Keine 7 % für Kost & Logis bei gemeinnützigen Körperschaften

Keine 7 % für Kost & Logis bei gemeinnützigen Körperschaften

Kernproblem

Nach einer Sondervorschrift des deutschen Umsatzsteuergesetzes sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern. Bei Seminaren führt dies dazu, dass die eigentliche Seminarleistungen zwar von der Umsatzsteuer befreit, die Gewährung von Kost und Logis aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) zu unterwerfen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nunmehr seine Rechtsprechung geändert.

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH hatte arbeits- und sozialrechtliche Seminare veranstaltet. Auf die Seminargebühr wurde keine Umsatzsteuer, für die Beherbergung und Verpflegung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben. Das Finanzamt unterwarf diese Leistungen dem Regelsteuersatz (19 %).

Entscheidung

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gab der BFH dem Finanzamt Recht: Für Beherbergung und Verpflegung muss 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden (ab 2010 gilt für Beherbergungsleistungen generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz). Nach Ansicht des BFH steht die deutsche Sondervorschrift nicht im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Gleichwohl darf sich der Steuerpflichtige auf die günstigere nationale Regelung berufen. Diese erfordert zweierlei: Neben dem Status der Gemeinnützigkeit dürfen die Leistungen, die die Körperschaften erbringen, nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung dienen. Bei Beherbergung und Verpflegung ist dies aber gegeben.

Konsequenzen

Zunächst bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung das Urteil zu eigen macht und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. In diesem Fall dürfen sich gemeinnützige Seminarveranstalter auf zusätzlichen Verwaltungsaufwand freuen: Für die Verpflegung fallen 19 %, für die Beherbergung 7 % und für das eigentliche Seminar keine Umsatzsteuer an.

Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz?

Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz?

Kernproblem

Eine gemeinnützige Organisation darf keine Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder die freiheitlich demokratische Grundordnung fördern. Dies ist gesetzlich vorgesehen. Ebenso steht es nicht im Einklang mit der Gemeinnützigkeit, wenn dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider gehandelt wird. Sofern eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes bzw. eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt wird, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Gemeinnützigkeitsstaus nicht erfüllt sind.

Sachverhalt

Ein islamischer Verein betreibt nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der Religion; er verfolgt grundsätzlich gemeinnützige Zwecke. Gleichwohl hat das Finanzamt dem Verein für 2008 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Begründet wird dies damit, dass er in einem Landesverfassungsschutzbericht wegen Einbindung in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke erwähnt worden sei.

Entscheidung

Sowohl das Sächsische Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben die Gemeinnützigkeit anerkannt. Dass der Verein im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung gerade nicht gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstößt, ist vom Verein nur dann zu beweisen, wenn der Finanzverwaltung konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. Ein solcher Anhaltspunkt kann der angeführte Verfassungsschutzbericht sein. Eine bloße Erwähnung wie im vorliegenden Sachverhalt reicht indes nicht aus; vielmehr muss der betreffende Verein ausdrücklich als extremistisch eingestuft worden sein.

Konsequenz

Die Gewährung von Steuervergünstigungen ist an die Befolgung der Wertordnung des deutschen Grundgesetzes geknüpft. Der vorliegende Sachverhalt verdeutlicht jedoch die Schwierigkeiten der praktischen Handhabung.

Falschangaben über Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben anfechtbar?

Falschangaben über Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben anfechtbar?

Rechtslage

Teilt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer schriftlich mit, dass dem Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche zustehen, dann kann dieser hierauf in der Regel vertrauen. Ausnahmen können dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer erkennen musste, dass die Mitteilung des Arbeitgebers falsch ist oder die Erklärung durch den Arbeitgeber angefochten wird. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte nunmehr über die rechtliche Einordnung der Mitteilung von Resturlaubsansprüchen in einem Kündigungsschreiben zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer und teilte diesem – auf Wunsch des Arbeitnehmers – im Kündigungsschreiben mit, dass eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erfolge. Diese Urlaubsabgeltung klagte der Arbeitnehmer ein, nachdem der Arbeitgeber mit der Begründung, die Angabe im Kündigungsschreiben sei aufgrund einer Umstellung der Zeiterfassung unzutreffend erfolgt, lediglich 33 Urlaubstage abgelten wollte.

Entscheidung

Das LAG Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Angabe im Kündigungsschreiben stelle ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar und begründe damit einen Anspruch auf die mitgeteilte Urlaubsabgeltung. Dieses Anerkenntnis habe mit der Begründung, das Zeiterfassungssystem habe eine fehlerhafte Berechnung erstellt, nicht angefochten werden können, weil nur ein unbeachtlicher Irrtum vorliege. Auch sei der Arbeitnehmer nicht aus allgemeinen Treueerwägungen gehindert, die volle Urlaubsabgeltung zu verlangen, selbst wenn nachträglich feststünde, dass die zunächst mitgeteilte Urlaubsabgeltung falsch sei. Insoweit habe der Arbeitnehmer auf die zuerst mitgeteilte Urlaubsabgeltung vertrauen dürfen.

Konsequenz

Die Mitteilung bestehender Ansprüche von Arbeitnehmern in Kündigungsschreiben wird als Schuldanerkenntnis gewertet werden müssen. Mit anderen Worten, teil der Arbeitgeber mit Kündigung das Bestehen konkreter Ansprüche mit, werden diese verbindlich. Insoweit bleibt es dabei, Kündigungsschreiben möglichst schlank auszugestalten und Ansprüche im Rahmen einer Auflösungsvereinbarung oder einem Vergleich zu regeln.

Schokohase mit rotem Band ist nicht als Marke eintragungsfähig

Schokohase mit rotem Band ist nicht als Marke eintragungsfähig

Kernaussage

Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist als Gemeinschaftsmarke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und im Hinblick auf den angesprochenen Verkehrskreis zu beurteilen.

Sachverhalt

Im Jahr 2004 meldete ein bekannter Schokoladenhersteller eine 3-dimensionale Marke in der Form „Hase aus Schokolade mit rotem Band“ und den Farben Rot, Gold und Braun an. Das Markenamt wies die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke mangels Unterscheidungskraft zurück. Auch eine Unterscheidungskraft durch Benutzung läge nicht vor, da diese für die gesamte Europäische Union nachwiesen werden müsste. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, ebenso wie die gegen die ablehnende Entscheidung eingereichte Klage sowie das dagegen eingelegte Rechtmittel.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt letztinstanzlich fest, dass ein Eintragungshindernis der Markeneintragung entgegensteht. Die notwendige Unterscheidungskraft einer Marke liege nur dann vor, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche. Zu beurteilen sei dies im Hinblick auf die Art der Waren oder Dienstleistung sowie im Hinblick auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrskreises. In Bezug auf die Form eines sitzenden oder kauernden Hasen in Goldverpackung führte das Gericht aus, dass dieses eine typische Form von Schokoladenhasen zur Osterzeit sei. Selbiges gelte für die Verzierung des Hasen mit Bändern, Schleifen oder Glocken. Auch das Vorbringen des Schokoladenherstellers, dass die Eintragung der Marke in 15 Mitgliedstaaten für die Unterscheidungskraft spräche, greife nicht durch, da das Gemeinschaftsmarkenamt sich nicht den Beurteilungen der nationalen Behörden zu eigen machen müsse. Die Eintragung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, da die Marke nicht in der gesamten Union Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe und es an der Unterscheidungskraft von Haus aus fehle. Die entsprechenden Nachweise seien nur für die Deutschland erbracht.

Konsequenz

Auch wenn eine Marke in mehreren Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann das für Gemeinschaftsmarken zuständige Markenamt eine Eintragung ablehnen. Für die in der EG-Verordnung normierte Ausnahmeregelung muss die Marke in allen Mitgliedstaaten infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben.

Keine „öffentliche Wiedergabe“ durch Verbreiten von Tonträgern in Zahnarztpraxis

Keine „öffentliche Wiedergabe“ durch Verbreiten von Tonträgern in Zahnarztpraxis

Kernaussage

Gegenstand vieler Auseinandersetzungen im Bereich des Urheberrechts ist der Anspruch des Künstlers und des Tonträgerherstellers auf eine angemessene Vergütung. Die private Nutzung ist grundsätzlich vergütungsfrei. Doch wann endet die private Nutzung und kommt es zu einer „öffentlichen Wiedergabe“? Eine vergütungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ liegt jedenfalls vor, wenn in Hotels oder Gaststätten Rundfunksendungen übertragen werden. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde nun die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch das Radio in einer Zahnarztpraxis eine gesonderte Vergütungspflicht auslöst.

Sachverhalt

Eine Musikverwertungsgesellschaft in Italien hatte Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen einen Zahnarzt erhoben, der in seiner privaten Zahnarztpraxis für seine Patienten ein Radio eingeschaltet hatte. Zuvor war der Abschluss eines Abkommens mit dem Verband italienischer Zahnärzte gescheitert. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen und vom Berufungsgericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Der EuGH hat den in einer EU-Richtlinie verwendeten Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ dahingehend ausgelegt, dass er nicht die kostenlose Übertragung von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis für Patienten erfasst. Infolgedessen begründe eine solche Wiedergabe keinen Vergütungsanspruch. Es liege keine „Öffentlichkeit“ vor, da der Kreis der gleichzeitig in der Arztpraxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei. Die Wiedergabe sei für sich genommen nicht geeignet, sich auf die Einkünfte des Zahnarztes auszuwirken. Der Arzt, der in Anwesenheit seiner Patienten Hintergrundmusik wiedergebe, erwarte vernünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines Patientenbestands noch könne er die Preise der von ihm verabfolgten Behandlungen erhöhen. Denn die Patienten würden sich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis begeben, um behandelt zu werden; eine Wiedergabe von Tonträgern gehöre nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten würden zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern genießen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die Wiedergabe von Tonträgern aufnahmebereit wären.

Konsequenz

Nach dem erheblichen Einbruch der Absatzzahlen von Tonträgern und dem drastischen Rückgang der Vergütungen suchen die Musikindustrie und die Verwertungsgesellschaften nach neuen Einnahmequellen. Neben der konsequenten Verfolgung unzulässiger Verbreitung von Tonträgern im Internet („Musiktauschbörsen“) wird verstärkt auf eine pauschalierte Abgeltung bei Speichermedien abgestellt. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass im Bereich der „öffentlichen Wiedergabe“ von Musik und Filmen stärker ermittelt wird.

Zur Beschwerdebefugnis von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

Zur Beschwerdebefugnis von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

Kernaussage

Der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG entfaltet nur hinsichtlich der Komplementär-GmbH sowie des abberufenen Geschäftsführers unmittelbare Rechtsfolgen. Diese sind hinsichtlich des Beschlusses beschwerdebefugt, nicht aber die Kommanditisten der GmbH & Co. KG.

Sachverhalt

Am 1.4.2010 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH statt. Bei der GmbH & Co. KG handelte es sich um eine so genannte Einheitsgesellschaft, d. h. die GmbH & Co. KG hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. An der GmbH & Co. KG waren neben der Komplementär-GmbH noch 2 Kommanditisten beteiligt. Auf der Gesellschafterversammlung fasste einer der beiden Kommanditisten unter Ausschluss des Stimmrechts des anderen den Beschluss, diesen (anderen) Kommanditisten aus der GmbH & Co. KG auszuschließen und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abzuberufen. Die Abberufung wurde wenig später ins Handelsregister eingetragen. Bei einer weiteren Gesellschafterversammlung am 23.4.2010 wurde der Kommanditist, der zuvor den anderen per Beschluss ausgeschlossen hatte, selbst als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abberufen und ein weiterer Dritter zum Geschäftsführer bestellt. Gegen die Eintragung seines Ausscheidens aus der GmbH & Co. KG in das Handelsregister wandte sich der in der ersten Gesellschafterversammlung am 1.4.2010 ausgeschlossene Kommanditist. Das Handelsregister wies sodann zunächst die Anmeldung der Beschlussinhalte vom 23.4.2010 zurück. Der Beschluss sei nicht wirksam, da es nach der Satzung der Komplementär-GmbH der – nicht erfolgten – Mitwirkung des Ausgeschlossenen an der Beschlussfassung als noch eingetragener Kommanditist der GmbH & Co. KG bedurft hätte. Gegen diese Entscheidung wandte sich wiederum der ausgeschlossene Kommanditist und machte geltend, er habe dem Beschluss vom 23.4.2010 insoweit nachträglich zugestimmt, als er die Abberufung des anderen Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH betreffe.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg verwarf die Beschwerde als unzulässig mangels Beschwer. Das Rechtsmittel der Beschwerde steht demjenigen zu, der durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Hierfür muss unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen worden sein. Dies war jedoch vorliegend für den ausgeschlossenen Kommanditisten nicht der Fall. Die Zurückweisung der Anmeldung vom 23.4.2010 betreffend die GmbH stellt selbst für die GmbH & Co. KG als deren Alleingesellschafterin allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung dar. Eine abweichende Beurteilung hätte in Betracht kommen können, wenn der ausgeschlossene Kommanditist seine Beschwerde als vermeintlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhoben hätte, was jedoch nicht der Fall war.

Konsequenz

Bei hybriden Gesellschaftsformen wie der GmbH & Co. KG ist bei der Beschwerdeberechtigung genau darauf zu achten, ob die GmbH & Co. KG selbst oder die Komplementär-GmbH betroffen ist.

