Rechtsstand: 30. Juni 2026

Schiffsfonds Steuern: Tonnagesteuer, Verlustverrechnung und Zweitmarkt richtig einordnen

Schiffsfonds Steuern sind komplexer als viele Verkaufsunterlagen vermuten lassen: Die frühere Idee hoher Verlustzuweisungen ist steuerlich weitgehend überholt. Im Mittelpunkt stehen heute die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG, die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15b EStG, die Behandlung von Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG sowie die steuerlichen Folgen beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen am Zweitmarkt.

Kurzfazit: Schiffsfonds können steuerlich interessant sein, sind aber kein einfaches Steuersparmodell. Entscheidend ist nicht die Überschrift im Prospekt, sondern die konkrete Fondsstruktur, der Zeitpunkt des Beitritts, die Tonnageoption, die Kapitalkonten und mögliche Unterschiedsbeträge.

Was ist ein Schiffsfonds?

Containerschiff auf See als Symbol für Schiffsfonds und Tonnagesteuer

Ein Schiffsfonds ist typischerweise ein geschlossener Fonds, häufig in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Anleger beteiligen sich regelmäßig als Kommanditisten. Das eingesammelte Kapital wird in den Erwerb, Bau oder Betrieb eines oder mehrerer Schiffe investiert. Einnahmen entstehen insbesondere aus Charterverträgen oder aus der späteren Veräußerung des Schiffs.

Steuerlich handelt es sich bei klassischen Ein-Schiff-Gesellschaften regelmäßig um gewerbliche Einkünfte. Für Anleger bedeutet das: Ausschüttungen, steuerliche Ergebnisanteile, Kapitalkonten, Verlustverrechnung und spätere Veräußerungsfolgen müssen getrennt geprüft werden.

Ist die Tonnagesteuer bei Schiffsfonds steuerfrei?

Nein. Der Begriff Tonnagesteuer ist missverständlich. § 5a EStG regelt keine eigene Steuer, sondern eine besondere pauschale Gewinnermittlung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr. Der steuerliche Gewinn wird dabei nicht nach dem tatsächlich erzielten Gewinn, sondern nach Nettotonnage und Betriebstagen berechnet.

Pauschaler Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG je 100 Nettotonnen und Betriebstag
Nettotonnage-Stufe Pauschaler Gewinn pro 100 Nettotonnen und Tag
bis 1.000 Nettotonnen 0,92 Euro
über 1.000 bis 10.000 Nettotonnen 0,69 Euro
über 10.000 bis 25.000 Nettotonnen 0,46 Euro
über 25.000 Nettotonnen 0,23 Euro

Praxisbeispiel: pauschaler Gewinn bei 12.000 Nettotonnen

Wird ein Handelsschiff mit 12.000 Nettotonnen an 365 Tagen betrieben, ergibt sich rechnerisch folgender pauschaler Gewinn:

  • 1.000 Nettotonnen × 0,92 Euro je 100 Nettotonnen = 9,20 Euro pro Tag
  • 9.000 Nettotonnen × 0,69 Euro je 100 Nettotonnen = 62,10 Euro pro Tag
  • 2.000 Nettotonnen × 0,46 Euro je 100 Nettotonnen = 9,20 Euro pro Tag
  • Summe: 80,50 Euro pro Tag × 365 Tage = 29.382,50 Euro pauschaler Jahresgewinn
Steuer-Tipp: Verwechseln Sie Ausschüttungen nicht mit steuerpflichtigem Gewinn. Bei der Tonnagebesteuerung kann der steuerliche Gewinn deutlich von der Liquiditätsausschüttung abweichen. Für Ihre persönliche Steuerbelastung zählt der Ihnen zugerechnete steuerliche Ergebnisanteil.

Welche Voraussetzungen gelten für § 5a EStG?

Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG setzt insbesondere einen Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland, den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die Bereederung im Inland und einen wirksamen Antrag voraus. Nach der gesetzlichen Systematik ist der Steuerpflichtige an die Tonnagegewinnermittlung grundsätzlich für zehn Jahre gebunden.

Besonders wichtig ist der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG. Beim Übergang zur Tonnagebesteuerung sind stille Reserven in bestimmten Wirtschaftsgütern festzustellen. Diese können später, etwa bei Veräußerung, Ausscheiden oder bestimmten Übertragungsvorgängen, steuerlich relevant werden.

