Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Mindeststeueranpassungsgesetz: Wichtige Änderungen im internationalen Steuerrecht

Das Mindeststeueranpassungsgesetz bringt nicht nur technische Anpassungen zur globalen Mindestbesteuerung. Für international tätige Unternehmen sind vor allem zwei Änderungen besonders praxisrelevant: Die Lizenzschranke nach § 4j EStG wurde abgeschafft, und die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG wurde entschärft. Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist grundsätzlich am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Was ist das Mindeststeueranpassungsgesetz?

Das Gesetz dient der Anpassung des deutschen Mindeststeuergesetzes an internationale Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung. Hintergrund ist die sogenannte Pillar-2-Besteuerung, mit der große Unternehmensgruppen grundsätzlich einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen sollen.

Das Gesetz setzt insbesondere weiteren Anpassungsbedarf aus den OECD-Verwaltungsleitlinien zur Mindeststeuer um. Daneben enthält es Änderungen im internationalen Steuerrecht, die Bürokratie reduzieren und Doppelbelastungen vermeiden sollen.

Warum wurde die Lizenzschranke nach § 4j EStG abgeschafft?

Die Lizenzschranke sollte ursprünglich verhindern, dass Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in niedrig besteuerte ausländische Präferenzregime verlagern. Betroffen waren insbesondere Zahlungen für Rechteüberlassungen, zum Beispiel Marken, Patente, Softwarerechte oder Know-how.

Durch das Mindeststeueranpassungsgesetz ist § 4j EStG weggefallen. Die Vorschrift ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.

Der Grund: Nach Auffassung des Gesetzgebers werden viele Gestaltungen zur Gewinnverlagerung inzwischen durch international abgestimmte Maßnahmen, insbesondere die globale Mindestbesteuerung, adressiert. Für Unternehmen bedeutet die Abschaffung vor allem weniger Prüfungs- und Dokumentationsaufwand.

Was bedeutet die Abschaffung der Lizenzschranke für Unternehmen?

Für betroffene Unternehmen kann die Änderung spürbare Entlastung bringen. Lizenzzahlungen an verbundene ausländische Unternehmen müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des § 4j EStG geprüft werden.

Wichtig bleibt aber: Die Abschaffung der Lizenzschranke bedeutet keine „freie Fahrt“ für grenzüberschreitende Lizenzmodelle. Weiterhin relevant sind insbesondere:

  • Verrechnungspreisdokumentation,
  • Fremdvergleichsgrundsatz,
  • Quellensteuerfragen,
  • DBA-Anwendung,
  • Anti-Missbrauchsregelungen,
  • Mindeststeuer-Regelungen bei großen Unternehmensgruppen.

Gerade bestehende Lizenzstrukturen sollten deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch dokumentationsseitig überprüft werden.

Was ändert sich bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG?

Die zweite wichtige Neuerung betrifft die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Vereinfacht gesagt geht es um Fälle, in denen eine ausländische Gesellschaft niedrig besteuerte passive Kapitaleinkünfte erzielt und diese Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Bislang konnte § 13 AStG sehr weit greifen. Eine schädliche Beteiligungshöhe war nicht zwingend erforderlich. Das war insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen und Fondsstrukturen administrativ aufwendig.

Nun wurde eine Beteiligungsgrenze von 10 % eingeführt. Nach der neuen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG kommt eine Hinzurechnung nur noch in Betracht, wenn dem unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte oder mindestens 10 % der Anteile am Nennkapital zuzurechnen sind.

Ab wann gilt die neue 10-%-Grenze?

Die neue Beteiligungsgrenze gilt grundsätzlich rückwirkend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Damit kann die Änderung auch für noch offene Veranlagungs- und Erhebungszeiträume ab 2022 relevant sein.

Das ist besonders wichtig für Unternehmen, Family Offices, Fondsstrukturen und Investoren mit mittelbaren Auslandsbeteiligungen. Offene Fälle sollten daraufhin geprüft werden, ob eine bisher angenommene Hinzurechnung künftig entfällt.

Welche Freigrenzen wurden bei gemischten Einkünften angehoben?

Zusätzlich wurden die Freigrenzen bei gemischten Einkünften erhöht. Die relative Freigrenze wurde von bisher 10 % auf ein Drittel angehoben. Die absolute Freigrenze steigt von 80.000 Euro auf 100.000 Euro.

Neu ist außerdem, dass die Prüfung der Freigrenze auf Ebene der jeweiligen Zwischengesellschaft erfolgt. Diese Änderungen gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Änderungen führen zu echter Entlastung, aber nicht automatisch zu weniger Prüfungsbedarf. Unternehmen sollten insbesondere folgende Punkte prüfen:

  • Gibt es grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, bei denen § 4j EStG bisher relevant war?
  • Sind Veranlagungszeiträume ab 2022 noch offen?
  • Bestehen mittelbare Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften?
  • Werden dort Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt?
  • Wird die neue 10-%-Grenze unterschritten?
  • Greifen die erhöhten Freigrenzen ab 2026?
  • Muss die Verrechnungspreisdokumentation angepasst werden?

Besonders bei Beteiligungsketten kann die neue Rechtslage dazu führen, dass Fälle aus der Hinzurechnungsbesteuerung herausfallen oder zumindest einfacher zu administrieren sind.

Was ist beim Mindeststeuer-Bericht zu beachten?

Neben dem Mindeststeueranpassungsgesetz wurde auch die Mindeststeuer-Bericht-Verordnung relevant. Betroffene Unternehmensgruppen müssen nach § 75 MinStG einen Mindeststeuer-Bericht einreichen; die Fristen enden nach der gesetzlichen Regelung nicht vor dem 30. Juni 2026.

Das betrifft vor allem große multinationale oder nationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen. Für diese Gruppen ist 2026 ein wichtiges Umsetzungsjahr.

Praxistipp: Offene Jahre und Beteiligungsstrukturen prüfen

Unternehmen sollten das Mindeststeueranpassungsgesetz nicht als rein technisches Gesetz zur Pillar-2-Besteuerung abtun. Gerade die Abschaffung der Lizenzschranke und die Entschärfung des § 13 AStG können unmittelbare Auswirkungen auf Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren haben.

Unser Praxistipp: Prüfen Sie offene Veranlagungszeiträume ab 2022 und bestehende Auslandsstrukturen gezielt auf Entlastungspotenzial. Bei Lizenzzahlungen sollte außerdem geprüft werden, ob bisherige Dokumentationsprozesse vereinfacht werden können, ohne Verrechnungspreis- und Quellensteueranforderungen zu vernachlässigen.

Fazit: Weniger Bürokratie, aber weiterhin hoher Beratungsbedarf

Das Mindeststeueranpassungsgesetz bringt für international tätige Unternehmen zwei wichtige Entlastungen: Die Lizenzschranke nach § 4j EStG ist abgeschafft, und bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG gilt nun eine relevante 10-%-Beteiligungsgrenze. Gleichzeitig bleiben Mindeststeuer, Verrechnungspreise und internationale Anti-Missbrauchsregelungen komplex.

Sie haben grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, Auslandsbeteiligungen oder Pillar-2-Pflichten? Wir prüfen mit Ihnen, welche Änderungen konkret für Ihr Unternehmen relevant sind und ob sich offene Jahre steuerlich optimieren lassen.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Wohnmobil privates Veräußerungsgeschäft: Wann der Verkauf steuerfrei bleibt

Ein Wohnmobil privates Veräußerungsgeschäft? Diese Frage kann steuerlich teuer werden – gerade, wenn zwischen Kauf und Verkauf nur wenige Monate liegen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 4/25 entschieden: Auch ein hochpreisiges Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Der Verkaufsgewinn ist dann nicht nach § 23 EStG steuerbar.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall kauften Ehegatten im Juni 2020 ein neues Wohnmobil für rund 323.000 Euro netto. Das Fahrzeug wurde tageweise an eine GmbH vermietet, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin war. Im März 2021 verkauften die Ehegatten das Wohnmobil wieder für rund 315.000 Euro netto.

Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Obwohl der Verkaufspreis unter den Anschaffungskosten lag, ermittelte das Finanzamt wegen der zuvor berücksichtigten Abschreibung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 14.514 Euro.

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG?

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können private Verkäufe anderer Wirtschaftsgüter steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Wird das Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt, kann sich die Frist sogar auf zehn Jahre verlängern. Ausgenommen sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

Einfach gesagt: Wer bestimmte private Gegenstände kurzfristig mit Gewinn verkauft, kann steuerpflichtige sonstige Einkünfte erzielen. Alltagsgegenstände, die typischerweise durch Nutzung an Wert verlieren, sollen aber nicht in diese Spekulationsbesteuerung fallen.

Warum kann ein Luxus-Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein?

Der BFH stellt klar: Der hohe Wert eines Gegenstands ist für sich allein kein geeignetes Kriterium, um die Steuerfreiheit auszuschließen. Auch ein Wirtschaftsgut, das nach allgemeinem Empfinden als Luxusgut gilt, kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein, wenn es objektiv vorrangig zur Nutzung angeschafft wurde und einem Wertverzehr unterliegt oder kein typisches Wertsteigerungspotenzial hat.

Wichtig ist also nicht die Frage: „War das teuer?“
Entscheidend ist vielmehr: „Handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, der durch Nutzung typischerweise an Wert verliert?“

Spielt die Vermietung des Wohnmobils eine Rolle?

Ja, aber nicht so, wie das Finanzamt meinte. Der BFH entschied, dass die Einordnung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht davon abhängt, ob der Steuerpflichtige den Gegenstand ausschließlich privat nutzt. Auch eine Nutzung als Einkunftsquelle – hier die tageweise Vermietung – schließt die Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht automatisch aus.

Das ist für die Praxis besonders relevant. Viele Wohnmobile, Camper oder hochwertige Fahrzeuge werden zeitweise privat genutzt und zeitweise vermietet. Die Vermietung kann zwar eigene steuerliche Folgen haben, sie macht den Verkauf aber nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft.

Was bedeutet das Urteil für private Wohnmobilverkäufer?

Das Urteil ist erfreulich, wenn beim Verkauf eines Wohnmobils innerhalb der Spekulationsfrist ein rechnerischer Gewinn im Raum steht. Denn bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs bleibt der Verkauf außerhalb der Besteuerung nach § 23 EStG.

Die Kehrseite ist aber wichtig: Auch Verluste aus dem Verkauf sind dann steuerlich nicht nutzbar. Wer sein Wohnmobil mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust grundsätzlich nicht mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen, wenn das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs einzuordnen ist. Auch Fachbeiträge weisen darauf hin, dass die Entscheidung deshalb für viele Wohnmobilverkäufer mit Verlust wirtschaftlich weniger günstig sein kann.

Gilt das Urteil auch für andere hochwertige Gegenstände?

Das Urteil betrifft konkret ein Wohnmobil. Die Grundsätze können aber auch für andere hochwertige Wirtschaftsgüter interessant sein, zum Beispiel für bestimmte Fahrzeuge, Boote oder andere Gebrauchsgegenstände. Entscheidend bleibt immer die Einzelfallprüfung.

Nicht jeder teure Gegenstand ist automatisch steuerfrei. Gegenstände mit erkennbarem Wertsteigerungspotenzial – etwa Kunst, Edelmetalle, Sammlerstücke oder bestimmte Luxusuhren – können weiterhin unter § 23 EStG fallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxistipp: Verkauf vorab steuerlich prüfen

Wer ein hochpreisiges Wohnmobil, einen Camper oder einen anderen wertvollen Gebrauchsgegenstand verkauft, sollte vorab prüfen lassen:

  • Wann wurde der Gegenstand angeschafft?
  • Wurde er privat genutzt, vermietet oder anderweitig als Einkunftsquelle eingesetzt?
  • Liegt ein typischer Wertverzehr vor?
  • Wurde Abschreibung steuerlich berücksichtigt?
  • Könnte ein Gewinn oder Verlust nach § 23 EStG relevant werden?

Gerade bei gemischter Nutzung – privat und Vermietung – sollte die steuerliche Dokumentation stimmen. Kaufvertrag, Verkaufsrechnung, Nutzungsnachweise und Angaben zur Vermietung können im Streitfall entscheidend sein.

Fazit: Teuer heißt nicht automatisch steuerpflichtig

Das BFH-Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 4/25 bringt eine wichtige Klarstellung: Auch ein hochpreisiges Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Der Wert des Fahrzeugs allein entscheidet nicht über die Steuerpflicht. Maßgeblich ist, ob das Wirtschaftsgut objektiv zur Nutzung bestimmt ist und typischerweise einem Wertverlust unterliegt.

Für Steuerpflichtige bedeutet das: Der Verkauf eines Wohnmobils kann auch innerhalb kurzer Zeit steuerfrei bleiben. Gleichzeitig sind Verluste aus solchen Verkäufen regelmäßig steuerlich nicht verwertbar.

Sie planen den Verkauf eines Wohnmobils, Campers oder eines anderen hochwertigen privaten Wirtschaftsguts? Wir prüfen für Sie, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und welche steuerlichen Folgen zu erwarten sind.


Passend dazu: Ratgeber zu privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

§ 8 EStDV: Neue Grenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile

Die Neuregelung des § 8 EStDV bringt für Unternehmer, Freiberufler und Gesellschafter-Geschäftsführer eine wichtige Erleichterung: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile müssen nicht mehr zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie entweder nicht größer als 30 Quadratmeter sind oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Das kann besonders für häusliche Arbeitszimmer, Praxisräume im Eigenheim, Garagen oder Schuppen relevant sein.

Was bedeutet „eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil“?

Ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil ist ein Teil eines privaten Grundstücks oder Gebäudes, der für betriebliche Zwecke genutzt wird. Typische Beispiele sind:

  • ein häusliches Arbeitszimmer eines Unternehmers,
  • ein Behandlungsraum oder eine Notfallpraxis im eigenen Haus,
  • ein Lagerraum im Keller,
  • eine Garage für betriebliche Fahrzeuge,
  • ein Schuppen für betrieblich genutzte Geräte.

Steuerlich ist die Frage wichtig, ob dieser Teil zum Betriebsvermögen gehört. Denn Betriebsvermögen ist steuerlich „verstrickt“: Bei einer späteren Veräußerung, Betriebsaufgabe oder Entnahme können stille Reserven steuerpflichtig werden.

Was hat sich durch die Neuregelung geändert?

Bisher mussten zwei Grenzen gleichzeitig eingehalten werden: Der Grundstücksteil durfte höchstens ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks ausmachen und nicht mehr als 20.500 Euro wert sein. Diese Regel war in der Praxis oft kaum noch nutzbar, weil Immobilienwerte stark gestiegen sind.

Jetzt gilt eine deutlich einfachere Prüfung: Der Grundstücksteil muss nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die Fläche beträgt maximal 30 Quadratmeter, oder
  • der Wert beträgt maximal 40.000 Euro.

