Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Kernproblem
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu in März Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Obwohl dieses überarbeitete Schreiben bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen. Diese wurden nun in einem Gespräch zwischen Verbänden und BMF geklärt.

Ergebnisse der Erörterung
Die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung ehrenamtlicher von hauptberuflicher Tätigkeit. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen können die notwendigen Regelungen in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festgehalten werden, soweit die Gesamtgrenzen eingehalten werden. Die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit kann formlos mitgeteilt werden; eine besondere Dokumentation ist nicht erforderlich. Hierauf kann ggf. in Folgejahren verwiesen werden.

Konsequenzen
Obige Ergebnisse gehen nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervor. Insoweit hat sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden obige Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen.

Straßenbeleuchtung ist nicht von der Stromsteuer befreit

Straßenbeleuchtung ist nicht von der Stromsteuer befreit

Kernaussage
Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht möglich.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer u. a. für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab.

Entscheidung
Das Finanzgerichts Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Hauptzollamts, da der Gesetzgeber seit dem 1.1.2011 Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt hat. So wird bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmens des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend kann ein kommunales Versorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung übernehmen. Genutzt wird die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gibt es keine Stromsteuerentlastung. Dies ist auch verfassungskonform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden.

Konsequenz
Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger werden häufig im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.

Kommunale Holding-GmbH muss keinen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

Kommunale Holding-GmbH muss keinen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

Kernaussage
Das Mitbestimmungsgesetz gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Das Gesetz erfasst u. a. Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder GmbH mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern, in denen die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats Pflicht ist, d. h. Arbeitnehmer und Kapitaleigner entsenden jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder. Hierzu entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht aktuell am Beispiel der Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG), dass kommunale Holding-Gesellschaften nicht immer einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden müssen.

Sachverhalt
Die BBVG hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH, verfügt aber nur über 6 eigene Mitarbeiter. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, die mehr als 2.000 Mitarbeiter der Stadtwerke seien der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen. Eigentliche Entscheidungsträgerin bei beiden Gesellschaften sei die Stadt Bielefeld. Da diese aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht mitbestimmungspflichtig sei, müsse der paritätisch besetzte Aufsichtsrat „eine Ebene tiefer“, nämlich bei der BBVG angesiedelt werden. Durch die somit gebotene Berücksichtigung der Mitarbeiter der Stadtwerke erreiche die BBVG eine Arbeitnehmerzahl, bei der ein je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehender Aufsichtsrat gebildet werden müsse. Die BBVG wandte dagegen ein, als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht über die Stadtwerke auszuüben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies schließlich den Antrag auf Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates bei der BBVG zurück.

Entscheidung
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung von 6 Zeugen und des Geschäftsführers der BBVG stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die BBVG zwar als herrschendes Unternehmen einzustufen ist, jedoch weder sie noch die Stadt Bielefeld den Stadtwerken Bielefeld GmbH gegenüber Weisungen erteilt und Leitungsmacht ausübt. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer derartigen Unternehmensstruktur die Unternehmen einen „von oben geführten“ Konzern bildeten, war daher nach Auffassung der Richter widerlegt, so dass die zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats notwendige Beschäftigtenzahl bei der BBVG nicht erreicht wurde.

Konsequenz
Hier kam es zu einer so genannten „Umkehr der Beweislast“: Nicht der antragstellende Betriebsrat musste die behauptete Leitungsmacht beweisen, sondern die Gesellschaft musste zur Entkräftung der widerleglichen gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis führen, nämlich dass gerade kein „von oben geführter Konzern“ vorlag. Dies gelang, denn das Gericht war nach der Beweisaufnahme voll vom Vorliegen des Gegenteils überzeugt.

Vergünstigung für Arbeitnehmer-Erfindungen ist kein begünstigter Arbeitslohn

Vergünstigung für Arbeitnehmer-Erfindungen ist kein begünstigter Arbeitslohn

Kernproblem
Für außerordentliche Einkünfte sind Steuervergünstigungen zur Einkommensteuer möglich. Bei Arbeitnehmern findet man u. a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z. B. Jubiläumszuwendungen) oder Entschädigungen (leider häufig verbunden mit dem Verlust des Arbeitsplatzes) vor. Die durch den zusammengeballten Zufluss entstehenden Progressionsnachteile sollen durch die so genannte Fünftelregelung abgemildert werden. Vereinfacht ausgedrückt wird hierbei die fiktive Einkommensteuerbelastung von 1/5 der Vergütung oder Entschädigung ermittelt, um diese dann anschließend mit 5 zu multiplizieren. Dadurch kommt es zu Progressionsvorteilen, wenn man sich nicht ohnehin im Spitzensteuersatz befindet. Ob eine Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung hierunter fallen kann, war Gegenstand einer Klage beim Finanzgericht Münster.

Sachverhalt
Der angestellte Ingenieur eines Herstellers von Sicherheitsgläsern für gepanzerte Militärfahrzeuge hatte ein „Aluminium Silicon Tape“ zur Verbesserung der Produktion entwickelt. Nach der Eintragung eines Patents zugunsten des Arbeitgebers erhielt er nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zur Abgeltung aller Ansprüche eine einmalige Zahlung von 268.000 EUR. Hierfür begehrte er in seiner Steuererklärung die Fünftelregelung, weil ihm die Vergütung für eine mehrjährige Erfindungstätigkeit zusammengeballt zugeflossen sei. Das Finanzamt lehnte den Progressionsvorteil ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Der Vergütungsanspruch des Ingenieurs habe sich nicht an der Dauer der Erfindungstätigkeit orientiert, sondern am Wert der Nutzungs- und Verwertungsrechte. Damit sei das Entgelt als Ausgleich für den Rechtsübergang und nicht für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt worden. Eine Entschädigung könne nicht vorliegen, weil ein erstmaliger Vergütungsanspruch festgestellt und abgegolten wurde, und nicht bereits vorher feststehende Ansprüche.

Konsequenz
Das Finanzgericht steht mit seiner Meinung nicht alleine da, denn auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor einigen Jahren einem Erfinder keine Tarifvergünstigung gewährt. Auf der anderen Seite würde aber unter dem Aspekt der „Zusammenballung“ einiges dafür sprechen. Zumindest ist der aktuelle Fall nochmal beim BFH anhängig geworden.

Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Kernproblem
Kindertagesstätten (Kitas) werden vielfach von Kirchen als Ausfluss ihrer hoheitlichen Tätigkeit betrieben. Aufgrund des Wettbewerbs mit privat betriebenen Kitas ist fraglich, ob kirchliche – wie auch kommunale – Kitas weiterhin dem hoheitlichen Bereich der Kommunen zuzuordnen sind.

Sachverhalt
Ein evangelisch-lutherischer Kirchenkreis unterhält als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Kita, die sie als steuerlich nicht relevanten Hoheitsbetrieb behandelte. Sie erwarb ein Grundstück; Grunderwerbsteuer sollte aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit nicht anfallen. Das Finanzamt sah in der Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art und setzte insoweit Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen klagte der Kirchenkreis und verlor.

Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg unterhält der Kirchenkreis mit der Kita einen Betrieb gewerblicher Art. Unabhängig vom sozialpolitischen und –rechtlichen Förderungsauftrag ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die kirchlichen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen Kitas stehen. Die notwendige Einnahmeerzielungsabsicht ist durch die eingeforderten Elternbeiträge gegeben; der kirchliche Verkündigungsauftrag trete gegenüber der Tagesbetreuung zurück.

Konsequenzen
Aufgrund des zentralen Wettbewerbsgedankens im Steuerrecht ist die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art sachgerecht. Umfassende Steuerzahlungen sind für diese Betriebe aber nicht zu befürchten. Regelmäßig ist der Kita-Betrieb gewerblicher Art von der Umsatzsteuer befreit; ertragsteuerlich liegt ein Zweckbetrieb vor, sofern der Kita-Betrieb gewerblicher Art eine gemeinnützige Satzung erhält. Kirchliche Träger werden auf das Urteil reagieren müssen, auch wenn die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden ist. Diese hatte bei kommunalen Kitas ebenfalls bereits Betriebe gewerblicher Art angenommen. Zielführend kann eine gemeinnützige Satzung für die Kita-Betriebe sein.

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Kernproblem
Werden Mitgliedsbeiträge entrichtet, um den Verein allgemein in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen, handelt es sich um nicht steuerbare Entgelte. Insbesondere bei Sportvereinen stellt sich die Frage, ob sie nicht ein umsatzsteuerbares Entgelt darstellen, soweit das Mitglied dadurch die Berechtigung erhält, die Sportanlagen zu nutzen.

Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Sportverein hat die Umsatzsteuerbarkeit seiner Mitgliedsbeiträge begehrt. Diese seien Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, denn es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der Sportanlagen und dem Mitgliedsbeitrag.

Entscheidung
Das Finanzgericht Brandenburg hat die Klage als begründet angesehen. Es beruft sich auf das so genannte „Kenmener Golf & Country Club-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2002. Danach ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben; nicht entscheidungserheblich ist, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

Konsequenz
Die obige Thematik resultiert aus einer unzureichenden Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach sind derartige Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar, aber nach Art. 132 Abs. 1 m) MwStSysRL von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbarkeit ist nunmehr vom Finanzgericht Brandenburg festgestellt worden. Die entsprechende europäische Umsatzsteuerbefreiung wurde aber nicht in das deutsche Recht umgesetzt. Damit haben Sportvereine bei größeren Investitionen z. B. in Sportanlagen die Möglichkeit, aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge den ihnen dann zustehenden Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe einzusetzen.

Rückstellungsbildung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Rückstellungsbildung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Kernaussage
Eine Rückstellung kann den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge steuerlich nur anerkannt werden, wenn am Bilanzstichtag oder am Tag der Bilanzaufstellung erkennbar ist, dass Ereignisse eingetreten sind, aufgrund derer der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Rückstellungen für Steuernachforderungen nach Betriebsprüfungen sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Dagegen sind Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Steuerfahndungsprüfung erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Betriebsprüfer als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.

Sachverhalt
Abweichend von dieser Verwaltungsmeinung hatte der BFH in der Begründung einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 angeführt, dass Rückstellungen für Mehrsteuern erst in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem der Steuerpflichtige erstmals von der Beurteilung der Finanzverwaltung Kenntnis erlangt. Aufgrund dieses Urteils war fraglich, zu welchem Zeitpunkt die Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern nach Betriebsprüfungen zulässig ist.

Entscheidung
Sowohl das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 6.3.2013 als auch der BHF mit seinem Urteil aus dem Jahr 2012 bestätigen die Verwaltungsmeinung über den Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern. Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund Betriebsprüfung sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Dagegen sind Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst in dem Jahr zu bilden, in dem mit der Aufdeckung der Hinterziehung durch den Prüfer zu rechnen ist.

Konsequenz
Es besteht kein Widerspruch zwischen Verwaltungsmeinung und BFH-Rechtsprechung; somit profitiert der Steuerpflichtige von einer einheitlichen Regelung.

Steuerminderung in BRD durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Steuerminderung in BRD durch endgültige Verluste im EU-Ausland

Kernaussage
Finale Betriebsstättenverluste sind im Staat des Stammhauses zu berücksichtigen.

Sachverhalt
Klägerin war eine im Inland ansässige GmbH, die eine Anzahlung für ein beabsichtigtes Ferienhausprojekt in Belgien geleistet hatte. Da das Projekt später nicht umgesetzt wurde und die Anzahlung in Höhe von 300.000 EUR nicht zurückgefordert werden konnte, entstand bei der Klägerin ein Verlust in Höhe dieses Betrags. Das Finanzamt erkannte den sich hieraus ergebenden Abzug nicht an, weil es die Auffassung vertrat, es handele sich um einen ausländischen Betriebsstättenverlust, der gemäß der so genannten Symmetriethese bei der Besteuerung in Deutschland nicht berücksichtigt werden könne.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Auffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden Verlusten um finale Verluste aus einer Betriebsstätte handelt. Finalitätsjahr soll das Jahr sein, in dem die geleistete Anzahlung „verfallen“ ist und der Steuerpflichtige einen Verlust hinnehmen musste. Nach Auffassung des Gerichts dürfen an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigt werden könnten, kann nicht dazu führen, die Verluste nicht zu berücksichtigen. Nicht explizit erläutert werden die Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen einer Betriebsstätte und damit zur Abgrenzung gegenüber Einkünften aus einer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Staat Belgien). Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Betriebsstätte vor, die zu Einkünften nach aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 Abs. 1 DBA Belgien) führt. Fragen hinsichtlich der „Abwicklung“ oder Beendigung der Betriebsstätte stellen sich insoweit nicht.

Konsequenz
Liegen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-Musterabkommen) vor, sind die Anforderungen an die Beendigung einer Betriebsstätte mit Verlusten nach Auffassung des Finanzgerichts leichter zu erfüllen als bei einer unternehmerischen Tätigkeit der Betriebsstätte (Art. 7 OECD-Musterabkommen). Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Gelangensbestätigung: BMF legt Entwurf vor

Gelangensbestätigung: BMF legt Entwurf vor

Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Allerdings muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Häufig scheitert dies und die Unternehmen werden mit empfindlichen Nachzahlungen konfrontiert.

Rechtslage
Mit Wirkung vom 1.10.2013 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt (§ 17a-c UStDV). Hierdurch sollen die Nachweise für die Praxis praktikabler als bisher ausgestaltet werden. Neben der Gelangensbestätigung sind nun auch alternative Nachweise zulässig.

Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun einen Entwurf eines Schreibens zur Neuregelung zur Stellungnahme in Umlauf gegeben. Das Schreiben behandelt die Gelangensbestätigung sowie die alternativen Nachweise.

Konsequenzen
Bis zum 1.10.2013 verbleibt nicht mehr viel Zeit. Der Entwurf des Schreibens sollte, auch wenn er noch vorläufig ist, zum Anlass genommen werden, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Hierzu bietet sich zunächst eine Analyse der vorhandenen Lieferbeziehungen an, um basierend hierauf zu entscheiden, welche Form des Nachweises für welche Lieferbeziehung in Frage kommt. Kommen mehrere Alternativen als Nachweis in Frage, so ist unter Beachtung der Vorgaben der UStDV sowie den Anforderungen des BMF zu prüfen, welche Alternative geeigneter ist. Erfolgen z. B. Lieferungen per Kurierdienst, so kann es praktikabler sein, den Nachweis durch sog. track-and-tracing-Protokolle des Kurierdienstes zu führen als über die Gelangensbestätigung. Auch ist zu prüfen, ob aufgrund der Neuregelungen die Auslieferung künftig in anderer Form als bisher erfolgen sollte. Dies gilt z. B. in Fällen in denen der Kunde die Ware abholt (Abholfall). Diese waren schon bisher problematisch. Die Neuregelung lässt hier nur die Gelangensbestätigung als Nachweis zu, sofern der Kunde keinen Spediteur einschaltet. Hierdurch ergibt sich das Risiko für den Lieferanten, dass er die Ware aushändigen muss, bevor er die Gelangensbestätigung erhält. Er muss sich dann anderweitig absichern, damit er nicht auf der Umsatzsteuer sitzen bleibt oder er lässt solche Abholfälle nicht mehr zu. Ferner sollten die Unternehmen die Vorgehensweise mit ihren Kunden sowie ihren Spediteuren, Kurierdiensten etc. im Vorfeld abstimmen. Das eigene Personal (z. B. Finanzbuchhaltung, Versand, Auftragsannahme) ist ebenfalls zu schulen. Nach Ergehen des endgültigen BMF-Schreibens ist dann nochmals zu prüfen, ob sich relevante Änderungen gegenüber dem Entwurf ergeben haben.

Steuerabzug auf Einkünfte ausländischer Künstleragentur ist zulässig

Steuerabzug auf Einkünfte ausländischer Künstleragentur ist zulässig

Kernaussage
Die Einbehaltung und Abführung einer Abzugsteuer nach § 50a EStG für die Darbietungen ausländischer Künstler, die von einer ausländischen Konzertdirektion organisiert werden, verstößt nicht gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit). Dies gilt selbst dann, wenn bei der Berechnung der Abzugsteuer Betriebsausgaben oder Werbungskosten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Vergütungsschuldner nicht mitgeteilt wurden. Die Berücksichtigung geschätzter Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist jedenfalls nicht zulässig. Die nachträgliche Berücksichtigung nachgewiesener Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann der Vergütungsgläubiger nur in dem in § 50d Abs. 1 EStG geregelten Erstattungsverfahren erreichen.

Sachverhalt
Kläger war eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die in Deutschland den Auftritt von Künstlergruppen organisiert hatte. Die hierfür von den deutschen Vergütungschuldnern angemeldeten Steuerabzugsbeträge (§ 50a Abs. 1 und 2 EStG) wurden von der Klägerin mit Einspruch gegen einen abgelehnten Antrag der Vergütungsschuldnerin auf Aufhebung der Steueranmeldung zurückgefordert, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Staat Österreich kein Besteuerungsrecht Deutschlands bestehe. Darüber hinaus vertrat die Klägerin die Ansicht, dass das angewandte Abzugsverfahren gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil bei der Berechnung der Steuer nicht auf den mit den Darbietungen erzielten Gewinn, sondern auf die Umsätze abgestellt worden sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vergütungsschuldnerin zur Anmeldung und Abführung der Steuer verpflichtet war. Eine solche Pflicht besteht nach Auffassung des Gerichts schon dann, wenn die Möglichkeit einer Steuerpflicht besteht. Jedenfalls kann nur dann von der Abgabe abgesehen werden, wenn der Vergütungsgläubiger eine vom Bundeszentralamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Antrag auf Aufhebung der Steueranmeldung konnte ebenfalls nicht zum Erfolg führen, weil die Steueranmeldung gegenüber dem Vergütungsgläubiger nur die Wirkung entfaltet, dass er den Steuerabzug dulden muss. Die weiteren Ausführungen im Urteil setzten sich mit der Frage der Berücksichtigung der Betriebsausgaben der Klägerin auseinander. Hier ist das Gericht der Ansicht, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität dadurch gewahrt wird, dass der Vergütungsgläubiger bei ihm angefallene Betriebsausgaben bis zur Anmeldung der Steuer durch den Vergütungsschuldner mitteilen kann. Hierzu reicht es nicht aus, auf das „Bilanzergebnis“ der Vergütungsgläubigerin zu verweisen. Die angefallenen Betriebsausgaben müssen „mitgeteilt“ werden. Erfolgt keine Berücksichtigung bei der Anmeldung, kann der Vergütungsgläubiger eine Berücksichtigung der Betriebsausgaben nur im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG erreichen.

Konsequenz
Zur Vermeidung der Abzugsteuer nach § 50a EStG sollte – soweit möglich – bereits im Zuge des Vertragsabschlusses eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden. Sollte sich ein Steuerabzug nicht vermeiden lassen, sollten die angefallenen Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner vor Durchführung des Meldeverfahrens mitgeteilt werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin