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Haushaltshilfe steuerlich absetzen (2026)

Haushaltshilfe in der Steuererklärung absetzen: außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder Steuerermäßigung nach § 35a EStG – so geht es 2026.


Das Wichtigste in Kürze

  • Der frühere Freibetrag für eine „Hilfe im Haushalt“ als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 3 EStG a. F. – die alten 52 €/77 € monatlich) ist seit 2009 weggefallen.
  • Kosten für eine Haushaltshilfe werden heute in erster Linie über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt (20 % der Aufwendungen, direkt von der Steuer abgezogen).
  • Höchstbeträge 2026: 510 € bei Minijob (§ 35a Abs. 1), 4.000 € bei sozialversicherungspflichtiger Anstellung und haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2), 1.200 € bei Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3).
  • Nur in besonderen Fällen (Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) sind die Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar – dann jedoch nur oberhalb der zumutbaren Belastung.

Kann man eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?

Haushaltshilfe steuerlich absetzen

Ja. Aufwendungen für eine Haushaltshilfe lassen sich steuerlich geltend machen – allerdings nicht mehr über den früheren Freibetrag als außergewöhnliche Belastung, sondern grundsätzlich über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Der Vorteil: Die Ermäßigung wird unabhängig vom persönlichen Steuersatz direkt von der Einkommensteuer abgezogen und wirkt damit auch bei geringer Steuerprogression in voller Höhe.

Begünstigt sind je nach Ausgestaltung des Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses:

  • Haushaltshilfe als Minijob (geringfügige Beschäftigung im Haushaltsscheckverfahren, § 8a SGB IV): 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG).
  • Sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfe oder über eine Dienstleistungsagentur/selbstständige Kraft beauftragte haushaltsnahe Dienstleistung: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).
  • Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Kosten für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Leistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind: ebenfalls § 35a Abs. 2 EStG (max. 4.000 €).

Wegfall des alten Freibetrags (§ 33a Abs. 3 EStG a. F.)

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 konnte für eine „Hilfe im Haushalt“ ein Freibetrag als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen abgezogen werden – regelmäßig bis 624 € (52 € monatlich), bei einer hilflosen oder schwerbehinderten Person im Haushalt bis 924 € (77 € monatlich). Durch das Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 wurde § 33a Abs. 3 EStG ab 2009 aufgehoben und in die einheitliche Förderung des § 35a EStG überführt.

Wer also im Internet noch auf die Beträge von 52 € bzw. 77 € monatlich stößt, sollte wissen: Diese Regelung ist seit über 15 Jahren nicht mehr anwendbar. Maßgeblich ist heute § 35a EStG.


Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Unabhängig von § 35a EStG können Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in besonderen Lebenslagen als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sein – etwa wenn die Hilfe wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen oder eines Haushaltsangehörigen zwangsläufig notwendig wird. Voraussetzungen:

  1. Die Aufwendungen müssen zwangsläufig sein (rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung) und den Umständen nach notwendig und angemessen.

  2. Sie dürfen nicht von dritter Seite ersetzt werden (z. B. durch die Pflege- oder Krankenversicherung); erhaltene Leistungen sind gegenzurechnen.

  3. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG, abhängig von Einkünften, Familienstand und Kinderzahl) übersteigt.

Sind in Pflegeaufwendungen Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen enthalten, ist zudem zu beachten, dass § 33 EStG und ein Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nicht nebeneinander für dieselben Aufwendungen gewährt werden. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.



Höchstbeträge und Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Überblick (2026)

Art der Leistung Rechtsgrundlage Ermäßigung Höchstbetrag/Jahr
Haushaltshilfe als Minijob (Haushaltsscheck) § 35a Abs. 1 EStG 20 % der Aufwendungen 510 €
SV-pflichtige Anstellung & haushaltsnahe Dienstleistungen (inkl. Pflege/Betreuung, Heimkosten) § 35a Abs. 2 EStG 20 % der Aufwendungen 4.000 €
Handwerkerleistungen im Haushalt § 35a Abs. 3 EStG 20 % der Arbeitskosten 1.200 €

Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, kann jeder Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Die Steuerermäßigungen nach Abs. 1 bis 3 können nebeneinander genutzt werden – in Summe also bis zu 5.710 € pro Jahr.


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Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

  • Haushalt in der EU/im EWR: Die Tätigkeit muss in einem inländischen bzw. in einem in der EU oder im EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden.
  • Nur Arbeitskosten: Begünstigt sind bei Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten zzgl. Umsatzsteuer – nicht das Material.
  • Rechnung und unbare Zahlung: Für haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) und Handwerkerleistungen (Abs. 3) sind eine Rechnung sowie die Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlung wird nicht anerkannt.
  • Kein Über-/Unterordnungsverhältnis mit Angehörigen: Mit im Haushalt lebenden Ehegatten, Kindern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft kann grundsätzlich kein begünstigtes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
  • Kein doppelter Abzug: Soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden, ist § 35a EStG ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Verhältnis von § 33 EStG und § 35a EStG – kein doppelter Abzug

Ein- und dieselben Aufwendungen können nicht zweimal abgezogen werden. Werden die Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht, scheidet insoweit eine Ermäßigung nach § 35a EStG aus. In der Praxis ergibt sich daraus eine sinnvolle Kombination: Der Teil der Aufwendungen, der innerhalb der zumutbaren Belastung liegt und sich deshalb bei § 33 EStG nicht auswirkt, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung über § 35a EStG begünstigt werden. So geht kein Abzugspotenzial verloren.


Kinderbetreuung statt Haushaltshilfe – Hinweis

Betreut eine Hilfe im Haushalt zugleich Kinder, sind die reinen Kinderbetreuungskosten vorrangig als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzuziehen – ab dem Veranlagungszeitraum 2025 zu 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind. Für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter diese Vorschrift fallen, ist § 35a EStG ausgeschlossen. Die früher hierfür einschlägige Regelung des § 33c EStG ist seit Langem weggefallen.


Welche Tätigkeiten sind haushaltsnah?

Haushaltsnah ist eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und in regelmäßigen Abständen anfällt. Dazu zählen insbesondere:

  • Reinigung der Wohnung und des Haushalts,
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • Wäschepflege,
  • Garten- und Grundstückspflege (laufende Arbeiten),
  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Nicht begünstigt sind dagegen Unterricht (z. B. Sprach- oder Nachhilfeunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und sonstige Freizeitbetätigungen. Auch Tätigkeiten, die ausschließlich außerhalb des Haushalts erbracht werden, fallen nicht unter § 35a EStG.


Nachweis und Beleg

Bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf: bei Minijobs die Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale (frühere Bundesknappschaft) nach § 28h Abs. 4 SGB IV, bei haushaltsnahen Dienstleistungen Rechnung und Kontobeleg über die Überweisung. Bei Heimunterbringung kann der Nachweis über eine Bescheinigung der Heimleitung erfolgen, aus der sich der auf die begünstigten Leistungen entfallende Anteil des Entgelts ergibt. Maßgeblich ist stets das Jahr der Zahlung (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 EStG).



Haushaltshilfe anmelden

Sie möchten Ihre Haushaltshilfe anmelden? Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt melden Sie über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Das passende Formular finden Sie hier:


Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Steuern spare ich mit einer Haushaltshilfe?

Sie erhalten 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer erstattet – bei einem Minijob bis 510 €, bei sozialversicherungspflichtiger Anstellung oder einer Dienstleistungsagentur bis 4.000 € pro Jahr.

Ist die Haushaltshilfe eine außergewöhnliche Belastung?

Der frühere Sonderfreibetrag (§ 33a Abs. 3 EStG a. F.) ist seit 2009 weggefallen. Heute laufen die Kosten regelmäßig über § 35a EStG. Nur bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit kommt zusätzlich ein Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht – oberhalb der zumutbaren Belastung.

Muss ich die Haushaltshilfe überweisen?

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ja: Ohne Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erkennt das Finanzamt die Ermäßigung nicht an. Beim Minijob über das Haushaltsscheckverfahren genügt die Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale.

Kann ich eine Haushaltshilfe absetzen, die auch die Kinder betreut?

Der auf die Kinderbetreuung entfallende Teil ist vorrangig als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar (ab 2025: 80 %, max. 4.800 € je Kind). Der übrige hauswirtschaftliche Teil kann über § 35a EStG begünstigt sein.



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1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 2026 wieder und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Höhe der absetzbaren Kosten hängt von der konkreten Situation ab; eine sorgfältige Belegführung ist Voraussetzung für die Anerkennung. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater beraten.


Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2024)
  • § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen; § 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen; § 33b Abs. 6 EStG – Pflege-Pauschbetrag
  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
  • BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (BStBl I S. 1213), geändert durch BMF vom 01.09.2021 (BStBl I S. 1494) – Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
  • Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2955) – Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG a. F.

Top Haushaltshilfe steuerlich absetzen


Rechtsgrundlagen zum Thema: Haushaltshilfe

UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

EStH 32b

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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