Das Mindeststeueranpassungsgesetz bringt nicht nur technische Anpassungen zur globalen Mindestbesteuerung. Für international tätige Unternehmen sind vor allem zwei Änderungen besonders praxisrelevant: Die Lizenzschranke nach § 4j EStG wurde abgeschafft, und die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG wurde entschärft. Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist grundsätzlich am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten.
Was ist das Mindeststeueranpassungsgesetz?
Das Gesetz dient der Anpassung des deutschen Mindeststeuergesetzes an internationale Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung. Hintergrund ist die sogenannte Pillar-2-Besteuerung, mit der große Unternehmensgruppen grundsätzlich einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 % unterliegen sollen.
Das Gesetz setzt insbesondere weiteren Anpassungsbedarf aus den OECD-Verwaltungsleitlinien zur Mindeststeuer um. Daneben enthält es Änderungen im internationalen Steuerrecht, die Bürokratie reduzieren und Doppelbelastungen vermeiden sollen.
Warum wurde die Lizenzschranke nach § 4j EStG abgeschafft?
Die Lizenzschranke sollte ursprünglich verhindern, dass Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in niedrig besteuerte ausländische Präferenzregime verlagern. Betroffen waren insbesondere Zahlungen für Rechteüberlassungen, zum Beispiel Marken, Patente, Softwarerechte oder Know-how.
Durch das Mindeststeueranpassungsgesetz ist § 4j EStG weggefallen. Die Vorschrift ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
Der Grund: Nach Auffassung des Gesetzgebers werden viele Gestaltungen zur Gewinnverlagerung inzwischen durch international abgestimmte Maßnahmen, insbesondere die globale Mindestbesteuerung, adressiert. Für Unternehmen bedeutet die Abschaffung vor allem weniger Prüfungs- und Dokumentationsaufwand.
Was bedeutet die Abschaffung der Lizenzschranke für Unternehmen?
Für betroffene Unternehmen kann die Änderung spürbare Entlastung bringen. Lizenzzahlungen an verbundene ausländische Unternehmen müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des § 4j EStG geprüft werden.
Wichtig bleibt aber: Die Abschaffung der Lizenzschranke bedeutet keine „freie Fahrt“ für grenzüberschreitende Lizenzmodelle. Weiterhin relevant sind insbesondere:
- Verrechnungspreisdokumentation,
- Fremdvergleichsgrundsatz,
- Quellensteuerfragen,
- DBA-Anwendung,
- Anti-Missbrauchsregelungen,
- Mindeststeuer-Regelungen bei großen Unternehmensgruppen.
Gerade bestehende Lizenzstrukturen sollten deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch dokumentationsseitig überprüft werden.
Was ändert sich bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG?
Die zweite wichtige Neuerung betrifft die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Vereinfacht gesagt geht es um Fälle, in denen eine ausländische Gesellschaft niedrig besteuerte passive Kapitaleinkünfte erzielt und diese Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.
Bislang konnte § 13 AStG sehr weit greifen. Eine schädliche Beteiligungshöhe war nicht zwingend erforderlich. Das war insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen und Fondsstrukturen administrativ aufwendig.
Nun wurde eine Beteiligungsgrenze von 10 % eingeführt. Nach der neuen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG kommt eine Hinzurechnung nur noch in Betracht, wenn dem unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % der Stimmrechte oder mindestens 10 % der Anteile am Nennkapital zuzurechnen sind.
Ab wann gilt die neue 10-%-Grenze?
Die neue Beteiligungsgrenze gilt grundsätzlich rückwirkend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Damit kann die Änderung auch für noch offene Veranlagungs- und Erhebungszeiträume ab 2022 relevant sein.
Das ist besonders wichtig für Unternehmen, Family Offices, Fondsstrukturen und Investoren mit mittelbaren Auslandsbeteiligungen. Offene Fälle sollten daraufhin geprüft werden, ob eine bisher angenommene Hinzurechnung künftig entfällt.
Welche Freigrenzen wurden bei gemischten Einkünften angehoben?
Zusätzlich wurden die Freigrenzen bei gemischten Einkünften erhöht. Die relative Freigrenze wurde von bisher 10 % auf ein Drittel angehoben. Die absolute Freigrenze steigt von 80.000 Euro auf 100.000 Euro.
Neu ist außerdem, dass die Prüfung der Freigrenze auf Ebene der jeweiligen Zwischengesellschaft erfolgt. Diese Änderungen gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Änderungen führen zu echter Entlastung, aber nicht automatisch zu weniger Prüfungsbedarf. Unternehmen sollten insbesondere folgende Punkte prüfen:
- Gibt es grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, bei denen § 4j EStG bisher relevant war?
- Sind Veranlagungszeiträume ab 2022 noch offen?
- Bestehen mittelbare Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften?
- Werden dort Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt?
- Wird die neue 10-%-Grenze unterschritten?
- Greifen die erhöhten Freigrenzen ab 2026?
- Muss die Verrechnungspreisdokumentation angepasst werden?
Besonders bei Beteiligungsketten kann die neue Rechtslage dazu führen, dass Fälle aus der Hinzurechnungsbesteuerung herausfallen oder zumindest einfacher zu administrieren sind.
Was ist beim Mindeststeuer-Bericht zu beachten?
Neben dem Mindeststeueranpassungsgesetz wurde auch die Mindeststeuer-Bericht-Verordnung relevant. Betroffene Unternehmensgruppen müssen nach § 75 MinStG einen Mindeststeuer-Bericht einreichen; die Fristen enden nach der gesetzlichen Regelung nicht vor dem 30. Juni 2026.
Das betrifft vor allem große multinationale oder nationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen. Für diese Gruppen ist 2026 ein wichtiges Umsetzungsjahr.
Praxistipp: Offene Jahre und Beteiligungsstrukturen prüfen
Unternehmen sollten das Mindeststeueranpassungsgesetz nicht als rein technisches Gesetz zur Pillar-2-Besteuerung abtun. Gerade die Abschaffung der Lizenzschranke und die Entschärfung des § 13 AStG können unmittelbare Auswirkungen auf Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren haben.
Unser Praxistipp: Prüfen Sie offene Veranlagungszeiträume ab 2022 und bestehende Auslandsstrukturen gezielt auf Entlastungspotenzial. Bei Lizenzzahlungen sollte außerdem geprüft werden, ob bisherige Dokumentationsprozesse vereinfacht werden können, ohne Verrechnungspreis- und Quellensteueranforderungen zu vernachlässigen.
Fazit: Weniger Bürokratie, aber weiterhin hoher Beratungsbedarf
Das Mindeststeueranpassungsgesetz bringt für international tätige Unternehmen zwei wichtige Entlastungen: Die Lizenzschranke nach § 4j EStG ist abgeschafft, und bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG gilt nun eine relevante 10-%-Beteiligungsgrenze. Gleichzeitig bleiben Mindeststeuer, Verrechnungspreise und internationale Anti-Missbrauchsregelungen komplex.
Sie haben grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, Auslandsbeteiligungen oder Pillar-2-Pflichten? Wir prüfen mit Ihnen, welche Änderungen konkret für Ihr Unternehmen relevant sind und ob sich offene Jahre steuerlich optimieren lassen.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.