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Aufbewahrungsfristen 2026: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten nach HGB, AO und UStG

Aufbewahrungsfristen 2026: Unterlagen nach HGB, AO und UStG richtig aufbewahren und vernichten

Aufbewahrungsfristen 2026: Unternehmen, Selbstständige und Kaufleute müssen steuerlich und handelsrechtlich relevante Unterlagen geordnet aufbewahren. Je nach Dokumentart gelten regelmäßig 10 Jahre, 8 Jahre oder 6 Jahre. Besonders wichtig sind die neuen verkürzten Fristen für Buchungsbelege und Rechnungen, die seit 2025 grundsätzlich nur noch 8 Jahre aufzubewahren sind.

Dieser Leitfaden zeigt, welche Unterlagen Sie 2026 noch aufbewahren müssen, welche Dokumente Sie vernichten dürfen, wann sich Fristen verlängern und welche Anforderungen bei digitaler Archivierung, E-Rechnungen, elektronischen Kontoauszügen und Kassensystemen gelten.

Kurzüberblick: Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Organisationsunterlagen sind regelmäßig 10 Jahre aufzubewahren. Buchungsbelege und Rechnungen sind grundsätzlich 8 Jahre aufzubewahren. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige steuerlich relevante Unterlagen sind regelmäßig 6 Jahre aufzubewahren. Vor der Vernichtung muss geprüft werden, ob Außenprüfungen, Einsprüche, vorläufige Bescheide, Ermittlungen oder offene Steuerjahre eine längere Aufbewahrung erforderlich machen.

Aufbewahrungsfristen-Rechner

Mit dem Aufbewahrungsfristen-Rechner können Sie schnell prüfen, bis wann bestimmte Dokumente, Belege, Rechnungen, Kontoauszüge, Jahresabschlüsse oder Geschäftsbriefe aufzubewahren sind. Entscheidend sind Dokumentart, Entstehungsjahr, Fristbeginn und mögliche Verlängerungstatbestände.

Aufbewahrungsfristen berechnen

Jahr der Vernichtung:


Dokument, Unterlage, Beleg:

Praxis-Hinweis: Der Rechner ersetzt keine Einzelfallprüfung. Besonders bei Außenprüfungen, Einspruchsverfahren, vorläufigen Steuerfestsetzungen, offenen Jahresabschlüssen, laufenden Vertragsverhältnissen oder steuerstrafrechtlichen Sachverhalten sollten Unterlagen nicht vorschnell vernichtet werden.

Infografik: Aufbewahrungsfristen in 6 Schritten prüfen

1. Dokumentart Jahresabschluss, Buchungsbeleg, Rechnung, Geschäftsbrief, Vertrag, Kassen- oder Lohndokument bestimmen.
2. Rechtsgrundlage HGB, AO, UStG, GoBD, Sozialversicherung oder branchenspezifische Sondervorschriften prüfen.
3. Frist wählen 10 Jahre für Kernunterlagen, 8 Jahre für Buchungsbelege/Rechnungen, 6 Jahre für Geschäftsbriefe.
4. Fristbeginn Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der maßgebliche Vorgang abgeschlossen ist.
5. Sperrgründe Außenprüfung, Einspruch, Ermittlungen, § 165 AO, offene Steuerjahre oder Anträge prüfen.
6. Vernichtung Erst nach Ablauf der Frist und Vernichtungsfreigabe sicher, dokumentiert und datenschutzkonform löschen.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen 2026: 10, 8 oder 6 Jahre?

Seit der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege ist für die Praxis die Einteilung in drei Fristgruppen besonders wichtig.

Frist Typische Unterlagen Praxis-Hinweis
10 Jahre Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Arbeitsanweisungen, Organisationsunterlagen, Unterlagen zum Verständnis der Buchführung, zollrelevante Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO. Diese Unterlagen bleiben regelmäßig in der längsten Fristgruppe.
8 Jahre Buchungsbelege, Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassenbelege, Bankbelege, Zahlungsbelege, Bewirtungsbelege, Reisekostenbelege und sonstige Belege mit Buchungsfunktion. Die verkürzte Frist gilt grundsätzlich seit 2025. Sonderregeln und Branchenvorgaben sind zu prüfen.
6 Jahre Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind und keine längere Frist greift. Wird ein Geschäftsbrief zugleich Buchungsbeleg, gilt regelmäßig die längere Frist.
Wichtig: Die kürzere 8-Jahres-Frist für Buchungsbelege bedeutet nicht, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen nach 8 Jahren vernichtet werden dürfen. Bücher, Abschlüsse, Inventare, Organisationsunterlagen und Verfahrensdokumentationen bleiben regelmäßig 10 Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen dürfen 2026 vernichtet werden?

Im Jahr 2026 dürfen Unterlagen grundsätzlich vernichtet werden, wenn die gesetzliche Frist mit Ablauf des 31.12.2025 abgelaufen ist und kein Grund für eine längere Aufbewahrung besteht.

Fristgruppe Vernichtung ab 01.01.2026 grundsätzlich möglich für Beispiel
10 Jahre Unterlagen, deren Frist spätestens mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen hat. Handelsbuch-Eintragung oder Inventar aus 2015, sofern keine spätere Abschlussfeststellung relevant ist.
8 Jahre Buchungsbelege und Rechnungen, deren Frist spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 begonnen hat. Rechnung oder Kassenbeleg aus 2017, wenn kein Verlängerungstatbestand besteht.
6 Jahre Geschäftsbriefe und sonstige 6-Jahres-Unterlagen, deren Frist spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen hat. Abgesandter Geschäftsbrief aus 2019, der kein Buchungsbeleg ist.
Beispiel Jahresabschluss: Der Jahresabschluss 2015 wurde erst im Jahr 2016 aufgestellt oder festgestellt. Dann beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist regelmäßig erst mit Ablauf des Jahres 2016. Eine Vernichtung wäre dann frühestens ab 01.01.2027 zu prüfen.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der maßgebliche Vorgang abgeschlossen wurde. Entscheidend ist also nicht immer das Datum auf dem Dokument, sondern der gesetzliche Fristbeginn.

Unterlage Fristbeginn grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem ...
Handelsbuch / Buchführung die letzte Eintragung gemacht wurde.
Inventar das Inventar aufgestellt wurde.
Jahresabschluss der Jahresabschluss aufgestellt oder festgestellt wurde.
Geschäftsbrief der Brief empfangen oder abgesandt wurde.
Buchungsbeleg der Buchungsbeleg entstanden ist.
Vertrag das Vertragsverhältnis endet, soweit der Vertrag für steuerliche Zwecke relevant bleibt.
Digitale Unterlagen die steuerlich relevante digitale Information entstanden oder empfangen wurde.

Wann verlängert sich die Aufbewahrung trotz Fristablauf?

Auch nach Ablauf der Mindestfristen dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie für Besteuerung, Prüfung, Rechtsbehelfe oder steuerliche Anträge weiterhin von Bedeutung sind.

  • begonnene oder angekündigte Außenprüfung,
  • vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO,
  • anhängiges Einspruchs- oder Klageverfahren,
  • steuerstrafrechtliche oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • offene Änderungsanträge, Billigkeitsanträge oder Erstattungsanträge,
  • ungeklärte Sachverhalte aus noch nicht bestandskräftigen Steuerjahren,
  • zivilrechtliche Beweisinteressen, Haftungsrisiken oder Gewährleistungsfristen.
Vernichtungsstopp: Sobald eine steuerliche Prüfung, ein Einspruch, eine Klage oder ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten die betroffenen Unterlagen bis zur endgültigen Erledigung nicht vernichtet werden.

Tabelle: Typische Unterlagen und Aufbewahrungsfristen 2026

Unterlage Regelfrist Besonderheit
Jahresabschluss, Bilanz, GuV, Lagebericht 10 Jahre Fristbeginn regelmäßig mit Aufstellung oder Feststellung.
Inventar und Anlagenverzeichnis 10 Jahre Dient dem Verständnis der Vermögenslage.
Handelsbücher, Hauptbuch, Grundbuch, Nebenbücher 10 Jahre Auch digitale Buchführungssysteme betroffen.
Verfahrensdokumentation zur Buchführung und Archivierung 10 Jahre Solange relevant, wie die zugehörigen Daten aufzubewahren sind.
Eingangs- und Ausgangsrechnungen 8 Jahre E-Rechnung im strukturierten Format aufbewahren.
Kassenbelege, Quittungen, Bewirtungsbelege 8 Jahre Bei Thermopapier Lesbarkeit sicherstellen.
Kontoauszüge und Bankbelege 8 Jahre Elektronische Kontoauszüge digital archivieren.
Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit Buchungsbelegfunktion 8 Jahre Sozialversicherungsrechtliche Sonderpflichten zusätzlich prüfen.
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre Auch E-Mails können Geschäftsbriefe sein.
Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre Gilt für relevante Geschäftskorrespondenz.
Angebote ohne Auftragsfolge regelmäßig keine Pflicht Aufbewahrung kann aus Beweisgründen dennoch sinnvoll sein.
Interne Planungen und Statistiken regelmäßig keine Pflicht Anders, wenn sie zum Verständnis steuerlicher Unterlagen erforderlich sind.

Nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen

Nicht jede interne Unterlage muss archiviert werden. Entscheidend ist, ob die Unterlage für Buchführung, Besteuerung, Handelsgeschäft oder Nachweisführung relevant ist.

Regelmäßig nicht aufbewahrungspflichtig

  • interne Entwürfe ohne steuerliche Bedeutung,
  • Angebote ohne Auftrag,
  • Preisanfragen ohne Folgegeschäft,
  • allgemeine Werbeschreiben,
  • interne Statistiken ohne Belegfunktion,
  • abgelaufene Planungsunterlagen ohne steuerlichen Bezug.

Trotzdem aufbewahren, wenn ...

  • die Unterlage einen Geschäftsvorfall erklärt,
  • sie als Nachweis in einem Rechtsstreit dienen kann,
  • sie für Gewährleistung oder Haftung relevant ist,
  • sie Bestandteil einer Verfahrensdokumentation ist,
  • sie für Außenprüfung oder Steuererklärung benötigt wird.

Digitale Archivierung und GoBD

Digitale Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist vollständig, richtig, unveränderbar, nachvollziehbar, verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Maßgeblich sind insbesondere die GoBD.

GoBD-Anforderung Was bedeutet das praktisch?
Vollständigkeit Alle steuerlich relevanten Dokumente und Daten müssen archiviert werden.
Unveränderbarkeit Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder lückenlos protokolliert werden.
Nachvollziehbarkeit Ein sachverständiger Dritter muss die Geschäftsvorfälle in angemessener Zeit prüfen können.
Verfügbarkeit Daten müssen während der gesamten Frist lesbar und auswertbar bleiben.
Verfahrensdokumentation Prozesse für Eingang, Verarbeitung, Archivierung, Zugriff und Löschung sind zu dokumentieren.
Praxis-Tipp: Originär digitale Unterlagen sollten nicht nur als Ausdruck aufbewahrt werden. Eine PDF-Datei, XML-E-Rechnung, CSV-Kontoauszugsdatei oder Kassendatei ist grundsätzlich in ihrer digitalen Form zu archivieren.

E-Rechnung ab 2025/2026 richtig aufbewahren

Seit 2025 gelten neue Regeln zur E-Rechnung im B2B-Bereich. Für die Aufbewahrung ist entscheidend, dass insbesondere der strukturierte Teil der E-Rechnung in seiner ursprünglichen Form, unversehrt und auswertbar erhalten bleibt.

Format / Fall Archivierung
XRechnung XML-Datei als strukturierter Rechnungsteil aufbewahren; Visualisierung zusätzlich möglich.
ZUGFeRD Strukturierten XML-Teil archivieren; PDF-Bildteil zusätzlich für Lesbarkeit sinnvoll.
PDF-Rechnung während Übergangszeit Als sonstige Rechnung archivieren, wenn zulässig; Zustimmung des Empfängers bei elektronischer Übermittlung beachten.
Anlagen zur E-Rechnung Leistungsbeschreibungen, Stundennachweise oder Anhänge mit steuerlicher Bedeutung mitarchivieren.
Achtung: Bei hybriden E-Rechnungen ist der strukturierte Datenteil steuerlich besonders wichtig. Weicht der lesbare Bildteil von den strukturierten Daten ab, sollte die Rechnung vor Verbuchung geprüft und gegebenenfalls berichtigt werden.

Elektronische Kontoauszüge archivieren

Elektronische Kontoauszüge sind originär digitale Dokumente. Der bloße Ausdruck und die anschließende Löschung der elektronischen Datei reichen für buchführungs- und steuerpflichtige Unternehmer regelmäßig nicht aus.

  • Elektronische Kontoauszüge digital im Originalformat archivieren.
  • Unveränderbarkeit ab Eingang sicherstellen.
  • Kontoumsatzdaten, CSV- oder CAMT-Dateien nachvollziehbar sichern.
  • Bankabruf, Import und Verbuchung dokumentieren.
  • Zugriff über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleisten.
Praxis-Tipp: Speichern Sie elektronische Kontoauszüge nicht nur im Onlinebanking-Postfach der Bank. Die Verantwortung für die Aufbewahrung bleibt beim Steuerpflichtigen.

Kassenunterlagen und Bargeschäfte

Bei Bargeschäften sind digitale Kassenunterlagen ein Schwerpunkt von Außenprüfungen und Kassennachschauen. Steuerlich relevante Einzeldaten aus elektronischen Kassensystemen müssen vollständig, unveränderbar, maschinell auswertbar und über die gesamte Frist verfügbar bleiben.

Unterlage / Datentyp Anforderung
Kassen-Einzeldaten Vollständig, unveränderbar und maschinell auswertbar aufbewahren.
Tagesendsummen / Z-Bons Zusätzlich relevant; ersetzen aber nicht zwingend die Einzeldaten.
Programmierprotokolle Änderungen am Kassensystem dokumentieren.
Bedienungs- und Organisationsunterlagen Als Teil der Verfahrensdokumentation aufbewahren.
Unbare Zahlungen über Kasse Trennung von baren und unbaren Umsätzen sowie Bankabgleich sicherstellen.

Aufbewahrung nach HGB und AO

Handelsrechtlich verpflichtet § 257 HGB Kaufleute zur geordneten Aufbewahrung bestimmter Geschäftsunterlagen. Steuerrechtlich regelt § 147 AO die Ordnungsvorschriften zur Aufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen. In der Praxis sind beide Regelungskreise gemeinsam zu prüfen.

HGB

  • gilt insbesondere für Kaufleute,
  • betrifft Handelsbücher, Inventare, Abschlüsse, Handelsbriefe und Buchungsbelege,
  • ordnet eine geordnete und nachvollziehbare Aufbewahrung an.

AO

  • gilt für steuerlich relevante Unterlagen,
  • erfasst auch Daten und digitale Aufzeichnungen,
  • regelt Datenzugriff, Lesbarkeit, maschinelle Auswertbarkeit und verlängerte Aufbewahrung.

Private Unterlagen und Steuerbelege

Privatpersonen unterliegen grundsätzlich nicht denselben Aufbewahrungspflichten wie Unternehmer. Dennoch sollten wichtige private Steuerbelege zumindest bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids und häufig darüber hinaus aufbewahrt werden.

Private Unterlage Empfehlung
Steuerbescheide Dauerhaft oder mindestens mehrere Jahre aufbewahren.
Handwerkerrechnungen rund ums Grundstück Mindestens 2 Jahre; wegen Gewährleistung oft länger sinnvoll.
Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen Bis zur Bestandskraft und für mögliche Rückfragen aufbewahren.
Immobilienunterlagen Regelmäßig langfristig aufbewahren, insbesondere Kaufvertrag, Baukosten, Darlehen und Modernisierung.
Kapitalanlageunterlagen Für Anschaffungskosten, Veräußerung und Steuerbescheinigungen langfristig sinnvoll.
Besonderheit: Bei sehr hohen Überschusseinkünften können auch Privatpersonen besondere steuerliche Aufbewahrungspflichten treffen. Außerdem können Belege für Immobilien, Erbschaften, Schenkungen, Kapitalanlagen oder Unterhaltsleistungen langfristig wichtig bleiben.

Rückstellung für Aufbewahrungskosten

Bilanzierende Unternehmen müssen für die künftigen Kosten der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten grundsätzlich eine Rückstellung bilden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft insbesondere Archivräume, externe Archivdienstleister, digitale Archivsysteme, Datensicherung und anteilige Verwaltungskosten.

Unternehmen Behandlung
Bilanzierende Unternehmen Rückstellung für gesetzliche Aufbewahrungskosten grundsätzlich prüfen.
Einnahmenüberschussrechnung Keine Rückstellungen; Kosten erst bei Zahlung als Betriebsausgaben.
Digitale Archivierung Laufende System-, Speicher- und Dienstleisterkosten berücksichtigen.

Vernichtungs-Checkliste 2026

  1. Dokumentart bestimmen: Abschluss, Buchungsbeleg, Rechnung, Geschäftsbrief, Vertrag oder digitale Datei.
  2. Fristgruppe festlegen: 10, 8 oder 6 Jahre.
  3. Fristbeginn prüfen, insbesondere bei Jahresabschlüssen, Verträgen und späteren Korrekturen.
  4. Außenprüfung, Kassennachschau oder angekündigte Prüfung ausschließen.
  5. Offene Einsprüche, Klagen, Änderungsanträge und vorläufige Bescheide prüfen.
  6. Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren ausschließen.
  7. Branchenspezifische Sonderfristen prüfen.
  8. Digitale Originale, E-Rechnungen und Kontoauszüge nicht nur als Ausdruck aufbewahren.
  9. Verfahrensdokumentation und Archivierungsprozess aktualisieren.
  10. Vernichtung dokumentieren: Datum, Unterlagenart, Zeitraum, Freigabe und Verantwortlicher.
  11. Datenschutz beachten: sichere Aktenvernichtung und vollständige digitale Löschung.
  12. Bei Unsicherheit Unterlagen länger aufbewahren.

FAQ Aufbewahrungsfristen 2026

Welche Aufbewahrungsfristen gelten 2026?

Für viele Geschäftsunterlagen gelten 10, 8 oder 6 Jahre. Jahresabschlüsse, Handelsbücher, Inventare und Organisationsunterlagen sind regelmäßig 10 Jahre aufzubewahren. Buchungsbelege und Rechnungen grundsätzlich 8 Jahre. Handels- und Geschäftsbriefe regelmäßig 6 Jahre.

Welche Unterlagen dürfen 2026 vernichtet werden?

Grundsätzlich können Unterlagen vernichtet werden, deren Frist mit Ablauf des 31.12.2025 abgelaufen ist. Das betrifft je nach Fristgruppe Unterlagen mit Fristbeginn 2015, 2017 oder 2019. Vor der Vernichtung sind Verlängerungstatbestände zu prüfen.

Gelten für Rechnungen noch 10 Jahre?

Rechnungen und Buchungsbelege sind grundsätzlich nur noch 8 Jahre aufzubewahren. Abweichungen können sich aus Sondervorschriften, Branchenpflichten oder laufenden Verfahren ergeben.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der maßgebliche Vorgang abgeschlossen wurde, etwa die letzte Buchung, die Entstehung des Belegs, der Empfang eines Geschäftsbriefs oder die Feststellung des Jahresabschlusses.

Dürfen Unterlagen nach Fristablauf immer vernichtet werden?

Nein. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie für eine Außenprüfung, einen Einspruch, eine Klage, einen Antrag, ein Ermittlungsverfahren oder eine noch offene Steuerfestsetzung benötigt werden.

Muss ich E-Rechnungen digital aufbewahren?

Ja. Der strukturierte Teil der E-Rechnung muss in seiner ursprünglichen Form unversehrt aufbewahrt werden. Ein bloßer Ausdruck reicht für originär elektronische Rechnungsdaten nicht aus.

Darf ich elektronische Kontoauszüge ausdrucken und die Datei löschen?

Nein. Elektronische Kontoauszüge sind originär digitale Dokumente und müssen digital archiviert werden, sofern sie für Buchführung und Besteuerung relevant sind.

Welche Rolle spielt die GoBD-Verfahrensdokumentation?

Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie steuerlich relevante Daten entstehen, empfangen, verarbeitet, archiviert, geschützt und wiedergefunden werden. Sie ist zentral für die Nachvollziehbarkeit digitaler Prozesse.

Gibt es private Aufbewahrungspflichten?

Privatpersonen haben grundsätzlich geringere Pflichten. Dennoch sollten Steuerbescheide, Immobilienunterlagen, Handwerkerrechnungen, Kapitalanlageunterlagen und Belege für die Steuererklärung ausreichend lange aufbewahrt werden.

Was passiert bei Verstößen gegen Aufbewahrungspflichten?

Verstöße können zu Hinzuschätzungen, Verwerfung der Buchführung, steuerlichen Nachteilen, Bußgeldern oder Beweisproblemen führen. Bei digitalen Kassen- und Buchführungsdaten sind die Prüfungsrisiken besonders hoch.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Aufbewahrungsfristen können sich durch Außenprüfungen, Rechtsbehelfe, vorläufige Steuerfestsetzungen, Ermittlungen, Vertragslaufzeiten, Branchenvorschriften oder zivilrechtliche Beweisinteressen verlängern.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Aufbewahrungsfristen

EStR 
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

AO 
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

HGB 
§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen

BGB 630f

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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