Unterhalt & Steuern
Wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind / Ex-Partner zahlen?
Wer Unterhaltszahlungen leistet, kann diese bei der Einkommensteuer absetzen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Unterhalt gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern und Ehegatten sowie die das sog. Realsplitting.
Inhalt:
Unterhaltsrechner
Die Höhe des Unterhalts können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln. Dieser Rechner berechnet die steuerlich absetzbaren Unterhaltszahlungen:Steuerlich abzugsfähige Unerhaltsleistungen
Unterhaltsberechnung nach Düsseldorfer Tabelle
Unterhalt von der Steuer absetzen
Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern, Kinder oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen (auch Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) für jede unterhaltene Person bis zu 9.408 € jährlich geltend machen, wenn die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, wird angehoben und ab dem Jahr 2022 dynamisiert. Der Höchstbetrag steigt 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 auf 11.604 Euro. § 33a Abs. 2 S. 1 EStG

Ist die unterstützte Person nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt und werden oder würden bei entsprechender Antragstellung bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft), können Sie die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen. Gehört die unterhaltene Person zu Ihrem Haushalt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen (z. B. anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen. Insoweit sind keine Zahlungsbelege erforderlich. Entstehen Ihnen aufgrund außergewöhnlicher Umstände besondere Aufwendungen (z. B. Krankheitskosten) für die unterhaltene Person, können diese als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Der Betrag von 9.408 € erhöht sich um die von der unterhaltsberechtigten Person als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, die von Ihnen geleistet wurden. Soweit Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die unterstützte Person geleistet haben, sind diese in den Zeilen 38 bis 43 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie 624 € (anrechnungsfreier Betrag) jährlich übersteigen. Außerdem vermindert sich der Höchstbetrag stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.
Zu den anrechenbaren Bezügen gehören außerdem alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld und Sozialgeld). Kein anrechenbarer Bezug ist der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 € oder 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht). Von den anrechenbaren Bezügen werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen, mindestens aber ein Pauschbetrag von 180 €. Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet. Die Einkünfte, Bezüge und Werbungskosten der unterhaltenen Person weisen Sie bitte mit geeigneten Unterlagen nach.
Zu den anrechenbaren Einkünften gehören auch solche aus nichtselbständiger Arbeit. Hat die unterhaltene Person über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € oder bei Empfängern von Versorgungsbezügen über den Pauschbetrag von 102 € hinausgehende Werbungskosten, erläutern Sie diese bitte auf einem besonderen Blatt (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 79 der Anlage N). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind auch die Kapitalerträge zu erfassen, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Steuerfreier oder pauschal besteuerter Arbeitslohn (z. B. aus einem Minijob) gehört zu den Bezügen.
Die Jahresbeträge ermäßigen sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Sie haben die Möglichkeit, zwei Unterstützungszeiträume anzugeben. Angaben zu einem zweiten Unterstützungszeitraum sind nur dann erforderlich, wenn eine Unterbrechung der Berücksichtigungszeiträume vorliegt.
Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582)
IV C 4 – S 2285/07/0006 :001 – 2010/0415733
Inhaltsverzeichnis
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.
1. Begünstigter Personenkreis
Nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ( BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, BStBl II Seite 883).
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen ( z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde ( sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) . Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen im Inland lebenden ausländischen Lebensgefährten können auch nach § 33a Absatz 1 Satz 2 ) EStG abziehbar sein, wenn der Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden (BFH-Urteil vom 20. April 2006, BStBl 2007 II Seite 41).
2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen
Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen insbesondere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002, BStBl 2003 II Seite 187). Seit dem 1. August 2006 können dies auch Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft) sein (§ 7 Absatz 3 Nummer 3ci. V. m. Absatz 3a SGB II und § 20 SGB XII). Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).
Hat die unterhaltene Person Leistungen der inländischen öffentlichen Hand erhalten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind diese Beträge als Bezüge der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zwischen der unterhaltenen Person und dem Steuerpflichtigen werden typischerweise Sozialleistungen gekürzt oder nicht gewährt, da bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit der unterhaltenen Person nicht nur deren eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird. Deshalb sind nach dem SGB II in die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II die Einkünfte und das Vermögen des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einzubeziehen.
Da die Vorschriften des § 20 Satz 1 SGB XII und der §§ 7 Absatz 3 Nummer 3c i. V. m. Absatz 3a, 9 Absatz 2 SGB II eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften faktisch wie Ehegatten behandeln, bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen des § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG vorliegen, auch wenn sie keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gestellt hat. Bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet werden, obwohl in diesen Fällen lediglich die widerlegbare Vermutung einer Unterhaltsgewährung besteht (§ 9 Absatz 5 SGB II, § 36 SGB XII).
Wird auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet, setzt die steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen voraus, dass die unterstützte Person schriftlich versichert,
- dass sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,
- dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft (§§ 7 Absatz 3 Nummer 3c i. V. m. Absatz 3a, 9 Absatz 2 SGB II) mit dem Steuerpflichtigen bestand und
- über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt hat.
Die Vorlage der oben genannten Erklärung schließt im Einzelfall nicht aus, dass das Finanzamt weitere Nachweise oder Auskünfte verlangen und ggf. ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden (§ 93 AO) stellen kann.
In entsprechender Anwendung derR 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR ist auch bei Unterhaltszahlungen an gleichgestellte Personen davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen. Wegen möglicher Abzugsbeschränkungen wird auf die Ausführungen unterTz. 3.3. ( Rz. 12) verwiesen.
3. Abzugsbeschränkung/Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
3.1. Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Absatz 1 EStG (Gewinneinkünfte i. S. d. §§ 13-18 EStG – z. B. unter Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages und erhöhter Absetzungen –, Überschusseinkünfte i. S. d. §§ 19-23 EStG – auch unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte –), alle steuerfreien Einnahmen (z. B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB II, SGB III und BEEG , ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem 5. VermBG, Eigenheimzulage, steuerfreier Teil der Rente) sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen . Wegen der Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Kindergeld wird auch auf die Ausführungen unter Rz. 12 verwiesen.
Abzuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen sowie die Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuern, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag).
Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung).
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997, BStBl 1998 II Seite 292). Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a EStG und des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG bei der Ermittlung der anderen Einkünfte.
3.2. Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen (keine Haushaltsgemeinschaft)
Unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse ist ein Steuerpflichtiger nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben – sog. Opfergrenze (BFH-Urteil vom 27. September 1991, BStBl 1992 II Seite 35).
Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind Aufwendungen für den Unterhalt im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser beträgt 1 Prozent je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 Prozent, und ist um je 5 Prozent für den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) hat, zu kürzen, höchstens um 25 Prozent.
Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten.
A unterstützt seinen im Kalenderjahr 2010 nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden eingetragenen Lebenspartner B im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.000 Euro und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 Euro. Hierauf entfallen Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 5.000 Euro und eigene Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 6.000 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2010 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 1.000 Euro. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.
Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: |
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8.004 Euro |
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Nettoeinkommen des A: | |||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 30.000 Euro |
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Verlust aus Vermietung und Verpachtung | - 5.000 Euro |
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zuzüglich Einkommensteuererstattung | 1.000 Euro |
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abzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung | - 6.000 Euro |
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abzüglich Einkommensteuervorauszahlung |
- 5.000 Euro |
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Verfügbares Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze: |
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15.000 Euro |
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Opfergrenze: 1 % je volle 500 Euro |
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30 % |
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30 % von 15.000 Euro |
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4.500 Euro |
A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG geltend machen.
3.3. Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer Haushaltsgemeinschaft
Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) ist die Opfergrenze nicht mehr anzuwenden (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008, BStBl 2009 II Seite 363). Für die Ermittlung der nach § 33a Absatz 1 EStG maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, BStBl 2010 II Seite 343).
Für zur Haushaltsgemeinschaft gehörende gemeinsame Kinder (im Sinne des § 32 EStG) des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person wird das hälftige Kindergeld jeweils dem Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person zugerechnet. Bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die den Eltern gemeinsam zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalt der Kinder zu kürzen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O.). Der verbleibende Betrag ist auf die Eltern nach Köpfen zu verteilen und ergibt die maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen i. S. d. § 33a Absatz 1 EStG.
Für zur Haushaltsgemeinschaft gehörendeKinder (im Sinne des § 32 EStG) des Steuerpflichtigen, die zu der unterhaltenen Person in keinem Kindschaftsverhältnis stehen, wird bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. Bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ist das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen um die Hälfte des nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalts für diese Kinder bzw. dieses Kind zu kürzen und der verbleibende Betrag nach Köpfen zu verteilen.
Gemäß § 1612a BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG (in 2009: 1.932 Euro bzw. in 2010: 2.184 Euro ). Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 Prozent (erste Altersstufe), für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 Prozent (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an 117 Prozent (dritte Altersstufe) eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages.
Soweit bei einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft zu der Haushaltsgemeinschaft auch Kinder (im Sinne des § 32 EStG) des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin gehören, die zum Steuerpflichtigen in keinem Kindschaftsverhältnis stehen und denen gegenüber der Steuerpflichtige nicht unterhaltsverpflichtet ist, ist aus Vereinfachungsgründen typisierend zu unterstellen, dass deren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils abgedeckt wird und sie damit nicht der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft angehören. Dies hat zur Folge, dass diese Kinder bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden. Kindergeld, das der unterhaltenen Person für ein solches Kind zufließt, ist demnach bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen.
A und B leben zusammen mit dem leiblichen Kind von B in eheähnlicher Gemeinschaft und bilden eine Haushaltsgemeinschaft. A ist nicht der leibliche Vater des Kindes.
Im Kalenderjahr 2009 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30.000 Euro und einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5.000 Euro. Hierauf entfallen Steuern in Höhe von 5.000 Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.200 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2009 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2007 in Höhe von 1.000 Euro. B erhält Kindergeld und hat darüber hinaus keine eigenen Einkünfte und Bezüge.
Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: |
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7.680 Euro |
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Nettoeinkommen des A: | |||
Arbeitslohn | 30.000 Euro |
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abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
- 920 Euro |
29.080 Euro |
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Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften | - 5.000 Euro |
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zuzüglich Einkommensteuererstattung | 1.000 Euro |
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abzüglich Sozialversicherung | - 6.200 Euro |
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abzüglich Lohnsteuer |
- 5.000 Euro |
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Nettoeinkommen des A: |
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13.880 Euro |
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Nettoeinkommen der B: |
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0 Euro |
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Gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen: |
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13.880 Euro |
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Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen |
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: 2 |
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Maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag |
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6.940 Euro |
A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.940 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG geltend machen. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens ist das Kind von B nicht zu berücksichtigen.
Der Steuerpflichtige A lebt im Kalenderjahr 2009 mit seiner Lebensgefährtin B in einer eheähnlichen Gemeinschaft. A hat zwei leibliche Kinder (Kind X vollendet im Mai 2009 das sechste Lebensjahr, Kind Y vollendet im Juni 2009 das fünfzehnte Lebensjahr) mit in den Haushalt gebracht, die zu B in keinem Kindschaftsverhältnis stehen. Gleiches gilt für die zwei von B mit in die Haushaltsgemeinschaft gebrachten Kinder. Für alle Kinder wird noch Kindergeld gezahlt. A erzielt im Jahr 2009 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 39.000 Euro (Sozialversicherungsbeträge und einbehaltene Lohnsteuer jeweils 8.000 Euro) sowie einen Überschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro. Außerdem hat A im Jahr 2009 Steuervorauszahlungen in Höhe von 2.000 Euro und eine Steuernachzahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 4.000 Euro geleistet. B hat keine weiteren Einkünfte oder Bezüge und kein eigenes Vermögen.
Berechnung des Mindestunterhalts:
- 1.932 Euro x 2 = 3.864 Euro, davon 1/12 = 322 Euro (monatlicher Ausgangswert)
- Kind X:
- monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Mai nach der ersten Altersstufe:
- 87 % von 322 Euro = 280,14 Euro (* 5 = gesamt 1.400,70 Euro)
- monatlicher Mindestunterhalt von Juni bis Dezember nach der zweiten Altersstufe:
- 100 % von 322 Euro = 322 Euro (* 7 = gesamt 2.254 Euro)
- Jahresmindestunterhalt für Kind X = 3.654,70 Euro
- davon hälftiger Anteil des A = 1.827 Euro
- Kind Y:
- monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Dezember nach der dritten Altersstufe:
- 117 % von 322 Euro = 376,74 Euro
- Jahresmindestunterhalt für Kind Y = 4.520,88 Euro
-
davon hälftiger Anteil des A = 2.260 Euro
Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: |
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|
7.680 Euro |
---|---|---|---|
Nettoeinkommen des A: | |||
Arbeitslohn | 39.000 Euro |
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abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
- 920 Euro |
38.080 Euro |
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abzüglich Sozialversicherung | - 8.000 Euro |
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abzüglich Lohnsteuer | - 8.000 Euro |
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Überschuss aus Vermietung und Verpachtung | 1.000 Euro |
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abzüglich Steuernachzahlung | - 4.000 Euro |
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abzüglich Steuervorauszahlungen | - 2.000 Euro |
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Zuzüglich hälftiges Kindergeld für die Kinder des A |
2.068 Euro |
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Nettoeinkommen des A: |
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19.148 Euro |
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Nettoeinkommen der B: |
|
0 Euro |
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Gemeinsames Nettoeinkommen von A und B: |
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19.148 Euro |
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abzüglich Mindestunterhalt für 2 Kinder des A (1.827 Euro + 2.260 Euro =) |
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- 4.087 Euro |
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Gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen: |
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15.061 Euro |
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Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen auf A und B |
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: 2 |
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Maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag |
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7.531 Euro |
A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 7.531 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG geltend machen. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens sind die leiblichen Kinder von B nicht zu berücksichtigen.
A und B sind miteinander verwandt und bilden eine Haushaltsgemeinschaft. Im Kalenderjahr 2009 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro. Hierauf entfallen Lohnsteuer in Höhe von 2.000 Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.000 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2009 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2007 in Höhe von 1.000 Euro.
B erhält eine – wegen des Vorliegens einer Haushaltgemeinschaft – gekürzte Sozialhilfe in Höhe von 4.000 Euro.
Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG |
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7.680 Euro |
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Bezüge des B: Sozialhilfe | 4.000 Euro |
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Kostenpauschale | - 180 Euro |
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anrechnungsfreier Betrag (§ 33a Absatz 1 Satz 4 EStG) |
- 624 Euro |
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anzurechnende Bezüge | 3.196 Euro |
|
- 3.196 Euro |
Verbleibender Höchstbetrag: |
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4.484 Euro |
Nettoeinkommen des A: | |||
Arbeitslohn | 20.000 Euro |
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abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
- 920 Euro |
19.080 Euro |
|
zuzüglich Einkommensteuererstattung | 1.000 Euro |
|
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abzüglich Sozialversicherung | - 4.000 Euro |
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abzüglich Lohnsteuer |
- 2.000 Euro |
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Nettoeinkommen des A: |
|
14.080 Euro |
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Nettoeinkommen der B: |
|
4.000 Euro |
|
Gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen: |
|
18.080 Euro |
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Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen |
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: 2 |
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Maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag |
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9.040 Euro |
Die Unterhaltsleistungen des A können bis zur Höhe von 4.484 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden.
4. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 entfällt der bislang in § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG, so dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen sind . Dies beruht auf dem Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung dienen, künftig bereits bei der Bemessung des Höchstbetrages berücksichtigt werden und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern dürfen.
5. Nachweiserfordernisse
Bei Bargeldzahlungen ist die Rz. 14 des BMF-Schreibens „Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG“ vom 7. Juni 2010 sinngemäß anzuwenden.
6. Anwendungsregelung
Die vorstehenden Grundsätze sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzen das BMF-Schreiben vom 28. März 2003 (BStBl I Seite 243).
Top Unterhalt
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG
Leisten Sie Zahlungen an Unterhaltsempfänger im Ausland, trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Nachweiserleichterungen bestehen nur bei Familienheimfahrten zum im Ausland lebenden Ehegatten. Bei Unterhaltsempfängern im Ausland ist eine durch die Heimatbehörde und die unterhaltene Person bestätigte Unterhaltserklärung als Nachweis für die Bedürftigkeit beizufügen. Unterhaltserklärungen in mehreren Sprachen finden Sie auch im Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen.

Lebt die unterhaltene Person nicht im Inland, können Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Deshalb erkennt das Finanzamt höchstens folgende Beträge an:
BGB - Familienrecht - Unterhaltspflicht
Buch 4 - Abschnitt 2 - Verwandtschaft Titel 3 Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
- § 1601 Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 Bedürftigkeit
- § 1603 Leistungsfähigkeit
- § 1604 Einfluss des Güterstands
- § 1605 Auskunftspflicht
- § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 Maß des Unterhalts
- § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
- § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Unterhaltsvorschuss
Für Kinder von Alleinerziehenden ist der Unterhaltsvorschuss eine staatliche Leistung. Er hilft bei der Sicherung der finanziellen Existenzgrundlage des Kindes, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Hinweis: Untertitel in zehn Sprachen können über das Feld "UT" im Videoplayer ausgewählt werden. Bitte beachten: Eine der zehn Untertitelsprachen kann über die Schaltfläche "UT" in der Steuerung des Videoplayers ausgewählt werden.
Unterhaltsvorschuss gibt es, wenn Ihr Kind keinen Unterhalt bekommt. Er beträgt bis zu 187 Euro monatlich für Kinder unter fünf Jahren und bis zu 252 Euro monatlich für Kinder zwischen sechs und elf Jahren. Ihr Einkommen als Alleinerziehende/r spielt dabei keine Rolle. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II angewiesen ist oder Sie als Alleinerziehende mindestens 600 Euro brutto erhalten. Sie erhalten dann einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von bis zu 338 Euro monatlich. Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen, in der Regel beim zuständigen Jugendamt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit Unterhaltsvorschuss erhalten.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2023 veröffentlicht
OLG Celle, Pressemitteilung vom 06.01.2023
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2023 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts ( www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de ) unter der Rubrik „Rechtsprechung“ zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.
Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2023 auf Basis der 5. Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2023 deutlich erhöhen. Dem steht das Kindergeld gegenüber, das sich ab dem 1.1.2023 für alle Kinder einheitlich auf 250 Euro beläuft und nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist.
Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt ab dem Jahreswechsel im Regelfall monatlich 930 Euro (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).
Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen sind ebenfalls deutlich angehoben worden. So steigt zum Beispiel der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zum Jahreswechsel von bisher 1.160 Euro um 210 Euro auf 1.370 Euro an. Ähnliche Veränderungen finden sich auch zu den weiteren Selbstbehaltssätzen. Dies beruht auf den mit der Einführung des Bürgergeldes einhergehenden Veränderungen, insbesondere der Fortschreibung der Regelbedarfe, und berücksichtigt damit zeitnah die zu erwartende Preisentwicklung. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen erhöht werden.
Darüber hinaus enthalten die Leitlinien redaktionelle Änderungen, die auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen.
Quelle: OLG Celle
Neue Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Braunschweig
OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 02.01.2023
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben. Sie sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Braunschweig veröffentlicht. Die Leitlinien sollen der Orientierung dienen und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im gesamten Bezirk beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.
Wesentliche Änderungen haben sich aufgrund der Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der Anhebung der Selbstbehalte ergeben. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130). Danach ist der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) von 396 Euro auf 437 Euro, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) von 455 Euro auf 502 Euro und in der dritten Altersstufe (11 bis 17 Jahre) von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen. Die neu festgesetzten Beträge hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in der aktualisierten Tabelle zum Kindesunterhalt übernommen, auf welche die Leitlinien verweisen.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder haben sich ebenfalls erhöht. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt gegenüber 2022 nunmehr 930 Euro. Darin sind 410 Euro für Wohnkosten (Warmmiete) berücksichtigt.
Infolge der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB II sowie der allgemeinen Steigerung von Kosten bedurfte es einer Anpassung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners, der letztmalig zum 1. Januar 2020 angehoben worden war. Der Selbstbehalt bezeichnet das Minimum, welches dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für seinen eignen Lebensbedarf zu verbleiben hat.
Quelle: OLG Braunschweig
Weitere Infos im Steuerlexikon:
- Unterhaltsleistungen
- Unterhaltsleistungen - Ausland
- Unterhaltsleistungen - Erhöhungsbetrag
- Unterhaltsleistungen - Wehrdienstkinder
Rechtsgrundlagen zum Thema: Opfergrenze
EStREStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStH 33a.1