Abgabenordnung: Zinssatz von 6 Prozent p. a. gem. § 238 Abs. 1 AO bei Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Finanzgericht Hamburg  v. 23.05.2013 – 2 K 50/12

Leitsatz

Die Anwendung des Zinssatzes von 6 % per anno gem. § 238 Abs. 1 AO auf ausgesetzte Steuerbeträge gem. § 237 AO verstößt trotz kontinuierlich gesunkenen Zinsniveaus jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung.

 

Gesetze: AO § 237 AO § 238 GG Art. 19 Abs. 4 GG Art. 20 Abs. 3

Verfahrensstand: Revision eingelegt

Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Die Kläger sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie hatten am … 1996 eine Eigentumswohnung erworben, die sie am … 2002 wieder veräußerten. Mit Bescheid vom 08.10.2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2002 insoweit unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 61.539 € als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 14.10.2004, mit dem sich die Kläger auf die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist beriefen. Auf den am selben Tag gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewährte der Beklagte am 26.10.2004 Aussetzung der Vollziehung in Höhe der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer von 29.632 €. Am 28.10.2004 ordnete der Beklagte das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache IX R 46/02 an. Dieses Verfahren hatte der BFH mit Beschluss vom 16.12.2003 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen zu der Frage, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 mit dem Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.

Nachdem das BVerfG am 07.07.2010 entschieden hatte (2 BvL 2/04), behandelte der Beklagte nur noch einen Betrag von 34.078 € als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und setzte mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 15.02.2011 die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Zugleich wurde die gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben. Mit Bescheid vom 30.03.2011 setzte der Beklagte auf den ausgesetzten Betrag gem. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 238 AO Aussetzungszinsen für die Zeit vom 11.11.2004 bis zum 21.03.2011, mithin für 76 Monate, in Höhe von 6.023,00 € fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 14.04.2011, mit dem sich die Kläger darauf beriefen, dass die Festsetzung der Zinsen wegen der extrem langen Verfahrensdauer von 6 Jahren und vier Monaten nicht nur überraschend, sondern auch willkürlich und verfassungswidrig sei. Im Einklang mit der Verfassung könne allenfalls eine Verzinsung für die Dauer eines Jahres sein. Mit Entscheidung vom 02.12.2011 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Zinsfestsetzung sei nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erfolgt.

Am 04.01.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich weiterhin darauf, dass die Zinsfestsetzung wegen der überlangen Verfahrensdauer verfassungs- und menschenrechtswidrig sei. § 237 AO müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass er bei überlanger Verfahrensdauer nicht anzuwenden sei und schon gar nicht Zinsen in Höhe von 6 Prozent per anno festgesetzt werden dürften. Sie, die Kläger, dürften auch nicht gezwungen werden, zur Vermeidung der Zinslast den streitigen Steuerbetrag erst einmal zu zahlen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid über Aussetzungszinsen vom 30.03.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass die Zinsfestsetzung dem geltenden Recht ebenso entspreche wie dem Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht, die den Nutzungsvorteil abschöpfen solle, den der Steuerpflichtige durch die Aussetzung der Vollziehung derjenigen Steuerbeträge erlange, die im Ergebnis dem Fiskus zustünden.

Die die Kläger betreffende Einkommensteuerakte nebst Beiakten zur Steuernummer …/…/… hat vorgelegen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Das Gericht entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der Zinsen entspricht der geltenden Rechtslage (dazu 1.), durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe bestehen für den streitigen Zeitraum nicht (dazu 2.).

1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt und ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Zinsen werden nach Absatz 2 dieser Vorschrift erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

Der Beklagte hat am 26.10.2004 Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von 29.632,00 € gewährt. Der Einspruch hatte endgültig keinen Erfolg in Höhe eines Steuerbetrages von 15.850 €. Für die Verzinsung dieses Betrages begann der Zinslauf mit der Fälligkeit der Steuer am 11.11.2004 und endete am 21.03.2011. Die hierauf entfallenden, mit dem angegriffenen Zinsbescheid festgesetzten Zinsen betragen 6.023,00 €. Die Zinsfestsetzung entspricht der geltenden Rechtslage.

Die Frage eines eventuellen Zinsverzichts als Billigkeitserweis gem. § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO, der für die Kläger wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis hinausliefe, kann nicht in diesem Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren zu klären.

2. Das Gericht ist nicht gehalten, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob die Festsetzung von Aussetzungszinsen entsprechend § 238 AO i. V. m. § 237 Abs. 1 AOverfassungswidrig ist, weil die vorhandenen verfassungsrechtlichen Zweifel gegenwärtig für eine Vorlage nicht ausreichen.

a) Aussetzungszinsen sind erstmals durch das Steueränderungsgesetz vom 13.07.1961 ( BGBl 1961 I S. 981) eingeführt worden. Seit Inkrafttreten der Abgabenordnung am 01.01.1977 regelt § 237 AO die Verzinsung im Falle der Aussetzung der Vollziehung. Der gesetzliche Zinssatz entspricht der bereits zuvor bestehenden Rechtslage nach § 5 Steuersäumnisgesetz. Danach betrugen die Zinsen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie waren von dem Tag an, an dem der Zinslauf begann, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate blieben außer Ansatz. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht gem. § 237 AO ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich” dem Steuergläubiger zusteht (vgl. z. B. BFH vom 24.07.1979 VII R 67/76, BStBl 1979 II S. 712; vom 20.09.1995 X R 86/94, BStBl 1996 II S. 53). Aussetzungszinsen sind das Gegenstück zu den Prozesszinsen. Wenn von Beginn der Rechtshängigkeit Überzahlungen verzinst werden, soll das Gleiche auch für Nachzahlungen gelten, zumal durch die Einführung von Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung erreicht werde sollte, unnötige Steuerprozesse zu vermeiden (so bereits BT-Drucks III/2573 <S. 37> zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1961 betreffend § 251a RAO 1931 n. F., auf den § 237 AO zurückgeht). Das Gesetz zielt insoweit auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers ab; die Aussetzungszinsen haben den Zweck, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt (vgl. BFH vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602). Der Gedanke des angemessenen Ausgleichs für die erlangten Liquiditätsvorteile durchzieht auch die übrigen Verzinsungsvorschriften, sei es nach der Abgabenordnung (insbesondere § 233a AO) oder anderer Verfahrensordnungen wie der Zivilprozessordnung. Vor diesem Hintergrund bestehen dem Grunde nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Verzinsung des im Fall eines späteren endgültigen Unterliegens zu zahlenden und von der Vollziehung zunächst ausgesetzten Betrages.

b) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den typisierten Zinssatz von 6 Prozent per anno bestehen für den hier streitigen Verzinsungszeitraum November 2004 bis März 2011 im Ergebnis nicht.

In der Rechtsprechung ist die Verzinsungsregelung der AO bislang nicht als verfassungswidrig angesehen worden. Das BVerfG hat mit Kammerbeschluss vom 03.09.2009 (1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO, betreffend den Zeitraum 2001 bis 2006, erkannt, dass ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat nicht wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG führe. Bei der Verzinsung handele es sich nicht um eine steuerliche Sanktion. Vielmehr solle nur der potentielle Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen abgeschöpft werden. Zwar ermögliche der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen (wie Zinsen) herangezogen zu werden, es ihm auch, hierbei die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einzufordern. Der Steuerpflichtige dürfe nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden. In der Verzinsung mit 6 Prozent pro Jahr liege indes keine Verletzung des Übermaßverbots.