Grunderwerbsteuer bei Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Grunderwerbsteuer bei Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Kernaussage

Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar zu 100 % an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die entstandene Grunderwerbsteuer wird jedoch insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter diese Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser zwischengeschalteten Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt bleibt.

Sachverhalt

An einer grundstücksbesitzenden KG war eine AG unmittelbar mit 99 % beteiligt. Den restlichen Anteil von 1 % hielt eine GmbH, die wiederum eine 100 %ige Tochter der AG war. In Vollzug einer Ausgliederung übertrug die AG im Jahr 2001 ihre Beteiligungen an der KG und der GmbH auf eine weitere KG, die ebenfalls eine 100 %ige Tochter der AG war. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass die Übertragung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der AG an der KG dem Grunderwerbsteuergesetz in der damals geltenden Fassung unterfällt. Für die mittelbare Übertragung des 1 %igen Anteils, den die GmbH an der KG hielt, setzte das Finanzamt die Steuer fest. Für die Übertragung des 99 %igen Anteils wurde die Steuer wegen einer Ausnahmeregelung unstreitig nicht erhoben. Dieser Auffassung ist weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof gefolgt.

Entscheidung

Für die Anteilsübertragungen sind insgesamt keine Grunderwerbsteuern zu erheben, denn sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Übertragung unterfallen der grunderwerbsteuerlichen Ausnahmeregelung. Die gesetzliche Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Grunderwerbsteuer insgesamt nicht erhoben wird, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar allein vermögensmäßig beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt, an deren Vermögen er unmittelbar allein beteiligt ist. Auf diesem Weg soll der Grundstückserwerb von einer Gesamthand von der Grunderwerbsteuer befreit werden, wenn aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsel im alten Zurechnungsbereich verbleibt.

Konsequenz

Das Urteil ist zu begrüßen, denn im Ergebnis stellt sich die Übertragung der Anteile als bloße Verlängerung der Beteiligungskette dar.

Anspruch auf bestimmten Inhalt einer verbindlichen Auskunft?

Anspruch auf bestimmten Inhalt einer verbindlichen Auskunft?

Kernaussage

In der Praxis besteht oftmals ein erhebliches Interesse, vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung bestimmter geplanter Sachverhalte zu erhalten. Wird sodann eine Negativauskunft erteilt, kann diese nur dahingehend gerichtlich überprüft werden, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung schlüssig und nicht offensichtlich unrichtig ist.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an 2 landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken. Nach seiner Auffassung sollte durch diese Erbbaurechtsbestellung noch kein einkommensteuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft realisiert werden, weil das wirtschaftliche Eigentum nicht bereits bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags auf den Erbbauberechtigten übergehe. Das beklagte Finanzamt stimmte dem nicht zu und teilte dies in seiner verbindlichen Auskunft mit. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die erteilte Auskunft auf ihre inhaltliche Richtigkeit voll überprüft haben möchte. Klage und Revision blieben erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte fest, dass eine verbindliche Auskunft gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob die rechtliche Einordnung des Sachverhalts in sich schlüssig ist und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Die verbindlichen Auskunft hat damit lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Die materielle (inhaltliche) Richtigkeit der Auskunft ist hingegen erst im Besteuerungsverfahren, also im Rahmen der Anfechtung des konkreten Steuerbescheides zu überprüfen. Diese beschränkte Überprüfbarkeit ergibt sich aus der Funktion bzw. dem Regelungsgehalt der verbindlichen Auskunft. Sie soll dem Steuerpflichtigen insoweit Planungs- und Entscheidungssicherheit geben, als sie lediglich regelt, wie die Finanzbehörde gegenwärtig eine hypothetische Gestaltung beurteilen würde. die verbindliche Auskunft trifft indes keine Aussage über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung.

Konsequenz

Auch die Negativauskunft enthält die Zusicherung einer bestimmten künftigen steuerlichen Behandlung. Will der Steuerpflichtige dennoch den Sachverhalt verwirklichen, wird er zwangsläufig mit einem Rechtsstreit rechnen müssen. Weshalb nicht bereits im Vorfeld eine umfassende gerichtliche Überprüfung stattfinden soll, ist für den Steuerpflichtigen unter prozessökonomischen Aspekt schwer nachvollziehbar.

Mindesthöhe für die Verzinsung eines Geldbetrages?

Mindesthöhe für die Verzinsung eines Geldbetrages?

Kernaussage

Werden Anleger falsch beraten, hat die Bank die Einlagen als Schadensersatz zurückzuzahlen. Daneben wird auch ein entgangener Gewinn geschuldet, der grundsätzlich entgangene Anlagezinsen umfasst. Hierfür muss der Anleger aber zweifelsfrei darlegen, für welche Alternativanlage er sich bei fehlerfreier Beratung entschieden hätte. Denn es entspricht nicht schon dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Anlagezinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % erzielt worden wären oder die Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ihr Geld bisher in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Bei der Neuanlage von 100.000 DM empfahl ihr der Anlagenberater einen geschlossenen Immobilienfonds. Wegen fehlerhaften Prospektangaben und wegen schuldhafter Verletzung begehrt die Klägerin die Rückzahlung der Einlagen sowie die Erstattung entgangener Anlagezinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte.

Entscheidung

Sowohl das Berufungsgericht als auch der Bundesgerichtshof sprachen der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe der investierten Summe zu. Hinsichtlich der Erstattung entgangener Anlagezinsen wurde die Klage jedoch abgewiesen. Hierzu hätte die Klägerin zweifelsfrei darlegen müssen, für welche Alternativanlage sie sich entschieden hätte. Dies gelang nicht. Insbesondere konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie bei richtiger Aufklärung eine festverzinsliche Anlage gewählt und dort eine Mindestverzinsung von 4 % erzielt hätte. Dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft, geschweige denn eine Mindestverzinsung, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Insbesondere lagen die Umlaufrenditen von festverzinslichen Wertpapieren im Anlagezeitraum nach den Statistiken der Deutschen Bundesbank allenfalls bei 2 bis 3 %.

Konsequenz

Anlagen in Form von unternehmerischen Beteiligungen sind typischerweise nicht mit festen Verzinsungen bzw. garantierten Renditen verbunden sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken. Daher lassen sich entgangene Anlagezinsen nicht ohne weiteres einklagen.

Kürzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen?

Kürzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen?

Kernproblem

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen und ist ihm eine Nutzung zu privaten Zwecken sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausdrücklich untersagt, entsteht grundsätzlich kein Sachbezugswert, den es zu versteuern gilt. Kommt jedoch eine spätere Prüfung des Finanzamts zu dem Ergebnis, dass das Nutzungsverbot vom Arbeitgeber nicht kontrolliert wurde, kann es zur Nachversteuerung kommen. Hierfür kann der Arbeitgeber den anteiligen Sachbezug der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnsteuerlich mit 15 % pauschalieren. Das gilt bis zu der Höhe, zu der der Arbeitnehmer auch Werbungskosten (üblicherweise durch Entfernungspauschale) geltend machen könnte. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Können sich aber trotzdem Nachteile beim Arbeitnehmer ergeben?

Sachverhalt

Einem Arbeitgeber wurde in einer Lohnsteueraußenprüfung die Nichtüberwachung des Verbots zur Privatnutzung eines überlassenen Dienstwagens vorgeworfen. Nachdem daraufhin vom Arbeitgeber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal nachversteuert wurden, kam es auch für den Arbeitnehmer zu einem bösen Erwachen, denn das Finanzamt kürzte seine bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Werbungskosten. Das war auch materiell rechtens, denn die pauschal besteuerten Bezüge sind zwar kein Arbeitslohn, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer wehrte sich nicht nur gegen den Vorwurf der Privatnutzung im Allgemeinen, sondern beanstandete auch die Änderung seiner bestandskräftigen Bescheide.

Entscheidung

Das Sächsische Finanzgericht erkannte neben der materiellen auch die formelle Rechtmäßigkeit der Änderung des Steuerbescheides an und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. So stelle der beim Arbeitgeber festgestellte Umstand, dass die von dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zu führenden Fahrtenbücher nicht hinreichend aussagekräftig waren und zudem nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert worden sind, eine dem Finanzamt erst nach seiner ursprünglich erklärungsgemäßen Einkommensteuerfestsetzung bekannt gewordene „neue“ Tatsache dar. Diese berechtige zu einer Änderung. Die vom Arbeitnehmer insoweit geltend gemachten Werbungskosten dürften dabei maximal in Höhe des absoluten pauschal besteuerten Nutzungsvorteils gekürzt werden.

Konsequenz

Wird ein Sachbezug beim Arbeitgeber nachversteuert, hat das zumeist auch Folgeauswirkung auf die Arbeitnehmerveranlagung. Im Pauschalierungsfall droht die Kürzung der Werbungskosten, auch wenn sich der Arbeitnehmer im konkreten Streitfall zurzeit noch durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) wehrt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin