Steuerfortentwicklungsgesetz: Wichtige Neuerungen und Änderungen

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde nach langwierigen Verhandlungen kurz vor Jahresende 2024 verabschiedet und bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Auch wenn das Gesetz in seiner finalen Form nur Teile des ursprünglichen Entwurfs umfasst, enthält es doch relevante Neuerungen insbesondere für die Besteuerung von Elektrofahrzeugen und die Erhöhung des Grundfreibetrags.

1. Steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen

Das Gesetz führt steuerliche Anreize für die Nutzung von Elektrofahrzeugen ein:

  • Private Nutzung von Elektrofahrzeugen:
    Fahrzeuge mit einem maßgeblichen Listenpreis von bis zu 70.000 EUR werden bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit 25 % berücksichtigt.
  • Erhöhung des Grenzwerts:
    Ab dem 1. Juli 2024 soll der Grenzwert auf 95.000 EUR angehoben werden.
  • Befristung:
    Diese Regelung ist zunächst bis Dezember 2028 befristet. Ob hierfür eine Genehmigung der Europäischen Union erteilt wird, bleibt abzuwarten.

2. Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde wie folgt angehoben:

VeranlagungsjahrGrundfreibetrag
202411.784 EUR
202512.096 EUR
202612.348 EUR
  • Rückwirkende Anpassung im Lohnsteuerabzugsverfahren:
    Die Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 werden spätestens ab dem 1. März 2025 programmgesteuert im Lohnsteuerabzug berücksichtigt und gelten rückwirkend ab Jahresbeginn.

Gesetzgebungsverfahren und Verabschiedung

  • Der Bundesrat hatte am 27. September 2024 in einer 17-seitigen Stellungnahme zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf gefordert (BR-Drucks. 373/24).
  • Geplante Beratungen im Bundestag am 18. Oktober 2024 verzögerten sich aufgrund der politischen Unstimmigkeiten im Rahmen des sogenannten „Ampel-Aus“.
  • Schließlich wurde das Gesetz am 19. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/14309) verabschiedet.
  • Der Bundesrat stimmte am 20. Dezember 2024 zu (BR-Drucks. 637/24), und das Gesetz trat durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt I 2024 Nr. 449 vom 30. Dezember 2024 in Kraft.

Praxishinweis

Das Steuerfortentwicklungsgesetz tritt zwar in Kraft, doch handelt es sich um ein sogenanntes „Steuerfortentwicklungsgesetz light“, da nur ein kleiner Teil des ursprünglichen Entwurfs umgesetzt wurde. Dennoch sind die Neuerungen für Steuerpflichtige von Bedeutung, insbesondere die steuerlichen Vorteile für Elektrofahrzeuge und die Erhöhung des Grundfreibetrags.

Weitere Klarstellungen und Details könnten in einem geplanten Schreiben des Bundesfinanzministeriums erfolgen (BMF-Entwurf vom 6. Januar 2025, IV C 5-S 2361/00025/014/015).


Quelle: BR-Drucks. 373/24, BT-Drucks. 20/14309, BGBl I 2024 Nr. 449

Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 5 K 17/24) eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Blindenwaren getroffen. Der 5. Senat des FG entschied, dass bei Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG (Blindenwerkstätten) und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) der Vorsteuerabzug gewährt werden muss.

Sachverhalt des Falls

  • Kläger: Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte, der Blindenwaren herstellt und vertreibt.
  • Lieferungen: Neben steuerfreien Inlandsumsätzen führte der Kläger umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Österreich aus. Dort erfolgte die Veredelung und der Weiterverkauf der Waren durch eine österreichische GmbH.
  • Vorsteuerabzug: Der Kläger machte Vorsteuerabzüge für die Eingangsumsätze im Inland geltend, die mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zusammenhang standen.
  • Ablehnung des Finanzamts: Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug und verwies auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wonach Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug Vorrang vor solchen mit Vorsteuerabzug haben.

Entscheidung des Gerichts

Das FG Niedersachsen gab der Klage statt und verwarf die Auffassung des Finanzamts.

Begründung:

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Steuerbefreiung:
    • Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
    • Im Gegensatz dazu ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG eine innerstaatliche Regelung, die nicht harmonisiert ist.
  2. Keine systemwidrige Mehrfachbelastung:
    • Durch die vorrangige Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird eine systemwidrige Mehrfachbelastung des Klägers vermieden.
    • Die Besteuerung erfolgt im Bestimmungsland (hier Österreich), wodurch ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht eintritt.
  3. Unmöglichkeit des Verzichts nach § 9 UStG:
    • Der Kläger konnte nicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG verzichten, da die innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen waren.
    • Ein Verzicht wäre in diesem Fall gegenstandslos.

Wichtige Auswirkungen für die Praxis

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Steuerbefreiungen:
    • Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, können den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind.
  2. Vermeidung von Mehrfachbelastungen:
    • Das Urteil betont die Wichtigkeit, die Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, um steuerliche Belastungen entlang der Wertschöpfungskette zu vermeiden.
  3. Unionsrechtlicher Vorrang vor nationalen Regelungen:
    • National geregelte Steuerbefreiungen dürfen den unionsrechtlichen Vorgaben nicht widersprechen.

Revision beim Bundesfinanzhof

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 33/24). Der BFH wird nun entscheiden, ob die unionsrechtlichen Vorgaben zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen Vorrang vor nationalen Befreiungsvorschriften haben.

Fazit

Das Urteil des FG Niedersachsen ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung des Vorsteuerabzugs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Abgrenzung nationaler von unionsrechtlichen Steuerbefreiungen. Es vermeidet eine systemwidrige Mehrfachbelastung und stärkt den unionsrechtlichen Vorrang. Die endgültige Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten, könnte jedoch weitreichende Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 16.01.2025

Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften: FG Niedersachsen gibt Kläger recht

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 5 K 17/24) entschieden, dass bei der Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG (Blindenwerkstätten) und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorrangig anzuwenden ist. Damit steht der Vorsteuerabzug für die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Eingangsumsätze zu.

Hintergrund des Falls

  • Kläger: Ein anerkannter Inhaber einer Blindenwerkstätte, der Blindenwaren herstellt und vertreibt.
  • Streitgegenstand: Der Kläger führte umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Österreich aus, um diese dort weiterzuverarbeiten und zu verkaufen. Gleichzeitig machte er Vorsteuerabzüge geltend, die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang standen.
  • Ablehnung durch das Finanzamt: Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug mit Verweis auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), der vorsieht, dass Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 19 UStG) Vorrang vor Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 1 UStG) haben.

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das FG Niedersachsen folgte der Auffassung des Finanzamts nicht und gab der Klage statt.

Wesentliche Argumente:

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG):
    • Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG basiert auf unionsrechtlichen Vorgaben.
    • Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG für Blindenwerkstätten um eine nicht harmonisierte, innerstaatliche Regelung.
  2. Keine systemwidrige Mehrfachbelastung:
    • Der Vorrang der innergemeinschaftlichen Steuerbefreiung verhindert eine systemwidrige Mehrfachbelastung des Klägers mit Umsatzsteuer entlang der Wertschöpfungskette.
    • Die Besteuerung wird gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben in den Bestimmungsmitgliedstaat (Österreich) verlagert.
  3. Unmöglichkeit eines Verzichts nach § 9 UStG:
    • Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG ist bei grenzüberschreitenden Lieferungen tatsächlich nicht möglich, da die Lieferungen des Klägers zu Recht als umsatzsteuerfrei in den Rechnungen ausgewiesen wurden.
    • Der Verzicht wäre in diesem Fall gegenstandslos.
  4. Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG:
    • Die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen führt dazu, dass der Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht greift.
    • Die Vorsteuer ist somit abzugsfähig.

Bedeutung für die Praxis

  1. Vorrang der unionsrechtlichen Regelungen:
    • Das Urteil bestätigt den Vorrang der unionsrechtlich harmonisierten Steuerbefreiungsvorschriften vor nationalen Regelungen.
    • Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, können sich auf diesen Vorrang berufen.
  2. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
    • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen steht der Vorsteuerabzug unabhängig von der Anwendung nationaler Steuerbefreiungsvorschriften zu, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG erfüllt sind.
  3. Wirtschaftliche Entlastung:
    • Das Urteil vermeidet eine unnötige steuerliche Mehrbelastung und stärkt die unionsrechtliche Zielsetzung, die Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern.

Revision beim BFH

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 33/24). Der BFH wird klären, ob der unionsrechtliche Vorrang und der damit verbundene Vorsteuerabzug Bestand haben.

Fazit

Das FG Niedersachsen hat eine wichtige Entscheidung für die steuerliche Behandlung von Blindenwerkstätten und anderen begünstigten Unternehmern getroffen, die grenzüberschreitend tätig sind. Es stärkt den unionsrechtlichen Vorrang und den Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die endgültige Klärung durch den BFH bleibt abzuwarten, doch das Urteil bietet bereits jetzt wertvolle Orientierung für vergleichbare Fälle.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 16.01.2025

Wegfall des Gewerbeverlusts eines verstorbenen Mitunternehmers: Keine Anpassung durch teleologische Reduktion

Entscheidung des FG Niedersachsen

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 4. Juli 2024 (Az. 9 K 309/21) entschieden, dass der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft weder durch eine teleologische Reduktion des § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) noch durch eine entsprechende Anwendung der Verlustregelungen des Körperschaftsteuergesetzes (§§ 8c und 8d KStG) vermieden werden kann.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung und legt die Grenzen der Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften klar dar.

Hintergrund des Falls

  • Der Fall betraf eine Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer verstorben war. Dadurch entfiel der auf ihn entfallende Anteil am Gewerbeverlust der Gesellschaft.
  • Die Klägerin machte geltend, dass die Verlustnutzung durch eine teleologische Reduktion des § 10a GewStG oder durch eine analoge Anwendung von §§ 8c und 8d KStG erhalten bleiben müsse.

Wesentliche Argumente und Entscheidung des Gerichts

  1. Wegfall des Gewerbeverlusts bei fehlender Unternehmeridentität:
    • Nach § 10a GewStG können Gewerbeverluste nur verrechnet werden, wenn Unternehmeridentität besteht.
    • Diese Voraussetzung entfällt bei einem Mitunternehmerwechsel, z. B. durch Tod.
    • Eine teleologische Reduktion des § 10a GewStG, die den Verlustübergang bei Erbfolge ermöglichen würde, kommt laut FG nicht in Betracht.
  2. Keine analoge Anwendung von §§ 8c und 8d KStG:
    • Die „Stille Reserven“-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist nicht auf gewerbesteuerrechtliche Verlustvorträge von Mitunternehmerschaften übertragbar.
    • Der Verweis in § 10a Satz 11 GewStG auf § 8d KStG ist auf körperschaftsteuerrechtliche Verlustregelungen beschränkt und nicht weitergehend auszulegen.
    • Eine analoge Anwendung auf Mitunternehmerschaften scheidet mangels vergleichbarer Sachverhalte und gesetzlicher Regelungen aus.
  3. Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken:
    • Der Gesetzgeber hat bewusst unterschiedliche Regelungen für Verlustvorträge bei Körperschaften und Mitunternehmerschaften getroffen.
    • Eine entsprechende Anwendung von § 8d KStG auf Mitunternehmerschaften ist gleichheitsrechtlich nicht geboten, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
  4. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung:
    • Das FG stützt sich auf frühere Urteile des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 12. November 2020, IV R 29/18) und lehnt eine Änderung der bisherigen Rechtsauffassung ab.

Ausblick: Revision beim BFH

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VI R 14/24). Der BFH wird nun klären, ob die Regelungen des § 10a GewStG verfassungsrechtlich Bestand haben und ob eine erweiterte Verlustnutzung in solchen Fällen rechtlich zulässig ist.

Bedeutung für die Praxis

  1. Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften:
    • Der Wegfall eines Gewerbeverlusts bei fehlender Unternehmeridentität, z. B. durch den Tod eines Mitunternehmers, bleibt vorerst bestehen.
    • Steuerpflichtige sollten dies bei der Planung von Nachfolgeregelungen und der Strukturierung von Mitunternehmerschaften berücksichtigen.
  2. Keine Anwendung von §§ 8c und 8d KStG:
    • Die Verlustregelungen des Körperschaftsteuergesetzes können nicht auf Mitunternehmerschaften übertragen werden.
  3. Erwartung der BFH-Entscheidung:
    • Steuerpflichtige und Berater sollten die Entscheidung des BFH in der Revision aufmerksam verfolgen, da sie für die zukünftige Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften von großer Bedeutung sein könnte.

Fazit

Das Urteil des FG Niedersachsen bestätigt die strengen Anforderungen an die Verlustnutzung bei Mitunternehmerschaften und lehnt eine erweiterte Verlustnutzung durch teleologische Reduktion oder analoge Anwendung der Körperschaftsteuerregelungen ab. Ob der BFH in der Revision diese Rechtsprechung aufrechterhält oder Anpassungen vornimmt, bleibt abzuwarten.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 16.01.2025

Bekanntgabefiktion: Verlängerung der Zugangsvermutung auf vier Tage ab 1. Januar 2025

Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Ab dem 1. Januar 2025 verlängert sich die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten, wie z. B. Steuerbescheiden, bei Übermittlung durch die Post von drei auf vier Tage. Diese Änderung wurde durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt und betrifft die gesetzliche Regelung in der Abgabenordnung (AO), insbesondere:

  • § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO
  • § 122a Abs. 4 Satz 1 AO

Hintergrund

Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 AO erst mit der Bekanntgabe wirksam. Bisher wurde für den Bekanntgabezeitpunkt bei der postalischen Übermittlung eine Dreitagefrist fingiert. Durch die Anpassung der gesetzlichen Laufzeitvorgaben für Postsendungen wurde diese Bekanntgabefiktion auf vier Tage verlängert.

Neuregelung ab 2025

  1. Verlängerung der Zugangsvermutung:
    • Für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben werden, gilt eine Bekanntgabefiktion von vier Tagen.
    • Dies betrifft auch elektronisch übermittelte Verwaltungsakte oder solche, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
  2. Fristberechnung:
    • Fällt der vierte Tag nach dem Versanddatum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
  3. Anwendung auf Einspruchsfristen:
    • Die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO beginnt erst mit der Bekanntgabe.

Beispiel zur Fristberechnung

Ein Steuerbescheid wird am Mittwoch, 5. April 2025, zur Post gegeben:

  • Der vierte Tag fällt auf den Sonntag, 9. April 2025.
  • Die Bekanntgabe gilt erst am Montag, 10. April 2025, als erfolgt.
  • Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10. Mai 2025.

Ausnahmen

Die Neuregelung gilt nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, z. B. mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zustellungszeitpunkt maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

  1. Verwaltungsakte:
    • Steuerpflichtige haben durch die längere Zugangsvermutung mehr Zeit, bevor die Einspruchsfrist beginnt.
    • Dies gilt insbesondere bei postalischen oder elektronischen Zustellungen.
  2. Fristberechnung:
    • Steuerpflichtige und Berater sollten die verlängerte Viertagesfrist bei der Fristberechnung beachten.
    • Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Beginn der Frist wie bisher auf den nächsten Werktag.
  3. Förmliche Zustellungen:
    • Bei förmlichen Zustellungen ist weiterhin der tatsächliche Zustellzeitpunkt entscheidend.

Fazit

Die Verlängerung der Zugangsvermutung auf vier Tage bringt eine kleine, aber wichtige Änderung in der Fristberechnung für Steuerpflichtige und Verwaltungsakteure. Steuerpflichtige sollten die Neuregelung ab 2025 genau beachten, um ihre Rechte rechtzeitig wahrzunehmen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

BFH: Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen auf Veranlagungszeiträume

Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom 21. November 2024 (Az. VI R 9/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind.

Diese Entscheidung markiert eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und betrifft nicht nur Leasingsonderzahlungen, sondern auch andere Vorauszahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.

Hintergrund des Falls

Der Kläger nutzte ein geleastes Fahrzeug beruflich und machte die tatsächlichen Kosten der beruflichen Fahrten geltend. Im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag leistete er zu Beginn eine einmalige Leasingsonderzahlung.

Das Finanzamt ordnete die Leasingsonderzahlung vollständig dem Jahr der Zahlung zu. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass die Sonderzahlung anteilig auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sei, da sie wirtschaftlich die Nutzung des Fahrzeugs über mehrere Jahre betrifft.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein, die der BFH nun zurückwies.

Entscheidung und Begründung des BFH

  1. Periodengerechte Zuordnung der Leasingsonderzahlung:
    • Leasingsonderzahlungen sind keine einmaligen Kosten, sondern betreffen die gesamte Dauer des Leasingvertrags.
    • Daher sind sie periodengerecht den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Vertrags zuzuordnen.
  2. Einheitliche Behandlung von Vorauszahlungen:
    • Der BFH stellte klar, dass dies nicht nur für Leasingsonderzahlungen, sondern auch für andere Vorauszahlungen gilt, die wirtschaftlich mit der Leasinglaufzeit verknüpft sind.
  3. Änderung der bisherigen Rechtsprechung:
    • Der BFH weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, die eine sofortige Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung vorsah.
    • Diese Änderung ist darauf zurückzuführen, dass die Sonderzahlung die Kosten des Fahrzeugs wirtschaftlich über die gesamte Laufzeit beeinflusst.

Auswirkungen auf die Praxis

  1. Berechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten:
    • Steuerpflichtige, die die tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten geltend machen, müssen Leasingsonderzahlungen künftig auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilen.
    • Dadurch kann sich die steuerliche Auswirkung einer Sonderzahlung über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken.
  2. Klarheit für Vorauszahlungen:
    • Die Entscheidung schafft Klarheit, dass auch andere Vorauszahlungen, die mehrere Jahre betreffen, entsprechend verteilt werden müssen.
  3. Anpassung der Steuererklärungen:
    • Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Leasingsonderzahlungen vollständig im Jahr der Zahlung berücksichtigt haben, sollten ihre Steuerplanung an die neue Rechtsprechung anpassen.

Beispiel zur Anwendung

Ein Steuerpflichtiger schließt einen Leasingvertrag über drei Jahre ab und leistet zu Beginn eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 6.000 Euro. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist diese Zahlung wie folgt zu verteilen:

  • Pro Jahr der Leasinglaufzeit wird ein Betrag von 2.000 Euro als Teil der Fahrzeugkosten berücksichtigt.

Fazit

Die neue Rechtsprechung des BFH zur periodengerechten Verteilung von Leasingsonderzahlungen bringt mehr Transparenz und wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit in die steuerliche Behandlung beruflich genutzter Fahrzeuge. Steuerpflichtige und Berater sollten die geänderten Grundsätze bei der Steuerplanung berücksichtigen, um eine korrekte und vorteilhafte Berechnung der Fahrzeugkosten sicherzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 9/22 vom 21.11.2024

BFH: Keine Werbungskosten bei Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. November 2024 (Az. VIII R 26/21) entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps erbracht werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Hintergrund des Falls

Zinsswaps werden häufig von Immobilienbesitzern eingesetzt, um das Zinsänderungsrisiko bei der Finanzierung vermieteter Immobilien zu begrenzen. Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige einen solchen Zinsswap vorzeitig aufgelöst und dabei eine Ausgleichszahlung an die Bank geleistet.

Das Finanzamt erkannte diese Zahlung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, da sie nicht mehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie stand. Der Steuerpflichtige hingegen argumentierte, dass der Zinsswap ursprünglich zur Absicherung der Immobilienfinanzierung abgeschlossen worden sei und die Zahlung daher als Werbungskosten abziehbar sein müsse.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten abziehbar ist.

Begründung:

  1. Auflösung des wirtschaftlichen Zusammenhangs:
    • Durch die vorzeitige Beendigung des Zinsswaps wird der bis dahin bestehende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
    • Nach der Auflösung des Zinsswaps steht die Ausgleichszahlung nicht mehr im Zusammenhang mit der Nutzung oder der Finanzierung der vermieteten Immobilie.
  2. Anschluss an bestehende Rechtsprechung:
    • Der BFH berief sich auf sein Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 13/14), in dem er bereits entschieden hatte, dass positive Ausgleichszahlungen aus einem Zinsswap nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden können.
    • Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für negative Ausgleichszahlungen.
  3. Keine einkunftsbezogene Veranlassung:
    • Ausgleichszahlungen, die nach der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps geleistet werden, sind nicht mehr einkunftsbezogen veranlasst.
    • Sie stehen vielmehr im Zusammenhang mit der Entkopplung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses.

Bedeutung für die Praxis

  1. Zinsswaps und Werbungskosten:
    • Zinsswaps, die zur Absicherung von Immobilienfinanzierungen abgeschlossen werden, können während ihrer Laufzeit mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang stehen.
    • Eine vorzeitige Beendigung löst diesen Zusammenhang jedoch, sodass damit verbundene Zahlungen steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind.
  2. Steuerliche Planung:
    • Immobilienbesitzer sollten bei der vorzeitigen Beendigung von Zinsswaps die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen.
    • Eine Abzugsfähigkeit der Ausgleichszahlungen kann nicht erwartet werden, auch wenn der ursprüngliche Swap-Vertrag mit einer Vermietungstätigkeit verbunden war.
  3. Alternativen prüfen:
    • Steuerpflichtige sollten vor der vorzeitigen Auflösung von Zinsswaps Alternativen prüfen, um mögliche steuerliche Nachteile zu minimieren.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Zinsswaps keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Steuerpflichtige sollten diesen Aspekt in ihre steuerliche und finanzielle Planung einbeziehen, um unvorhergesehene Belastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 26/21 vom 19.11.2024

BFH: EuGH-Vorlage zur Auslegung des Begriffs „Warenzusammenstellung“

Hintergrund der EuGH-Vorlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 12. November 2024 (Az. VII R 27/22) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung einer wichtigen Frage zur Kombinierten Nomenklatur (KN) angerufen. Konkret geht es um die Auslegung des Begriffs „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob sogenannte Kapselsysteme, die zwei Komponenten – Legierungspulver und flüssiges Quecksilber – enthalten, unter diesen Begriff fallen. Diese Komponenten dienen der Herstellung von Silberamalgamzahnfüllungen und befinden sich in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern.

Zentrale Fragestellung

Erfasst der Begriff der „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN auch solche Kapselsysteme, bei denen:

  • Zwei unterschiedliche Stoffe (Legierungspulver und Quecksilber) in getrennten Kammern enthalten sind,
  • Diese Kammern nicht zerstörungsfrei voneinander getrennt werden können,
  • Und die Komponenten für einen bestimmten Zweck (die Herstellung von Amalgamfüllungen) vorgesehen sind?

Bedeutung der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN

Nach der Kombinierten Nomenklatur können bestimmte Waren als „Warenzusammenstellung“ eingestuft werden, wenn sie:

  1. Aus mindestens zwei verschiedenen Komponenten bestehen,
  2. Gemeinsam für eine spezifische Funktion oder Verwendung bestimmt sind,
  3. Und zusammen verpackt geliefert werden.

Die konkrete Auslegung dieser Kriterien ist entscheidend für die zollrechtliche Einordnung der betreffenden Produkte und damit auch für deren steuerliche Behandlung.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH wird Klarheit darüber schaffen, wie der Begriff der „Warenzusammenstellung“ auszulegen ist, insbesondere bei komplexen Produkten wie den beschriebenen Kapselsystemen. Diese Entscheidung könnte nicht nur für zollrechtliche Einstufungen relevant sein, sondern auch für die Einreihung anderer Produkte in die KN, die aus mehreren Komponenten bestehen.

Fazit

Die Klärung durch den EuGH ist von großer Bedeutung für die zollrechtliche Einordnung und Steuerbehandlung von Waren, die aus mehreren Bestandteilen bestehen. Unternehmen, die ähnliche Produkte importieren oder exportieren, sollten die Entscheidung des EuGH genau beobachten, da sie Auswirkungen auf die Abwicklung ihrer Zollverfahren haben könnte.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss VII R 27/22 vom 12.11.2024

BFH: Keine Arbeitslohnbesteuerung bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Unternehmensnachfolge

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. VI R 21/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden kann.

Hintergrund des Falls

In dem verhandelten Fall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Nachdem der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, entschieden sich die Gesellschafter, die Leitung des Unternehmens an die Klägerin und weitere Führungskräfte zu übertragen. Um die Unternehmensnachfolge zu sichern, erhielten die Klägerin und vier weitere Personen jeweils 5,08 % der Gesellschaftsanteile als Schenkung.

Das Finanzamt (FA) behandelte den schenkweisen Vorteil als Arbeitslohn, da er im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand, und unterwarf ihn der Einkommensteuer. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Vorteil aus der Anteilsübertragung nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied zugunsten der Klägerin.

Wesentliche Argumente des BFH:

  1. Kein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung:
    • Ein geldwerter Vorteil ist nur dann als Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn er dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
    • Im vorliegenden Fall war die Übertragung der Anteile nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern diente vorrangig der Sicherung der Unternehmensnachfolge.
  2. Motiv der Unternehmensnachfolge:
    • Die Übertragung der Anteile erfolgte aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, um die Fortführung des Unternehmens zu sichern.
    • Der BFH erkannte, dass dies das entscheidende Motiv der Gesellschafter war.
  3. Indizien gegen Arbeitslohn:
    • Die Übertragung der Anteile war nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
    • Der angenommene geldwerte Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten erheblich aus dem Rahmen, was gegen eine Entlohnungsabsicht sprach.

Bedeutung für die Praxis

  1. Klarheit bei Unternehmensnachfolgen:
    • Unternehmen können Gesellschaftsanteile zur Sicherung der Nachfolge schenkweise an leitende Mitarbeiter übertragen, ohne dass dies zwangsläufig als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen wird.
    • Entscheidend ist die Motivation für die Übertragung und der Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Erwägungen.
  2. Voraussetzungen für keine Arbeitslohnbesteuerung:
    • Die Übertragung darf nicht ausschließlich oder überwiegend mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters verknüpft sein.
    • Die Anteilsübertragung sollte klar auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge abzielen und nicht an Bedingungen wie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sein.
  3. Prüfung durch die Finanzverwaltung:
    • Die Finanzverwaltung sollte sorgfältig prüfen, ob ein Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist, und den Kontext der Übertragung umfassend berücksichtigen.

Fazit

Das Urteil des BFH schafft wichtige Rechtssicherheit für Unternehmen, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge Anteile an leitende Mitarbeiter übertragen möchten. Es zeigt, dass nicht jeder geldwerte Vorteil aus einem Arbeitsverhältnis als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Entscheidend sind die Motivation der Übertragung und die Umstände des Einzelfalls.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 4/25 vom 16.01.2025

Amtsblatt der EU: Aktualisierte Basistaxonomie 2024 für ESEF

Neue Anforderungen für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF)

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 veröffentlicht. Diese Verordnung der Europäischen Kommission vom 26. September 2024 aktualisiert die technischen Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und führt die 2024 überarbeitete Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) ein.

Hintergrund der Aktualisierung

Die ESEF-Basistaxonomie basiert auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie, die regelmäßig von der IFRS-Stiftung überarbeitet wird, um:

  • Neue oder geänderte International Financial Reporting Standards (IFRS) zu berücksichtigen.
  • Inhaltliche und technische Verbesserungen an der Rechnungslegungstaxonomie vorzunehmen.

Die jüngste Überarbeitung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie wurde im März 2024 veröffentlicht. Die ESEF-Basistaxonomie wurde entsprechend angepasst, um die neuen Anforderungen und Entwicklungen zu integrieren.

Anwendungszeitraum der neuen Taxonomie

Die aktualisierte ESEF-Taxonomie gilt für Jahresfinanzberichte, deren Geschäftsjahre am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit wird den Emittenten genügend Zeit eingeräumt, die neuen Anforderungen effektiv umzusetzen.

Optionale frühzeitige Anwendung:

Die neue Taxonomie kann bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Wichtige Änderungen für Emittenten

  1. Erweiterung der Taxonomie:
    • Die überarbeitete ESEF-Taxonomie integriert die Änderungen aus der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2024.
    • Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Finanzberichte den neuen technischen Anforderungen entsprechen.
  2. Technische und inhaltliche Anpassungen:
    • Die Aktualisierungen berücksichtigen neue IFRS-Standards und Änderungen bestehender Standards.
    • Verbesserungen in der Struktur und Qualität der Berichterstattung fördern eine einheitliche und klar verständliche Darstellung.
  3. Umsetzung der Anforderungen:
    • Unternehmen müssen ihre Systeme und Prozesse frühzeitig anpassen, um die neuen Standards einzuhalten.
    • Insbesondere Unternehmen, die die freiwillige frühzeitige Anwendung in Betracht ziehen, sollten die Taxonomieänderungen rechtzeitig implementieren.

Ausblick

Die Einführung der aktualisierten ESEF-Taxonomie stellt einen weiteren Schritt in Richtung einer verbesserten und einheitlichen Finanzberichterstattung innerhalb der EU dar. Unternehmen sollten die Änderungen genau prüfen und rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung ergreifen, um die neuen Anforderungen reibungslos zu erfüllen.


Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 15.01.2025

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