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Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

BMF, 14.10.2002, IV A 2 - S 2742 - 62/02

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den Grundsätzen, nach denen die Frage nach der Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu beurteilen ist, wie folgt Stellung:

Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die Höhe des Geschäftsführergehalts aus steuerlicher Sicht: Sofern das Gehalt über dem branchenüblichen Durchschnitt liegt, dann gilt der übersteigende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung.


A. Allgemeines

1

Das Zivilrecht behandelt die Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschafter jeweils als eigenständige Rechts- und Vermögenssubjekte. Das Steuerrecht folgt den Wertungen des Zivilrechts. Die Kapitalgesellschaft und der dahinterstehende Gesellschafter sind jeweils selbstständige Steuersubjekte. Daher sind schuldrechtliche Leistungsbeziehungen (hier: Arbeits- oder Dienstverträge) zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Sie führen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu Betriebsausgaben, die den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG mindern.

2

Steuerlich ist zu prüfen, ob die Vereinbarung ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Gewinnminderung, die auf dem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Vereinbarung beruht, ist außerhalb der Steuerbilanz dem Steuerbilanzgewinn im Rahmen der Ermittlung des Einkommens hinzuzurechnen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

B. Einzelne Vergütungsbestandteile

3

Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers setzt sich regelmäßig aus mehreren Bestandteilen zusammen. Es finden sich Vereinbarungen über Festgehälter (einschl. Überstundenvergütung), zusätzliche feste jährliche Einmalzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), variable Gehaltsbestandteile (z.B. Tantieme, Gratifikationen), Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Pensionszusagen) und Sachbezüge (z.B. Fahrzeugüberlassung, private Telefonnutzung).

C. Steuerliche Beurteilung der Vergütungsbestandteile

I. Allgemeines

4

Die Beurteilung der gesellschaftlichen Veranlassung der Vergütungsvereinbarung bezieht sich zuerst auf die Vereinbarung des jeweils einzelnen Vergütungsbestandteils und danach auf die Angemessenheit der steuerlich anzuerkennenden Gesamtvergütung.

II. Prüfungsschema

5

In einem ersten Schritt sind alle vereinbarten Vergütungsbestandteile einzeln danach zu beurteilen, ob sie dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind. Ist dies der Fall, führt die Vermögensminderung, die sich durch die Vereinbarung ergibt, in vollem Umfang zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. So ist beispielsweise die Vereinbarung von Überstundenvergütungen nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar (vgl. BFH-Urteile vom 19.3.1997, BStBl 1997 II S. 577, und vom 27.3.2001, BStBl 2001 II S. 655). Auch Pensionszusagen, die gegen die Grundsätze der Wartezeit (vgl. BMF-Schreiben vom 14.5.1999, BStBl 1999 I S. 512, unter 1.) verstoßen, oder zeitlich unbefristete Nur-Tantiemezusagen (vgl. Grundsätze des BMF-Schreibens vom 1.2.2002, BStBl 2002 I S. 219) führen in vollem Umfang zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

6

In einem zweiten Schritt sind die verbleibenden Vergütungsbestandteile danach zu beurteilen, ob sie der Höhe nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind. Vgl. z.B. zum Verhältnis der Tantieme zum Festgehalt die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 1.2.2002, a.a.O.). Soweit die gesellschaftliche Veranlassung reicht, führt dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

7

Im dritten Schritt ist bezogen auf die verbliebene nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vergütung zu prüfen, ob sie in der Summe als angemessen angesehen werden kann. Soweit die Vergütung die Grenze der Angemessenheit übersteigt, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

8

Sind die einzelnen Vergütungsbestandteile nicht zeitgleich vereinbart worden und übersteigt die Vergütung die Angemessenheitsgrenze, ist der unangemessene Betrag in der Regel dem bzw. den zuletzt vereinbarten Bestandteilen zuzuordnen. Sind die einzelnen Vergütungsbestandteile zeitgleich vereinbart worden, ist der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag nach sachgerechten Kriterien (z.B. quotal) auf die einzelnen Vergütungsbestandteile zu verteilen.

9

Beispiel

Die GmbH vereinbart ab dem Geschäftsjahr 02 mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Festgehalt von 350.000 EUR. Ab dem Geschäftsjahr 03 soll er zusätzlich eine Tantieme von 250.000 EUR erhalten. Die angemessene Gesamtausstattung beträgt a) 600.000 EUR und b) 400.000 EUR.

zu a)

Zweite Stufe:

Anzuerkennende Tantieme:

25 % des vereinbarten Gesamtgehalts von 600.000 EUR = 150.000 EUR

> verdeckte Gewinnausschüttung aus zweiter Stufe: 100.000 EUR

Dritte Stufe:

Anzuerkennende Vergütung nach der zweiten Stufe: 350.000 EUR (F) + 150.000 EUR (T) = 500.000 EUR

angemessene Gesamtausstattung: 600.000 EUR

> Folge: keine (weitere) verdeckte Gewinnausschüttung aus dritter Stufe

verdeckte Gewinnausschüttung insgesamt: 100.000

zu b)

Zweite Stufe:

Anzuerkennende Tantieme:

25 % des vereinbarten Gesamtgehalts von 600.000 EUR = 150.000 EUR

> verdeckte Gewinnausschüttung aus zweiter Stufe: 100.000 EUR

Dritte Stufe:

Anzuerkennende Vergütung nach der zweiten Stufe: 350.000 EUR (F) + 150.000 (T) = 500.000 EUR

angemessene Gesamtausstattung: 400.000 EUR

> verdeckte Gewinnausschüttung aus dritter Stufe: 100.000 EUR

verdeckte Gewinnausschüttung insgesamt: 200.000 EUR

D. Festlegung der Angemessenheitsgrenze

I. Beurteilungskriterien für die Angemessenheit

10

Beurteilungskriterien für die Angemessenheit sind Art und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die im selben Betrieb gezahlt werden oder in gleichartigen Betrieben an Geschäftsführer für entsprechende Leistungen gewährt werden (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl 1995 II S. 549).

1. Art und Umfang der Tätigkeit

11

Art und Umfang der Tätigkeit werden vorrangig durch die Größe des Unternehmens bestimmt. Je größer ein Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt des Geschäftsführers liegen, da mit der Größe eines Unternehmens auch Arbeitseinsatz, Anforderung und Verantwortung steigen. Die Unternehmensgröße ist vorrangig anhand der Umsatzhöhe und der Beschäftigtenzahl zu bestimmen.

12

Übt der Gesellschafter außerhalb seiner Geschäftsführerfunktion anderweitige unternehmerische Tätigkeiten aus (z.B. als Einzelunternehmer, in einer Personengesellschaft oder einer anderen Kapitalgesellschaft), so deckt sich die Angemessenheitsgrenze bei der betreffenden Gesellschaft mit dem Umfang, in dem er jeweils für die konkrete Gesellschaft tätig ist. Er kann in diesem Fall nicht seine gesamte Arbeitskraft der Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellen.

13

Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen zwei oder mehrere Geschäftsführer sich die Verantwortung für die Kapitalgesellschaft teilen. Vor allem bei kleineren Gesellschaften ist, auch wenn sie ertragsstark sind, in diesen Fällen ein Abschlag gerechtfertigt. Hier kann unterstellt werden, dass Anforderungen und Arbeitseinsatz des einzelnen Geschäftsführers geringer sind als bei einem Alleingeschäftsführer und dass von dem einzelnen Geschäftsführer im Regelfall deshalb auch solche Aufgaben wahrgenommen werden, die bei vergleichbaren Gesellschaften von Nichtgeschäftsführern erledigt werden (BFH-Urteil vom 11.12.1991, BStBl 1992 II S. 690).

2. Ertragsaussichten der Gesellschaft/Verhältnis zur Eigenkapitalverzinsung

14

Neben der Unternehmensgröße stellt die Ertragssituation das entscheidende Kriterium für die Angemessenheitsprüfung dar. Maßgebend ist hierbei vor allem das Verhältnis der Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde bei der Festlegung der Gesamtbezüge des Geschäftsführers sicherstellen, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung der Bezüge mindestens eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleibt.

15

Die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ist dabei aus dem gesamten von der Gesellschaft eingesetzten Eigenkapital zu ermitteln. Wird nahezu der gesamte Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch die Gesamtvergütung „abgesaugt”, stellt dies ein wesentliches Indiz für die Annahme einer unangemessenen Gesamtvergütung dar.

16

Die Mindestverzinsung des eingesetzten Eigenkapitals rechtfertigt es allerdings nicht, darüber hinausgehende Beträge in vollem Umfang als Geschäftsführergehalt auszukehren. Es ist Aufgabe der Kapitalgesellschaft, Gewinne zu erzielen und die Gewinne nach Möglichkeit zu steigern, und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird auf jeden Fall dafür sorgen, dass der Kapitalgesellschaft ein entsprechender Gewinn verbleibt (BFH-Urteil vom 28.6.1989, BStBl 1989 II S. 854. Im Regelfall kann daher von der Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge ausgegangen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütungen noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütungen verbleibt. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern ist hierbei auf die Gesamtsumme der diesen gewährten Vergütungen abzustellen.

17

Der dargestellte Grundsatz rechtfertigt es allerdings auch bei sehr ertragsstarken Gesellschaften nicht, die Vergütungen unbegrenzt zu steigern. Die jeweilige Obergrenze muss nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Hierbei ist vor allem auf die Unternehmensgröße abzustellen. Orientierungshilfen für die Bemessung des zu ermittelnden Höchstbetrags können die in den Gehaltsstrukturuntersuchungen für die jeweilige Branche und Größenklasse genannten Höchstwerte bieten. Diese tragen auch dem Umstand hinreichend Rechnung, dass der Unternehmenserfolg maßgeblich von der Leistung des Geschäftsführers und von dessen hohem Arbeitseinsatz abhängt sowie dass sich das Unternehmen in einem Ballungsgebiet mit hohem Gehaltsniveau befindet; eines speziellen Gehaltszuschlags bedarf es hierdurch nicht.