Achtung / häufiger Fehler: „Tonnagesteuer“ bedeutet nicht automatisch, dass spätere Verkäufe, Anteilsübertragungen oder Sanierungen steuerlich folgenlos bleiben. Prüfen Sie immer, ob ein festgestellter Unterschiedsbetrag existiert und wann er aufzulösen ist.

Können Verluste aus Schiffsfonds noch Steuern sparen?

Die klassische Verlustzuweisung als Steuersparmodell ist durch § 15b EStG stark eingeschränkt. Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen grundsätzlich nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Sie können nur spätere positive Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle mindern.

Ein Steuerstundungsmodell liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Nach § 15b Abs. 3 EStG greift die Verlustverrechnungsbeschränkung insbesondere dann, wenn das Verhältnis der prognostizierten Verluste zum aufzubringenden Kapital in der Anfangsphase die gesetzliche Grenze von 10 Prozent übersteigt.

Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15b EStG auch bei sogenannten definitiven Verlusten bestätigt (BFH, Urteil vom 21.11.2024, IV R 6/22).

Wie sind Fondsetablierungskosten bei Schiffsfonds zu behandeln?

Fondsetablierungskosten sind insbesondere Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorformulierten Fondskonzept entstehen, etwa für Konzeption, Vertrieb, Prospektierung, Finanzierung oder Mittelverwendungskontrolle. Nach § 6e EStG gehören bestimmte Fondsetablierungskosten zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter. Sie sind dann nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Das BMF hat mit Schreiben vom 19.01.2026 zu Zweifelsfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten nach § 6e EStG Stellung genommen. Für Schiffsfonds ist das besonders relevant, wenn Anleger einem vorformulierten Vertragswerk beitreten und selbst keine wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf das Fondskonzept haben.

Einordnung der BFH-Rechtsprechung: Für Jahre seit Inkrafttreten des § 15b EStG hatte der BFH entschieden, dass die frühere, auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zu Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nicht mehr ohne Weiteres angewendet werden kann (BFH, Urteil vom 26.04.2018, IV R 33/15). Mit § 6e EStG hat der Gesetzgeber die Behandlung von Fondsetablierungskosten anschließend gesetzlich neu geregelt.

Was ist beim Zweitmarkt für Schiffsfonds steuerlich zu prüfen?

Am Zweitmarkt werden bestehende Schiffsbeteiligungen gekauft oder verkauft. Steuerlich ist das häufig anspruchsvoller als der Ersterwerb, weil der neue Anleger in eine bestehende Fondsstruktur eintritt. Besonders wichtig sind:

  • Kaufpreis und steuerliche Anschaffungskosten des Anteils,
  • Kapitalkonten, negative Kapitalkonten und mögliche Nachhaftungsrisiken,
  • festgestellte Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG,
  • Altverluste und deren Verrechenbarkeit,
  • Sanierungsbeiträge, Darlehensverzichte oder Rückforderungen früherer Ausschüttungen,
  • geplante Schiffsverkäufe oder Liquidation der Fondsgesellschaft.
Achtung / häufiger Fehler: Ein niedriger Zweitmarktpreis ist steuerlich nicht automatisch attraktiv. Gerade bei älteren Schiffsfonds können negative Kapitalkonten, Unterschiedsbeträge oder Rückforderungsansprüche den scheinbar günstigen Kaufpreis wirtschaftlich entwerten.

Welche Risiken haben Schiffsbeteiligungen neben der Steuer?

Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen. Neben steuerlichen Fragen müssen auch wirtschaftliche Risiken geprüft werden:

  • Ausfall oder Neuverhandlung von Charterverträgen,
  • Schwankungen der Charterraten und Schiffswerte,
  • Zinsänderungs- und Fremdwährungsrisiken,
  • technische Schäden, Werftzeiten und Versicherungsthemen,
  • Fremdfinanzierung und Covenants,
  • eingeschränkte Handelbarkeit geschlossener Fondsanteile.

Infografik: Steuerliche Prüfung eines Schiffsfonds

Die Grafik zeigt fünf Prüfschritte: Fondsstruktur, Tonnagesteuer, Verlustverrechnung, Fondsetablierungskosten und Zweitmarkt beziehungsweise Exit. Schiffsfonds steuerlich prüfen 1 Fondsstruktur GmbH & Co. KG Kommanditist Kapitalkonten 2 § 5a EStG Tonnagegewinn 10 Jahre Bindung Unterschiedsbetrag 3 § 15b EStG Steuerstundung Verlustsperre 10-%-Grenze 4 § 6e EStG Fondskosten Aktivierung kein Sofortabzug 5 Exit Zweitmarkt Veräußerung Liquidation Ergebnis: Steuerliche Belastung, Risiken und Handlungsmöglichkeiten vor Kauf, Verkauf oder Sanierung kennen.

Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie vorlegen

  • Emissionsprospekt, Nachträge und Anlegerinformationen
  • Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Beitrittserklärung
  • Jahresabschlüsse und steuerliche Ergebniszuweisungen
  • Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
  • Entwicklung der Kapitalkonten und Ausschüttungen
  • Angaben zur Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG
  • Feststellungen zu Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 EStG
  • Kaufvertrag oder Verkaufsangebot bei Zweitmarkterwerb
  • Informationen zu Darlehen, Sanierungen, Ausschüttungsrückforderungen und Liquidationsplänen

Wann ist steuerliche Beratung besonders wichtig?

Eine individuelle Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie eine Schiffsbeteiligung verkaufen, am Zweitmarkt erwerben, eine Sanierungsvereinbarung unterschreiben, Ausschüttungen zurückzahlen sollen oder wenn der Fonds ein Schiff veräußert beziehungsweise liquidiert wird.

Beratung zu Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen

Sie möchten wissen, welche steuerlichen Folgen Ihre Schiffsbeteiligung hat? Wir prüfen Ihre Unterlagen, ordnen § 5a EStG, § 15b EStG und § 6e EStG ein und zeigen Ihnen, welche steuerlichen Risiken vor Kauf, Verkauf oder Sanierung bestehen.

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FAQ: Häufige Fragen zu Schiffsfonds und Steuern

Ist die Tonnagesteuer bei Schiffsfonds wirklich steuerfrei?

Nein. Sie ist eine pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Der steuerliche Gewinn kann niedrig sein, ist aber nicht automatisch null.

Können Verluste aus Schiffsfonds mit anderen Einkünften verrechnet werden?

Bei Steuerstundungsmodellen greift § 15b EStG. Dann sind Verluste grundsätzlich nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.

Was bedeutet § 6e EStG für Schiffsfonds?

§ 6e EStG kann dazu führen, dass Fondsetablierungskosten zu den Anschaffungskosten gehören und nicht sofort in voller Höhe abziehbar sind.

Was ist ein Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung?

Der Unterschiedsbetrag hält beim Übergang zur Tonnagebesteuerung stille Reserven fest. Er kann später, etwa bei Veräußerung oder Ausscheiden, steuerpflichtig werden.

Ist der Kauf einer Schiffsbeteiligung am Zweitmarkt steuerlich sinnvoll?

Das hängt vom Einzelfall ab. Zu prüfen sind insbesondere Kaufpreis, Kapitalkonten, Unterschiedsbeträge, Fondsverbindlichkeiten, Ausschüttungen und Sanierungsrisiken.

Welche Unterlagen braucht der Steuerberater?

Wichtig sind Prospekt, Gesellschaftsvertrag, Jahresabschlüsse, Feststellungsbescheide, Kapitalkonten, Angaben zur Tonnagebesteuerung und bei Zweitmarktgeschäften der Kaufvertrag.

Passende weiterführende Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 5a Einkommensteuergesetz (EStG), Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, Rechtsstand 30.06.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5a.html
  • § 15b Einkommensteuergesetz (EStG), Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, Rechtsstand 30.06.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15b.html
  • § 6e Einkommensteuergesetz (EStG), Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten, Rechtsstand 30.06.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6e.html
  • BMF-Schreiben vom 10.07.2023, IV C 6 - S 2133-a/20/10001 :003, BStBl I 2023, 1486, Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer nach § 5a EStG.
  • BMF-Schreiben vom 19.01.2026, IV C 6 - S 2171-d/00002/001/114, Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG).
  • BFH, Urteil vom 26.04.2018, IV R 33/15, ECLI:DE:BFH:2018:U.260418.IVR33.15.0, Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung seit Inkrafttreten von § 15b EStG.
  • BFH, Urteil vom 21.11.2024, IV R 6/22, Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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