Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Kernaussage

Eine Ansparrücklage (§ 7g EStG) für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen ermöglicht das Vorziehen von Abschreibungen für zukünftige Investitionen, damit die Steuerersparnis bereits vor dem Investitionszeitpunkt zu einer Stärkung der Liquidität führt. Das Finanzgericht Münster hatte sich mit den Voraussetzungen für eine Ansparrücklage bei der Anschaffung einer weiteren Photovoltaikanlage zu befassen. Fraglich war, ob eine verbindliche Bestellung zur Konkretisierung der Investitionsabsicht im Jahr der Rücklagenbildung erforderlich ist, wenn der Steuerpflichtige schon vorher eine Photovoltaikanlage mit geringerer Kapazität in Betrieb hatte.

Sachverhalt

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung für 2005 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus dem Betrieb einer in diesem Jahr angeschafften zweiten Photovoltaikanlage. Hierzu bildete der Kläger eine Ansparrücklage (§ 7g EStG), deren Rückgängigmachung das beklagte Finanzamt verlangte. E sah in der Anschaffung eine wesentliche Erweiterung des Betriebs, weil die neue Anlage mehr als die dreifache Leistung der alten erbringen würde. Zudem müsse als Voraussetzung für die Bildung der Rücklage eine verbindliche Bestellung im betreffenden Jahr vorliegen. Der Kläger war der Ansicht, bei der geplanten zweiten Photovoltaikanlage handele es sich um eine Investition des bestehenden Betriebs und verlangte die Berücksichtigung der daraus resultierenden negativen Einkünfte. Das Finanzgericht gab der Klage statt, die Revision ist beim BFH anhängig.

Entscheidung

Der Kläger hat zu Recht die Ansparrücklage für die geplante Erweiterung der Anlage als Betriebsausgabe im Jahr 2005 angesetzt. Bei der Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage darf eine solche Rücklage nur gebildet werden, wenn Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt worden sind. Die gleichen Anforderungen gelten für den Fall der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs. Ein Gestaltungsmissbrauch, bei dem die Bildung der Rücklage „ins Blaue hinein“ geschah, konnte hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden. die geplante Kapazitätserweiterung einer vorhandenen Anlage beinhaltete bereits die geforderte Konkretisierung der Investitionsentscheidung. Auch die Vorbereitungsarbeiten, angefangen beim Ausbau der Dachneigung bis hin zur Genehmigung der Energieeinspeisung sprachen für die Akzeptanz der Rücklagenbildung.

Konsequenz

Fraglich indes bleibt, ab welcher Kapazitätsausweitung eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt und ob z. B. bei der Nutzung einer anderen separaten Dachfläche von einer weiteren Betriebsstätte auszugehen ist. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Kernaussage

Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern. Der abgespaltene Buchwert unterliegt ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA.

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben den Ackerflächen ging auch das „Zuckerrübenkontingent“ einschließlich der Lieferrechte aus mitübertragenen Aktien auf den Erwerber über. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass überdies auch die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte Gegenstand des Kaufvertrags waren. Die Betriebsprüfung ermittelte daher, auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung, einen entsprechenden Teilwert und erhöhte infolge dessen den vom Kläger angesetzten ursprünglichen Veräußerungsgewinn entsprechend. Nach zweimaliger Zurückverweisung durch den BFH gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage statt, die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

Entscheidung

Bei der Beurteilung der Frage, ob für Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert von dem Pauschalwert für den Grund und Boden abzuspalten ist, hat der BFH an seine rechtliche Beurteilung bei Milchlieferrechten angeknüpft. Auch hiernach ist unstrittig ein anteiliger Buchwert vom Grund und Boden abzuspalten, so dass diese Vorgabe analog auf die Behandlung bei Zuckerrübenlieferungsrechten Anwendung findet. Insofern bildet sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden. Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits in 1968 begründeten Zuckermarktordnung kommt der BFH zu der Entscheidung, dass der Buchwert dem Entnahmewert gegenüber zu stellen ist.

Konsequenz

Der Entnahmewert/Veräußerungspreis ist um den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für Zuckerrübenlieferrechte zu vermindern. Dabei ist zu beachten, dass abgespaltene Buchwerte nicht der Abschreibung unterliegen, denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Der abgespaltene Buchwert kann nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden.

Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Kernaussage

Von dem gemäß den Vorschriften des EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1) darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung en Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden. Sind die Milcherzeugnisse mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Landwirt, hatte einen Teil seiner Milchlieferrechte veräußert. Der hierdurch erzielte Gewinn wurde ohne den Abgang des anteiligen Buchwerts, der sich aus der Abspaltung vom Grund und Boden ergab, ausgewiesen. Jahre später nahm der Steuerpflichtige eine Bilanzberichtigung vor. Diese wurde mit der (nachträglichen) Berücksichtigung des Buchwertabgangs erläutert. Der sich hieraus ergebenden Gewinnminderung folgte das beklagte Finanzamt nicht. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos, der (Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr teilweise statt.

Entscheidung

Der BFH trennt in seiner Entscheidung die Sachverhalte der Buchwertermittlung. Hiernach erfahren die pauschal ermittelten Buchwerte eine andere Behandlung als die nach dem 30.6.1970 erworbenen Buchwerte. Im Urteil wird ausdrücklich auf die unstreitige Notwendigkeit der Buchwertabspaltung des Wirtschaftsguts „Milchlieferrechte“ vom Grund und Boden hingewiesen. Dieses Erfordernis wird mit Beginn der Milch-Garantiemengenverordnung vom 25.5.1984 begründet. Hierdurch hat sich bereits eine Wertminderung im Grund und Boden ergeben. Einer darüber hinausgehenden Gewinnminderung durch Buchwertabgang folgt der BFH nicht. Dies auch bereits vor dem Hintergrund des gesetzlichen Verlustverrechnungsverbots. Anders wird der Sachverhalt jedoch für Grundstücke betrachtet, die nach dem 30.6.1970 angeschafft wurden. Denn in diesen Fällen werden die ursprünglichen Anschaffungskosten durch Veräußerung der Milchlieferrechte tatsächlich im Wert gemindert.

Konsequenz

Veräußerungsgewinne, die sich durch den Verkauf von Milchlieferrechten ergeben, können nur bei entgeltlichem Erwerb des Grund und Bodens gemindert werden. Für Milchlieferrechte, die durch die pauschale Abspaltung vom Grund und Boden einen Buchwert erhalten haben, entfällt die Gewinnminderung durch Buchwertabgang im Rahmen eines Verkaufs.

Bezugnahme auf Tarifvertrag bei Branchenwechsel nach Betriebsübergang

Bezugnahme auf Tarifvertrag bei Branchenwechsel nach Betriebsübergang

Kernfrage/Rechtslage

Nach bisheriger Rechtsprechung kann eine im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung (= „jeweils geltender Tarifvertrag“) auf das Tarifrecht einer bestimmten Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich oder betrieblich geltenden Tarifvertrag (so genannte große dynamische Verweisung) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht trotz Kritik nochmals bestätigt und zugleich festgestellt, dass dies auch gelte, wenn die Bezugnahmeklauseln aus Vertrauensschutz als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen ist.

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte als neuem Arbeitgeber übergegangen. Der Arbeitsvertrag nahm Bezug auf den Tarifvertrag für kommunale Arbeitgeber. Bei der Beklagten galt dagegen ein anderer, für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Streitig war daher die Anwendbarkeit der beiden Tarifverträge, wobei das Bundesarbeitsgericht schließlich beide für anwendbar erklärte.

Entscheidung

Das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Tarifverträgen regelte das Bundesarbeitsgericht dabei nach dem Günstigkeitsprinzip zugunsten des „besseren“ Tarifvertrages. Damit gilt weiterhin, dass bei einem Betriebsübergang eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel mit unveränderter Bedeutung übergeht. Daran ändert auch nichts, dass beim neuen Arbeitgeber ein anderer Tarifvertrag gilt. Der Konflikt zwischen den beiden Tarifregelungen lasse sich auch nicht durch Auslegung der Arbeitsverträge dahingehend lösen, dass der für den Betrieb jeweils geltende Tarifvertrag Anwendung finden solle (dann käme nämlich regelmäßig der beim neuen Arbeitgeber bestehende Tarifvertrag zur Anwendung).

Konsequenz

Die Entscheidung bedeutet weiter Rechtsunsicherheit für einen Betriebserwerber, wenn 2 Tarifverträge aufeinandertreffen. Denn insbesondere muss der Erwerber im Vorfeld überprüfen, welcher Tarifvertrag der günstigere für die übergehenden Arbeitnehmer ist. Erst dann kann er wirtschaftliche Risiken beurteilen.

Einsatz eines Werbemobils: Gemeinde ist Unternehmerin

Einsatz eines Werbemobils: Gemeinde ist Unternehmerin

Kernproblem

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich hoheitlich tätig. Unternehmerisch tätig sind sie allein mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Ein solcher ist eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient. Zudem muss sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben. Dies soll aus Sicht der Finanzverwaltung bei einem Jahresumsatz gegeben sein, der größer als 30.678 EUR ist.

Sachverhalt

Ein Werbeunternehmen bietet u. a. Kommunen die Übereignung eines mit Werbeaufschriften versehenen Fahrzeugs an. Im Gegenzug verpflichten sich diese für 5 Jahre, das Fahrzeug in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das Werbeunternehmen berechnet für die Lieferung des Fahrzeugs einen Betrag. Denselben Betrag erhält es von der Kommune für die Werbefahrten in Rechnung gestellt. Das beklagte Finanzamt versagte dem klagenden Unternehmen den Vorsteuerabzug, da das Fahrzeug im hoheitlichen Bereich genutzt worden sei. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof – und auch bereits das erstinstanzliche Finanzgericht – haben das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art bejaht. Mit der Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erbringt die Kommune eine entgeltliche sonstige Leistung im Zuge eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Kommune ist Unternehmerin, da sie entgeltliche Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt. Ob das Fahrzeug für hoheitliche Zwecke eingesetzt wird, ist nicht entscheidend. Ebenso ist es nicht erforderlich, bestimmte Umsatzgrenzen zu überschreiten.

Konsequenzen

Die Besteuerung hat immer 2 Seiten: bei einer Umsatzsteuerpflicht dürfen auch die Vorsteuern gezogen werden. Ohne Umsatzsteuerpflicht stellen die Vorsteuern Kosten dar. Im vorliegenden Fall führt eine Umsatzsteuerpflicht zu einem Vorteil für das Werbeunternehmen und zu keinem Nachteil für die Kommune, so dass sie das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art begehrten. Andere Steuerpflichtige wiederum sind froh über die Umsatzgrenze der Finanzverwaltung, da sie bei darunter liegenden Umsätzen keine steuerlichen Konsequenzen zu ziehen brauchen.

Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Fortführung einer GmbH

Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Fortführung einer GmbH

Kernaussage

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 HGB). Für den Eintrag eines diesbezüglichen Haftungsausschlusses (§ 25 Abs. 2 HGB) bedarf es dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von dem der übernommenen GmbH unterschrieben ist.

Sachverhalt

Zur Anmeldung ins Handelsregister wurde angemeldet, dass eine GmbH den Geschäftsbetrieb einer weiteren GmbH übernommen hatte. Weil darin durch das Registergericht möglicherweise eine Geschäftsübernahme i. S. d. HGB (§ 25) gesehen werden könne, wurde vorsorglich auch noch angemeldet, dass eine Haftung in vollem Umfang ausgeschlossen ist. Dies solle insbesondere für die Haftung des Erwerbers für die im Betrieb des Geschäfts der übernommenen GmbH begründeten Verbindlichkeiten gelten. Auch der Übergang der Forderungen wurde ausgeschlossen. Die Anmeldung wurde von den Geschäftsführern der übernehmenden und der übernommenen GmbH unterschrieben. Das Registergericht beanstandete, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss und damit einen Eintragungsgrund nicht hinreichend dargelegt worden seien, weil eine entsprechende Vereinbarung fehle. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Entscheidung

Das vom Registergericht beanstandete Vollzugshindernis lag nicht vor. Ein Haftungsausschluss ist grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung bei Erwerb des Handelsgeschäfts ernsthaft in Betracht kommt. Kann umgekehrt also nicht von vornherein eine Haftung ausgeschlossen werden, ist ein Haftungsausschluss, ebenso wie der Ausschluss eines Forderungsübergangs, eintragungsfähig. Das Registergericht selbst hatte hier das Vorliegen einer Firmenfortführung bejaht und damit die Möglichkeit einer Haftung als nicht ausgeschlossen erachtet. Der diesbezügliche Haftungsausschluss war der Anmeldungsurkunde auch unmittelbar zu entnehmen und hätte vom Gericht eingetragen werden müssen.

Konsequenz

Wenn die Anmeldung eines Haftungsausschlusses durch die Geschäftsführer beider Gesellschaften, d. h. der übernehmenden und der übernommenen, beantragt wird, können keine Zweifel an dem tatsächlichen Abschluss der Vereinbarung bestehen.

Schwerpunkt des Unternehmensgegenstandes muss nach außen erkennbar sein

Schwerpunkt des Unternehmensgegenstandes muss nach außen erkennbar sein

Kernaussage

Der Gesellschaftsvertag einer GmbH oder AG muss den Gegenstand des Unternehmens enthalten(§ 3 GmbHG, § 23 AktG). Das Ziel der Regelungen liegt darin, vor allem nach außen den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar zu machen. Dementsprechend ist der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Unternehmensgegenstand regelmäßig über allgemeine Angaben (z. B. „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern“) hinaus zu individualisieren.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte eine Anmeldung zum Handelsregister eingereicht, bei der das Registergericht beanstandete, dass der Unternehmensgegenstand teilweise zu weit gefasst sei. Die Eintragung des Gegenstandes „Handel mit Waren aller Art, soweit der Handel nicht einer besonderen behördlichen Erlaubnis bedarf“ wurde abgelehnt. Daraufhin änderte die Gesellschaft den Unternehmensgegenstand in „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ ab. Den geänderten Eintragungsantrag wies das Gericht erneut unter Hinweis auf die bereits zuvor geäußerten Bedenken zurück. Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos.

Entscheidung

Zutreffend ging das Registergericht davon aus, dass eine ungenügende Individualisierung des Unternehmensgegenstandes ein Eintragungshindernis darstellt und zur Zurückweisung der Anmeldung führt. Die Angabe des Unternehmensgegenstandes muss nach ihrer Zielsetzung für Dritte informativ, also entsprechend individualisiert sein. Sie muss den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in groben Zügen erkennen lassen und ihre Zuordnung zu einem Geschäftszweig ermöglichen. Leerformeln wie „Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts“, „Handel mit Waren aller Art“ oder „Produktion und Vertrieb von Waren aller Art“ reichen hierzu nicht aus. Als gerade noch den Anforderungen genügender Grenzfall toleriert die Rechtsprechung die Beschreibung „Verwaltung von Vermögen und Beteiligungen an anderen Unternehmen“. Bei dem Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine nur allgemein gehaltene, fast beliebige Aktivitäten im Handelsverkehr erfassende, Formulierung. Eine Erkennbarkeit des Tätigkeitsbereichs für Dritte war hiermit nicht verbunden und die notwendige Individualisierung nicht gegeben.

Konsequenz

Allgemeine Angaben können bei der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes allenfalls genügen, wenn tatsächlich eine nicht näher konkretisierbare Vielfalt von Geschäften getätigt wird. Aber auch dann ist eine Individualisierung nicht ausgeschlossen, sondern kann ohne Weiteres, z. B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere (…)“ dargestellt werden.

Istbesteuerung steht für viele Freiberufler vor dem Aus

Istbesteuerung steht für viele Freiberufler vor dem Aus

Kernaussage

Das UStG unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer fällig ist, wenn die Leistung erbracht wurde, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Hierdurch bietet die Istbesteuerung deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Rechtslage

Zur Istbesteuerung können nach § 20 UStG derzeit Unternehmen optieren, – deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat oder – die nicht nach § 148 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen oder – soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführen.

Sachverhalt und Entscheidung

Streitig war, ob eine Steuerberatungs-GmbH zur Istbesteuerung optieren kann. Das Finanzamt hatte dies nicht zugelassen, da die GmbH kraft Rechtsform gewerbliche und nicht freiberufliche Einkünfte erzielt. Schließlich entschied der BFH, dass die Klägerin ihre Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten besteuern kann. Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs liegen nicht vor, wenn der Unternehmer hinsichtlich dieser Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies traf auf die Klägerin als GmbH zu. Entgegen dem Wortlaut des § 20 UStG können nach Ansicht des BFH also freiberuflich tätige Unternehmen nur zur Istversteuerung optieren, wenn sie weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Die Rechtsform ist insoweit unerheblich.

Konsequenz

Das Urteil hat 2 Seiten, eine äußerst negative für Freiberufler und ein positive für alle Unternehmen. Freiberuflern hatte der BFH die Anwendung der Istbesteuerung bisher untersagt, wenn diese sich in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert hatten. Nun werden alle Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, ihre Umsätze der Sollbesteuerung unterwerfen müssen, sofern sie die genannte Umsatzgrenze überschreiten. Sie werden daher zukünftig die Umsatzsteuer vorfinanzieren müssen. Positiv ist, dass der BFH nochmals ausdrücklich darauf hinweist, dass die Sollbesteuerung nur dann keine unzulässige Benachteiligung gegenüber der Istversteuerung darstellt, wenn an eine Korrektur der Umsatzsteuer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Er verweist insofern auf seine eigene Rechtsprechung, wonach Forderungen umsatzsteuerlich schon ausgebucht werden können, wenn diese von der Gegenseite bestritten werden. Die Umsatzsteuer kann daher regelmäßig wesentlich früher korrigiert werden, als handelsrechtlich bzw. ertragsteuerlich ein Forderungsausfall zu erfassen ist. Dies wird leider in der Praxis viel zu oft übersehen, obwohl die entsprechende BFH-Rechtsprechung bereits von der Finanzverwaltung akzeptiert wird.

Wer Schweine hat, entgeht der Vorsteuerberichtigung

Wer Schweine hat, entgeht der Vorsteuerberichtigung

Kernaussage

Weicht die spätere Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Anlage- bzw. Umlaufvermögens von derjenigen ab, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug ursächlich war, so sieht das UStG einen Korrekturmechanismus vor (§ 15a UStG). Dieser greift jedoch nur, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffung bzw. Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes entfällt, 1.000 EUR übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV).

Sachverhalt

Ein Landwirt erwarb im Jahr 2007 893 Schweine für ca. 39.000 EUR und nahm den Vorsteuerabzug hieraus vor, da er zur Regelbesteuerung optiert hatte. Mit Beginn des Jahres 2008 kehrte er zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen zurück. Im gleichen Jahr verkaufte er 350 der in 2007 erworbenen Schweine. Aufgrund des Wechsels zur Durchschnittssatzbesteuerung verlangte das Finanzamt eine Korrektur der Vorsteuer aus der ursprünglichen Anschaffung (§ 15a UStG). Hiergegen wandte der klagende Landwirt ein, dass eine Vorsteuerkorrektur daran scheitere, dass die auf das einzelne Schwein entfallende Vorsteuer nicht 1.000 EUR übersteige. Das beklagte Finanzamt betrachtete die gesamte Partie Schweine als Berichtigungsobjekt, nicht das einzelne Schwein. Die Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das Niedersächsische Finanzgericht folgt der Ansicht des Landwirtes. Demnach ist als Wirtschaftsgut das einzelne Schwein anzusehen und nicht eine Gesamtheit von Schweinen. Da für das einzelne Schwein die genannte Bagatellgrenze nicht überschritten ist, unterbleibt eine Korrektur der Vorsteuer.

Konsequenz

Der Fall mag kurios klingen, ist aber durchaus für andere Sachverhalte von Bedeutung. So wird auch in anderen Fällen genau zu prüfen sein, ob es sich um ein Berichtigungsobjekt in seiner Gesamtheit handelt oder um mehrere einzelne, die unter die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV fallen.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

Kernaussage
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann – auch nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung – dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1997 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung eine Stadtvilla. Zuvor war der Kläger nach Erbgang Miteigentümer der 1928 erbauten Villa gewesen. Von 1949 bis 1992 war die Villa vermietet; seitdem steht sie leer. Bislang gelang es nicht, das Gebäude mit einer Wohnfläche von 156 qm zu vermieten. Die Stadtvilla bedarf einer grundlegenden Sanierung, die unter Berücksichtigung des hohen Leerstands und der zu erwartenden Mieteinnahmen als unwirtschaftlich einzustufen ist. Dem vom Kläger im Streitjahr 2010 geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von 2.925 EUR versagte das Finanzamt die Anerkennung. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) teilte die Ansicht des Finanzamts. Zu Recht habe die Finanzverwaltung den Werbungskostenüberschuss nicht berücksichtigt. Es mangelte an der Einkünfteerzielungsabsicht. Aufwendungen sind für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, auch für die Zeit des Leerstands abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Unbeschadet davon kann ein besonders lang andauernder Leerstand dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommenen Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. Hiervon ist aber nur dann im Einzelfall auszugehen, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche Objekt wegen fehlender oder nur unwirtschaftlich herbeizuführender Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht vermietbar ist. Dies war hier der Fall, da die Villa seit fast 20 Jahren leer stand, grundsanierungsbedürftig ist und die Hälfte des zur Vermietung angebotenen Wohnraums in der Stadt unvermietet ist.

Konsequenz
Das Urteil liegt auf einer Linie mit den vorangegangenen Entscheidungen zum Wohnungsleerstand. Wenn einem Vermieter über einen längeren Zeitraum die Vermietung nicht gelingt, muss er seine Vermietungsbemühungen nachweisbar intensivieren. Hier sprach jedoch das Scheitern der Vermietung seit fast 20 Jahren für sich.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin