Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

Steuerneutrale Generationennachfolge bei Personengesellschaften

Kernproblem

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Mitunternehmeranteil steuerneutral auf ein Kind übertragen, wenn er neben dem Gesellschaftsanteil auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens mit überträgt. Ebenfalls steht es dem Gesellschafter frei, die Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens bei einer Personengesellschaft steuerneutral in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft zu übertragen. Streitig war bislang, ob die unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils auf die nachfolgende Generation auch dann steuerneutral möglich ist, wenn vorher bzw. zeitgleich wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ihrerseits steuerneutral übertragen wurden.

Sachverhalt

Der Vater war alleiniger Kommanditist einer Spedition in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewesen und hatte der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück, welches unzweifelhaft wesentliches Sonderbetriebsvermögen darstellte, vermietet. Im Oktober 2002 schenkte der Vater seiner Tochter zunächst 80 % seiner Anteile an der KG sowie die gesamten Anteile an der Komplementär-GmbH. Anschließend gründete der Vater eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann im Dezember 2002 das Betriebsgrundstückstück übertrug. Zeitgleich wurden auch die restlichen KG-Anteile auf die Tochter übertragen. Nach Auffassung des Finanzamts konnte lediglich die Übertragung des Grundstücks steuerneutral erfolgen, nicht aber die Übertragungen an die Tochter. Hiergegen richtete sich die Klage der Spedition GmbH & Co. KG.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht das Einkommensteuergesetz für alle vorgenommenen Übertragungen für sich genommen die Steuerneutralität vor. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung geht die Steuerneutralität auch nicht verloren, wenn mehrere Übertragungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Die anderslautende Verwaltungsanweisung, wonach die Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögen in eine anderes Betriebsvermögen bewirke, dass der Gesellschaftsanteil mit dem evtl. noch verbliebenen weiteren Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Buchwert übertragen werden könne, sei abzulehnen.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des BFH ist überraschend, aus Sicht der Steuerpflichtigen jedoch zu begrüßen, öffnet es doch weitere Möglichkeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Übertragung des Sonderbetriebsvermögen selbst nicht steuerneutral möglich ist (z. B. durch Entnahme ins Privatvermögen) oder das Sonderbetriebsvermögen veräußert wird. Hier hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob eine steuerneutrale Übertragung des Mitunternehmeranteils möglich ist.

Steuerfreie Veräußerung nach vorheriger Teilwertabschreibung

Steuerfreie Veräußerung nach vorheriger Teilwertabschreibung

Kernproblem

Ein bei einer Kapitalgesellschaft durch die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen entstehender Gewinn ist grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit. Die Steuerbefreiung greift jedoch ausnahmsweise nicht, wenn und soweit die Beteiligung an der zu veräußernden Kapitalgesellschaft zuvor steuerwirksam abgeschrieben wurde. Die frühere Abschreibung wird somit bis zur Höhe des Veräußerungspreises de facto gewinnerhöhend berücksichtigt. Zur Vermeidung dieser steuerpflichtigen „Zuschreibung“ wurden in der Praxis diverse Gestaltungsmodelle diskutiert, von denen nunmehr eine einer erstmaligen finanzgerichtlichen Prüfung unterlag.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2001 jeweils alleiniger Gesellschafter von 2 weiteren GmbHs (GmbH 1 und GmbH 2) war. Auf die Beteiligung an der GmbH 1 wurden in den Vorjahren insgesamt Abschreibungen von fast 17 Mio. EUR steuerwirksam vorgenommen. Mit Wirkung zum 31.12.2001 wurde GmbH 1 steuerneutral auf GmbH 2 verschmolzen. Anschließend veräußerte die Klägerin die Anteile an der übernehmenden GmbH 2. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung unter Hinweis auf das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) die Auffassung, dass in Höhe der früher vorgenommenen steuerwirksamen Abschreibung ein steuerpflichtige Hinzurechnung bei der Klägerin vorzunehmen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren reichte die GmbH Klage beim Finanzgericht (FG) Münster ein.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter ist die Klage begründet, so dass eine Hinzurechnung bei der Mutter-GmbH zu unterbleiben hat. Die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung sei durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Auch im Wege einer extensiven Auslegung sei keine andere Interpretation möglich. Vielmehr stände eine solcher Auslegung das Verbot der steuerverschärfenden Analogie entgegen.

Konsequenz

Das Urteil erging noch zum alten Umwandlungssteuergesetz, dass nur noch für Übertragungen, die vor dem 13.12.2006 erfolgt sind, gilt. Die Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Schwestergesellschaft ist seitdem steuerlich deutlich nachteiliger, da Verlustvorträge der übertragenen Gesellschaft grundsätzlich untergehen. Entsprechende Gestaltungen dürften daher neuerdings an Attraktivität verloren haben. Auch ist das letzte Wort im Streitfall noch nicht gesprochen, da die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen haben.

Steuerfreie Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen

Steuerfreie Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen

Kernproblem

Überlässt der Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser Wirtschaftsgüter zur Nutzung (z. B. Grundstücke), stellen die Wirtschaftsgüter regelmäßig Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft dar. Überträgt er diese Wirtschaftsgüter unentgeltlich und/oder gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Gesellschaft, so ist der Vorgang zwingend zu Buchwerten durchzuführen. Bei einer entgeltlichen Veräußerung hingegen sind die stillen Reserven vollumfänglich aufzudecken. Unklar war bislang, wie die teilentgeltliche Veräußerung, bei der das gezahlte Entgelt unterhalb des Verkehrswerts liegt, steuerlich zu beurteilen ist.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr als Kommanditist zu 70 % an einer gewerblichen GmbH & Co. KG beteiligt. Das der GmbH & Co. KG vermietete bebaute Grundstück stellte unzweifelhaft Sonderbetriebsvermögen dar (Buchwert in der Sonderbilanz: ca. 1,0 Mio. EUR). Im Streitjahr übertrug der Kläger das Grundstück, das einen Verkehrswert von rund 1,5 Mio. EUR und somit stille Reserven von 0,5 Mio. EUR hatte, auf die GmbH & Co. KG. Diese übernahm im Gegenzug die auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit von 0,3 Mio. EUR. Im Verhältnis zum Verkehrswert machte die übernommene Verbindlichkeit somit 20 % aus. Nach Auffassung des Finanzamts waren stille Reserven im Umfang von 20 % (0,1 Mio. EUR) in der Sonderbilanz des Klägers aufzudecken. Einspruch und Klage des Kommanditisten hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab schließlich doch dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter ist bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen von einer Gewinnrealisierung abzusehen, wenn das Entgelt hinter dem Buchwert zurückbleibt. Eine anteilige Gewinnrealisierung komme nicht in Betracht. Auch sei eine steuerpflichtige Entnahme abzulehnen, da bei Übertragungen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen das übertragene Wirtschaftsgut das Betriebsvermögen der Personengesellschaft zu keinem Zeitpunkt verlasse.

Konsequenz

Die Entscheidung des BFH stellt eine konsequente Fortsetzung der jüngst angelegten Rechtsprechung des zuständigen Senats dar. Das Gericht widerspricht dabei explizit der Auffassung des im Dezember 2011 veröffentlichten BMF-Schreibens. Steuerpflichtige können somit zukünftig Wirtschaftsgüter ihres Sonderbetriebsvermögens auch bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften steuerneutral auf die Personengesellschaft übertragen, wenn und soweit das Entgelt unterhalb des Buchwerts des übertragenen Wirtschaftsguts liegt.

Haftungsvoraussetzungen für Aufsichtsräte einer AG

Haftungsvoraussetzungen für Aufsichtsräte einer AG

Kernaussage

Führt das Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft (AG) dazu, dass sich ein Anleger zum Erwerb objektiv wertloser Aktien entscheidet, kann eine sittenwidrige Schädigung vorliegen. Für eine Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bedarf es einer konkreten Feststellung der Kenntnis der Tatumstände. Eine Vermutung der Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, kommt nicht in Betracht.

Sachverhalt

Eine AG betrieb Anlagenberatung und -vermittlung, deren Gegenstand im Wesentlichen Aktien zweier Firmen waren, die im September 2000 in Insolvenz fielen. Dies führte zum umfassenden Wertverlust sämtlicher von der AG gehandelten Fremdaktien. Da sie mit den von ihr vermittelten Erwerbern der Fremdaktien eine Ankaufsverpflichtung vereinbart hatte, hätte die AG ca. 40 Mio. DM aufbringen müssen. Hierfür reichten die Mittel nicht aus, weshalb das Kapital erhöht und neue Aktien der AG verkauft wurden. Dieses „Geschäftsmodell“ hatte der Vorstandsvorsitzende initiiert. Im Oktober 2000 stellte die Bank Insolvenzantrag gegen die AG. Einer der Beklagten wurde im März 2001 nach seiner Tätigkeit als Angestellter in den Vorstand der AG berufen. Ein weiterer Beklagter war seit Mai 2000 Mitglied des Aufsichtsrats und zugleich Rechtsanwalt, weshalb er die AG im Insolvenzverfahren vertrat. Ein dritter Beklagten war der Steuerberater der AG und erstellte einen Bericht über die Prüfung der Vermögenslage, der zur Rücknahme des Insolvenzantrags führte. Der Kläger erwarb ab 2001 Aktien, die heute wertlos sind, weshalb er die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen will.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache zunächst an die Unterinstanz zurück und führte folgendes aus: Die Haftung des beklagten Vorstandsmitglieds aufgrund gemeinschaftlicher vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung mit dem Vorstandsvorsitzenden scheitere daran, dass das Untergericht keine Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen einer Teilnahme getroffen habe. Ebenso seien keine Feststellungen zur Kenntnis des beklagten Aufsichtsratsmitglieds getroffen worden. Denn eine Vermutung für die Kenntnis des Aufsichtsratsmitglieds von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, komme nicht in Betracht. Schließlich ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Haftung des beklagten Steuerberaters. Dieser dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm mitgeteilten Zahlen zutreffend seien, es sei denn, es seien Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit sprächen.

Konsequenz

Wird ein sittenwidriges Handeln als solches erkannt, ist ein sofortiges Handeln, wie ggf. die Amtsniederlegung, zur Vermeidung einer Haftung erforderlich.

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Kernaussage

Unternehmern, die nicht nachweisen können, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, wird die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich versagt. Allerdings wird dem Unternehmer Vertrauensschutz gewährt, wenn er die Steuerbefreiung aufgrund unrichtiger Angaben seines Abnehmers beansprucht hat und er dies bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte.

Sachverhalt

In der Praxis scheitert die Gewährung des Vertrauensschutzes regelmäßig daran, dass die Lieferanten nicht die geforderte Sorgfalt beachten. Hier erwartet die Rechtsprechung zumindest, dass alle vom Umsatzsteuergesetz (UStG) bzw. von der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geforderten Belege vorhanden sind und geprüft wurden. So kann der Vertrauensschutz z. B. schon daran scheitern, dass auf der Rechnung der Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung fehlt. Die Finanzverwaltung ist in der Regel diesbezüglich noch restriktiver als die Rechtsprechung, so dass sich die Beteiligten häufig vor dem Finanzgericht (FG) wiedersehen.

Entscheidung

Das Niedersächsische FG hatte jetzt über den Vertrauensschutz für die Lieferung von 2 Kfz zu urteilen. Das erste Kfz wurde von einem Bevollmächtigten des Abnehmers abgeholt. Dieser bestätigte schriftlich, dies in einen anderen Mitgliedstaat zu bringen. Das Finanzamt versagte den Vertrauensschutz, da die Unterschrift unter der Bestätigung von der auf dem Ausweis des Bevollmächtigten abwich. Dem widersprach das FG, da es einen Vergleich der Unterschriften für überzogen hält. Das zweite Kfz wurde durch einen Spediteur transportiert. Gemäß dem als Nachweis dienenden CMR Frachtbrief war das Kfz nach Frankreich gelangt, nach der Rechnung jedoch nach Italien. Aufgrund dieses Widerspruches verwehrte das Finanzamt den Vertrauensschutz, das FG folgte dieser Auffassung.

Konsequenz

Die Entscheidung betrifft Fälle, die typisch für die Praxis sind. Zwar ergeht das Urteil zur Rechtslage bis zum 31.12.2011, es wird aber auch für die Neuregelung ab 2012 Bedeutung haben, deren zentrales Element die Gelangensbestätigung ist. Zum einen lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß der alten Rechtslage voraussichtlich noch bis zum 30.6.2013 zu. Zum anderen hat das BMF aktuell einen neuen Entwurf zur Änderung der UStDV vorgelegt, der neben der Gelangensbestätigung auch andere Nachweise, z. B. den CMR-Frachtbrief, zulässt. Der Ausgang des mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Rechtsstreits wird daher zu beachten sein.

Schulessen und Umsatzsteuer

Schulessen und Umsatzsteuer

Kernaussage

Schulessen soll gut und günstig sein. Es stößt daher allgemein auf Unverständnis, wenn hierfür Umsatzsteuer abzuführen ist.

Auffassung des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell in einer Pressemitteilung in groben Zügen dargestellt, unter welchen Bedingungen Schulessen steuerfrei bzw. zum ermäßigten Steuersatz (7 %) an die Schüler abgegeben werden kann. Steuerfrei ist das Schulessen, wenn die Abgabe der Speisen und Getränke durch eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist. Ferner kommt eine Steuerbefreiung für Personen und Einrichtungen in Betracht, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke aufnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass den Jugendlichen Unterkunft und volle Verpflegung gewährt wird. Unter diese Befreiung fallen auch Schulen, allerdings muss die Verpflegungsleistung durch den Schulträger erfolgen. Erfolgt die Lieferung der Speisen durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebes, unterliegt dies dem ermäßigten Steuersatz. Als Beispiel führt das BMF hier die Grundversorgung der Schüler mit Essen durch gemeinnützige Mensa- bzw. Schulfördervereine an. Wird das Essen allerdings durch Dritte, z. B. Cateringunternehmen, bereitgestellt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der ermäßigte Steuersatz greift dann nur, wenn der Caterer lediglich Lebensmittel liefert.

Konsequenzen

Es ist ersichtlich, dass die Umsatzbesteuerung des Schulessens wesentlich davon abhängt, von wem es angeboten wird. Ein und dasselbe Schulessen kann je nach Konstellation steuerfrei sein bzw. der Umsatzsteuer zu 7 % oder 19 % unterliegen. Ursächlich hierfür ist das im Bereich der Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen unsystematische und komplexe Umsatzsteuergesetz (UStG). Insgesamt vermittelt die Pressemitteilung den Eindruck, dass Schulessen regelmäßig begünstigt ist. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt. Soweit die Bereitstellung des Schulessen z. B. von Caterern übernommen wird, dürfte dies angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) fast immer dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen. Den Verantwortlichen einer Schule, die das Schulessen organisieren, kann daher nur geraten werden sich hier steuerlich beraten zu lassen, um nicht letztendlich selbst für Fehler gerade stehen zu müssen.

Markt- und Flexibilitätsprämie nach dem EEG in der Umsatzsteuer

Markt- und Flexibilitätsprämie nach dem EEG in der Umsatzsteuer

Rechtslage

Zum 1.1.2012 wurde das EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) neu gefasst. U. a. wurden die Markt- sowie die Flexibilitätsprämie eingeführt. Die Marktprämie wird Anlagenbetreibern gewährt, die ihren Strom direkt vermarkten. Der Strom wird dabei nicht an den Netzbetreiber veräußert, sondern an andere Abnehmer. Die Flexibilitätsprämie kann von Betreibern von Biogasanlagen neben der Marktprämie in Anspruch genommen werden. Mit der Prämie soll ein Anreiz geschaffen werden, zusätzliche Kapazitäten bereit zu stellen, die jedoch nicht permanent abgerufen werden. Ziel der Prämie ist es, flexibler auf die stark schwankende Nachfrage nach Strom reagieren zu können.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) handelt es sich sowohl bei der Markt- als auch bei der Flexibilitätsprämie um echte nicht steuerbare Zuschüsse.

Konsequenz

Durch das Schreiben des BMF wird nun klargestellt, dass die Prämien nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies war in der Finanzverwaltung bisher nicht ganz unumstritten. So hatte die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen noch zu Beginn des Jahres die Prämien als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite qualifiziert. Dies ist wohl auch der Grund dafür, dass das BMF eine Übergangsregelung gewährt. So wird für Stromlieferungen, die vor dem 1.1.2013 erfolgen, der Vorsteuerabzug gewährt, wenn die Prämien mit Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Sonderabschreibungen auf Bodenschätze zulässig?

Sonderabschreibungen auf Bodenschätze zulässig?

Kernaussage

Die zeitlich unbefristete Einräumung der Abbaurechte kann wirtschaftliches Eigentum des Abbauunternehmers begründen, wenn er gewillt ist, die Vorkommen vollständig zu heben.

Sachverhalt

Die klagende GmbH erwarb das sogenannte Bergwerkseigentum bezüglich 13 Bergwerksfeldern in 1992 durch Kauf. Dieses Bergwerkseigentum berechtigte sie, die zur Herstellung von Schotter, Splitt, Kies und Kiessand notwendigen Rohstoffe abzubauen. Dem Verkäufer war im Kaufvertrag für den Fall ein Rücktrittsrecht vorbehalten, dass die Klägerin nicht binnen dreier Jahre mit dem Abbau begann. Die Klägerin nahm in der Folgezeit Sonderabschreibungen auf das Bergwerkseigentum vor. Dies verweigerte das Finanzamt. Auch die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab schließlich der Klägerin Recht. Durch den Kaufvertrag habe sie das Abbaurecht erworben. Hierfür seien Sonderabschreibungen zwar nicht möglich, weil es sich bei dem reinen Abbaurecht um immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Die Klägerin habe aber zugleich wirtschaftliches Eigentum an den noch im Boden ruhenden Bodenschätzen erworben. Diese seien als unbewegliche Wirtschaftsgüter einer Sonderabschreibung zugänglich. Durch den Kaufvertrag habe die Klägerin die Sachherrschaft über die Bodenschätze in einer Weise erlangt, die es ihr ermögliche, den rechtlichen Eigentümer für die Dauer der gewöhnlichen Nutzung von den Bodenschätzen auszuschließen und sei damit wirtschaftlich Eigentümerin der Bodenschätze geworden. Insbesondere stünde einer derartigen Annahme nicht das Rücktrittsrecht des Verkäufers entgegen. Insoweit sei ein für solche Fälle typischer Geschehensablauf zugrunde zu legen. Bei der Käuferin als Abbauunternehmen sei es von vornherein anzunehmen gewesen, dass sie das Bergwerkseigentum zum Zwecke des Abbaus von Bodenschätzen erwarb. Insofern war bei typisierender Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht würde Gebrauch machen können.

Konsequenz

Das Urteil reiht sich in eine lange Folge höchstrichterlicher Urteile zum wirtschaftlichen Eigentum ein. Abermals stellt der BFH die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums klar. Hat jemand Sachherrschaft über Wirtschaftsgüter in einer Weise inne, die es ihm ermöglicht, bei typischem Geschehensablauf den rechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen, ist er wirtschaftlicher Eigentümer und daher wie der Eigentümer zu behandeln.

Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungen

Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungen

Kernaussage

Betriebe, die wegen ihrer Größe mit regelmäßigen Betriebsprüfungen rechnen müssen, dürfen auch dann Rückstellungen für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen bilden, wenn eine Prüfungsanordnung noch nicht ergangen ist.

Sachverhalt

Die klagende GmbH war als sogenannter Großbetrieb anzusehen. Daher musste sie aufgrund der Betriebsprüfungsordnung damit rechnen, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines jeden Geschäftsjahres durch eine Betriebsprüfung kontrolliert wird. Weil sie insoweit von Mitwirkungspflichten betroffen ist, bildete die GmbH Rückstellungen für Beratungskosten. Diese Rückstellungen erkannte das beklagte Finanzamt nicht an. Die Bildung solcher Rückstellungen sei erst ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die nächste Prüfung angeordnet sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei das Entstehen der Kosten hinreichend sicher. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg; die Bildung der Rückstellung war zulässig.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht die Betriebsprüfungsordnung vor, dass sich bei Großbetrieben der nächste durch Außenprüfung zu kontrollierende Zeitraum unmittelbar an den letzten Prüfungszeitraum anschließen soll. Daher sei aus Sicht der GmbH hinreichend sicher gewesen, dass sie in der Zukunft im Rahmen der Außenprüfung Beratungskosten würde zahlen müssen. Es genüge, dass die Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines bestimmbaren und dem Belieben des Steuerpflichtigen entzogenen Zeitraums zu erfüllen sei. Diese Kosten seien auch wirtschaftlich dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen. Daher lägen die Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung vor. Es sei insoweit nicht erheblich, dass eine Prüfungsanordnung noch nicht ergangen sei. Der erfolgswirksamen Bildung der Rückstellung stehe auch nicht entgegen, dass Steuern das Ergebnis nicht mindern dürfen. Bei den durch Rückstellung abgebildeten Aufwendungen handele es sich nicht um Steuern, sondern um Kosten der steuerlichen Beratung.

Konsequenz

Großbetriebe müssen aufgrund der Betriebsprüfungsordnung damit rechnen, dass jedes Wirtschaftsjahr einer Außenprüfung unterzogen wird. Weil die Außenprüfung überwiegend wahrscheinlich ist, ist auch der Bedarf steuerlicher Betreuung im Rahmen der Außenprüfung hinreichend konkretisiert. Daher dürfen Großbetriebe in jedem Jahr erfolgswirksam Rückstellungen für die Beratung im Rahmen der Betriebsprüfung bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsprüfung noch nicht angeordnet ist.

Kommunale Kindertagesstätten begründen einen Betrieb gewerblicher Art

Kommunale Kindertagesstätten begründen einen Betrieb gewerblicher Art

Kernproblem

Kindertagesstätten (Kitas) werden vielfach von Kommunen als Ausfluss ihres hoheitlichen Tätigwerdens betrieben. Aufgrund des Wettbewerbs mit privat betriebenen Kitas ist fraglich, ob kommunale Kitas weiterhin dem hoheitlichen Bereich der Kommunen zuzuordnen sind.

Sachverhalt

Eine Stadt unterhält als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kitas, die sie als steuerlich nicht relevanten Hoheitsbetrieb behandelte. Das Finanzamt sah darin einen Betrieb gewerblicher Art; es schätzte einen Gewinn von 5.000 EUR und setzte Körperschaftsteuer in Höhe von 291 EUR fest. Hiergegen klagte die Stadt und verlor.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) unterhält die Stadt mit den Kitas einen Betrieb gewerblicher Art. Unabhängig vom sozialpolitischen und -rechtlichen Förderungsauftrag ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die kommunalen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen Kitas stehen. Die notwendige Einnahmeerzielungsabsicht ist durch die eingeforderten Elternbeiträge gegeben.

Konsequenz

Aufgrund des zentralen Wettbewerbsgedanken im Steuerrecht ist die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art sachgerecht. Umfassende Steuerzahlungen sind für diese Betriebe aber nicht zu befürchten. Regelmäßig ist der Kita-Betrieb gewerblicher Art von der Umsatzsteuer befreit; ertragsteuerlich liegt ein Zweckbetrieb vor, sofern der Kita-Betrieb gewerblicher Art eine gemeinnützige Satzung erhält. Kommunale Träger werden auf das Urteil reagieren müssen. Zielführend kann eine gemeinnützige Satzung für die Kita-Betriebe sein.