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Steuerberater

Vorsicht bei rechnungsähnlichen Angebotsschreiben nach Registereintragung!

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erhielt die Information, dass seit einiger Zeit verstärkt zu beobachten ist, dass unseriöse Anbieter insbesondere nach Neueintragungen im Handelsregister rechnungsähnliche Schreiben vornehmlich an kleine und mittlere Unternehmen versenden, die ein Angebot zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten in speziellen Internetverzeichnissen enthalten.

Diese Schreiben sind dabei regelmäßig in einer Form gestaltet, die den Eindruck erwecken, es handele sich um eine behördliche Rechnung. Dabei spielt das zeitliche Moment eine entscheidende Rolle: Die zugrundeliegenden Daten werden von den Anbietern in der Regel den zuvor veröffentlichten Registerbekanntmachungen entnommen und der Versand der entsprechenden Schreiben erfolgt sodann zeitnah nach der Registereintragung. Den Schreiben beigefügt ist regelmäßig ein vorausgefüllter Überweisungsträger über die „Kosten der Veröffentlichung“. Nicht wenige Unternehmen haben auf diese Weise bereits die angeforderten Beträge, die regelmäßig zwischen 400 und 800 Euro liegen, zur Zahlung angewiesen. Die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gestaltet sich allerdings regelmäßig äußerst kompliziert und langwierig.

Dem DStV bekannte Anbieter, die entsprechend vorgehen, sind das „Gewerberegister für Handel, Handwerk und Gewerbe“ (Bad Kreuznach), die „DGV Gewerbe Veröffentlichungen“ (Düsseldorf), die „Industrie und Gewerbe Verwaltung“ (Gelsenkirchen), das „Handels- und Gewerberegister“ (Wittlich) und die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (Düsseldorf). Die tatsächliche Zahl der Anbieter, die in der beschriebenen Weise vorgehen, dürfte noch höher liegen.

Steuerberater sind regelmäßig erster Ansprechpartner der mittelständischen Unternehmen in finanziellen Fragen. Sie sollten daher ihre Mandanten ausdrücklich auf diese unseriösen Praktiken hinweisen und ihnen dringend empfehlen, diese Schreiben zu ignorieren.

Quelle: Mitteilung vom 26.06.2013 Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Pressespiegel Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Erst kommt Google, dann die Steuerfahndung

(Wall Street Journal Deutschland, 02.06.2013)

Ein Steuerfahnder bringt 1,85 Millionen Euro ein

(FAZ, 31.05.2013)

Ex-Betriebsprüfer packt aus: Jagd auf „dicke Fische“ – Der harte Alltag der Steuer-Detektive

(FOCUS Online, 28.05.2013)

Über ein ganz neues Steuerdelikt

(Die Zeit, 16.05.2013)

Steuerfahnder schaut bis ins Schlafzimmer

(inSüdthüringen.de, 08.05.2013)

Steuerfahnder jagen Steuersünder mit forensischer Software

(eGovernment-Computing, 07.05.2013)

Mängel bei der Betriebsprüfung: So gehen der Stadt Millionen Steuern flöten

(Hamburger Morgenpost, 01.05.2013)

Warum Deutschland eine Finanzpolizei braucht

(Süddeutsche.de, 09.04.2013)

So beugen Sie der Steuerprüfung vor

(DeutscheHandwerksZeitung, 02.04.2013)

Sächsische Steuerfahndung spürte im Jahr 2012 mehr als 73 Millionen Euro auf

(Dresden Fernsehen, 14.03.2013)

Betriebsprüfung: Mitprüfung des Ehegatten erlaubt?

(DeutscheHandwerksZeitung, 08.03.2013)

Wie unschuldige Bürger ins Visier der Steuerfahnder geraten

(BR.de, 06.02.2013)

Steuerfahnder: Jäger des verborgenen Schatzes

(Manager Magazin, 16.01.2013)

Steuerfahnder packt aus „Die Schweiz war immer ein Hort der Hinterzieher“

(SpiegelOnline, 11.12.2012)

Wo Steuerfahnder in Praxen hinschauen

(Medical Tribune, 29.11.2012)

Finanzämter: Stasi-Methoden

(MMnews, 29.11.2012)

Trinkgelder im Visier der Betriebsprüfer

(handwerk.com, 22.11.2012)

Weniger Steuerprüfungen – weniger Einnahmen

(Handelsblatt, 13.11.2012

Im Visier der Steuerfahnder: Fiese Tricks mit umsatzsenkenden Mitteln

(FTD, 07.11.2012)

Berliner Steuerfahnder holten 47 Mio. zurück

(BZ, 29.10.2012)

Bargeld-Branchen im Fokus der Steuerfahnder

(mittelstanddirekt.de, 26.10.2012)

Steuerfahndung: Wenn das Finanzamt klingelt

(FTD, 24.10.2012)

Steuerprüfung: Die Spurensicherer vom Finanzamt

(finanzen.net, 24.10.2012)

Brief vom Finanzamt – die Betriebsprüfung

(Sauerland-Nachrichten, 23.10.2012)

Brandenburgs Steuerfahnder steigern Einnahmen für das Land

(Lausitzer Rundschau, 18.10.2012)

Bewährung für Millionen-Betrüger nach Steuerhinterziehung

(WAZ, 01.10,2012)

Steuerhinterzieher sind Verbrecher

(Handelsblatt, 04.09.2012)

Praxisgebühr-Einnahmen sind im Visier von Betriebsprüfern

(Medical Tribune, 23.08.2012)

Das Saarland gewinnt durch effiziente Steuerfahndung mehrere zehn Millionen Euro

(Saar Report, 21.08.2012)

Steuerfahnder bescheren Staat Plus von vier Milliarden Euro

(Spiegel Online, 20.08.2012)

Hamburger Steuerfahndung stoppt Umsatzsteuer-Betrüger

(Welt-Online, 10.08.2012)

Betriebsprüfung Des Fiskus‘ fiese Fragen

(FTD, 11.07.2012)

Zu wenig Steuerfahnder in Bayern: Nur alle 250 Jahre eine Kontrolle

(Süddeutsche.de, 25.06.2012)

PC-Programm Serpico: Supercomputer jagt Italiens Steuersünder

SPIEGEL ONLINE, 15.06.2012

Steuerfahnder in der Backstube

Märkische Allgemeine, 15.06.2012

Weitere Änderungen nach Umsatzsteuerprüfung erlaubt?

DeutscheHandwerksZeitung, 12.06.2012

Die kleine Schwester der Betriebsprüfung

impulse, 20.04.2012

Bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfung

wirtschaftsnachrichten-online.de, 13.04.2012

US-Steuergesetz: 500 Milliarden Dollar Kollateralschaden

manager magazin online, 12.04.2012

Fiskus nimmt Tausende Online-Händler ins Visier

WELT ONLINE, 09.04.2012

Wo Steuerfahnder an Grenzen stoßen

WirtschaftsWoche, 04.04.2012

Versehentlich im Visier der Steuerfahnder

Capital, 30.03.2012

Finanzbeamte werden immer öfter vom Steuerfahnder begleitet

Westfälische Nachrichten, 22.03.2012

Finanzausgleich und Steuerfahndung: Ein System, das zum Nichtstun verleitet

Süddeutsche.de, 12.03.2012

Neuer Landesrekord: Steuerfahnder sichern 145 Millionen Euro Schwarzgeld

Rhein-Zeitung, 09.03.2012

Betriebsprüfung: Erfolgreich den Aufstand proben

WirtschaftsWoche, 08.03.2012

Apotheker im Focus des Fiskus!

daz.online, 02.03.2012

Betriebsprüfung: Wie Sie sich gegen Verzögerungsgeld wehren

DeutscheHandwerksZeitung, 21.02.2012

Betriebsprüfung kann teuer werden

handwerk-magazin.de, 13.02.2012

Bonus für Wirtschaftskriminelle

FAZ, 27.01.2012

Der Betriebsprüfer kommt? Keine Panik

Computerwoche, 23.01.2012

Dresdner Steuerfahndung bringt 2011 fast 15 Mio. Euro

Dresden-Nachrichten.com, 16.01.2012

Dem Finanzamt gehen die „Spürnasen“ aus

Augsburger Allgemeine, 11.01.2012

Verzögerung bei der elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung

haufe.de, 13.12.2011

Post vom Finanzamt – Was tun bei Betriebsprüfungen

Markt und Mittelstand, 02.12.2011

Das große Ringen um die Betriebsprüfung

Ärzte Zeitung, 30.11.2011

Schnüffeln für den Fiskus: So arbeiten Steuerfahnder

Badische Zeitung, 25.10.2011

Firmenumzug im Visier der Betriebsprüfer

Computerwoche, 14.10.2011

Betriebsprüfer haben Handwerker im Visier

Handwerk.com, 11.10.2011

Wirtschaftskriminelle meist Führungskräfte

CIO, 30.09.2011

Neue Cottbuser Spezialeinheit jagt Steuerbetrüger

Lausitzer Rundschau, 28.09.2011

Steuerprüfer kommen ab Januar schneller vorbei

Capital, 05.09.2011

Keine Angst vor der Betriebsprüfung

Computerwoche, 24.08.2011

Betriebsprüfer sorgten für 44 Millionen Euro

HNA.de, 16.08.2011

Die Steuerfahndung lauert auch im Internet

shz.de, 15.08.2011

Tatsächliche Verständigung bei Schätzung empfehlenswert

DeutscheHandwerksZeitung, 09.08.2011

Betriebsprüfung im Amt vermeiden

DeutscheHandwerksZeitung, 08.08.2011

Die zeitnahe Betriebsprüfung kommt

industrie.de, 01.08.2011

Betriebsprüfer nehmen Bar-Umsätze ins Visier!

handwerk.com, 29.07.2011

Steuerfahnder holen 53 Millionen Euro für Berlin

Berliner Morgenpost, 18.07.2011

Bargeschäfte machen verdächtig

FTD, 13.07.2011

Finanzbeamte bekommen neues Druckmittel in die Hand

Capital, 09.07.2011

„Betriebsprüfer mit Feindbild“

NORDSEE-ZEITUNG, 17.06.2011

Das Land soll mehr Steuerfahnder einstellen

Badische Zeitung, 15.06.2011

Bullerjahn wirft Westländern zu lasche Steuerprüfung vor

Volksstimme.de, 04.05.2011

Wie Beamte im Netz nach Steuersündern suchen

Schweizer Fernsehen, 20.04.2011

Steuerfahnder im Netz

ZDFheute, 16.04.2011

Steuerberater kritisieren Vorgehen bei Betriebsprüfungen

Westfälische Nachrichten, 28.03.2011

Grüne wittern Steuerschlamperei bei schwarz-gelben Regierungen

SPIEGEL ONLINE, 04.03.2011

„Bayern wird zur Steueroase“

sueddeutsche.de, 04.03.2011

Neue Steuerfahnder-Einheit steht

WELT ONLINE, 01.03.2011

Steuerfahnder bringen nicht, was ihre Lobby verspricht

markt intern, 17.02.2011

Ein Steuerfahnder zieht Bilanz

DerWesten.de, 28.01.2011

Steuerprüfungen: Kassen im Visier des Fiskus

Handelsblatt, 04.01.2011

Hoher Besuch: Wenn der Betriebsprüfer kommt

impulse, 11.11.2010

Steuerfahndung macht mobil: Immer mehr Hausbesuche vom Fiskus

COMPUTERWOCHE, 10.11.2010

Nicht mehr Betriebsprüfungen

Welt Online, 08.11.2010

Übereifrige Prüfer bremsen Geschäft

impulse, 27.10.2010

Steuerparadies Deutschland

Telepolis, 27.10.2010)

Steuer-CD belastet auch Unschuldige

Spiegel, 23.10.2010

Bankenprüfung: Finanzamt macht Tempo

Frankfurter Rundschau, 20.10.2010

Betriebsprüfer jagen Kleinbetriebe

ZDF-Magazin „Frontal 21“, 19.10.2010

Schweizer Bankkonten: Deutschem Fiskus winken Milliarden

FOCUS, 16.10.2010

Münster soll Steuersünder-CD gekauft haben

RISIKO MANAGER, 15.10.2010

Compliance: Rechtsfalle E-Mail

COMPUTERWOCHE, 11.10.2010

Ganz Europa jagt Steuerhinterzieher

Handelsblatt, 27.09.2010

Wenn die Ex den Steuersünder anzeigt

HNA.de, 23.09.2010

Der Kampf des Mittelstands mit dem Compliance-Management

Arbeit und Arbeitsrecht, 22.09.2010

Aufrecht untergehen

FTD, 21.09.2010

Betriebsprüfer darf sich per E-Mail ankündigen

Capital, 11.09.2010

NRW plant 400 Millionen Mehreinnahmen durch mehr Steuerprüfer

AD HOC NEWS, 26.08.2010

Steuerfahndung: Behörden entdecken Google Earth

Stern, 17.08.2010

Knigge gegen die Korruption

FAZ, 11.08.2010

Millionäre werden immer häufiger überprüft

FAZ, 07.08.2010

Wie der Fiskus Sündern auf die Spur kommt

Echo Online, 29.07.2010

OECD kritisiert deutsche Steuerprüfer

Spiegel Online, 12.07.2010

Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Auszahlung des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung

Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt.

Zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.

Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009.

Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeit-punkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.

Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:

Berechnung des Unterschiedsbetrages:12.000 Euro – 7.540 Euro = 4.460 Euro
Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: 4.460 Euro

Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 – 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 07 / 0001:023 vom 18.06.2013

Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil) -Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung

BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) – IV C 1 – S 2252/07/0001; DOK 2009/0637786 – GZ IV C 1 – S 2252/07/0001 :023 DOK 2013/0556629

Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt. Zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus
einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht Seite 2 wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.

Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen. Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:


Beispiel: 

Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt 24.000 €
Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung 12.000 €
Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge 20.000 €
bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten 65
Ertragsanteil der Rente in Prozent 18
Monatliche Rente 100 €
Dauer des Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten 60
Summe der Rentenzahlungen 6.000 €
Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen 1.080 €
Anteilig entrichtete Beiträge:
12.000  20.0004.920
24.000
= 7.540 € Seite 3 Berechnung des Unterschiedsbetrages:
12.000 € – 7.540 € = 4.460 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: 4.460 €

-> Rentenrechner

Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 – 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Abgeltungsteuer – (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 17. April 2013 (Az. 5 K 71/11) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden können, wenn eine vor den Behandlungen ausgestellte ärztliche Verordnung vorlag.

Im Streitfall machte die Klägerin mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG geltend. Hierzu legte die Klägerin ärztliche Verordnungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, auf denen jeweils „12 x Heileurythmie“ verordnet wird und als Diagnose „Z. n. Discusprolaps“ sowie chronisch rezidives LWS-Syndrom vermerkt ist. Die Klägerin reichte Rechnungen einer Heileurythmistin über jeweils 12 Behandlungen ein. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2009 diese Aufwendungen nicht und wies den Einspruch zurück. Mit der Klage hat die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie Studien zur Wirksamkeit der anthroposophischen Medizin eingereicht.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings habe der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen, nachdem der Gesetzgeber auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Nachweispflicht reagiert hat. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V -) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV (i. d. F. des StVereinfG 2011) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V).

Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei Bade- und Heilkuren (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV) sowie bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV), erforderlich. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV fordere den strengen amtlichen Nachweis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden. Auch die Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen, zu denen die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie gehören (BSG-Urteil vom 22. März 2005 B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221), seien wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden, die nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiter entwickelt werden (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 33 Rn. 53; Geserich, DStR 2012, 1490, 1493).

Im Streitfall seien die vor den Behandlungen ausgestellten ärztlichen Verordnungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausreichend, da der Nachweis von der Klägerin nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV zu erbringen sei. Bei der Heileurythmie handele es sich um ein Heilmittel im Sinne der §§ 2 und 32 SGB-V. Heilmittel seien ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden dürfen. Dies sei bei der Heileurythmie der Fall. Die Heileurythmie sei eine aktive Bewegungstherapie, die in Einzelbehandlungen mit einem speziell dazu ausgebildeten Therapeuten ausgeführt werde. Als Heilmittel der anthroposophischen Medizin und damit eine der besonderen Therapierichtungen sei sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr ermögliche es diese Vorschrift den Krankenkassen, derartige Leistungen zu übernehmen, verpflichte sie aber nicht dazu (BFH-Urteil vom 08. März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623).

Ein amtsärztliches Gutachten sei dagegen für den Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht erforderlich. Der Senat ist der Auffassung, dass die heileurythmische Behandlung keine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV sei, weil sie als eine anthroposophische Behandlungsmethode einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen zuzuordnen sei, zu denen die Anthroposophie gehöre. Auch nach den von der Klägerin vorgelegten Studien, die nicht ausschließlich von Vertretern der Anthroposophischen Medizin stammten, sei eine Wirksamkeit der Behandlungsmethoden der Anthroposophischen Medizin gegeben. Ob eine Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhe, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermöge, sei zudem nicht aus schulmedizinischer Sicht zu beurteilen. Maßstab sei vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (BFH-Urteil vom 05. Oktober 2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.). Die besondere Anerkennung sowohl der besonderen Therapierichtung der anthroposophischen Medizin als auch der Homöopathie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen spreche dagegen, die Heileurythmie der Nr. 2 Buchst. f von § 64 Abs. 1 EStDV zuzuordnen. Die Heileurythmie sei auch nicht in den Beispielsfällen unter den in Ziffer 2 von § 64 Abs. 1 EStDV aufgeführten wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Gelath- und Eigenbluttherapie aufgeführt.

Da der formalisierte Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV von der Klägerin erbracht worden sei, bestehe aus Sicht des Senats kein Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes zu zweifeln. Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 27/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 71/11 vom 17.04.2013

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat am 7. April 2013 (Az. 5 K 156/12) entschieden, dass die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind, soweit sich der Steuerpflichtige dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen hatte, das Verfahren nicht mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg war, die Höhe der vereinbarten Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen ist und keine Kostenerstattung erfolgt.

Der Kläger war bis 2006 in Großbritannien verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei unterhaltsberechtigte Kinder. 2004 trennten sich die Eheleute und schlossen im gleichen Jahr eine privatschriftliche Vereinbarung zur Regelung der mit der Trennung zusammenhängenden Angelegenheiten. Der Kläger ist in zweiter Ehe in Deutschland verheiratet. Die geschiedene Ehefrau machte Anfang 2009 Ansprüche gegen den Kläger wegen Kindesunterhalts, Versorgungsausgleichs, Unterhalts für sich und Vermögensausgleichs geltend. Der Kläger wurde Mitte 2010 zur mündlichen Verhandlung vor einem Gericht in Großbritannien geladen. Der Kläger schloss im Juni 2010 mit einem in London praktizierenden, Deutsch und Englisch sprechenden, auf Familienrecht spezialisierten Anwalt einen Anwaltsvertrag, der u. a. eine Vergütung von 275 GBP zuzüglich Umsatzsteuer vorsah. Dem Kläger entstanden im Streitjahr 18.000 Euro Anwalts- und rund 830 Euro Reisekosten.

Nach dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFH/NV 2011, 1612) sind Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und einen angemessenen Betrag nicht überschreitet.

Auf Betreiben seiner geschiedenen Ehefrau und wegen der letztlich von ihr rechtshängig gemachten Klage hatte sich der Kläger dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen. Ein Versuch des Klägers, eine gütliche Einigung herbeizuführen, hatte keinen Erfolg. Die Einwände des Klägers gegen die von seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemachten Ansprüche erscheinen weder ohne Aussicht auf Erfolg noch mutwillig, denn bereits aus der Verhandlung im November 2010 ergibt sich, dass für den Kläger hinreichende Erfolgsaussichten bestanden: Die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche konnten in erheblichem Umfang beschränkt und letztlich auf die Höhe des Kindesunterhaltes reduziert werden. Der Versorgungsausgleich ist in der Bundesrepublik zu verhandeln.

Auch der Höhe nach sind die Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung der landestypischen Besonderheiten nicht unangemessen. Dies folgt für den Senat bereits aus dem Umstand, dass es gerichtsbekannt in Großbritannien kein mit der Bundesrepublik vergleichbares System von Rechtsanwaltsgebühren gibt, sondern grundsätzlich Stundensätze vereinbart werden (vgl. insoweit auch das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland London vom Februar 2013 „Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Großbritannien“), und dass einer Bestätigung der British-German Jurists‘ Association zufolge der vereinbarte Stundensatz in Höhe von 275 GBP zuzüglich Umsatzsteuer für einen im Familienrecht und im internationalen Familienrecht tätigen Anwalt in London als angemessen anzusehen sei. Für den Senat nachvollziehbar hatte der Kläger einen in England tätigen, im internationalen Familienrecht bewanderten, Englisch und Deutsch sprechenden Anwalt zu beauftragen.

Auch die Reisekosten teilen in diesem Einzelfall nach Überzeugung des Senats das Schicksal der Anwaltskosten. Die wesentlichen Verfahrenshandlungen fanden in England statt. Der Kläger war verpflichtet, persönlich zum Prozess zu erscheinen. Auch im Fall der kurzfristigen Aufhebung des Verhandlungstermins hatte sich das wirtschaftliche Risiko für den Kläger bereits so weit konkretisiert, dass ihm die als Stornokosten geltend gemachten Reisekosten aus den dargelegten Gründen im Sinne des § 33 EStG zwangsläufig entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles, dass nämlich der Kläger ohne eigene Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeit Beklagter vor einem britischen Zivilgericht in einer vielschichtigen Familiensache wurde und sich Forderungen von nicht unerheblicher Höhe und wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt sah, aber auch aus den in der Natur der Sache liegenden Umständen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung hält der Senat zudem den Anteil der Reisekosten des Klägers nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, der im Zusammenhang mit der Besprechung der Angelegenheit mit seinem Rechtsanwalt entstanden ist. Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 26/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 156/12 vom 07.04.2013

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung elterlicher Aufwendungen für ein zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind

Mit Urteil vom 20. Februar 2013 (Az. 5 K 217/12) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass gegen die im Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Regelungen der §§ 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG und § 32 Abs. 6 EStG zur Höhe der steuerlichen Berücksichtigung elterlicher Aufwendungen für ein zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes Kind keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Geklagt hatten die Eltern einer im Veranlagungszeitraum 2009 19-jährigen Studentin, die außerhalb ihres elterlichen Wohnortes im September 2009 ein Studium aufgenommen und an ihrem Studienort eine eigene Wohnung bezogen hatte. Die Tochter der Kläger erhielt aufgrund der eigenen Einkommenssituation und derjenigen ihrer Eltern keine BAföG-Leistungen. Die Eltern kamen für den allgemeinen Lebensunterhalt, Miete und Krankenversicherungsbeiträge ihrer Tochter auf. Das Finanzamt hatte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum einen die doppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von insgesamt 6.024 Euro (Kinderfreibetrag in Höhe von 1.932 Euro sowie Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.080 Euro) vom Einkommen der Eltern abgezogen. Zum anderen hatte das FA im Hinblick auf § 33 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung einen – bezogen auf den Beginn des Studiums der Tochter im September – anteiligen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 308 Euro berücksichtigt. Über diese Freibeträge hinaus konnten nach Auffassung des Finanzamts nach den gesetzlichen Regelungen keine weiteren Aufwendungen der Eltern steuermindernd Berücksichtigung finden.

Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Auffassung, dass Eltern, deren Kinder keine BAföG-Leistungen erhielten, gegenüber denjenigen Eltern, deren Kinder durch BAföG-Leistungen staatlich unterstützt würden, schlechter gestellt würden. Den konkreten Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten habe der Gesetzgeber im BAföG gewissermaßen als studentisches Existenzminimum definiert. Zumindest in diesem Umfang müsse auch eine steuerliche Entlastung derjenigen Eltern erfolgen, deren Kinder nicht in den Genuss der staatlichen BAföG-Leistungen kämen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach den gesetzlichen Regelungen stünden den Klägern lediglich die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und § 33 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG in der gewährten Höhe zu. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866), der das Gericht folgte, seien Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere auch für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso zu behandeln wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Über die Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten entscheide der Gesetzgeber in erweiterter Gestaltungsfreiheit. Wähle er den Weg einkommensteuerlicher Absetzbarkeit, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz jedenfalls dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber die Absetzbarkeit auf die „Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten“ begrenze. Der Gesetzgeber müsse also nicht die Aufwendungen in realitätsgerechter Höhe oder in Höhe der BAföG-Sätze zum Abzug zulassen. Letztere könnten jedoch Ausgangspunkt für die Bemessung der „Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten“ sein. Zudem nahm das Gericht auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487; vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 21, 567) Bezug, wonach bei der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärts untergebrachten Kindern ausreichend sei, das gesamte betroffene Normengeflecht zu betrachten, § 33 a Abs. 2 EStG mithin insoweit nicht isoliert zu betrachten sei.