Die Voraussetzungen müssen also nicht kumulativ vorliegen. Es reicht, wenn eine Grenze eingehalten wird. Nur wenn sowohl die 30-qm-Grenze als auch die 40.000-Euro-Grenze überschritten werden, kommt eine zwingende Behandlung als Betriebsvermögen in Betracht.

Warum ist die neue 30-qm-Grenze so praxisrelevant?

Die neue Flächengrenze macht viele Fälle einfacher. Gerade bei häuslichen Arbeitszimmern entfällt häufig die aufwendige Wertermittlung des Grundstücksanteils. Ist der betrieblich genutzte Raum nicht größer als 30 Quadratmeter, kann das Wahlrecht regelmäßig bereits über die Fläche geprüft werden.

Das ist ein echter Praxisvorteil. Denn bisher musste oft bewertet werden, welcher Anteil des Gesamtgrundstückswerts auf den betrieblich genutzten Raum entfällt. Diese Prüfung war fehleranfällig, aufwendig und führte bei steigenden Immobilienwerten schnell dazu, dass die alte Wertgrenze überschritten wurde.

Welche Kosten dürfen künftig nicht mehr abgezogen werden?

Die Erleichterung hat einen Preis: Wird das Wahlrecht genutzt und der Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt, dürfen die Aufwendungen, die mit diesem Grundstücksteil zusammenhängen, nicht mehr abgezogen werden. Das betrifft insbesondere anteilige Gebäudekosten und Abschreibungen. Die Regelung steht ausdrücklich in § 8 Satz 2 EStDV.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, ist § 8 Satz 2 EStDV erstmals anzuwenden. § 8 Satz 1 EStDV in der neuen Fassung gilt dagegen in allen offenen Fällen.

Weiterhin abziehbar bleiben nach der fachlichen Einordnung aber betriebsbezogene Aufwendungen, etwa für Strom, Heizung oder Arbeitsmittel. Auch bei der Jahrespauschale oder Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsraum soll keine Kürzung um anteilige Gebäudekosten vorgenommen werden.

Was bedeutet das für häusliche Arbeitszimmer?

Für viele Unternehmer ist die Neuregelung positiv. Wer ein Arbeitszimmer im Eigenheim nutzt, kann künftig häufiger vermeiden, dass dieser Raum in das Betriebsvermögen rutscht. Das reduziert insbesondere das Risiko, dass bei einer späteren Betriebsaufgabe oder Immobilienveräußerung stille Reserven versteuert werden müssen.

Gleichzeitig sollten die steuerlichen Folgen sauber abgewogen werden: Wer den Raum im Privatvermögen belässt, verliert grundsätzlich den Abzug der unmittelbar mit dem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen. Der Vorteil liegt also vor allem in der Vermeidung späterer Steuerverstrickung.

Welche Punkte sind noch in Schwebe?

Ein wichtiger Punkt bleibt in Schwebe: Es ist derzeit nicht eindeutig geregelt, ob ein Grundstücksteil, der bisher als Betriebsvermögen geführt wurde, wegen der neuen Grenzen rückwirkend oder steuerneutral aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden kann. Eine ausdrückliche Übergangsregelung hierzu fehlt bislang.

Auch das neue Abzugsverbot wird fachlich kritisch diskutiert. Kritiker stellen die Frage, ob ein solch umfassendes Abzugsverbot überhaupt wirksam durch eine Verordnung geregelt werden kann oder ob hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre.

Warum ist das Thema für Gesellschafter-Geschäftsführer interessant?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein häusliches Arbeitszimmer oder einen beruflich genutzten Raum an die eigene GmbH überlässt. Hier kann im Einzelfall das Risiko einer Betriebsaufspaltung entstehen.

Eine Betriebsaufspaltung kann dazu führen, dass GmbH-Anteile steuerlich verstrickt werden und stille Reserven später unerwartet steuerpflichtig werden. Die Neuregelung kann den Gestaltungsspielraum erweitern, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung.

Praxistipp: Jetzt Arbeitszimmer und Nebenräume prüfen

Unternehmer, Freiberufler und Gesellschafter-Geschäftsführer sollten jetzt prüfen lassen:

  • Wie groß ist der betrieblich genutzte Grundstücksteil?
  • Liegt der Wert unter oder über 40.000 Euro?
  • Wird der Raum bisher als Betriebsvermögen geführt?
  • Welche Kosten wurden bislang als Betriebsausgaben abgezogen?
  • Besteht ein Risiko der Betriebsaufspaltung?
  • Ist eine Anpassung der Bilanzierung sinnvoll?

Gerade bei häuslichen Arbeitszimmern, kleinen Praxisräumen oder betrieblich genutzten Nebenräumen kann die neue Regelung erhebliche steuerliche Vorteile bringen.

Fazit: Mehr Flexibilität, aber nicht ohne Nebenwirkungen

Die neue Fassung des § 8 EStDV ist eine willkommene Vereinfachung. Die feste 30-qm-Grenze und die erhöhte 40.000-Euro-Grenze machen es deutlich einfacher, kleine betrieblich genutzte Grundstücksteile im Privatvermögen zu belassen. Gleichzeitig darf das neue Abzugsverbot nicht übersehen werden.

Unser Rat: Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Arbeitszimmer, Praxisraum oder Nebenraum von der neuen Regelung profitiert. So lassen sich spätere Steuerfallen bei Betriebsaufgabe, Verkauf oder Umstrukturierung vermeiden.


Passend dazu:


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Umsatzsteuerbefreiung ästhetische Operationen: Wann Schönheitsbehandlungen steuerfrei sind

Die Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen bleibt ein sensibles Thema für Arztpraxen, Kliniken und Anbieter ästhetischer Behandlungen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die BFH-Rechtsprechung zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen und die Anforderungen an den Nachweis einer medizinischen Indikation konkretisiert.

Wann sind ästhetische Operationen umsatzsteuerfrei?

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nicht automatisch umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt. Das bedeutet: Die Behandlung muss der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dienen.

Bei Schönheitsoperationen reicht ein rein kosmetischer Wunsch des Patienten nicht aus. Umsatzsteuerfrei kann eine ästhetische Maßnahme aber sein, wenn sie wegen einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels medizinisch erforderlich ist. Dies entspricht der BFH-Rechtsprechung, die das BMF nun ausdrücklich aufgreift.

Was hat der BFH zur Nachweispflicht entschieden?

Der BFH hat mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21 klargestellt: Soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, muss der Unternehmer die Heilbehandlung für jeden einzelnen Patientenfall dokumentieren und nachweisen.

Das ist besonders wichtig für Leistungen wie:

  • Haartransplantationen,
  • Hautbehandlungen,
  • operative Korrekturen aus ästhetischen Gründen,
  • Behandlungen nach Unfällen oder Erkrankungen,
  • Eingriffe bei entstellenden oder psychisch belastenden körperlichen Merkmalen.

Der BFH verlangt keine Offenlegung sensibler Patientendaten im Klartext. Wegen des Arzt-Patienten-Verhältnisses können Nachweise anonymisiert erfolgen. Dennoch müssen die Angaben so konkret sein, dass die therapeutische oder prophylaktische Zielsetzung nachvollziehbar wird.

Welche ärztliche Bescheinigung ist erforderlich?

Nach dem BMF-Schreiben müssen die sachlichen Voraussetzungen durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese sollte insbesondere enthalten:

  • die tatsächliche Grundlage der ärztlichen Beurteilung,
  • die angewandte Methode der Untersuchung,
  • die medizinische Diagnose,
  • den Schweregrad der Erkrankung,
  • die entstellenden oder psychischen Folgen,
  • die therapeutische oder prophylaktische Zielsetzung der Behandlung.

Wichtig: Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder psychischen Erkrankung soll typischerweise nicht durch den behandelnden Chirurgen selbst, sondern durch den jeweils zuständigen Facharzt erfolgen.

Wann bleibt eine rein optische Maßnahme trotzdem steuerfrei?

Eine ästhetische Maßnahme kann auch dann steuerfrei sein, wenn sie die negativen Folgen einer vorherigen medizinisch indizierten Behandlung beseitigt. Das BMF nennt als Beispiel eine Zahnaufhellung nach einer Wurzelkanalbehandlung, wenn die Wurzelbehandlung zu einer Zahnverdunklung geführt hat. Grundlage ist das BFH-Urteil vom 19. März 2015 – V R 60/14.

Entscheidend ist also nicht allein, ob das Ergebnis optisch wirkt. Entscheidend ist, ob die Maßnahme medizinisch veranlasst ist und in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Heilbehandlung steht.

Was bedeutet das für Arztpraxen und Kliniken?

Für Praxen und Kliniken steigt der Dokumentationsdruck. Wer ästhetische Leistungen umsatzsteuerfrei abrechnet, sollte die medizinische Indikation vor der Abrechnung sauber dokumentieren. Andernfalls drohen Umsatzsteuernachforderungen, Zinsen und Diskussionen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Besonders risikobehaftet sind pauschale Formulierungen wie „medizinisch notwendig“ oder „psychisch belastend“, wenn diese nicht durch eine fachärztliche Diagnose und konkrete Befundangaben gestützt werden.

Praxistipp: Steuerfreiheit nicht pauschal annehmen

Praxen sollten ihre Leistungen künftig in drei Kategorien einteilen:

1. Klar medizinisch indizierte Behandlungen
Diese können regelmäßig nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein, wenn die Heilbehandlung dokumentiert ist.

2. Gemischte ästhetisch-medizinische Fälle
Hier ist eine sorgfältige Einzelfalldokumentation entscheidend. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung wird zum zentralen Nachweis.

3. Rein kosmetische Behandlungen
Diese sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn kein therapeutischer oder prophylaktischer Zweck nachgewiesen werden kann.

Für die Praxis bedeutet das: Rechnungsstellung, Patientenakte, interne Leistungsbeschreibung und steuerliche Behandlung müssen zusammenpassen.

Ab wann gelten die neuen Grundsätze?

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2026 sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden. Das betrifft also nicht nur künftige Fälle, sondern auch noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Zeiträume.

Fazit: Ohne medizinische Dokumentation keine sichere Steuerbefreiung

Die neue Verwaltungsanweisung bestätigt: Ästhetische Behandlungen können umsatzsteuerfrei sein – aber nur bei nachweisbarer medizinischer Indikation. Für Arztpraxen, Kliniken und Anbieter ästhetischer Leistungen ist eine belastbare Dokumentation künftig noch wichtiger.

Wer Schönheitsoperationen oder ästhetische Behandlungen anbietet, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung seiner Leistungen jetzt überprüfen lassen. Das gilt besonders für gemischte Leistungsangebote, bei denen medizinische und kosmetische Motive ineinandergreifen.

Sie bieten ästhetische Behandlungen an oder möchten Ihre Abrechnung umsatzsteuerlich prüfen lassen? Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Einordnung Ihrer Leistungen und der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

USt 1 TK: Neue BMF-Mitteilung zur Umsatzsteuerhaftung im Onlinehandel

Das USt 1 TK betrifft Betreiber elektronischer Schnittstellen, also insbesondere Online-Marktplätze und Plattformen, über die Waren verkauft werden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen das Vordruckmuster „USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG“ neu bekannt gegeben. Inhaltlich geht es um die Frage, wann Plattformbetreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer eines Händlers haften können.

Was regelt § 25e UStG beim Handel über Online-Plattformen?

Nach § 25e UStG kann der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für Umsatzsteuer haften, die aus Warenlieferungen über diese Schnittstelle entsteht und vom Händler nicht abgeführt wird. Das gilt für Lieferungen, die nicht unter die Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG fallen.

Praktisch bedeutet das: Nicht nur der einzelne Online-Händler steht im Fokus der Finanzverwaltung. Auch Plattformbetreiber müssen ihre umsatzsteuerlichen Kontroll- und Dokumentationsprozesse im Blick behalten.

Wann kommt das Vordruckmuster USt 1 TK zum Einsatz?

Das USt 1 TK wird verwendet, wenn das Finanzamt Erkenntnisse hat, dass ein Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle im Inland steuerbare Umsätze ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten aber nicht nachkommt. Voraussetzung ist außerdem, dass andere Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflichten keinen unmittelbaren Erfolg versprechen.

In diesem Fall darf das zuständige Finanzamt den Betreiber der elektronischen Schnittstelle informieren. Genau für diese Mitteilung wurde das Vordruckmuster USt 1 TK neu bekannt gegeben.

Welche Haftungsfolge droht nach Zugang der Mitteilung?

Nach Zugang der Mitteilung kann der Plattformbetreiber für Umsatzsteuer aus Umsätzen des betreffenden Unternehmers haften, soweit das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Das Vordruckmuster weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid möglich ist.

Eine Haftung soll nach dem Muster nicht erfolgen, wenn der Betreiber bis zu dem vom Finanzamt gesetzten Datum nachweist, dass der betroffene Unternehmer über die Plattform keine Waren mehr anbieten kann.

Was hat das BMF am Vordruck geändert?

Die Änderung ist vor allem formeller Natur. Gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster entfallen:

  • das Feld für das Dienstsiegel,
  • der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung je nach Bekanntgabeart in der jeweils aktuellen Fassung zu ergänzen ist. Das neue Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 veröffentlichte Muster.

Was bedeutet das für Betreiber elektronischer Schnittstellen?

Für Betreiber von Online-Marktplätzen bleibt die wichtigste Botschaft: Umsatzsteuer-Compliance ist ein Haftungsschutz. Wer eine Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG erhält, sollte sofort prüfen, ob der betroffene Händler weiter Waren anbieten kann und welche Nachweise gegenüber dem Finanzamt erforderlich sind.

Besonders wichtig sind:

  • vollständige Aufzeichnungen nach § 22f UStG,
  • Prüfung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers,
  • dokumentierte Sperr- oder Einschränkungsprozesse,
  • klare interne Zuständigkeiten bei Mitteilungen der Finanzverwaltung,
  • rechtzeitige Reaktion innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist.

§ 22f UStG verpflichtet Betreiber elektronischer Schnittstellen zu besonderen Aufzeichnungen, insbesondere in Fällen der Haftung nach § 25e UStG.

Was sollten Online-Händler jetzt beachten?

Auch Händler sollten das Thema nicht unterschätzen. Wer Waren über Marktplätze verkauft und seinen Umsatzsteuerpflichten nicht nachkommt, riskiert nicht nur steuerliche Nachforderungen, sondern auch praktische Konsequenzen: Die Plattform kann gezwungen sein, Angebote zu sperren oder den Verkauf zu unterbinden, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden.

Gerade bei wachsenden Verkaufsvolumina, grenzüberschreitendem Handel oder unklarer Registrierung lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung.

Praxistipp: Sofort reagieren, wenn das Finanzamt informiert

Erhält ein Plattformbetreiber eine Mitteilung nach dem Muster USt 1 TK, sollte diese nicht als bloßes Formular behandelt werden. Entscheidend ist eine schnelle und dokumentierte Reaktion:

Prüfen Sie den betroffenen Händler, sichern Sie die Kommunikation, dokumentieren Sie die Sperrmaßnahmen und klären Sie, welche Nachweise das Finanzamt erwartet. So lassen sich Haftungsrisiken deutlich reduzieren.

Für Händler gilt: Wer regelmäßig über Online-Marktplätze verkauft, sollte sicherstellen, dass Registrierung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsstellung und Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt sind.

Fazit: USt 1 TK ist ein Warnsignal mit Haftungswirkung

Das neue USt 1 TK ändert den Haftungstatbestand nicht grundlegend. Es zeigt aber, dass die Finanzverwaltung die Plattformhaftung im Onlinehandel weiter konsequent nutzt. Für Betreiber elektronischer Schnittstellen ist die Mitteilung ein klares Warnsignal: Ab Zugang können spätere Umsätze des betroffenen Händlers ein eigenes Haftungsrisiko auslösen.

Sie betreiben einen Online-Marktplatz oder verkaufen regelmäßig Waren über Plattformen? Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten und beim Aufbau rechtssicherer Prozesse.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

USt 1 TL: Was Online-Marktplätze jetzt zur Umsatzsteuer-Haftung wissen müssen

Das USt 1 TL ist für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Onlinehandel wichtiger, als es auf den ersten Blick wirkt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen das Vordruckmuster „USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG“ neu bekannt gegeben. Inhaltlich geht es um die Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer bei Warenlieferungen über Online-Marktplätze.

Worum geht es bei der Umsatzsteuerhaftung im Onlinehandel?

Betreiber einer elektronischen Schnittstelle – also insbesondere Online-Marktplätze oder Plattformen, über die Warenverkäufe unterstützt werden – können nach § 25e UStG für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften. Das betrifft Lieferungen von Gegenständen, die über die Plattform abgewickelt oder unterstützt werden und nicht unter die Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG fallen.

Vereinfacht gesagt: Wenn über eine Plattform Waren verkauft werden und die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur der Händler, sondern auch der Plattformbetreiber in den Blick der Finanzverwaltung geraten.

Wann spielt das Vordruckmuster USt 1 TL eine Rolle?

Das neue Vordruckmuster USt 1 TL betrifft Fälle, in denen ein Lieferer auf einer elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer registriert ist, die Finanzverwaltung aber Anhaltspunkte dafür hat, dass die Tätigkeit tatsächlich unternehmerisch ausgeübt wird.

Das Finanzamt kann dem Betreiber der Plattform dann mitteilen, dass nach seinen Informationen eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Diese Mitteilung erfolgt über das Formular USt 1 TL. Nach Zugang der Mitteilung kann der Plattformbetreiber für Umsatzsteuer aus später abgeschlossenen Geschäften haften.

Was hat das BMF konkret geändert?

Die Neuerung betrifft vor allem die Form des Vordrucks, nicht den materiellen Haftungstatbestand selbst. Gegenüber dem bisherigen Muster entfallen:

  • das Feld für das Dienstsiegel,
  • der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung je nach Bekanntgabeart in der jeweils aktuellen Fassung zu ergänzen ist. Das neue Muster ersetzt das Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024.

Was bedeutet das für Betreiber von Online-Marktplätzen?

Für Plattformbetreiber bleibt entscheidend, ob sie ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f UStG sauber erfüllen. Diese Pflichten betreffen insbesondere Informationen zu den über die Plattform tätigen Lieferern und sind ein zentraler Baustein, um Haftungsrisiken zu begrenzen.

Besonders kritisch sind Fälle, in denen Verkäufer als Privatpersonen auftreten, nach Art, Menge oder Höhe der Umsätze aber erkennbar unternehmerisch handeln könnten. Dann kann die Finanzverwaltung annehmen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer unzutreffend ist.

Was sollten Online-Händler jetzt prüfen?

Auch Händler sollten das Thema ernst nehmen. Wer regelmäßig Waren über Plattformen verkauft, sollte prüfen lassen, ob seine Tätigkeit umsatzsteuerlich bereits als unternehmerisch einzustufen ist. Entscheidend sind dabei nicht nur Gewerbeanmeldung oder Selbsteinschätzung, sondern das tatsächliche Gesamtbild: Häufigkeit der Verkäufe, Warenmenge, Gewinnerzielungsabsicht und organisatorisches Auftreten.

Eine falsche Einstufung als „privater Verkäufer“ kann nicht nur zu Nachfragen der Plattform führen, sondern auch steuerliche Folgen gegenüber dem Finanzamt auslösen.

Praxistipp: Dokumentation schützt vor Haftungsrisiken

Betreiber elektronischer Schnittstellen sollten ihre Prüfprozesse aktualisieren und dokumentieren. Sinnvoll sind insbesondere:

  • klare Kriterien zur Unterscheidung zwischen privaten und unternehmerischen Verkäufern,
  • vollständige Aufzeichnungen nach § 22f UStG,
  • interne Eskalationsprozesse bei auffälligen Verkaufsvolumina,
  • schnelle Reaktion auf Mitteilungen des Finanzamts nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG,
  • Nachweis, dass betroffene Verkäufer nach entsprechender Mitteilung keine Waren mehr anbieten können.

Für Händler gilt: Wer regelmäßig online verkauft, sollte frühzeitig klären, ob Umsatzsteuerpflichten bestehen. Das ist meist günstiger, als später auf Nachforderungen, Zinsen oder Sperrungen durch Plattformen reagieren zu müssen.

Fazit: Kleines Formular, großes Haftungsthema

Das neue USt 1 TL ist keine grundlegende Neuregelung der Umsatzsteuerhaftung im Onlinehandel. Es zeigt aber, dass die Finanzverwaltung die Abgrenzung zwischen privaten und unternehmerischen Verkäufen auf Online-Plattformen weiterhin genau im Blick hat.

Für Plattformbetreiber und Händler bedeutet das: Umsatzsteuer-Compliance im Onlinehandel bleibt Pflichtprogramm. Wer Prozesse, Dokumentation und steuerliche Einstufung sauber aufstellt, reduziert Haftungsrisiken deutlich.

Sie betreiben einen Online-Shop, verkaufen über Marktplätze oder stellen selbst eine Plattform bereit? Wir prüfen mit Ihnen, welche umsatzsteuerlichen Pflichten bestehen und wie Sie Haftungsrisiken vermeiden.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Altersvorsorgedepot oder Riester?

Das Altersvorsorgedepot 2027 bringt einen grundlegenden Neustart der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 8. Mai 2026 sollen neue Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Für bestehende Riester-Sparer, Familien, Selbstständige und Berufseinsteiger stellt sich damit eine wichtige Frage: Weiter riestern, wechseln oder neu abschließen?

Was ist das neue Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgedepot ist eine neue Form der geförderten privaten Altersvorsorge. Anders als klassische Riester-Produkte kann es stärker kapitalmarktorientiert ausgestaltet sein, etwa mit Fonds oder ETFs. Neben Produkten mit Garantie sollen künftig auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie möglich sein. Das erhöht die Renditechancen, bedeutet aber auch: Wertschwankungen gehören dazu.

Einfach gesagt:
Das Altersvorsorgedepot ist kein normales Wertpapierdepot zur freien Verfügung, sondern ein steuerlich gefördertes Vorsorgeprodukt für den Ruhestand.

Wie hoch ist die neue staatliche Förderung?

Die bisherige Riester-Förderung wird vereinfacht. Künftig soll die Zulage direkt vom eigenen Beitrag abhängen:

  • Für Einzahlungen bis 360 Euro pro Jahr gibt es 50 Cent Förderung je Euro.
  • Für weitere Einzahlungen bis insgesamt 1.800 Euro pro Jahr gibt es 25 Cent je Euro.
  • Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro jährlich.
  • Für Kinder gibt es zusätzlich bis zu 300 Euro Kinderzulage pro Kind, wenn entsprechend eingezahlt wird.
  • Junge Sparer unter 25 Jahren können einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus erhalten.

Was ändert sich steuerlich gegenüber Riester?

Die Grundlogik bleibt vertraut: Beiträge und Zulagen können weiterhin über die Einkommensteuererklärung steuerlich relevant sein. Das Finanzamt prüft, ob neben der Zulage ein zusätzlicher Steuervorteil über den Sonderausgabenabzug entsteht. In der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge im Altersvorsorgevertrag nicht laufend besteuert; die Besteuerung erfolgt grundsätzlich erst in der Auszahlungsphase.

Praxistipp:
Gerade bei höherem Einkommen kann die steuerliche Wirkung über den Sonderausgabenabzug entscheidend sein. Bei Familien und kleineren Einkommen stehen dagegen oft die Zulagen im Vordergrund.

Wer profitiert besonders vom Altersvorsorgedepot 2027?

Interessant wird das neue System vor allem für vier Gruppen:

1. Arbeitnehmer mit regelmäßigem Sparbetrag
Wer ohnehin monatlich fürs Alter spart, kann durch Zulagen und steuerliche Förderung profitieren.

2. Familien mit kindergeldberechtigten Kindern
Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind kann die Förderung deutlich erhöhen.

3. Selbstständige und Freiberufler
Neu ist, dass künftig auch bestimmte Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt sein können, wenn sie entsprechende Einkünfte erzielen und eine Steuererklärung abgeben.

4. Junge Berufseinsteiger
Wer früh startet, kann zusätzlich vom Berufseinsteigerbonus und vom langfristigen Zinseszinseffekt profitieren.

Sollten bestehende Riester-Verträge jetzt gekündigt werden?

Nicht vorschnell. Bestehende Riester-Verträge sollten vor einer Kündigung oder Übertragung genau geprüft werden. Finanztip weist darauf hin, dass ein Wechsel besonders dann naheliegen kann, wenn bereits mindestens 300 Euro jährlich in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, weil die neue Förderung in vielen Fällen attraktiver sein kann. Gleichzeitig hängt die Entscheidung stark von Guthaben, Kosten, Kinderzulagen, Einkommen und Renditechancen ab.

Wichtig:
Ein alter Riester-Vertrag kann Garantien, Wohn-Riester-Optionen oder besondere Vertragsbedingungen enthalten. Diese Vorteile können bei einem Wechsel verloren gehen oder anders behandelt werden.

Was ist beim Standarddepot noch „in Schwebe“?

Das Gesetz ermöglicht ein Standardprodukt beziehungsweise ein Standarddepot. Beim Standardprodukt sollen die Effektivkosten auf 1,0 Prozent begrenzt sein. Für ein öffentlich getragenes Standarddepot ist jedoch noch eine Verordnung erforderlich; diese lag laut BMF-FAQ zuletzt noch nicht vor. Dieser Punkt ist daher bei der konkreten Umsetzung noch in Schwebe.

Wie wird das Geld im Alter ausgezahlt?

In der Auszahlungsphase soll es mehr Flexibilität geben. Möglich sind künftig insbesondere eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Nicht ausgezahltes Vermögen kann bei einem Auszahlungsplan grundsätzlich vererbbar sein; bei einer lebenslangen Leibrente gelten andere Regeln.

Was sollten Sie jetzt prüfen?

Vor einer Entscheidung sollten Sie folgende Punkte klären:

  • Wie hoch ist Ihr aktueller Riester-Beitrag?
  • Welche Zulagen erhalten Sie aktuell?
  • Gibt es kindergeldberechtigte Kinder?
  • Wie hoch sind Kosten und Garantien Ihres bestehenden Vertrags?
  • Kommt Wohn-Riester für Sie infrage?
  • Wie hoch ist Ihr persönlicher Steuervorteil über die Einkommensteuer?
  • Sind Sie selbstständig und künftig erstmals förderberechtigt?

Fazit: Das Altersvorsorgedepot 2027 ist eine Chance – aber kein Selbstläufer

Das Altersvorsorgedepot 2027 kann für viele Steuerzahler attraktiver sein als die bisherige Riester-Förderung. Besonders spannend ist die Reform für Familien, junge Sparer, Selbstständige und alle, die langfristig kapitalmarktorientiert vorsorgen möchten.

Trotzdem gilt: Nicht jeder bestehende Riester-Vertrag sollte automatisch gewechselt werden. Die steuerliche Wirkung, Vertragskosten, Garantien und persönliche Lebensplanung müssen zusammen betrachtet werden.

Unser Tipp: Lassen Sie vor einem Wechsel oder Neuabschluss prüfen, welche Variante steuerlich und wirtschaftlich zu Ihrer Situation passt. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Altersvorsorge in Ihre persönliche Steuerplanung.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Grundstück im Zugewinnausgleich erhalten? Steuerfalle bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2026 – 9 K 170/24
Nicht rechtskräftig – Revision beim BFH anhängig: IX R 4/26

Eine Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich kann steuerlich als Anschaffung gelten – auch wenn die eigentliche Zugewinnausgleichsforderung erst später entsteht oder die Scheidung nie durchgeführt wird. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. Für Ehegatten kann das teuer werden, wenn das Grundstück innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig und liegt nun beim BFH.

Worum ging es in dem Fall?

Die Klägerin lebte seit mehreren Jahren von ihrem Ehemann getrennt und hatte die Scheidung beantragt. Zusätzlich beantragte sie einen vorzeitigen Zugewinnausgleich, weil sie befürchtete, ihr Ehemann könne seinen erheblichen Grundbesitz verkaufen oder sich ins Ausland absetzen.

Im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs übertrug der Ehemann zwei größere Grundstücke auf die Klägerin. Die Übertragung sollte auf eine künftige Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Danach wurde das Scheidungsverfahren jedoch nicht weiterbetrieben. Die Ehegatten lebten fast 15 Jahre getrennt weiter, bis der Ehemann verstarb.

Die Klägerin teilte die Grundstücke später auf und verkaufte Teilflächen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist. Dabei erzielte sie erhebliche Wertsteigerungen. In ihren Steuererklärungen erklärte sie keine privaten Veräußerungsgeschäfte, weil sie die Übertragung als unentgeltlich ansah. Das Finanzamt beurteilte den Vorgang anders.

Warum ist die Frage „Anschaffung oder Schenkung?“ so wichtig?

Bei privaten Grundstücken kommt es für § 23 EStG entscheidend darauf an, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wird ein Grundstück innerhalb dieser Frist mit Gewinn verkauft, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Der Knackpunkt:
Eine unentgeltliche Übertragung, etwa eine reine Schenkung, ist grundsätzlich keine Anschaffung des Beschenkten im klassischen Sinn. Wird das Grundstück aber gegen Anrechnung auf einen Anspruch übertragen, kann darin eine entgeltliche Gegenleistung liegen.

Genau darum ging es hier: War die Grundstücksübertragung eine unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten – oder eine entgeltliche Leistung zur Abgeltung einer künftigen Zugewinnausgleichsforderung?

Wie hat das FG Niedersachsen entschieden?

Das FG Niedersachsen sah in der Grundstücksübertragung eine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass die Scheidung später nicht durchgeführt wurde und die Zugewinnausgleichsforderung zunächst noch nicht endgültig entstanden war.

Entscheidend sei vielmehr, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines gegenwärtigen oder künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wurde. Die bisherigen BFH-Grundsätze zur Entgeltlichkeit bei Grundstücksübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sollen nach Auffassung des FG auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich gelten.

Was bedeutet „vorzeitiger Zugewinnausgleich“?

Der Zugewinnausgleich betrifft Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Vereinfacht gesagt wird am Ende des Güterstands verglichen, welcher Ehegatte während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat.

Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann in besonderen Fällen schon vor der Scheidung eine Rolle spielen. § 1385 BGB regelt den vorzeitigen Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten; § 1386 BGB betrifft die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Für die Steuer ist entscheidend: Wird ein Grundstück übertragen, damit ein solcher Anspruch ganz oder teilweise erfüllt oder vorbereitet wird, kann das steuerlich wie ein entgeltlicher Erwerb behandelt werden.

Wo liegt die Steuerfalle für Ehegatten?

Die Steuerfalle liegt in der scheinbar familiären Gestaltung.

Viele Ehegatten gehen davon aus:
„Was zwischen Ehegatten übertragen wird, ist unentgeltlich.“

Das stimmt aber nicht automatisch. Wird die Übertragung mit einem Anspruch verrechnet oder auf eine künftige Forderung angerechnet, kann das Finanzamt eine Gegenleistung annehmen. Dann beginnt für den übernehmenden Ehegatten eine eigene zehnjährige Frist nach § 23 EStG.

Verkauft der übernehmende Ehegatte das Grundstück oder Teilflächen innerhalb dieser Frist mit Gewinn, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn entstehen.

Warum ist das Urteil noch „in Schwebe“?

Das FG Niedersachsen hat die Revision wegen der Besonderheiten des Sachverhalts zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 4/26 anhängig. Damit ist die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt.

Für vergleichbare Fälle bedeutet das: Steuerbescheide sollten sorgfältig geprüft werden. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das BFH-Verfahren zu beantragen.

Praxistipp: Bei Trennung, Scheidung und Immobilien frühzeitig steuerlich planen

Wer im Rahmen einer Trennung oder Scheidung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor der notariellen Beurkundung prüfen lassen.

Besonders wichtig sind diese Punkte:

  • Wird das Grundstück wirklich unentgeltlich übertragen?
  • Erfolgt eine Anrechnung auf Zugewinnausgleich, Unterhalt oder andere Ansprüche?
  • Wann beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist?
  • Ist ein späterer Verkauf oder eine Aufteilung des Grundstücks geplant?
  • Wie wird die Gegenleistung im Vertrag formuliert?

Schon einzelne Formulierungen im Vergleich, Ehevertrag oder notariellen Übertragungsvertrag können später über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden.

Fazit: Grundstücksübertragungen unter Ehegatten sind kein Selbstläufer

Das Urteil des FG Niedersachsen zeigt: Eine Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine künftige Zugewinnausgleichsforderung kann steuerlich als Anschaffung gelten. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren verkauft, droht ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Die Entscheidung ist für Trennungs- und Scheidungsfälle mit Immobilienvermögen besonders relevant. Sie ist aber noch nicht rechtskräftig, weil der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 4/26 entscheiden muss.

Unser Rat: Lassen Sie Immobilienübertragungen im Zuge von Trennung, Scheidung oder Zugewinnausgleich immer vorab steuerlich prüfen. So vermeiden Sie spätere Überraschungen bei der Einkommensteuer.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsanwaltskosten bei Erbauseinandersetzung: BFH stärkt Erben beim Steuerabzug

BFH, Urteil vom 11.03.2026 – II R 10/23
Thema: Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Wenn sich Miterben über die Aufteilung eines Nachlasses streiten, können schnell erhebliche Anwaltskosten entstehen. Der BFH hat nun entschieden: Rechtsanwaltskosten bei einer Erbauseinandersetzung können erbschaftsteuerlich abziehbar sein, wenn sie unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft zusammenhängen.

Worum ging es in dem Fall?

Im Streitfall gehörte zum Nachlass Vermögen, das von mehreren Miterben gemeinschaftlich gehalten wurde. Wie häufig bei Erbengemeinschaften kam es nicht zu einer einvernehmlichen Aufteilung. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurde eine Teilungsversteigerung betrieben.

Für die anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit dieser Teilungsversteigerung entstanden Kosten. Streitpunkt war, ob diese Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen.

Das FG Köln hatte bereits entschieden, dass persönlich getragene Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und Teilungsversteigerung als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sein können. Nicht anerkannt wurden dort hingegen Kosten, die eher die laufende Verwaltung beziehungsweise Aufteilung von Mietkonten betrafen.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH gibt Erben in dieser Konstellation Rückenwind: Entstehen Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung unmittelbar im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind sie als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar.

Das gilt nach dem Leitsatz auch dann, wenn die Erbengemeinschaft vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines Miterben bereits zur Verwaltung des Nachlassvermögens übergegangen war.

Das ist wichtig, weil die Finanzverwaltung in solchen Fällen häufig argumentiert: Sobald eine Erbengemeinschaft den Nachlass längere Zeit verwaltet, seien spätere Kosten nicht mehr dem Erwerb oder der Nachlassverteilung zuzuordnen, sondern der nicht abziehbaren Nachlassverwaltung.

Warum ist die Abgrenzung so wichtig?

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind unter anderem Kosten abziehbar, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten der reinen Nachlassverwaltung sind dagegen nicht abziehbar. Diese gesetzliche Abgrenzung war bereits im FG-Verfahren zentral.

Einfach erklärt:

  • Nachlassverteilung bedeutet: Der Nachlass wird unter den Erben aufgeteilt.
  • Nachlassverwaltung bedeutet: Der Nachlass wird erhalten, genutzt oder laufend bewirtschaftet.

Für die Steuer macht das einen großen Unterschied. Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb – und damit möglicherweise die Erbschaftsteuer.

Warum zählt die Teilungsversteigerung zur Nachlassverteilung?

Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Sie soll irgendwann auseinandergesetzt, also aufgelöst werden. Der BFH hat bereits in früherer Rechtsprechung betont, dass zu den Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören können.

Eine Teilungsversteigerung ist dabei häufig das letzte Mittel, wenn ein Nachlassgegenstand – etwa eine Immobilie – nicht sinnvoll unter den Miterben aufgeteilt werden kann. Durch die Versteigerung wird aus einem unteilbaren Gegenstand ein teilbarer Geldbetrag. Genau dieser Schritt dient der Auflösung der Erbengemeinschaft.

Der BFH stellt nun klar: Auch anwaltliche Kosten, die hierfür unmittelbar entstehen, können steuerlich zur Nachlassverteilung gehören.

Was bedeutet das für Erben in der Praxis?

Das Urteil ist besonders relevant für zerstrittene Erbengemeinschaften mit Immobilienvermögen. Gerade dort entstehen häufig hohe Kosten für Beratung, Vertretung und gerichtliche Verfahren.

Erben sollten prüfen lassen, ob folgende Kosten erbschaftsteuerlich geltend gemacht werden können:

  • Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung
  • Kosten zur Durchsetzung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Beratungskosten zur rechtlichen Aufteilung des Nachlasses
  • Verfahrenskosten, die unmittelbar der Nachlassverteilung dienen

Nicht automatisch abziehbar sind dagegen Kosten, die nur mit der laufenden Verwaltung des Nachlasses zusammenhängen, etwa mit Vermietung, Instandhaltung oder laufender Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen.

Praxistipp: Kosten sauber dokumentieren

Für die steuerliche Anerkennung ist eine klare Zuordnung entscheidend. Erben sollten daher alle Rechnungen und Unterlagen so aufbereiten, dass der Zusammenhang mit der Nachlassverteilung erkennbar ist.

Wichtig sind insbesondere:

  • genaue Leistungsbeschreibungen auf Anwaltsrechnungen,
  • Schriftverkehr zur Teilungsversteigerung,
  • Nachweise über das Auseinandersetzungsverlangen,
  • gerichtliche Unterlagen zur Versteigerung,
  • Abgrenzung zu Kosten der laufenden Verwaltung.

Unser Rat: Lassen Sie die Erbschaftsteuererklärung prüfen, bevor Sie solche Kosten unberücksichtigt lassen. Gerade bei Immobiliennachlässen können abziehbare Rechtsanwaltskosten die Steuerlast spürbar senken.

Fazit: Gute Nachricht für zerstrittene Erbengemeinschaften

Das BFH-Urteil II R 10/23 stärkt Erben, die zur Auflösung einer Erbengemeinschaft anwaltliche Hilfe benötigen. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung können als Kosten der Nachlassverteilung abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sein.

Entscheidend bleibt aber der unmittelbare Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung. Wer die Kosten steuerlich geltend machen möchte, sollte frühzeitig auf eine saubere Dokumentation und eine klare Trennung von Verwaltungs- und Verteilungskosten achten.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

BFH: Schenkung einer Kapitallebensversicherung trotz Nießbrauch steuerpflichtig

BFH, Urteil vom 28.01.2026 – II R 27/22
Thema: Unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

Wer eine Kapitallebensversicherung schenkt und sich gleichzeitig einen Nießbrauch an der späteren Rückkaufsleistung vorbehält, kann schenkungsteuerlich eine böse Überraschung erleben. Der BFH hat entschieden: Die Schenkungsteuer entsteht bereits bei der Vertragsübertragung – und der vorbehaltene Nießbrauch mindert den steuerpflichtigen Erwerb zunächst nicht, wenn der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.

Hinweis: Der Volltext des BFH-Urteils war nach der veröffentlichten Mitteilung noch nicht verfügbar. Die Darstellung beruht auf den veröffentlichten Leitsätzen sowie den bekannten Informationen zum Verfahren.

Was war der Sachverhalt?

Im Streitfall wurde ein Kapitallebensversicherungsvertrag unentgeltlich übertragen. Der bisherige Versicherungsnehmer übertrug die Vertragsstellung auf den Beschenkten. Gleichzeitig behielt sich der Schenker einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor.

Einfach gesagt: Der Beschenkte sollte neuer Vertragsinhaber werden. Wenn der Vertrag später gekündigt wird, sollte aber die wirtschaftliche Nutzung des Rückkaufswerts dem Schenker zustehen.

Die zentrale Frage lautete: Liegt bereits bei der Übertragung eine steuerpflichtige Schenkung vor – oder wird der Wert durch den vorbehaltenen Nießbrauch gemindert?

Wie hat der BFH entschieden?

Der BFH stellt klar: Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags ist im Zeitpunkt der Vertragsübernahme schenkungsteuerpflichtig.

Bewertet wird der Erwerb mit dem Rückkaufswert der Versicherung. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden nach § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert bewertet; Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsaufhebung erstatten würde.

Der Schenkungsteuertatbestand knüpft an die freigebige Zuwendung unter Lebenden an. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Warum mindert der Nießbrauch die Schenkungsteuer nicht sofort?

Der entscheidende Punkt liegt im Zeitpunkt der Entstehung des Nießbrauchs.

Nach dem BFH entsteht der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung erst dann, wenn der Versicherungsvertrag tatsächlich gekündigt wird. Solange keine Kündigung erfolgt ist, gibt es noch keine konkrete Rückkaufsleistung, an der der Nießbrauch wirtschaftlich greifen kann.

Damit handelt es sich am Bewertungsstichtag um eine bedingte Last. Solche Lasten werden nach § 6 Abs. 1 BewG zunächst nicht berücksichtigt, wenn ihre Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt.

Übersetzt: Der Schenker hat sich zwar etwas vorbehalten. Steuerlich zählt dieser Vorbehalt aber erst, wenn die Bedingung eintritt – also wenn die Lebensversicherung gekündigt wird.

Was bedeutet das konkret für Schenkungen in der Familie?

Das Urteil ist besonders wichtig für Vermögensübertragungen zwischen Eltern und Kindern. Kapitallebensversicherungen werden häufig eingesetzt, um Vermögen frühzeitig zu übertragen und Freibeträge zu nutzen.

Der BFH macht nun deutlich: Ein Nießbrauchsvorbehalt an einer künftigen Rückkaufsleistung schützt nicht automatisch vor einer hohen Schenkungsteuer.

Praktisch kann das bedeuten:

  • Die Schenkungsteuer entsteht bereits bei Übertragung des Vertrags.
  • Maßgeblich ist der Rückkaufswert am Bewertungsstichtag.
  • Der vorbehaltene Nießbrauch wird zunächst nicht abgezogen.
  • Erst bei späterer Kündigung kann steuerlich neu zu prüfen sein, ob und wie sich der Bedingungseintritt auswirkt.

Im bekannten Verfahrenshintergrund ging es genau um die Frage, ob die Vertragsübernahme einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist und ob der Nießbrauch als aufschiebende Bedingung erwerbsmindernd berücksichtigt werden kann.

Wo liegt die Steuerfalle?

Die Steuerfalle liegt darin, dass der zivilrechtlich vereinbarte Vorbehalt nicht automatisch auch schenkungsteuerlich sofort wirkt.

Viele Gestaltungen beruhen auf folgender Überlegung:
„Ich schenke die Versicherung, behalte mir aber den wirtschaftlichen Zugriff auf den Rückkaufswert vor. Also ist der Beschenkte noch nicht voll bereichert.“

Genau dieser Argumentation folgt der BFH nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist nicht nur, was vertraglich gewollt ist, sondern ob die Belastung am Bewertungsstichtag bereits entstanden und steuerlich abziehbar ist.

Bei einem Nießbrauch an einer noch nicht realisierten Rückkaufsleistung fehlt es daran, solange die Versicherung nicht gekündigt wurde.

Praxistipp: Vor der Übertragung steuerlich durchrechnen lassen

Wer eine Kapitallebensversicherung übertragen möchte, sollte vorab prüfen lassen:

  • Wie hoch ist der aktuelle Rückkaufswert?
  • Welche persönlichen Schenkungssteuerfreibeträge stehen zur Verfügung?
  • Ist ein Nießbrauchsvorbehalt steuerlich tatsächlich wirksam?
  • Gibt es Alternativen zur Vertragsübertragung?
  • Soll die Versicherung übertragen, gekündigt oder anders strukturiert werden?

Gerade bei hohen Einmalbeiträgen oder fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen können bereits kleine Bewertungsunterschiede erhebliche steuerliche Folgen haben.

Fazit: Der BFH verschärft den Blick auf Nießbrauchsgestaltungen

Das BFH-Urteil II R 27/22 zeigt: Die Schenkung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt ist steuerlich anspruchsvoller, als sie auf den ersten Blick wirkt.

Die Übertragung des Vertrags löst Schenkungsteuer aus. Bewertet wird mit dem Rückkaufswert. Ein vorbehaltener Nießbrauch an der späteren Rückkaufsleistung mindert den Erwerb zunächst nicht, wenn der Versicherungsvertrag am Bewertungsstichtag noch nicht gekündigt wurde.

Unser Rat: Lassen Sie geplante Übertragungen von Lebensversicherungen frühzeitig prüfen. So vermeiden Sie, dass eine gut gemeinte Vermögensnachfolge unerwartet Schenkungsteuer auslöst.


Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.