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Höhe der Werbungskosten bei Übernachtung eines Kraftfahrers im Lk

Höhe der Werbungskosten bei Übernachtung eines Kraftfahrers im Lkw

Kernproblem
Ist die Höhe pauschaler Werbungskosten eines Arbeitnehmers nicht durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung festgelegt, kommt es nicht selten zum Streit mit dem Finanzamt. Zwar reicht es für den Abzug aus, dass das Vorliegen von Aufwendungen „glaubhaft gemacht“ wird. Wenn sich der Finanzbeamte in der Ausübung seiner Ermessensentscheidung aber dazu veranlasst sieht, Belege anzufordern, folgt auf eine Nichtvorlage häufig die Streichung des Werbungskostenabzugs. Dann nutzt auch nicht der Verweis auf eine großzügigere Handhabung anderer Finanzämter. Hoffnung bringt jedoch der Gang zum Finanzgericht, denn in den letzten Jahren ist eine Tendenz der Rechtsprechung zur Schätzung oder Aufteilung von abzugsfähigen Aufwendungen zu erkennen, wo früher ein striktes Abzugsverbot entgegengehalten wurde. Hiervon hat auch ein Kraftfahrer profitiert, der den Abzug von Übernachtungskosten beantragte.

Sachverhalt
Der Lkw-Fahrer war im internationalen Fernverkehr von Skandinavien bis Südeuropa tätig und übernachtete in der Schlafkabine seines Lkw. Hierfür setzte der Kraftfahrer pauschal 5 EUR je Tag für 220 Übernachtungstage an. Doch selbst den nicht übertrieben angesetzten Aufwand von insgesamt 1.100 EUR strich das Finanzamt. Stattdessen verlangte es Belege des Streitjahres oder Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten. Es folgten Kostenschätzungen des Lkw-Fahrers, die nichts halfen, beginnend mit dem Toilettengang von je 0,50 EUR und 2-3 EUR täglich sowie der zweimaligen täglichen Dusche von jeweils 2 EUR, bis hin zur wöchentlichen Reinigung von Schlafsack oder Bettwäsche. Das hiermit befasste Finanzgericht (FG) bekam den Fall, nachdem es erst im Sinne des Finanzamts entschieden hatte, vom Bundesfinanzhof zur Schätzung der Aufwendungen zurückverwiesen.

Entscheidung
Das FG ließ nunmehr den beantragten pauschalen Aufwand von 5 EUR täglich für 220 Tage zu. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass die in den Verwaltungsanweisungen vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten zwar nicht anwendbar seien, weil die Unterkunft (hier die Schlafkabine) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Da jedoch davon auszugehen sei, dass typischerweise Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit anfielen, müssten die Aufwendungen geschätzt werden. Im Ergebnis erschien dem Senat ein Betrag von täglich 5 EUR als glaubhaft.

Konsequenz
Das FG folgte jetzt dem Antrag des LKW-Fahrers, zumal der Aufwand nach eigener Einschätzung eher niedrig gewählt war. Das scheinen auch die Richter so zu sehen, denn nach deren Ausführungen wäre bei der Vorlage von Einzelnachweisen für einen repräsentativen Zeitraum ein höherer Abzug möglich gewesen.

Wann dürfen Rückstellungen für hinterzogene Steuern gebildet werden?

Wann dürfen Rückstellungen für hinterzogene Steuern gebildet werden?

Kernproblem
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. eine wirtschaftliche Verursachung bis zum Bilanzstichtag voraus. Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts hat es sich in der Praxis fast zur Regel entwickelt, dass die aus den Mehrergebnissen resultierenden Steuerrückstellungen im jeweiligen Prüfungszeitraum Berücksichtigung finden und sich damit unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Mit dem Wegfall der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab dem Veranlagungsjahr 2008 gilt das allerdings nur noch eingeschränkt, im Wesentlichen für Umsatzsteuernachzahlungen. Wann Rückstellungen für hinterzogene Betriebssteuern zu berücksichtigen sind, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Bei einer als Einzelunternehmen geführten Pizzeria wurde zunächst eine „normale“ Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführt. Nachdem der Prüfer sehr niedrige Rohgewinnaufschlagsätze, Kalkulationsdifferenzen sowie Fehlbeträge in einer Geldverkehrsrechnung festgestellt hatte, wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Im weiteren Verlauf einigte man sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung auf die Hinzuschätzung bestimmter Betriebseinnahmen sowie umsatzsteuerlicher Entgelte für die Jahre 2001 bis 2005. Während das Finanzamt die gesamten Mehrsteuern im Veranlagungsjahr der Einleitung des Strafverfahrens (2005) berücksichtigte, beantragte der Unternehmer den Ansatz im Hinterziehungsjahr und bekam auch vor dem Finanzgericht (FG) Recht. Über die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Finanzverwaltung entschied jetzt der BFH.

Entscheidung
Der BFH hielt an seiner bereits vor Jahren geäußerten Rechtsprechung fest, die eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag zulässt, in dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Zwar seien die aus Straftaten resultierenden Verbindlichkeiten nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Grundsätzen bereits mit Begehung der Tat entstanden; solange der Steuerpflichtige aber davon ausgehen könne, dass die Tat unentdeckt bleibe, stelle die Verbindlichkeit für ihn keine wirtschaftliche Belastung dar. Die Rückstellungsbildung setze eine aufdeckungsorientierte Maßnahme des Prüfers voraus, nach der ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung zu rechnen sei.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung hatte in ihren Verwaltungsanweisungen bereits vorher bestimmt, dass Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden sind. Das jetzige Urteil bestätigt dies.

Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer nur unter besonderen Voraussetzungen

Rechtslage

Das Erbschaftsteuergesetz ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer, wenn sie durch den Erwerb von Mietwohngrundstücken, die erbschaftsteuerlich privilegiert sind, entsteht und die Steuer dazu führt, das geerbtes Vermögen veräußert werden müsste. Das Finanzgericht Köln hat jetzt zu den Voraussetzungen dieser Stundung entschieden.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte umfangreichen Grundbesitz geerbt, der zum Teil Mietwohngrundstücke umfasste. Daneben erbte sie Barvermögen, das aber für Vermächtnisse verwendet werden sollte. Da die Immobilien sanierungsbedürftig waren, nahm sie zu deren Renovierung erhebliche Kredite auf. Weil ihr danach keine Mittel mehr zur Begleichung der Erbschaftsteuer zur Verfügung standen, begehrte sie die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer, die ihr aber zuletzt auch durch das Finanzgericht versagt wurde.

Entscheidung
Das Finanzgericht urteilte, dass es der Erbin – unabhängig davon, dass Vermächtnisse ausgesetzt waren – möglich gewesen wäre, die Erbschaftsteuer aus dem Barvermögen zu bedienen. Darüber hinaus sei eine Stundung ohnehin nur für den Teil des geerbten Vermögens möglich, der auf die begünstigten Wohnimmobilien entfällt. Schließlich hätte die Erbin die aufgenommenen Kreditmittel zuerst für den Ausgleich der Erbschaftsteuer verwenden können.

Konsequenz
Das Finanzgericht Köln stellt sehr hohe Forderungen an die Stundung der Erbschaftsteuer. Vor dem Hintergrund der Entscheidung wird man nahezu davon ausgehen können, dass nur dann, wenn ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Immobilie vererbt werden, über eine Stundung nachgedacht werden kann.

Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen

Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen

Kernproblem
Zum Arbeitslohn können auch Zukunftssicherungsleistungen gehören, die ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer aufwendet. Eine Steuerpflicht hängt davon ab, ob der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer selbst ein unentziehbarer Rechtsanspruch gegen die Versicherung auf die Leistung zusteht (z. B. bei Direktversicherungen). Demgegenüber handelt es sich bei Ausgaben für eine Rückdeckungsversicherung nicht um Arbeitslohn. Wie jedoch Beitragszahlungen des Arbeitgebers zu behandeln sind, nachdem eine Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abgetreten wurde, war Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Ein Geschäftsführer hatte von seiner GmbH eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente zugesagt bekommen, zu deren Sicherung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. Der Versicherungsvertrag sah bei Berufsunfähigkeit eine Rente und Beitragsfreistellung vor. Bei einer im Jahr 1990 geschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich die GmbH zur Weiterzahlung der Versicherungsbeiträge, während dem Geschäftsführer sämtliche Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung abgetreten wurden. Im Jahr 1991 machte der Geschäftsführer eine Berufsunfähigkeit geltend und stritt mit der Versicherung bis zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche im Jahr 2000. Die GmbH entrichtete während des Rechtsstreits u. a. Versicherungsbeiträge für das Jahr 1992 und unterrichtete das Finanzamt über eine Beitragsleistung von 96.152 DM, die 1997 in einen (nicht verjährten) Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid an den Geschäftsführer mündete. Das Finanzgericht gab der eingereichten Klage des Geschäftsführers im Jahr 2011 statt, weil diesem nach Eintritt des Versicherungsfalls kein Vorteil zugewandt worden sei. Die Verwaltung ging in die Revision.

Entscheidung
Der BFH entschied sich ungeachtet der späteren Entwicklung für eine Steuerpflicht im Streitjahr, weil der Geschäftsführer durch die Abtretung einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung erlangte. Die mit der Abtretung einhergehende Änderung des Versicherungsverhältnisses begründe die Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung, so dass nachfolgende Beitragsleistungen des Arbeitgebers damit wie bei einer Direktversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen erbracht würden.

Konsequenz
Die weiteren Folgen für den Geschäftsführer dürften sich steuerlich als unerfreulich erweisen. Zwar wird die von der Versicherung nach dem Zivilrechtsstreit zurückgezahlte Versicherungsprämie im Jahr des Zahlungseingangs bei der mittlerweile insolvent gegangenen GmbH als negative Einnahme des Geschäftsführer gewertet werden. Ob sich ein Verlust steuerlich noch auswirkt, bleibt fraglich.

Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz

Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz

Kernaussage
Werden Unternehmen übertragen und vom Erwerber fortgeführt, so handelt es sich regelmäßig um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Sachverhalt
Die Klägerin verkaufte den von ihr betriebenen ambulanten Pflegedienst. Im Rahmen des Kaufvertrags verpflichtete sie sich ferner, in den folgenden 2 Jahren im Umkreis von 100 km keinen Pflegedienst zu betreiben. Der Verkauf des Unternehmens wurde unstrittig als Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelt. Strittig war dagegen die Auffassung des Finanzamts, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot eine eigenständige Leistung darstelle, die nicht unter die Geschäftsveräußerung im Ganzen falle. Es forderte daher Umsatzsteuer aus dem Entgelt für das Wettbewerbsverbot.

Entscheidung
Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt dem Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, da es dazu dient, dem Erwerber die Fortführung des übertragenen Pflegedienstes zu ermöglichen. Es ist daher „integraler Teil“ der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Umsatzsteuer fällt daher nicht an.

Konsequenz
Der BFH begründet im vorliegenden Fall sein Urteil mit dem Hinweis, dass es bei der Übertragung eines ambulanten Pflegedienstes entscheidend auf die immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere den Kundenstamm, ankommt. Das Wettbewerbsverbot diene der Sicherung des Kundenstammes und somit der Fortführung des Betriebes. Das für das Wettbewerbsverbot ein separates Entgelt vereinbart wurde ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich. Es ist allerdings zu beachten, dass der BFH ausdrücklich betont, dass das Urteil einen Einzelfall betrifft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in anderen Fällen das Wettbewerbsverbot doch separat zu betrachten ist. Dies kommt zumindest für Unternehmensverkäufe in Betracht, bei denen dem Verkauf des Kundenstamms keine wesentliche Bedeutung zukommt.

Wer vertritt eine GmbH & Co. KG beim „Insichgeschäft“?

Wer vertritt eine GmbH & Co. KG beim „Insichgeschäft“?

Kernaussage
Bei Vertragsschlüssen zwischen Gesellschaften, respektive zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer, ist stets besonderes Augenmerk auf die Vertretungsbefugnis zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn eine GmbH & Co. KG handelt. Eine solche Gesellschaft wird nämlich durch die persönlich haftende GmbH vertreten, die sich ihrerseits ihres Geschäftsführers zur Vertretung bedient. Wird gegen das gesetzliche Verbot von Insichgeschäften verstoßen, weil z. B. die GmbH ihren Geschäftsführer befreit, selbst aber nicht vom Selbstkontrahierungsverbot befreit wurde, ist der geschlossene Vertrag nichtig.

Sachverhalt
2 GmbH & Co. KGs hatten dieselbe persönlich haftende GmbH und wurden von dieser vertreten. Die GmbH ihrerseits wurde durch ihren Geschäftsführer vertreten. Da mithin für die beiden GmbH & Co. KGs dieselbe natürliche Person – nämlich der Geschäftsführer der GmbH – handelte, stellte sich die Frage, ob die beiden GmbH & Co. KGs den Geschäftsführer vom Verbot der Selbstkontrahierung befreien mussten.

Entscheidung
Das Kammergericht Berlin entschied, dass es ausreichend sei, wenn eine jede GmbH & Co. KG ihre jeweilige persönlich haftende GmbH von den Beschränkungen der Selbstkontrahierung befreie. Die GmbH trete dann als Vertreterin der einen GmbH & Co. KG wie auch der anderen GmbH & Co. KG auf und sei insoweit von den beiden GmbH & Co. KGs vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit. Anders liege der Fall, wenn nur die GmbH ihren Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreie. Die beiden GmbH & Co. KGs hätten dann einer Mehrfachvertretung nicht zugestimmt. Erforderlich sei aber, dass der jeweils Vertretene zulässt, dass der Vertreter auch zugleich einen anderen vertritt.

Konsequenz
Bei Vertretungsreglungen wie auch bei Vollmachten ist stets darauf zu achten, ob sie ausreichende Vertretungsbefugnis zur Durchführung des geplanten Geschäfts gewähren. Insbesondere ist bei mittelbarer Vertretung oder bei Erteilung von Untervollmachten darauf zu achten, dass die Kette von Vollmachten ungebrochen ist und jede Vollmacht ausreichende Rechte gewährt. Insbesondere ist hierbei auf eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens zu achten.

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Kernaussage
Die für eine strafbare Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass der faktische Geschäftsführer nach außen handeln kann, ein hohes Machtpotential hat oder im Einvernehmen mit dem tatsächlichen Geschäftsführer handelt.

Sachverhalt
Der Angeklagte hatte die S-Unternehmensgruppe errichtet und war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin in verschiedenen Bauherrn-KGs fungierte. Die Bauherrn-KGs erteilten einer weiteren GmbH Aufträge für Sanierungsarbeiten. Diese GmbH beauftragte ihrerseits verschiedene Subunternehmer, wobei sie faktisch als „Schutzschild vor den Bauherrn-KGs“ agierte, um Ansprüche aus unbezahlten Leistungen abzufangen. Die Bauherrn-KGs finanzierten sich durch Darlehen, die auf der Grundlage von Abschlagsrechnungen direkt an die Auftraggeber-GmbH ausgezahlt wurden. Von diesen Beträgen überwies die mitangeklagte Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH auf Veranlassung des Angeklagten größere Summen aufgrund rechtsgrundloser Stornierungen der Abschlagsrechnungen direkt an die Bauherrn-KGs. Durch die Stornierungen konnte die Auftraggeber-GmbH die Rechnungen der Subunternehmer nicht mehr bezahlen und geriet in Insolvenz.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts, in dem der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zurück. Zwar kann sich die für eine Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Vorliegend hatte der Angeklagte auch tatsächlich einen erheblichen Einfluss gegenüber der Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH, was aber nicht ausreicht. Es fehlten dem Angeklagten nach außen die für einen Geschäftsführer typischen Befugnisse. Die Rechtsprechung hat es zwar im Einzelfall ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und die Unternehmenspolitik auch tatsächlich bestimmt. Allerdings bedarf es dazu einer vertieften Begründung, da neben den fehlenden Außenbefugnissen vorliegend die Vermögenspflichten der persönlich haftenden GmbH der Bauherren-KGs und der Auftraggeber-GmbH gegenläufig sind. In einer solchen Situation kann nur dann eine faktische Geschäftsführerstellung angenommen werden, wenn ein solches Machtpotential gegeben ist, dass der tatsächliche Geschäftsführer eindeutig vom faktischen Geschäftsführer abhängig ist oder aus anderen Gründen mit diesem im Einvernehmen handelt.

Konsequenz
Das Urteil zeigt, dass der Nachweis der faktischen Geschäftsführerstellung und die damit einhergehende Eröffnung des Untreuetatbestands schwierig ist.

Vorsteuervergütung: Zur fristgemäßen Einreichung von Belegen

Vorsteuervergütung: Zur fristgemäßen Einreichung von Belegen

Kernaussage
Ausländische Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Vorsteuer vergüten lassen, sofern sie nicht dem allgemeinen Besteuerungsverfahren unterliegen. Hinsichtlich der Formvorschriften wird dabei zwischen Unternehmern aus der EU und aus Drittländern unterschieden.

Sachverhalt
Während früher ein schriftlicher Antrag auf Vergütung der Vorsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.6. des Folgejahres zu richten war, gilt dies mittlerweile nur noch für Unternehmen aus Drittländern. Unternehmer aus der EU haben ihre Anträge elektronisch an eine Behörde ihres Herkunftslandes zu stellen, welche den Antrag an das BZSt weiterleitet. Weitere Vereinfachungen ergeben sich für Unternehmen aus der EU durch eine verlängerte Antragsfrist (30.9. des Folgejahres) und hinsichtlich der Einreichung der Originalbelege. Diese müssen nur dann in eingescannter Form dem Antrag beigefügt werden, wenn das Entgelt mindestens 1.000 EUR beträgt, bzw. bei Kraftstoffen mindestens 250 EUR.

Pressemitteilung des BZSt
Das BZSt hat nun darauf hingewiesen, dass die Pflicht besteht, die Belege bis zum 30.9. des Folgejahres elektronisch zu übermitteln (Ausschlussfrist). Sofern Belege später übermittelt werden, bleiben diese bei Ermittlung der Vorsteuervergütung unberücksichtigt.

Konsequenz
Unternehmer aus der EU müssen die Vorgaben des BZSt beachten. Um die Frist nicht zu versäumen, sollte der Antrag nicht auf den letzten Drücker gestellt werden. Eine frühzeitige Antragstellung lässt ggf. auch noch spätere Korrekturen vor Ablauf der Frist zu. Fraglich ist allerdings, ob die betroffenen Unternehmer aus der EU überhaupt die Forderungen des BZSt zur Kenntnis nehmen, da sie ihren Antrag in ihrem Herkunftsland stellen. Problematisch ist zudem, dass die Einreichung der Belege in der EU nicht einheitlich geregelt ist. Manche EU-Staaten verzichten komplett auf die Übermittlung der Belege. Verlassen sich Unternehmen aus diesen Ländern darauf, dass dies in Deutschland auch so ist, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn eine Korrektur zeitlich nicht mehr möglich ist. Deutsche Unternehmen hingegen, die sich Vorsteuer in der übrigen EU vergüten lassen wollen, sollten sich ebenfalls rechtzeitig mit den dortigen Vorgaben befassen.

Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer KG-Beteiligung von einer GmbH auf deren Schwester-KG?

Kernaussage
Die für Personengesellschaften geschaffene Befreiung von der Grunderwerbsteuer greift nur bei Beteiligungsidentität. Auch insoweit hat eine Kapitalgesellschaft abschirmende Wirkung und ist nicht transparent. Sind also dieselben Personen mittelbar an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, greift die Befreiungsvorschrift nur, wenn keine Kapitalgesellschaft die Beteiligung vermittelt.

Sachverhalt
Die klagende Kommanditgesellschaft (KG) wurde vom Finanzamt mit einem Grunderwerbsteuerbescheid bedacht, weil ihre bisherige Gesellschafterin – eine GmbH – ihre Beteiligung auf eine andere Personengesellschaft übertrug. Hiergegen legte die KG Einspruch ein und führte aus, an der GmbH und der neuen Gesellschafterin seien dieselben Personen beteiligt. Daher müsse die für beteiligungsidentische Personengesellschaften geltende steuerliche Befreiungsvorschrift auch hier Anwendung finden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Das Grunderwerbsteuergesetz geht davon aus, dass durch einen Wechsel des Gesellschafters eigentlich eine Übertragung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft stattfindet. Soweit an dieser neuen Personengesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind, ist der Vorgang steuerfrei. War aber bisher eine Kapitalgesellschaft – und damit eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit – beteiligt, so ist die Übertragung auf eine andere Gesellschaft nicht steuerbefreit. Es ist insoweit unbeachtlich, dass an der GmbH und an der anderen Gesellschaft dieselbe natürliche Person beteiligt ist.

Konsequenz
Die besondere Steuerbefreiung für Übertragungen zwischen Personengesellschaften, an denen mittelbar dieselben Personen beteiligt sind, findet ihre Grenze, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Diese Kapitalgesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und schirmt damit die mittelbare Beteiligung ab.

Wer vertritt eine GmbH & Co. KG beim „Insichgeschäft“?

Wer vertritt eine GmbH & Co. KG beim „Insichgeschäft“?

Kernaussage
Bei Vertragsschlüssen zwischen Gesellschaften, respektive zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer, ist stets besonderes Augenmerk auf die Vertretungsbefugnis zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn eine GmbH & Co. KG handelt. Eine solche Gesellschaft wird nämlich durch die persönlich haftende GmbH vertreten, die sich ihrerseits ihres Geschäftsführers zur Vertretung bedient. Wird gegen das gesetzliche Verbot von Insichgeschäften verstoßen, weil z. B. die GmbH ihren Geschäftsführer befreit, selbst aber nicht vom Selbstkontrahierungsverbot befreit wurde, ist der geschlossene Vertrag nichtig.

Sachverhalt
2 GmbH & Co. KGs hatten dieselbe persönlich haftende GmbH und wurden von dieser vertreten. Die GmbH ihrerseits wurde durch ihren Geschäftsführer vertreten. Da mithin für die beiden GmbH & Co. KGs dieselbe natürliche Person – nämlich der Geschäftsführer der GmbH – handelte, stellte sich die Frage, ob die beiden GmbH & Co. KGs den Geschäftsführer vom Verbot der Selbstkontrahierung befreien mussten.

Entscheidung
Das Kammergericht Berlin entschied, dass es ausreichend sei, wenn eine jede GmbH & Co. KG ihre jeweilige persönlich haftende GmbH von den Beschränkungen der Selbstkontrahierung befreie. Die GmbH trete dann als Vertreterin der einen GmbH & Co. KG wie auch der anderen GmbH & Co. KG auf und sei insoweit von den beiden GmbH & Co. KGs vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit. Anders liege der Fall, wenn nur die GmbH ihren Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreie. Die beiden GmbH & Co. KGs hätten dann einer Mehrfachvertretung nicht zugestimmt. Erforderlich sei aber, dass der jeweils Vertretene zulässt, dass der Vertreter auch zugleich einen anderen vertritt.

Konsequenz
Bei Vertretungsreglungen wie auch bei Vollmachten ist stets darauf zu achten, ob sie ausreichende Vertretungsbefugnis zur Durchführung des geplanten Geschäfts gewähren. Insbesondere ist bei mittelbarer Vertretung oder bei Erteilung von Untervollmachten darauf zu achten, dass die Kette von Vollmachten ungebrochen ist und jede Vollmacht ausreichende Rechte gewährt. Insbesondere ist hierbei auf eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens zu achten.