Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG)

Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-2293 / 09 / 10005-04 vom 30.09.2013

Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11 „Beker & Beker“, einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH im noch anhängigen Revisionsverfahren – I R 71/10 -, entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen Art. 63 AEUV verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes:

  1. Einkommensteuerfestsetzungen sind hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen. Zu diesem Vorläufigkeitsvermerk ist in den Bescheiden nach den in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 – IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010 – (BStBl I S. 464) bestimmten Vorläufigkeitsvermerken und den Erläuterungen hierzu die folgende Aussage zu treffen: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist ferner gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern, soweit diese über die nach der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG hinausgehen könnte.“ Im Übrigen gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011 a. a. O.
  2. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO oder nach § 69 Abs. 2 FGO ist in Höhe des Differenzbetrags zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags anhand der Summe der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände ergeben würde, stattzugegeben. Diese Kosten sind der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG), außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) und die berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG).

Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die Entscheidung des EuGH keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge im Sinne dieser Entscheidung haben können. Einsprüche wegen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-168/11 sind in diesen Fällen als unbegründet zurückzuweisen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO oder nach § 69 Abs. 2 FGO ist nicht stattzugeben.

Quelle: BMF

Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

Kernaussage
Ein festgestellter Jahresabschluss einer GmbH kann wegen einer fehlerhaften Prüfung entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nichtig sein, wenn eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht. Ein Wirtschaftsprüfer der den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH prüft, obwohl er nicht über den erforderlichen Qualitätsnachweis verfügt, ist der GmbH gegenüber zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die erneute Prüfung des Abschlusses entstehen, selbst wenn die Nichtigkeit durch Bekanntmachung des Jahresabschlusses mit Zeitablauf geheilt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das Jahr 2006. Der Beklagte, der nicht über die erforderliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügte, führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss wurde sodann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Vor Durchführung der Prüfung für das Jahr 2007 erlangte die Klägerin hiervon Kenntnis und ließ die Salden des Jahresabschlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Diese Kosten verlangt sie von dem Beklagten ersetzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schließlich der Klägerin Recht.

Entscheidung
Unzutreffend ist die Auffassung der Vorgerichte, dass die geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, da eine Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf nach Veröffentlichung eingetreten sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden habe. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen und durch einen selbständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht wurden, bleibt vorliegend bestehen. Die Klägerin muss sich nicht mit der Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen sondern ist dazu berechtigt, das aus ihrer Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu stellen, dass der Folgeabschluss auf einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut.

Konsequenz
Die streitige Rechtsfrage, ob die Heilung des Jahresabschlusses zur Wirksamkeit führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit berufen kann, bleibt weiterhin zur höchstrichterlichen Klärung offen.

Darlehen durch ausländische Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Darlehen durch ausländische Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Kernaussage
Eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gibt. Erforderlich für eine Betriebsstätte ist bei einer Forderung, dass sie nicht nur steuerlich, sondern tatsächlich-funktional einen Aktivposten bildet.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer KG, an der mittelbar über eine Holding-KG eine in Frankreich ansässige Aktiengesellschaft (S. A.) beteiligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der S. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inländische Betriebsstätte der S. A. anzunehmen, so dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.

Entscheidung
Nach dem DBA-Frankreich dürfen Zinsen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig ist. Hiervon wird eine Ausnahme gemacht, wenn die Forderung zu einer inländischen Betriebsstätte gehört. Jedoch fehlt es hier an einer inländischen Betriebsstätte. Denn eine in Frankreich ansässige S. A., die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, begründet nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte, dass sie der KG ein Darlehen gibt. Erforderlich für eine Betriebsstätte ist bei einer Forderung, dass sie nicht nur steuerlich, sondern tatsächlich-funktional einen Aktivposten bildet. Vorliegend war jedoch das Darlehen bei der S. A. in Frankreich aktiviert. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (hier: § 50d Abs. 10 EStG). Denn die dort genannte Fiktion führt nicht dazu, dass es sich um gewerbliche Einkünfte einer Betriebsstätte handelt. Vielmehr greift die Fiktion begrifflich hierfür zu kurz.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Eine andere Beurteilung könnte eintreten, wenn der Gesetzgeber – wie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 angedacht – die betreffende einkommensteuerliche Vorschrift ändert und Gesellschaftervergütungen fiktiv einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Grundsatz des Reflexschadens gilt auch im Insolvenzfall

Grundsatz des Reflexschadens gilt auch im Insolvenzfall

Kernaussage
Der Grundsatz, dass der Gesellschafter einer GmbH Schadensersatz wegen einer Minderung des Wertes seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert (Reflexschaden) nicht durch Leistung an sich persönlich, sondern nur durch Leistung an die Gesellschaft verlangen kann, gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird.

Sachverhalt
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, die ein Malerunternehmen betrieb. Der Beklagte war ebenfalls Gesellschafter der GmbH, sein Sohn Angestellter der GmbH. Im Dezember 2000 gründete der Sohn ein Konkurrenzunternehmen. Der Beklagte wechselte in der Folge ebenso wie sämtliche 12 Malergesellen zu dem Konkurrenzunternehmen. 2001 übernahm das Konkurrenzunternehmen von der GmbH begonnene Aufträge. Die GmbH fiel in Insolvenz und der Kläger verklagte den Beklagten, dessen Sohn und das Konkurrenzunternehmen. Zwischen der GmbH, die durch den Insolvenzverwalter auch Klage erhoben hatte, und den Beklagten kam es zu einem Vergleich. Der Kläger verfolgte seine Klage weiter. Das Landgericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Feststellung habe, dass der Beklagte ihm wegen Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht Schadensersatz schulde. Der Vergleich berühre diesen Anspruch nicht. Nach Bestätigung der Entscheidung durch das Berufungsgericht ging der Beklagte in Revision.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden durch Verlust von Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2001 handelt es sich nur um einen mittelbaren Schaden (Reflexschaden), der allein aus einer Schädigung der GmbH folgt. Wegen eines solchen Schadens kann der Kläger keine Leistung an sich persönlich verlangen. Vielmehr kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt. Dies gilt auch in der Insolvenz.

Konsequenz
Durch die Entscheidung wird dem Kläger die Chance auf Schadensersatz genommen. Dies ist für ihn bitter, da er aufgrund des Vergleichs des Insolvenzverwalters auch nicht mehr im Wege der actio pro socio Ansprüche der GmbH durchsetzen kann. Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter steht der GmbH zu, dem Kläger also auch nur mittelbar.

Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bestehenden Geschäftsanteils

Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines bestehenden Geschäftsanteils

Kernaussage
Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrages vor der Handelsregisteranmeldung einzuzahlen. Dies haben die Geschäftsführer entsprechend gegenüber dem Registergericht zu versichern.

Sachverhalt
Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapital von 50.000 EUR eingetragen. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses sollte das Stammkapital auf 100.000 EUR erhöht werden durch Aufstockung des bisherigen einzigen Geschäftsanteils. Der Erhöhungsbetrag sollte erst auf Anforderung der Geschäftsführer in bar zu leisten sein. Die Geschäftsführer der GmbH versicherten im Rahmen der Anmeldung beim Handelsregister, dass die Einlage auf den bisherigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war. Das Registergericht wies darauf hin, dass eine Eintragung nur dann erfolgen könne, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrages eingezahlt sei. Hierzu sei zudem in der Anmeldung der Kapitalerhöhung eine Versicherung der Geschäftsführer abzugeben, die bislang nicht vorliege. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleib in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Die Anmeldung der Kapitalerhöhung durch Aufstockung kann erst dann erfolgen, wenn ein Viertel des vorgesehenen Aufstockungsbetrages eingezahlt ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist. Ist also der vorhandene Geschäftsanteil zu mehr als einem Viertel einbezahlt, mindert dies nicht die Einlagepflicht aus dem Erhöhungsbetrag. Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer Erweiterung der dem Schutze der Gläubiger dienenden Haftungsmasse führt. Durch die Höhe des Mindesteinzahlungsbetrages soll die Leistungsfähigkeit des übernehmenden Gesellschafters nachgewiesen werden.

Konsequenz
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Leistung auf das neue Stammkapital bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung bestehender Geschäftsanteile geklärt. Das „Viertel-Kriterium“ ist nicht auf die gesamte Einlage zu beziehen, so dass frühere – auf die alten Einlagen erbrachten – Zahlungen keine Berücksichtigung finden.

Aktienoptionen für Aufsichtsräte und ihre Folgen

Aktienoptionen für Aufsichtsräte und ihre Folgen

Kernaussage
Wenn Aufsichtsräte eine nicht börsennotierter AG am Bezug neuer Aktien teilnehmen, der nur Mitarbeitern und Aufsichtsräten eröffnet ist, mit der Option, die gezeichneten Aktien innerhalb einer Frist zum Ausgabekurs an die AG zurückzugeben, ist von Einkünften aus selbständiger Arbeit zum Zeitpunkt der Optionsausübung auszugehen, wenn die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der Frist zum Ausgabekurs an die AG zurückgegeben werden.

Sachverhalt
Der Kläger war Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten AG, die im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien an Mitarbeiter und Aufsichtsräte ausgegeben hatte. Der klagende Aufsichtsrat erwarb 10.000 Aktien zu je 11,50 EUR. Der Aufsichtsrat machte von seinem vertraglichen Recht Gebrauch, die Aktien bis Ende 2002 zum Ausgabekurs zurückzugeben. Das Finanzamt ermittelte einen geldwerten Vorteil beim Aufsichtsrat in Höhe von 75.000 EUR, da die Aktien zum Rückgabezeitpunkt nur einen Wert von 4 EUR gehabt hätten. Durch die Klage beim Finanzgericht erreichte der Kläger nach erfolglosem Einspruch eine Reduzierung des geldwerten Vorteils auf 55.000 EUR.

Entscheidung
Die Revision hiergegen zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Der klagende Aufsichtsrat erlangte durch die Rückgabe der Aktien zum Ausgabekurs einen geldwerten Vorteil in Höhe von 55.000 EUR und hat diesen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Die Höhe des Vorteils bestimmt sich nach der Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Ausgabekurs. Die Möglichkeit der Rückgabe hing untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsrat und damit mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammen. Ein fremder Dritter hätte die Aktien nicht zum Ausgabekurs zurückgeben können. Der Zufluss des geldwerten Vorteils fand im Jahr 2002 statt als der Aufsichtsrat seine Option ausübte.

Konsequenz
Vorliegend bestand kein Zweifel, dass die vorteilhafte Rückgabemöglichkeit der Aktien zum Ausgabekurs den Mitarbeitern und Aufsichtsräten aufgrund ihrer Tätigkeit für die AG gewährt wurde. Insofern ist es konsequent, bei Aufsichtsräten Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen.

Änderung des Aktiengesetzes tritt voraussichtlich noch 2013 in Kraft

Änderung des Aktiengesetzes tritt voraussichtlich noch 2013 in Kraft

Der Bundestag hat am 27.6.2013 den Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen. Die Novelle wird voraussichtlich im Herbst 2013 in Kraft treten. Sie enthält folgende wichtige Neuregelungen:

Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft muss jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandmitglieder beschließen. Die Darstellung des Vergütungssystems muss Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, enthalten.

Inhaberaktie
Das Gesetz lässt den Unternehmen auch künftig die Wahl zwischen beiden Aktienarten: Namens- und Inhaberaktie. Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften können künftig aber nur dann Inhaberaktien verwenden, wenn sie sie in Sammelurkunden verbriefen und dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen. Bestehende nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien erhalten Bestandsschutz und müssen nichts ändern.

Wandelschuldverschreibungen
Das Gesetz sieht künftig auch Wandelschuldverschreibungen vor, bei denen der Schuldner (also die Aktiengesellschaft) das Wandlungsrecht hat. Bisher regelt das Aktiengesetz nur Wandelanleihen, bei denen der Gläubiger ein Wahlrecht hat, statt Darlehensrückzahlung in Geld Aktien zu beziehen.

Vorzugsaktien
Es soll zudem die Möglichkeit von Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch geschaffen werden. Nach geltendem Recht gibt es Aktien ohne Stimmrecht, die aber mit einem Dividendenvorzug ausgestattet sein müssen (Vorzugsaktien). Fällt die Dividendenausschüttung in einem Jahr aus, so haben die Vorzugsaktionäre einen zwingenden Nachzahlungsanspruch auf die ausgefallene Dividende im Folgejahr. Die nun vorgesehene Schaffung von Vorzugsaktien auch ohne einen solchen zwingenden Nachzahlungsanspruch ist gerade für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung, da nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen Vorzugskapital, das mit einem Nachzahlungsanspruch belastet ist, nicht auf das aufsichtsrechtlich verlangte Eigenkapital angerechnet werden kann.

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Kernaussage
Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst so entschieden.

Sachverhalt
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung; ein Vorsteuerabzug kam daher nicht in Betracht.

Entscheidung
Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei. Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen. Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richtlinienkonformen Auslegung.

Konsequenz
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

Wegfall der Klagebefugnis von Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Wegfall der Klagebefugnis von Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Kernaussage
Die Vollbeendigung einer Personengesellschaft hat zur Folge, dass die als Prozessstandschaft bestehende Prozessführungsbefugnis entfällt und deshalb die früheren Gesellschafter einen den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid selbst angreifen müssen. Die Klagebefugnis geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist durch formwechselnde Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG), an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren, im Jahr 2006 mit Eintragung ins Handelsregister entstanden. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass dem Gewinn der KG nicht abziehbare Schuldzinsen hinzuzurechnen seien und erließ einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legte die KG im Jahr 2004 Einspruch ein, den das Finanzamt im Jahr 2008 als unbegründet zurückwies. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage schon wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig.

Entscheidung
Eine Personengesellschaft ist befugt, für ihre Gesellschafter gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Klage zu erheben, obgleich sich dieser an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, wie im vorliegenden Fall des Formwechsels, kann der Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden. Die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter lebt insofern wieder auf und geht mithin nicht auf die formgewechselte Gesellschaft über. Die Klage kann auch nicht als solche der ehemaligen Gesellschafter ausgelegt werden, denn hierfür hätte die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht von Letzteren erteilt werden müssen.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit Personengesellschaften stets zu prüfen ist, ob eine Prozessstandschaft vorliegt, die Gesellschaft also ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen hat.

Nach 100 Jahren endet das Branntweinmonopol am 31.12.2017

Nach 100 Jahren endet das Branntweinmonopol am 31.12.2017

Kernaussage
Zum Ende des Jahres 2017 endet das deutsche Branntweinmonopol. Ab dem Jahr 2018 entfallen damit die staatlichen Subventionen des Bundes für den Branntwein.

Sachverhalt
Nach dem Branntweinmonopolgesetz wurden zuletzt jährlich 80 Mio. EUR Subventionen an die Brennereinen gegeben. Das Gesetz stammte aus dem Jahr 1922 und regelte das im Jahr 1918 von Kaiser Wilhelm II errichtete Branntweinmonopol. Bei der Subvention handelte es sich um eine unzulässige staatliche Beihilfe. Nach dem geltenden EU-Recht dürfen Mitgliedsstaaten grundsätzlich keine staatlichen Beihilfen gewähren, die wie das Branntweinmonopol an die Produktion einer Ware anknüpfen. Die staatlichen Beihilfen für größere landwirtschaftliche Brennereien laufen Ende September 2013 aus. Für Klein- und Obstbrennereien gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2017. Zukünftig wird die Besteuerung des Branntweins im ab 1.1.2018 geltenden Alkoholsteuergesetz geregelt. Eventuell werden auch andere Steuergesetze (z. B. Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Alkopopsteuergesetz) in das Alkoholsteuergesetz integriert. Erhalten bleibt über das Jahr 2017 hinaus das Abfindungs- und Stoffbesitzbrennen. Die Abfindungsbrennereien stehen nicht unter zollamtlichen Verschluss und dürfen in kleinem Umfang produzieren, wobei sich die Steuer nach der Art und der Menge des angemeldeten Materials bemisst. Die Stoffbesitzbrenner brennen ihren Alkohol aus dem Obst der eigenen Obstwiesen. Im neuen Alkoholsteuergesetz wird ein ermäßigter Steuersatz für die Abfindungs- und Stoffbesitzbrenner gewährt. Ziel ist die Erhaltung der Streuobstwiesen.

Fazit
Die gesetzlichen Neuerungen wurden im breiten Konsens der Parteien erzielt. Einerseits wurde die unzulässige staatliche Beihilfe beseitigt, anderseits gibt es Übergangsfristen und Sonderregelungen für Abfindungs- und Stoffbesitzbrenner, was eine gute Lösung darstellt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin