BEPS: Modernisierung des internationalen Steuerrechts – der ganz große Wurf?

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat die ersten 7 von insgesamt 15 Empfehlungen ihres BEPS-Aktionsplans („Base Erosion and Profit Shifting“) vorgelegt. Die Maßnahmen sollen vermeiden, dass international agierende Unternehmen – vor allem große Konzerne – ihre Steuerbelastung durch Nutzung legaler Möglichkeiten reduzieren. Zugleich soll eine doppelte Besteuerung von Gewinnen verhindert werden. Neben den 36 OECD-Staaten unterstützen weitere 8 Nicht-OECD-Staaten den Prozess. Setzten alle beteiligten Staaten die Ende 2015 komplett vorliegenden Empfehlungen in nationales Recht um, wären 90 Prozent der Weltwirtschaft betroffen.

Was liegt jetzt vor?
Vorgelegt wurden Empfehlungen an die OECD-Mitgliedstaaten, wie diese digitale Leistungen sinnvollerweise besteuern oder wie sie auf einen Schlag alle 3.000 existierenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anpassen können, damit sich auch im Steuerbereich die Rahmenbedingungen einander annähern, ohne dass dafür Jahre vergehen. An anderer Stelle hingegen – bei der Vermeidung „schädlichen“ Steuerwettbewerbs, den Missbrauch von DBAs sowie bei Verrechnungspreisen – ist man über Entwürfe oder Zwischenberichte vorerst nicht hinausgekommen.

Was ändert sich im nationalen Steuerrecht der beteiligten Staaten?
Die OECD sieht im Aktionsplan einen großen Schritt zur Modernisierung des internationalen Steuersystems. Doch das sehen längst nicht alle Beteiligten so: Besonders Schwellenländer pochen darauf, dass künftig dort (mehr) Steuern gezahlt werden, wo „das Geschäft gemacht“ wird: im Land der Kunden. Ebenfalls umstritten ist, ob Staaten künftig noch steuerliche Vergünstigungen für Einnahmen aus Lizenzen und Patenten gewähren können. Mit ermäßigten Steuersätzen auf Gewinne aus geistigem Eigentum versuchen derzeit einige Staaten, sich „ihren“ Anteil am Steuerkuchen zu sichern.

Was ändert sich für die Unternehmen in Deutschland?
Auf die Unternehmen können erheblich höhere Belastungen zukommen – vor allem, wenn bewährte Regelungen wie die Betriebsstätten-Definition verschärft werden und Betriebe dadurch auch im Ausland Steuern zahlen müssen. Auch durch „strengere“ Vorschriften bei den Verrechnungspreisen steigen die Kosten für die Unternehmen. Bei einigen der vorgestellten (und geplanten) Maßnahmen muss befürchtet werden, dass sie in der Praxis zu deutlich mehr bürokratischen Lasten für die Betriebe führen. Auch eine weitere Aushöhlung des Steuergeheimnisses – naturgemäß eng verbunden mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – belastet Unternehmen, weil damit ihre Wettbewerbsposition geschwächt wird. Zwar will die OECD sicherstellen, dass sensible Steuerdaten die beteiligten Steuerverwaltungen nicht verlassen. Eine Garantie dafür, dass das Steuergeheimnis tatsächlich in allen Staaten gewahrt werden kann, gibt es aber nicht.

Fazit
Die OECD versichert zwar, dass sich die vorgestellten Maßnahmen nicht gegen die Wirtschaft richten. Vielmehr würde der gesamte Prozess zu mehr Fairness im internationalen Steuerwettbewerb führen. Nach dem aktuell erreichten Stand ist aber Skepsis angebracht, weil die Vorteile für die hiesigen Unternehmen zu unklar bleiben, die Belastungen sich aber bereits deutlich abzeichnen. Der DIHK wird sich aktiv in die weitere Diskussion einschalten, um zu verhindern, dass eine „gut gemeinte“ Initiative am Ende zu einer deutlichen Schwächung der hiesigen Unternehmen im internationalen Wettbewerb führt.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 09.10.2014

Italienische Mindestverbrauchsteuer von 115 % auf Zigaretten führt zu Wettbewerbsverzerrungen

Die Mindestverbrauchsteuer von 115 %, die Italien auf Zigaretten erhebt, deren Preis niedriger ist als der von Zigaretten der gängigsten Preisklasse, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine solche Verbrauchsteuer führt zu Wettbewerbsverzerrungen.

Die Richtlinie 2011/64/EU vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176, S. 24) bestimmt, dass der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer für alle Zigaretten gleich sein müssen.

Mit einer im Jahr 2012 erlassenen Entscheidung legte die Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole, AAMS) die Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse, auf 115 % des Grundbetrags fest.

Die italienische Gesellschaft Yesmoke Tobacco SpA, die Zigaretten zu einem niedrigeren Preis als dem der gängigsten Preisklasse herstellt und vertreibt, focht die Entscheidung der AAMS vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) an. Dieses Gericht war der Ansicht, dass mit der Entscheidung der AAMS de facto ein Mindestverkaufspreis für Tabakwaren eingeführt worden sei, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010, C-571/08, Kommission/Italien). Infolgedessen erklärte es die Entscheidung der AAMS für nichtig. Das Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) und die AAMS haben gegen dieses Urteil beim Consiglio di Stato (Staatsrat) Berufung eingelegt.

Mit seiner Vorlage zur Vorabentscheidung fragt der Consiglio di Stato den Gerichtshof, ob nach der Richtlinie eine nationale Rechtsvorschrift zulässig ist, mit der keine für alle Zigaretten gleiche Mindestverbrauchsteuer eingeführt wird, sondern eine Mindestverbrauchsteuer, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

In seinem Urteil vom 09.10.2014 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie die allgemeinen Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren festlegt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein neutrales Wettbewerbsumfeld im Tabaksektor gewährleisten soll. Die Richtlinie sieht vor, dass auf alle Zigaretten (unabhängig von ihren Eigenschaften und ihrem Preis) eine globale Verbrauchsteuer zu erheben ist, die sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt: einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer. Nach der Richtlinie müssen der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer für alle Zigaretten gleich sein. Den Mitgliedstaaten steht es frei, eine Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten zu erheben.

Der Gerichtshof betont, dass eine solche Mindestverbrauchsteuer eine Mindestschwelle für die Besteuerung darstellt, unterhalb deren es keine proportionale Kürzung der geschuldeten Steuer geben darf.

Machen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Befugnis zur Einführung einer Mindestverbrauchsteuer Gebrauch, muss sich eine solche Regelung in den von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen einfügen und darf ihren Zielen nicht zuwiderlaufen. Die Einführung von Mindestschwellen für die Besteuerung anhand der Eigenschaften oder des Preises der Zigaretten würde aber zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Zigaretten führen und stünde im Widerspruch zu dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu gewährleisten.

Konkret haben die Zigaretten der gängigsten Preisklasse in Italien einen Kleinverkaufspreis von 210 Euro, wobei die globale Verbrauchsteuer 122,85 Euro beträgt. Gemäß der italienischen Regelung werden Zigaretten, deren Preis unter 210 Euro liegt, mit einer Mindestverbrauchsteuer von 141,28 Euro (115 % von 122,85 Euro) belegt (die Zahlenangaben gelten für je 1.000 Zigaretten).

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die italienische Regelung ein System schafft, bei dem der für Zigaretten der gängigsten Preisklasse in Anwendung der globalen Verbrauchsteuer erhobene Betrag niedriger ist als die Mindestverbrauchsteuer auf die preisgünstigsten Zigaretten, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und den Zielen der Richtlinie zuwiderläuft.

Er führt weiter aus, dass die Richtlinie das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bereits berücksichtigt, indem es darin u. a. heißt, dass die Höhe der Steuern ein wichtiger Faktor ist, der den Preis von Tabakwaren und folglich die Rauchgewohnheiten der Verbraucher beeinflusst. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Steuervorschriften ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen. Sofern sich die nationalen Maßnahmen in den von der Richtlinie festgelegten Rahmen einfügen, hindert diese die Mitgliedstaaten somit nicht daran, mittels der Erhebung von Verbrauchsteuern die Nikotinsucht zu bekämpfen und ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass nach der Richtlinie eine nationale Rechtsvorschrift unzulässig ist, mit der keine für alle Zigaretten gleiche Mindestverbrauchsteuer, sondern eine Mindestverbrauchsteuer eingeführt wird, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 09.10.2014 zum Urteil C-428/13 vom 09.10.2014

Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden ist unwirksam

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Az. 5 C 1/14) entschieden, dass die am 01.02.2014 in Kraft getretene Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.11.2013 unwirksam ist. Dresden ist keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und darf deshalb nach der Rechtslage im Freistaat Sachsen keine Kurtaxe erheben.

Die Landeshauptstadt Dresden hatte am 21.11.2013 eine Kurtaxsatzung beschlossen. Die Kurtaxe soll nach deren § 1 der teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von insgesamt elf Einrichtungen dienen, die von der Stadt selbst betrieben werden oder an denen sie finanziell beteiligt ist. Die Satzung sieht vor, die Kurtaxe von denjenigen Übernachtungsgästen zu erheben, die die Möglichkeit haben, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 1,30 Euro pro Übernachtung und Person. Dresden ist die erste Großstadt in Deutschland, die eine Kurtaxe erhebt.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 09.10.2014 dem Inhaber eines in Dresden gelegenen Beherbergungsbetriebs Recht gegeben. Dieser wandte gegen die Kurtaxsatzung u. a. ein, Dresden sei keine sonstige Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG. Dem ist der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts jetzt gefolgt, nachdem er dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 28. Januar 2014 – 5 B 5/14 -) noch offen gelassen und der nunmehr ergangenen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hatte. Aufgrund dessen war die Kurtaxsatzung am 1. Februar 2014 zunächst in Kraft getreten.

Nach Auffassung des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist von einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG nur auszugehen, wenn die Gemeinde vergleichbar den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt ist. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen Kur- und Erholungsorte ebenso wie sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe deshalb erheben können, weil sie in der Regel ihre vielfältigen Aufgaben nicht allein aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren können. Dresden ist zwar auch vom Fremdenverkehr mitgeprägt, jedoch wird vor allem die Wirtschaftskraft Dresdens von anderen Faktoren erheblich stärker als vom Fremdenverkehr bestimmt.

Der Ortscharakter der Landeshauptstadt Dresden entspricht deshalb nicht dem von Kur- und Erholungsorten, die typischerweise zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs auf eine Kurtaxe angewiesen sind.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.10.2014 zum Urteil 5 C 1/14 vom 09.10.2014

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Seit dem Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Folgende Verordnungen sollen danach geändert werden:

  • Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  • Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  • Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  • Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
  • Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.10.2014

Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer und ministerielle Rechtsaufsicht

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE

Abgeordnete der Bundestagsfraktion DIE LINKE richteten eine Kleine Anfrage mit 51 Fragen zu den Themen Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer und ministerielle Rechtsaufsicht an die Bundesregierung (BT-Drucks. 18/2486 vom 28. August 2014). Die Fragen sind überwiegend aus der berufspolitischen Diskussion der letzten Jahre bekannt und gehen maßgeblich auf eine in der Kleinen Anfrage namentlich benannte Gruppierung im Berufsstand zurück.

Der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/2689 vom 29. September 2014) ist zu entnehmen, dass sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zwischen August 2013 und August 2014 aufgrund von 42 Eingaben mit der Amtsführung der Abschlussprüferaufsichtskommission und der Wirtschaftsprüferkammer auseinandergesetzt hat. Das Ministerium ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.

Die Kleine Anfrage und die Antwort der Bundesregierung finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.10.2014

„Einheitlicher Ansprechpartner 2.0“: Zentrales Serviceangebot für Unternehmen stärken

Brigitte Zypries, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie (BMWi), hat am 09.10.2014 auf der Konferenz „Einheitlicher Ansprechpartner 2.0“ einen ersten Entwurf für Eckpunkte eines Einheitlichen Ansprechpartners der zweiten Generation zur Diskussion gestellt.

Staatssekretärin Zypries: „Die Idee einer einheitlichen Anlaufstelle zur Verwaltung ist richtig und gerade mit Blick auf die voranschreitende Digitalisierung wichtig. Die bestehenden Angebote müssen jedoch besser werden. Der Schlüssel dafür liegt in der Vernetzung von Einheitlichem Ansprechpartner, E-Government-Strukturen sowie bestehenden Unterstützungs- und Beratungsangeboten der IHKs, Wirtschaftsförder- und Gründerzentren.“

Die Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wurden in Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2009 in Deutschland eingerichtet und sollen Unternehmen und Gründern einen gebündelten Zugang zu Verwaltungsinformationen und -verfahren bieten, die für die Aufnahme und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind (unabhängig von der fachlichen oder verwaltungsebenen bezogenen Zuständigkeit). Die Erwartungen der Wirtschaft, Verwaltung und Politik an die EA in Punkto Nutzerfreundlichkeit und Funktionsfähigkeit werden jedoch erst zum Teil erfüllt. Eine Ursache liegt darin, dass die Unternehmen bisher nicht alle wirtschaftsbezogenen Verfahren und Formalitäten über die EA abwickeln können. Das BMWi und die Wirtschaftsminister der Bundesländer haben vor diesem Hintergrund vergangenen Juni die Initiative ergriffen und beschlossen, zusammen mit den für E-Government zuständigen Ressorts in Bund und Ländern eine neue Strategie für die künftige Ausrichtung der Einheitlichen Ansprechpartner zu entwickeln.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 09.10.2014

TTIP-Mandat endlich veröffentlicht

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, begrüßt den Beschluss des Rats der EU vom 09.10.2014, das Verhandlungsmandat zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP) zu veröffentlichen.

Gabriel: „Deutschland setzt sich seit langem für mehr Transparenz in den TTIP-Verhandlungen ein. Eckpfeiler für Offenheit und auch Glaubwürdigkeit in den Verhandlungen bildet dabei das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission. Bislang sind alle Vorstöße aus Deutschland, das Mandat zu veröffentlichen, allerdings gescheitert.

Ich begrüße es sehr, dass es am 09.10.2014 endlich zu einem einstimmigen Beschluss für die Veröffentlichung gekommen ist. Wir setzen damit ein sichtbares Zeichen für mehr Transparenz und stärken den Verhandlungsprozess. Auch in den weiteren Verhandlungen wird es darum gehen, ein hohes Maß an Transparenz zu verfolgen. Nur so kann den in der Öffentlichkeit geäußerten Bedenken umfassend und sachgerecht begegnet werden.“

Die Verhandlungen über TTIP werden auf europäischer Seite von der EU-Kommission geführt. Grundlage dafür ist das Verhandlungsmandat, das ihr im Jahr 2013 durch die EU-Mitgliedstaaten erteilt wurde.

finden Sie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 09.10.2014

14,2 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Juli 2014

Im Juli 2014 meldeten die deutschen Amtsgerichte 2.111 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 14,2 % weniger als im Juli 2013. Einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen hatte es zuletzt im Oktober 2012 gegeben (+1,8 % gegenüber Oktober 2011).

Im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen) gab es im Juli 2014 mit 420 Fällen die meisten Unternehmensinsolvenzen. 328 Insolvenzanträge stellten Unternehmen des Baugewerbes. Im Wirtschaftsbereich Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 243 Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen offenen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen beliefen sich nach Angaben der Amtsgerichte im Juli 2014 auf rund 2,3 Milliarden Euro. Im Juli 2013 hatten sie bei rund 2,7 Milliarden Euro gelegen.

Zusätzlich zu den Unternehmensinsolvenzen meldeten 10.365 übrige Schuldner im Juli 2014 Insolvenz an (-5,4 % gegenüber Juli 2013). Darunter waren 8.007 Insolvenzanträge von Verbrauchern (-7,7 %) und 1.997 von ehemals selbständig Tätigen (+3,5 %), die ein Regelinsolvenzverfahren beziehungsweise ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamts.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.10.2014

Selbstanzeige bleibt wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität

„Die Selbstanzeige bleibt ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Dass der Bund zum 1. Januar 2015 unter aktiver Mitarbeit Hessens eine Verschärfung der Bedingungen für eine Selbstanzeige plant, zeigt bereits jetzt Wirkung. Viele Steuerpflichtige erkennen nun, dass sie ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen müssen oder sie werden von ihren Banken dazu gedrängt“, stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 07.10.2014 in Wiesbaden fest. Er veröffentlichte die aktuelle Zahl der in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz.

Anzahl an Selbstanzeigen des Vorjahres beinahe erreicht
Im September gingen 200 Selbstanzeigen ein. Die Gesamtzahl für das laufende Jahr 2014 stieg dadurch auf 2.815. Damit ist bereits jetzt beinahe der Wert des kompletten Jahres 2013 erreicht: im Vorjahr gingen 2.844 Selbstanzeigen zu Kapitaleinlagen in der Schweiz ein.

Die Summe der darauf vorläufig festgesetzten Mehrsteuern ist aktuell bereits höher als die des kompletten vergangenen Jahres: bis Ende September wurden rund 178 Millionen Euro festgesetzt. 2013 waren es Ende des Jahres rund 127,5 Millionen Euro.

„Steuerhinterziehung wird konsequent bekämpft“
2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Der Bund setzt derzeit die strengeren Regeln um. Sie sollen zum 1. Januar 2015 gelten.

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, stellte Finanzminister Schäfer abschließend fest.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 07.10.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin