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BMF nimmt zu elektronischen Rechnungen Stellung

BMF nimmt zu elektronischen Rechnungen Stellung

Rechtslage

Seit dem 1.7.2011 gelten vereinfachte Vorschriften für elektronische Rechnungen. Zweck der Neuregelungen war es, den Einsatz elektronischer Rechnungen zu fördern, um Kostensenkungspotentiale zu generieren. Bisher war allerdings kein Boom elektronischer Rechnungen zu verzeichnen. Ursächlich hierfür war, dass die Unternehmen den Verlust des Vorsteuerabzuges befürchteten, da das Bundesfinanzministerium (BMF) sich bisher nicht zu einer verbindlichen Stellungnahme zur Neuregelung durchringen konnte; diese liegt nun vor.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Schreiben des BMF trifft Aussagen u. a. zu folgenden Themen: Definition der elektronischen Rechnung; Auflistung von Formaten, die zur Übertragung eingesetzt werden können (z. B. E-Mail).; Anforderungen an die ordnungsgemäße Übermittlung von Rechnungen; innerbetriebliches Kontrollverfahren als Mittel zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung elektronischer Rechnungen; Anforderungen an die ausschließlich elektronisch mögliche Aufbewahrung elektronischer Rechnungen und Erläuterung der erweiterten Rechte der Umsatzsteuersonderprüfung hinsichtlich des direkten Zugriffes auf die EDV der Unternehmen.

Konsequenzen

Unternehmen, die elektronische Rechnungen nutzen wollen bzw. solche empfangen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Insbesondere für Unternehmen, die elektronische Rechnungen versenden, wird es nun einfacher. Allerdings muss der Empfänger der Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form unverändert zustimmen. Unternehmen, die elektronische Rechnungen empfangen, müssen ein geeignetes Kontrollsystem installieren, das einen „verlässlichen Prüfpfad“ von der Bestellung bis zur Bezahlung gewährleistet. Ferner ist die ordnungsgemäße Archivierung der elektronischen Rechnungen sicherzustellen. Diese kann nur elektronisch erfolgen. Die Aufbewahrung in Papierform durch Ausdruck ist nicht zulässig. Leider lässt das Schreiben offen, wie diese Maßnahmen in der Praxis konkret umgesetzt werden können. Stattdessen sind die Ausführungen so vage, dass sie viel Raum für Interpretationen lassen. Es wird sich daher erst in der Zukunft zeigen, ob die angestrebte Vereinfachung auch in der Praxis erreicht wird und nicht durch überzogene Anforderungen der Finanzverwaltung und ihrer Prüfer konterkariert wird.

Umsatzsteuer für „ebay“-Verkäufer

Umsatzsteuer für „ebay“-Verkäufer

Kernaussage

Privatpersonen, die über ebay Gegenstände veräußern, kommen in der Regel nicht auf die Idee, die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies dürfte für gelegentliche Verkäufe zutreffen, mit zunehmender Zahl von Verkäufen steigt jedoch auch das Risiko, steuerlich erfasst zu werden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar veräußerte zwischen 2001 und 2005 ca. 1200 Gegenstände, die sie diversen Produktgruppen zugeordnet hatten (z. B. Märklin, Steiff, Sigikid etc.). Die Einnahmen aus diesen Veräußerungen stiegen stetig an und erreichten in 2005 ca. 35.000 EUR. Das Ehepaar erfasste die Einnahmen weder in der Einkommensteuererklärung noch umsatzsteuerlich. Durch Anzeige eines Dritten wurde die Steuerfahndung auf das Ehepaar aufmerksam. Aufgrund der Fahndungsergebnisse unterwarf das Finanzamt sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer. Hiergegen wendete sich das Ehepaar mit dem Argument, lediglich private Sammlungen veräußert zu haben. Diese seien nicht in der Absicht der Wiederveräußerung angeschafft worden, so dass kein gewerbsmäßiges Handeln vorliege.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt dem Ergebnis der Vorinstanz. Demnach war das Ehepaar nachhaltig mit der Absicht tätig, Einnahmen zu erzielen. Entscheidend hierfür war, dass die Verkäufe des Ehepaares vom Umfang und der mit dem Vertrieb verbundenen Organisation her der Tätigkeit eines Händlers ähnelten. Unerheblich war dagegen, dass der Einkauf der Gegenstände nicht mit der Absicht der späteren Veräußerung erfolgte. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, da die Grenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) überschritten wurde.

Konsequenz

Wer umfangreich über ebay oder ähnliche Internet-Plattformen handelt, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Finanzbehörden versuchen schon seit längerem, Internethändlern auf die Spur zu kommen. Auch neigt die gewerbliche Konkurrenz dazu, auffälliges Verhalten anzuzeigen. Solange die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, bleibt dies zumindest für die Umsatzsteuer ohne Folgen. Zu beachten ist, dass der Verkauf einer privaten Sammlung im Regelfall nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese den Abschluss der Sammlertätigkeit bildet. Der BFH sah dies jedoch im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da das Ehepaar zahlreiche „Sammlungen“ mit erheblichem Aufwand veräußerte.

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?

Kernfrage

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch nicht genommener Urlaub ist nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in Geld abzugelten. Nach bisherigem Verständnis war der Urlaubsabgeltungsanspruch zwar kein Urlaubsanspruch, sondern nur ein Geldanspruch; er wurde aber als Ersatz des Urlaubsanspruches verstanden. Damit fanden bisher die Fristenregelungen des Urlaubs mit der Folge Anwendung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Kalenderjahresende unterging. Für den Abgeltungsanspruch solcher Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen konnten und deren Arbeitsverhältnis endete, hatte die Rechtsprechung diese Auffassung bereits aufgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nunmehr auch für den Abgeltungsanspruch des arbeitsfähigen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis endete, getan.

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers war durch Urteil im November zum Juli des Folgejahres für beendet erklärt worden. Im Folgejahr machte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche mit Rücksicht auf seinen Resturlaub aus dem Beendigungsjahr geltend, bliebt allerdings bis zum BAG ohne Erfolg.

Entscheidung

Das BAG gab seine bisherige Rechtsauffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als sogenannter Surrogatsanspruch den Fristen des Urlaubsanspruchs unterliege, auf und stellte den Abgeltungsanspruch zugunsten des Klägers fest. Maßgeblich sei, dass der Abgeltungsanspruch eben nicht dem Urlaubsanspruch entspreche, sondern ein selbstständiger Geldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Entsprechend könnten auch nicht die Fristen des Urlaubsanspruchs Anwendung finden. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem arbeitsfähige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung anders behandelt werden könnten als arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer.

Konsequenz

Die Entscheidung ist dem Verständnis, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch 2 selbstständige Ansprüche bilden, zutreffend. Für Arbeitgeber bedeutet sie allerdings ein wirtschaftliches Risiko; hier wird wohl lediglich eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wenigstens insoweit Sicherheit bringen, als dass der Abgeltungsanspruch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sein muss.

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Rechtslage

Besteht das Einkommen aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer durch den Abzug bereits abgegolten ist. Eine Veranlagung kann dann nur auf Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung bestandskräftig abgelehnt, ist eine Veranlagung weder nach altem noch nach neuem Recht zur Antragsveranlagung durchzuführen.

Sachverhalt

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für 2001 im März 2004 beim beklagten Finanzamt ein. Neben positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da die Voraussetzungen zur Veranlagung von Amts wegen nicht vorlagen und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt wurde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der im Oktober 2005 negativ beschieden wurde. Eine Klage wurde hiergegen nicht erhoben. Im Dezember 2005 erging für die stille Gesellschaft ein Bescheid in dem für den Kläger ein Verlust aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt die Einkommensteuerveranlagung für 2001.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht durchzuführen ist. Gemäß den Regelungen zur Antragsveranlagung in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung, ist der Antrag innerhalb einer 2-Jahres-Frist zu stellen. Diese hat der Kläger versäumt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Antragsfrist aufgehoben. Statt dessen gilt die 4-jährige Festsetzungsfrist. Die Regelung ist jedoch erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in den Fällen, in denen am 28.12.2007 über den Antrag auf Veranlagung nicht bestandskräftig entschieden wurde. Das Finanzamt hatte aber bereits über den Antrag vom März 2004 bestandskräftig entschieden. Der neuen Antragstellung kommt keine Bedeutung zu, insbesondere wird durch die Rechtsänderung kein neues Antragsrecht begründet. Auch hat die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für die stille Gesellschaft keine Auswirkung auf die spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbestände.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass Bescheide stets offen zu halten sind, sofern Änderungen erwünscht sind.

Gaspreiserhöhung muss angekündigt werden

Gaspreiserhöhung muss angekündigt werden

Kernaussage

Nach der so genannten europäischen Erdgasbinnenmarktrichtlinie muss ein Gasversorger dem Kunden jede Preiserhöhung vorab mitteilen und auch über das Kündigungsrecht informieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied kürzlich, dass diese Richtlinienvorgaben in der für Gas-Haushaltskunden geltenden Verordnung nicht vollständig umgesetzt werden.

Sachverhalt

Die beklagte Gaskundin bezieht von dem klagenden Gasversorger Gas. Die Kundin unterliegt der Grundversorgung mit Erdgas, die Vertragsbeziehung ist durch faktischen Bezug zustande gekommen. Für den Zeitraum von September 2005 bis September 2010 stellte der klagende Gasversorger der Kundin Preiserhöhungen in Rechnung. Die Kundin zahlte nicht, da die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt seien. Insgesamt beläuft sich die Klageforderung auf über 5.000 EUR. Zunächst obsiegte das Gasunternehmen, verlor jedoch vor dem Oberlandesgericht.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter muss die beklagte Kundin nicht zahlen. Zwar steht dem Gasversorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht zu; allerdings müssen bei Preisanpassungen die Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zum Verbraucherschutz und zur Transparenz beachtet werden. So muss den Kunden bei einer Änderung der Vertragsbedingungen ein Rücktrittsrecht gewährt werden, die Kunden müssen über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen unterrichtet werden, es muss eine Information über das Rücktrittsrecht erfolgen und Gebührenerhöhungen müssen mit angemessener Frist mitgeteilt werden. In der entsprechenden deutschen Verordnung fehlt indes die Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden, in der bis November 2006 geltenden (Alt-)Verordnung mangelte es an der Verpflichtung der Gasversorger zur Information des Kunden über eine Preisänderung. Jedoch sind die Richtlinienbestimmungen hier im Wege der richtlinienkonformen Auslegung in die nationalen Vorschriften hineinzulesen. Entsprechend der fehlerhaften Verordnungen wurde die Kundin nicht ausreichend belehrt. Die Verstöße gegen die Erdgasbinnenmarktrichtlinie führen hier dazu, dass die Preiserhöhungen nicht durchsetzbar sind.

Konsequenz

Durch die Entscheidung wird der Verbraucherschutz gegenüber Gasversorgern gestärkt. Den Transparenzanforderungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie muss vollumfänglich Rechnung getragen werden. Bei einem Verstoß bestehen nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern es kann schon keine Zahlung verlangt werden. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesgerichtshof.

Abschirmung gegen Elektrosmog ist außergewöhnliche Belastung

Abschirmung gegen Elektrosmog ist außergewöhnliche Belastung

Kernproblem

Der Mensch ist immer häufiger elektromagnetischer Strahlung durch Mobilfunk oder WLAN ausgesetzt. Ob das Auswirkungen auf die Gesundheit hat, ist wissenschaftlich umstritten. Wenn schon der medizinische Aspekt fragwürdig ist, dann mag das für eine steuerliche Einschätzung erst recht gelten, falls Kosten der Abschirmung gegen Elektrosmog Eingang in die Steuererklärung finden. Noch vor 2 Jahren hätte ein solcher Antrag auf Abzug als außergewöhnliche Belastungen wenig Erfolgsaussichten gehabt. Die Rechtsprechung hat sich jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen entwickelt, was das Finanzamt durch Gesetzesauslegung verhindern wollte. Doch das hilft nicht immer.

Sachverhalt

Die Erwerberin einer im Rohbau befindlichen Eigentumswohnung litt seit Jahren unter Migräne und Tinnitus. Ihre Ärztin diagnostizierte eine ausgeprägte Elektrosensibilität und empfahl die Durchführung von Abschirmmaßnahmen gegen Elektro-Hochfrequenzstrahlung in der neuen Wohnung. Auch ein Ingenieur für Baubiologie und Umwelttechnik bestätigte wegen stark auffälliger Hochfrequenzimmissionen unbedingten Handlungsbedarf. So wendete die Bauherrin 17.075 EUR zum Schutz vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug als außergewöhnliche Belastungen mit Hinweis auf das fehlende amtsärztliche Gutachten ab. So standen die Chancen nach der rückwirkenden Einführung des formalisierten Nachweisverlangens von Krankheitskosten durch den Gesetzgeber vor dem Finanzgericht Köln eher schlecht.

Entscheidung

Die Richter ließen den steuerlichen Abzug zu, denn nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung seien begünstigt. Gleiches gelte für Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall gerechtfertigt sei. Dem Gericht reichte das ärztliche Privatgutachten und das Gutachten des Baubiologieingenieurs zur freien Beweiswürdigung aus. Auch von dem mittlerweile gesetzlich geforderten amtsärztlichen Nachweis ließ sich der Senat nicht beirren, denn Umbaumaßnahmen an einem Gebäude seien hiervon nicht erfasst. Vom Finanzamt unterstellte werterhöhende Herstellungskosten lägen nicht vor, weil die Maßnahmen für einen durchschnittlichen Mieter eher eine erhebliche Einschränkung der Telefon- und Internetnutzung darstellen würden.

Konsequenz

Einmal mehr hat ein Gericht rechtskräftig das formalisierte Nachweisverlangen für Maßnahmen an einem Gebäude nicht gelten lassen. So urteilte bereits der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall von Haussanierungen.

Wohnhaussanierungen als außergewöhnliche Belastungen?

Wohnhaussanierungen als außergewöhnliche Belastungen?

Kernproblem

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden aus Anlass eines unausweichlichen Ereignisses können als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abzugsfähig sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Außergewöhnlichkeit z. B. im Zusammenhang mit einer durch Brand- oder Hochwasser ausgelösten „privaten Katastrophe“. Bei der Sanierung von privatem Wohneigentum ist die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit nicht einfach. Der BFH hat jetzt in 3 zeitgleich veröffentlichten „Sanierungs-Urteilen“ positive Aussagen zur Abzugsfähigkeit gemacht.

Sachverhalte

In einem Fall hatten Eheleute die Sanierung eines gebraucht erworbenen Holzfertighauses mit einer unzumutbaren Geruchsbelästigung durch Holzschutzmittel begründet. Zudem befand sich die nach Erwerb des Hauses geborene Tochter bereits wenige Jahre nach ihrer Geburt wegen einer Atemwegserkankung in ärztlicher Behandlung. Der zweite Fall betraf die Beseitigung echten Hausschwamms in der Wohnung eines im Jahr 1900 erbauten Hauses. Hier hatte ein Sachverständiger für Holz- und Bautenschutz die umfassende Sanierung empfohlen. Im dritten Fall war die Asbestsanierung eines Reihenhauses ohne vorherige Einholung eines Gutachtens über gesundheitliche Gefahren streitbefangen. Die Finanzgerichte hatten überwiegend im Sinne der Verwaltung entschieden. Nur im Fall des Hausschwamms musste das Finanzamt in die Revision gehen; in den beiden anderen Fällen taten dies die Steuerpflichtigen.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können. Das gelte aber nicht für die Kosten der üblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, denn solche seien keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen vergleichbar. Allerdings dürfe der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Zudem müsse der Steuerpflichtige zunächst realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen und den sich aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen.

Konsequenz

Im Fall der unzumutbaren Geruchsbelästigung hat das Finanzgericht jetzt über die Erkennbarkeit bei Erwerb des Objekts zu urteilen. Die Aufwendungen könnten aber alternativ auch durch die konkrete Gesundheitsgefährdung der Familie begründet sein. Die Gesundheitsgefährdung gilt es auch bei der Asbestsanierung zu prüfen; eine abstrakte Gefährlichkeit von Asbestfasern reicht nach Auffassung des BFH nicht aus. Die Saniererin des mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes hat den Steuerabzug bereits gesichert, weil mit der konkreten Gefahr der Unbewohnbarkeit ein unabwendbares Ereignis vorlag. Der BFH hat zudem klargestellt, dass sich die Finanzverwaltung nicht auf das nachträglich gesetzlich verankerte Nachweisverlangen für Krankheitskosten berufen kann, weil dieses in Gebäudesanierungsfällen nicht einschlägig ist.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Kalenderjahr unzulässig

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Kalenderjahr unzulässig

Kernproblem

Die private Nutzung eines Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des Pkw-Listenpreises anzusetzen. Abweichend hiervon kann der Wert mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der Kraftfahrzeugaufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Aufzeichnungen u. a. zeitnah, in geschlossener Form und unter Angabe des Gesamtkilometerstandes in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Bisher noch höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob der Wechsel von der 1 %-Regel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres möglich ist, ohne dass ein Fahrzeugwechsel erfolgt.

Sachverhalt

Ein Angestellter und dreifacher Vater hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, der auch privat genutzt werden durfte. Zum 1.5. des Streitjahres begann er mit der Führung eines inhaltlich ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, während vorher die 1 %-Methode angewendet wurde. Der Arbeitgeber ermittelte den Sachbezug ab Mai auf Basis des Fahrtenbuchs, was das Finanzamt anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete. Das Finanzamt bezog sich auf die Verwaltungsanweisung, nach der bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden darf. Der Familienvater begründete den Methodenwechsel mit der Geburt seines dritten Kindes und die eingeschränkte Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens wegen der Platzierung von 3 Kindersitzen. Nach ablehnender Einspruchsentscheidung des Finanzamts klagte er wegen familienfeindlicher Richtlinienanwendung vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung

Das Gericht folgte der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, denn eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei schwer überprüfbar. Die Richter sehen ein Fahrtenbuch nur dann als ordnungsgemäß an, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt wird. Dagegen widerspreche ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der 1 %-Methode dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung.

Konsequenz

Das Gericht hat die persönlichen Lebensumstände bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Ob das Bestand haben wird, kann jetzt der BFH überprüfen, denn dort ist die Revision wegen besonderer Bedeutung anhängig geworden.

Auch FG Köln bestellt ausgebildete Mediatoren zu Güterichtern

Ab dem 1.9.2012 bietet auch das Finanzgericht Köln den Parteien eines Gerichtsverfahrens eine zusätzliche Möglichkeit zur einvernehmlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten an. Zuvor hatte bereits das FG Münster mitgeteilt, dass aktuell Güterichter ernannt wurden.1 Das Präsidium des FG Köln hat den Präsidenten des Finanzgerichts, Benno Scharpenberg, und die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht, Camilla Hölzer, zu Güterichtern bestellt. Das Gericht stellt den Bürgern damit ein Institut zur gütlichen Streitbeilegung zur Verfügung, das erst kürzlich durch das am 26.7.2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz ins Leben gerufen wurde.

Das Mediationsgesetz schafft durch das sogenannte “erweiterte Güterichtermodell” für die Beteiligten eines Rechtsstreits eine zusätzliche Option zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der für das Verfahren zuständige und entscheidungsbefugte Richter den Rechtsstreit an den Güterichter verweisen kann, der zusammen mit den Parteien versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Gesetz weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass der Güterichter alle Methoden der Konfliktbereinigung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Dieser Intention des Gesetzgebers wird beim Finanzgericht Köln in besonderem Maße Rechnung getragen, indem mit dem Gerichtspräsidenten Herrn Scharpenberg und Frau Vorsitzenden Richterin Hölzer zwei ausgebildete Mediatoren zu Güterichtern bestellt wurden. Herr Scharpenberg wurde an der Hochschule Wismar zum Mediator ausgebildet. Frau Hölzer ist nach einem Aufbaustudium an der FernUniversität Hagen Master of Mediation (M.M.) und von der Anerkennungskommission der Deutschen Gesellschaft für Mediation (DGM) zur Mediatorin nach DGM-Standard zertifiziert.

Nach der Gesetzesbegründung ist die Einschaltung eines Güterichters nach Klageerhebung bei demselben Gericht, an einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit sowie an einem Gericht außerhalb der betroffenen Gerichtsbarkeit möglich. Das Einverständnis der Parteien wird vorausgesetzt. Anders als der (außergerichtliche) Mediator kann der Güterichter eine rechtliche Bewertung vornehmen und den Parteien eine konkrete Lösung ihres Konflikts, die sich nicht auf den anhängigen Streitgegenstand beschränken muss, vorschlagen. Ein Protokoll über die Verhandlung wird nur aufgenommen, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Falls die Güteverhandlung nicht zum Erfolg führt, gibt der nicht zur streitigen Entscheidung befugte Güterichter die Sache an das entscheidungsbefugte Gericht zurück.

Finanzgericht Köln

  1. Vgl. dazu “Güterichter beim Finanzgericht Münster“.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2013

Bekanntmachung vom 30. August 2012 – IV C 5 – S 2533/12/10001 –

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2013

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2013 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2013“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefüllt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522).

Berlin, 30. August 2012
IV C 5 – S 2533/12/10001
DOK: 2012/0759545

Im Auftrag

Mehr zum Thema

  • Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2013 (PDF, 515,6 KB)
  • Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2013 (PDF, 40,7 KB)