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Entfernungspauschale umfasst auch die 2. tägliche Fahrt zur Arbeit

Entfernungspauschale umfasst auch die 2. tägliche Fahrt zur Arbeit

Kernproblem

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten. Zur Abgeltung ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Pauschale von 30 Cent je vollen Entfernungskilometer anzusetzen. Das Gesetz sieht darüber hinaus keine zusätzliche Vergünstigung vor, wenn die Arbeitsstätte mehrfach täglich aufgesucht werden muss. Das war bis zum Jahr 2000 anders. Die damalige Regelung begünstigte auch weitere tägliche Fahrten, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden veranlasst waren. Ein im Theater beschäftigter Chorsänger fühlte sich durch die jetzige Regelung zur Entfernungspauschale in seinen Grundrechten verletzt und klagte vor dem Finanzgericht.

Sachverhalt

Der Chorsänger hatte in den Streitjahren überwiegend (im Durchschnitt 166 Tage jährlich) zweimal täglich von zu Hause aus das Theater aufsuchen müssen, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Nach der früheren Regelung hätten die Voraussetzungen eines zusätzlichen Werbungskostenabzugs vorgelegen, denn die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug mindestens vier Stunden. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der „Doppelfahrten“ ab. Der Sänger sah hierin einen Verstoß gegen das Netto-Prinzip und sah sich bei seiner Klage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Werkstorprinzip gestärkt.

Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht beließ es bei der Abgeltung durch „einfache“ Entfernungspauschale. Zwar läge nach eine Ungleichbehandlung zu solchen Arbeitnehmern vor, die trotz geringeren Aufwands für die Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhielten, und auch das objektive Nettoprinzip sei durchbrochen. Die Richter tolerierten das jedoch im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens und sahen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich bei Mehrfachfahrten um untypische Sachverhalte handele. Hier stehe dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu, in dessen Rahmen er sich auch bewegt habe. So hätte die bis zum Jahr 2000 geltende Regelung häufig zu zeitintensiven und aufwendigen Prüfungen geführt.

Konsequenz

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings bereits früher bei einem Opernsänger die „einfache“ Entfernungspauschale toleriert (ebenso das FG Sachsen-Anhalt – auch ein Opernsänger – und das FG Münster bei einem Verkäufer). Wenn kein Umdenkprozess beim BFH stattfindet, ist leider keine andere Entscheidung zu erwarten. Dies trifft dann nicht nur die offensichtlich verstärkt streitsuchenden Sänger, sondern insbesondere Berufsgruppen im Verkauf oder der Gastronomie.