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Tool für die Taxonomie der E-Bilanz



E-Bilanz

Infos + Tipps zur E-Bilanz

Was ist eine E-Bilanz und wann muss man sie erstellen? In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was Sie über die elektronische Übermittlung Ihrer Bilanz an das Finanzamt wissen müssen.

Die E-Bilanz ist eine elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt. Sie gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, also für alle bilanzierenden Unternehmen. Die E-Bilanz ist spätestens seit 2014 verpflichtend.

Die E-Bilanz ist ein wichtiges Instrument zur Digitalisierung des Steuerwesens. Sie erfordert jedoch auch eine Anpassung der Buchhaltungsprozesse und der IT-Systeme der Unternehmen. Sie können die E-Bilanz mit einer speziellen Buchhaltungssoftware oder einer webbasierten Anwendung (Schnittstelle) erstellen und übermitteln.

Jetzt E-Bilanz selbst erstellen: Hier finden Sie die richtigen Konten nach der Taxonomie und können die E-Bilanz kostenlos per ELSTER übermitteln.

E-Bilanz Rechner

 

Kontenrahmen


Rechtsform


Konto Nr.



Die E-Bilanz basiert auf einer standardisierten Taxonomie, die die Gliederung und den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vorgibt. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Ihre Bilanz und Ihre GuV den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Wenn Ihre Handelsbilanz von der Steuerbilanz abweicht, müssen Sie eine Überleitungsrechnung anfertigen, um die Differenzen zu erklären.

Die E-Bilanz hat folgende Ziele:

  • Die Steuererklärung soll einfacher und schneller werden.
  • Die Datenqualität soll verbessert werden, indem Fehler bei der Übertragung vermieden werden.
  • Die Finanzverwaltung soll die Daten effizienter verarbeiten und auswerten können.

Die E-Bilanz hat mehrere Vorteile für die Unternehmen und die Finanzverwaltung. Zum einen ermöglicht sie eine schnellere und effizientere Bearbeitung der Steuererklärungen, da die Daten elektronisch überprüft und verarbeitet werden können. Zum anderen erhöht sie die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Bilanzen, da sie auf einem einheitlichen Format und einer einheitlichen Gliederung basiert. Außerdem kann sie als Grundlage für weitere elektronische Berichtspflichten dienen, wie zum Beispiel für den Konzernabschluss oder für statistische Zwecke.



Wer muss eine E-Bilanz abgeben?

Die E-Bilanz (§ 5b EStG) gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung (§ 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG) ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden.

Es gibt einige Ausnahmen von der Pflicht zur E-Bilanz: Zum Beispiel können Steuerpflichtige, die eine unbillige Härte geltend machen können, ihre Bilanz in Papierform abgeben (siehe Härtefall). Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind von der E-Bilanz befreit.

Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Aus elektronischen Buchführungssystemen sollen die Daten voll automatisiert in die Positionen des durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermittelnden Datensatzes, die sog. E-Bilanz, übernommen werden. So soll mit dem Verfahren eine vollelektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt gewährleistet werden.

Tipp: Buchführungsprogramm MS-Buchhalter: Mit dem Buchführungsprogramm können Sie Ihre Bilanz schnell & einfach mit e-bilanz-online erstellen + online übertragen. Mehr Infos siehe Buchhaltungsprogramm.


Nach dem Gesetzgeber ist die elektronische Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und die damit verbundene Standardisierung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Maßnahme, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellt. Die Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und sicher erfüllen. Die Daten sind elektronisch verfügbar, weil die Standardisierung auf dem Regelwerk der verpflichtenden oder freiwilligen Buchführung aufbaut.

Die E-Bilanz ist eine wichtige Pflicht für alle bilanzierenden Unternehmen in Deutschland. Wenn Sie diese Pflicht nicht erfüllen oder falsche Angaben machen, können Sie mit einem Verspätungszuschlag oder einer Steuerschätzung rechnen. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig über die Anforderungen informieren und sich professionelle Unterstützung holen, wenn Sie unsicher sind.


Härtefall

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 5b Abs. 2 Satz 1 EStG). Da dabei § 150 Abs. 8 AO entsprechend gilt (§ 5b Abs. 2 Satz 2 EStG), ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 Satz 1 AO). Dies ist gem. § 150 Abs. 8 Satz 2 AO insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.


Folgen der Nichtabgabe

Abgesehen von den Fällen, in denen die Finanzverwaltung eine für den Steuerpflichtigen positive Härtefallentscheidung getroffen hat (s.o.), kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der Überleitungsrechnung durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) ist hingegen nicht zulässig.


BMF zur E-Bilanz

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) PDF
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Wie erstelle ich eine E-Bilanz?

Kann man eine E-Bilanz selbst erstellen?

Ja, eine E-Bilanz kann man selbst erstellen. Dafür sind jedoch einige Grundkenntnisse in der Buchhaltung und im Rechnungswesen erforderlich. Die E-Bilanz ist eine elektronische Form der Bilanz, die seit 2010 für bestimmte Unternehmen verpflichtend ist. Sie besteht aus den gleichen Bestandteilen wie eine Papierbilanz, muss jedoch in einem bestimmten Datenformat an das Finanzamt übermittelt werden.

Um eine E-Bilanz selbst erstellen zu können, müssen Sie zunächst die Daten für die Bilanz aus Ihrer Buchhaltungssoftware in das gewünschte Datenformat übertragen. Dazu können Sie eine Schnittstelle zwischen Ihrer Buchhaltungssoftware und dem ELSTER-Portal nutzen. Alternativ können Sie die Daten auch manuell übertragen.

E-Bilanz selbst erstellen

Um eine E-Bilanz selbst erstellen zu können, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aus Ihrer Buchhaltung
  • Die Anlagen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Die steuerlichen Angaben aus Ihrer Buchhaltung

Die E-Bilanz wird in einem bestimmten Datenformat erstellt, das von der Finanzverwaltung vorgegeben wird. Sie können die E-Bilanz entweder manuell erstellen oder mit einer Software.

Manuelle Erstellung der E-Bilanz

Wenn Sie die E-Bilanz manuell erstellen möchten, müssen Sie die Daten aus Ihrer Buchhaltung in das vorgegebene Datenformat übertragen. Dies kann mit Excel oder einer anderen Tabellenkalkulationssoftware erfolgen.

Bei der manuellen Erstellung der E-Bilanz ist es wichtig, dass Sie die Vorgaben der Finanzverwaltung genau beachten. Andernfalls kann es zu Fehlern kommen, die zu Nachforderungen oder Sanktionen führen können.

Erstellung der E-Bilanz mit Software

Wenn Sie die E-Bilanz mit Software erstellen möchten, gibt es verschiedene Anbieter auf dem Markt. Die Software übernimmt die Übertragung der Daten aus Ihrer Buchhaltung in das vorgegebene Datenformat.

Die Software bietet Ihnen in der Regel folgende Vorteile:

  • Komfortable Datenübertragung
  • Automatische Prüfung der Daten
  • Unterstützung bei der Fehlerbehebung

Übertragung der E-Bilanz an das Finanzamt

Die E-Bilanz wird über das ELSTER-Portal an das Finanzamt übermittelt. Das ELSTER-Portal ist ein Online-Portal der Finanzverwaltung, mit dem Sie verschiedene Steuererklärungen und andere elektronische Formulare übermitteln können.

Um die E-Bilanz über ELSTER zu übermitteln, benötigen Sie einen ELSTER-Zertifikat. Das ELSTER-Zertifikat ist eine elektronische Signatur, die Ihre Identität beim Finanzamt bestätigt.

Wenn Sie die E-Bilanz selbst erstellen möchten, können Sie sich an folgende Schritte halten:

  1. Ermitteln Sie die Daten für die Bilanz aus Ihrer Buchhaltungssoftware.
  2. Übertragen Sie die Daten in das gewünschte Datenformat.
  3. Prüfen Sie die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die E-Bilanz selbst erstellen können, sollten Sie sich von einem Steuerberater oder Buchhalter beraten lassen.

Hier sind einige Tipps für die Erstellung der E-Bilanz:

  • Verwenden Sie eine Buchhaltungssoftware, die eine Schnittstelle zum ELSTER-Portal bietet.
  • Nutzen Sie die Hilfen des Finanzamtes, z. B. die Erläuterungen zur E-Bilanz.
  • Lassen Sie die E-Bilanz von einem Steuerberater oder Buchhalter prüfen, bevor Sie sie dem Finanzamt übermitteln.

Vorteile der selbst erstellten E-Bilanz

Die selbst erstellte E-Bilanz hat einige Vorteile gegenüber der E-Bilanz, die von einem Steuerberater erstellt wird. Dazu gehören:

  • Kostenersparnis: Die Kosten für die Erstellung der E-Bilanz durch einen Steuerberater können je nach Größe und Komplexität des Unternehmens zwischen 150 und 720 Euro liegen. Die Kosten für die selbst erstellte E-Bilanz beschränken sich auf die Kosten für die Buchhaltungssoftware und die Übermittlung an das Finanzamt.
  • Selbstbestimmtheit: Sie haben die volle Kontrolle über die Erstellung der E-Bilanz und können sich sicher sein, dass die Daten korrekt sind.
  • Zeitersparnis: Wenn Sie die E-Bilanz selbst erstellen, können Sie den Termin zur Erstellung der E-Bilanz selbst bestimmen.

Nachteile der selbst erstellten E-Bilanz

Die selbst erstellte E-Bilanz hat auch einige Nachteile. Dazu gehören:

  • Zeitaufwand: Die Erstellung der E-Bilanz erfordert einige Zeit und Mühe.
  • Fachkenntnisse: Sie benötigen Grundkenntnisse in der Buchhaltung und im Rechnungswesen, um die E-Bilanz korrekt erstellen zu können.
  • Risiko: Wenn Sie die E-Bilanz nicht korrekt erstellen, kann dies zu Nachforderungen des Finanzamtes führen.

Fazit

Die selbst erstellte E-Bilanz ist eine gute Möglichkeit, Kosten zu sparen und die Kontrolle über die Erstellung der E-Bilanz zu behalten. Allerdings sollten Sie sich vor der Erstellung der E-Bilanz vergewissern, dass Sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.


Kann ich über Elster eine E-Bilanz erstellen?

Die Erstellung einer E-Bilanz über das Portal Elster ist insofern möglich, als dass die Datenfernübertragung der E-Bilanz über Elster an die Finanzverwaltung erfolgen kann. Allerdings besteht keine kostenlose direkte Eingabemöglichkeit über Elster für die Erstellung der E-Bilanz selbst. Der Steuerpflichtige muss daher die E-Bilanz in einem entsprechenden Format vorbereiten, welches dann über Elster übermittelt werden kann. Die Kosten für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz, die auch für einen Kleinstbetrieb wirtschaftlich zumutbar sind, müssen vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.

Die Antwort auf die Frage, ob eine E-Bilanz über Elster erstellt werden kann, lautet daher: Ja, die Übermittlung einer vorbereiteten E-Bilanz über Elster an die Finanzverwaltung ist möglich, jedoch bietet Elster keine direkte Eingabemöglichkeit zur Erstellung der E-Bilanz selbst.

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung der Unternehmensbilanz an das Finanzamt. Um eine E-Bilanz zu erstellen, müssen Sie einige Schritte beachten:

  1. Wählen Sie aus, ob Sie eine Steuerbilanz oder eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermitteln wollen. Die Steuerbilanz ist die Bilanz nach den steuerlichen Vorschriften, die Handelsbilanz ist die Bilanz nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Wenn Sie eine Handelsbilanz übermitteln, müssen Sie zusätzlich eine Überleitungsrechnung anfertigen, die die Unterschiede zwischen der Handels- und der Steuerbilanz erklärt.
  2. Prüfen Sie, welche Taxonomie für Ihr Unternehmen gilt. Die Taxonomie ist ein standardisierter Kontenrahmen, der die Struktur und den Inhalt der E-Bilanz festlegt. Es gibt verschiedene Taxonomien für unterschiedliche Branchen und Rechtsformen, z.B. für Land- und Forstwirtschaft, Banken oder Versicherungen.
  3. Erfassen Sie Ihre Bilanzdaten in einem geeigneten Buchhaltungsprogramm oder einer speziellen Software für die E-Bilanz. Achten Sie darauf, dass Ihre Daten korrekt und vollständig sind und den Anforderungen der Taxonomie entsprechen.
  4. Übermitteln Sie Ihre E-Bilanz an das Finanzamt per Datenfernübertragung. Dafür benötigen Sie eine elektronische Signatur oder ein Zertifikat von ELSTER (Elektronische Steuererklärung). Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang Ihrer E-Bilanz vom Finanzamt.

Die E-Bilanz ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Steuererklärung und sollte sorgfältig erstellt werden. Wenn Sie Fragen oder Schwierigkeiten haben, können Sie sich an einen Steuerberater oder einen E-Bilanz-Assistenten wenden, der Ihnen bei der Erstellung und Übermittlung Ihrer E-Bilanz hilft.

Was kostet eine E-Bilanz?

Die Kosten für eine E-Bilanz hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Größe und der Komplexität des Unternehmens, der verwendeten Software und dem Umfang der externen Unterstützung. Eine pauschale Aussage über die Kosten ist daher nicht möglich. Allerdings gibt es einige Anhaltspunkte, die bei der Kostenschätzung helfen können.

Zunächst fallen Kosten für die Anschaffung oder Anpassung einer geeigneten Software an, die die Bilanzdaten in das vorgeschriebene Format (XBRL) umwandeln kann. Diese Kosten können je nach Anbieter und Funktionsumfang zwischen 100 und mehreren tausend Euro liegen. Hinzu kommen möglicherweise Kosten für Schulungen oder Updates.

Des Weiteren entstehen Kosten für die Erstellung und Prüfung der E-Bilanz selbst. Diese Kosten hängen vor allem vom Aufwand ab, der nötig ist, um die Bilanzdaten den entsprechenden Positionen im Taxonomie-Katalog zuzuordnen. Dieser Katalog enthält rund 12.000 Positionen, die die Struktur und den Inhalt der E-Bilanz vorgeben. Die Zuordnung kann manuell oder automatisiert erfolgen, je nachdem wie gut die Software die Daten erkennt und verarbeitet. Die Kosten für die Erstellung und Prüfung der E-Bilanz können zwischen 500 und mehreren zehntausend Euro variieren.

Schließlich können auch Kosten für die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt anfallen. Diese Kosten sind in der Regel gering, da die Übermittlung über das Internet erfolgt. Allerdings muss man dafür einen Zugang zum Elster-Portal haben, der entweder kostenlos oder gegen eine Gebühr erhältlich ist.

Die Kosten für eine E-Bilanz hängen davon ab, ob Sie diese selbst erstellen oder von einem Steuerberater erstellen lassen.

Selbst erstellte E-Bilanz

Wenn Sie die E-Bilanz selbst erstellen, fallen nur die Kosten für die Software und die Übermittlung an das Finanzamt an. Die Kosten für die Software variieren je nach Anbieter und Leistungsumfang. Die Kosten für die Übermittlung an das Finanzamt betragen 29 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

E-Bilanz durch Steuerberater erstellt

Wenn Sie die E-Bilanz von einem Steuerberater erstellen lassen, fallen die Gebühren des Steuerberaters an. Die Höhe der Gebühren ist abhängig von der Größe und Komplexität des Unternehmens, sowie von den individuellen Anforderungen des Steuerberaters. Als Orientierungswert kann man von einem Gebührenrahmen von 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ausgehen. Dies entspricht einem Betrag von 150 bis 720 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Beispiele

  • Ein Einzelunternehmer mit einem einfachen Jahresabschluss kann die E-Bilanz selbst erstellen. Die Kosten für die Software betragen etwa 50 Euro und die Kosten für die Übermittlung an das Finanzamt betragen 29 Euro. Insgesamt fallen also 79 Euro an Kosten an.
  • Ein GmbH mit einem komplexen Jahresabschluss lässt die E-Bilanz von einem Steuerberater erstellen. Die Gebühren des Steuerberaters betragen etwa 500 Euro. Insgesamt fallen also 529 Euro an Kosten an.

Fazit

Die Kosten für eine E-Bilanz können von wenigen Euro bis zu mehreren hundert Euro betragen. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, ob Sie die E-Bilanz selbst erstellen oder von einem Steuerberater erstellen lassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kosten für eine E-Bilanz stark von den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens abhängen. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen und sich gegebenenfalls professionelle Hilfe zu holen.


Was gehört in die E-Bilanz?

Die E-Bilanz ist eine elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt. Doch was gehört genau in die E-Bilanz und wie wird sie erstellt?

Die E-Bilanz besteht aus zwei Teilen:

  1. dem allgemeinen Teil: Der allgemeine Teil enthält die handelsrechtliche Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und
  2. dem steuerlichen Teil: Der steuerliche Teil enthält die steuerliche Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Zu übermitteln ist in erster Linie die periodische Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung). Aber auch eine anlässlich einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe, der Änderung der Gewinnermittlungsart oder eine in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln; ebenso zu übermitteln sind Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sowie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG.

Die E-Bilanz ist wie die Papierbilanz eine Unterlage zur Steuererklärung (§ 60 EStDV). Gemäß § 60 Abs. 3 EStDV können der Steuererklärung beizufügende Unterlagen in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Hierbei handelt es sich ggf. um den Anhang, den Lagebericht, einen Prüfungsbericht oder bei Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG um das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG.

Übermittelt werden kann die handelsrechtliche Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung). Dann müssen die elektronisch übermittelten Berichtsbestandteile Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten.

Alternativ zur handelsrechtlichen Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung) kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (ebenfalls nebst Gewinn- und Verlustrechnung) erstellt und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden (§ 5b Abs. 1 Satz 3 EStG).


Alternativen für die elektronische Übermittlung der Unterlagen zur Steuererklärung

Für die elektronische Übermittlung an das Finanzamt bestehen folgende Alternativen:

Handelsbilanz und GuV nach GoB Steuerbilanz und GuV nach Steuerrecht
Übermittlung durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz Handelsbilanz Steuerbilanz nach Steuerrecht
Anpassungen der den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechenden Ansätze oder Beträge der Handelsbilanz durch Zusätze oder Anmerkungen (Überleitungsrechnung)
Gewinn- und Verlustrechnung mit evtl. Überleitungsrechnung Gewinn- und Verlustrechnung nach Steuerrecht

Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. In diesem Fall sind die Angaben unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in die Kerntaxonomie einzutragen. Hierbei sind die Anforderungen der Mussfelder zu beachten. In der Überleitungsrechnung sind dann Positionen der Handelsbilanz, die steuerlich unzulässig sind, auf die steuerrechtlich geforderten Werte überzuleiten.

Diese Überleitungsrechnung ist ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In diesem Fall werden also der Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses, in dem die nach der Kerntaxonomie erforderlichen Felder ausgefüllt worden sind, und eine aus Zusätzen oder Anmerkungen bestehende Überleitungsrechnung elektronisch übermittelt.


Steuerbilanz

Es kann anstelle einer Handelsbilanz mit Zusätzen und Anmerkungen zur Anpassung an die steuerlichen Vorschriften eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz, eine sog. Steuerbilanz, aufgestellt werden. Das ist eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruhende Bilanz, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen.

Es handelt sich hierbei um eine auf der Grundlage der laufenden Buchführung abgeschlossene Handelsbilanz, aus der durch eine interne Überleitungsrechnung eine Bilanz mit steuerrechtlich zutreffenden Wertansätzen errechnet und erstellt worden ist. Sie ist als "Steuerbilanz" zu übermitteln. Wird von dieser technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln. Auch diese Steuerbilanz ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.


Taxonomie (Datenschema für Jahresabschlussdaten)

Die an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Jahresabschlussdaten müssen in einem bestimmten Schema, Taxonomie genannt, abgegeben werden. Die Inhalte von Bilanz und GuV werden nach der sog. Kerntaxonomie elektronisch übermittelt. Sie ist maßgeblich für alle Rechtsformen unabhängig von der Größe des Unternehmens.

1. Taxonomie

Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z. B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet.


2. Taxonomiearten

Das Datenschema der Taxonomien wird hiermit als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die Taxonomien stehen unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Sie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die in diesen Fällen für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe). Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden.


3. Technische Ausgestaltung der Taxonomie

Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung insbesondere den Rechenregeln sind der Anlage zu entnehmen.


4. Unzulässige Positionen

Als „für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig“ gekennzeichnete Positionen dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht verwendet werden. Als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnete Positionen sind im Rahmen der Umgliederung / Überleitung aufzulösen und dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht enthalten sein.


5. Rechnerisch notwendige Positionen / Summenmussfelder

Da die übermittelten Datensätze auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen müssen, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet. Werden z. B. im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, so ist auch die zugehörige Oberposition mit zu übermitteln.


Ausgestaltung der Taxonomie

Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie 4.1 vom 8. Februar 2011 und enthält die Bilanzposten und Gewinn- und Verlustpositionen des amtlichen Datensatzes nach § 5b EStG. Es umfasst ein Stammdaten-Modul („GCD-Modul“) und ein Jahresabschluss-Modul („GAAP-Modul“):
Das „GCD“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung von
- Dokumentinformationen,
- Informationen zum Bericht und
- Informationen zum Unternehmen.

Das „GAAP“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung der gebräuchlichen Berichtsbestandteile für Unternehmen aller Rechtsformen und Größenordnungen. Folgende Berichtsbestandteile können zur Übermittlung genutzt werden:

  • Bilanz,
  • Haftungsverhältnisse,
  • Gewinn und Verlustrechnung in den Varianten Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren,
  • Ergebnisverwendungsrechnung,
  • Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften / Mitunternehmerschaften,
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Anhang,
  • Anlagespiegel,
  • diverse Felder zur Aufnahme von textlichen Informationen
  • Lagebericht,
  • steuerliche Modifikationen (Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz und Zusatzangaben),
  • Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen.
  • Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position)

Zusätzlich enthält das Datenschema alternativ verwendbare weitere Bestandteile, wie etwa die beiden Formen der Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren. Auf dieser Grundlage ermöglicht das Datenschema der Taxonomie die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Neben dem Stammdaten-Modul („GCD“-Modul) sind aus dem Jahresabschluss-Modul („GAAP“-Modul) insbesondere die Berichtsbestandteile

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Ergebnisverwendung,
  • Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften (und andere Mitunternehmerschaften),
  • steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften),
  • steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften,
  • steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle (u. a. steuerliche Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb),
  • steuerliche Modifikationen (insbes. Umgliederung / Überleitungsrechnung).
  • Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position) zu übermitteln.

Allgemeine Herausforderungen

Die allgemeinen Herausforderungen bei der Erstellung von E-Bilanzen für diese speziellen Unternehmensformen umfassen:

  • Die Notwendigkeit, spezifische steuerliche Regelungen und deren bilanzielle Abbildung zu verstehen und korrekt anzuwenden.
  • Die korrekte Erfassung und Darstellung von Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungs- und Sonderbilanzen sowie organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen.
  • Die Anpassung der E-Bilanz-Datensätze an die speziellen Anforderungen dieser Unternehmensformen, was eine detaillierte Kenntnis der relevanten Taxonomie-Elemente voraussetzt.
  • Die Bewältigung der Komplexität, die sich aus der Verbindung von handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen ergibt, insbesondere im Kontext von Organschaften, wo die finanziellen Beziehungen zwischen Organ und Organträger genau abgebildet werden müssen.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Für Personengesellschaften ergeben sich spezifische Anforderungen. Neben der Gesamthandsbilanz müssen auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter elektronisch übermittelt werden. Ab 2015 ist zudem eine detaillierte Darstellung der Kapitalkontenentwicklung erforderlich. Die E-Bilanz einer Personengesellschaft umfasst somit nicht nur die Bilanz der Gesellschaft selbst, sondern auch die steuerlichen Korrekturen und Anpassungen, die sich aus den individuellen Verhältnissen der Gesellschafter ergeben.

Atypisch Stille Gesellschaften

Spezifische Anforderungen und Herausforderungen bei der Bilanzierung und E-Bilanz-Erstellung für atypisch stille Gesellschaften und Organschaften, zwei besondere Unternehmensformen im deutschen Steuerrecht. Diese Themen sind komplex, da sie spezielle steuerliche und bilanzielle Regelungen berücksichtigen müssen, die sich von den allgemeinen Anforderungen für andere Unternehmensformen unterscheiden.

Bei atypisch stillen Gesellschaften wird das Unternehmen steuerlich der atypisch stillen Gesellschaft zugeordnet, was bedeutet, dass sowohl der Inhaber des Handelsgewerbes als auch die atypisch stille Gesellschaft partiell steuerrechtsfähig sind. Die Herausforderung besteht darin, dass die stille Gesellschaft als Innengesellschaft handelsrechtlich nicht buchführungs- oder bilanzierungspflichtig ist, was die Erstellung von E-Bilanzen kompliziert macht. Der Inhaber des Handelsgewerbes muss jedoch eine E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft einreichen, die alle relevanten Bestandteile und Angaben umfasst. Dies kann Ergänzungs- und/oder Sonderbilanzen einschließen, je nachdem, ob Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist oder bestimmte Transaktionen, wie Einbringungen, stattgefunden haben.

Organschaften

Bei Organschaften liegt die Komplexität in der bilanziellen Abwicklung und Abbildung der finanziellen Beziehungen zwischen Organ und Organträger. Die E-Bilanz muss die handelsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen von Gewinnabführungsverträgen korrekt widerspiegeln, einschließlich der Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen. Organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, müssen als Gewinnausschüttungen bzw. Einlagen behandelt werden, was spezielle Buchungen und außerbilanzielle Korrekturen erfordert.

Diese speziellen Anforderungen erfordern ein tiefes Verständnis der steuerrechtlichen Grundlagen und der technischen Aspekte der E-Bilanz-Erstellung. Sie stellen Steuerberater, Bilanzbuchhalter und die betroffenen Unternehmen vor besondere Herausforderungen, um die korrekte steuerliche Behandlung und Berichterstattung sicherzustellen.

Schnittstellen zur E-Bilanz § 5b EStG

Mit § 5b EStG wurde eine Regelung zur modernen und unbürokratischen elektronischen Übermittlung des Inhalts von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen geschaffen. Die Regelung galt ursprünglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Der Anwendungszeitpunkt wurde um ein Jahr verschoben. § 5b EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden.

Taxonomien vom 14.04.2021 (Taxonomie 6.5)

Mit BMF -Schreiben vom 23.07.2021 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 6.5, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich für die Übermittlung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, zu verwenden. Es ist jedoch möglich, diese Taxonomien auch für das Wirtschaftsjahr 2021 oder 2021/2022 zu verwenden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser Taxonomie-Version wird für Testfälle voraussichtlich durch das ERiC-Release im November 2021 und für Echtfälle durch das ERiC-Release im Mai 2022 gegeben sein.

Excelvisualisierungen

Hinweis:
Die Excel basierenden Visualisierungen stellen lediglich ein Werkzeug zur fachlichen Arbeit an den Taxonomien dar und beanspruchen keine Verbindlichkeit im Hinblick auf den amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Diese ergibt sich allein aus den XBRL -Paketen.

Taxonomien als XBRL -Dateien

Änderungsnachweis und Vergleichsdokumente zum Taxonomie-Update 2021 (Taxonomie 6.5/6.4)

Tabellenlayout

Ab der Taxonomieversion 6.2 stehen für die Tabellenbereiche der Taxonomien Layoutinformationen zur Verfügung. Die Layoutinformationen der Tabellenbereiche sollen veranschaulichen, auf welchen Tabellenachsen (Zeilen, Spalten oder Seiten) die Dimensionen i.d.R. dargestellt werden.


Weitere Informationen

  • Schreiben des BMF zur Veröffentlichung der Taxonomien
  • Übersicht über die Verwendung der Taxonomie-Versionen für die Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
  • FAQ
  • Übersicht bekannter Fehler
  • Technische Leitfäden zur E-Bilanz
    Für jede Taxonomie-Version wird ein eigener Technischer Leitfaden erstellt. Der Technische Leitfaden enthält sowohl technische Hinweise zur Anwendung der HGB-Taxonomie als auch grundlegende fachliche Vorgaben zur Plausibilisierung der zu übermittelnden E-Bilanz-Daten. Nur wenn alle Prüfungen erfolgreich durchlaufen werden, kann ein E-Bilanz-Datensatz an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Technische Leitfaden richtet sich daher in erster Linie an Programmierer und Softwarehersteller, welche E-Bilanz-Produkte anbieten und sich mit der Übermittlung von E-Bilanzen beschäftigen. Er kann aber auch dem Bilanzierenden zum besseren Verständnis der Regeln und Prüfungen dienen.
  • Schreiben des BMF vom 19. Januar 2010 zum Übermittlungsformat
  • Schreiben des BMF vom 16. Dezember 2010 zum amtlich vorgeschriebene Datensatz – die XBRL -Taxonomie
  • Seiten des Verein XBRL Deutschland e. V.
  • Anbieterübersicht der Software-Produkte, die E-Bilanz unterstützen
  • Im Bereich für Entwickler auf www.elster.de können Softwarehersteller Fragen in einem von der Fachseite moderierten Forum einstellen (Rubrik: Fachliche Fragen zur elektronischen Bilanz).
  • Kontakt zu den E-Bilanz Ansprechpartnern der Länder

Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden (z. B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im Anhang).

Hinweis: Einige Positionen des Anhangs enthalten Mussfeld-Vermerke. Hierbei handelt es sich um Positionen der Bilanz mit Mussfeldeigenschaft, die technisch in den Anhang gespiegelt wurden. Dies führt nicht zur Übermittlungspflicht des Anhangs. Es besteht für den Steuerpflichtigen gem. § 5b Absatz 1 EStG die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Rechenregeln (calculation link base) Der Datensatz muss anhand der in der Taxonomie enthaltenen Rechenregeln auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Rechenregeln sind dem Datenschema direkt zu entnehmen. Soweit in der Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten Werte diesen Rechenregeln genügen. Datensätze, die den Rechenregeln nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung gelten in diesen Fällen als nicht übermittelt. „davon-Positionen“ Soweit in der Taxonomie Positionen nicht rechnerisch zur jeweiligen Oberposition verknüpft sind (erkennbar daran, dass eine entsprechende rechnerische Verknüpfung im Datenschema nicht enthalten ist), handelt es sich um so genannte „davon-Positionen“. Diese Positionen enthalten in der Positionsbezeichnung das Wort „davon“. Dementsprechend werden Rechenregeln nicht geprüft.


Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG

Die Taxonomie enthält die für den Mindestumfang im Sinne der §§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG erforderlichen Positionen, die mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten zu befüllen sind. Dies gilt in Abhängigkeit davon, ob ein derartiger Geschäftsvorfall überhaupt vorliegt und in welchem Umfang diese Angaben für Besteuerungszwecke benötigt werden. Folgende Positionseigenschaften sind hierbei zu unterscheiden:

Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
Für die als „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ gekennzeichneten Positionen gelten die Ausführungen zum Mussfeld in gleicher Weise. Der Auszug aus der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format kann vom Steuerpflichtigen mitgeliefert werden (Angaben: Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag).
18 Darüber hinaus ist ein freiwilliger Kontennachweis auch für jedwede andere Taxonomieposition durch Datenfernübertragung (Angabe der Kontonummer, Kontenbezeichnung sowie des Saldos zum Stichtag im Datensatz) möglich.

Auffangpositionen
Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordenbar“ in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen.


Aktualisierung

Die Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um Branchentaxonomien erweitert. Wird eine aktuellere Taxonomie veröffentlicht, ist diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden. Es wird in jeder Aktualisierungsversion sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist. Eine Taxonomie ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird.

Hinweis: Datenschema der Taxonomie Version 6.0 als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.


Übermittlungsformat

Die E-Bilanz muss in einem bestimmten Format übermittelt werden, das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgegeben wird. Dieses Format heißt XBRL (eXtensible Business Reporting Language) und ist eine standardisierte Sprache zur Darstellung von Geschäftsdaten. Die XBRL-Daten müssen in einer sogenannten Taxonomie strukturiert werden, die die Gliederung und die Bezeichnung der einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung festlegt.

Die Erstellung der E-Bilanz erfordert eine Anpassung der Buchhaltungssysteme an die Anforderungen des XBRL-Formats und der Taxonomie. Dabei können verschiedene Softwarelösungen zum Einsatz kommen, die entweder die handelsrechtlichen Daten direkt in XBRL umwandeln oder eine Schnittstelle zu einem externen Dienstleister bieten, der die Umwandlung übernimmt. Die Übermittlung der E-Bilanz erfolgt dann über das Online-Portal ELSTER (Elektronische Steuererklärung) an das zuständige Finanzamt.

Die Finanzverwaltung hebt als Vorteil des XBRL-Standards hervor, dass durch diesen Daten in standardisierter Form aufbereitet und mehrfach genutzt werden können, bspw. zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, zur Übermittlung an die Finanzbehörden sowie zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern und Aufsichtsbehörden. Bei der elektronischen Übermittlung ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Der XBRL-Datensatz ist mehr als eine bloße Sammlung von Informationen. Er folgt einer sog. Taxonomie, d. h. einem Datenschema für Jahresabschlussdaten. Mittels der Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen bspw. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann, und entsprechend ihren Beziehungen zueinander geordnet. Im Zusammenhang mit der E-Bilanz wird bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen, welche die allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften abbildet und u. a. die Berichtsbestandteile "Bilanz", "Gewinn- und Verlustrechnung", "Ergebnisverwendung", "Kapitalkontenentwicklung" und "Anhang" enthält


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Datenqualität, steuerliches Risikomanagement und Compliance-Anforderungen

Die umfassende Analyse zur Einführung der E-Bilanz und deren Auswirkungen auf die Datenqualität, das steuerliche Risikomanagement und die Erfüllung von Compliance-Anforderungen sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die steuerpflichtigen Unternehmen zeigt deutlich die Komplexität und die Herausforderungen, die mit diesem digitalen Berichtswesen verbunden sind.

  1. Datenqualität: Die Qualität der übermittelten Daten ist entscheidend für die Effektivität der E-Bilanz sowohl aus Sicht der Finanzverwaltung als auch der Unternehmen. Die Autoren identifizieren mehrere Faktoren, die die Datenqualität beeinflussen, wie die Generierung der E-Bilanzdaten, die Übermittlung, die Abgleichsmöglichkeiten mit den Quelldaten, die Standardisierung der Daten, die Plausibilisierung und der Abgleich mit anderen beim Finanzamt verfügbaren Daten.

  2. Steuerliches Risikomanagement: Die E-Bilanz soll das steuerliche Risikomanagement sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmen unterstützen. Die Finanzverwaltung nutzt die Daten zur Auswahl von Prüfungskandidaten und zur Vermeidung von Steuerausfällen, während Unternehmen die Daten für die Planung und Optimierung von Geschäftsvorfällen und zur Einhaltung von Compliance-Anforderungen verwenden.

  3. Compliance-Anforderungen: Die E-Bilanz stellt neue Anforderungen an die Compliance sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmen. Die Finanzverwaltung muss sicherstellen, dass die E-Bilanz-Daten korrekt und vollständig sind, während Unternehmen die neuen Berichtspflichten erfüllen müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einführung der E-Bilanz ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung des Steuerwesens ist, der jedoch sorgfältig geplant und umgesetzt werden muss, um die Datenqualität zu sichern, das steuerliche Risikomanagement zu unterstützen und die Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Die Empfehlungen der Autoren bieten wertvolle Ansätze, um die Effektivität der E-Bilanz zu verbessern und die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen.

Weitere Infos auch unter E-Bilanz sowie unter eSteuer.de

Rechtsgrundlagen zum Thema: E-Bilanz

AEAO 
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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