Sachbezugswerte 2025: Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025. Hier erfahren Sie, welche Werte ab sofort für Verpflegung und Unterkunft gelten und wie diese berechnet werden.

Sachbezugswerte für Verpflegung

Der monatliche Gesamtwert für verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung beträgt ab dem 1. Januar 2025 333 Euro. Für die einzelnen Mahlzeiten ergeben sich folgende kalendertägliche und monatliche Werte:

Art der MahlzeitKalendertäglicher WertMonatlicher Wert
Frühstück2,30 Euro69 Euro
Mittag- oder Abendessen4,40 Euro132 Euro
Gesamtwert pro Tag11,10 Euro333 Euro

Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete

Der Wert für unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft beläuft sich 2025 auf 282 Euro monatlich, was einem kalendertäglichen Wert von 9,40 Euro entspricht.

Wichtig: Arbeitgeber können den Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis ansetzen, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls als unbillig erscheint (gemäß § 2 Abs. 3 SvEV).

Jährliche Anpassung der Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an den Verbraucherpreisindex angepasst. Der Bundesrat hat der 15. Verordnung zur Änderung der SvEV am 22. November 2024 zugestimmt.

Relevanz für Arbeitgeber

Die neuen Sachbezugswerte sind für die Berechnung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts relevant. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die aktuellen Werte korrekt in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.

Zusammenfassung der Sachbezugswerte 2025

KategorieMonatlicher WertKalendertäglicher Wert
Verpflegung333 Euro11,10 Euro
Unterkunft282 Euro9,40 Euro

Unterstützung und weiterführende Informationen

  • Übersichten: Die detaillierten Sachbezugswerte für 2025 sowie die Werte für 2024 finden Sie in unseren Übersichten.
  • Beratungsblatt: Ausführliche Informationen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) stehen im Beratungsblatt Sachbezugswerte zur Verfügung.

Fazit

Die neuen Sachbezugswerte 2025 müssen von Arbeitgebern ab Januar 2025 angewandt werden. Eine rechtzeitige Anpassung der Entgeltabrechnung stellt sicher, dass steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Bei Fragen oder Unsicherheiten unterstützen wir Sie gerne.

U1-Umlagesatz: Was Arbeitgeber zum Jahreswechsel beachten sollten

Zum Jahreswechsel 2024/2025 gibt es wichtige Fristen und Regelungen, die Arbeitgeber im Blick behalten sollten – insbesondere im Hinblick auf die Entgeltfortzahlungsversicherung U1. Eine rechtzeitige Wahl des Umlagesatzes sowie die Kenntnis der neuen Beitragssätze sind entscheidend, um von den Erstattungsmöglichkeiten optimal Gebrauch zu machen.

Die Frist: Wahlerklärung nicht vergessen!

Die Wahlerklärung für den gewünschten Erstattungssatz muss spätestens zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse vorliegen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber bis zum 29. Januar 2025 (drittletzter Bankarbeitstag im Januar) Zeit haben, ihre Entscheidung mitzuteilen.

Falls Ihr Beitragskonto im Vorjahr geschlossen war und jetzt wieder geöffnet wird, besteht die Möglichkeit, den Erstattungssatz mit der ersten Beitragszahlung neu zu wählen.

Erstattungssätze und Umlagesätze für 2025

Arbeitgeber haben die Wahl zwischen drei Erstattungssätzen:

ErstattungssatzUmlagesatz 2025Umlagesatz 2024
70 % (Standard)2,4 %2,2 %
50 % (ermäßigt)1,7 %1,6 %
80 % (erhöht)3,6 %3,4 %

Zusätzlich bleibt der Umlagesatz für die U2-Versicherung, die 100 % der Aufwendungen erstattet, unverändert bei 0,44 %.

So ändern Sie den Erstattungssatz

Elektronisch

Nutzen Sie das DEÜV-Meldeverfahren mit dem Abgabegrund „02 Änderungsmeldung“, um Ihre Wahlerklärung elektronisch zu übermitteln.

Schriftlich

Alternativ können Sie das bereitgestellte Formular nutzen. Das PDF finden Sie zum Download.

Besondere Hinweise zur U1-Erstattung

  • Erstattung von Sonderregelungen: Freiwillige oder tariflich festgelegte längere Entgeltfortzahlungen sind nicht erstattungsfähig. Auch Zahlungen wegen Erkrankung eines Kindes können nicht erstattet werden.
  • Beibehaltung des Erstattungssatzes: Unternehmen, die ihren bisherigen Satz beibehalten möchten, müssen nichts unternehmen. Die Krankenkasse führt automatisch den bisherigen Satz weiter.

Arbeitshilfen und Tools

Die Krankenkasse bietet praktische Werkzeuge, um Ihnen die Beitragsberechnung zu erleichtern:

  1. Umlagerechner: Berechnen Sie Ihren optimalen Umlagesatz und die dazugehörigen Beiträge.
  2. Mitarbeiterübersicht: Nutzen Sie den Berechnungsbogen für die Anzahl der anrechenbaren Mitarbeiter (PDF).
  3. SV-Meldeportal: Für einfache und schnelle Meldungen rund um die Sozialversicherung.

Fazit

Mit der rechtzeitigen Wahlerklärung zum U1-Umlagesatz können Arbeitgeber sicherstellen, dass sie von der Entgeltfortzahlungsversicherung optimal profitieren. Nutzen Sie die digitalen Tools und Hilfsmittel, um Ihre Beiträge und Erstattungen effizient zu organisieren. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Fälligkeit der Beiträge: Was Arbeitgeber wissen müssen

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und korrekt zu überweisen. Um sicherzustellen, dass die Beiträge pünktlich bei den Krankenkassen eingehen, müssen Sie die relevanten Fälligkeitstermine beachten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Beitragszahlung sowie praktische Tipps zur Organisation.

Wann sind die Beiträge fällig?

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind stets am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Entscheidend für die Festlegung der Bankarbeitstage ist der Sitz der jeweiligen Krankenkasse.

Fälligkeitstermine für 2025

Um Ihnen die Planung zu erleichtern, haben wir die Fälligkeitstermine für das Jahr 2025 übersichtlich zusammengefasst:

Beitragsnachweise

Die Beitragsnachweise müssen bereits um 0:00 Uhr am Fälligkeitstag vorliegen. Das bedeutet, dass sie spätestens am Vortag bis 24 Uhr eingereicht werden müssen.

MonatBeitragsnachweis fällig am
Januar27.01.2025
Februar24.02.2025
März25.03.2025
April24.04.2025
Mai23.05.2025
Juni24.06.2025
Juli25.07.2025
August25.08.2025
September24.09.2025
Oktober24.10.2025
November24.11.2025
Dezember19.12.2025

Sozialversicherungsbeiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

MonatSV-Beiträge fällig am
Januar29.01.2025
Februar26.02.2025
März27.03.2025
April28.04.2025
Mai27.05.2025
Juni26.06.2025
Juli29.07.2025
August27.08.2025
September26.09.2025
Oktober28.10.2025
November26.11.2025
Dezember23.12.2025

Hinweis zu Bankarbeitstagen

Bitte beachten Sie, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage keine banküblichen Arbeitstage sind. Da Feiertage je nach Bundesland variieren können, sollten Sie die lokalen Regelungen im Auge behalten. Der 24. und der 31. Dezember sind ebenfalls keine Bankarbeitstage.

Praktische Tipps zur Beitragszahlung

  1. Digitale Kalender nutzen: Der digitale Kalender von TK-Lex ermöglicht es Ihnen, alle Fälligkeitstermine direkt in Ihren Kalender zu übertragen.
  2. Newsletter abonnieren: Der TK-Firmenkunden-Newsletter erinnert Sie rechtzeitig an bevorstehende Fälligkeiten.
  3. Beitragsnachweise frühzeitig einreichen: Stellen Sie sicher, dass Beitragsnachweise spätestens am Tag vor dem Fälligkeitstag eingereicht werden.
  4. Lastschriftverfahren nutzen: Mit einem SEPA-Lastschriftmandat können Sie sicherstellen, dass die Beiträge pünktlich abgebucht werden.

Fazit

Die rechtzeitige und korrekte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist entscheidend, um Mahnungen und Verzugszinsen zu vermeiden. Nutzen Sie unsere Übersichten und digitalen Tools, um stets den Überblick zu behalten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Neue Bescheinigungen ab 2025

BMF-Schreiben zur Neufassung der Bescheinigungsvorgaben gemäß § 35c EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum 1. Januar 2025 ein neues, einheitliches Muster für Bescheinigungen zu energetischen Maßnahmen veröffentlicht. Dieses Muster dient der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG).


Hintergrund: Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen

Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an Gebäuden gefördert, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Hierzu gehören unter anderem:

  • Wärmedämmung,
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren,
  • Optimierung von Heizungsanlagen.

Um die Förderung zu beantragen, müssen Steuerpflichtige eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder einer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ausstellungsberechtigten Person vorlegen.


Neuerungen ab 2025

  1. Einheitliches Muster für Bescheinigungen:
    Die bisherigen Muster wurden zu einem einheitlichen Dokument zusammengeführt. Dieses Muster gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen.
  2. Digitale Verfügbarkeit:
    Das Muster wird zusätzlich im Word-Format und als ausfüllbares PDF-Dokument bereitgestellt, um die Anwendung und Einreichung zu erleichtern.
  3. Hinweis für frühere Maßnahmen:
    Für energetische Maßnahmen, die vor 2025 begonnen wurden, gelten weiterhin die bisherigen Bescheinigungen. Weitere Informationen dazu finden sich im aktuellen BMF-Schreiben.

Anwendung in der Praxis

  • Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen:
    Diese können ab sofort das neue einheitliche Muster für ihre Bescheinigungen nutzen.
  • Steuerpflichtige:
    Steuerpflichtige, die energetische Maßnahmen durchführen, sollten sicherstellen, dass die Bescheinigung nach dem neuen Muster ausgestellt wird, wenn die Maßnahmen ab 2025 begonnen haben.

Fazit

Die Einführung eines einheitlichen Musters vereinfacht die Beantragung der Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen. Betroffene sollten das aktualisierte Muster rechtzeitig nutzen, um mögliche Verzögerungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

Keine wirksame Klageerhebung per E-Mail oder Post durch Steuerberater seit 2023

FG Hamburg, Mitteilung vom 08.01.2025 zum Urteil 6 K 148/23 vom 19.09.2024 (rkr)

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat klargestellt, dass Steuerberater seit dem 1. Januar 2023 Klagen nicht mehr per E-Mail oder Post wirksam einreichen können, wenn ein sicherer Übermittlungsweg, wie das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), zur Verfügung steht. Dieses Urteil unterstreicht die verbindliche Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für Steuerberater.


Hintergrund

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerberater der Kläger im November 2023 Klage gegen einen Steuerbescheid erhoben:

  1. Klage per E-Mail
  2. Klage per Post
  3. Klage über das beSt (wenige Tage später, nach einem gerichtlichen Hinweis)

Das FG Hamburg hat die Klage jedoch insgesamt als unzulässig abgewiesen, da die per E-Mail und Post eingereichten Klagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Die über das beSt eingereichte Klage war verspätet.


Entscheidungsgründe

  1. Pflicht zur elektronischen Einreichung gemäß § 52d FGO:
    Nach § 52d FGO müssen Steuerberater, die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Vertretung vor Gericht befugt sind, Klagen und Schriftsätze elektronisch einreichen, wenn ein sicherer Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) zur Verfügung steht.
  2. Unwirksamkeit von Verstößen gegen § 52d FGO:
    Klagen, die entgegen dieser Vorschrift per E-Mail oder Post eingereicht werden, sind unwirksam. Das FG hat daher die per E-Mail und Post erhobenen Klagen zurückgewiesen.
  3. Wirksamkeit der StBPPV:
    Das Gericht bestätigte die Gültigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV). Auch wenn diese vor Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde, beeinträchtigt dies nicht ihre Wirksamkeit.
  4. Verspätete Einreichung per beSt:
    Die Klage, die schließlich über das beSt eingereicht wurde, erfolgte nach Ablauf der Klagefrist und war daher ebenfalls unzulässig.
  5. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
    Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO wurde abgelehnt, da die Versäumung der Frist nicht unverschuldet war. Steuerberater sind verpflichtet, die Vorgaben zur elektronischen Einreichung zu kennen und einzuhalten.

Relevanz für die Praxis

  1. Verpflichtung zur Nutzung des beSt:
    Steuerberater müssen sicherstellen, dass sie seit dem 1. Januar 2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) für die Einreichung von Klagen und Schriftsätzen nutzen.
  2. Unzulässigkeit von E-Mail und Post:
    Die Nutzung anderer Übermittlungswege, wie E-Mail oder Post, ist nicht mehr zulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klage.
  3. Fristen beachten:
    Selbst wenn eine verspätete Korrektur durch das beSt erfolgt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die ursprüngliche Einreichung unwirksam war.
  4. Erhöhte Sorgfalt erforderlich:
    Steuerberater müssen die technischen Anforderungen und Fristen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sicherstellen, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des FG Hamburg verdeutlicht die strengen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr für Steuerberater seit 2023. Steuerberater sollten ihre Prozesse entsprechend anpassen und sicherstellen, dass Klagen und Schriftsätze fristgerecht und ausschließlich über das beSt eingereicht werden.

Haben Sie Fragen zur Nutzung des beSt oder zum elektronischen Rechtsverkehr? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Kein Untergang des Verlustvortrags bei Übertragung eines gesamten Betriebes in eine Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag nicht untergeht, wenn ein Betrieb im Wege des Asset Deals oder der Anwachsung von einer Personengesellschaft (PersG) in eine Kapitalgesellschaft (KapG) übergeht. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Sicherung von Verlustvorträgen und gibt klare Leitlinien für die Praxis.


Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall verfügte die X-GmbH & Co. KG zum 31.12.2010 über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag von über 34 Mio. EUR. Durch die Verschmelzung der Komplementär-GmbH auf die Y-GmbH und die anschließende Anwachsung ging das Betriebsvermögen der X-KG auf die Y-GmbH über.

2013 veräußerte die Y-GmbH das operative Geschäft zu Buchwerten an eine andere Gesellschaft (Asset Deal) und änderte gleichzeitig ihren Unternehmensgegenstand auf „Halten und Verwalten von Beteiligungen“.

Das Finanzamt verneinte die Unternehmensidentität und damit die Möglichkeit, die Verluste der X-KG bei der Y-GmbH weiter zu nutzen. Das FG und der BFH gaben jedoch der Y-GmbH Recht und stellten fest, dass der Verlustvortrag nicht untergegangen ist.


Entscheidungsgründe

  1. Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag gemäß § 10a GewStG:
    Der Abzug von gewerbesteuerlichen Verlusten erfordert:
    • Unternehmeridentität: Der Verlustträger und der Verlustnutzer müssen identisch sein.
    • Unternehmensidentität: Der den Verlust verursachende und der Verlust nutzende Gewerbebetrieb müssen identisch sein.
  2. Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften:
    Bei Kapitalgesellschaften gilt jede Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Daher bleibt die Unternehmensidentität erhalten, auch wenn:
    • der Unternehmensgegenstand geändert wird,
    • das operative Geschäft veräußert wird,
    • die Tätigkeit auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt wird.
  3. Keine Sonderregeln bei übernommenen Verlusten von Personengesellschaften:
    Der Ursprung des Verlusts in einer Personengesellschaft spielt für die Verlustnutzung durch die übernehmende Kapitalgesellschaft keine Rolle. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, die die Verlustnutzung von der Fortführung des ursprünglichen Betriebs abhängig machen würde.

Relevanz für die Praxis

  1. Verlustvorträge bleiben bei Kapitalgesellschaften erhalten:
    Ein bei einer Kapitalgesellschaft festgestellter Verlustvortrag kann auch dann genutzt werden, wenn die Gesellschaft:
    • ihren Unternehmensgegenstand ändert,
    • keine operative Tätigkeit mehr ausübt und nur noch Vermögensverwaltung betreibt.
  2. Asset Deals innerhalb eines Konzerns:
    Insbesondere in Konzernstrukturen können durch die Übertragung von Betrieben im Wege von Asset Deals oder Anwachsungen gewerbesteuerliche Verlustvorträge erhalten bleiben, sofern sie auf eine Kapitalgesellschaft übergehen.
  3. Wegfall der Unternehmensidentität bei Personengesellschaften:
    Anders als bei Kapitalgesellschaften erfordert die Verlustnutzung bei Personengesellschaften die Fortführung des ursprünglichen Gewerbebetriebs. Hier ist bei geplanten Umstrukturierungen besondere Vorsicht geboten.

Fazit

Das Urteil des BFH unterstreicht die rechtliche Sicherheit bei der Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge durch Kapitalgesellschaften. Es zeigt, dass die Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften nur eine untergeordnete Rolle spielt, selbst wenn der Verlust ursprünglich von einer Personengesellschaft herrührt.

Planen Sie eine Umstrukturierung oder möchten Sie Ihre Verlustvorträge optimal nutzen? Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Gestaltung und Umsetzung.

Keine Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2024, Az. 9 K 86/24; Revision: BFH V R 16/24

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in einem Urteil klargestellt, dass Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, nicht die Genehmigung für die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG erhalten können. Dies gilt auch dann, wenn die Buchführung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.


Hintergrund

Die Ist-Besteuerung ermöglicht es Unternehmern, die Umsatzsteuer erst bei tatsächlichem Zahlungseingang abzuführen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Unternehmer nicht zur Buchführung verpflichtet ist. Nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG steht diese Regelung auch Freiberuflern offen.

Das FG Baden-Württemberg schloss sich jedoch der herrschenden Meinung und der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen sind. Begründet wurde dies damit, dass eine freiwillige Buchführung als „zweckwidrige Begünstigung“ anzusehen sei, wenn gleichzeitig die Ist-Besteuerung beantragt wird.


Auswirkungen für Freiberufler

  1. Freiwillige Buchführung schließt Ist-Besteuerung aus:
    Freiberufler, die freiwillig Bücher führen, können keine Genehmigung für die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG erhalten.
  2. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bleibt unberührt:
    Werden lediglich die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG und die Anforderungen für eine Überschussrechnung erfüllt, steht dies der Ist-Besteuerung nicht entgegen.

Praxistipp

Freiberufler sollten sorgfältig prüfen, ob eine freiwillige Buchführung tatsächlich notwendig ist. Falls sie lediglich die Aufzeichnungspflichten für eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfüllen, können sie die Vorteile der Ist-Besteuerung weiterhin nutzen.

Für freiwillig buchführende Freiberufler bleibt vorerst nur die Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im laufenden Revisionsverfahren (Az. V R 16/24) eine Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen trifft.


Fazit

Das Urteil des FG Baden-Württemberg setzt klare Grenzen für die Anwendung der Ist-Besteuerung bei freiwillig buchführenden Freiberuflern. Wer von den Vorteilen der Ist-Besteuerung profitieren möchte, sollte sich genau mit den Anforderungen und Alternativen auseinandersetzen.

Haben Sie Fragen zur Ist-Besteuerung oder zur optimalen Gestaltung Ihrer Buchführung? Wir beraten Sie gerne individuell!

Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen erfolgreich abgewendet

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Eine geplante Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die in Entwürfen des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehen war, wurde nach scharfen Protesten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) letztlich nicht umgesetzt.


Hintergrund: Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die geplante Mitteilungspflicht sollte rechtliche und steuerliche Berater verpflichten, sogenannte innerstaatliche Steuergestaltungen an die Finanzbehörden zu melden. Dieses Vorhaben wurde bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diskutiert, scheiterte dort jedoch aufgrund massiver Kritik.

Kritikpunkte der Spitzenverbände

  1. Gefährdung des Mandatsgeheimnisses:
    Die BRAK und die BStBK sahen in der geplanten Mitteilungspflicht eine Bedrohung des Mandatsgeheimnisses. Dies sei besonders schützenswert und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt.
  2. Mangelnde Notwendigkeit:
    Die Einführung einer solchen Pflicht wurde als unnötig angesehen, da bestehende Regelungen bereits ausreichend Transparenz bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gewährleisten.
  3. Überraschendes Wiederaufgreifen der Mitteilungspflicht:
    Trotz des Scheiterns im Wachstumschancengesetz tauchte die Mitteilungspflicht erneut im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes auf, was bei den Spitzenverbänden und der Wirtschaft für Empörung sorgte.

Erfolgreicher Protest und Gesetzesverabschiedung

Nach intensiven Protesten von BRAK, BStBK und anderen Verbänden wurde die geplante Mitteilungspflicht aus dem Gesetzentwurf gestrichen:

  • 18.12.2024: Der Finanzausschuss des Bundestags entfernte die entsprechenden Passagen aus der Abgabenordnung (AO).
  • 19.12.2024: Der Bundestag verabschiedete das Steuerfortentwicklungsgesetz ohne die Mitteilungspflicht.
  • 20.12.2024: Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zu.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und bringt vor allem Entlastungen für Familien sowie Anpassungen beim Einkommensteuertarif.


Fazit

Die Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetzes ohne die umstrittene Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ist ein Erfolg für die rechts- und steuerberatenden Berufe. Es zeigt, wie wichtig der Schutz des Mandatsgeheimnisses und eine sorgfältige Abwägung gesetzgeberischer Maßnahmen sind.

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes oder anderen steuerrechtlichen Themen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.

Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

BMF-Schreiben vom 02.01.2025, IV D 1 – S 0512/00034/002/097

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neue Regelungen zur Erhebung von Kleinbeträgen im Steuerschuldverhältnis bekanntgegeben. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sowohl Steuerpflichtige als auch Finanzämter bei der Abwicklung kleiner Beträge zu entlasten.


1. Entrichtung von Kleinbeträgen

  • Forderungen unter 3,- Euro:
    Steuerpflichtige können Beträge unter 3,- Euro unabhängig von ihrer Fälligkeit zusammen mit der nächsten Zahlung entrichten. Der Bescheid enthält hierzu einen entsprechenden Hinweis.
  • SEPA-Lastschriftverfahren:
    Beträge unter 3,- Euro werden erst mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.

2. Säumniszuschläge

  • Zuschläge unter 5,- Euro:
    Säumniszuschläge, die weniger als 5,- Euro betragen, werden in der Regel nicht gesondert angefordert, können aber mit anderen fälligen Beträgen kombiniert eingefordert werden.

3. Mahnungen

  • Keine Mahnung bei Beträgen unter 10,- Euro:
    Beträge unter 10,- Euro werden nicht gemahnt. Diese Grenze gilt für den Gesamtbetrag unter einer Steuernummer, inklusive steuerlicher Nebenleistungen und Säumniszuschläge.

4. Aufrechnung und Umbuchung

Die Kleinbetragsgrenzen schränken die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ein.


5. Kleinstbeträge

  • Erstattungen unter 1,- Euro:
    Beträge unter 1,- Euro werden nur auf Antrag oder bei einem Guthaben von mindestens 1,- Euro erstattet. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bescheid aufgenommen.
  • Nachzahlungsbeträge unter 1,- Euro:
    Diese werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1,- Euro ergibt.
  • Verrechnung:
    Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen unter 1,- Euro ist jederzeit möglich.

Missbrauchsvorbehalt

Die Kleinbetragsgrenzen können außer Acht gelassen werden, wenn ein missbräuchliches Verhalten des Steuerpflichtigen vorliegt.


Fazit

Mit der aktualisierten Kleinbetragsregelung wird eine pragmatische Handhabung kleiner Forderungen und Erstattungen eingeführt. Dies entlastet sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung und sorgt für effizientere Prozesse.

Haben Sie Fragen zu den neuen Regelungen oder zur Abwicklung Ihrer Steuerforderungen? Unsere Experten stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 09.08.2024, Az. X B 94/23

Der BFH hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, wie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen gemäß § 3a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu prüfen sind. Dabei wird die Bedeutung eines Sanierungskonzepts und die eigenständige Relevanz der „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ hervorgehoben.


Leitsätze des Urteils

  1. Auslegung gemäß früherer Rechtsprechung:
    Für die Interpretation der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale kann auf die Rechtsprechungsleitlinien zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. zurückgegriffen werden.
  2. Keine feste Beweisregel für Sanierungseignung:
    Das Gesetz enthält keine starren Kriterien für den Nachweis der Sanierungseignung. Wichtige Indizien sind jedoch:
    • Ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzept.
    • Ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
  3. Sanierungsabsicht der Gläubiger:
    Die „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ ist ein eigenständiges Merkmal und darf nicht allein aufgrund eines Forderungsverzichts eines Gläubigers vermutet werden.

Hintergrund

Sanierungserträge entstehen, wenn Gläubiger im Rahmen eines Sanierungsverfahrens auf Forderungen verzichten. Nach § 3a EStG können solche Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, wenn sie der wirtschaftlichen Gesundung des Schuldners dienen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab, weil sie die Voraussetzungen der Sanierungseignung und Sanierungsabsicht der Gläubiger als nicht erfüllt ansahen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und betonte die Bedeutung konkreter Nachweise.


Bedeutung der Entscheidung

  1. Sanierungskonzept als Nachweis:
    Ein detailliertes Sanierungskonzept ist ein wesentliches Indiz für die Sanierungseignung. Unternehmen sollten ein solches Konzept erstellen und dokumentieren, um die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen geltend machen zu können.
  2. Sanierungsabsicht der Gläubiger:
    Die bloße Zustimmung eines Gläubigers zu einem Forderungsverzicht reicht nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der Verzicht im Rahmen einer umfassenden Sanierungsabsicht erfolgte.
  3. Rechtssicherheit durch frühere Rechtsprechung:
    Die Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. schafft Orientierung und Klarheit für Steuerpflichtige und Berater.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Steuerpflichtige sollten:

  • Ein belastbares Sanierungskonzept erstellen.
  • Die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweisen.
  • Ihre Dokumentation sorgfältig prüfen, um die Steuerfreiheit sicherzustellen.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen oder zur Erstellung eines Sanierungskonzepts? Unsere Experten stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin