Wie weit reicht der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht?

Wie weit reicht der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht?

Kernaussage

Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränkten Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. So soll eine Schädigung von Gläubigern verhindert werden. Ersatzfähig sind daher Schäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft im inneren Zusammenhang stehen. Hiernach werden auch Schäden des Neugläubigers, die ihm aufgrund fehlerhafter Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft entstanden sind, erfasst. Allerdings ist der Gläubiger nur so zu stellen, als wäre das Geschäft mit der GmbH nicht zustande gekommen (negatives Interesse).

Sachverhalt

Im Jahr 2004 schloss der Kläger mit einer GmbH einen Werkvertrag über Fassadenarbeiten ab. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH überschuldet. Nach Durchführung der Arbeiten wurde die Schlussrechnung beglichen. Ein Jahr später machte der Kläger gegen die GmbH Mängelansprüche geltend; er verlangte, so gestellt zu werden, wie wenn der Werkvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre und bekam vor Gericht Recht. Im Jahr 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Nunmehr verlangt der Kläger vom beklagten Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Berufungsgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und wie die Sache an die Vorinstanz zurück.

Entscheidung

Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Kläger wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf das positive Interesse des Klägers. Das bedeutet, dieser ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Solvenz der GmbH vertraut hätte und der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. Der zu ersetzende Schaden besteht deshalb nicht in dem wegen Insolvenz der Gesellschaft „entwerteten“ Erfüllungsanspruch. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns, auf Ersatz des ihm durch die fehlerhafte Bauleistung entstandenen Schadens und auf Ersatz solcher Kosten, die ihm wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvente GmbH entstanden sind.

Konsequenz

Auch nach den Neuregelungen zur Insolvenzantragspflicht haben die Grundsätze des Urteils Bedeutung, denn die zivilrechtlichen Sanktionen bleiben bestehen.

Besteuerung „intransparenter“ Investmentfonds europarechtswidrig?

Besteuerung „intransparenter“ Investmentfonds europarechtswidrig?

Kernproblem

Die Versteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen ist seit 2004 im Investmentsteuergesetz (InvStG) geregelt. Kennzeichnend dafür ist das sog. Transparenzprinzip, wonach die Anteilseigner grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie unmittelbar an den Kapitalanlagen des Investmentfonds beteiligt. Das Transparenzprinzip ermöglicht dem Anteilseigner u. a. die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei entsprechenden Einkünften. Diese Privilegierung ist indes an bestimmte im Investmentsteuergesetz vorgesehene Publizitätsanforderungen geknüpft. Zwar gelten diese Anforderungen unterschiedslos für in- und ausländische Investmentfonds, da diese aber de facto für ausländische Fonds schwieriger zu erfüllen sind, wird hierin im Schrifttum zuweilen ein europarechtswidriger Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen.

Sachverhalt

Dem Urteil lag vereinfacht der folgende Sachverhalt zugrunde: Aus im Rahmen einer Erbschaft erworbenen ausländischen Investmentanteilen erzielte die Klägerin in den Streitjahren 2004 bis 2008 unstreitig geringfügige Zinsen sowie Erträge aus Investmentanteilen („Fondserträge“). Da der ausländische Investmentfonds den erforderlichen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht nachkam, wandte die Finanzverwaltung die für den Steuerpflichtigen ungünstigere Pauschalbesteuerung an. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass die Vorschrift des § 6 InvStG, der die Publizitätsanforderungen kodifiziert, europarechtswidrig sei.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stimmt der Auffassung der Klägerin zu. Die in § 6 InvStG nunmehr gleichermaßen für in- und ausländische „intransparente“ Investmentfonds geregelte Pauschalbesteuerung stelle eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, die mangels Rechtfertigung auch europarechtswidrig sei. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass die Vorschrift „de facto“ auf ausländische Investmentfonds zugeschnitten sei und somit eine „verdeckte“ bzw. „faktische“ Diskriminierung vorliege.

Empfehlungen für die Praxis

Die endgültige Klärung der Europarechtswidrigkeit obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem die Frage folgerichtig auch vorgelegt wurde. Dessen Entscheidung bleibt mit Spannung zu erwarten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere nationale Finanzgerichte – im Gegensatz zum FG Düsseldorf – die Publizitätsanforderungen bzw. Pauschalbesteuerung für unionsrechtskonform erachten. Entsprechende Verfahren sollten in der Praxis unter Hinweis auf das beim EuGH anhängige Verfahren offen gehalten werden.

EU veröffentlicht Leitlinien zur MwStSystRL

EU veröffentlicht Leitlinien zur MwStSystRL

Einführung

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ist maßgebend für die Umsatzsteuer in der EU. Sie soll eine einheitliche Umsatzbesteuerung in der EU gewährleisten. Die Praxis sieht jedoch häufig anders aus. Ausnahmeregelungen in den nationalen Umsatzsteuergesetzen sowie unterschiedliche Auslegungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten führen häufig dazu, dass ein und derselbe Sachverhalt in den EU-Mitgliedstaaten abweichend erfasst wird.

Rechtslage

Mit Wirkung vom 1.7.2011 soll die Durchführungsverordnung zur MwStSystRL zur Vereinheitlichung beitragen. Diese erfasst jedoch nur Sachverhalte, die durch den EuGH entschieden wurden.

Neue Veröffentlichung

Der MwSt-Ausschuss der EU hat nun zusätzlich noch Leitlinien (ca. 160 Seiten) zur MwStSystRL veröffentlicht.

Konsequenzen

Die Leitlinien sind im Gegensatz zur Durchführungsverordnung zur MwStSystRL weder für die EU-Kommission noch für die Mitgliedstaaten oder Gerichte verbindlich. Sie stellen lediglich die Auffassung des Ausschusses dar und können als Orientierungshilfe dienen. Die Leitlinien umfassen nur Fälle, die dem Ausschuss vorgelegt wurden. Auch bedeutet die Zustimmung des Ausschusses zu einer Leitlinie nicht, dass alle Mitgliedstaaten hiermit einverstanden sind. In der Praxis kann sich dennoch ein Blick in die Leitlinien lohnen, wenn es Konflikte mit dem EU-Ausland hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung eines Sachverhaltes gibt. Die Leitlinien zeigen allerdings auch auf, dass die EU von der propagierten Harmonisierung der Umsatzsteuer noch weit entfernt ist. Unternehmen, die in der EU tätig werden, kann daher nur geraten werden sich frühzeitig über die nationalen Besonderheiten der Umsatzsteuer zu informieren, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

Hat Geschäftsführer Garantenpflicht gegenüber Dritten bei Vermögensschädigung?

Kernaussage

Bei unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand dafür einstehen soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv tätig zu werden. Diese Verpflichtung wird als Garantenpflicht bezeichnet. Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft. Diese stand in langjähriger Geschäftsbeziehung zu einer Handelsgesellschaft in Form einer GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 waren. Nach Formwechsel in eine Aktiengesellschaft (Beklagte zu 1) im November 2003 waren die Beklagten zu 2 und 3 Mitglieder des Vorstands. Im Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 initiierte der Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft Scheingeschäfte über fingierte Warenlieferungen in Höhe von insgesamt rd. 14 Mio. EUR. Der Beklagte zu 2 hat insbesondere die Höhe der jeweiligen Scheinrechnung abgestimmt. Der Beklagte zu 3 war nicht aktiv beteiligt. Der Kläger nahm die Beklagten zu 2 und 3 wegen Beihilfe zu Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 10 Mio. EUR in Anspruch. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 wegen aktiver Beihilfe zur Untreue dem Kläger gegenüber haftet. Für den Beklagten zu 3 hingegen ist eine Haftung wegen Beihilfe durch Unterlassen nicht begründet. Hierfür muss der Täter rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Er muss eine Garantenstellung innehaben. Die Garantenpflicht ergibt sich nicht bereits aus der Stellung als Geschäftsführer bzw. als Mitglied des Vorstands. Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Jedoch besteht diese Pflicht aus § 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.

