Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer

Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer

Kernaussage
Zum 1.7.2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Mit dem Beitritt stellt Kroatien im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kein Drittland mehr dar, sondern einen Mitgliedsstaat. Hierdurch ergeben sich zahlreiche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Kroatien. Dies gilt sowohl für das deutsche Umsatzsteuerrecht als auch für das kroatische, das mit Beitritt an das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzupassen ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Einem aktuellen Schreiben des BMF sind zu entnehmen: die zu beachtenden, speziell den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Mitgliedsstaaten betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die Höhe der in Kroatien geltenden Erwerbs- und Lieferschwelle, die Adressen der für die Erstattung von Vorsteuern zuständigen Behörden sowie der Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Kroatien. Die Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers ist dabei u. a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Sie ist grundsätzlich vom Lieferanten aufzuzeichnen.

Konsequenz
Lieferungen und Dienstleistungen nach bzw. von Kroatien, die nach dem 30.6.2013 erbracht werden, stellen nunmehr innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dienstleistungen dar. Entsprechend ändert sich ihre steuerliche Erfassung. So werden z. B. Lieferungen nach Kroatien nun nicht mehr als Ausfuhren erfasst, sondern als innergemeinschaftliche Lieferungen. Zu beachten ist, dass sich hiermit auch Änderungen hinsichtlich der korrekten Rechnungsstellung und der zu erbringenden Nachweise ergeben sowie neue Meldepflichten (z. B. Zusammenfassende Meldung). Unternehmen, die Leistungsbeziehungen zu Kroatien unterhalten, müssen diese auf Grund der geänderten Rechtslage überprüfen und ggf. Maßnahmen zur Anpassung ergreifen. Dies betrifft nicht nur die Erfassung im deutschen Umsatzsteuerrecht, sondern auch die steuerlichen Pflichten in Kroatien.

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Kernaussage
Eine nicht zuständige Finanzbehörde kann durch eine zuständige Finanzbehörde beauftragt werden, eine steuerliche Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuführen. Die beauftragte Finanzbehörde darf dabei eine Prüfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegründung für die Beauftragung enthalten muss.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt bat das Wohnsitzfinanzamt der Klägerin um die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsanordnung und zur Durchführung der Außenprüfung. Zur Begründung verwies es auf eine Außenprüfung bei einer GmbH & Co. KG, zu deren Konzernbereich auch das nachstehende Unternehmen der Klägerin gehöre. Die Klägerin vermietete tatsächlich einem Konzernunternehmen ein Arbeitszimmer. Das Wohnsitzfinanzamt übertrug dem Beklagten die Befugnis zur Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin. Dieser ordnete die Außenprüfung sodann mit der Begründung an, er sei vom zuständigen Finanzamt beauftrag und die Prüfung erfolge im Zusammenhang mit der laufenden Außenprüfung bei im o. g. Konzern. Das Finanzgericht hob die Prüfungsanordnung als ermessensfehlerhaft auf.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Prüfungsanordnung hingegen als rechtmäßig an. Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und Prüfungsanordnungen erlassen, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben. Vorliegend wurden die maßgeblichen Erwägungen der einheitlichen Prüfung der Klägerin im Konzernbereich mitgeteilt. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht, da die Vermietung von Räumlichkeiten durch die Klägerin an ein Konzernunternehmen für alle Beteiligten klar war. Auf die Formulierung der Bitte des beklagten Finanzamtes um Erteilung des Prüfungsauftrags kommt es nicht an.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass behördeninterne Schreiben nicht maßgeblich sind. Die für die Außenprüfung maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen lediglich in der Prüfungsanordnung enthalten sein. Sie können allerdings bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Eine Gartenhütte kann der Zweitwohnungssteuer unterliegen

Eine Gartenhütte kann der Zweitwohnungssteuer unterliegen

Kernaussage
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die von einigen Kommunen erhoben wird. Ob und wie viel Zweitwohnungssteuer fällig wird, regeln die jeweiligen Satzungen der Kommunen. Zahlen muss jeder, der einen Zweitwohnsitz in dem Ort hat. Das Grundbedürfnis „Wohnen“ wird dabei im weiteren Sinne verstanden. Vereinzelt ist sogar der Besitz eines Campingwagens o. ä. besteuert worden. Mit dem vorliegenden Urteil löste die als Wochenendhaus errichtete Blockhütte (sog. Gartenhütte), die weder über Schlafmöglichkeiten noch über ein Badezimmer verfügt, die Zweitwohnsteuer aus.

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161 EUR veranlagt wurde. Die Stadt erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10 % des Mietwerts. In ihrer Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“. Die Klägerin ist Besitzerin einer im Jahr 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Die Klägerin wandte gegen die Veranlagung ein, dass das Blockhaus keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad habe und nicht als Zweitwohnung genutzt werden könne.

Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab. Stromanschluss, Wasserversorgung, Küchennische sowie Toilette reichen bereits aus, um von einer Wohnung sprechen zu können. Eine Zweitwohnung erfordert keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung erfüllt die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Konsequenz
Erneut zeigt sich, dass die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Zweitwohnungssteuerrecht weniger im Vordergrund steht. Es komme vielmehr darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann.

Neues zur Steuerbefreiung für Altenwohnheime

Neues zur Steuerbefreiung für Altenwohnheime

Kernaussage
Für das Gesundheitswesen existieren diverse Steuerbefreiungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese sorgen regelmäßig für Streit mit den Finanzbehörden. Diesmal musste der Bundesfinanzhof (BFH) zu Altenwohnheimen Stellung beziehen.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim. Die mit den Bewohnern abgeschlossenen Heimverträge beinhalteten u. a. die Überlassung einer Wohnung, deren Reinigung, das tägliche Mittagessen sowie Pflegeleistungen (max. 14 Tage/Jahr). Streitig war, ob neben den steuerfreien Umsätzen aus der Vermietung der Wohnungen auch die Pflegeleistungen samt Nebenleistungen befreit waren (§ 4 Nr. 16d UStG). Hierzu hätten die Leistungen zu mindestens 40 % im vorangegangenen Kalenderjahr gegenüber Kranken und behinderten Menschen erbracht werden müssen. Dies verneinte das Finanzamt, da es in die Quote nur Bewohner einbezog, denen eine Pflegestufe zugeordnet war. Der Kläger berücksichtigte auch Bewohner ohne Pflegestufe, für die aber ein Arzt die Pflegebedürftigkeit bescheinigt hatte.

Entscheidung
Nach Ansicht des BFH reicht eine (einfache) Pflegebedürftigkeit, um die Steuerbefreiung zu beanspruchen. Diese setzt nicht die Feststellung einer Pflegestufe voraus. Die Richter wiesen den Fall an die Vorinstanz zurück, um zu prüfen, ob unter den genannten Voraussetzungen die Quote erreicht sei. Ebenso sollte geklärt werden, ob die diversen Nebenleistungen tatsächlich eng verbunden mit den Pflegeleistungen waren, was Voraussetzung für ihre Befreiung ist. Sollte das Finanzgericht daraufhin zu dem Ergebnis kommen, dass Leistungen nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 16d UStG) fallen, so der BFH, soll das Finanzgericht zusätzlich prüfen, ob sich nicht noch eine Befreiung nach dem geltenden EU-Recht ergibt.

Konsequenzen
Die Feststellung der Pflegestufe ist nicht mehr allein entscheidend für die Ermittlung der 40 %-Quote. Welche Nachweise aber zukünftig alternativ anerkannt werden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Hier ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zu dem Urteil Stellung bezieht. Die betroffenen Unternehmen haben ein Interesse daran, möglichst wenig Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, soweit zulässig. Dies gestaltet sich aber schwierig, wenn schon fraglich ist, ob die zugrunde liegenden Normen des UStG dem EU-Recht entsprechen. Konflikte mit der Finanzverwaltung sind dann vorprogrammiert. Angesichts der bestehenden Unsicherheit sollten die Unternehmen sich nicht scheuen, kompetenten Rat einzuholen.

Arbeitslohn von dritter Seite

Arbeitslohn von dritter Seite

Kernaussage
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Demzufolge kann die Zuwendung eines Dritten ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war bei der A-GmbH beschäftigt. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Gesellschaftsanteile der A-GmbH an die D-AG. Der Kläger erhielt einen von der B-GmbH ausgestellten Scheck über 5.200 EUR mit dem Hinweis, sie schenke ihm den Scheck aus Anlass der Veräußerung der Anteile. In einer Pressemitteilung wurde mitgeteilt, die B-GmbH verabschiede sich von den 167 Mitarbeitern mit einem Überraschungsscheck als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem beklagten Finanzamt. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn bei der Zuwendung eines Dritten ist, dass sie das Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt. So hatten alle 167 Arbeitnehmer der A-GmbH die Zuwendungen der ehemaligen Konzernmutter erhalten, sie waren zusammen mit Bonuszahlungen ausgezahlt worden und standen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsveräußerungsvertrag. Aus alledem folgt, dass die Zuwendungen eine Anerkennung für die geleistete Arbeit waren.

Konsequenz
Entscheidend bleiben die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles. Im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren obliegt dabei die Abwägung, ob eine Zuwendung von dritter Seite durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts.

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Kernproblem
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des Behinderten-Pauschbetrags mit Wirkung ab 2012 geändert worden. Der Gesetzestext lässt an einigen Stellen Auslegungsspielräume offen.

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Das neue BMF-Schreiben erläutert die Auffassung der Finanzverwaltung zu den Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Insoweit ist es sinnvoll, dieses Schreiben im Rahmen der Übertragung von Kinderfreibeträgen sowie des Behinderten-Pauschbetrages zu Rate zu ziehen. Auf diese Weise werden Rückfragen der Finanzverwaltung vermieden.

Wann ist ein notarielles Kaufangebot ein „gleichstehender Rechtsakt“?

Wann ist ein notarielles Kaufangebot ein „gleichstehender Rechtsakt“?

Kernaussage
Ein notarielles Kaufangebot mit befristeter Unwiderruflichkeit stellt keinen gleichstehenden Rechtsakt da, wenn es nach Ablauf der Frist angenommen wurde. Aufwendungen für begünstigte Sanierungsmaßnahmen können demnach erst nach Annahme des Kaufangebots anfallen.

Sachverhalt
Der Kläger gab gegenüber dem Bauträger am 10.7.2003 ein notariell beurkundetes Vertragsangebot ab, in dem er erklärte, 4 Monate unwiderruflich daran gebunden zu sein. Der Bauträger hatte die Möglichkeit, das Angebot innerhalb dieser 4 Monate anzunehmen. Danach hätte der Kläger das Angebot widerrufen können. Das Angebot wurde durch den Bauträger am 11.11.2003 angenommen. Der Kläger berücksichtige in seiner Steuererklärung alle seit dem 10.7.2003 angefallenen Kosten. Das Finanzamt erkannte die Kosten mit Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zunächst an, erließ nach einer Betriebsprüfung des Bauträger jedoch einen Änderungsbescheid zuungunsten des Klägers, der lediglich die ab 11.11.2003 angefallenen Kosten als Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen berücksichtigte. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht ein.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab, da das Angebot nicht als gleichstehender Rechtsakt zu dem obligatorischen Vertrag angesehen werden könne. Es begründe weder eine beiderseitige Verpflichtung, noch einen konkreten Erwerbszeitpunkt. Insgesamt waren zwar Kosten i. H. v. 90.391 EUR angefallen. Da das Angebot jedoch erst am 11.11.2003 angenommen wurde und bis dahin bereits 69,17 % der Baumaßnahmen durchgeführt wurden, könnten nur die anteiligen Aufwendungen, die auf den Zeitraum nach Abschuss des obligatorischen Rechtsgeschäfts entfallen, in die Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen für Abnutzungen einfließen.

Konsequenz
Begünstigte Sanierungsaufwendungen können erst nach Abschluss eines obligatorischen Geschäfts anfallen. Ein notariell beurkundetes Angebot mit befristeter Unwiderruflichkeit stellt keinen gleichwertigen Rechtsakt zu einem Erwerbsvertrag da, wenn das Angebot nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommen wird. Steuerpflichtige, die erhöhte Absetzungen für Abnutzungen für Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen möchten, sollten daher darauf achten, dass die dem Grunde nach steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen erst nach Abschluss des entsprechenden Vertrags anfallen.

Zufluss bei Schneeballsystemen: Auswirkungen auf die Einkommensteuer

Zufluss bei Schneeballsystemen: Auswirkungen auf die Einkommensteuer

Kernproblem
Als Schneeball- oder Pyramidensystem werden Geschäftsmodelle bezeichnet, die zum funktionierenden Bestehen eine ständig wachsende Anzahl an Teilnehmern benötigen. Steuerlich relevant sind z. B. Investitionsschemata, bei denen Geld angelegt wird und häufig sehr hohe Renditen geboten werden. Diese werden aber nicht erwirtschaftet, sondern existieren ausschließlich auf dem Papier. Fordert ein Anleger seine Investition nebst Zinsen zurück, werden sie über einige Zeit ausbezahlt. Die Gewinne können aber nur ausgezahlt werden, indem die Investitionen anderer Anleger angegriffen werden. Fraglich ist, ob der Geschädigte auch noch Steuern auf die nicht erhaltenen Zinsen zu zahlen hat.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger fiel auf ein Schneeballsystem herein. Als er dies bemerkte, forderte er seine Investition nebst Zinsen zurück. Der Anlageberater zahlte ihm einen erheblichen Teil seiner Investition zurück. In Bezug auf den übrigen Betrag nebst der Zinsen stimmte der Steuerpflichtige einer Wiederanlage der Zinsen mit neuer Verzinsung zu. Zu einer Auszahlung kam es nicht mehr. Der Steuerpflichtige erklärte daraufhin keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, da ihm die Zinsen nicht zugeflossen seien.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln unterwarf die Zinsen der Besteuerung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, solange der Schuldner der Erträge leistungsbereit und -fähig ist. Eine Schuldumwandlung (Novation) ist dabei dann ertragsteuerpflichtig, wenn der Gläubiger frei darüber wirtschaftlich verfügen kann. Die Nichtauszahlung der Zinsen, sondern deren Wiederanlage – zu hohen Zinsen – lag im Interesse des Steuerpflichtigen. Er hatte der Wiederanlage zugestimmt und ist gegen die Nichtauszahlung nicht massiv vorgegangen.

Konsequenz
Das Urteil ist im Ergebnis sachgerecht. Aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dieser hat jetzt gegebenenfalls das letzte Wort.

Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig?

Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig?

Kernproblem
Zur Zeit machen Streitfälle von Finanzamtsprüfern im Zusammenhang mit deren häuslichen Arbeitszimmern von sich reden. Während der süddeutsche Betriebsprüfer mit dem Antrag auf Abzug seiner Toilettenkosten beim Finanzgericht scheiterte, hatte ein Kollege aus dem Rheinland mehr Glück. Weniger spektakulär ging es hierbei aber nur um die Würdigung eines Poolarbeitsplatzes in der Behörde als zur Verfügung stehender Arbeitsplatz des Arbeitgebers.

Sachverhalt
Ein Betriebsprüfer der Groß- und Konzern Betriebsprüfung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland begehrte den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Seine Dienststelle bescheinigte ihm, dass in der Behörde nur so genannte Poolarbeitsplätze zur Verfügung standen. Danach kamen auf 8 Arbeitnehmer nur 3 Arbeitsplätze. Das für die Einkommensteuer des Prüfers zuständige Finanzamt war einfallsreich und ließ sich von der OFD Rheinland nach einer Begehung des Prüferamts bestätigen, dass noch zahlreiche Arbeitsplätze hätten persönlich zugewiesen werden können. Das Prüferamt habe bisher auch keine unzureichende Unterbringungssituation bemängelt. Dem Betriebsprüfer wurde daraufhin der eingeschränkte Abzug von bis zu 1.250 EUR verwehrt, weil er sich hätte bescheinigen lassen müssen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Prüfers statt und gewährte den eingeschränkten Werbungskostenabzug. Zwar handele es sich bei dem Poolarbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Es könne auch nicht verlangt werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch „sein Glück zu versuchen“ oder morgens mit anderen Prüfern einen Wettstreit um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Daher habe der Prüfer einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen.

Konsequenz
Auf die Frage, ob ein Arbeitsplatz hätte eingerichtet werden können, kommt es nach Auffassung der Richter nicht an. Ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber setzt das Gesetz nicht voraus. Die Revision wurde allerdings zugelassen, um dies höchstrichterlich klären zu lassen. Sollte das der Bundesfinanzhof (BFH) anders sehen, würden wiederum andere Parteien auf den Plan gerufen (z. B. Lehrer und die Einordnung des Klassenzimmers).

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Beihilfen privater Arbeitgeber sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge

Kernproblem
Während die aus öffentlichen Mitteln im Krankheitsfall gewährten Beihilfen steuerfrei sind, müssen andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ihre Beihilfeleistungen versteuern. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob die Beihilfen steuerlich als Versorgungsbezüge oder (laufende) Vorteile aus früheren Dienstleistungen eingestuft werden. Während Versorgungsbezüge nach Ausschöpfung des Versorgungsfreibetrags von bis zu 3.900 EUR um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR gekürzt werden, steht den anderen Empfängern ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von zurzeit 1.000 EUR zu, wenn die Vorteile unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze gezahlt werden. Liegen beide Einkunftsquellen in einem Jahr vor, sind auch beide Freibeträge möglich.

Sachverhalt
Eine Ruheständler bezog neben einer gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen seines früheren privaten Arbeitgebers. Dieser hatte sich in einer Betriebsvereinbarung zur Beihilfegewährung an alle Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfänger verpflichtet. In seiner Steuererklärung sah der Ruheständler die Beihilfeleistung als Vorteil aus früherer Dienstleistung und unabhängig von einer Altersgrenze an, weil diese unabhängig von aktiver oder passiver Tätigkeit gewährt wurde. Den begehrten Arbeitnehmer-Pauschbetrag lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, auch weil der Begünstigte das 63. Lebensjahr vollendet hatte und die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiver und passiver Tätigkeit trennte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ging es weiter zum Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Der BFH hat die Revision des Ruheständlers als unbegründet zurückgewiesen. Als entscheidendes Merkmal von Bezügen, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, sieht es das Gericht an, dass der Empfänger von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist. Das Entgelt stelle damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Damit handele es sich bei der Beihilfe um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpfe und die Versorgung ergänze.

Konsequenz
Die an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlten Beihilfen im Krankheitsfall sind Versorgungsbezüge und werden durch den Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (nicht Arbeitnehmer-Pauschbetrag) gemindert.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin