Geschäftsführer Gehalt Vergleich + Rechner

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermeiden: Ist Ihr Geschäftsführergehalt angemessen?



Fremdvergleich GmbH-Geschäftsführer-Gehalt

Geschäftsführergehalt Vergleich

Das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers darf nicht höher sein als das, was ein fremder Geschäftsführer in einer vergleichbaren Position erhalten würde. Der Branchenvergleich dient als wichtige Richtlinie, um eine überhöhte Vergütung zu vermeiden.


Geschäftsführergehälter Rechner

Vergleichen Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner, welches Geschäftsführergehalt als steuerlich angemessen gilt.

Geschäftsführergehälter - Vergleich


Branchengruppe:
Umsatz in Euro:
Mitarbeiter:

Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Einleitung

Die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss sowohl zivilrechtlichen als auch steuerlichen Anforderungen entsprechen. Ist sie zu hoch oder nicht ausreichend begründet, kann das Finanzamt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) annehmen. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Grundlagen und worauf in der Praxis zu achten ist.


1. Zivil- und steuerrechtliche Grundlagen

Trennung von Gesellschaft und Geschäftsführer

Eine GmbH und ihre Gesellschafter sind rechtlich eigenständig. Verträge zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer werden deshalb grundsätzlich anerkannt – vorausgesetzt, sie entsprechen dem, was auch zwischen fremden Dritten üblich wäre.

Wenn das Gesellschaftsverhältnis die Vergütung beeinflusst

Das Finanzamt prüft, ob eine Vergütungsregelung ausschließlich aufgrund der Gesellschafterstellung getroffen wurde. Ist dies der Fall, werden entsprechende Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).


2. Bestandteile der Vergütung

Die Gesamtbezüge eines Geschäftsführers können verschiedene Bausteine umfassen, unter anderem:

  • Festgehalt (inkl. möglicher Überstundenvergütungen)

  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld

  • Variable Vergütung wie Tantiemen oder Prämien

  • Betriebliche Altersversorgung (z. B. Pensionszusagen)

  • Sachbezüge wie Dienstwagen oder Telefonkosten


3. Steuerliche Prüfung der Angemessenheit

Die Finanzverwaltung prüft die Vergütung in drei Schritten:

1. Prüfung der einzelnen Vergütungsbestandteile

Jeder Teil der Vergütung wird separat bewertet. Ist ein Bestandteil für Geschäftsführer branchenuntypisch oder unangemessen, kann er vollständig als vGA eingestuft werden. Beispiel: Überstundenvergütung wird oft nicht anerkannt.

2. Verhältnis zur Unternehmensgröße und Ertragskraft

Selbst angemessene Vergütungsarten können überhöht sein. Der übersteigende Teil wird dann als vGA korrigiert.

3. Gesamtbetrachtung

Anschließend wird geprüft, ob die Summe der Vergütungen insgesamt angemessen ist. Übersteigt sie die Angemessenheitsgrenze, erfolgt eine weitere Kürzung.


4. Kriterien für die Angemessenheitsprüfung

Unternehmensgröße und Aufgabenbereich

Je größer das Unternehmen und je anspruchsvoller die Tätigkeit, desto höher darf die Vergütung sein. Typische Einflussfaktoren:

  • Umsatz

  • Anzahl der Mitarbeitenden

  • Verantwortungs- und Entscheidungsbefugnisse

Ertragslage und Eigenkapitalverzinsung

Die Vergütung muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalrendite stehen. Eine Vergütung, die den Gewinn nahezu vollständig aufzehrt, gilt häufig als unangemessen.

Vergleich mit branchenüblichen Gehältern

Orientierung bieten Gehaltsstudien oder ein Vergleich mit einem angestellten Fremdgeschäftsführer.


5. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Die Geschäftsführerstellung bringt besondere arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regeln mit sich:

  • Kein allgemeiner Kündigungsschutz

  • Kein Anspruch auf Betriebsverfassungsschutz

  • Sozialversicherungspflicht nur bei Minderheitsgesellschaftern (unter 50 % Beteiligung, ohne Sperrminorität)

Die Krankenkasse kann zur Klärung ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Bei Änderungen im Gesellschafterkreis sollte der Status erneut geprüft werden.


6. Tipps zur Vermeidung steuerlicher Risiken

1. Klare und schriftliche Vereinbarungen

Vergütungsregelungen sollten immer schriftlich festgehalten und gut begründet sein. Fremdüblichkeit ist entscheidend.

2. Regelmäßige Überprüfung

Mindestens einmal jährlich sollten die Vergütungen auf ihre Angemessenheit geprüft und ggf. angepasst werden.

3. Fachliche Beratung

Eine steuerliche Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und eine sichere Gestaltung der Geschäftsführerbezüge zu gewährleisten.


Ergebnis

Die Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist ein wichtiger Aspekt, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Mit klaren Vereinbarungen, regelmäßigen Überprüfungen und einer Orientierung an Marktstandards lässt sich eine rechtssichere Lösung finden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14.10.2002, IV A 2 - S 2742 - 62/02

Normenkette: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Fundstelle: BStBl I 2002, 972


Brutto + Netto Gehaltsrechner

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Gehaltsspannen für Geschäftsführer

Je nach Branche und Unternehmensgröße variieren die Gehälter stark. Einige Beispiele:

  • In der Industrieproduktion mit einem Umsatz unter 2,5 Millionen Euro und weniger als 20 Mitarbeitern liegt die übliche Vergütung zwischen 170.000 und 220.000 Euro.

  • Bei Freiberuflern sind die Gehälter tendenziell höher.


Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die Höhe des Geschäftsführergehalts aus steuerlicher Sicht: Sofern das Gehalt über dem branchenüblichen Durchschnitt liegt, dann gilt der übersteigende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung.


Unterschiede nach Branchen und Umsatzgrößen

Die Bewertung erfolgt auf Basis unterschiedlicher Branchen und Unternehmensgrößen. Der Vergleich umfasst unter anderem:

  • Industrieproduktion

  • Groß- und Einzelhandel

  • Freiberufler

  • Sonstige Dienstleistungen

  • Handwerk

Dabei spielen Umsatzgrößen und die Anzahl der Mitarbeiter eine entscheidende Rolle bei der Einordnung in eine angemessene Gehaltsspanne.


Maximale Gehälter nach Branchen

Die höchsten Geschäftsführer-Gehälter sind branchenabhängig und orientieren sich an Umsatzgrößen:

  • Handwerk: Maximal 440.000 Euro bei einem Umsatz zwischen 25 und 50 Millionen Euro.

  • Freiberufler: Maximal 578.000 Euro bei gleicher Umsatzgröße.


Beratungsangebot für GmbHs und Geschäftsführer

Als Steuerberater biete ich Dienstleistungen für GmbHs und Gesellschafter-Geschäftsführer an, darunter:

  • Besteuerungsfragen

  • Finanzbuchhaltung

  • Steuererklärungen

Wer sich für eine individuelle Beratung interessiert, kann sich direkt an mich wenden.

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Der Geschäftsführer als Angestellter der GmbH

Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ist strikt von seiner Organstellung zu unterscheiden. In der Regel wird der Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrags tätig. Beide Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander und haben jeweils eigene rechtliche Folgen.

Das Anstellungsverhältnis kann jedoch ausdrücklich an die Organstellung gekoppelt werden. In diesem Fall führt eine Abberufung als Geschäftsführer automatisch – unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen – zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses.

Für Geschäftsführer gelten zentrale arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht. Dazu zählen insbesondere:

  • allgemeiner Kündigungsschutz,
  • Arbeitszeitregelungen,
  • Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes,
  • die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Sozialversicherungspflicht besteht nur dann, wenn der Geschäftsführer keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann – also als Fremdgeschäftsführer oder als Minderheitsgesellschafter (Beteiligung unter 50 % und ohne Vetorecht).

Hinweis

Die Einzugsstelle ist verpflichtet, bei Geschäftsführern ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Damit prüft der Sozialversicherungsträger, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Minderheits- oder Fremdgeschäftsführer auf Antrag von der Sozialversicherungspflicht befreit werden. Die Entscheidung erfolgt anhand zahlreicher Kriterien, die in einem detaillierten Fragebogen abgefragt werden. Wir empfehlen, diesen Fragebogen gemeinsam mit uns auszufüllen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Bitte beachten Sie: Änderungen im Gesellschafterkreis oder im Geschäftszweig können Auswirkungen auf Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status haben. In solchen Fällen ist eine erneute Prüfung erforderlich.

Das Anstellungsverhältnis sollte stets schriftlich vereinbart werden. Vermögensvorteile, die Sie aufgrund Ihrer Gesellschafterstellung erhalten und die einem Fremdvergleich nicht standhalten, werden steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. Besonders sensibel sind hierbei die Höhe der Vergütung sowie Pensionszusagen.

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