Wann ist ein Masterstudium Teil der Erstausbildung?

Wann ist ein Masterstudium Teil der Erstausbildung?

Absolviert das Kind ein auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmtes Masterstudium, ist dieses Teil der Erstausbildung, wenn das Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

Hintergrund

Der Sohn S beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Bereits seit dem Wintersemester 2012/2013 war er für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Daneben war er wöchentlich 21,5 Stunden als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für S ab Mai 2013 mit der Begründung auf, mit dem Masterstudium absolviere er eine Zweitausbildung. Für diese könne kein Kindergeld mehr gewährt werden, weil er einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nachgehe. Das Finanzgericht entschied ebenso und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dagegen zugunsten der Eltern entschieden. Entgegen der Auffassung der Familienkasse und des Finanzgerichts geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass S mit dem Bachelorabschluss die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Das Masterstudium stellte daher kein Zweitstudium, sondern die Fortsetzung der Erstausbildung dar, sodass für S auch bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden der Kindergeldanspruch erhalten blieb.

Die erstmalige Berufsausbildung ist erst dann abgeschlossen, wenn das Kind befähigt ist, den von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Der erste berufsqualifizierende Abschluss führt daher nicht zum Abschluss der Erstausbildung, wenn er sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das ist bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen der Fall, wenn das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann und die Ausbildungsabschnitte sachlich in Zusammenhang stehen sowie auch zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden.

Das ist hier der Fall. Denn das Masterstudium des S steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorangegangenen Bachelorstudiengang. Es baut auf dem vorherigen Bachelorstudiengang auf. Darüber hinaus hat S hat das Masterstudium bereits vor dem Abschluss des Bachelorstudiengangs und damit zeitlich zusammenhängend begonnen.