Nutzen auch Sie das Internet, um Ihre Bankkonten zu verwalten? Und archivieren Sie lieber elektronische Kontoauszüge als solche auf Papier? Dann kann es beim Nachweis betrieblicher Zahlungseingänge und -ausgänge gegenüber dem Finanzamt zu unliebsamen Überraschungen kommen! Meist werden auf dem digitalen Weg übermittelte Kontoauszüge entweder ausgedruckt oder auf einem elektronischen Speichermedium archiviert. Das reicht allerdings leider nicht aus, um die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu erfüllen. Hier erfahren Sie mehr …
Zitat zum Wochenstart: „Ich weiß, dass das doof ist. Aber ich zahle volle Steuern.“ (Uli Hoeneß in einem Bild-Interview im Jahr 2005)
Zitat zum Wochenstart: „Ich weiß, dass das doof ist. Aber ich zahle volle Steuern.“ (Uli Hoeneß in einem Bild-Interview im Jahr 2005)
Sachbezugswerte 2013 für Seeschifffahrt, Kauffahrtei und Fischerei
Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab dem 01.01.2013
Bewertung der freien Beköstigung
Der zuständige Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit Wirkung vom 01.01.2013 an auf monatlich 225,00 € festgesetzt.
Für Teilverpflegung in der Kauffahrtei sowie in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei und in der Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück 48,00 €, Mittag- und Abendessen jeweils 87,00 € monatlich.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2013 weiterhin monatlich 45,00 €, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 €.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten nicht, wenn anstelle der vorgesehenen Sachbezüge die im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgesetzten Werte bar ausbezahlt werden. Wird jedoch nur gelegentlich oder vorübergehend bar ausgezahlt (z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die Zeit des Urlaubs – auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen –), so sind die festgesetzten und bekannt gegebenen Sachbezugswerte zugrunde zu legen, wenn mit der Barvergütung der tatsächliche Wert der zustehenden Sachbezüge abgegolten wird und die Barvergütung anstelle der Sachbezüge zusätzlich zu dem bei Gewährung der Sachleistung maßgeblichen Lohn gezahlt wird.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Barvergütung dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Beköstigung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass der amtliche Sachbezugswert unter den Kosten liegt, die im Inland für eine entsprechende Beköstigung aufzuwenden wären. Ich bitte deshalb, die Auffassung zu vertreten, dass die tariflich vorgesehenen Barvergütungen den tatsächlichen Wert des Sachbezugs nicht übersteigen.
Wird jedoch bei Beendigung des Heuerverhältnisses durch
- Zeitablauf,
- Tod des Besatzungsmitgliedes,
- ordentliche Kündigung,
- außerordentliche Kündigung oder
- beiderseitiges Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)
ein Urlaubsanspruch durch Barablösung abgegolten und hierbei auch das Verpflegungsgeld für die abgegoltenen Urlaubstage ausgezahlt, so ist der gesamte Betrag der Ablösung steuerpflichtiger Arbeitslohn, da durch die Beendigung des Dienstverhältnisses vor Antritt des Urlaubs der Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitgeber gebunden und dieser somit von der Urlaubsverpflichtung befreit ist. Es ist in diesen Fällen steuerlich unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Urlaub antritt oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Inkrafttreten
Die neuen Sachbezugswerte gelten bei laufendem Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31 Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31 Dezember 2012 zufließen.
Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Fragen und Antworten zur Besteuerung von Renten
Warum wurde die Besteuerung der Renten geändert?
Die Änderungen bei der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz beruhen auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat im Jahre 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist.
Nach den neuen steuerlichen Bestimmungen liege ich im Jahr 2009 wahrscheinlich mit meinen Einkünften über dem Freibetrag.
Wie soll ich mich verhalten?
Warten Sie bitte nicht ab, bis das Finanzamt Sie auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. Um die Erfüllung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen kommen Sie ohnehin nicht herum. erstmals bis zum 31. Mai 2010 müssen Sie für 2009 eine Steuererklärung abgeben. Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar.
Ich bin Anfang 2005 in Rente gegangen.
Gibt es eine Faustformel, an der ich mich orientieren kann?
Wer als Alleinstehender nicht mehr als 1.583 Euro an monatlicher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine weiteren Einkünfte etwa aus Vermietung und Verpachtung oder Zinsen über dem Sparerfreibetrag bezogen hat, wird in der Regel keine Steuern zahlen müssen. Bei Verheirateten beträgt die Grenze 3.166 Euro.
Ich gehe erst 2024 in Rente.
Wie wird meine Rente dann versteuert, und was ändert sich jetzt für mich?
Der Besteuerungsanteil der Rente bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Wird erstmals nach dem Jahr 2005 eine Rente gezahlt, steigt der Besteuerungsanteil für Neurentner jährlich um 2% (ab 2021 um 1%). Danach beträgt der Besteuerungsanteil 52 % bei einem Rentenbeginn in 2006, 54 % bei einem Rentenbeginn in 2007 und in der letzten Stufe 100% bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040. Im Jahr 2024 gehen somit 84% Ihrer Rente in die steuerliche Berechnung ein; 16% werden in Euro als steuerfreier Anteil lebenslang festgeschrieben. Seit 2005 wird der Arbeitnehmeranteil Ihrer Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung schrittweise steuerfrei gestellt. Es ist zu empfehlen, das dadurch gesparte Geld für eine private Altersvorsorge zu verwenden. Informieren Sie sich vor allem über geförderte Altersvorsorgeprodukte wie die Riester-Rente, die neue private Leibrente oder eine betriebliche Altersversorgung. Auch die Rentenversicherer, private Anbieter oder Verbraucherzentralen helfen Ihnen dabei weiter.
Ich habe im Jahre 1999 eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen, die 2012 fällig wird.
Wird die Auszahlung versteuert?
Nein, die Kapitalauszahlung ist steuerfrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zum Beispiel, wenn die Versicherung mindestens zwölf Jahre lief und wenigstens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden.
Ich beziehe seit Anfang 2008 eine Witwenrente.
Wie erfolgt die Besteuerung, wenn mein verstorbener Ehemann zuvor noch keine Rente erhalten hat?
Werden die Steuern direkt einbehalten?
Die Witwenrente gehört ebenfalls zum steuerpflichtigen Einkommen. Da ihr Ehemann zuvor noch keine Rente bezogen hat, entscheidet das Jahr, in dem sie die Witwenrente erstmalig bekommen, über deren steuerpflichtigen Anteil. Da Sie die Witwenrente erstmals in 2008 bezogen haben, liegt der steuerfreie Anteil bei 44% der Jahresbruttorente. Dieser Anteil wird in Euro festgeschrieben und gilt dann bis zum Ende dieses Rentenbezugs. Die Steuern werden nicht direkt bei Auszahlung der Rente abgezogen, denn es kann ja sein, dass Sie aufgrund von Freibeträgen und persönlichen steuermindernden Tatbeständen überhaupt keine Steuern zahlen müssen.
Werden Beamten- und Werkspensionen seit 2005 vom Staat höher versteuert?
Nein, die Beamten- und Werkspensionen waren bisher schon voll steuerpflichtig, abgesehen vom Versorgungsfreibetrag. Mit den neuen Regelungen werden gesetzliche Renten und Pensionen nach und nach gleichgestellt, und deshalb wird der Versorgungsfreibetrag bis 2040 schrittweise abgeschafft. Wer erstmals in 2008 eine Pension bezogen hat, für den wird ein Versorgungsfreibetrag von maximal 2.640 Euro lebenslang festgeschrieben. Für Pensionäre hat sich ab 2005 die Werbungskostenpauschale von 920 auf 102 Euro verringert. Um Härten auszugleichen, gibt es stattdessen zunächst einen individuellen auf Dauer gleichbleibenden Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der 792 Euro in 2008 beträgt.
Ich beziehe bereits eine private Rente.
Wird diese seit dem Jahr 2005 auch höher versteuert?
Nein, im Gegensatz zur gesetzlichen Rente bleibt es hier bei der Ertragsanteilbesteuerung. Wenn Sie die private Rente seit Ihrem 65. Lebensjahr beziehen, dann beträgt ab 2005 der steuerpflichtige Anteil 18%. Woher weiß denn das Finanzamt, wie hoch meine Rente ist, und muss ich tatsächlich eine Steuererklärung bei meinem Finanzamt abgeben? Ab 2006 sind Rentenversicherer, Versorgungswerke und private Versicherer verpflichtet, die Höhe der gezahlten Leistungen an die Zentrale Zulagenstelle der Rentenversicherung Bund zu melden. Diese wird die Meldung an die Finanzämter weitergeben. Verschweigen können Sie also nichts. Steuerpflichtig ist zunächst jeder Bürger bzw. jede Bürgerin. Ob Sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab.
Was versteht man unter der neuen privaten Leibrente?
Wie wird sie steuerlich behandelt?
Das ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die steuerlich der gesetzlichen Rente gleich gestellt wird. Sie darf unter anderem nicht vererbbar, beleihbar, übertragbar und kapitalisierbar sein. Beiträge für die neue Basis-Rente, für die gesetzliche Rente, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftliche Alterskassen können bei Alleinstehenden maximal bis zu einer Summe von 20.000 Euro, im Jahr 2009 höchstens zu 68% = 13.600 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bei Verheirateten sind es 40.000 Euro, in 2009 höchstens 27.200 Euro. Dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahre 2025 auf 100%. Die private Basis-Rente kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbständigen und Beamten abgeschlossen werden. Genau wie die gesetzliche Rente wird sie bei Auszahlung mit dem neuen Besteuerungsanteil erfasst.
Ich habe eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung.
Wie erfolgt in diesem Fall die Besteuerung?
Für Direktversicherungen in Form einer Rentenversicherung, die ab 2005 abgeschlossen wurden, gilt: Die Beiträge sind steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro nicht übersteigen. Die Rentenzahlungen müssen bei Inanspruchnahme dieser Steuerfreiheit in der Auszahlungsphase grundsätzlich voll versteuert werden. Für Beiträge in vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen hatte der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Jahr 2005 ein Wahlrecht, weiterhin eine Pauschalversteuerung mit 20% durch den Arbeitgeber vornehmen zu lassen oder die Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen. Die getroffene Entscheidung wirkt für die steuerliche Behandlung der Beiträge fort. Die Besteuerung der Renten in der Auszahlungsphase richtet sich nach der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Einzahlungsphase.
Mir wurde von meinem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt.
Verliert diese wegen der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 jetzt ihre Gültigkeit?
Nichtveranlagungsbescheinigungen sind grundsätzlich befristet und in der Regel drei Jahre gültig. Sollten sich – auch innerhalb der Frist – Ihre Einkommensverhältnisse (z. B. wegen einer Rentenerhöhung) ändern, so dass die steuerlichen Freibeträge überschritten werden, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Die Bescheinigung ist dann zu widerrufen. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 ändert sich hinsichtlich der Nichtveranlagungsbescheinigung grundsätzlich nichts. Fallen aufgrund der Höhe Ihres Einkommens einschließlich der Kapitalerträge) keine Einkommensteuern an, können Sie auch zukünftig unter Offenlegung Ihres Einkommens eine solche Bescheinigung beantragen.
Ich beziehe eine Betriebsrente.
Wie wird diese ab 2005 versteuert?
Hier ist die Rechtslage etwas schwieriger. Entscheidend für die Besteuerung ist die Form der betrieblichen Altersversorgung und ob die Beiträge überwiegend aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt kamen.
Ich bin Rentnerin, habe mich nie mit Steuerfragen beschäftigt und erst jetzt durch die aktuelle Diskussion gemerkt, dass ich hätte längst Steuern zahlen müssen.
Was soll ich veranlassen?
Suchen Sie bitte Rat bei einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Rechtsanwalt. Dort werden dann die für Sie erforderlichen Schritte veranlasst.
Woher weiß ich denn, ob ich Steuern zahlen muss oder nicht?
Sie können sich an das Service-Center Ihres Finanzamtes wenden, das Ihnen in Einzelfragen weiterhilft. Bei einer umfänglichen Beratung ist der Weg zum Steuerberater oder zum Lohnsteuerhilfeverein empfehlenswert. (Sie können auch unseren kostenlosen Steuerrechner benutzen)
EXIST-Gründerstipendien sind nicht steuerfrei
Stipendien sind nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, soweit sie zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlicher und künstlerischer Aus- oder Fortbildung gewährt werden.
Ein EXIST-Gründerstipendium dient in erster Linie dazu, Existenzgründungsvorhaben auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen. Das Gründungsklima an Hochschulen und Forschungseinrichtungen soll verbessert werden. Diese Gründerstipendien bezwecken also gerade nicht, Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung zu fördern. Vielmehr sind sie darauf gerichtet, den Übergang von der wissenschaftlichen Ausbildung in den Markt zu ermöglichen.
Eine Anwendung der Steuerfreiheit für EXIST-Gründerstipendium kommt daher nach einer Entscheidung auf Bund-/Länderebene nicht in Betracht.
BAYERISCHES LFST 20.5.08, S 2342 – 15 ST 32/ST 33
Gewerbesteuererklärung 2012
Die Gewerbesteuererklärung und die Zerlegungserklärung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung zu übermitteln (§ 14a GewStG). Somit ist die Abgabe der vorgenannten Erklärungen nur noch in sog. Härtefällen (§ 150 Abs. 8 AO) in Papierform/auf Papiervordrucken möglich.
Die Gewerbesteuererklärung 2012 können Sie als PDF downloaden. Die Gewerbesteuer-Formulare können lediglich ausgedruckt werden, eine Dateneingabe am PC ist nicht möglich. Steuervordrucke können mit FormsForWeb online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie lediglich Ihren gewohnten Internet Browser (z.B. Internet Explorer oder Firefox). Weitere Papiervordrucke für Ihre Steuererklärung finden Sie im Internet im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung: https://www.formulare-bfinv.de/
Formulare zum Ausfüllen am PC
GewSt 1 A
Gewerbesteuererklärung, Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags 2012
Inklusive Anleitung
GewSt 1 D
Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012
Inklusive Anleitung
GewSt 1 DE
Ergänzungsblatt zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012
Inklusive Anleitung
Anlage ÖHG
Anlage zur Gewerbesteuererklärung – Spartentrennung (2012)
Anlage MU
Anlage zur Gewerbesteuererklärung 2012
Anleitungen
Anleitungen zur Gewerbesteuererklärung/Erklärung zur gesonderten Feststellung 2012
Schutz vor versteckten Steuererhöhungen – Maßnahmen gegen die kalte Progression
Die Bundesregierung hatte bereits am 15.2.12 den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen (BT-Drs. 17/8683). Ziel war es, inflationsbedingte und „nicht gewollte Steuerbelastungen“ abzubauen und die Steuerzahler um insgesamt sechs Milliarden EUR zu entlasten. Nach der Blockade im Bundesrat konnte im Vermittlungsausschuss eine „kleine“ Einigung erzielt werden. Danach erhöht sich der Grundfreibetrag in zwei Stufen (2013 auf 8.130 EUR/2014 auf 8.354 EUR). Die prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs war jedoch nicht konsensfähig. Der Bundesrat hat am 1. Februar 2013 den Weg für wichtige Steuerrechtsänderungen frei gemacht. Dazu gehört die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages. Die geplante weitergehende Entlastung von Beziehern kleinerer und mittlerer Einkommen durch den Abbau der kalten Progression wurde von der Bundesratsmehrheit weiter blockiert.
Der starke wirtschaftliche Aufschwung in den Jahren 2010 und 2011 hat sich bei vielen Menschen auch auf dem Lohnzettel bemerkbar gemacht. Im Schnitt erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2012 im Vergleich zu 2010 voraussichtlich 5,9 Prozent mehr Geld. Diese Lohnerhöhungen dienen auch dazu, die Inflation auszugleichen und damit die Kaufkraft zu erhalten. Die Bundesregierung will mit ihrem aktuellen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der kalten Progression erreichen, dass die Lohnerhöhungen auch wirklich den Bürgern in vollem Umfang zugutekommen. Der Anteil, der nur die Inflation ausgleicht, soll nicht dem Staat zufallen („heimliche Inflationsgewinne“), sondern bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bleiben. Wenn man hier nicht eingreift, nehmen Bund, Länder und Gemeinden allein durch die Inflation immer mehr ein und der durchschnittliche Arbeitnehmer hat real immer weniger im Portemonnaie. Die Bundesregierung hält es nicht für richtig, dass der Staat solche „Inflationsgewinne“ auf Kosten des Steuerzahlers Ausgleich für die kalte Progression macht, und hat deshalb den Gesetzentwurf zur Bekämpfung der kalten Progression eingebracht.
Gerechte Verteilung
Das Steuersystem in Deutschland ist so aufgebaut, dass Gutverdienende nicht nur absolut, sondern auch relativ gesehen deutlich mehr Steuern zahlen als Menschen mit niedrigem Einkommen. Wer mehr Steuern bezahlt, wird in Euro-Beträgen durch die kalte Progression stärker belastet. Eine gleichmäßige Milderung der Verdeckte Steuererhöhung ausgleichen kalten Progression führt deshalb in diesem Bereich auch zu einer betrags mäßig etwas „höheren“ Entlastung. Prozentual werden höhere Einkommen jedoch durch den Vorschlag der Bundesregierung deutlich weniger entlastet als kleine und mittlere Einkommen. Auch künftig tragen also die hohen Einkommen wesentlich stärker zum Steueraufkommen bei als untere Einkommensgruppen. Dieses Prinzip gilt für Einkommen bis zum Erreichen des Höchststeuersatzes. Dieser wird 2014 ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von rund 55.000 Euro erhoben. Dabei kommt es zu einer Entlastung von absolut rund 380 Euro im Jahr, die für höhere Einkommen – trotz der sehr hohen Steuerbelastung – nicht mehr zunimmt. Das liegt daran, dass die kalte Progression ab hier nicht mehr wirkt.
-> siehe auch Steuerrechner
Der Grenzsteuersatz
Der Steuerbetrag ändert sich mit steigendem Einkommen. Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Steuer für den zuletzt hinzuverdienten Euro des zu versteuernden Einkommens ist. Er steigt zwischen Eingangs- und Spitzensteuersatz kontinuierlich an. Der Höchststeuersatz wird bei einem Einkommen von aktuell 52.882 Euro erreicht. Für sehr hohe Einkommengibt es allerdings noch eine Art Zuschlag, die sogenannte „Reichensteuer“, die den Spitzensteuersatz auf 45 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) festlegt. Er gilt ab einem Jahreseinkommen von derzeit 250.730 Euro bei Ledigen.
Was bedeutet Steuerprogression?
In Deutschland wird die Einkommensteuer nach einem sogenannten progressiven Tarif berechnet. Wer mehr verdient, zahlt prozentual mehr Steuern. Das bedeutet: Für jeden Euro an zusätzlichem Einkommen wird ein höherer Steuersatz veranschlagt. Der Steuerbetrag steigt also nicht gleichmäßig, sondern überproportional.
Warum gibt es eine Steuerprogression?
Starke Schultern tragen mehr – das ist der Grundsatz der deutschen Steuerpolitik. Mit der Steuerprogression belastet der Staat Menschen mit geringem Einkommen auch anteilig weniger als Gutverdienende. So leistet jeder nach seinen Möglichkeiten einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens.
Welche negativen Auswirkungen kann die Progression haben?
Der progressive Steuertarif kann dann negative Effekte haben, wenn die Einkommensteuersätze nicht die Preisentwicklung, also die Inflation, berücksichtigen. Der Effekt der kalten Progression: Der Grenzsteuersatz für 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen betrug 2010 ca. 32 Prozent, ohne Ausgleich der kalten Progression würde er für ein vergleichbar hohes Einkommen 2020 auf ca. 35 Prozent steigen.
Wenn das allgemeine Preisniveau beispielsweise um 2 Prozent steigt und die Löhne in gleichem Umfang nach ziehen, dann sollte auch die Steuerlast nur um 2 Prozent steigen. Das progressive Steuersystem kann aber nicht erkennen, welcher Teil von Lohner höhungen nur einen Ausgleich für die allgemeine Preisentwicklung darstellt. Das kann dazu führen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer trotz einer Lohnerhöhung am Ende weniger kaufen kann als zuvor. Dieses Zusammenspiel von Inflation und Steuerprogression nennt
man „kalte Progression“.
Wie entsteht das Problem der kalten Progression?
Das deutsche Steuersystem baut auf dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit auf. Das bedeutet: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr Steuern. Dies gilt nicht nur für den reinen Steuerbetrag. Mehr Einkommen führt auch zu einem höheren Anteil des Einkommens an Steuern. Wenn durch eine Lohnerhöhung der Verdienst steigt, erhöht sich also nicht nur der absolut zu zahlende Steuerbetrag, sondern auch der prozentuale Anteil der Steuern am Einkommen. Wenn die Lohnerhöhung aber nur den Kaufkraftverlust ausgleicht, verdient jemand in Wirklichkeit gar nicht mehr als bisher; dann soll er nicht (wie es bei einem realen Einkommenszuwachs der Fall wäre) einen höheren Anteil seines Einkommens an das Finanzamt abführen müssen. Das wäre unfair, weil der Staat Steuern eintreiben würde, indem er die Bürger reicher rechnet, als sie in Wirklichkeit sind. Der Steuertarif geht davon aus, dass jeder Einkommenszuwachs eine höhere Leistungsfähigkeit bedeutet und daher der Steuersatz progressiv ansteigen soll, auch wenn es sich nur um einen Inflationsausgleich handelt. Diesen Effekt nennt man „kalte Progression“ oder „heimliche Steuererhöhung“, weil sie sich schleichend und versteckt auswirkt. Die Bundesregierung möchte diesen Effekt ausgleichen, da es sich faktisch um eine Steuererhöhung handelt, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Der Ausgleich soll schrittweise in den Jahren 2013 und 2014 umgesetzt werden.
Zudem soll künftig alle zwei Jahre, zum Beispiel zusammen mit einer Überprüfung des steuerlichen Existenzminimums, ermittelt werden, in welchem Umfang sich die kalte Progression auswirkt und wie sie ausgeglichen werden kann.
Was passiert, wenn nicht gegengesteuert würde?
Ohne eine Anpassung des Einkommensteuertarifs führen Lohnerhöhungen, die nur die Infl ation ausgleichen, zum Effekt der kalten Progression. Wenn die Einkommen an die Infl ation angepasst werden und steigen, der Tarifverlauf aber unverändert bleibt, spüren die Lohnempfänger den Effekt der kalten Progression.
Am 7. Dezember 2011 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Ziel des Gesetzes ist der Ausgleich der durch die kalte Progression entstandenen steuerlichen Mehrbelastungen. Der geplante Ausgleich hat ein Volumen von insgesamt sechs Milliarden Euro pro Jahr. Er wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt und umfasst folgende Eckpunkte: Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 Prozent auf 8.354 Euro angehoben. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, erst höhere Einkommen werden besteuert Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 Prozent angepasst. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird.
Die Bundesregierung wird künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden Höherer Grundfreibetrag Allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland wird ein Existenzminimum garantiert. Einkünfte bleiben bis zu diesem Betrag steuerfrei. Dafür sorgt der sogenannte Grundfreibetrag. Dessen Höhe wird alle zwei Jahre geprüft, damit er nicht unter das Existenzminimum sinkt. Droht der Grundfreibetrag unter das Existenzminimum zu sinken, ist eine Anpassung verfassungsrechtlich geboten. Schon heute zeichnet sich ab, dass der Grundfreibetrag in den Jahren 2013 und 2014 erhöht werden muss. Er soll in zwei Schritten steigen: um 126 Euro zum 1. Januar 2013 und um weitere 224 Euro zum 1. Januar 2014.
Anpassung der Steuertarife
Im Zusammenhang mit der Anhebung des Grundfreibetrags um insgesamt 4,4 Prozent erfolgt eine Anpassung der Steuertarife in gleichem Umfang. Wenn nur der Grundfreibetrag stiege, würde sich der Eingangssteuersatz erhöhen. Das würde bedeuten, dass Menschen mit niedrigem Einkommen künftig höhere Steuern zahlen müssten. Mit einer Veränderung der Steuertarife verschiebt sich die gesamte Steuerkurve und der Eingangssteuersatz bleibt gleich. Die Anpassung des Tarifverlaufs um einen festen Prozentsatz sorgt dafür, dass der Effekt der kalten Progression für alle in gleichem Umfang ausgeglichen wird. Damit bildet der Tarifverlauf den Aspekt der Leistungsfähigkeit genauso gut ab wie bisher.
Informationen zur geplanten Steuererhöhung
In den Verhandlungen zur Bildung einer neuen Regierung einigten sich die Vertreter von SPD und CDU auch auf eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer. Diese soll mit dem Doppelhaushalt 2012/2013 beschlossen werden.
Im Punkt 10 beim Thema „Finanzen“ hielten die Koalitionäre fest: „Die Koalitionspartner halten die Sicherung einer soliden Einnahmebasis der öffentlichen Haushalte für unbedingt erforderlich. Sie werden die Grunderwerbsteuer an das Niveau vergleichbarer Länder anpassen.“
Dementsprechend einigten sich die Verhandlungspartner bei der Höhe des Steuersatzes auf eine Anhebung von 3,5 Prozent auf 5 Prozent. Der Gesetzentwurf soll nun gemeinsam mit dem kommenden Doppelhaushalt im Landtag beraten werden, so dass nach Verabschiedung des Gesetzes im Juni und der anschließenden Verkündung die Neuregelung voraussichtlich am 30. Juni 2012 in Kraft treten könnte. Diese Maßnahme führt zu jährlichen Mehreinnahmen bei Land und Kommunen in Höhe von rund 30 Mio. Euro.
Steuer-CD: Bislang acht Fälle in Mecklenburg-Vorpommern
Nach dem Ankauf einer Steuer-CD durch das Bundesland Rheinland-Pfalz gab es in Mecklenburg-Vorpommern bislang eine Hausdurchsuchung. Nach einem ersten Abgleich der Daten führten die Informationen in acht Fällen nach Mecklenburg-Vorpommern.
Den Finanzämtern des Landes wurden Steuern in Höhe von mehreren zehntausend Euro vorenthalten. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Zuge der Auswertung der Daten zu weiteren Ermittlungen in Mecklenburg-Vorpommern kommen wird.
Finanzministerin Heike Polzin begrüßte die Maßnahmen der Ermittler und Steuerfahnder in Rheinland-Pfalz zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung: „Steuerbetrüger dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen. Unser Land wird sich jetzt, aber auch in Zukunft an dem Ankauf solcher Daten beteiligen. Dies sollte allen eine Warnung sein: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.“ Die Ministerin wies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hin: „Eine Selbstanzeige baut die letzte Brücke, um straffrei in die Solidargemeinschaft zurückzukehren.“
Voraussetzungen und rechtliche Folgen einer Selbstanzeige sind in der Abgabenordnung geregelt. Demnach bleibt die Tat straffrei, wenn die hinterzogenen Steuern inklusive 6 Prozent jährlicher Strafzinsen nachgezahlt werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn noch keine konkreten Ermittlungen aufgenommen wurden und der Täter nicht mit der Entdeckung seiner Tat rechnen müsste.
Seit 2010 hat es in Mecklenburg-Vorpommern 27 Selbstanzeigen gegeben, die zu Steuernachzahlungen von fast 1,5 Mio. Euro geführt haben.
Nr. 06-13 – 19.04.2013 – FM – Finanzministerium
Umsatzsteuer für entgeltliche Bordrestauration auf innergemeinschaftlichen Flügen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 14. Februar 2013 (Az. 7 K 7079/09) mit der Frage zu befassen, inwiefern entgeltliche Restaurationsleistungen an Bord von Luftverkehrsmitteln umsatzsteuerlich relevant sind. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter unterliegt die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken auf innergemeinschaftlichen Flügen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, während es sich bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung um eine unselbständige Nebenleistungen zur nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Fluggastbeförderung handele. Die entgeltliche Abgabe von solchen standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken sei umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen angesprochen, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regelbesteuerung unterläge.
Die von der Klägerin des Verfahrens erwogene entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auf die Fluggastbeförderung hielten die Richterinnen und Richter weder aus europa- noch verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Anders liegt es dem Urteil zufolge, wenn der Flug in einen nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat führt. In diesem Fall sei auch eine entgeltliche Restaurationsleistung nicht steuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben werde.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt worden (Az. V R 14/13).
FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.04.2013 zum Urteil 7 K 7079/09 vom 14.02.2013