Schlagwort-Archive: Beitragsschulden

Krankenversicherung: Entlastung für Beitragsschuldner beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung vom 05.07.2013 das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung gebilligt. Es kann dem Bundespräsidenten nun zur Ausfertigung vorgelegt werden.

Das Gesetz soll freiwillig Versicherte entlasten, die bei ihrer Krankenversicherung aufgrund von Beitragsrückständen verschuldet sind. Es senkt daher für freiwillig in der GKV Versicherte die Zinsen für Beitragsschulden auf ein Prozent statt der bisher geltenden fünf Prozent. Zudem ist ein neuer Notlagentarif in der PKV vorgesehen.

Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung finden Sie auf den Seiten des Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 05.07.2013

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 493/13
BRFuss 14.06.13
G – Fz
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 247. Sitzung am 14. Juni 2013 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit
– Drucksache 17/13947 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei
Beitragsschulden in der Krankenversicherung
– Drucksache 17/13079 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 05.07.13
Initiativgesetz des BundestagesGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der
Krankenversicherung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013
(BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf
Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“
1. § 53 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern
erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der
Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31.
Dezember 2013 entsprechend umzustellen.“
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „darüber“ durch die Wörter „über die Berechnung nach den Sätzen 1
und 2“ ersetzt.
2. In § 75 Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „und
dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
2a. § 186 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben.
2b. § 188 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten
beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die
Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag
nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied
erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten
seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen
Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren
Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt
sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das
Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
2c. § 190 Absatz 3 wird aufgehoben.
2d. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt:
Drucksache 493/13– 2 –
㤠256a
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
(1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5
Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll
die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge
angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind
vollständig zu erlassen.
(2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für
die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden
Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum … [einsetzen: Tag vor
Inkrafttreten nach Artikel 6] erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für
noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
(3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige
Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24
Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden
Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten
Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass
von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die
Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. Die Regelungen
nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und
sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.“
3. § 271 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „zum 1. Januar 2013 entstehen,“ werden die Wörter „sowie der Mehrausgaben, die
den Krankenkassen durch die Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] entstehen,“
eingefügt.
b) Die Wörter „1,78 Milliarden Euro“ werden durch die Wörter „2,34 Milliarden Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973;
2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 60 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 8.
April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 253 bis 256 des Fünften Buches und
§ 50“ durch die Wörter „§§ 253 bis 256a des Fünften Buches und die §§ 50, 50a“ ersetzt.
Drucksache 493/13– 3 –
Artikel 2b
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im
Krankheitsfall nachgewiesen wird.“
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und keine
anderweitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige
Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der
Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das
Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für
eine Familienversicherung erfüllt sind.“
3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Die Nummer 9 wird Nummer 8.
4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
㤠50a
Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 193 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und“
gestrichen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu
entrichten. Dies gilt für bis zum … [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 6] abgeschlossene
Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.“
1. Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 10 ersetzt:
„(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit
einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu
mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle
von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten.
Drucksache 493/13– 4 –
Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung
höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die
Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach
Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten
Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers
vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des
Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte
entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange
die Versicherung nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem
Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein
Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen
Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 12h des
Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der
versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten
Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die
Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu
zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der
Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für
die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach
§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte
nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der
Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif
fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der
Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des
Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen
der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen,
gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.“
2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11.
Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12g folgende Angabe eingefügt:
„§ 12h Notlagentarif“.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1d Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Absatz 1a
und im Notlagentarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12h“ ersetzt.
b) In Absatz 4a Satz 2 werden nach dem Wort „enden,“ die Wörter „sowie für den Notlagentarif nach
§ 12h“ eingefügt.
3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt:
Drucksache 493/13– 5 –
㤠12h
Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne
des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für
Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind für versicherte Kinder und
Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige
Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt,
zu erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen
gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes
der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder
50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die
kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen
für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in
Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des
Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die
Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch
Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.“
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird folgender Artikel 7 angefügt:
„Artikel 7
Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes
Versicherungsnehmer, für die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] das Ruhen der
Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten ab diesem Zeitpunkt
als im Notlagentarif gemäß § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Versicherungsnehmer gelten
rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind, als im
Notlagentarif versichert, wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem
Zeitpunkt geschuldete Prämie. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ruhendstellens aus dem
Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in Anspruch genommene
Ruhensleistungen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagentarifs gelten. Eine
Anrechnung gebildeter Alterungsrückstellungen nach § 12h Absatz 2 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf die zu zahlende Prämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versicherungsnehmer kann der rückwirkenden
Versicherung nach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf die Versicherung im Notlagentarif
innerhalb von drei Monaten nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] hinzuweisen und
hierbei den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit der
rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von sechs
Monaten nach Zugang des Hinweises beim Versicherer eingehen.“
Drucksache 493/13– 6 –
Artikel 5a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes erforderliche personelle
Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der
Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer
Infektionen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention benannt werden, in den
Jahren 2013 bis 2016 finanziell gefördert
1. bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von
a) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten,
b) Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung
zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie,
Virologie und Infektionsepidemiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden
Personalkosten,
c) Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer
Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen
Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für
Infektiologie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten,
d) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden
Personalkosten,
2. bei Fort- und Weiterbildungen
a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dauer von maximal
fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro,
b) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zur
Befähigung und zum Einsatz in der klinisch-mikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die
Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 15 000
Euro,
c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker mit strukturierter curricularer
Fortbildung Krankenhaushygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen
pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro,
d) zu Ärztinnen oder Ärzten und Krankenhausapothekerinnen oder Krankenhausapothekern mit
Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die
Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in
Höhe von 5 000 Euro,
e) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt durch einen pauschalen
Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro und
f) zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen Zuschuss von 10 000 Euro,
3. bei vertraglich vereinbarten externen Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen oder
Krankenhaushygieniker mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für
Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag;
Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus
gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis
einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im Rahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn diese
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] für erforderliche Neueinstellungen,
Aufstockungen, Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforderungen des
Drucksache 493/13– 7 –
Infektionsschutzgesetzes entstehen, die nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden. Für Maßnahmen
nach den Sätzen 1 und 2 haben die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des
Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Der dem Krankenhaus nach Satz 3 insgesamt
zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die
Zusatzentgelte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 10
Satz 4 und 8 bis 13 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei der Nachweis über die
Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist.“
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort „entsprechend“ ein Komma und werden die Wörter
„wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der
Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend.“
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9 und 10“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9
und 11“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10.“
4. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll- oder teilstationären Behandlung in das
Krankenhaus aufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet
werden, ist für Aufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der
entsprechenden Entgelte und für Patientinnen oder Patienten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31.
Dezember 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent der
entsprechenden Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Der nach Satz 1 für
2013 zu berechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der
Versorgungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.“
5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 5a zweiter Halbsatz ist für die Jahre 2014 und 2015 die
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6
Satz 6 unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von
Personal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe dieser Differenz zu erhöhen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „Nummer 4“ die Wörter „mit Ausnahme der
Zuschläge nach § 4 Absatz 11“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2014“ und die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 4“ durch die Wörter
„dem Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2013“ und wird die Angabe „2012“
durch die Angabe „2013“ ersetzt.
cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts 2014 ist der Basisfallwert 2013
von den Vertragsparteien um ein Drittel dieser Erhöhungsrate zu erhöhen; ein Ausgleich ist nicht
durchzuführen. Für das Jahr 2013 ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 ab einem von den
Vertragsparteien zu vereinbarenden und zu veröffentlichenden Zeitpunkt erhöhend beim
Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10 zu berücksichtigen; dabei ist die für das restliche
Drucksache 493/13– 8 –
Kalenderjahr anzuwendende Erhöhungsrate infolge der verspäteten Berücksichtigung
entsprechend zu erhöhen.“
dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.
c) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „entspricht der Orientierungswert dem Veränderungswert“
durch die Wörter „entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate“ ersetzt.
d) In Absatz 9 Satz 5 werden nach den Wörtern „Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist“ die
Wörter „im Jahr 2013 um die Rate nach Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen und ist“ eingefügt.
e) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Basisfallwert sind die Finanzierungsbeträge für die
Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hygienefachkräften in Höhe der
von den Krankenhäusern im Lande insgesamt für das Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1
abgerechneten Zuschläge einzurechnen.“
Artikel 5b
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „für das Jahr 2013
ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen
Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe dieser Differenz,
mindestens jedoch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:
„Für das Jahr 2013 ist das von den Vertragsparteien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Rate erhöhend zu
berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes
abzurechnen ist; § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu beachten.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.
Artikel 5c
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 17b wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Über die nach Absatz 1 Satz 16 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern
hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das DRGInstitut mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser
Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern
belastet sind. Das DRG-Institut entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an
Drucksache 493/13– 9 –
der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das DRGInstitut von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz
hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das DRG-Institut
veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31.
Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und
Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind
geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des
Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.“
2. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Schlichtungsausschuss“ angefügt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenkassen können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; in
der Vereinbarung sind abweichende Regelungen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch möglich. Dabei haben sie insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der
Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen, über das Verfahren zwischen
Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld
einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über den Zeitpunkt der
Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über die Prüfungsdauer, über den
Prüfungsort und über die Abwicklung von Rückforderungen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt. Kommt eine Vereinbarung bis zum
31. März 2014 ganz oder teilweise nicht zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. Die Vereinbarung oder
Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene; das DRG-Institut und das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe des
Schlichtungsausschusses ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Der Schlichtungsausschuss kann auch von den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Landeskrankenhausgesellschaften angerufen werden;
die Vertragsparteien nach Satz 1 können weitere Anrufungsrechte einräumen. Bei den Entscheidungen
sind die Stellungnahmen des DRG-Instituts und des Deutschen Instituts für Medizinische
Dokumentation und Information zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des
Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und für die Krankenkassen, den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend
anzuwenden. Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungsausschusses erforderlichen
Entscheidungen nicht bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag
einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. Soweit
eine Einigung auf die unparteiischen Mitglieder nicht zu Stande kommt, werden diese durch das
Bundesministerium für Gesundheit berufen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
können durch Anrufung des Schlichtungsausschusses überprüft werden.“
bb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend“
eingefügt.
cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 493/13– 10 –
„Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit der
Landeskrankenhausgesellschaft die näheren Einzelheiten zum Verfahren des
Schlichtungsausschusses.“
dd) Die Sätze 9 bis 11 werden aufgehoben.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft entwickeln und erproben modellhaft bis zum 31. Dezember 2014 die Durchführung von
Auffälligkeitsprüfungen auf der Grundlage von Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes. Bei
der Abrechnung von Entgelten für die Behandlung von Patientinnen oder Patienten, die nicht mehr
der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (sekundäre Fehlbelegung), soll hierdurch ein auf
statistischen Auffälligkeiten beruhendes Verfahren entwickelt und modellhaft erprobt werden. Bis
zum 31. März 2014 sind die näheren Einzelheiten für die Durchführung und Auswertung der
modellhaften Erprobung von den Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren, insbesondere die
Kriterien für die Überprüfung auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinreichenden Anzahl
teilnehmender Krankenhäuser. Die Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind von den
Vertragsparteien nach Satz 1 in einem gemeinsamen Bericht bis zum 31. März 2015 zu
veröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zu
Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen.
(4b) Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7 und
Absatz 4a Satz 5 sowie des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3 und der
Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4 ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer
Abrechnungsprüfung nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine streitig
gebliebene Vergütung gefordert wird, ist vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach
Absatz 4 durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2 000 Euro nicht übersteigt.“
Artikel 5d
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von
einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die
Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten
Personen ist es verboten,
1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu
erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder
2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu
übermitteln,
um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Drucksache 493/13– 11 –
„(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für
Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der
Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und
ergänzende Stellungnahmen anfordern.“
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
absichtlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt,
dokumentiert oder übermittelt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 2a“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Drucksache 493/13

Betriebserwerber haften nicht für Beitragsschulden des Veräußerers

Betriebserwerber haften nicht für Beitragsschulden des Veräußerers

Rechtslage

Wird ein Betrieb übernommen und wechselt dabei der Arbeitgeber, dann haftet der neue Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern aus den gesetzlichen Regelungen zum Betriebsübergang auf die Erfüllung der Arbeitnehmer-Ansprüche aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Das Landessozialgericht Bayern hatte nunmehr darüber zu befinden, ob diese Haftung des Betriebsübernehmers auch für etwaige Beitragsrückstände des ehemaligen Arbeitgebers bei den gesetzlichen Sozialversicherungen gilt.

Sachverhalt

Auf der Grundlage einer Betriebsprüfung bei einem Zeitarbeitsunternehmen wurden erhebliche Nachzahlungen zu den Sozialversicherungen festgesetzt, die in erheblichem Umfang aus der Zeit vor einem Betriebsübergang stammten. Gegen die Inanspruchnahme aus Vor-Betriebsübergangs-Schulden wandte sich der neue Arbeitgeber und obsiegte vor dem Landessozialgericht.

Entscheidung

Der Betriebserwerber kann nicht für Beitragsschulden des Betriebsveräußerers in Anspruch genommen werden, weil die Beitragsschulden nicht gemäß den arbeitsrechtlichen Regelungen über den Betriebsübergang auf ihn übergegangen sind. Zwar gehen die Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen auf den Betriebserwerber über, nicht aber eventuelle Beitragsrückstände zur Sozialversicherung. Dies gilt auch nicht mit Rücksicht auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, weil die arbeitsrechtlichen Bestimmungen als Spezialregelungen alleine auf das Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis wirken. Auch die handelsrechtliche Haftungsnorm bei Firmenfortführung kann nicht zugunsten der Sozialversicherung herangezogen werden, weil diese alleine Geschäftsverbindlichkeiten nicht aber öffentlich-rechtliche Beiträge erfasst. Entsprechendes gilt für steuerrechtliche Haftungsnormen des Betriebserwerbers.

Konsequenz

Die Entscheidung schafft Sicherheit für den Betriebserwerber bei Betriebsübergängen. Hingewiesen wird darauf, dass die Sozialversicherungsträger verfahrensrechtlich ein Urteil verhindert haben. Im Einzelfall ist davon auszugehen, dass eine Inanspruchnahme weiterhin versucht werden wird.