Normalerweise gilt im Grunderwerbsteuerrecht: Wird ein Immobilienkauf rückgängig gemacht, kann die bereits gezahlte Steuer erstattet werden (§ 16 GrEStG). Doch Vorsicht bei Gemeinschaftskäufen! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Januar 2026 (Az. II R 24/23) klargestellt, dass die Steuerbefreiung bei einer bloßen „Teil-Rückabwicklung“ nicht greift.
Wer als Paar oder Gruppe ein Grundstück kauft, sollte sich dieses Urteil genau ansehen, bevor Änderungen am Vertrag vorgenommen werden.
Das Problem: Wenn ein Miteigentümer „abspringt“
Häufig kaufen Partner oder Investoren eine Immobilie gemeinsam als Miteigentümer. Ändern sich während der Abwicklungsphase die Pläne (z. B. durch Trennung oder Finanzierungsprobleme eines Partners), wird oft vereinbart, dass einer der Käufer aus dem Vertrag ausscheidet und der andere das Grundstück allein übernimmt.
In der Praxis wird dies oft als „Rückgängigmachung“ für den ausscheidenden Teil angesehen. Man hofft, dass für dessen Anteil die Grunderwerbsteuer entfällt oder erstattet wird.
Die Entscheidung des BFH: Alles oder Nichts
Der BFH erteilte dieser Hoffnung eine Absage. Die Richter definierten die Voraussetzungen für eine steuerfreie Rückgängigmachung sehr streng:
- Zivilrechtliche Aufhebung: Der Anspruch auf Übereignung muss vollständig und wirksam beseitigt werden.
- Gemeinschaftlicher Anspruch: Haben mehrere Personen ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, haben sie gegenüber dem Verkäufer einen gemeinschaftlichen Anspruch.
- Keine Teil-Rückgabe: Das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag löst diesen gemeinschaftlichen Anspruch nicht auf. Der ursprüngliche Erwerbsvorgang bleibt in der Welt, er wird lediglich modifiziert.
Die Folge: Da der ursprüngliche Vertrag nicht komplett „vernichtet“ wurde, bleibt die Grunderwerbsteuer für den ersten Vorgang in voller Höhe bestehen. Zudem kann für den eintretenden neuen Käufer (oder den verbleibenden Käufer, der den Anteil übernimmt) sogar eine zweite Steuerlast entstehen.
Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
Dieses Urteil ist ein klassisches Beispiel für die Formstrenge des Grunderwerbsteuergesetzes. Für Käufergemeinschaften bedeutet das:
- Vorsicht bei Vertragsänderungen: Ein bloßes „Auswechseln“ von Käufern oder das Reduzieren der Käuferanzahl im laufenden Prozess rettet die Grunderwerbsteuer nicht.
- Risiko der Doppelbesteuerung: Wenn die Rückabwicklung nicht exakt den formalen Anforderungen entspricht, zahlt man für den gleichen Anteil unter Umständen doppelt Steuer.
- Gestaltungsweg: Um in den Genuss der Steuererstattung nach § 16 GrEStG zu kommen, müsste der Kaufvertrag theoretisch komplett aufgehoben werden (so, dass der Verkäufer wieder volle Verfügungsmacht erhält) und anschließend ein gänzlich neuer Vertrag geschlossen werden – ohne dass der Verkäufer an den verbleibenden Käufer gebunden ist. Dies ist jedoch rechtlich und wirtschaftlich oft riskant.
Fazit: Beratung vor der Unterschrift (und vor der Aufhebung)
Änderungen in der Käuferstruktur nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags sind steuerlich hochexplosiv. Das BFH-Urteil zeigt, dass „gut gemeinte“ Anpassungen beim Notar schnell zu einer teuren Steuerfalle werden können.
Planen Sie den Kauf einer Immobilie mit mehreren Partnern oder müssen Sie einen bestehenden Kaufvertrag anpassen? Wir prüfen für Sie die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen, damit Sie nicht mehr Steuern zahlen als unbedingt nötig. Sprechen Sie uns an!
Quelle: BFH, Urteil II R 24/23 vom 14.01.2026.