Corona-Soforthilfen: Rückforderung nur bei klarer Zweckverfehlung

Die Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sorgen weiterhin für Diskussionen, insbesondere wenn die Zweckbindung der Hilfen unklar bleibt. Zwei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) vom 11.10.2024 (Az. 14 K 2955/23, 14 K 5099/23) zeigen, dass pauschale Rückforderungen unzulässig sind, wenn die Begründung nicht eindeutig auf die im Bewilligungsbescheid genannten Zwecke eingeht.


Kernaussagen der Urteile

  1. Widerruf bei klarer Zweckverfehlung möglich
    Im Fall einer Fahrschule, bei der die Corona-Soforthilfe zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses bewilligt wurde, konnte die Rückforderung bestätigt werden. Das Gericht sah hier eine eindeutige Zweckverfehlung, da die bewilligten Mittel nicht für diesen Zweck verwendet wurden.
  2. Widerruf scheitert bei unzureichender Prüfung der Förderzwecke
    Anders entschied das VG Karlsruhe im Fall eines Kosmetikstudios. Hier wurde der Rückforderungsbescheid aufgehoben, da nicht alle im Bewilligungsbescheid genannten Zwecke ausreichend geprüft wurden. Das Gericht machte deutlich, dass bei alternativen Förderzwecken jeder einzelne geprüft werden muss, bevor ein Widerruf erfolgen kann.
  3. Urteile noch nicht rechtskräftig
    Beide Urteile können noch angefochten werden, zeigen aber bereits jetzt die Richtung, in die die Rechtsprechung bei Rückforderungen von Corona-Hilfen geht.

Bedeutung für Betroffene

Die Urteile des VG Karlsruhe verdeutlichen, dass die Rückforderung von Corona-Soforthilfen nur bei einer klaren und belegbaren Zweckverfehlung rechtmäßig ist. Pauschale Begründungen sind unzureichend, insbesondere wenn im Bewilligungsbescheid mehrere alternative Zwecke genannt wurden.

Was sollten Betroffene tun?

  • Bewilligungsbescheid prüfen: Analysieren Sie genau, welche Zwecke im Bescheid genannt wurden.
  • Verwendungsnachweise vorlegen: Dokumentieren Sie, wie die Soforthilfe verwendet wurde, und belegen Sie die Zweckbindung.
  • Rückforderungsbescheid anfechten: Wenn die Begründung unzureichend oder fehlerhaft ist, sollten Sie rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Fazit: Präzise Prüfung ist unerlässlich

Die Entscheidungen des VG Karlsruhe betonen die Bedeutung einer detaillierten Prüfung der Förderzwecke bei Rückforderungen von Corona-Soforthilfen. Behörden dürfen keine pauschalen Widerrufe erteilen, ohne die konkrete Zweckbindung zu prüfen.

Betroffene sollten im Falle eines Rückforderungsbescheids rechtzeitig juristischen Rat einholen, um ihre Ansprüche zu wahren.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer: Jetzt Ist-Besteuerung und Dauerfristverlängerung beantragen

Das Thema Umsatzsteuer kann für Unternehmer oft zur Herausforderung werden, insbesondere wenn es um Liquidität oder Fristen geht. Zwei bewährte Anträge helfen Ihnen dabei, mehr Flexibilität zu gewinnen: die Ist-Besteuerung und die Dauerfristverlängerung.


Ist-Besteuerung – Liquidität schonen

Bei der klassischen Soll-Besteuerung wird die Umsatzsteuer sofort fällig, sobald sie auf einer Rechnung ausgewiesen wurde – unabhängig davon, ob Ihr Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Die Lösung? Wechseln Sie zur Ist-Besteuerung. Hier führen Sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt ab, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat. Das kann Ihre Liquidität erheblich entlasten.

Wer kann die Ist-Besteuerung beantragen?

  1. Freiberufler: Als Freiberufler mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfen Sie die Ist-Besteuerung immer nutzen.
  2. Gewerbetreibende: Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb dürfen die Ist-Besteuerung beantragen, wenn der Vorjahresumsatz nicht höher als 600.000 Euro war.

Antrag stellen

  • Der Antrag kann formlos beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Wichtig: Der Antrag gilt als genehmigt, solange das Finanzamt nicht innerhalb der nächsten Steuererklärung widerspricht.

Dauerfristverlängerung – Mehr Zeit für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Regulär müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abgeben. Mit einer Dauerfristverlängerung gewinnen Sie einen zusätzlichen Monat Zeit – ideal bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Urlaub, Krankheit oder hohem Arbeitsaufkommen.

Wie beantragen Sie die Dauerfristverlängerung?

  • Nutzen Sie den Online-Zugang unter www.elster.de. Der Antrag muss authentifiziert per Datenfernübertragung übermittelt werden.
  • Hinweis: Es gibt keinen Bescheid über die Genehmigung – das Finanzamt meldet sich nur, wenn der Antrag abgelehnt wird.

Sonderregelungen bei monatlicher Abgabe

  • Bei monatlicher Abgabe verlangt das Finanzamt eine Sondervorauszahlung, bevor es die Fristverlängerung gewährt. Diese beträgt 1/11 der Summe Ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres.
  • Beispiel: Beträgt die Bemessungsgrundlage Ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 55.000 €, beträgt die Sondervorauszahlung 5.000 €.

Tipp: Überblick behalten und rechtzeitig handeln

  • Prüfen Sie, ob Sie die Ist-Besteuerung nutzen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
  • Beantragen Sie die Dauerfristverlängerung, um sich wertvolle Zeit zu verschaffen und Fristen stressfrei einzuhalten.
  • Nutzen Sie den Online-Zugang bei Elster, um Ihre Anträge schnell und unkompliziert einzureichen.

Für weitere Fragen zur Umsatzsteuer und individuellen Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Abschreibungen 2024: Defekte Geräte und ungenutzte Investitionen steuerlich sofort abschreiben

Das Jahr 2024 ist zu Ende zu und es ist der ideale Zeitpunkt, um den Zustand Ihres Betriebsvermögens im Rahmen der Inventur zu prüfen: Welche Geräte sind kaputt gegangen? Welche Investitionen nutzen Sie nicht mehr? Wir erklären, wie Sie in zwei typischen Fällen steuerlich vorgehen.


Fall 1: Defekte Geräte – So funktioniert die außerplanmäßige Abschreibung

Beispiel:

Ein betrieblich angeschafftes Gerät hat einen Totalschaden. Laut AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer 8 Jahre. Das Gerät ist jedoch erst 2 Jahre alt und damit noch nicht vollständig abgeschrieben.

Frage:

Muss die Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer fortgeführt werden?

Antwort:

Nein! Bei einem Totalschaden, Verlust oder Diebstahl können Sie den Restwert des Geräts sofort geltend machen. Eine weitere Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer ist nicht erforderlich. Der Restwert wird als sogenannter „Anlagenabgang“ verbucht.

Wichtiger Hinweis:

Das Finanzamt prüft solche Fälle gelegentlich, um sicherzustellen, dass kein betrieblicher Gegenstand als „defekt“ abgeschrieben wird, der privat weitergenutzt wird. Um Nachfragen zu vermeiden:

  • Nachweis Totalschaden: Lassen Sie sich von einer Werkstatt eine Bestätigung geben, dass das Gerät irreparabel defekt ist und eine Reparatur unwirtschaftlich wäre.
  • Nachweis Diebstahl: Fügen Sie eine Kopie der polizeilichen Anzeige bei.

Fall 2: Unbenutzte Investitionen – Was tun bei Fehlinvestitionen?

Beispiel:

Für einen Großauftrag wurde eine teure Spezialmaschine angeschafft. Der Auftrag kommt jedoch nicht zustande, und die Maschine wird nicht benötigt.

Frage:

Kann die Abschreibung für diese Fehlinvestition verkürzt werden?

Antwort:

Leider nein – zumindest nicht für Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR).

  • EÜR: Hier müssen Sie die Maschine entsprechend der Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen abschreiben, selbst wenn sie nicht genutzt wird.
  • Bilanzierende Unternehmen: Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen mehr Spielraum für außerplanmäßige Abschreibungen bei Fehlinvestitionen.

Empfehlung:

Wenn die Maschine nicht gebraucht wird, sollten Sie einen Verkauf in Betracht ziehen. Der Erlös wird als Einnahme verbucht, während der Restwert abgeschrieben werden kann.


Fazit: Handeln Sie jetzt!

  • Prüfen Sie Ihre Betriebsgegenstände auf Defekte oder ungenutzte Investitionen.
  • Bereiten Sie alle notwendigen Nachweise vor, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  • Ziehen Sie bei Fehlinvestitionen einen Verkauf in Betracht, um den Verlust steuerlich optimal zu verwerten.

Haben Sie Fragen zur korrekten Abschreibung oder benötigen Sie Unterstützung bei der steuerlichen Behandlung? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Out-of-Home-Werbung

Urteil des Bundesfinanzhofs: BFH III R 33/22 vom 17.10.2024

Die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für Out-of-Home-Werbung (OoH) hat durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) neue Klarheit erhalten. Das Urteil betrifft insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten an digitalen und analogen Werbeträgern der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen.

Leitsatz des Urteils

Nach dem BFH-Urteil vom 17.10.2024 sind folgende Punkte entscheidend:

  1. Voraussetzung für die Hinzurechnung
    Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG können nur dann hinzugerechnet werden, wenn es sich um subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern handelt. Diese Rechte müssen:
    • Einen selbstständigen Vermögenswert haben,
    • Eine Nutzungsbefugnis enthalten und
    • Eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegenüber Dritten beinhalten.
    Fehlt es an diesen Merkmalen, liegt keine Rechteüberlassung im Sinne des Gesetzes vor.
  2. Keine Rechteüberlassung bei OoH-Spezialagenturen
    Eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur, die lediglich Sichtbarkeit der Werbung garantiert, aber keine weitergehenden Abwehrrechte gegen Dritte ableiten kann, unterliegt nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung.
  3. Vertragsrechtliche Einordnung: Werkvertrag oder Mietvertrag
    Entscheidend für die rechtliche Bewertung von Verträgen, die Werbung auf analogen oder digitalen Werbeträgern regeln, ist die Hauptleistungspflicht:
    • Wird ein Arbeitsergebnis geschuldet (z. B. Sichtbarkeit der Werbung und Werbeerfolg), handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag.
    • Steht hingegen die bloße Zur-Verfügung-Stellung der Werbefläche im Vordergrund, liegt ein Mietvertrag vor.
    Besonders bei digitaler Werbung überwiegt in der Regel die Werbeleistung des Anbieters gegenüber der Nutzung der Fläche.
  4. Analoge Werbung mit erweiterten Pflichten
    Übernimmt der Anbieter analoger Werbeträger zusätzliche Pflichten, die den Werbeerfolg beeinflussen, könnte der Vertrag ebenfalls als Werkvertrag eingestuft werden.

Praktische Relevanz

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die Out-of-Home-Werbung schalten, sowie auf Mediaplanungsagenturen. Insbesondere:

  • Unternehmen sollten ihre Verträge mit Anbietern digitaler und analoger Werbeträger daraufhin prüfen, ob eine Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG vorliegt.
  • Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung kann durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung vermieden werden, wenn die Hauptleistungspflichten klar definiert sind.

Fazit

Das BFH-Urteil bringt mehr Klarheit in die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Out-of-Home-Werbung. Unternehmen und Agenturen sollten die Vertragsgestaltung genau prüfen und gegebenenfalls anpassen, um ungewollte gewerbesteuerliche Belastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof

Erhebung der Zweitwohnungsteuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Urteil 6 LB 7/24 vom 21.01.2025

Sachverhalt

Am 21. Januar 2025 entschied der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers. Dieser besitzt in Burgtiefe auf Fehmarn eine Zweitwohnung und wandte sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wies die Klage ab (Az. 6 LB 7/24) und änderte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hatte im März 2022 zugunsten des Klägers entschieden, weil es die Steuersatzung von 2019 für fehlerhaft hielt. Der verwendete Steuermaßstab verletzte nach Auffassung des Gerichts das Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Grundgesetz, da er ungleiche Verzerrungen in der Steuerbemessung verursachte. Hauptkritikpunkt war die Verwendung des Bodenrichtwerts als zentraler Faktor.

Hintergrund der neuen Satzung

Die Stadt Fehmarn legte Berufung ein und erließ während des Berufungsverfahrens Ende 2024 eine neue Zweitwohnungsteuersatzung. Diese trat rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 in Kraft und korrigierte die bemängelten Schwächen der alten Satzung. Insbesondere wurde der Bodenrichtwert nur noch in „relativierter“ Form verwendet. Das Verfahren setzt den Bodenrichtwert des betroffenen Grundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Stadtgebiet und addiert einen Festwert von 0,5. Dadurch sollen Verzerrungen und eine übermäßige Spreizung vermieden werden.

Entscheidung des OVG

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass:

  1. Eine Änderung der Steuersatzung während eines gerichtlichen Verfahrens zulässig ist: Eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung kann rückwirkend geheilt werden.
  2. Die neue Bemessungsmethode rechtskonform ist: Durch die Relativierung der Bodenrichtwerte wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt.

Bezug zu anderen Verfahren

Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen des 6. Senats:

  • April 2024: Steuererhebung in Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24).
  • Oktober 2024: Verfahren zur Steuererhebung in Tönning (Az. 6 LB 6/24).

In der Tönning-Sache wurde Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, das die Maßstabsfragen grundsätzlich klären wird. Auch im Fall Fehmarn wurde die Revision zugelassen.

Bedeutung und Ausblick

Die Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit von Kommunen, fehlerhafte Steuersatzungen während laufender Verfahren zu korrigieren. Gleichzeitig zeigt sie die Notwendigkeit, Maßstäbe so zu gestalten, dass der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibt. Die anstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden für die weitere Praxis wegweisend sein.

Quelle

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7116/00010/005/168 vom 21.01.2025

I. Grundsätzliches

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl II 2004 S. 571), im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl II 2004 S. 573), zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden.

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 – IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

Nunmehr hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, BStBl I S. 605, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2025 – III C 2 – S 7119/00004/002/027 (COO.7005.100.3.10998744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 1.1 Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BMF-Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BMF-Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605, und vom 21.01.2025, BStBl I S. XXX.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

BFH: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Urteil II R 16/22 vom 21.08.2024

Leitsatz

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen.

Bedeutung

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt eine wichtige Frage zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Änderungen in der Beteiligungsstruktur grundbesitzender Personengesellschaften. Es stellt klar, dass die bloße Verlängerung der Beteiligungskette durch das Einfügen einer weiteren Personengesellschaft keine Hinzufügung eines neuen Gesellschafters im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.

Hintergrund

Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % ändert. In der Praxis stellen sich hierbei oft Fragen zur mittelbaren Änderung der Beteiligungsstruktur, insbesondere bei Einfügung oder Austausch von Personengesellschaften innerhalb der Beteiligungskette.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden, dass eine Verlängerung der Beteiligungskette durch Einfügung einer weiteren Personengesellschaft keine Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG darstellt, sofern die wirtschaftliche Identität der Gesellschafter unverändert bleibt. Dies bedeutet:

  • Die Einfügung einer mittelbar beteiligten Gesellschaft allein löst keine Grunderwerbsteuer aus.
  • Es ist entscheidend, ob sich der Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Personengesellschaft auf der wirtschaftlichen Ebene geändert hat.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmen, die an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligt sind. Insbesondere:

  • Bei Umstrukturierungen innerhalb einer Beteiligungskette kann die Steuerneutralität gewährleistet werden, wenn die wirtschaftliche Identität der Gesellschafter bestehen bleibt.
  • Eine sorgfältige Dokumentation der Gesellschafterstrukturen ist notwendig, um bei Prüfungen durch die Finanzbehörden die Steuerneutralität nachzuweisen.

Weiterführende Informationen

Der Volltext des Urteils ist in Kürze als LEXinform-Dokument Nr. 0954136 verfügbar.

Quelle

Bundesfinanzhof

Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)

Hintergrund

Bisher können Unternehmer nur die in ihrem Ansässigkeitsstaat geltende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die neue EU-KU-Regelung erweitert diese Möglichkeit auf grenzüberschreitende Steuerbefreiungen für Kleinunternehmer innerhalb der EU. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer die Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Ansässigkeitsstaat nutzen.

Inkrafttreten

Die EU-KU-Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Datum sind Registrierung und Teilnahme möglich.

Hinweis

Die für die Teilnahme an der EU-KU-Regelung erforderliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) wird derzeit noch nicht erteilt. Die Arbeiten zur Einführung der KU–IdNr. laufen. Rechtzeitig vor Verfahrensbeginn zum 1. Januar 2025 werden weitere Informationen bereitgestellt.

Adressatenkreis

Die Regelung richtet sich an Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und:

  • grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind,
  • deren Gesamtjahresumsatz in der EU sowohl im vorangegangenen Kalenderjahr als auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.

Vorteile der Sonderregelung

Die EU-KU-Regelung vereinfacht die steuerlichen Anforderungen für Unternehmer, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Bisher mussten Unternehmer mit geringen Umsätzen den umsatzsteuerlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates nachkommen. Ab 2025 können sie die EU-KU-Regelung nutzen, um Lieferungen und Leistungen in anderen EU-Staaten von der Steuer zu befreien.

Registrierung und Abmeldung in Deutschland für die EU-KU-Regelung

Unternehmer, die die EU-KU-Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre Teilnahme elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

  • Registrierung: Die Anmeldung erfolgt über das BZSt online.portal. Hierbei kann der Unternehmer auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung nutzen möchte.
  • Abmeldung: Die Beendigung der Teilnahme wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Anzeige wirksam.

Elektronische Datenübermittlung

Alle Formulare müssen ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Formular zur Registrierung im BZSt online.portal zur Verfügung.

Pflichten

Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung gehen verschiedene Pflichten einher:

Fristgerechte Abgabe der Umsatzmeldung

Die Umsatzmeldung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) elektronisch einzureichen:

UmsatzzeitraumAbgabetermin
I. Kalendervierteljahrbis zum 30. April
II. Kalendervierteljahrbis zum 31. Juli
III. Kalendervierteljahrbis zum 31. Oktober
IV. Kalendervierteljahrbis zum 31. Januar

Auch bei Nullumsätzen ist eine Umsatzmeldung erforderlich.

Änderung der Registrierungsdaten

Änderungen sind zeitnah und elektronisch über das BZSt online.portal zu melden.

Abmeldung von der EU-KU-Regelung

Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn:

  • keine Lieferungen oder Leistungen mehr in andere EU-Staaten erfolgen,
  • die Teilnahmevoraussetzungen entfallen,
  • die Registrierung in einem anderen EU-Staat beantragt wird.

Aufzeichnungspflichten

Geeignete Aufzeichnungen über die im Rahmen der Regelung getätigten Umsätze sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Vorschriften

Detaillierte rechtliche Grundlagen:

  • Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007

Fragen und Antworten

Was ist zu melden?

Vierteljährliche Meldung aller EU-Umsätze, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.

Kann ein Unternehmer ausgeschlossen werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Was ist bei der Abmeldung zu beachten?

Nach der Abmeldung müssen noch offene Meldungen eingereicht werden.

Was ist bei Korrekturen zu beachten?

Korrekturen sind unverzüglich vorzunehmen.

Kontakt

Für Fragen zur EU-KU-Regelung wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern.

Wohin auswandern? Steuerliche Folgen + Tipps

Die Entscheidung, in ein anderes Land auszuwandern, hat nicht nur persönliche, sondern auch erhebliche steuerliche Konsequenzen. Zielländer lassen sich dabei in vier Kategorien einteilen, die jeweils unterschiedliche steuerliche Auswirkungen mit sich bringen.


1. Hochsteuerland

  • Merkmale: Länder mit hohen Steuersätzen wie Deutschland, Frankreich oder die skandinavischen Staaten.
  • Steuerliche Folgen:
    • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift hier nicht.
    • Doppelbesteuerungsabkommen schützen in der Regel vor einer Doppelbesteuerung.
  • Hinweis: Diese Länder sind aus steuerlicher Sicht vergleichsweise unkompliziert, da die Steuerlast hoch bleibt und internationale Regelungen greifen.

2. Niedrigsteuerland mit Doppelbesteuerungsabkommen

  • Merkmale: Länder wie die Schweiz, Zypern oder Malta mit niedrigen Steuersätzen und einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland.
  • Steuerliche Folgen:
    • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift zwar, wird aber durch das DBA meist ausgehebelt.
    • Wichtig ist der Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit im neuen Land.
  • Hinweis: Es ist essenziell, den Lebensmittelpunkt klar zu dokumentieren, z. B. durch Nachweise über Wohnsitz oder berufliche Tätigkeiten.

3. Niedrigsteuerland ohne Doppelbesteuerungsabkommen

  • Merkmale: Beispiele sind Monaco oder Steueroasen ohne steuerliche Abkommen mit Deutschland.
  • Steuerliche Folgen:
    • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift vollständig.
    • Einkünfte aus mobilem Vermögen können weiterhin in Deutschland besteuert werden.
  • Hinweis: Legale Gestaltungsmöglichkeiten können helfen, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu umgehen, besonders bei internationalen Einkünften.

4. Dauerreisender ohne festen Wohnsitz

  • Merkmale: Digitale Nomaden oder Unternehmer ohne festen Wohnsitz in einem bestimmten Land.
  • Steuerliche Folgen:
    • Ähnlich wie in Kategorie 3, jedoch kommt die Frage der Betriebsstätte hinzu.
    • Ohne klare Regelungen besteht das Risiko, dass Einkünfte in Deutschland besteuert werden.
  • Hinweis: Es ist wichtig, die steuerliche Ansässigkeit und Betriebsstätte eindeutig zu klären, um Nachforderungen zu vermeiden.

Frühzeitige Planung als Schlüssel

Die Wahl des Ziellandes ist ein entscheidender Faktor für die zukünftige steuerliche Situation. Eine frühzeitige Planung kann steuerliche Nachteile wie Doppelbesteuerung vermeiden und Vorteile sichern.

Beratung und Unterstützung

Detaillierte Informationen zu den steuerlichen Regelungen in Ihrem Wunschland helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Mithilfe von Länderanalysen können wichtige Fragen geklärt werden, z. B.:

  • Welche Steuerpflichten gelten im Zielland?
  • Wie kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht vermieden werden?
  • Welche Vorteile oder Risiken sind zu beachten?

Fazit

Ob Hochsteuerland, Niedrigsteuerland oder Leben ohne festen Wohnsitz – die steuerlichen Auswirkungen der Auswanderung sollten nicht unterschätzt werden. Eine fundierte Beratung und frühzeitige Planung sind essenziell, um Überraschungen bei der Steuerlast zu vermeiden und die finanzielle Zukunft sicher zu gestalten.

Regelungen zur Zuordnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Freiberuflern

Die korrekte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu einem Wirtschaftsjahr ist ein zentrales Thema für Freiberufler, insbesondere wenn diese ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Im Fokus steht dabei das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, welches jedoch durch Sonderregelungen ergänzt wird, um spezielle Sachverhalte abzudecken.

1. Das Zufluss- und Abflussprinzip

Laut § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EStG sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese erlangt oder aufgegeben wurde.

  • Zufluss: Betriebseinnahmen gelten als zugeflossen, sobald sie auf dem Konto gutgeschrieben oder bar entgegengenommen werden (BFH, 21.8.12, IX R 55/10).
  • Abfluss: Betriebsausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem die Zahlung geleistet wird.

Besondere Regelungen gelten beispielsweise für Forderungen, die an Verrechnungsstellen oder Inkassounternehmen abgetreten werden, sowie für Zahlungen in Fremdwährungen, bei denen der Zuflusszeitpunkt vom Wechselkurs abhängt.

2. Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Eine Ausnahme vom Zufluss- und Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Mietzahlungen, Abschlagszahlungen), die kurz vor oder nach Jahresende gezahlt werden.

Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung.
  • Die Zahlung liegt im Zeitraum 22.12. bis 10.01. (sog. Zehn-Tages-Regelung).
  • Die Zahlung gehört wirtschaftlich zu einem bestimmten Jahr.

Beispiel:

  • Die Januarmiete eines Mietverhältnisses wird am 30.12. überwiesen und dem Vermieter gutgeschrieben.
    • Lösung: Die Miete wird dem folgenden Kalenderjahr zugerechnet, da sie wirtschaftlich dem Januar zuzuordnen ist (BFH, 11.11.14, VIII R 34/12).

Für die Anwendung dieser Regelung ist entscheidend, dass auch der Fälligkeitszeitpunkt in den Zehn-Tages-Zeitraum fällt (BFH, 16.2.22, X R 2/21).

3. Vorauszahlungen

Vorauszahlungen unterliegen ebenfalls Sonderregelungen:

  • Kurzfristige Vorauszahlungen (unter 5 Jahren): Diese werden im Zuflussjahr erfasst.
  • Langfristige Vorauszahlungen (mehr als 5 Jahre, z. B. bei Erbbauzinsen oder Mietzahlungen): Diese sind gleichmäßig über den Nutzungszeitraum zu verteilen (§ 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG).

Praxistipp:

Zahlungen, die eine Nutzungsüberlassung betreffen, sollten klar dokumentiert werden. Insbesondere bei unbefristeten Verträgen mit Kündigungsrechten ist die Verteilungsregelung nicht anwendbar (BFH, 4.6.19, VI R 34/17).

4. Übergangsregelungen bei der Gewinnermittlungsart

Ein Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung erfordert eine besondere Beachtung der sogenannten Übergangsgewinne.

  • Diese entstehen, wenn vorher nicht erfasste Vorgänge durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart sichtbar werden.
  • Verteilungsregelung: Der Übergangsgewinn kann auf bis zu drei Jahre verteilt werden, um eine Belastung im Wechseljahr abzufedern (R 4.6 Abs. 1 S. 2 EStR).

5. Sonderfall: Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die Dienstleistungen an ihre GmbH erbringen, gelten zusätzliche Besonderheiten:

  • Bei beherrschenden Gesellschaftern (Anteil > 50 %) greift eine Zuflussfiktion, die eine Versteuerung bereits bei Rechnungsstellung vorschreibt.
  • Bei nicht beherrschenden Gesellschaftern entscheidet der Zeitpunkt des Zuflusses, es sei denn, gleichgerichtete Interessen mit beherrschenden Gesellschaftern bestehen (FG Rheinland-Pfalz, 11.5.22, 2 K 1811/17).

6. Fazit

Die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bei Freiberuflern ist eng mit den Grundsätzen des Zufluss- und Abflussprinzips verknüpft. Die Sonderregelungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Vorauszahlungen bieten Flexibilität, verlangen jedoch eine präzise Anwendung, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Eine frühzeitige Beratung ist ratsam, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie der Wechsel der Gewinnermittlungsart oder Gesellschafter-Leistungen an GmbHs.

Ihr Steuerberater steht Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin