Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Monatsbericht des BMF für April 2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute seinen Monatsbericht für April 2013 veröffentlicht:

“Sämtliche nationalen, europäischen und internationalen Schulden- und Konsolidierungsregeln werden in Deutschland eingehalten. Dies unterstreicht das Stabilitätsprogramm 2013, das vergangene Woche im Kabinett verabschiedet wurde. In der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwächephase können die automatischen Stabilisatoren wirken, ohne die Einhaltung der Maastricht-Defizitgrenze zu gefährden. Im Artikel des Monatsberichts April werden die wichtigsten Eckpunkte des Stabilitätsprogramms 2013 aufgezeigt. Des weiteren finden Sie im aktuellen Monatsbericht des BMF einen Artikel zur Zollbilanz 2012, und es wird über das Ehrenamtsstärkungsgesetz informiert, das eine Flexibilisierung der Finanzplanung gemeinnütziger Organisationen ermöglicht, Rechtssicherheit schafft und Bürokratie abbaut.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Analysen und Berichte
Deutsches Stabilitätsprogramm 2013
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz – Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement
Zollbilanz 2012
Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im März 2013
Entwicklung des Bundeshaushalts bis einschließlich März 2013
Entwicklung der Länderhaushalte im Januar und Februar 2013
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Europäische Wirtschafts- und Finanzpolitik
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Monatsbericht des BMF (April 2013) (PDF, 2,6 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Lohnsteuer: Eigene Aufwendungen für die private Nutzung eines Firmenwagens

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011

Das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 regelt die lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs:

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 (PDF, 45,8 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

-> Firmenwagenrechner

 

Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 11 / 10004 vom 19.04.2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes:

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011

Rz 1
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR 2011).

Rz 2
Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 LStR 2011). Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Abs. 9 N.r 4 LStR 2011 ist:

  1. ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
  2. ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder
  3. die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.

Rz 3
Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2 (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2011, siehe auch BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007, BStBl II 2008 Seite 198). Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben. Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist dagegen unerheblich.

Rz 4
In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. d. Rdnr. 2 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

2. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)

Rz 5
Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, im Übrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654 Tz. I.8).

Rz 6
Beispiele
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.

Beispiel 1
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat. Es handelt sich um ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der pauschale Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.

Beispiel 2
Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats einbehalten.

Die nachträgliche Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Aus den übernommenen Treibstoffkosten wird nicht dadurch ein Nutzungsentgelt, dass der Arbeitnehmer zunächst auf Kosten des Arbeitgebers tanken kann und erst anschließend die Treibstoffkosten ersetzen muss, zur Anwendung siehe Rdnr. 10.

Beispiel 3
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, das sich aus einer Monatspauschale in Höhe von 200 Euro und privat veranlassten Treibstoffkosten zusammensetzt.

Es handelt sich nur in Höhe der Monatspauschale um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.

3. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)

Rz 7
Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs die außerdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Rz 8
Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten – von vornherein – nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8, 2. Halbsatz LStR 2011). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Rz 9
Beispiele
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

Beispiel 4
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der individuelle Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.

Beispiel 5
Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats einbehalten.

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Es handelt sich aber nicht um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.

Beispiel 6
Wie Beispiel 5. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer zudem ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,10 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Das zusätzlich gezahlte Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2 mindert den individuellen Nutzungswert.

4. Anwendung

Rz 10
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Rdnr. 3 Sätze 2 und 3 sind erstmals auf ab dem 1. Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

Härtere Regeln für Hinterbliebenenrentner

Viele Rentner, vor allem Frauen, erhalten neben der eigenen Altersrente gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente. Betroffene, die zusätzlich einen 450-Euro-Job ausüben, erleben dabei häufig eine böse Überraschung. Wir zeigen Ihnen, wie die Rentenversicherung in diesen Fällen rechnet.

Frührentner dürfen seit Anfang 2013 mehr hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Nun sind nämlich monatlich für sie 450,00 € Hinzuverdienst erlaubt – in zwei Monaten im Jahr sogar bis zu 900,00 €. Doch wenn Hinterbliebenenrentner Einkommen aus verschiedenen Quellen beziehen, z.B. Altersrente in Kombination mit einer Hinterbliebenenrente und u.U. zusätzlich noch Einkommen aus einem Mini-Job, gibt es häufig ein böses Erwachen.

Selbstständige: Online-Kontoauszüge sind riskant

Nutzen auch Sie das Internet, um Ihre Bankkonten zu verwalten? Und archivieren Sie lieber elektronische Kontoauszüge als solche auf Papier? Dann kann es beim Nachweis betrieblicher Zahlungseingänge und -ausgänge gegenüber dem Finanzamt zu unliebsamen Überraschungen kommen! Meist werden auf dem digitalen Weg übermittelte Kontoauszüge entweder ausgedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium archiviert. Das reicht allerdings leider nicht aus, um die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu erfüllen. Hier erfahren Sie mehr …

Sachbezugswerte 2013 für Seeschifffahrt, Kauffahrtei und Fischerei

Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab dem 01.01.2013

Bewertung der freien Beköstigung

Der zuständige Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit Wirkung vom 01.01.2013 an auf monatlich 225,00 € festgesetzt.

Für Teilverpflegung in der Kauffahrtei sowie in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei und in der Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück 48,00 €, Mittag- und Abendessen jeweils 87,00 € monatlich.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2013 weiterhin monatlich 45,00 €, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 €.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten nicht, wenn anstelle der vorgesehenen Sachbezüge die im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgesetzten Werte bar ausbezahlt werden. Wird jedoch nur gelegentlich oder vorübergehend bar ausgezahlt (z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die Zeit des Urlaubs – auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen –), so sind die festgesetzten und bekannt gegebenen Sachbezugswerte zugrunde zu legen, wenn mit der Barvergütung der tatsächliche Wert der zustehenden Sachbezüge abgegolten wird und die Barvergütung anstelle der Sachbezüge zusätzlich zu dem bei Gewährung der Sachleistung maßgeblichen Lohn gezahlt wird.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Barvergütung dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Beköstigung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Sachbezugswert unter den Kosten liegt, die im Inland für eine entsprechende Beköstigung aufzuwenden wären. Ich bitte deshalb, die Auffassung zu vertreten, dass die tariflich vorgesehenen Barvergütungen den tatsächlichen Wert des Sachbezugs nicht übersteigen.

Wird jedoch bei Beendigung des Heuerverhältnisses durch

  • Zeitablauf,
  • Tod des Besatzungsmitgliedes,
  • ordentliche Kündigung,
  • außerordentliche Kündigung oder
  • beiderseitiges Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)

ein Urlaubsanspruch durch Barablösung abgegolten und hierbei auch das Verpflegungsgeld für die abgegoltenen Urlaubstage ausgezahlt, so ist der gesamte Betrag der Ablösung steuerpflichtiger Arbeitslohn, da durch die Beendigung des Dienstverhältnisses vor Antritt des Urlaubs der Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitgeber gebunden und dieser somit von der Urlaubsverpflichtung befreit ist. Es ist in diesen Fällen steuerlich unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Urlaub antritt oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Inkrafttreten

Die neuen Sachbezugswerte gelten bei laufendem Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31 Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31 Dezember 2012 zufließen.

Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Fragen und Antworten zur Besteuerung von Renten

Warum wurde die Besteuerung der Renten geändert?

Die Änderungen bei der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz beruhen auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat im Jahre 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Nach den neuen steuerlichen Bestimmungen liege ich im Jahr 2009 wahrscheinlich mit meinen Einkünften über dem Freibetrag.
Wie soll ich mich verhalten?

Warten Sie bitte nicht ab, bis das Finanzamt Sie auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Um die Erfüllung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen kommen Sie ohnehin nicht herum.  erstmals bis zum 31. Mai 2010 müssen Sie für 2009 eine Steuererklärung abgeben. Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar.

Ich bin Anfang 2005 in Rente gegangen.
Gibt es eine Faustformel, an der ich mich orientieren kann?

Wer als Alleinstehender nicht mehr als 1.583 Euro an monatlicher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine weiteren Einkünfte etwa aus Vermietung und Verpachtung oder Zinsen über dem Sparerfreibetrag bezogen hat, wird in der Regel keine Steuern zahlen müssen. Bei Verheirateten beträgt die Grenze 3.166 Euro.

Ich gehe erst 2024 in Rente.
Wie wird meine Rente dann versteuert, und was ändert sich jetzt für mich?

Der Besteuerungsanteil der Rente bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Wird erstmals nach dem Jahr 2005 eine Rente gezahlt, steigt der Besteuerungsanteil für Neurentner jährlich um 2% (ab 2021 um 1%). Danach beträgt der Besteuerungsanteil 52 % bei einem Rentenbeginn in 2006, 54 % bei einem Rentenbeginn in 2007 und in der letzten Stufe 100% bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040. Im Jahr 2024 gehen somit 84% Ihrer Rente in die steuerliche Berechnung ein; 16% werden in Euro als steuerfreier Anteil lebenslang festgeschrieben. Seit 2005 wird der Arbeitnehmeranteil Ihrer Beiträge für die gesetzliche  Rentenversicherung schrittweise steuerfrei gestellt. Es ist zu empfehlen, das dadurch gesparte Geld für eine private Altersvorsorge zu verwenden. Informieren Sie sich vor allem über geförderte Altersvorsorgeprodukte wie die Riester-Rente, die neue private Leibrente oder eine betriebliche Altersversorgung. Auch die Rentenversicherer, private Anbieter oder Verbraucherzentralen helfen Ihnen dabei weiter.

Ich habe im Jahre 1999 eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen, die 2012 fällig wird.
Wird die Auszahlung versteuert?

Nein, die Kapitalauszahlung ist steuerfrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zum Beispiel, wenn die Versicherung mindestens zwölf Jahre lief und wenigstens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden.

Ich beziehe seit Anfang 2008 eine Witwenrente.
Wie erfolgt die Besteuerung, wenn mein verstorbener Ehemann zuvor noch keine Rente erhalten hat?
Werden die Steuern direkt einbehalten?

Die Witwenrente gehört ebenfalls zum steuerpflichtigen Einkommen. Da ihr Ehemann zuvor noch keine Rente bezogen hat, entscheidet das Jahr, in dem sie die Witwenrente erstmalig bekommen, über deren steuerpflichtigen Anteil. Da Sie die Witwenrente erstmals in 2008 bezogen haben, liegt der steuerfreie Anteil bei 44% der Jahresbruttorente. Dieser Anteil wird in Euro festgeschrieben und gilt dann bis zum Ende dieses Rentenbezugs. Die Steuern werden nicht direkt bei Auszahlung der Rente abgezogen, denn es kann ja sein, dass Sie aufgrund von Freibeträgen und persönlichen steuermindernden Tatbeständen überhaupt keine Steuern zahlen müssen.

Werden Beamten- und Werkspensionen seit 2005 vom Staat höher versteuert?

Nein, die Beamten- und Werkspensionen waren bisher schon voll steuerpflichtig, abgesehen vom Versorgungsfreibetrag. Mit den neuen Regelungen werden gesetzliche Renten und Pensionen nach und nach gleichgestellt, und deshalb wird der Versorgungsfreibetrag bis 2040 schrittweise abgeschafft. Wer erstmals in 2008 eine Pension bezogen hat, für den wird ein Versorgungsfreibetrag von maximal 2.640 Euro lebenslang festgeschrieben. Für Pensionäre hat sich ab 2005 die Werbungskostenpauschale von 920 auf 102 Euro verringert. Um Härten auszugleichen, gibt es stattdessen zunächst einen individuellen auf Dauer gleichbleibenden Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der 792 Euro in 2008 beträgt.

Ich beziehe bereits eine private Rente.
Wird diese seit dem Jahr 2005 auch höher versteuert?

Nein, im Gegensatz zur gesetzlichen Rente bleibt es hier bei der Ertragsanteilbesteuerung. Wenn Sie die private Rente seit Ihrem 65. Lebensjahr beziehen, dann beträgt ab 2005 der steuerpflichtige Anteil 18%. Woher weiß denn das Finanzamt, wie hoch meine Rente ist, und muss ich tatsächlich eine Steuererklärung bei meinem Finanzamt abgeben? Ab 2006 sind Rentenversicherer, Versorgungswerke und private Versicherer verpflichtet, die Höhe der gezahlten Leistungen an die Zentrale Zulagenstelle der Rentenversicherung Bund zu melden.  Diese wird die Meldung an die Finanzämter weitergeben. Verschweigen können Sie also nichts. Steuerpflichtig ist zunächst jeder Bürger bzw. jede Bürgerin. Ob Sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab.

Was versteht man unter der neuen privaten Leibrente?
Wie wird sie steuerlich behandelt?

Das ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die steuerlich der gesetzlichen Rente gleich gestellt wird. Sie darf unter anderem nicht vererbbar, beleihbar, übertragbar und kapitalisierbar sein. Beiträge für die neue Basis-Rente, für die gesetzliche Rente, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftliche Alterskassen können bei Alleinstehenden maximal bis zu einer Summe von 20.000 Euro, im Jahr 2009 höchstens zu 68% = 13.600 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bei Verheirateten sind es 40.000 Euro, in 2009 höchstens 27.200 Euro. Dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahre 2025 auf 100%. Die private Basis-Rente kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbständigen und Beamten abgeschlossen werden. Genau wie die gesetzliche Rente wird sie bei Auszahlung mit dem neuen Besteuerungsanteil erfasst.

Ich habe eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung.
Wie erfolgt in diesem Fall die Besteuerung?

Für Direktversicherungen in Form einer Rentenversicherung, die ab 2005 abgeschlossen wurden, gilt: Die Beiträge sind steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4% der  Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro nicht übersteigen. Die Rentenzahlungen müssen bei Inanspruchnahme dieser Steuerfreiheit in der Auszahlungsphase grundsätzlich voll versteuert werden. Für Beiträge in vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen hatte der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Jahr 2005 ein Wahlrecht, weiterhin eine Pauschalversteuerung mit 20% durch den Arbeitgeber vornehmen zu lassen oder die Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen. Die getroffene Entscheidung wirkt für die steuerliche Behandlung der Beiträge fort. Die Besteuerung der Renten in der Auszahlungsphase richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Einzahlungsphase.

Mir wurde von meinem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt.
Verliert diese wegen der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 jetzt ihre Gültigkeit?

Nichtveranlagungsbescheinigungen sind grundsätzlich befristet und in  der Regel drei Jahre gültig. Sollten sich – auch innerhalb der Frist – Ihre Einkommensverhältnisse (z. B. wegen einer Rentenerhöhung) ändern, so dass die steuerlichen Freibeträge überschritten werden, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Die Bescheinigung ist dann zu widerrufen. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 ändert sich hinsichtlich der Nichtveranlagungsbescheinigung grundsätzlich nichts. Fallen aufgrund der Höhe Ihres Einkommens  einschließlich der Kapitalerträge) keine Einkommensteuern an, können Sie auch zukünftig unter Offenlegung Ihres Einkommens eine solche Bescheinigung beantragen.

Ich beziehe eine Betriebsrente.
Wie wird diese ab 2005 versteuert?

Hier ist die Rechtslage etwas schwieriger. Entscheidend für die Besteuerung  ist die Form der betrieblichen Altersversorgung und ob die Beiträge überwiegend aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt kamen.

Ich bin Rentnerin, habe mich nie mit Steuerfragen beschäftigt und erst jetzt durch die aktuelle Diskussion gemerkt, dass ich hätte längst Steuern zahlen müssen.
Was soll ich veranlassen?

Suchen Sie bitte Rat bei einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt. Dort werden dann die für Sie erforderlichen Schritte veranlasst.

Woher weiß ich denn, ob ich Steuern zahlen muss oder nicht?

Sie können sich an das Service-Center Ihres Finanzamtes wenden, das Ihnen in Einzelfragen weiterhilft. Bei einer umfänglichen Beratung ist der Weg zum Steuerberater oder zum Lohnsteuerhilfeverein empfehlenswert.  (Sie können auch unseren kostenlosen Steuerrechner benutzen)

EXIST-Gründerstipendien sind nicht steuerfrei

Stipendien sind nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, soweit sie zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlicher und künstlerischer Aus- oder Fortbildung gewährt werden.

Ein EXIST-Gründerstipendium dient in erster Linie dazu, Existenzgründungsvorhaben auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen. Das Gründungsklima an Hochschulen und Forschungseinrichtungen soll verbessert werden. Diese Gründerstipendien bezwecken also gerade nicht, Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung zu fördern. Vielmehr sind sie darauf gerichtet, den Übergang von der wissenschaftlichen Ausbildung in den Markt zu ermöglichen.

Eine Anwendung der Steuerfreiheit für EXIST-Gründerstipendium kommt daher nach einer Entscheidung auf Bund-/Länderebene nicht in Betracht.

BAYERISCHES LFST 20.5.08, S 2342 – 15 ST 32/ST 33

Mehr Infos zur Steuerfreiheit von Stipendien siehe hier …

Gewerbesteuererklärung 2012

Die Gewerbesteuererklärung und die Zerlegungserklärung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung zu übermitteln (§ 14a GewStG). Somit ist die Abgabe der vorgenannten Erklärungen nur noch in sog. Härtefällen (§ 150 Abs. 8 AO) in Papierform/auf Papiervordrucken möglich.

Die Gewerbesteuererklärung 2012 können Sie als PDF downloaden. Die Gewerbesteuer-Formulare können lediglich ausgedruckt werden, eine Dateneingabe am PC ist nicht möglich. Steuervordrucke können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z.B. Internet Explorer oder Firefox). Weitere Papiervordrucke für Ihre Steuererklärung finden Sie im Internet im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung: https://www.formulare-bfinv.de/

Formulare zum Ausfüllen am PC
GewSt 1 A
Gewerbesteuererklärung, Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags 2012
Inklusive Anleitung

GewSt 1 D
Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012
Inklusive Anleitung

GewSt 1 DE
Ergänzungsblatt zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012
Inklusive Anleitung

Anlage ÖHG
Anlage zur Gewerbesteuererklärung – Spartentrennung (2012)

Anlage MU
Anlage zur Gewerbesteuererklärung 2012

Anleitungen
Anleitungen zur Gewerbesteuererklärung/Erklärung zur gesonderten Feststellung 2012

Schutz vor versteckten Steuererhöhungen – Maßnahmen gegen die kalte Progression

Die Bundesregierung hatte bereits am 15.2.12 den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen (BT-Drs. 17/8683). Ziel war es, inflationsbedingte und „nicht gewollte Steuerbelastungen“ abzubauen und die Steuerzahler um insgesamt sechs Milliarden EUR zu entlasten. Nach der Blockade im Bundesrat konnte im Vermittlungsausschuss eine „kleine“ Einigung erzielt werden. Danach erhöht sich der Grundfreibetrag in zwei Stufen (2013 auf 8.130 EUR/2014 auf 8.354 EUR). Die prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs war jedoch nicht konsensfähig. Der Bundesrat hat am 1. Februar 2013 den Weg für wichtige Steuerrechtsänderungen frei gemacht. Dazu gehört die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages. Die geplante weitergehende Entlastung von Beziehern kleinerer und mittlerer Einkommen durch den Abbau der kalten Progression wurde von der Bundesratsmehrheit weiter blockiert.

 

Der starke wirtschaftliche Aufschwung in den Jahren 2010 und 2011 hat sich bei vielen Menschen auch auf dem Lohnzettel bemerkbar gemacht. Im Schnitt erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2012 im Vergleich zu 2010 voraussichtlich 5,9 Prozent mehr Geld. Diese Lohnerhöhungen dienen auch dazu, die Inflation auszugleichen und damit die Kaufkraft zu erhalten. Die Bundesregierung will mit ihrem aktuellen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der kalten Progression erreichen, dass die Lohnerhöhungen auch wirklich den Bürgern in vollem Umfang zugutekommen. Der Anteil, der nur die Inflation ausgleicht, soll nicht dem Staat zufallen („heimliche Inflationsgewinne“), sondern bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bleiben. Wenn man hier nicht eingreift, nehmen Bund, Länder und Gemeinden allein durch die Inflation immer mehr ein und der durchschnittliche Arbeitnehmer hat real immer weniger im Portemonnaie. Die Bundesregierung hält es nicht für richtig, dass der Staat solche „Inflationsgewinne“ auf Kosten des Steuerzahlers Ausgleich für die kalte Progression macht, und hat deshalb den Gesetzentwurf zur Bekämpfung der kalten Progression eingebracht.

Gerechte Verteilung

Das Steuersystem in Deutschland ist so aufgebaut, dass Gutverdienende nicht nur absolut, sondern auch relativ gesehen deutlich mehr Steuern zahlen als Menschen mit niedrigem Einkommen. Wer mehr Steuern bezahlt, wird in Euro-Beträgen durch die kalte Progression stärker belastet. Eine gleichmäßige Milderung der Verdeckte Steuererhöhung ausgleichen kalten Progression führt deshalb in diesem Bereich auch zu einer betrags mäßig etwas „höheren“ Entlastung. Prozentual werden höhere Einkommen jedoch durch den Vorschlag der Bundesregierung deutlich weniger entlastet als kleine und mittlere Einkommen. Auch künftig tragen also die hohen Einkommen wesentlich stärker zum Steueraufkommen bei als untere Einkommensgruppen. Dieses Prinzip gilt für Einkommen bis zum Erreichen des Höchststeuersatzes. Dieser wird 2014 ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von rund 55.000 Euro erhoben. Dabei kommt es zu einer Entlastung von absolut rund 380 Euro im Jahr, die für höhere Einkommen – trotz der sehr hohen Steuerbelastung – nicht mehr zunimmt. Das liegt daran, dass die kalte Progression ab hier nicht mehr wirkt.

-> siehe auch Steuerrechner

Der Grenzsteuersatz

Der Steuerbetrag ändert sich mit steigendem Einkommen. Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Steuer für den zuletzt hinzuverdienten Euro des zu versteuernden Einkommens ist. Er steigt zwischen Eingangs- und Spitzensteuersatz kontinuierlich an. Der Höchststeuersatz wird bei einem Einkommen von aktuell 52.882 Euro erreicht. Für sehr hohe Einkommengibt es allerdings noch eine Art Zuschlag, die sogenannte „Reichensteuer“, die den Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) festlegt. Er gilt ab einem Jahreseinkommen von derzeit 250.730 Euro bei Ledigen.

Was bedeutet Steuerprogression?

In Deutschland wird die Einkommensteuer nach einem sogenannten progressiven Tarif berechnet. Wer mehr verdient, zahlt prozentual mehr Steuern. Das bedeutet: Für jeden Euro an zusätzlichem Einkommen wird ein höherer Steuersatz veranschlagt. Der Steuerbetrag steigt also nicht gleichmäßig, sondern überproportional.

Warum gibt es eine Steuerprogression?

Starke Schultern tragen mehr – das ist der Grundsatz der deutschen Steuerpolitik. Mit der Steuerprogression belastet der Staat Menschen mit geringem Einkommen auch anteilig weniger als Gutverdienende. So leistet jeder nach seinen Möglichkeiten einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens.

Welche negativen Auswirkungen kann die Progression haben?

Der progressive Steuertarif kann dann negative Effekte haben, wenn die Einkommensteuersätze nicht die Preisentwicklung, also die Inflation, berücksichtigen. Der Effekt der kalten Progression: Der Grenzsteuersatz für 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen betrug 2010 ca. 32 Prozent, ohne Ausgleich der kalten Progression würde er für ein vergleichbar hohes  Einkommen 2020 auf ca. 35 Prozent steigen.

Wenn das allgemeine Preisniveau beispielsweise um 2 Prozent steigt und die Löhne in gleichem Umfang nach ziehen, dann sollte auch die Steuerlast nur um 2 Prozent steigen. Das progressive Steuersystem kann aber nicht erkennen, welcher Teil von Lohner höhungen nur einen Ausgleich für die allgemeine Preisentwicklung darstellt. Das kann dazu führen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer trotz einer Lohnerhöhung am Ende weniger kaufen kann als zuvor. Dieses Zusammenspiel von Inflation und Steuerprogression nennt
man „kalte Progression“.

Wie entsteht das Problem der kalten Progression?

Das deutsche Steuersystem baut auf dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit auf. Das bedeutet: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr Steuern. Dies gilt nicht nur für den reinen Steuerbetrag. Mehr Einkommen führt auch zu einem höheren Anteil des Einkommens an Steuern. Wenn durch eine Lohnerhöhung der Verdienst steigt, erhöht sich also nicht nur der absolut zu zahlende Steuerbetrag, sondern auch der prozentuale Anteil der Steuern am Einkommen. Wenn die Lohnerhöhung aber nur den Kaufkraftverlust ausgleicht, verdient jemand in Wirklichkeit gar nicht mehr als bisher; dann soll er nicht (wie es bei einem realen Einkommenszuwachs der Fall wäre) einen höheren Anteil seines Einkommens an das Finanzamt abführen müssen. Das wäre unfair, weil der Staat Steuern eintreiben würde, indem er die Bürger reicher rechnet, als sie in Wirklichkeit sind. Der Steuertarif geht davon aus, dass jeder Einkommenszuwachs eine höhere Leistungsfähigkeit bedeutet und daher der Steuersatz progressiv ansteigen soll, auch wenn es sich nur um einen Inflationsausgleich handelt. Diesen Effekt nennt man „kalte Progression“ oder „heimliche Steuererhöhung“, weil sie sich schleichend und versteckt auswirkt. Die Bundesregierung möchte diesen Effekt ausgleichen, da es sich faktisch um eine Steuererhöhung handelt, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Der Ausgleich soll schrittweise in den Jahren 2013 und 2014 umgesetzt werden.

Zudem soll künftig alle zwei Jahre, zum Beispiel zusammen mit einer Überprüfung des steuerlichen Existenzminimums, ermittelt werden, in welchem Umfang sich die kalte Progression auswirkt und wie sie ausgeglichen werden kann.

Was passiert, wenn nicht gegengesteuert würde?

Ohne eine Anpassung des Einkommensteuertarifs führen Lohnerhöhungen, die nur die Infl ation ausgleichen, zum Effekt der kalten Progression. Wenn die Einkommen an die Infl ation angepasst werden und steigen, der Tarifverlauf aber unverändert bleibt, spüren die Lohnempfänger den Effekt der kalten Progression.

Am 7. Dezember 2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Ziel des Gesetzes ist der Ausgleich der durch die kalte Progression entstandenen steuerlichen Mehrbelastungen. Der geplante Ausgleich hat ein Volumen von insgesamt sechs Milliarden Euro pro Jahr. Er wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt und umfasst folgende Eckpunkte: Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 Prozent auf 8.354 Euro angehoben. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, erst höhere Einkommen werden besteuert Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 Prozent angepasst. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird.

Die Bundesregierung wird künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden Höherer Grundfreibetrag Allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland wird ein Existenzminimum garantiert. Einkünfte bleiben bis zu diesem Betrag steuerfrei. Dafür sorgt der sogenannte Grundfreibetrag. Dessen Höhe wird alle zwei Jahre geprüft, damit er nicht unter das Existenzminimum sinkt. Droht der Grundfreibetrag unter das Existenzminimum zu sinken, ist eine Anpassung verfassungsrechtlich geboten. Schon heute zeichnet sich ab, dass der Grundfreibetrag in den Jahren 2013 und 2014 erhöht werden muss. Er soll in zwei Schritten steigen: um 126 Euro zum 1. Januar 2013 und um weitere 224 Euro zum 1. Januar 2014.

Anpassung der Steuertarife

Im Zusammenhang mit der Anhebung des Grundfreibetrags um insgesamt 4,4 Prozent erfolgt eine Anpassung der Steuertarife in gleichem Umfang. Wenn nur der Grundfreibetrag stiege, würde sich der Eingangssteuersatz erhöhen. Das würde bedeuten, dass Menschen mit niedrigem Einkommen künftig höhere Steuern zahlen müssten. Mit einer Veränderung der Steuertarife verschiebt sich die gesamte Steuerkurve und der Eingangssteuersatz bleibt gleich. Die Anpassung des Tarifverlaufs um einen festen Prozentsatz sorgt dafür, dass der Effekt der kalten Progression für alle in gleichem Umfang ausgeglichen wird. Damit bildet der Tarifverlauf den Aspekt der Leistungsfähigkeit genauso gut ab wie bisher.