Vorsteuervergütung: Europäischer Gerichtshof bestätigt Ausschlussfrist

Vorsteuervergütung: Europäischer Gerichtshof bestätigt Ausschlussfrist

Kernaussage

Ausländische Unternehmen, die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich auf Antrag, die ihnen im Inland in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens, sofern alle erforderlichen Formalien beachtet werden.

Sachverhalt

Bis Ende 2009 gab es für alle ausländischen Unternehmen ein Vorsteuervergütungsverfahren; hier war der Antrag einheitlich bis zum 30.6. des Folgejahres zu stellen. Seit 2010 ist zwischen dem Verfahren für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten sowie dem Verfahren für Unternehmer aus Drittstaaten zu unterscheiden. Die Frist zur Abgabe des Antrages für Unternehmer aus der EU endet zum 30.9., die für Unternehmer aus Drittstaaten zum 30.6. des Folgejahres. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun in einem Altfall zu entscheiden, ob diese Fristen Ausschlussfristen sind.

Entscheidung

Der EuGH bestätigt die Rechtsauffassung der Finanzverwaltungen. Demnach handelt es sich bei der Abgabefrist um eine Ausschlussfrist.

Konsequenz

Wird der Antrag zu spät, d. h. nach Ablauf der Frist abgegeben, ist der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich. Dies gilt auch für die seit 2010 geltenden Fristen. Nur vollständige Anträge sind fristwahrend. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Anträge vollständig ausgefüllt werden und die erforderlichen Belege beigefügt sind. Ferner sind Anträge von Unternehmern aus Drittländern zu unterschreiben. Da der „Teufel bekanntlich im Detail“ steckt, sollte die Antragstellung nicht zum letztmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Bordelle sind keine Herbergen

Bordelle sind keine Herbergen

Rechtslage

Jüngst war der Tagespresse zu entnehmen, dass der Besuch Düsseldorfer Bordelle durchaus Risiken birgt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass diese auch steuerlicher Natur sein können. Zum 1.1.2010 wurde der Steuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Schon im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob hierdurch nicht – ungewollt – auch das horizontale Gewerbe bevorzugt werde. Politiker, die sich eingängig mit dieser Materie beschäftigt hatten, teilten diese Auffassung nicht, ebenso nicht das Bundesfinanzministerium (BMF).

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Bordellbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, vermietete Räumlichkeiten an Prostituierte. Die Räume waren für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet. Ferner organisierte die Klägerin entsprechend ausgerichtete Veranstaltungen, wie z. B. Betriebs- und Weihnachtsfeiern. Streitig war, ob die Mieten von ca. 1,2 Mio. EUR dem ermäßigten (7 % USt) oder dem Regelsteuersatz (19 % USt) unterliegen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf teilt die Ansicht des Finanzamtes. Demnach dienen die Räume nicht der Beherbergung, sondern der Ausübung eines Gewerbes. Die Mieten unterliegen daher dem Regelsteuersatz (19 %). Dies gilt auch, wenn Prostituierte in den Zimmern übernachten.

Konsequenz

Dem Urteil zur Folge gilt die Begünstigung nur für das „normale“ Hotelgewerbe. Allerdings wurde die Revision zugelassen, so dass nun möglicherweise der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort hat. In der Praxis werden nun voraussichtlich entweder die Klägerin oder die Prostituierten auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben, je nachdem ob die Klägerin berechtigt ist, diese weiterzubelasten. Für die selbstständigen Prostituierten wäre eine Weiterbelastung grundsätzlich kein Problem, da sie unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Allerdings steht hier die Besteuerungspraxis entgegen. Viele Prostituierte werden nach dem „Düsseldorfer Verfahren“ besteuert. Bordellbesitzer, die an dem Verfahren teilnehmen, führen einen pauschalierten Tagessatz der erhaltenen Miete an das Finanzamt ab. Dieser Betrag wird als Einkommen- bzw. Umsatzsteuervorauszahlung der Prostituierten gewertet. Im Gegenzug verzichtet das Finanzamt auf häufige Überprüfungen. Dies entbindet die Prostituierten zwar nicht von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung, in der die Vorsteuer geltend gemacht werden könnte, die Realität sieht jedoch anders aus.

Rückwirkende Nachweisanforderungen von Krankheitskosten sind verfassungsgemäß

Rückwirkende Nachweisanforderungen von Krankheitskosten sind verfassungsgemäß

Kernproblem

Im November 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine ständige Rechtsprechung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Aufwendungen im Krankheitsfall und deren Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen komplett umgekrempelt. War vormals die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vorab gefertigtes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachzuweisen, sollte zukünftig mangels gesetzlicher Regelung eine freie Beweiswürdigung stattfinden. Der Gesetzgeber sah sich daraufhin veranlasst, die alte Rechtslage durch Gesetzesänderung wieder herbeizuführen und das formalisierte Nachweisverlangen rückwirkend anzuordnen. Das geschah mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011. Der BFH musste sich jetzt erstmals mit der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung beschäftigen.

Sachverhalt

Der Sachverhalt entsprach denen, die noch zum Ende des Jahres 2010 (vor der Gesetzesänderung) für Furore gesorgt hatten. Eheleute machten die Kosten für einen im Jahr 2006 durchgeführten Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die medizinische Notwendigkeit der Kur war jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt, weshalb der Antrag bei Finanzamt und Finanzgericht scheiterte.

Entscheidung

Der BFH toleriert die rückwirkende Gesetzesänderung und wies die Revision zurück. Auf die strenge Art des Nachweises könne nach geltendem Recht nicht mehr verzichtet werden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung sei hierbei nicht zu beklagen, denn dem Gesetzgeber ist es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

Konsequenz

Weil der Streitfall das Jahr 2006 und damit einen Zeitraum betraf, in dem das Nachweisverlangen der ständigen Rechtsprechung entsprach, musste der BFH auch nicht über eine im Vertrauen auf die erfolgte Rechtsprechungsänderung getätigte Disposition in der Zeit nach November 2010 urteilen. Hier hätte die Entscheidung (zumindest bis zur Einbringung der Gesetzesinitiative im März 2011) anders lauten können. Es bleibt abzuwarten, ob dennoch gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

„Big Brother“-Gewinn muss versteuert werden

„Big Brother“-Gewinn muss versteuert werden

Kernaussage

Der Gewinn des „Big-Brother“-Siegers ist steuerpflichtig. Er ist mit einem Lotto- oder Wettspielgewinn nicht vergleichbar.

Sachverhalt

Der Kläger nahm an der 5. Staffel der Fernsehsendung „Big Brother“ teil. Im Rahmen dessen verpflichtete er sich zu umfangreichen Tätigkeiten, insbesondere zum Wohnen im „Big Brother“-Haus. Im Verlauf der Staffel wurden die Bewohner des Hauses fast ständig gefilmt. Die Rechte am Bild- und Tonmaterial wurden der Produktionsfirma abgetreten. Als pauschales Entgelt erhielt der Kläger – wie alle anderen Teilnehmer – wöchentlich 250 EUR. Darüber hinaus hatte jeder Teilnehmer die Chance, vom Publikum zum Sieger gekürt zu werden. Für den Sieger war ein Preisgeld von 1 Mio. EUR ausgelobt. Nachdem das Publikum den Kläger zum Sieger bestimmt hatte, zahlte die Produktionsfirma das Preisgeld aus. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden, verlor aber schließlich auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter sei zwar nicht jede Einnahme, die auf ein Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei, steuerpflichtig. Allerdings stelle das „Big Brother“-Preisgeld, anders als z. B. ein Lottogewinn, eine Gegenleistung zu einer vorab erbrachten Leistung des Klägers dar. Daher bestünde hier eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Leistung (Wohnen und Auftreten im „Big Brother“-Haus) und Gegenleistung (Preisgeld). Es sei insoweit unerheblich, dass bei Ausübung der Tätigkeit lediglich eine vage Chance bestanden habe, das Preisgeld zu erlangen. Dies sei typisch für Casting- und Talent-Shows. Demgegenüber sei z. B. ein Lottogewinn nicht mit einer Leistungspflicht des Spielers verknüpft. Bei einem derartigen Glücksspiel sei die einzige vom Spieler erbrachte Leistung der Kauf des Loses. Dies begründe zwar bereits die Chance eines späteren Gewinns; gleichwohl stelle der Gewinn keine Gegenleistung zum Loskauf dar. Demgegenüber müsse der Teilnehmer einer Casting- oder Talentshow weitergehende Leistungen erbringen, um sich die Gewinnchancen zu erhalten respektive zu steigern.

