Kindergeldantrag online

Kindergeldantrag

Hier erhalten Sie Antworten & Tipps zu den Fragen: Wie beantrage ich Kindergeld für ein Neugeborenes? Was braucht man für Kindergeld beantragen? Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe bei der Beantragung des Kindergelds benötigen, können Sie sich an Ihre örtliche Familienkasse wenden.

Kindergeld ist eine staatliche Leistung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs für Eltern, die in Deutschland leben und ein oder mehrere Kinder haben. Es dient als Steuervergütung der Freistellung des Existenzminimums des Kindes. Gesetzlich geregelt ist das Kindergeld daher im Einkommensteuergesetz. Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes. Kindergeld bekommen Sie für Ihr Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Kindergeld erhalten Sie für Ihre leiblichen/adoptierten Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für Ihre Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder.

Um Kindergeld zu beantragen, müssen Sie die folgenden Schritte ausführen:

  1. Füllen Sie den Antrag auf Kindergeld aus. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Familienkasse oder können es online auf der Website der Familienkasse herunterladen und ausdrucken.

  2. Sammeln Sie die erforderlichen Dokumente. Sie benötigen in der Regel die Geburtsurkunden der Kinder, Ihre eigenen Personalausweise oder Reisepässe sowie gegebenenfalls weitere Nachweise, z.B. wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

  3. Senden Sie den Antrag und die Dokumente an die Familienkasse. Sie können den Antrag entweder per Post oder online über das Elster-Portal einreichen. Außerdem können Sie den Kindergeldantrag online stellen bzw. als PDF downloaden.

  4. Warten Sie auf die Entscheidung der Familienkasse. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Arbeitsaufwand der Familienkasse und der Vollständigkeit der Antragsunterlagen variieren.

  5. Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, erhalten Sie das Kindergeld monatlich auf Ihr Bankkonto überwiesen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder einen erneuten Antrag zu stellen.

Berechnen Sie alle Fördermöglichkeiten für die Kinder/ Familie:

Familienleistungsausgleich

Veranlagungsjahr

Kinderfreibeträge
Zahl der Monate
ganzes Kind / ganzer Betrag:
halbes Kind / halber Betrag:

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Zahl der Monate
ganzes Kind / ganzer Betrag:
halbes Kind / halber Betrag:

erhaltenes Kindergeld
Zahl der Monate     halbes Kind
Erstes Kind:
Zweites Kind:
Drittes Kind:
Viertes und weitere Kinder:

Steuerliche Angaben
Bruttoeinkommen / Jahr
Euro
Veranlagungsart



1 | Wer erhält Kindergeld


Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für im Ausland, insbesondere in der EU, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten (vgl. Nummer 2).

Auch Deutsche, welche im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden, erhalten Kindergeld.

In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.

Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Staaten Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen oder des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens/Beschlusses gelten. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.

Familienfoerderung
1/13


Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
  • Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehörigereines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt.

Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere Elternteil nach dem Bundeskindergeldgesetz, hat der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz Vorrang.

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2 | Was müssen Sie als Kindergeldberechtigter Ihrer Familienkasse mitteilen?


Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z.B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt), eine Stelle in der Agentur für Arbeit oder die Bezügestelle Ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn genügen nicht.

Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn entscheidungserhebliche Daten bisher nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Kind der Familienkasse übermittelt worden sind oder über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können.

Auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen, auf die das Kindergeld angerechnet wird, müssen Sie Veränderungen mitteilen, da im Fall einer Rückforderung des Kindergeldes die Sozialleistungen nicht nachträglich für zurückliegende Monate nachgezahlt werden.

Die Verletzung der Mitwirkungspflichten kann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen, die geahndet wird.

Richten Sie bitte Ihre Anträge oder Ihre Mitteilungen direkt an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden. Soweit eine Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, senden Sie bitte die Unterlagen nicht an die Bundesagenturin Nürnberg, weil dies zu Verzögerungen führen kann.

Für Ihre Mitteilungen können Sie die Postkarte „Veränderungsmitteilung" auf der Rückseite dieses Merkblattes verwenden. Bei vertraulichem Inhalt können Sie diese Veränderungsmitteilung auch in einem geschlossenen Briefumschlag übersenden.

Die Veränderungsmitteilung finden Sie auch im Internet unter: www.familienkasse.de oder www.bzst.de Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten diese bei ihrer Familienkasse.

Veränderungen müssen unverzüglich der Familienkasse schriftlich mitgeteilt werden.

Ihre Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn

  • Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,
  • ein anderer Berechtigter bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt,
  • Sie oder ein anderer Berechtigter eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,
  • Sie oder ein anderer Berechtigter von Ihrem inländischen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden,
  • Sie, ein anderer Berechtigter oder eines Ihrer Kinder sich ins Ausland begeben (ausgenommen Urlaubsaufenthalte),
  • Sie oder eine andere Person für ein Kind eine andere kindbezogene Leistung (z. B. ausländische Familienleistungen, siehe auch Nummer 8) erhalten,
  • Sie und Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,
  • Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen,
  • ein Kind als vermisst gemeldet wird oder verstorben ist,
  • sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,
  • sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.

Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind

  • bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und Kinder mit Behinderung),
  • seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegpflicht befreien lässt),
  • den freiwilligen Wehrdienst antritt,
  • bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt,
  • schwanger ist und die Mutterschutzfrist beginnt.

Wenn Sie Ihrer Familienkasse Veränderungen verspätet oder gar nicht mitteilen, müssen Sie das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf Ihren Kindergeldanspruch auswirkt, fragen Sie bitte bei Ihrer Familienkasse nach.

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3 | Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?


Kindergeld wird für Kinder - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,
  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), Kinder des eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • Pflegekinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.

Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht nur dann einAnspruch auf Kindergeld, wenn sie als Pflegekinder berücksichtigt werden können.

Eine Haushaltsaufnahme liegt nur dann vor, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Die bloße Anmeldungbeider Meldebehörde genügt also nicht. Eine nur tageweise Betreuung während der Woche oder ein wechselweiser Aufenthalt bei der Pflegeperson und bei den Eltern begründet keine Haushaltsaufnahme. Eine bestehende Haushaltszugehörigkeit wird durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung oder Studium des Kindes nicht unterbrochen.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen (vgl. Nummer 4).

Wenn für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, keiner dritten Person Kindergeld zusteht, können diese für sich selbst Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz wie für ein erstes Kind beantragen.

Anspruchsvoraussetzungen

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4. Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?


4.1 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Abschlussprüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-)Hochschule noch immatrikuliert bleibt.

Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit).

Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z. B. zwischen Schul- abschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach einem Freiwilligendienst im Sinne der Nummer 4.4).

Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie

  • den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
  • sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
  • eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben,

und sie diesen Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten haben. Die Berücksichtigung erfolgt längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.

Eine Berücksichtigung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Kind den infolge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht eingeführten freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat, da es sich hierbei nicht um einen gesetzlichen Grundwehrdienst handelt.

Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.

4.2 Kinder ohne Arbeitsplatz

Unabhängig von den unter Nummer 4.5 erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen. Hat das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit (siehe unter Nummer 4.1) Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt, sofern der Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten wurde.

4.3 Kinder ohne Ausbildungsplatz

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will, diese aber wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.

4.4 Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen geregelten Freiwilligendienst

Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes ableistet.

Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat. Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm Jugend in Aktion" der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden.

Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugend- freiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundes- ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, einen „Freiwilligendienst aller Generationen" im Sinne von § 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen anderen Dienst im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz ableistet.

4.5 Wegfall des Kindergeldanspruchs bei abgeschlossener Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbs- tätigkeit

In den unter Nummer 4.1, 4.3 und 4.4 genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.

Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.

Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Sowohl die Berufsausbildung als auch ein Studium müssen in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und werden in der Regel durch eine staatliche oder staatlich anerkannte (Hochschul-) Prüfung abgeschlossen. Als Abschluss einer berufsqualifizierenden Hochschulprüfung wird in der Regel ein entsprechender Hochschulgrad verliehen (z. B. Diplom).

Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, wie z. B. beim juristischen Vorbereitungsdienst. Auch der Bachelorgrad stellt einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Ein nachfolgender Studiengang ist daher auch dann als weiteres Studium zu betrachten, wenn das Masterstudium auf einem Bachelorstudiengang aufbaut.

Wird ein Studiengang ohne entsprechenden Abschluss gewechselt bzw. unterbrochen, stellt das zunächst aufgenommene bzw. abgebrochene Studium keine abgeschlossene Erstausbildung dar.

Sofern mehrere Studiengänge parallel studiert und zeitlich versetzt abgeschlossen werden, stellt der Studiengang, der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss des anderen Studiengangs fortgeführt wird, sodann kein Erststudium mehr dar.

Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, welche auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Damit werden neben der nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten erfasst, nicht jedoch die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.

Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,

  • die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
  • die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV. Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich.
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

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4.6 Kinder mit Behinderung

Unabhängig von den unter 4.5 erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, d.h. wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann. Die Behinderung des Kindes muss vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Die kindeseigenen finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und Leistungen Dritter.

Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind zu berücksichtigen:

  • alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG auch unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte.
    Als Einkünfte gelten die steuerpflichtigen Einnahmen aus einer der o. g. Einkunftsarten abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
  • alle steuerfreien Einnahmen, wie z. B. Leistungen nach dem SGB III und BEEG, Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld), Eingliederungshilfe bei voll- oder teilstationärer Unterbringung, Fahrtkostenzuschüsse von dritter Stelle.
    Von der Summe der steuerfreien Einnahmen ist eine Kostenpauschale von 180 € pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuer- freien Einnahmen stehen.
  • Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG.
  • Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).

Abzuziehen sind

  • tatsächlich gezahlte Steuern (Steuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge) und
  • unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege Pflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern).

Übersteigen die kindeseigenen finanziellen Mittel nicht den Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Gegebenenfalls kann ein über diesem Betrag liegender behinderungsbedingter Mehrbedarf des Kindes mit Behinderung glaubhaft gemacht werden, der dann in die Entscheidung einbezogen wird.

Das Vermögen von Kindern mit Behinderung hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld für Kinder mit Behinderung wird über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.

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5 | Wie hoch ist das Kindergeld?


Kindergeld wird ab Januar 2010 monatlich in folgender Höhe gezahlt:

für die ersten zwei Kinder jeweils184 €
für ein drittes Kind190 €
für jedes weitere Kind215 €

Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen als „Zählkinder" auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht (Näheres siehe unter Nummer 6). Kinder, für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit.

Beispiel:
Ein Berechtigter erhält für seine vier Kinder monatlich (2 x 184 €) + (I x 190 €) + (! x 215 €) = 773 € Kindergeld. Wenn das älteste Kind wegfällt, rücken die drei jüngeren Geschwister an die Stelle des ersten, zweiten und dritten Kindes. Für sie werden nun (2 x 184 €) + (1 x 190 €) = 558 € monatlich gezahlt. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich also das monatliche Kindergeld um 215 €

Höhe des Kindergeldes vor Wegfall des ältesten Kindes

6 | Was ist ein Zählkind?


Ein Kind, für das an den vorrangig Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, kann gleichwohl auch bei dem nachrangig Berechtigten als sog. Zählkind berücksichtigt werden. Sind bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden, für die Kindergeld gezahlt wird, schiebt dieses Zählkind die zwei jüngeren Kinder in der Rangfolge auf die Ordnungszahlen zweites und drittes Kind, so dass für das jüngste Kind statt 184 € das höhere Kindergeld für ein drittes Kind von 190 € gezahlt wird.

Beispiel:

Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Ein älteres eigenes Kind des Ehemannes lebt bei der leiblichen Mutter an die auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld für dieses Kind gezahlt wird. Bei der Ehefrau zählen nur die zwei gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von 2 x 184 € = 368 € monatlich erhalten. Beim Ehemann zählt das eigene Kind als erstes Kind (Zählkind), die zwei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als zweites und drittes Kind. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder (1 x 184 €) + (1 x 190 €) = 374 € monatlich erhalten, also 6 € mehr als seine Ehefrau. Deshalb empfiehlt es sich, dass die Eheleute den Ehemann zum Berechtigten bestimmen.

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7 | Wer erhält Kindergeld, wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind?


Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend {den höheren) Barunterhalt zahlt; andere Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe gezahlt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Auf diese Weise haben Eltern die Möglichkeit, denjenigen zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt. Dies gilt ebenso für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters oder des eingetragenen Lebenspartners lebt. Von dieser Möglichkeit können auch nicht dauernd getrennt lebende Pflegeeltern bzw. Großeltern Gebrauch machen. Für die Berechtigtenbestimmung kann die hierfür vorgesehene Erklärung am Schluss des Antragsvordrucks verwendet werden. Es reicht dann aus, wenn der andere Elternteil dort unterschreibt. Die Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit möglich, allerdings nur für die Zukunft.

Wenn mangels Einigung keine Berechtigtenbestimmung getroffen wird, muss das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangig Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.

Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und der Großeltern, steht das Kindergeld vorrangig dem Elternteil zu. Dieser kann jedoch auf seinen Vorrang zugunsten eines Großelternteils verzichten. Den Verzicht muss er der Familienkasse schriftlich mitteilen. Durch einen solchen Verzicht kann sich ein höherer Kindergeldbetrag bei dem Großelternteil ergeben, wenn diesem etwa noch für den Elternteil selbst oder für weitere eigene Kinder Kindergeld zusteht.

Beispiel:

Eine geschiedene Mutter mit drei Kindern (7, 5 und 3 Jahre alt) kehrt in den Haushalt ihres Vaters, des Großvaters der Kinder, zurück. In diesem Haushalt lebt auch noch ihr 17-jähriger Bruder. Für den Bruder kann nur ihr Vater Kindergeld erhalten. Dagegen können die Kinder der Mutter auch bei ihrem Vater, dem Großvater, als Enkelkinder berücksichtigt werden.

Verzichtet nun die Mutter gegenüber ihrem Vater (Großvater der Kinder) nicht auf ihren Vorrang, steht ihr für ihre drei Kinder Kindergeld in Höhe von (2x 184 €) + (1 x 190 €) = 558 € zu, dem Großvater für den Bruder 184 €. Zusammen würde die gesamte Familie demnach 742 € Kindergeld im Monat erhalten.

Verzichtet die Mutter hingegen auf ihren Vorrang, indem sie den Großvater zum Berechtigten für ihre drei Kinder bestimmt, erhält dieser für den Bruder 184 € und für die drei Enkelkinder (1 x 184 €) + (1 x 190 €) + (1 x 215 €) = 589 €. Durch den Vorrangverzicht der Mutter erhöht sich also das monatliche Kindergeld für die Gesamtfamilie um 31 € auf insgesamt 773 €.

Anspruch

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8 | Welche Leistungen schließen die Zahlungen des Kindergeldes ganz oder teilweise aus?


Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf:

  • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
  • Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld vergleichbar sind.

Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs beitragen (vgl. hierzu Nummer 6).

Ist der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt.

Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld sind. Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gewährt werden. Hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.

9 | Wann beginnt und wann endet Ihr Anspruch auf Kindergeld?


Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.

Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet (siehe hierzu unter Nummer 4), dies der Familienkasse nachgewiesen und Kindergeld erneut beantragt wird.

Kindergeld kann grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.

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10 | Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu bekommen?


Der Antrag auf Kindergeld muss grundsätzlich schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z. B. durch Angehörige der steuerberatenden Berufe).

Den Kindergeld-Antrag bitte schriftlich stellen
Kindergeldantrag

Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber in Deutschland erwerbstätig, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle des Beschäftigungsbetriebes befindet.

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist die zuständige Familienkasse in der Regel die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.

Benutzen Sie bitte zur Antragstellung die Vordrucke, die bei der Familienkasse erhältlich sind. Sie können die Vordrucke der Familienkassen auch aus dem Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de als Dokument herunterladen und am Computer ausfüllen und ausdrucken.

Unter der Internetadresse https://formular.arbeitsagentur.de steht Ihnen zudem ein Online-Formularservice zur Verfügung, mit dem Sie das Antragsformular bequem ausfüllen und bereits vorab an die Familienkasse verschlüsselt übertragen können.

Angehörige des öffentlichen Dienstes wenden sich bitte an ihre zuständige Familienkasse.

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sollte der zuständigen Familienkasse möglichst durch die Post zugesandt werden. Sie können ihn aber auch persönlich abgeben oder durch einen Beauftragten abgeben lassen.

Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z. B. weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt. Das Kind selbst kann einen solchen Antrag allerdings erst stellen, wenn es 18 Jahre alt und damit voll geschäftsfähig ist.

Kindergeld Antrag schriftlich stellen

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11 | Welche Nachweise müssen Sie vorlegen?


Bestimmte Angaben im Antrag müssen Sie durch Urkunden oder Bescheinigungen nachweisen, die Sie auf Wunsch zurückerhalten können. Kopien müssen in einwandfreiem Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Ubereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.

Beim Antrag aufgrund der Geburt eines Kindes ist die Geburtsurkunde bzw. die Geburtsbescheinigung für Kindergeld jeweils im Original erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenommen ist. Zum späteren Nachweis des Vorhandenseins der Kinder und ihrer Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist eine schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit abzugeben.