Konsequenz

Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Eine Außenhaftung des Geschäftsführers oder des Mitglieds des Vorstands kann nur in begrenztem Umfang in Betracht kommen. Anderenfalls wäre eine Uferlosigkeit der Haftung zu befürchten.

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis?

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei unrichtigem Steuerausweis?

Einführung

Unternehmer, die in ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, schulden diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer. Den Leistungsempfängern steht hieraus aber kein Vorsteuerabzug zu. Das BMF hat nun dargestellt, zu welchem Zeitpunkt in solchen Fällen die Umsatzsteuer entsteht.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF unterscheidet 2 Fälle: 1. Der Unternehmer weist für einen Umsatz der in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, die Umsatzsteuer zu hoch aus (z. B. 19 % statt 7 %, Rechenfehler etc.). 2. Der Unternehmer weist Umsatzsteuer für einen Umsatz aus, der steuerfrei bzw. in Deutschland nicht steuerbar ist. Im ersten Fall entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt in dem die Umsatzsteuer für die zugrundeliegende Leistung entsteht, spätestens jedoch mit Ausgabe der Rechnung. Im zweiten Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ausgabe der Rechnung. Wann die entsprechende Leistung erbracht wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.

Konsequenzen

Im Regelfall fällt Unternehmern, die Umsatzsteuer zu hoch ausweisen, dies erst im Nachhinein auf; häufig erst durch eine Betriebsprüfung. Die Relevanz für die laufende Finanzbuchhaltung ist daher gering. Wichtig ist der 2. Fall jedoch in Verfahren vor den Finanzgerichten. Wollte der Unternehmer bisher vor dem Finanzgericht z. B. durchsetzen, dass seine Umsätze nicht in Deutschland steuerbar sind, so durfte er diese Rechnung nicht in einem späteren Zeitraum i. S. der Finanzverwaltung korrigieren, um seinen Anspruch gegenüber seinem Kunden zu sichern. Denn die Korrektur wirkte bisher auf den Zeitraum der Leistungserbringung zurück, mit der Folge, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nun auf jeden Fall schuldete, entweder weil dies gesetzlich vorgesehen war oder aufgrund des unrichtigen Ausweises und er den Prozess verlor. Dieses Problem entfällt nun.

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Einführung

Oftmals ist fraglich, ob Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen oder im Ausland steuerbar sind. Entscheidend hierfür ist zunächst alleine, um was für eine Dienstleitung es sich handelt. Dies klingt einfach, bereitet aber nicht nur steuerlichen Laien mitunter erhebliche Probleme.

Fall

Der Kläger erbrachte Buchhaltungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer. Strittig war, ob diese Leistung in Deutschland oder im Ausland zu versteuern war. Der Kläger hatte unterstellt, dass es sich um eine Steuerberatungsleistung handele, die am Sitz des Leistungsempfängers, also im Drittland, zu versteuern war. Das Finanzamt verlangte hingegen die deutsche Umsatzsteuer nach.

Neues Urteil

Der BFH vertritt die Ansicht, dass Buchhaltungsarbeiten weder unter die Leistungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o. ä. zu subsumieren sind noch unter die diesen vergleichbaren Leistungen. Die Leistung ist daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Konsequenzen

Das Ergebnis dürfte für so manchen Steuerberater überraschend sein, da die Buchhaltung für Mandanten zum klassischen Betätigungsfeld von Steuerberatern u. ä. Berufen gehört. Auch nach dem Steuerberatergesetz (StBG) zählt die Buchhaltung zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der BFH legt jedoch nicht die nationale Sichtweise zugrunde, sondern beruft sich auf die MwStSystRL. Das Urteil betrifft aber nur Buchhaltungen, die vor dem 1.1.2010 fertig gestellt wurden. Seit dem 1.1.2010 ist eine Buchhaltung, die für einen Unternehmer erstellt wird, auch dann, wenn sie nicht als Leistung eines Steuerberaters qualifiziert wird, am Sitz des Kunden steuerbar. Nur wenn der ungewöhnliche Fall auftritt, dass Buchhaltungen für Nichtunternehmer in Drittländern erbracht werden, hätte das Urteil noch Relevanz.

