Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Erben steht verschenktes Wiesengrundstück zu

Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.09.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 29.11.2016 (Az. 8 O 276/15 LG Münster) bestätigt.

Der heute 52 Jahre alte Kläger aus Coesfeld und der heute 53 Jahre alte Beklagte aus Dülmen sind neben zwei weiteren Geschwistern Kinder des im Jahre 2014 im Alter von 75 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahre 2010 im Alter von 69 Jahren vorverstorbenen Ehefrau.

Die Eltern der Parteien waren Eigentümer eines zunächst rechtlich ungeteilten, ca. 3.200 m² großen Grundstücks in Dülmen, das optisch in zwei Bereiche geteilt war, in einen Teil, auf welchem sich das von den Eltern bewohnte Wohnhaus nebst Terrasse und Garten befand, und einen unbebauten Bereich, der als Wiese belassen war.

Mit einem im Jahre 1991 errichteten notariellen Erbvertrag setzten sich die Eltern wechselseitig zu Erben ein und bestimmten, dass der Beklagte nach dem Tode des Längstlebenden das Grundstück erhalten und dass ihr weiteres Vermögen unter den anderen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Hintergrund dieser Regelung war, dass sich der Beklagte bereiterklärt hatte, im Hause der Eltern zu verbleiben, um ihnen im Alter beiseite stehen zu können.

In der Folgezeit baute der Beklagte das Wohnhaus so um, dass er mit seiner Familie im Obergeschoss wohnen konnte, während die Eltern das Erdgeschoss bewohnten.

Im Jahre 2001 veranlassten die Eltern die Teilung des Grundstücks in zwei Parzellen, die eine Parzelle mit Wohnhaus, Terrasse und Garten sowie die weitere Parzelle mit der unbebauten Wiesenfläche. Die Parzelle mit dem Wohnhaus übertrugen die Eltern im Jahre 2003 dem Beklagten unter Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts zu ihren Gunsten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugleich vereinbarten sie einen Pflichtteilsverzicht mit dem Beklagten.

Im Jahre 2007 schenkten die Eltern ihren drei weiteren Kindern jeweils 60.000 Euro, wobei der hierüber errichtete Vertrag erwähnt, dass die Kinder bereits zehn Jahre zuvor jeweils 60.000 DM erhalten hätten. Zugleich vereinbarten die Eltern einen Pflichtteilsverzicht mit den drei weiteren Kindern.

Nach dem Tode der Mutter übertrug der sie allein beerbende Erblasser das unbebaute Wiesengrundstück schenkweise auf den Beklagten. Hierbei erklärte er, es sei beim Abschluss des notariellen Erbvertrages im Jahre 1991 mit seiner Ehefrau vereinbart gewesen, dass der Beklagte das ganze damals noch ungeteilte Grundstück erhalten solle.

Nach dem Tod des Erblassers erwirkten die drei Geschwister des Beklagten einen Erbschein, nach dessen Inhalt sie den Erblasser zu je 1/3 Anteil beerbten.

Vom Beklagten hat der Kläger sodann die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 1/3 an dem unbebauten Wiesengrundstück verlangt. Dabei hat er gemeint, die Schenkung dieses Grundstücks an den Beklagten sei als eine die Vertragserben beeinträchtigende Schenkung rückabzuwickeln. Seine Eltern hätten beim Abschluss des Erbvertrages dem Beklagten nur das mit dem Haus bebaute Grundstück zuwenden wollen, während der unbebaute Teil des Grundstücks an die übrigen Kinder habe gehen sollen. Dementsprechend sei zwischen „Haus“ und „Wiese“ unterschieden worden.

Der Beklagte ist dem Begehren seines Bruders entgegengetreten. Es habe von Anfang an dem Willen der Eltern entsprochen, ihm, dem Beklagten, das gesamte bei Abschluss des Erbvertrages noch ungeteilte Grundstück einschließlich der unbebauten Wiese zu übertragen. Seine Geschwister hätten mit Geldschenkungen endgültig abgefunden werden sollen. Mit der späteren Schenkung des Wiesengrundstücks habe der Vater den gemeinsamen Willen der Eltern vollzogen. Zudem habe er aufgrund der erfolgten und erwarteten Investitionen und Pflegeleistungen des Beklagten ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt.

Das Klagebegehren hatte Erfolg. Ebenso wie das Landgericht hat auch der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Miteigentumsanteil von 1/3 an dem Wiesengrundstück zu übertragen. Mit der schenkweisen Übertragung des Wiesengrundstücks an den Beklagten habe der Erblasser den Kläger in seinen Rechten als Vertragserbe verletzt, so der Senat. In dem Erbvertrag aus dem Jahre 1991 sei dem Beklagten nur das Haus-, nicht aber das Wiesengrundstück zugewendet worden. Das Wiesengrundstück hätten die drei Geschwister als „weiteres Vermögen“ erhalten sollen. Das folge aus der Auslegung des Erbvertrages. Während sein Wortlaut insoweit nicht eindeutig sei, hätten die vom Landgericht vernommenen Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Eltern der Parteien beim Abschluss des Erbvertrages stets zwischen „Haus“ und „Wiese“ unterschieden und insoweit wiederholt geäußert hätten, dass das „Haus“ für den Beklagten und die „Wiese“ für die anderen Geschwister bestimmt seien.

Der Erblasser habe beim Verschenken des Wiesengrundstücks an den Beklagten gewusst, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe der drei anderen Geschwister schmälere.

Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung habe der Erblasser nicht gehabt.

Ein solches könne zwar anzunehmen sein, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege absichern wolle. Die Annahme eines lebzeitigen Eigeninteresses scheide jedoch aus, wenn der Erblasser die Zuwendung wesentlicher Vermögenswerte in erster Linie aufgrund eines auf Korrektur einer Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornehme.

Zur Rechtfertigung einer unentgeltlichen Zuwendung obliege es zunächst den Beschenkten, die Umstände eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers schlüssig darzulegen. Im vorliegenden Fall sei dies dem Beklagten nicht gelungen. Sein Hinweis auf Verwendungen auf das Hausgrundstück sowie zu Gunsten der Eltern erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen begründeten kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers an dem Verschenken des Wiesengrundstücks. Wertsteigernde Verwendungen auf das dem Beklagten bereits im Jahre 2003 übertragene Hausgrundstück seien im erster Linie dem Beklagten als nunmehrigen Grundstückseigentümer zu Gute gekommen. Betreuungs- und Pflegeleistungen gegenüber den Eltern seien bereits Anlass für die Grundstücksübertragung gewesen. Dass die insoweit gebotenen Leistungen nach Art und Umfang eine im Jahr 2003 nicht vorgesehene Entwicklung genommen hätte, sei nicht ersichtlich.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 1/17 vom 14.09.2017, (nrkr – BGH-Az.: IV ZR 258/17)

 

Nachlassverteilung zwischen beschenkter und mit einem Vermächtnis bedachter zweiter Ehefrau sowie den erbenden Kindern aus erster Ehe

Ein nach dem Tode seiner ersten Ehefrau durch ein gemeinschaftliches Testament verpflichteter Ehemann kann durch die Bestimmung seiner Kinder zu Schlusserben an der schenkweisen oder testamentarischen Übertragung seines Vermögens an seine zweite Ehefrau gehindert sein. Ausgehend hiervon hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Aufteilung des Vermögens eines Erblassers zwischen seiner beschenkten und mit einem Vermächtnis bedachten zweiten Ehefrau und den zu Schlusserben bestimmten Kindern aus erster Ehe geregelt und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10.12.2015 (Az. 4 O 283/15 LG Arnsberg) im Wesentlichen bestätigt.

Die heute 54 Jahre alte Klägerin aus dem Kreis Soest ist die zweite Ehefrau des im Jahre 2015 im Alter von 71 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser war Chefarzt in einem Krankenhaus in Hamm. Im Jahre 1995 verfassten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder, zwei in den Jahren 1967 und 1981 geborene Söhne und eine im Jahr 1969 geborene Tochter, zu Schlusserben bestimmten. Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb im Jahre 1997.

Mit seiner zweiten Ehefrau vereinbarte der Erblasser im Jahr der Eheschließung, 2001, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Zeitgleich schenkte er ihr eine im Jahre 2000 für 210.000 DM erworbene, in Rheinland-Pfalz gelegene Eigentumswohnung. Im Jahre 2003 beendete der mit gesundheitlichen Einschränkungen belastete Erblasser seine berufliche Tätigkeit. In diesem Jahr spendete ihm die Klägerin eine Niere. Mit einem im Jahr 2014 errichteten Testament bestimmte der Erblasser u. a., die Klägerin solle nach seinem Tode als Vermächtnis eines seiner beiden Mietshäuser erhalten. Einige Wochen vor seinem Tode vereinbarte der Erblasser mit seiner Bank, bei der er ein Termingeldkonto mit einem Guthaben in Höhe von ca. 159.000 Euro unterhielt, dass der Klägerin das Guthaben nach seinem Tode zustehen solle.

Nach seinem Tode stritten die Klägerin und die von ihr verklagten drei Kinder des Erblassers aus erster Ehe über die Schenkungen und Verfügungen des Erblassers zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin hat sodann die gerichtliche Klärung beantragt, nach der ihr die Beklagten das ihr vom Erblasser vermachte Mietshaus zu übertragen hätten und sie den Beklagten ihr zugewandte Vermögensgegenstände nicht zurück zu geben habe.

Die Klage war nur zum Teil erfolgreich. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat zu Gunsten der Klägerin festgestellt, dass sie die in Rheinland-Pfalz gelegene Eigentumswohnung nicht zurück zu übertragen hat. Das weitergehende Klagebegehren hat der Senat abgewiesen.

Ein Anspruch auf Herausgabe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Eigentumswohnung hätten die Beklagten nicht, so der Senat. Die schenkweise Überlassung dieser Wohnung durch den Erblasser an die Klägerin beeinträchtige die Beklagten als Schlusserben nicht. Insoweit sei – im Wege einer Gesamtbetrachtung – zu berücksichtigen, dass die Klägerin zeitgleich mit der Erlangung der Eigentumswohnung auch einen die Beklagten begünstigenden Pflichtteilsverzicht erklärt habe.

Überdies lasse sich auch nicht feststellen, dass die Schenkung ohne ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers erfolgt sei, so dass auch diese Voraussetzung für einen Rückübertragungsanspruch der Erben fehle. Der bereits seit den 1990er Jahren unter gesundheitlichen Einschränkungen leidende Erblasser habe sich 2001 die künftige Unterstützung und Pflege durch die Klägerin sichern wollen. Dem medizinisch versierten Erblasser sei seinerzeit bewusst gewesen, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessern, sondern nur verschlechtern würde. Es sei naheliegend, dass der Erblasser bei der Übertragung der Eigentumswohnung die Vorstellung gehabt habe, dass die Klägerin als approbierte Krankenschwester ihn künftig unterstützen und gegebenenfalls pflegen würde. Für diesen Bindungswillen spreche zudem, dass die Schenkung durch eine mögliche Ehescheidung auflösend bedingt gewesen sei. Sie sei daher durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers begründet.

Das vom Termingeldkonto entnommene Guthaben habe die Klägerin demgegenüber den Beklagten zu erstatten. Der Erblasser habe den die Beklagten benachteiligenden und die Klägerin begünstigenden Vertrag mit seiner Bank ohne ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse abgeschlossen. Die hinsichtlich der Schenkung der Eigentumswohnung in Rheinland-Pfalz angestellten Überlegungen seien auf die erst Jahre später erfolgte Zuwendung des Termingeldes nicht übertragbar. Die Schenkung des Termingeldes sei vielmehr missbräuchlich gewesen, weil sie auf eine Korrektur der im gemeinschaftlichen Ehegattentestament von 1995 angelegten Vermögensverteilung hinauslaufe, die der Erblasser im Jahre 2015 nicht mehr gewollt habe. Schon nach der Darstellung der Klägerin habe der Erblasser mit der Zuwendung vorrangig die Klägerin versorgen und im Alter absichern wollen. Insoweit habe er überwiegend im Fremdinteresse der Klägerin und nicht im eigenen Interesse gehandelt. Es sei ihm darum gegangen, sein Vermögen nach seinem Tode anders zu verteilen als es durch das gemeinschaftliche Testament im Jahre 1995 festgelegt worden sei.

Ein Anspruch auf Übertragung des Mietshauses stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Zwar habe ihr der Erblasser diese Immobilie mit dem im Jahre 2014 errichteten Testament als Vermächtnis vermacht. Das Vermächtnis sei jedoch unwirksam, weil der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1995 bereits in seiner Testierfreiheit beschränkt gewesen sei. Er habe die Rechte der Beklagten als Schlusserben durch das Vermächtnis beeinträchtigt. Hierzu sei der Erblasser nach dem Tode seiner Ehefrau nicht mehr befugt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe er die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen, zu denen die Schlusserbeneinsetzung der Beklagten zähle, nicht mehr einseitig widerrufen können.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 5/16 vom 07.03.2017 (rkr)

 

Vorerbin muss nicht im Interesse der Vorerben-Erbin betreut werden

Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.05.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 23.08.2016 (Az. 16 O 71/16 LG Münster) bestätigt.

Die in Amsterdam lebende Klägerin ist als Großnichte die alleinige Erbin der im Juni 2015 im Alter von 65 Jahren verstorbenen Witwe. Die Witwe war mit dem im März 2015 im Alter von 75 Jahren verstorbenen Erblasser verheiratet. Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament im Jahre 2008 gegenseitig als Alleinerben und die Klägerin als Schlusserbin eingesetzt.

Nach der Testamentserrichtung erkrankte die Ehefrau (und spätere Witwe) an Alzheimer und wurde von ihrem Ehemann (dem späteren Erblasser) versorgt. Als sich der Erblasser nicht mehr in der Lage sah, seine Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Frau zu regeln, schlug er den mit ihm befreundeten Beklagten aus Coesfeld als Betreuer für sich und seine Frau vor. Der Beklagte wurde daraufhin im Mai 2013 zum Betreuer für den Erblasser und dessen Ehefrau bestellt.

Im November 2013 widerrief der Erblasser seine im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen (sodass diese unwirksam wurden). Der Erblasser errichtete ein neues Testament, mit dem er seine Ehefrau als Vorerbin und den Beklagten und dessen Ehefrau als Nacherben einsetzte. Einige Monate später adoptierte der Erblasser den Beklagten.

Nach dem Tode der Witwe schlug die Ehefrau des Beklagten die Nacherbschaft aus. Seitdem ist der Beklagte Alleinerbe des Erblassers. Als testamentarische Alleinerbin ihrer Großtante und Witwe hat die Klägerin vom Beklagten Auskunft über den Nachlass des Erblassers zu seinem Todeszeitpunkt und die Zahlung eines Viertels seines Nachlasses als Pflichtteil, hilfsweise Schadensersatz für einen ihrer Großtante entgangenen Pflichtteil verlangt. Ihren Anspruch hat sie mit ca. 67.500 Euro beziffert.

Die Klägerin hat gemeint, dass sie die der Witwe nach dem Tode des Erblassers angefallene Vorerbschaft noch habe ausschlagen können und deswegen als Erbin der Witwe den dann zu ihrem Vermögen gehörenden Pflichtteilsanspruch geltend machen könne. Jedenfalls schulde der Beklagte Schadensersatz in Höhe des Pflichtteilsanspruchs, da er als Betreuer der Ehefrau des Erblassers verpflichtet gewesen sei, die Vorerbschaft auszuschlagen, um der Ehefrau den für sie günstigeren Pflichtteilsanspruch zu sichern. Die Vorerbschaft habe die Ehefrau aufgrund ihrer schweren Erkrankung und vor dem Hintergrund ausreichend vorhandenen eigenen Vermögens und Einkommens nicht nutzen können.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin weder den geltend gemachten Pflichtteil noch einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Der Klägerin stehe kein erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch zu, so der Senat. Die Ehefrau des Erblassers sei seine Vorerbin geworden. Die Vorerbschaft hätten weder der Beklagte als ihr damaliger Betreuer noch – wirksam – die Klägerin ausgeschlagen. Die von der Klägerin erklärte Ausschlagung sei verfristet gewesen. Für die Ausschlagung gelte eine Frist von sechs Wochen, die zu dem Zeitpunkt, in dem die Ehefrau des Erblassers gestorben sei, bereits verstrichen gewesen sei.

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch zu. Die Entscheidung des Beklagten, die Vorerbschaft der Ehefrau des Erblassers nicht auszuschlagen, habe bei der betreuten Ehefrau keinen Vermögensschaden verursacht. Die betreute Ehefrau des Erblassers habe durch die Annahme der Vorerbschaft vermögensmäßig besser dagestanden, als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen hätte. Als Vorerbin habe sie – im Rahmen der gesetzlichen Regelungen – über zur die zur gesamten Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen dürfen. Ein Pflichtteilsanspruch der Betreuten hätte sich demgegenüber lediglich auf ein Viertel des Nachlasswertes belaufen. Dass die Erbschaft – anders als der Pflichtteilsanspruch – beim Tod der betreuten Vorerbin nicht in ihren Nachlass falle, begründe keinen ersatzfähigen Vermögensschaden der Betreuten. Auf einen Schaden der Klägerin als Erbin der Betreuten komme es insoweit nicht an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. BGH-Az.: IV ZR 179/17).

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 72/16 vom 11.05.2017 (nrkr – BGH-Az.: IV ZR 179/17)

 

Enkel kann Pflichtteil zustehen, nachdem der Großvater den Sohn enterbt hat

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen vom 08.02.2017 (Az. 3 O 171/14 LG Hagen) bestätigt.

Im Oktober 2011 verstarb der seinerzeit 72 Jahre Erblasser aus Hagen. Er hinterließ einen Nachlass und eine Lebensversicherung im – gerichtlich festgestellten – Wert von zusammen ca. 1.854.000 Euro.

Der Erblasser hatte zwei Söhne. Der Ältere verstarb kinderlos im Jahre 1990 im Alter von 28 Jahren. Der Jüngere, heute 53 Jahre alt, ist – nach im Prozess vorgelegter Geburtsurkunde – der Vater des heute 21 Jahre alten Klägers aus Hagen. Beide Söhne hatte der Erblasser in einem im Jahre 1989 errichteten Testament enterbt und zur Begründung auf ihre Rauschgiftsucht und begangene Straftaten hingewiesen, u.a. eine vom jüngeren Sohn gegen ihn verübte Körperverletzung. Zu Erben bestimmte der Erblasser in dem Testament seine damalige Lebensgefährtin sowie seinen Bruder, den heute 79 Jahre alten Beklagten aus Münster.

Nach dem Tode des Erblassers teilten die Erben den Nachlass unter sich auf. Im Jahre 2014 machte der Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von zuletzt ca. 927.000 Euro gegen den Beklagten und die Lebensgefährtin des Erblassers geltend. Hierzu trug er vor, Enkel des Erblassers zu sein, sodass ihm als – allein verbliebenen – gesetzlichen Erben die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zustehe. Die Erben haben u.a. die Vaterschaft des enterbten Sohnes bestritten und allein die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde für keinen ausreichenden Nachweis gehalten. Außerdem haben sie geltend gemacht, dass sie den Nachlass verbraucht bzw. weitergegeben hätten.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Lebensgefährtin des Erblassers sowie den Beklagten dazu verurteilt, an den Kläger auf den ihm zustehenden Pflichtteil nebst Pflichtteilsergänzung insgesamt ca. 927.000 Euro zu zahlen. Die Lebensgefährtin des Erblassers hat ihre Verurteilung nicht angefochten.

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat seine erstinstanzliche Verurteilung bestätigt.

Der Kläger sei pflichtteilsberechtigt, so der Senat. Er habe nachgewiesen, dass er der Sohn des jüngeren Sohnes des Erblassers und damit dessen Enkel sei. Grundlage der Pflichtteilsberechtigung sei, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem Vater. Diese habe der Kläger im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachweisen können und durch die im Original vorgelegte Geburtsurkunde auch nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde sei der Kläger das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers. Dass der Kläger ein nichteheliches Kind sei, sei rechtlich unerheblich. Eine Unrichtigkeit dieser Geburtsurkunde habe der Beklagte zu beweisen, was ihm nicht gelungen sei. Ob der Kläger auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstamme, sei aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung.

Das vom Erblasser errichtete Testament habe den Kläger durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Als entfernterer Abkömmling des Erblassers sei der Kläger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Eine dem Kläger vorgehende Pflichtteilsberechtigung seines Vaters sei nicht gegeben. Diesem habe der Erblasser neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folge aus der testamentarisch verfügten Enterbung, die aufgrund der seinerzeit vorliegenden Entziehungsgründe auch wirksam sei.

Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Kläger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Bezogen auf die Person des Klägers sei zudem kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils ersichtlich und vom Erblasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch testamentarisch nicht verfügt worden.

Da der Beklagte – neben der Lebensgefährtin des Erblassers – dem Kläger gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch als Gesamtschuldner schulde, sei er in Höhe des gesamten Anspruchs zur Zahlung zu verurteilen.

Darauf, dass der Nachlass nicht mehr oder nur noch zum Teil vorhanden sei, könne sich der Beklagte nicht berufen. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft habe er den Pflichtteilsanspruch mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass zu erfüllen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 31/17 vom 26.10.2017 (rkr)

 

Im Stadium fortgeschrittener Alzheimerdemenz errichtetes notarielles Testament ist nichtig

Eine Erblasserin ist testierunfähig, wenn sie aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln. Ein in diesem Zustand errichtetes notarielles Testament ist nichtig. Diese Rechtslage hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.07.2017 festgestellt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 06.09.2016 (Az. 12 O 141/13 LG Dortmund) abgeändert.

Die im Prozess durch ihre Mutter vertretene, heute 15 Jahre alte Klägerin aus Nottuln und der heute 70 Jahre alte Beklagte aus Unna streiten um die Erbfolge der im Jahre 2013 im Alter von 92 Jahren verstorbenen Erblasserin aus Kamen. Diese und ihr im Jahre 1972 vorverstorbener Ehemann waren die Eltern des Beklagten und eines im Jahre 2007 im Alter von 61 Jahren verstorbenen Bruders des Beklagten. Der Bruder des Beklagten hatte die Mutter der Klägerin geheiratet und die Klägerin im Jahre 2005 adoptiert.

Im Jahre 1967 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, ohne – dies hat der vorliegende Rechtsstreit geklärt – einen Schlusserben zu bestimmen. Im Jahre 2004 zog die Erblasserin in ein Altenheim in Kamen, indem sie bis zu ihrem Versterben lebte. Ebenfalls in diesem Jahre ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen fortgeschrittener Alzheimerdemenz der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an und bestimmte ihre beiden Söhne zu Betreuern. Nach dem Tode seines Bruders wurde der Beklagte im März 2007 zum alleinigen Betreuer für seine Mutter bestellt.

Kurz darauf errichtete die Erblasserin im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben einsetzte. Mit weiteren notariellen Verträgen, errichtet im März 2007 und August 2008, schenkte die Erblasserin ihren Sohn eine Forderung und Geldbeträge in Höhe von insgesamt 160.000 Euro. Eine fachärztliche Begutachtung der Erblasserin im Betreuungsverfahren aus dem Jahre 2010 stellte eine so weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Erblasserin fest, das aus ärztlicher Sicht Geschäftsunfähigkeit bestand. Nach dem Tode der Erblasserin ließ der Beklagte ein zum Nachlass gehörendes Mehrfamilienhaus in Unna auf sich als Alleineigentümer umschreiben.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das im Jahre 2007 errichtete Testament der Erblasserin und die von ihr in diesem Jahr und im Jahr 2008 abgeschlossenen Schenkungsverträge unwirksam sind. Insoweit behauptet die Klägerin, die Erblasserin sei im März 2007 bereits an einer weit fortgeschrittenen Demenz erkrankt und deshalb testier- und geschäftsunfähig gewesen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, die Erblasserin sei bis in das Jahr 2009 noch in der Lage gewesen, ihren Willen frei und realistisch zu bestimmen. Geschäftsunfähigkeit sei entsprechend dem Gutachten im Betreuungsverfahren erst im Jahre 2010 eingetreten.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines medizinischen Sachverständigen über die Testier- und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei der Errichtung des infrage stehenden Testaments und der infrage stehenden Schenkungsverträge Beweis erhoben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat der Klage stattgegeben.

Das von der Erblasserin im März 2007 errichtete Testament und die von ihr abgeschlossenen Schenkungsverträge aus den Jahren 2007 und 2008 seien unwirksam, so der Senat, weil die Erblasserin bei der Errichtung dieser Urkunden testier- und geschäftsunfähig gewesen sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Erblasserin aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp seinerzeit nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung und die Tragweite der von ihr erklärten letztwilligen Verfügung sowie ihrer Erklärungen zum Verschenken von Vermögenswerten einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln.

Der medizinische Sachverständige sei bereits in seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erblasserin schon im Mai 2006 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit befunden und zu den maßgeblichen Zeitpunkten in den Jahren 2007 und 2008 testier- und geschäftsunfähig gewesen sei. Bei seiner erneuten Anhörung durch den Senat habe er das Ergebnis seiner erstinstanzlichen Begutachtung bestätigt. Dieses Ergebnis werde durch die Aussage des früheren Chefarztes eines Krankenhauses in Unna gestützt, in dem die Erblasserin in den Jahren 2003 und 2004 in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Chefarzt habe anhand seinerzeit erstellter Krankenberichte eine sich bei der Erblasserin in den Jahren deutlich verschlechternde Demenzerkrankung bestätigt, nach welcher die Erblasserin bereits im August 2004 nicht mehr testier- und geschäftsfähig gewesen sei. Seine Diagnosen stünden im Einklang mit Dokumentationen des Pflegeheims, in dem die Erblasserin seinerzeit gelebt habe.

Das dargestellte Beweisergebnis werde durch die weiteren, bereits vom Landgericht zum damaligen Gesundheitszustand der Erblasserin vernommenen Zeugen, einen als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt sowie die beiden beurkundenden Notare, und auch durch den weiteren Akteninhalt nicht widerlegt. Sofern ihnen als medizinischen Laien keine Demenz der Erblasserin aufgefallen sei, sei zu berücksichtigen, dass Demenzerkrankte auch im fortgeschrittenen Stadium für einen Laien noch geistig klar und orientiert wirken und eine nach außen intakte Fassade aufweisen könnten.

Schließlich bestätige das Verhalten des Beklagten selbst eine bereits im Jahre 2004 vorliegende, fortgeschrittene Demenzerkrankung der Erblasserin. Seinerzeit habe der Beklagte mit seinem Bruder gegenüber dem Betreuungsgericht eine Betreuung für seine Mutter beantragt, obwohl diese den Brüdern zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Dabei habe er die Anordnung der Betreuung für seine Mutter damit begründet, dass diese mit dem Verkauf oder einer Belastung einer ihrer Immobilien zur Deckung ihrer monatlichen Pflege- und Unterbringungskosten nicht einverstanden sei, obwohl ihre anderweitigen monatlichen Einnahmen insoweit nicht ausreichend gewesen seien. Zudem sei die Erblasserin noch im Jahre 2006 gegen einen Verkauf ihres früheren Hauses gewesen, was sie damit begründet habe, dass sie in dieses zurückkehren und auch dort sterben wolle. Das zeige, dass ihre Willensäußerungen Bedeutung und Tragweite ihrer Situation nicht mehr realistisch einschätzen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte dann im März 2007 geglaubt haben wolle, seine Mutter sei bei der Errichtung des notariellen Testaments noch testierfähig, weil der Inhalt des Testaments – seine Alleinerbenstellung – ihrem damals geäußerten Willen entsprochen habe.

Die zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. BGH IV ZR 14/17) ist zurückgenommen worden, nachdem der Bundesgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2018 zum Urteil 10 U 76/16 vom 13.07.2017 (rkr)

 

Keine Berücksichtigung betrügerischer Sozialversicherungsbescheinigungen

Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die Sozialversicherungsbescheinigung von innerhalb der Europäischen Union entsandten Arbeitnehmern außer Acht lassen.

Dies gilt, wenn der ausstellende Träger es unterlässt, die Bescheinigung anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Beweisen für Betrug innerhalb einer angemessenen Frist erneut zu prüfen.

Die belgische Sozialaufsichtsbehörde stellte im Rahmen einer Prüfung hinsichtlich der Beschäftigung der Belegschaft eines im Bausektor tätigen belgischen Unternehmens fest, dass das Unternehmen praktisch kein Personal beschäftigte und mit den Arbeiten auf sämtlichen Baustellen bulgarische Unternehmen als Subunternehmer betraute, die Arbeitnehmer nach Belgien entsandten. Die Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer war bei dem belgischen Träger, dem die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge obliegt, nicht angemeldet worden, da sie Bescheinigungen E 101 oder A 1 des zuständigen bulgarischen Trägers besaßen, die attestierten, dass sie dem bulgarischen System der sozialen Sicherheit angehörten1.

Eine im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens eines belgischen Untersuchungsrichters in Bulgarien durchgeführte gerichtliche Untersuchung ergab, dass die bulgarischen Unternehmen in Bulgarien keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübten. Die belgischen Behörden reichten daher beim zuständigen bulgarischen Träger einen mit Gründen versehenen Antrag auf erneute Prüfung oder Widerruf der fraglichen Bescheinigungen ein. In seiner Antwort übermittelte dieser Träger eine Aufstellung der Bescheinigungen, ohne die von den belgischen Behörden festgestellten und bewiesenen Tatsachen zu berücksichtigen.

Die belgischen Behörden leiteten danach Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des belgischen Unternehmens ein. Mit Urteil vom 10. September 2015 verurteilte der Hof van beroep Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) die Betroffenen. Dieses Gericht stellte fest, dass zwar für jeden der entsandten Arbeitnehmer eine Bescheinigung ausgestellt worden sei; es sei hieran jedoch nicht gebunden, weil die Bescheinigungen betrügerisch erwirkt worden seien.

Der mit der Rechtssache befasste Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats eine Bescheinigung E 101 für nichtig erklären oder außer Acht lassen können, wenn der Sachverhalt, über den sie zu befinden haben, ihnen die Feststellung erlaubt, dass die Bescheinigung betrügerisch erwirkt oder geltend gemacht wurde.

In seinem Urteil vom 06.02.2018 erinnert der Gerichtshof an seine Rechtsprechung2, wonach der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den ausstellenden Träger verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt ordnungsgemäß zu beurteilen und die Richtigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten. Dieser Grundsatz impliziert auch den des gegenseitigen Vertrauens: Die Bescheinigung begründet die Vermutung der Ordnungsgemäßheit und bindet folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats. Solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat deshalb der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Arbeitnehmer bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den betreffenden Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen.

Allerdings ergibt sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit auch, dass jeder Träger eines Mitgliedstaats eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vorzunehmen hat. Folglich muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Aufnahmemitgliedstaats Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts geltend macht.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung vorgesehene Verfahren (mit u. a. der Anrufung der Verwaltungskommission) einzuhalten ist.

Diese Erwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass sich die Rechtsunterworfenen in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen können. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts.

Nimmt der ausstellende Träger nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine erneute Überprüfung vor, müssen daher die Beweise für das Vorliegen eines Betrugs im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden dürfen, um zu erreichen, dass das Gericht des Aufnahmemitgliedstaats die Bescheinigungen außer Acht lässt.

Der Gerichtshof betont allerdings, dass Personen, denen in einem solchen Verfahren zur Last gelegt wird, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von angeblich betrügerisch erlangten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien die Möglichkeit erhalten müssen, diese Anschuldigungen zu entkräften.

Im vorliegenden Fall kann das nationale Gericht die fraglichen Bescheinigungen außer Acht lassen, da zum einen der belgische Träger den bulgarischen Träger mit einem Antrag auf erneute Prüfung und Widerruf der Bescheinigungen im Licht von im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst hat, die die Feststellung erlaubt haben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und da zum anderen der bulgarische Träger es unterlassen hat, diese Beweise zu berücksichtigen. Das nationale Gericht hat ferner festzustellen, ob die Personen, die verdächtigt werden, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erwirkten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, auf der Grundlage des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zur Verantwortung gezogen werden können.

Fußnoten

1Die Bescheinigung E 101 ist ein Standardformular der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Am 1. Mai 2010 wurde aus der Bescheinigung E 101 das Portable Dokument A1 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1).

2Urteile vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, und vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff, C-620/15.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zum Urteil C-359/16 vom 06.02.2018

Wachsende Beliebtheit: Elterngeld Plus

Berlin: (hib/AW) Eltern nehmen immer häufiger das Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus in Anspruch. Dies geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (19/400) hervor. So stieg vom dritten Quartal 2015 bis zum dritten Quartal 2017 der Anteil jener Eltern, die Elterngeld Plus beantragt haben, von 13,8 auf 28 Prozent aller Elterngeldbezieher. In einigen Regionen Deutschlands stieg ihr Anteil sogar auf bis zu 38,5 Prozent. Rund 27 Prozent der Väter, die Elterngeld Plus beantragten, entschieden sich zugleich für den Partnerschaftsbonus.

Das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus trat zum 1. Juli 2015 in Kraft. Elterngeld Plus kann doppelt so lange bezogen werden wie das herkömmliche Elterngeld, es beträgt dann aber auch nur maximal 50 Prozent des Elterngeldes. Als Partnerschaftsbonus können Eltern jeweils vier zusätzliche Monate mit Eltergeld Plus bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass in dieser Zeit beide Elternteile mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

Nach Angaben der Regierung bewerten 77 Prozent der befragten Bezieher des Elterngeld Plus dies als „gute Sache“, 19 Prozent sagten „teils, teils“ und nur ein Prozent bezeichnete es als „keine gute Sache“. Die Zustimmungsrate falle bei den befragten Vätern mit 84 Prozent höher aus als bei den Müttern mit 75 Prozent. Bei der Entscheidung für das Elterngeld Plus sei es 65 Prozent der Mütter und 63 Prozent der Väter nach eigenen Angaben besonders wichtig, mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen zu können. 55 Prozent der Bezieher des Elterngeld Plus verzichten nach Aussage der Regierung wegen Sorge vor Einkommensverlusten auf den Partnerschaftsbonus, 27 Prozent aus Angst vor beruflichen Nachteilen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 50/2018

Ausbildungsunterhalt – BaföG-Amt-Vorschuss

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wenn das BAföG-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen. So lief es auch bei einem Fall aus Cloppenburg, der vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden war.

Ein junge Frau hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte.

Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt Recht. Die Eltern schuldeten dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet.

Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten.

Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so der Senat.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Beschluss 4 UF 135/17 vom 02.01.2018

 

Bund der Steuerzahler: Portugal – Steuerparadies für Ex-Beamte

Einige Inseln in Übersee gelten seit langem als Steuerparadies. Presseberichten zufolge zählt aber auch Portugal zu den Ländern, die besonders günstige Steuerkonditionen anbieten – und zwar für aus Deutschland stammende Pensionäre. Der Bund der Steuerzahler hakt beim Bundesfinanzministerium nach.

Sonne, Meer und Steuerfreiheit – das gibt es für einige Personengruppen in Portugal. Denn wer aus dem Ausland in das Land zieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Sonderstatus als „residente não habitual“ erhalten. Danach werden auf Einkünfte aus dem Ausland für zehn Jahre keine Steuern fällig. Dies gilt auch für deutsche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten und Pensionen. Weil Portugal auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, holt sich der deutsche Staat dieses allerdings zurück – aber nur für die gesetzlichen Renten! Hintergrund ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal aus dem Jahr 1980. Für Rentner heißt dies, dass sie für ihre Rente in Deutschland Steuern zahlen müssen. Zuständig dafür ist das Finanzamt Neubrandenburg, das die Steuern von den Auslandsrentnern eintreibt. Pensionäre bleiben dagegen unbehelligt, obwohl auch sie aus Deutschland Zahlungen erhalten.

Das geht so nicht, findet der Bund der Steuerzahler und hakte deshalb beim Bundesfinanzministerium in Berlin schriftlich nach. Jetzt liegt die Antwort vor: Nach Auskunft des Ministeriums handele es sich um Einzelfälle, die diese Möglichkeit nutzen. Dennoch wird nachgebessert: Aktuell wird der Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Portugal und Deutschland vorbereitet, das die Besteuerung aller aus Deutschland stammender Altersbezüge sicherstellt – egal, ob es sich um Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Pensionen oder Betriebsrenten handelt. Der Steuerzahlerbund wird das Thema weiter begleiten und darauf achten, dass die geplante Änderung zeitnah umgesetzt wird. Denn eine unterschiedliche Besteuerung von Senioren ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Pressemitteilung vom 14.2.2018

 

Umsätze mit Geldspielautomaten

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiungsvorschrift greift insoweit nicht ein. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 2400/17).Geklagt hatte ein Unternehmer, der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt ging von der Steuerpflicht dieser Umsätze aus und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen wollte der Unternehmer vor Gericht erreichen, dass die Automatenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wegen der Zufallsabhängigkeit fehle bereits der erforderliche Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Spieler. Zudem seien die Umsätze entgegen der nationalen Regelung im Umsatzsteuergesetz steuerfrei, was sich auch aus europarechtlichen Rechtsgrundsätzen und insbesondere aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe. Er – der Kläger – werde gegenüber den subventionierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Betrieb von Geldspielautomaten sei eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung, die der Kläger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Dabei setzte sich seine Leistung nach Maßgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten für das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und – bei Erzielung eines Gewinns – der Gewinnauszahlung zusammen. Hierfür stehe dem Unternehmer auch unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zu. Damit liege aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor. Die Zufallsabhängigkeit sei dabei lediglich Bestandteil des Leistungsaustauschs. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Das Finanzamt habe ferner in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung zutreffend die monatlichen Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte, über die der Kläger effektiv selbst habe verfügen können, der Besteuerung zu Grunde gelegt.

Auch könne sich der Kläger nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) stützen, weil hiernach nur solche Umsätze steuerbefreit seien, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon nicht erfasst würden die klägerischen Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz. Nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei es zudem nicht gleichheitswidrig, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gelte. Angesichts der aktuell geltenden Regelungen komme es nicht zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten. So habe das BVerfG entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Umsatzsteuer auf Glückspielumsätze bei der Einkommensteuer als Betriebseinnahmen und die Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben angesetzt worden seien.

Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2018 wurde Revision eingelegt; Az. des BFH: XI R 13/18.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 23.05.2018 zum Urteil 6 K 2400/17 vom 22.02.2018 (nrkr – BFH-Az.: XI R 13/18)