Hinweis
Die Familienkasse führt Ihre Akte in elektronischer Form. Bitte beachten Sie, dass von Ihnen eingereichte Papierunterlagen nach Uberführung in die elektronische Form und nach einer begrenzten Aufbewahrungszeit vernichtet werden. Reichen Sie daher nach Möglichkeit Kopien von den erforderlichen Nachweisen ein. Sofern die Familienkasse Unterlagen im Original anfordert, teilen Sie bitte bis spätestens acht Wochen nach Einreichung mit, ob Sie diese wieder benötigen.

Nachweise, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Haushaltsbescheinigung, Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag etc. einreichen sowie die erforderlichen Nachweise beifügen

Für über 18 Jahre alte Kinder sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium legen Sie bitte eine Bescheinigung der Schule oder Hochschule vor.
    Die Fortdauer eines Studiums ist jedes Jahr, und zwar spätestens im Oktober, nachzuweisen. Ergibt sich aus der Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester, dass auch das vorangegangene Semester belegt war (ersichtlich aus der Anzahl der Fachsemester), ist für dieses kein gesonderter Nachweis erforderlich.
  • Für ein Kind in betrieblicher Berufsausbildung sind die Art und Dauer der Ausbildung nachzuweisen.
  • Für Kinder mit abgeschlossener Erstausbildung (vgl. Nummer 4.5) sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich. Dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und Kinder mit Behinderung.

Für ein über 25 Jahre altes Kind in Ausbildung (vgl. Nummer 4.1) ist die Dauer des noch abgeleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes durch eine Dienstzeitbescheinigung zu belegen.

Auch der Tag, an dem die Ausbildung endet, ist wegen des Wegfalls des Kindergeldanspruchs nachzuweisen. Hierfür legen Sie bitte eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder bei schulischen Ausbildungen das Prüfungszeugnis vor. Darin enthaltene Beurteilungen und Benotungen können Sie unkenntlich machen.

  • Für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz (vgl. Nummern 4.2 und 4.3) sind besondere Angaben und Nachweise erforderlich.
  • Für Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, einem Europäischen Freiwilligendienst, dem Bundesfreiwilligendienst, Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einem anderen Dienst im Ausland oder einem Freiwilligendienst aller Generationen müssen Sie diesen Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachweisen.
  • Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden sollen, legen Sie bitte eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vor. Im Allgemeinen ist der Behindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid ausreichend. Die Behinderung können Sie auch durch eine Bescheinigung oder ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachweisen. Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss folgendes hervorgehen:
    • Umfang der Behinderung,
    • Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und
    • Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.

    Darüber hinaus sind die kindeseigenen finanziellen Mittel des Kindes mit Behinderung nachzuweisen (vgl. Nummer 4.6).

Soweit im Einzelfall weitere Auskünfte erforderlich sind, wird sich die Familienkasse mit Ihnen in Verbindung setzen.

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12 | Wie wird Ihnen das Kindergeld gezahlt?


12.1 Auszahlung durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse richtet sich nach der Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Nummer. So erfolgt z. B. bei der Kindergeldnummer 115FK154720 (Endziffer 0) die Zahlung zu Beginn des Monats, bei der Kindergeldnummer 735FK124619 (Endziffer 9) am Ende des Monats. Das Kindergeld wird unbar durch Uberweisung auf ein vom Berechtigten angegebenes Konto bei einem Geldinstitut gezahlt.

Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergeldes Überweisungstermine) erhalten Sie unter:
www.familienkasse.de
oder unter folgender Service-Nummer:
0800 4 5555 33 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei)

12.2 Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld in der Regel von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt. Ist der Berechtigte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder von Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Tunesien, Algerien, des Kosovo, der Schweiz oder der Türkei, ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Dies gilt auch, wenn nur ein nachrangig Berechtigter (insbesondere der Ehepartner des Berechtigten oder der andere Elternteil des Kindes) Angehöriger eines vorgenannten Staates ist und für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem dieser Staaten tätig ist oder eine Entgeltersatzleistung von dort bezieht.

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13 | Wann ist das Kindergeld an eine andere Person oder an eine Behörde zu zahlen?


Wenn der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich grundsätzlich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt.

Das Kindergeld kann nicht nur bei dauerhafter Nichtleistung von Unterhalt abgezweigt werden, sondern auch dann, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt. Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht. Der Berechtigte erhält vor einer anderweitigen Auszahlung Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.

Sozial- und Jugendämter können die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, wenn sie dem Berechtigten oder einem Kind ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt haben.

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14 | Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?


Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind unzulässig.

Die Reform des Kontopfändungsschutzes zum 01.07.2010 hat dazu geführt, dass die Schuldner zur Ausschöpfung der größtmöglichen Schutzwirkung unter anderem einen Nachweis darüber führen müssen, welche Sozialleistungen auf ihrem Konto eingehen. Die Familienkassen stellen auf Wunsch des Berechtigten eine Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld aus, die beim Kreditinstitut vorgelegt werden kann.

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15 | Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse?


Die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld wird Ihnen von der Familienkasse durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig, können Sie zusätzlich aus Ihrem Kontoauszug die Höhe des überwiesenen Betrages und Ihre Kindergeldnummer sowie in der Regel den Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, ersehen. Ist eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes für die Auszahlung des Kindergeldes zuständig, können Sie die Höhe des Kindergeldes und den betreffenden Zeitraum aus der Bezügebescheinigung ersehen, sofern das Kindergeld zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt ausgezahlt wird.

Ablauf bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde+Kindergeldantrag -> Bescheid ->Konto-Auszug Bank

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16 | Was können Sie gegen eine Entscheidung tun?


Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von Ihrer Familienkasse nochmals überprüft. Der Einspruch muss fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie beim Finanzgericht Klage erheben; das Klageverfahren ist kostenpflichtig. Die Klage muss fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden.

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17 | Wann müssen Sie Kindergeld zurückzahlen?


Wenn Sie zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, müssen Sie es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Familienkasse auf Ihre Veranlassung hin das Kindergeld nicht auf Ihr Konto, sondern auf das Konto eines Dritten überwiesen hat. Als Inhaber des Kindergeldanspruchs bleiben Sie Schuldner des Rückforderungsanspruchs. Uber die Rückforderung erhalten Sie von der Familienkasse einen Bescheid. Der Rückforderungsbetrag wird in einer Summe sofort zur Zahlung fällig.

Das zu Unrecht erhaltene Kindergeld kann jedoch auch gegen Ihren Anspruch auf laufendes Kindergeld bis zu dessen Hälfte aufgerechnet werden.

Die Einlegung eines Einspruchs gegen den Rückforderungsbescheid schiebt Ihre Verpflichtung zur sofortigen vollen Rückzahlung nicht auf. Sie müssen den Rückforderungsbetrag trotz des Einspruchsverfahrens grundsätzlich zunächst überweisen.

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18 | Wann wird Ihr Kindergeldanspruch überprüft?


Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. So ist z. B. festzustellen, ob

  • Sie sich weiterhin in Deutschland aufhalten und die Kinder in Ihrem Haushalt leben,
  • die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch fortdauert.

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Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird von der Familienkasse in regelmäßigen Abständen (teilweise in Abstimmung mit den Meldebehörden) überprüft. Ist zur Uberprüfung des Kindergeldanspruchs Ihre Mitwirkung erforderlich, erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Fragebogen oder es wird Ihnen durch ein Anforderungsschreiben mitgeteilt, welche Angaben bzw. welche Unterlagen erforderlich sind. Sollte eine Bescheinigung von einer anderen Stelle notwendig sein, ist meist schon ein entsprechender Vordruck beigefügt. Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig und vollständig aus und fügen Sie die notwendigen Unterlagen bei. Damit keine Zahlungsunterbrechung eintritt, sollten Sie die Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen bei Ihrer Familienkasse vorlegen. Zu dieser Mitwirkung sind Sie nach § 93 Abs. 1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet. Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, müssen Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen rechnen. Die Familienkasse muss bei fehlenden Nachweisen die Festsetzung des Kindergeldes ablehnen oder - ggf. auch rückwirkend - ändern.

Die Uberprüfung durch die Familienkasse befreit Sie nicht von Ihrer eigenen Verpflichtung, für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsame Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

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19 | Wie werden Ihre persönlichen Daten geschützt?


Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre in der Kindergeldakte enthaltenen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Ihre Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden Ihre Daten nur übermittelt soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

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Wichtiger Hinweis: Neben dem Kindergeld können Sie einen Kinderfreibetrag und/ oder Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf erhalten (sog. Familienleistungsausgleich). Prüfen Sie gleich, wieviel Ihnen zusteht: Familienlastenausgleich

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG § 63 Kinder

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 69

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 78 Übergangsregelungen

EStG § 85 Kinderzulage

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 53 Mildtätige Zwecke

LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 31 32.6 32.9 32.10 32.11 33a.1 65 66 72 74
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

BGB 1612b 1612c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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