E-Bilanz Tool kostenlos
Tool für die Taxonomie der E-Bilanz

Inhalt:
Jetzt E-Bilanz selbst erstellen: Hier finden Sie die richtigen Konten nach der Taxonomie und können die E-Bilanz kostenlos per ELSTER übermitteln.
E-Bilanz Rechner
Infos + Tipps zur E-Bilanz
Die E-Bilanz (§ 5b EStG) gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung (§ 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG) ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Merkblatt E-Bilanz
BMF zur E-Bilanz

Taxonomie (Datenschema für Jahresabschlussdaten)
1. Taxonomie
Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z. B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehun-gen zueinander geordnet.
2. Taxonomiearten
Das Datenschema der Taxonomien wird hiermit als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die Taxonomien stehen unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Sie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die in diesen Fällen für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergän-zungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe). Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden.
3. Technische Ausgestaltung der Taxonomie
Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung insbesondere den Rechenregeln sind der Anlage zu entnehmen.
4. Unzulässige Positionen
Als „für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig“ gekennzeichnete Positionen dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht verwendet werden. Als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnete Positionen sind im Rahmen der Umgliederung / Überleitung aufzulösen und dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht enthalten sein.
5. Rechnerisch notwendige Positionen / Summenmussfelder
Da die übermittelten Datensätze auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechen-regeln genügen müssen, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch ver-knüpfte Mussfelder stehen, als „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermitt-lung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet. Werden z. B. im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen über-mittelt, so ist auch die zugehörige Oberposition mit zu übermitteln.
Ausgestaltung der Taxonomie
Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema basiert auf der aktuellen
HGB-Taxonomie 4.1 vom 8. Februar 2011 und enthält die Bilanzposten und
Gewinn- und Verlustpositionen des amtlichen Datensatzes nach § 5b EStG. Es
umfasst ein Stammdaten-Modul („GCD-Modul“) und ein Jahresabschluss-Modul
(„GAAP-Modul“):
Das „GCD“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung von
- Dokumentinformationen,
- Informationen zum Bericht und
- Informationen zum Unternehmen.
Das „GAAP“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung der
gebräuchlichen Berichtsbestandteile für Unternehmen aller Rechtsformen und
Größenordnungen. Folgende Berichts-bestandteile können zur Übermittlung
genutzt werden:
- Bilanz,
- Haftungsverhältnisse,
- Gewinn und Verlustrechnung in den Varianten Gesamtkosten- und
Umsatzkostenverfahren,
- Ergebnisverwendungsrechnung,
- Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften /
Mitunternehmer-schaften,
- Eigenkapitalspiegel,
- Kapitalflussrechnung,
- Anhang,
- Anlagespiegel,
- diverse Felder zur Aufnahme von textlichen Informationen
- Lagebericht,
- steuerliche Modifikationen (Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der
Handelsbilanz zur Steuerbilanz und Zusatzangaben),
- Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen.
- Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position)
Zusätzlich enthält das Datenschema alternativ verwendbare weitere Bestandteile, wie etwa die beiden Formen der Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfahren und Umsatz-kostenverfahren. Auf dieser Grundlage ermöglicht das Datenschema der Taxonomie die elektronische Über-mittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Neben dem Stammdaten-Modul („GCD“-Modul) sind aus dem Jahresabschluss-Modul („GAAP“-Modul) insbesondere die Berichtsbestandteile
• Bilanz,
• Gewinn- und Verlustrechnung,
• Ergebnisverwendung,
• Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften (und andere
Mitunternehmerschaften),
• steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und
Personengesellschaften),
• steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften,
• steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle (u. a. steuerliche
Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb),
• steuerliche Modifikationen (insbes. Umgliederung / Überleitungsrechnung).
• Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position) zu
übermitteln.
Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen
elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden (z.
B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im
Anhang).
Hinweis: Einige Positionen des Anhangs enthalten Mussfeld-Vermerke. Hierbei
handelt es sich um Positionen der Bilanz mit Mussfeldeigenschaft, die
technisch in den Anhang gespiegelt wurden. Dies führt nicht zur
Übermittlungspflicht des Anhangs. Es besteht für den Steuerpflichtigen gem.
§ 5b Absatz 1 EStG die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen
Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine
Steuer-bilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine
auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung
beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne wei-tere Zusätze und Anmerkungen
den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Rechenregeln (calculation link
base) Der Datensatz muss anhand der in der Taxonomie enthaltenen
Rechenregeln auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese
Rechenregeln sind dem Datenschema direkt zu entnehmen. Soweit in der
Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten
Werte diesen Rechenregeln genügen. Datensätze, die den Rechenregeln nicht
entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung gelten in diesen Fällen als nicht übermittelt.
„davon-Positionen“ Soweit in der Taxonomie Positionen nicht rechnerisch zur
jeweiligen Oberposition verknüpft sind (erkennbar daran, dass eine
entsprechende rechnerische Verknüpfung im Datenschema nicht enthalten ist),
handelt es sich um so genannte „davon-Positionen“. Diese Positionen
enthalten in der Positionsbezeichnung das Wort „davon“. Dementsprechend
werden Rechen-regeln nicht geprüft.
Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG
Die Taxonomie enthält die für den Mindestumfang im Sinne der §§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG erforderlichen Positionen, die mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten zu befüllen sind. Dies gilt in Abhängigkeit davon, ob ein derarti-ger Geschäftsvorfall überhaupt vorliegt und in welchem Umfang diese Angaben für Besteue-rungszwecke benötigt werden. Folgende Positionseigenschaften sind hierbei zu unterscheiden:
Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind
zwingend zu befül-len (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch
für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch
geprüft, ob formal alle Mussfelder in den über-mittelten Datensätzen
enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt,
weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht
geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen
Übermittlung des Datensatzes die entsprechen-de Position ohne Wert
(technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
Für die als „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ gekennzeichneten
Positionen gelten die Ausführungen zum Mussfeld in gleicher Weise. Der
Auszug aus der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden
Konten im XBRL-Format kann vom Steuerpflichtigen mitge-liefert werden
(Angaben: Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag).
18 Darüber hinaus ist ein freiwilliger Kontennachweis auch für jedwede
andere Taxonomiepo-sition durch Datenfernübertragung (Angabe der
Kontonummer, Kontenbezeichnung sowie des Saldos zum Stichtag im Datensatz)
möglich.
Auffangpositionen
Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen
möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema
der Taxonomie Auffangposi-tionen eingefügt (erkennbar durch die
Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordenbar“ in der
Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder
vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der
Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen
Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen
nutzen.
Aktualisierung
Die Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um Branchentaxonomien erweitert. Wird eine aktuellere Taxonomie veröffentlicht, ist diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden. Es wird in jeder Aktualisierungsversion sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist. Eine Taxonomie ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird.
Hinweis: Datenschema der Taxonomie Version 6.0 als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Übermittlungsformat
Für die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes wurde mit BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 (BStBl I S. 47) XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als Übermittlungsformat festgelegt.
Weitere Infos auch unter E-Bilanz
Rechtsgrundlagen zum Thema: E-Bilanz
AEAO 251;