Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BFH: Fristsetzung zur Mittelverwendung nach § 63 Abs. 4 AO kann nicht isoliert angegriffen werden

Gemeinnützige Körperschaften müssen Einwendungen gegen die Mittelverwendung regelmäßig im Steuerfestsetzungsverfahren geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass eine gemeinnützige Körperschaft eine vom Finanzamt gesetzte Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO nicht allein mit der Begründung angreifen kann, die betreffenden Mittel seien bereits zeitnah verwendet worden oder unterlägen gar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. In einem solchen Fall fehlt nach Auffassung des BFH das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Fristsetzung.

Hintergrund: Zeitnahe Mittelverwendung bei Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dieses Gebot ergibt sich insbesondere aus § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Werden Mittel ohne zulässigen Grund angesammelt, kann dies die Gemeinnützigkeit gefährden. Allerdings führt nicht jede unzulässige Mittelansammlung sofort zwingend zum Verlust der Steuerbegünstigung. Nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO kann das Finanzamt der Körperschaft eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden müssen.

Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß, gilt die tatsächliche Geschäftsführung insoweit als ordnungsgemäß.

Der Streitfall vor dem BFH

Im Streitfall ging es um eine gemeinnützige Stiftung. Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Auffassung, dass die Stiftung bestimmte Mittel unzulässigerweise angesammelt habe. Es erließ deshalb sogenannte „Auflagenbescheide“, mit denen die Stiftung verpflichtet wurde, die betreffenden Mittel innerhalb bestimmter Fristen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und die Mittelverwendung nachzuweisen.

Die Stiftung wollte die Auflagenbescheide gerichtlich aufheben lassen. Sie machte im Kern geltend, die Mittel seien entweder bereits zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Der BFH hielt die Klage jedoch für unzulässig.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH fehlt einer Klage gegen eine Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Körperschaft ausschließlich geltend macht, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder müssten nicht zeitnah verwendet werden.

Der Grund: Die Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO hat nach Ansicht des BFH in erster Linie eine begünstigende Wirkung. Sie eröffnet der Körperschaft die Möglichkeit, einen vom Finanzamt angenommenen Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Wird die Frist eingehalten, kann das Finanzamt die Steuerbegünstigung wegen dieser Mittelansammlung nicht versagen.

Fristsetzung ist keine endgültige Entscheidung über die Gemeinnützigkeit

Besonders wichtig ist die Abgrenzung des BFH: Die Fristsetzung entscheidet nicht verbindlich darüber, ob tatsächlich eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt.

Die Frage, ob die Mittelverwendung ordnungsgemäß war oder ob die Gemeinnützigkeit zu versagen ist, wird grundsätzlich erst im jeweiligen Steuerfestsetzungsverfahren geprüft. Das betrifft insbesondere Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide.

Die Körperschaft ist daher nicht rechtsschutzlos. Sie kann ihre Einwendungen geltend machen, wenn das Finanzamt später tatsächlich die Steuerbefreiung versagt oder entsprechende Steuerbescheide erlässt.

Praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften

Das Urteil ist für Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften von erheblicher Bedeutung. Erhält eine Körperschaft vom Finanzamt eine Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO, sollte sie nicht vorschnell den isolierten Klageweg gegen diese Fristsetzung wählen.

Stattdessen ist sorgfältig zu prüfen:

  • Sind die Mittel tatsächlich zeitnah zu verwenden?
  • Liegt eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 AO vor?
  • Wurden Mittel zutreffend dem ideellen Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zugeordnet?
  • Ist die vom Finanzamt gesetzte Frist angemessen?
  • Kann die Mittelverwendung innerhalb der Frist nachgewiesen werden?
  • Droht später eine Versagung der Gemeinnützigkeit?

Wann kann Rechtsschutz dennoch relevant werden?

Der BFH schließt Rechtsschutz nicht vollständig aus. Nach der Entscheidung ist aber entscheidend, gegen welchen Verwaltungsakt und mit welcher Begründung vorgegangen wird.

Wird lediglich geklärt werden sollen, ob überhaupt eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt, ist dies nach Auffassung des BFH grundsätzlich im Steuerfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Anders kann die Lage sein, wenn nicht die materielle Frage der Mittelverwendung, sondern beispielsweise die Angemessenheit der gesetzten Frist selbst streitig ist. Der BFH deutet an, dass ein solcher Streit verfahrensrechtlich anders zu beurteilen sein kann.

Praxishinweis

Gemeinnützige Körperschaften sollten bei einer Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO strukturiert reagieren. Eine bloße Klage gegen den „Auflagenbescheid“ ist regelmäßig nicht der richtige Weg, wenn nur die materielle Einordnung der Mittelverwendung bestritten wird.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Prüfung der Mittelherkunft und Mittelverwendung
    Es sollte genau dokumentiert werden, aus welchen Quellen die Mittel stammen und wie sie verwendet oder zurückgelegt wurden.
  2. Rücklagenbildung sauber begründen
    Zulässige Rücklagen nach § 62 AO sollten nachvollziehbar beschlossen, berechnet und dokumentiert werden.
  3. Frist einhalten oder Fristverlängerung beantragen
    Wenn die Mittelverwendung innerhalb der gesetzten Frist tatsächlich nicht möglich ist, sollte frühzeitig eine Verlängerung beantragt und sachlich begründet werden.
  4. Nachweise vorbereiten
    Zahlungsbelege, Beschlüsse, Projektunterlagen, Mittelverwendungsrechnungen und Buchhaltungsunterlagen sollten vollständig vorgelegt werden können.
  5. Rechtsschutz im richtigen Verfahren sichern
    Wird später die Gemeinnützigkeit versagt oder werden Steuerbescheide erlassen, können die materiellen Einwendungen gegen die Auffassung des Finanzamts in diesem Verfahren geltend gemacht werden.

Bedeutung für Stiftungen

Für Stiftungen ist das Urteil besonders relevant, weil hier häufig Fragen zur Abgrenzung zwischen zeitnah zu verwendenden Mitteln, zulässigen Rücklagen, Umschichtungsgewinnen und dem zu erhaltenden Stiftungsvermögen auftreten.

Gerade bei Beteiligungserträgen, Veräußerungsgewinnen oder Vermögensumschichtungen sollte sorgfältig dokumentiert werden, ob und in welchem Umfang Mittel zeitnah zu verwenden sind oder zulässigerweise dem Vermögen bzw. einer Rücklage zugeführt werden dürfen.

Fazit

Der BFH stellt klar: Eine Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO ist im Kern eine Heilungsmöglichkeit zugunsten der gemeinnützigen Körperschaft. Sie ist keine verbindliche Vorabentscheidung darüber, ob tatsächlich eine unzulässige Mittelansammlung vorliegt.

Gemeinnützige Körperschaften sollten daher genau prüfen, wie sie auf eine solche Fristsetzung reagieren. Wer nur geltend machen möchte, dass die Mittelverwendung steuerlich richtig war, muss diese Frage regelmäßig im späteren Steuerfestsetzungsverfahren klären lassen.

Für die Praxis bedeutet das: Bei Beanstandungen zur zeitnahen Mittelverwendung kommt es weniger auf einen vorschnellen Angriff gegen die Fristsetzung an, sondern auf eine saubere Dokumentation, eine fristgerechte Reaktion und die richtige verfahrensrechtliche Strategie.

Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 25/23, „Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)“.

BFH zum InvStG 2004: Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene

BFH, Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 24/21

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden, wie Erträge aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene nach dem Investmentsteuergesetz 2004 zu ermitteln sind. Im Kern ging es um die Frage, ob bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit Termingeschäften den Aktienveräußerungsgewinn eines Investmentfonds mindern können. Der BFH verneinte dies im Streitfall. Maßgeblich sei nicht ein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang, sondern ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem konkreten Veräußerungsgeschäft.

Hinweis: In der Ausgangsangabe wird das Aktenzeichen „X R 32/23“ genannt. Nach der offiziellen BFH-Veröffentlichung betrifft diese Entscheidung jedoch das Aktenzeichen VIII R 24/21.

Hintergrund: Aktienverkäufe und Termingeschäfte auf Fondsebene

Im Streitfall ging es um ein inländisches Spezial-Sondervermögen. Der Fonds erwarb Aktien und schloss zugleich Aktien-Forwardgeschäfte ab. Je nach Kursentwicklung wurden die Aktien entweder geliefert oder die Forwardgeschäfte vorzeitig durch Barausgleich beendet.

Bei gestiegenen Aktienkursen zahlte der Fonds einen Barausgleich aus dem Forwardgeschäft und veräußerte zugleich die im Wert gestiegenen Aktien. Der Fonds wollte die geleisteten Barausgleichszahlungen bei der Ermittlung der Aktienveräußerungsgewinne abziehen. Das hätte die festzustellenden Veräußerungsgewinne auf Fondsebene gemindert.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Danach ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Unterschied zwischen den Veräußerungseinnahmen abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.

Der BFH stellte klar: Der Begriff des unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs ist enger als der allgemeine steuerliche Veranlassungszusammenhang. Es reicht also nicht aus, dass Aufwendungen wirtschaftlich sinnvoll, strategisch geplant oder Teil eines Gesamtmodells sind. Erforderlich ist eine konkrete und unmittelbare Verbindung mit dem jeweiligen Aktienveräußerungsgeschäft.

Keine Minderung durch Barausgleichszahlungen aus Forwardgeschäften

Im konkreten Fall standen die Barausgleichszahlungen nach Auffassung des BFH nicht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aktienveräußerungen. Die Zahlungen beruhten auf der Beendigung der Forwardgeschäfte, nicht auf der Veräußerung der Aktien. Umgekehrt beruhten die Aktienveräußerungsgewinne auf dem Verkauf der Aktien und nicht auf der Beendigung der Forwardgeschäfte.

Dass die Geschäfte wirtschaftlich aufeinander abgestimmt waren, genügte dem BFH nicht. Auch eine wiederkehrende Struktur oder ein einheitliches Anlagekonzept ersetzt keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Eine bloß wertende Betrachtung darf die gesetzlich verlangte unmittelbare Verknüpfung nicht ersetzen.

Abgrenzung zu § 4 Abs. 4 EStG

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zum allgemeinen Betriebsausgabenbegriff. Nach § 4 Abs. 4 EStG genügt grundsätzlich eine betriebliche Veranlassung. Bei § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt das Gesetz aber ausdrücklich einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft.

Der BFH lehnt es daher ab, den weiten Veranlassungszusammenhang des Betriebsausgabenrechts auf die Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu übertragen.

Bedeutung für Investmentfonds und Spezialfonds

Das Urteil betrifft zwar das Investmentsteuergesetz 2004 und damit altes Recht. Es ist dennoch für Altfälle, Betriebsprüfungen und noch offene Feststellungsverfahren von Bedeutung. Besonders relevant ist die Entscheidung für Fondsstrukturen, bei denen Aktiengeschäfte mit Derivaten, Termingeschäften oder Absicherungsgeschäften kombiniert wurden.

Für die steuerliche Praxis ergibt sich daraus: Aufwendungen oder Verluste aus Finanzderivaten dürfen nicht automatisch mit Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene verrechnet werden. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen unmittelbar durch das konkrete Aktienveräußerungsgeschäft ausgelöst wurden.

Keine allgemeine Einheitsbetrachtung kombinierter Wertpapiergeschäfte

Das Finanzamt hatte eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Aktiengeschäfte und der Forwardgeschäfte vertreten. Der BFH folgte dem nicht. Zivilrechtlich selbstständige Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich auch steuerlich getrennt zu behandeln, sofern das Gesetz keine abweichende Einheitsbetrachtung anordnet.

Eine gesetzliche Grundlage für die vom Finanzamt gewünschte Einheitsbetrachtung sah der BFH im Streitjahr nicht. Insbesondere konnte die spätere Regelung des § 39 Abs. 3 InvStG 2018 nicht rückwirkend auf den Streitfall angewendet werden.

Praxishinweis

Für offene Altfälle nach dem InvStG 2004 sollte genau geprüft werden, wie Aktienveräußerungsgewinne auf Fondsebene ermittelt wurden. Insbesondere bei Fonds mit kombinierten Aktien- und Derivatestrategien ist zu prüfen, ob Aufwendungen tatsächlich in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Aktienveräußerung stehen oder lediglich wirtschaftlich mit der Gesamtstrategie verbunden sind.

Wichtig ist insbesondere:

  • Aktiengeschäfte und Derivategeschäfte sind grundsätzlich getrennt zu beurteilen.
  • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang reicht nicht automatisch für einen steuerlichen Abzug aus.
  • § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang.
  • Eine wertende Gesamtbetrachtung kann den gesetzlichen Zusammenhang nicht ersetzen.
  • Spätere Regelungen des InvStG 2018 sind nicht ohne Weiteres auf Altfälle übertragbar.

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil die formale und geschäftsbezogene Betrachtung bei der Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene. Aufwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn sie unmittelbar mit dem konkreten Veräußerungsgeschäft zusammenhängen.

Für Fonds, Anleger und steuerliche Berater bedeutet dies: Kombinierte Anlage- oder Absicherungsstrategien müssen steuerlich sorgfältig aufgeteilt werden. Nicht jede wirtschaftliche Verknüpfung führt zu einer steuerlichen Verrechnung. Entscheidend bleibt die konkrete gesetzliche Zuordnung.

Quelle: BFH, Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 24/21, „InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene“.

BFH zur Buchwertfortführung beim Anteilstausch: Antrag kann auch konkludent gestellt werden – aber nur fristgerecht

BFH, Urteil vom 02.12.2025 – X R 32/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2025 wichtige Grundsätze zur Antragstellung bei einem Anteilstausch nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 aufgestellt. Danach ist für den Antrag auf Buchwertfortführung keine besondere Form vorgeschrieben. Der Antrag kann ausdrücklich oder auch konkludent gestellt werden. Entscheidend ist aber, dass er rechtzeitig und hinreichend eindeutig erfolgt.

Hintergrund: Anteilstausch und Buchwertfortführung

Bei einem Anteilstausch werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht. Als Gegenleistung erhält der Einbringende regelmäßig neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.

Steuerlich kann ein solcher Vorgang zu einem Veräußerungsgewinn führen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das Umwandlungssteuergesetz jedoch eine steuerneutrale Behandlung zu. Dann können statt des gemeinen Werts der eingebrachten Anteile der Buchwert, die Anschaffungskosten oder ein Zwischenwert angesetzt werden.

Gerade bei grenzüberschreitenden Anteilstauschfällen ist diese Frage besonders relevant. Wird das deutsche Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteilen nach der Einbringung ausgeschlossen oder beschränkt, kann grundsätzlich der gemeine Wert als Veräußerungspreis anzusetzen sein. Die Buchwertfortführung setzt dann einen wirksamen Antrag voraus.

Der Streitfall vor dem BFH

Im entschiedenen Fall hielt der Kläger Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH im Privatvermögen. Im Jahr 2019 wurden Anteile an eine spanische Aktiengesellschaft übertragen. Für einen Teil der übertragenen Geschäftsanteile erhielt der Kläger neue Anteile an der spanischen Gesellschaft. Der Vertrag enthielt eine Regelung, wonach der Vorgang steuerneutral als qualifizierter Anteilstausch behandelt werden sollte, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem verpflichtete sich der Kläger, den erforderlichen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 fristgerecht zu stellen.

Das Finanzamt und später auch die Finanzgerichte gingen jedoch davon aus, dass der erforderliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Der BFH bestätigte diese Auffassung.

Kernaussagen des BFH

Der BFH hat drei besonders praxisrelevante Aussagen getroffen:

  1. Keine bestimmte Form erforderlich
    Der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 muss nicht in einer bestimmten Form gestellt werden. Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
  2. Frist endet grundsätzlich mit Abgabe der maßgeblichen Steuererklärung
    Die Antragsfrist endet grundsätzlich mit der erstmaligen Abgabe der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.
  3. Antragserfordernis ist unionsrechtskonform
    Das fristgebundene Antragserfordernis verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen die Fusionsrichtlinie. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.

Konkludenter Antrag reicht – aber nur bei klarer Erkennbarkeit

Besonders wichtig ist die Aussage des BFH, dass ein Antrag nicht ausdrücklich mit den Worten „Hiermit beantrage ich …“ gestellt werden muss. Ein Antrag kann sich auch aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben.

Das reicht aber nur, wenn aus den eingereichten Unterlagen hinreichend bestimmt und unmissverständlich hervorgeht, welcher Wertansatz begehrt wird. Der BFH betont, dass hierfür die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine bloße Vertragsklausel oder ein allgemeiner Hinweis auf eine steuerneutrale Behandlung kann zu wenig sein, wenn der Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht rechtzeitig und eindeutig erkennbar wird.

Frist: Abgabe der Steuererklärung ist der entscheidende Zeitpunkt

Nach dem BFH ist grundsätzlich auf die Steuererklärung des Einbringenden abzustellen, die den steuerlichen Übertragungsstichtag betrifft. Im Streitfall hätte der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist konnten spätere Erläuterungen den fehlenden Antrag nicht mehr ersetzen.

Das ist für die Beratungspraxis besonders wichtig. Der Antrag sollte nicht erst im Einspruchsverfahren oder nach Rückfrage des Finanzamts konkretisiert werden. Maßgeblich ist, was dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist vorliegt.

Keine Pflicht des Finanzamts zur Nachfrage

Der BFH stellte außerdem klar, dass das Finanzamt im Streitfall nicht verpflichtet war, nach Eingang der Steuererklärung nachzufragen. Wenn bis zum Fristablauf kein hinreichend eindeutiger Antrag gestellt wurde, kann eine spätere Nachfrage den Fristablauf nicht mehr heilen.

Steuerpflichtige und Berater sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt unklare Angaben erkennt und rechtzeitig eine Ergänzung anfordert.

Bedeutung für grenzüberschreitende Umstrukturierungen

Das Urteil ist insbesondere für grenzüberschreitende Anteilstauschfälle relevant. Gerade bei Umstrukturierungen mit ausländischen Kapitalgesellschaften kann das deutsche Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteilen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dann kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Buchwert- oder Zwischenwertansatz erfüllt sind und ob der Antrag wirksam gestellt wurde.

Der BFH hält das Antragserfordernis auch im Lichte der Fusionsrichtlinie für zulässig. Das bedeutet: Auch bei unionsrechtlich geprägten Anteilstauschfällen dürfen nationale Verfahrensvorschriften eingehalten werden müssen, solange sie die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Praxishinweis

Bei Anteilstauschfällen sollte der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz stets ausdrücklich, schriftlich und eindeutig gestellt werden. Zwar lässt der BFH auch einen konkludenten Antrag zu. Aus Beratersicht ist dies aber keine sichere Gestaltung.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • den Antrag ausdrücklich in der Steuererklärung oder in einer gesonderten Anlage zu stellen,
  • den gewünschten Wertansatz konkret zu bezeichnen,
  • den steuerlichen Übertragungsstichtag eindeutig zu benennen,
  • die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs darzustellen,
  • bei grenzüberschreitenden Fällen die Auswirkungen auf das deutsche Besteuerungsrecht zu prüfen,
  • den Antrag spätestens mit erstmaliger Abgabe der maßgeblichen Steuererklärung einzureichen,
  • die Antragstellung in der Verfahrensdokumentation festzuhalten.

Formulierungsvorschlag für die Praxis

Eine klare Antragstellung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

Für die Einbringung der Anteile an der [Gesellschaft] in die [übernehmende Gesellschaft] zum steuerlichen Übertragungsstichtag [Datum] beantragen wir gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG den Ansatz der Anschaffungskosten / des Buchwerts / eines Zwischenwerts in Höhe von [Betrag] als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile.

Die konkrete Formulierung muss selbstverständlich an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden.

Fazit

Der BFH erleichtert die Antragstellung formal, verschärft aber zugleich die Anforderungen an die Eindeutigkeit und Fristwahrung. Ein Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG kann zwar auch konkludent gestellt werden. Er muss jedoch bis zur erstmaligen Abgabe der maßgeblichen Steuererklärung aus den Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgehen.

Für die Praxis gilt daher: Bei Anteilstauschfällen sollte der Antrag auf Buchwertfortführung niemals nur beiläufig oder mittelbar erfolgen. Eine ausdrückliche Antragstellung ist der sicherste Weg, um eine ungewollte Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden.

Quelle: BFH, Urteil vom 02.12.2025 – X R 32/23, „Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht“.

Neue Bescheinigung USt 1 TS: Nachweis der Ansässigkeit im Inland bei § 13b UStG

BMF veröffentlicht neues Vordruckmuster zur Ansässigkeitsbescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TS neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass ein leistender Unternehmer im Inland ansässig ist. Sie ist insbesondere dann wichtig, wenn für den Leistungsempfänger unklar ist, ob bei einer Leistung das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anzuwenden ist.

Worum geht es bei USt 1 TS?

Die Bescheinigung USt 1 TS bestätigt, dass ein Unternehmer für Zwecke des § 13b UStG im Inland ansässig ist. Sie kann erforderlich werden, wenn der Leistungsempfänger Zweifel daran hat, ob der leistende Unternehmer tatsächlich im Inland ansässig ist.

Das ist zum Beispiel denkbar, wenn:

  • der leistende Unternehmer eine ausländische Anschrift verwendet,
  • die Geschäftsleitung unklar ist,
  • Rechnungsangaben widersprüchlich sind,
  • eine Betriebsstätte im Inland behauptet wird, aber nicht eindeutig nachweisbar ist,
  • der Vertragspartner international tätig ist und die umsatzsteuerliche Einordnung unklar bleibt.

In solchen Fällen kann die Bescheinigung entscheidend dafür sein, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet oder ob der leistende Unternehmer selbst mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen muss.

Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Nach § 13b UStG kann bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergehen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein im Ausland ansässiger Unternehmer bestimmte steuerpflichtige Leistungen an einen Unternehmer im Inland erbringt.

Ist im Einzelfall ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung seines zuständigen Finanzamts nachweist, dass er nicht als im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG gilt.

Wer beantragt die Bescheinigung?

Die Bescheinigung USt 1 TS wird nicht vom Leistungsempfänger beantragt, sondern vom leistenden Unternehmer. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Besteuerung seiner Umsätze zuständig ist.

Soweit erforderlich, muss der leistende Unternehmer dem Finanzamt darlegen, dass er im Inland ansässig ist. Das kann insbesondere durch geeignete Nachweise zur Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Geschäftsanschrift oder tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit erfolgen.

Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist absehbar oder nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für einen kürzeren Zeitraum im Inland ansässig bleibt, muss das Finanzamt die Bescheinigung entsprechend kürzer befristen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Bescheinigung sollte regelmäßig überprüft und bei fortbestehendem Bedarf rechtzeitig neu beantragt werden.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TS neu bekannt gegeben. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Muster sind im Wesentlichen formeller Natur. Angepasst wurden insbesondere:

  • redaktionelle Formulierungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019. Außerdem tritt das Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2013.

Bedeutung für die Rechnungstellung

Die Bescheinigung kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungstellung haben.

Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, stellt der leistende Unternehmer grundsätzlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger schuldet dann die Umsatzsteuer und muss sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung erklären.

Wird dagegen durch die Bescheinigung nachgewiesen, dass der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und kein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorliegt, ist regelmäßig der leistende Unternehmer selbst Steuerschuldner. Dann muss er — soweit keine Steuerbefreiung greift — mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen.

Risiko bei fehlendem Nachweis

Fehlt der Nachweis und bestehen Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers, kann dies für den Leistungsempfänger riskant sein. Denn dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgeht.

Mögliche Folgen sind:

  • Nachforderung von Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger,
  • Zinsrisiken,
  • Korrektur fehlerhafter Rechnungen,
  • Streit über den Vorsteuerabzug,
  • zusätzlicher Abstimmungsaufwand zwischen den Vertragspartnern.

Gerade bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sollte daher frühzeitig geklärt werden, ob der leistende Unternehmer für Zwecke des § 13b UStG als im Inland ansässig gilt.

Nicht verwechseln: USt 1 TS und allgemeine Ansässigkeitsbescheinigung

Die Bescheinigung USt 1 TS ist eine umsatzsteuerliche Bescheinigung für Zwecke des § 13b UStG. Sie ist nicht identisch mit allgemeinen steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen, die beispielsweise für Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuerentlastungen oder ausländische Steuerbehörden benötigt werden.

BescheinigungZweck
USt 1 TSNachweis der inländischen Ansässigkeit für Zwecke der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Allgemeine AnsässigkeitsbescheinigungNachweis der steuerlichen Ansässigkeit, häufig für DBA- oder Quellensteuerzwecke
USt-IdNr.-BestätigungPrüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr

Praxishinweise für Unternehmer

Unternehmer sollten die Bescheinigung USt 1 TS insbesondere dann beachten, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind oder wenn ihre inländische Ansässigkeit für Vertragspartner nicht eindeutig erkennbar ist.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • bei Zweifeln frühzeitig Klärung der Ansässigkeit für § 13b UStG,
  • Beantragung der Bescheinigung durch den leistenden Unternehmer beim zuständigen Finanzamt,
  • Dokumentation der Bescheinigung in den steuerlichen Unterlagen,
  • Prüfung der Gültigkeitsdauer,
  • Abstimmung der Rechnungstellung vor Leistungserbringung,
  • klare vertragliche Regelung zur Umsatzsteuerbehandlung.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 10. April 2026 wurde das Vordruckmuster USt 1 TS aktualisiert. Die Bescheinigung ist vor allem für Fälle wichtig, in denen unklar ist, ob ein leistender Unternehmer im Inland ansässig ist und ob deshalb das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anzuwenden ist.

Für die Praxis gilt: Bestehen Zweifel an der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers, sollte die umsatzsteuerliche Einordnung nicht offenbleiben. Die Bescheinigung USt 1 TS kann helfen, die Rechnungstellung abzusichern und spätere Umsatzsteuerrisiken zu vermeiden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00084/001/037, „Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) (USt 1 TS)“.

Neuer Nachweis USt 1 TQ für Telekommunikations-Wiederverkäufer

BMF veröffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TQ neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig sind. Für diese Fälle kann die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet werden.

Worum geht es bei USt 1 TQ?

Der Vordruck USt 1 TQ dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmer Telekommunikationsleistungen nicht nur für den eigenen Bedarf bezieht, sondern diese Leistungen im Wesentlichen weiterverkauft oder weiter erbringt.

In diesen Fällen kann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG zur Anwendung kommen. Das bedeutet: Nicht der leistende Unternehmer führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer.

Der leistende Unternehmer stellt dann grundsätzlich eine Rechnung ohne offenen Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und kann sie — soweit die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind — gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Wann liegt ein Wiederverkäufer vor?

Ein Unternehmer gilt als Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn seine Haupttätigkeit beim Erwerb dieser Leistungen darin besteht, diese Leistungen selbst wieder zu erbringen. Außerdem darf der eigene Verbrauch dieser Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Vereinfacht gesagt: Das Unternehmen kauft Telekommunikationsleistungen nicht hauptsächlich für die eigene Nutzung ein, sondern um diese Leistungen an Kunden weiterzugeben.

Das kann insbesondere für Unternehmen relevant sein, die im Telekommunikationsbereich Leistungen bündeln, weiterverkaufen oder gegenüber Endkunden abrechnen.

Bedeutung für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Nach § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG schuldet bei Telekommunikationsleistungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Wiederverkäufer entsprechender Leistungen ist.

Das BMF stellt klar: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer ist, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung USt 1 TQ erteilt hat.

Damit schafft die Bescheinigung Rechtssicherheit für die beteiligten Unternehmer. Sie hilft insbesondere bei der Frage, ob eine Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist.

Was wurde geändert?

Das neue BMF-Schreiben enthält vor allem formelle Änderungen am bisherigen Vordruckmuster. Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neu bekannt gegebene Vordruckmuster ersetzt das bisherige Muster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024.

Antragstellung und Gültigkeitsdauer

Der Nachweis USt 1 TQ wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt kann den Nachweis auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass der Unternehmer die Voraussetzungen erfüllt.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf höchstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

Wurde die Bescheinigung vom Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden.

Wichtig: Steuerschuldnerschaft auch ohne Vorlage der Bescheinigung

Besonders praxisrelevant ist folgender Punkt: Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht im Original oder in Kopie verwendet.

Das bedeutet: Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hängt nicht ausschließlich davon ab, ob die Bescheinigung tatsächlich vorgelegt wurde. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen vorliegen und im Zeitpunkt der Leistungsausführung eine gültige Bescheinigung erteilt wurde.

Trotzdem sollte die Bescheinigung aus Nachweisgründen regelmäßig dokumentiert und gegenüber Vertragspartnern bereitgestellt werden.

Folgen für die Rechnungstellung

Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Die Rechnung sollte stattdessen einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten, zum Beispiel:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“

Wird fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen, kann dies zu steuerlichen Risiken führen. Der leistende Unternehmer kann eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger Probleme beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn die Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmer im Bereich Telekommunikation sollten prüfen, ob sie als Wiederverkäufer im Sinne des § 13b UStG gelten. Besonders relevant ist dies für Unternehmen, die Telekommunikationsleistungen einkaufen und in eigenem Namen an Kunden weitergeben.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Prüfung, ob die Voraussetzungen als Telekommunikations-Wiederverkäufer erfüllt sind,
  • Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TQ beim zuständigen Finanzamt,
  • Überwachung der Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren,
  • rechtzeitige Beantragung einer Folgebescheinigung,
  • Ablage der Bescheinigung in den steuerlichen Unterlagen,
  • Prüfung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen auf die korrekte Anwendung von § 13b UStG,
  • Anpassung der Rechnungsprozesse bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 10. April 2026 bringt ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis USt 1 TQ. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung ein wichtiges Instrument für die korrekte Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsleistungen.

Unternehmer, die Telekommunikationsleistungen weiterverkaufen oder in größerem Umfang weiter erbringen, sollten prüfen, ob sie eine gültige Bescheinigung benötigen. Eine falsche umsatzsteuerliche Einordnung kann zu fehlerhaften Rechnungen, Umsatzsteuernachforderungen und zusätzlichem Korrekturaufwand führen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/093, „Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ)“.

Neuer Nachweis USt 1 TH für Wiederverkäufer von Erdgas und Elektrizität

BMF veröffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TH neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität gelten. Für diese Fälle kann bei bestimmten Energielieferungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergehen.

Worum geht es bei USt 1 TH?

Der Vordruck USt 1 TH dient als Nachweis gegenüber Vertragspartnern, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Dieser Nachweis ist insbesondere für die Anwendung des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG von Bedeutung.

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Der leistende Unternehmer stellt dann grundsätzlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.

Wann gilt der Leistungsempfänger als Steuerschuldner?

Das BMF-Schreiben unterscheidet zwischen Erdgas und Elektrizität:

LieferungVoraussetzung für § 13b UStG
Erdgas über das ErdgasnetzDer Leistungsempfänger ist Wiederverkäufer von Erdgas.
ElektrizitätSowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger sind Wiederverkäufer von Elektrizität.

Bei Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer wird der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist. Bei Stromlieferungen gilt dies nur, wenn sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität sind.

Wer ist Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität?

Ein Wiederverkäufer ist ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit beim Erwerb von Erdgas oder Elektrizität in der Weiterlieferung dieser Gegenstände besteht und dessen eigener Verbrauch nur von untergeordneter Bedeutung ist. Diese Grunddefinition ergibt sich aus § 3g UStG.

Das BMF stellt klar: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes einen gültigen Nachweis des zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt.

Was wurde geändert?

Das neue BMF-Schreiben enthält vor allem formelle und redaktionelle Anpassungen am bisherigen Vordruckmuster. Die Änderungen betreffen insbesondere:

  • bürgerfreundlichere Formulierungen,
  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Vordruckmuster ersetzt den bisherigen Nachweis aus dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019. Außerdem tritt das Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2015.

Antragstellung und Gültigkeitsdauer

Der Nachweis USt 1 TH wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt kann den Nachweis auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu beschränken. Wird die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden. Ein Widerruf oder eine Rücknahme ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Bedeutung für die Rechnungstellung

Für die Praxis ist der Nachweis besonders wichtig, weil er die umsatzsteuerliche Behandlung der Energielieferung beeinflusst.

Liegt ein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor, darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Die Rechnung sollte stattdessen einen Hinweis enthalten, zum Beispiel:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“

Ein fehlerhafter Umsatzsteuerausweis kann erhebliche Folgen haben. Der leistende Unternehmer kann eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn die Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nicht jeder Energieerzeuger ist automatisch Wiederverkäufer

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jeder Unternehmer, der Strom erzeugt oder liefert, ist automatisch Wiederverkäufer von Elektrizität. Insbesondere Betreiber kleinerer dezentraler Stromerzeugungsanlagen, etwa Photovoltaikanlagen, sind regelmäßig nicht ohne Weiteres als Wiederverkäufer anzusehen, wenn ihre Tätigkeit nicht auf den nachhaltigen Weiterverkauf von Strom als Haupttätigkeit ausgerichtet ist.

Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen des § 3g UStG erfüllt sind und ob ein gültiger Nachweis USt 1 TH vorliegt.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmen im Energiehandel sollten prüfen, ob ein gültiger Nachweis USt 1 TH vorhanden ist. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die Erdgas oder Strom nicht nur selbst verbrauchen, sondern in größerem Umfang weiterverkaufen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • rechtzeitige Beantragung der Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt,
  • Prüfung der Gültigkeitsdauer,
  • Ablage des Nachweises in den steuerlichen Unterlagen,
  • Vorlage gegenüber Vertragspartnern im Original oder in Kopie,
  • regelmäßige Prüfung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
  • Anpassung der Rechnungsprozesse bei Anwendung von § 13b UStG.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben bringt vor allem ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis USt 1 TH. Für betroffene Unternehmen bleibt der Nachweis aber praktisch sehr wichtig, da er die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Erdgas- und Stromlieferungen absichert.

Unternehmer sollten insbesondere darauf achten, ob sie tatsächlich als Wiederverkäufer gelten, ob die Bescheinigung noch gültig ist und ob die Rechnungen umsatzsteuerlich korrekt ausgestellt werden. Fehler bei der Anwendung von § 13b UStG können zu Umsatzsteuernachforderungen, Rechnungsberichtigungen und zusätzlichem Abstimmungsaufwand führen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/092, „Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt

Neue Bescheinigung USt 1 TG für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

BMF veröffentlicht neues Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TG neu bekannt gegeben. Die Bescheinigung dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Sie ist insbesondere für die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG von Bedeutung.

Worum geht es bei der Bescheinigung USt 1 TG?

Bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Man spricht hierbei von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder vom Reverse-Charge-Verfahren.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. In diesen Fällen stellt der Leistende regelmäßig eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und kann sie — soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen — zugleich als Vorsteuer geltend machen.

Die Bescheinigung USt 1 TG dient dabei als Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer bzw. Subunternehmer.

Wann ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner?

Werden Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Nach dem BMF-Schreiben kommt es dabei nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung konkret für eine eigene Bau- oder Gebäudereinigungsleistung verwendet. Entscheidend ist vielmehr seine grundsätzliche nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich.

Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn das zuständige Finanzamt dem Unternehmer eine im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung USt 1 TG erteilt hat.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TG neu bekannt gegeben. Inhaltlich handelt es sich im Wesentlichen um formelle und redaktionelle Änderungen. Geändert wurden insbesondere:

  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
  • Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Das neue Muster ersetzt das bisherige Vordruckmuster aus dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024. Außerdem tritt das neue Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2014.

Antragstellung und Gültigkeitsdauer

Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch von Amts wegen ausstellen, wenn es feststellt, dass der Unternehmer nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

Die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wurde sie widerrufen oder zurückgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden.

Wichtig für die Rechnungstellung

Für die Praxis ist die Bescheinigung besonders wichtig, weil sie Einfluss auf die richtige Rechnungstellung hat.

Liegt ein Fall des § 13b UStG vor, darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen sollte die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten, zum Beispiel:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“

Wird trotz Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens Umsatzsteuer offen ausgewiesen, kann dies zu erheblichen steuerlichen Problemen führen. Der leistende Unternehmer schuldet unter Umständen die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, während der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus einer solchen Rechnung regelmäßig nicht ohne Weiteres geltend machen kann.

Besonderheit: Bescheinigung muss nicht zwingend vorgelegt werden

Ein wichtiger Punkt des BMF-Schreibens: Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine gültige Bescheinigung USt 1 TG ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er diese Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht im Original oder in Kopie verwendet.

Für die Praxis bedeutet das: Die Steuerschuldnerschaft hängt nicht allein davon ab, ob die Bescheinigung tatsächlich vorgelegt wurde. Dennoch sollte der leistende Unternehmer sich die Bescheinigung regelmäßig vorlegen lassen und zu seinen Unterlagen nehmen, um die Rechnungstellung abzusichern.

Nicht verwechseln: USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Die Bescheinigung USt 1 TG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer und die Frage, wer die Umsatzsteuer schuldet.

Sie ist nicht identisch mit der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für Zwecke der Bauabzugsteuer. In der Praxis werden beide Bescheinigungen häufig verwechselt. Sie betreffen jedoch unterschiedliche Steuerarten und unterschiedliche Rechtsfolgen:

BescheinigungSteuerartZweck
USt 1 TGUmsatzsteuerNachweis für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG
§ 48b EStG-BescheinigungEinkommensteuer/BauabzugsteuerVermeidung des Bausteuerabzugs durch den Auftraggeber

Praxishinweise für Unternehmer

Unternehmer aus dem Baugewerbe und der Gebäudereinigung sollten prüfen, ob eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vorliegt. Das gilt insbesondere für Generalunternehmer, Subunternehmer, Gebäudereinigungsunternehmen und Unternehmen, die regelmäßig entsprechende Leistungen beziehen oder erbringen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • gültige USt 1 TG-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen,
  • Gültigkeitsdauer überwachen,
  • Kopie der Bescheinigung an Auftragnehmer weitergeben,
  • erhaltene Bescheinigungen der Auftraggeber dokumentieren,
  • Rechnungen konsequent auf richtigen Umsatzsteuerausweis prüfen,
  • bei Unsicherheit vor Rechnungstellung klären, ob § 13b UStG anzuwenden ist.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben bringt vor allem ein aktualisiertes Vordruckmuster für die Bescheinigung USt 1 TG. Inhaltlich bleibt die Bescheinigung aber weiterhin ein zentrales Praxisinstrument für die richtige Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen.

Für Unternehmer ist entscheidend: Eine falsche Einordnung kann zu fehlerhaften Rechnungen, Umsatzsteuerrisiken und zusätzlichem Korrekturaufwand führen. Daher sollte die Bescheinigung rechtzeitig beantragt, regelmäßig überprüft und in der Buchhaltung sauber dokumentiert werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/091, „Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG)“.

Einkommensteuersenkung: Warum sie kein sicherer Wachstumsmotor ist

Neue IMK-Analyse sieht Steuersenkungen kritisch – öffentliche Investitionen könnten wirksamer sein

Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Senkung der Einkommensteuer. Ziel ist es, die Mittelschicht zu entlasten und zugleich das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Eine aktuelle Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung bewertet diese Pläne jedoch kritisch. Nach Auffassung der Forschenden wären Einkommensteuersenkungen teuer, nur begrenzt wachstumswirksam und könnten sogar öffentliche Investitionen gefährden.

Hintergrund: Entlastung der Mitte und Stärkung der Wirtschaft

Steuersenkungen sind politisch attraktiv. Sie versprechen den Bürgerinnen und Bürgern mehr Netto vom Brutto und sollen über höheren Konsum die Konjunktur stützen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erscheint eine Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen naheliegend.

Die IMK-Analyse kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Einkommensteuersenkung derzeit nicht das zentrale wirtschaftspolitische Problem löst. Die deutsche Wirtschaft leide vor allem unter strukturellen und außenwirtschaftlichen Belastungen: schwache Exporte, geopolitische Unsicherheiten, protektionistische Handelspolitik der USA, aggressive Industriepolitik Chinas sowie hohe Energie- und Rohstoffkosten für energieintensive Unternehmen.

Das Kernproblem: Steuersenkungen kosten Haushaltsmittel

Nach Einschätzung des IMK stehen Bund, Länder und Kommunen bereits jetzt unter erheblichem finanziellen Druck. Für den Bundeshaushalt wird ohne zusätzliche Maßnahmen eine Haushaltslücke von rund 130 Milliarden Euro für die Jahre 2027 bis 2029 erwartet. Eine zusätzliche Einkommensteuersenkung würde diese Lücke weiter vergrößern.

Besonders kritisch sehen die Forschenden, dass dadurch das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz unter Druck geraten könnte. Eigentlich sollen diese Mittel zusätzliche Investitionen ermöglichen. Wenn Steuersenkungen aber neue Haushaltslöcher reißen, besteht das Risiko, dass Mittel aus dem Sondervermögen faktisch zur allgemeinen Haushaltsentlastung verwendet werden.

Warum öffentliche Investitionen wichtiger sein können

Die Studie betont, dass öffentliche Investitionen in Infrastruktur, Klimaschutz und Innovation ein höheres Wachstumspotenzial haben als breit angelegte Einkommensteuersenkungen. Der Grund: Investitionen schaffen unmittelbar Nachfrage und verbessern zugleich langfristig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Dazu gehören insbesondere:

  • bessere Verkehrs- und Digitalinfrastruktur,
  • Modernisierung öffentlicher Einrichtungen,
  • Investitionen in Energieversorgung und Klimaneutralität,
  • Förderung von Innovation und Produktivität,
  • bessere Standortbedingungen für Unternehmen.

Einkommensteuersenkungen wirken dagegen nur indirekt. Sie erhöhen zwar das verfügbare Einkommen. Ein erheblicher Teil der Entlastung wird aber nicht zwingend konsumiert, sondern gespart – insbesondere bei höheren Einkommen. Dadurch kann der konjunkturelle Effekt geringer ausfallen als politisch erhofft.

Entlastung kleiner Einkommen nur begrenzt erreichbar

Ein weiteres Argument der IMK-Analyse: Viele Haushalte mit niedrigen Einkommen zahlen bereits heute keine oder nur geringe Einkommensteuer. Eine Senkung der Einkommensteuer kommt diesen Haushalten daher nur eingeschränkt zugute.

Wer tatsächlich geringe Einkünfte hat, profitiert häufig stärker von anderen Maßnahmen, etwa:

  • gezielten Transfers,
  • höheren Freibeträgen bei Sozialleistungen,
  • Entlastungen bei Sozialbeiträgen,
  • bezahlbarer Kinderbetreuung,
  • günstigem Wohnraum,
  • Investitionen in Bildung und öffentliche Infrastruktur.

Zudem weist die Analyse darauf hin, dass die Einkommensteuerbelastung in den vergangenen Jahren durch Anpassungen zum Ausgleich der sogenannten kalten Progression bereits gesunken sei. Gleichzeitig seien zwar die Sozialbeiträge gestiegen, insgesamt liege die Belastung mittlerer Erwerbseinkommen aber nicht höher als in den 2010er Jahren.

Steuerliche Einordnung: Einkommensteuer ist nicht gleich Gesamtbelastung

Aus Sicht der Steuerpraxis ist wichtig: Die Einkommensteuer ist nur ein Teil der tatsächlichen Abgabenbelastung. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spielen auch Sozialversicherungsbeiträge eine erhebliche Rolle. Für Selbstständige und Unternehmer kommen weitere Aspekte hinzu, etwa Krankenversicherung, Altersvorsorge, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften.

Eine isolierte Senkung der Einkommensteuer kann daher zwar spürbar sein, löst aber nicht automatisch die zentralen Belastungsfragen. Gerade bei kleinen Einkommen ist die Einkommensteuer oft nicht der größte Kostenfaktor.

Gegenfinanzierung kann die Wirkung zunichtemachen

Steuersenkungen müssen finanziert werden. Erfolgt die Gegenfinanzierung über höhere andere Steuern, zum Beispiel über eine höhere Umsatzsteuer, kann die Entlastungswirkung teilweise oder vollständig verpuffen. Werden stattdessen öffentliche Ausgaben gekürzt, kann dies besonders problematisch sein, wenn davon Investitionen betroffen sind.

Die IMK-Analyse weist darauf hin, dass Kürzungen bei öffentlichen Investitionen gesamtwirtschaftlich besonders nachteilig sein können, weil Investitionen regelmäßig stärkere Wachstumseffekte auslösen als allgemeine Steuersenkungen.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Für Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer bedeutet die aktuelle Diskussion zunächst: Konkrete gesetzliche Änderungen bleiben abzuwarten. Politische Vorschläge zur Einkommensteuersenkung führen noch nicht automatisch zu einer Änderung der Steuerlast.

Steuerpflichtige sollten daher nicht vorschnell mit dauerhaften Entlastungen kalkulieren. Gerade bei unternehmerischen Entscheidungen, Investitionsplanungen oder Gehaltsgestaltungen sollte weiterhin auf die geltende Rechtslage abgestellt werden.

Praxishinweis

Für die steuerliche Beratung ist die Diskussion dennoch relevant. Mandanten fragen häufig, ob sich durch angekündigte Steuerreformen bereits Handlungsbedarf ergibt. In der Regel gilt:

  • Solange kein Gesetz beschlossen ist, bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich.
  • Steuerliche Gestaltungen sollten nicht allein auf politische Ankündigungen gestützt werden.
  • Bei Investitionen sollten wirtschaftliche Gründe im Vordergrund stehen.
  • Entlastungseffekte sollten realistisch berechnet und nicht überschätzt werden.
  • Unternehmer sollten neben Einkommensteuer auch Liquidität, Finanzierung, Sozialabgaben und Investitionsförderungen berücksichtigen.

Fazit

Die Einkommensteuersenkung ist politisch populär, aber aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kein Selbstläufer. Nach der Analyse des IMK ist sie teuer, wenig zielgenau und möglicherweise weniger wirksam als öffentliche Investitionen in Infrastruktur, Klimaschutz und Innovation.

Für Steuerpflichtige bleibt entscheidend: Eine mögliche Steuerentlastung kann zwar individuell erfreulich sein. Sie ersetzt aber keine nachhaltige Finanz- und Investitionspolitik. Aus steuerlicher Sicht sollte daher zunächst die weitere Gesetzgebung abgewartet und jede Gestaltung auf Basis der geltenden Rechtslage geprüft werden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.04.2026; IMK-Kurzstudie „Einkommensteuersenkungen: Teuer, mit fraglicher Wirkung und am Problem vorbei“.

Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022

Sächsisches Finanzgericht verneint Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen sowie aus russischen Aktien-Hinterlegungsscheinen im Jahr 2022 nicht allein deshalb steuerlich berücksichtigt werden können, weil die Wertpapiere infolge der Sanktionen nicht mehr handelbar waren oder von der depotführenden Bank mit null Euro bewertet wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 anhängig.

Hintergrund: Russische Wertpapiere nach Beginn des Ukraine-Kriegs

Viele Anleger hielten im Jahr 2022 russische Staatsanleihen oder sogenannte ADR/GDR auf russische Aktien. Dabei handelt es sich um Hinterlegungsscheine, die wirtschaftlich eine Beteiligung an russischen Aktien verbriefen.

Nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine waren zahlreiche russische Wertpapiere aufgrund der EU-Sanktionen faktisch nicht mehr handelbar. Teilweise wurden sie in den Depots gar nicht mehr bewertet oder mit einem Wert von 0,00 Euro ausgewiesen. Auch Dividendenzahlungen blieben aus.

Die betroffenen Anleger machten daher geltend, dass ihre Kapitalanlagen wirtschaftlich wertlos geworden seien und die Verluste steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden müssten.

Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts

Das Sächsische Finanzgericht lehnte die steuerliche Verlustberücksichtigung ab. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine bloße Wertminderung oder faktische Nicht-Handelbarkeit nicht aus, um einen steuerlich anzuerkennenden Verlust aus Kapitalvermögen auszulösen.

Entscheidend war für das Gericht insbesondere:

  • Die Wertpapiere wurden nicht verkauft.
  • Die Wertpapiere wurden nicht eingezogen.
  • Es lag kein endgültiger Ausfall der Kapitalforderung vor.
  • Der russische Staat bzw. die betroffenen russischen Unternehmen waren nicht insolvent.
  • Eine spätere Handelbarkeit oder spätere Zahlung sei nicht ausgeschlossen.

Damit fehle es nach Ansicht des Gerichts an einem steuerlich relevanten Realisationstatbestand.

Warum reicht eine Depotbewertung mit null Euro nicht aus?

Für die steuerliche Verlustberücksichtigung bei Kapitalvermögen kommt es nicht allein auf den wirtschaftlichen Wertverlust an. Steuerlich maßgeblich ist regelmäßig, ob ein Verlust realisiert wurde.

Eine reine Depotbewertung mit null Euro bedeutet daher noch nicht automatisch, dass ein steuerlicher Verlust entstanden ist. Nach der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts bleibt der Anleger weiterhin Inhaber der Wertpapiere. Solange nicht endgültig feststeht, dass keine Rückzahlung, keine Verwertung und keine spätere Handelbarkeit mehr möglich ist, liegt nach Auffassung des Gerichts kein steuerbarer Verlust vor.

Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass eine spätere Handelbarkeit der Anleihen nicht unwahrscheinlich sei. Auch Dividendenzahlungen könnten nach einer Aufhebung der Sanktionen wieder möglich werden.

Steuerliche Einordnung

Bei Kapitalanlagen ist zwischen einem bloßen Kursverlust und einem steuerlich relevanten Verlust zu unterscheiden.

Ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust kann insbesondere entstehen bei:

  1. Veräußerung der Kapitalanlage,
  2. Einziehung oder endgültigem Untergang des Wertpapiers,
  3. endgültigem Ausfall einer Kapitalforderung,
  4. bestimmten Fällen der wertlosen Ausbuchung oder Übertragung.

Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch gerade an einem solchen endgültigen Vorgang. Die Anleger hatten die Wertpapiere weiterhin im Depot. Die Wertlosigkeit beruhte nicht auf Insolvenz oder endgültigem Ausfall, sondern auf sanktionsbedingten Handelsbeschränkungen.

Bedeutung für betroffene Anleger

Für Anleger mit russischen Staatsanleihen, ADR oder GDR ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer im Jahr 2022 Verluste allein wegen der fehlenden Handelbarkeit geltend gemacht hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Verluste nicht anerkennt.

Gleichzeitig ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Da die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle sorgfältig geprüft werden.

Praxishinweis

Betroffene Steuerpflichtige sollten insbesondere prüfen lassen:

  • ob der Einkommensteuerbescheid für 2022 noch änderbar oder offen ist,
  • ob gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch eingelegt werden kann,
  • ob ein Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Hinweis auf das BFH-Verfahren VIII R 5/26 beantragt werden sollte,
  • ob tatsächlich nur eine vorübergehende Nicht-Handelbarkeit vorliegt oder bereits ein endgültiger Verlusttatbestand eingetreten ist,
  • ob Bankbescheinigungen, Depotauszüge oder Ausbuchungsmitteilungen vorliegen.

Gerade bei Kapitalanlagen mit Auslandsbezug und sanktionsbedingten Einschränkungen kommt es stark auf die konkrete depot- und zivilrechtliche Behandlung an.

Fazit

Das Sächsische Finanzgericht stellt klar: Eine faktische Wertlosigkeit russischer Staatsanleihen oder russischer Aktien-Hinterlegungsscheine im Jahr 2022 reicht nach seiner Auffassung nicht aus, um steuerliche Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen.

Solange die Wertpapiere nicht veräußert, eingezogen, endgültig ausgefallen oder ausgebucht wurden, fehlt es an einem steuerlich relevanten Verlustereignis. Betroffene Anleger sollten die weitere Entwicklung beim Bundesfinanzhof aufmerksam verfolgen und offene Steuerfälle entsprechend absichern.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil vom 25.02.2026, Az. 2 K 602/25; Revision anhängig beim BFH unter VIII R 5/26.

Steuerprivileg Immobilien-GmbH

Die erweiterte Kürzung unter dem Mikroskop der Rechtsprechung 2025

Für Immobilieninvestoren ist die „Immobilien-GmbH“ oft das Mittel der Wahl. Warum? Weil die Gewerbesteuer durch die sogenannte erweiterte Kürzung fast vollständig entfallen kann. Das Ergebnis ist eine attraktive Steuerbelastung von nur rund 15,8 % – im Vergleich zu teils über 45 % im Privatvermögen.

Doch dieser Steuervorteil ist fragil. Aktuelle Urteile aus dem Jahr 2025 zeigen, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte keine Fehler verzeihen.

Die „Drei-Objekt-Grenze“ als Stolperfalle

Wer zu viele Immobilien in zu kurzer Zeit verkauft, rutscht in den gewerblichen Grundstückshandel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Entscheidungen vom März und Juni 2025 klargestellt: Sobald die Grenze zum gewerblichen Handel überschritten ist, ist die erweiterte Kürzung für das gesamte Jahr verloren.

Das bedeutet: Aus der erhofften Steuerbefreiung wird eine volle Gewerbesteuerpflicht – eine teure Überraschung, die oft erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung zu Tage tritt.

Wenn der Aufzug die Steuerersparnis gefährdet

Ein weiteres Risiko liegt im Detail der Ausstattung. Die GmbH darf grundsätzlich nur „Grundbesitz“ verwalten. Dinge, die als Betriebsvorrichtungen gelten, sind gefährlich. Dazu gehören nach aktueller Rechtsprechung von 2025 oft:

  • Lastenaufzüge (wenn sie primär dem Warenverkehr des Mieters dienen),
  • Fettabscheider in Gastronomieobjekten,
  • Hochregallager oder spezielle Kühleinrichtungen.

Zwar gibt es mittlerweile eine kleine „Unschädlichkeitsgrenze“ für Nebeneinnahmen (5 % der Miete), doch diese ist schnell überschritten. Besonders kritisch sehen die Finanzgerichte derzeit Versuche, diese Anlagen über komplexe Treuhandmodelle „auszulagern“. Hier steht eine endgültige Entscheidung des BFH noch aus, die Vorsicht ist jedoch oberstes Gebot.

Strategien zur Absicherung

Um die 15-%-Besteuerung dauerhaft zu sichern, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:

  1. Strikte Trennung: Riskante Einnahmen (wie aus Photovoltaikanlagen oder der Vermietung von Inventar) sollten in separate Gesellschaften ausgelagert werden.
  2. Saubere Verträge: Mietverträge müssen exakt zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtungen unterscheiden.
  3. Monitoring: Die Anzahl der Verkäufe muss über gleitende Fünf-Jahres-Zeiträume genau überwacht werden.

Blick in die Zukunft: Die 10 %-Steuer?

Spannend bleibt die politische Entwicklung: Es gibt Diskussionen, den Körperschaftsteuersatz bis 2032 auf 10 % zu senken. Dies könnte Deutschland zu einem hocheffizienten Immobilienstandort machen (eine Art deutsche „Immo-Box“). Allerdings müssen solche Pläne mit den globalen Mindeststeuer-Regeln (Pillar 2) harmonieren, die meist eine Belastung von 15 % vorsehen.

Fazit: Die Immobilien-GmbH bleibt ein exzellentes Werkzeug, erfordert aber eine laufende fachliche Überwachung, um nicht zum steuerlichen Bumerang zu werden.