Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Entsenderichtlinie: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort

Das Europäische Parlament hat heute (Dienstag) in Straßburg die am 1. März erzielte politische Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Damit kann der Vorschlag der Kommission für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort und mehr Rechtssicherheit für entsendete Arbeitnehmer und für Arbeitgeber europaweit gültig werden. Die Kommission begrüßt das Votum des Europäischen Parlaments.

Marianne Thyssen, die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständig EU-Kommissarin, erklärte: „Die heutige Abstimmung im Europäischen Parlament ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem faireren Binnenmarkt. Ich danke insbesondere den beiden Mitberichterstatterinnen des Europäischen Parlaments, Elisabeth Morin Chartier und Agnes Jongerius, denen wir die Einigung verdanken. Die politische Einigung, die das Europäische Parlament heute angenommen hat, stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber den Vorschriften der Richtlinie von 1996 sowohl für entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch für Unternehmen dar. Im Mittelpunkt steht der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am selben Ort. Ich bin überzeugt, dass wir mit dieser überarbeiteten Richtlinie gemeinsam einen wichtigen Beitrag zur Wahrung der Fairness im Binnenmarkt leisten.“

Jedes Jahr werden über 2 Millionen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsendet -Deutschland belegt dabei europaweit Platz 2: über 260.000 Arbeitnehmer wurden 2016 von ihrem Arbeitgeber in ein anderes europäisches Land geschickt. Umgekehrt wurden die meisten Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern zur Arbeit nach Deutschland entsendet: 440.000 im Jahr 2016. Die Richtlinie wird seit 2016 überarbeitet. Seitdem hat es eine Reihe von Trilogen zwischen Parlament und Rat gegeben. Der heute im Plenum des Europäischen Parlaments angenommene Text ist das Ergebnis einer Einigung, die im Anschluss an die 7. Trilog-Sitzung des Rates am 1. März 2018 erzielt wurde. Er enthält die wichtigsten Elemente des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit am selben Ort.

Mit der überarbeiteten Richtlinie wird die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert. Ziel sind gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland.

Hauptpunkte der Reform sind:

  • Alle Regeln des Gastmitgliedstaates für die Entlohnung, die gesetzlich oder in bestimmten Tarifverträgen festgelegt sind, gelten auch für entsandte Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber muss für Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten aufkommen (statt Abzug vom Lohn der Arbeitnehmer).
  • Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt, wobei dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden kann. Danach kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung.
  • Leiharbeitsunternehmen müssen ihren entsandten Arbeitnehmern die gleichen Bedingungen garantieren wie sie für Leiharbeitnehmer im Mitgliedstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, gelten.
  • Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug wird verstärkt.
  • Die neuen Elemente der Richtlinie gelten im Verkehrssektor, sobald die geplanten sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern stammt aus dem Jahr 1996. Sie enthält eine Reihe von Mindestbedingungen, einen „harten Kern“ von Arbeitnehmerrechten, wie Mindestlohnsätze, Höchstarbeitszeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub oder Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften durch Leiharbeitsunternehmen, auf die die entsandten Arbeitnehmer Anspruch haben.

Im Laufe der vergangenen 20 Jahre hat sich die wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Lage in der Europäischen Union jedoch stark verändert und eine Überarbeitung der derzeitigen Bestimmungen erforderlich gemacht. Lohnunterschiede und divergierende Gesamtlohnkosten konnten finanzielle Anreize für die Entsendung von Arbeitnehmern schaffen. Rechtsunsicherheit und Schlupflöcher in den Bestimmungen haben zudem zu einem Anstieg von missbräuchlichen und betrügerischen Praktiken wie beispielsweise die Nutzung von Briefkastenfirmen oder fingierten Untervergabeketten geführt, die die Ausbeutung entsandter Arbeitnehmer nach sich zieht.

Nächste Schritte

Nachdem die Richtlinie in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um diese in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.05.2018

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG

Anzahlungen/Änderungen der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. April 2018 – III C 3 – S-7103-a / 17 / 10001 (2018/0248550), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 13.5 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.

2. Abschnitt 13b.12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. 4Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 6. 2001, V R 68/00, BStBl 2002 II S. 255).“

b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 5.

3. In Abschnitt 15.3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Für Anzahlungen, bei denen erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Leistungsempfänger die Voraussetzungen als Steuerschuldner nach Maßgabe des § 13b UStG erfüllt, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3 Sätze 3 und 4.

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31. Dezember 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung der Abschnitte 13.5, 13b.12 und 15.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de ) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 11 / 10002-10 vom 18.05.2018

Anwendungsfragen zum InvStG 2018

Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beantworte ich Ihre Fragen wie folgt

1. Zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 InvStG 2018 (Wertpapierdarlehen und echte Wertpapierpensionsgeschäfte)

a. Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte

Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018

  • Entgelte für die Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Wertpapierdarlehens (§ 2 Nummer 2 Buchstabe a KStG),
  • Entgelte für die Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines echten Wertpapierpensionsgeschäfts i. S. d. § 340b Absatz 2 HGB (§ 2 Nummer 2 Buchstabe b KStG) und
  • Einnahmen und Bezüge der in § 8b Absatz 10 Satz 2 KStG genannten Art für die Überlassung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG).

Der Begriff der Entgelte, Einnahmen und Bezüge umfasst alle Leistungen, die aufgrund der Überlassung oder Übertragung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft erbracht werden. Dies sind sowohl das Darlehens- oder Pensionsentgelt als auch der Ausgleich für die dem Darlehens- oder Pensionsgeber entgangenen Dividenden oder sonstigen Beteiligungseinnahmen (Kompensationszahlungen) und etwaige sonstige Leistungen (z. B. Zinsen oder sonstige Erträge aus einem als Sicherheit überlassenen Wertpapier).

Sinn der Besteuerung der Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 ist es, Steuerumgehungen im Hinblick auf die inländischen Beteiligungseinnahmen zu verhindern. Aus diesem Grund sind die Entgelte, Einnahmen und Bezüge nicht der Besteuerung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 zu unterwerfen, wenn in dem Zeitraum der Überlassung oder Übertragung keine Ansprüche auf inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018 aus den überlassenen oder übertragenen Anteilen entstehen. Darüber hinaus ist die Höhe der nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 steuerpflichtigen Entgelte, Einnahmen und Bezüge begrenzt auf die Höhe der dem Investmentfonds entgangenen Einnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018 einschließlich etwaiger Steuerabzugsbeträge („Brutto-Dividende“).

b. Steuerabzug

Auf Entgelte, Einnahmen und Bezüge aus Wertpapierdarlehen und echten Wertpapierpensionsgeschäften finden gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 die Regelungen des § 32 Absatz 3 KStG entsprechende Anwendung.

Für den Steuerabzug in den Fällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b KStG gelten die für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG maßgeblichen Vorschriften entsprechend. Der Entrichtungspflichtige für den Steuerabzug ist damit nach § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG der Schuldner der Kapitalerträge. In den Anwendungsfällen des § 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG obliegt der Steuerabzug nach § 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 i. V. m. § 32 Absatz 3 Satz 4 KStG der die Einnahmen oder Bezüge leistenden Körperschaft.

Grundsätzlich würde die Verpflichtung zum Steuerabzug auch ausländische Schuldner der Kapitalerträge und ausländische leistende Körperschaften treffen. Da eine Erhebung und Abführung der Steuerabzugsbeträge bei ausländischen Personen nicht durch die deutschen Finanzbehörden sichergestellt werden kann, ist in diesen Fällen generell kein Steuerabzug vorzunehmen.

Inländische Entrichtungspflichtige haben generell einen Steuerabzug vorzunehmen. Zu den inländischen Entrichtungspflichtigen gehören auch inländische Zweigniederlassungen aus-ländischer Kreditinstitute. Bei ausländischen Zweigniederlassungen inländischer Kreditinsti-tute besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zum Steuerabzug.

Ein Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Investmentfonds, dem die Entgelte, Einnahmen und Bezüge aus Wertpapierdarlehen oder echten Wertpapierpensionsgeschäften zufließen, aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA -) einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge besitzt oder eine Erklärung abgibt, dass er einen Erstattungsanspruch besitzen würde. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des Investmentfonds entbindet den inländischen Entrichtungspflichtigen nicht von der Verpflichtung zum Steuerabzug.

Wenn nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob es sich bei dem Wertpapierdarlehensgeber oder dem Wertpapierpensionsgeber um einen Investmentfonds oder einen SpezialInvestmentfonds handelt oder nicht, ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Das für die Einkommensbesteuerung des Entrichtungspflichtigen zuständige Finanzamt erstattet nach § 37 Absatz 2 AO auf Antrag die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wenn der Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeber kein Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds ist.

Für die Höhe des Steuerabzugs sind die Modifikationen des § 7 Absatz 1 und 3 InvStG 2018 gegenüber § 32 Absatz 3 Satz 2 KStG zu beachten.

c. Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgeschäft

Die Rechte und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen können im Wege der Novation auf eine zentrale Gegenpartei (z. B. Eurex Clearing AG) übertragen werden. Die zentrale Gegenpartei tritt dabei aus Sicht des Darlehensnehmers in die Rechtsstellung des ursprünglichen Darlehensgebers und aus Sicht des Darlehensgebers in die Rechtsstellung des ursprünglichen Darlehensnehmers ein. Der ursprüngliche Darlehensgeber hat die dem Darlehen zu Grunde liegenden Wertpapiere zunächst an die zentrale Gegenpartei zu liefern und die zentrale Gegenpartei hat die Wertpapiere ihrerseits an den ursprünglichen Darlehensnehmer zu liefern. Umgekehrt hat der ursprüngliche Darlehensnehmer die zu stellenden Sicherheiten, das Darlehensentgelt und etwaige sonstige Leistungen (z. B. die Kompensationszahlung) sowie die Rückgabe der Wertpapiere gegenüber der zentralen Gegenpartei zu erbringen und die zentrale Gegenpartei muss in gleicher Art und Umfang gegenüber dem ursprünglichen Darlehensgeber leisten. Für die zentrale Gegenpartei stellen die jeweiligen Leistungen nur durchlaufende Posten dar. Die zentrale Gegenpartei verfolgt nur insoweit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Wertpapierdarlehen, dass sie Gebühren aus den Transaktionen erzielt. Im Übrigen werden von der zentralen Gegenpartei keine wirtschaftlichen Vorteile gezogen und keine Lasten getragen.

