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Quelle: OLG Dresden, Mitteilung vom 06.12.2018
Quelle: OLG Dresden, Mitteilung vom 06.12.2018
Der Beitrag steigt von derzeit 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) des Bruttolohns auf 3,05 Prozent (Kinderlose 3,30 Prozent). Mit den zusätzlichen Einnahmen sollen die bereits ausgeweiteten Leistungen in der Pflege sowie die künftigen Kosten für eine verbesserte Pflegeversorgung finanziert werden, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Die Beitragssatzanhebung soll Mehreinnahmen in Höhe von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung bringen. Bis zum Jahr 2022 sollen die Beiträge dann stabil bleiben.
Mit den Stimmen der übrigen Fraktionen bei Enthaltung der AfD lehnte der Bundestag einen Entschließungsantrag der FDP (19/6165) ab.
Darin werben die Liberalen für den sogenannten Pflege-Bahr (private Pflegeversicherung mit staatlicher Förderung) und befürworten die Möglichkeit der steuerlichen Förderung für Pflegezusatzversicherungen unabhängig vom Pflege-Bahr.
Keine Mehrheit fand auch ein Antrag der Linksfraktion mit der Forderung, Pflege solidarisch zu organisieren und Beitragserhöhungen zu stoppen (19/5525). Bei Enthaltung der AfD stimmten die übrigen Fraktionen gegen die Initiative. Darin hatte die Fraktion verlangt, die Pflegeversicherung auf eine nachhaltige und gerechte Finanzierungsgrundlage zu stellen und auf diese Weise weitere Beitragserhöhungen zu verhindern. Dazu sollte die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 aufgehoben werden.
Zudem sollten Kapitaleinkünfte zum 1. Januar 2020 in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Auch sei bundeseinheitlich die tarifliche Bezahlung in der Altenpflege zu sichern.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.11.2018
Der 4. Zivilsenat hatte zu prüfen, ob es sich bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen um eine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des neuen Gesetzes handelt und ob von den beantragten Feststellungszielen die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Dies hat der Senat für nahezu alle Feststellungsziele bejaht. Lediglich hinsichtlich einiger weniger hilfsweise beantragten Feststellungsziele hat der Senat die Veröffentlichung – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – abgelehnt. Der Musterkläger habe insoweit nicht nachgewiesen, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien. Der Musterkläger kann hier noch nachbessern.
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.11.2018
In den neuen Mautsätzen werden künftig auch Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung berücksichtigt. Elektro-Lkw sind von der Gebühr befreit. Gewichtsklassen als zusätzliche Berechnungsgrundlage sollen die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den bisherigen Achsklassen erhöhen: Sie entlasten leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen und kommen zum Beispiel handwerklichen Betrieben zugute.
Mit Erdgas betriebene Lkw sind bis 2020 von der Maut befreit, ebenso land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Diese Ausnahme geht auf eine Forderung des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf zurück.
Die Höhe der Lkw-Maut orientiert sich an den Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung des Straßennetzes. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch sogenannte Wegekostengutachten ermittelt. Auf Basis des neuen Gutachtens werden die Mautsätze nun aktualisiert.
Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium mit Mehreinnahmen von knapp 4,2 Milliarden Euro, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur fließen.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018
Von den Neuregelungen profitieren auch Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und zu weiten Teilen am Tag darauf in Kraft treten.
Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018
U. a. das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. November 2018 – III C 3 – S-7170 / 08 / 10001 (2018/0933230), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. 4Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. xxx, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. xxx, und V R 28/16, BStBl II S. xxx).“
bb) Der bisherige Satz 3 wird als neuer Satz 5 wie folgt gefasst:
„5Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Entsprechendes gilt für die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.“
2. Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. xxx, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. xxx, und V R 28/16, BStBl II S. xxx).“
b) Satz 5 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden neue Sätze 5 bis 8.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 07 / 10005 :003 vom 07.12.2018
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück: IPSC-Schießen ist „Sport“ i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit. Im konkreten Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung des FG an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei. Der erkennende Senat berücksichtigte insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das IPSC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.
Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.
BFH, Pressemitteilung Nr. 66/18 vom 12.12.2018 zum Urteil V R 48/16 vom 27.09.2018
Demzufolge hat eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG zu unterbleiben, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sanierungsbedingte Maßnahme). Sanierungsbedingte Maßnahmen zielen darauf ab, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern. Das Erfordernis einer sanierungsbedingten Maßnahme, insbesondere Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der nahestehenden Person oder der Unternehmensgruppe, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Der EuGH bezieht sich dabei auf die Niederlassungsfreiheit (Rn. 26 ff.), weshalb die Entscheidung nicht auf Drittstaatenfälle anwendbar ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 10 K 2346/11 F) abgewiesen. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen. Auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2016 (Az. VIII R 26/14) aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
In seiner neuen Entscheidung vom 31.07.2018 ließ das Finanzgericht die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt.
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.12.2018 zum Urteil 10 K 3355/16 vom 31.07.2018 (nrkr)