Von diesen Grundsätzen ausgehend bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Streitjahr geltende Beschränkung des Abzugs. Nehme man die Summe der doppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG übersteige diese sogar noch den sich aus den monatlichen BAföG-Sätzen für den allgemeinen monatlichen Bedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) und den allgemeinen zusätzlichen Unterkunftsbedarf bei auswärtiger Unterkunft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) ergebenden Jahresbetrag. Auch sei die Vorgabe des BVerfG („Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit zumindest auf die Hälfte der aus Sicht des Gesetzgebers üblicherweise anfallenden Kosten“) selbst dann erfüllt, wenn man bei den BAföG-Sätzen auch noch einen erhöhten Bedarf für nachweislich höhere Mietkosten (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG) und Krankenversicherungsbeträge (§ 13 a Abs. 1 BAföG) mit in die Vergleichsbetrachtung einbezöge. Auch darüber hinaus sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen. Es lägen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Bei den BAföG-Leistungen handele es sich um staatliche Sozialleistungen. Deren Zielrichtung stimme bereits nicht mit der hier in Rede stehenden Zielrichtung der steuerlichen Freibeträge für unterhaltsverpflichtete Eltern überein. Darüber hinaus sei auch noch zu berücksichtigen, dass auch die BAföG-Leistungen – jedenfalls im Rahmen der hier in Rede stehenden Förderung einer Ausbildung an einer Hochschule – im Streitjahr nicht in vollem Umfang als Zuschuss, sondern grundsätzlich zur Hälfte lediglich als Darlehen gewährt wurden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG), wenn auch unverzinslich und mit großzügigen Rückzahlungsregelungen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 217/12 vom 20.02.2013

Eine monatliche Entschädigung an einen Handelsvertreter wegen Nichtausübung der Handelsvertretung unterliegt grds. nicht dem ermäßigten Steuersatz

Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. 3 K 111/12) hatte das Schleswig-Holsteinische FG die Frage zu entscheiden, ob Entschädigungszahlungen an einen Handelsvertreter, die für die Nichtausübung der Handelsvertretung bis zu deren zivilrechtlichen Beendigung gezahlt werden, dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen, wenn der Handelsvertreter nach Beendigung der Vertretung eine andere Vertretung aufnimmt.

Der Kläger war als Versicherungskaufmann für die X-Versicherung in A als selbständiger Handelsvertreter tätig. Am 19. Februar 2008 kündigte die X den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2008. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde der Kläger von jeder weiteren Tätigkeit bis zur Beendigung des Vertretervertrages entbunden und erhielt als Ausgleich für entgehende Provisionen während des Freistellungszeitraumes (03 – 12/2008) einen monatlichen Betrag in Höhe von 8.559 Euro (= monatliche Durchschnittsprovision des Vorjahres). Am 20. Februar 2008 übernahm Herr C als von der X-Versicherung bestellter Nachfolger die Handelsvertretung, erwarb von dem Kläger dessen Büromöbel und technische Geräte. Zum 31. Dezember 2008 rechnete die X den Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89b HGB ab (89.090,42 Euro). Am 01. Januar 2009 eröffnete der Kläger ein Versicherungsbüro für die Y-Versicherungen in D (ca. 42 km entfernt von dem bisherigen Standort).

Mit ESt-Bescheid für 2008 gewährte das FA den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG nur für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (89.090,42 Euro), nicht aber für die monatlichen Zahlungen im Freistellungszeitraum (insgesamt 77.031 Euro). Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die monatlichen Zahlungen entweder als Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG oder aber als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG und damit in jedem Fall als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 EStG zu qualifizieren seien.

Der Senat hat die Klage abgewiesen. Die streitbefangenen Zahlungen in Höhe von 77.031 Euro seien nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern.

Nach Auffassung des Senats handele es hierbei nicht um Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG. Eine Betriebsveräußerung liege bereits deswegen nicht vor, weil der Kläger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Handelsvertretung an einen Erwerber (Herrn C) veräußert habe. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Handelsvertretung gehöre das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“, d. h. im Streitfall die von der X dem Kläger verschaffte – rechtlich verfestigte – wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen in einem bestimmten Bezirk zu erzielen. Das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ sei dem C aber von der X-Versicherung (nach Kündigung des zwischen der X und dem Kläger bestehenden Handelsvertretervertrages) eingeräumt worden. Auch seinen Kundenstamm habe der Kläger nicht an Herrn C veräußert.

Im Streitfall sei desgleichen keine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gegeben. Der Senat habe offen lassen können, ob die streitigen Zahlungen nicht bereits deswegen zum laufenden Gewinn gehörten, weil der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich erst zum 31. Dezember 2008 geendet und auch der Kläger dem FA gegenüber erklärt habe, er habe seine gewerbliche Tätigkeit (erst) zum 31. Dezember 2008 beendet, so dass die streitigen monatlichen Zahlungen als Einnahmen des laufenden Gewerbebetriebs anzusehen wären. Denn die Aufgabe eines Betriebs sei von der bloßen Betriebsverlegung abzugrenzen. Die Betriebsverlegung sei dadurch gekennzeichnet, dass der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch seien. Dementsprechend liege nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Literatur, der sich der Senat anschließe, bei einem Handelsvertreter keine begünstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Handelsvertreter seine bisherige(n) Vertretung(en) aufgebe und alsbald eine andere Vertretung in der gleichen Branche übernehme (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1966 I 221/63, BStBl III 1966, 459; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 104).

Dieser Auffassung folgend sei im Streitfall von einer Betriebsverlegung auszugehen. Der Kläger habe sich nach Kündigung seines Handelsvertrages und nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung um eine Versicherungsvertretung eines anderen Versicherungsunternehmens bemüht und nach zivilrechtlicher Beendigung des Handelsvertretervertrages zum 31. Dezember 2008 dann am 01. Januar 2009 in der gleichen Branche eine neue Versicherungsvertretung (ca. 42 km entfernt von dem alten Standort) übernommen.

Die (getrennt von der Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB zu beurteilenden) monatlichen Zahlungen stellten auch keine außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1b EStG dar. Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG seien nur solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlange daher, dass in den Fällen des § 24 Nr. 1a EStG bzw. § 24 Nr. 1b EStG die Entschädigung für entgehende mehrjährige Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt worden sein müsse oder dass Entschädigungen für entgehende einjährige Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt worden seien und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden sei (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497). Hieran fehle es im Streitfall. Die Entschädigung sei allein für das Jahr 2008 (d. h. für den Freistellungszeitraum 03 – 12/ 2008) gezahlt worden und dem Kläger auch im Jahr 2008 zugeflossen. Einen Progressionsnachteil habe der Kläger infolge der monatlichen Zahlungen nicht erlitten.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 14/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 3 K 111/12 vom 19.02.2013

Ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG ist nicht möglich

Mit Urteil vom 26. Juli 2011 (Az. 2 K 123/10, EFG 2013, 916) hat die Berichterstatterin des 2. Senats des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Der Kläger hatte im Jahre 2002 sämtliche Anteile an einer GmbH zum Preis von 77.999,27 Euro erworben. Die GmbH erwirtschaftete in der Folgezeit Verluste. Im Jahre 2006 wurde sie mittels Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf ein Einzelunternehmen des Klägers verschmolzen. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2005 reichte der Kläger zunächst eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Einzelunternehmen ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von 545,97 Euro ergab. Später legte er eine berichtigte Gewinnermittlung vor. Nunmehr ergab sich ein Verlust in Höhe von 77.452,30 Euro, denn der Kläger nahm eine Abschreibung auf die GmbH-Anteile auf einen Erinnerungswert von 1 Euro vor. Angesichts der seitens der GmbH erwirtschafteten erheblichen Verluste komme ein höherer Wertansatz nicht in Betracht. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Teilwertabschreibung im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung ab. Der Kläger habe für das Jahr 2005 eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt, für die eine Teilwertabschreibung nicht möglich sei (Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BStBl II 2006, 712).

Daraufhin beantragte der Kläger einen Wechsel der Gewinnermittlungsart und reichte eine Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2005 sowie einen Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2005 ein. Das Finanzamt erkannte die nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart nicht an. Nachdem bereits eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG eingereicht worden sei, sei der Wechsel zum Bestandsvergleich nur bis zur formalen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) möglich gewesen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509).

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Steuerpflichtigen, die – wie er – zwar nicht buchführungspflichtig seien, aber freiwillig Bücher führten, ein Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsarten gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG zustehe. Dieses Wahlrecht könne bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. -feststellung in Anspruch genommen werden. Auch ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, habe er eine Buchhaltung unterhalten, die monatlich erstellt worden sei. Zwar sei zunächst formal keine Eröffnungsbilanz erstellt worden. Eine solche sei aber im Januar 2005 aus den Buchhaltungsdaten abgeleitet und entsprechende Eröffnungsbilanzbuchungen vorgenommen worden. Allein der Umstand, dass die Eröffnungsbilanz erstmals später im Rahmen der Außenprüfung ausgedruckt und vorgelegt worden sei, könne nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Die Sichtweise des Finanzamtes widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Angesichts der später erfolgten Verschmelzung der GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers bleibe ihm nämlich keine Möglichkeit, die insofern entstandenen wirtschaftlichen Verluste steuerlich geltend zu machen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Gewinnermittlungsmethoden des Bestandsvergleichs und der Einnahme-Überschuss-Rechnung seien unterschiedlich, aber grundsätzlich gleichwertig. Es bestehe kein Rangverhältnis zwischen ihnen. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform habe nur Bedeutung für die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln sei, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen habe, in einem solchen Fall bleibe es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m. w. N.).

Zwar habe der BFH in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zustehe (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509), formal werde das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Eine einmal getroffene Wahl könne aber nachträglich nicht mehr geändert werden; auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen komme es nicht an (BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457). Hier habe der Kläger sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart für 2005 wirksam und damit bindend zugunsten der Einnahme-Überschuss-Rechnung ausgeübt. Denn er habe für 2005 zunächst eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt und auf Grund dieser Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Spätestens mit diesem eindeutigen Verhalten habe er sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt und auch nach außen hin dokumentiert (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2008 X R 58/06, BStBl II 2009, 368). Außerdem fehle es an einer zeitnah aufgestellten Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2005. Die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Primanota „Eröffnungsbilanzbuchungen“, aus der sich die für eine Bilanzierung erforderlichen Zahlen entnehmen ließen, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Denn es handele sich dabei nicht um eine formelle Eröffnungsbilanz (siehe so bei Kontenübersichten im Verhältnis zur Schlussbilanz BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457). Der Kläger könne damit für den Gewinnermittlungszeitraum 2005 nicht nachträglich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Das von ihm tatsächlich ausgeübte Wahlrecht binde ihn für diesen Zeitraum.

Eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die GmbH-Anteile komme aber bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BStBl II 2006, 712 m. w. N.). § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG besage ausdrücklich, dass die Regelung nur für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter gelte, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen seien. Diese Beschränkung sei sachgerecht, da die Einnahme-Überschuss-Rechnung in erster Linie eine auf dem Zahlungsprinzip beruhende vereinfachte Form der Gewinnermittlung darstellt und weitere über die Anwendung der §§ 7 ff. EStG hinausgehenden Differenzierungen vermieden werden sollten, zumal das Gesamtergebnis („Totalgewinngleichheit“) nicht tangiert werde und eine „gleichheitswidrige“ Benachteiligung nicht gegeben sei.

Die hier erfolgte Verschmelzung zwinge nicht zu einer anderen Sichtweise. Zwar sei die Beteiligung durch die Verschmelzung untergegangen. Werde die übertragende Körperschaft handelsrechtlich aufgelöst und ihr Vermögen ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger übertragen, sei gem. § 2 UmwStG davon auszugehen, dass das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf den Übernehmer übergegangen ist und die übertragende Körperschaft nicht mehr bestehe. Infolge des Vermögensübergangs ergebe sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG grundsätzlich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen seien, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Gem. § 9 Abs. 1 UmwStG gelte das entsprechend, wenn das Vermögen der übertragenden Körperschaft – wie hier – Betriebsvermögen einer natürlichen Person werde. Gem. § 4 Abs. 6 UmwStG in der hier (nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001) maßgeblichen Fassung bleibe jedoch ein Übernahmeverlust außer Ansatz. Das sei auch vor dem Hintergrund des sog. objektiven Nettoprinzips unbedenklich. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001 seien Übernahmeverluste zwar nicht mehr nutzbar, andererseits seien Übernahmegewinne gemäß § 4 Abs. 7 UmwStG entsprechend den Regeln des § 3 Nr. 40 EStG n. F. zur Hälfte steuerfrei. Der BFH habe die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977). Das (dortige) Verbot des Verlustabzugs hänge erkennbar damit zusammen, dass gemäß § 3 UmwStG 1977 in die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden GmbH die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter (z. B. der Geschäftswert) keinen Eingang fänden und damit das Übernahmeergebnis nicht erhöhten, also insbesondere einen Übernahmeverlust nicht neutralisierten. Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelmäßig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624). Diesen Grundgedanken sei auch hier zu folgen.

Der BFH hat die Revision auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 13/13 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 2 K 123/10 vom 26.07.2011

SEPA: Umstellung auf neue Überweisungen und Lastschriften

Zum 1. Februar 2014 werden basierend auf der geänderten Verordnung (EG) Nr. 260/2012 die bestehenden nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren abgeschafft und durch die europaweit einheitlichen SEPA-Überweisungs- und SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt. Das Kürzel SEPAsteht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert und mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten – Überweisungen und Lastschriften – abgewickelt werden. Im Ergebnis werden inländische Euro-Zahlungen ebenso wie grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der Europäischen Union künftig nach denselben „Spielregeln“ abgewickelt. Obwohl das SEPA-Überweisungs- und das SEPA-Lastschriftverfahren bereits heute am Markt angeboten werden, werden derzeit Zahlungen in Deutschland weiterhin mehrheitlich über nationale Zahlverfahren mit der Kombination aus Bankleitzahl und Kontonummer abgewickelt.

Schneller und kostengünstiger

Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit kostenintensive Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und SEPA-Produkten. Zahlungen innerhalb der Europäischen Union in Euro können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen und gemeinnützige Organisationen erhalten durch SEPA die Möglichkeit, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr effizient, sicher und einheitlich zu steuern und sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa auszusuchen.

Neue Kontokennung, neues Datenformat

Die augenfälligste Neuerung für Bankkunden ist der Ersatz der bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen durch die IBAN (International Bank Account Number). Vorübergehend ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen zusätzlich die Verwendung der BIC (Business Identifier Code) nötig. Die IBAN setzt sich zusammen aus der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl. Ergänzt wird sie um die Länderkennzeichnung DE für Deutschland sowie eine zweistellige Prüfziffer.

Während Privatkunden übergangsweise weiterhin Kontonummern und Bankleitzahlen gegenüber ihren Banken verwenden dürfen, besteht diese Möglichkeit für Unternehmen nicht. Diese sind verpflichtet, bis zum 1. Februar 2014 die nach EU-Verordnung notwendigen technischen Umstellungen vorzunehmen und insbesondere das neue ISO 20022 XML Datenformat zu verwenden. Dadurch wird eine vollautomatisierte Verarbeitung des Zahlungsprozesses ermöglicht.

Überweisungen

Ab dem 1. Februar 2014 ersetzt die IBAN die nationale Kontokennung. Unternehmen müssen Überweisungen im XML-Datenformat des ISO 20022 Standards übermitteln. Eine Übergangsfrist für Unternehmen ist nicht vorgesehen.

Lastschriften

Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Februar 2014 statt der bisherigen Einzugsermächtigungen so genannte SEPA-Mandate verwenden. Eine wesentliche Neuerung ist die Gläubiger-Identifikationsnummer. Grundsätzlich ist für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens immer eine Gläubiger-Identifikationsnummer notwendig, die vor Einzug der ersten Lastschrift bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen ist. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Außerdem muss jedes SEPA-Mandat eine eindeutige Mandatsreferenz besitzen.

Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden aufgrund der zum 9. Juli 2012 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Unternehmen, deren Kundinnen und Kunden bisher per Lastschrift bezahlen, können damit auf die Neueinholung von SEPA-Mandaten verzichten. Allerdings ist es notwendig, die Kunden über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe von u.a. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz zu informieren.

SEPA-Migration

Banken und Sparkassen stellen eine Vielzahl von Informationsmaterialen bereit. Beispielsweise gibt es Checklisten und Mustertexte zur SEPA-Migration sowie weiterführende Informationen.

weitere Informationen zum Thema

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

  • Deutsche Bundesbank: SEPA Deutschland
  • Bankenverband: SEPA Euro-Zahlungsverkehr in Europa
  • Bankenverband: Informationen zum ISO 20022 XML-Datenformat (PDF: 690 KB)
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft: Ziele der SEPA (Single European Payment Area)
  • Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband: SEPA: Sparkassen-Finanzgruppe unterstützt kundenfreundlichen Übergang
  • Volksbanken/Raiffeisenbanken: SEPA: Die Umstellung auf das neue Zahlungsverfahren naht
  • Bundesministerium der Finanzen: SEPA – Was ist das eigentlich?

Elster kostenloses Software-Zertifikat ohne Java

Ab sofort ist es möglich sich im ElsterOnline-Portal ohne JAVA für ELSTER-Basis, d. h. ein kostenloses Software-Zertifikat zu registrieren. Damit können Nutzer die kein Java verwenden können oder möchten, im ElsterOnline-Portal auch ein Software-Zertifikat erlangen ohne JAVA zu installieren. Hierzu gibt es jetzt im ElsterOnline-Portal bei der Registrierung unter ELSTER-Basis die Option „Infos und Registrierung ohne Java“ zur Auswahl. Der Login und weitere Sicherheitsfunktionen des ElsterOnline-Portals werden dann im August 2013 folgen und ebenfalls mit JavaScript (ohne JAVA) angeboten.
Weitere Infos zu Elster:
22.05.2013: ElsterFormular steht in der Version 14.3 bereit.
ElsterFormular steht in der Version 14.3 bereit. ++ Es wird ein Problem in der Version 14.2 bei der Eingabe von Steuernummern aus Baden-Württemberg, Bremen und Hessen behoben.
ElsterFormular steht in der Version 14.2 bereit. ++ Das Betriebssystem Windows 8 wird ab sofort unterstützt. ++ Weiterhin wurden in folgenden Bereichen Verbesserungen vorgenommen: + Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Sortierung im Meldestatus der Arbeitnehmer und Druckausgabe + Einkommensteuer 2012; Anlage N -Doppelte Haushaltsführung + Steuerberechnung; Berechnung, Hinweise und PDF-Anzeige + Aktualisierung der Finanzamtsdaten

22.04.2013: Pressemitteilung des Bayer. Staatsministerium der Finanzen zur Verwendung des neuen Personalausweises bei ELSTER
PSCHIERER: NEUER PERSONALAUSWEIS JETZT AUCH FÜR ELSTER VERWENDBAR Ab sofort im ElsterOnline-Portal mit dem neuen Personalausweis registrieren „Für Registrierung im ElsterOnline-Portal kann ab sofort auch der neue Personalausweis verwendet werden. Die Identität des Anwenders wird direkt anhand des neuen Personalausweises überprüft. Es muss kein Aktivierungsbrief mehr verschickt werden. Dadurch wird das Verfahren erheblich beschleunigt und vereinfacht.“ erklärte der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung, Finanzstaatssekretär Franz Josef Pschierer am Mittwoch (17.4.). Das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Steuererklärungen online im Internet auszufüllen und abzugeben. Ferner können diverse Dienste in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel der elektronische Einspruch oder die Auskunft über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das ElsterOnline-Portal erzeugt ein elektronisches Zertifikat, das zur sicheren Authentifizierung elektronischer Steuererklärungen genutzt werden kann. Der Bürger kann, so Pschierer, bei Beantragung des neuen Personalausweises entscheiden, ob er die Signaturanwendung, die sogenannte eiD-Funktion, freischaltet oder nicht. Von den 2,5 Millionen neuen Ausweisen in Bayern haben rund 30 Prozent, das sind 700.000, eine eingeschaltete eiD-Funktion. „Bayern hat damit in Deutschland eine Spitzenposition inne. Der Bürger hat im Jahr rund 1,8 Behördenkontakte. Dabei eingerechnet ist die jährliche Abgabe der Steuererklärung. Die Nutzung von ELSTER durch die eiD des Personalausweises wird dem sicheren eGovernment einen weiteren Schub geben“, so Pschierer abschließend.

12.03.2013: ElsterOnline-Portal unter Linux und MacOS X lauffähig
Wie bei allen unterstützten Systemkonfigurationen wird das ElsterOnline-Portal auch mit Linux getestet; die aktuell unterstützte Kombination ist die Linux-Distribution Ubuntu 12.10 mit der aktuellen Version des Browsers Firefox. Von der Linux-Unterstützung profitieren jeden Monat einige Tausend Linux-Anwender, die das ElsterOnline-Portal erfolgreich nutzen. Unabhängig vom genauen Typ und der Version des verwendeten Betriebssystems und Browsers sind keine nennenswerten Unterschiede in der Benutz-barkeit bekannt. Grundlage für das plattformübergreifende Angebot des ElsterOnline-Portals ist die Unterstützung des offiziellen Java JRE von Oracle. Andere Java-Plugins wie z.B. das des OpenJDK-Projekts sind nicht vollständig kompatibel zum offiziellen Java-Plugin und erfüllen nicht die Systemanforderungen des ElsterOnline-Portals. Entsprechende Hinweise befinden sich auch auf den ELSTER-Webseiten und im Konfigurations-Assistenten. Auch die aktuellen Apple-Betriebssysteme MacOS X 10.7 und MacOS X 10.8 werden in Kombination mit dem aktuellen Browser Safari 6 unterstützt. Eine detaillierte Aufstellung mit allen offiziell unterstützten Konfigurationen ist unter https://www.elsteronline.de/eportal/Anforderungen.tax zu finden.

12.03.2013: ElsterOnline-Portal: Die plattformunabhängige, sichere und zukunftsweisende Technologie bald ohne Java nutzbar
Um sich gegenüber den derzeitigen Java Sicherheitslücken zu schützen, wird seitens des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) grundsätzlich empfohlen, Java zu deinstallieren oder das Java-Plugin im Browser zu deaktivieren. Nach Installation des noch ausstehenden Java-Sicherheitsupdates können die Browser-Plugins wieder aktiviert und genutzt werden. Die temporäre Aktivierung des Java-Plugins in der Kommunikation zu dem sicheren ElsterOnline-Portal, das sich gegenüber dem Steuerbürger über ein gültiges und verifizierbares SSL-Serverzertifikat ausweist, ist nicht kritisch. Die aktuelle Diskussion über Java hat viele Bürger dennoch verunsichert. Zudem ist die Aktivierung und Deaktivierung von Java je nach eingesetztem Browser mehr oder weniger benutzerfreundlich gelöst und kann Nutzer daher vor technische Probleme stellen. Deshalb hat die Steuerverwaltung beschlossen, nach Lösungen zu suchen, welche die Nutzung des ElsterOnline-Portals auch ohne Java zulassen. Ziel ist es, den Bürgern bis zum Ablauf der Übergangsfrist für die verpflichtende authentifizierte Übermittlung von Anmeldesteuern zum 31. August 2013 eine Alternative zu Java anzubieten, ohne dabei auf die Nutzung von sicherer Zertifikatstechnologie verzichten zu müssen.

12.03.2013: ElsterFormular: Derzeit und auch in Zukunft keine Linux und MacOS-Version geplant
Bei der Entwicklung der ELSTER-Programme spielen überwiegend verwaltungsökonomische Gesichtspunkte, insbesondere die Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und ziel-gerichteten Verwendung von Steuermitteln, eine erhebliche Rolle. Deshalb musste sich die Steuerverwaltung primär auf die zahlenmäßig stärkste Anwendergruppe konzentrieren. Die kostenlose Software ElsterFormular wurde daher bewusst für die Windows-Betriebssysteme entwickelt, um schnell eine größtmögliche Zielgruppe zu erreichen. Auch heute haben diese Betriebssysteme noch eine marktbeherrschende Stellung und werden von einer Vielzahl von Bürgern genutzt. Im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit durch andere Betriebssysteme haben die Finanzministerien der Länder und des Bundes wiederholt beschlossen, dass aufgrund der geringeren Marktverbreitung von Mac- und Linux-Desktop-Betriebssystemen, eine kostenlose Version von Elster-Formular für diese Betriebssysteme nicht wirtschaftlich ist und deshalb aus Kostengründen nicht bereitgestellt wird. Außerdem soll das plattformunabhängige ElsterOnline-Portal als zukunftsweisend bevorzugt werden. Darüber hinaus stehen eine Vielzahl an sehr guten Steuerprogrammen für Linux, MacOS X und Windows auf dem Markt zur Verfügung, die es dem Bürger erlauben seinen steuerlichen Verpflichtungen elektronisch über ELSTER umfassend nachzukommen. Eine Linux und/oder MacOS-Version von ElsterFormular ist deshalb derzeit und auch in Zukunft nicht geplant. Es existierten auch zu keinem Zeitpunkt lauffähige, veröffentlichungsreife Versionen von ElsterFormular für MacOS X und/oder Linux-Betriebssysteme. Die grafische Benutzeroberfläche von ElsterFormular wäre zwar aufgrund der verwendeten Technologie grundsätzlich auch auf MacOS X und Linux lauffähig, dieser feh-len aber wesentliche Programmteile. Zwei essentielle Module von ElsterFormular sind nur für Windows verfügbar. Dies ist die Steuerberechnung, hierfür verwendet ElsterFormular das Original-Steuerberechnungsprogramm der deutschen Steuerverwaltung, das ursprünglich für die Mainframe-Systeme der Steuerverwaltung entwickelt wurde und auch heute in den Finanzämtern verwendet wird. Eine Portierung auf Linux und MacOS X ist nicht möglich, eine Doppelentwicklung aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht vertretbar. Darüber hinaus ist die Darstellung des Steuerbescheides unter Linux und MacOS X nicht möglich.

06.03.2013: ElsterFormular 14.1 veröffentlicht
Nach den über die Aktualisierungsfunktion von ElsterFormular erhältlichen Updates, stehen nun auch die Installationspakete in den Varianten Privatanwender, Unternehmer/Arbeitgeber und Gesamtumfang sowie die Dateien für das manuelle Update bzw. die individuelle Konfiguration von ElsterFormular auf den Web-Seiten zum herunterladen bereit.

05.03.2013: Updates auf die ElsterFormular-Version 14.1 stehen bereit.
Neben Verbesserungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sind folgende neue Erklärungsmodule enthalten: Einnahmenüberschussrechnung, die Gewerbesteuererklärung, die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 sowie die Anlage N-GRE zur Einkommensteuererklärung 2012.++ Die Steuerberechnung sowie die Datenübermittlungskomponente werden erneuert.++ Derzeit werden nur Updates angeboten, die Installationspakete folgen am 06.03.13. ++

17.01.2013: Aktualisierung für ElsterFormular Version 14.0.0 veröffentlicht.
Für die Einkommensteuermodule 2009 bis 2012 sind Updates erhältlich, die einen Fehler bei der Bescheidabholung beseitigen. Es wurden ebenfalls aktuelle Installationspakete mit der Version 14.0.0.960 zum Download bereitgestellt.

11.01.2013: Updates auf Version 14.0.0 von ElsterFormular stehen bereit
Ältere Installationen von ElsterFormular können auf die aktuelle Version 14.0.0 aktualisiert werden. Unternehmer, welche die Zusammenfassende Meldung benötigen, erhalten diese über die benutzerdefinierte Auswahl der Installationsverwaltung – Registerkarte „zum Download verfügbar“. Die manuellen Updates stehen ebenfalls bereit. Bitte beachten Sie hier die Anleitung.

10.01.2013: ElsterFormular steht in der Version 14.0.0 bereit.
ElsterFormular steht in der Version 14.0.0 bereit. ++ Neben Verbesserungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sind folgende neue Erklärungsmodule enthalten: Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung 2012 sowie Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung, Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuerbescheinigung 2013. ++ Erstmalig wird die Zusammenfassende Meldung angeboten. ++ Die bisherigen Erklärungen (mit Ausnahme der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 – siehe Nachricht vom 28.12.) bleiben genauso erhalten, wie bisher erfasste Daten. ++ Die Einnahmenüberschussrechnung, die Gewerbesteuererklärung, die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 sowie die Anlage N-GRE 2012 werden voraussichtlich Ende Februar bereitgestellt. +++ Derzeit werden nur Installationsdateien zum Download angeboten, die Updates folgen am 11.01.13. +++

28.12.2012: ElsterFormular: Künftiger Wegfall der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011
Mit der Anfang 2013 erscheinenden Version 14 von ElsterFormular wird die Unterstützung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 eingestellt. Dies bedeutet, dass entsprechende Eingabedateien mit dem neuen Programm nicht mehr geöffnet werden können. Es wird empfohlen die darin enthaltenen Lohnsteuerbescheinigungen und das Protokoll zur Datenübermittlung über das Menü Datenübermittlung- Abgeholtes Protokoll zur Datenverarbeitung anzeigen- auszudrucken bzw. elektronisch zu sichern.

22.11.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.4.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.4.1 bereit. ++ Es wurden Verbesserungen am ELStAM-Modul vorgenommen:+ Der Einsatz von Signaturkarten zum Datenaustausch wird unterstützt. + Die Eingabe außergewöhnlicher Geburtsdaten (z.B. 00.00.0000) ist möglich. + Hinweismeldungen zu Beschäftigungsbeginn u. Referenzdatum wurden angepasst. + Die Darstellung des Meldestatus wurde optimiert.

09.11.2012: ElsterFormular: Wichtige Information für den Betrieb über einen Gateway
Nur für Anwender die einen Gateway (z.B. in einem Firmennetzwerk) einsetzen: Zum 01.01.2013 fallen folgende IP-Adressen für die Datenübermittlung weg: 80.146.179.2; 80.146.179.3; 193.109.238.58; 193.109.238.59 . Es wird empfohlen die Gateway-Einstellungen durch den Administrator überprüfen zu lassen. Details finden Sie in der aktuellen ElsterFormular-Version unter: Hilfe zur Bedienung des Programms/ Betrieb in einem Netzwerk/ Gatewaybeschreibung.

06.11.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.4.0 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.4.0 bereit. ++ NEU: Mit dem ELStAM-Modul können Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer abrufen. ++ Allgemein: Die Installationsverwaltung wurde benutzerfreundlicher gestaltet. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert. ++ Ein Update auf diese Version setzt ein installiertes Programm ab Version 12.4.0 voraus.++

17.07.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.3.0 bereit
ElsterFormular steht seit dem 17.07.12 in der Version 13.3.0 bereit. ++ Allgemein: Eine verbesserte Datenübermittlungskomponente kommt zum Einsatz und die Installationsverwaltung wurde benutzerfreundlicher gestaltet. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert und die Anlage AV 2012 an den amtlichen Vordruck angepasst. ++ Umsatzsteuervoranmeldung 2012: Eine Plausibilitätsprüfung zu den Zeilen 68/ 69 wurde optimiert. ++ Ein Update auf diese Version setzt ein installiertes Programm ab Version 12.4.0 voraus.++

02.05.2012: Wichtige Aktualisierungen von ElsterFormular
Um die Datenqualität der elektronischen Steuererklärungen sicherzustellen, muss seit dem 24.04.2012 eine bestimmte Version der Datenübermittlungskomponente (ERiC) verwendet werden. Diese ist in ElsterFormular für die ( Vor-)Anmeldesteuern ab der Version 13.0.0 und für die Jahresteuererklärungen (z.B. Einkommensteuer) sowie die Lohnsteuerbescheinigungen 2011 sowie 2012 ab Version 13.2.0 enthalten. Es wird dringend empfohlen das Programm zu aktualisieren. Das Senden mit älteren Programmversionen ist nicht mehr möglich.

02.05.2012: Lohnsteuerbescheinigung 2010 – Sperre der Datenannahme
Die von Arbeitgebern oder deren Beauftragten mit ElsterFormular seit dem 11.04.12 versendeten Lohnsteuerbescheinigungen 2010 werden nicht mehr verarbeitet, da die zentrale Datenannahme hierfür gesperrt wurde. Das Steuererklärungsmodul „Lohnsteuerbescheinigung 2010“ wird in ElsterFormular für eine Übergangszeit weiterhin unterstützt. Damit wird es z.B. möglich die bisherigen Lohnsteuerbescheinigungen im PDF-Format zu sichern oder die Datenübernahme in das Folgejahr durchzuführen.

19.04.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.2.0 bereit
ElsterFormular steht bereits seit dem 16.04.12 in der Version 13.2.0 bereit. ++ Allgemein: Eine verbesserte Datenübermittlungskomponente kommt zum Einsatz. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert, insbesondere ist ein Problem im Verbindung mit der Anlage AV behoben. Das Abholung von Bescheiddaten sowie die Anlage N-GRE wurden optimiert.

08.03.2012 ElsterFormular steht in der Version 13.1.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.1.1 bereit. + Einkommensteuererklärung: Es wurde ein Problem bei der Bedienung von Listenfeldern (z.B. Angabe der Religion) behoben.

29.02.2012 ElsterFormular steht in der Version 13.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.1 bereit. + Der Einsatz dieser Version wird empfohlen. ++ Die Steuerberechnung und die Einkommensteuererklärung 2011 wurden aktualisiert. ++ Es sind neue Erklärungen verfügbar: Einnahmenüberschussrechnung 2011, Gewerbesteuererklärung 2011 und Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2011.

06.02.2012: SPAM im Namen der Steuerverwaltung
Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. In diesen Nachrichten wird der Empfänger aufgefordert, eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen, bei der es sich angeblich um einen Steuerbescheid handelt. Bitte beachten Sie hierzu: 1. Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. 2. Die Steuerverwaltung sendet Ihnen nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten in Form eines E-Mail-Anhangs.

11.05.2011 Warnung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen
Seit dem Wochenende versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen“ aus und versprechen Erstattungen. Um diese zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Passwort angegeben werden sollen. Mehr dazu lesen Sie bitte auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums nach.

30.08.2010: Pressemitteilung des Bayer. Staatsministerium der Finanzen zur Vergabe des Datenschutz-Gütesiegels des ULD
In Deutschland steht den Bürgerinnen und Bürgern bereits seit einigen Jahren die elektronische Steuererklärung (ELSTER) zur Verfügung. Schon immer hat das Verfahren ELSTER höchsten Wert auf Datenschutz und Datensicherheit gelegt.

17.08.2010: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz zeichnet ELSTER mit Datenschutz-Gütesiegel aus
Steuerdaten sind Vertrauenssache. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat jetzt die „ElsterOnline Client Server Architektur“ (ElsterOnline) mit dem Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein ausgezeichnet und bescheinigt damit, dass diese datenschutzkonform eingesetzt werden kann. Das Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein wird seit 2001 an Produkte verliehen, die den Anforderungen von Datenschutz und Datensicherheit entsprechen.

02.08.2010: Abfrage der Identifikationsnummern von Arbeitnehmern jetzt im ElsterOnline-Portal möglich
Seit dem 02.08.2010 können im ElsterOnline-Portal jetzt auch die Identifikationsnummern von Arbeitnehmern abgefragt werden. Diese Anfragemöglichkeit steht bis zum 30. November 2010 im ElsterOnline-Portal zur Verfügung. Eine Erweiterung des Angebots für die Arbeitgeber unter den ElsterOnline-Nutzern. +++ Nachtrag: Das Verfahren zur Abfrage der Identifikationsnummer der Arbeitnehmer für Arbeitgeber über das ElsterOnline-Portal wurde wie geplant zum 30.11.2010 wieder eingestellt.

04.05.2010: Bundesfinanzministerium warnt vor Betrugs-E-Mails
Unter dem Absender „DIENST@bundesfinanzministerium.de“ sind in den letzten Tagen E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen Steuerverwaltungen der Länder sind.

28.07.2009: Steuerkontoabfrage in Hessen mit Identifikationsnummer möglich
Seit dem 01. Juli 2009 ist in Hessen die Steuerkontoabfrage mit der Identifikationsnummer (IdNr) möglich.

04.05.2009: Zoll nutzt ELSTER-Zertifikat zur Übermittlung der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus
Seit dem 4. Mai 2009 besteht die Möglichkeit, die Internet-Ausfuhranmeldung-Plus online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen ELSTER-Zertifikat über das Zoll-Portal abzugeben, wenn die Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle angemeldet wird.

18.02.2009: BSI zertifiziert ELSTER
Ein ISO 27001-Zertifikat auf der Basis der IT-Grundschutz-Kataloge des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dokumentiert die erfolgreiche Umsetzung von Informationssicherheit nach internationalen Normen. Ein solches Zertifikat überreichte heute Dr. Udo Helmbrecht, Präsident des BSI, an Franz Josef Pschierer, Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für die IT-Infrastruktur des eGovernment-Verfahrens ELSTER.

10.10.2008: elektronische Steuerkontoabfrage in Brandenburg möglich
Die elektronische Steuerkontoabfrage wird derzeit in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt angeboten.

21.05.2008: Die elektronische Steuererklärung ist bequem, sicher und spart Zeit
Die elektronische Steuererklärung wird bei den Bürgern immer beliebter. Im Jahr 2007 wurden 5,51 Millionen Einkommensteuererklärungen online abgegeben. Das ist ein Anstieg um 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

15.11.2007: Jeder Zweite erledigt Behördengänge per Internet
BITKOM: 54 Prozent der Deutschen nutzen die Internet-Dienste ihrer Stadt. Informationen, Downloads und Online-Formulare gefragt. Bereits 4,6 Millionen Steuererklärungen per Internet dieses Jahr.

24.05.2007: BITKOM-Tipp: Die elektronische Steuererklärung ist bequem und spart Zeit
Die elektronische Steuererklärung wird immer beliebter. Im Jahr 2006 haben 4,61 Millionen Bundesbürger ihre Einkommensteuerklärung online abgegeben. Das ist ein Anstieg um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Inzwischen machen etwa ein Zehntel aller Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung mit Hilfe von Computer und Internet, sagt Thomas Mosch, Geschäftsleiter des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM).

01.04.2007: Aprilscherz zu ELSTER
Der Chaos Computer Club e.V. hat einen Aprilscherz über ELSTER veröffentlicht. Am 01.04.2007 wurde ein Artikel eingestellt, der bisher zu einigen Falschmeldungen im Internet führte. Aufgrund heftiger Reaktionen und entsprechender Nachfragen hat sich der CCC dazu angehalten gesehen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Meldung um einen Aprilscherz handelt.

 

Server ELSTER 1 ELSTER 2 ElsterOnline
Anmeldungssteuern
Anmeldungssteuern authentifiziert
Jahressteuererklärungen
Jahressteuererklärungen authentifiziert
Lohnsteuerbescheinigungen authentifiziert
Protokollabholung Lohnsteuerbescheinigung
Bescheiddaten/Datenabholung
Login/Registrierung Schritt 2
Steuerkontoabfrage
ELStAM (An-, Ab- und Ummeldung von Arbeitnehmern)
Abruf der eigenen ELStAM

Informationen zur Verfügbarkeitshistorie

Störungshistorie anzeigen 

 

Statistische Auswertungen zur elektronischen Steuererklärung


Die drei Grafiken stellen die aktuellen Zahlen der bundesweit elektronisch übermittelten Steuererklärungen (zum Beispiel Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung) beziehungsweise anderer Steuerdaten (zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigungsdaten) dar.

Elektronische Steuererklärungen seit 2002 in Millionen – Stand 31.12.2012

Elektronische Steueranmeldungen seit 2003 in Millionen – Stand 31.12.2012

Elektronische Steuerbescheinigungen seit 2006 in Millionen – Stand 31.12.2012