Indem der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung den auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil typisierend auf einhalb Prozent pro Monat festgesetzt habe, sei dies jedenfalls rechtsstaatlich unbedenklich und stelle insbesondere keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot dar. Nach der Absicht des Gesetzgebers solle der konkrete Zinsvorteil- oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) würde wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären (so BTDrucks 8/1410, S. 13 zur Einführung der Vollverzinsung). In vielen Fällen sei eine solche Ermittlung gar nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhänge, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziere oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwende. Zudem sei auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der hohe Zinssatz des § 233a AO i. V. m. § 238 AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirke.

Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der BFH mit Urteil vom 20.04.2011 (I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654) für den dortigen Streitzeitraum 1998 bis 2005 keine Veranlassung gesehen, die Höhe des Zinssatzes (für Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO) in Zweifel zu ziehen. Das BVerfG sei insbesondere auf die Argumentation eingegangen, dass am Kapitalmarkt in den Jahren 2001 bis 2006 mit einer üblichen Anlageform eine Verzinsung von 6 Prozent per anno am deutschen Kapitalmarkt nicht hätte erreicht werden können.

Die maßgeblichen Grundannahmen des Kammerbeschlusses des BVerfG dürften allerdings z. T gegenwärtig nicht mehr zutreffen. Insbesondere bestehen Zweifel, ob die „erheblichen praktischen Schwierigkeiten” bei einer Anpassung des Zinssatzes an den jeweiligen Marktzinssatz oder den Basiszinssatz nach § 247 BGB angesichts der Einsatzmöglichkeiten moderner EDV noch bestehen. Zudem ist fraglich, ob die im Einzelnen nicht ausdifferenzierte Überlegung, dass der typisierende Zinssatz von 6 Prozent per anno nicht unverhältnismäßig sei, gegenwärtig noch aufrecht zu halten ist. Gestützt hat sich das BVerfG hierbei einerseits auf die Annahme, dass es von den subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhänge, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziere oder das für Steuerzahlungen benötigte Kapital verwende und andererseits zu berücksichtigen sei, dass der hohe Zinssatz von 6 Prozent gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirke.

In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass sich das Zinnsatzniveau im letzten Jahrzehnt kontinuierlich nach unten bewegt hat, und zwar gilt dies sowohl für Haben- wie für Sollzinsen. Beispielsweise hat der Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 2 BGB, der seit Übergang der Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank den Diskontsatz abgelöst hat und jeweils zum 01.01. und zum 01.07. von der Deutschen Bundesbank bekannt gemacht wird, seit 2002 folgenden Verlauf genommen und bewegt sich aktuell im negativen Bereich:

 

-0,13 %
01.01.2013
0,12 %
01.07.2012
0,12 %
01.01.2012
0,37 %
01.07.2011
0,12 %
01.01.2011
0,12 %
01.07.2010
0,12 %
01.01.2010
0,12 %
01.07.2009
1,62 %
01.01.2009
3,19 %
01.07.2008
3,32 %
01.01.2008
3,19 %
01.07.2007
2,70 %
01.01.2007
1,95 %
01.07.2006
1,37 %
01.01.2006
1,17 %
01.07.2005
1,21 %
01.01.2005
1,13 %
01.07.2004
1,14 %
01.01.2004
1,22 %
01.07.2003
1,97 %
01.01.2003
2,47 %
01.07.2002

 

Auch Festgeldanlagen mit einer Dauer beispielsweise von 5 Jahren erzielen gegenwärtig Zinssätze zwischen 1,3 Prozent und 2,4 Prozent[1], der Sparbuchindex fiel beispielsweise zwischen Mai 2009 und Mai 2013 von 1,116 auf 0,386.

[Die grafische Darstellung Sparbuchindex (Berechnung) entfällt hier]

Auch Sollzinsen sind stetig gefallen, beispielsweise betrugen die Refinanzierungszinsen für mittelgroße und große Industrieunternehmen im Mai 2013 durchschnittlich zwischen 1,25 Prozent und 1,9 Prozent[2]. Auch private Konsumentenkredite sind -abhängig von Bonität, Laufzeit, Höhe des Darlehens und dergl.- gegenwärtig bereits zu Zinssätzen unter 4 Prozent zu erlangen.

In Konstellationen wie denen des Streitfalls ist zudem zu beachten, dass es –anders als in dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 03.09.2009 (a. a. O.) zugrunde liegenden Verfahren wegen Nachzahlungszinsen gem. § 333a AO– um die Festsetzung von Aussetzungszinsen geht. Der durch Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit auch auf vorläufigen Rechtsschutz (z. B. BVerfG vom 18.07.1973 1 BvR 23/73 , 1 BvR 155/73, BVerfGE 35, 382 Rz. 54 zu § 80 Abs. 1 VwGO; BVerfG vom 25.10.1988 2 BvR 745/88 , BVerGE 79, 69) gerät in Gefahr, wenn im Falle eines späteren endgültigen Unterliegens –oder Teilunterliegens wie im Streitfall- eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht. Dabei ist auch einzubeziehen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht nur in den Fällen der vom Steuerpflichtigen beantragten Aussetzung der Vollziehung zum Tragen kommen kann, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde von Amts wegen Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO gewährt, obwohl der Steuerpflichtige dies weder beantragt hat noch wünscht, um aus haushalterischen Erwägungen dem Risiko der hohen Verzinsung zu entgehen, sog. aufgedrängte Aussetzung der Vollziehung (vgl. z. B. BFH vom 09.05.2012 I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004, vorgehend FG Köln vom 08.09.2010 13 K 960/08, EFG 2011, 105 mit Anm. Neu). Inwieweit der Steuerpflichtige letztendlich erfolgreich gegen einen späteren Bescheid über Aussetzungszinsen für einen „zwangsausgesetzten” Betrag wird vorgehen können, ist derzeit ungewiss und umstritten. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt (s. a. Seer in Tipke/Kruse, AO, § 361 Rz.5; ders. Ubg 2008, 249).

c) Ungeachtet dessen sieht der Senat aber für den streitigen Zinszeitraum 2004 bis 2011 die Grenze zum verfassungswidrigen Übermaßverbot noch nicht als überschritten an.

Der typisierende Zinssatz von 6 Prozent per anno gem. § 258 AO gilt bereits seit über 50 Jahren (s. oben unter a)) und damit über einen Zeitraum, in dem erhebliche Zinsschwankungen nach oben und unten auftraten. Beispielsweise lag der Zinssatz von 6 Prozent per anno 1978 erheblich über dem seinerzeit vorgesehenen Zinssatz für Sparguthaben, sodass im Vorfeld der Einführung der Vollverzinsung befürchtet wurde, Steuerpflichtige könnten durch Gestaltungen eine zinsgünstige Anlage beim Finanzamt erreichen (vgl. BT-Drs. 8/1410, S. 12, 13, Bericht der Bundesregierung über die Möglichkeit der Einführung einer Vollverzinsung vom 06.01.1978). Der Diskontsatz als Orientierungsgröße unterlag seit den 50er Jahren regelmäßigen Schwankungen zwischen Unterwerten von 2,75 Prozent (1959) oder 2,5 Prozent (1988) und Spitzen von 7,5 Prozent (1970), 7,5 Prozent (1980/1981) und 8,75 Prozent (1992). Seit Beginn des neuen Jahrhunderts hat sich der Zinssatz dann kontinuierlich nach unten bewegt, lediglich zwischen 2007 und 2009 ist es zu einem Anstieg von 1,95 Prozent per 01.07.2006 über 2,70 Prozent per 01.01.2007 auf 3,32 Prozent per 01.01.2008 gekommen, um sodann ab Mitte 2009 unter die Ein-Prozent-Grenze zu fallen (0,12 Prozent per 01.07.2009, siehe im Übrigen oben Basiszinstabelle). Ab dem zweiten Halbjahr 2008 hat sich damit gezeigt, dass sich der Trend der sinkenden Zinsen nicht umgekehrt hatte, sondern nach einem kurzen „Zwischenhoch” fortsetzte.

Gleichwohl sieht der erkennende Senat den Gesetzgeber von Verfassungs wegen noch nicht als verpflichtet an, bereits für den hier in Rede stehenden Verzinsungszeitraum von Ende 2004 bis Anfang 2011 eine Anpassung des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent per anno an das gesunkene Zinsniveau vorzunehmen. Zwar bedarf eine typisierende Regelung der Korrektur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung waren, durchgreifend ändern (z. B. BVerfG vom 26.03.1980 1 BvR 121/76 , 1 BvR 122/76, BStBl 1980 II S. 545 zur Rentenbesteuerung; vom 28.11.1984 1 BvR 1157/82, BStBl 1985 II S. 181 zur Anhebung des Rechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen). Anders als in den letzten vier Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts mit erheblichen Zinsschwankungen hat sich nunmehr ersichtlich ein Niedrigzinsniveau stabilisiert und haben sich damit die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Gegebenheiten bei Einführung des Zinssatzes von 6 Prozent per anno entscheidend verändert.

Allerdings führen nach der vornehmlich zu Art. 3 GG entwickelten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorhandene Ungleichheiten nicht in jedem Fall zur sofortigen Verfassungswidrigkeit und werden dem Gesetzgeber zur Beseitigung solcher Ungleichheiten in bestimmten Fällen Fristen eingeräumt. Das ist einmal dann der Fall, wenn der Gesetzgeber sich bei Neuregelung eines komplexen Sachverhaltes zunächst mit einer gröber typisierenden und generalisierenden Regelung begnügt, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine entsprechend fortschreitende Differenzierung zu verbessern. Zum anderen gilt dies auch dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich im Rahmen einer langfristigen Entwicklung in einer Weise verändert haben, dass die Beseitigung der Unstimmigkeiten durch eine einfache und daher schnell zu verwirklichende Anpassung nicht möglich ist ( BVerfG vom 26.03.1980 1 BvR 121/76 , 1 BvR 122/76, BStBl 1980 II S. 545 m. w. N.).

Vor dem Hintergrund, dass Zinssätze mit Rücksicht auf wirtschaftliche und politische Implikationen Schwankungen unterliegen, wie sie sich in der Vergangenheit stets abgebildet haben, ist dem Gesetzgeber danach eine gewisse Beobachtungszeit zuzubilligen, bevor eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse unumgänglich wird. Besonders gilt dies mit Blick darauf, dass es -wie zuvor dargestellt- Anfang 2007 bis Mitte 2008 zu einem nennenswerten Anstieg des Basiszinssatzes gekommen ist. Deshalb war auch zum Ende des hier streitgegenständlichen Verzinsungszeitraums noch keine Zinsanpassung geboten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

[1] Zahlen lt. Internet

[2] Lt. Reuter Nachrichtendienst vom 16.05.2013

Geländewagen als Werkstattwagen: Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge

Niedersächsisches Finanzgericht  v. 13.03.2013 – 4 K 302/11

Leitsatz

  1. Zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
  2. Die sog. 1 %-Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden.
  3. Bei sog. Werkstattwagen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, nicht zum Tragen.
  4. Bei einem Geländewagen der Marke Nissan Terrano, der nur über eine vordere Sitzreihe mit 2 Sitzplätzen verfügt und bei dem der gesamte hintere Bereich des Fahrzeugs, also die Fläche hinter der Sitzreihe als Ladefläche ausgestattet ist und bei dem die gesamte Innenausstattung nicht auf eine Fahrgastbeförderung hindeutet, ist das Erscheinungsbild eines gewöhnlichen Geländewagens nicht mehr gegeben.
  5. Vielmehr deutet das äußere Erscheinungsbild auf eine bei weitem überwiegende Ausrichtung auf Lastenbeförderung und eine in den Hintergrund tretende Personenbeförderung hin.
  6. Die Nutzung der Besteuerung nach der 1 %-Regelung scheidet damit aus.

 

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Streitig ist die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie haben drei Kinder, die 1987, 1990 und 1993 geboren sind.

Der Kläger ist als Klauenpfleger selbständig tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seine Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich. In den Inventarverzeichnissen der Streitjahre wies er diverse Fahrzeuge aus, unter anderem ein nicht näher bezeichnetes Fahrzeug mit dem Kennzeichen XYZ.

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Angaben der Kläger in ihren Steuererklärungen und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 endgültig und für das Streitjahr 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

In der Zeit von Mai bis August 2010 fand bei dem Kläger eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer traf u.a. Feststellungen zu den im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeugen. Bei einem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw Mercedes E 320 CDI. Dieser wurde im Mai 2006 aus dem Betriebsvermögen entnommen und im April 2008 durch einen Pkw Mercedes SLK ersetzt. Bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ handelte es sich um einen Geländewagen der Marke Nissan Terrano. Für diesen Pkw hatte der Kläger keinen Privatanteil berücksichtigt. Der Wagen wurde im April 2008 verkauft, für den Nachfolgewagen, einen Misubishi Pajero, hatte der Kläger bereits im Jahresabschluss 2007 eine Rücklage gem. § 7 g EStG gebildet. Der Prüfer meinte, dass der Nissan Terrano auch privat genutzt worden sei, denn in den Streitjahren 2005 bis 2007 habe nur der Mercedes E 320 CDI zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Im Haushalt der Kläger lebten drei Kinder. Die Klägerin habe im Prüfungszeitraum den Jagdschein gemacht. Es sei schwer vorstellbar, dass sie mit dem Mercedes E 320 in den Wald gefahren sei.

Der Prüfer setzte für die private Nutzung des Nissan Terrano eine Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung an. Er erhöhte den Gewinn der Streitjahre um jeweils 3.300 € netto.

Das FA übernahm diese Prüfungsfeststellungen und änderte die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und den Einkommensteuerbescheid 2007 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Gegen die Änderungsbescheide vom 30. August 2010 legten die Kläger Einspruch ein. Neben anderen Prüfungsfeststellungen wandten sie sich gegen die Berücksichtigung der 1 %-Regelung für den Pkw Nissan Terrano. Sie führten an, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin den Jagdschein oder die Jagdprüfung abgelegt habe, nicht geschlossen werden könne, dass der Terrano auch für Fahrten in den Wald genutzt worden sei. Dies sei lediglich eine Vermutung und falsch. Die Klägerin sei nicht selbst Jagdpächterin gewesen. Es sei ihr also nicht erlaubt gewesen, allein mit dem eigenen Wagen zur Jagd zu fahren. Üblicherweise führen neu ausgebildete Jäger mit einem erfahrenen Jäger in dessen Pkw mit. Der Nissan Terrano habe über einen speziellen Ausbau verfügt. So sei der Wagen im gesamten hinteren Bereich mit einer festeingebauten Ausstattung (u.a. Wassertank, Hochdruckreiniger und einer Hydraulikpumpe) versehen gewesen. Aufgrund des starken Tiergeruchs im Inneren des Fahrzeugs hätten die Kläger keine Einkaufsfahrten oder dergleichen mit diesem Fahrzeug unternommen. Der Terrano sei wegen eines Getriebeschadens, der auf die ständige Belastung mit dem Anhänger, dem Klauenpflegestand, zurückzuführen sei, veräußert worden. Er habe nach einem fünfjährigen Einsatz im Betrieb des Klägers lediglich eine Fahrleistung von 36.000 km aufgewiesen. Wegen der erheblichen Schäden, insbesondere auch diverser Beschädigungen im Innen- und Außenbereich durch den gewerblichen Einsatz bei der Klauenpflege, habe der Kaufpreis nur 6.650 € brutto betragen. Die Kläger beriefen sich auf eine entsprechende Bescheinigung des Autohauses (Bl 17 d. Einkommensteuerakte).

Das FA änderte die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 unter dem 15. September 2011 und berücksichtigte nicht streitbefangenes Vorbringen der Kläger. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es meinte, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Nissan Terrano auch für private Zwecke genutzt worden sei. Es handele sich bei dem Fahrzeug nicht um einen sog. Werkstattwagen, der typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern genutzt werde. Gegen eine solche Eigenschaft spreche vor allem der bauliche Zustand und die fehlende dauerhafte Verbindung der Einbauten mit dem Fahrzeug. Diese hätten bei Bedarf wieder entfernt werden können. Der äußere Eindruck sei der eines normalen Pkw. Selbst ein durch die berufliche Nutzung verschmutztes Fahrzeug unterliege dem Anwendungsbereich der sog. 1 %-Regelung, denn ein solches Fahrzeug könne innen und außen gereinigt werden.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die steuerliche Berücksichtigung der Privatnutzung des Pkw. Sie führen zur Begründung an, dass der Wagen aufgrund seiner spezifischen Herrichtung für den Klauenpflegebetrieb nicht privat genutzt werden könne. Die Kundschaft des Klägers bestehe ausschließlich aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Milchviehhaltung. Zum Schutz von Mensch und Tier müsse der Fuß der Kuh bei der Untersuchung und beim Klauenschnitt sicher fixiert sein. Der Kläger führe hierzu hinter dem Terrano einen angehängten Klauenpflegestand mit. Dieser werde für den Zeitraum der Tätigkeit auf dem jeweiligen Betrieb vorübergehend installiert. Der streitige Nissan Terrano sei für die Belange des Klägers erheblich umgebaut worden. So sei eine Trennwand zum Ladebereich eingebaut worden. Es sei eine Laderaumwanne als Zusatzausstattung vorhanden gewesen. Ein Wassertank sei fest installiert worden. Ein Hochdruckreiniger habe sich dort befunden. Eine Hydraulikpumpe mit 15 Meter Hydraulikschlauch für das Betreiben des Standes, eine frostfreie Lagerungsmöglichkeit für Reinigungs- und Desinfektionsmittel sei vorhanden gewesen sowie eine weitere Lademöglichkeit für Ersatzteile, Arbeitswerkzeuge, Verbände, Overalls, Stiefel etc.. Lediglich deswegen, weil die hinteren Seitenfenster nicht verblecht, sondern nur verklebt worden seien, sei das Fahrzeug nicht als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer eingestuft worden. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Fahrzeug, das mit Desinfektionsmitteln und nicht mehr ganz sauberen Werkzeugen bestückt sei, zu sonstigen Zwecken wie Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen genutzt worden sei. Für diese Erledigungen habe dem Kläger seinerzeit ein weiteres privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Zwischenzeitlich habe er einen baugleichen Nissan Terrano angeschafft. Das Fahrzeug sei wie oben geschildert für seine Belange umgebaut worden. Diesmal seien die rückwärtigen Fenster verblecht worden und somit der Wagen als Lkw zugelassen. Ebenso spreche die geringe Laufleistung des Terrano von etwa 8.000 km jährlich dagegen, dass der Pkw für private Zwecke genutzt worden sei. Seit Mai 2006 habe ein privater Pkw, ein Opel Baujahr 2003 mit dem Kennzeichen ABC, der Familie des Klägers zur Verfügung gestanden. Die Tochter habe vorher einen Roller gefahren. Zudem wohne sein Vater in unmittelbarer Nähe. Dieser habe im Zeitraum 2005 bis 2007 zwei Pkw unterhalten, die bei Bedarf auch von den Klägern hätten genutzt werden können.

Die Kläger haben sechs Fotos des Nachfolgefahrzeugs Nissan Terrano vorgelegt (Bl. 32 -36 d. Gerichtsakte).

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 15. September 2011 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011 die Einkommensteuer auf die Beträge herabzusetzen, die sich ohne die Gewinnerhöhung um den Privatanteil Pkw in Höhe von je 3.300 Euro ergeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Bei dem Nissan Terrano handele es sich nicht um einen Werkstattwagen. Die Einbauten hätten entfernt werden können, der Kläger habe bei Verkauf des Pkw einen ganz gewöhnlichen, nicht umgebauten Nissan Terrano übergeben. Es liege nahe, dass bei einer Familie mit drei Kindern auch der Pkw Nissan Terrano privat genutzt worden sei. Da der Kläger von der Möglichkeit einer Führung eines Fahrtenbuchs keinen Gebrauch gemacht habe, sei die 1 %-Regelung anzuwenden.

In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2013 hat der Senat das Nachfolgefahrzeug Nissan Terrano, von dem die Kläger bereits Fotos vorgelegt hatten, in Augenschein genommen.

Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2007 einen Privatanteil für die Nutzung des überlassenen Pkw auf Grundlage der 1 %-Regelung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung).

1. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, m.w.N.). Das Finanzgericht muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht daher nicht aus, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl 2000 II S. 273).

Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Dies ist bei sog. Werkstattwagen der Fall. Ein solches Fahrzeug ist auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BStBl 2009 II S. 381). Hingegen schließen Gerüche im Innenraum eines Fahrzeugs die grundsätzliche Eignung eines Wagens für eine private Nutzung – wenn auch nicht zum Besuch des Theaters, so doch für Fahrten durch das Gelände, zu Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen – nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das FA im vorliegenden Fall für den Nissan Terrano zu Unrecht eine Nutzungsentnahme angesetzt. Denn dieses Fahrzeug war nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt.

Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der folgenden Umstände: Es bestand nur eine vordere Sitzreihe mit zwei Sitzplätzen. Der Wagen war dreitürig, er verfügte über zwei Fahrgasttüren und eine Kofferraumtür. Der gesamte hintere Bereich des Fahrzeugs, also die Fläche hinter der Sitzreihe, war als Ladefläche ausgestattet. Dieser Ladebereich war größer als der Fahrgastraum. Dort befanden sich festverankerte Einbauten, nur ein auf dem Innenraumboden abgestellter Werkzeugkasten sowie kleinere Werkzeuge konnten ohne weiteres durch die geöffnete Heckklappe herausgenommen werden. Somit hätte selbst eine Hundebox, etwa zum Transport eines Jagdhundes, im ansonsten durch die eingebauten Geräte verstellten Ladebereich nicht mehr untergebracht werden können. Die Einbauten waren nur mit erheblichem Aufwand wieder zu entfernen. Selbst danach waren Beschädigungen im Innenraum des Autos zurückgeblieben. Dies geht aus der Ankaufsrechnung des Autohauses, das den Wagen erworben hatte, hervor.

Dass der Fondbereich nicht ohne erheblichen Aufwand in einen Fahrgastraum zurückgebaut werden konnte, ergibt sich auch daraus, dass die eingebauten Gegenstände ein erhebliches Gewicht hatten. In dem den Innenraum fast zur Hälfte ausfüllenden Wassertank befand sich üblicherweise Wasser, denn das Fahrzeug sollte für den täglichen Einsatz betriebsbereit sein. Auch die große Hydraulikpumpe war festeingebaut und wurde aus dem Wagen heraus betrieben.

Die gesamte Innenausstattung deutet nicht auf eine Fahrgastbeförderung hin. Zwar war der Wagen außen nicht mit Werbeaufdrucken für den Betrieb des Klägers beklebt. Dadurch, dass die hinteren Seitenscheiben verklebt waren und durch die durchsichtige Ladeklappenscheibe die Einbauten zu erkennen waren, bot der Wagen jedoch nicht mehr das Erscheinungsbild eines gewöhnlichen Geländewagens. Unter Einbeziehung dieser Umstände deutete das äußere Erscheinungsbild des Wagens auf eine bei weitem überwiegende Ausrichtung des Fahrzeugs auf Lastenbeförderung und eine in den Hintergrund tretende Personenbeförderung hin. Es war insgesamt kein Fahrzeug, das typischerweise auch für Privatfahrten verwendet wird. Somit unterliegt der streitige Nissan Terrano als sog. Werkstattwagen nicht der Nutzungswertbesteuerung nach der 1 % Regelung.

3. Der Senat sieht davon ab, im Schätzungswege für eine Privatnutzung des Fahrzeugs einen Anteil anzusetzen. Für eine – wenn auch geringe – private Nutzung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. So war die Laufleistung des Pkw mit insgesamt ca. 36.000 km gering. Dass der Kläger das für seinen Betrieb wichtige Fahrzeug seiner Tochter, die noch wenig Fahrpraxis hatte, überlassen hat, ist wenig wahrscheinlich. Die von dem FA hervorgehobene Möglichkeit, dass die Klägerin mit dem Wagen zur Jagd gefahren ist, wird durch die geringe freie Zulademöglichkeit im Fondbereich widerlegt.

 

4. Die Einkommensteuer 2005 bis 2007 ist daher auf die Beträge herabzusetzen, die sich ohne Berücksichtigung des privaten Nutzungsanteil Pkw in Höhe von je 3.300 € ergeben. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer kann dem FA übertragen werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO)

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 1 und 3 FGO.

EuGH zur Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros

Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt, sondern gilt für Verkäufe an jeden Kunden.

Der Gerichtshof weist Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab und gibt einer Klage gegen Spanien teilweise statt.

Die Europäische Kommission erhob eine Reihe von Vertragsverletzungsklagen gegen acht Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die Klagen betreffen die Sonderregelung für Reisebüros.

Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Polen, Portugal und die Tschechische Republik
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar sei. Sie wirft den betroffenen Mitgliedstaaten vor, die Anwendung dieser Regelung beim Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben.

Mit seinen Urteilen erkennt der Gerichtshof an, dass es zwischen den Sprachfassungen der Richtlinie, von denen einige den Begriff „Reisender“ und/oder den Begriff „Kunde“ – bisweilen überdies abweichend von einer zur anderen Bestimmung – verwenden, Unterschiede von besonderer Bedeutung gibt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass in Fällen, in denen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander abweichen, die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört. Insoweit kann der Ansatz, die Sonderregelung auf jede Art von Kunden anzuwenden, die Ziele dieser Regelung besser erreichen. Sie lässt Reisebüros nämlich unabhängig von der Art des Kunden, dem sie ihre Leistungen erbringen, vereinfachte Regeln zugutekommen und fördert zugleich eine angemessene Aufteilung der Steuereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten. Zudem hat der Gerichtshof den Begriff „Reisender“ bereits ausgelegt, wobei er ihm einen weiteren Sinn zuschrieb als dem Begriff des Endverbrauchers.

Da die Sonderregelung nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt ist, weist der Gerichtshof die Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal ab.

Spanien
Auch in Bezug auf Spanien weist der Gerichtshof die Klage der Kommission ab, soweit sie diesem Mitgliedstaat ebenso wie den sieben anderen vorgeworfen hatte, die Anwendung der Sonderregelung auf den Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben.

In diesem Fall machte die Kommission jedoch außerdem geltend, dass die spanische Regelung auch insofern gegen das Unionsrecht verstoße, als sie von der Sonderregelung Verkäufe von Reisen ausnehme, die von Reisegroßhändlern organisiert worden seien, aber von Einzelhandelsreisebüros durchgeführt würden. Der Gerichtshof hält diese Rüge für begründet, da eine solche Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Sonderregelung in der Richtlinie an keiner Stelle vorgesehen ist.

Weiter rügte die Kommission, im Gegensatz zum Unionsrecht gestatte die spanische Regelung dem Reisebüro, in der Rechnung in Absprache mit dem Kunden in der Rubrik „im Preis enthaltene Mehrwertsteuerbeträge“ einen bestimmten Prozentsatz des Preises einschließlich Mehrwertsteuer auszuweisen, der als dem Kunden in Rechnung gestellt gelte und den dieser abziehen dürfe.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein solcher Abzug in der Sonderregelung für Reisebüros an keiner Stelle vorgesehen ist. Der Grundsatz des Rechts zum Vorsteuerabzug bezieht sich auf die Steuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die der Steuerpflichtige für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Damit die Neutralität der Mehrwertsteuer sichergestellt ist, muss der abgerechnete Steuerbetrag genau dem geschuldeten oder entrichteten Vorsteuerbetrag entsprechen. Da jedoch die spanische Regelung nicht auf den genauen Betrag der Mehrwertsteuer auf die Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige erhalten hat, Bezug nimmt, sondern auf einen Betrag, der anhand des von ihm gezahlten Gesamtbetrags geschätzt wird, hält der Gerichtshof diese Regelung für unvereinbar mit der Bemessungsmethode der Mehrwertsteuer sowie den Vorschriften der Richtlinie zum Recht auf Vorsteuerabzug. Daraus folgt auch, dass es mit den Vorschriften der Richtlinie über die Rechnungsangaben unvereinbar ist, einen Betrag in der Rechnung auszuweisen, der einem Prozentsatz des in Rechnung gestellten Gesamtpreises entspricht.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die spanische Regelung dadurch, dass sie die fragliche Abzugsmöglichkeit nur in den Fällen gestattet, in denen die Dienstleistungen in Spanien erbracht werden, eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründet, die mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem unvereinbar ist.

Schließlich geht der Gerichtshof auf das Argument der Kommission ein, dass die spanischen Vorschriften, nach denen die Steuerbemessungsgrundlage der Handelsspanne der Reisebüros pauschal ermittelt werden könne, keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie fänden. Der Gerichtshof bestätigt insoweit, dass im Bereich der Reisebüros die Steuerbemessungsgrundlage nicht pauschal, sondern in der Weise zu ermitteln ist, dass auf jede einheitliche Dienstleistung des Reisebüros Bezug genommen wird.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 26.09.2013 zu den Urteilen C-189/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11 und C-450/11 vom 26.09.2013

Muster der Vordrucke im USt-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2014

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7344 / 13 / 10003 vom 25.09.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2014 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014
– USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014
– USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014

(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:

 

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „14“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2014 (Zip-Datei) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Muster der Umsatzsteuererklärung 2013

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7344 / 13 / 10002 vom 25.09.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013

(2) Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e MwStSystRL in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.07.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. September 2013 in der Zeile 26 (Kennzahl – Kz – 877/878) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung weiterhin in der Zeile 23 (Kz 871/872) einzutragen.

(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.

(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde die Umstellung auf SEPA und BIC zum 1. Februar 2014 entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) bei den Angaben der Bankverbindung in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 berücksichtigt.

(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(7) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

(8) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Die Muster der Umsatzsteuererklärung 2013 (Zip-Datei) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Änderung des Gesellschafterbestands bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (Az. II R 3/11) entschieden.

Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95 v. H. der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf „neue Gesellschafter“ übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).

Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dieser Gesellschafter sei als „neuer Gesellschafter“ zu behandeln und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat nun die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Ein Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwirbt der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gilt auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht hätte allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Darauf hat der BFH ergänzend hingewiesen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 64/13 vom 25.09.2013 zum Urteil II R 3/11 vom 16.05.2013

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.5.2013, II R 3/11

Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG trotz späteren Wiedereintritts in die Personengesellschaft

Leitsätze

1. Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.

 

2. Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden.

 

3. Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen.

Tatbestand

1
I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, waren zunächst A zu 1/3 und B zu 2/3 beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom 27. Dezember 2001 übertrug A seinen Anteil an der Klägerin auf die A Grundstücks- und Beteiligungsgemeinschaft mbH (nunmehr firmierend als A Bau-Finanz GmbH) –A-GmbH–. Mit Übertragungsvertrag vom 15. Dezember 2006 übertrug B seinen 2/3 Anteil an der Klägerin zur Hälfte an A und zur anderen Hälfte an die A-GmbH, so dass an der Klägerin nunmehr A zu 1/3 und die A-GmbH zu 2/3 beteiligt waren.
2
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) sah durch die Anteilsübertragungen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als erfüllt an. Es setzte gegen die Klägerin im Hinblick auf drei ihr gehörende Eigentumswohnungen Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.425 EUR fest. Mit ihrem Einspruch machte die Klägern geltend, A habe vor der Anteilsübertragung gemäß Vertrag vom 27. Dezember 2001 die Stellung eines Altgesellschafters gehabt. Der Anteilserwerb des A gemäß Vertrag vom 15. Dezember 2006 könne aufgrund seiner vormaligen Altgesellschafterstellung nicht als Anteilsübergang auf einen „neuen Gesellschafter“ i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG berücksichtigt werden. Durch Einspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 setzte das FA die Grunderwerbsteuer unter Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG auf 3.616 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
3
Während des Klageverfahrens erklärte das FA die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 23. September 2010 im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung für vorläufig. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, A habe unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG seine Eigenschaft als Altgesellschafter nicht dadurch verloren, dass er im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum des § 1 Abs. 2a GrEStG zunächst aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und sodann wieder Anteile an der Gesellschaft erworben habe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1180 veröffentlicht.
4
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Eigenschaft eines Altgesellschafters gehe verloren, wenn dieser aus der Personengesellschaft ausscheide.
5
Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Unrecht hat das FG die Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG verneint.
8
1. Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gilt, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Januar 2013 II R 66/11, BFHE 240, 191, Rz 18; vom 29. Februar 2012 II R 57/09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917; vom 2. März 2011 II R 23/10, BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932, jeweils m.w.N.). Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (BFH-Urteile vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569; vom 27. April 2005 II R 61/03, BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649).
9
2. Im Streitfall ist mit den Anteilsübertragungen gemäß Verträgen vom 27. Dezember 2001 und 15. Dezember 2006 innerhalb von fünf Jahren zu 100 % eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin erfolgt. Sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin sind auf „neue Gesellschafter“ i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG übergegangen. Der Auffassung des FG, A habe ungeachtet seines Ausscheidens aus der Klägerin im Jahre 2001 seine Eigenschaft als Altgesellschafter nicht verloren und sei aufgrund des späteren Anteilserwerbs von B nicht neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, kann nicht gefolgt werden.
10
a) Ausgehend von den für eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG maßgeblichen Grundsätzen verliert ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übertragen wird. Diese mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verbundenen Rechtsfolgen gelten auch für eine bisherige Stellung als Altgesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 118). Die sich daraus ergebenden grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen können nach der Systematik des GrEStG nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch eine Rückübertragung der Anteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden (dazu BFH-Urteil in BFHE 236, 569).
11
b) Erwirbt ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter, ohne dass –wie Streitfall– die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG erfüllt sind, erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG (Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 118; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl, § 1 Rz 288; Gottwald, Grunderwerbsteuer 4. Aufl. 2013 Rz 238). Entscheidend ist, dass der vormalige Altgesellschafter das Mitgliedschaftsrecht an dieser Personengesellschaft erneut aufgrund eines neu gefassten Entschlusses erworben hat. Eine „Fortgeltung“ der Altgesellschafterstellung bis zum erneuten Erwerb eines Anteils an der Personengesellschaft bzw. ein durch den erneuten Anteilserwerb bewirktes „Wiederaufleben“ der vormaligen Altgesellschafterstellung ist zivilrechtlich ausgeschlossen und kommt auch nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht. Der in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG festgelegte Zeitraum von fünf Jahren führt lediglich zu einer zeitlichen Begrenzung der zu berücksichtigenden Änderungen des Gesellschafterbestandes. Nach der Fassung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist bei einer sukzessiven Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG durch mehrere Teilakte die tatbestandliche Änderung des Gesellschafterbestandes durch Anteilsübergang auf neue Gesellschafter gesondert für jeden einzelnen Teilakt zu beurteilen. Für eine zeitraumbezogene Betrachtung im Fall eines zunächst ausgeschiedenen und sodann wieder der Personengesellschaft beigetretenen Gesellschafters ist daher kein Raum, zumal andernfalls die für eine Rückübertragung von Anteilen geltende Regelung des § 16 Abs. 2 GrEStG gegenstandslos wäre.
12
c) Diesen Grundsätzen steht es nicht entgegen, dass es im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG auf nach § 1 Abs. 2a GrEStG fingierte Grundstücksübertragungen nicht darauf ankommt, ob ein Gesellschafter zunächst aus der Personengesellschaft ausscheidet und vor oder mit Erreichen der Grenze von 95 % wieder unmittelbar oder mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649). Diese Beurteilung ist deshalb ausschließlich auf die Anwendung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG beschränkt, weil insoweit jeweils der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft maßgebend ist, der vor Beginn und nach Beendigung des tatbestandsmäßigen Anteilsübergangs bestand. Eine entsprechende zeitraumbezogene Betrachtung scheidet jedoch für die Frage, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt ist, aus den dargelegten Gründen aus.
13
d) An der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG änderte sich schließlich auch nichts für den Fall, dass –wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat– A Allein- oder Mitgesellschafter der A-GmbH war. § 1 Abs. 2a GrEStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine unmittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile nicht steuerbar ist, wenn mittelbar ein Altgesellschafter weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Entscheidungen in BFHE 240, 191, Rz 18 f.; in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917; in BFHE 236, 569, und vom 17. März 2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341).
14
Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.
15
3. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat gegen die Klägerin zutreffend Grunderwerbsteuer wegen Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzt.

 

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10 entschieden, dass die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter – unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beiträge zur VdBS, nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung.

Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert.

BFH, Pressemitteilung Nr. 65/13 vom 25.09.2013 zum Urteil X R 18/10 vom 15.05.2013

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.5.2013, X R 18/10

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) – Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung als Basisvorsorgeaufwendungen

Leitsätze

Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) in den Streitjahren 2005 bis 2007 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG a.F.) als Sonderausgaben abgezogen werden können.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), selbständiger Schornsteinfegermeister und in den Streitjahren rentenversicherungspflichtig, war seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Pflichtmitglied der VdBS.
3
Die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre neben seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeiträgen) geltend gemachten Zahlungen an die VdBS in Höhe von 7.048 EUR (2005), 7.116 EUR (2006) und 7.184 EUR (2007) wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. abgezogen.
4
Die Einsprüche, mit denen der Kläger die Anerkennung der Zahlungen an die VdBS als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b EStG a.F. begehrte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1990 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
5
Der Kläger macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die VdBS sei eine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. Andernfalls sei die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. einschlägig. Das gelte unabhängig vom –zu engen– Wortlaut dieser Vorschrift und der Finanzierung der Versorgung im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zahlungen an die VdBS ergebe sich letztlich aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2009 für 2005 und der Einspruchsentscheidungen vom 9. Februar 2009 für 2006 und 2007 dahingehend zu ändern, dass die an die VdBS geleisteten Beträge als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. berücksichtigt werden.

7
Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8
Es vertritt die Auffassung, die VdBS sei keine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., da sie kein vollständiges Ersatzsystem gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sei.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
10
Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Beiträge an die VdBS keine Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. sind. Es handelt sich bei der VdBS zwar um eine „berufsständische Versorgungseinrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift, diese erbringt aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (dazu unten 1.). Ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. scheidet aus, da von der VdBS keine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgebaut worden ist (dazu unten 2.). Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar (dazu unten 3.).
11
1. Zu den Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
12
a) Der Begriff der „berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) legal definiert. Danach ist eine „berufsständische Versorgungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe.
13
Die VdBS ist eine solche Einrichtung. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen i.d.F. der Streitjahre (SchfG a.F.) eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 35 SchfG a.F. ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied.
14
b) Die Berücksichtigung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. weiter voraus, dass diese Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt. Vergleichbare Leistungen liegen vor, wenn die Versorgungsleistungen nach Art und Funktion vergleichbar sind.
15
aa) Maßstab für die Frage, unter welchen Voraussetzungen vergleichbare Leistungen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, ist dabei die von den gesetzlichen Rentenversicherungen gewährleistete Basisversorgung. Beiträge zu anderen Altersversorgungssystemen sind auf der Grundlage des von der Sachverständigenkommission erarbeiteten Drei-Schichten-Modells (vgl. auch den Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen –Sachverständigenkommission–, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Bd. 74, S. 4 f., 13 ff.) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbar.
16
bb) Diese Unterscheidung entspricht auch der Konzeption des Gesetzgebers.
17
Während zunächst der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen (BTDrucks 15/2150, 5) in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Entwurfs des EStG nur die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den landwirtschaftlichen Alterskassen als Sonderausgaben vorsah, erfolgte auf Vorschlag des Finanzausschusses eine Ausweitung auf die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (BTDrucks 15/2986, 11). Dies wurde damit begründet, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Voraussetzung sei jedoch ein der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum (BTDrucks 15/3004, 17).
18
cc) Ausgehend hiervon kann es deshalb für die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht ausreichen, dass diese allein der Art nach vergleichbare Leistungen bereitstellt. Eine Gleichstellung der Beiträge zu diesen berufsständischen Versorgungseinrichtungen kann nur vorliegen, wenn diese die Funktion der Basisversorgung in Form eines Ersatzsystems übernehmen.
19
c) Die Basisversorgung wird im Fall der Versorgung der Mitglieder der VdBS durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet; die Leistungen der VdBS dienen nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VdBS ist schon nach der Formulierung des § 34 Abs. 1 SchfG a.F. nur eine Zusatzversorgung.
20
aa) Anders als bei den Versorgungswerken der verkammerten freien Berufe schafft die Mitgliedschaft in der VdBS nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Grundsätzlich unterliegen zwar auch die Mitglieder der freien Berufe der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie können aber hiervon befreit werden. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach ist eine solche Befreiung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI nur für die Rentenversicherungspflichtigen möglich, die neben der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind. Einem verkammerten Beruf gehören die Bezirksschornsteinfegermeister indes nicht an.
21
bb) Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Bezirksschornsteinfegermeister können selbst dann nicht befreit werden, wenn sie wie andere selbständige Handwerker für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben.
22
d) Unerheblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., dass die Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfeger –worauf der Kläger hinweist– eine Altersversorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Gesichtspunkten gewährleisten soll. Die Vorschrift sieht ausdrücklich (nur) eine Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
23
2. Ein Abzug der Beiträge zur VdBS als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. scheidet aus, da es bereits an dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung fehlt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert am Fehlen einer Regelungslücke.
24
a) Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf die VdBS nicht zu, da sie umlagefinanziert ist (vgl. auch § 39 der Satzung der VdBS a.F.). Die fehlende Kapitaldeckung wird auch durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2467) deutlich, wonach das Zusatzversorgungswerk am 31. Dezember 2012 geschlossen wurde. Die Renten an die Rentenempfänger werden zwar vom Versorgungswerk fortgezahlt und auch die erworbenen Anwartschaften der aktiven Bezirksschornsteinfeger auf Altersruhegeld bleiben erhalten. Finanziert werden können diese Renten jedoch nicht aus dem vorhandenen Vermögen der Versorgungsanstalt. Vielmehr muss der Bund die Leistungen in der Folgezeit übernehmen. Diese Belastung für den Bundeshaushalt wird bereits im Jahr 2016 mit rund 63 Mio. EUR einsetzen (vgl. BRDrucks 453/12, 1 f.). Eine kapitalgedeckte Altersvorsorge kann deshalb in der Vergangenheit nicht aufgebaut worden sein. Unerheblich ist das Vorhandensein eines Reservefonds, da dieser allein der Abfederung von Bestandsschwankungen diente.
25
b) Eine Berücksichtigung der Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. ergibt sich auch nicht aus der Gesetzgebungshistorie. In dem Bericht des Finanzausschusses wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge für Leistungen, die von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen angeboten werden, die nicht mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F. berücksichtigt werden können, jedoch nur, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (BTDrucks 15/3004, 17 linke Spalte). Hierzu gehört, dass „laufende Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung“ entrichtet werden. Von einer Erweiterung auf umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen war nie die Rede.
26
c) Hieraus folgt, dass es an einer für die analoge Anwendung dieser Norm nötigen Regelungslücke im Hinblick auf umlagefinanzierte Systeme fehlt.
27
d) Art und Umfang der Zusatzversorgung der VdBS entsprechen der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gezahlten Zusatzversorgung. Auch diese soll die von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Grundversorgung aufstocken. Dabei sind die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Grundversorgungsrenten maßgeblicher Subtrahend bei der Berechnung der Zusatzversorgung (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89, unter 4.a).
28
Wie die Zusatzversorgung der VdBS werden auch die auf (lohn-)versteuerten Beiträgen beruhenden Renten von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst. Die daraus resultierende Ertragsanteilsbesteuerung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter C.V.2.; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
29
3. Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur VdBS als Basisvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit (so schon Senatsentscheidung vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a).
30
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Pauschalierung konnte der Gesetzgeber bei Schaffung des AltEinkG eine Lösung wählen, die nicht alle Arten von Beiträgen zum Aufbau einer Altersversorgung der nachgelagerten Besteuerung unterwirft. Wie im Fall von Beiträgen zur privaten Rentenversicherung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2011 X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, unter II.2 a aa), ist es im Rahmen einer Zusatzversorgung im Umlageverfahren folgerichtig, wenn entsprechend der nur begrenzten Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben die Besteuerung der Renteneinkünfte nach dem Ertragswertverfahren gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG bei Auszahlung der Versorgungsleistungen vorgenommen wird.
31
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch nicht deswegen verpflichtet, Beiträge an die VdBS gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. zum Abzug zuzulassen, weil die Mitgliedschaft zwangsläufig ist. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der im Jahr 1997 geltenden Regelungen zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen eine verfassungsrechtliche Pflicht, unter dem Gesichtspunkt der „Zwangsläufigkeit“ Ausgaben bis zur Höhe der Pflichtsozialversicherungsbeiträge zum Abzug von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zuzulassen, ausdrücklich abgelehnt. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleiste dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau, nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden könne (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Folglich kann die Zwangsläufigkeit der Mitgliedschaft verfassungsrechtlich nicht zur Abzugsverpflichtung der Beiträge führen. Gerade die in Rede stehenden Beiträge zur VdBS sind zusätzlich zu den –unstreitig nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. berücksichtigten– Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und sichern ein Versorgungsniveau, das noch über den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

 

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Berücksichtigung der Steueridentifikations-nummer gem. Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl I S. 320)

Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:

„b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU- Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals).

Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z. B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.“

Die Liste der EU-ausländischen Steueridentifikationsnummern in Anlage I des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung vom 30. Januar 2008 ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2402-a / 0 :021 vom 20.09.2013

 

DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 1/4
STEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMERN (TINs)
Länderseite: Deutschland (DE)
1. Struktur der TIN
Format Erläuterung Bemerkung
999999999999 12 Ziffern Alte TIN: Steuernummer (natürliche
Personen,
Personenzusammenschlüsse,
Rechtsträger, juristische Personen und
Unternehmen): siehe unten
99999999999 11 Ziffern Neue TIN: Identifikationsnummer
(IdNr.) (nur natürliche Personen): siehe
unten
2. Beschreibung der TIN
Die von Deutschland vergebenen TINs sind nicht auf amtlichen Identitätsnachweisen angeführt.
Derzeit gibt es in Deutschland zwei Arten von TINs:
• Steuernummer (alte TIN): besteht aus einem Block aus maximal 12 Ziffern (die durch
Schrägstriche unterteilt werden können) und wird natürlichen Personen,
Personenzusammenschlüsse, juristischen Personen und Unternehmen zugewiesen. Diese
TIN kann sich beim Wechsel des Wohnorts einer Person bzw. des Sitzes eines
Unternehmens ändern.
• Identifikationsnummer (neue TIN – kurz: IdNr.): wird natürlichen Personen seit 2008
ausgestellt und besteht aus 11 Ziffern. Diese TIN wird die alte TIN in Zukunft ersetzen. Derzeit
sind jedoch beide Nummern rechtsgültig.
Steuernummer und Identifikationsnummer dienen zur Identifikation von Steuerpflichtigen, bei denen
es sich um natürliche Personen handelt. DE – Deutschland de – Deutsch
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3. Wo ist die TIN angegeben?
Die TIN geht nicht aus amtlichen Identitätsnachweisen hervor. Sie ist jedoch auf den folgenden
Dokumenten angegeben.
3.1. Steuernummer:
Die alte TIN (Steuernummer) befindet sich z. B. auf der Einkommensteuererklärung natürlicher
Personen.
Steuernummer (TIN)DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 3/4
3.2. Identifikationsnummer (IdNr.):
Die neue TIN (Identifikationsnummer, IdNr.) ist beispielsweise auf dem Mitteilungsschreiben über die
Zuteilung der Identifikationsnummer angeführt:
Englische Fassung:
4. Nationale Website(s) zum Thema TIN
Informationen über
TINs:
– Steuernummer:
http://de.wikipedia.org/wiki/Steuernummer (in Deutsch)
– Identifikationsnummer (IdNr.):
http://www.identifikationsmerkmal.de
Online-Prüfung von
TINs:
Nicht verfügbar
5. Nationale Kontaktstelle für TINs
Kontakt: Steuerliches Informationscenter im Bundeszentralamt für Steuern:
allgemein@steuerliches-info-center.de
info@identifikationsmerkmal.de
Steuernummer (TIN)DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 4/4
6. Rechtlicher Hinweis
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Registrierung ausländischer Datenübermittler im ElsterOnline-Portal

Mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.8.2013 müssen auch ausländische Datenübermittler Anmeldesteuern authentifiziert übermitteln. Hierfür wurde nun eine zentrale Stelle eingerichtet.

Die Registrierung am ElsterOnline-Portal war diesem Personenkreis mangels inländischem Ordnungskriterium bisher nicht möglich. Seit 19.8.2013 hat das Finanzamt Neubrandenburg – RAB ein eigenes Finanzamt (Bundesfinanzamtsnummer 4069) eingerichtet, an das sich ausländische Datenübermittler und inländische Behörden ohne originäres inländisches Ordnungsmerkmal zentral wenden können.

Das Ordnungsmerkmal in Form einer Steuernummer ist mit dem als Anlage beigefügten „Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums.pdf“ bei dem Finanzamt Neubrandenburg – RAB schriftlich zu beantragen.

Mit diesem Ordnungskriterium ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal für ein Organisationszertifikat wie für einen Inländer möglich.

Hinweis: Das Finanzamt Neubrandenburg – RAB befindet sich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Daher ist bei der Registrierung im ElsterOnline-Portal als Land „Mecklenburg-Vorpommern“ auszuwählen.

OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 10.9.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin