Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

Der BFH nimmt Stellung kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen: Ob ein Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine der Marke Land Rover (GB) Defender 130 Crew Cab als Pkw oder als Lkw zu besteuern ist und für die Berechnung der Bodenfläche als Ladefläche die (belastbaren) Radkästen mit zu berücksichtigen sind (Az. II R 7/11).

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Leitsätze

1. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

3. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines Pickup-Fahrzeugs mit Doppelkabine der Marke Landrover, Typ Defender 130 Crew Cab. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen (LKW) mit Plane und Spriegel zugelassen, verfügt über einen Dieselmotor mit 2495 ccm, ein Leergewicht von 2197 kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. Das Fahrzeug hat fünf Sitzplätze einschließlich des Fahrersitzes.
2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) stellte die Größe der Ladefläche zunächst mit 2,58 qm (167 cm x 155 cm) und die zur Personenbeförderung dienende Fläche mit 2,87 qm (205 cm x 140 cm) fest und erließ am 3. Juli 2007 gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid unter Einordnung des Fahrzeugs als Personenkraftwagen (PKW).
3
Der Kläger beantragte die Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids unter Einordnung des Fahrzeugs als LKW. Er ließ das Fahrzeug nochmals vom Sachverständigen des FA vermessen. Dieser kam bei der erneuten Vermessung zu einer für die Personenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,81 qm (201 cm x 140 cm) und zu einer für die Lastenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,86 qm (172 cm x 166 cm). Das FA lehnte eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids mit der Begründung ab, von der Ladefläche von 2,86 qm seien 0,3 qm für die Fläche der beiden Radkästen und des Kraftstoffeinfüllstutzens abzuziehen.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) ist das Fahrzeug des Klägers als PKW einzuordnen. Bei der Berechnung der Ladefläche sei der Teil über den Radkästen und über dem Kraftstoffeinfüllstutzen nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelte Ladefläche mache weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs aus. Damit sei typisierend davon auszugehen, dass das Fahrzeug überwiegend zur Personenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sei. Auf andere Kriterien zur Einstufung als PKW oder LKW komme es folglich nicht mehr an. Die Entscheidung ist veröffentlicht in Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2011, 108. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
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Der Kläger beantragt, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung zu verurteilen, einen neuen Kraftfahrzeugsteuerbescheid zu erlassen und dabei das Fahrzeug als LKW einzuordnen.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Einordnung des Fahrzeugs als PKW, der der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) unterliegt, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
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1. Für die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für die Personen- oder für die Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist.
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a) Das KraftStG enthält keine ausdrückliche Definition des PKW. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verweist lediglich auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften“, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351, und vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20, jeweils m.w.N.). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff zugrunde. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht veröffentlicht; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).
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b) Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).
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c) Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).
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d) Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt auch für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder ein PKW vorliegt. Hierzu muss das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs bewerten. Kein Merkmal kann dabei als alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen können (BFH-Beschluss in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, m.w.N.).
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e) Bei Pickup-Fahrzeugen kommt nach ständiger Rechtsprechung neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Größe der Ladefläche lässt nämlich den Schluss zu, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
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f) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie führt jedoch nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW auszugehen ist. In diesen Fällen erfolgt die Abgrenzung vielmehr nach den allgemeinen Kriterien. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung, dem allerdings umso größere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung indes nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.
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2. Im Streitfall kann im Ergebnis dahinstehen, ob der auf die Radkästen und den Tankeinfüllstutzen entfallende Teil der Ladefläche zum Transport von Ladung geeignet und deshalb in die Berechnung der Ladefläche mit einzubeziehen ist. Selbst wenn man dies bejahen würde und die Ladefläche folglich die für den Personentransport vorgesehene Fläche geringfügig überwiegen sollte, erweist sich die Entscheidung des FG aus anderen Gründen als richtig.
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Bezieht man die Radkästen und den Tankeinfüllstutzen in die Berechnung ein, beträgt die so ermittelte Ladefläche 2,86 qm und ist damit nur unwesentlich größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche von 2,81 qm. Dies spricht nicht dafür, dass das Fahrzeug vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist. Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Herstellerkonzeption als „Crew Cab“ mit vier Türen, fünf vollständigen Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine lassen auch bei einer rechnerisch etwas größeren Ladefläche das Fahrzeug als PKW erscheinen. Auch die für einen PKW übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h lassen den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, Lasten zuzuladen. Die Zuladung liegt mit 1300 kg zwar über der Grenze von 800 kg, die der Senat bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2800 kg als Mindestzuladung ansieht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994). Mit nur etwas mehr als einem Drittel des zulässigen Gesamtgewichts von 3500 kg liegt sie jedoch nicht so hoch, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert. Danach erscheint das Fahrzeug nicht überwiegend zum Transport von Gütern geeignet und bestimmt und ist für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW einzuordnen.

 

Mindestbesteuerung ist nicht verfassungswidrig

Verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Mindestbesteuerung,

Beschluss vom 26.08.10   I B 49/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. August 2010 I B 49/10 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann.

Seit 2004 dürfen in den Vorjahren nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen zwar bis zur Höhe von 1 Mio. Euro unbeschränkt von einem entsprechend hohen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, ein übersteigender Verlustbetrag aber nur bis zu 60% des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einem bestehenden Verlustvortrag in Höhe von z.B. 3 Mio. Euro und einem zu versteuernden Einkommen vor Verlustausgleich im aktuellen Jahr in Höhe von z.B. 2 Mio. Euro bedeutet das: Es können lediglich 1,6 Mio. Euro der Verluste ausgeglichen werden, während für 400 000 Euro Steuern anfallen. Die verbleibenden Verluste können erst in den Folgejahren abgezogen werden.

Allgemein wird in dieser liquiditätsbelastenden zeitlichen „Streckung“ des Verlustabzugs kein Verfassungsverstoß gesehen. Das gilt aber nur solange, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren prinzipiell möglich ist. Bedenken bestehen jedoch, wenn es zu einem endgültigen Fortfall der Verlustnutzungsmöglichkeit kommt. Diesen Bedenken hat sich der BFH nun angeschlossen.

Das konkrete Verfahren betraf eine GmbH, die hohe Verluste erwirtschaftet und diese wegen der Mindestbesteuerung nur teilweise abziehen konnte. In der Folgezeit kam es zu einer Umstrukturierung und einem Gesellschafterwechsel, der dazu führte, dass der wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgenutzte Verlustvortrag nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Gänze verloren ging. Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung, soweit sie für einen derartigen endgültigen Ausfall des Verlustabzugs keine gesetzliche Vorsorge trifft. Er erwägt deswegen eine verfassungskonforme Normauslegung. Offen bleibt, ob § 8c KStG nicht seinerseits Verfassungsbedenken aufwirft.

 

Sog. Mindestbesteuerung ist nicht verfassungswidrig

Urteil vom 22.08.12   I R 9/11

Die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist „in ihrer Grundkonzeption“ nicht verfassungswidrig; dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. August 2012 I R 9/11 entschieden.

Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das „Nettoeinkommen“ nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, so dass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Bemessungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben.

Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, hatte der BFH in einem 2010 entschiedenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft gehalten für Fälle, in denen eine sog. Definitivwirkung im Raum stand, also der vom Gesetzgeber lediglich beabsichtigte zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinzuwachsen drohte (Beschluss vom 26. August 2010 I B 49/10, Pressemitteilung des BFH Nr. 90/10 vom 27. Oktober 2010). Beispiele: Im Folgejahr einer Mindestbesteuerung bei einer Kapitalgesellschaft kommt es zu einer Anteilsübertragung, die einen Ausgleich eines noch offenen Verlustvortrags endgültig ausschließt. Oder: Der Steuerpflichtige verstirbt im Folgejahr, die Erben können den noch offenen Verlustausgleich des Erblassers nicht nutzen.

Im Urteilsfall machte eine Kapitalgesellschaft mit mehr als tausend Gesellschaftern, die die Verwaltung von Vermögensanlagen betrieb, im Streitjahr 2004 geltend, dass sie den wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgleichfähigen Verlust in der Zukunft nicht mehr würde ausgleichen können. Denn sie werde in den nächsten 20 Jahren bis zu ihrer dann geplanten Liquidation infolge der sachlichen Steuerbefreiung von Dividendenerträgen kein ausgleichsfähiges Einkommen erzielen, so dass die Verluste bei ihr zwangsläufig definitiv würden. Überdies sei die Mindestbesteuerung infolge des durch den aufgeschobenen Verlustausgleich entstehenden Zinsschadens verfassungswidrig.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat die Mindestbesteuerung nicht als verfassungswidrig angesehen, da die in ihrer Grundkonzeption angelegte zeitliche Streckung des Verlustvortrags den vom Gesetzgeber zu gewährleistenden Kernbereich eines Verlustausgleichs nicht beeinträchtigt. Ob dies in Definitivsituationen anders zu würdigen ist, konnte offenbleiben, weil sich der spätere Ausschluss einer steuerlichen Ausgleichsmöglichkeit für die klagende Kapitalgesellschaft im Streitjahr nicht hinreichend sicher prognostizieren ließ. Für Sachverhalte, in denen sich eine solche Prognose treffen lässt, steht die Antwort auf die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung nach wie vor aus.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.8.2010, I B 49/10Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung ernstlich zweifelhaftLeitsätze

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG 2002 n.F.) endgültig ausgeschlossen ist   .

Tatbestand

1
I. Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, bei der im Streitjahr 2007 ein Verlustvortrag, der im Folgejahr von einem weiteren Einfluss auf die Bemessungsgrundlage endgültig ausgeschlossen wurde, nur zu einem Teil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einkommensmindernd zum Ansatz kam (sog. Mindestbesteuerung).
2
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der H-GmbH, für die zum 31. Dezember 2006 ein Verlustvortrag in Höhe von 35.303.643 EUR festgestellt worden war. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der H-GmbH für das Streitjahr betrug 4.361.627 EUR. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt –FA–) setzte insoweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) –EStG 2002 n.F.– eine Körperschaftsteuer in Höhe von 331.273 EUR fest. In 2008 kam es zu einem Gesellschafterwechsel bei der H-GmbH und einer Verschmelzung; in der Folge entfiel gemäß § 8c KStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) –KStG 2002 n.F.– bzw. gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2006) der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 2008 vollständig.
3
Das Finanzgericht (FG) hat die Vollziehung des Steuerbescheids des Streitjahres wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ausgesetzt (FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010  1 V 1379/2009).
4
Das FA beantragt mit der vom FG zugelassenen Beschwerde, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf AdV des Körperschaftsteuerbescheides 2007 abzulehnen.
5
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung des Streitjahres ist –wie auch das FG entschieden hat– insoweit ernstlich zweifelhaft, als bei der Einkommensermittlung nach Maßgabe der sog. Mindestbesteuerung ein Verlustabzug nur eingeschränkt zugelassen wurde.
7
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll –u.a. und soweit hier einschlägig– erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind u.a. dann zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 2003 XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523, unter II.1. der Gründe, m.w.N.). An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454).
8
2. Es bestehen nach dieser Maßgabe bei einer wortlautgetreuen Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.
9
a) Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ließ der Gesetzgeber den innerperiodischen Verlustausgleich im Rahmen von § 2 Abs. 3 EStG 2002 n.F. wieder uneingeschränkt zu, während die Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. beibehalten und verschärft wurde: Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, sind ab Veranlagungszeitraum 2004 im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. können sie nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt abgezogen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren Veranlagungszeiträumen sind nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis werden 40 % des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. EUR überschreiten. Diese Neuerungen im Bereich der Einkommensteuer sind auch bei der Veranlagung der Antragstellerin im Streitjahr zu beachten (§ 8 Abs. 1 KStG 2002), was unter den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig ist.
10
b) Die Begründung zum Regierungsentwurf des § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. (BTDrucks 15/1518, S. 13) führt an, dass „der Grund für die Beschränkung … in dem gewaltigen Verlustvortragspotenzial der Unternehmen zu sehen (sei), das diese vor sich herschieben. Um das Steueraufkommen für die öffentlichen Haushalte kalkulierbarer zu machen, ist es geboten, den Verlustvortrag zu strecken. Nur so ist auf Dauer eine Verstetigung der Staatseinnahmen gewährleistet.“ Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass durch die sog. Mindestbesteuerung „keine Verluste endgültig verloren“ gehen würden. Damit ist dem Regierungsentwurf eine ausschließlich fiskalischen Interessen geschuldete Begründung beigestellt worden (so auch die systematisierende Zuordnung durch Dorenkamp, Systemgerechte Neuordnung der Verlustverrechnung – Haushaltsverträglicher Ausstieg aus der Mindestbesteuerung, in Institut „Finanzen und Steuern“ –FiSt–, Schrift Nr. 461, 2010, S. 27 ff.).
11
c) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bereits mehrfach –wenn auch noch nicht zu § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F.– zu Einschränkungen des Verlustvortrags geäußert. Danach ist ein uneingeschränkter Verlustvortrag verfassungsrechtlich nicht garantiert. Die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte Einkunftsarten und damit der Ausschluss anderer Einkunftsarten von jeglichem Verlustvortrag war ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 8. März 1978  1 BvR 117/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1978, 293) wie die Beschränkung des Verlustvortrags auf bestimmte, durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Betriebsverluste (BVerfG-Beschluss in HFR 1978, 293; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 30. Oktober 1980  1 BvR 785/80, HFR 1981, 181). Nach der Rechtsprechung des BVerfG bestanden ferner unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Beschränkung des Verlustabzugs auf einen einjährigen Verlustrücktrag und einen fünfjährigen Verlustvortrag (BVerfG-Beschluss vom 22. Juli 1991  1 BvR 313/88, HFR 1992, 423). Allerdings hat das BVerfG im Beschluss vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) den völligen Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 1983) für verfassungswidrig erklärt.
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d) Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 1. Juli 2009 I R 76/08, BFHE 225, 566 und –zu der ebenfalls eine Mindestbesteuerung vorsehenden Regelung des § 10a des Gewerbesteuergesetzes [GewStG 2002]– in dem BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150) bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung, als der Verlustausgleich nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraumübergreifend entfaltet. Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden. Insbesondere erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen zu können, nicht zu einer grundrechtlich geschützten Vermögensposition (Art. 14 Abs. 1 GG – dies relativierend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, zu D.II.2.). Immerhin hat der BFH in seinem Beschluss vom 29. April 2005 XI B 127/04 (BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609), in dem eine Beschränkung des Verlustvortrags, wenn der Vortrag zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird, grundsätzlich gebilligt wurde, ausgeführt, dass damit nicht zugleich über die Konstellation entschieden sei, dass „negative Einkünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen“ in einem solchen System „nicht mehr vorgetragen werden können“. Darüber hinaus hat der XI. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 6. September 2006 XI R 26/04 (BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167) hervorgehoben, dass die sog. Mindeststeuer durchaus den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG berühre; auch wenn in mehreren summarischen Verfahren nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO wegen der die Veranlagungszeiträume übergreifenden Wirkung des Art. 3 Abs. 1 GG die Norm als verfassungsgemäß angesehen worden sei, sei nicht zu verkennen, dass die Begrenzung des vertikalen Verlustausgleichs (im dortigen Streitfall durch § 2 Abs. 3 EStG 2002) trotz der Streckung der Verlustverrechnung nicht nur bei einer kleinen Zahl von Steuerpflichtigen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu nennenswerten Belastungsunterschieden führen könne. Auch bestehe naturgemäß keine Gewissheit, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können.
13
e) In der Literatur wird die sog. Mindestbesteuerung teilweise für verfassungskonform gehalten (z.B. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 10d Rz 4; Schlenker in Blümich, EStG/KStG/ GewStG, § 10d EStG Rz 6; Schneider/Krammer in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10d Rz 6; Müller-Gatermann, Die Wirtschaftsprüfung –WPg– 2004, 467, 468): Die im Einzelfall eintretende Einschränkung des objektiven Nettoprinzips habe der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot in vertretbarer Weise ausgestaltet, da sich Beschränkungen des Verlustvortrags in betragsmäßiger oder zeitlicher Hinsicht jedenfalls im Grundsatz als verfassungskonform erwiesen hätten. Dem wird von anderer Seite entgegengehalten, die durch die „Deckelung“ des Abzugsbetrages bewirkte zeitliche Streckung des Verlustvortrages sei schon „als solche“ verfassungswidrig (s. z.B. Röder, Das System der Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht, 2010, S. 263 ff., 355 ff.; Mönikes, Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des Einkommensteuergesetzes im Lichte der Verfassung, 2006, S. 223 ff.; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 9 Rz 66; Lang/ Englisch, Steuer und Wirtschaft –StuW– 2005, 3, 21 ff.; Lindauer, Betriebs-Berater –BB– 2004, 2720, 2723 f.; Raupach in Lehner [Hrsg.], Verluste im nationalen und Internationalen Steuerrecht, 2004, S. 53, 60 f.; Eckhoff in von Groll [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft –DStJG– Bd. 28 [2005], S. 11, 34; Kaminski in Korn, EStG, § 10d Rz 84.28). Andere Literaturstimmen nehmen einen Verfassungsverstoß der sog. Mindestbesteuerung nur in den Fällen an, in denen ein Verlust nicht nur zeitlich gestreckt, sondern von einer Wirkung auf die Ermittlung des Einkommens endgültig ausgeschlossen wird („Definitiveffekte“, s. z.B. Hallerbach in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, § 10d EStG Rz 13; Wendt, DStJG, Band 28, S. 41, 74 ff.; Fischer, Finanz-Rundschau –FR– 2007, 281, 283 ff.; wohl auch Herzig/Wagner, WPg 2004, 53, 63 f.; Kempf/Vogel in Lüdicke/Kempf/Brink [Hrsg.], Verluste im Steuerrecht, 2010, S. 81), wobei insoweit auch eine verfassungskonforme Reduktion des Wortlauts des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. für möglich gehalten wird (z.B. Wendt, DStJG, Band 28, S. 41, 78; Fischer, FR 2007, 281, 285 f.). Solche Effekte können im Unternehmensbereich insbesondere auftreten bei der Liquidation körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen, soweit es sich um zeitlich begrenzt bestehende Projektgesellschaften handelt, aber auch etwa bei bestimmten Unternehmensgegenständen (z.B. bei langfristiger Fertigung) und in Sanierungsfällen (s. Lang/Englisch, StuW 2005, 3, 21 ff.; s.a. Dorenkamp, FiSt Nr. 461, S. 33 f.; Orth, FR 2005, 515, 530; Herzig/Wagner, Wpg 2004, 53, 58 ff.; Lindauer, BB 2004, 2720, 2722 f.).
14
3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97 (BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485) hervorgehoben, dass die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen sein dürfe (s.a. Senatsurteil vom 5. Juni 2002 I R 115/00, BFH/NV 2002, 1549). Diesem Maßstab wird § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. –bei der im Verfahren auf Gewährung von AdV gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage– dann nicht gerecht, wenn ein sog. Definitiveffekt eintritt.
15
a) Die Grundkonzeption der zeitlichen Streckung des Verlustvortrages dürfte auch angesichts des Zins- bzw. Liquiditätsnachteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch entsprechen. Insoweit entnimmt der Senat der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Unterscheidung zwischen temporären und endgültigen Steuereffekten (s. den BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111; s.a. das BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 37/07, BFHE 229, 122, BStBl II 2010, 784). Wenn sich danach der maßgebliche Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung eines gewinnmindernden Aufwands, also das Wann, nicht das Ob der Besteuerung, nicht mit Hilfe des Maßstabs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder des objektiven Nettoprinzips bestimmen lässt, dürfte eine „Verluststreckung“ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Dabei wird es auch innerhalb der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis (z.B. BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BGBl I 2010, 326) liegen, dass die zeitliche Streckung des Verlustvortrags das Risiko für den einkommenswirksamen Abzug des Verlustes erhöht, da „naturgemäß keine Gewissheit besteht, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können“ (Senatsurteil in BFHE 225, 566; BFH-Beschluss in BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167). Diesem Ergebnis dürfte auch die Existenz verschiedener gesetzlicher Regelungen („abstrakt“) nicht entgegenstehen, die als Rechtsfolge eine „Vernichtung“ von Verlustvorträgen in bestimmten Fallsituationen vorsehen (z.B. im Zuge einer Anteilsübertragung: § 8c KStG 2002 n.F.); eher dürfte (umgekehrt) die Existenz der sog. Mindestbesteuerung dazu geeignet sein, den belastenden Effekt jener Regelungen aufzuzeigen (z.B. Hey, BB 2007, 1303, 1306). Dies gilt sinnentsprechend z.B. auch für die Situation der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht angesichts der fehlenden Möglichkeit der „Verlustvererbung“ (BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).
16
b) Diese Grenze zum Kernbereich der Gewährleistung eines Verlustausgleichs könnte aber überschritten sein, wenn auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs bzw. einer Ursachenidentität der sog. Mindestbesteuerung („konkret“) die Wirkung zukommt, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen.
17
In diesem Zusammenhang hat das FG München in seinem (AdV-)Beschluss vom 31. Juli 2008  8 V 1588/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2008, 1736) bei der Anwendung des § 10a GewStG 2002 auf eine „Übermaßbesteuerung“ und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt, soweit durch einen Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft zwar einerseits ein außerordentlicher Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG 2002 besteuert, andererseits der zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust nur eingeschränkt zum Ausgleich zugelassen wurde; der Steuerpflichtige werde auf die Möglichkeit des späteren Verlustausgleichs verwiesen, obgleich feststehe, dass dieser infolge der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht mehr in Betracht komme. Die Finanzverwaltung zieht aus diesem Beschluss keine weitergehenden Folgerungen (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 5. Januar 2009, Der Betrieb 2009, 877). Auch sie verzichtet in Sanierungsfällen aber –allerdings antragsgebunden und aus Billigkeits-, nicht aus Rechtsgründen (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010  6 K 6216/06 B, nicht veröffentlicht)– bis zur Höhe des (durch den Erlass von Schulden veranlassten) Sanierungsgewinns auf die Beschränkung der Verlustverrechnung durch die sog. Mindestbesteuerung (BMF-Schreiben vom 27. März 2003, BStBl I 2003, 240 Tz. 8; zur Rechtsverbindlichkeit dieses Schreibens bei unternehmensbezogenen Sanierungen s. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502).
18
c) Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass dieser Fallgruppe (s. zu b) gleichzustellen ist, wenn eine Verlustverrechnung aufgrund der Eigenheiten der Einkunftserzielung (z.B. zeitlich begrenzt tätige Objektgesellschaften) oder eines anderen „tatsächlichen oder rechtlichen Grundes“ (s. insoweit BFH-Beschluss in BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609) zum endgültigen Ausschluss der Verlustnutzungsmöglichkeit führt.
19
aa) Für die zuletzt genannte Situation ist dabei die Prüfung nicht isoliert auf § 10d Abs. 2 EStG 2002 n.F. zu beziehen, vielmehr kann diese Wirkung auch auf einer im konkreten Streitfall verwirklichten Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften beruhen. In diesem Zusammenhang wird man es jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht als entscheidungserheblich ansehen müssen, dass eine solche Rechtsfolge auf dem eigenständigen Willen des Steuerpflichtigen beruht (im Streitfall: Umstrukturierung; so aber offenbar FG München, Urteil vom 4. August 2010  1 K 608/07, nicht veröffentlicht); man wird allerdings Regelungen auszuschließen haben, die der Missbrauchsvermeidung dienen. Letzteres ist bei der im Streitfall einschlägigen Regelung des § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. (jedenfalls vor der für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 vollzogenen Einfügung der Sätze 6 und 7 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009, BGBl I 2009, 3950, BStBl I 2010, 2) allerdings (und abweichend von der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG 2002 a.F., vgl. Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 78/01, BFHE 222, 568) nicht ohne weiteres anzunehmen.
20
bb) Insoweit geht es in der Sache um die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. im Streitjahr (z.B. Wendt, DStJG, Band 28, S. 41, 78; Fischer, FR 2007, 281, 285 f.; ablehnend z.B. Röder, a.a.O., S. 357; Lang/Englisch, StuW 2005, 3, 14; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10d EStG Rz 13), die aufgrund der im Folgejahr eintretenden Rechtsfolge der „Verlustvernichtung“ erforderlich wird.
21
Dieser möglichen Auslegung steht das gesetzgeberische Konzept der „Verluststreckung“ nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der sog. Mindestbesteuerung deren überschießende Wirkung in einer Vielzahl von Fallsituationen (z.B. bei einer nachfolgenden Anteilsübertragung) bewusst in Kauf genommen hat (zweifelnd Wüllenkemper, EFG 2008, 1738, 1739). Die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs dürfte allein unter dem Gesichtspunkt einer „Verstetigung der Steuereinnahmen“ –als Ausprägung des allgemeinen Fiskalzwecks jeder Steuer (Röder, a.a.O., S. 274)– nicht ausreichend sein (s. zum „Ziel der Einnahmenvermehrung“ BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1563; s.a. Röder, a.a.O., S. 269 ff., 273 ff., 278 f., 356; Lang/Englisch, StuW 2005, 3, 10 f.; Mönikes, a.a.O., S. 226 ff.; Fischer, FR 2007, 281, 285). Auch ein Verstoß gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung dürfte in dieser Restriktion des Regelungswortlauts entgegen der Ansicht des FA nicht liegen, da –was die Existenz des Verlustvor- und -rücktrags (§ 10d EStG 2002 n.F.) anzeigt– die ertragsteuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen insoweit durchaus abschnittsübergreifend ermittelt wird. Verfahrensrechtlich ließe sich dieses Auslegungsergebnis durch die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in den Fällen einer Besteuerung auf der Grundlage der sog. Mindestbesteuerung absichern. Denkbar wäre es auch, in der verlustabzugsschädlichen Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ein auf den Veranlagungszeitraum des Eingreifens der Mindestbesteuerung rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu sehen (so Kempf/Vogel in Lüdicke/Kempf/Brink, a.a.O., S. 81).
22
4. Das FG hat daher im angefochtenen Beschluss zu Recht wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine AdV für das Streitjahr angeordnet. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit, den belastenden Eingriff im konkreten Fall auf das Jahr des endgültigen Ausschlusses des Verlustvortrags (das Folgejahr) zu beziehen und damit ausschließlich der –nach einer häufig in der Literatur vertretenen Ansicht (stellvertretend Roser in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 26, m.w.N.) durchaus ebenfalls mit verfassungsrechtlichen Zweifeln behafteten– Rechtswirkung des § 8c KStG 2002 n.F. zuzuordnen.

 

FG Köln: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Finanzgericht Köln weist Klage in der Rechtssache Meilicke ab

“Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem heute verkündeten Urteil in der sog. “Rechtssache Meilicke” (2 K 2241/02) und wies die Klage mangels entsprechender Nachweise ab.

Der 2. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten in Kürze zugestellt und auf der Homepage des Finanzgerichts Köln (www.FG-Koeln.NRW.de) veröffentlicht werden.

In dem Klageverfahren hatte der 2. Senat des Finanzgerichts Köln zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Luxemburg gestellt. Im Rahmen des bis zum Jahr 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens konnte nur die Körperschaftsteuer bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet werden, die auf Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft entfiel. Infolge des ersten Vorlagebeschlusses hielt der EuGH diese Beschränkung für rechtswidrig und schuf damit die Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer (Urteil in der Rechtssache Meilicke vom 6. März 2007 C-292/04). Offen blieb hierbei allerdings, welche formelle Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind. Der 2. Senat hatte deshalb den Rechtsstreit im Hinblick auf die praktischen Umsetzungsfragen erneut dem EuGH vorgelegt. Im Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09, Meilicke II) hat der EuGH hierzu entschieden, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer keine Körperschaftsteuerbescheinigung voraussetze, die dem seinerzeit geltenden deutschen Körperschaftsteuergesetz entspreche. Ausreichend aber auch erforderlich seien insoweit Belege, die es den Steuerbehörden erlaubten, klar und genau zu überprüfen, in welcher Höhe die ausländischen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet seien.”

FG Köln Urteil vom 28.08.2012 – 2 K 2241/02

Pressemeldung des Gerichts: Finanzgericht Köln

Einkommensteuer | Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil (FG)

Veräußerungserlös bei gemischt genutztem Wohnmobil

 Leitsatz

Veräußert ein Steuerpflichtiger das zu seinem Betriebsvermögen gehörendes gemischt genutztes Wohnmobil, so ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös Gewinn aus Gewerbebetrieb.

 Gesetze

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG
§ 5 Abs. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 Instanzenzug

BFH 20.08.2012 – X R 14/12

Verfahrensstand:  Revision eingelegt

 Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Eigentümer von mehreren Pkws´s, u.a. eines Wohnmobils mit polizeilichem Kennzeichen XX-MH 16. Dieses Fahrzeug hat der Kläger am 30. Juni 2001 für 172.560,48 DM erworben und als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Bei dem Wohnmobil handelt es sich um ein Fahrzeug, welches, sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurde. Im Rahmen der für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 22. Dezember 2005 – Bl. 26 f. Bp-Berichtsakten) hat man sich dahingehend geeinigt, dass 40 % nicht als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind.

Das Wohnmobil wurde am 28. August 2006 für 45.689,66 € veräußert und der Veräußerungsgewinn wurde wie folgt ermittelt:

 

 Veräußerungserlö  45.689,66 €
 ./. Buchwert;  21.182,00 €
 Gewinn  24.507,66 €
 Buchwerterhöhung der nicht als Betriebsausgaben abzugsfähigen AfA wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG  24.507,66 €
 zu versteuernder Veräußerungsgewinn  0,00 €

 

Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Veräußerungsgewinn des Wohnmobils in voller Höhe versteuert werden müsse, weil die außer­bilanziellen Zurechnungen auf Grund des § 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht berücksichtigt werden dürften.

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 erging am 25. Juli 2008, in diesem hat der Beklagte den erklärten Gewinn wie folgt verändert:

 

 Gewinn lt. Erklärung  49.813,01 €
 + Berücksichtigung außerbilanziellen Zurechnung  24.507,66 €
 + keine Betriebsausgaben für XX-SH 512  5.703,51 €
 ./. Privatanteil XX-SH 512 netto  1.680,00 €
 + Privatnutzung XX-SU 49 durch Tochter  900,00 €
 Gewinn  49.243,51 €

 

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass eine Erhöhung des Gewinns um die stillen Reserven aus dem Verkauf des Wohnmobils nicht erfolgen dürfe, da diese in Höhe von 24.507,66 € in der Vergangenheit dem steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz hinzugerechnet worden seien. Faktisch fände in Höhe der wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht abziehbaren AfA (40 % der Gesamt-AfA) eine Doppelbelastung statt, da insoweit in der Vergangenheit eine Hinzurechnung zum Gewinn und im Verkaufszeitpunkt eine erneute Besteuerung dieses Teils der stillen Reserven vorgenommen würde. Das verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Es ergebe sich auch aus der Literatur (Herrmann/Heuer/Raupach Anm. 1536 zu § 4 EStG , Frötscher Rz 340 zu § 4 EStG ). Außerdem habe der Große Senat des Bundesfinanzhofes in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 bei seiner Entscheidung über die Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise folgende dogmatische Grundaussagen getroffen: Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten seien Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, nachdem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit dem Einkommensteuerrecht u.a. maßgeblich finanzielle Leistungsfähigkeit bemesse. Danach unterliege der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblich/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip habe verfassungsrechtliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Weiter habe der Große Senat ausgeführt, dass der Begriff der Steuergerechtigkeit (als Rechtsbegriff) bedeute, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerrechtlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden müsse, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit) seien, während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einnahmen im Vergleich mit der Besteuerung niedriger Einkommen angemessen gestaltet werden müsse. Das Leistungsfähigkeitsprinzip biete die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass der Große Senat sich bei seiner Entscheidung von dem Gedanken der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und dem Grundsatz des objektiven Nettoprinzips, nachdem grundsätzlich nur das Nettoeinkommen der Einkommensteuer unterliege, habe leiten lassen. Die Einbeziehung der AfA in den die Besteuerung des „Gewinns” aus der Veräußerung des Wohn-/Büromobils, soweit sie sich nicht als Betriebsausgabe ausgewirkt habe, bzw. dem Gewinn außerbilanziell hinzugerechnet worden sei, sei mit den vorstehend vom Großen Senat aufgestellten Grundsätzen nicht vereinbar und daher abzulehnen.

Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 6. April 2010 und 23. Juli 2010 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass hilfsweise beantragt werde, das Wohnmobil nur zu 60 % als Betriebsvermögen zu bilanzieren, sodass auch immer nur 60 % der AfA den Buchwert mindern.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2010 den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers 54.251,52 € beträgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine Buchwerterhöhung um die wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige AfA erfolgen dürfe. Der BFH begründe dies mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Es solle nämlich verhindert werden, dass zu Zwecken der betrieblichen Repräsentation dienende Aufwand den Gewinn beeinflusse und die Regeln der Bewertung und Abschreibung für diese Wirtschaftsgüter außer Kraft gesetzt würden. Der Veräußerungsgewinn sei grundsätzlich die Differenz zwischen Veräußerungspreis und dem Buchwert. So mindere die auf die private Nutzung entfallende AfA ebenfalls nicht den Gewinn. Gleichwohl müsse im Veräußerungsfall der um die volle AfA geminderte Buchwert angesetzt werden, da ansonsten die frühere auf private Nutzung entfallende und gewinnerhöhende AfA entgegen dem Sinn und Zweck der Regelung sich nachträglich gewinnmindernd auswirken würde. Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Lebensführungskosten widerspreche nicht dem objektiven Nettoprinzip, denn der BFH habe in seiner von den Klägern zitierten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass das objektive Nettoprinzip nur den Abzug erwerbsbedingte Aufwendungen fordere, nicht aber den Abzug von Lebensführungskosten. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, da sonst entgegen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – quasi durch die Hintertür – sich die auf die Lebensführung entfallende und gewinnerhöhende AfA gewinnmindernd auswirken würde.

 Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Beklagte hat zutreffend den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines betrieblich genutzten Wohnmobils berechnet.

Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, sind auch bei teilweiser privater Nutzung Gegenstände des Betriebsvermögens, weil der Kläger dieses Wirtschaftsgut in seiner Bilanz aufgenommen hat und es nach § 5 Abs. 1 EStG einkommensteuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden muss. Für diese Wirtschaftsgüter gelten die Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes mit der Folge, dass auch für sie AfA vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ), auch wenn diese wegen des Abzugsverbotes nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern darf (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1973 VIII R 40/69 , BStBl II 1974, 207 und vom 23. April 1985 VIII R 300/81, BFH/NV 1986, 18 ). Das Wohnmobil kann deshalb auch nicht mit nur 60 % bilanziert werden.

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG will nach seinem Sinn und Zweck nur verhindern, dass Zwecken der betrieblichen Repräsentation dienender Aufwand den Gewinn beeinflusst, dass er im Übrigen die Regeln der Bewertung und Abschreibung für diese Wirtschaftsgüter jedoch nicht außer Kraft setzen wollte. Es soll dem Wertverzehr nach wie vor Rechnung getragen und daher auch die AfA vorgenommen werden. Dass der Gewinn aus der Veräußerung eines solches Wirtschaftsgutes zu erfassen ist, folgt bereits aus seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Die Veräußerung stellt einen Geschäftsvorfall dar und der Bucherlös ist eine gewerbliche Einnahme. Die Entscheidung der Frage, welcher Betrag als Veräußerungsgewinn anzusetzen ist, richtet sich nach dem Unterschied zwischen Buchwert und dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten.

Schon in seinem Urteil vom 24. September 1959 IV 38/58 U BStBl III 1959, 466 hat der Bundesfinanzhof für einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw, der teils privat genutzt wurde, hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsgewinnes die Ansicht vertreten, dass der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös als Gewinn zu erfassen ist, dass also insbesondere die auf die private Nutzung entfallende AfA, die zwar nicht den Gewinn der früheren Veranlagungszeiträume, wohl aber den Buchwert des Pkw´s beeinflusst hat, den Veräußerungsgewinn nicht mindert. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an, der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich Differenz zwischen Veräußerungspreis und dem Buchwert.

Auch aus dem von den Klägern zitierten Beschluss des Großen Senates vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672 ergibt sich keine andere Beurteilung. In diesem Beschluss hat der BFH ausdrücklich entschieden, dass das objektive Nettoprinzip nur den Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen fordert, nicht aber den Abzug von Lebensführungskosten. Er führt aus, dass die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten Ausdruck des objektiven Nettoprinzips sind, nach dem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht u.a. maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits. Das objektive Nettoprinzip hat verfassungsrechtliche Bedeutung, vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidung. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hat das Nettorprinzip gefordert, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig, dass 40 % der Aufwendungen für das Wohnmobil – und der AfA – Kosten der Lebensführung sind, weshalb die steuerliche Nichtberücksichtigung dieser Lebensführungskosten (hier die unangemessene AfA) nicht dem objektiven Nettoprinzip widerspricht. Aus diesem Grund darf bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes keine Buchwerterhöhung um die wegen § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige AfA erfolgen. Ansonsten würde sich die frühere auf die Lebensführung entfallende und gewinnerhöhende AfA entgegen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nachträglich gewinnmindernd auswirken. Es liegt somit keine Doppelbesteuerung vor, denn umgekehrt würde es zu einer doppelten Steuerbegünstigung führen, denn zum einen würden die auf die Lebensführung entfallenden Kosten nachträglich gewinnmindernd berücksichtigt werden und zum anderen würde auch der Veräußerungserlös sich mindern.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Umsatzsteuer | Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte eines Gesellschafter-Geschäftsführers (FG)

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte eines Gesellschafter-Geschäftsführers, umsatzsteuerliche Behandlung

 Leitsatz

1. Der Anscheinsbeweis streitet ausschließlich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64/10 ).

2. Dieser Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, indem substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05 , BStBl II 2008, 890 m.w.N.).

3. Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkräftet worden.

 Gesetze

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2

 Instanzenzug

BFH 20.08.2012 – XI R 3/12

Verfahrensstand:  Revision eingelegt

 Tatbestand

Streitig ist, ob Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin zwischen Wohnung und dem Büro der Klägerin zu versteuern sind. Die insoweit streitige Umsatzsteuer beträgt 755,57 € im Veranlagungszeitraum 2003 und 920,76 € in 2004 (bis Ende September).

Herr F.T. ist Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Daneben ist er zu 90 % Gesellschafter und ebenfalls Geschäftsführer der T.-GmbH (Parallelverfahren 6 K 2515/04).

Die Klägerin hatte ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, Herrn F.T., gemäß § 5 des Anstellungsvertrages vom 1. September 2000 einen Anspruch auf Nutzung der durch die Gesellschaft angeschafften PKW auch zu privaten Zwecken eingeräumt. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils sollte nach dem geschlossenen Vertrag der Geschäftsführer übernehmen, Betriebs- und Unterhaltskosten die Gesellschaft.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin wohnte im streitbefangenen Zeitraum in der …. -straße in C. Der Sitz und das eingerichtete Büro der Klägerin befand sich in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 in der ……-straße in F.

Der lohnsteuerlich als geldwerter Vorteil behandelte Betrag wurde monatlich als Lohnaufwand gebucht der Lohnsteuer unterworfen. Im Rahmen der Lohnversteuerung wurde die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG – der pauschale Ansatz von 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nicht angewendet.

Im streitbefangenen Zeitraum standen dem Gesellschafter-Geschäftsführer die folgenden betrieblichen PKW zur Verfügung:

  • 01/2003 bis 05/2003: Ford Fiesta Courier
  • 06/2003 bis 09/2003: MB SL 350 Roadster (Saisonkennzeichen)
  • 11/2003 bis 02/2004: MB E 270 CDI
  • 04/2004 bis 09/2004: MB SL 350 Roadster (Saisonkennzeichen)

 

Bei der Klägerin wurde für die Jahre 2003 – 2005 eine Außenprüfung durchgeführt. Durch die Außenprüfung wurden für die Jahre 2003 und 2004 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für Kfz angesetzt (Bericht vom 7. November 2008, Tz. 1.2.1 betreffend Körperschaftsteuer und Tz. 4.1 betreffend die Umsatzsteuer).

Der Beklagte folgte den Prüferfeststellungen. Die entsprechend geänderten Bescheide gingen am 8. Januar 2009 zur Post. Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch trug die Klägerin zur Begründung vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehreren Gruppen Gräben für die Telekom ausgehoben habe, wobei eine dieser Gruppen von dem Gesellschafter-Geschäftsführer selbst geleitet worden sei. Aus diesem Grund sei Herr F.T. morgens nie ins Büro, sondern mit einem Bautransporter direkt an die jeweiligen Baustellen gefahren. Herr F.T. führe im Übrigen seine Geschäftsführertätigkeit ausschließlich von zu Hause aus durch. Anweisungen seien dort über seine ebenfalls bei der Klägerin beschäftigte Ehefrau – keine Gesellschafterin – weitergegeben worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Zur Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung sehe das Gesetz zwei Methoden vor. Zum einen den Ansatz der tatsächlichen Kosten und zum anderen die pauschale Regelung über die so genannte 1 %-Regelung für die rein Privatfahrten und die 0,03 %-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt habe, sei die pauschale Regelung anzuwenden. Der geldwerte Vorteil für die reine Privatnutzung sei für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Umsatzsteuer zu bewerten. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöhe sich dieser Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug hierfür genutzt werden könne. Die Arbeitsstätte sei vorliegend das eingerichtete Büro in der …….-straße in F. Die BFH-Urteile VI R 68/05 und VI R 52/07 seien im Wege der nachträglichen Billigkeitsregelung anzuwenden; diese greife jedoch vorliegend nicht ein, da mit öffentlichen Verkehrsmittel keine Wege zurückgelegt worden seien. Das BFH-Urteil VI R 85/04 sei ebenfalls nicht hier anwendbar. Es handle sich bei der in dem Urteil genannten Person um einen Außendienstmitarbeiter und nicht um einen alleinigen, beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der auch im Außendienst mitwirke und dessen Aufgaben sich von denen eines Außendienstmitarbeiters unterscheiden würden. Der Geschäftsführer habe die gesetzliche Aufgabe, die GmbH als Ganzes zu leiten und rechtlich zu vertreten. Die Geschäftsführung verlange jedenfalls eine zeitweise Präsenz des Geschäftsführers in der Firma. Eine Übertragung von Arbeiten auf einzelne Mitarbeiter sei teilweise möglich. Allerdings bleibe der Geschäftsführer für die Organisation, Anleitung, Unterschriften und Kontrolle selbst verantwortlich. Solche Kernaufgaben könnten nicht vom Außendienst oder von Zuhause aus vorgenommen werden, sondern in der Regel vom Betriebssitz aus. Eine Bewältigung dieser Aufgaben auf Dauer von Zuhause entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, stelle vielmehr eine atypische Sachverhaltsschilderung dar, da auch der in dem letztgenannten Urteil aufgeführte Außendienstmitarbeiter zumindest einmal wöchentlich seine Arbeitsstätte aufgesucht habe.

Auch wenn er diese Tätigkeit im betrieblichen Büro nicht vollumfänglich wahrgenommen habe, so werde davon ausgegangen, dass er diese nicht vollständig aufgegeben habe und somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden seien. Da der BFH lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit abstelle, sei der zusätzliche geldwerte Vorteil von 0,03 % unabhängig davon anzusetzen, ob und wie oft im Monat der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutze.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. November 2009 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte im Anschluss an die Betriebsprüfung zu Unrecht eine Besteuerung der Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Büro der Klägerin vorgenommen habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DÜW nicht dazu verwendet, um von seinem Wohnort in C. zum Büro der Klägerin nach F. zu gelangen. Dies lasse sich auch leicht erklären. Wie bereits ausgeführt, habe der Geschäftsführer der Klägerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet. Er habe einer Montagegruppe vorgestanden. Diese Montagegruppe habe sich in den Jahren 2003 und 2004 am Wohnort des Geschäftsführers der Klägerin in C. getroffen und sei von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen gefahren. Wenn der Geschäftsführer der Klägerin das Büro der Klägerin in F. aufgesucht habe, welches in damaligen Zeiträumen aus einem Baucontainer bestanden habe, so sei dies mit dem Klein-Lkw der Klägerin erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin seien auch insoweit durchaus glaubhaft, wenn man berücksichtige, dass das daneben vorhandene Cabrio mehrere Monate im Jahr abgemeldet gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Cabrio betrieblich für Kundenbesuche und Aufmaß- bzw. Abnahmetermine genutzt.

Sie, die Klägerin, teile zwar die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach zunächst der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet habe. Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch dadurch entkräftet werden, dass vom Steuerpflichtigen substantiierte Einwände vorgebracht würden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergebe. Die Klägerin habe ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin aktiv an den Montagearbeiten vor Ort mitgearbeitet habe und man sich zumeist am Wohnort des Geschäftsführers der Klägerin getroffen habe, um von dort mit dem Klein-Lkw zu den jeweiligen Baustellen zu fahren. Sie habe auch dargetan und unter Beweis gestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Klein-Lkw genutzt habe, wenn er das Büro der Beklagten aufgesucht habe. Dieser atypische Geschehensablauf müsse nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es seien vielmehr alle zulässigen Beweismittel heranzuziehen. Hierzu gehöre auch die von der Klägerin beantragte Vernehmung der beiden Zeugen T.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen DÜW um einen Pkw mit Saisonkennzeichen gehandelt habe. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe der Betriebsprüfer die 1 %-Regelung allerdings auch während der Zeiträume der Abmeldung dieses Fahrzeugs angewandt; auch insoweit seien die Umsatzsteuerbescheide zu korrigieren.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 08. Januar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass keine Fahrten des Geschäftsführers der Klägerin zwischen Wohnort und dem Büro der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen werden und dass für die Zeiträume der Stilllegung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DÜW keine Privatnutzung durch den Geschäftsführer der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er führt klageerwidernd aus, dass er weiterhin an seiner Auffassung festhalte, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den dienstlichen Pkw’s durchgeführt worden seien. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Einspruchsverfahren bestritten worden sei, dass überhaupt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – unabhängig von der Nutzung eines privaten oder dienstlichen Pkw’s – stattgefunden hätten. Dort sei noch vorgetragen worden, der Geschäftsführer sei immer direkt zu den Baustellen gefahren und seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe er von zuhause aus durchgeführt, da seine dort ebenfalls arbeitende Ehefrau die notwendigen Unterlagen mitgebracht habe.

Im Hinblick auf die Klagebegründung sei auszuführen, dass durch die Vertragsgestaltung die Klägerin ihrem Geschäftsführer die Möglichkeit zur privaten Nutzung der Firmenwagen eingeräumt habe. Ein Fahrtenbuch als Nachweis dafür, dass keinerlei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden seien, sei nicht vorgelegt worden. Bei den beantragten Zeugenaussagen handle es sich nicht um ausreichende Mittel zur Nachweisführung. Die Klägerin habe bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge (objektive, nachprüfbare Unterlagen), besonders in Fällen eines behaupteten a/-typischen Geschehensablaufs. Die Nachweise bezögen sich auf einen Zeitraum von 2 Jahren und könnten somit wegen des langen Zeitraumes nicht durch eine Zeugenaussage ersetzt werden; im Übrigen handle es sich um nahe Angehörige. Unter fremden Dritten wäre wegen der Gefahr des Missbrauchs im beiderseitigen Interesse nicht auf Belegnachweise verzichtet worden.

Dass es sich bei dem Pkw DÜW um ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen handle, habe bereits im BP-Bericht Berücksichtigung gefunden (Hinweis auf BP-Akte Bl. 10 und 13 – 14). Aus dem Bericht ergebe sich klar, dass die Klägerin noch weitere Pkw’s im Besitz gehabt habe, die in die Berechnung für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte einbezogen worden seien. Eine Doppelberücksichtigung für einen Zeitraum sei ebenfalls nicht erfolgt.

Auch stelle es sich als atypischer Geschehensablauf dar, dass die Klägerin ihrem Geschäftsführer ein solches Nutzungsrecht einräume und der Geschäftsführer statt der Nutzung dieser höher klassigen Wagen sein eigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich genutzt haben wolle. Für Dienstreisen und Kundenbesuche hingegen seien wieder die höher klassigen Wagen genutzt worden. Hierzu hätte der Geschäftsführer immer wieder mit seinem privaten Pkw zur Firma gefahren sein müssen, um für Dienstreisen bzw. Kundenbesuche das Auto zu wechseln.

Mit Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2010 ist die Beweiserhebung darüber angeordnet worden, ob in den Streitjahren vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit betrieblichen Pkw’s durchgeführt worden sind durch Vernehmung der Frau A.T. und des Herrn V.T..

 Gründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die gesetzliche Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Ausgangspunkt der Umsatzbesteuerung genommen.

I.

1. In § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind die folgenden Regelungen getroffen: Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend (Satz 2). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Satz 3). Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Satz 4).

Da ein Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode) nicht geführt worden ist, kam im Streitfall die sogenannte 1 % – Regelung zur Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der 1 %-Betrag um 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und zwar unabhängig davon, wie häufig das Fahrzeug für diese Fahrten genutzt wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Privatnutzung des Dienstwagens besteht (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116; vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302 ), in gleicher Weise auch dafür spricht, dass der Dienstwagen für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Dezember 2006 1 K 81/04 , nicht veröffentlicht – n.v. -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007 11 K 2182/04, n.v.; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1038). Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05 , BStBl II 2008 , 890 m.w.N.).

Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den erkennenden Senat zur Überzeugung fest (§§ 76 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ), dass der Beklagte die streitbefangene Pauschal-Regelung zutreffend angewandt hat. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416 , m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 , und vom 25. März 2009 VIII B 209/08, JurisDok) ist der vorliegend einschlägige Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden. Auch wenn der Anscheinsbeweis nicht erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet wird, ergab sich für den Senat kein Bild, das einen zwingenden Rückschluss auf die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs erlaubt hätte. Die unstreitige Nutzungsmöglichkeit der für Privatfahrten geeigneten Fahrzeuge als Basis des Anscheinsbeweises erlauben zur Überzeugung des Senats die Schlussfolgerung, dass der Kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit in den Streitjahren tatsächlich Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge auch für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte genutzt hat.

Es existiert insoweit eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug – das ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen worden ist – tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang zu privaten Zwecken einsetzen wird, auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Annahme gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall bei dem Arbeitnehmer um den Gesellschafter-Alleingeschäftsführer handelt. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW´s aufgrund der Art der Geschäftsführung in Ansehung der betrieblichen Abläufe und der äußeren Umstände nicht für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte eingesetzt haben könnte, hat die Zeugenvernehmung nicht ergeben. Der Zeuge V.T. hat in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise zur Nutzung der PKW lediglich ausgesagt, dass die PKW´s in der Regel vor dem Privatanwesen des Gesellschafter-Geschäftsführers in C. gestanden hätten; über deren Nutzung könne er keine konkreteren Ausführungen mache, da er ab frühmorgens auf den von ihm selbst betreuten Baustellen gewesen sei. Der Bruder habe jeweils seine eigene Kolonne begleitet.

Soweit die Zeugin A.T. bekundet hat, dass die streitbefangenen PKW´s vom Ehemann nur für Kundenbesuche und nicht für Fahrten von C. nach F. eingesetzt worden sind, hält der Senat diese Aussage nicht für glaubhaft. Sie gründet zunächst auf der durch die Klägerin im außergerichtlichen Vorverfahren vorgetragenen Annahme, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei immer nur auf den Baustellen und bei Kunden gewesen, nicht aber in F. bzw. später in N.. Schon diese Annahme ist völlig lebensfremd. In seiner Funktion als Geschäftsführer war er zur Vertretung der Gesellschaft verpflichtet, § 35 GmbHG . Auch ein „draußen” mitarbeitender Geschäftsführer kann sich nicht derjenigen Aufgaben entziehen, die gemeinhin als „Bürotätigkeit” bezeichnet werden. Er kann einzelne Aufgaben delegieren – etwa an die im Büro arbeitende Ehefrau, bleibt aber in der Gesamtverantwortung. So hat er beispielsweise die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten § 34 Abs. 1 AO ). Seine regelmäßige Anwesenheit am Firmensitz, wo sich auch Büro nebst Ausstattung befinden, ist damit unerlässlich. Die Klägerin und die Zeugen haben nicht einmal ansatzweise vorgetragen bzw. ausgesagt, dass der Geschäftsführer im Streitfall die ihm obliegenden Aufgaben vernachlässigt habe. Der Senat ist damit zur Überzeugung gelangt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig den Firmensitz, an dem sich auch die Büroeinrichtung befand, aufgesucht hat.

Weiterhin besteht für den Senat auch kein Zweifel daran, dass die vorgenannten Fahrten jedenfalls auch mit den streitbefangenen PKW´s durchgeführt worden sind. Die Zeugin hat nämlich auch – insoweit durchaus glaubhaft – bekundet, dass beispielsweise das Mercedes-Cabriolet mal in F. und mal in C. gestanden habe. Das sei abhängig gewesen „von der jeweiligen Situation”. Das Gericht hält diese Darstellung in Anbetracht der Gesamtumstände für nachvollziehbar und wahrscheinlich. Der Tagesablauf des „draußen” mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht in der Weise vom immergleichen äußeren Ablauf geprägt, wie er für viele andere Arbeitnehmer gilt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann nicht nur auf der Baustelle präsent sein. Die dargestellte Vielfältigkeit seiner Obliegenheiten macht im Streitfall u.a. auch das Aufsuchen des Firmensitzes und der (potentiellen) Kunden erforderlich. Die Wahl des dabei jeweils genutzten Fahrzeugs hängt auch von Faktoren ab, auf die er selbst keinen Einfluss hat: Welches Fahrzeug steht überhaupt zur Verfügung, wie ist die Wetterlage, wie schnell muss ich sein, welcher Anschlusstermin ist noch wahrzunehmen, etc. Dass bei dieser Ausgangssituation auch die streitbefangenen PKW´s für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt worden sind, steht für den Senat damit außer Frage.

II.

Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin beantragt hat, dass für die Zeiträume der Stilllegung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen DÜW keine Privatnutzung durch den Geschäftsführer der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dass es sich bei dem Mercedes Cabriolet um ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen handelte, hat Eingang in den BP-Bericht vom 7. November 2008 gefunden und zwar sowohl bei der 1 % – Regelung als auch bei der 0,03 % – Regelung. Unter C. 1.2.1 (dort Seite 13) heißt es im Rahmen der Berechnung bezüglich dieses PKW: „genutzt in Monaten … 4 (2003) … 6 (2004)”. Die Veranlagungsstelle des Beklagten ist dieser Berechnung gefolgt.

III.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Umsatzsteuer | Ehrenamt – Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens liegt vor (DStV)

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG; Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

S 11/12 | 24.08.2012

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Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Dr. Hofmann,

wir bedanken uns für die Gelegenheit zum vorbezeichneten Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG – Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis Stellung nehmen zu können und möchten diese Möglichkeit hiermit gern wahrnehmen.

Vorbemerkungen

Bereits mit Schreiben vom 15.2.2012 hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) gegenüber Herrn Bundesminister Dr. Schäuble zum BMF-Schreiben vom 2.1.2012 zur Umsatzsteuerbefreiung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG kritisch geäußert. Insbesondere die darin geregelte Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift bei Zahlung pauschaler Vergütungen, die Ausführungen zur Behandlung von Auslagenersatz sowie die kurzfristig geplante Umsetzung des BMF-Schreibens stellten zentrale Kritikpunkte unserer Stellungnahme dar.

Die anschließende, mit BMF-Schreiben vom 21.3.2012 veröffentlichte zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens der Neuregelungen auf Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden, wurde und wird seitens des DStV ausdrücklich begrüßt. Auch war die erneute Überarbeitung des Abschnitts 4.26.1 UStAE unserer Auffassung nach unerlässlich und ist absolut zu befürworten. Der nunmehr vorliegende Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber der zu Beginn dieses Jahres veröffentlichten Fassung dar. Wir möchten in diesem Zusammenhang anregen, auch künftig wieder bei wesentlichen Änderungen des UStAE den Berufsstand der Steuerberater vorab einzubinden und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Allein auf diesem Wege können Anregungen und Erfahrungen der Praxis frühzeitig Berücksichtigung finden und umfangreicher Änderungsbedarf bei bereits veröffentlichten BMF-Schreiben vermieden werden.

Dies vorausgeschickt, möchten wir zu den Neuregelungen der Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im vorbezeichneten Entwurf des überarbeiten BMF-Schreibens folgende Anmerkungen machen:

Auslagenersatz

Der DStV begrüßt, dass nach Überarbeitung des BMF-Schreibens die Erstattungen tatsächlich entstandener Kosten nicht länger in die Berechnung der Betragshöchstgrenzen von EUR 50,00 pro Tätigkeitsstunde / EUR 17.500,00 pro Jahr einfließen. Auch die im BMF-Schreiben vorgenommene beispielhafte Definition des Begriffs ʺAuslagenersatz“ ist notwendig und richtig. Dennoch möchten wir anmerken, dass die derzeitige Ausführung

  • „Als Auslagenersatz im Sinne des Satzes 4 wird auch ein Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen anerkannt, die lohnsteuerlich als Reisekosten angesetzt werden können (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR)“

tatsächlich nur ein Beispiel für Auslagenersatz darstellt. Neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Kilometer-Geldern zählen aber beispielsweise auch Verpflegungsmehraufwendungen, etwaige Telefonkosten sowie Übernachtungskosten zum Auslagenersatz (vgl. Heinrichshofen, Rz. 114 zu § 4 Nr. 26 UStG in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist: Umsatzsteuergesetz Kommentar). Diese Auslagen sind im gegenwärtig vorliegenden Entwurf nicht angeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, ob der Ansatz pauschaler Beträge ausschließlich für den Ersatz von Fahrtkosten gilt oder auch Mehraufwendungen für Verpflegung etc. Berücksichtigung finden.
Der DStV regt daher an, eine allgemeingültigere Definition zur Begrifflichkeit „Auslagenersatz“ im BMF-Schreiben aufzunehmen und neben dem Beispiel des Fahrtkostenersatzes weitere Beispiele anzuführen. Gegebenenfalls sollte zudem der Hinweis erfolgen, dass die vorbezeichneten Beispiele keine abschließende Aufzählung darstellen.

Die nunmehr im BMF-Schreiben geregelte Orientierung an lohnsteuerrechtlichen Beträgen bei pauschal zu ersetzenden Kosten ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch möchten wir darauf aufmerksam machen, dass – sofern vertraglich oder mittels Gremienbeschluss geregelt – auch höhere angemessene Beträge anerkannt werden sollten. Beispielsweise ist eine Fahrtkostenerstattung i. H. v. 0,50 EUR / km in Anbetracht der derzeitigen Kraftstoffpreise nicht unverhältnismäßig, sondern entspricht vielmehr den tatsächlichen Kosten, obgleich diese über der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 EUR / km (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) liegt. Ähnlich verhält es sich mit dem Beispiel der Verpflegungsmehraufwendungen.

Zur Vermeidung unnötiger Bürokratie, die beispielsweise bei Zahlung einer Fahrtkostenerstattung i. H. v. 0,50 EUR / km aus der unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung (0,30 EUR / km umsatzsteuerfrei, 0,20 EUR / km umsatzsteuerpflichtig) resultiert, möchte der DStV deshalb vorschlagen, dass dort, wo Auslagenersatz in der Regel pauschaliert wird, auch höhere angemessene Beträge ersetzt werden können. In allen weiteren Fällen sind, wie bereits festgehalten, die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen entsprechend anzuerkennen.

Pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung

Die im Rahmen des überarbeiteten BMF-Schreibens nunmehr eingefügten Ergänzungen zur Zahlung pauschaler Vergütungen sind in jedem Fall zu begrüßen, da pauschale Erstattungen durchaus eine weit verbreitete Praxis darstellen. Eine Umsetzung der bislang beabsichtigten Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift bei Leistung pauschaler Vergütungen wäre unseres Erachtens nicht vertretbar, insbesondere sofern die Entschädigungen sich im Bereich der Angemessenheit bewegen.

In diesem Zusammenhang regelt der Entwurf außerdem, dass der tatsächliche Zeitaufwand glaubhaft zu machen ist (vgl. Absatz 5 Satz 3 des BMF-Schreibens). Fraglich ist hierbei, ob dieser Nachweis im Einzelnen über das gesamte Jahr zu erfolgen hat oder eine vereinfachte Nachweisführung für einen repräsentativen Zeitraum von beispielsweise drei Monaten genügt. Wie bereits im Schreiben vom 15.2.2012 gegenüber Herrn Bundesfinanzminister Dr. Schäuble dargelegt, führt die Dokumentation des Zeitaufwands ehrenamtlich Tätiger in den Vereinen, Verbänden und Organisationen zu einem erheblichen Arbeitsmehraufwand. Diese Gegebenheit nimmt den zahlreich betroffenen Institutionen jede Chance, die finanzielle Anerkennung ihrer ehrenamtlich Engagierten bei angemessenem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund regt der DStV an, zur Dokumentation des tatsächlichen Zeitaufwands die Möglichkeit der vereinfachten Nachweisführung über einen repräsentativen Drei-Monats-Zeitraum zu gewähren und für die restlichen Monate des Kalenderjahres sowie darüber hinaus auch für die folgenden Jahre – sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern – keine weiteren Dokumentationspflichten an die Zahlung einer Pauschale zu knüpfen.

Auch die Formulierung in Absatz 5 Satz 4

  • „Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26 bzw. § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz nicht übersteigt“

führt zu Unsicherheiten und offenen Fragen. Diese resultieren daher, dass bereits vorweg in den einführenden Bemerkungen dargelegt wird, „[dass] es sich bei den genannten Grenzen [EUR 50,00 pro Tätigkeitsstunde / EUR 17.500,00 pro Jahr] um so genannte Nichtbeanstandungsgrenzen handelt, bis zu deren Höhe seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine Angemessenheitsprüfung der Entschädigungen verzichtet wird …“ Die in Absatz 5 Satz 4 verwendete Formulierung relativiert diese Aussage hingegen wieder. Auch der Bezug auf § 3 Nr. 26a EStG erscheint unseres Erachtens an dieser Stelle überflüssig, da das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG Stellung nimmt und somit eine ausdrückliche Trennung zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 4 Nr. 26a UStG beachtet werden sollte. Zur Vermeidung etwaiger Unsicherheiten und Streitigkeiten möchte der DStV folgenden Formulierungsvorschlag unterbreiten:

  • „Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz nicht übersteigt.“

Beispielhafte Unterlegung

Die im vorliegenden Entwurf erfolgte Aufnahme von Beispielen findet unsere volle Befürwortung, da dem ehrenamtlich Tätigen die Möglichkeit eröffnet wird, den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt unter einen der Beispielfälle zu subsumieren. Hierdurch können Vereine, Verbände und Organisationen künftig mitunter schneller entscheiden, ob die Regelungen des § 4 Nr. 26b UStG entsprechend Anwendung finden. Fraglich ist, ob unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anregungen weitere Beispiele sachdienlich wären.

Für ergänzende Konsultationen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald

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BFH: Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kfz bei späterer Insolvenzeröffnung

Der BFH hatte zu entscheiden, wer Bekanntgabeadressat eines Kraftfahrzeugsteuerbescheids ist, wenn das Kfz des Insolvenzschuldners unter Zwangsverwaltung steht (Az. II R 28/11).

Bundesfinanzhof
Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug bei späterer Insolvenzeröffnung – Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung des FG
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.
BFH, Urteil vom 1. 8. 2012 – II R 28/11 (Lexetius.com/2012,4999)
1 Gründe: I. Das Amtsgericht (AG), Insolvenzgericht, eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2007 über das Vermögen des H (Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren und bestimmte zugleich den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Insolvenzverwalter.
2 Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 hatte das AG, Vollstreckungsgericht, die Zwangsverwaltung von im Eigentum des Insolvenzschuldners und dessen Ehefrau stehenden landwirtschaftlichen Grundstücken angeordnet. Als Verwalterin wurde eine Rechtsanwältin bestellt (Zwangsverwalterin). Die Zwangsverwaltung dauerte bis zum 27. Juli 2010 an.
3 Auf den Insolvenzschuldner war eine in seinem Alleineigentum stehende landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen. Diese Zugmaschine diente den landwirtschaftlichen Grundstücken und stand mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt vom Kläger im Rahmen der Insolvenzverwaltung für die Insolvenzmasse genutzt.
4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) ging aufgrund der Insolvenzeröffnung davon aus, dass nunmehr der Kläger Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine sei, und setzte ihm gegenüber mit Bescheid vom 23. Mai 2007 Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine fest. Nachdem die Zugmaschine am 2. Juli 2007 bei der Zulassungsstelle stillgelegt worden war, erließ das FA am 11. Juli 2007 gegenüber dem Kläger einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 auf 37 EUR fest.
5 Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt, änderte den Änderungsbescheid über die Kraftfahrzeugsteuer vom 11. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 ab und setzte die Kraftfahrzeugsteuer vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 auf 0 EUR fest. Zur Begründung führte das FG aus, dass die Zugmaschine als Zubehör dem beschlagnahmten Grundstück gedient habe und daher von der Zwangsverwaltung des Grundstücks umfasst worden sei. Die Verwaltung der Maschine habe der Zwangsverwalterin oblegen und nicht dem Insolvenzverwalter, so dass die Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit sei. Die Zwangsverwalterin habe die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Zugmaschine erfüllen müssen, so dass der Kraftfahrzeugsteuerbescheid an diese zu richten sei. Nach der der Vorentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung war die Revision gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim FG einzulegen. Dementsprechend legte das FA seine Revision fristgerecht beim FG ein. Erst nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist wurde die Revision dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
6 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1 KraftStG. Das KraftStG stelle allein auf die zulassungsrechtliche Position als Halter eines Kraftfahrzeugs ab. Der Zwangsverwaltung unterliege nicht die Haltereigenschaft als solche, sondern nur das Fahrzeug als Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Auch zur Erfüllung seiner Aufgaben bedürfe der Zwangsverwalter nicht der Rechtsstellung als Fahrzeughalter, da die Nutzung und Verwertung des Fahrzeugs unabhängig von der Haltereigenschaft erfolge. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde der Insolvenzverwalter unabhängig davon, ob er das Fahrzeug für die Masse nutzen oder in Besitz nehmen könne, Halter des Kraftfahrzeugs und somit Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Gegen die Einordnung der Zugmaschine als Zubehör zum landwirtschaftlichen Betrieb des Insolvenzschuldners spreche im Streitfall, dass diese nicht ausschließlich für den Gebrauch in dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern zum Verkehr auf allen öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.
7 Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
9 II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine des Insolvenzschuldners nicht gegenüber dem Kläger festzusetzen ist.
10 1. Das FA hat die Revision fristgerecht eingelegt.
11 Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Nach § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur, wenn der Beteiligte ordnungsgemäß u. a. über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtbehelfs gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe i. S. des § 54 Abs. 1 FGO zulässig. Der Begriff Rechtsbehelf umfasst auch gerichtliche Rechtsbehelfe, darunter die prozessualen Mittel zur Rechtsverwirklichung im Wege gerichtlicher Verfahren einschließlich Antrag, Klage und Rechtsmittel (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 37/09, BFH/NV 2012, 41).
12 Im Streitfall wurde das FA im Urteil der Vorinstanz unrichtig darüber belehrt, dass die Revision beim FG einzulegen sei. Die Rechtsmittelbelehrung genügte damit nicht den Anforderungen des § 55Abs. 1 FGO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, so dass für die Einlegung der Revision nicht die einmonatige Frist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern die Jahresfrist nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO lief. Diese hat das FA eingehalten.
13 2. Zutreffend hat das FG entschieden, dass nicht der Kläger als Insolvenzverwalter, sondern die Zwangsverwalterin richtiger Inhaltsadressat des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer für die Zugmaschine vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 ist.
14 a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 InsO) zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat als Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) und richtiger Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht (BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).
15 b) Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Kraftfahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
16 aa) Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des § 55Abs. 1 Nr. 1 InsO den „in anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weist einen Bezug zur Insolvenzmasse auf und ist Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist und der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (BFH-Urteile in BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und in BFHE 235, 1,BStBl II 2012, 149).
17 bb) Ein Kraftfahrzeug, das i. S. der §§ 97 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Zubehör eines Grundstücks des Insolvenzschuldners ist und bereits vor Insolvenzeröffnung durch die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück gemäß § 146 Abs. 1 i. V. m. § 20des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) beschlagnahmt worden war, unterfällt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern unterliegt grundsätzlich weiterhin der Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger zugleich Insolvenzgläubiger ist und die Beschlagnahme im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag stattfand, so dass sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 88InsO unwirksam wird (sog. Rückschlagsperre).
18 (1) Der Beschluss, durch den die Zwangsverwaltung über ein Grundstück angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Durch die Beschlagnahme, die grundsätzlich in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wird (§ 146 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG), werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis sowie die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gemäß § 152ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Zwar lässt die Anordnung der Zwangsverwaltung das Eigentumsrecht des Vollstreckungsschuldners an dem Grundstück unberührt. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass der unter Zwangsverwaltung stehende Grundbesitz von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 V R 67/07, BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 148 Rz 2; Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., Rz VIII. 82 ff.; Hagemann, in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 Rz 18; Eickmann, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht – ZIP – 1986, 1517, 1519).
19 (2) Diese Rechtsfolgen gelten gleichermaßen für das Zubehör eines Grundstücks, auf welches sich gemäß § 1120 BGB die Hypothek erstreckt und das deshalb gemäß § 146 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 ZVG von der Beschlagnahme erfasst wird. Auch Zubehör eines Grundstücks, das im Alleineigentum nur eines von mehreren Grundstückseigentümern (Miteigentum oder Gesamthandseigentum) steht, fällt gemäß § 1120 BGB in den Haftungsverband der Hypothek, da die Hypothek an einem Grundstück das ganze Grundstück belastet und jeder der Eigentümer für die ganze Forderung dinglich haftet (Urteil des Reichsgerichts vom 25. April 1931 V 23/31, RGZ 132, 321; MünchKommBGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1120 Rz 36).
20 Zubehör sind gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Dies sind bei einem Landgut u. a. das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh (§ 98 Nr. 2 BGB). Landgut i. S. von § 98 Nr. 2 BGB sind – in der Regel mehrere – Grundstücke, die durch ihre gemeinsame Zweckbestimmung zur landwirtschaftlichen Nutzung zusammengefasst werden, einen gemeinsamen Betriebsmittelpunkt mit Wohn- und Betriebsgebäude haben und zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft eingerichtet und geeignet sind (MünchKommBGB/Stresemann, 6. Aufl., § 98 Rz 15). Zum landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind neben den Maschinen, die der Bodenbearbeitung, der Einbringung des Saatgutes oder der Ernte dienen, auch die Zugmaschinen zu diesen Geräten (Stresemann, a. a. O., § 98 Rz 17). Für die Zubehöreigenschaft einer landwirtschaftlichen Zugmaschine zu einem Landgut ist nicht maßgeblich, ob diese ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird oder zur Benutzung auf allen öffentlichen Straßen zugelassen ist. Denn auch bei einer Zulassung zur Benutzung auf allen öffentlichen Straßen kann eine landwirtschaftliche Maschine dem Wirtschaftsbetrieb eines Landguts zu dienen bestimmt sein, etwa dann, wenn das Landgut aus mehreren nicht aneinanderliegenden Grundstücken besteht, die nur über öffentliche Straßen erreicht werden können.
21 (3) Die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters über das von der Beschlagnahme eines Grundstücks erfasste Zubehör besteht grundsätzlich fort, wenn nach der Beschlagnahme das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet wird. Zwar werden das Grundstück und dessen Zubehör aufgrund des fortgeltenden Eigentumsrechts des Vollstreckungsschuldners mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die im Wege der Zwangsverwaltung bereits beschlagnahmten Sachen geht jedoch nicht auf den Insolvenzverwalter über (vgl. Stöber, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., § 152 Rz 3. 7).
22 Dies folgt zunächst aus der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO. Danach bleiben die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung von dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter unberührt. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Grundlage dafür, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung neben diesem wirksam bleibt (Windel, in Henckel/Gerhardt/Jäger, Insolvenzordnung, Kommentar, § 80 Rz 289).
23 Auch aus § 153b Abs. 1 ZVG ergibt sich, dass die Insolvenzeröffnung als solche keinen Einfluss auf die fortbestehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters über bereits wirksam beschlagnahmte Sachen hat. Gemäß § 153b Abs. 1 ZVG wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Insolvenzverwalters die einstweilige vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung angeordnet, wenn glaubhaft gemacht ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Damit ist der Vorrang der Verwaltungsrechte des Insolvenzverwalters vor denen des Zwangsverwalters für den Fall gesetzlich geregelt, dass dies die Verwertungsmöglichkeiten des Schuldnervermögens verbessert (Lwowski/Tetzlaff, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1999, 2336, 2337; Mönning/Zimmermann, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung – NZI – 2008, 134, 137 f.; Wenzel, NZI 1999, 101, 103). Mit der einstweiligen Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens nach § 153b ZVG geht die Verwaltungs- und Benutzungsbefugnis des Zwangsverwalters über die beschlagnahmten Sachen in dem Umfang, den die Einstellung hat, auf den Insolvenzverwalter über (Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 139; Stöber, a. a. O., § 153b Rz 4. 3 und Rz 7; ders., ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rz 670c). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die fortbestehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis des Zwangsverwalters über die beschlagnahmten Sachen nicht berührt.
24 c) Die Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör eines Grundstücks vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück beschlagnahmt worden war, ist nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.
25 Zwar erfüllt auch nach der Beschlagnahme weiterhin der Insolvenzschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, den steuerrechtlichen Tatbestand des Haltens eines Fahrzeugs i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1 KraftStG, so dass er weiterhin Steuerschuldner und Steuerpflichtiger i. S. von § 33 Abs. 1 AO ist. Hierbei ist unschädlich, dass er aufgrund der Beschlagnahme das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519, und BFH-Urteil in BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).
26 Der Zwangsverwalter tritt jedoch insoweit als Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO neben den Insolvenzschuldner, der zugleich Vollstreckungsschuldner ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029). Als Vermögensverwalter hat der Zwangsverwalter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit die Zwangsverwaltung reicht, und daher die aus der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens resultierenden Steuern aus der Zwangsverwaltungsmasse heraus zu erfüllen (Eickmann, ZIP 1986, 1517, 1522 f.; Hagemann, a. a. O., § 152 Rz 22; Stöber, ZVG-Handbuch, Rz 609a). Er hat somit auch die Kraftfahrzeugsteuer für ein seiner Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis unterliegendes Kraftfahrzeug zu entrichten.
27 d) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kraftfahrzeugsteuer für die landwirtschaftliche Zugmaschine für die Zeit vom 1. April 2007 bis 1. Juli 2007 nicht gegenüber dem Kläger festzusetzen. Es handelt sich hierbei um keine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
28 Die im Alleineigentum des Insolvenzschuldners stehende Zugmaschine ist als Zubehör i. S. des § 98 Nr. 2 BGB durch die Anordnung der Zwangsverwaltung vom 2. Oktober 2006 über die im Miteigentum des Insolvenzschuldners stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke gemäß § 146 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 ZVG i. V. m. § 1120 BGB wirksam beschlagnahmt worden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde die Zugmaschine gemäß §35 Abs. 1 InsO Teil der Insolvenzmasse. Verwaltungs- und nutzungsbefugt hinsichtlich der Maschine ist dennoch die vom Vollstreckungsgericht eingesetzte Zwangsverwalterin geblieben. Die Voraussetzungen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO lagen im Streitfall nicht vor.

 

Bestimmung der Einwohnerzahl bei der Bemessung von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben im Bereich “Wasser”

Bestimmung der Einwohnerzahl bei der Bemessung von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben im Bereich “Wasser” ; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 31. Januar 2012 – I R 1/11 –1

Bestimmung der Einwohnerzahl bei der Bemessung von Konzessionsabgaben bei öffentlichen Betrieben im Bereich “Wasser” (PDF, 38,2 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

  1. Vgl. dazu “Weitere Entscheidungen des BFH (11.04.2012).

BMF-Schreiben vom 24. August 2012 – IV C 2 – S 2744/07/10001 :002 –

Umsatzsteuer | Haftung für Umsatzsteuer (BFH)

Haftung für Umsatzsteuer

 Leitsatz

1. Die Haftungsinanspruchnahme für einen Umsatzsteuerrückforderungsanspruch wegen (angeblich) materiell-rechtlich zu Unrecht festgesetzter und ausgezahlter negativer Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschüsse) setzt voraus, dass aufgrund der formellen Bescheidlage (Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung) beim Steuerpflichtigen (Primärschuldner) festgestellt wurde, dass der Umsatzsteuererstattungs- bzw. Vergütungsanspruch nicht bestanden hat.

2. Es genügt nicht, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf Festsetzung der negativen Umsatzsteuer und die Auszahlung des Überschusses bestand. Die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen (Primärschuldner) muss zunächst entsprechend der materiellen Rechtslage korrigiert werden.

 Gesetze

AO § 37 Abs. 2
AO § 38
AO § 69
AO § 150 Abs. 1 Satz 3
AO § 168 Sätze 1 und 2
AO § 191 Abs. 1 Satz 1
AO § 218 Abs. 1

 Instanzenzug

Sächsisches FG vom 19. Mai 2009 2 K 863/07 (EFG 2011, 938 )BFH XI R 6/10

 Gründe

I.

1  Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH für Umsatzsteuer der GmbH mit Haftungsbescheid zu Recht in Anspruch genommen wurde.

2  Der Kläger war seit dem 10. Juli 2003 Geschäftsführer der Y-GmbH (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juni 2003 gegründet wurde und deren Sitz im Inland lag. Gegenstand der GmbH war die Vermietung von Baugerüsten sowie der Alleinvertrieb von Y Baugerüsten in Griechenland.

3  Die GmbH machte in verschiedenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Vorsteuerbeträge geltend, die ihr durch den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) erstattet wurden.

4  Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2004 stellte sich heraus, dass die GmbH ihr operatives Geschäft bereits im Gründungsjahr 2003 nach Griechenland verlegt hatte. Nach Ansicht des FA war die GmbH kein inländisches Unternehmen mehr, so dass ihr die Vorsteuern zu Unrecht erstattet worden seien.

5  Nach Angaben des FA hob es die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Bescheid vom 12. September 2005 auf und erteilte Abrechnungsbescheide über die zuviel erstattete Umsatzsteuer, die dem Bevollmächtigten der GmbH Dr. K zugesandt wurden. Der Kläger bestritt den Zugang dieser Bescheide.

6  Das FA nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 11. Oktober 2006 gemäß § 191 i.V.m. §§ 69 , 34 der Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuerschulden der GmbH u.a. für die Voranmeldungszeiträume Februar, April, Juni bis September und Dezember 2004 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt … € in Anspruch, da er als Geschäftsführer der GmbH deren Steuern nicht abgeführt habe.

7  Mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 wies das FA den Einspruch insoweit als unbegründet zurück.

8  Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Es führte zur Begründung aus, da die GmbH im Jahr 2004 im Inland nicht (mehr) tätig gewesen sei, habe sie im Jahr 2004 keinen Vorsteuererstattungsanspruch gehabt. Die vom FA „bereits gezahlten Beträge seien daher als Rückforderungsanspruch gegen die GmbH nach § 37 Abs. 2 AO zu qualifizieren.” Nachdem aber die Erstattungen aufgrund von Voranmeldungen und damit aufgrund von Steuerbescheiden erfolgt seien, müssten zunächst diese Bescheide geändert oder die Jahressteuer auf 0 € festgesetzt werden. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden. Es sei nicht erwiesen, dass der Aufhebungsbescheid vom 12. September 2005 wirksam bekannt gegeben worden sei. Die Beweislast für den Zugang trage das FA. Folglich sei nicht „von einer wirksamen Aufhebung der festgesetzten Vorsteuerbeträge” auszugehen. Ein Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO und damit ein Haftungsanspruch bestehe daher nicht.

9  Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 938 .

10  Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es führt im Wesentlichen aus, nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO könne derjenige, der für eine Steuer hafte, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Ein Festsetzungserfordernis hinsichtlich der Steuerschuld (Primärschuld) bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht. Entscheidend sei die materiell-rechtliche Existenz des Steueranspruchs. Es sei ausreichend, dass der Primäranspruch entstanden sei und bei Erlass des Haftungsbescheids bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch bestehe. Dies gelte auch bei einem Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO .

11  Sei eine negative Umsatzsteuer angemeldet worden, so ergebe sich die Rückleistungspflicht des Steuerschuldners zwar erst, wenn diese Festsetzung später durch förmlichen Bescheid aufgehoben worden sei. Einer solchen Festsetzung gegenüber dem Steuerschuldner bedürfe es jedoch nach der Rechtsprechung des BFH für die Inanspruchnahme eines anderen als Haftungsschuldner nicht. Der für die Haftung maßgebliche Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bestehe in Höhe der materiell-rechtlich unberechtigt festgesetzten negativen Umsatzsteuer.

12  Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13  Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II.

14  Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— ).

15  Es kann dahingestellt bleiben, ob das FA die negative Umsatzsteuer zu Unrecht an die GmbH gezahlt hat. Denn solange die den Zahlungen zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide —wie im Streitfall— Geltung haben, ist weder ein Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO ) noch ein etwaiger Haftungsanspruch (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO ) durchsetzbar.

16  1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) —wie der Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen der §§ 34 , 69 AO—, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Haftung für einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 157/84 , BFH/NV 1987, 618 , unter II.1.).

17  Ist eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 , BFHE 155, 40 , BStBl II 1989, 223; vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751 , m.w.N.).

18  2. Das FG hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des FA nach § 37 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind. Denn die Vorsteuerbeträge sind nicht ohne rechtlichen Grund an die GmbH gezahlt worden.

19  a) Ob eine Steuer oder eine Steuervergütung i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO ) sind die Steuerbescheide; die Steueranmeldungen (§ 168 AO ) stehen den Steuerbescheiden gleich (§ 218 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 52/83 , BFHE 149, 440 , BStBl II 1988, 521; vom 28. November 1990 V R 117/86, BFHE 163, 112 , BStBl II 1991, 281).

20  b) Im Streitfall ist danach der rechtliche Grund für die Auszahlung der Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschüsse) an die GmbH deren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Februar, April, Juni bis September und Dezember 2004. Diese Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO ) stehen grundsätzlich jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO ). Da die Steueranmeldungen in den einzelnen streitbefangenen Voranmeldungszeiträumen jeweils zu Steuervergütungen führten, trat diese Folge jeweils mit der Zustimmung des FA (vgl. § 168 Satz 2 AO ) ein, die spätestens konkludent in der Auszahlung der Erstattungsbeträge zu sehen ist.

21  Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, hat das FA diese Steuerbescheide nicht wirksam aufgehoben. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat sich das FG davon überzeugt, dass der Zugang der Aufhebungsbescheide vom 12. September 2005 und der entsprechenden Abrechnungen nicht nachgewiesen ist. Die angebliche Bekanntgabe der Bescheide erfolgte mit einfachem Brief. Ein Empfangsnachweis liegt nicht vor. Der Kläger hat den Zugang bestritten. Anhaltspunkte aus dem anderweitigen Schriftverkehr für den Erhalt des Schreibens sind nicht ersichtlich.

22  c) Aber auch soweit der VII. Senat des BFH im Rahmen der Beurteilung, ob i.S. des § 37 Abs. 2 AO „ohne rechtlichen Grund” gezahlt wurde, auf das materielle Steuerrecht abstellt (vgl. auch Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 37 AO Rz 27 ff.; Ratschow in Klein, AO , 11. Aufl., § 37 Rz 3 ff.) rechtfertigt dies im Ergebnis keine abweichende rechtliche Würdigung.

23  Danach ist der Steuererstattungsanspruch zwar bereits mit der Zahlung eines nach materiellem Recht nicht geschuldeten Betrages entstanden. Für die Durchsetzung (Verwirklichung) des materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch nach dieser Auffassung der vorherigen Änderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1994 VII R 109/93 , BFH/NV 1994, 839 ; vom 15. Oktober 1997 II R 56/94, BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796; vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88 , BStBl II 2003, 43, unter II.2.b; vgl. ferner BFH-Urteile vom 29. Januar 1991 VII R 45/90 , BFH/NV 1991, 791 ; vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, BFHE 179, 556 , BStBl II 1997, 112).

24  Denn unabhängig von der Frage der Entstehung des Erstattungsanspruchs kommt eine Rückforderung materiell zu viel entrichteter Steuer nur dann in Betracht, wenn eine entgegenstehende Steueranmeldung, die gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 AO einem Steuerbescheid gleichsteht, aufgehoben oder geändert worden ist. Dies ergibt sich aus § 218 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 , BFHE 160, 108 , BStBl II 1990, 523; in BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796). Der Steueranspruch entsteht zwar nach § 38 AO mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, durch den Steuerbescheid wird jedoch erst die Grundlage für die Verwirklichung des Steueranspruchs geschaffen (§ 218 Abs. 1 AO ). Der —ggf. materiell unrichtige— Steuerbescheid beeinflusst zwar nicht die materielle Höhe des Steuererstattungsanspruchs, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88 , BStBl II 2003, 43, unter II.2.b). Dem Steuererstattungsanspruch des FA stehen daher die bestehenden —wenn auch ggf. materiell unrichtigen— Steueranmeldungen entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111 , BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88 , BStBl II 2003, 43, unter II.2.b).

25  d) Aus dem vom FA angeführten Beschluss des BFH vom 21. Mai 2004 V B 212/03 (BFH/NV 2004, 1368 ), wonach die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nicht voraussetzt, dass die Steuerschuld gegen den Erstschuldner bereits festgesetzt wurde (vgl. auch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO ), ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da dem Beschluss ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort sind wirksame Änderungsbescheide gegenüber der Rechtsnachfolgerin der GbR ergangen —und entgegen der Auffassung des FA nicht (ebenfalls) aufgehoben worden—, woran es in dem hier zu entscheidenden Streitfall gerade fehlt.

26  e) Ohne Erfolg beruft sich das FA ferner auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98 (BFHE 190, 25 , BStBl II 2000, 486).

27  Nach diesem Urteil kann der Haftungsschuldner auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorlagen.

28  Der BFH hat unter II.2. der Urteilsgründe zwar u.a. ausgeführt, die Festsetzung des Steueranspruchs gegenüber dem Steuerschuldner sei für die Inanspruchnahme des Haftenden ohne Bedeutung; denn die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setze nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den Erstschuldner festgesetzt worden sei; ausreichend sei, dass der Primäranspruch gegen die GmbH bei Erlass des Haftungsbescheids bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen noch bestehe.

29  Diese Aussagen haben aber nicht die ihnen vom FA beigelegte Bedeutung für den hier gegebenen Sachverhalt, dass gegen einen Dritten ein Haftungsbescheid wegen einer Steuerschuld einer GmbH erlassen wurde, die nach Lage der gegen die GmbH ergangenen Steuerbescheide gar nicht bestand.

30  3. Der erkennende Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan (GVPL) des BFH für die Entscheidung der Sache zuständig.

31  a) Die Zuständigkeit des XI. Senats des BFH ergibt sich aus der allgemeinen Senatszuständigkeit für Fragen aus dem Rechtsgebiet der Umsatzsteuer für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben L bis Z (Buchst. A, XI. Senat Nr. 1 GVPL).

32  In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach II. Nr. 7 der Ergänzenden Regelungen des GVPL nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Trägt die Firma des Steuerschuldners —wie hier— die Firma der GmbH einen Familiennamen, ist in entsprechender Anwendung des nach II. Nr. 5 Buchst. a der Ergänzenden Regelungen des GVPL der erste Buchstabe des ersten Familiennamens maßgebend, im Streitfall somit der Anfangsbuchstabe M des Familiennamens M…

33  b) Die Zuständigkeit des VII. Senats des BFH nach Buchst. A, VII. Senat Nr. 5 Buchst. b GVPL (Haftung für Umsatzsteuer, wenn diese nicht auf dem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist) ist nicht gegeben. Denn der Kläger hat bestritten, dass materiell-rechtlich ein Rückforderungsanspruch des FA gegen die GmbH besteht.

BFH: “Praxisgebühr” nicht als Sonderausgabe abziehbar

BFH-Urteil vom 18.07.2012 – X R 41/11

Presseerklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 58:

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11 entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die sog. “Praxisgebühren”, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige “Beiträge zu Krankenversicherungen” als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der “Praxisgebühr” ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der “Praxisgebühr” gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob “Praxisgebühren” als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.”

Bundesfinanzhof (BFH)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin