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Versagung der Restschuldbefreiung wg. Verletzung von Mitwirkungspflichten

Versagung der Restschuldbefreiung wg. Verletzung von Mitwirkungspflichten

Kernaussage

Nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§§ 20, 94 InsO) ist über sämtliche, das Insolvenzverfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Dazu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich: wenn ein Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren (mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags) vorgenommene Grundstücksschenkung auf Nachfrage nicht angibt, liegt hierin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Sachverhalt

Der Schuldner beantragte im Juli 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Nach erfolgten Hinweisen durch das Insolvenzgericht stellte er unter Verwendung von Formblättern im August desselben Jahres abermals einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den er mit einem Restschuldbefreiungsantrag verband. In dem eingereichten Vermögensverzeichnis gab der Schuldner durch Ankreuzen des Kastens „nein“ an, in den letzten 4 Jahren keine Vermögensgegenstände verschenkt und in den letzten 2 Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert zu haben. Zwischenzeitlich hatte er aber Ende Juli 2005 seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen. Im November 2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Den vom Gläubiger gestellten Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Grundstücksveräußerung zu versagen, lehnten die Untergerichte ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

Entscheidung

Der BGH versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung, weil er seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt hat. Er verschwieg trotz der in dem Antrag enthaltenen ausdrücklichen Fragestellung eine Schenkung bzw. eine Veräußerung von Vermögensgegenständen an einen nahen Angehörigen. Nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften ist über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Auskunft umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Weil der Schuldner das Formular selbst ausgefüllt und die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigt hatte, musste ihm aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst sein.

Konsequenz

Der BGH setzt seine Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit konsequent fort. Um auf der sicheren Seite zu sein, muss ein Schuldner die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

Restschuldbefreiung trotz verletzter Auskunftspflicht

Restschuldbefreiung trotz verletzter Auskunftspflicht

Einführung

Im Insolvenzverfahren können Personen nach Ablauf von 6 Jahren von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werden. Das Insolvenzgericht entscheidet nach einer gesetzlichen Vorschrift (§ 300 InsO) nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine seine Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

Sachverhalt

Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und Restschuldbefreiung. In seinen Anträgen fehlte eine ihm gehörende Eigentumswohnung auf Mallorca und eine Darlehensforderung seiner Mutter. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren. Kurz darauf teilte der Schuldner dem Insolvenzverwalter mit, dass seine Mutter auf seinen Namen eine Wohnung auf Mallorca als Alterssitz gekauft habe. 3 Jahre später meldete die Mutter des Schuldners eine Darlehensforderung über 800.000 EUR gegen den Schuldner an. Daraufhin gab der Insolvenzverwalter die mit Grundpfandrechten belastete Eigentumswohnung frei. Auf Antrag zweier Gläubiger wurde dem Schuldner wegen eines Verstoßes gegen seine Obliegenheiten die Restschuldbefreiung versagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidung

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die Beurteilung des Landgerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und deshalb den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, indem er die Eigentumswohnung auf Mallorca in dem mit seinem Eröffnungsantrag vorgelegten Vermögensverzeichnis nicht angab, zunächst rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger setze dieser Versagungstatbestand nicht voraus. Es genüge, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet sei, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dies sei hier zweifelsfrei der Fall. Das Landgericht habe jedoch die Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig sei. Hole der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftspflicht nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt sei, beeinträchtige seine Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei dann in der Regelung unverhältnismäßig.

Konsequenz

Im Insolvenzverfahren muss der Schuldner unbedingt richtige und vollständige Angaben machen, um nicht seine Restschuldbefreiung zu gefährden.