„Zahnarztfrau“: Zur steuerlichen Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit

„Zahnarztfrau“: Zur steuerlichen Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit

Kernaussage
Die Frau eines Zahnarztes erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine (gewerbesteuerpflichtigen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie in der Praxis ihres Ehemanns auch die Verwaltung und Organisation übernimmt. Eine abweichende sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat keinen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung.

Sachverhalt
Die gelernte Arzthelferin führte im Jahr 2006 ein Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Infolgedessen wurde ihre Tätigkeit als nicht abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft. Folglich wurden die zu Unrecht erhobenen Sozialbeiträge rückwirkend erstattet. Das Finanzamt übernahm diese sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses in der Folge für die Streitjahre 2007 und 2008 im Rahmen einer Betriebsprüfung und wertete die Einkünfte der Ehefrau als gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts wurde Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eingelegt.

Entscheidung
Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin. Das FG entschied, dass die Ehefrau als Arbeitnehmerin anzusehen sei und somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erziele. Das Steuerrecht betrachte den Arbeitnehmerbegriff eigenständig, so dass eine sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung keine steuerliche Bindungswirkung habe. Für ein Arbeitnehmerverhältnis sprach im Urteilsfall die persönliche Abhängigkeit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Urlaubsanspruch sowie die Weisungsgebundenheit. Die Hauptpflichten waren zudem in einem Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt. Weitestgehend flexible Arbeitszeiten stehen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zudem grundsätzlich nicht entgegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Konsequenz
Sozialversicherungsrechtliche Einordnungen von Arbeitsverhältnissen entfalten lediglich eine indizielle Wirkung auf das Steuerrecht. Eine Bindungswirkung ist indes zu verneinen. Da im entschiedenen Fall aufgrund der arbeitnehmertypischen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (insbesondere Weisungsgebundenheit, geregelte Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angenommen wurden, steht das Urteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.

Zum Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem sanierungsbedürftigen und teilweise leerstehenden Mehrfamilienhaus

Zum Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem sanierungsbedürftigen und teilweise leerstehenden Mehrfamilienhaus

Kernproblem
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im vergangen Jahr entschieden, dass ein besonders lang andauernder und strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie auch nach vorheriger und auf Dauer angelegter Vermietung zu einem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht führen kann. Die neue Sichtweise des BFH unterstützt das Ansinnen des Finanzamts, höhere Vermietungsverluste in den Bereich der Liebhaberei zu verlagern. Wenn dann noch eine Untätigkeit des Vermieters oder andere Umstände hinzutreten, ist der Verlust fast nicht mehr zu retten.

Sachverhalt
Der Eigentümer eines im Jahr 1900 errichteten Mehrfamilienhauses hatte die 2 gewerblichen Einheiten des Erdgeschosses für die überwiegende Zeitspanne in den Streitjahren vermietet. Von den in den weiteren Geschossen befindlichen 7 Wohnungen waren 4 seit einigen Jahren leerstehend. Eine Mieteinnahme konnte aber auch für die verbleibenden 3 Wohnungen nicht vereinnahmt werden, nachdem das Amtsgericht im Klageverfahren eines Mieters eine Mietminderung auf 0 EUR wegen der Unbewohnbarkeit durch Schimmel für angemessen hielt. In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 deklarierte der Vermieter neben der vereinnahmten Miete für das Erdgeschoss und Nebenkosten der Wohnungen nur Werbungskosten für das gesamte Objekt, die zu erheblichen Verlusten führten. Das Finanzamt erkannte nur die auf das Erdgeschoss entfallenden Kosten an und konnte einen vorgefundenen Maklerauftrag zum Verkauf bei seiner Argumentation mit einbringen. Zudem sah die Verwaltung in der Untätigkeit des Vermieters die Aufgabe der Vermietungsabsicht. Der Vermieter stützte seine Argumentation auf die Kostenschätzung eines Architekten für Umbau und Renovierung aus dem Jahr 2007 und die lange anhaltende Verhandlung des Maklers mit einem potentiellen Mieter des Gesamtobjekts.

Entscheidung
Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen. Zwar seien nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster grundsätzlich auch vorweggenommene Werbungskosten für den Zeitraum eines Leerstands abzugsfähig. Hierzu bedürfe es aber ernsthafter und intensiver Vermietungsbemühungen, für die der Vermieter die Feststellungslast trage. Wegen des zum Teil seit über 3 Jahren anhaltenden Leerstands und der fehlenden Grundmiete lag für die Richter die Schlussfolgerung nahe, dass die Wohnungen unbewohnbar waren. Damit habe die Vermietungsabsicht bereits im Jahr 2006 nicht mehr vorgelegen. Die Verhandlungen des Maklers im darauffolgenden Jahr reichten nach Ansicht des FG ebenso wenig aus, wie die Kostenschätzung des Architekten, zumal sich daraus nicht erkennen ließe, für welche Baumaßnahmen sie erstellt wurde.

Konsequenz
Anzeigenschaltungen, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Feuchtigkeits- und Schimmelschäden sowie das Vorgehen gegen die Mieter wegen deren eigenen Verschulden wären gegebenenfalls Möglichkeiten gewesen, um das Gericht zu einem anderen Urteil zu bewegen.

Neue Steuerbescheide in NRW

Neue Steuerbescheide in NRW

Ausgangslage
Für den Erlass der Einkommensteuerbescheide sind die Bundesländer verantwortlich. Ein Steuerbescheid enthält neben den formalen Anforderungen unter anderem die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und in einem Leistungsgebot die Festsetzung der Einkommensteuerschuld. Mit Erläuterungen zur Steuerschuld, die auch für einen Laien verständlich sind, hält sich der Steuerbescheid weitestgehend zurück. Das Land Nordrhein-Westfalen möchte jetzt in Vorreiterstellung gehen und das ändern. In einer Pressemitteilung hat das Finanzministerium NRW neue Steuerbescheide angekündigt.

Neuerungen für den Steuerpflichtigen
In diesen neuen Steuerbescheiden erfahren die Bürger, welchen Betrag sie an Steuern zahlen und mit wie viel Prozent ihr Bruttoeinkommen belastet wird. Außerdem teilt die Behörde mit, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen hierbei von der Finanzverwaltung insgesamt anerkannt werden. Die neuen Bescheide erhalten Steuerpflichtige ab März 2014. Vorgesehen ist außerdem, dass Steuerpflichtige, die ihre Erklärung auf elektronischem Weg und mit Registrierung bei den Finanzämtern einreichen, bereits im kommenden Jahr für die Abgabe eine Fristverlängerung von 2 Monaten erhalten sollen. Für diesen Zeitaufschub muss das erforderliche Authentifizierungsverfahren aber bis zum 31.5.2015 abgeschlossen sein.

Konsequenz
Der Finanzminister bezweckt mit seinem Ansinnen nach eigener Aussage eine „Aufklärung der Bürger“ und vermutet, dass das Ergebnis der tatsächlichen Steuerquote viele überraschen werde, denn die tatsächliche Steuerlast sei weit geringer als die gefühlte Belastung. So würden die meisten Beispielrechnungen zu Steuerabzügen den Spitzensatz von 42 % zu Grunde legen und viele Bürger übernehmen diese Höchstbelastung fälschlicherweise für sich. Dabei müssten selbst Top-Verdiener nur selten Steuersätze von mehr als 35 % zahlen. Was der Finanzminister hier jedoch verschweigt, ist der Hinweis auf die Grenzsteuerbelastung, also wie hoch der letzte Euro des eigenen Einkommens belastet wird. Denn die 42 % sind beim Ledigen bereits bei 52.882 EUR erreicht.

Auslandsspende innerhalb der EU: Zur Abzugsmöglichkeit

Auslandsspende innerhalb der EU: Zur Abzugsmöglichkeit

Kernproblem
Europarechtlich ist es erforderlich, dass nicht nur Spenden an deutsche gemeinnützige Organisationen, sondern auch an vergleichbare europäische Organisationen steuermindernde Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

Sachverhalt
Die steuerpflichtige GmbH begehrte den Spendenabzug an eine im Register für juristische Personen der Stadt Rom eingetragene Vereinigung. Der Satzungszweck besteht insbesondere in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und der Förderung der russischen Kultur. Des Weiteren sieht die Satzung vor, dass die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt der Vereinsauflösung über die Verwendung des Vermögens zu beschließen hat. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende nicht; das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof verneinte den Spendenabzug bereits aus formeller Sicht. Nach seiner Ansicht kann eine Auslandsspende nur dann anerkannt werden, wenn die Satzung des Empfängers den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. Im Streitfall ist das Gebot der Vermögensbindung nicht erfüllt, da bei Vereinsauflösung die Mitgliederversammlung über die Mittelverwendung beschließt; eine Mittelfehlverwendung ist insoweit nicht ausgeschlossen. Das Gebot der Vermögensbindung verstößt zudem nicht gegen die EU-rechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit.

Konsequenzen
Der Abzug von Spenden an eine ausländische gemeinnützige Körperschaft setzt voraus, dass diese nach deutschem Recht gemeinnützig wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Damit sind die Hürden bei der praktischen Umsetzung – Erfüllen der spezifischen deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen – sehr hoch.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung

Kernaussage
Steuerrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass eine Pensionszusage nicht vom Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht wird. Um eine (teilweise) verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer jedoch sein Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistungen anrechnen lassen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die ihrem zur Hälfte beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer WJ im Oktober 1991 eine Versorgungszusage erteilte, die mit Vollendung des 67. Lebensjahr im März 2000 eintreten sollte. WJ vereinbarte im Februar 2000 mit der GmbH, dass er ab März 2000 seine Tätigkeit nur noch zu 20 % ausführen und dafür ein reduziertes Gehalt erhalten werde. Zugleich zahlte die Klägerin ab März 2000 die vereinbarte Pension in ungekürzter Höhe. Das Finanzamt (FA) erkannte die Pension dem Grunde nach an, da sich WJ ab März 2000 tatsächlich im Ruhestand befand und nur noch im geringen Umfang tätig war. In Höhe des weiterhin gezahlten Gehalts nahm das FA jedoch eine vGA an und forderte eine Anrechnung dieses Gehalts auf die Pensionsleistung.

Entscheidung
Während das Finanzgericht (FG) der Klägerin folgte, entschied der BFH im Revisionsverfahren zu Gunsten des Fiskus. Durch die fortbestehende entgeltliche Tätigkeit trotz Zahlung der Pension entstehe eine vGA. Die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Versorgungszusage nicht von dem gänzlichen Ausscheiden des Begünstigten abhängig ist. Sie habe jedoch übersehen, dass der Bezug einer Pension mit zeitgleichem Bezug eines laufenden Geschäftsführergehalts den Anforderungen eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführers widerspricht. Dieser hätte darauf bestanden, dass sein Einkommen auf die Pension angerechnet wird, bis die Tätigkeit endgültig beendet ist. Als unschädlich solle jedoch gelten, dass neben der Versorgungsleistung ein laufendes Gehalt aus anderen Dienstverhältnissen gezahlt oder eine andere Funktion außerhalb des Dienstverhältnisses übernommen werde.

Konsequenz
Das Urteil stellt klar, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht daran gehindert werden, ihrer Tätigkeit auch nach vereinbartem Renteneintritt nachzugehen. Die vereinbarte Pension wird in diesen Fällen steuerlich weiterhin anerkannt. Es sollte jedoch zur Vermeidung einer (teilweisen) vGA eine Anrechnung des weiterhin erhaltenen Gehalts auf die Pensionszahlungen vereinbart werden.

Vorsteuerabzug: Verweis auf Geschäftsunterlagen in Rechnungen zulässig

Vorsteuerabzug: Verweis auf Geschäftsunterlagen in Rechnungen zulässig

Rechtslage
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung. In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Unternehmen der Vorsteuerabzug versagt wird, weil die Beschreibung der abgerechneten Leistung in der Rechnung unzureichend ist. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann hier aber Abhilfe schaffen.

Sachverhalt
Strittig war der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die in der Leistungsbeschreibung auf die „getroffenen Vereinbarungen“ verwies, ohne diese näher zu erläutern. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht in erster Instanz lehnten einen Vorsteuerabzug ab, da die Leistungsbeschreibung keine Identifizierung der erbrachten Leistung ermögliche. Ein Verweis auf die getroffenen Vereinbarungen reiche hierfür schon deshalb nicht aus, da die Vereinbarungen nicht den Rechnungen beigefügt waren.

Entscheidung
Der BFH erteilt der Finanzverwaltung eine klare Absage. Demnach ist es für den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, die die Identifizierung der erbrachten Leistung ermöglichen. Bedingung hierfür ist lediglich, dass der Verweis die entsprechenden Geschäftsunterlagen eindeutig bezeichnet; eine Beifügung der Unterlagen zur Rechnung ist hingegen nicht erforderlich.

Konsequenz
Das Urteil des BFH ist nicht nur sachgerecht, sondern auch praxistauglich. Unternehmen, die komplexe Leistungen erbringen, brauchen nunmehr keine umfangreichen, den Rahmen einer normalen Rechnung sprengenden, Leistungsbeschreibungen in die Rechnungen aufzunehmen. Ein einfacher, aber eindeutiger Verweis auf den zugehörigen Vertrag, Auftrag o. ä. reicht aus. Zu beachten ist lediglich, dass die bezeichnete Unterlage sowohl dem Rechnungsaussteller, als auch dem Leistungsempfänger vorliegen muss.

Versorgungszusage: Pensionsalter von beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Versorgungszusage: Pensionsalter von beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Kernaussage
Ein Mindestalter ist keine Voraussetzung für die Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Lediglich die Jahresbeträge vom Zeitpunkt des Diensteintritts bis zum vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls sind für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung maßgeblich. Eine Änderung der Beteiligungshöhe und folglich vom Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer führt daher zu keiner Korrektur des Mindestalters.

Sachverhalt
Die Klägerin erteilte ihrem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer A im Jahr 1987 eine Pensionszusage i. H. v. 60 % seiner jährlichen Gesamtbezüge bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Vollendung des 60. Lebensjahr. Im Jahr 2002 wurde A zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer. Die Klägerin änderte daraufhin jedoch nicht die Grundlage der Rückstellungsbewertung. Im Streitjahr 2005 wurden der Pensionsrückstellung einkommenswirksam 117.189 EUR zugeführt. Bei einem Pensionsalter von 65 Jahren hätte die Zuführung 60.601 EUR betragen. Das Finanzamt (FA) vertrat in Änderungsbescheiden die Auffassung, dass von einem Pensionsalter von 65 Jahren auszugehen sei und somit 461.213 EUR einkommenswirksam aufgelöst werden müssten. Hiergegen wurde Klage erhoben.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage überwiegend statt. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg. Eine Auflösung der Pensionsrückstellung zum 31.12. und ein Ansatz eines höheren Pensionsalters komme nicht in Betracht, da der Gesellschafterwechsel das Versorgungsversprechen nicht berührt und daher keinen Einfluss auf die Ermittlung des Teilwertes habe. Nach der BFH-Rechtsprechung kann eine Pensionszusage den steuerlichen Gewinn nur mindern, wenn die Voraussetzungen des § 6a EStG eingehalten wurden. Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann aus steuerrechtlicher Sicht als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gelten, wenn die Pensionsverpflichtung nicht nur durch das Dienstverhältnis, sondern auch durch das Gesellschafterverhältnis begründet ist. Das FA machte diesbezüglich geltend, dass die Rückstellung bereits dem Grunde nach aufgrund des falschen Renteneintrittsalters zu hoch gebildet worden sei, weil sie nicht dem Pensionsalter von 65 Jahren entspreche. Damit sei die Pension gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein Mindestpensionsalter ist jedoch weder Tatbestandsvoraussetzung des § 6a Abs. 1 und 2 EStG noch Gegenstand der Teilwertberechnung nach § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG. Demnach ist die Pensionszusage mit Vollendung des 60. Lebensjahrs für die Berechnung des Teilwerts maßgeblich und eine vGA nicht anzunehmen.

Konsequenz
Das Urteil ist zu begrüßen, da es aufzeigt, dass die veränderte Gesellschafterstellung nicht zu einer Anpassungsverpflichtung hinsichtlich der in der Vergangenheit vereinbarten Pensionszusage führt. Gesellschafter-Geschäftsführer sollten jedoch unbedingt die weiteren Bedingungen für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen im Auge behalten. Diese sind beispielsweise die Angemessenheit der Pensionsbezüge, der ausreichende Erdienungszeitraum zwischen Zusage und Versorgungseintritt sowie die geforderte ratierliche Unverfallbarkeit

FACTA-Abkommen: BMF legt Verordnung zur Umsetzung vor

FACTA-Abkommen: BMF legt Verordnung zur Umsetzung vor

Kernaussage
Finanzinstitute müssen Informationen über Kunden mit US-amerikanischen Steuerbezug offen legen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FACTA-USA-Umsetzungsverordnung) vorgelegt.

Verfahren
Die USA haben am 18.3.2010 das FACTA-Gesetz („Foreign Account Tax Compliance Act“) erlassen, das Mitte 2014 angewendet werden soll. Seither ist eine stufenweise Einführung von FACTA erfolgt. So haben beide Staaten am 31.5.2013 ein völkerrechtliches Abkommen unterzeichnet, zu dem es am 16.10.2013 ein Zustimmungsgesetz gab und das am 11.12.2013 in Kraft getreten ist. Das Abkommen beinhaltet Verpflichtungen von Deutschland in Bezug auf die Beschaffung und den Austausch von in dem Abkommen näher bestimmten Informationen. Jedoch standen der verankerten Verpflichtung der Datenweitergabe insbesondere nationale datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, weshalb durch das AIFM-Steueranpassungs-Gesetz innerhalb der Abgabenordnung eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen wurde, auf deren Grundlage das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus derartigen Abkommen erlassen kann. Diese Verordnungsermächtigung wird mit dem vorgelegten Entwurf ausgefüllt.

Hintergrund
Mit dem FACTA-Gesetz soll sichergestellt werden, dass US-Bürger Einkünfte, die sie unter Einschaltung ausländischer Banken und anderer Finanzintermediäre (z. B. Investmentgesellschaften, Fonds, Versicherungen, u. a.) erzielen, in den USA ordnungsgemäß erklären und versteuern. Das Gesetz sieht vor, dass von Zahlungen aus Quellen in den USA an ausländische Finanzinstitutionen (aus Sicht der USA) eine Quellensteuer von 30 % einbehalten wird, sofern die betreffende Finanzinstitution keine Informationen über ihre US-Kunden an die US-Steuerbehörde übermittelt.

Konsequenz
Für die Finanzinstitute bedeutet FACTA ein erheblicher Mehraufwand, denn tatsächlich dürften nicht nur amerikanische oder halb-amerikanische, sondern quasi alle Anleger betroffen sein. Denn die gesamten Daten müssen durchgesehen werden, um die Pflichten zu erfüllen.

Zur Geltendmachung von Fremdwährungsverlusten

Zur Geltendmachung von Fremdwährungsverlusten

Kernaussage
Um Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährung geltend zu machen, kommt es auf die Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis im Zeitpunkt des Entstehens an. Ein Saldieren des in ausländischer Währung errechneten Währungsgewinns/-verlusts zum Veräußerungszeitpunkt ist nicht gestattet.

Sachverhalt
Im Januar 1998 erwarb die Klägerin für 1,088 Mrd. DM 600 Mio. US-$. Am gleichen Tag kaufte sie 4,85 Mio. Anteile an einem Fonds in US-$. Im Dezember 1998 wurden 2,94 Mio. Anteile des Fonds verkauft und ein Nettoerlös von 380 Mio. US-$ erzielt. 310 Mio. US-$ wurden davon in das US-Geschäft der Klägerin eingelegt und 70 Mio. US-$ im Januar 1999 in 117,6 Mio. DM eingetauscht. Die Klägerin erklärte nun einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften von 9,4 Mio. DM. Der Verlust ergibt sich aus den im Januar 1998 angeschafften 70 Mio. US-$ für 127 Mio. DM und dem Rücktausch im Januar 1999 zu 117,6 Mio. DM. Das Finanzamt (FA) erkannte jedoch nur einen Verlust von 91.326 DM an, da auf Dezember 1998 und nicht Januar 1998 abzustellen sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des BFH berechnete das FG den Wechselkursverlust zutreffend unter Zugrundelegung der Werte aus Dezember 1998. Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen, auch bei der Erzielung von Verlusten, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Die Fremdwährung wurde angeschafft, indem sie gegen die nationale Währung getauscht wurde. Ihr Verkauf erfolgte, indem sie gegen die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Währung getauscht wurde. Fremdwährungsguthaben und Fondsanteile stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Mit dem Kauf der 4,85 Mio. Anteile für 600 Mio. US-$ wurde der Kauf- und Verkaufsvorgang abgeschlossen. Im Dezember 1998 erwarb die Klägerin 380 Mio. US-$ durch den Verkauf von Fondanteilen und tauschte einen Teil davon im Januar in DM um. Für die Berechnung der Wechselkursverluste sind die Anschaffungskosten und der Veräußerungspreis im Zeitpunkt ihres Entstehens, hier Dezember 1998 und Januar 1999, maßgeblich.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Die Bewertungsmodalität entspricht der in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung. Nach den fraglichen Normen, §§ 17 und 23 EStG, ist die Wertdifferenz eines Wirtschaftsguts zwischen Anschaffung und Veräußerung maßgeblich. Daher ist zeitlich zwingend auf das konkrete Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft abzustellen.

Zur Berücksichtigung von Abschreibungen beim Nichteigentümer

Zur Berücksichtigung von Abschreibungen beim Nichteigentümer

Kernproblem
Wenn ein Selbständiger seine berufliche Tätigkeit in der eigenen Immobilie ausübt, werden die betrieblich genutzten Räume zu notwendigem Betriebsvermögen. Im Fall einer Betriebsaufgabe oder Veräußerung der Immobilie sind die darin enthaltenen stillen Reserven zu versteuern. Um diese steuerlichen Folgen zu vermeiden, wird in der Praxis eine Immobilie häufig durch den Ehegatten des Betriebsinhabers erworben, der diese dann an ihn weitervermietet. Wird das Mietverhältnis steuerlich anerkannt, erzielt der vermietende Ehegatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann theoretisch nach Ablauf von 10 Jahren steuerfrei über seine Immobilie verfügen. Wird das Mietverhältnis vom Finanzamt nach einem Fremdvergleich nicht anerkannt, besteht die Gefahr, dass die Kosten als sogenannter Drittaufwand ins Leere laufen.

Sachverhalt
In dem typischen Ausgangsfall hatte die Ehefrau eine Immobilie an ihren Ehemann vermietet, der hierin eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zins- und Tilgungsleistungen des von der Ehefrau aufgenommen Darlehens wurden von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten geleistet, das überwiegend von den Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit finanziert wurde. Das Mietverhältnis wurde steuerlich nicht anerkannt, weil u. a. Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine vorgesehene Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb. Das Finanzamt verweigerte auch den Abzug von Abschreibungen und Finanzierungskosten beim Ehemann, weil die Ehegatten den Aufwand gemeinsam getragen hätten und dann die Zurechnung der Aufwendungen der Entscheidung der Ehegatten folge, getrennt Eigentum zu erwerben. Hiergegen wurde die Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf anhängig.

Entscheidung
Das FG ließ den Abzug der Aufwendungen beim Ehemann zu und berief sich dabei auf die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 1999. Die Berechtigung zur Vornahme von Abschreibungen setze nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut voraus, für das die Aufwendungen getätigt wurden. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst im betrieblichen Interesse trage, denn das Nettoprinzip gebiete den Abzug auch dann, wenn und soweit die Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. Hieran hatte der Senat unabhängig von der schuldrechtlichen Zuordnung keinen Zweifel, weil die Mittel aus den Einnahmen des Ehemanns stammten.

Konsequenz
Der Aufwand aus der Anschaffung wird bilanztechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt und nach den für Gebäude geltenden Regeln abgeschrieben. Die Finanzverwaltung hat jedoch die Revision beim BFH eingelegt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin