Kündigung wegen HIV-Infektion ist nicht immer AGG-rechtswidrig

Kündigung wegen HIV-Infektion ist nicht immer AGG-rechtswidrig

Rechtslage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt dem diskriminierend gekündigten Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem diskriminierenden Arbeitgeber. Ein Diskriminierungsmerkmal ist dabei eine Behinderung des Arbeitnehmers. Dabei gilt, dass schwere Krankheiten in der Regel mit einer Behinderung einher gehen, wobei im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinzu kommt, dass keine Schwerbehinderung im „klassischen“ Sinn vorliegen muss. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines HIV-infizierten Mitarbeiters diskriminierend erfolgt und einen Entschädigungsanspruch auslöst.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war im sogenannten Reinbereich bei einem Pharmaunternehmen in der Medikamentenherstellung beschäftigt. Für diesen Arbeitsbereich galt die generelle Anweisung, dass kranke Arbeitnehmer dort nicht beschäftigt werden dürfen. Als der Arbeitgeber von der HIV-Infektion des Mitarbeiters erfuhr, kündigte er das (sich noch in der Probezeit befindende) Arbeitsverhältnis. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der der Kläger hilfsweise auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machte.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht. Er habe im sogenannten Reinbereich den Einsatz erkrankter bzw. kranker Arbeitnehmer generell ausschließen dürfen. Davon sei auch die Entlassung des dauerhaft HIV-infizierten Klägers gedeckt gewesen. Vor diesem Hintergrund war die Kündigung zulässig. Ohne über die Frage, ob eine HIV-Infektion mit einer Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gleich zu setzen sei, zu entscheiden, wies das Gericht auch den Entschädigungsanspruch ab. Denn selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorgelegen habe, sei das Verhalten des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen. Ungeachtet dessen ließ das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Konsequenz

Die Entscheidung erscheint für den Bereich der unmittelbaren Medikamentenherstellung gerechtfertigt; dort dürfte es keinen Unterschied machen, in welchem Grad ein Arbeitnehmer erkrankt ist. Alleine die Tatsache irgendeiner Erkrankung erscheint ausreichend, um die Reinheit der hergestellten Medikamente zu gefährden. Zu beobachten gilt es, ob das Bundesarbeitsgericht die Revision nutzt, um einerseits grundsätzlich zu entscheiden, ob eine HIV-Infektion eine Behinderung darstellt, und andererseits abgrenzt, ob es Arbeitsbereiche gibt, in denen besondere Regelungen per se zulässig sind.

EuGH verwirft Sofortbesteuerung stiller Reserven bei Sitzverlegung

EuGH verwirft Sofortbesteuerung stiller Reserven bei Sitzverlegung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November 2011 eine erste Entscheidung zur
Wegzugsbesteuerung von Kapitalgesellschaften gefällt. Das Gericht nahm darin erstmals zur
europarechtlichen Beurteilung der sofortigen Besteuerung stiller Reserven im Fall der Entstrickung
von Betriebsvermögen Stellung.

Sachverhalt

Streitig war die Europarechtskonformität einer Regelung des niederländischen Steuerrechts,
die bei Wegzug einer niederländischen Kapitalgesellschaft eine Schlussbesteuerung anordnet.
Ähnliches sieht auch das deutsche Körperschaftsteuergesetz vor. Die niederländische Kapitalgesellschaft
in Firma „National Grid Indus B. V.“ war nach niederländischem Recht gegründet
worden und verlegte einige Jahre später ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Großbritannien.
Nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen war sie damit in Großbritannien
ansässig. Da mit der „Sitzverlegung“ in den Niederlanden keine Gewinne mehr versteuert werden
mussten, erfolgte eine Schlussbesteuerung, bei der ein Währungsgewinn in Höhe von ca.
22 Mio. niederländische Gulden (NLG) besteuert wurde.

Entscheidung

Die Schlussbesteuerung verstößt nach Auffassung des EuGH gegen die Niederlassungsfreiheit.
Allerdings lässt sich dies vor dem Hintergrund einer sachgerechten Aufteilung des Besteuerungssubstrats
grundsätzlich rechtfertigen. Überzogen ist dagegen die sofortige Fälligkeit
der Steuer. Nach Ansicht des EuGH hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er einer Sofortbesteuerung
zustimmen oder eine Nachverfolgung der stillen Reserven durch Abgabe einer
jährlichen Erklärung Folge leisten will. Der Fiskus des Wegzugslandes kann gegebenenfalls
eine Sicherheit (in Form einer Bankbürgschaft) sowie Stundungszinsen fordern (so zumindest
erste Stimmen aus der Finanzverwaltung). Er muss dagegen nicht – wie noch in den Schlussanträgen
der Generalanwältin zum Ausdruck kommend – nachträgliche Wertänderungen berücksichtigen,
weil sich dies durch die steuerliche Erfassung im Zuzugsland reguliert.

Konsequenz

In der Fachliteratur wird überwiegend vertreten, dass die deutschen Regelungen zur Entstrickung
durch die Entscheidung des EuGH europarechtswidrig geworden sind und nicht angewandt
werden können. Darüber hinaus werden Folgewirkungen bei den Vorschriften zur Funktionsverlagerung
erwartet. Vertreter der Finanzverwaltung sehen im Gegensatz dazu positive
Aspekte für die Verwaltung, der nunmehr die Einforderung von Sicherheiten und Zinsen eröffnet
werde.

Einsichtsrechte der Gesellschafter einer oHG in Geschäftsunterlagen

Einsichtsrechte der Gesellschafter einer oHG in Geschäftsunterlagen

Kernaussage

Der nicht geschäftsführende Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Handelsbücher und Papiere einer Gesellschaft. Eine in der Vergangenheit liegende gesellschaftswidrige Verwendung von Informationen gibt allein noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geforderten Informationen auch weiterhin missbräuchlich verwendet werden. Vielmehr ist für die Geltendmachung eines Einsichtsverweigerungsrechts im Vollstreckungsverfahren die zukünftige Entwicklung entscheidend.

Sachverhalt

Die Parteien sind Gesellschafter einer Brauerei & Co. oHG. Der nicht geschäftsführende Kläger begehrt als einmalig künftige Leistung die Einsichtnahme in sämtliche Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaft, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung in deren Besitz sind. Die Beklagten hatten den Einsichtsanspruch bis zur Klageerhebung grundsätzlich erfüllt. Lediglich in die Unterlagen der Tochtergesellschaft wurde zeitweise die Einsicht versagt, da die Gefahr bestand, der Kläger werde die gewonnenen Informationen zu kreditschädigenden Aussagen missbrauchen. Außerdem bestünde ein Einsichtsverweigerungsrecht, da der Kläger dem Manager Magazin Informationen weiter gegeben habe, aufgrund derer ein kreditschädigender Artikel veröffentlicht wurde. Der Kläger bestritt dies und bekam Recht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Entscheidung

Dem Kläger steht ein umfassendes Einsichtsrecht zu. Ein Gesellschafter kann auf künftige Einsicht klagen, denn ihm geht es im Allgemeinen um die Sicherung des Einsichtsrechts für die Zukunft bis zu einem etwaigen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Bei zukünftiger Einsichtnahme kann der Einwand der Erfüllung bzw. mangelnden Fälligkeit von Anfang an nicht eingreifen. Auch kann das Einsichtsverweigerungsrecht bei zukünftiger Leistung nicht im Erkenntnisverfahren erfolgreich durchgesetzt werden, denn hierüber ist grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. Allein aufgrund einer bestimmten vergangenen – hier unterstellten – Verwendung von Informationen lässt sich nicht sicher beurteilen, ob eine weitere missbräuchliche Verwendung zu besorgen ist.

Konsequenz

In den Urteilsgründen wird erneut festgestellt, dass die Einsichtsrechte jedes, auch des nicht geschäftsführenden Geschäftsführers nur in Ausnahmefällen einzuschränken sind.

Wer haftet für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen?

Wer haftet für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen?

Kernaussage

Durch so genannte Ad-hoc-Mitteilungen verbreiten häufig Aktiengesellschaften Neuigkeiten zu Unternehmenszahlen oder bedeutsame Geschäftsabschlüsse. Diese Mitteilungen können ein Steigen oder Sinken des Aktienkurses an der Börse zur Folge haben. Ein Düsseldorfer Kreditinstitut z. B. hatte ihr Engagement in notleidenden Hypothekenpapieren in den USA in einer solchen Ad-hoc-Mitteilung kurz vor ihrem Beinahe-Zusammenbruch im Juli 2007 relativiert, obwohl sie deren Bedeutung für den Finanzmarkt erkannt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich nunmehr damit, ob die Bank ihren Aktionären aufgrund dieser Handlung zum Ausgleich der Verluste in Form des Schadensersatzes verpflichtet ist.

Sachverhalt

Seit 2007 fielen Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt verstärkt aus, weshalb auch die Preise für die durch die beklagte Bank emittierten Anleihen sanken. Es gab daraufhin Gerüchte, die Bank treffe im Hinblick auf die US-Hypothekenkredite ein substantielles Risiko. Um diese Gerüchte auszuräumen, veranlasste der Vorstandsvorsitzende in Kenntnis der tatsächlichen Umstände am 20.7.2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung, wonach nur eine geringe Betroffenheit der Beklagten durch die US-Hypothekenkredite behauptet wurde. Am 26.7.2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Bank; am 29.7.2007 musste diese von ihrem Großaktionär massiv gestützt werden. Nach entsprechender Ad-hoc-Mitteilung brach ihr Aktienkurs ein. Der Anleger verlangt nunmehr von der Bank Erstattung des Kaufpreises für die Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückübertragung. Der BGH gab ihm grundsätzlich Recht, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück.

Entscheidung

Der Anleger kann seinen Schadensersatzanspruch auf die falschen Angaben in der Pressemitteilung vom 20.7.2007 stützen. Unerheblich ist, ob die Bank ihren Beinahe-Zusammenbruch Ende Juli vorhersehen konnte. Entscheidend ist allein, dass sie die Bedeutung ihres Engagements im Zusammenhang mit den US-Hypothekenkrediten für den Wertpapierhandel erkannt hat. Der Anleger kann daher die Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückgabe oder die Differenz zwischen dem Kurs bei Erwerb der Aktien und deren fiktivem Kurs bei Veröffentlichung der entsprechenden Ad-hoc-Meldung verlangen. Der Anleger hat aber noch zu beweisen, dass er die Papiere bei rechtzeitiger und wahrheitsgemäßer Veröffentlichung nicht erworben hätte.

Konsequenz

Die Schadensersatzansprüche wegen falscher/unterlassener Ad-hoc-Meldung verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der (fehlenden) Veröffentlichung, spätestens nach 3 Jahren. Bei ausführlicher Presseberichterstattung kann von einer zeitnahen Kenntnis des Anlegers ausgegangen werden. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.

Fristlose Kündigung bei heimlicher Aufzeichnung einer Betriebsratssitzung

Fristlose Kündigung bei heimlicher Aufzeichnung einer Betriebsratssitzung

Kernfrage

Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz. Sie können aber (auch fristlos) gekündigt werden, wenn ihnen besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere im Rahmen ihrer Amtsausübung, zur Last gelegt werden können. Unter anderem ist es unzulässig, Betriebsratssitzungen ohne vorherige Ankündigung auf Tonband aufzunehmen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte über die Zulässigkeit und die Beweisanforderungen an eine fristlose Kündigung wegen des heimlichen Aufnehmens einer Betriebsratssitzung zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin war langjährig unbeanstandet im Unternehmen beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates. Kurz vor Beginn einer Betriebsratssitzung war sie auf ihrem Handy angerufen worden und hatte zum Telefonat den Raum verlassen. Als sie zurückkehrte, meinte eine weitere Teilnehmerin der Sitzung, sie habe das Handy noch eingeschaltet und zeichne die Sitzung auf. Die weiteren Einzelheiten der Sitzung und der Auseinandersetzung darüber, ob das Handy eingeschaltet gewesen war, sind streitig geblieben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorfalls nach Anhörung fristlos. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Entscheidung

Das Gericht stellte zwar fest, dass das heimliche Aufzeichnen von Betriebsratssitzung wegen des Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte der weiteren Teilnehmer und des an das Amt des Betriebsrats gestellten Vertrauenserfordernisses geeignet sei, auch eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, selbst wenn lediglich der dringende Verdacht bestehe. Im konkreten Fall sei aber nicht zweifelsfrei erwiesen, dass ein heimliches Abhören überhaupt vorgelegen habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit langen Jahren unbeanstandet im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Betriebsrat aus eigenem Recht hätte gegen das Abhören verteidigen können, so dass nicht zwingend damit zu rechnen gewesen sei, dass der Arbeitgeber mit Kündigung reagiere. Im Übrigen wäre es dem Arbeitgeber durch Abmahnung möglich gewesen, die Klägerin für die Zukunft auf die Sensibilität ihres Amtes hinzuweisen.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht angesichts der Beweislage nicht. Dem Grunde nach ist die heimliche Aufnahme einer Betriebsratssitzung aber geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings wird auf Beweisebene nachgewiesen werden müssen, dass ein bewusstes und gewolltes Mitschneiden vorgelegen hat.

Ist Entsorgung von Speiseabfällen landwirtschaftliche Dienstleistung?

Ist Entsorgung von Speiseabfällen landwirtschaftliche Dienstleistung?

Kernaussage

Das Finanzgericht Münster entschied kürzlich, dass ein Unternehmer mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringt.

Sachverhalt

Ein Landwirt, der einen Mastbetrieb bewirtschaftet und umsatzsteuerlich unter die Regelung „Pauschalierer“ fällt, verfütterte in den Jahren 2003 bis 2005 an die von ihm gehaltenen Schweine Speisereste, die er mittels eines Spezialfahrzeuges bei verschiedenen Großküchen und Restaurants abholte und thermisch aufbereitete. Das den Großküchen und Gastronomieunternehmen für die Abnahme/Entsorgung der organischen Abfälle in Rechnung gestellte Entgelt unterwarf der Landwirt ebenfalls der Durchschnittsbesteuerung, da diese Tätigkeit umsatzsteuerlich als Nebenbetrieb zu werten sei. Der zuständige Betriebsprüfer (BP) folgte dieser Auffassung jedoch nicht und bewerte die Entsorgung von Speiseabfällen umsatzsteuerlich als sonstige Leistung, die als solche nicht der Durchschnitts- sondern der Regelbesteuerung zu unterwerfen sei. Zudem stellte die BP fest, dass die Speiseabfälle nicht wertlos seien, sodass zur Festsetzung der Umsatzsteuer neben dem Erlös aus der Abholung von Speiseabfällen auch der Wert der Abfälle als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei. Hiergegen klagte der Landwirt und obsiegte zum Teil.

Entscheidung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Abholung/Entsorgung von Speiseresten grundsätzlich keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist und somit eine sonstige Leistung darstellt. Folglich ist eine Durchschnittsbesteuerung nicht zulässig. Selbst wenn die entsprechenden Anforderungen an eine Begünstigung erfüllt wären, käme im vorliegenden Fall eine Behandlung der Entsorgung der organischen Abfälle als Nebenbetrieb nicht in Frage. Denn die durch diese Tätigkeit erzielten Umsätze übersteigen die auf die Schweinemast entfallenden Umsätze deutlich, so dass sie nicht mehr von „untergeordneter Bedeutung“ sind. Bei der Bemessung der Bedeutung unerheblich ist, dass der Landwirt den wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft für den landwirtschaftlichen Betrieb aufgewendet hat. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den Wert der Speisereste ist hingegen nicht rechtens, da diese für Großküchen und Restaurants wertlos sind. Somit kommt es zu keinem tauschähnlichen Umsatz, der eine Einbeziehung des Wertes bei der Berechnung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage rechtfertigen würde.

Konsequenz

Erbringt ein Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs Dienstleistungen, die über die originär landwirtschaftliche Tätigkeit hinausgehen, jedoch als landwirtschaftliche Dienstleistungen einzustufen sind, ist fortlaufend zu prüfen, ob das Verhältnis des im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzielten Umsatzes im Vergleich zu dem aus dem Nebenbetrieb stammenden Umsatz weiterhin eine umfassende Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung rechtfertigt.

Zum Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in steuerlicher Übertragungsbilanz

Zum Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in steuerlicher Übertragungsbilanz

Kernaussage

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestimmt für den Fall einer rechtsformwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, dass die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden können (Ansatzwahlrecht). Das Finanzgericht Münster hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob eine Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz im Rahmen einer Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG) zulässig ist.

Sachverhalt

Die klagende Kommanditgesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH; sie ist durch formwechselnde Umwandlung der GmbH entstanden. In der Übertragungsbilanz aktivierte die Klägerin – seinerzeit noch als GmbH – ihre selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter wie Firmenwert und Auftragsbestand. Anlässlich einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt indes eine Zuschreibung zum Firmenwert und Auftragsbestand und minderte den erklärten Gewinn um rd. 700.000 EUR. Begründet wurde dies damit, dass zwar ein Bewertungswahlrecht für die Wirtschaftsgüter der Übertragungsbilanz gegeben sei; folglich könnten die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz der GmbH mit einem höheren Wertansatz als in der Handelsbilanz angesetzt werden. Dies gelte aber nur für solche Wirtschaftsgüter, die vom Grundsatz her überhaupt in der Steuerbilanz aktiviert werden dürften, was für den originären Firmenwert und den Auftragsbestand aber nicht der Fall sei. Daher könnten sie weder von der GmbH aktiviert noch von der KG abgeschrieben werden. Die hiergegen gerichtet Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das Finanzamt hatte zu Unrecht die Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz im Rahmen der formwechselnden Umwandlung versagt. Zwar ist einkommensteuergesetzlich vorgegeben, dass steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit gilt indes nicht für die steuerliche Umwandlungsbilanz, denn das Umwandlungssteuergesetz normiert eine Durchbrechung des Grundsatzes zugunsten der übertragenden Körperschaft. Zudem ändert sich bei einer formwechselnden Umwandlung allein die Rechtsform; der Unternehmensträger bleibt identisch. Da das Handelsrecht für diesen Fall weder die Aufstellung einer Schlussbilanz für die übertragende Kapitalgesellschaft noch die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für die an ihre Stelle tretende Personengesellschaft vorsieht, ist die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz ohnehin nicht möglich.

Konsequenz

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen; abzuwarten bleibt nun, ob und wenn ja, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird. In einem früheren Urteil, das vom Sachverhalt den umgekehrten Fall betraf, dass eine KG im Wege einer formwechselnden Umwandlung in eine GmbH umgewandelt wurde, hat der BFH jedenfalls für den Auftragsbestand ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich keine Einwände gegen dessen Aktivierung ergäben.

Sind aufeinanderfolgend befristete Arbeitsverhältnisse zulässig?

Sind aufeinanderfolgend befristete Arbeitsverhältnisse zulässig?

Rechtslage

Nach deutschem Recht sind befristete Arbeitsverträge möglich, wenn ein sachlicher Grund (hier: die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) besteht. Solche Sachgrundbefristung sind auch mehrmals beim selben Arbeitgeber hintereinander zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor diesem Hintergrund die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen dazu führt, dass man bei einem Arbeitgeber von einem ständigen Vertretungsbedarf ausgehen müsse. Dies würde dann dazu führen, dass der sachliche Grund einer Befristung wegfalle und man vielmehr von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgehen müsse.

Sachverhalt

Die Beklagte war auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverhältnissen in ein und derselben Dienststelle des beklagten Landes angestellt gewesen. Alle Verträge enthielten als sachlichen Grund für die Befristung den Vertretungsbedarf anderer Arbeitnehmer, die sich vorübergehend hatten beurlauben lassen.

Entscheidung

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass auch bei einem feststellbaren ständigen Vertretungsbedarf mehrere, hintereinander abgeschlossene befristete Arbeitsverträge zulässig sein können, allerdings eine Missbrauchskontrolle unter Berücksichtigung aller bisherigen Arbeitsverträge geboten sein kann. Aus der bloßen Tatsache, dass bei einem Arbeitgeber ein größerer und insoweit als ständig wahrgenommener Vertretungsbedarf bestehe, könne weder abgeleitet werden, dass der sachliche Grund des Vertretungsbedarfs nicht vorliege noch, dass mehrere Befristungen eine missbräuchliche Gestaltung darstellten. Allerdings sei zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall eine missbräuchliche Gestaltung vorliege und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Befristungen und der Wirksamkeit jeder einzelnen Befristung in der Vergangenheit.

Konsequenz

Die Entscheidung ist insoweit überraschend, als dass sie gegen die Empfehlung des Generalanwalts, der eine Unzulässigkeit solcher Kettenbefristungen angenommen hatte, erfolgt; allerdings ist sie dem Grunde nach zutreffend. Mehrere aufeinander folgende Befristungen wegen Vertretungsbedarfs sind zulässig. Neu und insbesondere im Hinblick auf eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht nicht zu unterschätzen ist allerdings, dass sämtliche bisher abgeschlossenen Befristungen – gegebenenfalls auch 15 an der Zahl – jeweils selbstständig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden müssen.

Wie sind Ablösezahlungen im Profi-Fußball zu bilanzieren?

Wie sind Ablösezahlungen im Profi-Fußball zu bilanzieren?

Kernaussage

Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga für den Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden sowie Provisionen an Spielervermittler sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Nicht zu aktivieren sind Ausbildungs- und Förderentschädigungen an die früheren Vereine und Provisionen für die ablösefreie Verpflichtung des Spielers.

Sachverhalt

Das Finanzamt versagte den sofortigen Betriebsausgabenabzug der Ablösezahlungen eines eingetragenen Vereins, der eine Lizenzspielermannschaft unterhielt. Der Kläger stütze sich auf das so genannte „Bosman-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 1995 und sah es als nicht gerechtfertigt an, Anschaffungskosten für Spielererlaubnisse zu aktivieren, weil eine solche Aktivierung auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von „Humankapital“ hinauslaufe.

Entscheidung

Die an die abgebenden Vereine gezahlten Ablösebeträge sowie die an Spielervermittler gezahlten Provisionen für Spieler – nicht aber die geleisteten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen – stellen Anschaffungskosten für zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar. Für die Beurteilung als Wirtschaftsgut kommt es darauf an, ob eine Übertragung des Wirtschaftsguts mit dem Betrieb aus der Sicht eines potenziellen Erwerbers einen eigenständigen Wert hat. Dem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen. Die Bilanzierung von „Humankapital“ verstößt nicht gegen die durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde, sofern die Praxis des „Spielerhandelns“ im Profisport selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird.

Konsequenz

Bei Provisionen ist für die Aktivierung zu unterscheiden, ob sie an die Spielervermittler für Spieler oder für Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an den Ausbilderverein gezahlt werden.

Keine Existenzgründung: Auflösung einer Ansparrücklage

Keine Existenzgründung: Auflösung einer Ansparrücklage

Rechtslage

Existenzgründer, die eine Ansparrücklage gebildet haben, mussten diese gemäß der alten Fassung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz wieder auflösen, sofern sie das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum 5. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft haben. Für Nicht-Existenzgründer betrug diese Frist 2 Jahre.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in 1999 und 2000 als Arzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einer Ende 1995 übernommenen Praxis. Zuvor hatte der Kläger als Vertreter anderer Ärzte gearbeitet. In 1997 bis 1999 bildete der Kläger Ansparrücklagen für Existenzgründer. Diese wurden in 1998 und 2000 teilweise aufgelöst. Da der Kläger seine Praxis in 2001 aufgab, behandelte er die verbliebene Ansparrücklage als Betriebseinnahme. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger kein Existenzgründer war, weil er seit 1992 als so genannter Vertretungsarzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt habe. Die 1997 und 1998 gebildeten Ansparabschreibungen seien daher spätestens in 1999 und 2000 aufzulösen. Die Steuerbescheide für 1999 und 2000 wurden geändert. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Im Streitfall war eine Änderung der Steuerbescheide möglich, weil das Finanzamt den Kläger zunächst irrig als Existenzgründer angesehen und deshalb davon abgesehen hatte, die Ansparabschreibung des Klägers schon nach 2 Jahren aufzulösen. Der Kläger war kein Existenzgründer, weil er bereits von 1992 bis 1995 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezog. Die Ansparrücklage war somit zwingend innerhalb von 2 Jahren nach deren Bildung aufzulösen.

Konsequenz

Nach der Abgabenordnung (AO) können Steuerfestsetzungen geändert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem Bescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt wurde, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Deshalb konnte das Finanzamt hier die rechtirrige Ansicht, der Kläger sei Existenzgründer, korrigieren und zum Anlass nehmen, die Veranlagung für die Vorjahre zu ändern und eine gebildete Ansparrücklage früher aufzulösen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin