Aufbewahrungsfristen 2026: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten nach HGB & AO für Geschäftsunterlagen
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen 2026: Welche Unterlagen 10, 8 oder 6 Jahre aufzubewahren sind, wann die Frist beginnt, wann Sie vernichten dürfen und wann sich Fristen verlängern (Außenprüfung, § 165 AO, Ermittlungen, Rechtsbehelf). Hier erfahren Sie
- Wie lange muss man welche Unterlagen aufheben und was darf vernichtet werden?
- Gesetzliche Aufbewahrungsfristen mit Rechtsgrundlagen von A bis Z - Alle Fristen im Überblick.
Inhalt:
- Rechner Aufbewahrungsfristen
- Aufbewahrungsfristen betriebliche Unterlagen
- Übersicht Aufbewahrungspflichten
- Nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen
- Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
- Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
- Die GoBD: Anforderungen an die revisionssichere Archivierung
- Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- Aufbewahrung + Vorlage nach HGB
- Aufbewahrungsfristen private Unterlagen
- FAQ
- Weitere Infos + Aktuelles
Jahreswechsel 2026: Welche Unterlagen Sie jetzt vernichten können
Das Ende des Jahres ist oft ein guter Zeitpunkt, um in Unternehmen Ordnung zu schaffen und sich von alten Unterlagen zu trennen. Doch bevor Sie Dokumente vernichten, ist es wichtig, die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu beachten. Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte aus Ihrem Text bezüglich der Aufbewahrungsfristen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Deutschland:
Welche Dokumente, Belege, Unterlagen etc. Sie aufbewahren müssen und welche Sie wegwerfen können. Ermitteln Sie mit meinem Rechner die Aufbewahrungsfristen: Privatpersonen, Kontoauszüge, Lieferscheine, Rechnungen, Steuerbescheide, HGB etc.
Aufbewahrungsfristen berechnen
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen 2026
Wer Bücher führt, Rechnungen erstellt oder Geschäftsbriefe versendet, muss Unterlagen für bestimmte Zeiträume geordnet und jederzeit vorzeigbar aufbewahren. Die wichtigsten Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB) und in der Abgabenordnung (§ 147 AO).
Seit den Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) gelten für viele Unterlagen (insbesondere Buchungsbelege und Rechnungen) verkürzte Fristen. Dieser Beitrag fasst die Aufbewahrungsfristen ab 2026 verständlich zusammen und zeigt, wann Unterlagen vernichtet werden dürfen und wann nicht.
1) Warum gibt es Aufbewahrungsfristen?
- Nachweis- und Prüfbarkeit der Buchführung und Besteuerungsgrundlagen
- Ordnungsgemäße Dokumentation von Geschäftsvorfällen (auch digital)
- Beleg- und Nachweissicherung für Betriebsprüfungen und steuerliche Verfahren
2) Welche Fristen gelten ab 2026?
Für die Praxis ist es hilfreich, in drei Gruppen zu denken: 10 Jahre, 8 Jahre und 6 Jahre.
10 Jahre Aufbewahrung
Typische Beispiele:
- Eröffnungsbilanz
- Journale, Buchungsunterlagen, Handelsbücher und Buchungsbelege (soweit sie in die 10-Jahresgruppe fallen)
- Inventurunterlagen
- Jahresabschluss
- Konzernabschluss inklusive Lageberichte und Konzernlagebericht
- Arbeitsanweisungen, Projektunterlagen, Fertigungsunterlagen
- Lohnsteuerunterlagen
8 Jahre Aufbewahrung
Typische Beispiele:
- Buchungsunterlagen, Konten, Bilanzkonten und Auswertungen
- Buchungsbelege und sonstige Unterlagen mit Buchungsfunktion
- Rechnungen (Eingangs- und Ausgangsrechnungen)
- Bankbelege und Kontoauszüge
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen, soweit sie Buchungsbelege sind
- Bewertungs- und Abrechnungsunterlagen
6 Jahre Aufbewahrung
Typische Beispiele:
- Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe
- Weitere Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Wichtig: Wenn ein Handels- oder Geschäftsbrief zugleich Buchungsbeleg ist (z. B. Rechnung, Gutschrift), gilt in der Regel die 8-jährige Frist.
3) Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem:
- die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht wurde,
- das Inventar aufgestellt wurde,
- die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt wurde,
- ein Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde,
- Aufzeichnungen vorgenommen oder sonstige Unterlagen entstanden sind.
Verträge: Bei Verträgen beginnt die Frist regelmäßig erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag endet.
4) Welche Unterlagen dürfen 2026 vernichtet werden?
Wenn keine besonderen Gründe für eine längere Aufbewahrung vorliegen, gilt für die Vernichtung im Jahr 2026 typischerweise:
- 10 Jahre: Unterlagen aus dem Jahr 2015 (Fristbeginn Ende 2015, Ablauf Ende 2025)
- 8 Jahre: Unterlagen aus dem Jahr 2017 (Fristbeginn Ende 2017, Ablauf Ende 2025)
- 6 Jahre: Unterlagen aus dem Jahr 2019 (Fristbeginn Ende 2019, Ablauf Ende 2025)
Praxis-Hinweis: Entscheidend ist immer der konkrete Fristbeginn (z. B. bei Abschlussfeststellung, Vertragsende oder späterer Entstehung).
5) Wann verlängert sich die Aufbewahrung trotz Fristablauf?
Auch nach Ablauf der Mindestfristen dürfen Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie für steuerliche Zwecke weiterhin benötigt werden. Hintergrund ist, dass sich Aufbewahrungsfristen verlängern können, solange Unterlagen für die Besteuerung von Bedeutung sind und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Praktisch relevant ist dies insbesondere, wenn Unterlagen für folgende Sachverhalte benötigt werden:
- eine begonnene Außenprüfung
- eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
- anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
- ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
- die Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen
6) Digitale Aufbewahrung und GoBD: Was ist besonders wichtig?
Viele Unterlagen dürfen elektronisch aufbewahrt werden. Entscheidend ist, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden, insbesondere:
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
- Vollständigkeit
- Richtigkeit
- Unveränderbarkeit (Schutz vor unbemerkter Manipulation)
- Verfügbarkeit innerhalb der Aufbewahrungsfrist
Bei elektronischen Rechnungen gelten besondere Anforderungen an die Archivierung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Verwaltungsvorgaben (GoBD) und die umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflichten.
7) Wichtige Hinweise zur Praxis
- Die genannten Fristen sind Mindestfristen nach HGB und AO. Im Einzelfall kann eine längere Aufbewahrung sinnvoll oder erforderlich sein (z. B. zur Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche).
- Berufs- oder branchenspezifische Sondervorschriften (z. B. Gesundheitswesen, Bau, Finanzbranche) können zusätzliche Anforderungen enthalten.
- Vor einer Vernichtung empfiehlt sich ein Vernichtungs-Check: Gibt es laufende Prüfungen, offene Verfahren oder ungeklärte Steuerjahre?
Hinweis: Dieser Artikel behandelt die Aufbewahrungspflichten nach Handels- und Steuerrecht (HGB/AO) und die Änderungen durch BEG IV. Er ersetzt keine individuelle Beratung. Bei Unsicherheiten (z. B. Außenprüfung, Einspruch, Ermittlungen, Vertragslaufzeiten, Sondervorschriften) sollte der konkrete Einzelfall geprüft werden.
Aufbewahrungsfristen betriebliche Unterlagen
Die Aufbewahrung von Unterlagen ist ein wichtiger Aspekt der Buchführung und kann entscheidend sein, wenn es um die Nachweisführung gegenüber den Finanzbehörden geht. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten, um sicherzustellen, dass Sie alle relevanten Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahren:
Wissen, was aufzubewahren ist:
- Steuerlich relevante Unterlagen: Dazu gehören alle Belege, Rechnungen, Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
- Geschäftsvorfälle: Alle Dokumente, die Geschäftsvorfälle belegen, wie Verträge, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Zahlungsbelege, Mängelrügen und Korrespondenz bezüglich der Geschäftsvorfälle.
- Elektronische Unterlagen: Dazu gehören nicht nur digitale Versionen von Papierdokumenten, sondern auch originär digitale Dokumente wie E-Mails, elektronische Rechnungen, Datenbanken etc.
Ordnung halten:
- Systematische Ablage: Unterlagen sollten so abgelegt werden, dass sie leicht auffindbar sind. Dies kann durch eine systematische Ablage nach Datum, Kunde oder Projekt erfolgen.
- Digitale Archivierung: Die Digitalisierung von Dokumenten kann die Aufbewahrung und das Auffinden von Unterlagen erleichtern. Achten Sie darauf, dass digitale Kopien den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Daten sicher gespeichert werden.
Verständlichkeit gewährleisten:
- Nachvollziehbarkeit: Stellen Sie sicher, dass die Unterlagen so aufbewahrt werden, dass ein Dritter (wie ein Finanzprüfer) die Geschäftsvorfälle nachvollziehen kann. Dazu gehört, dass die Dokumente vollständig sind und in einer logischen Reihenfolge abgelegt werden.
Aufbewahrungsfristen kennen:
- 6 bis 10 Jahre: Die meisten steuerlich relevanten Unterlagen müssen je nach Art und Bedeutung zwischen 6 und 10 Jahren aufbewahrt werden. Es ist wichtig, sich über die spezifischen Fristen für verschiedene Arten von Dokumenten im Klaren zu sein.
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die 10- bzw. 6-jährige Frist beginnt am Ende des betreffenden Jahres zu laufen. Beispiel: Für die Unterlagen aus dem Jahr 2013 beginnt die 10-Jahres-Frist also am 1.1.2014 und endet somit am 31.12.2023. Das heißt auf den ersten Blick, dass Sie jetzt am 1. Januar 2024 Unterlagen aus dem Jahr 2013 (und älter) bei 10-jähriger Aufbewahrungsfrist und Unterlagen aus dem Geschäftsjahr 2017 (und älter) bei 6-jähriger Aufbewahrungsfrist entsorgen können.
Achtung: Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzten Eintragungen in die Buchhaltung gemacht wurden, bzw. am Schluss des Jahres, in dem das Inventar, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde (§ 147 Abgabenordnung).
Ihren Jahresabschluss 2013 haben Sie mit Sicherheit erst in 2014 fertiggestellt.
Das heißt: Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für den Abschluss 2013 beginnt erst am 1.1.2015 und endet deshalb erst am 31.12.2024.
Tipp: Um Ärger sicher auszuschließen, verlängern Sie die Aufbewahrungsfrist einfach kurzerhand um mindestens ein Jahr.
Ergebnis
Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie die Aufbewahrungsfristen für Steuerunterlagen genau beachten. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine bestimmte Unterlage vernichten dürfen, ist es besser, sie noch aufzubewahren.
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
Die ordnungsgemäße Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ist seit vielen Jahren ein zentrales Prüfungsthema der Finanzverwaltung. Maßgeblich sind insbesondere § 147 Abgabenordnung (AO), die früheren GoBS, die GDPdU sowie heute die GoBD.
Bereits seit dem 1. Januar 2002 gilt: Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Rechtsgrundlage für die besonderen Anforderungen bei Bargeschäften ist u. a. das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 (IV A 4 – S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342).
1) Welche Unterlagen sind betroffen?
Die Pflicht zur digitalen Aufbewahrung betrifft alle steuerlich relevanten Unterlagen, die mit Hilfe elektronischer Systeme erzeugt werden. Dazu zählen insbesondere Daten aus:
- elektronischen Registrierkassen
- Kassensystemen und PC-Kassen
- Waagen mit Registrierkassenfunktion
- Taxametern
- Wegstreckenzählern
Entscheidend ist nicht die Art des Unternehmens, sondern die technische Erfassung von Bargeschäften.
2) Grundanforderungen an digitale Kassenunterlagen
Nach § 147 AO und dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 müssen digitale Unterlagen:
- jederzeit verfügbar sein
- unverzüglich lesbar gemacht werden können
- maschinell auswertbar vorliegen
Diese Anforderungen gelten für die gesamte gesetzliche Aufbewahrungsfrist (regelmäßig 10 Jahre).
3) Unveränderbarkeit und Vollständigkeit der Daten
Ein zentraler Punkt bei Bargeschäften ist die Unveränderbarkeit der aufgezeichneten Daten. Das BMF stellt klar:
- Alle steuerlich relevanten Einzeldaten sind aufzubewahren.
- Eine Verdichtung der Daten (z. B. nur Tages- oder Monatsendsummen) ist unzulässig.
- Die ausschließliche Speicherung von Rechnungsendsummen reicht nicht aus.
Änderungen oder Löschungen müssen technisch ausgeschlossen oder vollständig dokumentiert sein.
4) Externe Datenträger bei begrenztem Gerätespeicher
Können Kassensysteme oder andere Geräte die vollständige Speicherung aller steuerlich relevanten Daten nicht intern leisten, müssen diese Daten:
- auf externen Datenträgern gespeichert werden
- unveränderbar archiviert sein
- maschinell auswertbar zur Verfügung stehen
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auslagerung trägt stets der Steuerpflichtige.
5) Protokollierung und Organisationsunterlagen
Neben den eigentlichen Kassendaten sind weitere Unterlagen aufzubewahren:
- Protokolle über Einsatzorte und Einsatzzeiträume der Geräte
-
Organisationsunterlagen, z. B.:
- Bedienungsanleitungen
- Programmier- und Konfigurationsanleitungen
- Anweisungen zur Nutzung und Programmierung
Diese Unterlagen sind Bestandteil der Verfahrensdokumentation und regelmäßig Gegenstand von Betriebsprüfungen.
6) Abgleich von baren und unbaren Zahlungsvorgängen
Werden neben Bargeschäften auch unbare Zahlungen (z. B. EC-Cash, ELV, Kreditkarte) über das Kassensystem erfasst, muss sichergestellt sein:
- dass baren und unbaren Umsätze korrekt getrennt erfasst werden
- dass ein Abgleich mit den entsprechenden Bankbewegungen möglich ist
- dass die zutreffende Verbuchung gewährleistet ist
7) Besondere Anforderungen bei Taxametern und Wegstreckenzählern
Für Taxameter und Wegstreckenzähler nennt das BMF zusätzliche Mindestangaben, die digital aufzubewahren sind, z. B.:
- Name oder Kennung des Fahrers
- Schichtbeginn und Schichtende
- Gesamtumsatz laut Taxameter
- Anzahl der Fahrten
- Trennung von baren und unbaren Einnahmen
8) Übergangsregelungen
Für ältere Geräte, die bauartbedingt nicht oder nur teilweise den Anforderungen entsprachen, galt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016. Voraussetzung war, dass technisch mögliche Anpassungen (Software, Speicher) umgesetzt wurden.
Diese Übergangsregelung ist inzwischen ausgelaufen.
9) Feststellungslast und Prüfungsrisiken
Besonders wichtig für die Praxis:
- Die Feststellungslast, dass alle Anforderungen erfüllt sind, liegt beim Steuerpflichtigen.
- Digitale Unterlagen und Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
- Bei Mängeln drohen Hinzuschätzungen, Verwerfung der Buchführung und steuerliche Mehrbelastungen.
10) Verhältnis zu GoBS, GDPdU und GoBD
Das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 stellt klar, dass neben den damaligen GoBS auch die GDPdU einzuhalten sind. Diese Grundsätze sind inzwischen in den GoBD aufgegangen und dort weiter konkretisiert worden.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Anforderungen gelten fort und wurden im Laufe der Zeit eher verschärft als gelockert.
Hinweis: Diese Darstellung gibt einen Überblick über die Aufbewahrungspflichten bei Bargeschäften nach Steuerrecht. Sie ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Je nach Branche, Kassensystem und Organisationsstruktur können zusätzliche Anforderungen bestehen.
Übersicht Aufbewahrungspflichten
- 1 Einleitung
- 2 Aufbewahrungsfristen
- 3 Beginn der Aufbewahrungsfrist
- 4 Form der Aufbewahrung
- 5 Bildung von Rückstellungen
- 6 Checkliste: Aufbewahrungsfristen für einzelne Unterlagen
1 Einleitung
Geschäftsunterlagen müssen sowohl nach dem Steuerrecht als auch nach dem Handelsrecht aufbewahrt werden. Wie lange Sie Unterlagen aufbewahren müssen, hängt davon ab, um welche Dokumente es sich handelt. Während etwa Buchungsbelege und Jahresabschlüsse in der Praxis regelmäßig besonders lange aufzubewahren sind, gilt für bestimmte Handels- und Geschäftsbriefe eine kürzere Frist.
Wenn Sie nach Handels- oder Steuerrecht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind (oder freiwillig Bücher führen), müssen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden. Diese verlangen u. a., dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle verschaffen kann und dass Unterlagen geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht erfasst werden.
- Die Buchführung muss nachvollziehbar und prüfbar sein.
- Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen.
- Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist geordnet verfügbar bleiben.
- Bei digitaler Aufbewahrung müssen Daten verfügbar, lesbar und auswertbar sein.
Die Aufbewahrungspflichten betreffen nicht nur klassische Buchführungspflichtige. Sie gelten auch für alle, die nach Steuerrecht oder anderen Gesetzen zu Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung relevant sein können (z. B. bei Einnahmenüberschussrechnung und umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen).
Wichtig: Unterlagen dürfen trotz abgelaufener Frist nicht vernichtet werden, wenn sie für die Besteuerung noch von Bedeutung sind (z. B. bei laufender Außenprüfung, vorläufiger Steuerfestsetzung, Ermittlungen, Rechtsbehelfen oder zur Begründung von Anträgen).
2 Aufbewahrungsfristen
Grundsätzlich müssen Unternehmen viele geschäftliche Unterlagen mindestens sechs Jahre aufbewahren. Für zentrale Buchführungsunterlagen gelten längere Fristen. Durch Änderungen (u. a. BEG IV) können einzelne Fristen abweichen. Maßgeblich sind insbesondere § 257 HGB und § 147 AO.
2.1 Allgemeine Geschäftsunterlagen
Typischerweise lassen sich Unterlagen in Kategorien einteilen, die länger (z. B. 10 Jahre) oder kürzer (z. B. 6 Jahre) aufzubewahren sind. Je nach Rechtslage und Dokumenttyp können auch 8 Jahre relevant sein (z. B. für bestimmte Buchungsunterlagen und Rechnungen in der steuerlichen Aufbewahrung).
Beispiele für länger aufzubewahrende Unterlagen (regelmäßig 10 Jahre):
- Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lageberichte
- Inventare und Unterlagen zum Verständnis (Arbeits- und Organisationsanweisungen)
- Grundaufzeichnungen und Buchungsbelege (z. B. Kassen- und Bankunterlagen, Buchungsjournale)
- Lohnsteuerunterlagen, soweit handels-/steuerrechtlich aufbewahrungspflichtig
Beispiele für kürzer aufzubewahrende Unterlagen (regelmäßig 6 Jahre):
- Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe (soweit keine Buchungsbelege)
- Angebote, Auftragsbestätigungen, Schriftwechsel, Versand- und Frachtunterlagen (typisch)
- Unterlagen nach Vertragsende (z. B. Miet-/Leasingunterlagen), soweit nicht länger erforderlich
Hinweis zu Belegen auf Thermopapier: Kassenbons können ausbleichen. Stellen Sie sicher, dass Belege während der gesamten Frist lesbar bleiben (z. B. durch digitale Archivierung oder geeignete Sicherungsmaßnahmen).
Wichtig: Unterlagen können eine längere Aufbewahrungspflicht auslösen, wenn sie dem Verständnis steuerlicher Sachverhalte dienen oder als Buchungsbeleg herangezogen werden.
2.2 Sozialversicherungsunterlagen
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Beschäftigte Lohnunterlagen zu führen und geordnet aufzubewahren. Zusätzlich zu steuerlichen Pflichten können sozialversicherungsrechtliche Prüfzyklen (z. B. Rentenversicherung) dazu führen, dass Unterlagen praktisch länger vorgehalten werden müssen. Kürzen dürfen diese Prüfzyklen die steuerlichen Mindestfristen jedoch nicht.
In der Prüfungspraxis relevant sind insbesondere:
- Lohnunterlagen und Entgeltabrechnungen
- Beitragsnachweise und -abrechnungen
- Prüfmitteilungen und Prüfberichte (auch aus Steuerprüfungen, soweit relevant)
- Unterlagen aus dem Rechnungswesen mit Bezug zur Beitragspflicht
2.3 Berufsspezifische Unterlagen
Neben Handels- und Steuerrecht gibt es branchenspezifische Aufbewahrungspflichten (z. B. Berufsrecht, Dokumentationspflichten, Haftungs- und Nachweisanforderungen). Diese können zu längeren Aufbewahrungszeiten führen.
- Anwalt: Handakten (typisch mehrere Jahre nach Berufsrecht)
- Arzt: Patientenakten (regelmäßig lange Fristen; teils deutlich länger)
- Notar: Urkundenrollen und Register (teils sehr lange Fristen)
- Steuerberater/Wirtschaftsprüfer: Handakten und Nachweise beruflicher Tätigkeit
Praxis-Hinweis: Unabhängig von Mindestfristen kann eine längere Aufbewahrung aus Beweisgründen sinnvoll sein, insbesondere bei möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen.
3 Beginn der Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde, das Inventar aufgestellt wurde, der Abschluss festgestellt/aufgestellt wurde oder der Geschäftsbrief empfangen/abgesandt wurde. Bei Verträgen beginnt die Frist regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag endet.
Praxisrisiko: Späte Korrekturen oder nachträgliche Eintragungen können den Fristbeginn verschieben und die Aufbewahrungsdauer faktisch verlängern.
4 Form der Aufbewahrung
Sie müssen Unterlagen nicht zwingend digitalisieren. Entscheiden Sie sich jedoch für digitale Prozesse (z. B. DMS/Archivsystem), müssen die Anforderungen an Ordnungsmäßigkeit, Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit eingehalten werden (GoBD).
Faustregel: Daten, die einmal maschinell auswertbar gespeichert waren, sind grundsätzlich auch in maschinell auswertbarer Form vorzuhalten.
4.1 Aufbewahrungsort
Der Aufbewahrungsort muss so organisiert sein, dass Unterlagen über die gesamte Dauer geschützt sind (z. B. vor Feuer, Wasser, Feuchtigkeit) und ein Dritter die Unterlagen in angemessener Zeit prüfen kann.
Außerdem ist sicherzustellen, dass Unterlagen im Inland verfügbar sind, soweit dies gesetzlich verlangt wird.
4.2 Aufbewahrung in elektronischer Form
Papierbelege können unter bestimmten Voraussetzungen digitalisiert und anschließend vernichtet werden, wenn der Prozess ordnungsgemäß dokumentiert ist. Dafür ist regelmäßig eine Verfahrensdokumentation erforderlich, die u. a. Entstehung, Erfassung, Verarbeitung, Archivierung, Wiederauffindbarkeit, Berechtigungen und Sicherungen beschreibt.
- Entstehung und Eingang der Information
- Erfassung/Indexierung
- Verarbeitung und Speicherung
- Wiederauffindbarkeit
- Maschinelle Auswertbarkeit
- Schutz vor Verlust und unberechtigter Veränderung
4.3 Das richtige Speichermedium
Der Gesetzgeber schreibt kein konkretes Medium vor. Entscheidend ist, dass die Daten während der gesamten Frist unverändert, lesbar und auswertbar bleiben. Beachten Sie insbesondere:
- Originär digitale Unterlagen müssen digital aufbewahrt werden; ein Ausdruck genügt regelmäßig nicht.
- Elektronische Kontoauszüge sind als digitale Originale zu archivieren.
- Steuerlich relevante E-Mails sind aufzubewahren; reine Transport-E-Mails ohne Inhalt können im Einzelfall entbehrlich sein.
- Formatwechsel dürfen Strukturmerkmale nicht zerstören, wenn diese steuerlich relevant sind.
- Bei Verschlüsselung sind Schlüssel so aufzubewahren, dass Lesbarkeit/Auswertbarkeit sichergestellt bleibt.
5 Bildung von Rückstellungen
Bilanzierende Unternehmen müssen für die voraussichtlichen Kosten der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten grundsätzlich eine Rückstellung bilden (Aufbewahrungskosten als ungewisse Verbindlichkeit), soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Bei Einnahmenüberschussrechnung können keine Rückstellungen gebildet werden; tatsächlich entstehende Kosten können jedoch in den Folgejahren als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
6 Checkliste: Aufbewahrungsfristen für einzelne Unterlagen
Eine vollständige Checkliste ist regelmäßig unternehmens- und branchenabhängig. Außerdem kann ein Dokument, das isoliert betrachtet nur 6 Jahre aufzubewahren wäre, im Einzelfall 10 Jahre aufzubewahren sein, wenn es dem Verständnis oder Nachweis steuerlicher Sachverhalte dient.
Wenn Sie möchten, erstelle ich Ihnen eine kompakte, mandantenfreundliche Checkliste (z. B. als Tabelle) mit den wichtigsten Dokumentarten und typischen Fristen ab 2026 (10/8/6 Jahre), passend zu Ihrer Zielgruppe (Freelancer, GmbH, Einzelunternehmen, Gastronomie/Kasse usw.).
Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge
Sind elektronische Kontoauszüge aufbewahrungspflichtig?
Ja. Elektronisch übermittelte Kontoauszüge sind aufbewahrungspflichtig, da es sich um originär digitale Dokumente handelt. Sie unterliegen den Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 AO.
Dürfen elektronische Kontoauszüge ausgedruckt und digital gelöscht werden?
Nein. Der Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs ersetzt nicht das originäre digitale Dokument. Die anschließende Löschung verstößt gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie dar.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für elektronische Kontoauszüge?
Maßgeblich sind insbesondere § 239 Abs. 4 HGB sowie § 146 Abs. 5 und § 147 AO. Zusätzlich sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die GoBS zu beachten.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine ausschließlich digitale Aufbewahrung zulässig?
Die digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn die Unterlagen während der gesamten Aufbewahrungsfrist:
- jederzeit verfügbar sind,
- unverzüglich lesbar gemacht werden können,
- maschinell auswertbar sind,
- unveränderbar gespeichert werden.
Welche Anforderungen gelten an die Unveränderbarkeit?
Das eingesetzte DV-System muss sicherstellen, dass elektronische Kontoauszüge nicht ohne Kenntlichmachung geändert, überschrieben, gelöscht oder unterdrückt werden können (§ 146 Abs. 4 AO).
Welche Rolle spielt die Verfahrensdokumentation?
Aus der Verfahrensdokumentation muss nachvollziehbar hervorgehen, wie elektronische Kontoauszüge empfangen, archiviert, verarbeitet und gegen Veränderungen gesichert werden.
Gelten besondere Anforderungen bei csv- oder xls-Kontoauszügen?
Ja. Werden Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. csv oder xls) übermittelt, muss die Unveränderbarkeit der Daten vom Import bis zur buchhalterischen Verarbeitung gewährleistet sein. Eine bloße Speicherung der Datei genügt nicht.
Reicht es aus, wenn die Bank die Kontoauszüge speichert?
Eine Alternative kann die Vorhaltung der Kontoauszüge beim Kreditinstitut sein, sofern während der gesamten Aufbewahrungsfrist ein jederzeitiger Zugriff gewährleistet ist. Die Verantwortung bleibt jedoch beim Steuerpflichtigen.
Wer trägt die Verantwortung für eine ordnungsmäßige Aufbewahrung?
Die Verantwortung für die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten liegt stets beim Steuerpflichtigen – unabhängig von Hinweisen oder Geschäftsbedingungen der Banken.
Besteht für Privatpersonen eine Aufbewahrungspflicht?
Für Privatpersonen ohne Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige nach § 147a AO.
FAQ – GoBD und revisionssichere Archivierung
Was sind die GoBD?
Die GoBD sind die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Sie regeln, wie steuerlich relevante Unterlagen digital zu führen, aufzubewahren und bereitzustellen sind.
Für wen gelten die GoBD?
Die GoBD gelten für Unternehmen und Selbstständige, unabhängig von Größe oder Rechtsform, sobald steuerlich relevante Unterlagen elektronisch erstellt, empfangen, verarbeitet oder aufbewahrt werden.
Welche Unterlagen müssen revisionssicher archiviert werden?
Revisionssicher zu archivieren sind alle Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, z. B. Rechnungen, Buchungsbelege, Kontoauszüge, Verträge, E-Mails mit steuerlichem Bezug sowie sonstige Geschäftsunterlagen.
Was bedeutet revisionssichere Archivierung?
Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass Unterlagen so gespeichert werden, dass sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist vollständig, unverändert, nachvollziehbar und jederzeit lesbar bleiben.
Welche Grundanforderungen stellen die GoBD?
- Integrität: Unterlagen dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.
- Authentizität: Die Echtheit und Herkunft der Unterlagen muss erkennbar sein.
- Nachvollziehbarkeit: Geschäftsvorfälle müssen lückenlos nachvollziehbar sein.
- Lesbarkeit: Unterlagen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Dürfen digitale Unterlagen nachträglich geändert werden?
Nein. Änderungen dürfen nur so erfolgen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin nachvollziehbar bleibt. Eine Überschreibung oder Löschung ohne Protokollierung ist unzulässig.
Welche Rolle spielt die Verfahrensdokumentation?
Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Unterlagen im Unternehmen entstehen, empfangen, verarbeitet, archiviert und gesichert werden. Sie ist ein zentraler Bestandteil der GoBD und muss aktuell gehalten werden.
Sind Cloud-Lösungen GoBD-konform?
Cloud-Lösungen können GoBD-konform sein, wenn sie alle Anforderungen an Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Datenzugriff erfüllen. Entscheidend ist nicht der Speicherort, sondern die technische und organisatorische Ausgestaltung.
Was passiert bei Verstößen gegen die GoBD?
Verstöße gegen die GoBD können dazu führen, dass die Buchführung als nicht ordnungsgemäß angesehen wird. In der Folge drohen Hinzuschätzungen, Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen und der Verlust steuerlicher Vorteile.
Müssen GoBD-Anforderungen regelmäßig überprüft werden?
Ja. Gesetzliche Vorgaben und technische Rahmenbedingungen können sich ändern. Unternehmen sollten ihre Archivierungs- und Buchführungsprozesse regelmäßig überprüfen und anpassen.
FAQ – Steuerliche Anerkennung elektronischer Kontoauszüge
Wann sind elektronische Kontoauszüge steuerlich anzuerkennen?
Elektronische Kontoauszüge sind als originär digitale Dokumente steuerlich anzuerkennen, wenn ihre Richtigkeit erkennbar geprüft wird (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) und die Unveränderbarkeit ab Eingang beim Steuerpflichtigen gewährleistet ist.
Welche Bedeutung hat das interne Kontrollsystem (IKS) bei elektronischen Kontoauszügen?
Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass elektronische Kontoauszüge im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) bei Eingang auf ihre Richtigkeit überprüft werden und dieses Vorgehen dokumentiert ist. Insoweit dürfen an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen gestellt werden als an elektronische Rechnungen.
Wie muss die Prüfung der Richtigkeit dokumentiert werden?
Die Prüfung ist so zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, dass der elektronische Kontoauszug bei Eingang geprüft wurde. Ziel ist, dass Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts erkennbar geprüft werden.
Was bedeutet Unveränderbarkeit bei elektronischen Kontoauszügen?
Unveränderbarkeit bedeutet, dass eine Aufzeichnung nicht so verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Unzulässig sind auch Veränderungen, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht wurden.
Welche Rechtsgrundlagen sind für die Unveränderbarkeit relevant?
Die Unveränderbarkeit ist insbesondere in § 146 Abs. 4 AO und § 239 Abs. 2 HGB normiert. Für die Archivierung sind außerdem die Vorgaben zur Aufbewahrung nach § 147 Abs. 2 und 5 AO maßgeblich sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die einschlägigen Regelwerke zur digitalen Buchführung und zum Datenzugriff.
Reicht es aus, elektronische Kontoauszüge auszudrucken und die Dateien zu löschen?
Nein. Der Ausdruck genügt den Aufbewahrungspflichten nicht, weil der elektronisch übermittelte Auszug das originär digitale Dokument ist. Dieses muss in digitaler Form aufbewahrt werden.
Wie kann die Unveränderbarkeit technisch abgesichert werden?
Hard- und softwaremäßig muss sichergestellt sein, dass während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium keine Bearbeitung des elektronischen Kontoauszugs möglich ist. Dazu kann der Auszug mit einem unveränderbaren Index versehen werden. Der archivierte Kontoauszug wird dann ausschließlich unter diesem Index bearbeitet und verwaltet.
Was ist mit Bearbeitungsvorgängen und Kopien in der Archivierung?
Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und zusammen mit dem Dokument zu speichern. Das bearbeitete Dokument ist als Kopie zu kennzeichnen. So bleibt das Original unverändert und die Nachvollziehbarkeit ist gewährleistet.
Kann ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) die Anforderungen erfüllen?
Ja. Die beschriebenen Anforderungen an Indexierung, Protokollierung und Kennzeichnung von Kopien können beispielsweise durch den Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems erfüllt werden.
Was gilt, wenn das eingesetzte System die technischen Anforderungen nicht vollständig erfüllt?
Ergänzend oder alternativ können anderweitige Maßnahmen des IKS eingesetzt werden, sofern dadurch die Unveränderbarkeit des Datenbestands ebenfalls gewährleistet wird.
Spielt die Übermittlungsform (z. B. PDF per E-Mail) eine Rolle?
Wenn die Einhaltung der dargestellten Grundsätze sichergestellt ist, sind elektronische Kontoauszüge unabhängig von der Übermittlungsform anzuerkennen, zum Beispiel auch als PDF-Dokument im Anhang einer E-Mail.
Gilt im Privatbereich grundsätzlich eine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge?
Grundsätzlich besteht im Privatbereich keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge, sofern Steuerpflichtige Überschusseinkünfte erzielen und nicht dem Regelungsbereich des § 147a AO unterfallen.
Wer entscheidet, ob die Archivierung ordnungsgemäß ist?
Ob die Archivierung elektronischer Kontoauszüge ordnungsgemäß erfolgt ist, kann von der Finanzverwaltung ausschließlich im Rahmen einer Außenprüfung beim einzelnen Steuerpflichtigen beurteilt werden.
FAQ – Nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen
Welche Unterlagen unterliegen grundsätzlich keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht?
Nicht aufbewahrungspflichtig sind insbesondere Unterlagen, die weder für die Buchführung noch für die Besteuerung von Bedeutung sind und keinen Handels- oder Geschäftsbrief darstellen. Dazu zählen vor allem interne Organisations-, Planungs- und Auswertungsunterlagen.
Gehören interne Auswertungen und Statistiken zu den nicht aufbewahrungspflichtigen Unterlagen?
Ja. Interne Auswertungen und Statistiken wie Umsatzstatistiken, Kostenberichte, Ergebnisvergleiche, Bilanzvergleiche oder Rentabilitätsberechnungen sind grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig, sofern sie nicht dem Verständnis steuerlich relevanter Unterlagen dienen.
Müssen Angebote ohne Auftragsfolge aufbewahrt werden?
Nein. Angebote, Preisanfragen und Kostenvoranschläge, die nicht zu einem Auftrag führen, unterliegen keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.
Sind Monats- und Quartalsabschlüsse aufbewahrungspflichtig?
Monats- oder Quartalsabschlüsse, Monatsjournale, Monatsinventuren sowie Halbjahres- und Quartalsberichte sind grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig, sofern sie keine eigenständige steuerliche Bedeutung haben.
Wie sind interne Planungs- und Organisationsunterlagen zu behandeln?
Interne Unterlagen wie Arbeitsanalysen, Arbeitsablaufuntersuchungen, Fertigungspläne, Produktionsdaten, Stücklisten, Innenaufträge oder Budgetunterlagen müssen nicht aufbewahrt werden, solange sie nicht Bestandteil der Buchführung oder deren Verständnis erforderlich sind.
Besteht eine Aufbewahrungspflicht für interne Berichte und Protokolle?
Interne Berichte, Reiseberichte, Abschlussbesprechungsunterlagen oder Werkstattberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig, sofern sie keinen Bezug zu steuerlich relevanten Geschäftsvorfällen haben.
Müssen Kundenlisten und Aktenregister archiviert werden?
Kundenlisten, Aktenregister sowie Abruflisten an Kunden oder Lieferanten sind grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig.
Sind Vertragsentwürfe aufzubewahren?
Vertragsentwürfe unterliegen keiner Aufbewahrungspflicht, sofern sie nicht Grundlage eines abgeschlossenen Vertrags geworden sind oder steuerlich relevante Informationen enthalten.
Wie sind Garantieunterlagen oder Erbscheine einzuordnen?
Garantieunterlagen und Erbscheine sind grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig nach Handels- oder Steuerrecht. In der Praxis kann ihre Aufbewahrung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sinnvoll sein.
Gibt es Fälle, in denen nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen dennoch aufzubewahren sind?
Ja. Auch nicht aufbewahrungspflichtige Unterlagen sollten aufbewahrt werden, wenn sie im Einzelfall als Nachweis dienen können, etwa bei Haftungsfragen, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder zur internen Dokumentation von Entscheidungen.
Welche Empfehlung gilt für die Praxis?
Auch wenn keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sollte für jede Unterlagenart geprüft werden, ob eine freiwillige Aufbewahrung aus Beweis- oder Dokumentationsgründen sinnvoll ist. Die Entscheidung sollte anhand der individuellen Risiken und Unternehmensbedürfnisse getroffen werden.
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
Die ordnungsgemäße Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ist seit vielen Jahren ein zentrales Prüfungsthema der Finanzverwaltung. Maßgeblich sind insbesondere § 147 Abgabenordnung (AO), die früheren GoBS, die GDPdU sowie heute die GoBD.
Bereits seit dem 1. Januar 2002 gilt: Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Rechtsgrundlage für die besonderen Anforderungen bei Bargeschäften ist u. a. das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 (IV A 4 – S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342).
1) Welche Unterlagen sind betroffen?
Die Pflicht zur digitalen Aufbewahrung betrifft alle steuerlich relevanten Unterlagen, die mit Hilfe elektronischer Systeme erzeugt werden. Dazu zählen insbesondere Daten aus:
- elektronischen Registrierkassen
- Kassensystemen und PC-Kassen
- Waagen mit Registrierkassenfunktion
- Taxametern
- Wegstreckenzählern
Entscheidend ist nicht die Art des Unternehmens, sondern die technische Erfassung von Bargeschäften.
2) Grundanforderungen an digitale Kassenunterlagen
Nach § 147 AO und dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 müssen digitale Unterlagen:
- jederzeit verfügbar sein
- unverzüglich lesbar gemacht werden können
- maschinell auswertbar vorliegen
Diese Anforderungen gelten für die gesamte gesetzliche Aufbewahrungsfrist (regelmäßig 10 Jahre).
3) Unveränderbarkeit und Vollständigkeit der Daten
Ein zentraler Punkt bei Bargeschäften ist die Unveränderbarkeit der aufgezeichneten Daten. Das BMF stellt klar:
- Alle steuerlich relevanten Einzeldaten sind aufzubewahren.
- Eine Verdichtung der Daten (z. B. nur Tages- oder Monatsendsummen) ist unzulässig.
- Die ausschließliche Speicherung von Rechnungsendsummen reicht nicht aus.
Änderungen oder Löschungen müssen technisch ausgeschlossen oder vollständig dokumentiert sein.
4) Externe Datenträger bei begrenztem Gerätespeicher
Können Kassensysteme oder andere Geräte die vollständige Speicherung aller steuerlich relevanten Daten nicht intern leisten, müssen diese Daten:
- auf externen Datenträgern gespeichert werden
- unveränderbar archiviert sein
- maschinell auswertbar zur Verfügung stehen
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auslagerung trägt stets der Steuerpflichtige.
5) Protokollierung und Organisationsunterlagen
Neben den eigentlichen Kassendaten sind weitere Unterlagen aufzubewahren:
- Protokolle über Einsatzorte und Einsatzzeiträume der Geräte
-
Organisationsunterlagen, z. B.:
- Bedienungsanleitungen
- Programmier- und Konfigurationsanleitungen
- Anweisungen zur Nutzung und Programmierung
Diese Unterlagen sind Bestandteil der Verfahrensdokumentation und regelmäßig Gegenstand von Betriebsprüfungen.
6) Abgleich von baren und unbaren Zahlungsvorgängen
Werden neben Bargeschäften auch unbare Zahlungen (z. B. EC-Cash, ELV, Kreditkarte) über das Kassensystem erfasst, muss sichergestellt sein:
- dass baren und unbaren Umsätze korrekt getrennt erfasst werden
- dass ein Abgleich mit den entsprechenden Bankbewegungen möglich ist
- dass die zutreffende Verbuchung gewährleistet ist
7) Besondere Anforderungen bei Taxametern und Wegstreckenzählern
Für Taxameter und Wegstreckenzähler nennt das BMF zusätzliche Mindestangaben, die digital aufzubewahren sind, z. B.:
- Name oder Kennung des Fahrers
- Schichtbeginn und Schichtende
- Gesamtumsatz laut Taxameter
- Anzahl der Fahrten
- Trennung von baren und unbaren Einnahmen
8) Übergangsregelungen
Für ältere Geräte, die bauartbedingt nicht oder nur teilweise den Anforderungen entsprachen, galt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016. Voraussetzung war, dass technisch mögliche Anpassungen (Software, Speicher) umgesetzt wurden.
Diese Übergangsregelung ist inzwischen ausgelaufen.
9) Feststellungslast und Prüfungsrisiken
Besonders wichtig für die Praxis:
- Die Feststellungslast, dass alle Anforderungen erfüllt sind, liegt beim Steuerpflichtigen.
- Digitale Unterlagen und Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
- Bei Mängeln drohen Hinzuschätzungen, Verwerfung der Buchführung und steuerliche Mehrbelastungen.
10) Verhältnis zu GoBS, GDPdU und GoBD
Das BMF-Schreiben vom 26.11.2010 stellt klar, dass neben den damaligen GoBS auch die GDPdU einzuhalten sind. Diese Grundsätze sind inzwischen in den GoBD aufgegangen und dort weiter konkretisiert worden.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Anforderungen gelten fort und wurden im Laufe der Zeit eher verschärft als gelockert.
Hinweis: Diese Darstellung gibt einen Überblick über die Aufbewahrungspflichten bei Bargeschäften nach Steuerrecht. Sie ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Je nach Branche, Kassensystem und Organisationsstruktur können zusätzliche Anforderungen bestehen.
Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen nach HGB
Das Handelsgesetzbuch regelt für Kaufleute, welche Unterlagen aufzubewahren sind, wie lange und in welcher Form. In der Praxis ist § 257 HGB die zentrale Norm, ergänzt durch Anforderungen an die Buchführung (u. a. § 239 HGB). Dieser Beitrag erläutert die Vorgaben verständlich und zeigt, worauf es in der Umsetzung ankommt.
Hinweis: Neben dem HGB gelten regelmäßig auch steuerliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 147 AO). Bei Überschneidungen ist in der Praxis die jeweils einschlägige und ggf. längere Pflicht maßgeblich.
1) § 257 HGB: Was muss ein Kaufmann aufbewahren?
Nach § 257 Abs. 1 HGB sind Unterlagen geordnet aufzubewahren. Typische Gruppen sind:
- Handelsbücher und Jahresabschlussunterlagen: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen.
- Empfangene Handelsbriefe
- Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe
- Buchungsbelege (Belege für Buchungen in den zu führenden Büchern)
Wichtig: Handelsbriefe im Sinne des § 257 Abs. 2 HGB sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
2) Wie lange sind Unterlagen nach HGB aufzubewahren?
§ 257 Abs. 4 HGB unterscheidet zwei Fristen:
- 10 Jahre: Unterlagen nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 HGB (insbesondere Handelsbücher/Abschlussunterlagen und Buchungsbelege).
- 6 Jahre: Sonstige Unterlagen nach § 257 Abs. 1 HGB (insbesondere empfangene und abgesandte Handelsbriefe).
Praxistipp: Ordnen Sie Ihre Ablage so, dass Sie die 10-Jahres-Unterlagen klar von 6-Jahres-Unterlagen trennen. Das reduziert das Risiko, versehentlich zu früh zu vernichten.
3) Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Frist beginnt nach § 257 Abs. 5 HGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem z. B. die letzte Eintragung gemacht wurde, das Inventar aufgestellt wurde, der Jahresabschluss festgestellt wurde, ein Handelsbrief empfangen/abgesandt wurde oder ein Buchungsbeleg entstanden ist.
Beispiel (typisch): Ein Buchungsbeleg aus Mai 2026 hat Fristbeginn am 31.12.2026. Die Aufbewahrung läuft dann 10 Jahre (bzw. 6 Jahre) ab diesem Stichtag.
4) Darf ich Unterlagen digital aufbewahren?
Grundsätzlich ja. § 257 Abs. 3 HGB erlaubt (mit Ausnahmen) die Aufbewahrung als Wiedergabe auf Bild- oder Datenträgern, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Entscheidend ist insbesondere:
- Übereinstimmung: Wiedergaben müssen mit empfangenen Handelsbriefen und Buchungsbelegen bildlich und mit anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
- Verfügbarkeit: Während der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten verfügbar sein.
- Lesbarkeit: Unterlagen müssen jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Hinweis: Für bestimmte Dokumente (insbesondere Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse) bestehen besondere Anforderungen. In der Praxis sollten Sie bei der Umstellung auf digitale Archivierung stets die handels- und steuerrechtlichen Vorgaben gemeinsam betrachten.
5) § 239 HGB: Anforderungen an die Buchführung (kurz erklärt)
§ 239 HGB enthält zentrale Grundregeln für Handelsbücher und Aufzeichnungen. Für die Praxis besonders wichtig:
- Sprache/Verständlichkeit: Verwendung einer lebenden Sprache; Abkürzungen/Symbole müssen eindeutig sein.
- Ordnung und Zeitnähe: vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet.
- Unveränderbarkeit: Änderungen dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht unkenntlich machen.
- Digitale Führung: Bücher/Aufzeichnungen können auf Datenträgern geführt werden, wenn GoB eingehalten werden und Lesbarkeit/Verfügbarkeit gesichert sind.
6) Welche Risiken bestehen bei Verstößen?
Ordnungswidrigkeiten nach § 103 HGB
Für bestimmte Fälle (u. a. Handelsmakler) sieht § 103 HGB Bußgelder vor, wenn z. B. vorgeschriebene Aufzeichnungen unterlassen oder vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.
Strafrechtliche Risiken: § 283b StGB
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten kann § 283b StGB relevant werden, insbesondere wenn Unterlagen vor Ablauf der Frist beiseite geschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt werden und dadurch die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird.
Praxishinweis: Das Risiko entsteht typischerweise nicht durch einzelne Versehen, sondern durch systematische Mängel in Organisation, Dokumentation und Archivierung. Ein klarer Archivierungsprozess ist daher zentral.
7) Mandanten-Checkliste: HGB-konform aufbewahren
- Unterlagenarten identifizieren (10 Jahre vs. 6 Jahre) und Ablage entsprechend strukturieren
- Fristbeginn korrekt dokumentieren (Jahresende als Startpunkt)
- Digitale Archivierung so einrichten, dass Verfügbarkeit und Lesbarkeit jederzeit möglich sind
- Änderungen nachvollziehbar halten (keine unbemerkten Überschreibungen)
- Vernichtung erst nach Prüfung: laufende Prüfungen/Verfahren? offene Themen? besondere Nachweispflichten?
- Verfahrensdokumentation/Organisationsunterlagen aktuell halten (insbesondere bei EDV-gestützter Buchführung)
Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen bereit und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall können zusätzliche Pflichten aus Steuerrecht (AO/UStG), Spezialgesetzen, Berufsrecht oder zivilrechtlichen Beweisinteressen relevant sein.
Aufbewahrungsfristen private Unterlagen
Für private Unterlagen gibt es keine einheitlichen Aufbewahrungsfristen wie im betrieblichen Bereich, aber es gibt einige Empfehlungen, die Sie beachten sollten, bevor Sie Unterlagen entsorgen. Hier eine Übersicht:
-
Rechnungen und Kaufbelege für private Gegenstände:
- In der Regel nach Ende der Gewährleistungspflicht (meist 24 Monate) entsorgbar.
- Ausnahme: Belege für wertvolle Gegenstände sollten länger aufbewahrt werden, um im Fall eines Diebstahls den Wert nachweisen zu können.
-
Arztrechnungen:
- Bei privater Versicherung oder Selbstzahlung sollten diese länger aufbewahrt werden, da Schadenersatzansprüche bei ärztlichen Fehlern bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden können.
-
Werkstattrechnungen beim Privatwagen:
- Am besten bis zum Verkauf des Wagens aufbewahren, um Wartung nachweisen zu können.
-
Renteninformationen und Unterlagen zu Rentenansprüchen (Arbeitsverträge, Gehaltsunterlagen):
- Niemals wegwerfen; am besten bis zum Eintritt ins Rentenalter aufbewahren.
-
Versicherungsunterlagen:
- Unterlagen von ausgelaufenen Versicherungen können vernichtet werden.
-
Telefonabrechnungen, Nebenkostenabrechnungen:
- In der Regel 3 Jahre aufbewahren.
-
Wohnungs- und Mietverträge mit Übergabeprotokollen:
- Nach Beendigung des Mietverhältnisses noch drei Jahre aufbewahren.
- Bei Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers bei der Steuer: 10 Jahre Aufbewahrung.
-
Kontoauszüge und andere Bankunterlagen:
- Private Kontoauszüge sollten 3 Jahre aufbewahrt werden, um Zahlungen nachweisen zu können.
- Kreditverträge sollten für die gesamte Laufzeit aufbewahrt werden.
Diese Empfehlungen dienen dazu, wichtige Unterlagen für eventuelle Nachweise oder Ansprüche verfügbar zu haben. Es ist jedoch immer ratsam, die individuelle Situation zu berücksichtigen und bei Unsicherheiten gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.
FAQ – Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungspflichten
Wer ist zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet?
Zur Aufbewahrung verpflichtet sind Kaufleute nach § 257 HGB sowie alle Steuerpflichtigen, die nach § 147 AO Bücher und Aufzeichnungen führen müssen oder freiwillig führen. Dies gilt auch für Freiberufler und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Welche Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden?
Zu den 10 Jahre aufzubewahrenden Unterlagen zählen insbesondere:
- Handelsbücher und Aufzeichnungen
- Inventare
- Eröffnungsbilanzen
- Jahres- und Konzernabschlüsse
- Lageberichte
- Buchungsbelege
- Rechnungen nach § 14b UStG
- Arbeits- und Organisationsanweisungen
Welche Unterlagen unterliegen einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist?
- Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
- Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe
- Sonstige steuerlich relevante Unterlagen
- Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 Satz 10 EStG)
Gibt es kürzere Aufbewahrungsfristen?
Ja. Rechnungen und Zahlungsbelege über Leistungen im nichtunternehmerischen Bereich sind nach § 14b UStG nur 2 Jahre aufzubewahren.
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem z. B. die letzte Buchung vorgenommen, der Jahresabschluss aufgestellt, der Buchungsbeleg entstanden oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Wann endet die Aufbewahrungsfrist nicht trotz Fristablaufs?
Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, insbesondere bei:
- laufenden Außenprüfungen
- vorläufigen Steuerfestsetzungen
- Rechtsbehelfsverfahren
- steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen
Dürfen Unterlagen elektronisch aufbewahrt werden?
Ja. Unterlagen dürfen auf Datenträgern aufbewahrt werden, sofern sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sind (§ 147 AO).
Welche besonderen Pflichten bestehen bei elektronischen Kassensystemen?
Bei Registrierkassen, Taxametern und vergleichbaren Systemen müssen sämtliche steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar und vollständig gespeichert werden. Die Anforderungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010.
Was passiert bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht?
Eine Verletzung kann zu steuerlichen Schätzungen nach § 162 AO führen. Zudem drohen steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach §§ 283, 283b StGB, insbesondere bei Vernichtung oder Verheimlichung von Unterlagen.
Muss für Aufbewahrungskosten eine Rückstellung gebildet werden?
Bilanzierende Unternehmen müssen für die künftigen Kosten der Aufbewahrungspflichten eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (§ 249 HGB, § 5 EStG).
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Aufbewahrung
EStGEStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStDV 50 73d
UStG
UStG § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
UStG § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
AO
AO § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
AO § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
AO § 298 Versteigerung
AO § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
AO § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
AO § 298 Versteigerung
UStAE
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 13b.14. Rechnungserteilung
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStAE 22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 13b.14. Rechnungserteilung
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStAE 22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG
UStR
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
UStR 81. Verträge besonderer Art
UStR 106. Theater
UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
AEAO
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 147a Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 148 Bewilligung von Erleichterungen:
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:
HGB
§ 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
§ 96 HGB Aufbewahrung von Proben
§ 100 HGB Führung eines Tagebuches
§ 103 HGB Ordnungswidrigkeiten
§ 157 HGB Erlöschen der Firma; Aufbewahrung der Geschäftspapiere
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher
§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen
§ 258 HGB Vorlegung im Rechtsstreit
§ 259 HGB Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
§ 260 HGB Vorlegung bei Auseinandersetzungen
§ 261 HGB Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
§ 354 HGB Anspruch auf Provision und Lagergeld
§ 379 HGB Pflicht zu einstweiliger Aufbewahrung, Notverkauf
§ 391 HGB Mängelrüge bei Einkaufskommission
§ 467 HGB Lagervertrag
§ 539 HGB Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 576 HGB Bergelohnanspruch
EStH 5.2 5.7.4 6.11
StbVV
§ 9 StBVV Berechnung
KStH 4.5
LStH 3.51
GrStR 11 37
StBerG
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 66 StBerG Handakten
BGB 66 237 304 383 630f 689 690 692 693 695 696 699 702 702a 703 966 980 1236
Steuer-Newsletter