In gleicher Weise wie bei einem Wertpapierdarlehen können auch bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft die daraus resultierenden Rechte und Pflichten auf eine zentrale Gegenpartei übertragen werden.

Bei der Frage, wer Schuldner und Gläubiger aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgeschäft ist, ist nicht ausschließlich auf die formale zivilrechtliche Rechtsposition abzustellen. Aufgrund der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist zu berücksichtigen, wem aus dem Rechtsgeschäft die wirtschaftlichen Vorteile zustehen und wer die wirtschaftlichen Lasten zu tragen hat. Da in dem oben beschriebenen Fall der „Zwischenschaltung“ einer zentralen Gegenpartei die Vorteile und Lasten weiterhin ausschließlich bei den ursprünglichen Vertragsparteien verbleiben, sind nur diese als Schuldner und Gläubiger aus dem Wertpapierdarlehen oder dem echten Wertpapierpensionsgeschäft zu betrachten. Die zentrale Gegenpartei ist dagegen aus steuerrechtlicher Sicht keine Vertragspartei und mithin nicht zum Steuerabzug verpflichtet. Die Steuerabzugsverpflichtung verbleibt vielmehr bei dem ursprünglichen Darlehensnehmer oder Pensionsnehmer, der das Vertragsverhältnis mit einem Investmentfonds als Darlehensgeber oder Pensionsgeber begründet hat. Dies setzt jedoch voraus, dass die zentrale Gegenpartei Abrechnungspapiere erstellt, in denen die ursprünglichen Vertragsparteien angegeben sind. Darüber hinaus hat die zentrale Gegenpartei gegenüber den ursprünglichen Vertragsparteien schriftlich in den Abrechnungsunterlagen darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nicht auf die zentrale Gegenpartei übergangen ist, sondern beim ursprünglichen inländischen Darlehensnehmer oder inländischen Pensionsnehmer verbleibt. Abrechnungsunterlagen sind ins-besondere die von der zentralen Gegenpartei erstellten Belege bei Zahlung der Entgelte, Einnahmen und Bezüge aus Wertpapierdarlehen und echten Wertpapierpensionsgeschäften. Es ist nicht ausreichend, wenn die zentrale Gegenpartei lediglich in ihren Vertragsbedingungen darauf hinweist, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug beim ursprünglichen inländischen Darlehensnehmer oder inländischen Pensionsnehmer verbleibt.

Die o. a. Grundsätze sind auf die Vermittlung von Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgeschäften (sog. Agency Lending) zu übertragen, sofern

  • die Rechtsstellung des Vermittlers (Agency Lender) mit der der zentralen Gegenpartei vergleichbar ist,
  • die ursprünglichen Vertragsparteien sich kennen und
  • der Vermittler die ursprünglichen Vertragsparteien schriftlich in den Abrechnungsunterlagen darauf hinweist, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nicht auf den Vermittler übergangen ist, sondern beim ursprünglichen inländischen Darlehensnehmer oder inländischen Pensionsnehmer verbleibt.

d. Mitteilungspflicht und Steuererhebung bei fehlendem Steuerabzug

Ein Investmentfonds hat die nach § 4 InvStG 2018 zuständige Finanzbehörde zu informieren, wenn er Einkünfte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 erzielt, bei denen kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Einkünfte Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ergebnis das Besteuerungsrecht zusteht. Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters im Ausland und erzielt der Investmentfonds ausschließlich inländische Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen, hat er seine Mitteilung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG 2018 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Investmentfonds Einkünfte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 erzielt, bei denen aufgrund eines ausländischen Schuldners der Kapitalerträge oder einer ausländischen leistenden Körperschaft generell vom Steuerabzug abgesehen wird.

Die nach § 4 InvStG 2018 zuständige Finanzbehörde kann die auf Einkünfte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 entfallende Steuer durch Nachforderung nach § 44 Absatz 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 167 Absatz 1 AO und § 155 AO oder im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung erheben. Bei beiden Erhebungsformen ist § 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 anzuwenden bzw. entsprechend anzuwenden, so dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag 15 Prozent der Einkünfte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 beträgt.

e. Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Ob ein ausländischer Investmentfonds bei einem tatsächlich erfolgten Steuerabzug auf die Leistungen i. S. d. § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 einen Erstattungsanspruch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens besitzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 50d EStG durch das BZSt zu klären. Sofern kein Steuerabzug vorgenommen wurde, kann im Rahmen der Nachforderung nach § 44 Absatz 5 Satz 2 EStG i. V. m. § 167 Absatz 1 AO und § 155 AO oder im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung von einer Steuererhebung abgesehen werden, soweit sich bei einer Steuererhebung ein Erstattungsanspruch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ergeben würde. Auf Ersuchen eines Finanzamtes wirkt das BZSt im Wege der Amtshilfe bei der Prüfung des Besteuerungsanspruchs nach dem einschlägigen DBA mit.

2. Zu § 21 InvStG 2018

§ 21 InvStG 2018 überträgt die Rechtsgedanken des § 3c Absatz 2 EStG auf das Teilfreistel-lungsverfahren bei Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds. Die Regelung führt zu einer anteiligen Kürzung der mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Investmentanteilen an Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben im Umfang des jeweils anwendbaren Teilfreistellungssatzes.

