Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

FG Hamburg verwirft Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (2 K 277/16) entschieden, dass sog. Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen. Die Unterschiedsbeträge sind vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine als Subventionierung der Seeschifffahrt eingeführte Besonderheit im Bereich der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die sog. Tonnagesteuer. Auf Antrag des Schiffbetreibers wird der Gewinn, der auf die Handelsschiffe entfällt, danach pauschal nach der Tonnage des Schiffs ermittelt, was regelmäßig zu erheblich geringeren Gewinnen führt als bei der regulären Gewinnermittlung. Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das vor der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer liegt, für das jeweilige Schiff und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (vereinfacht gesagt dem Marktwert) in einem gesonderten Bescheid festzustellen. Damit sollen die in den Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven „eingefroren“ werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Rückkehr zur regulären Besteuerung zu erfassen. Dazu kann es kommen, wenn bei einer Schiffspersonengesellschaft ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Der auf einen solchen Gesellschafter entfallende Anteil ist dann gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG seinem Gewinn anteilig hinzuzurechnen.

Die in der Vergangenheit mit Blick auf die Tonnagebesteuerung als attraktiv angesehene Beteiligung an einer Schiffspersonengesellschaft hat sich in Zeiten der andauernden Containerschiffskrise in ihr Gegenteil verkehrt. Vor diesem Hintergrund wurden Gestaltungslösungen gesucht, die Versteuerung des Unterschiedsbetrags und damit der stillen Reserven einzelner Gesellschafter zu vermeiden. Dies soll etwa dadurch geschehen, dass die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %), während der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, die den weit überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hatte eine solche Gestaltung zum Gegenstand. Das Gericht verneint die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Unterschiedsbetrags. Jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffspersonengesellschaft werde von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst, eine verbleibende (disquotale) mittelbare Beteiligung ändere daran nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob das Ausscheiden entgeltlich oder unentgeltlich oder zu Buchwerten erfolge. Zur Begründung stellt das Gericht im Kern auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ab.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 12.02.2018 zum Urteil 2 K 277/16 vom 19.12.2017

 

Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

Die dagegen gerichtete Klage ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf stellt sich die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite als rechtmäßig dar. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons sei nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handele. Hingegen sprächen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden seien. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Allerdings habe das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin seien vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.02.2018 zu den Urteilen 13 K 3811/15 und 13 K 3812/15 vom 24.11.2017

 

Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2018

Das BMF übersendet hiermit eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),

Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),

Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und

Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit der Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-09 vom 17.01.2018

 

BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.

Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.

Der BFH hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat er klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass das FA im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Diese Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert. Wie der BFH hervorhebt, trifft dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.

 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 7/18 vom 07.02.2018 zum Urteil VIII R 32/15 vom 29.08.2017
 

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des StUmgBG

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:

1. Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO

1.1 Allgemeines

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte;

2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft;

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn

a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder

b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Der Ausdruck „Vermögensmasse“ schließt ausländische Investmentfonds ein. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Mitzuteilen ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse;

4. die Tatsache, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft.

Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.

1.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO

Sind im Falle des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veränderung einer Beteiligung im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO die Einkünfte der inländischen Beteiligten aus einer ausländischen Personengesellschaft gemäß § 180 Abs. 5 AO gesondert und einheitlich festzustellen, bestehen keine Bedenken, wenn die Mitteilungspflicht von der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen die Interessen der inländischen Beteiligten vertretenden Person wahrgenommen wird. Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Abs. 5 AO genannten Frist Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO sowie die Höhe der Beteiligung des inländischen Steuerpflichtigen mitteilt. Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine Übersendung fortgeschriebener Listen). Unterlässt die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich (vergleiche Textziffer 3). Zur Zuständigkeit der Finanzämter für Personengesellschaften vergleiche Nr. 6 des Anwendungserlasses zu § 18 AO.

1.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO

1.3.1 Erwerb von Beteiligungen

1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden. Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen.

1.3.1.2 10 Prozent-Grenze

Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen.

Beispiel: Die A-GmbH ist seit Jahren an der B-Inc. zu 100 Prozent beteiligt. Die B-Inc. hält 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Im Jahr 2018 erwirbt die A-GmbH unmittelbar 5 Prozent der Anteile an der C-Inc. Sie ist damit unmittelbar und mittelbar an der C-Inc. zu insgesamt 10 Prozent beteiligt und damit mitteilungspflichtig.

1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird.

1.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

1.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen

Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gelten nicht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter C Nr. III 1 und D auszuweisen sind.

1.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO

1.4.1 Drittstaat-Gesellschaft

Drittstaat-Gesellschaft ist nach § 138 Abs. 3 AO eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Dementsprechend gilt als Drittstaat-Gesellschaft auch eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die zwar ihren Sitz in Deutschland, ihre Geschäftsleitung aber in einem Staat oder Territorium hat, der oder das nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist (und umgekehrt).

1.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Rechtlicher Einfluss kann insbesondere auf beteiligungsähnlichen Rechten beruhen (Kapitalbeteiligung, Stimmrechte) oder auf vertraglichen Beziehungen, z. B. einem Treuhandvertrag. Einfluss außerhalb rechtlicher Einflussmöglichkeiten kann z. B. aufgrund der finanziellen Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft bestehen oder aufgrund anderer tatsächlicher Abhängigkeiten der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführung.

Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft äußert sich insbesondere in der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, und zwar auch unabhängig vom Bestehen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Kapital oder am Vermögen oder dem Innehaben von Stimmrechten der Drittstaat-Gesellschaft.

Die Einflussnahmemöglichkeiten von Personen, die dem inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehen, sind dem inländischen Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Es ist nicht erforderlich, dass der inländische Steuerpflichtige tatsächlich beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nimmt oder genommen hat; die objektive Möglichkeit einer solchen Einflussnahme reicht aus.

1.5 Form und Frist für die Mitteilungen

Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Inländische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten (Vordruck BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Abs. 5 Satz 2 AO).

Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet sind, haben die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Abs. 5 Satz 3 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) darüber informiert werden.

2. Mitteilungspflicht nach § 138b AO

2.1 Allgemeines

Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 Geldwäschegesetz (GwG) in der ab 26. Juni 2017 geltenden Fassung (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 AO zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des § 138 Abs. 3 AO mitzuteilen.

Mitteilungspflichtige Stellen sind damit:

  • Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Abs. 1a KWG, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des KWG genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 2a ZAG mit Sitz im Ausland,
  • Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG, die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 GwG fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KWG bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Die Mitteilungspflicht gilt nach § 138b Abs. 1 Satz 2 AO allerdings nur für solche Fälle, in denen

1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund der von ihr hergestellten oder vermittelten Beziehung allein oder zusammen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder

mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann (vgl. dazu Tz. 1.4.2), oder

2. der inländische Steuerpflichtige eine von der mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesellschaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Beteiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat-Gesellschaft erreicht wird. Anderweitige Erwerbe des inländischen Steuerpflichtigen hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft sind hierbei miteinzubeziehen, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind oder bekannt sein mussten.

Mitteilungen nach § 138b AO sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten (§ 138b Abs. 2 AO).

Das für die mitteilungspflichtige Stelle zuständige Finanzamt hat die Mitteilung an das für den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18 bis 20 AO zuständige Finanzamt weiterzuleiten (§ 138b Abs. 5 Satz 1 AO).

2.2. Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen

Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138b Abs. 1 Satz 2 AO nach § 138b Abs. 3 AO anzugeben:

1. die Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139b AO und

2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Steuerpflichtigen nach § 139c AO oder, solange noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Besteuerung des inländischen Steuerpflichtigen nach dem Einkommen geltende Steuernummer.

Der inländische Steuerpflichtige hat der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 138b Abs. 6 AO diese Daten mitzuteilen.

Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des inländischen Steuerpflichtigen nicht in

Erfahrung bringen, hat sie nach § 138b Abs. 3 Satz 2 AO in der Mitteilung ein amtlich bestimmtes Ersatzmerkmal anzugeben.

Das Ersatzmerkmal ist bei natürlichen Personen wie folgt zu bilden:

1.-4. Stelle:

Erste vier Buchstaben des Familiennamens des inländischen Steuerpflichtigen

  • Hat ein Name weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit „X“ aufzufüllen.
  • Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.

5.-8. Stelle:

Erste vier Buchstaben des Vornamens des inländischen Steuerpflichtigen

  • Hat ein Vorname weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit „X“ aufzufüllen.
  • Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.

9. und 10. Stelle:

Geburtsjahr des inländischen Steuerpflichtigen

  • Es sind nur die beiden letzten Ziffern zu verwenden (Beispiel: aus 1960 wird 60).

11. und 12. Stelle:

Geburtsmonat des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender „0″)

13. und 14. Stelle:

Geburtstag des inländischen Steuerpflichtigen in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender „0″)

15. bis 19. Stelle:

fünfstellige Postleitzahl der Adresse des inländischen Steuerpflichtigen.

Handelt es sich bei dem inländischen Steuerpflichtigen nicht um eine natürliche Person, ist kein Ersatzmerkmal zu bilden. In diesem Fall sind lediglich die vollständigen Angaben zum inländischen Steuerpflichtigen entsprechend dem Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ anzugeben.

2.3 Form und Frist für die Mitteilungen

Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erstatten (§ 138b Abs. 4 AO).

3. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO

Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 oder § 138b Abs. 1 bis 3 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1 oder 1d AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Abs. 7 AO).

Bei Verstößen gegen diese Mitteilungspflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Mitteilungspflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

4. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO

Die Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auf die Erfüllung der Mitteilungspflichten ist nachdrücklich zu achten.

Die für die inländischen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzämter werten Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO aus und leiten sie dem BZSt, Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen – IZA zu.

Das BZSt sammelt die Informationen und wertet sie aus (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Finanzverwaltungsgesetz).

5. Anwendungsbestimmungen

Nach Art. 97 § 32 EGAO gelten folgende Anwendungsbestimmungen:

1. § 138 Abs. 2 bis 5, § 138b und § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO in der Fassung des StUmgBG sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind.

2. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Abs. 2 und 3 AO alte Fassung weiterhin anzuwenden.

3. Inländische Steuerpflichtige (§ 138 Abs. 2 Satz 1 AO), die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO a. F. bestand, haben das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses dem für sie nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Abs. 5 AO in der Fassung des StUmgBG gilt in diesem Fall entsprechend.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. April 2010 (BStBl I S. 346) mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 07 / 10087 // IV A 3 – S-0303 / 17 / 10001 vom 05.02.2018 

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Sturmtiefs Friederike

Hessen bietet steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Sturmtiefs Friederike. Die Hessische Finanzverwaltung unterstützt Bürger, die unter den Folgen des Unwetters leiden. Für stark betroffene Land- und Forstwirte gibt es Sonderregelungen.„Hessens Bürgerinnen und Bürger, denen durch das Sturmtief Friederike Mitte Januar dieses Jahres erhebliche Schäden entstanden sind, können sich über steuerliche Erleichterungen freuen“, das gab Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 02.02.2018 bekannt. Der Minister sagte weiter: „In weiten Teilen Hessens, insbesondere in Nord- und Mittelhessen, sind beträchtliche Schäden entstanden. Ganz besonders betroffen sind Wald- und Forstbesitzer. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Deshalb habe ich mich dafür eingesetzt, dass die Hessische Finanzverwaltung, im Einvernehmen mit dem Bund, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommt.“

Erlass regelt steuerliche Hilfsmaßnahmen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Mai 2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stellen. Nach den hessischen Regelungen sind für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige beispielsweise bei den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent möglich. Bei Traktoren oder anderen sog. beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Maschinen angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag Sonderabschreibungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Der Erlass des Hessischen Finanzministeriums sieht ferner Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft vor, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen bei Ernte- oder Ertragsausfällen, die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden kann. Aufwendungen zur Beseitigung von Unwetterschäden an Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für alle Steuerpflichtigen, die unter den Folgen des Sturmtiefs leiden, gilt: Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Finanzminister Dr. Thomas Schäfer sagte: „Wir haben uns wirklich Gedanken gemacht, wie wir sinnvoll helfen können. Das wird an einem Beispiel besonders gut deutlich: Sind unmittelbar durch das Sturmtief Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Geschädigten zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust jedoch zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.“ Abschließend sagte Thomas Schäfer: „Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Hessens Land- und Fortwirte sind mir besonders wichtig. Sie arbeiten täglich hart. Für schlechtes Wetter können sie gewiss nichts. Deshalb bekommen sie die Unterstützung der Hessischen Steuerverwaltung.“

Für Rückfragen steht das jeweilige örtlich zuständige Finanzamt gerne zur Verfügung.

Der im Einvernehmen mit dem BMF ergangene Erlass vom 31.01.2018 geht auf folgende Punkte ein:

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

2. Verlust von Buchführungsunterlagen

3. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4, Grundsteuer

5. Gewerbesteuer

 Erlass des FinMin Hessen: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Sturmtief Friederike verursachten Schäden im Januar 2018

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 02.02.2018

Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche dank Kassen-Nachschau

Um den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, gibt es seit dem 1. Januar 2018 die Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung, AO). Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

Welche Rahmenbedingungen gelten für die ab Januar 2018 mögliche Kassen-Nachschau?

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Was wird bei der Kassen-Nachschau überprüft?

Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Ist eine Kassen-Nachschau auch bei Betrieben ohne Kassen-System zulässig?

Im Interesse der Wettbewerbsgleichheit werden Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Können auch andere Unternehmensbereiche geprüft werden?

Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Was empfiehlt die Finanzverwaltung den Unternehmen der Bargeldbranche?

Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, regt die Finanzverwaltung an, einen Steuerberater für den rechtlichen Teil und ggf. einen Kassenfachhändler für den technischen Bereich hinzuzuziehen. Darüber hinaus hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen Informationsschreiben zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht.

https://www.lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/betriebspruefung/betriebspruefung-67842.html

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 02.02.2018

 

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2018

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2018 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nr. 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.

 Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :050 vom 01.02.2018

 

Rentenversicherung zukunftsfähig machen

 Die Alterung der Gesellschaft und die Folgen der Digitalisierung der Arbeitswelt stellen die gesetzliche Rentenversicherung nach Ansicht des Bundesrates vor enorme Herausforderungen. In seiner Stellungnahme zum Rentenversicherungsbericht 2017 vom 2. Februar 2018 appelliert er an die Bundesregierung, die Alterssicherung an diese Veränderungen anzupassen, um ihre Verlässlichkeit zu gewährleisten.
Herausforderungen zügig angehen
Dabei benennt er zahlreiche Themen, die zügig angegangen werden müssten: Die Festlegung langfristiger Rentenniveau- und Beitragsziele, die Sicherung der Liquidität ohne Liquiditätshilfen des Bundes, die Absicherung von Selbstständigen, die Prüfung von Verbesserungen für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, aber auch die längere gesunde Teilhabe am Erwerbsleben.

Breiter politischer Konsens

Außerdem sollte die Einkommenssituation von Menschen verbessert werden, die aus gesundheitlichen Gründen auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Um das Vertrauen in die Zukunftsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken, sei bei der Anpassung der Alterssicherung ein breiter politischer Konsens geboten.

Positives Fazit des Rentenversicherungsberichts

Der Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung gibt Auskunft über alles rund um die Rente bis 2030. Er fällt insgesamt positiv aus. Zu den wichtigsten Ergebnissen für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner gehört die Nachricht, dass sie auch im kommenden Jahr mit einem Plus ihrer Bezüge rechnen können. So steigen die Renten bis zum Jahr 2031 im Schnitt um ca. 2,2 Prozent pro Jahr. Der Beitragssatz bleibt laut Bericht bis 2021 konstant bei 18,7 Prozent.

Hohe Rücklage

Die Reserve der Deutschen Rentenversicherung schätzt der Bericht auf 32,2 Milliarden Euro. Das sind 1,6 durchschnittliche Monatsausgaben der Deutschen Rentenversicherung. Die Nachhaltigkeitsrücklage liegt damit etwas über ihrem oberen Zielwert, wonach sie 1,5 Monatsausgaben nicht überschreiten sollte. Weitere Schwerpunkte des Berichts sind die „Rente mit 67″ sowie eine Darstellung der Angleichung der Ost- und Westrenten, die bis 2025 abgeschlossen sein wird.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 02.02.2018

Testamentsvollstrecker haftet nicht für unerfüllbares Verschaffungsvermächtnis

Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.04.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 06.01.2016 (Az. 12 O 164/14 LG Münster) bestätigt.

Die heute 55 Jahre alte Klägerin aus Mönchengladbach war die zweite Ehefrau des im April 2011 im Alter von 52 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser hatte den Beklagten aus Laer als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Die erste Ehe des Erblassers wurde Ende des Jahres 2010 geschieden. Im Vorfeld hatte der Erblasser ein Testament errichtet und seine beiden Töchter aus erster Ehe zu gleichen Teilen als Erbinnen eingesetzt. Der Klägerin als seiner damaligen Lebensgefährtin hatte er ein befristetes Wohnrecht und ein Geldvermächtnis ausgesetzt. Der Testamentsvollstrecker sollte, so die Anordnung des Erblassers, u. a. den Nachlass bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres der jüngsten Tochter im Jahre 2014 verwalten, aus den Erträgnissen die Kosten der Ausbildung der Töchter bestreiten und die angeordneten Vermächtnisse erfüllen.

In einem zur Regelung der Scheidungsfolgen abgeschlossenen Vertrag vereinbarten der Erblasser und seine erste Ehefrau im Dezember 2010, dass der Erblasser gemeinsam angeschaffte, vermietete Immobilien übernehmen sollte. Da erhebliche Verbindlichkeiten aus der gemeinsamen Finanzierung der Immobilien bestanden, konnte die Eigentumsumschreibung auf den Erblasser erst erfolgen, nachdem die erste Ehefrau von der Mithaft befreit war.

Nachdem der Erblasser die Klägerin zu Beginn des Jahres 2011 geheiratet hatte, änderte er kurz darauf sein Testament und wandte der Klägerin im Wege des Vermächtnisses eine der Immobilien zu, die er von seiner ersten Ehefrau übernehmen wollte. Es handelte sich um ein Mehrfamilienhaus in Münster mit erheblichen Mieteinnahmen. Nach dem Tode des Erblassers übernahm der Beklagte als Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses. Den beiden Erbinnen zahlte er in den nächsten Jahren insgesamt ca. 30.000 Euro zur Finanzierung ihres Studiums aus, der Klägerin ca. 62.000 Euro Mietüberschüsse. Durch den Verkauf einer Immobilie reduzierte er Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von ca. 1,43 Mio. Euro. Da er weitere Verbindlichkeiten nicht ablöste, kam es zu keiner weiteren Haftentlassung der ersten Ehefrau aus eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten und zu keiner Umschreibung von Eigentum an den Erblasser im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Im Jahre 2013 forderte die Klägerin den Beklagten gerichtlich auf, ihr das mit dem Vermächtnis zugewandte Grundstück zu übertragen. Der Beklagte verwies in dem Verfahren darauf, dass ihm die Übereignung des Grundstücks nicht möglich sei, da liquide Mittel zur Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten fehlten und in absehbarer Zeit auch nicht zu erlangen seien.

Anfang des Jahres 2014 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass mit der Begründung, fällige Nachlassverbindlichkeiten mangels ausreichender Liquidität nicht erfüllen zu können. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zur Verwertung der der Klägerin als Vermächtnis ausgesetzten Immobilie durch den Insolvenzverwalter. Diese Immobilie konnte für ca. 1,45 Mio. Euro veräußert werden. Die von der Klägerin gegen den Beklagten zur Erfüllung des Vermächtnisses angestrengte Klage ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus resultierten, dass er ihr das vermachte Grundstück vor der Eröffnung der Nachlassinsolvenz nicht übertragen habe. Der Beklagte habe, so die Klägerin, es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig die Voraussetzungen für eine Übertragung des Grundstücks zu schaffen, dabei den Nachlass nicht sachgemäß verwaltet und zudem die Nachlassinsolvenz schuldhaft herbeigeführt.

Die Feststellungsklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Ebenso wie das Landgericht hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für unbegründet erachtet.

Die Klägerin sei zwar Begünstigte eines wirksamen Vermächtnisses, so der Senat. Dieses resultiere aus dem vom Erblasser zu Beginn des Jahres 2011 errichteten Testament. Es handle sich um ein Verschaffungsvermächtnis, da der vermachte Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe, sondern nach wie vor im hälftigen Miteigentum seiner ersten Ehefrau.

Der Beklagte habe jedoch keine ihm als Testamentsvollstrecker der Klägerin als Vermächtnisnehmerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt. Die Nichterfüllung des Vermächtnisses habe er nicht zu vertreten.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten folge nicht bereits aus dem Umstand, dass er das der Klägerin ausgesetzte Vermächtnis nicht umgehend nach Eintritt des Erbfalls und insbesondere nicht vor der Nachlassinsolvenz erfüllt habe. Das Vermächtnis sei auf die Verschaffung eines zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstandes von einem Dritten, hier der ersten Ehefrau des Erblassers, gerichtet gewesen. Insoweit habe der Beklagte keine Pflicht verletzt, weil ihm die Verschaffung des Grundstücks mit Mitteln des Nachlasses nicht möglich gewesen sei. Durch die Veräußerung einer weiteren Immobilie des Nachlasses habe der Beklagte lediglich andere Darlehen tilgen und keine Mittel zur Enthaftung des der Klägerin vermachten Grundstücks erlangen können.

Die Klägerin könne dem Beklagten auch keine fehlerhafte Liquiditätsplanung vorhalten. Bis Ende des Jahres 2013 hätten die regelmäßigen Einnahmen des Nachlasses zum Bedienen aller fälligen Nachlassforderungen einschließlich der Zahlungen an die Erbinnen und die Klägerin ausgereicht. Dass der Nachlass dann nicht mehr liquide gewesen sei, habe der Beklagte nicht zu vertreten. Mit dem vollständigen Wegfall von Pachtzahlungen eines zum Nachlass gehörenden Hotelbetriebes ab Januar 2014 – der Pächter habe wegen bestehender Mängel die Pacht zuvor nur gemindert – habe er nicht rechnen müssen. Insoweit habe sich eine vom Erblasser kurz vor seinem Tode vorgenommene Vermögensdisposition ausgewirkt, deren Problematik erst später bekannt geworden sei.

Dem Beklagten sei auch nicht vorzuhalten, eine ordnungsgemäße Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilien oder eine Erweiterung des Kreditrahmens versäumt zu haben. Ebenso lasse sich nicht feststellen, dass er den Insolvenzantrag ohne Not verfrüht gestellt und dann trotz erfolgversprechender Sanierungsbemühungen aufrechterhalten habe.

Die zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. BGH IV ZR 8/17) ist zurückgenommen worden, nachdem der Bundesgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 15/16 vom 06.04.2017 (rkr)