Neues zur Gesamtplanrechtsprechung bei Veräußerung einer KG

Neues zur Gesamtplanrechtsprechung bei Veräußerung einer KG

Kernproblem

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Hierfür ist u. a. erforderlich, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden und die darin liegenden stillen Reserven vollständig aufgelöst werden. Streitigkeiten ergeben sich in der Praxis zumeist dann, wenn bestimmte wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübergehen, sondern im Vorfeld einer geplanten Veräußerung (zu Buchwerten) in ein anderes Betriebsvermögen des Veräußerers überführt werden. Die Aufgriffswahrscheinlichkeit durch die Finanzverwaltung ist dabei umso höher, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen Buchwertübertragung und anschließender Veräußerung des (restlichen) Betriebsvermögens ist. Über eine interessante Ausweichgestaltung hatte nunmehr das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu entscheiden.

Sachverhalt

Kläger sind Kommanditisten einer KG, die über mehrere Geschäftsfelder verfügte. Ein Investor beabsichtigte sich an einem dieser Geschäftsfelder zu beteiligen. Die Kläger gründeten hierzu eine Schwester-KG, auf die sie nahezu alle Wirtschaftsgüter dieses Geschäftsfeldes zu Buchwerten übertrugen. Lediglich ein Grundstück und Knowhow blieben bei der KG zurück und wurden an die Schwester-KG entgeltlich vermietet. Letztere wurde sodann an den Investor verkauft. Die Finanzverwaltung verwehrte die beantragte Tarifvergünstigung für den Veräußerungsgewinn, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der KG auf die Schwester-KG übergegangen und somit nicht alle stillen Reserven der KG in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter ist die Tarifermäßigung für den Veräußerungsgewinn zu gewähren, da die stillen Reserven der Schwester-KG vollständig aufgelöst wurden. Ein Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse einer anderen Schwestergesellschaft (hier der KG) würde den möglichen Wortsinn der Tarifvorschrift überschreiten. Die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei daher vorliegend nicht anwendbar. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. der Abgabenordnung sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Konsequenz

Mit dem Fall muss sich nun der BFH befassen. Vor dem Hintergrund, dass der dort zuständige IV. Senat ein weites Verständnis der Gesamtplanrechtsprechung hat, erscheint es zumindest fraglich, ob dieser den Ausführungen des Finanzgerichts folgen wird. Entsprechende Gestaltungen sollten daher bis zu einer endgültigen Entscheidung nur nach sorgfältiger Abwägung aller Chancen und Risiken umgesetzt werden.

Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt

Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen im Rahmen der GewSt

Einleitung

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser entspricht dem nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnden Gewinn aus Gewerbetrieb, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Die regelmäßig bedeutendste Hinzurechnungsvorschrift ist § 8 Nr. 1 GewStG, wonach bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden. Dies betrifft nicht nur Entgelte für Schulden, sondern auch Renten und dauernde Lasten sowie bestimmte Anteile an Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Lizenzzahlungen. Die Hinzurechnung erfolgt indes nur, soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Der den unschädlichen Betrag übersteigende Betrag wird anschließend zu 25 % hinzugerechnet.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die genannte Hinzurechnungsvorschrift wurde im Jahr 2008 umfassend neu geregelt. Hinsichtlich der damit einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten hatte die Finanzverwaltung ihre Sichtweise bereits in einem am 4.7.2008 ergangenen koordinierten Ländererlass dargelegt. Mit Schreiben vom 2.7.2012 hat die Finanzverwaltung nunmehr eine überarbeitete finale Version veröffentlicht. Die wesentlichen Aussagen sowie Änderungen im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsanweisung werden im Folgenden kurz dargestellt.

Begrenzung auf abzugsfähige Aufwendungen

Der Erlass stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass lediglich diejenigen Aufwendungen, die steuerlich als Aufwand behandelt werden, der Hinzurechnung unterliegen können. Somit scheidet eine Hinzurechnung aus, wenn die Finanzierungsanteile als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden. Dies kann bspw. für Zinszahlungen von Bedeutung sein, die auf den Zeitraum der Herstellung eines Gebäudes entfallen. Sind Aufwendungen hingegen in eine Rückstellung geflossen, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Wird die Rückstellung indes in einem späteren Veranlagungszeitraum wieder aufgehoben, so sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Erträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend zu kürzen.

Aufzinsungsbeträge bei Pensionsrückstellungen

Es wird nunmehr – ebenfalls klarstellend – dargelegt, dass der Zinsanteil bei der Zuführung zur Pensionsrückstellung nicht der Hinzurechnungsvorschrift unterliegt.

Zinsen auf Steuernachzahlungen (§ 233a AO)

Ungeachtet der vorab seitens der Verbände geäußerten Kritik verzichtet die Finanzverwaltung weiterhin darauf, Zinsen auf Steuernachzahlungen von der Hinzurechnung auszunehmen. Dies hat Bedeutung für Zinsen auf Gewerbesteuernachzahlungen für Erhebungszeiträume bis 2008 sowie Umsatzsteuernachzahlungen. Andere betriebliche Steuern – hier sind insbesondere die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer ab 2008 zu nennen – sind ebenso wie die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen von Vornherein nicht abzugsfähig. Eine (zusätzliche) Hinzurechnung für Zwecke der Gewerbesteuer kommt daher grundsätzlich schon nicht in Betracht.

Weitervermietung von Gegenständen

Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemietet, sind die gezahlten Miet- und Pachtzinsen in Abhängigkeit davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, zu 20 % bzw. zu 50 % hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass dies auch für den Fall der Weitervermietung von Gegenständen gilt; eine Ausnahme kommt nicht in Betracht. Der seitens der Wirtschaft insoweit geforderten Verrechnung von Mieterträgen und -aufwendungen wird somit eine Absage erteilt. Die gleiche Problematik ergab sich schon bisher bei sog. Durchlaufkrediten, die insbesondere in Fällen des konzerninternen Cash Poolings regelmäßig auftreten.

Kurzfristige Nutzung

Die Finanzverwaltung hält an ihrer bisherigen Auffassung fest, wonach die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen unerheblich ist. Somit unterliegen auch einmalige und kurzfristige Anmietungen von Wirtschaftsgütern regelmäßig der Hinzurechnung. Dies betrifft daher auch die stunden- oder tageweise Überlassung entsprechender Wirtschaftsgüter. Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch weiterhin eine Hinzurechnung der Aufwendungen für kurzfristige Hotelübernachtungen sowie für kurzfristige Kfz-Überlassungen unterbleiben.

Fazit

Im Vergleich zum bereits Ende August 2011 im Internet veröffentlichten Entwurf haben sich nur wenige Änderungen ergeben, so dass (weitere) negative Überraschungen ausgeblieben sind. Ein Teil der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung ist höchst umstritten, gleichwohl hat sich die Beratungspraxis hierauf einzustellen. Anderenfalls bleibt dem Steuerpflichtigen lediglich die Möglichkeit eines Klageverfahrens. Ungeachtet dessen sei daran erinnert, dass das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt hat, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und der in den Miet- und Pachtzinsen enthaltenen Finanzierungsanteile überhaupt verfassungskonform ist. Entsprechende Bescheide sollten daher grundsätzlich offen gehalten werden.

Der Hund unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten: Es menschelt

Der Hund unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten: Es menschelt

Kernproblem

Wird ein Abzug privat veranlasster Kosten bei der Einkommensteuer beantragt, kommen häufig kuriose Sachverhalte zum Vorschein, die es zu entscheiden gilt. Fallen Aufwendungen für des Menschen besten Freund an, dann bleiben die Leitsätze richterlicher Entscheidungen auch schon einmal in bleibender Erinnerung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz urteilte einmal: „Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des behandelnden Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde.“ Nachdem der Fall des zuckerkranken Hundes entschieden ist, durfte sich das FG Münster jetzt mit dem „Gassi gehen“ beschäftigen.

Sachverhalt

Diesmal ging es nicht um Kosten eines kranken Hundes, sondern dessen Hundesitters. Ein Tierfreund hatte 2 Hunde, die er regelmäßig durch einen Betreuungsservice bei sich abholen und auch wieder zurückbringen ließ. Wenn es im Sachverhalt heißt: „Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt“, dann erahnt man bereits, dass dies für die spätere Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte. Den Steuervorteil sollte die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bringen. So mussten sich die Finanzrichter mit der Pflege eines Hundes im Haushalt eines Steuerpflichtigen beschäftigen.

Entscheidung

Das FG Münster definiert unter dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Hierzu gehörten u. a. der Einkauf von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, aber auch Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Wenn auch ein Hund in den Haushalt aufgenommenen sei, könnten Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, das Ausführen und sonstige Beschäftigung des Hundes als haushaltsnah eingestuft werden, weil sie üblicherweise durch einen Haushaltsangehörigen erledigt würden. Den steuerlichen Abzug lassen die Richter jedoch an der fehlenden Haushaltsnähe scheitern und vergleichen dies mit der Tätigkeit einer Tagesmutter, deren Aufwand auch nur begünstigt sei, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfinde.

Konsequenz

Für die Praxis bedeutet das: Den Hundesitter sollte man wie den Babysitter besser zu Hause und im Garten lassen, den Hundefriseur lässt man auch besser nach Hause kommen und bei der Hundepension? Vielleicht hilft ein Vergleich mit einem Pflegeheim.

Minijob-Grenze zukünftig bei 450 EUR

Minijob-Grenze zukünftig bei 450 EUR

Rechtslage

Bislang können die im Rahmen der Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ eingeführten Minijobs bis zu einer Grenze von 400 EUR im Monat als pauschal lohn- und sozialversicherungspflichtig behandelt werden. Die Pauschalbeträge setzen sich aus 15 % Renten-, 13 % Krankenversicherungsbeitrag sowie 2 % Pauschalsteuer zusammen. Der Zufluss ist beim Arbeitnehmer netto. Sie können aber freiwillig auf den Entgeltbetrag derzeit 4,6 % in die Rentenkasse einzahlen um somit Anwartschaften für die Altersversorgung zu erlangen. Wird auf diese Option verzichtet, gilt dies für die gesamte Dauer des Minijobs.

Geplante Rechtsänderung

Mit Wirkung zum 1.1.2013 soll die Verdienstgrenze für Minijobs voraussichtlich auf 450 EUR und für Beschäftigte in der Gleitzone von 800 EUR auf 850 EUR angehoben werden. Damit soll der Lohnentwicklung der letzten Jahre Rechnung getragen werden. Ferner soll für geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehen, was bedeutet, dass sie selbst 4,6 Prozentpunkte in die Rentenversicherung dazu zahlen müssen. Wer diese Regelung nicht will, kann das sogenannte „Opt-out-Verfahren“ wählen, wonach es eines schriftlichen Befreiungsantrags gegenüber dem Arbeitgeber bedarf. Ab Herbst 2012 sollen die Gesetzesvorlagen in den Bundestag eingebracht werden.

Konsequenz

Die geplanten Gesetzesänderungen bedeuten für den Arbeitgeber erheblichen bürokratischen Mehraufwand für ein Minijob-Arbeitsverhältnis. Auch die Anhebung der Verdienstgrenzen ist für den Arbeitnehmer nicht nur positiv; sie bedeutet auch, dass mehr Arbeit für den gleichen Stundensatz erbracht werden kann. Ob das Ziel der Vermeidung von Altersarmut erreicht werden kann, ist angesichts der zu leistenden Rentenbeiträge mehr als zweifelhaft.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin