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Muster der Vordrucke im USt-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2014

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7344 / 13 / 10003 vom 25.09.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2014 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014
– USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014
– USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014

(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:

 

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „14“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und – Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2014 (Zip-Datei) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Muster der Umsatzsteuererklärung 2013

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7344 / 13 / 10002 vom 25.09.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2013
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013

(2) Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e MwStSystRL in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.07.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. September 2013 in der Zeile 26 (Kennzahl – Kz – 877/878) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung weiterhin in der Zeile 23 (Kz 871/872) einzutragen.

(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.

(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde die Umstellung auf SEPA und BIC zum 1. Februar 2014 entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) bei den Angaben der Bankverbindung in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 berücksichtigt.

(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(7) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

(8) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Die Muster der Umsatzsteuererklärung 2013 (Zip-Datei) finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Änderung des Gesellschafterbestands bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel im Gesellschafterbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein zunächst aus der Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren erneut eine Beteiligung an der Gesellschaft erwirbt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (Az. II R 3/11) entschieden.

Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Voraussetzung hierfür ist, dass 95 v. H. der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf „neue Gesellschafter“ übergehen (§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes).

Im Streitfall waren sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb von fünf Jahren übertragen worden. Ein Erwerber war zunächst mit seinem Anteil von 1/3 aus der Gesellschaft ausgeschieden und dann innerhalb von fünf Jahren mit einem Anteil von 1/3 wieder in die Gesellschaft eingetreten. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dieser Gesellschafter sei als „neuer Gesellschafter“ zu behandeln und setzte gegen die Gesellschaft Grunderwerbsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat nun die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Ein Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen mit zivilrechtlicher Wirkung auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergehen. Erwirbt der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, ist er grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gilt auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Die Steuerpflicht hätte allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Darauf hat der BFH ergänzend hingewiesen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 64/13 vom 25.09.2013 zum Urteil II R 3/11 vom 16.05.2013

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.5.2013, II R 3/11

Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG trotz späteren Wiedereintritts in die Personengesellschaft

Leitsätze

1. Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.

 

2. Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden.

 

3. Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfolgen.

Tatbestand

1
I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, waren zunächst A zu 1/3 und B zu 2/3 beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom 27. Dezember 2001 übertrug A seinen Anteil an der Klägerin auf die A Grundstücks- und Beteiligungsgemeinschaft mbH (nunmehr firmierend als A Bau-Finanz GmbH) –A-GmbH–. Mit Übertragungsvertrag vom 15. Dezember 2006 übertrug B seinen 2/3 Anteil an der Klägerin zur Hälfte an A und zur anderen Hälfte an die A-GmbH, so dass an der Klägerin nunmehr A zu 1/3 und die A-GmbH zu 2/3 beteiligt waren.
2
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) sah durch die Anteilsübertragungen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als erfüllt an. Es setzte gegen die Klägerin im Hinblick auf drei ihr gehörende Eigentumswohnungen Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.425 EUR fest. Mit ihrem Einspruch machte die Klägern geltend, A habe vor der Anteilsübertragung gemäß Vertrag vom 27. Dezember 2001 die Stellung eines Altgesellschafters gehabt. Der Anteilserwerb des A gemäß Vertrag vom 15. Dezember 2006 könne aufgrund seiner vormaligen Altgesellschafterstellung nicht als Anteilsübergang auf einen „neuen Gesellschafter“ i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG berücksichtigt werden. Durch Einspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 setzte das FA die Grunderwerbsteuer unter Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG auf 3.616 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
3
Während des Klageverfahrens erklärte das FA die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 23. September 2010 im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung für vorläufig. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, A habe unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG seine Eigenschaft als Altgesellschafter nicht dadurch verloren, dass er im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum des § 1 Abs. 2a GrEStG zunächst aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und sodann wieder Anteile an der Gesellschaft erworben habe. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1180 veröffentlicht.
4
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Eigenschaft eines Altgesellschafters gehe verloren, wenn dieser aus der Personengesellschaft ausscheide.
5
Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zu Unrecht hat das FG die Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG verneint.
8
1. Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gilt, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Januar 2013 II R 66/11, BFHE 240, 191, Rz 18; vom 29. Februar 2012 II R 57/09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917; vom 2. März 2011 II R 23/10, BFHE 232, 358, BStBl II 2011, 932, jeweils m.w.N.). Die Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (BFH-Urteile vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569; vom 27. April 2005 II R 61/03, BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649).
9
2. Im Streitfall ist mit den Anteilsübertragungen gemäß Verträgen vom 27. Dezember 2001 und 15. Dezember 2006 innerhalb von fünf Jahren zu 100 % eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin erfolgt. Sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin sind auf „neue Gesellschafter“ i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG übergegangen. Der Auffassung des FG, A habe ungeachtet seines Ausscheidens aus der Klägerin im Jahre 2001 seine Eigenschaft als Altgesellschafter nicht verloren und sei aufgrund des späteren Anteilserwerbs von B nicht neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, kann nicht gefolgt werden.
10
a) Ausgehend von den für eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG maßgeblichen Grundsätzen verliert ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übertragen wird. Diese mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verbundenen Rechtsfolgen gelten auch für eine bisherige Stellung als Altgesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 118). Die sich daraus ergebenden grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen können nach der Systematik des GrEStG nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GrEStG durch eine Rückübertragung der Anteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden (dazu BFH-Urteil in BFHE 236, 569).
11
b) Erwirbt ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter, ohne dass –wie Streitfall– die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG erfüllt sind, erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG (Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 118; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl, § 1 Rz 288; Gottwald, Grunderwerbsteuer 4. Aufl. 2013 Rz 238). Entscheidend ist, dass der vormalige Altgesellschafter das Mitgliedschaftsrecht an dieser Personengesellschaft erneut aufgrund eines neu gefassten Entschlusses erworben hat. Eine „Fortgeltung“ der Altgesellschafterstellung bis zum erneuten Erwerb eines Anteils an der Personengesellschaft bzw. ein durch den erneuten Anteilserwerb bewirktes „Wiederaufleben“ der vormaligen Altgesellschafterstellung ist zivilrechtlich ausgeschlossen und kommt auch nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht. Der in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG festgelegte Zeitraum von fünf Jahren führt lediglich zu einer zeitlichen Begrenzung der zu berücksichtigenden Änderungen des Gesellschafterbestandes. Nach der Fassung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist bei einer sukzessiven Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG durch mehrere Teilakte die tatbestandliche Änderung des Gesellschafterbestandes durch Anteilsübergang auf neue Gesellschafter gesondert für jeden einzelnen Teilakt zu beurteilen. Für eine zeitraumbezogene Betrachtung im Fall eines zunächst ausgeschiedenen und sodann wieder der Personengesellschaft beigetretenen Gesellschafters ist daher kein Raum, zumal andernfalls die für eine Rückübertragung von Anteilen geltende Regelung des § 16 Abs. 2 GrEStG gegenstandslos wäre.
12
c) Diesen Grundsätzen steht es nicht entgegen, dass es im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG auf nach § 1 Abs. 2a GrEStG fingierte Grundstücksübertragungen nicht darauf ankommt, ob ein Gesellschafter zunächst aus der Personengesellschaft ausscheidet und vor oder mit Erreichen der Grenze von 95 % wieder unmittelbar oder mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649). Diese Beurteilung ist deshalb ausschließlich auf die Anwendung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG beschränkt, weil insoweit jeweils der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft maßgebend ist, der vor Beginn und nach Beendigung des tatbestandsmäßigen Anteilsübergangs bestand. Eine entsprechende zeitraumbezogene Betrachtung scheidet jedoch für die Frage, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt ist, aus den dargelegten Gründen aus.
13
d) An der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG änderte sich schließlich auch nichts für den Fall, dass –wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat– A Allein- oder Mitgesellschafter der A-GmbH war. § 1 Abs. 2a GrEStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine unmittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile nicht steuerbar ist, wenn mittelbar ein Altgesellschafter weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Entscheidungen in BFHE 240, 191, Rz 18 f.; in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917; in BFHE 236, 569, und vom 17. März 2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341).
14
Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.
15
3. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat gegen die Klägerin zutreffend Grunderwerbsteuer wegen Änderung des Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzt.

 

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10 entschieden, dass die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter – unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beiträge zur VdBS, nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung.

Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert.

BFH, Pressemitteilung Nr. 65/13 vom 25.09.2013 zum Urteil X R 18/10 vom 15.05.2013

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.5.2013, X R 18/10

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) – Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Berücksichtigung als Basisvorsorgeaufwendungen

Leitsätze

Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) in den Streitjahren 2005 bis 2007 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG a.F.) als Sonderausgaben abgezogen werden können.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), selbständiger Schornsteinfegermeister und in den Streitjahren rentenversicherungspflichtig, war seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Pflichtmitglied der VdBS.
3
Die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre neben seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeiträgen) geltend gemachten Zahlungen an die VdBS in Höhe von 7.048 EUR (2005), 7.116 EUR (2006) und 7.184 EUR (2007) wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. abgezogen.
4
Die Einsprüche, mit denen der Kläger die Anerkennung der Zahlungen an die VdBS als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b EStG a.F. begehrte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1990 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
5
Der Kläger macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die VdBS sei eine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. Andernfalls sei die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. einschlägig. Das gelte unabhängig vom –zu engen– Wortlaut dieser Vorschrift und der Finanzierung der Versorgung im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zahlungen an die VdBS ergebe sich letztlich aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2009 für 2005 und der Einspruchsentscheidungen vom 9. Februar 2009 für 2006 und 2007 dahingehend zu ändern, dass die an die VdBS geleisteten Beträge als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. berücksichtigt werden.

7
Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8
Es vertritt die Auffassung, die VdBS sei keine berufsständische Versorgungseinrichtung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., da sie kein vollständiges Ersatzsystem gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sei.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
10
Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Beiträge an die VdBS keine Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. sind. Es handelt sich bei der VdBS zwar um eine „berufsständische Versorgungseinrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift, diese erbringt aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen (dazu unten 1.). Ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. scheidet aus, da von der VdBS keine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge aufgebaut worden ist (dazu unten 2.). Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar (dazu unten 3.).
11
1. Zu den Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
12
a) Der Begriff der „berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) legal definiert. Danach ist eine „berufsständische Versorgungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe.
13
Die VdBS ist eine solche Einrichtung. Sie ist gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen i.d.F. der Streitjahre (SchfG a.F.) eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 35 SchfG a.F. ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied.
14
b) Die Berücksichtigung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. weiter voraus, dass diese Versorgungseinrichtung den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt. Vergleichbare Leistungen liegen vor, wenn die Versorgungsleistungen nach Art und Funktion vergleichbar sind.
15
aa) Maßstab für die Frage, unter welchen Voraussetzungen vergleichbare Leistungen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, ist dabei die von den gesetzlichen Rentenversicherungen gewährleistete Basisversorgung. Beiträge zu anderen Altersversorgungssystemen sind auf der Grundlage des von der Sachverständigenkommission erarbeiteten Drei-Schichten-Modells (vgl. auch den Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen –Sachverständigenkommission–, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Bd. 74, S. 4 f., 13 ff.) nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbar.
16
bb) Diese Unterscheidung entspricht auch der Konzeption des Gesetzgebers.
17
Während zunächst der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen (BTDrucks 15/2150, 5) in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Entwurfs des EStG nur die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und den landwirtschaftlichen Alterskassen als Sonderausgaben vorsah, erfolgte auf Vorschlag des Finanzausschusses eine Ausweitung auf die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (BTDrucks 15/2986, 11). Dies wurde damit begründet, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Voraussetzung sei jedoch ein der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum (BTDrucks 15/3004, 17).
18
cc) Ausgehend hiervon kann es deshalb für die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht ausreichen, dass diese allein der Art nach vergleichbare Leistungen bereitstellt. Eine Gleichstellung der Beiträge zu diesen berufsständischen Versorgungseinrichtungen kann nur vorliegen, wenn diese die Funktion der Basisversorgung in Form eines Ersatzsystems übernehmen.
19
c) Die Basisversorgung wird im Fall der Versorgung der Mitglieder der VdBS durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet; die Leistungen der VdBS dienen nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VdBS ist schon nach der Formulierung des § 34 Abs. 1 SchfG a.F. nur eine Zusatzversorgung.
20
aa) Anders als bei den Versorgungswerken der verkammerten freien Berufe schafft die Mitgliedschaft in der VdBS nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Grundsätzlich unterliegen zwar auch die Mitglieder der freien Berufe der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie können aber hiervon befreit werden. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach ist eine solche Befreiung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI nur für die Rentenversicherungspflichtigen möglich, die neben der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind. Einem verkammerten Beruf gehören die Bezirksschornsteinfegermeister indes nicht an.
21
bb) Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Bezirksschornsteinfegermeister können selbst dann nicht befreit werden, wenn sie wie andere selbständige Handwerker für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben.
22
d) Unerheblich ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F., dass die Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfeger –worauf der Kläger hinweist– eine Altersversorgung nach beamtenversorgungsrechtlichen Gesichtspunkten gewährleisten soll. Die Vorschrift sieht ausdrücklich (nur) eine Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
23
2. Ein Abzug der Beiträge zur VdBS als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. scheidet aus, da es bereits an dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung fehlt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert am Fehlen einer Regelungslücke.
24
a) Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf die VdBS nicht zu, da sie umlagefinanziert ist (vgl. auch § 39 der Satzung der VdBS a.F.). Die fehlende Kapitaldeckung wird auch durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2467) deutlich, wonach das Zusatzversorgungswerk am 31. Dezember 2012 geschlossen wurde. Die Renten an die Rentenempfänger werden zwar vom Versorgungswerk fortgezahlt und auch die erworbenen Anwartschaften der aktiven Bezirksschornsteinfeger auf Altersruhegeld bleiben erhalten. Finanziert werden können diese Renten jedoch nicht aus dem vorhandenen Vermögen der Versorgungsanstalt. Vielmehr muss der Bund die Leistungen in der Folgezeit übernehmen. Diese Belastung für den Bundeshaushalt wird bereits im Jahr 2016 mit rund 63 Mio. EUR einsetzen (vgl. BRDrucks 453/12, 1 f.). Eine kapitalgedeckte Altersvorsorge kann deshalb in der Vergangenheit nicht aufgebaut worden sein. Unerheblich ist das Vorhandensein eines Reservefonds, da dieser allein der Abfederung von Bestandsschwankungen diente.
25
b) Eine Berücksichtigung der Beiträge zu umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. ergibt sich auch nicht aus der Gesetzgebungshistorie. In dem Bericht des Finanzausschusses wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge für Leistungen, die von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen angeboten werden, die nicht mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F. berücksichtigt werden können, jedoch nur, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (BTDrucks 15/3004, 17 linke Spalte). Hierzu gehört, dass „laufende Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung“ entrichtet werden. Von einer Erweiterung auf umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen war nie die Rede.
26
c) Hieraus folgt, dass es an einer für die analoge Anwendung dieser Norm nötigen Regelungslücke im Hinblick auf umlagefinanzierte Systeme fehlt.
27
d) Art und Umfang der Zusatzversorgung der VdBS entsprechen der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gezahlten Zusatzversorgung. Auch diese soll die von der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Grundversorgung aufstocken. Dabei sind die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Grundversorgungsrenten maßgeblicher Subtrahend bei der Berechnung der Zusatzversorgung (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89, unter 4.a).
28
Wie die Zusatzversorgung der VdBS werden auch die auf (lohn-)versteuerten Beiträgen beruhenden Renten von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG erfasst. Die daraus resultierende Ertragsanteilsbesteuerung wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter C.V.2.; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
29
3. Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur VdBS als Basisvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit (so schon Senatsentscheidung vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a).
30
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Pauschalierung konnte der Gesetzgeber bei Schaffung des AltEinkG eine Lösung wählen, die nicht alle Arten von Beiträgen zum Aufbau einer Altersversorgung der nachgelagerten Besteuerung unterwirft. Wie im Fall von Beiträgen zur privaten Rentenversicherung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2011 X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, unter II.2 a aa), ist es im Rahmen einer Zusatzversorgung im Umlageverfahren folgerichtig, wenn entsprechend der nur begrenzten Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben die Besteuerung der Renteneinkünfte nach dem Ertragswertverfahren gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG bei Auszahlung der Versorgungsleistungen vorgenommen wird.
31
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch nicht deswegen verpflichtet, Beiträge an die VdBS gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. zum Abzug zuzulassen, weil die Mitgliedschaft zwangsläufig ist. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der im Jahr 1997 geltenden Regelungen zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen eine verfassungsrechtliche Pflicht, unter dem Gesichtspunkt der „Zwangsläufigkeit“ Ausgaben bis zur Höhe der Pflichtsozialversicherungsbeiträge zum Abzug von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zuzulassen, ausdrücklich abgelehnt. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleiste dem Steuerpflichtigen lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau, nicht aber auf dem Niveau, das durch die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung erreicht werden könne (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Folglich kann die Zwangsläufigkeit der Mitgliedschaft verfassungsrechtlich nicht zur Abzugsverpflichtung der Beiträge führen. Gerade die in Rede stehenden Beiträge zur VdBS sind zusätzlich zu den –unstreitig nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. berücksichtigten– Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und sichern ein Versorgungsniveau, das noch über den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.

 

Das ELStAM-Verfahren wird für Arbeitgeber zur Pflicht – steigen Sie jetzt ein!

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
das ELStAM-Verfahren ist zum 1. Januar 2013 erfolgreich gestartet. ELStAM steht für Elektronische
LohnSteuerAbzugsMerkmale und ersetzt die bisherige Papierlohnsteuerkarte. Mehr als eine Million
Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet nutzen bereits die Vorteile des neuen elektronischen Verfah
rens. Nähere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie unter www.elster.de (Rubrik: Arbeit
geber > elektronische Lohnsteuerkarte).
Bis Anfang August waren Sie als Arbeitgeber nach den hier vorliegenden Erkenntnissen noch nicht in
das ELStAM-Verfahren eingestiegen.
Bitte beachten Sie, dass

• Sie verpflichtet sind, zumindest für die letzte Lohnabrechnung des Jahres 2013 die ELStAM
Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzurufen. Bitte treffen Sie Vorsorge und stellen Sie
Ihre Lohnbuchhaltung so rechtzeitig um, dass Sie diese gesetzliche Frist einhalten können.

• die Vorbereitungen zum Umstieg, wie z.B. die Anpassung von innerbetrieblichen Geschäfts
prozessen sowie die frühzeitige Information der Beschäftigten, einige Zeit in Anspruch nehmen
können.

• es zweckmäßig ist, nicht erst mit der letzten Lohnabrechnung des Jahres 2013 in das Verfahren
einzusteigen, um alle Einstiegserleichterungen vollumfänglich nutzen zu können und Abrech
nungsmonate mit Jahressonderzahlungen zu meiden.

Zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren ist eine Registrierung mit einem Organisationszertifikat im
ElsterOnline-Portal notwendig, soweit nicht ein Steuerberater oder ein anderer Dienstleister die
Aufgaben der Lohnbuchhaltung übernimmt. Sollte Ihnen keine Software für den Datenabruf zur
Verfügung stehen, haben Sie zudem die Möglichkeit, die kostenlose Software der Finanzverwaltung
(ElsterFormular) zu nutzen. Den Weg zur Registrierung sowie die kostenlose Software finden Sie
unter www.elster.de (Rubrik: Produkte > ElsterOnline bzw. ElsterFormular).

Nehmen Sie bereits am ELStAM-Verfahren teil oder hatten Sie bezüglich Ihres Verfahrenseinstiegs
bereits Kontakt mit Ihrem zuständigen Finanzamt, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als
zusätzliche Information.

Die Finanzverwaltung

Berücksichtigung der Steueridentifikations-nummer gem. Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl I S. 320)

Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:

„b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU- Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals).

Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z. B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.“

Die Liste der EU-ausländischen Steueridentifikationsnummern in Anlage I des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung vom 30. Januar 2008 ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2402-a / 0 :021 vom 20.09.2013

 

DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 1/4
STEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMERN (TINs)
Länderseite: Deutschland (DE)
1. Struktur der TIN
Format Erläuterung Bemerkung
999999999999 12 Ziffern Alte TIN: Steuernummer (natürliche
Personen,
Personenzusammenschlüsse,
Rechtsträger, juristische Personen und
Unternehmen): siehe unten
99999999999 11 Ziffern Neue TIN: Identifikationsnummer
(IdNr.) (nur natürliche Personen): siehe
unten
2. Beschreibung der TIN
Die von Deutschland vergebenen TINs sind nicht auf amtlichen Identitätsnachweisen angeführt.
Derzeit gibt es in Deutschland zwei Arten von TINs:
• Steuernummer (alte TIN): besteht aus einem Block aus maximal 12 Ziffern (die durch
Schrägstriche unterteilt werden können) und wird natürlichen Personen,
Personenzusammenschlüsse, juristischen Personen und Unternehmen zugewiesen. Diese
TIN kann sich beim Wechsel des Wohnorts einer Person bzw. des Sitzes eines
Unternehmens ändern.
• Identifikationsnummer (neue TIN – kurz: IdNr.): wird natürlichen Personen seit 2008
ausgestellt und besteht aus 11 Ziffern. Diese TIN wird die alte TIN in Zukunft ersetzen. Derzeit
sind jedoch beide Nummern rechtsgültig.
Steuernummer und Identifikationsnummer dienen zur Identifikation von Steuerpflichtigen, bei denen
es sich um natürliche Personen handelt. DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 2/4
3. Wo ist die TIN angegeben?
Die TIN geht nicht aus amtlichen Identitätsnachweisen hervor. Sie ist jedoch auf den folgenden
Dokumenten angegeben.
3.1. Steuernummer:
Die alte TIN (Steuernummer) befindet sich z. B. auf der Einkommensteuererklärung natürlicher
Personen.
Steuernummer (TIN)DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 3/4
3.2. Identifikationsnummer (IdNr.):
Die neue TIN (Identifikationsnummer, IdNr.) ist beispielsweise auf dem Mitteilungsschreiben über die
Zuteilung der Identifikationsnummer angeführt:
Englische Fassung:
4. Nationale Website(s) zum Thema TIN
Informationen über
TINs:
– Steuernummer:
http://de.wikipedia.org/wiki/Steuernummer (in Deutsch)
– Identifikationsnummer (IdNr.):
http://www.identifikationsmerkmal.de
Online-Prüfung von
TINs:
Nicht verfügbar
5. Nationale Kontaktstelle für TINs
Kontakt: Steuerliches Informationscenter im Bundeszentralamt für Steuern:
allgemein@steuerliches-info-center.de
info@identifikationsmerkmal.de
Steuernummer (TIN)DE – Deutschland de – Deutsch
Version 23/02/2012 16:20:00 4/4
6. Rechtlicher Hinweis
Die auf dem europäischen TIN-Portal veröffentlichten Informationen zum Thema SteuerIdentifikationsnummern (TINs) und die Nutzung des bereitgestellten Online-Prüfmoduls für TINs
unterliegen einem Haftungsausschluss, einem Urheberrechtsvermerk sowie Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten und der Privatsphäre.
Spezieller Urheberrechtsvermerk für die Bundesrepublik Deutschland (2011)
Die durch Dritte erfolgende Weiterverwendung von Dokumenten der Bundesrepublik Deutschland, die
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internationalen Übereinkommen urheberrechtlich geschützt.
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Registrierung ausländischer Datenübermittler im ElsterOnline-Portal

Mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.8.2013 müssen auch ausländische Datenübermittler Anmeldesteuern authentifiziert übermitteln. Hierfür wurde nun eine zentrale Stelle eingerichtet.

Die Registrierung am ElsterOnline-Portal war diesem Personenkreis mangels inländischem Ordnungskriterium bisher nicht möglich. Seit 19.8.2013 hat das Finanzamt Neubrandenburg – RAB ein eigenes Finanzamt (Bundesfinanzamtsnummer 4069) eingerichtet, an das sich ausländische Datenübermittler und inländische Behörden ohne originäres inländisches Ordnungsmerkmal zentral wenden können.

Das Ordnungsmerkmal in Form einer Steuernummer ist mit dem als Anlage beigefügten „Antrag auf Erteilung eines Ordnungskriteriums.pdf“ bei dem Finanzamt Neubrandenburg – RAB schriftlich zu beantragen.

Mit diesem Ordnungskriterium ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal für ein Organisationszertifikat wie für einen Inländer möglich.

Hinweis: Das Finanzamt Neubrandenburg – RAB befindet sich im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Daher ist bei der Registrierung im ElsterOnline-Portal als Land „Mecklenburg-Vorpommern“ auszuwählen.

OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 10.9.2013

Steuereinnahmen von Bund und Ländern im August 2013

Die Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) sind im Monat August 2013 im Vergleich zum August 2012 um 2,4 % gesunken. Dieser leichte Aufkommensrückgang ist zum überwiegenden Teil auf zwei Sondereffekte zurückzuführen: auf einen durch Einmaleffekte erhöhten Basiswert bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag aufgrund einer besonderen Dividendenausschüttung im Jahr 2012 sowie auf gestiegene Erstattungen für Vorjahre bei der Körperschaftsteuer. Die gemeinschaftlichen Steuern unterschritten das Vorjahresniveau damit insgesamt um circa 0,8 Mrd.  (- 2,4 %). Auch die Bundessteuern (- 2,5 %) und die Ländersteuern (- 2,0 %) hatten leichte Rückgänge aufzuweisen. Beim Bund (- 4,6 %) wirkten zusätzlich auch die im Vergleich zum Vorjahreszeitraum höheren Abführungen an den EU-Haushalt einnahmemindernd. Die Kommission hat in diesem Monat von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihr zustehenden Gelder wesentlich stärker auszuschöpfen als noch im gleichen Monat des Vorjahres. Das ist bedingt durch den höheren Mittelabfluss bei den Strukturfondsmitteln, der üblicherweise zum Ende einer auslaufenden Förderperiode (hier: Mehrjähriger Finanzrahmen 2007 bis 2013) auftritt. Die Länder blieben mit ‑ 2,6 % unter dem Ergebnis des Vorjahresmonats.

Betrachtet man den Gesamtzeitraum von Januar bis August 2013, stiegen die kumulierten Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) dagegen im Vergleich mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 2,6 % beziehungsweise 9,1 Mrd. € an. Sie liegen damit bezogen auf die Erwartungen der Steuerschätzung unverändert im Plan und spiegeln die weiterhin günstige wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland wider. Die Einnahmen des Bundes konnten im Zeitraum Januar bis August 2013 die Einnahmen des Vorjahresniveaus fast erreichen (- 0,1 %). Der leichte Rückgang ist zum größten Teil auf die höheren EU-Abführungen zurückzuführen. Wie hoch die jährlichen Eigenmittelabführungen der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt tatsächlich sind, lässt sich erst am Ende des Haushaltsjahres beziffern. Bei den Ländern wurde das Ergebnis des Vorjahres im Zeitraum Januar bis August 2013 um 2,6 % übertroffen. Zu dieser günstigeren Entwicklung trug auch der erhebliche Anstieg der Einnahmen aus den reinen Ländersteuern wesentlich bei. Der den Gemeinden zufließende Teil der gemeinschaftlichen Steuern verzeichnete ebenfalls einen deutlichen Zuwachs (+ 7,1 %).

Die Kasseneinnahmen der Lohnsteuer lagen im August 2013 um 3,5 % über dem Ergebnis vom August 2012. Die aus dem Aufkommen der Lohnsteuer zu leistenden Zahlungen von Kindergeld (- 0,6 %) blieben unter dem Niveau des Vorjahresvergleichsmonats. In der Bruttobetrachtung (also vor Abzug von Kindergeld und Altersvorsorgezulage) weist die Lohnsteuer einen Anstieg von 3,3 % auf. Nach wie vor begünstigen das hohe Beschäftigungsniveau sowie Tariflohnsteigerungen das Lohnsteueraufkommen. Die gegenüber dem Durchschnitt der abgelaufenen Monate des Jahres 2013 relativ niedrige aktuelle Veränderungsrate im Vorjahresvergleich könnte auf die üblichen Schwankungen im Jahresverlauf zurückgeführt werden. Im Zeitraum Januar bis August 2013 übertrafen die Kasseneinnahmen das Niveau des Vorjahreszeitraums um 6,0 %.

Das Kassenaufkommen der veranlagten Einkommensteuer ging im August 2013 gegenüber dem Vorjahresmonat geringfügig um rund 0,1 Mrd. € zurück. Dies trifft aufgrund des sehr geringen Änderungsvolumens bei den Abzugsbeträgen (Investitionszulage, Eigenheimzulage und Arbeitnehmererstattungen) auch auf die veranlagte Einkommensteuer brutto zu. Sowohl die Vorauszahlungen als auch die Nachzahlungen und die Erstattungen veränderten sich gegenüber dem Vorjahresmonat kaum. Bei den Arbeitnehmererstattungen nach § 46 EStG ergab sich eine leichte Zunahme um 0,5 %. In kumulierter Betrachtung für den Zeitraum Januar bis August 2013 stieg das Kassenaufkommen der veranlagten Einkommensteuer um beachtliche 19,3 %.

Die kassenmäßigen Einnahmen aus der Körperschaftsteuer weisen im Berichtsmonat August 2013 einen Rückgang um 0,9 Mrd. € auf nunmehr – 0,6 Mrd. € auf. Aus der Veranlagung der Vorjahre ergaben sich im Vergleich zum Vorjahresmonat niedrigere nachträgliche Vorauszahlungen. Auch die Nachzahlungen, die im Vorjahreszeitraum noch durch Nachzahlungen für frühere Jahre (insbesondere Betriebsprüfungsfälle) getrieben wurden, fielen im aktuellen Monat geringer als im Vergleichsmonat des Vorjahres aus. Bei den Erstattungen war hingegen eine Zunahme aus der laufenden Veranlagungstätigkeit zu verzeichnen. Das Aufkommensniveau der Körperschaftsteuer ist im Zeitraum Januar bis August 2013 um 1,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum leicht gesunken. Größeren Aufschluss über die weitere Entwicklung der Körperschaftsteuer wird allerdings erst der Monat September mit der Kassenwirksamkeit der dritten Rate der Vorauszahlungen bringen.

Die Einnahmen aus den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag brutto lagen  im August durch einen statistischen Sondereffekt niedriger als im August des Vorjahres. Im Vorjahr hatte im August eine besondere Dividendenausschüttung stattgefunden, die bei der Kapitalertragsteuer zu Mehreinnahmen in Höhe von circa 1,0 Mrd. € führte. Durch Anrechnung im Rahmen der Körperschaftsteuer zu einem späteren Zeitpunkt ergab sich insgesamt kein Steuermehraufkommen aus diesem Vorgang. Im aktuellen Vorjahresvergleich ist damit allerdings bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag die Basis überhöht. Bei bereinigter Vorjahresbasis ergäbe sich dagegen ein Zuwachs im Bruttoaufkommen um circa 25 %. Auch beim Kassenaufkommen der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag war das Aufkommen im Vorjahreszeitraum durch Sonderfälle insgesamt um mehr als 3,2 Mrd. € überzeichnet. Ohne diese Sonderfälle ergibt sich ein Zuwachs des Kassenaufkommens gegenüber dem Vorjahreszeitraum von rund 4 %.

Das Volumen der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge hat sich nach den deutlich beschleunigten Zuwächsen in den beiden Vormonaten im aktuellen Monat August um 22,1 % verringert. In kumulierter Rechnung (Januar bis August 2013) wurde jedoch noch ein Aufkommenszuwachs von 4,6 % erreicht. Dazu trug auch das Aufkommen aus der EU-Zinsrichtlinie (Quellensteuer) in Höhe von 255 Mio. € bei.

Die Steuern vom Umsatz stiegen im Berichtsmonat August 2013 um 3,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat an. Der rückläufige Trend der Einfuhrumsatzsteuer setzte sich nicht weiter fort. Hier wurde ein leichter Zuwachs um 2,4 % gemeldet. Das Aufkommen aus der (Binnen-)Umsatzsteuer stieg in Verbindung mit der positiven Entwicklung des inländischen Konsums um 3,8 %. Somit sind die Einnahmen der Steuern vom Umsatz – nachdem in den ersten vier Monaten des Jahres noch negative Zuwachsraten zu verzeichnen waren – in den vergangenen vier Monaten kontinuierlich angestiegen. Sie lagen im Zeitraum Januar bis August 2013 damit um 1,2 % über dem Niveau des Vorjahreszeitraums. Aufgrund der für das Gesamtjahr erwarteten Zunahme der aufkommensrelevanten Aggregate der Inlandsnachfrage kann auch für den weiteren Jahresverlauf von einer insgesamt positiven Entwicklung bei den Steuern vom Umsatz ausgegangen werden.

Die reinen Bundessteuern verzeichneten im August 2013 im Vorjahresvergleich Mindereinnahmen von 2,5 %. Zum überwiegenden Teil ist dies auf den Rückgang bei der Kernbrennstoffsteuer zurückzuführen. Sie erzielte lediglich ein Aufkommen von 45 000 € (Vorjahresmonat: 120 Mio. €). Hier liegen jedoch bereits Informationen über den Austausch von Kernbrennstoffstäben im Rahmen von Revisionen vor, die voraussichtlich in den Folgemonaten aufkommenswirksam werden. Auch dieEnergiesteuer (- 1,2 %), die Tabaksteuer (- 2,0 %), der Solidaritätszuschlag (- 8,3 %), die Kraftfahrzeugsteuer (- 1,3 %) und die Luftverkehrsteuer (- 3,3 %) hatten in diesem Monat Mindereinnahmen gegenüber dem Vergleichsmonat des Vorjahres zu verzeichnen. Von den großen Bundessteuern konnten im Monat August lediglich die Versicherungsteuer (+ 2,5 %) und die Stromsteuer (+ 9,1 %) das Vorjahresniveau übertreffen. Die Bundessteuern insgesamt erreichten im Zeitraum Januar bis August 2013 einen geringen Aufkommensanstieg von 0,2 %.

Die reinen Ländersteuern unterschritten im Berichtsmonat das Vorjahresniveau um 2,0 %. Die Grunderwerbsteuer konnte ausgehend von einem hohen Vorjahresstand nochmals einen Zuwachs von 14,9 % verzeichnen. Das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer ging hingegen von einem ungewöhnlich hohen Vorjahresniveau um 26,6 % zurück. Die hieraus resultierenden Mindereinnahmen konnten auch durch die positive Entwicklung bei der Rennwett- und Lotteriesteuer (+ 6,3 %), der Feuerschutzsteuer (+ 3,5 %) und der Biersteuer (+ 12,6 %) nicht kompensiert werden. Im Zeitraum Januar bis August 2013 verzeichnen die Einnahmen aus den Ländersteuern einen Anstieg von 10,4 %.

Entwicklung der Steuereinnahmen (ohne reine Gemeindesteuern) im laufenden Jahr1
1 Methodik: Kassenmäßige Verbuchung der Einzelsteuer insgesamt und Aufteilung auf die Ebenen entsprechend den gesetzlich festgelegten Anteilen. Aus kassentechnischen Gründen  können die tatsächlich von den einzelnen Gebietskörperschaften im laufenden Monat vereinnahmten Steuerbeträge von den Sollgrößen abweichen.
2 Nach Abzug der Kindergelderstattung durch das Bundeszentralamt für Steuern.
3 Nach Ergänzungszuweisungen; Abweichung zu Tabelle „Einnahmen des Bundes“ ist methodisch bedingt (vergleiche Fn. 1).
4 Ergebnis AK „Steuerschätzungen“ vom Mai 2013.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
2013 August Veränderung
ggü. Vorjahr
Januar bis
August
Veränderung
ggü. Vorjahr
Schätzungen für 20134 Veränderung
ggü. Vorjahr
in Mio € in % in Mio € in % in Mio € in %
Gemeinschaftliche Steuern

Lohnsteuer2

12 355 +3,5 101 429 +6,0 157 150 +5,4

veranlagte Einkommensteuer

– 398 X 21 097 +19,3 40 400 +8,4

nicht veranlagte Steuern vom Ertrag

 991  -40,0 13 748  -16,3 15 835  -21,1

Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge (einschl. ehem. Zinsabschlag)

 511  -22,1 6 526 +4,6 8 360 +1,5

Körperschaftsteuer

– 555 X 10 830  -1,3 18 860 +11,4

Steuern vom Umsatz

17 256 +3,4 129 511 +1,2 198 200 +1,8

Gewerbesteuerumlage

 194 +9,4 2 070 +1,6 3 860 +0,8

erhöhte Gewerbesteuerumlage

 77 +27,8 1 729  -0,6 3 279  -0,9
Gemeinschaftliche Steuern insgesamt 30 431  -2,4 286 940 +2,9 445 944 +2,9
Bundessteuern

Energiesteuer

3 255  -1,2 20 708 +0,1 39 500 +0,5

Tabaksteuer

1 263  -2,0 8 209  -1,9 13 950  -1,4

Branntweinsteuer inkl.Alkopopsteuer

 157  -2,4 1 378  -1,9 2 100  -1,0

Versicherungsteuer

1 166 +2,5 9 214 +3,6 11 350 +1,9

Stromsteuer

 558 +9,1 4 877 +4,4 7 000 +0,4

Kraftfahrzeugsteuer

 662  -1,3 6 025 +0,4 8 500 +0,7

Luftverkehrsteuer

 91  -3,3  596  -0,8  960 +1,2

Kernbrennstoffsteuer

 0 X  566  -49,6 1 400  -11,2

Solidaritätszuschlag

 785  -8,3 9 019 +3,7 14 000 +2,8

übrige Bundessteuern

 113  -4,3  973  -3,5 1 522 +0,0
Bundessteuern insgesamt 8 050  -2,5 61 565 +0,2 100 282 +0,5
Ländersteuern            

Erbschaftsteuer

 395  -26,6 3 028 +3,1 4 235  -1,6

Grunderwerbsteuer

 766 +14,9 5 594 +15,2 8 260 +11,8

Rennwett- und Lotteriesteuer

 122 +6,3 1 108 +18,2 1 560 +9,0

Biersteuer

 72 +12,6  447  -3,7  665  -4,5

Sonstige Ländersteuern

 19 +2,0  290 +2,9  382 +0,7
Ländersteuern insgesamt 1 375  -2,0 10 467 +10,4 15 102 +6,3
EU-Eigenmittel            

Zölle

 397  -4,3 2 715  -6,7 4 500 +0,8

Mehrwertsteuer-Eigenmittel

 170 +5,9 1 709 +19,3 2 150 +6,0

BNE-Eigenmittel

1 713 +22,9 17 696 +26,5 23 960 +20,9
EU-Eigenmittel insgesamt 2 281 +15,8 22 119 +20,7 30 610 +16,3
Bund3 18 741  -4,6 160 680  -0,1 258 709 +0,9
Länder3 17 032  -2,6 157 140 +2,6 241 917 +2,4
EU 2 281 +15,8 22 119 +20,7 30 610 +16,3
Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer 2 199 +1,9 21 747 +7,1 34 592 +5,4
Steueraufkommen insgesamt (ohne Gemeindesteuern) 40 253  -2,4 361 686 +2,6 565 828 +2,5

Vordruckmuster für den Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 13 / 10002 vom 19.09.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Erdgas liefert, d. h. – in richtlinienkonformer Auslegung – Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG i. d. F. von Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG] vom 26. Juni 2013 [BGBl. I S. 1809]). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG i. d. F. von Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 [a. a. O.]). Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität –

eingeführt.

(2) Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für die Verwendung eines Nachweises nach dem Vordruckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.

(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das AmtshilfeRLUmsG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 12 / 10002 vom 19.09.2013

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26. Juli 2013 S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1. September 2013 in Kraft getreten.

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG
das Wort „Taxi“ durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“
ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und
Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt
werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Die Regelung tritt nach Artikel 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Artikel 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschnitte 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10,
13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue
Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen
von Gas oder Elektrizität eingefügt.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. September 2013 – IV D 3 – S 7141/13/10001
(2013/0828720), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger“ wird die
Angabe „13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte“ angefügt.
2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Abkürzung „EEG = Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien“ wird folgender neuer Begriff aufgenommen:
„EEX = European Energy Exchange“
3. In Abschnitt 3g.1 Abs. 6 Satz 6 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a und
Abschnitt 13b.3a Abs. 1).“
4. In Abschnitt 13b.1 Abs. 2 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:

7. Lieferungen
a) der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers
unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 3g.1) und
b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen.“
5. In Abschnitt 13b.3 Abs. 12 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)“.
6. Nach Abschnitt 13b.3 wird folgender Abschnitt 13b.3a angefügt:
„13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
(1) 1
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a in
Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität sowie von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz durch einen im
Ausland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g
UStG. 2
Zu den Bedingungen nach § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 1 bis 3.
(2) 1
Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer
ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 3 UStG, wenn er Unternehmer ist, der selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefert. 2
Als Unternehmer, die selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefern, sind – in richtlinienkonformer Anwendung
der nationalen Regelung – die Unternehmer anzusehen, die Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des
§ 3g Abs. 1 UStG sind. 3
Bei Lieferungen von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 4 UStG, wenn er und der liefernde Unternehmer Wiederverkäufer von Elektrizität im
Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind. 4
Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG. 5
Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne
des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3. 6
Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer
Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des
Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH im Original oder in Kopie vorlegt;
hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 19. 9. 2013, BStBl I S. xxxx,
sen. 7
Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem
Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der
Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. 8
Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für
die Verwendung eines Nachweises nach dem Vordruckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.
(3) 1
Erfüllt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger
oder eine Organgesellschaft) die Voraussetzung als Wiederverkäufer nach § 3g Abs. 1 UStG, ist für
Zwecke der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b und Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG nur dieser Teil des Organkreises als Wiederverkäufer anzusehen.
2
Absatz 2 und Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden.
(4) 1
Erfüllen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des
§ 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn die
Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6
UStG). 2
Ausgenommen hiervon sind die Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an
den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch
wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art als Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig sind. 3
Absatz 2 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden,
der Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG ist.
(5) Lieferungen von Elektrizität sind auch:
1. Die Lieferung von Elektrizität aus dezentralen Stromgewinnungsanlagen durch Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber zum Zweck der Vermarktung an der Strombörse EEX.

2. 1
Die Energiebeschaffung zur Deckung von Netzverlusten.
2
Hierbei handelt es sich um physische Beschaffungsgeschäfte durch Netzbetreiber zur Deckung des Bedarfes an Netzverlustenergie.
3. 1
Der horizontale Belastungsausgleich der Übertragungsnetzbetreiber (nur Anteil physischer Ausgleich). 2
Hierbei handelt es sich um den physikalischen Ausgleich der Elektrizitätsmengen zwischen
den einzelnen Regelzonen im Übertragungsnetz untereinander.
4. Die Regelenergielieferung (positiver Preis), das ist der Energiefluss zum Ausgleich des Bedarfs an
Regelenergie und damit eine physische Elektrizitätslieferung.
(6) Keine Lieferungen von Elektrizität sind:
1. 1
Der Bilanzkreis- und Regelzonenausgleich sowie die Bilanzkreisabrechnung. 2
Dabei handelt es sich
um die Verteilung der Kosten des Regelenergieeinsatzes beim Übertragungsnetzbetreiber auf alle
Bilanzkreisverantwortlichen (z.B. Händler, Lieferanten) im Rahmen der
nung. 3
Leistungserbringer dieser sonstigen Leistung ist stets der Übertragungsnetzbetreiber, wobei
sich im Rahmen der Verteilung auf die einzelnen Bilanzkreise infolge der energetischen Über- und
Unterdeckungen der Bilanzkreise positive bzw. negative (finanzielle) Abrechnungsergebnisse ergeben (vgl. auch Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1).
2. Die Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs
durch den Netzbetreiber (Verteilernetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber) gegenüber seinen Netzkunden.
3. 1
Die Regelleistung (primär, sekundär, Minutenreserve – Anteil Leistungsvorhaltung).
2
Hierbei
handelt es sich um eine sonstige Leistung, die in der Bereitschaft zur Bereitstellung von Regelleistungskapazität zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität des elektrischen Systems (Stromnetz)
besteht.
4. 1
Die Regelenergielieferung (negativer Preis), bei der ein Energieversorger seine am Markt nicht
mehr zu einem positiven Kaufpreis veräußerbare überschüssige Elektrizität in Verbindung mit einer Zuzahlung abgibt, um sich eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen. 2
Hier liegt keine Lieferung von Elektrizität vor,sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers(vgl. auch Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 3).“
7. In Abschnitt 13b.8 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1, Nr. 9
und Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 UStG“
durch die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1,
Nr. 9 und Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 bis 5
UStG“ ersetzt.
8. In Abschnitt 13b.10 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2
Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UStG (insbesondere Taxi und Kraftomnibus) durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG).“
9. Abschnitt 13b.11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 UStG ist ein Unternehmer,
der im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG), auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz UStG); dies gilt auch, wenn
der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat
(§ 13b Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG).
2
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der anderen EU-Mitgliedstaaten, die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2 erster Halbsatz
UStG); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der anderen EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der
Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2 zweiter
Halbsatz UStG).
3
Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) und
führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchstabe a UStG aus, gilt er
hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die
Betriebsstätte an dem Umsatz nicht beteiligt ist (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG). 4
Dies ist regelmäßig dann
der Fall, wenn der Unternehmer hierfür nicht die technische und personelle Ausstattung dieser Betriebsstätte nutzt. 5
Nicht als Nutzung der technischen und personellen Ausstattung der Betriebsstätte gelten
unterstützende Arbeiten durch die Betriebsstätte wie Buchhaltung, Rechnungsausstellung oder Einziehung von Forderungen. 6
Stellt der leistende Unternehmer die Rechnung über den von ihm erbrachten
Umsatz aber unter Angabe der der Betriebsstätte erteilten USt-IdNr. aus, gilt die Betriebsstätte als an
dem Umsatz beteiligt, so dass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist (vgl. Artikel 53 der
MwStVO). 7
Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z.B. von einer Betriebsstätte, erbracht, ist der Unternehmer als im
Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt
war (vgl. Artikel 54 der MwStVO).“
b) In Absatz 3 Sätze 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG“ durch
die Angabe „§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG“ ersetzt.
10. In Abschnitt 13b.18 wird folgender Satz 7 angefügt:

7
Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 9. 2013 auf Lieferungen
von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer vgl.
BMF-Schreiben vom 19. 9. 2013, BStBl I S. xxxx.“
11. In Abschnitt 18.10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG“
durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 6 UStG“ ersetzt.
12. In Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 6 UStG)“.
13. In Abschnitt 18.17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 oder 3 UStG“ durch die
Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 oder 6 UStG“ ersetzt.
Die Regelungen nach Nummer 1 bis 7 und 10 bis 13 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. August 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach Nummer 8 sind auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 30. September 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach
Nummer 9 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29.Juni 2013 ausgeführt werden.
II. Anwendungsregelungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt beim Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab
1. September 2013 auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen
im Inland ansässigen Unternehmer Folgendes:
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1

UStG), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor
dem 1. September 2013 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des
Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).
1. Anwendung
1.1 Schlussrechnung über nach dem 31. August 2013 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. September 2013
Bei nach dem 31. August 2013 ausgeführten Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und
Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn – bei Lieferungen von
Gas über das Erdgasnetz – er Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist
bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität -, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Entsprechend hat
der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben
ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts
vor dem 1. September 2013 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. September 2013
vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt, hat er
die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2
UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem
Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum
Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet
wurde.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers nur die Teile des Entgelts zugrunde gelegt werden, die der leistende
Unternehmer nach dem 31. August 2013 vereinnahmt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das
vor dem 1. September 2013 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts
vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder
in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurden. In derartigen Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen
durchzuführen.
1.2 Berichtigung einer vor dem 1. September 2013 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. August 2013 erfolgt
Wurden für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland
ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG Abschlagszah-

lungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt
worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt
oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4
Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt
worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des
Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG nach dem 31. August 2013, ist
hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m.
Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung
vor dem 1. September 2013 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
1.3 Abrechnungen nach dem 31. August 2013 über Leistungen, die vor dem
1. September 2013 erbracht worden sind
Für steuerpflichtige Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im
Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, die vor
dem 1. September 2013 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a
Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i. V. m. Abs. 5 UStG ist
nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen,
die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die
Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
1.4 Berichtigung nach dem 31. August 2013 einer vor dem 1. September 2013 erstellten
und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Hat der leistende Unternehmer für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität
durch einen im Inland ansässigen Unternehmerim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b
UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.
Stellt sich nach dem 31. August 2013 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche
Rechnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), sofern der überzahlte Betrag zurückgezahlt
wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.

Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach
dem 31. August 2013 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.
Beispiel 1:
Unternehmer A und Unternehmer B handeln mit Erdgasim Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b UStG und geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie vereinbaren,
dass A an B Erdgas für insgesamt 500 000 € liefern soll. A stellt am 2. August 2013 eine Abschlagsrechnung über 100 000 € zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird
von B noch im August 2013 bezahlt. Im Oktober 2013 stellt sich heraus, dass der Anzahlung
falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt wurden. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 40 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B
zurückerstattet. Die Lieferung des Erdgases wird im November 2013 ausgeführt.
A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von
40 000 € zuzüglich 7 600 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der
ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013
geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013
entsprechend zu mindern.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 110 000 €
in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im November 2013.
A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 110 000 €
enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. September 2013 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der
Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 000 € auszuweisen
ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für
August 2013 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2013 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 10 000 € anzugeben
sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. B muss das (Netto-)
Entgelt von 10 000 € sowie die Steuer hierauf von 1 900 € in seiner UmsatzsteuerVoranmeldung für November 2013 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer
abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

2. Übergangsregelung für Lieferungen von Elektrizität und Erdgas
Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer
an einen Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und für Lieferungen
von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind, die nach dem 31. August 2013
und vor dem 1.Januar 2014 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim
Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch
von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG
ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in
zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach
dem 31. August 2013 und vor dem 1.Januar 2014 vereinnahmt wird und die Leistung erst
nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1 gilt entsprechend.