Konsequenz

Preisgelder aus Casting- oder Talentshows sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Sie stellen eine Gegenleistung zu der im Rahmen der Show erbrachten Leistungen dar. Demgegenüber bleiben Gewinne aus Glücksspielen steuerfrei.

BMF nimmt zu elektronischen Rechnungen Stellung

BMF nimmt zu elektronischen Rechnungen Stellung

Rechtslage

Seit dem 1.7.2011 gelten vereinfachte Vorschriften für elektronische Rechnungen. Zweck der Neuregelungen war es, den Einsatz elektronischer Rechnungen zu fördern, um Kostensenkungspotentiale zu generieren. Bisher war allerdings kein Boom elektronischer Rechnungen zu verzeichnen. Ursächlich hierfür war, dass die Unternehmen den Verlust des Vorsteuerabzuges befürchteten, da das Bundesfinanzministerium (BMF) sich bisher nicht zu einer verbindlichen Stellungnahme zur Neuregelung durchringen konnte; diese liegt nun vor.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Schreiben des BMF trifft Aussagen u. a. zu folgenden Themen: Definition der elektronischen Rechnung; Auflistung von Formaten, die zur Übertragung eingesetzt werden können (z. B. E-Mail).; Anforderungen an die ordnungsgemäße Übermittlung von Rechnungen; innerbetriebliches Kontrollverfahren als Mittel zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung elektronischer Rechnungen; Anforderungen an die ausschließlich elektronisch mögliche Aufbewahrung elektronischer Rechnungen und Erläuterung der erweiterten Rechte der Umsatzsteuersonderprüfung hinsichtlich des direkten Zugriffes auf die EDV der Unternehmen.

Konsequenzen

Unternehmen, die elektronische Rechnungen nutzen wollen bzw. solche empfangen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Insbesondere für Unternehmen, die elektronische Rechnungen versenden, wird es nun einfacher. Allerdings muss der Empfänger der Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form unverändert zustimmen. Unternehmen, die elektronische Rechnungen empfangen, müssen ein geeignetes Kontrollsystem installieren, das einen „verlässlichen Prüfpfad“ von der Bestellung bis zur Bezahlung gewährleistet. Ferner ist die ordnungsgemäße Archivierung der elektronischen Rechnungen sicherzustellen. Diese kann nur elektronisch erfolgen. Die Aufbewahrung in Papierform durch Ausdruck ist nicht zulässig. Leider lässt das Schreiben offen, wie diese Maßnahmen in der Praxis konkret umgesetzt werden können. Stattdessen sind die Ausführungen so vage, dass sie viel Raum für Interpretationen lassen. Es wird sich daher erst in der Zukunft zeigen, ob die angestrebte Vereinfachung auch in der Praxis erreicht wird und nicht durch überzogene Anforderungen der Finanzverwaltung und ihrer Prüfer konterkariert wird.

Umsatzsteuer für „ebay“-Verkäufer

Umsatzsteuer für „ebay“-Verkäufer

Kernaussage

Privatpersonen, die über ebay Gegenstände veräußern, kommen in der Regel nicht auf die Idee, die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies dürfte für gelegentliche Verkäufe zutreffen, mit zunehmender Zahl von Verkäufen steigt jedoch auch das Risiko, steuerlich erfasst zu werden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar veräußerte zwischen 2001 und 2005 ca. 1200 Gegenstände, die sie diversen Produktgruppen zugeordnet hatten (z. B. Märklin, Steiff, Sigikid etc.). Die Einnahmen aus diesen Veräußerungen stiegen stetig an und erreichten in 2005 ca. 35.000 EUR. Das Ehepaar erfasste die Einnahmen weder in der Einkommensteuererklärung noch umsatzsteuerlich. Durch Anzeige eines Dritten wurde die Steuerfahndung auf das Ehepaar aufmerksam. Aufgrund der Fahndungsergebnisse unterwarf das Finanzamt sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer. Hiergegen wendete sich das Ehepaar mit dem Argument, lediglich private Sammlungen veräußert zu haben. Diese seien nicht in der Absicht der Wiederveräußerung angeschafft worden, so dass kein gewerbsmäßiges Handeln vorliege.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt dem Ergebnis der Vorinstanz. Demnach war das Ehepaar nachhaltig mit der Absicht tätig, Einnahmen zu erzielen. Entscheidend hierfür war, dass die Verkäufe des Ehepaares vom Umfang und der mit dem Vertrieb verbundenen Organisation her der Tätigkeit eines Händlers ähnelten. Unerheblich war dagegen, dass der Einkauf der Gegenstände nicht mit der Absicht der späteren Veräußerung erfolgte. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, da die Grenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) überschritten wurde.

Konsequenz

Wer umfangreich über ebay oder ähnliche Internet-Plattformen handelt, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Finanzbehörden versuchen schon seit längerem, Internethändlern auf die Spur zu kommen. Auch neigt die gewerbliche Konkurrenz dazu, auffälliges Verhalten anzuzeigen. Solange die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, bleibt dies zumindest für die Umsatzsteuer ohne Folgen. Zu beachten ist, dass der Verkauf einer privaten Sammlung im Regelfall nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese den Abschluss der Sammlertätigkeit bildet. Der BFH sah dies jedoch im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da das Ehepaar zahlreiche „Sammlungen“ mit erheblichem Aufwand veräußerte.

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?

Kernfrage

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch nicht genommener Urlaub ist nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in Geld abzugelten. Nach bisherigem Verständnis war der Urlaubsabgeltungsanspruch zwar kein Urlaubsanspruch, sondern nur ein Geldanspruch; er wurde aber als Ersatz des Urlaubsanspruches verstanden. Damit fanden bisher die Fristenregelungen des Urlaubs mit der Folge Anwendung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Kalenderjahresende unterging. Für den Abgeltungsanspruch solcher Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen konnten und deren Arbeitsverhältnis endete, hatte die Rechtsprechung diese Auffassung bereits aufgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nunmehr auch für den Abgeltungsanspruch des arbeitsfähigen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis endete, getan.

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers war durch Urteil im November zum Juli des Folgejahres für beendet erklärt worden. Im Folgejahr machte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche mit Rücksicht auf seinen Resturlaub aus dem Beendigungsjahr geltend, bliebt allerdings bis zum BAG ohne Erfolg.

Entscheidung

Das BAG gab seine bisherige Rechtsauffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als sogenannter Surrogatsanspruch den Fristen des Urlaubsanspruchs unterliege, auf und stellte den Abgeltungsanspruch zugunsten des Klägers fest. Maßgeblich sei, dass der Abgeltungsanspruch eben nicht dem Urlaubsanspruch entspreche, sondern ein selbstständiger Geldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Entsprechend könnten auch nicht die Fristen des Urlaubsanspruchs Anwendung finden. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem arbeitsfähige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung anders behandelt werden könnten als arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer.

Konsequenz

Die Entscheidung ist dem Verständnis, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch 2 selbstständige Ansprüche bilden, zutreffend. Für Arbeitgeber bedeutet sie allerdings ein wirtschaftliches Risiko; hier wird wohl lediglich eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wenigstens insoweit Sicherheit bringen, als dass der Abgeltungsanspruch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sein muss.

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Veranlagung zur Einkommensteuer trotz bestandskräftiger Ablehnung des Antrags?

Rechtslage

Besteht das Einkommen aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer durch den Abzug bereits abgegolten ist. Eine Veranlagung kann dann nur auf Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Veranlagung bestandskräftig abgelehnt, ist eine Veranlagung weder nach altem noch nach neuem Recht zur Antragsveranlagung durchzuführen.

Sachverhalt

Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für 2001 im März 2004 beim beklagten Finanzamt ein. Neben positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung ab, da die Voraussetzungen zur Veranlagung von Amts wegen nicht vorlagen und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt wurde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der im Oktober 2005 negativ beschieden wurde. Eine Klage wurde hiergegen nicht erhoben. Im Dezember 2005 erging für die stille Gesellschaft ein Bescheid in dem für den Kläger ein Verlust aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt die Einkommensteuerveranlagung für 2001.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht durchzuführen ist. Gemäß den Regelungen zur Antragsveranlagung in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung, ist der Antrag innerhalb einer 2-Jahres-Frist zu stellen. Diese hat der Kläger versäumt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Antragsfrist aufgehoben. Statt dessen gilt die 4-jährige Festsetzungsfrist. Die Regelung ist jedoch erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in den Fällen, in denen am 28.12.2007 über den Antrag auf Veranlagung nicht bestandskräftig entschieden wurde. Das Finanzamt hatte aber bereits über den Antrag vom März 2004 bestandskräftig entschieden. Der neuen Antragstellung kommt keine Bedeutung zu, insbesondere wird durch die Rechtsänderung kein neues Antragsrecht begründet. Auch hat die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für die stille Gesellschaft keine Auswirkung auf die spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbestände.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass Bescheide stets offen zu halten sind, sofern Änderungen erwünscht sind.

Gaspreiserhöhung muss angekündigt werden

Gaspreiserhöhung muss angekündigt werden

Kernaussage

Nach der so genannten europäischen Erdgasbinnenmarktrichtlinie muss ein Gasversorger dem Kunden jede Preiserhöhung vorab mitteilen und auch über das Kündigungsrecht informieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied kürzlich, dass diese Richtlinienvorgaben in der für Gas-Haushaltskunden geltenden Verordnung nicht vollständig umgesetzt werden.

Sachverhalt

Die beklagte Gaskundin bezieht von dem klagenden Gasversorger Gas. Die Kundin unterliegt der Grundversorgung mit Erdgas, die Vertragsbeziehung ist durch faktischen Bezug zustande gekommen. Für den Zeitraum von September 2005 bis September 2010 stellte der klagende Gasversorger der Kundin Preiserhöhungen in Rechnung. Die Kundin zahlte nicht, da die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt seien. Insgesamt beläuft sich die Klageforderung auf über 5.000 EUR. Zunächst obsiegte das Gasunternehmen, verlor jedoch vor dem Oberlandesgericht.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter muss die beklagte Kundin nicht zahlen. Zwar steht dem Gasversorger ein einseitiges Preisanpassungsrecht zu; allerdings müssen bei Preisanpassungen die Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zum Verbraucherschutz und zur Transparenz beachtet werden. So muss den Kunden bei einer Änderung der Vertragsbedingungen ein Rücktrittsrecht gewährt werden, die Kunden müssen über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen unterrichtet werden, es muss eine Information über das Rücktrittsrecht erfolgen und Gebührenerhöhungen müssen mit angemessener Frist mitgeteilt werden. In der entsprechenden deutschen Verordnung fehlt indes die Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden, in der bis November 2006 geltenden (Alt-)Verordnung mangelte es an der Verpflichtung der Gasversorger zur Information des Kunden über eine Preisänderung. Jedoch sind die Richtlinienbestimmungen hier im Wege der richtlinienkonformen Auslegung in die nationalen Vorschriften hineinzulesen. Entsprechend der fehlerhaften Verordnungen wurde die Kundin nicht ausreichend belehrt. Die Verstöße gegen die Erdgasbinnenmarktrichtlinie führen hier dazu, dass die Preiserhöhungen nicht durchsetzbar sind.

Konsequenz

Durch die Entscheidung wird der Verbraucherschutz gegenüber Gasversorgern gestärkt. Den Transparenzanforderungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie muss vollumfänglich Rechnung getragen werden. Bei einem Verstoß bestehen nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern es kann schon keine Zahlung verlangt werden. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesgerichtshof.

Abschirmung gegen Elektrosmog ist außergewöhnliche Belastung

Abschirmung gegen Elektrosmog ist außergewöhnliche Belastung

Kernproblem

Der Mensch ist immer häufiger elektromagnetischer Strahlung durch Mobilfunk oder WLAN ausgesetzt. Ob das Auswirkungen auf die Gesundheit hat, ist wissenschaftlich umstritten. Wenn schon der medizinische Aspekt fragwürdig ist, dann mag das für eine steuerliche Einschätzung erst recht gelten, falls Kosten der Abschirmung gegen Elektrosmog Eingang in die Steuererklärung finden. Noch vor 2 Jahren hätte ein solcher Antrag auf Abzug als außergewöhnliche Belastungen wenig Erfolgsaussichten gehabt. Die Rechtsprechung hat sich jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen entwickelt, was das Finanzamt durch Gesetzesauslegung verhindern wollte. Doch das hilft nicht immer.

Sachverhalt

Die Erwerberin einer im Rohbau befindlichen Eigentumswohnung litt seit Jahren unter Migräne und Tinnitus. Ihre Ärztin diagnostizierte eine ausgeprägte Elektrosensibilität und empfahl die Durchführung von Abschirmmaßnahmen gegen Elektro-Hochfrequenzstrahlung in der neuen Wohnung. Auch ein Ingenieur für Baubiologie und Umwelttechnik bestätigte wegen stark auffälliger Hochfrequenzimmissionen unbedingten Handlungsbedarf. So wendete die Bauherrin 17.075 EUR zum Schutz vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug als außergewöhnliche Belastungen mit Hinweis auf das fehlende amtsärztliche Gutachten ab. So standen die Chancen nach der rückwirkenden Einführung des formalisierten Nachweisverlangens von Krankheitskosten durch den Gesetzgeber vor dem Finanzgericht Köln eher schlecht.

Entscheidung

Die Richter ließen den steuerlichen Abzug zu, denn nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung seien begünstigt. Gleiches gelte für Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall gerechtfertigt sei. Dem Gericht reichte das ärztliche Privatgutachten und das Gutachten des Baubiologieingenieurs zur freien Beweiswürdigung aus. Auch von dem mittlerweile gesetzlich geforderten amtsärztlichen Nachweis ließ sich der Senat nicht beirren, denn Umbaumaßnahmen an einem Gebäude seien hiervon nicht erfasst. Vom Finanzamt unterstellte werterhöhende Herstellungskosten lägen nicht vor, weil die Maßnahmen für einen durchschnittlichen Mieter eher eine erhebliche Einschränkung der Telefon- und Internetnutzung darstellen würden.

Konsequenz

Einmal mehr hat ein Gericht rechtskräftig das formalisierte Nachweisverlangen für Maßnahmen an einem Gebäude nicht gelten lassen. So urteilte bereits der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall von Haussanierungen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin