Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Anpassung der Kindesunterhaltstabelle ab dem 1. Januar 2019

Zum 1. Januar 2019 steigen die Bedarfssätze für Kindesunterhalt auf die aus der beigefügten Tabelle ersichtlichen Beträge.Diese Bedarfssätze entsprechen der bundesweit einheitlichen Düsseldorfer Tabelle, die auch von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird. Auf den Bedarfsbetrag ist das staatliche Kindergeld, das dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind zusteht, grundsätzlich zur Hälfte bedarfsdeckend anzurechnen; der vom Unterhaltsschuldner aufzubringende Zahlbetrag liegt dann um den Anrechnungsbetrag niedriger als der aus der Tabelle ablesbare Unterhaltsbedarf. Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) nehmen an der Erhöhung nicht teil, bleiben also – ebenso wie der Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts – gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Quelle: OLG Dresden, Mitteilung vom 06.12.2018

Deutscher Bundestag erhöht Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Der Bundestag hat am 29. November 2018 den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent des Bruttolohns angehoben. Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der AfD, der FDP und der Linken bei Enthaltung der Grünen wurde ein Gesetzentwurf zur fünften Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (19/5464, 19/6013) auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses (19/6148) verabschiedet. Zudem hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (19/6149) vorgelegt.

Bessere Pflegeversorgung soll finanziert werden

Der Beitrag steigt von derzeit 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) des Bruttolohns auf 3,05 Prozent (Kinderlose 3,30 Prozent). Mit den zusätzlichen Einnahmen sollen die bereits ausgeweiteten Leistungen in der Pflege sowie die künftigen Kosten für eine verbesserte Pflegeversorgung finanziert werden, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Die Beitragssatzanhebung soll Mehreinnahmen in Höhe von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung bringen. Bis zum Jahr 2022 sollen die Beiträge dann stabil bleiben.

Entschließungsantrag der FDP abgelehnt

Mit den Stimmen der übrigen Fraktionen bei Enthaltung der AfD lehnte der Bundestag einen Entschließungsantrag der FDP (19/6165) ab.

Darin werben die Liberalen für den sogenannten Pflege-Bahr (private Pflegeversicherung mit staatlicher Förderung) und befürworten die Möglichkeit der steuerlichen Förderung für Pflegezusatzversicherungen unabhängig vom Pflege-Bahr.

Antrag der Linken abgelehnt

Keine Mehrheit fand auch ein Antrag der Linksfraktion mit der Forderung, Pflege solidarisch zu organisieren und Beitragserhöhungen zu stoppen (19/5525). Bei Enthaltung der AfD stimmten die übrigen Fraktionen gegen die Initiative. Darin hatte die Fraktion verlangt, die Pflegeversicherung auf eine nachhaltige und gerechte Finanzierungsgrundlage zu stellen und auf diese Weise weitere Beitragserhöhungen zu verhindern. Dazu sollte die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 aufgehoben werden.

Zudem sollten Kapitaleinkünfte zum 1. Januar 2020 in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Auch sei bundeseinheitlich die tarifliche Bezahlung in der Altenpflege zu sichern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.11.2018

Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die VW AG veranlasst

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat am 23.11.2018 die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Volkswagen AG veranlasst. Damit können die Feststellungsziele und der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt nun vom Bundesamt für Justiz im Klageregister eingestellt werden und Verbraucher sich zu der Musterfeststellungsklage anmelden.

In der am 1. November 2018 eingereichten Musterfeststellungsklage will der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklärt wissen, ob Verbrauchern, die vom sog. VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen. Auch der Umfang der Schadensersatzansprüche soll festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben.

Der 4. Zivilsenat hatte zu prüfen, ob es sich bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen um eine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des neuen Gesetzes handelt und ob von den beantragten Feststellungszielen die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Dies hat der Senat für nahezu alle Feststellungsziele bejaht. Lediglich hinsichtlich einiger weniger hilfsweise beantragten Feststellungsziele hat der Senat die Veröffentlichung – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – abgelehnt. Der Musterkläger habe insoweit nicht nachgewiesen, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien. Der Musterkläger kann hier noch nachbessern.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.11.2018

Höhere Mautsätze ab 2019 beschlossen

Ab Januar 2019 gelten neue Mautsätze für Lkw auf Autobahnen und Fernstraßen. Der Bundesrat billigte am 23. November 2018 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 2. November.

Elektro-Lkw ausgenommen

In den neuen Mautsätzen werden künftig auch Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung berücksichtigt. Elektro-Lkw sind von der Gebühr befreit. Gewichtsklassen als zusätzliche Berechnungsgrundlage sollen die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den bisherigen Achsklassen erhöhen: Sie entlasten leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen und kommen zum Beispiel handwerklichen Betrieben zugute.

Ausnahme von der Bauernmaut

Mit Erdgas betriebene Lkw sind bis 2020 von der Maut befreit, ebenso land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Diese Ausnahme geht auf eine Forderung des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf zurück.

Regelmäßige Aktualisierung

Die Höhe der Lkw-Maut orientiert sich an den Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung des Straßennetzes. Diese Kosten werden in regelmäßigen Abständen durch sogenannte Wegekostengutachten ermittelt. Auf Basis des neuen Gutachtens werden die Mautsätze nun aktualisiert.

Einnahmen fließen in Straßeninfrastruktur

Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium mit Mehreinnahmen von knapp 4,2 Milliarden Euro, die zweckgebunden in die Straßeninfrastruktur fließen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Krankenkassenbeiträge: Finanzierung wieder zu gleichen Teilen

Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Der Bundesrat hat am 23. November 2018 das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 1. Januar 2019 wieder je zur Hälfte. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht.

Auch kleine Selbständige werden entlastet

Von den Neuregelungen profitieren auch Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

Abbau der Finanzpolster

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.

Der weitere Verlauf

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und zu weiten Teilen am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG

I.

Mit Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14 und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, V R 28/16, hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

U. a. das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl II S. 914 ist insoweit nicht mehr anwendbar.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. November 2018 – III C 3 – S-7170 / 08 / 10001 (2018/0933230), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. 4Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. xxx, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. xxx, und V R 28/16, BStBl II S. xxx).

bb) Der bisherige Satz 3 wird als neuer Satz 5 wie folgt gefasst:

5Verfügt der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfachüber eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an eine vollständige Anschrift.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Entsprechendes gilt für die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.“

2. Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reicht vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. xxx, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. xxx, und V R 28/16, BStBl II S. xxx).

b) Satz 5 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 6 bis 9 werden neue Sätze 5 bis 8.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Veröffentlichung der Entscheidungen XI R 20/14, V R 25/15 und V R 28/16

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 07 / 10005 :003 vom 07.12.2018

BFH: Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Mit Urteil vom 27. September 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Förderung des IPSC-Schießens gemeinnützig ist. Es handelt sich um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat.

Der Streitfall betrifft einen Verein, dessen Antrag auf Feststellung der (satzungsmäßigen) Gemeinnützigkeit vom Finanzamt (FA) unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) abgelehnt wurde. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte hingegen Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück: IPSC-Schießen ist „Sport“ i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit. Im konkreten Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung des FG an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei. Der erkennende Senat berücksichtigte insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das IPSC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.

Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 66/18 vom 12.12.2018 zum Urteil V R 48/16 vom 27.09.2018

Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht „fremdüblichen Bedingungen“ rechtfertigen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG Folgendes:

Der EuGH hat mit Urteil vom 31. Mai 2018 in der Rechtssache C-382/16 „Hornbach-Baumarkt“ entschieden, dass eine Regelung wie die des § 1 AStG dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises einräumen müsse, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Im vorliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft für die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs auf die Zuführung von Kapital angewiesen. In einem solchen Fall könnten wirtschaftliche Gründe die Überlassung von Kapital durch die Muttergesellschaft unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen (Rn. 54).

Demzufolge hat eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG zu unterbleiben, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sanierungsbedingte Maßnahme). Sanierungsbedingte Maßnahmen zielen darauf ab, die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden und den Fortbestand der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe zu sichern. Das Erfordernis einer sanierungsbedingten Maßnahme, insbesondere Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der nahestehenden Person oder der Unternehmensgruppe, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Der EuGH bezieht sich dabei auf die Niederlassungsfreiheit (Rn. 26 ff.), weshalb die Entscheidung nicht auf Drittstaatenfälle anwendbar ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 11 / 10004-09 vom 06.12.2018

Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst

Mit Urteil vom 31.07.2018 (Az. 10 K 3355/16 F, U) hat das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sog. „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Sie machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Klägerin stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Klägerin machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll abzugsfähig seien.

Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 10 K 2346/11 F) abgewiesen. Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen. Auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2016 (Az. VIII R 26/14) aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

In seiner neuen Entscheidung vom 31.07.2018 ließ das Finanzgericht die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.12.2018 zum Urteil 10 K 3355/16 vom 31.07.2018 (nrkr)