Der Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ ist gleichermaßen wie in § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG als Veranlassungszusammenhang auszulegen.

§ 21 InvStG 2018 ist u. a. auf solche Finanzierungsaufwendungen anzuwenden, die aus Ver-bindlichkeiten stammen, die durch die Anschaffung von Investmentanteilen veranlasst sind, die dem Teilfreistellungsverfahren unterliegen. Bei Kreditinstituten ist von einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 21 InvStG 2018 zwischen teilfreigestellten Investmenterträgen und den Zinsausgaben für Kundeneinlagen, für Interbankeinlagen, für Schuldverschreibungen und für vergleichbare allgemeine Zinsaufwendungen (sog. Poolrefinanzierungskosten) auszugehen.

Weitere Fragen zur Auslegung der §§ 21 und 44 InvStG 2018 befinden sich noch in der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :013 vom 15.05.2018

Händler muss gebrauchten VW-Diesel zurücknehmen

Mit Beschluss vom 28.05.2018 hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Leitung von Frau Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht Dr. Morawitz entschieden, dass ein Kölner Autohaus einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Damit wurde im Beschlussverfahren gem. § 522 Abs. 2 ZPO eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger hatte das im Jahr 2011 erstmals zugelassene Gebrauchtfahrzeug im April 2015 zu einem Preis von 22.000 Euro gekauft. Im November 2015 forderte er das Autohaus dazu auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern. Nachdem das Autohaus auf die für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Behebung des Mangels hingewiesen hatte, erklärte der Kläger Mitte Januar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Seit September 2016 steht eine technische Lösung für das Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung.

Der 27. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach der Händler das Fahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer zu erstatten hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der vernünftige Durchschnittskäufer erwarte, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt habe. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da eine Software installiert gewesen sei, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsehe. Allein die Installation der Software führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise. Der Kläger habe bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten würde. Der Käufer habe daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten können. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht festgestanden hätten und damit die für den Kläger bedeutsame Zulassung weiter in Frage gestanden habe und zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden hätten. Zwar könnte die vom Kläger gesetzte Frist zu kurz gewesen sein. Indes setze eine zu kurz bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist – hier von sieben Wochen – in Lauf.

Obwohl das Softwareupdate nach Beklagtenangaben einen Aufwand von weniger als 100 Euro verursache, sei der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Dies ergebe eine umfassende Interessenabwägung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktritterklärung sei das Softwareupdate weder vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt gewesen noch habe es überhaupt zur Verfügung gestanden. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung könne ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die möglichen Folgen für den Käufer nicht angenommen werden.

Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht bei der Ermittlung des Nutzungsersatzes von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer eine Laufleistung des Fahrzeugs von 275.000 Kilometern angenommen habe.

Der Senat hat die Berufung im Wege des Beschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Fall sich in der Anwendung höchstrichterlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft. Eine Revision ist damit nicht zugelassen. Für die unterlegene Partei besteht die Möglichkeit, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen.

Der Hersteller des Fahrzeugs war in dem Verfahren nicht als beklagte Partei beteiligt. Dem Hersteller wurde jedoch vom Autohaus der Streit verkündet und er ist auf Seiten des Autohauses als Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 11.06.2018 zum Beschluss 27 U 13/17 vom 28.05.2018

BFH: Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 30. Januar 2018 VIII R 42/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abhängig macht. Das Urteil ist für die öffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit privatwirtschaftlichen Unternehmen von großer praktischer Bedeutung.

Im Streitfall hatte die klagende Stadt die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA) Schwimmbäder, der als Regiebetrieb geführt wurde, in den Jahren 2005 und 2006 als Gewinnvortrag ausgewiesen. Die Gewinne stammten maßgeblich aus Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Klägerin flossen, aber vom BgA in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst waren. Die Klägerin ging davon aus, dass insoweit keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen. Zu diesen gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) erkannten demgegenüber die Gewinnvorträge nicht als Rücklage i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG an, so dass es zu einer Nachforderung von Kapitalertragsteuer kam.

Der BFH hob das FG-Urteil und die angegriffenen Nachforderungsbescheide auf. Er entschied, dass Regiebetriebe eine Rücklage bilden dürfen, auch wenn ihre Gewinne – abweichend zu Eigenbetrieben – unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Denn das Gesetz sehe keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor und die Ausschüttungsbesteuerung der BgA habe ohnehin nur fiktiven Charakter. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Januar 2015 IV C 2 -S-2706- a / 13 / 10001, BStBl I 2015, 111). Danach sollte im Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben eine Rücklagenbildung nur zulässig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu folgen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf eine haushaltsrechtliche Mittelreservierung an. Für die steuerliche Anerkennung reicht vielmehr jedes „Stehenlassen“ der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Liquiditätsabflüssen an die Trägerkörperschaft, sind die für Kapitalgesellschaften und deren Alleingesellschafter entwickelten Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen entsprechend anwendbar.

Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Kapitalertragsteuerabzug bei BgA wird durch zwei weitere Urteile des BFH vom 30. Januar 2018 ergänzt. Zum einen hat der BFH im Urteil VIII R 75/13 entschieden, dass bei dem Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft die Gewinne des Jahres 2001 auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie zunächst in die Rücklagen eingestellt, dann aber in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder aufgelöst werden. Diese nur für die Gewinne des Jahres 2001 geltende Steuerfreiheit folge aus der Formulierung der zeitlichen Anwendungsregelung bei Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchs. b EStG. Zum anderen hat der BFH im Urteil VIII R 15/16 entschieden, dass die für Regiebetriebe kommunaler Gebietskörperschaften entwickelten Grundsätze zur Bildung von Rücklagen auch bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft Anwendung finden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 26 vom 23.05.2018 zu den Urteilen VIII R 75/13, VIII R 42/15 und VIII R 15/16 vom 30.01.2018

 

Umsatzsteuer in landwirtschaftlichen Betrieben wird oft pauschaliert – „rechtskonform“

Von den 2016 existierenden rund 270.00 landwirtschaftlichen Betrieben machen rund 181.000 von der Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung Gebrauch. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/2062 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP ( 19/1793 ) mitteilt, hat sie die Regelung aufgrund einer Kritik des Bundesrechnungshofes und vor dem Hintergrund eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission überprüft „und erachtet sie nach wie vor als rechtskonform“. Eine Änderung der umsatzsteuerlichen Sonderbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei nicht geplant.

Lt. Bundesregierung machten von den in 2016 existierenden rund 270.00 landwirtschaftlichen Betrieben rund 181.000 von der Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung Gebrauch. Aufgrund einer Kritik des Bundesrechnungshofes und vor dem Hintergrund eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission wurde die Pauschalierung überprüft. Die Regierung erachtet sie nach wie vor als rechtskonform.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.05.2018

 

Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

Wird eine selbständige „Tagesmutter“, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht.

Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind. Sie verlangt vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie meint, sie sei Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Fünfte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gilt für die UN-Frauenrechtskonvention.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2018 zum Urteil 5 AZR 263/17 vom 23.05.2018

 

Finanzministerium: Umstellung der Steuernummern für Körperschaften und Personengesellschaften – Weiterer Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Projektes „Finanzamt 2020“

Ab Donnerstag (24.05.2018) wird die technische Umstellung der Steuernummern durchgeführt. Im Rahmen dieser Neuorganisation werden für Körperschaften und Personengesellschaften, die bislang keine Steuernummer aus dem Steuernummernkreis des Finanzamts Saarbrücken Am Stadtgraben (Bundesfinanzamtsnummer 1040) besitzen, neu vergeben. Dies betrifft rund 47.000 Steuernummern.

Im Zuge der Umstrukturierung der saarländischen Finanzämter im Rahmen des Projektes „Finanzamt 2020“ steht, nach der Zentralisierung der Veranlagungsstellen für Körperschaften, nun die Zentralisierung der Veranlagungsdienststellen für Personengesellschaften beim Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben Außenstelle Völklingen bevor.

Die Steuernummer wird bei der Abgabe der Steuererklärung sowie bei Einzahlungen und im Schriftverkehr mit anderen Behörden oder bei sonstigen steuerlichen Angelegenheiten benötigt. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten ihre neue Steuernummer Ende Mai mit einem Schreiben.

Die Sprecherin des Ministeriums, Lisa Fetzer, wies daraufhin: „Wenn Sie steuerlich beraten werden, teilen sie die neue Steuernummer bitte umgehend Ihrem Steuerberater mit. Sollten Sie als Arbeitgeber oder Datenübermittler das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) nutzen, sind nur wenige Schritte notwendig, um das Verfahren mit Ihrer neuen Steuernummer komplett nutzen zu können. Hinweise hierzu können Sie Ihrem Mitteilungsschreiben zur Neuvergabe der Steuernummer entnehmen. Weitere Informationen erhalten die Steuerbürgerinnen und -bürger unter www.elster.de .

Der Saarland-Servicedienst steht bei Rückfragen zur Neuvergabe der Steuernummern telefonisch unter 0681 501 00 zur Verfügung.

Unter der Servicenummer 0681 501 3040 erhalten Arbeitgeber und Datenübermittler-Informationen zum ElStAM-Verfahren.“

Aufgrund des technischen Neuvergabeverfahrens werden die EDV-Systeme aller saarländischen Finanzämter am Freitag (25.05.2018) eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Lisa Fetzer: „Wir bitten um Verständnis, wenn es an diesem Tag zu Einschränkungen kommt. Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Service-Center sind bemüht, die Bürgerinnen und Bürger bei ihren steuerlichen Angelegenheiten weitestgehend zu unterstützen – soweit dies ohne einen Rückgriff auf die EDV-Systeme möglich ist.“

Quelle: Ministerium für Finanzen und Europa, Meldung v. 09.05.2018 (Ls)

Neue Revisionsverfahren beim BFH

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Die nachfolgende Übersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2018 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.

Sobald das Verfahren durch Urteil/Beschluss erledigt ist, führt das verlinkte Aktenzeichen auf den Entscheidungsvolltext.

Einkommensteuer – Steuerbefreiungen

Betriebsausgaben eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters (III R 23/15, VIII R 17/16): Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Freibetrags von 2.100 € (Streitjahr 2012) steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. In den vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Freibetrag unterschreiten.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewinnermittlung

Zuzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten im Geltungsbereich des MoMiG (IX R 5-7/15):Der IX. Senat wird sich in dem vorliegenden Verfahren mit der Frage befassen, ob die als Kapitalrücklage auszuweisenden Zuzahlungen eines Gesellschafters in das Eigenkapital einer GmbH grundsätzlich auch dann als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung berücksichtigungsfähig sind, wenn die Kapitalzuführung „in letzter Minute“ zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Liquidation der Gesellschaft erfolgt und damit (auch) eine Haftung des Gesellschafters als Bürge abgewendet wird.

Finale Verluste aus Steuerstundungsmodell (IV R 2/16): Verluste aus einem Fonds, der als Steuerstundungsmodell zu qualifizieren ist, können nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechnet werden. Scheidet ein Anleger aus dem Fonds aus und erleidet er einen Veräußerungsverlust, stellt sich die Frage nach dessen Berücksichtigungsfähigkeit. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob das Verlustausgleichsverbot bei Steuerstundungsmodellen nur für laufende Verluste oder auch für solche finalen Verluste gilt. Letzteres würde deren endgültigen Untergang bedeuten.

Bilanzielle Behandlung von Aufwendungen in Zusammenhang mit passiv abgegrenzten Einnahmen (III R 5/16): In dem vorliegenden Verfahren erhielt ein Reisebüro im Jahr der Festbuchung Provisions(abschlags-)zahlungen für vermittelte, aber erst im Folgejahr anzutretende Reisen. Der III. Senat wird sich voraussichtlich mit der Frage befassen, wie die Aufwendungen bilanziell zu erfassen sind, die in Zusammenhang mit der Vermittlung dieser Reisen angefallen sind.

Biogasanlagenfonds ein Steuerstundungsmodell? (IV R 7/16): In dem Verfahren haben (Klein-)Anleger einen geschlossenen Fonds gezeichnet, der Biogasanlagen errichtet und betreibt. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlagen erzielte der Fonds erhebliche Verluste. Das Finanzamt beurteilte die Investition als schädlich und versagte den Verlustausgleich. Der IV. Senat hat nun zu klären, ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt oder ob vielmehr typische Anlaufverluste von Firmengründern vorliegen.

Abgrenzung steuerbare Erfindertätigkeit und nicht steuerbare Zufallserfindung (III R 11/16): In dem vorliegenden Verfahren wird der III. Senat voraussichtlich die Grundsätze für die Abgrenzung einer steuerbaren erfinderischen Tätigkeit von einer grundsätzlich nicht steuerbaren Zufallserfindung weiter präzisieren.

Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich USt anzusetzen. Der III. Senat wird in dem Verfahren voraussichtlich entscheiden, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Beurteilungsgrundlage maßgeblich ist.

Einkommensteuer – Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Heileurythmie als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 26/15): Der VIII. Senat hat zu entscheiden, ob ein Heileurythmist eine ähnliche Tätigkeit im Sinnes § 18 EStG ausübt, die derjenigen des Katalogberufes „Heilpraktiker“ oder „Krankengymnast“ oder eines anderen als ähnlich anerkannten Berufes vergleichbar ist.

Rentenberater als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 2/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein nicht zugelassener Rechtsanwalt als Rentenberater dennoch freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielt.

Einkommensteuer – Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Einkommensteuerliche Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers (VI R 13/16): Im Streitverfahren stellt sich die Frage, ob eine Zusatzkrankenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und durch die der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Sachleistungen erhält, als steuerpflichtiger Barlohn oder – im Rahmen der Freigrenze – als steuerfreier Sachlohn zu behandeln ist.

Kürzung vorweggenommener Werbungskosten für ein Masterstudium im Fall eines Graduiertenstipendiums (VI R 29/16): Im Verfahren wird der VI. Senat zu klären haben, ob die Kosten für ein Aufbaustudium (Master of Laws) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige für dieses Masterstudium Leistungen aus einem Graduiertenstipendium erhält.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art (VIII R 42/15, VIII R 15/16, VIII R 75/13, VIII R 43/15): In mehreren Verfahren wird sich der Bundesfinanzhof mit der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art beschäftigen. Streitig ist jeweils die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Zum einen wird der Bundesfinanzhof zu beantworten haben, ob es Regiebetrieben möglich ist, Rücklagen zu bilden und ggf. welche Anforderungen an die – Kapitalertragsteuer vermeidende – Zuführung des Gewinns zu den Rücklagen zu stellen sind (VIII R 42/15 und VIII R 15/16) und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Einbringung des Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft die – Kapitalertragsteuer auslösende – Auflösung solcher Rücklagen zur Folge hat (VIII R 75/13). Zum anderen wird der Bundesfinanzhof dazu Stellung nehmen, ob das handelsrechtliche Jahresergebnis eines Betriebs gewerblicher Art um die Verluste eines anderen Betriebs gewerblicher Art zu kürzen ist (VIII R 43/15).

Beteiligungsgrenze nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG (VIII R 1/15): In diesem Verfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob dem Steuerpflichtigen auch eine mindestens 1%-ige mittelbare Beteiligung (über einen Organträger) ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet oder es andernfalls bei der sog. Abgeltungsteuer verbleibt.

