Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Kindergeld beantragen: Ihr kompletter Ratgeber 2026

Alle Informationen zu Antrag, Höhe und Voraussetzungen – verständlich erklärt von Ihrem Steuerberater

Das Wichtigste auf einen Blick

💶 Höhe 250 € monatlich pro Kind (einheitlich seit 2023)
📅 Ab wann Ab Geburt des Kindes
🎂 Bis wann Grundsätzlich bis 18 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre
📝 Wo beantragen Bei der zuständigen Familienkasse
⏰ Rückwirkend Bis zu 6 Monate möglich
🔍 Günstigerprüfung Automatisch durch das Finanzamt

Was ist Kindergeld?

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung für alle Familien in Deutschland – unabhängig vom Einkommen. Es dient dazu, das Existenzminimum Ihres Kindes steuerfrei zu stellen und Sie als Eltern finanziell zu unterstützen.

Wichtig zu wissen: Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern eine Steuervergütung. Es ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und wird als Teil des Familienleistungsausgleichs gezahlt.

Wozu dient das Kindergeld?

Das Kindergeld hat zwei zentrale Funktionen:

  • Steuerliche Freistellung: Es stellt das Existenzminimum Ihres Kindes von der Steuer frei
  • Familienförderung: Es unterstützt Sie bei den Kosten für Erziehung und Betreuung Ihrer Kinder

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Grundsätzlich erhalten Sie Kindergeld, wenn Sie in Deutschland wohnen oder hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • EU/EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige (unabhängig von Aufenthaltstiteln)
  • Ausländische Staatsangehörige mit gültiger Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltstiteln
  • Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte
Hinweis für EU/EWR-Bürger: Auch wenn Sie in einem anderen EU-Land arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen deutsches Kindergeld erhalten. Ihr Steuerberater berät Sie gerne zu grenzüberschreitenden Fällen.

Besondere Regelungen für den öffentlichen Dienst

Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist in der Regel die Familienkasse Ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zuständig. Das Kindergeld wird dann häufig zusammen mit Ihrem Gehalt ausgezahlt.

Höhe des Kindergeldes 2026

Seit Januar 2023 wird das Kindergeld einheitlich für jedes Kind gezahlt:

Anzahl Kinder Betrag pro Kind Gesamtbetrag monatlich
1 Kind 250 € 250 €
2 Kinder je 250 € 500 €
3 Kinder je 250 € 750 €
4 Kinder je 250 € 1.000 €
Neu seit 2023: Die frühere Staffelung (mehr Kindergeld ab dem dritten Kind) wurde abgeschafft. Jetzt erhalten Sie für jedes Kind den gleichen Betrag – das macht die Berechnung einfacher!

Was ist ein Zählkind?

Ein Zählkind ist ein Kind, für das Sie selbst kein Kindergeld bekommen, das aber bei der Berechnung Ihres Kindergeldanspruchs mitgezählt wird. Das kann Ihre Kindergeldhöhe beeinflussen.

Beispiel: Ihr neuer Partner hat ein Kind aus erster Ehe, für das die Mutter Kindergeld erhält. Wenn Sie zusammen ein gemeinsames Kind bekommen, zählt das Kind des Partners als Zählkind. Ihr gemeinsames Kind rutscht in der Reihenfolge nach oben.

Für welche Kinder gibt es Kindergeld?

Kindergeld wird für folgende Kinder gezahlt:

  • Leibliche Kinder und Adoptivkinder
  • Stiefkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
  • Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
  • Pflegekinder, bei denen besondere Voraussetzungen erfüllt sind

Was bedeutet "Haushaltsaufnahme"?

Eine Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn das Kind:

  • ständig in Ihrer Familienwohnung lebt
  • von Ihnen versorgt und betreut wird
  • Teil Ihrer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist
Gut zu wissen: Wenn Ihr Kind wegen einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts wohnt, gilt die Haushaltsaufnahme trotzdem als gegeben – sofern das Kind regelmäßig zu Besuch kommt und ein Zimmer bei Ihnen hat.

Besonderheiten bei Pflegekindern

Für Pflegekinder erhalten Sie nur dann Kindergeld, wenn:

  • Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben (also nicht für die Pflege bezahlt werden)
  • ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Verhältnis besteht
  • das Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht

Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr

Bis zum 18. Geburtstag erhalten Sie Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen. Danach gibt es Kindergeld nur noch in bestimmten Situationen:

Kindergeld bis 25 Jahre

Situation Voraussetzungen Bis wann
Schul- oder Berufsausbildung Kind befindet sich in Ausbildung oder Studium Vollendung 25. Lebensjahr
Übergangszeit Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Max. 4 Monate
Freiwilligendienst FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst etc. Vollendung 25. Lebensjahr
Ohne Ausbildungsplatz Kind sucht nachweislich einen Ausbildungsplatz Vollendung 25. Lebensjahr

Kindergeld bis 21 Jahre

Wenn Ihr Kind arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet ist, erhalten Sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld. Geringfügige Beschäftigungen (bis 520 € monatlich) sind dabei unschädlich.

Kindergeld ohne Altersbegrenzung

Für Kinder mit Behinderung gibt es Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn:

  • die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist
  • das Kind sich nicht selbst unterhalten kann
  • die Einkünfte des Kindes den Grundfreibetrag (2026: 11.784 €) nicht übersteigen
Wichtig bei abgeschlossener Erstausbildung: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums gibt es nur noch Kindergeld, wenn Ihr Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (mehr als 20 Stunden pro Woche). Eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder ein Minijob sind unschädlich.

So beantragen Sie Kindergeld – Schritt für Schritt

Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich! Kindergeld wird rückwirkend nur für maximal 6 Monate gezahlt.
  1. Antragsformular besorgen
    Laden Sie das Formular "Kindergeld" von der Website der Familienkasse herunter: www.familienkasse.de
    Alternativ können Sie es bei Ihrer zuständigen Familienkasse abholen.
  2. Formular ausfüllen
    Füllen Sie alle Felder vollständig und wahrheitsgemäß aus. Achten Sie besonders auf:
    • Ihre Steuer-Identifikationsnummer
    • Die Steuer-ID Ihres Kindes
    • Ihre Bankverbindung (IBAN)
  3. Nachweise zusammenstellen
    Legen Sie die erforderlichen Dokumente bei (siehe nächster Abschnitt). Für Neugeborene benötigen Sie die Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung für Kindergeldzwecke.
  4. Antrag einreichen
    Senden Sie den vollständigen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse oder nutzen Sie das Online-Portal unter formular.arbeitsagentur.de
  5. Bescheid abwarten
    Die Familienkasse prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen schriftlichen Bescheid. Die Bearbeitungszeit kann je nach Auslastung variieren.

📥 Downloads

Hier finden Sie alle wichtigen Formulare:

Kindergeldantrag (PDF) Veränderungsmitteilung (PDF)

Welche Familienkasse ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort:

  • Privatwirtschaft: Familienkasse am Wohnort
  • Öffentlicher Dienst: Familienkasse des Arbeitgebers/Dienstherrn
  • Wohnsitz im Ausland: Familienkasse am Sitz der Lohnstelle

Welche Nachweise benötigen Sie?

Für alle Kinder (Neuantrag):

  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung für Kindergeldzwecke im Original
  • Steuer-Identifikationsnummer von Ihnen und Ihrem Kind
  • Nachweis der Haushaltszugehörigkeit (bei getrennt lebenden Eltern)

Für Kinder über 18 Jahre zusätzlich:

Situation Erforderlicher Nachweis
Schulbesuch Aktuelle Schulbescheinigung
Berufsausbildung Ausbildungsvertrag + Bescheinigung
Studium Immatrikulationsbescheinigung (jährlich erneuern!)
Arbeitsuchend Bescheinigung der Arbeitsagentur
Ohne Ausbildungsplatz Nachweise über Bewerbungen oder Bescheinigung der Berufsberatung
Freiwilligendienst Bescheinigung des Trägers
Behinderung Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Gutachten + Einkommensnachweise
Digitale Aktenführung: Die Familienkasse arbeitet digital. Reichen Sie nach Möglichkeit Kopien ein – Originale werden nach der Digitalisierung vernichtet. Wenn Sie Originale benötigen, teilen Sie dies innerhalb von 8 Wochen mit.

Besonderheiten bei Studenten

Für studierende Kinder gilt:

  • Die Immatrikulationsbescheinigung muss jährlich neu vorgelegt werden (spätestens im Oktober)
  • Aus der Bescheinigung muss die Anzahl der Fachsemester ersichtlich sein
  • Bei Beurlaubung vom Studium entfällt der Kindergeldanspruch
  • Nach bestandener Abschlussprüfung endet der Anspruch mit dem Monat der offiziellen Mitteilung

Auszahlung und Überweisungstermine

Das Kindergeld wird monatlich im Voraus auf Ihr Bankkonto überwiesen. Der genaue Überweisungstermin richtet sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer:

Endziffer Ungefährer Auszahlungstermin
0 Anfang des Monats (ca. 3.-5.)
1 Ca. 6.-8. des Monats
2 Ca. 9.-11. des Monats
3 Ca. 12.-14. des Monats
4 Ca. 15.-17. des Monats
5 Ca. 18.-20. des Monats
6 Ca. 21.-23. des Monats
7 Ca. 24.-26. des Monats
8 Ca. 27.-29. des Monats
9 Ende des Monats
Aktuelle Auszahlungstermine: Die genauen Termine für den aktuellen Monat finden Sie auf www.familienkasse.de oder unter der kostenlosen Service-Nummer: 0800 4 5555 33

Auszahlung im öffentlichen Dienst

Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, wird das Kindergeld meist zusammen mit Ihrem Gehalt überwiesen. Die Höhe und der Zeitraum sind dann in Ihrer Bezügemitteilung ersichtlich.

Ihre Mitteilungspflichten – Das müssen Sie melden

Wichtig: Sie sind gesetzlich verpflichtet (§ 68 EStG), alle Änderungen unverzüglich Ihrer Familienkasse mitzuteilen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden!

Diese Änderungen müssen Sie sofort melden:

Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen:

  • 🏠 Umzug oder Adressänderung
  • 💳 Änderung der Bankverbindung
  • 💼 Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (länger als 6 Monate)
  • 🌍 Beschäftigung im Ausland oder Entsendung ins Ausland
  • ✈️ Auslandsaufenthalt (außer Urlaub)
  • 💔 Trennung oder Scheidung
  • 📄 Bezug anderer kindbezogener Leistungen (z.B. ausländisches Kindergeld)

Änderungen bei Ihrem Kind:

  • 👶 Geburt eines weiteren Kindes
  • 😢 Kind verstorben oder als vermisst gemeldet
  • 🏠 Kind verlässt Ihren Haushalt
  • 🎓 Ausbildung/Studium wird begonnen, gewechselt, unterbrochen oder beendet
  • 💼 Kind nimmt nach Erst-Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auf
  • ⏸️ Beurlaubung vom Studium
  • 🪖 Antritt des freiwilligen Wehrdienstes
  • 🔍 Kind ist arbeitsuchend und nimmt eine Tätigkeit auf
  • 🤰 Schwangerschaft des Kindes (Beginn der Mutterschutzfrist)
Tipp: Nutzen Sie die "Veränderungsmitteilung" – ein vorgefertigtes Formular der Familienkasse. Sie finden es auf www.familienkasse.de oder auf der Rückseite des Merkblatts.

Was passiert bei fehlender Meldung?

Wenn Sie Änderungen nicht oder zu spät melden:

  • ❌ Sie müssen zu Unrecht erhaltenes Kindergeld vollständig zurückzahlen
  • ⚖️ Es droht ein Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit
  • ⚠️ In schweren Fällen kann ein Strafverfahren eingeleitet werden
  • 💰 Sozialleistungen werden nicht rückwirkend angepasst

Kindergeld oder Kinderfreibetrag – Was ist besser?

Diese Frage müssen Sie sich nicht selbst stellen! Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und wählt die für Sie vorteilhaftere Variante.

So funktioniert die Günstigerprüfung:

Variante Wie funktioniert es? Vorteil für wen?
Kindergeld Monatliche Zahlung von 250 € pro Kind (= 3.000 € pro Jahr) Familien mit niedrigem bis mittlerem Einkommen
Kinderfreibetrag Freibeträge mindern zu versteuerndes Einkommen:
• Kinderfreibetrag: 6.612 € (2026)
• Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung: 2.928 € (2026)
Gesamt: 9.540 € pro Kind und Jahr
Familien mit höherem Einkommen und entsprechend höherem Steuersatz

Beispielrechnung:

Familie mit 2 Kindern, Jahreseinkommen 80.000 €:

Variante 1 – Kindergeld:
2 Kinder × 250 € × 12 Monate = 6.000 € pro Jahr

Variante 2 – Kinderfreibetrag:
2 Kinder × 9.540 € = 19.080 € Freibetrag
Bei Steuersatz ca. 35% = ca. 6.678 € Steuerersparnis

→ Ergebnis: Das Finanzamt berücksichtigt automatisch den Kinderfreibetrag, da dieser günstiger ist. Das bereits erhaltene Kindergeld wird mit der Steuerersparnis verrechnet.

Wichtig: Sie erhalten immer zuerst das Kindergeld ausgezahlt. Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt dann, ob der Kinderfreibetrag günstiger wäre. Ist dies der Fall, wird das bereits gezahlte Kindergeld mit der Steuerersparnis verrechnet.

💡 Tipps vom Steuerberater

⏰ Frühzeitig beantragen Beantragen Sie Kindergeld direkt nach der Geburt. Rückwirkend wird es nur für maximal 6 Monate gezahlt – danach verlieren Sie Geld!
📄 Nachweise aktuell halten Für Kinder über 18: Reichen Sie Ausbildungs- und Studienbescheinigungen rechtzeitig ein, damit die Zahlung nicht unterbrochen wird.
🌍 Auslandsstudium prüfen Auch bei Studium im Ausland kann Kindergeldanspruch bestehen. Lassen Sie sich beraten, welche Nachweise erforderlich sind.
💼 Nebenjobs der Kinder Das Einkommen Ihres Kindes ist grundsätzlich unschädlich – entscheidend ist der Ausbildungsstatus. Nach der Erstausbildung darf es aber nicht mehr als 20h/Woche arbeiten.
🎓 Erst- vs. Zweitausbildung Nach Bachelor ist ein Master bereits Zweitausbildung! Dann gelten strengere Regeln für Nebenjobs (max. 20h/Woche).
👨‍👩‍👧‍👦 Zählkinder nutzen Bei Patchwork-Familien lohnt sich die Prüfung, wer Kindergeld beantragen sollte. Durch Zählkinder kann sich der Gesamtbetrag erhöhen.
🧮 Steuererklärung nicht vergessen Auch wenn Sie Kindergeld erhalten: Tragen Sie Ihre Kinder in der Steuererklärung ein. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Freibeträge günstiger sind.
💰 Weitere Steuerthemen prüfen Nutzen Sie auch: Kinderbetreuungskosten (bis zu 4.000 € absetzbar), Schulgeld (30% absetzbar), Unterhaltsleistungen, Ausbildungsfreibetrag.

❓ Häufige Fragen zum Kindergeld

Bekomme ich Kindergeld auch während der Elternzeit?

Ja! Kindergeld wird unabhängig von Ihrem Erwerbsstatus gezahlt. Auch während der Elternzeit, bei Arbeitslosigkeit oder wenn Sie nicht berufstätig sind, steht Ihnen das Kindergeld zu.

Was passiert, wenn mein Kind 18 wird?

Die Kindergeldzahlung endet automatisch mit dem Monat, in dem Ihr Kind 18 wird. Wenn es danach weiter zur Schule geht, studiert oder eine Ausbildung macht, müssen Sie neu beantragen und entsprechende Nachweise einreichen.

Kann ich Kindergeld auch für mein Enkelkind bekommen?

Ja, wenn Sie das Enkelkind in Ihren Haushalt aufgenommen haben und die leiblichen Eltern verzichten. Dies kann in Patchwork-Situationen sinnvoll sein, wenn Sie dadurch einen höheren Gesamtbetrag erhalten.

Was ist, wenn beide Elternteile das Kindergeld wollen?

Grundsätzlich erhält das Kindergeld der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei gemeinsamem Haushalt können Sie durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer es erhält. Einigen Sie sich nicht, muss das Familiengericht entscheiden.

Verliere ich Kindergeld, wenn mein Kind einen Minijob hat?

Nein! Ein Minijob (bis 538 € in 2024, ab 2025: 556 €) ist immer unschädlich. Auch bei Ausbildung oder FSJ ist ein Nebenjob kein Problem. Erst nach der Erstausbildung darf Ihr Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Muss ich Kindergeld in der Steuererklärung angeben?

Nein, das Kindergeld selbst müssen Sie nicht eintragen. Aber: Tragen Sie Ihre Kinder mit Steuer-ID in Anlage Kind ein – dann prüft das Finanzamt automatisch, ob der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist.

Was passiert bei Auslandsstudium meines Kindes?

Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz besteht weiterhin Anspruch auf deutsches Kindergeld. Bei Studium in anderen Ländern kann der Anspruch entfallen – lassen Sie sich individuell beraten!

Kann mein Kindergeld gepfändet werden?

Nur begrenzt: Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines berücksichtigten Kindes gepfändet werden. Gegen andere Gläubiger ist es grundsätzlich geschützt. Tipp: Nutzen Sie ein P-Konto für zusätzlichen Pfändungsschutz.

Was mache ich bei Ablehnung meines Antrags?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Wir unterstützen Sie gerne bei der Begründung.

🤝 Persönliche Beratung gewünscht?

Als Ihre Steuerberater kennen wir alle Feinheiten des Kindergeldrechts und helfen Ihnen, keine Fördermöglichkeiten zu verschenken. Von der Antragsstellung bis zur optimalen steuerlichen Gestaltung – wir sind für Sie da.

Unsere Leistungen für Sie:

  • ✅ Prüfung Ihrer individuellen Kindergeldansprüche
  • ✅ Günstigerprüfung: Kindergeld vs. Kinderfreibetrag
  • ✅ Optimierung bei Patchwork-Familien und Zählkindern
  • ✅ Unterstützung bei komplizierten Fällen (Ausland, Behinderung, etc.)
  • ✅ Ganzheitliche Steuerplanung für Familien
Jetzt Beratungstermin vereinbaren

📚 Weitere wichtige Informationen

Abzweigung des Kindergeldes

Wenn Sie als Berechtigter Ihrem Kind keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld auf Antrag direkt an das Kind oder an die Person zahlen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Dies nennt man Abzweigung.

Voraussetzungen für eine Abzweigung:
  • Der Berechtigte leistet keinen oder nur unzureichenden Unterhalt
  • Jemand anderes gewährt dem Kind tatsächlich Unterhalt
  • Die Familienkasse gibt dem Berechtigten vor der Abzweigung Gelegenheit zur Stellungnahme

Kindergeld bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung der Eltern erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Wenn kein Elternteil Barunterhalt zahlt oder beide gleich viel, können die Eltern bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll.

Wichtig: Das Kindergeld dient grundsätzlich zur Deckung des Kindesbedarfs. Bei Unterhaltspflicht wird es häufig zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Ihr Familienanwalt oder Steuerberater berät Sie hierzu im Detail.

Kindergeld und andere Sozialleistungen

Kindergeld wird auf verschiedene Sozialleistungen als Einkommen angerechnet:

  • Bürgergeld (ehemals Hartz IV / ALG II)
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld (teilweise)
  • Unterhalt (bei Kindesunterhalt zur Hälfte)

Nicht angerechnet wird Kindergeld bei:

  • BAföG
  • Elterngeld
  • Kinderzuschlag (KiZ)

🔗 Nützliche Links und Kontakte

Offizielle Websites

Telefonische Beratung

Kostenlose Service-Hotline der Familienkasse:

☎️ 0800 4 5555 33

Montag bis Freitag: 8:00 - 18:00 Uhr (kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz)

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 62-78 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • §§ 1-14 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  • Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG)

Ihr Steuerberater – Ihr Partner in Familienfragen

Dieser Ratgeber wurde mit größter Sorgfalt erstellt und wird regelmäßig aktualisiert. Dennoch kann er eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für Ihren konkreten Fall beraten wir Sie gerne persönlich.

Letzte Aktualisierung: Februar 2026
Stand der Gesetzgebung: Februar 2026

Haftungsausschluss: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, erfolgen jedoch ohne Gewähr. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich Ihre zuständige Familienkasse. Für individuelle Fälle empfehlen wir eine persönliche Beratung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeldantrag

EStH 31

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands


Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.


Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.






Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin