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Haushaltshilfe

Haushaltshilfe - außergewöhnliche Belastung

Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung von der Steuer absetzen


Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastungen absetzen

Kosten für eine Haushaltshilfe können unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  1. Die Haushaltshilfe muss notwendig sein, um dem Steuerpflichtigen oder einem Familienmitglied angemessene Pflege zu gewährleisten.

  2. Die Kosten für die Haushaltshilfe müssen außergewöhnlich hoch sein, das heißt, sie dürfen nicht den üblichen Rahmen für Haushaltsführungskosten überschreiten.

  3. Die Kosten müssen nicht von einer anderen Stelle, wie z.B. einer Krankenversicherung, übernommen werden.

Hatten Sie eine Hilfe im Haushalt, können Sie den aufgrund eines Dienstverhältnisses gezahlten Arbeitslohn oder entsprechende Aufwendungen nur geltend machen,

  • wenn Sie oder Ihr Ehegatte mindestens 60 Jahre alt waren oder
  • wenn Sie, Ihr Ehegatte, ein zum Haushalt gehörendes Kind oder sonst jemand, der zu Ihrem Haushalt gehörte und für den Sie eine Steuerermäßigung erhalten, schwer behindert oder krank war.


Das Finanzamt erkennt regelmäßig höchstens 52 € monatlich an. Dieser Betrag erhöht sich auf 77 €, wenn zu Ihrem Haushalt eine hilflose oder schwer behinderte Person (Grad der Behinderung mindestens 50) gehört. Für die darüber hinausgehenden Aufwendungen kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen.


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Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der absetzbaren Kosten immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen abhängt und dass eine detaillierte Aufzeichnung der Kosten notwendig ist, um sie bei der Steuererklärung geltend machen zu können. Es empfiehlt sich, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die steuerlichen Regelungen richtig angewendet werden.



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Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


§ 35 a EStG ; Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a EStG wie folgt Stellung genommen:

I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35 a EStG

1) Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG )

[1] Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen, Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

2) Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG )

[2] Die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. § 8 a SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist.

3) Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG )

[3] Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360 , 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB ) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnis typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.

4) Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35 a Abs. 2 EStG )

[4] Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können (vgl. Rz. 1). Begünstigt sind daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes, Gartenpflegearbeiten durch einen selbständigen Gärtner.

[5] Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Sie sind insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z.B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).

Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht (z.B. Partyservice anlässlich einer Feier), sind nicht begünstigt.

5) Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35 a Abs. 1 und 2 EStG )

[6] Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht wird. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35 a EStG , wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören.

II Anspruchsberechtigte

[7] Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber ist.

[8] Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betrifft (z.B. bei Reinigung und, Pflege von Gemeinschaftsräumen), bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft – handelnd durch den Verwalter – Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.

[9] Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG nur beanspruchen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z.B. Gartenpflege durch einen vom Vermieter bestellten selbständigen Gärtner) geschuldet werden.

III. Begünstigte Aufwendungen

1) Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten

[10] Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.

2) Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen für Kinderbetreuung

[11] Eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen (z.B. nach § 33 a oder § 33 c EStG) berücksichtigt worden sind. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht. Eine Steuerermäßigung der Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 35 a EStG kann der Steuerpflichtige darüber hinaus nur insoweit beanspruchen, als die Aufwendungen, nicht bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ) abgegolten sind.

Der Betreuungsbedarf, der Teil des Existenzminimums eines Kindes ist, wird bei allen Eltern bereits im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit einem pauschal bemessenen Anteil (1.548 Euro) steuerlich verschont. Darüber hinaus können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG bis zu einem Höchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden. Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (z.B. § 33 a Abs. 3 EStG ) können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch weitere Beträge abgezogen werden, wenn sie für zum Haushalt gehörende Kinder aufgewandt werden. Der Steuerpflichtige kann nur für Kinderbetreuungskosten, die über die vorrangig zu berücksichtigenden Beträge hinausgehen, eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG beanspruchen.

Beispiel:

Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach § 8 a SGB IV betreut eine Tagesmutter den dreijährigen Sohn erwerbstätiger Eheleute in deren Haushalt. Im Jahr 2003 betragen die Aufwendungen 3.600 Euro.

1. Berechnung des Abzugsbetrags nach § 33 c Abs. 1 EStG :

Kinderbetreuungskosten

3.600 €

hiervon abgegolten durch den Familienleistungsausgleich

1.548 €

verbleiben

2.052 €

Höchstbetrag nach § 33 c Abs. 2 EStG =

1.500 €

2. Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG :

Kinderbetreuungskosten

3.600 €

hiervon abgegolten durch den Familienleistungsausgleich

1.548 €

nach § 33 c EStG berücksichtigt

1.500 €

verbleiben

552 €

Steuerermäßigung 10 % = (gerundet)

56 €

(der zeitanteilige Höchstbetrag für 2003 – 9 / 12 von 510 € = 383 € – ist nicht überschritten)

3. Umfang der begünstigten Aufwendungen

[12] Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV ) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach der Lohnfortzahlungsversicherung (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die ggf. pauschal durch die Bundesknappschaft erhoben werden.

[13] Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rz. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Bundesknappschaft) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28 h Abs. 4 SGB IV . Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.

[14] Bei Sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.

[15] Die Höchstbeträge nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (vgl. dazu auch Rz. 21).

[16] Bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen (§ 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG ).

[17] Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG ).

[18] Die Höchstbeträge nach § 35 a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35 a Abs. 3 EStG ). Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen oder gemeinsamer Wahl. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

IV Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen

[19] Neben der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, ist für das hiemach förderfähige Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG ).

Beispiel 1:

A beschäftigt eine Haushaltshilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 a SGB IV . Seine Aufwendungen belaufen sich für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2003 auf insgesamt 4.000 €.

A kann hierfür lediglich eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 383 € (10 % von 4.000 €; der zeitanteilige Höchstbetrag für 2003 i.H.v. 9 / 12 von 510 € = 383 € ist überschritten) beanspruchen. Eine weitere Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG (für die nicht ausgeschöpften Beträge von 4.000 € – 383 € – 3.617 €) ist für dieses Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG ).

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1 jedoch hat A außerdem im Jahr 2003 für die Gartenpflege einen selbständigen Gärtner beauftragt. Die Aufwendungen hierfür betragen 1.160 €. Die erforderlichen Belege (Rechnung Beleg des Kreditinstituts) liegen vor.

A kann neben der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 383 € (vgl. Beispiel 1) für die Gartenpflegearbeiten zusätzlich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a Abs. 2 EStG ) in Höhe von 232 € (20 % von 1.160 €) und damit insgesamt 615 € erhalten.

V Zeitlicher Anwendungsbereich

[20] Die Steuerermäßigungen nach § 35 a EStG sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50 b EStG ). In 2003 geleistete Zahlungen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf vor dem 1. Januar 2003 erbrachte Leistungen entfallen. Es ist ggf. eine Aufteilung vorzunehmen.

[21] Da die Regelung für geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8 a SGB IV erst zum 1. April 2003 in Kraft getreten ist, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur für in 2003 geleistete Aufwendungen beanspruchen, die auf nach dem 31. März 2003 erbrachte Leistungen entfallen. Der Höchstbetrag nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist daher für 2003 auf maximal 9 / 12 begrenzt (vgl. dazu auch das Beispiel 1 in Rz. 19).

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 14.08.2003 , IV A 5 – S 2296 b – 13/03 und ist im Bundessteuerblatt Teil I Seite 408 veröffentlicht.


Inhaltlich gleichlautend

OFD Nürnberg v. 10.10.2003 - S 2296 b - 1/St 32


Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (Rz 11, 12 und 14 des BMF-Schreibens)

Nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind und dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, begünstigt.

In Rz 11 wird ausgeführt, dass es sich um folgende Dienstleistungen handelt:

  • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements

  • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen

  • das Zubereiten der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege

  • das Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege

  • den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege erfolgt.

In Rz 14 wird nunmehr darauf hingewiesen, dass die Kosten für die oben genannten Leistungen unabhängig davon begünstigt sind, ob der Steuerpflichtige im Heim oder dem Ort der dauernden Pflege einen eigenen und abgeschlossenen Haushalt führt oder nicht.

Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen des Hausmeisters, eines Gärtners oder Handwerkers gehören nicht zu den Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (Rz.12). Aufwendungen für diese Leistungen können nur als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen berücksichtigt werden, wenn sie im Haushalt erbracht werden, also im Heim ein eigener abgeschlossener Haushalt geführt wird.

Hinweis:

Die begünstigten Kosten sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine Bescheinigung der Heimleitung erfolgen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe das entrichtete Heimentgelt auf die begünstigten Leistungen entfällt.


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Mehr Steuertipps zu Hausshaltshilfen im Steuerlexikon:


Weitere außergewöhnliche Belastung



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Rechtsgrundlagen zum Thema: Haushaltsnah

EStG 
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

LStH 39a.1
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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