Antrag auf Teileinkünfteverfahren (VIII R 19, 20/16): In zwei Verfahren kommt es auf die Frage an, wie lange ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt werden kann. In einen Verfahren (VIII R 20/16) wurden die Einkünfte durch eine später durchgeführte Außenprüfung erst als verdeckte Gewinnausschüttung zu Kapitaleinkünften umqualifiziert, worauf die Steuerpflichtigen mit der Antragstellung reagieren wollten. Im anderen Verfahren (VIII R 19/16) gingen die Steuerpflichtigen davon aus, dass bereits eine andere Ausnahmevorschrift greift, und wurden über ihren Irrtum erst durch die erstmalige Veranlagung aufgeklärt.

Einkommensteuer – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Steuerbarkeit einer Entschädigung für Hochspannungsleitung (IX R 31/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine einmalige Entschädigungszahlung, die von einem Stromnetzbetreiber für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegt.

Anschaffungskosten für ein auf dem Gebiet der früheren DDR belegenes Grundstück im Fall der Nachlassspaltung (IX R 1/17): Anschaffungskosten sind u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu rechnen grundsätzlich auch Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muss. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat voraussichtlich klären, ob isoliert unter Außerachtlassung des übrigen Nachlasses zu beurteilen ist, in welchem Umfang die Übertragung eines auf dem Gebiet der DDR belegenen Grundstücks auf einen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung entgeltlich erfolgt, wenn zu dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zudem in der BRD belegene Grundstücke gehören.

Berücksichtigung eines Möblierungszuschlags bei der ortsüblichen Marktmiete (IX R 14/17): Ob die mit einer Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken zusammenhängenden Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar sind, beurteilt sich u.a. nach der Entgeltlichkeitsquote der Vermietung. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat darüber zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote ein Möblierungszuschlag im Rahmen der ortsüblichen Marktmiete zu berücksichtigen ist und wie sich dieser ggf. ermittelt.

Einkommensteuer – Sonstige Einkünfte

Verspätungsgeld bei nicht fristgemäßer Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29/16): In dem Revisionsverfahren ist streitig, ob bei nicht rechtzeitiger Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen ist, wenn die verzögerte Datenübermittlung auf fehlerhafte Software zurückzuführen ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.

Einkommensteuer – Sonderausgaben

Sonderausgabenabzug  bei einbehaltenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes (X R 25/15): Der X. Senat hat in dem Revisionsverfahren zu prüfen, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Einkommensteuer – Familienleistungsausgleich

Kindergeldberechtigung von im EU-Ausland lebenden Personen mit inländischen gewerblichen Einkünften (III R 5/17):Wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, kann Kindergeld für sein Kind grundsätzlich nur für die Monate beanspruchen, in denen inländische Einkünfte erzielt werden. Der III. Senat wird in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären, ob für die Beurteilung dieser Frage bei Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entgeltzuflusses oder den Zeitpunkt der Ausübung der inländischen Tätigkeit abzustellen ist.

Einkommensteuer – Einkommensteuerveranlagung / Tarif

Verfassungsmäßigkeit von § 35 EStG (VIII R 25/15): Dem VIII. Senat wird sich die Frage stellen, ob die Beschränkung der tariflichen Steuerermäßigung auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung? (VI R 18/16): Die Einkommensteuer ermäßigt sich, wenn der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Mo-dernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch nimmt. Im Streitfall hatten die Kläger einen sog. Baukostenzuschuss für den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung gezahlt. Zu klären wird sein, ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten der Herstellung der Mischwasserleitung eine Steuerermäßigung rechtfertigen.

Körperschaftsteuer

Verkauf von Ökopunkten durch eine gemeinnützigen Stiftung (V R 63/16): Streitig ist, ob der Verkauf sog. Ökopunkte durch eine gemeinnützige Stiftung einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen ist.

Internationales Steuerrecht

Besteuerung von in Kanada ansässigen Rentnern (I R 8, 9/16): Grundsätzlich unterliegen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogene Renten auch dann der deutschen Besteuerung, wenn der Rentner im Ausland ansässig ist. Die Frage, ob dieses Besteuerungsrecht nach dem 2001 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada ausgeschlossen ist und die Renten allein der kanadischen Besteuerung unterliegen, wird in diesen beiden Verfahren zu klären sein.

Besteuerung eines im Ausland tätigen Lichtdesigners (I R 44/16) und eines ausländischen Chortenors (I R 62/16): Im Regelfall besteht – abweichend von Arbeitnehmern und Selbständigen – bei Künstlern und Musikern auch bei einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit in einem Staat ein dortiges Besteuerungsrecht. Der I. Senat wird die Frage zu klären haben, ob diese Regelung auch für einen an verschiedenen ausländischen Opernhäusern tätigen Lichtdesigner und für einen Chortenor gilt, der durch sog. Chorzuzügerverträge für konkrete Opernprojekte im Inland verpflichtet wurde.

Umsatzsteuer

Im Auftrag von Krankenkassen erbrachte telefonische Beratungsleistungen als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen (XI R 19/15): Vom XI. Senat wird zu klären sein, in welchem Umfang telefonische medizinische Beratungsleistungen als Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG angesehen werden können. Im Urteilsfall übernahm eine GmbH für Krankenkassen und Pharmaunternehmen die telefonische Beratung von Patienten im Rahmen eines „Gesundheitstelefons“. Die Beratung erfolgte durch medizinische Fachangestellte (Arzthelferinnen), Krankenschwestern, Krankenpfleger und Zahnarzthelferinnen. In ca. 1/3 der Fälle wurden Fachärzte hinzugezogen, die die Beratung der Patienten übernahmen oder eine Zweitmeinung erteilten.

Rechnungsanforderung (V R 25/15): Zu klären ist, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen oder zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.

Rabattgewährung an private Krankenkassen (V R 42/15): Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte der Pharmaunternehmen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel gegenüber privaten Krankenkassen und Trägern der Beihilfe und Heilfürsorge die Bemessungsgrundlage mindern.

Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer (XI R 28/16): Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob für eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG die Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer erforderlich ist. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte diese Rechtsfrage im Verfahren XI R 43/14 noch offen gelassen. Im vorliegenden Verfahren verpachtete die Klägerin ein Pflegeheim nebst Einrichtung an eine KG. Die Vertragsparteien nahmen zunächst an, die Verpachtung der Einrichtung sei, anders als die Verpachtung des Pflegeheims, umsatzsteuerpflichtig, gingen aber später von insgesamt umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen aus. Die Rechnungen an die KG wurden entsprechend berichtigt. Eine Rückzahlung der Umsatzsteuer an die KG erfolgte jedoch (bisher) nicht.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Einbeziehung der Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften bei der Lohnsummenregelung (II R 34/15 und II R 57/15): Die Lohnsummenregelung findet nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 u.a. dann keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (jetzt nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ErbStG ab 1. Juli 2016 Nichtanwendung bei nicht mehr als fünf Beschäftigten). In den Revisionsverfahren wird der II. Senat zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs die Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften auch für Erwerbe bis zum 6. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war (§ 37 Abs. 8 ErbStG).

Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der II. Senat wird in diesen Verfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt.

Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6/16): Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Als Schenkung unter Lebenden gilt auch der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts oder der Erwerb durch Zwischenberechtigte (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG).  In dem Revisionsverfahren wird der II. Senat zu klären haben, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige Person als Schenkung unter Lebenden nach einer dieser Vorschriften zu versteuern ist.

Steuerbefreiung bei mittelbarer Schenkung von Betriebsvermögen (II R 18/16): In dem Revisionsverfahren stellt sich u.a. die Frage, ob die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG (Stand 2003) auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Betriebsvermögen nicht unmittelbar geschenkt wird, sondern im Wege einer mittelbaren Schenkung Geldmittel zum Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten zugewendet werden.

Steuerbefreiung von Familienheim bei Übertragung durch die Erbin unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Steuerbefreiung für ein Familienheim entfällt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. In dem Verfahren wird zu entscheiden sein, ob die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf seine Tochter überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Zoll- und Zolltarifrecht

Verwahrungsgebühren zu Lasten des Empfängers bei Nichtabholung von Postsendungen beim Zoll (VII R 21/16): Das Verfahren betrifft die Frage, ob im Fall von Postsendungen, die vom Empfänger selbst und nicht vom Postdienstleister zollrechtlich zu behandeln sind, Verwahrungsgebühren zu Lasten des Warenempfängers zu erheben sind, wenn die Waren nicht abgeholt werden.

Insolvenzrecht

Geltendmachung von Steuerforderungen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (VII R 1/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob offene Steuerforderungen, die während des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten darstellten, nach Beendigung des Verfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können, auch wenn der Insolvenzschuldner zuvor eine Restschuldbefreiung erlangt hat.

Abgabenordnung / Verfahrensrecht

Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängerbenennung (IV R 11/16): Eine inländische Kommanditgesellschaft (KG) hatte umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer in Anspruch genommen. Bei diesen handelte es sich um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug für Rechnung der Subunternehmer vor und führte diese Bauabzugssteuer an das Finanzamt ab. Der IV. Senat wird darüber zu befinden haben, ob das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung kürzen durfte, dass die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen kann.

Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (VII R 20/16): Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein privates Unternehmen einen Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für die Vorbereitung einer Konkurrentenklage hat, wenn bei der Abholung und dem Transport von Hausmüll zwischen einem privaten Unternehmen und einer Anstalt des öffentlichen Rechts ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das zu einer Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Anstalt des öffentlichen Rechts führen könnte.

Tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung (X R 17/17): Mit dem Verfahren wird die Frage an den X. Senat herangetragen, ob eine tatsächliche Verständigung, die vom Sachgebietsleiter der Steuerfahndung ohne Anwesenheit eines für die Veranlagung des Klägers zuständigen Amtsträgers abgeschlossen wurde, Bindungswirkung entfaltet, sofern zwischen Steuerfahndung und veranlagender Betriebsprüfung eine „arbeitsteilige Vorgehensweise“ vereinbart wurde.

 

Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen

Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (hier: Kanada) gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c  DBA-Kanada 2001 vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt; das zu Art. 18 DBA-Kanada 2001 ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.

http://www.steuerschroeder.de/steuer/i-r-8-16-beschraenkte-steuerpflicht-fuer-in-das-ausland-gezahlte-rentenversicherungsleistungen-im-wesentlichen-inhaltsgleich-mit-bfh-urteil-vom-20122017-i-r-9-16/

I R 9/16 – Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen