Unterhalt & Steuern 2026: Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen
Stand: Januar 2026 – Wer Unterhalt zahlt, kann diese Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG 12.348 € (2025: 12.096 €) und ist damit an den Grundfreibetrag gekoppelt. Beim Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind bis zu 13.805 € als Sonderausgaben abziehbar.
Diese Seite zeigt verständlich und mit allen aktuellen Werten, wie Sie Unterhalt für Kinder, Ehegatten, Eltern oder andere Angehörige 2026 steuerlich absetzen – inklusive Düsseldorfer Tabelle 2026, Auslandsunterhalt, neuem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 und aktueller BFH-Rechtsprechung.
Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Werte 2026 auf einen Blick
- Unterhaltsrechner
- Düsseldorfer Tabelle 2026 – Kindesunterhalt
- Unterhalt von der Steuer absetzen (§ 33a EStG)
- Realsplitting für Ehegattenunterhalt (§ 10 Abs. 1a EStG)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Was sich ab 2025/2026 geändert hat
- Schonvermögen 15.500 € (BFH 29.02.2024, VI R 21/21)
- Opfergrenze und verfügbares Nettoeinkommen
- Berechnung bei Haushaltsgemeinschaft
- Auslandsunterhalt – Nachweise und Ländergruppen
- Unterhaltspflicht nach BGB
- Unterhaltsvorschuss 2026
- Häufige Fragen (FAQ)
- Aktuelles und Rechtsprechung
Die wichtigsten Werte 2026 auf einen Blick
| Größe | 2024 | 2025 | 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Unterhaltshöchstbetrag (außergewöhnliche Belastung) | 11.784 € | 12.096 € | 12.348 € | § 33a Abs. 1 EStG (an Grundfreibetrag § 32a Abs. 1 EStG gekoppelt) |
| Realsplitting (Sonderausgabenabzug) | 13.805 € | 13.805 € | 13.805 € | § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG |
| Anrechnungsfreier Betrag (eigene Einkünfte/Bezüge) | 624 € | 624 € | 624 € | § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG |
| Kostenpauschale für Bezüge | 180 € | 180 € | 180 € | R 33a.1 Abs. 3 EStR |
| Schonvermögen (geringes Vermögen) | 15.500 € | 15.500 € | 15.500 € | R 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStR; BFH v. 29.02.2024, VI R 21/21 |
| Kindergeld pro Monat / Kind | 250 € | 255 € | 259 € | § 66 EStG |
| Kinderfreibetrag (je Elternteil) | 3.306 € | 3.336 € | 3.414 € | § 32 Abs. 6 EStG |
| Grundfreibetrag | 11.784 € | 12.096 € | 12.348 € | § 32a Abs. 1 EStG |
Wichtig ab Veranlagungszeitraum 2025: Geldzuwendungen werden nur noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers geleistet wurden (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG i.d.F. JStG 2024). Barzahlungen sind grundsätzlich nicht mehr abziehbar.
Unterhaltsrechner
Die Höhe des zivilrechtlichen Unterhalts ermitteln Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle 2026. Mit dem folgenden Rechner berechnen Sie die steuerlich absetzbaren Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG für 2026:
Steuerlich abzugsfähige Unerhaltsleistungen
Düsseldorfer Tabelle 2026 – Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 wurde vom OLG Düsseldorf am 03.12.2025 veröffentlicht und gilt seit dem 1. Januar 2026. Grundlage ist die 7. Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Die Bedarfssätze steigen gegenüber 2025 um rund 0,8 %, die Selbstbehalte bleiben unverändert.
Mindestunterhalt 2026 (1. Einkommensgruppe, bis 2.100 € bereinigtes Netto)
| Altersstufe | Alter | Bedarf 2026 | Bedarf 2025 | Zahlbetrag 2026 (nach hälftigem Kindergeld 129,50 €) |
|---|---|---|---|---|
| 1. Altersstufe | 0–5 Jahre | 486 € | 482 € | 356,50 € |
| 2. Altersstufe | 6–11 Jahre | 558 € | 554 € | 428,50 € |
| 3. Altersstufe | 12–17 Jahre | 653 € | 649 € | 523,50 € |
| 4. Altersstufe | ab 18 J. im Haushalt der Eltern | 698 € | 693 € | 439 € (volles KG 259 €) |
| Studierende | eigener Hausstand | 990 € (davon 440 € Warmmiete) | 990 € | 731 € |
Selbstbehalte 2026 (unverändert zu 2025)
- Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen/privilegierten Kindern (erwerbstätig): 1.450 €
- Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigen/privilegierten Kindern (nicht erwerbstätig): 1.200 €
- Angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern: 1.750 €
- Ehegattenunterhalt: 1.600 €
- Elternunterhalt: 2.650 €
Quelle: OLG Düsseldorf, Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026 (veröffentlicht am 03.12.2025).
Unterhalt von der Steuer absetzen nach § 33a Abs. 1 EStG
Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z. B. Eltern, Großeltern, volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für jede unterhaltene Person bis zum Höchstbetrag von 12.348 € (2026) bzw. 12.096 € (2025) als außergewöhnliche Belastung geltend machen – ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung.
Voraussetzung: Die unterstützte Person besitzt kein oder nur ein geringes Vermögen (vgl. Schonvermögen 15.500 €). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den abziehbaren Höchstbetrag, soweit sie 624 € jährlich übersteigen.
Dynamisierung des Höchstbetrags seit 2022
Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2022 an den Grundfreibetrag gekoppelt und steigt damit automatisch (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Entwicklung:
- 2021: 9.744 €
- 2022: 10.347 €
- 2023: 10.908 €
- 2024: 11.784 € (rückwirkend angehoben)
- 2025: 12.096 €
- 2026: 12.348 €
Gleichgestellte Personen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft)
Ist die unterstützte Person nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt und werden – bzw. würden bei entsprechender Antragstellung – bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft nach §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SGB II oder § 20 SGB XII), können Sie die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Bei Haushaltszugehörigkeit der unterhaltenen Person wird typisierend unterstellt, dass Ihnen Aufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen – Zahlungsbelege sind dann nicht erforderlich.
Erhöhung um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Der Höchstbetrag erhöht sich um die von Ihnen geleisteten Beiträge zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person, soweit diese als Versicherungsnehmer geschuldet werden (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Tragen Sie als Versicherungsnehmer die Beiträge, sind diese in den Zeilen 38–43 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge
Auf den Höchstbetrag werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, soweit sie 624 € (anrechnungsfreier Betrag) jährlich übersteigen. Außerdem mindert sich der Höchstbetrag um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (z. B. BAföG-Zuschüsse, nicht Darlehen) bzw. Förderungseinrichtungen.
Anrechenbare Bezüge sind alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Elterngeld (außer Sockelbetrag 300 € bzw. 150 € monatlich), Wohngeld und Sozialgeld. Von den Bezügen wird eine Kostenpauschale von 180 € abgezogen.
Anrechenbare Einkünfte umfassen auch solche aus nichtselbständiger Arbeit (nach Abzug von Werbungskosten bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €) und Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Steuerfreier oder pauschal besteuerter Arbeitslohn (z. B. Minijob) gehört zu den Bezügen.
Zwölftelung bei nicht ganzjähriger Unterstützung
Der Höchstbetrag und der anrechnungsfreie Betrag ermäßigen sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). Bei Unterbrechung können zwei Unterstützungszeiträume angegeben werden.
Realsplitting für Ehegattenunterhalt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)
Für Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner besteht die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings: Bis zu 13.805 € jährlich sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hinzu kommen tatsächlich übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers.
Voraussetzungen:
- Antrag des Gebers mit Anlage U
- Zustimmung des Empfängers
- Empfänger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Ausnahme: DBA-Regelungen mit z. B. Dänemark, Kanada, USA, Schweiz)
Steuerliche Folge beim Empfänger: Die als Sonderausgabe abgezogenen Beträge sind beim Empfänger als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Das Realsplitting lohnt sich daher insbesondere bei deutlichem Progressionsgefälle zwischen den Ehegatten. Mehr Details und Berechnung im Beitrag zum Unterhalt für Ehegatten.
Verfassungsmäßigkeit des Höchstbetrags von 13.805 € bestätigt durch BFH, Beschluss v. 26.10.2011, X B 4/11. Eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs auf Unterhalt an ehemalige Lebensgefährten ist nicht geboten (BFH, Beschluss v. 09.06.2022, X B 15/21).
Was sich ab 2025/2026 geändert hat – neues BMF-Schreiben vom 15.10.2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurde § 33a Abs. 1 EStG neu gefasst. Das BMF hat am 15.10.2025 zwei umfangreiche Anwendungsschreiben veröffentlicht, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten:
- BMF v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/025 – Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen (ersetzt das BMF-Schreiben vom 07.06.2010, BStBl I 2010 S. 582).
- BMF v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/024 – Auslandsunterhalt (ersetzt das BMF-Schreiben vom 06.04.2022, BStBl I 2022 S. 623).
Wesentliche Neuerung 1: Banküberweisungspflicht ab 01.01.2025
Geldzuwendungen werden nur noch berücksichtigt, wenn sie durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Bargeldzahlungen, Bargeldmitnahmen bei Familienheimfahrten und Übergaben durch Mittelspersonen sind grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Das BMF hat zwei praxisgerechte Vereinfachungen für besondere Einzelfälle vorgesehen (Krisengebiete, fehlende Bankinfrastruktur).
Wesentliche Neuerung 2: Sach- und Naturalleistungen
Sachleistungen (z. B. übernommene Miete, gestellte Wohnung, übernommene Lebensmittel- oder Energiekosten) bleiben weiterhin grundsätzlich abziehbar, müssen aber zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Schonvermögen 15.500 € – BFH-Urteil vom 29.02.2024 (VI R 21/21)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.02.2024 (Az. VI R 21/21) bestätigt, dass die seit 1975 unveränderte Wertgrenze von 15.500 € für ein "geringes Vermögen" der unterhaltenen Person (sogenanntes Schonvermögen) trotz Geldentwertung weiterhin gilt. Sie liegt deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag und entspricht dem zivil- und sozialrechtlichen "Notgroschen".
Wichtige Klarstellungen durch den BFH:
- Monatliche Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen.
- Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
- Eine Vorschüssige Unterhaltszahlung für Januar, die nach § 11 EStG erst im Folgejahr als zugeflossen gilt, ist beim Vermögen zum 1. Januar nicht zu berücksichtigen.
Schonvermögen außer Ansatz: Hausrat, Gegenstände mit Erinnerungswert, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, Vermögenswerte, deren Verwertung eine Verschleuderung wäre.
Opfergrenze und verfügbares Nettoeinkommen
Ein Steuerpflichtiger ist nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug genügend Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben – sogenannte Opfergrenze (BFH-Urteil v. 27.09.1991, BStBl 1992 II S. 35).
Berechnung der Opfergrenze (ohne Haushaltsgemeinschaft)
Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 € des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, gekürzt um je 5 % für den Ehegatten (auch geschieden) und für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht, höchstens um 25 % insgesamt. Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhalt an den (auch geschiedenen) Ehegatten.
Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens
In das verfügbare Nettoeinkommen einzubeziehen sind:
- alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG
- alle steuerfreien Einnahmen (z. B. Kindergeld, Bürgergeld, Elterngeld, steuerfreier Teil der Rente)
- etwaige Steuererstattungen (Einkommen-, Kirchen-, Solidaritätszuschlag)
Abzuziehen sind Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge, unvermeidbare Versicherungsbeiträge (Sozialabgaben, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bzw. Basisabsicherung für übrige Steuerpflichtige) sowie Arbeitnehmer- und Werbungskosten-Pauschbeträge.
Beispiel (2026): Ein Steuerpflichtiger unterstützt seinen nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner. Verfügbares Nettoeinkommen: 15.000 €. Opfergrenze: 30 % von 15.000 € = 4.500 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar.
Berechnung bei Haushaltsgemeinschaft – Opfergrenze entfällt
Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) ist die Opfergrenze nicht anzuwenden (BFH-Urteil v. 29.05.2008, BStBl 2009 II S. 363). Stattdessen werden die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person zusammengerechnet und nach Köpfen verteilt (BFH-Urteil v. 17.12.2009, BStBl 2010 II S. 343).
Berücksichtigung gemeinsamer und einseitiger Kinder
- Gemeinsame Kinder: Das hälftige Kindergeld wird jeweils dem Nettoeinkommen beider Eltern zugerechnet. Das gemeinsame Nettoeinkommen wird um den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB gekürzt; der Rest nach Köpfen auf die Eltern verteilt.
- Kinder nur eines Partners (kein Kindschaftsverhältnis zum anderen Partner): Das verfügbare Nettoeinkommen wird um die Hälfte des Mindestunterhalts gekürzt; das Kind selbst wird bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
- Kinder der unterhaltenen Person (kein Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen, keine Unterhaltspflicht): Typisierend wird unterstellt, dass deren Unterhaltsbedarf durch Kindergeld und Unterhalt des anderen Elternteils gedeckt ist; sie bleiben unberücksichtigt.
Mindestunterhalt 2026 nach § 1612a BGB (Monatsbeträge)
- 1. Altersstufe (0–5 Jahre): 486 €
- 2. Altersstufe (6–11 Jahre): 558 €
- 3. Altersstufe (12–17 Jahre): 653 €
Steuerformular Anlage Unterhalt
Auslandsunterhalt – Unterhalt an Personen im Ausland absetzen
Wer im Ausland lebende Angehörige finanziell unterstützt, kann diese Aufwendungen unter strengen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (IV C 3 – S 2285/00031/001/024) ersetzt das Vorgängerschreiben vom 06.04.2022 und gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
1. Begünstigter Personenkreis
Abziehbar sind nur Zahlungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte nach deutschem Recht – z. B. Eltern, Großeltern, volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch. Nicht begünstigt sind insbesondere:
- Kinder, für die Kindergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen gezahlt werden,
- Ehegatten mit Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V (Zusammenveranlagung möglich),
- geschiedene Ehepartner mit Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG (Realsplitting).
2. Erhöhte Mitwirkungspflicht und Nachweise
Bei Auslandsunterhalt gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Erforderlich sind:
- amtlich bestätigte Unterhaltserklärung mit Behördenbescheinigung zur Bedürftigkeit,
- lückenlose Dokumentation des Geldflusses (Banküberweisung Pflicht ab 2025),
- beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente.
Eidesstattliche Versicherungen oder Eigenbelege reichen nicht aus.
3. Erwerbsobliegenheit – Bedürftigkeit als zentrale Voraussetzung
Personen im erwerbsfähigen Alter (18 bis Regelaltersgrenze) müssen grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Eine steuerlich anerkannte Bedürftigkeit liegt nur vor, wenn der Empfänger
- krank, behindert oder im Ruhestand ist,
- Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörige pflegt,
- arbeitslos ist und die Arbeitsuche nachgewiesen wird – wobei bloße Arbeitslosigkeit allein nicht genügt.
4. Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025
Lebt die unterhaltene Person nicht im Inland, wird der Höchstbetrag entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Maßgeblich ist die Ländergruppeneinteilung gemäß BMF-Schreiben vom 02.12.2025 (IV C 3 – S 2285/00019/007/068), die das Schreiben vom 18.12.2023 ersetzt.
| Ländergruppe | Kürzung | Höchstbetrag 2026 |
|---|---|---|
| Ländergruppe 1 (Vollbetrag) | keine Kürzung (100 %) | 12.348 € |
| Ländergruppe 2 | auf 3/4 (75 %) | 9.261 € |
| Ländergruppe 3 | auf 1/2 (50 %) | 6.174 € |
| Ländergruppe 4 | auf 1/4 (25 %) | 3.087 € |
Wichtige Änderungen ab 2025: Rumänien wurde von Gruppe 3 in Gruppe 2 hochgestuft; Spanien und Zypern wurden von Gruppe 2 in Gruppe 1 hochgestuft. Der anrechnungsfreie Betrag von 624 € wird ebenfalls entsprechend der Ländergruppe gekürzt.
EuGH-Rechtsprechung beachten: Nach dem EuGH-Urteil vom 16.06.2022 (C-328/20) und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dürfen die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG sowie der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG bei EU-/EWR-Sachverhalten nicht gekürzt werden.
5. Anrechnung eigener Einkünfte und Vermögen
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den abziehbaren Betrag, soweit sie 624 € (ggf. ländergruppen-gekürzt) übersteigen. Eine Kostenpauschale von 180 € wird abgezogen. Nicht angerechnet werden Einkünfte, die bereits der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
6. Aufteilung bei mehreren Empfängern
Werden mehrere Personen aus einem Haushalt unterstützt, ist die Zahlung nach Köpfen aufzuteilen. Zahlungen an nicht begünstigte Personen (z. B. Kinder mit Kindergeldanspruch) bleiben außer Ansatz.
7. Zeitanteilige Kürzung
Der Höchstbetrag und der anrechnungsfreie Betrag mindern sich um je 1/12 für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen. Unterhaltsleistungen sind dem Kalenderjahr der Zahlung zuzuordnen; rückwirkende Berücksichtigung nur in eng begrenzten Ausnahmen.
Checkliste Auslandsunterhalt 2026
- ✅ Gesetzliche Unterhaltspflicht nach deutschem Recht
- ✅ Amtlich bestätigte Unterhaltserklärung zur Bedürftigkeit
- ✅ Banküberweisung auf Empfängerkonto (Pflicht ab 2025)
- ✅ Ländergruppenzugehörigkeit nach BMF v. 02.12.2025 prüfen
- ✅ Erwerbsobliegenheit beachten
- ✅ Zeitanteilige Berechnung und Anrechnung eigener Bezüge
- ✅ ggf. Opfergrenze bei nicht-engen Angehörigen
- ✅ Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Dokumente
Unterhaltspflicht nach BGB – Übersicht der Vorschriften
Buch 4 (Familienrecht), Abschnitt 2 (Verwandtschaft), Titel 3, Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften:
- § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGB – Bedürftigkeit
- § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit
- § 1604 BGB – Einfluss des Güterstands
- § 1605 BGB – Auskunftspflicht
- § 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
- § 1607 BGB – Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
- § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 1610 BGB – Maß des Unterhalts
- § 1610a BGB – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- § 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- § 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung
- § 1612a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
- § 1612b BGB – Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- § 1612c BGB – Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
- § 1613 BGB – Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1614 BGB – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
- § 1615 BGB – Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Unterhaltsvorschuss 2026
Für Kinder von Alleinerziehenden ist der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) eine staatliche Leistung. Er sichert die finanzielle Existenzgrundlage des Kindes, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses 2026 (monatlich)
| Altersgruppe | Bruttobetrag | abzüglich Kindergeld | Auszahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 € | −259 € | 227 € |
| 6 bis 11 Jahre | 558 € | −259 € | 299 € |
| 12 bis 17 Jahre | 653 € | −259 € | 394 € |
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren besteht der Anspruch nur, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder die Alleinerziehende mindestens 600 € brutto monatlich verdient. Der Antrag ist beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Eigene Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils sind nicht maßgeblich.
Häufige Fragen zu Unterhalt & Steuern (FAQ)
Wie viel Unterhalt kann ich 2026 steuerlich absetzen?
Nach § 33a Abs. 1 EStG sind 2026 bis zu 12.348 € pro unterhaltener Person als außergewöhnliche Belastung abziehbar, zuzüglich übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Beim Realsplitting (Ehegattenunterhalt) sind es bis zu 13.805 € als Sonderausgaben.
Werden Barzahlungen 2026 noch anerkannt?
Nein. Seit dem 01.01.2025 sind Geldzuwendungen nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers erfolgen (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Bargeldzahlungen werden – auch bei Familienheimfahrten ins Ausland – grundsätzlich nicht mehr anerkannt.
Wie hoch ist das Schonvermögen 2026?
Das Schonvermögen beträgt unverändert 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStR). Der BFH hat diese Wertgrenze mit Urteil vom 29.02.2024 (VI R 21/21) trotz Geldentwertung bestätigt.
Was ist der Unterschied zwischen § 33a EStG und Realsplitting?
§ 33a Abs. 1 EStG gilt für alle gesetzlich Unterhaltsberechtigten (Eltern, Großeltern, volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch, Lebenspartner) – Höchstbetrag 2026: 12.348 €. Das Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) gilt nur für geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner mit Höchstbetrag 13.805 € und erfordert Antrag (Anlage U) und Zustimmung des Empfängers.
Kann ich Unterhalt an meine Eltern absetzen?
Ja, wenn Ihre Eltern bedürftig sind (Vermögen unter 15.500 €), kein Kindergeld für sie bezogen wird und Sie nachweisbar per Überweisung zahlen. Für 2026 sind bis zu 12.348 € pro Elternteil abziehbar. Eigene Einkünfte und Bezüge der Eltern werden über 624 € jährlich angerechnet.
Welche Anlage benötige ich für die Steuererklärung?
Für Unterhalt an Bedürftige nach § 33a EStG nutzen Sie die Anlage Unterhalt. Für Realsplitting an den Ex-Ehegatten füllen Sie die Anlage U aus – diese muss vom Empfänger unterschrieben werden.
Aktuelles und Rechtsprechung
Düsseldorfer Tabelle 2026 – OLG Düsseldorf vom 03.12.2025
Das OLG Düsseldorf hat die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026 veröffentlicht. Grundlage ist die 7. Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Wesentliche Eckpunkte:
- Mindestunterhaltssätze um je 4 € pro Altersstufe erhöht (1. Stufe: 486 €, 2. Stufe: 558 €, 3. Stufe: 653 €)
- Bedarf volljähriger Kinder im Elternhaushalt: 698 € (+5 € ggü. 2025)
- Bedarf Studierender mit eigenem Hausstand: unverändert 990 € (440 € Warmmiete)
- Selbstbehalte unverändert (1.450 € erwerbstätig / 1.200 € nicht erwerbstätig / 1.600 € Ehegatten / 2.650 € Eltern)
- Kindergeld 2026: 259 € pro Kind und Monat
BFH-Urteil vom 20.02.2025, III R 10/24 – Keine Abzweigung von Kindergeld
Der BFH hat entschieden, dass eine Abzweigung des Kindergeldes an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG nicht in Betracht kommt, wenn das Kind nicht unterhaltsbedürftig ist.
BFH-Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/21 – Schonvermögen
Bestätigung der Vermögensgrenze von 15.500 € sowie Klarstellung, dass monatliche Unterhaltsleistungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden.
BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20 – Realsplitting und Prozesskosten
Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting.
BFH-Beschluss vom 09.06.2022, X B 15/21 – Realsplitting nur für Ehegatten
Eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Weitere Informationen
- Steuerlexikon: Unterhaltsleistungen
- Steuerlexikon: Unterhaltsleistungen – Ausland
- Steuerlexikon: Unterhaltsleistungen – Erhöhungsbetrag
- Steuerlexikon: Unterhaltsleistungen – Wehrdienstkinder
- Realsplitting-Rechner für Ehegattenunterhalt
- Grundfreibetrag 2026
- Weitere Steuerrechner
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 33a Abs. 1 EStG (i.d.F. Jahressteuergesetz 2024 v. 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387)
- § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG (Realsplitting)
- § 32a EStG (Grundfreibetrag)
- §§ 1601 ff. BGB (Unterhaltspflicht)
- § 1612a BGB (Mindestunterhalt) i.V.m. 7. Mindestunterhaltsverordnung v. 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359)
- BMF-Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/025 (Inlandsunterhalt)
- BMF-Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/024 (Auslandsunterhalt)
- BMF-Schreiben v. 02.12.2025, IV C 3 – S 2285/00019/007/068 (Ländergruppeneinteilung ab 01.01.2025)
- R 33a.1 EStR (Einkommensteuer-Richtlinien)
- Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2026 (OLG Düsseldorf, Stand 03.12.2025)
- BFH v. 29.02.2024, VI R 21/21 (Schonvermögen)
- BFH v. 20.02.2025, III R 10/24 (Kindergeldabzweigung)
- BFH v. 17.12.2009, VI R 64/08, BStBl 2010 II S. 343 (Haushaltsgemeinschaft)
- BFH v. 29.05.2008, III R 23/07, BStBl 2009 II S. 363 (keine Opfergrenze bei Haushaltsgemeinschaft)
- EuGH v. 16.06.2022, C-328/20 (Ländergruppeneinteilung EU-Anwendungsvorrang)
Stand der Bearbeitung: Januar 2026. Diese Information ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrer Unterhaltskonstellation haben.
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