18

Bei ertragsschwachen Gesellschaften ist hingegen davon auszugehen, dass auch ein Fremdgeschäftsführer selbst in Verlustjahren nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten würde. Das Unterschreiten einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals führt daher nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Vielmehr kann von einer angemessenen Ausstattung der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers dann ausgegangen werden, wenn er Gesamtbezüge erhält, die sich am unteren Ende des entsprechenden Vergleichsmaßstabes befinden.

3. Fremdvergleichmaßstab

19

Für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist der Fremdvergleich (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.1995, BStBl 1996 II S. 204) maßgebend.

a) Interner Betriebsvergleich

20

Wird in der Gesellschaft neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fremdgeschäftsführer beschäftigt, stellt dessen Vergütungshöhe ein wesentliches Indiz bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers dar.

b) Externer Betriebsvergleich

21

Ein externer Betriebsvergleich lässt sich i.d.R. nur unter Heranziehung von nach den Regeln der wissenschaftlichen Statistik erstellten neutralen Gehaltsuntersuchungen führen. Nach dem BFH-Urteil vom 14.7.1999, BFH/NV 1999 S. 1645, bestehen gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs keine rechtlichen Bedenken. Daneben besteht die Möglichkeit, branchenspezifische Erfahrungswerte zu verwenden, die aber nur in seltenen Fällen vorliegen werden.

c) Durchführung der Angemessenheitsprüfung

22

Die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern ist im Einzelfall nach den o.a. Kriterien vorzunehmen. Die Prüfung darf auch nicht aus Vereinfachungsgründen unterbleiben, d.h. betragsmäßige Unter- oder Obergrenzen finden keine Anwendung.

23

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BFH bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Vergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschreitet (BFH-Urteil vom 28.6.1989, BStBl 1989 II S. 854); eine Freigrenze ist hiermit nicht verbunden.

E. Anwendung vorstehender Grundsätze

24

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit in der Vergangenheit hiervon abweichende allgemeine Grundsätze bestanden haben, sind diese ab dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum 2003 beginnt, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Fundstellen

BStBl I, 2002, 972


Der Geschäftsführer als Angestellter der GmbH

Ihr Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft ist von Ihrer Organstellung als Geschäftsführer zu trennen. In aller Regel handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das Anstellungs- und das Organverhältnis sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse mit jeweils eigenen rechtlichen Konsequenzen. Die Anstellung als Geschäftsführer kann aber auch ausdrücklich an das Organverhältnis gekoppelt werden, das heißt die Abberufung als Geschäftsführer bedeutet dann auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.

Auf den Geschäftsführer finden wichtige arbeitsrechtliche Vorschriften wie etwa der allgemeine Kündigungsschutz, Arbeitszeitregelungen, Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtekeine Anwendung. Sozialversicherungspflichtig sind Sie nur als Fremdgeschäftsführer oder als Minderheitengeschäftsführer, das heißt wenn Sie über Ihre Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können (Beteiligung von unter 50 % und kein Vetorecht für Entscheidungen).

Hinweis

Die Einzugsstelle ist verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, um durch den Sozialversicherungsträger eine Prüfung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status als Geschäftsführer durchzuführen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf Antrag auch als Minderheiten- und Fremdgeschäftsführer von der Sozialversicherung befreit werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung sind dafür eine Vielzahl von Kriterien in einem Fragebogen entwickelt worden. Vorsorglich sollten Sie den Fragebogen gemeinsam mit uns ausfüllen, um Missverständnissen vorzubeugen. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesellschafterkreises oder Geschäftszweigs eventuell auch eine Anpassung in der Sozialversicherung und damit Änderung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status zur Folge haben können.

Das Anstellungsverhältnis sollte aus Beweisgründen immer schriftlich geregelt werden. Alle Vermögensvorteile, die Sie aufgrund Ihrer Gesellschafterstellung erhalten und die einem Vergleich mit Vertragsbedingungen für Fremdgeschäftsführer nicht standhalten, werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Das gilt insbesondere für eine nicht angemessene Entlohnung Ihrer Geschäftsführertätigkeit oder für den Bereich der Pensionszusagen.


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Rechtsgrundlagen zum Thema: geschäftsführer

EStG 
EStG § 10

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStR 
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

AO 
AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

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§ 72 StBerG Steuerberatungsgesellschaften

§ 74 StBerG Mitgliedschaft

BGB 677 678 680 681 682 683 684 685 686 687 1959

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