Guthaben auf Arbeitszeitkonto mit Minusstunden verrechenbar?

Guthaben auf Arbeitszeitkonto mit Minusstunden verrechenbar?

Kernproblem

Viele Arbeitgeber führen für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten, auf denen Überstunden angesammelt werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob ein solches Arbeitszeitkonto den Arbeitgeber berechtigt, Minusstunden des Arbeitnehmers (hier aufgrund einer Änderung im Tarifvertrag) mit Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen.

Sachverhalt

Die Klägerin war tarifvertraglich beim Arbeitgeber beschäftigt. Zum 1.4.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, der die Erholungszeiten innerhalb der Arbeitszeit kürzte. Aufgrund einer ersten Weigerung des Betriebsrats, diese Änderung in die Dienstpläne zu übertragen, wurde die Kürzung erst zum 1.7.2008 umgesetzt. Der Arbeitgeber war der Meinung, durch die um drei Monate verspätete Umsetzung schuldeten die Arbeitnehmer Arbeitszeit in Höhe des verkürzten Erholungszeitraums über drei Monate und kürzte das Zeitguthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Entscheidung

Der Arbeitgeber muss die gekürzten Stunden wieder gutschreiben. Eine Verrechnung eines Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto mit etwaigen Minusstunden kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag den Arbeitgeber hierzu ermächtigt. Eine solche Verrechnungsklausel existierte beim Arbeitgeber aber nicht. Weder der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergaben.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Einrichtung von Arbeitszeitkonten nicht ausreichend ist, um flexible Arbeitszeiten zu ermöglichen. Vielmehr muss die Einführung von Arbeitszeitkonten mit einer schriftlichen Vereinbarung unterlegt werden, die regelt, wie mit dem Zeitkonto umzugehen ist und wie sich die Salden verstehen.

Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsrats-Dateien zugreifen

Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsrats-Dateien zugreifen

Rechtslage

Das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist davon geprägt, dass der Betriebsrat zwar selbstständig ist, aber Ressourcen und Betriebsmitteln des Arbeitgebers nutzt. Das führt regelmäßig zu der Frage, inwieweit der Arbeitgeber auf vom Betriebsrat genutzte Mittel zugreifen kann. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied jetzt, dass einem Arbeitgeber der Zugriff auf Dateien, die auf dem Laufwerk des Betriebsrats im betriebsinternen EDV-System gespeichert sind, nicht erlaubt ist.

Sachverhalt

Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte interne Dokumente auf einem eigenen Laufwerk beim Arbeitgeber gespeichert; unter anderem – unter dem Briefkopf des Betriebsrats – eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren. Der Arbeitgeber vermutete, dass ein Betriebsratsmitglied die Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst hatte, was einem Arbeitszeitbetrug gleich komme. Er beantragte daher, gerichtlich festzustellen, dass die vollständige Dokumentenhistorie ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgt werden dürfe, um festzustellen, wann und durch wen die Datei bearbeitet wurde. Der Betriebsrat seinerseits begehrte vom Arbeitgeber die Dokumentation der Zugriffe auf den Betriebsratsserver.

Entscheidung

Weder dem Arbeitgeber noch dem Betriebsrat stehen die jeweiligen Auskunfts- bzw. Zugriffsansprüche zu. Aufgrund der autonomen Ausgestaltung der Regelungen über den Betriebsrat, habe dieser das Recht, seine Daten und Dateien eigenverantwortlich zu verwalten, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse an den Laufwerken ankomme. Der Betriebsrat seinerseits hatte kein Rechtsschutzinteresse, weil er bereits wusste, dass auf sein Laufwerk zugegriffen worden war. Aufgrund seiner Eigenverantwortlichkeit müsse er dies aus eigenem Recht heraus verhindern.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Unabhängig davon, dass der Betriebsrat im Unternehmen integriert ist und von diesem finanziert werden muss, ist er ein autonomes „Organ“ des Unternehmens und als solches selbstverwaltend.

Passivierung „angeschaffter Rückstellungen“ auch bei echter Vertragsübernahme

Passivierung „angeschaffter Rückstellungen“ auch bei echter Vertragsübernahme

Kernproblem

Bereits Ende 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass angeschaffte betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegen (z. B. Drohverlustrückstellungen), beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterliegen, wenn die Übernahme im Rahmen eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung stattgefunden hat (Schuldbeitritt). Ungeklärt war bislang die Frage, ob diese Rechtsgrundsätze auch für Fälle einer echten Schuldübernahme gelten. Die Schuldübernahme unterscheidet sich vom Schuldbeitritt dadurch, dass der Verpflichtungserwerber direkt gegenüber dem Verpflichtungsgläubiger für seine Schuld einzustehen hat.

Sachverhalt

Die klagende GmbH hatte im Streitjahr 1994 den Betrieb einer Tochtergesellschaft im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Übertragung von Wirtschaftgütern) übernommen. Im Rahmen dieses Vorgangs wurden u. a. auch Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber einem Pensionssicherungsverein übernommen und bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigt. Das Finanzamt vertrat hierzu die Auffassung, dass die GmbH die Verbindlichkeiten zwar in ihrer Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen habe, in der darauffolgenden Schlussbilanz aber unter Beachtung der steuerlichen Ausweisverbote eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellungen vorzunehmen habe. Die nach erfolgslosem Einspruchsverfahren eingereichte Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind – unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung -Anschaffungsvorgänge stets erfolgsneutral zu behandeln. Dieser Grundsatz gilt auch für die Steuerbilanz. Soweit im Steuerrecht vorgesehen ist, dass bestimmte Passivpositionen (z. B. Drohverlustrückstellung oder Jubiläumsrückstellungen) nicht auszuweisen sind, gilt dies aber nicht, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Vielmehr sind diese zwingend und stets mit den Anschaffungskosten zu bewerten. An der erfolgsneutralen Bewertung zu Anschaffungskosten ändert sich auch nichts in nachfolgenden Schlussbilanzen.

Konsequenz

Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Es ist nunmehr endgültig geklärt, dass die Anschaffungskosten von Verbindlichkeiten die Bewertungsuntergrenze bilden und somit – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – ein „Erwerbsgewinn“ insoweit nicht entstehen kann. Soweit die Finanzverwaltung hiervon in der Vergangenheit abgewichen ist, sollte in verfahrensrechtlich noch offenen Fällen eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hinsichtlich der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen, für die die Rechtsprechung analog Anwendung finden könnte, sei auf die damit einhergehenden Gestaltungsmöglichkeiten verwiesen.

Erleichterungen bei E-Bilanz sollen auf Dauer gelten

Nach Ablauf der Projektphase und sowohl umfangreichen als auch erfolgreichen Konsultationen zwischen der Bundesregierung und den Nutzern der E-Bilanz kann jetzt auch im Bereich der Bilanzen das digitale Zeitalter beginnen, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Die gefundene Regelung ist Ergebnis eines zusammen mit den Kammern, Verbänden und Unternehmen nach einer Pilotphase erarbeiteten Kompromisses, der den Belangen aller Beteiligten angemessen Rechnung trägt.

Nach Ablauf der Projektphase und sowohl umfangreichen als auch erfolgreichen Konsultationen zwischen der Bundesregierung und den Nutzern der E-Bilanz kann jetzt auch im Bereich der Bilanzen das digitale Zeitalter beginnen: Mit der Einführung der E-Bilanz wird die Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen den Entwicklungen der letzten Jahrzehnte folgen. Spätestens bis 2013 soll sie komplett elektronisch erfolgen. Papierbasierte Verfahrensabläufe gehören dann endgültig der Vergangenheit an. Die E-Bilanz wird wie geplant kommen und die Wirtschaftsteilnehmer können auf bereits getätigte Investitionen vertrauen.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesfinanzminister, Hartmut Koschyk, und der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundeswirtschaftsminister und Mittelstandsbeauftragte der Bundesregierung, Ernst Burgbacher, erklären: „Die E-Bilanz wird mittelstandsfreundlich umgesetzt und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entbürokratisierung. Auch auf kleine und mittlere Unternehmen wird Rücksicht genommen. Sie müssen nur die im Hauptbuch enthaltenen Bilanzposten elektronisch übermitteln.“

Die elektronische Übermittlung von E-Bilanzen wird in den allermeisten Fällen erst für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also – zusammen mit den elektronischen Steuererklärungen – frühestens im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 oder 2012/2013 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz noch auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass getestet werden kann, ob alles funktioniert. Viele Unternehmen, steuerberatende Berufe und Softwarehäuser arbeiten bereits mit Hochdruck an der Einführung der E-Bilanz. Für alle gilt: Sie können es schaffen, denn noch ist Zeit und die versprochenen Erleichterungen bleiben auf Dauer erhalten.

Die gefundene Regelung ist Ergebnis eines zusammen mit den Kammern, Verbänden und Unternehmen nach einer Pilotphase erarbeiteten Kompromisses, der den Belangen aller Beteiligten angemessen Rechnung trägt. Im Lauf der Zeit wird die Umstellung Vereinfachungen und Effizienzgewinne bringen. Unzweifelhaft ist auch, dass eine differenzierte Datenübermittlung dazu beiträgt, dass Rückfragen durch die Finanzämter bei den Unternehmen abnehmen werden und eine endgültige Steuerfestsetzung schneller möglich wird. Der amtliche Datensatz der E-Bilanz wird kontinuierlich evaluiert. Ziel ist, die E-Bilanz den praktischen Anforderungen kontinuierlich anzupassen. In diesen Prozess werden – wie bisher auch – interessierte Vertreter der Kammern, Verbände und Unternehmen eingebunden.

Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft („Mussfelder“). Es sind zudem Möglichkeiten geschaffen worden, damit das Buchführungswesen der Unternehmen bleiben kann wie es ist und auch eine dynamische Anpassung bei zukünftigen Rechtsänderungen möglich ist („Auffangpositionen“). Und: insbesondere kleine und mittlere Unternehmen können Unterstützung zum Einstieg erhalten („Mittelständische Unternehmen“).

Im Einzelnen

Mussfelder
Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z. B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird oder weil sich die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln. Auch hierdurch wird es vor allem kleineren und mittleren bilanzierenden Unternehmen möglich sein, ohne erhöhten Anpassungsaufwand die E-Bilanz zu übermitteln.

Auffangspositionen
Von besonderer Bedeutung für die E-Bilanz sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sind Ergebnis des intensiven Abstimmungsprozess mit den Kammern, Verbänden und Unternehmen. Sie erleichtern die elektronische Übermittlung und verhindern den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen. Es wird dauerhaft Auffangpositionen geben, denn sie werden benötigt, um der gegebenen Rechtssituation gerecht zu werden. Eine Streichung von diesen besonderen Positionen zu einem bestimmten Stichtag war und ist nicht beabsichtigt.

Mittelständische Unternehmen
Insbesondere kleine und mittlere, bilanzierende Unternehmen erhalten von der Steuerverwaltung auch insofern eine Unterstützung, als für sie spezielle Informationen zur Verfügung gehalten werden, die ihnen den Einstieg in die E-Bilanz erleichtern sollen. Außerdem wird auf der Webseite von ELSTER: www.elster.de/elster_soft_nw.php eine kleine Datenbank mit am Markt verfügbare Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle vorgehalten.

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.05.2012

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012

Rechtslage

Werden Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen für außerbetriebliche – in der Regel private – Zwecke entnommen, so unterliegen diese Sachentnahmen regelmäßig der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Vereinfachung setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich Pauschbeträge zur Ermittlung der Höhe der Entnahmen fest.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Pauschbeträge für das Jahr 2012 sind nun vom BMF veröffentlicht worden. Sie betreffen Gewerbezweige, die Einzelhandel mit Nahrungsmitteln betreiben, z. B. Bäckereien, Gaststätten etc.

Konsequenz

Die Pauschbeträge stellen Nettowerte dar. Die Umsatzsteuer (7 % bzw. 19 %) ist auf Basis dieser Werte zu ermitteln. Alternativ zum Ansatz der Pauschbeträge kommen nur Einzelaufzeichnungen in Betracht. Eine Reduzierung der Pauschbeträge, z. B. wegen Urlaubs oder individueller Essgewohnheiten, ist nicht möglich.

Wo unterliegt der Verkauf einer Domain der Umsatzsteuer?

Wo unterliegt der Verkauf einer Domain der Umsatzsteuer?

Rechtslage

Die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung (Dienstleistung) ist Voraussetzung für die korrekte Besteuerung in der Umsatzsteuer. Doch was einfach klingt, bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. So musste erst im letzten Jahr die deutsche Finanzverwaltung ihre Rechtsaufassung zur Übertragung von immateriellen Wirtschaftgütern (z. B. Firmenwert) ändern. Diese werden nunmehr als Dienstleistung qualifiziert und nicht mehr – wie jahrelang – als Lieferung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun zum Verkauf einer Domain Stellung bezogen.

Sachverhalt

Der unternehmerisch tätige Kläger verkaufte zwei Internet-Domains an einen Unternehmer in der Dominikanischen Republik. Streitig war, ob der Umsatz in Deutschland zu versteuern war.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes qualifiziert das FG den Verkauf der Domains als Übertragung eines Rechts und somit als sonstige Leistung. Der entsprechende Umsatz ist daher am Sitz des Kunden, also in der Dominikanischen Republik, steuerbar, nicht jedoch in Deutschland.

Konsequenz

Das Urteil des FG bezieht sich u. a. auch auf die zur ertragsteuerlich Qualifizierung von Domains ergangenen Rechtsprechung. Auch wenn die ertragsteuerliche Beurteilung grundsätzlich keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Bewertung hat, so hält das FG diese im vorliegenden Fall für übertragbar. Der Verkauf einer Domain unterliegt damit nur dann in Deutschland der Umsatzsteuer, wenn der Verkauf an Privatpersonen erfolgt oder an Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Erfolgt der Verkauf an Unternehmer mit Sitz im Ausland, so ist der Umsatz im Ausland steuerbar. Die dortige Besteuerung ist zu klären. Innerhalb der EU gilt für solche Umsätze das Reverse-Charge Verfahren, so dass der Käufer Schuldner der Umsatzsteuer wird.

Rückruf von Steuererstattungen auf gekündigtes Konto zulässig?

Rückruf von Steuererstattungen auf gekündigtes Konto zulässig?

Kernaussage

Geht nach der Kündigung noch Geld auf einem Kontokorrent ein, darf die Bank eine Verrechnung mit einem fortbestehenden Schuldensaldo vornehmen. Die auf ein solches Konto überwiesene Steuererstattung, kann das Finanzamt deshalb nicht mehr zurückfordern, auch wenn der Behörde zuvor ein anderes Konto benannt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut und unterhielt für das Einzelunternehmen eines Steuerpflichtigen ein Girokonto, welches die Klägerin zum 15.8.2009 gekündigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestanden fällige Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gegenüber der Klägerin. Auf dieses gespeicherte Konto überwies das beklagte Finanzamt eine Steuererstattung, obwohl ihm der Steuerpflichtige zuvor eine neue Bankverbindung mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete nun die Gutschrift mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldos. Nachdem das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam wurde, erließ es gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid, gegen den sich die Klage richtet.

Entscheidung

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Klägerin Recht. Das Finanzamt hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, denn dieser Anspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Das Finanzamt will mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten. Die Klägerin ist somit nicht Leistungsempfänger sondern nur die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn das Konto zuvor gekündigt wurde. Denn mit der Gutschrift erfüllt die Bank ihre eigene nachvertragliche Pflicht aus dem Girovertrag. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen Kontokorrentverhältnis begründet und stellt keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der Überweisung dar.

Konsequenz

Bereits 2009 hat sich der BFH der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) für vergleichbare Fälle ohne steuerrechtlichen Hintergrund angeschlossen und damit seine frühere Meinung revidiert. Ob die Bank gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Verrechnung befugt war, bedurfte in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung. Zu beachten bleibt, dass auch ein beendeter Girovertrag nachwirkt, denn grundsätzlich bedarf es zuvor der Abrechnung.

Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abhängen

Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abhängen

Kernfrage

Anders als das deutsche Recht und die europarechtlichen Vorgaben, sieht das französische Recht vor, dass der jährliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Tage im Jahr gearbeitet hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Jahresurlaub national von solchen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, die sich nicht aus den einschlägigen europarechtlichen Regelungen ergeben.

Sachverhalt

Der Kläger war in Frankreich bei einem privaten Unternehmen beschäftigt und aufgrund eines Arbeitsunfalls über zwei Jahre hinweg arbeitsunfähig erkrankt. Nach Rückkehr in das Unternehmen verlangte er die Nachgewährung des Urlaubs der letzten zwei Jahre, hilfsweise die Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber berief sich hingegen auf die französische Regelung, dass der Urlaub deswegen nicht entstanden sei, weil sie nicht 10 Tage im Jahr gearbeitet habe.

Entscheidung

Der vom französischen Gericht mit Rücksicht auf die Frage der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dem Europarecht angerufene Europäische Gerichtshof urteilte zugunsten des Klägers. Es sei europarechtswidrig, wenn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die nicht in den europäischen Richtlinien für die Gewährung von Erholungsurlaub enthalten seien. Konkret dürfe für die Urlaubsgewährung keine Mindestarbeitszeit gefordert werden. Auf dieser Basis gab der Europäische Gerichtshof folgende Weisungen für das weitere französische Verfahren: Es sei zunächst zu klären, ob die französische Rechtsnorm dahingehend ausgelegt werden könne, dass eine Mindestarbeitszeit bei einem Arbeitsunfall nicht erforderlich sei. Sei dies nicht möglich, habe der für einen öffentlichen Arbeitgeber tätige Arbeitnehmer einen Anspruch direkt gegen den Arbeitgeber, weil für diesen die europäischen Rechtsnormen unmittelbar gelten. Bei einer Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber habe er allerdings lediglich einen Schadensersatzanspruch gegen den französischen Staat, der hier Europarecht verletze.

Konsequenz

Auch wenn die Regelung nicht eins zu eins auf Deutschland anwendbar ist, zeigt sie doch die Systematik der sich aus Europarechtsverletzungen ergebenden Haftungsansprüche; gegebenenfalls gegenüber dem verletzenden Staat. Darüber hinaus ist die Entscheidung in Deutschland insoweit einschlägig, als dass es möglich sein kann, dass in Arbeitsverträgen europarechtswidrige Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung enthalten sein können.

Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und die Folgen

Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses und die Folgen

Kernaussage

Eine Vielzahl von GmbH-Gesellschaftsverträgen sieht heute die Einziehung von Geschäftsanteilen als Möglichkeit vor, sich von unliebsamen Gesellschaftern zu trennen oder das Eindringen von fremden Dritten in die Gesellschaft zu verhindern. Die Einziehung ist die Vernichtung eines Geschäftsanteils ohne gleichzeitige Herabsetzung des Stammkapitals; der Gesellschaftsvertrag kann die Voraussetzungen für eine Einziehung mit oder ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters festlegen. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam wird. Die den Beschluss fassenden Gesellschafter haften jedoch persönlich, wenn die Abfindung nicht mehr aus dem freien Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH. Die Gesellschafterversammlung beschloss im April 2001 die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils des Klägers. Der Gesellschaftsvertrag enthielt die Regelung, dass innerhalb von zwei Jahren an den ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen sei, was nicht erfolgte. 2007 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der GmbH statt, zu der auch der Kläger eingeladen wurde. Dieser wollte im Beschlusswege feststellen lassen, dass der einzige weitere Gesellschafter auf Zahlung der Abfindung in Anspruch zu nehmen sei. Der Antrag wurde abgelehnt. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wandte sich der Kläger und verlor.

Entscheidung

Der BGH wies die Klage ab, weil der Kläger nicht mehr als stimmberechtigter Gesellschafter zu behandeln war. Mit Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter ist die Einziehung auch vor Zahlung des Abfindungsentgelts wirksam, vorausgesetzt, der Einziehungsbeschluss ist weder nichtig noch wird er für nichtig erklärt. Bereits bei Fassung des Einziehungsbeschlusses muss daher feststehen, dass die von der Gesellschaft geschuldete Abfindung aus freiem Vermögen erbracht werden kann. Darüber hinaus steht die Einziehung jedoch nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer Abfindungszahlung, denn grundsätzlich werden Beschlüsse wirksam und vollziehbar, sobald sie gefasst worden sind. Zum Schutz des Abfindungsanspruchs haften die verbleibenden Gesellschafter auf dessen Erfüllung jedoch persönlich. Diese Inanspruchnahme kann nur durch Ausgleich der Unterdeckung oder durch die Auflösung der Gesellschaft vermieden werden.

Konsequenz

Dieses praxisrelevante Urteil beseitigt die Rechtsunsicherheit, ob und in welchem Umfang die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses von der Zahlung des Abfindungsbetrages abhängt. Auch wenn es einer diesbezüglichen eindeutigen Satzungsklausel nicht mehr bedarf, sollten die Regelungen zur Einziehung von Geschäftsanteilen wegen Streitanfälligkeit umfassend ausformuliert sein.

Zahl der Mitglieder eines Aufsichtsrats gemäß Mitbestimmungsgesetz darf 20 nicht überschreiten

Zahl der Mitglieder eines Aufsichtsrats gemäß Mitbestimmungsgesetz darf 20 nicht überschreiten

Kernaussage

Den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes unterliegt eine GmbH dann, wenn sie in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall ist bei der GmbH ein obligatorischer Aufsichtsrat zu bilden, dessen Mitgliederzahl sich nach der jeweiligen Anzahl der Arbeitnehmer bestimmt, jedoch 20 nicht überschreitet. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich, die Satzung einer GmbH, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, könne nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben den maximal 20 stimmberechtigten Mitgliedern aus weiteren mit beratender Funktion bestehen kann.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Konzernober-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Stadt ist, beherrscht eine große Anzahl von Tochtergesellschaften, die insgesamt mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie hat einen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet und beabsichtigt eine Änderung ihres Gesellschaftsvertrages dahin, dass dem Aufsichtsrat neben den obligatorischen 20 stimmberechtigten Mitgliedern noch 4 weitere mit lediglich beratender Funktion angehören sollen. Das Registergericht hat dies bei der Anmeldung zum Handelsregister als unzulässig beanstandet. Dies sah schließlich auch der BGH so.

Entscheidung

Das Mitbestimmungsgesetz legt die Maximalzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 20 fest. Damit verstieß die beschlossene Erweiterung des Aufsichtsrats auf 24 Mitglieder gegen zwingendes Recht. Auch aus der im Aktiengesetz festgelegten Höchstzahl von 21 Aufsichtsratsmitgliedern lässt sich nicht herleiten, dass die Grenze von 20 bei einer mitbestimmten GmbH überschritten werden darf. Ferner kann sich die beschwerdeführende GmbH nicht auf eine weitere Vorschrift des Aktiengesetzes berufen, nach der Dritte zu den Aufsichtsratssitzungen hinzugezogen werden dürfen. Die aktienrechtliche Bestimmung erlaubt die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände. Die beabsichtigte Satzungsänderung der GmbH sah hingegen die ständige Teilnahme der 4 beratenden Aufsichtsratsmitglieder vor. Damit war die Erweiterung des Kreises der zu den Aufsichtsratssitzungen zugelassenen Personen über die im Gesetz genannten Fälle hinaus unzulässig.

Konsequenz

Zum Schutz der Vertraulichkeit der Sitzungen und der Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates ist eine ständige Teilnahme von weiteren beratenden Mitgliedern ausgeschlossen. So wird verhindert, dass dritte Teilnehmer Einflussmöglichkeiten erlangen, ohne hierfür entsprechende Verantwortung zu tragen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin