Sieben Nichtanwendungserlasse

Seit Anfang 2015 bis Ende September 2018 wurden von der Finanzverwaltung sieben sog. Nichtanwendungserlasse verfügt, mit denen die Finanzämter angewiesen werden, Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/5758 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5294 ) mitteilt, betrafen drei Nichtanwendungserlasse BFH-Entscheidungen zugunsten von Steuerpflichtigen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.11.2018