BFH, Urteil IV R 5/15 vom 21.05.2018
Leitsatz
Quelle: BFH
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X R 5/16 – Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche
Demgegenüber sah der BFH die Revision der Kläger als begründet an. Nach seinem Urteil ist für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.
Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.
Im Streitfall verwies der BFH die Sache an das FG zurück, damit es feststellt, ob die Überlassung einer Einbauküche zu den Ausstattungsmerkmalen des städtischen Mietspiegels gehört.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 36/18 vom 04.07.2018 zum Urteil IX R 14/17 vom 06.02.2018
Im Juni 2016 hat die Bundesregierung den Anspruch auf ein Zahlungskonto gesetzlich verankert. Bereits kurz nach der Einführung kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass die angebotenen Basiskonten für Verbraucher in der Regel teurer waren als herkömmliche Kontomodelle. Der vzbv hat mit seinen Klagen nun für erste Rechtsprechung zu Kontoführungsentgelten gesorgt. Die Urteile zeigten, wie unsicher die Rechtslage in Bezug auf Basiskontoentgelte ist.
„Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben solange mit teuren Basiskonten konfrontiert, bis es im Gesetz eine konkretere Entgeltdefinition gibt“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.
Nach der Klage des vzbv gegen die Deutsche Bank hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Kreditinstitut nun untersagt, für das Basiskonto eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 8,99 Euro zu verlangen. Dieses Entgelt sei nicht angemessen. Das Gericht erklärte, dass sich der von der Bank behauptete Zusatzaufwand bei der Bearbeitung von Basiskonten nicht kostenerhöhend auswirken dürfe, weil die Bank mit dem Angebot eines Basiskontos eine gesetzliche Pflicht erfülle.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hielt die Kontoführungsgebühr der Sparkasse Holstein für das Basiskonto in Höhe von 8,95 Euro deshalb für unangemessen, weil das durchschnittliche Nutzerverhalten der Inhaber von Basiskonten nicht berücksichtigt würde. Verbraucher könnten durch ihr Verhalten nicht aktiv Einfluss auf die Höhe des Entgelts nehmen. Gleichwohl wies das OLG die Klage des vzbv ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Kreditinstitut nach einer Aufsichtsmaßnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein weiteres Basiskontomodell einführte. Nach Ansicht des Gerichts sei somit auszuschließen, dass sich die vorherige Preisgestaltung der Sparkasse wiederholen würde.
Eine gerichtliche Entscheidung über die Klage des vzbv gegen die Deutsche Postbank im Zusammenhang mit Basiskontogebühren steht noch aus.
Anders als das Landgericht hat das OLG in seiner Begründung erkennen lassen, dass der im Zusammenhang mit Basiskonten anfallende Mehraufwand eingepreist werden dürfe.
Nach dem Zahlungskontengesetz müssen Entgelte für Basiskonten lediglich angemessen sein. „Die gesetzliche Definition zum Basiskontoentgelt ist momentan zu unbestimmt. Sie lässt den Kreditinstituten einen zu großen Gestaltungsspielraum bei der Preiskalkulation“, so Mohn. „Dem europäischen Gesetzgeber war es ein Anliegen, dass finanziell schwache Verbraucher Basiskonten unentgeltlich oder zumindest günstig erhalten. Genau dieser Anspruch muss auch im deutschen Gesetz klar verankert werden“, fordert Mohn.
Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 05.07.2018
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 10 K 3622/18 vom 05.03.2018 (rkr)
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 11 K 1344/17 vom 20.03.2018 (rkr)