Die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung – BFH-Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26/19)

Die Frage der Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäudeanteil spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Im Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Relevanz der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereitgestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ aufgegriffen. Dabei wurde das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und Stellung zur methodischen Angemessenheit der Arbeitshilfe zu nehmen.

Hintergrund des Verfahrens

Im Zentrum des Falles stand eine vermietete Eigentumswohnung, deren Kaufpreis in der notariellen Urkunde in einen Grundstücks- und einen Gebäudewertanteil aufgeteilt wurde. Das Finanzamt (FA) folgte jedoch nicht dieser vertraglichen Aufteilung, sondern legte die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zugrunde. Diese führte zu einer deutlich abweichenden Wertverteilung und damit zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen.

Die Klägerin argumentierte, dass der vom FA angesetzte Bodenwert unrealistisch hoch sei, insbesondere aufgrund der ungünstigen Lage des Grundstücks. Der Gebäudewertanteil müsse aufgrund der besonderen Bauweise und der Ausstattung höher angesetzt werden. Das FA hingegen berief sich auf die BMF-Arbeitshilfe, die es als objektives und sachgerechtes Mittel zur Aufteilung des Kaufpreises ansah.

Bewertung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der Steuerpflichtigen mit der Begründung ab, dass die Arbeitshilfe des BMF ein geeignetes Instrument zur sachgerechten Kaufpreisaufteilung sei. Es sei methodisch nachvollziehbar und könne als Grundlage für die Schätzung der Aufteilung herangezogen werden. Zudem würden nur erhebliche konkrete Abweichungen eine andere Berechnungsgrundlage rechtfertigen.

Revision vor dem BFH

In der Revision argumentierte die Klägerin, dass die Arbeitshilfe des BMF systematisch zu einem zu hohen Bodenwert führe, während der Gebäudewert unangemessen niedrig angesetzt werde. Dies benachteilige insbesondere Steuerpflichtige in innerstädtischen Lagen, wo die Bodenrichtwerte häufig hoch angesetzt sind.

Der BFH nahm die Revision zum Anlass, grundlegend die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zu klären. Der Senat sah es als notwendig an, das BMF in das Verfahren einzubeziehen, um dessen Sichtweise zu den methodischen Grundlagen und möglichen systematischen Verzerrungen der Arbeitshilfe zu erhalten.

Relevanz für Steuerpflichtige

Der Beschluss des BFH ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da die BMF-Arbeitshilfe von der Finanzverwaltung regelmäßig zur Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Steuerpflichtige, die eine abweichende Kaufpreisaufteilung geltend machen möchten, müssen fundierte Gegenargumente liefern, beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten oder alternative Berechnungsmethoden.

Die Entscheidung des BFH könnte künftig klären, ob die Finanzämter in jedem Fall an die BMF-Arbeitshilfe gebunden sind oder ob sie eine umfassendere Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Bis dahin bleibt es für Steuerpflichtige wichtig, eine detaillierte Begründung für ihre eigene Kaufpreisaufteilung zu liefern, um eine abweichende Berücksichtigung bei der Steuerveranlagung zu erreichen.

Fazit

Die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung ist ein wesentliches Instrument der Finanzverwaltung, dessen Anwendung jedoch nicht unkritisch erfolgen sollte. Der Beschluss des BFH unterstreicht, dass eine pauschale Anwendung der Arbeitshilfe nicht zwingend den realen Wertverhältnissen entspricht. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob eine alternative Aufteilung plausibel begründet werden kann, um ihre steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Das Verfahren IX R 26/19 bleibt daher mit Spannung zu ve

BFH: Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Stiftung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.10.2024 (II R 14/23) entschieden, dass die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Anteilsvereinigung bei einer niederländischen Stiftung („stichting“) nicht steuerbefreit ist, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Leitsatz des Urteils

  1. Grunderwerbsteuerpflicht der Anteilsvereinigung
    • Wird eine grundbesitzende Kapitalgesellschaft auf eine niederländische Stiftung („stichting“) übertragen, unterliegt diese Anteilsvereinigung der Grunderwerbsteuer.
    • Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 GrEStG ist nicht gegeben, wenn die rechtliche Struktur der Stiftung nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft nach innerstaatlichem Recht vergleichbar ist.
  2. Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
    • Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG setzt voraus, dass die Übertragung auf einer Sacheinlage- oder Beitragsverpflichtung oder einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Grundlage beruht.
    • Da eine niederländische Stiftung weder Gesellschafter noch Anteilseigner hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige, die Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften auf eine niederländische Stiftung („stichting“) übertragen wollen, sollten prüfen, ob die Stiftung mit einer Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist.
  • Eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist in solchen Fällen nicht möglich, wenn keine gesellschaftsvertragliche Grundlage für die Übertragung besteht.
  • Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen sollten ihre steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer frühzeitig analysieren.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.10.2024 (IV R 1/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Sanierungserträge steuerfrei gestellt werden können. Insbesondere befasst sich das Urteil mit der gesonderten Feststellung des Sanierungsertrags sowie der rückwirkenden Antragsstellung nach den einschlägigen Vorschriften.

Leitsatz des Urteils

  1. Gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags
    • Die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG wird durch einen eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt.
    • Bei einer Mitunternehmerschaft erfolgt diese Feststellung einheitlich gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO.
    • Der Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bindend (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
  2. Rückwirkendes Ereignis durch Antragstellung
    • Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG oder § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
    • Dies gilt für Anträge nach dem UStAusfVerm/StRÄndG vom 11.12.2018.

Bedeutung für die Praxis

  • Unternehmen in Sanierung sollten frühzeitig prüfen, ob und wann sie einen Antrag auf steuerfreie Behandlung des Sanierungsertrags stellen.
  • Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen von der Rückwirkung des Antrags profitieren, wodurch bereits ergangene Steuerbescheide angepasst werden können.
  • Die gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags bei Mitunternehmerschaften ist für die steuerliche Behandlung aller beteiligten Gesellschafter bindend.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (II R 15/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der gemeine Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden kann.

Leitsatz des Urteils

  1. Bewertungsmethode für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften
    • Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten möglich ist.
    • Die Verkäufe müssen weniger als ein Jahr zurückliegen, um nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG berücksichtigt zu werden.
  2. Ungeeignete Vergleichswerte
    • Verkäufe zwischen fremden Dritten sind nur dann als Maßstab geeignet, wenn die Transaktionen tatsächlich unter marktüblichen Bedingungen zustande kamen.
    • Verkäufe, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird, sind für die Ableitung des gemeinen Werts nicht anwendbar.

Bedeutung für die Praxis

  • Diese Entscheidung stellt klar, dass eine Begrenzung des Anteilswerts auf den Substanzwert nicht zwingend erforderlich ist, wenn aktuelle Verkäufe unter fremden Dritten als Bewertungsmaßstab dienen können.
  • Unternehmen und Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass Verkäufe, die als Referenzwerte herangezogen werden, tatsächlich unter fremden Dritten und zu marktgerechten Preisen erfolgten.
  • Wer den gemeinen Wert einer Beteiligung nachweisen möchte, kann sich auf Verkäufe innerhalb eines Jahres beziehen, sofern sie unter marktüblichen Bedingungen stattfanden.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22) entschieden, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegen eine Kapitalgesellschaft ergeben.

Leitsatz des Urteils

  1. Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
    • Ein Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits zum Zeitpunkt des Verzichts steuerlich zu berücksichtigen.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die auflösende Bedingung zu einem späteren Zeitpunkt entfällt oder nicht.
    • Der BFH schließt sich hiermit der bisherigen Rechtsprechung an (BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019 S. 34).
  2. Anschaffungskosten der Darlehensforderung
    • Wird auf eine Darlehensforderung unter Besserungsvorbehalt verzichtet, sind die Anschaffungskosten der Forderung nicht, auch nicht anteilig, der Besserungsanwartschaft zuzuordnen.
  3. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht
    • Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorzunehmen.
    • Damit kann die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.06.2023 – IX R 2/22, BFHE 280, 531).
  4. Abgrenzung zwischen § 20 Abs. 2 EStG und § 17 EStG
    • § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG ist so auszulegen, dass § 20 Abs. 2 EStG nur durch § 17 EStG verdrängt wird, wenn sich der Verlust in dem zu beurteilenden Zeitraum bei den Einkünften nach § 17 Abs. 4 EStG auswirkt.
    • Voraussetzung ist, dass beide Tatbestände im selben Veranlagungszeitraum erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

  • Das Urteil bringt Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Forderungsverzichten, insbesondere mit Besserungsschein.
  • Es betont die Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung von Gesellschafterdarlehen und Beteiligungen bei der Einkünfteerzielungsabsicht.
  • Steuerpflichtige sollten prüfen, in welchem Veranlagungszeitraum sich Verluste steuerlich auswirken können.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.10.2024 (III R 11/23) klargestellt, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wirksam errichtet wurde und über eine eindeutige Zuständigkeit für bestimmte Kindergeldverfahren verfügt.

Leitsatz des Urteils

  1. Errichtung und Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
    • Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 wirksam bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord errichtet.
    • Mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 wurde die Familienkasse mit der Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden.
  2. Unterhaltsleistungen bei behinderten Kindern
    • Zu den Bezügen eines behinderten Kindes gehören auch Unterhaltsleistungen des Ehegatten.
    • Bei deren Ermittlung sind die Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder, die gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf umfassen, zu berücksichtigen.
    • Dies bestätigt die bisherige BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil vom 20.10.2022 – III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023 S. 655).

Bedeutung für die Praxis

  • Die Entscheidung bestätigt die Rechtswirksamkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice und deren Zuständigkeit für Fälle mit behinderten Kindern.
  • Bei der Berechnung der Bezüge eines behinderten Kindes sind die Unterhaltslasten des Ehegatten in die Berechnung einzubeziehen, was insbesondere für Kindergeldansprüche von Bedeutung ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2024 (VIII R 7/23) entschieden, dass das Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens sowie die Einräumung eines Abrufdarlehens steuerrechtlich als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind.

Leitsatz des Urteils

  1. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG
    • Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind nicht den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen.
  2. Einkünfte aus der Einräumung eines Abrufdarlehens
    • Wer einem anderen ein nicht in Anspruch genommenes Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

Bedeutung für die Praxis

  • Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass Einkünfte aus der drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens nicht als Kapitaleinkünfte, sondern als sonstige Einkünfte aus Leistungen zu behandeln sind.
  • Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, insbesondere auf die Anwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG, der hier nicht greift.
  • Steuerpflichtige, die Vergütungen für die Einräumung von Abrufdarlehen erhalten, müssen diese als Einkünfte aus Leistungen deklarieren.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Auswirkungen einer rechtsträgerübergreifenden Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG auf das Kapitalkonto gemäß § 15a EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.12.2024 (IV R 24/22) entschieden, welche steuerlichen Auswirkungen eine rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG auf die Ermittlung des Kapitalkontos gemäß § 15a EStG bei der übernehmenden Personengesellschaft hat.

Leitsatz des Urteils

  1. Übertragung stiller Reserven und Kapitalkonto Die gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG führt dazu, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts bei der übernehmenden Personengesellschaft erfolgsneutral gemindert werden.
  2. Auswirkungen auf das Kapitalkonto gemäß § 15a EStG Die erfolgsneutrale Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat zur Folge, dass sich das Kapitalkonto des betroffenen Gesellschafters im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der übertragenen stillen Reserven reduziert.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Übertragung stiller Reserven innerhalb von Personengesellschaften:

  • Die erfolgsneutrale Minderung der Anschaffungskosten kann dazu führen, dass sich das verrechenbare Kapitalkonto eines Gesellschafters verringert.
  • Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn es um die Verlustverrechnung im Sinne des § 15a EStG geht.
  • Steuerberater und Gesellschaften sollten die Konsequenzen für ihre Kapitalkontenplanung im Blick behalten.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH zur Änderung der Gewinnermittlungsart

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 (X R 1/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Gewinnermittlungsart zulässig ist.

Leitsatz des Urteils

  1. Grundsatz der Gewinnermittlungsarten
    Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist nur unter den in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Ausübung des Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen
    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf den Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn:
    • eine Eröffnungsbilanz erstellt wurde,
    • eine kaufmännische Buchführung eingerichtet ist, und
    • auf Basis von Bestandsaufnahmen ein Jahresabschluss gefertigt wird.
    Der Abschluss gilt als erstellt, sobald er vom Steuerpflichtigen fertiggestellt und objektiv erkennbar als endgültig angesehen wird.
  3. Bindung an die Wahl der Gewinnermittlungsart
    Ein Steuerpflichtiger bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an seine einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn:
    • es liegt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, und
    • es gibt einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel der Gewinnermittlungsart.
  4. Keine eigenständige Rechtfertigung durch § 177 Abs. 1 AO
    § 177 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) enthält keine eigenständige Grundlage für die nachträgliche Änderung der Wahl der Gewinnermittlungsart.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil stellt klar, dass Steuerpflichtige ihre Wahl der Gewinnermittlungsart mit Bedacht treffen sollten, da eine nachträgliche Änderung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Die Entscheidung unterstreicht zudem die Wichtigkeit einer klaren und frühzeitigen steuerlichen Planung.

Der vollständige Entscheidungstext wird in Kürze als LEXinform-Dokument Nr. 0954855 zur Verfügung stehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils mit atypischer Unterbeteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 26/22) klargestellt, wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, gewerbesteuerrechtlich zu behandeln ist.

Leitsatz des Urteils

  1. Begründung einer Mitunternehmerschaft
    Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung eingeräumt, entsteht dadurch eine zusätzliche Mitunternehmerschaft in Form der Unterbeteiligungsgesellschaft. Dies führt zu einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft.
  2. Veräußerung und gewerbesteuerliche Folgen
    Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Hauptgesellschaft, unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Dies betrifft sowohl:
    • den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch
    • den Gewinn aus dem „unbelasteten“ Gesellschaftsanteil.
  3. Innengesellschaft und Gewerbesteuer
    Der Tatsache, dass die Unterbeteiligungsgesellschaft als reine Innengesellschaft (ohne eigenes Gesellschaftsvermögen) fungiert, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Die Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bleibt bestehen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen, die mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet sind. Unternehmer sollten prüfen, wie sich eine solche Strukturierung auf die Gewerbesteuerpflicht auswirkt, insbesondere wenn eine Veräußerung geplant ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin