Die Betreuung von Vermittlern ist keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung.

Niedersächsisches Finanzgericht 16. Senat, Beschluss vom 09.01.2006, 16 V 436/05

Art 13 Teil B Buchst d Ziff 5 EWGRL 388/77, § 4 Nr 8 UStG 1999

Tatbestand

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Der Antragsteller zu 1 (ASt 1) betrieb bis zum 1. Dezember 1999 als Einzelunternehmer ein Unternehmen, in dem er als Handelsvertreter Produkte der Firma S. AG vertrieb. Dies geschah auf Grundlage eines mit der Firma S.- Vertriebsgesellschaft GmbH geschlossenen Vertriebsvertrages. Ab dem 1. Dezember 1999 wird dieselbe Tätigkeit durch die Antragstellerin zu 2 (ASt 2) ausgeübt, an die der ASt 1 sein Unternehmen veräußerte.

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Im Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten Differenzprovisionen, die der Antragsgegner als umsatzsteuerpflichtig ansieht.

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Die Differenzprovisionen haben ihre rechtlichen Grundlage in Anlage D zum geschlossen Vertriebsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

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„1. Hat der Vermittler der Auftraggeberin andere Vermittler zugeführt, die mit der Auftraggeberin einen gesonderten Vertriebsvertrag abgeschlossen haben, und sind diese zugeführten Vermittler von der Auftraggeberin dem Vermittler zur Betreuung unterstellt, so erhält der Vermittler in Abhängigkeit von der Tätigkeit der ihm unterstellten Vermittler eine Differenzprovision.

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2. Der Vermittler hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anspruch auf Differenzprovision für jeden Vertrag, der von einem ihm unterstellten und ihm betreuten Vermittler vermittelt wird.

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3. Die Höhe der Provision ergibt sich aus der Differenz zwischen den in den besonderen Provisionsbedingungen zu diesem Vertriebsvertrag festgelegten Provisionssätzen des Vermittlers für Vermittlungsprovisionen und Betreuungsgebühren und den entsprechenden – geringeren – Provisionssätzen des jeweiligen unterstellten Vermittlers. Soweit die Provisionssätze identisch sind, entfällt eine Differenzprovision.“

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In Anlage 1 Ziffer 5 zum Vertriebsvertrag ist unter der Überschrift Differenzprovision folgendes geregelt: „Wenn und soweit dem Vermittler von der Auftraggeberin weitere Vermittler unterstellt sind oder werden, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der Auftraggeberin abgeschlossen haben, erhält der Vermittler für die umfassende Betreuung dieser Vermittler eine Differenzprovision, deren Voraussetzungen und Höhe sich aus den Bestimmungen in Anlage D ergeben“.

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Der Antragsgegner führt im August 2003 – September 2004 eine Außenprüfung durch, die sich insbesondere auch mit der umsatzsteuerlichen Einordnung der an die Antragsteller gezahlten Differenzprovisionen befasste. Weil die Antragsteller bis dahin diese Provisionen als umsatzsteuerfrei behandelt haben, die Außenprüfung jedoch von der Steuerpflicht dieser Provisionen ausging, wurde der Umfang dieser Provisionszahlungen aus dem Buchführungswerk der Antragsteller durch diese ermittelt und der Außenprüferin zur Verfügung gestellt. Die Außenprüfung ermittelte sodann die Bemessungsgrundlagen für die angenommenen steuerpflichtigen Umsätze und berücksichtigte die darauf anteilig entfallenden Vorsteuerabzugsbeträge.

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Dem Ergebnis der Außenprüfung folgend setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche sind noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

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Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme, sie hätten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Differenzprovisionen seien keine Zuführungsvermittlungsprovisionen gewesen. Vielmehr hätten die Antragsteller Differenzprovisionen nur dann erhalten, wenn ihnen unterstellte Untervermittler tatsächlich ihrerseits Vermittlungsleistungen gegenüber der S.-Vertriebsgesellschaft mbH erbracht hätten. Die Bezahlung der Differenzprovision sei somit erfolgt, weil eine erfolgreiche Vermittlungsleistung erbracht worden sei. Zwecks Durchführung der eigenen Vermittlungsleistung hätten die Antragsteller die angebundenen bzw. tatsächlich unterstellten Untervermittler geschult und betreut, um einen einheitlichen Qualitätsstandard im Hinblick auf die von ihnen durchgeführte und zu verantwortende Eigenverrichtungsleistungen sicherzustellen. Eine Vermittlungsprovision unterliege schon aus Rechtsgründen nicht der Umsatzsteuer. Sie sei vielmehr schon zwingend aufgrund der Regelung in Artikel 13 B d) Ziffer 5 der 6.-EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer zu befreien.

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Der Antragsteller zu 1 beantragt,

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den Umsatzsteuerbescheid 1999 von der Vollziehung auszusetzen,

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die Antragstellerin zu 2 beantragt,

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die Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001 von der Vollziehung auszusetzen.

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Der Antragsgegner tritt den Anträgen entgegen.

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Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen. Die EG-rechtliche Vorgabe des Artikel 13 Teil B d) Nr. 5 der 6.-EG-Richtlinie sei durch § 4 Nr. 8 UStG in nationales Recht umgesetzt worden. Zur Frage der Auslegung des Begriffs der Vermittlung habe sich der BFH im Urteil vom 09.10.2003 V R 5/03 eingehend geäußert. Bei einer mehrstufigen Vermittlung von Finanzumsätzen sei nur derjenige Vermittler umsatzsteuerbefreit, der einen unmittelbaren Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer der zukünftigen Vertragsparteien des Grundgeschäftes abgeschlossen habe, der sogenannte erste Vermittler. Nachgeschaltete Vermittler in einer Vertriebsstruktur seien hingegen nicht umsatzsteuerbefreit. Allerdings bestehe aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Dezember 2004 eine Übergangsfrist, in der auch nachrangige Vermittlungstätigkeiten tatsächlich steuerbefreit blieben. Deshalb habe der Antragsgegner den Großteil der von den Antragstellern erbrachten Leistungen weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt. Dies treffe jedoch nicht für die bezogenen Differenzprovisionen zu. Denn diese erhielten die Antragsteller nach den geschlossenen Verträgen für die vereinbarte Betreuung der Untervermittler. Die Antragsteller erbrächten insoweit also keine Vermittlungsleistung. Die Annahme der Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen sei zutreffend. Was die Höhe der Bemessungsgrundlagen angehe, so sei diese aufgrund der von den Antragstellern zur Verfügung gestellten Zahlen ermittelt worden, konkrete Einwände seien nicht erhoben worden. Deshalb seien insoweit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel begründet.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist unbegründet.

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1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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Mangels anderer präsenter Beweismittel geht das Gericht davon aus, dass sich die Vertragsbeteiligten entsprechend der geschlossenen Verträge verhalten haben. Deshalb kann angenommen werden, dass die hier in Streit stehenden Differenzprovisionen Entgelte für diejenigen Leistungen sind, zu denen sich die Antragsteller verpflichtet haben. Dies war nach Anlage 1 zum Vertriebsvertrag die umfassende Betreuung der Vermittler. Derartige Betreuungsleistungen sind aber nicht selbst Vermittlungsleistungen. Insoweit verweist das Gericht auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im BFH Urteil vom 23. Oktober 2002 V R 68/01, BStBl II 2003, 618.

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Die Betreuung der Vermittler ist auch keine Dienstleistung, die unter Artikel 13 B d) Ziffer 5 der 6. EG-Richtlinie sein könnte. Die genannte Norm befreit die Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen bezieht. Die Betreuung von Untervermittlern ist für sich betrachtet keine Dienstleistung, die unter die genannte Befreiungsnorm fallen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob man annehmen könnte, dass die Untervermittler ihrerseits mit ihrer Dienstleistung, die auf die Beteiligung der Anleger an stillen Gesellschaften abzielt, unter die Befreiungsnorm fielen. Die Betreuung der Untervermittler hat mit der vom Untervermittler selbst erbrachten Dienstleistung keinen unmittelbaren Zusammenhang mehr. Sie ist für sich kein Umsatz, der sich auf Anteile an Gesellschaften bezieht. Dem Umstand, dass die Antragsteller die erbrachten Dienstleistungen der Betreuung der Untervermittler nur erfolgsbezogen mit konkreten (Vermittlungs-) Leistungen der Untervermittler vergütet bekommen haben, kommt insoweit keine Bedeutung zu.

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Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sind von den Antragstellern nicht vorgebracht worden.

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b) Ebensowenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines – noch nicht bestandskräftigen – Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch haben sie die Antragsteller substantiiert vorgetragen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Neugestaltung wichtiger Einrichtungen in der Bundesfinanzverwaltung

21.12.2005 – Aus Anlass der Einrichtung des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, des Bundeszentralamtes für Steuern und des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik zum 1. Januar 2006 erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Dr.–Doktor Barbara Hendricks:

Zum 1. Januar 2006 setzt die Bundesfinanzverwaltung den Prozess der Verwaltungsmodernisierung und einer verstärkten Kundenorientierung durch die Neugestaltung wichtiger Einrichtungen in der Bundesfinanzverwaltung fort.

Die aus bereits bestehenden Oberbehörden und IT–Informationstechnik -Einrichtungen hervor gehenden Einrichtungen Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sowie Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik werden ihre Aufgaben in effektiveren und zukunftsfähigen Strukturen wirtschaftlicher und wirksamer als bisher erledigen. Eine Liste der Standorte ist in der Anlage beigefügt. Um es noch einmal ausdrücklich zu betonen: Mit der Verwaltungsreform werden keine zusätzlichen Einrichtungen geschaffen, sondern bestehende Strukturen fortentwickelt.

Die Verwaltungsreform erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem gerade in den Kernbereichen Steuern, Dienstleistungen und Informationstechnik die Aufgabenentwicklung außerordentlich dynamisch verläuft. Die öffentliche Diskussion zu einer „Bundessteuerverwaltung“ hat deutlich gemacht, dass ein Bedürfnis für eine zentrale Erledigung bzw.–beziehungsweise stärkere Koordinierung des Steuervollzugs mehr und mehr anerkannt wird. Zudem werden Verwaltungsdienstleistungen daran gemessen, ob sie kundenorientiert und wirtschaftlich erledigt werden. Schließlich soll die Aufgabenerledigung durch eine moderne und leistungsfähige Informationstechnik effizient unterstützt werden.

Ein besonderer Beitrag für eine deutlich verbesserte Aufgabenerledigung in der Bundesfinanzverwaltung ist durch die Einrichtung des Bundeszentralamts für Steuern zu erwarten. Im föderalen Verwaltungsgefüge bestehen erhebliche Spielräume für eine effektivere und effizientere Steuererhebung. So ist zum Beispiel vorgesehen, die Bundesbetriebsprüfung in dieser Behörde zu verstärken. Die Bündelung steuerfachlicher Auskunfts- und Serviceleistungen in einem steuerlichen Info-Center soll darüber hinaus dazu beitragen, eine einheitliche und konsequente Rechtsanwendung im Steuervollzug zu gewährleisten.

Mit der Einrichtung des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen werden die bisher in unterschiedlichen Organisationseinheiten angesiedelten Verwaltungsdienstleitungen in dieser Behörde zusammengefasst. Von entscheidender Bedeutung sind hierbei ein verbesserter Service und eine stärkere Adressatenorientierung. Die Konzentration entlastet die Fachbereiche von administrativen Aufgaben und ermöglicht der Verwaltung, ihre Kernkompetenzen zu stärken. Somit können Fachaufgaben effizienter wahrgenommen und hier insbesondere die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren künftig schneller abgeschlossen werden. Darüber hinaus soll das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen systematisch zum Anbieter von zentralen Dienstleistungen in der Bundesfinanzverwaltung ausgebaut werden.

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik wird den Prozess der Modernisierung und wirtschaftlicheren Gestaltung der Arbeitsabläufe in der Verwaltung unterstützen. Die Bündelung der IT-Aufgaben und ihre Prozessoptimierung werden es der Bundesregierung erleichtern, die eGovernment-Strategie konsequent weiter zu verfolgen. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik ist darüber hinaus ein Motor zur Verbesserung der Geschäftsabläufe in der Bundesfinanzverwaltung.

Pressemitteilung vom 21.12.2005

Anlage zur Pressemitteilung 140/2005 vom 21. Dezember 2005
http://www.bundesfinanzministerium.de/nsc_true/DE/Aktuelles/
Pressemitteilungen/2005/20052112__PM140__Anlage,property=publicationFile.null

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Rede des Bundesministers der Finanzen Hans Eichel zum Thema „Aktuelle Steuerpolitik“

Rede des Bundesministers der Finanzen Hans Eichel zum Thema „Aktuelle Steuerpolitik“ auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS am 10. Mai 2004 in Stuttgart

Sehr geehrter Dr. Heilgeist, meine sehr verehrten Damen und Herren!

In der Nacht auf den 1. Mai waren Millionen von Menschen in Europa auf der Straße, um den Beitritt von 10 neuen Staaten zur Europäischen Union zu feiern.

Erweiterung der EU

Seit diesem Tag umfasst die „wiedervereinte“ Europäische Union 25 Staaten mit rund 455 Millionen Einwohnern und zählt damit zu einem der weltweit größten Wirtschaftsräume.

Wir sollten uns dabei vergegenwärtigen, dass es um weit mehr als die Erweiterung eines Marktes geht. Ziel ist es, Europa zu einem Kontinent dauerhaften Friedens und dauerhaften Wohlergehens seiner Menschen zu machen.

Gleichwohl stehen für viele die wirtschaftlichen Aspekte im Vordergrund. Es muss am Ende greifbare Vorteile für alle geben.

Die Erweiterung bietet viele Chancen. Sie ist aber auch mit Risiken verbunden. Auch in Deutschland gibt es hier Fragen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der günstigen steuerli­chen Bedingungen etwa in Polen, Tschechien, der Slowakei oder Ungarn. Es ist kein Geheimnis, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen in den Beitrittsländern aktuell vor allem durch niedrige Körperschaftsteuersätze, ja eine allgemein sehr niedrige Ertragsteuer­belastung gekennzeichnet sind. Das sind wichtige Orientierungsmarken im internationalen Wettbewerb um „Steuerstandorte“.

Aber: Der Standortwettbewerb mit steuerlichen Vergünstigungen ist nicht erst eine Frage des EU-Beitritts. Im Gegenteil: Mit der Verpflichtung der Beitrittsländer zur Anwendung des Acquis communautaire wird er in faire Bahnen gelenkt.

Abbau von steuerlichen Hindernissen

Vor dem Hintergrund einer immer stärker zusammenwachsenden Wirtschafts- und Wäh­rungsunion in Europa werden zwischenstaatliche Abstimmungen und vor allem koordinier­tes Vorgehen wichtiger denn je.

Es wird aber auch darum gehen, die Harmonisierung voranzutreiben: Zur Wahrung der Wettbewerbsgleichheit in der Gemeinschaft streben wir möglichst einheitliche steuerliche Rahmenbedingungen an. Insbesondere für international operierende Wirtschaftsunterneh­men brauchen wir einen europatauglichen Rechtsrahmen und ein Höchstmaß an Transpa­renz.

Bekämpfung des „unfairen“ Steuerwettbewerbs

Mit dem „Verhaltenskodex zur Bekämpfung des unfairen Steuerwettbewerbs bei der Unter­nehmensbesteuerung“ soll dieses Ziel europaweit durchgesetzt werden. Es handelt sich um eine politische Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten, bestehende „unfaire“ Steuerrege­lungen für Investitionen von Steuerausländern bis zum 31. Dezember 2005 abzubauen und keine neuen „unfairen“ Steuerregelungen einzuführen.

Grundsätzlich ist die Definition der als „unfair“ geltenden Maßnahmen relativ eng. Sie geht von dem Besteuerungsniveau des jeweiligen Mitgliedstaats aus. Unfair sind nur selektive Regelungen, die eine deutlich unter diesem Niveau liegende Effektivbesteuerung bewirken.

Ein generell sehr niedriger Tarif in einem Mitgliedstaat wird dagegen nicht als unfair ange­sehen. Das ist noch Beschlusslage in der Europäischen Union. Wir meinen, das muss man intensiv diskutieren.

Standortwettbewerb

Der Standort Deutschland ist weiterhin hoch attraktiv. Die Unternehmensberatung A. T. Kearney hat in ihrer jährlichen Umfrage unter 1.000 international agierenden Unter­nehmen festgestellt, dass Deutschland das attraktivste Ziel für internationale Investoren in der Europäischen Union der 15 ist. Selbst in der Europäischen Union der 25 rangiert ledig­lich Polen vor Deutschland. 

Allein 2002 habe Deutschland 38,1 Mrd. Dollar Direktinvestitionen an sich ziehen können. Als Grund für das gestiegene Vertrauen internationaler Investoren nennt die Studie unter anderem die Steuerreform des Jahres 2000.

Im Unternehmenssteuerbereich hat sich ebenfalls Entscheidendes getan: Seit 2001 haben wir ein europataugliches, deutlich vereinfachtes und international wettbewerbsfähiges Unternehmenssteuerrecht. Die Körperschaftsteuer haben wir auf 25 % für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne reduziert. Mit dem neuen Halbeinkünfteverfahren haben wir auch in Europa Maßstäbe gesetzt.

Gleichwohl geraten wir in Gefahr, im Wettbewerb um Investitionsstandorte, der auch auf dem Feld der Steuertarife ausgetragen wird, wieder an Boden zu verlieren. Und nicht nur wir. Denn ein zügelloser Steuerwettbewerb über die Steuersätze ist ein brandgefährliches Spiel, das letztlich keinen Gewinner haben wird.

Die Bekämpfung eines binnenmarktschädlichen Steuerwettbewerbs zwischen EU-Staaten ist deshalb nicht nur für Deutschland von vitalem Interesse.

Für ein steuerlich gut beratenes und geschickt gestaltendes Unternehmen mag der Steuer­senkungswettlauf zwischen den Staaten für eine gewisse Zeit einen individuellen Nutzen bringen. Konkurrenz belebt schließlich das Geschäft. Das gilt auch in der Steuerpolitik!

Standortqualität

Jedoch kennen Sie alle die Wichtigkeit einer guten Infrastruktur, eines hohen Bildungs- und Ausbildungsstandes oder auch die Nähe zu Großkunden für Standortentscheidungen und erfolgreiches Wirtschaften.

Ein Staat, der keine entsprechenden Dienstleistungen auf hohem Niveau anbieten kann, wird seiner Volkswirtschaft keinen Gefallen tun, sondern ihr Schaden zufügen.

Ich wünsche mir deshalb vor allem eine verstärkte Koordinierung auf dem Gebiet der direk­ten Steuern auf EU-Ebene. Damit werden die Vorteile eines gesunden Wettbewerbs erhal­ten. Gleichzeitig werden aber auch unerwünschte Folgen des Steuer-Dumping vermieden.

Mindeststeuersätze

Von der Kommission wird zwar kein einheitlicher europäischer Unternehmenssteuertarif angestrebt. Um jedoch den Wettlauf um den niedrigsten nominalen Steuersatz entgegen­zuwirken und Europa zu einem einheitlichen Wirtschaftsstandort nach innen und außen fortzuentwickeln, ist die Einführung eines Mindeststeuersatzes innerhalb der EU notwendig.

Daher sollte auf politischer Ebene eine Diskussion über einen Mindeststeuersatz eingeleitet und intensiv verfolgt werden.

Deutschlands Strategie in Europa

Welche weiteren Folgerungen ergeben sich für die deutsche Steuerpolitik aus der fort­schreitenden Europäisierung bzw. Internationalisierung?

Offensichtlich ist jedenfalls, dass wir Steuerpolitik immer weniger rein national definieren können. Wir müssen uns nicht nur an Vorgaben des Gemeinschaftsrechts halten. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wendet sich verstärkt nationalen Steuer-regeln zu.

Vor allem die Abwehrgesetzgebung der Mitgliedstaaten kommt mehr und mehr auf den Prüfstand des EuGH. In jüngster Zeit wurden der pauschalierte Steuerabzug für nicht ansässige Steuerpflichtige und die deutschen Unterkapitalisierungsvorschriften als europa­rechtswidrig beanstandet. Nicht unerwähnt soll auch das Urteil zur französischen Weg­zugsbesteuerung bleiben.

Aktive Mitgestaltung des EU-Rechts

Erste Erkenntnis aus dieser Entwicklung: Wir brauchen eine gut abgestimmte steuerpoliti­sche Strategie sowohl in Europa als auch national. Für uns gilt es dabei, in größerem Maße als bisher eine aktive Rolle bei der Gestaltung des EU-Rechts zu übernehmen.

Die konstruktive Mitarbeit in Gremien der Europäischen Union eröffnet die Möglichkeit, die weiteren steuerpolitischen Entscheidungen innerhalb der EU so zu beeinflussen, dass unsere nationalen Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Ansatzpunkte bieten sich vielfältig:

Steuerliche Gewinnermittlung

Beim Thema „Steuerliche Gewinnermittlung“ halten wir die von der Kommission vorge­schlagene einheitliche Bemessungsgrundlage bei der Unternehmensbesteuerung für denrichtigen Ansatz. Auf diesem Gebiet deutet sich im Übrigen eine engere Kooperation zwi­schen Deutschland und Frankreich an, die mittelfristig beispielhaft in der EU sein und Maß­stäbe setzen könnte.

Umwandlungen

Die steuerneutrale grenzüberschreitende Umwandlung wird zurzeit im Rahmen einer Ergänzung der Fusionsrichtlinie geprüft. Auch diese Überlegungen decken sich mit dennationalen Überlegungen für eine grenzüberschreitende Umwandlung nach dem deutschen Umwandlungssteuerrecht.

Konzernbesteuerung

Eine grenzüberschreitende Konzernbesteuerung ist von der Kommission als mittelfristiges Projekt ebenfalls angeregt worden. Bemerkenswert ist, dass Österreich mit Blick auf die Erweiterung der Europäischen Kommission ein in diese Richtung gehendes Projekt bereits politisch beschlossen hat. Auf die Ergebnisse darf man gespannt sein.

Anpassung des nationalen Rechtsrahmens an internationale Standards und Gege­benheiten

Darüber hinaus sind wir gefordert, den nationalen Rechtsrahmen insbesondere an EU-Standards anzupassen. Die zweite Säule der EU-Strategie Deutschlands zur Fortentwicklung des Steuerrechts ist deshalb die stärkere EU- bzw. internationale Ausrichtung des nationalen Rechts.

Reform des Außensteuerrechts

Die Bundesregierung hat sich in diesem Zusammenhang zum Ziel gesetzt, das Außensteu­ergesetz zu reformieren, das sich zunehmend als zu enges Korsett für den Flexibilität erfordernden Außenhandel erweist.

Wenn gegenwärtig von der Modernisierung des Außensteuerrechts gesprochen wird, ist insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz gemeint. Die Bundesregierung hat immer deutlich gemacht, dass wir an der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich festhalten wollen. Wir bleiben jedoch bei unserer Ankündigung, die Hinzu­rechnungsbesteuerung und dabei vor allem den Katalog der Einkünfte, die der Hinzurech­nungsbesteuerung unterliegen, kritisch zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs

Es gibt weitere Betätigungsfelder: Bekanntermaßen ist die Umsatzsteuer EU-weit die betrugsanfälligste Steuer überhaupt.

Vor diesem Hintergrund ist die Intensivierung der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ein weiterer Schwerpunkt auf unserer steuerpolitischen Agenda. Bekanntlich wird die Umsatzsteuerhinterziehung häufig in Form so genannter Karussellgeschäfte EU-weit und teilweise sogar im Stile organisierter Kriminalität betrieben. Der finanzielle Schaden für die Haushalte der Mitgliedstaaten ist enorm. Dem gilt es, im europäischen Gleichklang ent­schieden entgegenzuwirken.

Ein wichtiger Schritt im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug ist z. B. ein verbesserter Informationsaustausch innerhalb der EU. Es kommen jedoch auch gesetzgeberische Maß­nahmen bis hin zu einem Systemwechsel bei der Umsatzsteuer in Betracht:

Im Interesse einer effektiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges muss ein System­wechsel zum Beispiel zur Ist-Versteuerung durch ein weitgehend automatisiertes cross­check-Verfahren abgesichert werden. Einen entsprechenden Vorschlag haben wir kürzlich erarbeitet und in die Diskussion mit der EU-Kommission, den Bundesländern und den Ver­bänden eingeführt.

Brücke zur Steuerehrlichkeit

Zum Stichwort „Steuerehrlichkeit“: Die nachhaltige Verbesserung der Steuermoral und die effektivere Ausschöpfung der Steuerquellen sind Schwerpunkte unserer Steuerpolitik, wobei wir uns nicht auf die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beschränken. Denn nach wir vor müssen wir leider feststellen, dass Steuerhinterziehung verbreitet als Kava­liersdelikt betrachtet wird und sich nicht wenige geradezu einen Sport daraus machen, das Finanzamt zu hintergehen.

Man darf dabei allerdings nicht vergessen, dass Steuerhinterziehung ein Delikt ist, das nur vordergründig den Fiskus trifft; denn geschädigt werden letztlich die, die redlich ihre Steu­ern zahlen. Trotzdem muss man realistisch sein: Hartnäckige Steuersünder wird man mit derlei Argumenten kaum davon überzeugen, von ihrem kriminellen Tun zu lassen.

Die EU-Zinsrichtlinie, die nach langen Verhandlungen beschlossen wurde, wird Steuerflucht in Europa zwar auf mittlere Sicht erheblich riskanter machen. Aber alle Probleme werden dadurch nicht gelöst. Um Steuerfluchtkapital im weitesten Sinne wieder der Besteuerung zugänglich zu machen, bedarf es daher spezieller Anreize, zumal die Hoheitsrechte des na­tionalen Gesetzgebers und des Fiskus an den Grenzen enden.

Mit dem am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Steuer­ehrlichkeit haben wir ein attraktives Angebot unterbreitet, das denjenigen eine goldene Brü­cke in die Steuerredlichkeit baut, die sich bislang den Steuerbehörden nicht offenbart ha­ben.

Der Rückfluss des Steuerfluchtkapitals ist bisher eher spärlich. Ich bin aber zuversichtlich, dass die Bilanz aufgrund der zeitlich und tariflich gestuften Regelung zum Ende des Jahres sehr viel positiver aussehen wird.

Es gilt aber sicherlich auch, die in diesem Zusammenhang zu leistende Überzeugungs­arbeit noch zu intensivieren. Und hier, meine sehr geehrten Damen und Herren, kommt Ihrer Zunft sicherlich eine nicht zu unterschätzende Schlüsselrolle zu. Ich möchte daher an Sie alle appellieren, das Ihre zum Gelingen des Unternehmens „Steueramnestie“ beizutra­gen. Die Gelegenheit – dafür stehe ich – wird nicht wiederkehren.

Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Wie Sie sicherlich wissen, war ursprünglich geplant, im Zuge der Brücke zur Steuerehrlich­keit auch eine Reform der Besteuerung von Kapitaleinkünften anzugehen. Nach eingehen­der Prüfung verschiedener Alternativen sind wir zu dem Schluss gekommen, jedenfalls eine isolierte Zinsabgeltungssteuer nicht mehr in Betracht zu ziehen. Die damit erreichbaren, sehr begrenzten Anreizwirkungen für die Deklaration von Steuerfluchtkapital müssten durch viel gewichtigere gesamtwirtschaftliche Nachteile erkauft werden.

Dies in aller Klarheit erkannt zu haben, ist nicht zuletzt auch ein Verdienst Ihres wissen­schaftlichen Instituts, des DWS, das frühzeitig in einem Gutachten und im Gespräch mit den Fachleuten meines Hauses auf die Probleme einer isolierten Zinsabgeltungssteuer hin­gewiesen hat.

Anspruchsvollere Lösungen, die ein breiteres Spektrum von Kapitalerträgen und letztlich auch die Besteuerung von Unternehmen einbeziehen, implizieren andererseits aber erheb­liche politische und fiskalische Risiken.

Einen denkbaren Weg hat das Gutachten des Sachverständigenrats gewiesen, in dem uns die Einführung einer dualen Einkommensteuer nach dem Vorbild der nordischen Staaten nahe gelegt wird. Die im Anschluss daran geführte Diskussion hat aber auch deutlich gemacht, welches Wagnis wir damit eingehen würden. Vorbehalte gibt es nicht nur in der Koalition. Denn wie es für mich aussieht, ist auch die Union von ihrer ursprünglichen Präfe­renz für die Abgeltungssteuer abgerückt. Allerdings bietet die Union zu diesem Thema, wie bei so vielen Themen, kein klares Bild. Denn der Wirtschaftsrat votiert jetzt wieder pro Abgeltung.

Kakophonie können wir uns aber nicht leisten. Die Besteuerung von Kapitaleinkommen ist ein hochsensibles Thema, mit großen Auswirkungen auf die Finanzmärkte und den Stand­ort Deutschland. Wir müssen alles verhindern, was nur dazu beiträgt, Investoren, Unter­nehmen und private Haushalte zu verunsichern.

Attentismus wäre die wahrscheinliche Folge und das Gegenteil dessen, was unsere Volks­wirtschaft jetzt braucht. Aus diesem Grund halte ich es für zwingend, erst dann in eine kon­krete Reformdiskussion einzutreten, wenn wir grundlegenden Konsens über die Reform­notwendigkeit und die Eckwerte eines derartigen Vorhabens erzielt haben, so dass die erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten hinreichend gesichert erscheinen.

Die Bundesregierung wird das Thema deshalb erst aufgreifen, sobald sich ein Grundkon­sens in der Sache abzeichnet.

Grundlegende Steuerreform

Meine Damen und Herren, die Diskussion um eine grundlegende Reform des Steuerrechts wird vor allem unter dem Gesichtspunkt der Steuervereinfachung geführt.

Das kann man verstehen. Kritik am komplizierten Steuersystem war schon immer populär und auch nie ganz unberechtigt.

Allerdings wird dabei die wichtige Tatsache unterschlagen, dass das geltende Recht für einfache Lebenssachverhalte, also die Masse der Steuererklärungen, durchaus klare Orientierungen bietet.

In der steuerpolitischen Reformdebatte wäre außerdem schon viel gewonnen, wenn den Bürgerinnen und Bürgern zwei Dinge ehrlich gesagt würden:

Erstens: Das Steuerrecht ist im Wesentlichen deshalb kompliziert, weil teilweise komplexe Lebenssachverhalte zu berücksichtigen sind. Das macht auch Vereinfachungen grundsätz­lich schwierig.

Zweitens: Eine Reform des Steuerrechts darf nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ver­einfachung geführt werden, denn „einfach“ bedeutet noch lange nicht „gerecht“ bzw. „gesellschaftlich wünschenswert“.

Deshalb ist auch die Finanzministerkonferenz, die die wichtigsten Steuerreformkonzepte einer gründlichen Bewertung unterzogen hat, zu einem eher ernüchternden Ergebnis gekommen: Es gibt kein Patentrezept für eine grundlegende Vereinfachung des Steuer­rechts.

Denn keines der derzeit diskutierten Modelle erfüllt die an eine „echte“ Steuerreform anzu­legenden Kriterien überzeugend. Nicht zuletzt wegen der teilweise enormen Minderein­nahmen, die unter dem Strich herauskommen. Steuermindereinnahmen in zweistelliger Mil­liardenhöhe sind angesichts eines gesamtstaatlichen Defizits von über 80 Mrd. € im ver­gangenen Jahr und der uneinheitlichen, tendenziell jedoch eher ungünstigen Entwicklung der Steuereinnahmen in diesem Jahr schlichtweg nicht verkraftbar.

Alle Reformkonzepte haben daneben hochgradig problematische Verteilungswirkungen. Von den Entlastungen würden Spitzenverdiener weit überproportional profitieren, finanzie­ren müssten dies aber zum guten Teil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Für so eine Art Reform stehe ich nicht zur Verfügung!

Ich sage demgegenüber ganz klar: Ich bin für Steuervereinfachung,  ich bin für mehr Transparenz im Steuerrecht.

Für mich gibt es aber klare Vorgaben: Erstens: Die Steuersenkung muss für den Staat finanzierbar sein.  Zweitens: Die Steuerentlastung muss sozial gerecht sein.  Drittens: Eine Steuerreform muss ein Mehr an Europatauglichkeit und eine bessere Positi­on im internationalen Steuerwettbewerb bringen.

Erfolgreiche Steuerpolitik der Bundesregierung

Meine Damen und Herren, wir fangen in der Reformdiskussion aber nicht bei Null an. In der Steuerpolitik hat sich seit 1999 bereits eine Menge zum Positiven entwickelt.

Ich habe vorhin auf die erheblichen Entlastungen bei der Einkommensteuer und die Ver­besserungen im Unternehmenssteuerbereich hingewiesen. Hier sind wir inzwischen viel besser aufgestellt als zu Beginn der vergangenen Legislaturperiode.

Abbau von Subventionen und Steuervergünstigungen

Vereinfachungen haben wir auch durch den konsequenten Abbau von steuerlichen Aus­nahmeregelungen und Steuersubventionen erreicht.

Die Finanzhilfen, die der Bund weitgehend eigenständig beeinflussen kann, haben wir von 11,4 Mrd. Euro im Jahr 1998 konsequent auf 7,7 Mrd. Euro in 2003 abgesenkt. 2004 wer­den sie knapp unter 7 Mrd. Euro liegen. Dies sind dann rund 4,4 Mrd. Euro oder knapp 40 % weniger als zur Regierungsübernahme.

Im Finanzplan bis 2007 ist ein weiterer Abbau von knapp 1,6 Mrd. Euro auf 5,4 Mrd. Euro vorgesehen. Das bedeutet: in zwei Legislaturperioden werden wir die Finanzhilfen mehr als halbiert haben!

Weitere Erfolge in diesem Bereich hängen davon ab, ob die Opposition endlich ihre kurz­sichtige, rein taktisch motivierte Blockadehaltung aufgibt. Erwähnt sei in diesem Zusam­menhang auch noch einmal ausdrücklich die Eigenheimzulage, deren Fortbestand weder in wohnungsbau- noch in haushaltpolitischer Hinsicht gerechtfertigt ist.

Verbesserung des Steuervollzugs und weitere Vereinfachung des Steuerverfahrens

Die Forderung nach Vereinfachung und Modernisierung darf sich aber nicht auf das mate­rielle Recht beschränken. Wir müssen gleichzeitig den Steuervollzug verbessern, um die Steuerquellen effektiver auszuschöpfen. Außerdem gilt es, das Steuerverfahren effizienter und den Zugang zur Steuerverwaltung komfortabler zu gestalten.

Diesem Ziel dient nicht zuletzt die Einführung einer elektronischen Lohnsteuerbescheini­gung. Sie ist für mich ein zentrales Projekt zum Abbau bürokratischer Belastungen. Die bisher papiergebundenen Abläufe können nun weitgehend vollelektronisch abgewickelt werden. Das lästige Aufkleben der Lohnsteuerbescheinigungen entfällt.

In einem zweiten Schritt werden wir die rechtlichen und technischen Voraussetzungen dafür schaffen, die traditionelle Lohnsteuerkarte vollständig entbehrlich zu machen und die notwendige Kommunikation elektronisch abzuwickeln.

Außerdem unterstützt die Bundesregierung nachdrücklich die elektronische Steuerklärung (ELSTER). Dabei streben wir weitere Vereinfachungen an, wir wollen insbesondere die bis­her notwendige Abgabe von Belegen weitgehend überflüssig machen.

Ein weiteres wichtiges Projekt zielt darauf ab, die Normenflut der steuerlichen Verwaltungs­vorschriften einzudämmen. Die enorme Zahl von rund 96.000 Verwaltungsvorschriften resultiert unter anderem aus der Verwaltungspraxis, BMF-Schreiben nochmals durch so genannte Umsetzungserlasse der 16 obersten Landesfinanzbehörden und Umsetzungs­verfügungen der 19 Oberfinanzdirektionen in Geltung zu setzen.

Auf unseren Vorschlag werden nun alle Länder die abgestimmten BMF-Schreiben unmittel­bar als Landesweisung übernehmen. Darüber hinaus werden auf Bundesebene die ca. 5.000 gültigen BMF-Schreiben auf ihre Aktualität geprüft, ggf. aufgehoben oder zu­sammengefasst.

Buchführungserleichterungen

Ich bringe auch ganz konkrete Vorstellungen zu einem Bereich mit, der vor allem für Sie und Ihre Mandantschaft von besonderem Interesse sein dürfte:

Denn ich bin gerne bereit, einen Vorschlag der Bundessteuerberaterkammer aufzugreifen und unter dem Gesichtspunkt der Steuervereinfachung auch das breite Feld der steuerli­chen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu durchleuchten.

Uns ist durchaus bewusst, dass die Wirtschaft besonders unter der Bürde der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht stöhnt. Die Klage über diesen Archivierungsaufwand hat sich noch verstärkt, nachdem die Frist ab 1. Januar 2002 auch für die Sicherstellung der maschinellen Auswertbarkeit der Buchführungsdaten (Stichwort: Datenzugriff!) gilt.

Vor allem die Finanzbehörden der Länder haben sich hier bisher eher zurückhaltend gezeigt. Ich halte die Zeit aber für gekommen, über Erleichterungen bei den Aufbewah­rungsfristen im Kontext mit anderen Maßnahmen des Besteuerungsverfahrens nachzuden­ken.

Eine – gegebenenfalls stufenweise – Verkürzung der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist liegt durchaus im Bereich des Möglichen.

Allerdings nicht zum Nulltarif. Ein solchen Schritt könnte ich nur verantworten, wenn auch die Finanzverwaltung im Gegenzug mehr als bisher in die Lage versetzt würde, Betriebs­prüfungen – nicht zuletzt im Interesse der Wirtschaft – zeitnäher und gezielter durchführen zu können.

Das geht nicht ohne Ihre konstruktive Mitwirkung. Als Stichworte nenne ich:

  • Unbürokratischer Datenzugriff,
  • schnellere Erledigung von Auskunfts- und Vorlagepflichten,
  • zeitnähere Abgabe der Steuererklärungen,
  • Standardisierung der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen.

Wir wollen mit den obersten Finanzbehörden der Länder – zunächst – auf Fachebene ein möglichst ausgewogenes „Erleichterungspaket“ erarbeiten und die Steuerberaterschaft über ihre Dachorganisationen zu gegebener Zeit in das Vorhaben einbinden.

Alterseinkünftebesteuerung

Ein weiteres Thema, das auf unserer steuerpolitischen Agenda weit oben steht und uns vermutlich noch geraume Zeit beschäftigen wird, möchte ich wenigstens kurz streifen: Es geht um die Neuordnung der Besteuerung der Alterseinkünfte.

Vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden demografischen Wandels bedeutet die Ori­entierung an den zentralen Leitbildern „Nachhaltigkeit“ und „Generationengerechtigkeit“ mehr denn je: Keine Generation darf auf Kosten der nachfolgenden Generationen leben, um nicht die langfristige Stabilität unserer Gesellschaft aufs Spiel zu setzen.

Die Herausforderungen der absehbaren gesellschaftsstrukturellen Veränderungen betreffen insbesondere auch die Altersvorsorge. Mit der Einführung der kapitalgedeckten Altersvor­sorge, die unter dem Stichwort „Riester-Rente“ bekannt geworden ist, haben wir bereits in der letzten Legislaturperiode einen wichtigen Schritt zu einer nachhaltigen Alterssicherung vollzogen. Jetzt geht es darum, eine zukunftsfähige und transparente Lösung für die Besteuerung von Alterseinkünften zu finden.

Mit dem kürzlich vom Bundestag beschlossenen Alterseinkünftegesetzes kommt die Bun­desregierung einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes nach, bis 2005 für eine gleichmäßige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten, Beamtenpensionen und Erwerbseinkommen zu sorgen. Dies soll in Form einer so genannten nachgelagerten Besteuerung erfolgen, bei der in einem zeitlich gestuften Verfahren die Altersvorsorge zunehmend steuerfrei gestellt und im Gegenzug langfristig auf eine volle Besteuerung der Renten umgestellt wird. Die Steuerlast der erwerbstätigen Generation wird demnach suk­zessive sinken.

Zum System einer nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften gibt es keine vernünf­tige Alternative. Das hat auch die Opposition erkannt: Denn sowohl im CDU/CSU als auch im FDP-Steuerkonzept ist die nachgelagerte Besteuerung vorgesehen. Dennoch scheint es der Opposition aus Prinzip nicht möglich zu sein, mit der Bundesregierung an einem Strang zu ziehen. Das Hickhack um die Frage, ob das Alterseinkünftegesetz ohne Vermittlungsver­fahren – und d. h. zügig – den Bundesrat passieren kann, spricht Bände über die Verfas­sung der Opposition insgesamt und ihre Bereitschaft, angesichts des verfassungsgerichtli­chen Auftrags verantwortungsvolle und konstruktive Politik zu betreiben.

Ich möchte uns allen nur wünschen, dass uns ein ähnlich dramatisches Procedere wie Ende letzten Jahres im Vermittlungsverfahren erspart bleibt. Denn zu Recht beklagen Sie die Gesetzgebungshektik der Vergangenheit. Steuerbürger, Unternehmen, Finanzverwal­tung und eben auch die Berater sind die Leidtragenden. Das wissen wir und appellieren deshalb an die Länder, sich auch im eigenen Interesse im Bundesrat konstruktiv zu verhal­ten.

Änderung des Berufsrechts der Steuerberater

Last but not least möchte ich ein Projekt erwähnen, das für Sie von besonderem Interesse sein dürfte: Wir wollen das Berufsrecht der Steuerberater durch eine Harmonisierung mit dem Berufsrecht der Rechtsanwälte liberalisieren. Es ist unter anderem geplant, die Mög­lichkeit des Syndikus-Steuerberaters zu schaffen, wie dies bei den Rechtsanwälten schon lange möglich ist. Dies wurde und wird von der Wirtschaft vehement gefordert.

Die Gesetzesänderungen sollen im engen Dialog mit Vertretern Ihres Berufsstandes erfol­gen. Anregungen Ihrerseits stehen wir offen gegenüber. Auf Fachebene sind im Übrigen bereits Gespräche mit der Bundessteuerberaterkammer aufgenommen worden.

Ein gesetzlicher Rahmen für die geplante Novelle könnte das auf Fachebene in meinemHause bereits geplante Steueränderungsgesetz 2004 sein, das im Übrigen vielfältigen, allerdings eher technischen steuerrechtlichen Anpassungsbedarf aufnehmen und noch in diesem Jahr das parlamentarische Verfahren durchlaufen soll.

Fazit

Meine Damen und Herren! Von Immanuel Kant, an dessen 200. Todestag wir uns in diesem Jahr erinnern, stammt der Satz: „Das einzig Beständige ist die Veränderung.“ Das scheint auch für das Steuerrecht zu gelten.

Damit ist treffend aber auch beschrieben, woran wir uns insgesamt im politischen, wirt­schaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenleben gewöhnen müssen.

Die Antwort auf diesen Veränderungsdruck kann nur sein, vorausschauende Reformpolitik zu betreiben und die langfristigen Auswirkungen von politischen Entscheidungen – auch für kommende Generationen – mit ins Kalkül zu ziehen.

Mit dem umfassenden Modernisierungskonzept „Agenda 2010“ der Bundesregierung ist ein wichtiger Anfang gemacht. Jetzt kommt es darauf an, auch die Ausdauer zu haben, die Reformen kontinuierlich fortzusetzen. Das ist die zentrale Herausforderung in diesem Jahr gerade vor dem Hintergrund der noch ausstehenden zahlreichen Wahlen auf Europa-, Lan­des- und Kommunalebene.

Hundesteuer: Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste

 Leitsatz

Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.

Gesetze

GG Art. 3
Abs. 1;
GG Art. 20
Abs. 3;
GG Art. 105
Abs. 2 a

Instanzenzug

VG Wiesbaden VG 1 E 1103/01(1) vom 04.11.2003

HessVGH VGH 5 UE 903/04 vom 11.01.2005

Gründe

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

a) Die Beschwerde wirft sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit aufgrund von Rasselisten unwiderleglich vermutet wird, mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, obwohl die Regelungen des Gefahrenabwehrrechts das Halten solcher nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde nur erlauben, wenn die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters nachgewiesen sind und der Hund einen Wesenstest mit dem Ergebnis seiner Ungefährlichkeit bestanden habe. Es stelle sich danach also die Frage, ob das Lenkungsziel der Zurückdrängung solcher vermeintlich „abstrakt gefährlichen” Hunderassen dann noch verfassungsgemäß sein könne, wenn aufgrund entsprechender Regelungen alle „abstrakt gefährlichen” Hunde konkret als ungefährlich erwiesen seien.

Mit diesen ordnungsrechtlichen Vorschriften über den Eignungsnachweis des Halters und den Wesenstest der Hunde sei eine dramatische Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (- BVerwG 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 ), das die erhöhte Besteuerung nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde für rechtens erklärt hat, den Boden entzogen habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe sich in jener Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Ungefährlichkeit eines einzelnen Hundes – nach damaligem Erkenntnisstand – nicht mit dem für eine solche Aussage notwendigen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden könne und dass solchen Einzelprüfungen erhebliche Praktikabilitätsbedenken entgegenstünden. Die mittlerweile auch in seinem Fall geltende gefahrenabwehrrechtliche Regelung habe demgegenüber zur Folge, dass im Ergebnis jeder Hund, bei dem die Beklagte aufgrund seiner Rassezugehörigkeit in ihrer Hundesteuersatzung die Einordnung als „gefährlicher Hund” unwiderlegbar vermute, nach menschlichem Ermessen in Wahrheit konkret ungefährlich sei. Die in der Hundesteuersatzung enthaltene unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung für Hunde bestimmter Rassen sei danach jedenfalls nicht mehr durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität getragen, wie das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 gemeint habe.

b) Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung ist auch unter Berücksichtigung dieser ordnungsrechtlichen Regelungen damit nicht aufgezeigt.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht in der gestellten Form zur Entscheidung stehen, weil die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in der für das hier in Streit stehende Steuerjahr 2001 maßgeblichen Fassung vom 15. August 2000 (Hess. GVBl S. 411) mit der positiven Wesensprüfung nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 nur den Nachweis verbindet, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, nicht aber – wie die Beschwerde meint – generell die individuelle Ungefährlichkeit des im Übrigen nach seiner Rassezugehörigkeit als gefährlich geltenden Hundes belegt.

Unabhängig hiervon lässt sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres dahin beantworten, dass ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt lassen. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die und deren Halter die genannten Voraussetzungen erfüllen. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer zudem nicht ihre Lenkungseignung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a.a.O. S. 274 f.) der Auffassung des Berufungsgerichts, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefasst, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, entgegengehalten, es verkenne dabei den vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungszweck und den ihm dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für „Kampfhunde” nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasseliste verfolge der Satzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne „polizeilichen” Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel bestehe vielmehr – zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in der Rasseliste sei in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Schon in jener Grundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht danach die erhöhte Besteuerung unwiderleglich als gefährlich vermuteter Hunde unabhängig von ihrer individuellen Gefährlichkeit für rechtens gehalten. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Januar 2000, was die Beschwerde offenbar verkennt, lediglich ergänzend („unabhängig davon”) darauf hingewiesen, dass die mit der Rasseliste verbundene Typisierung „auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt” sei, weil Einzelfallprüfungen auch wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens objektiv auf Schwierigkeiten stießen (a.a.O. Seite 275).

Der die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasseliste rechtfertigende Lenkungszweck als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 selbstständig tragender Grund entfiele aus der Sicht der damaligen Entscheidung mithin auch dann nicht, wenn wegen der auf ordnungsrechtlicher Grundlage ohnehin erfolgenden Eignungsprüfung des Halters und des Wesenstests der Hunde die zusätzliche Praktikabilitätserwägung nicht mehr trüge. Selbst dies ist indes nicht der Fall. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen – nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde – als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben.

Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und – hier – einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter und des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indes nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt.

Dies zeigt, dass der steuerrechtliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, unabhängig davon greift, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen.

Die erhöhte Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen erweist sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht im Hinblick darauf als gleichheitswidrig, dass die Halter von Hunden, die sich als individuell gefährlich gezeigt haben, nicht ihrerseits einer entsprechend erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Da der Lenkungszweck der Steuer bei den konkret gefährlichen Hunden nicht greifen kann, darf der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem Ordnungsrecht überlassen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – BVerwG 10 B 21.04 – NVwZ 2005, 598).

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Beschlusses zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) liegt nicht vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Beschwerde die behauptete Divergenz den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan hat.

Aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit dem von der Beschwerde seinem Beschluss sinngemäß entnommenen Rechtssatz, dass eine an die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen anknüpfende Hundesteuersatzung ungeachtet bestehender gefahrenabwehrrechtlicher Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt für das Verhalten solcher Hunde mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 nicht widerspricht.

3. Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg mit den gerügten Verfahrensmängeln. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO , weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zu den einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zur Kenntnis genommen habe.

Es trifft zu, dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf den vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren mehrfach vorgetragenen Einwand, die erhöhte Besteuerung von nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde könne angesichts der ordnungsrechtlichen Regelung, wonach solche Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn sie eine Wesensprüfung positiv bestanden hätten und der Halter seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachgewiesen habe, nicht eingegangen ist.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtete das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 <216>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es in den Gründen der Entscheidung nicht zu allen Einzelheiten ausdrücklich Stellung nimmt. Keine grundsätzlich anderen Pflichten folgen für das Gericht insoweit aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO , demzufolge sich aus den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ergeben muss, warum das erkennende Gericht beispielsweise Parteivorbringen für unerheblich gehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 – BVerwG 1 B 298.02 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 S. 92).

Der Senat kann offen lassen, ob das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verstoßen hat, dass es sich in dem angefochtenen Beschluss jeglicher Begründung zu dem auf die einschlägigen ordnungsrechtlichen Regelungen zielenden Vorbringen des Klägers enthalten hat, obwohl es sich dabei erkennbar um eines der wesentlichen Argumente des Klägers zur Stützung seines Begehrens handelte und dieses auch nicht von vornherein als offensichtlich nicht entscheidungserheblich unberücksichtigt bleiben konnte. Selbst wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit an einem Verfahrensfehler leiden sollte, könnte dies weder zum Erfolg der Revision noch unmittelbar zur Zurückverweisung der Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO führen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die dem Senat – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – jedenfalls eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung als im Ergebnis richtig erlauben (§ 144 Abs. 4 VwGO) , würden von diesem Gehörs- und Begründungsverstoß nicht berührt (zur Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO in solchen Fällen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 – BVerwG 8 C 37.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35; Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 11 C 48.92 – Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10; stRspr).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Pkw und Kombifahrzeugen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Einzelfragen wie folgt Stellung genommen:

1. Nach Nummer 1 Satz 2 und Nummer 3 Satz 1 des Bezugschreibens ist für Pkw und Kombifahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals zugelassen worden sind, grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren anzunehmen. Dies bedeutet, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn der Steuerpflichtige den Absetzungen für Abnutzung keine längere als eine fünfjährige Nutzungsdauer zugrunde legt. Bei einer hohen Fahrleistung kann
aber auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Die Absetzungen für Abnutzung sind weder zu kürzen noch zu versagen, wenn sich bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs herausstellt, daß die Absetzungen für Abnutzung den tatsächlichen Wertverzehr überschritten haben.

2. Nach Nummer 3 Satz 3 des Bezugschreibens ist den Absetzungen für Abnutzung bei Kraftfahrzeugen, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, die entsprechende Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Dies bedeutet, daß grundsätzlich eine Restnutzungsdauer von höchstens fünf Jahren anzunehmen ist. Sie ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, nämlich Alter, Beschaffenheit und voraussichtlicher Einsatz des Kraftfahrzeugs, zu schätzen.

3. Nach Nummer 3 Satz 4 des Bezugschreibens können die AfA-Beträge, die bei Anwendungdes Abschnitts 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 1990 unter Annahme einer achtjährigen Nutzungsdauer im Verhältnis zur jetzt geltenden fünfjährigen Nutzungsdauer nicht ausgeschöpft worden sind, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1992 berücksichtigt werden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige die bisher nicht ausgeschöpften Absetzungen für Abnutzung bereits bei der ersten noch offenen Veranlagung nachholt. Die Nachholung von AfA-Beträgen setzt jedoch voraus, daß der Steuerpflichtige die tatsächlichen Gesamtkosten seines Fahrzeugs seinen steuerlich zu berücksichtigenden Fahrtkosten zugrunde gelegt hat. Wenn er die Fahrtkosten mit einem pauschalen Kilometersatz angesetzt hat, kommt eine Nachholung von AfA- Beträgen nicht in Betracht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

LSt-Kartei BY: Ab 01.01.2001 sind die neuen Afa-Tabellen (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. I S. 1532 ff.) zu beachten. Danach beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ab 01.01.2001 angeschaffte Pkw und Kombifahrzeuge sechs Jahre (vorher: fünf Jahre).

 

Erhöhte Hundesteuer für Zweithund: Hundehaltung ist haushaltsbezogen zu betrachten

 Leitsatz

Die erhöhte Hundesteuerpflicht für Zweithunde stellt nicht darauf ab, wieviele Hunde eine Person hält, sondern wieviele Hunde in einem Haushalt gehalten werden.

 Gesetze

HuStG § 1 Abs. 2 Satz 1 HuStG § 2 Abs. 1 Satz 2

 Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht gegen die miteinander verheirateten Kläger wegen der Haltung eines zweiten Hundes eine gegenüber dem „Ersthund” erhöhte Hundesteuer festgesetzt hat (Jahressteuer 360,00 DM statt 240,00 DM).

Auf amtlichem Vordruck meldeten die Kläger am 17. Januar 1985 die Haltung eines Jagdhundmischlings an, am 16. September 1996 die eines weiteren Mischlingshundes.

Aufgrund des Art. VI in Verbindung mit Art. XX des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 – HstruktG – vom 12. März 1997 (Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin 1997, 69 ff.) wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 1997 die Hundesteuer von jährlich 180,00 DM auf 240,00 DM („Ersthund”) erhöht und „für jeden weiteren Hund” eine Jahressteuer von 360,00 DM bestimmt (§ 2 Satz 2 Hundesteuergesetz – HundStG -).

Daraufhin erließ der Beklagte gegen die Kläger am 1. August 1997 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheid über Hundesteuer, in welchem er ab dem 1. Januar 1997 eine Jahressteuer von insgesamt 600,00 DM für zwei Hunde festsetzte (240,00 DM für den „Ersthund”, 360,00 DM für den weiteren Hund).

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass jeder Ehegatte jeweils nur für das Halten eines „Ersthundes” zur Hundesteuer herangezogen werden dürfe. Der ältere der beiden Hunde gehöre dem Ehemann allein, der jüngere („Zweithund”) allein der Ehefrau aufgrund einer Schenkung durch den Ehemann. Darüber hinaus verstoße das Hundesteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetz es – GG – sowie gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG . Denn im Gegensatz zu miteinander verheirateten Hundehaltern würden Partner anderer Lebensgemeinschaften bei zwei Hunden jeweils nur zur Steuer für einen „Ersthund” herangezogen.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes bildeten beide Ehegatten gemeinsam einen Haushaltsvorstand. Unbedeutend sei, in wessen Eigentum ein Hund bei einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt stehe. Überhaupt sei das Eigentum an einem Hund nach dem Hundesteuergesetz unerheblich. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer (Kläger) verstoße die Besteuerung des weiteren Hundes als „Zeithund” auch nicht gegen Art. 3 und 6 GG . Denn auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, würden für weitere Hunde zu der erhöhten Steuer herangezogen.

Auch im nachfolgenden Klageverfahren wenden die Kläger sich gegen die erhöhte Besteuerung des „Zweithundes”. Jeder von beiden Ehegatten halte jeweils einen „Ersthund”. Es sei eine verfassungswidrige Schlechterstellung gegenüber unverheirateten Paaren gegeben.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Hundesteuerbescheid vom 1. August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1998 in der Weise zu ändern, dass die Steuer für beide Hunde ab dem 1. Januar 1997 auf insgesamt 480,00 DM Jahressteuer festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Senat hat ein Band der zur Steuernummer … vom Beklagten für die Kläger geführten Hundesteuerakten vorgelegen.

 Gründe

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

Die Klage ist zulässig. Die Klage ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 FGO eingegangen. Zwar ist die Einspruchsentscheidung laut Absendevermerk am 29. Juni 1998 zur Post gegeben worden, sodass sie nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich am 2. Juli 1998 als bekannt gegeben gilt, somit bei Eingang der Klageschrift beim Gericht am 23. November 1998 die Klagefrist versäumt worden wäre.

Die Bekanntgabefiktion gilt hier jedoch nicht („außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist”). Die Kläger haben vorgetragen, das Original der Einspruchsentscheidung nicht erhalten zu haben, erst durch Übersendung einer Kopie der Einspruchsentscheidung mit Schreiben des Beklagten vom 20. Oktober 1998 von der Entscheidung Kenntnis erlangt zu haben. Bestreitet ein Steuerpflichtiger, wie die Kläger, die (Original-) Einspruchsentscheidung überhaupt erhalten zu haben, kann eine weitere Substantiierung nicht verlangt werden (vgl. Klein / Brockmeyer 6. Aufl. § 122 AO Anm. 4 c). Im Zweifel muss die Behörde den rechtzeitigen Zugang nachweisen (Klein / Brockmeyer a. a. O. Anm. 4 c). Da die Übersendung einer Fotokopie eine zulässige Form der Bekanntgabe ist (vgl. Klein / Brockmeyer a. a. O. Anm. 2) ist daher mit Übersendung der Fotokopie der Einspruchsentscheidung mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 eine neue Klagefrist angelaufen, sodass die am 23. November 1998 beim Gericht eingegangene Klageschrift die Klagefrist gewahrt hat.

Die Kläger haben zwar wörtlich die (vollständige) Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids beantragt. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass sie sich tatsächlich nur gegen die gegenüber der Steuerfestsetzung für den „Ersthund” erhöhte Steuer für den „Zweithund” wenden.

Die solchermaßen verstandene Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger werden in ihren Rechten nicht verletzt. Zutreffend hat der Beklagte die Steuer gegen die Kläger für das Halten von zwei Hunden festgesetzt.

Beide Kläger halten als Ehegatten gemeinsam zwei Hunde, sodass für den zweiten Hund eine erhöhte Steuer von 360,00 DM im Jahr festzusetzen war. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HundStG gilt als Halter aller in einem Haushalt gehaltenen Hunde der Haushaltsvorstand. Im Lichte des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 609) versteht der Senat dies entsprechend der Auffassung des Beklagten dahingehend, dass beide Ehegatten gemeinsam den Haushaltsvorstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HundStG bilden. Von einer haushaltsbezogenen Betrachtung der Hundehaltung geht offenbar auch der Gesetzgeber aus, wenn er alle in einem Haushalt lebenden Hunde zusammenfassen und einem Besteuerungssubjekt zurechnen will. Eine andere Betrachtung erscheint auch nach der Rechtswirklichkeit ausgeschlossen. Denn dass zusammenlebende Ehegatten – wie hier – in einer Wohnung zwei selbstständige Haushalte führen, ist nicht denkbar. Insofern ist die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundStG („hält ein Hundehalter mehrere Hund …”) im Zusammenhang zu sehen mit der Anknüpfung an den Haushaltsvorstand in § 1 Abs. 2 Satz 1 HundStG in der speziellen Rechtsfortentwicklung, die dieser Begriff durch das Gleichberechtigungsgesetz gefunden hat. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundStG die gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen, durch eine erhöhte Steuer für weitere Hunde einen gewissen prohibitiven Effekt zu erzielen, was ebenfalls für die erhöhte Steuerfestsetzung spricht, wenn mehrere Hunde in einem Haushalt gehalten werden.

Dass der „Zweithund” im Eigentum allein der Ehefrau steht, hat entgegen der Auffassung der Kläger für die Besteuerung keine Bedeutung. Denn der Begriff der Hundehaltung knüpft – ebenso wie etwa die Haltereigenschaft im Kraftfahrzeugsteuerrecht – nicht an das Eigentum an. Anders machte die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HundStG keinen Sinn, wonach der Eigentümer des Hundes neben dem Haushaltsvorstand für die ihm gehörenden Hunde haftet.

Der Senat sieht auch keine Verletzung der Art. 3 und 6 GG . Jedenfalls die vom Kläger angesprochenen, auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaften dürften im Ergebnis wie zusammenlebende Ehegatten für die Frage des Halters „weiterer” Hunde behandelt werden, sodass eine Ungleichbehandlung, die zudem den besonderen Schutz von Ehe und Familie verletzen könnte, nicht ersichtlich ist. Denn entweder betrachtet man dann eine Person als Haushaltsvorstand, die nach der gesetzlichen Regelung als Halter aller in ihrem Haushalt lebenden Hunde gilt, oder aber man gelangt aufgrund einer gemeinsamen Haushalts- und Lebensgemeinschaft auch hier zu einem gemeinsamen Haushaltsvorstand, weil beide Partner in derselben Wohnung nur einen gemeinsamen Haushalt führen können und insofern gemeinschaftlich alle dort lebenden Hunde halten. In beiden Fällen ist der „Zweihund” als weiterer Hund erhöht zu besteuern.

Schließlich sieht der Senat auch keine Verfassungswidrigkeit darin, dass die Hundesteuer rückwirkend ab dem 1. Januar 1997 erhöht worden ist. Der Senat hat dies bereits mehrfach ausgesprochen (Einzelrichterurteil vom 27. Mai 1998, 1 K 1030/98, Urteil des Senats vom 17. Februar 2000, 1 K 1291/98 in Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 644 ) und verweist dazu insbesondere auf die veröffentlichten Urteilsgründe des vorgenannten Urteils vom 17. Februar 2000. Zwar liegt darin für die Monate Januar bis März 1997 tatbestandsmäßig eine echte Rückwirkung eines Steuergesetzes, die aber deshalb vorliegend unbedenklich ist, weil sie dem von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff des Bagatellvorbehalts unterfällt. Der Senat ist der Auffassung, dass die rückwirkende Erhöhung für den „weiteren Hund” von 15,00 DM je Monat für die Monate Januar bis März (zusammen 45,00 DM) nur zu einem ganz unerheblichen Schaden geführt hat, der die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht berührt. Denn wenn schon der Halter eines Hundes einen allgemein erhöhten Aufwand betreibt, gilt dies erst recht und in einem weiteren Umfang für den Halter mehrerer Hunde. Auch ist hier der Umstand zu berücksichtigen, dass die Hundesteuer über Jahre hinweg nicht erhöht worden ist.

Der Beklagte war auch verfahrensrechtlich zur Vornahme der Änderung der Steuerfestsetzung befugt (vgl. Urteil Finanzgericht – FG – Berlin vom 17. Februar 2000 1 K 1291/98 a. a. O., 646). Allerdings ist das Gesetz insoweit unvollkommen ausgestaltet. Nur dann, wenn man in der Hundesteuer eine Verbrauchsteuer sieht (so etwa Schwarz, AO , 11. Aufl., § 3 Rdnr. 9), würde als verfahrensrechtliche Änderungsgrundlage § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO unmittelbar eingreifen. Da sie jedoch nach zutreffenden Auffassung eine Aufwandsteuer ist (so etwa Birk in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FGO , 10. Aufl., § 3 AO Rdnr. 190), kommt nach Auffassung des Senats nur eine Anwendung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO in lückenausfüllender Ergänzung in Betracht (so auch FG Hamburg, Urteil vom 20. September 1984 III 125/84 , ZKF 1985, 61). Das noch aus dem Jahre 1939 stammende Hundesteuergesetz selbst enthält keinen Änderungstatbestand, obwohl gerade die wegen des Dauertatbestandcharakters der Hundehaltung erfolgende Festsetzung der Steuer auf unbestimmte Zeit eine Änderungsmöglichkeit unabdingbar macht – wie etwa in § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – zum Dauertatbestand der Fahrzeughaltung geregelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 25 , 13 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Sachanträge, so wie sie das Gericht auslegt, bestimmt.

Zur Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Hundesteuer

 Leitsatz

Eine Erhöhung der Hundesteuer für Monate vor der Gesetzesverkündung ist nicht verfassungswidrig, wenn sie die Grenzen des sog. Bagatellvorbehalts nicht überschreitet.

 Gesetze

HuStG § 1 HuStG § 1 Abs. 1 HuStG § 2 HuStG § 9 Abs. 2 HuStG § 9 Abs. 3 HuStG § 13
AO § 38
AO § 172 Abs. 1
GG Art. 19

 Tatbestand

Der Kläger ist seit Januar 1995 Halter eines Hundes.

Mit Hundesteuerbescheid vom 8. März 1995 wurde die Hundesteuer für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf 165,00 DM und für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides jährlich auf 180,00 DM festgesetzt.

Am 1. August 1997 erließ der Beklagte einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheid über Hundesteuer, durch den die Steuer für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 auf jährlich 240,00 DM festgesetzt wurde. Dem lag die Steuererhöhung durch das Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 12. März 1997 zugrunde.

Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, dass es sich bei der Steuer für 1997 um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder auch eine echte Rückwirkung handele, die verfassungsrechtlich unzulässig sei. Ob nachträglich ändernd in einen bereits abgewickelten und der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingegriffen werde, richte sich danach, wann die Steuerpflicht entstanden sei. Nach § 1 Hundesteuergesetz – HuStG – erfolge die Festsetzung der Hundesteuer als Jahressteuer. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Hundehalter erst nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerpflicht unterliege, die vielmehr bereits am 1. Januar 1997 begonnen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – bedürfe das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage allerdings dann nicht des Schutzes gegenüber rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht werde. Die Voraussetzungen dieses so genannten Bagatellvorbehaltes seien jedoch hier nicht erfüllt, weil durch die Erhöhung der Hundesteuer um 60,00 DM im Jahr kein nur ganz unerheblicher Schaden entstanden sei. Eine Steuererhöhung um ein Drittel, nämlich von 60,00 DM gegenüber zuvor 180,00 DM, sei erheblich. Entscheidend sei, dass die Hundesteuer eine Jahressteuer und keine Monatssteuer sei und dass die monatliche Ratenzahlung keinen Einfluss auf ihre Entscheidung habe. Die echte Rückwirkung betreffe mithin 60,00 DM und nicht einen Teilbetrag hiervon.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, da er berechtigt gewesen sei, den ursprünglichen Hundesteuerbescheid aufgrund der gesetzlichen Neuregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 zu ändern. Artikel VI i. V. mit Art. XX des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 wirke auf einen zum Zeitpunkt seiner Verkündung am 20. März 1997 noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Dieser Sachverhalt sei der zeitlich im Voraus unbestimmte Dauerzustand der Hundehaltung. In dieser Einwirkung liege – so sinngemäß – keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne eines nachträglich ändernden Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte und Rechtsbeziehungen. Vielmehr liege eine – nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässige – tatbestandliche Rückanknüpfung vor, die dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Gesetz künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig mache.

Allerdings enthalte das Hundesteuergesetz keine Aussage über die Entstehung der Hundesteuer. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe. Selbst wenn deshalb davon auszugehen wäre, dass das Haushaltsstrukturgesetz 1997 zu einer Steuererhöhung durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen geführt hätte, sei dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise unbedenklich. Unter der Voraussetzung des so genannten Bagatellvorbehaltes habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine durch echte Rückwirkung erfolgte Erhöhung der Hundesteuer um 12,00 DM für zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des so genannten Bagatellvorbehalts jedenfalls erfüllt, weil die Erhöhung der Hundesteuer durch echte Rückwirkung lediglich 15,00 DM für die Monate Januar bis März 1997 ausmache. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen und von 60,00 DM für das Kalenderjahr ausgehen würde, sei die Annahme eines Bagatellvorbehaltes zutreffend.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 fristgerecht Klage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Hundesteuer ab dem 1. Januar 1997 mit echter Rückwirkung erhöht worden sei und die Voraussetzungen des so genannten Bagatellvorbehaltes nicht erfüllt seien. Die derzeitige wirtschaftliche Situation sei durch hohe Arbeitslosigkeit sowie realen Einkommensverlust bei stetig steigenden Preisen gekennzeichnet. Die so genannte Bagatellgrenze dürfe dabei nicht am Einkommen der Besserverdienenden gemessen werden, sondern müsse sich am untersten Einkommensbereich, zum Beispiel bei den Kleinstrenten oder an den Sozialhilfesätzen orientieren. In diesem Bereich habe eine Steuererhöhung von 60,00 DM im Jahr bzw. von 5,00 DM im Monat einen anderen Stellenwert als vom Beklagten angenommen.

Der Beklagte sei in seiner Entscheidung nicht auf die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Bedeutung des aus der französischen Sprache stammenden Wortes Bagatelle eingegangen, nämlich im Sinne einer unbedeutenden Kleinigkeit. Von welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber bezüglich einer Bagatellgrenze ausgegangen sei, lasse sich aus der so genannten Kleinstbetragsverordnung schließen, wonach Änderungen im Jahressteuerbetrag erst ab 20,00 DM zulässig seien. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass eine durch echte Rückwirkung erfolgte Steuererhöhung nur im Jahresbetrag unterhalb einer Bagatellgrenze von 20,00 DM verfassungsgemäß sei.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

abweichend von dem Steuerbescheid vom 1. August 1997 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1998 die Hundesteuer für 1997 auf 180,00 DM herabzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass der Kläger von einer falschen Auffassung der Entstehung des Hundesteueranspruchs ausgehe. Der Hundesteuer unterliege ein in die Zukunft wirkender Dauerzustand, nämlich das Halten von Hunden für einen unbestimmten Zeitraum. Folglich habe der Anspruch aufschiebend bedingten Charakter, das heißt, dass er mit Beginn der Hundehaltung unter der Bedingung entstehe, dass der steuerliche Tatbestand in der Zukunft auch verwirklicht werde.

Verwirklicht werde der Steuertatbestand mit Beginn jedes einzelnen Monats der Hundehaltung, sodass er monatlich unabdingbar und endgültig entstehe.

Zumindest die Nacherhebung von 45,00 DM für die Zeit von April bis Dezember 1997 stelle unter Berücksichtigung der Anspruchsentstehung eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Im Ergebnis handele es sich bei dem Änderungsbescheid vom 1. August 1997 um einen rechtsfehlerfreien Verwaltungsakt.

Hinsichtlich der Änderung eines Hundesteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO bei Änderung der Rechtsgrundlagen verweist der Beklagte auf die im Schriftsatz vom 26. August 1998 näher bezeichneten Urteile des Finanzgerichts Hamburg und des Bundesfinanzhofs – BFH -.

Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band der vom Beklagten zur Steuernummer … geführten Hundesteuerakten vorgelegen.

 Gründe

Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl für den Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Bei der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Steuerbescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Steuerfestsetzung durch den Beklagten entspricht der Änderung des Hundesteuergesetzes in Art. VI und XX des Haushaltsstrukturgesetzes vom 12. März 1997, wonach die Jahressteuer für den so genannten „Ersthund” von 180,00 DM auf 240,00 DM ab dem 1. Januar 1997 angehoben wurde (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 20. März 1997, S. 69 ff.).

Die Klage könnte nur dann Erfolg haben, wenn und soweit diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig wäre, wie der Kläger meint. Dabei ist im Streit, ob die Gesetzesänderung rechtsstaatlich in unzulässiger Weise zurückwirkt.

Das Gericht hat die Verfassungswidrigkeit der Regelung in einem anderen Verfahren bereits verneint (Urteil der Einzelrichterin vom 27. Mai 1998 1 K 1030/98). Es hält im vorliegenden Fall an dieser Auffassung fest.

Eine echte Rückwirkung belastender gesetzlicher Regelungen wird grundsätzlich für unzulässig gehalten. Dabei bietet die Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung im Einzelfall Abgrenzungsprobleme (siehe Herzog in Maunz / Dürig VII Tz. 68 zu Art. 20 Grundgesetz – GG – ). Die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG kann wie folgt zusammengefasst werden:

  • Nach Auffassung des 1. Senats des BVerfG liegt eine echte Rückwirkung vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit abgehörende Tatbestände eingreift, eine unechte Rückwirkung, wenn ein Gesetz auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt.
  • Nach der Definition des 2. Senats des BVerfG entfaltet eine Rechtsnorm dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist, während eine tatbestandliche Rückanknüpfung darin liegt, dass der Tatbestand zwar in der Vergangenheit liegt, die Rechtsfolgen hingegen erst zu einem Zeitpunkt eintreten, der nach dem Zeitpunkt des Gültigwerdens des Gesetzes liegt (vgl. die zusammenfassende Darstellung im Urteil des BFH vom 2. September 1992 XI R 31/91 , Bundessteuerblatt – BStBl – II 1993, 151 ).
  • Dabei ist überwiegend anerkannt, dass die unterschiedlichen Betrachtungsweisen und die daraus folgende unterschiedliche Terminologie der beiden Senate des BVerfG regelmäßig nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (siehe etwa Spindler, Deutsches Steuerrecht – DStR – 1998, 953, 955, linke Spalte, mit weiteren Nachweisen).
  • Der Tatbestand, an den das Berliner Hundesteuergesetz für Fälle der vorliegenden Art die Rechtsfolge der Hundesteuer knüpft, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HuStG das Halten eines über drei Monate alten Hundes in der Stadt Berlin. Das Halten charakterisiert einen Dauertatbestand, der fortlaufend während einer zunächst unbestimmten Zeit verwirklicht wird. Die an den Beginn der Hundehaltung anknüpfende Entstehung der Steuerpflicht (siehe § 9 Abs. 3 HuStG) besagt nach Auffassung des Senats weder etwas über den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs noch über den Zeitpunkt bzw. -raum der Tatbestandsverwirklichung. Ob der Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht wird, lässt sich nur anhand der realen Sachverhalte messen, die unter die jeweilige Gesetzesnorm zu subsumieren sind. In welchem Umfange der Dauertatbestand der Hundehaltung im Jahre 1997 etwa durch den Kläger erfüllt werden würde, ließ sich weder am 1. Januar 1997 noch zur Zeit der Beschlussfassung über das Gesetz im März 1997 bestimmen.
  • Demzufolge hatte das Haushaltsstrukturgesetz in Bezug auf die Hundesteuer keine Rückwirkung, soweit es um die Zeit nach der Verkündung des Gesetzes geht. Für die Monate ab April 1997 tritt die Regelung eben weder nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende tatbestandsverwirklichende Sachverhalte ein noch entfaltete sie insoweit Rückwirkungen, weil die Rechtsfolgen für die Zeit ab April 1997 auf einen Zeitpunkt festgelegt wären, der vor der rechtlichen Existenz der Norm gelegen hätten.
  • Zwar ist nach § 1 Abs. 1 HuStG die Hundesteuer als „jährliche Hundesteuer” zu entrichten, das heißt sie wird nach § 2 HuStG „für das Rechnungsjahr erhoben” und ihre Höhe ist nach eben dieser Vorschrift als Gesamtbetrag auf das Rechnungsjahr bezogen. Die in dieser Hinsicht erfolgte technische Ausgestaltung der Hundesteuer als Jahressteuer führt aber nicht dazu, dass die Besteuerung künftiger, erst nach der Gesetzesverkündung verwirklichter Lebenssachverhalte Rückwirkungscharakter haben könnte. Die Zukunftswirkung der Gesetzesänderung ab April 1997 liegt bei natürlicher Betrachtung auf der Hand und steht auch im Einklang mit der dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Angemerkt sei, dass die technische Ausgestaltung als Jahressteuer nicht durchgängig ist, vgl. § 9 Abs. 2 HuStG zur Fälligkeit, wonach es „gestattet” ist, die Steuer im Voraus für das ganze Rechnungsjahr zu entrichten, das Finanzamt dies aber nicht verlangen kann.
  • Wollte man die Hundesteuer im materiellen Sinne als Jahressteuer begreifen, dann wäre der Tatbestand der Hundehaltung für das Rechnungsjahr 1997 erst mit Ablauf des Jahres 1997 verwirklicht mit der Rechtsfolge der Entstehung des Steueranspruchs gemäß § 38 AO erst zu diesem Zeitpunkt. Diese Betrachtung könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da dann die Gesetzesänderung jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich unbedenklich wäre.
  • Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass der Steuertatbestand mit Beginn jedes einzelnen Monats der Hundehaltung (weiterhin) verwirklicht wird und der Steueranspruch mit Beginn eines jeden Monats für diesen Monat unabdingbar und endgültig entsteht (so zutreffend Münch in Zeitschrift für Kommunalfinanz 1994, 79, 80). Diese hier – insoweit in Übereinstimmung mit den Äußerungen des Beklagten – vertretene Rechtsauffassung bedeutet aber auch, dass für die ersten drei Monate des Jahres 1997 die Gesetzesänderung eine echte Rückwirkung herbeigeführt hat im Sinne der Definitionen beider Senate des BVerfG. Grundsätzlich entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung (BVerfG Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97 , Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – Band 97, 67 ff., 79). Jedoch hat das Verfassungsgericht Ausnahmen zu diesem Grundsatz zugelassen. Einschlägig ist hier der so genannte Bagatellvorbehalt. Danach verstößt ein Gesetz nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn kein oder nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (siehe Spindler a. a. O., S. 955 mit weiteren Nachweisen).
  • Was ein ganz unerheblicher Schaden in diesem Sinne ist, muss wertend abgewogen werden. Diese Wertung, die auch die Frage nach der Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in die bisherige Regelung mit beantworten muss, kann nicht durch hermeneutische Betrachtungen des Begriffs der „Bagatelle” – der kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist – ersetzt werden. Auch die Überlegungen des Klägers zur Kleinstbetragsverordnung sind nicht entscheidungserheblich, da diese Verordnung offenkundig der Verwaltungsökonomie dient und nicht in rechtsstaatlichen Überlegungen zum Vertrauensschutz begründet ist.
  • Der Senat hält eine rückwirkende Hundesteuererhöhung im Streitjahr 1997 in Höhe von maximal 15,00 DM für den „Ersthund”, so wie sie auch im Falle des Klägers festgesetzt worden ist, für eine nur ganz unerhebliche zusätzliche Belastung (Schaden). Nicht jede Enttäuschung kann dem Steuerpflichtigen erspart bleiben (vgl. Spindler a. a. O., S. 953). Bei der Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit der zusätzlichen Belastung hat der Senat auch berücksichtigt, dass
    • die Hundesteuer als Aufwandssteuer an den durch die Hundehaltung ohnehin erhöhten Aufwand anknüpft, den sich ein Hundehalter leistet,
    • die Hundesteuer zuvor über Jahre hinweg nicht erhöht worden ist, obwohl sich der Aufwand für die übrige Lebenshaltung erhöht hatte und
    • die Belastung einkommenschwacher bzw. sozialhilfeberechtigter Hundehalter, auf die der Kläger im Besonderen eingegangen ist, erforderlichenfalls über Billigkeitsmaßnahmen reguliert werden kann, wie sie etwa § 13 HuStG vorsieht.

 

Der Beklagte war auch verfahrensrechtlich zur Vornahme der Änderung der Steuerfestsetzung befugt. Allerdings ist das Gesetz insoweit unvollkommen ausgestaltet. Nur dann, wenn man in der Hundesteuer eine Verbrauchsteuer sieht (so etwa Schwarz, § 3 AO Tz. 9), würde als verfahrensrechtliche Änderungsgrundlage § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO unmittelbar eingreifen. Da sie jedoch nach zutreffender Auffassung Aufwandssteuer ist (so etwa Birk in Hübschmann-Hepp-Spitaler § 3 Tz. 190), kommt nach Auffassung des Senats nur eine Anwendung des § 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO in lückenausfüllender Ergänzung in Betracht (vgl. auch Finanzgericht – FG – Hamburg, Urteil vom 20. September 1984 III 125/84 ZKF 1985, 61). Das noch aus dem Jahre 1939 stammende Hundesteuergesetz selbst enthält keinen Änderungstatbestand, obwohl gerade die wegen des Dauertatbestandscharakters der Hundehaltung erfolgende Festsetzung der Steuer auf unbestimmte Zeit eine Änderungsmöglichkeit unabdingbar macht – wie etwa in § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – zum Dauertatbestand der Kraftfahrzeughaltung geregelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 25 , 13 des Gerichtskostengesetzes – GKG – bestimmt.

Dem Hilfsantrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da nicht ersichtlich ist, dass einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt wäre.

 

AfA-Tabellen; Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten u.ä. folgendes:

Absetzungen für Abnutzung für die in R 13 Abs. 3 Nr. 3 Einkommensteuer-Richtlinien genannten Wirtschaftsgüter (insbesondere Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten), die nach
dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt wurden, sind, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
von 7 Jahren (AfA-Satz 14 v.H.) zu bemessen. Dies gilt vorbehaltlich einer kürzeren Gesamtmietdauer auch, wenn diese Wirtschaftsgüter Mietereinbauten sind.

Es ist im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn für die o.a. Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Absetzungen für Abnutzung wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren bemessen werden.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle meines Schreibens vom 5. Oktober 1994 – IV A 8 – S 1551 – 98/94 – (BStBl I 1994 S. 771).

BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1994 – IV A 8 – S 1551 – 98/94 –

Hinweis
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen:
Außerkraft ab 02.01.2000 durch Rechtsbereinigung, siehe Erlass vom 15.12.1999,
VV NW FinMin 1999-12-15 S 1540-2-V C 5
Ändernder Verweis
VV DEU BMF 1994-10-05 IV A 8-S 1551-98/94 (Neuregelung)

Sonstige Verweise
AO 1977 § 193 (Durchführungsvorschrift)EStG § 4 (Durchführungsvorschrift)
EStG § 7 Abs 1 (Durchführungsvorschrift)
EStR 1993 R 13 Abs 3 (Durchführungsvorschrift)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin