Kein Abzug von Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Die Beteiligten stritten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe, die sie über Apotheken bezieht, ein. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für verschiedene Präparate (z. B. Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin) als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ. Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikronährstoffen erforderlich mache. In der Bescheinigung wurden die verordneten Präparate im Einzelnen aufgeführt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zwar seien Krankheitskosten als zwangsläufige Aufwendungen im Grundsatz als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung gelte auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werde. Gleiches gelte, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit Medikamentencharakter habe.

Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellten Diätkosten dar. Unter einer Diät sei die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder – wie im Streitfall – in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diäten gehörten nicht nur kurzzeitig angewandte Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, sondern auch an ständige Leiden (z. B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.02.2014 zum Urteil 9 K 3744/12 E vom 15.07.2013

Kein voller Vorsteuerabzug bei Leistungs-erbringung auch gegenüber dem nicht-unternehmerischen Ehegatten

Die Beteiligten stritten um den Vorsteuerabzug. Der Kläger betrieb einen Kfz-Handel samt Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten. Sowohl der Pachtvertrag als auch die Rechnungen wiesen den Kläger und seine Ehefrau als Leistungsempfänger aus. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, die Vorsteuer nur hälftig zum Abzug zuzulassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger nur der hälftige Vorsteuerabzug zusteht. Zwar sei der Kläger grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen an einen anderen Unternehmer berechtigt. Anknüpfend an das Zivilrecht hätten jedoch der Kläger und seine Ehefrau die Leistung bezogen. Eine Personenmehrheit könne nur dann Leistungsempfänger sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sei. Sofern dies nicht der Fall sei, müsse der Leistungsbezug den Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen zugeordnet werden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Räume alleine für das Unternehmen des Klägers genutzt würden und dieser die Pacht alleine gezahlt habe. Dieses Ergebnis stehe zudem im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 04.02.2014 zum Urteil 1 K 2947/11 U vom 13.12.2013

Turnierbridge wird gemeinnützig

Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.10.2013 (Az. 13 K 3949/09) dazu verpflichtet, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären. Diese Entscheidung stützt der Senat auf die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Danach können Betätigungen, die nicht im Gemeinnützigkeitskatalog aufgeführt sind, die Allgemeinheit aber auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, für gemeinnützig erklärt werden.

Geklagt hatte der Deutsche Bridge Verband e.V. Er machte geltend, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei, wie z. B. ein Schachverein. Bridge erfülle bereits den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Der Weltbridgeverband sei Mitglied des IOC und strebe eine volle Anerkennung als olympische Sportart an. Die körperliche Ertüchtigung sei nicht mehr ausschließliches Element des aktuellen Sportbegriffs. Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke.

Der 13. Senat schloss sich der zweiten Argumentation des Verbandes an und gab der Klage insoweit statt. Bridge sei zwar auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Von dem engen Sportbegriff dieser Regelung seien reine Denksportarten nicht umfasst. Dies zeige sich u. a. schon daran, dass der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz „Schach gilt als Sport“ in Bezug auf diese Denksportart eine Fiktion für erforderlich gehalten habe. Der Kläger habe aber einen Anspruch darauf, so der 13. Senat, dass Turnierbridge nach der sog. Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO vom Finanzministerium NRW als neuer Zweck für gemeinnützig erklärt werde. Diese Verpflichtung begründet der Senat im Wesentlichen damit, dass Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport und andere dem Sport nahestehende Elemente aufweise. Außerdem fördere Bridge zumindest mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe sowie den Völkerverständigungsgedanken. Das Gericht könne das Ministerium auch unmittelbar verpflichten. Es müsse insoweit weder das Ergebnis einer bundeseinheitlichen Abstimmung der Landesfinanzbehörden abwarten, noch stehe dem Ministerium ein Ermessensspielraum zu.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 03.02.2014 zum Urteil 13 K 3949/09 vom 17.10.2013

Hohe Steuermehreinnahmen 2013

BdSt: Ende der Neuverschuldung und Entlastung der Steuerzahler sind solide finanzierbar

Der Fiskus hat im Jahr 2013 erneut Steuereinnahmen in Rekordhöhe erzielt: Das Plus gegenüber dem Vorjahr beträgt 18 Milliarden Euro. Die Steuereinnahmen von Bund und Ländern stiegen von 552 Milliarden Euro auf insgesamt 570 Milliarden Euro. „Die Botschaft dieser Zahlen ist eindeutig. Die öffentlichen Kassen sind prall gefüllt wie nie zuvor. Es ist ein Gebot der Vernunft, dieses Finanzpolster verantwortungsvoll zu nutzen“ sagt der Präsident des BdSt, Reiner Holznagel, an die Adresse von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble.

„Doch statt die Neuverschuldung sofort zu beenden und die Steuerzahler zu entlasten, brechen bei der großen Koalition alle Dämme. Die Ausgaben schießen in die Höhe, die Beitragszahler müssen zusätzliche Lasten schultern, und der Abbau der kalten Progression spielte in der Regierungserklärung von Bundeskanzlerin Angela Merkel keine Rolle. Die Große Koalition legt trotz bester Rahmenbedingungen einen teuren Fehlstart hin.“

Angesichts milliardenschwerer Mehreinnahmen sind Steuerentlastungen möglich und auch solide finanzierbar. Der Bund der Steuerzahler fordert ein Sofortprogramm mit folgenden Bausteinen:

Einkommensteuer: Abbau der kalten Progression. Wenn die Politik nicht handelt, kommen auf Grund von kalter Progression und heimlicher Steuererhöhungen bis 2017 Mehrbelastungen in Höhe von 87 Milliarden Euro auf die Steuerzahler zu.

Solidaritätszuschlag: Sofortiger Einstieg in den Ausstieg. Der Bund nimmt bis 2019 rund 66 Milliarden Euro mehr aus dem Soli ein, als er für den Aufbau Ost ausgibt. Dieses Profitgeschäft zu Lasten der Steuerzahler muss beendet werden.

Abgeltungsteuer: Sparer-Pauschbetrag von 801 auf 1.050 Euro erhöhen! Viele Sparer müssen Kaufkraftverluste hinnehmen, weil die Rendite von sicheren Wertanlagen infolge der Niedrigzinspolitik der EZB häufig negativ ausfällt. Wird der Sparer-Pauschbetrag angehoben, werden zahlreiche Kleinsparer vollständig von der Abgeltungsteuer befreit.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 31.01.2014

BdSt fordert Senkung der Stromsteuer

Echte EEG-Reform statt zaghafter Reformversuche!

Die Eckpunkte für eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) reichen nicht aus, um den Anstieg des Strompreises spürbar zu drosseln. Hier sind einschneidende Änderungen nötig. Um die Stromkosten mittel- und langfristig zu begrenzen, plädiert der Bund der Steuerzahler für die Einführung eines Quotensystems, das kürzlich von der Monopolkommission empfohlen wurde. Um das Strompreis-Niveau kurzfristig zu begrenzen, sollte die Stromsteuer reduziert werden.

„Es ist nicht akzeptabel, dass der Strompreis zu mehr als der Hälfte aus Abgaben und Steuern besteht. Die Bundesregierung sollte die ohnehin überhöhte Stromsteuer senken und so die Verbraucher entlasten“, fordert BdSt-Präsident Reiner Holznagel auch mit Blick auf Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD), der heute seine Pläne für die Energiewende im Bundestag beworben hat. „Wir werden Herrn Gabriel daran erinnern, dass die Stromsteuersenkung in seinem Parteiprogramm stand und schnell umgesetzt werden muss.“

Im Einzelnen: Mehr als 1.000 Euro zahlt ein Drei-Personen-Haushalt durchschnittlich für seinen Strom in diesem Jahr. Der Strompreis für Haushalte hat sich seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt. Industriebetriebe mussten sogar fast eine Verdreifachung der Stromkosten hinnehmen. Grund ist vor allem die EEG-Umlage, die allein seit 2009 fast verfünffacht und mittlerweile gut 20 Prozent des Strompreises für Haushalte ausmacht. Ein Drei-Personen-Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden zahlt in diesem Jahr allein 260 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) an EEG-Umlage. Im Jahr 2009 waren es lediglich 55 Euro. Da die EEG-Einspeisevergütungen für 20 Jahre garantiert sind, hat der Staat zudem bereits immense Zahlungsversprechen von mehr als 300 Milliarden Euro abgegeben. Holznagel: „Hier sollte die Politik nicht noch mehr Kosten aufsatteln, um die implizite Verschuldung nicht weiter aufzublähen.“

Die gesamten staatlichen Abgaben am Strompreis betragen bereits mehr als 50 Prozent. Für einen Drei-Personen-Haushalt sind das durchschnittlich über 500 Euro im Jahr. Einen relevanten Anteil hat daran auch die Stromsteuer. Hier zeigt sich der deutsche Fiskus überaus ehrgeizig: So beträgt der deutsche Stromsteuersatz für private Haushalte mehr als das 20-fache des EU-Mindeststeuersatzes, so dass hier ein Spielraum für eine deutliche Senkung vorhanden ist. Alternativ könnte auch die Umsatzsteuer auf Strom reduziert werden. Dies wäre sachgerecht, weil es sich bei Strom wie bei Lebensmitteln um ein lebensnotwendiges Gut handelt. Dennoch wird Strom mit dem vollen Satz von 19 Prozent und nicht mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent belastet.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 30.01.2014

Zuschüsse an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung

innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz (§ 3 Nr. 62 EStG)

Der BFH hat mit Urteil vom 12. Januar 2011, I R 49/10, BStBl II 2011 S. 446 im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 18. Mai 2004, VI R 11/01, BStBl II S. 1014 und vom 28. Mai 2009, VI R 27/06, BStBl II S. 857 entschieden, dass Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet, nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind. Nach Auffassung des BFH greift die Steuerfreiheit nicht, weil eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zu Zahlungen des Zuschusses fehle. Der BFH hat sich in seinem Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Vorinstanz angeschlossen (Urteil des FG München vom 21. Mai 2010, 8 K 3773/07, EFG 2010 Seite 2096).

Das Bundesministerium für Gesundheit hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nunmehr hierzu mitgeteilt, dass entgegen der Auffassung der Finanzgerichtsbarkeit gleichwohl eine sozialrechtliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht, denn die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ist zumindest innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz nach Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 so zu behandeln, als ob eine (freiwillige) Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse begründet worden wäre.

Vor diesem Hintergrund gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung zumindest innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Verhältnis zur Schweiz fallen unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG, weil auf Grund von Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs. 1 SGB V besteht. Das BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 – I R 49/10, a. a. O. ist daher nicht mehr allgemein anzuwenden, soweit der BFH von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Dies gilt in allen offenen Fällen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 13 / 10004 vom 30.01.2014

Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG; Abschn. 8.2 UStAE)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersendet das BMF die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2014. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die dem Schreiben vom 21. Januar 2013 – IV D 3 – S-7155 – a / 12 / 10001 (2012/0059167), BStBl I S. 175, beigefügt war.

Neu aufgenommen wurden die Firmen:

  • aeroways GmbH, 80803 München,
  • Air Allgäu GmbH, 87766 Memmingerberg,
  • Air Alliance Express AG u. Co KG, 57299 Burbach,
  • Fair Air GmbH, 95463 Bindlach,
  • Heron Luftfahrt GmbH & Co KG, 79761 Waldshut-Tiengen,
  • Pro Jet GmbH, 66482 Zweibrücken und
  • SPREE FLUG Luftfahrt GmbH, 15517 Fürstenwalde.

Gestrichen wurden die Firmen:

  • ACG Air Cargo Germany GmbH, 55483 Hahn-Flughafen,
  • AEROHELI International GmbH & Co. KG, 03058 Neuhausen,
  • OLT Express Germany GmbH, 28199 Bremen,
  • VIP-Flights GmbH, 82152 Planegg und
  • XL Airways Germany GmbH, 64546 Mörfelden-Walldorf.

Außerdem wurde die Adressenänderung der PrivatAir GmbH (jetzt: 40468 Düsseldorf) berücksichtigt sowie die Bezeichnung des Unternehmens redaktionell berichtigt und es wurden die Angaben betreffend die HTM Jet Service GmbH & Co KG, 85521 Ottobrunn, sowie die Helog Aviation KG, 83435 Bad Reichenhall, redak

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7155 – a / 13 / 10002 vom 29.01.2014

Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs erst mit Veröffentlichung der ihn bestätigenden EuGH-Rechtsprechung

Der 6. Senat hat mit Urteil vom 8. Juli 2013 (Az. 6 K 2874/12) entschieden, dass der Steuerpflichtige einen vom Finanzamt bislang bestrittenen Anspruch auf Erstattung von Vorsteuer erst dann gewinnwirksam aktivieren muss, wenn die Finanzverwaltung das einschlägige Urteil des EuGH in einem Musterverfahren im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit in gleichgelagerten Fällen für anwendbar erklärt hat. Dass die EuGH-Rechtsprechung der Öffentlichkeit anderweitig bekanntgeworden ist, reicht für die Aktivierung der Forderung noch nicht aus, solange die Finanzverwaltung ihre der Entstehung des Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung tatsächlich noch nicht aufgegeben hat.

Geklagt hatte eine börsennotierte Aktiengesellschaft, der aus Anlass ihres Börsengangs Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden war. Einen Anspruch auf Erstattung dieser Vorsteuer hatte das Finanzamt verneint. Zu der 2005 ergangenen stattgebenden Entscheidung des EuGH in einem gleichgelagerten Musterverfahren zum österreichischen Umsatzsteuerrecht hatte die Finanzverwaltung zunächst die Auffassung vertreten, dass ihr keine unmittelbare Wirkung für die Rechtsanwendung in Deutschland zukomme. Erst im Oktober 2006 wurde das EuGH-Urteil im Bundessteuerblatt für allgemein anwendbar erklärt. Daraufhin wurde die zu erstattende Vorsteuer im April 2007 gegenüber der Klägerin festgesetzt. Gleichwohl sollte die Klägerin den Anspruch darauf nach Ansicht des Finanzamts bereits zum 30. September 2006 in ihrer Bilanz als Aktivposten ausweisen.

Dieser Auffassung hat der 6. Senat widersprochen und der gegen die Aktivierung zu diesem Zeitpunkt erhobenen Klage stattgegeben. Nach den Grundsätzen des sog. Vorsichtsprinzips sei der Anspruch solange nicht zu aktivieren, wie er vom Finanzamt bestritten werde und die Finanzverwaltung insgesamt eine seiner Entstehung entgegenstehende Rechtsansicht vertrete. Dies sei im Streitfall noch bis zum 4. Oktober 2006 und damit noch über den 30. September 2006 (als maßgeblichem Bilanzstichtag) hinaus der Fall gewesen.

Gegen die Entscheidung ist beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 59/13 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.01.2014 zum Urteil 6 K 2874/12 vom 08.07.2013 (nrkr – BFH-Az.: I R 59/13)

Umsätze aus der Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung können umsatzsteuerbefreit sein

Der 1. Senat hat mit Beschluss vom 29. August 2013 (Az. 1 V 1086/13) die Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden ausgesetzt, in denen die Finanzverwaltung die Umsätze aus der Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgungsmaßnahmen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hatte. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht, weil die Umsätze nach der Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Sachverhalten nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei sein dürften. Mit dieser Vorschrift wird eine Steuerbefreiung für die Umsätze aus der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten angeordnet.

Das Geschäftsmodell der Antragstellerin beruht auf der Finanzierung außergerichtlicher Verfahren wegen fehlgeschlagener Geldanlagen gegen Erfolgsbeteiligung. Die Antragstellerin hält die Geschädigten von den Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung etwaiger Schadenersatzansprüche frei. Im Erfolgsfall lässt sie sich diese Kosten zuzüglich einer Quote von 30 % des Erlöses der Rechtsverfolgung erstatten. Die Umsätze hieraus hält sie für steuerfrei, weil sie – ähnlich wie ein Prozessfinanzierer – dem Anspruchsinhaber die Sicherheit gewähre, im Falle eines verlorenen Rechtsstreits wenigstens die damit verbundenen Kosten nicht tragen zu müssen.

Der 1. Senat ist der Rechtsauffassung der Antragstellerin gefolgt. Die in Streit stehende Frage nach der Umsatzsteuerpflichtigkeit sei bislang zwar noch nicht entschieden worden. Allerdings behandele der BFH vergleichbare Fälle bei der Übernahme anderer Sicherheiten – wie etwa einer Zinshöchstbetrags- oder Liquiditätsgarantie oder der Übernahme des Risikos von Mietausfällen – als umsatzsteuerfrei. Es gehe auch ausschließlich um die Übernahme der Anwaltshonorare und damit von Geldverbindlichkeiten, so dass der neueren einschränkenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Fällen der Garantieübernahme von Reparaturleistungen oder Renovierungspflichten nichts Gegenteiliges entnommen werden könne.

Eine Beschwerde gegen seine Aussetzungsentscheidung hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.01.2014 zum Beschluss 1 V 1086/13 vom 29.08.2013

Keine Wiedereinsetzung nach gewährter PKH bei Irrtum des den Antrag auf PKH stellenden Anwalts über die Folgen der PKH-Bewilligung

Mit Urteil vom 24. Juli 2013 (Az. 14 K 3036/12) hat der 14. Senat entschieden, dass im Fall eines sog. isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH), dem lediglich der Entwurf einer Klage beigefügt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses Klage zu erheben ist. Wird diese Frist versäumt, ist die Klage unzulässig.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er stellte als Insolvenzverwalter innerhalb der für eine Anfechtungsklage geltenden Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO) einen Antrag auf PKH. Diesem Antrag fügte er einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Entwurf der Klage bei. Nachdem der Senat durch Beschluss PKH gewährt hatte, beantragte der Kläger erst nach Ablauf von mehr als einem Monat nach Zustellung des PKH-Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der 14. Senat wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klagefrist des § 47 FGO nicht eingehalten worden sei. Der Kläger habe zwar innerhalb der Klagefrist einen PKH-Antrag gestellt. Er habe es aber versäumt, nach Gewährung der PKH innerhalb der Frist von zwei Wochen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO Klage zu erheben. Nach dieser Vorschrift ist die versäumte Handlung (hier: die Klageerhebung) innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PKH-Beschlusses vorzunehmen. Der Kläger kann sich hierbei weder auf seine Unkenntnis noch auf seine fehlende Erfahrung als Rechtsanwalt vor dem FG berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 29.01.2014 zum Urteil 14 K 3036/12 vom 24.07.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin