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Rechtsform Limited (Ltd)

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Limited (Ltd) in Deutschland: Rechtsform, Buchführung + Steuern


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Vorsicht: Durch den Brexit verlieren englische Limiteds in den allermeisten Fällen ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland

Tipp: Brexit-Steuerbegleitgesetz - Hinweise zu den steuerlichen Maßnahmen für Unternehmer sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Sie interessieren sich für die Gründung einer Firma in der Rechtsform einer Limited? In Großbritannien gibt es ca. 2.000.000 Ltd`s. Obwohl der deutsche Gesetzgeber mit der Schaffung der Gesellschaftsform „UG (Unternehmergesellschaft) – haftungsbeschränkt“ für Unternehmer ohne Eigenkapital den Weg auf die Märkte erleichtert, ist die Ltd. nach wie vor attraktiv: Sie ist weltweit etabliert und akzeptiert. In Deutschland gibt es z.Zt. ca. 40.000 Ltd.`s. Deutsche Ltd`s sind häuftig die Niederlassung der englischen Tochter. Nachfolgend möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Limited geben. Sie können natürlich auch gerne meine Steuerberatung zum Thema Limited anfordern.


Limited (Ltd.) als alternative Rechtsform zur GmbH gründen?

Viele Existenzgründer wählen die Rechtsform der Limited. Für die Gründung und das Führen benötigen Sie mindestens zwei Personen, nämlich den Geschäftsführer und den Sekretär. Bei einer Limited gibt es einen

  • Geschäftsführer (Director),
  • Sekretär (Company Secretary) und
  • die Aktionäre (Shareholders) = Anteilseigner der Limited.

Der Geschäftsführer der Limited ist verantwortlich für:


Der Sekretär der Limited hat grundsätzlich keine Rechte. Dem Sekretär obliegen folgende Aufgaben:

  • Registrierung des Geschäftsführers/der Geschäftsführer und des Sekretärs
  • Einladung zu Haupt- und Gesellschafterversammlungen

In der Satzung der Limited wird wird insbesondere der Geschäftszweck festgehalten sowie die Vertretung und Führung der Limited. Die Limited benötigt einen registrierten Firmensitz (Registered Office). Der registrierte Firmensitz dient dazu, offizielle Dokumente zu empfangen. Das registrierte Büro muss auf allen Rechnungen und Geschäftspapieren stehen.

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Steuerrecht und Buchführung der Limited

Die Limited unterliegt sowohl der deutschen als auch englischen Buchführungspflicht und ist verpflichtet Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV sowie Anhang) zu erstellen. Der Jahresabschluss muss veröffentlicht werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Buchhaltung.


Die Limited wird steuerlich in Deutschland grundsätzlich wie eine jede andere Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) behandelt, d.h. die Limited unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Sofern die Limited in Großbritannien oder in anderen Ländern Einkünfte erzielt besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, die durch entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen allerdings in den meisten Fällen vermieden werden kann.


Ausführliche Informationen zur Besteuerung der Limited siehe unten ...

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Besteuerung der britischen Limited mit Geschäftsleitung im Inland

Die Rechtsform der „Private Company Limited by Shares”, so genannte Limited (Ltd.), erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Diese Entwicklung wird unterstützt durch Publikationen in Finanz- und Wirtschaftszeitschriften sowie das Angebot von Gründungsseminaren, z.B. „Go ahead”/„Go limited”.Verstärkt werden nunmehr auch Ltd. & Co. KG gegründet, FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2005, 2 K 835/01, EFG 2005 S. 1035 – Rev. eingelegt, Az.des BFH XI R 15/05. Danach führt die Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne Niederlassung in Deutschland an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht zu einer gewerblichen Prägung der KG nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Grund für den Boom ist die Rechtsprechung des EuGH zu doppelt ansässigen Gesellschaften. Von einer doppelt ansässigen Gesellschaft spricht man, wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) an einem anderen Ort als ihrem rechtlichen (statutarischen) Sitz befindet (vgl. zuletzt Urteil vom 30.9.2003, Rs C-167/01 „Inspire Art”). Es ist daher zu erwarten, dass diese Gesellschaftsform auch in der Finanzamtspraxis weiter an Bedeutung gewinnen wird.


Diese Arbeitshilfe bietet bei der Lösung von Fragen und Problemen im Umgang mit diesen doppelt ansässigen Gesellschaften eine erste Hilfestellung an. In Zweifelsfällen sollte Kontakt mit dem jeweils betroffenen Fachreferat der zuständigen OFD aufgenommen werden.


1. Allgemeines

a) Gründungsvoraussetzungen

Bei der Rechtsform einer britischen Ltd. handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist. Es genügt ein Gesellschaftsvertrag in einfacher Schriftform, d.h., der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung. Eine Ltd. kann bereits mit einem Kapital von nur einem Englischen Pfund gegründet werden. Als Organe der Ltd. sind ein „director” (= Geschäftsführer) sowie ein „secretary” (= Schriftführer) erforderlich. In Großbritannien muss eine tatsächliche Büroadresse („Registered office”) vorhanden sein, die dem englischen Gesellschaftsregister zu melden ist. An diesem Ort sind Listen zu führen und Dokumente aufzubewahren.


Hierzu sei angemerkt, dass durch diese Büroadresse zwar regelmäßig ein „Briefkasten” in Großbritannien vorhanden sein wird. Für die Eigenschaft des „Ortes der Geschäftsleitung” im Sinne von § 10 AO sowie des maßgebenden DBA ist darüber hinaus aber erforderlich, dass auch die Tagesgeschäfte von diesem Ort aus geführt werden.


Innerhalb von 7 bis 14 Tagen ab Gründung erfolgt eine Eintragung in das englische Handelsregister (Companies House – statutarischer Sitz). Die Ltd. entsteht nicht erst mit Eintragung in das Handelsregister, sondern üblicherweise bereits mit Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator gemäß den Bestimmungen des Companies Act (= britisches Recht der Kapitalgesellschaften).


Hintergrundinformation

Bei der Wahl einer Ltd. „aus Deutschland heraus” wird in der Regel eine in Großbritannien ansässige Rechtsanwaltskanzlei tätig, die vor Ort die Ltd. gründet und einen Beauftragten als Gesellschafter (shareholder), Geschäftsführer/Direktor und Schriftführer einsetzt. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das englische Handelsregister wechselt der Gesellschafter, Direktor und Schriftführer der Ltd. Der tatsächliche Gründer in Deutschland erhält sodann eine als „Share Transfer Form” bezeichnete Urkunde, unterzeichnet von dem ausscheidenden Gesellschafter. In dieses Formular müssen die Details zu den neuen Gesellschaftern eingetragen werden. In einem weiteren Formular benennt der Gründer in Deutschland sich oder einen Dritten als Direktor und Schriftführer. Dieses Formular muss dann an das englische Handelsregister geschickt werden.


Damit ist der Inländer Anteilseigner der unmittelbar zuvor in Großbritannien gegründeten Ltd. geworden. Der rechtliche (statutarische) Sitz der Ltd. befindet sich – wie vorstehend bereits ausgeführt – in Großbritannien.


Im Rahmen der Prüfung der inländischen Steuerpflicht sollte aber hinterfragt werden, ob sich auch der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) in Großbritannien befindet. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Fällen die Tagesgeschäfte regelmäßig von Deutschland aus geführt werden.


b) Vor- und Nachteile der Ltd.

Vorteile

Nachteile

Schnelle Errichtung (1-2 Wochen)

Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher und sonstige geschäftliche Unterlagen am Sitz der Ltd.

Keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages

Notwendigkeit der Kenntnis des britischen Gesellschaftsrechts (ggf. nur über rechtliche Beratung) und der englischen Sprache

Kein Mindestkapital erforderlich (nur 1 Englisches Pfund)

Strenge Anforderungen an die Organe

Geringe Gründungskosten

Hohe laufende Kosten: Verwaltungskosten an der Büroadresse, Übersetzungskosten, Kosten für Rechtsberatung

Sofortige Rechtsfähigkeit mit Aushändigung der Gründungsurkunde

Grundsätzlich weitreichende Publizitätspflicht (Nichtbeachtung wird geahndet und kann zum Erlöschen der Körperschaft führen)

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2. Ermittlungstätigkeiten vor Neuaufnahme

Die im Inland tätige britische Ltd. unterliegt hier den allgemeinen Mitteilungs- und Erklärungspflichten, Gewerbeanmeldung (§ 138 Abs. 1 AO); Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (§§ 149, 150 AO).


Der Bearbeiter im FA sollte in der Gründungsphase den Fragebogen (Vordruckschrank; Vordruck-Nr. 742/161; 742/163; 742/164) versenden. Dieser Fragebogen dient dazu, den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären und alle wichtigen Verträge und Unterlagen bei der Ltd. anzufordern.


a) Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Existenz

Vom Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Existenz der britischen Ltd. hängt ihre steuerliche Behandlung als Körperschaft ab. Ist die Ltd. rechtlich nicht oder nicht mehr existent, sind die Umsätze und Einkünfte nicht ihr, sondern ihrem (mutmaßlichen) Anteilseigner zuzurechnen. Bei mehreren Anteilseignern kann in diesen Fällen statt einer Ltd. eine Personengesellschaft/ Mitunternehmerschaft gegeben sein.


Der Nachweis der rechtlichen Existenz ist grundsätzlich durch Vorlage der Gründungsurkunde und des Gesellschaftsvertrags zu führen.


Grundsätzlich sollte bei Neugründungen die rechtliche Existenz durch eine Internetabfrage beim britischen bzw. irischen Handelsregister geprüft werden,www.companieshouse.gov.uk bzw. www.cro.ie/search (vgl. Anlage „Abfrage des britischen Handelsregisters”). Insoweit wurde zwischenzeitlich ein getunnelter Zugang unter ISYS eingerichtet, Service/weitere Dienste/ Informationen zu Ltd.


Eine jährliche Prüfung der rechtlichen Existenz der Ltd. ist auch im Veranlagungsverfahren angezeigt, da die Ltd. z.B. wegen Nichtbeachtung der in Großbritannien streng gehandhabten Publizitätspflichten im britischen Handelsregister gelöscht worden sein kann. Eine Löschungsmitteilung des britischen Handelsregisters an das deutsche FA erfolgt nicht!


Die Publizitätspflichten sind jedoch eingeschränkt, wenn die Ltd. die Eintragung „dormant” (ruhend = keine Aktivitäten in GB) im britischen Gesellschaftsregister aufweist. Dieser Vermerk ist ein starkes Indiz dafür, dass sich bei einer im Inland tätigen Ltd. der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht in Großbritannien, sondern in Deutschland befindet.


b) Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten

Macht die Ltd. geltend, ihre Geschäftsleitung nicht im Inland zu haben, so hat sie auf Verlangen des Finanzamts nach § 123 AO einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, Vordruckschrank; Vordruck-Nr. 605/008. Die Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten soll im Allgemeinen erfolgen, wenn

  • ;die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht zulässig oder nicht zweckmäßig ist und
  • nach den Umständen des Einzelfalls zu erkennen ist, dass es nicht bei der Übermittlung nur eines einzigen Schriftstückes verbleiben wird.

Von dieser Möglichkeit sollte insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass wiederholt Verwaltungsakte bekannt zu geben sind.


c) Nachweis der tatsächlichen Anteilseigner

Gewinnausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an einer Ltd. sind dem (tatsächlichen) Gesellschafter zuzurechnen. Bei der steuerlichen Aufnahme der Ltd. sollten daher immer die Anteilseigner der Ltd. ermittelt werden. Da diese aus den Handelsregistereintragungen regelmäßig nicht hervorgehen, sind hierzu ggf. die im Inland für die Ltd. handelnden Personen zu befragen und zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten anzuhalten (§ 90 Abs. 2 AO und Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung).


Außerdem sollten die vollständigen Anschriften der Organe der Ltd. ermittelt werden. Anschließend sollte überprüft werden, ob die angegebenen inländischen Personen tatsächlich existieren, im Inland zu erreichen sind und auch aktiv tätig werden.


Eine zukünftig risikoorientierte Bearbeitungsweise der Steuerfälle der Ltd. und ihrer Anteilseigner lässt darüber hinaus eine Kontaktaufnahme mit dem für die Anteilseigner im Inland zuständigen FA zum Abgleich jeweils vorhandener Erkenntnisse sinnvoll erscheinen.


d) Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Finanzen (IZA)

Es empfiehlt sich, vor Neuaufnahme eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen (IZA) hinsichtlich vorliegender Informationen zu der Gesellschaft, ihren Organen sowie den benannten Anteilseignern zu stellen. Mit dem Ziel einer möglichst raschen Erkenntnisgewinnung ist eine Online-Abfrage bei der ISI-Datenbank vorzunehmen. Gleichzeitig ist das Bundesamt für Finanzen/die IZA über bereits vorliegende Erkenntnisse zu informieren, die die Ltd., ihre Organe bzw. ihre Anteilseigner betreffen.


Hierfür steht der Vordruck BfF 1A zur Verfügung, Vordruckschrank; Vordruck-Nr. 703/24; „Erfassung von Auslandsbeziehungen durch IZA-Anfrage”.


e) (Straf- und bußgeldrechtliche Möglichkeiten bei unterlassenen) Anzeigen nach § 138 AO

§ 138 Abs. 1 AO normiert eine Anzeigeverpflichtung u.a. wegen Eröffnung eines gewerblichen Betriebs im Inland (hier: britische Ltd.) gegenüber den Gemeinden, nicht gegenüber den Finanzbehörden.


Rechtsgrundlage ist § 14 GewO. Die Nichtanzeige löst als Ordnungswidrigkeit bußgeldrechtliche Folgen aus. Gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden. Hier können die Finanzbehörden, sofern sie entsprechende Kenntnis erlangen sollten, nicht selber tätig werden, sondern sollten den Gemeinden Hinweise geben und ggf. die Festsetzung eines Bußgeldes anregen.


Neben dieser Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO besteht in Fällen von beschränkt steuerpflichtigen britischen Ltd. auch eine Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO.


f) Deutscher HR-Auszug für Zweigniederlassung

Im Regelfall sollte beim zuständigen deutschen Handelsregister, ggf. mittels Abfrage über die Regis-STAR, nachgefragt werden, ob die Eintragung einer Zweigniederlassung für die Ltd. vorliegt. Ggf. ist der entsprechende Handelsregisterauszug zu den Steuerakten zu nehmen.


Der handelsrechtliche Begriff Zweigniederlassung ist in den §§ 13 ff. HGB geregelt. Danach sind Merkmale einer Zweigniederlassung:

  • räumliche Selbstständigkeit
  • nicht nur bloße Hilfstätigkeiten
  • eine gewisse Dauer (der Geschäftsbetrieb für die Dauer einer Messe begründet keine Zweigniederlassung)
  • Geschäftslokal
  • eigenes Bankkonto
  • Leiter mit Befugnis zum selbstständigen Handeln

Gesellschaften, die im britischen Handelsregister eingetragen sind, in Großbritannien aber keiner weiteren Tätigkeit nachgehen, sondern nur in Deutschland gewerblich tätig werden, sind nach dieser Definition in der Regel als selbstständige Zweigniederlassungen zu qualifizieren. Hauptniederlassung können diese Betriebsstätten nicht sein, da diese den Sitz der Gesellschaft in Deutschland voraussetzt.


Liegt eine Zweigniederlassung vor, hat die ausländische Gesellschaft nach § 13e Abs. 2 HGB die Verpflichtung, diese deutsche Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.


Im Rahmen dieser Verpflichtung sind dem Handelsregister unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Nachweis über das Bestehen der ausländischen Gesellschaft (z.B. Registerauszug, Gründungsurkunde)
  • Satzung der Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag
  • Legitimation der Direktoren (Geschäftsführer) in gehöriger Form, KG Berlin, Beschl. l W 444/02 vom 18.11.2003, GmbHR 2004, 116, mit Anmerkungen von Mildner/Kleinert. Danach hat die erforderliche Legitimation der Direktoren grundsätzlich durch Einreichung des Gesellschafterbeschlusses – und ggf. des Nachweises der Gesellschafterstellung der Beschlussfassenden – zu erfolgen.

Die Unterlagen sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache erstellt sind, in einer öffentlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Spätere Änderungen, wie z.B. die Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft, sind beim Handelsregister anzumelden. Des Weiteren hat die Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung offen zu legen (§ 325a Abs. 1 HGB).


Das FA ist gegenüber den deutschen Registergerichten befugt – und auf Verlangen verpflichtet – Auskünfte zu erteilen, die der Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister dienen sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters benötigt werden (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 125a Abs. 2 FGG).


Aus § 238 HGB ergibt sich für die Zweigniederlassung eine Pflicht zur Einrichtung einer Buchführung (vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl. 2003, § 238 RdNr. 9). Zweigniederlassungen, die pflichtwidrig nicht im Handelsregister gemeldet sind, sind dennoch nach § 238 HGB verpflichtet, eine Buchführung einzurichten und nach § 242 HGB zu Beginn der Tätigkeit eine Anfangsbilanz sowie anschließend auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.


Insoweit greift steuerlich die Gewinnermittlungsvorschrift des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG.


Besteht ausnahmsweise handelsrechtlich keine Zweigniederlassung, entsteht die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, nach Aufforderung durch das FA gemäß § 141 AO. Hier sind aber die dort aufgeführten Gewinn- und Umsatzgrenzen zu beachten.


Sofern das Vorliegen einer inländischen Zweigniederlassung strittig ist, kann es sinnvoll sein, bei Überschreiten der entsprechenden Umsatz- und Gewinngrenzen auf eine nach dieser Vorschrift bestehende Buchführungspflicht hinzuweisen. Ggf. sollte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass hierdurch die finanzamtsseitige Auffassung des Vorliegens einer bereits nach Handelsrecht bestehenden Buchführungspflicht nicht aufgegeben wird.


Der Gewinn ist in diesem Fall steuerlich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

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3. Besteuerung der Ltd. und ihrer Anteilseigner

a) Körperschaftsteuer

Mit Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator in Großbritannien wird der rechtliche Sitz der Gesellschaft in Großbritannien begründet (vgl. oben Tz. 1a).


Unbeschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 KStG die dort abschließend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Befindet sich der Sitz der Gesellschaft in Großbritannien, die Geschäftsleitung (§ 10 AO) aber im Inland, so ist die Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.


Wenn eine Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland in das Handelsregister eingetragen worden ist, liegt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG vor.


Befinden sich hingegen Sitz und Geschäftsleitung der Ltd. im Ausland, dokumentiert die Eintragung einer Zweigniederlassung nur, dass die ausländische Gesellschaft im Inland eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 2 AO unterhält und damit beschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG ist. Die Zweigniederlassung allein begründet nicht die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht.


Beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG ist nur dann gegeben, wenn sich weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland befinden, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, z.B. durch eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO, erzielt werden.


Liegt ein Wechsel der Körperschaftsteuerpflicht vor, sind für das Jahr des Wechsels die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen (vgl. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG und R 32 Abs. 1 Nr. 1 KStR 2004).


Die Gesellschaft ist ertragsteuerlich in dem FA zu führen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 20 Abs. 1 AO). Erbringt eine solche Gesellschaft jedoch Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG, so ist nach § 20a AO i.V.m. § 1 UStZustV das FA Hannover-Nord für den gesamten Fall (Ertragsteuern und Umsatzsteuern) zuständig. Die Fälle sind entsprechend an das FA Hannover-Nord abzugeben (vgl. auch Tz. 3e).


Bei der Durchführung der Veranlagung ergeben sich grundsätzlich – unter der Geltung des neuen Körperschaftsteuerrechts – keine Abweichungen gegenüber einer nach inländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft. So ist z.B. auch § 8a KStG bei einer doppelt ansässigen Ltd. anzuwenden.


Die Ltd. kann körperschaftsteuerlicher Organträger (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG), mangels inländischem Sitz jedoch nicht Organgesellschaft sein (§ 14 i.V.m. § 17 KStG).


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b) Vermeidung einer Doppelbesteuerung bzw. doppelten Steuerfreistellung

Eine Körperschaft unterliegt in Deutschland bereits dann nach § 1 Abs. 1 KStG mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sich – ungeachtet ihres rechtlichen (statutarischen) Sitzes im Ausland – nur der Ort ihrer Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) im Inland befindet (vgl. vorstehend zu Tz. 3a).


Für den Fall der Doppelansässigkeit einer juristischen Person gilt diese zudem gemäß Art. II Abs. 1 Buchst. h Unterabschn. III DBA-GB als allein in dem Staat ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung ansässig.


In Deutschland sind in diesem Fall Gewinne/ Einkünfte der Ltd. nur dann nach dem DBA-GB steuerfrei zu stellen, wenn die Voraussetzungen des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-GB vorliegen. Dies ist bei gewerblichen Gewinnen einer doppelt ansässigen Ltd. nur insoweit der Fall, als die Gewinne durch eine Betriebsstätte in Großbritannien erzielt worden sind.


Hinweis:

Bei der Begriffsbestimmung der „Betriebsstätte” ist zu unterscheiden zwischen den Regelungen des deutschen Steuerrechts (§ 12 AO) und den Regelungen im DBA-GB.


Insbesondere ist die Stätte der Geschäftsleitung nach § 10 AO eine Betriebsstätte.


Entsprechendes gilt für die Anwendung des DBA-GB gemäß Art. II Abs. 1 Buchst. i.


In diesem Fall stimmen die beiden Begriffsbestimmungen somit überein.


Bei Bauausführungen oder Montagen sieht § 12 Nr. 8 AO eine Mindestfrist von mehr als sechs Monaten vor, während Art. II Abs. 1 Buchst. l Doppelbuchst. gg DBA-GB eine Mindestfrist von mehr als zwölf Monaten enthält.


Welche Begriffsbestimmung anzuwenden ist, orientiert sich an der Frage, ob innerstaatliches Recht oder DBA-Recht angewendet wird.


Für die Frage, wer z.B. zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, ist der Betriebsstättenbegriff des § 12 Nr. 8 AO maßgebend. Demgegenüber ist bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA-GB der Betriebsstättenbegriff aus diesem Abkommen einschlägig.

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c) Gewerbesteuer

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.


Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 GewStG findet nach Abschn. 13 Abs. 2 GewStR auch bei ausländischen Unternehmen Anwendung, sofern diese im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten, in ihrer Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen (Typenvergleich) und im Inland rechtsfähig sind. Rechtsfähigkeit erlangt ein ausländisches Unternehmen jedoch erst mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister (Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR). Ist das Unternehmen im Inland nicht rechtsfähig, so liegt ein Gewerbebetrieb nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG oder des § 2 Abs. 3 GewStG, Abschn. 13 Abs. 2 Satz 6 GewStR, vor. Das bedeutet, die Tätigkeit des ausländischen Unternehmens muss den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und somit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gleichstehen.


Aufgrund der aktuellen Verwaltungsanweisungen (Abschn. 13 Abs. 2 GewStR) besteht für eine Ltd., die im Inland lediglich vermögensverwaltend tätig ist und nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist, keine Gewerbesteuerpflicht.


Dieses Ergebnis steht jedoch im Widerspruch zu der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (vgl. hierzu die Rechtssachen Centros Ltd., EuGH-Urteil vom 9.3.1999, Rs C-212/97, EuGHE 1999 I S. 1459, sowie Überseering BV, Rs C-208/00 vom 5.11.2002, EuGHE 2002 I S. 9919). Denn nach der Rechtsauffassung des EuGH beurteilt sich die Rechtsfähigkeit auch nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, wenn sie von der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht. Dieser andere Mitgliedstaat ist demzufolge verpflichtet, die Rechtsfähigkeit zu achten, die die Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates hat. Aus der Niederlassungsfreiheit können sich allerdings nicht nur Rechte der Gesellschaft, sondern auch Pflichten ergeben, hier: Gewerbesteuerpflicht.


Die vorgenannte EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit hat dazu geführt, dass die gewerbesteuerliche Behandlung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften auf Bundesebene erörtert worden ist. Nach dem Ergebnis dieser Erörterung sind die nach dem Recht eines anderen EU-Staates gegründeten Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland abweichend von Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR auch dann im Inland voll rechtsfähig, wenn eine Eintragung in das deutsche Handelsregister nicht erfolgt ist. Dies gilt grundsätzlich in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen, bei Auswirkung zum Nachteil des Steuerpflichtigen – Festsetzung von Gewerbesteuer-Messbeträgen – jedoch aus Billigkeitsgründen erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2004 (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 20.5.2005, BStBl 2005 I S. 727).

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d) Lohnsteuer

aa) Lohnsteuerabzugsverpflichtung

Jeder inländische Arbeitgeber ist zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn verpflichtet. Inländischer Arbeitgeber ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch eine im Ausland ansässige Gesellschaft, die im Inland ihre Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Maßgebend für die Auslegung der vorstehenden Begriffe sind die §§ 10 bis 13 AO. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des DBA-GB.


Überlässt eine Ltd., die nach den vorstehenden Kriterien nicht als inländische Arbeitgeberin anzusehen ist, gewerbsmäßig Arbeitnehmer zur Arbeitsausübung im Inland (vgl. auch Nr. 7 bis 9 des Vordrucks Nr. 742/163), besteht eine Einbehaltungspflicht nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.


Zur Arbeitgebereigenschaft einer Ltd. vgl. auch Hessisches FG Urteil vom 20.10.1997, 4 K 1420/93, rkr., EFG 1998 S. 518.


bb) Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Arbeitnehmer der Ltd.

Insoweit wird auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 5.1.1994, IV C 5 – S 1300 – 197/93 verwiesen.

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e) Umsatzsteuer

Es besteht eine Zentralzuständigkeit des Finanzamts Hannover-Nord für die Umsatzsteuer (UStZustV vom 20.12.2001, BGBl 2001 I S. 379, zuletzt geändert durch Art. 8 StVergAbG vom 16.5.2003, BStBl 2003 I S. 321). Dies führt in den Fällen, in denen keine Bauleistungen erbracht werden, zu abweichenden Zuständigkeiten für die Umsatz- und die Ertragsbesteuerung der britischen Ltd.


In besonders gelagerten Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO. In Fällen mit einschlägigen Branchen (nicht: Baubranche) und bei „amtsbekannten” Gesellschaftern bzw. Direktoren ist eine Zuständigkeitsvereinbarung ratsam.

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f) Gewinnausschüttungen/Anteilsveräußerungen

Gewinnausschüttungen der Ltd. unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. können steuerfrei nach § 8b KStG sein.


Entsprechendes gilt für Gewinne aus Anteilsveräußerungen. Wenn die Anteile an der Ltd. im Privatvermögen gehalten werden, gelten zudem die allgemeinen Grundsätze des § 17 bzw. § 23 EStG.


Die im deutschen Steuerrecht geltenden Grundsätze zur steuerlichen Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen können danach bei Beteiligungen an Auslands-Kapitalgesellschaften nur entsprechend angewendet werden, wenn auch das ausländische Handelsrecht ein dem deutschen Institut des Eigenkapitalersatzes vergleichbares Instrument kennt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.6.2004, 2 K 2455/02 – rkr., EFG 2005 S. 38.

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4. Aufnahme des Steuerfalles/ Vergabe einer Steuernummer

Werden Schriftstücke in einer fremden Sprache eingereicht, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung, in begründeten Fällen auch eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung eingereicht wird (§ 87 Abs. 2 AO).


Zunächst ist allerdings zu prüfen, ob eine zur Bearbeitung ausreichende Übersetzung durch eigene Bedienstete oder im Wege der Amtshilfe ohne Schwierigkeiten beschafft werden kann.


Aufnahme der Ltd. mit einer inländischen Anschrift (Adresse der Geschäftsleitung); ggf. ist durch die Firma ein Empfangsbevollmächtigter im Inland zu benennen.


Neben der Ltd. erfolgt keine gesonderte steuerliche Aufnahme der Zweigniederlassung, als solcher Rechtsträger ist die Ltd., nicht die Zweigniederlassung. Alle erforderlichen Kennbuchstaben sind der Ltd., ggf. mit inländischer Anschrift, zuzuteilen. Da die Ltd. entweder unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, kann nur ein (1) K-Kennbuchstabe vergeben werden.


Zuständig ist bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich der Körperschaftsteuerbezirk, sofern keine amtsinterne Sonderregelung für die Ltd. besteht.


Vergabe der Steuernummer erst nach vollständiger Vorlage der Unterlagen und Beantwortung der Fragen, ggf. Hinweis auf die erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO.

Signale: K, GW, FE, ggf. U und A (vgl. die entsprechenden Ausführungen).


Wenn bekannt ist, dass die Anteilseigner der Ltd. einen „steuerlich bedenklichen Hintergrund” haben, sollte Kontakt mit der Erhebungsstelle aufgenommen werden.


Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich beim FA Hannover-Nord zu führen – Kopie des ausgefüllten Gründungsfragebogens an das FA Hannover-Nord; dabei ist auf eine genaue Bezeichnung des Gesellschaftszwecks/der Branche und der Anteilseigner (Name und Anschrift) zu achten. Wegen Besonderheiten im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Gesellschaften, die Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbringen, vgl. Tz. 3a.


Sofern im Einzelfall eine abweichende Zuständigkeit für die Umsatzsteuer getroffen wird, ist darauf zu achten, dass das Verfahren nach § 27 AO eingehalten wird.


Bittet das FA Hannover-Nord um die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung, ist dieser Bitte jeweils zeitnah nachzukommen. Ein entsprechender Anstoß kann auch von Seiten des grundsätzlich für den Steuerfall zuständigen Finanzamts gegeben werden. Zur Klärung eventueller Zweifelsfragen sollte mit den Kollegen beim FA Hannover-Nord Kontakt aufgenommen werden.



Die Ltd. ist durch Versendung des Musterschreibens (Vordruckschrank; Vordruck-Nr. 742/162) auf die steuerlichen Folgen/ Pflichten aufmerksam zu machen.

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5. Abgabe der Steuererklärungen

Auf die Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten Anlage WA ist zu achten (aktuelle inländische Anteilseigner mit vollständigem Namen und Anschrift)!


In den Fällen, in denen die Bilanzen nach ausländischem Recht erstellt werden, sollten diese – wenn eine nach inländischen Grundsätzen aufgestellte Bilanz auch nach ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt wird – als Schätzungsgrundlage dienen.


Fristverlängerungen sollten nur nach sorgfältiger Prüfung gewährt werden.


Eine Meldung nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO ist auf dem Vordruck BfF 2 nur dann abzugeben, wenn die Ltd. beschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG ist und unbeschränkt Steuerpflichtige unmittelbar zu mindestens 10 % oder mittelbar zu 25 % beteiligt sind oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.

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6. Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Grundsätzlich sind Steuerbescheide an die bekannte inländische Anschrift des Ortes der Geschäftsleitung zu versenden.


In den Fällen, in denen die Post unzustellbar ist, bietet sich zum einen die Möglichkeit an, über die Internetanschriften des britischen bzw. irischen Handelsregisters, siehe vorstehend zur Tz. 2, abzufragen, ob die Ltd. überhaupt noch existent ist.


Tipp:Außerdem besteht die Möglichkeit, die Vollziehungsbeamten „vor Ort” in die weitere Sachverhaltsaufklärung einzubinden.


Im Übrigen sind keine weiteren Besonderheiten zu beachten.


Hat die Ltd. einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestellt, weil sie geltend macht, dass der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung nicht im Inland ist, sind Schriftstücke diesem zu übermitteln. Ein Schriftstück gilt dann der Ltd. als zugegangen, sobald es den inländischen Empfangsbevollmächtigten erreicht. Ein Verlust des Schriftstücks auf dem Weg vom Empfangsbevollmächtigten zur Ltd. ist unbeachtlich.


Falls die Ltd. trotz Verlangen der Finanzbehörde keinen inländischen Empfangsbevollmächtigten benennt, gelten an sie gerichtete Schriftstücke einen Monat nach Aufgabe zur Post (und elektronische Dokumente drei Tage nach Absendung) als zugegangen, es sei denn, es steht fest, dass das Dokument den Empfänger erst später oder gar nicht erreicht hat (§ 123 Satz 2, 3 AO).


Diese Fristen entsprechen den in § 122 Abs. 2 und 2a AO genannten Fristen für die Bekanntgabe im Ausland. Der Unterschied liegt in der Beweislastverteilung, falls das Dokument nicht oder verspätet beim Steuerpflichtigen ankommt. Während bei § 122 AO das FA die Beweislast für den Zugang des Schriftstücks trägt, trägt im Rahmen des § 123 AO der Steuerpflichtige die Beweislast (AEAO).


Zustellung in Großbritannien

Die folgenden Ausführungen gelten nur für Zustellungen in Großbritannien. Für andere Staaten (auch andere EU-Staaten) können abweichende Regelungen gelten. Weitere Hinweise zur Zustellung im Ausland sind in … zu finden.


Wenn kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist, kann ein Verwaltungsakt mittels einfachen Briefes übermittelt werden. Bei personellem Bescheidversand ist darauf zu achten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung und ggf. die Zahlungsaufforderung den geänderten Bekanntgabefristen des § 122 Abs. 2 und 2a AO anzupassen sind.


Förmliche Zustellungen richten sich nach § 9 VwZG (§ 14 VwZG a.F.) (vgl. …). Dabei ist Folgendes zu beachten:


Bei förmlichen Zustellungen auf die Kanalinseln gelten Einschränkungen, z.B. keine Zustellung von Vollstreckungsersuchen nach der EGBeitrRL. Soweit die förmliche Zustellung für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts vorgeschrieben ist, z.B. im Bereich der Vollstreckung, kann öffentlich zugestellt werden,§ 10 Abs. 1 VwZG (15 Abs. 1 VwZG a.F.). [Wenn die ausländische Anschrift des Steuerpflichtigen bekannt ist, ist dieser nach erfolgter öffentlicher Zustellung mit einfachem Brief unter Beifügung einer Ausfertigung des zugestellten Schriftstücks über die Zustellung zu unterrichten, § 15 Abs. 5 Satz 2 VwZG a.F.]


Soweit mit dem Verwaltungsakt Zahlungstermine gesetzt werden, ist der Termin vom Tag der Zustellung abhängig zu machen, z.B. „ein Monat nach Zustellung dieses Bescheides”.


Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entsprechend anzupassen.


Der zuzustellende Verwaltungsakt ist der OFD zur Weiterleitung an das BfF vorzulegen. Dafür ist der Vordruck „Auslandszustellung nach § 14 VwZG” zu verwenden, Vordruckschrank; Vordruck Nr. 605/146. Dieser Vordruck ist vollständig auszufüllen, insbesondere sind auch Angaben zur Staatsangehörigkeit erforderlich, von der Staatsangehörigkeit ist die genaue Art der Zustellung abhängig. Soweit die Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, kann an der vorgesehenen Stelle „unbekannt” vermerkt werden.


Oben links auf dem Vordruck befindet sich ein Link zu weiteren Bearbeitungshinweisen, die nach Aufhebung des Dokumentschutzes angeklickt werden können.


Dem zuzustellenden Verwaltungsakt ist ein in Maschinenschrift vollständig adressierter und mit Absender versehener Briefumschlag beizufügen. Bei der Absenderangabe ist darauf zu achten, dass die Angaben auf dem zuzustellenden Bescheid identisch sind – Abweichungen ergeben sich vor allem, wenn einerseits die Postfachanschrift und andererseits die Hausanschrift verwendet wird.

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7. Vollstreckung

a) Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren

Zuständige Vollstreckungsbehörde ist stets das für die Festsetzung der Steuer zuständige FA (vgl. Tz. 4).

Kommt es nicht zu besonderen Zuständigkeitsvereinbarungen im Festsetzungsbereich, erhält die EHST ggf. erst durch ein Vollstreckungsersuchen des Finanzamts Hannover-Nord Kenntnis von Umsatzsteuerrückständen. Diese Vollstreckungsersuchen sollen möglichst zeitnah nach den allgemeinen Grundsätzen für Vollstreckungsersuchen bearbeitet werden.


Bei der erstmaligen Anzeige von Steuerrückständen empfiehlt es sich, möglichst zeitnah Kontakt mit dem FA Hannover-Nord aufzunehmen, um die dort vorhandenen Erkenntnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen zu können. Ein Vollstreckungsersuchen wird regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil sich im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Hannover-Nord in der Regel vollstreckbares bewegliches Vermögen nicht befindet. Gegebenenfalls liegen dort aber weitere Erkenntnisse vor.


b) Vollstreckung gegen eine Ltd.

Bei der Vollstreckung gegen eine Ltd. ergeben sich grundsätzlich keine Abweichungen. Es gelten hinsichtlich der Vollstreckung in inländisches Vermögen der Ltd. die gleichen Grundsätze wie bei anderen juristischen Personen.


Soweit es sich nicht um eine inländische Ltd. – Gründung in Großbritannien mit anschließender Sitzverlegung nach Deutschland – handelt, ist zu beachten, dass ein Antrag auf Löschung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung nach den FGG nicht in Betracht kommt.


Im Rahmen der Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse besteht die Möglichkeit, über Creditreform Bonitätsauskünfte englischer Auskunftsdateien einzuholen. Diese Anfragen sind allerdings mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, z.Zt. ca. 145 EUR. Ob diese Auskünfte auch Informationen über werthaltige Vollstreckungsmöglichkeiten enthalten, ist bisher nicht bekannt.


Ist die Vollstreckung in das inländische Vermögen fruchtlos verlaufen, so sind entsprechende Beitreibungsersuchen im Rahmen der internationalen Vollstreckungshilfe geboten. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Vollstreckungskartei NW, internationale Vollstreckungshilfe hingewiesen.


c) Besonderheiten im Zusammenhang mit bereits bekannten Vollstreckungsschuldnern

Wird bekannt, dass sich ein Vollstreckungsschuldner des Deckmantels einer Ltd. „bedient”, indem er auf den Namen der – im Übrigen nicht gewerblich tätigen – Ltd. ein Konto eröffnet und über eine Kontovollmacht frei über das Konto verfügt, ist eine Anfechtung nach dem AnfG zu prüfen.


Werden nachweislich Zahlungen an den Vollstreckungsschuldner über das Konto der Ltd. abgewickelt, ist regelmäßig der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG – Vorsätzliche Benachteiligung – erfüllt. In diesen Fällen sollte umgehend ein Duldungsbescheid gegen die Ltd. erlassen und das auf dem Konto der Ltd. vorhandene Guthaben im Rahmen eines Arrests gemäß § 324 AO sichergestellt werden.

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8. Haftung

Nach dem BGH-Urteil vom 14.3.2005, II ZR 5/03, DStR 2005 S. 839, steht es der Niederlassungsfreiheit, Art. 43, 48 EGV, entgegen, den Geschäftsführer einer Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.


Die fehlende Eintragung einer Ltd. in einem deutschen Handelsregister führt nicht dazu, dass diese als „Vorgesellschaft” im Sinne von § 11 Abs. 1 GmbHG anzusehen ist. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer solchen Ltd. analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten scheidet damit aus.


Diese BGH-Entscheidung bestätigt jedoch nur die Nichtanwendbarkeit der Haftungsvorschriften des GmbHG und betrifft nicht Haftungsvorschriften nach steuerlichen Spezialvorschriften. Der „Geschäftsführer” einer Ltd. unterliegt für Steuerschulden auch den „normalen” Haftungsregelungen der AO. Er kann nach §§ 34, 69 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für Steuerschulden der Ltd. in Haftung genommen werden. Insoweit besteht kein Unterschied zur Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH. Zu beachten sind ggf. die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer (Festsetzungs-Finanzamt) und Umsatzsteuer (FA Hannover-Nord).

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9. Besonderheiten bei der Insolvenz

Über das Vermögen einer Ltd. kann in Deutschland nach der Europäischen Insolvenzverordnung – EulnsVO – VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, ABlEG L 160 vom 30.6.2000 S. 1 ff., ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die EulnsVO ist unmittelbar anwendbares Recht, das in den EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung internationaler Insolvenzverfahren zu beachten ist.


Danach kann in Deutschland ein so genanntes (Haupt-)Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen – Sitz der Hauptverwaltung/Ort der Geschäftsleitung – der Gesellschaft im Inland befindet. Es kann aber auch nur für die inländische Zweigniederlassung ein (Sekundär/Teil-)Insolvenzverfahren beantragt werden. Allerdings beschränkt sich das Verfahren dann auf das im Inland belegene Vermögen. Errichtet die Ltd. im Inland lediglich „formell” eine Zweigniederlassung, ist der Sache nach aber der Mittelpunkt der tatsächlichen Betätigung ausschließlich im Inland, so ist immer die Eröffnung eines (Haupt-)Insolvenzverfahrens durch ein inländisches Gericht zulässig (vgl. auch AG München, Urteil vom 4.5.2005, 150 I IE 1276/04).


Aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU wird die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften abgeleitet. Dies gilt für die Entstehung, die Auflösung, die Liquidation und die rechtliche Beendigung der Gesellschaften. Daher ist die Ltd. in Deutschland als juristische Person auch insolvenzfähig. Wird die Löschung (im britischen Handelsregister) einer Ltd. öffentlich bekannt gemacht, ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, dass die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Ist eine solche Gesellschaft in dem für sie maßgeblichen Gründungsstaat erloschen, ist dies in der gesamten EU zu beachten. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschem Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person.


Aufgrund der geringen Kapitalausstattung der Ltd. wird es aber in einer Vielzahl von Fällen mangels Masse gar nicht erst zu einer Verfahrenseröffnung kommen. Die Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse hat die gesellschaftsrechtliche Abwicklung der Ltd. in Form einer Liquidation zur Folge.

Aufgrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und der damit verbundenen Gleichstellung im Verhältnis zur inländischen Kapitalgesellschaft ergeben sich infolgedessen keine Unterschiede zur Liquidation einer inländischen Kapitalgesellschaft.


Wird das Insolvenzverfahren gleichwohl eröffnet, ist das Insolvenzrecht des Staates anzuwenden, dessen Gericht das Verfahren eröffnet hat.


a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland

Eröffnet daher ein deutsches Gericht das Insolvenzverfahren, sind durch den Veranlagungsbezirk dieselben Arbeiten durchzuführen, die bei Insolvenzverfahren von deutschen Kapitalgesellschaften anfallen.


Wird das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet, können nach Art. 39 EulnsVO grundsätzlich auch Steueransprüche aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar zur Tabelle angemeldet werden. Das FA hat ausländische Steueransprüche vorsorglich zur Tabelle anzumelden, sofern sich aus dem Ersuchen eines Mitgliedstaates nicht ergibt, dass die Anmeldung bereits durch die ersuchende Behörde vorgenommen worden ist.


b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Großbritannien

Im Vereinigten Königreich gibt es bislang kein einheitliches Konkurs- oder Insolvenzrecht. Das Insolvenzrecht von England und Wales ist vorwiegend in einem Gesetz (Insolvency Act 1986) und einer hierzu ergangenen Verordnung (Insolvency Rules 1986) geregelt. Für Schottland, auf das der Insolvency Act grundsätzlich Anwendung findet, gelten teilweise besondere Regeln.


Das dem deutschen Insolvenzverfahren vergleichbare Liquidationsverfahren für Kapitalgesellschaften ist das Verfahren des „winding up by the court”. Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind (inländische und ausländische) Gläubiger, deren Forderungen 750 Britische Pfund übersteigen, die Gemeinschuldnerin selbst, deren Direktoren, nachschusspflichtige Gesellschafter und unter bestimmten Voraussetzungen ein Amtsorgan, der secretary of state. Eröffnungsgrund – ähnlich dem deutschen Insolvenzrecht – ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Vorliegen des Eröffnungsgrundes hatder Gläubiger nachzuweisen.


Für den Fall, dass im Vereinigten Königreich ein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden soll, besteht jederzeit die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem jeweils zuständigen Fachreferat der OFD.

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10. Literaturhinweise:

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  • Bascope/Hering, Die spanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, SRL), GmbHR 2005 S. 609
  • Bauschatz, Ausländische Kapitalgesellschaften als sinnvolle Alternative zu inländischen Rechtsformen?, KÖSDI 2004 S. 14150
  • Beinert/Werder, Vormarsch ausländischer Gesellschaften – Gesetzgeberische Klarstellungen im Steuerrecht tun Not, DB 2005 S. 1480
  • Binnewies, EU-Kapitalgesellschaften als Alternative zur GmbH?, GmbH-StB 2004 S. 206
  • Brinkmeier, Neue Aspekte der Rechtsformwahl: „Limited statt GmbH”?, GmbH-StB 2004 S. 153,
  • Burg, Existenzvernichtungsschutz in der Private Limited Company?, GmbHR 2004 S. 1379
  • Ebert/Levedag, Die zugezogene „private company limited by shares (Ltd)” nach dem Recht von England und Wales als Rechtsformalternative für in- und ausländische Investoren in Deutschland
  • Campos Nave, Die deutsche GmbH im Wettbewerb mit der UK-Ltd., NWB Fach 18, 4059, 15/2004, 1107
  • Dierksmeier, Die englische Ltd. in Deutschland – Haftungsrisiko für Berater, BB 2005, S. 1516
  • Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, C.H. Beck 2004
  • Graf/Bisle, Besteuerung und Rechnungslegung der britischen „private company limited by shares” (Limited) – Teil I und Teil II, IStR 2004 S. 838; IStR2004 S. 873
  • Goette, Wo steht der BGH nach „Centros” und „Inspire Art”?, DStR 2005 S. 197
  • Happ/Holler, „Limited” statt GmbH?, DStR 2004 S. 730
  • Heckschen, Deutsche GmbH vor dem Aus?, GmbHR 2004 S. 25
  • Herchen, „Checkliste” zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen private Company limited by shares im Handelsregister, RIW 2005 S. 529
  • Kallmeyer, Vor- und Nachteile der englischen Limited im Vergleich zur GmbH oder GmbH & Co. KG, DB 2004 S. 636
  • Kessler/Müller, Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft nach nationalem und DBA-Recht – Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklungen, IStR 2003 S. 361
  • Klein, Registeränderungen bei einer bereits bestehenden „Private Limited Company”, PIStB 2004 S. 312
  • Klose-Mokroß, Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen „private limited Company” in das deutsche Handelsregister – Teil I und II, IStR 2005 S. 971; IStR 2005 S. 1013
  • Knief, Gegenüberstellung der „Englischen Limited” mit der deutschen GmbH, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2005, RatgeberService der Sparkassen Finanzgruppe S. 1130
  • Knütel, Nachtragsliquidation des inländischen Vermögens einer englischen Kapitalgesellschaft, RIW 2004 S. 503
  • Kögel, Gründung einer ausländischen Briefkastenfirma; Wann ist eine Zweigniederlassung in Deutschland eine Zweigniederlassung?, DB 2004 S. 1763
  • Korts, Die steuerrechtliche Behandlung der in Deutschland tätigen englischen Limited, BB 2005 S. 1474
  • Lutter, Zur Entwicklung der GmbH in Europa und in der Welt, GmbHR 2005 S. 1
  • Meyer/Ludwig, Französische GmbH-Reform 2003/2004: Hintergründe und „Ein-Euro-GmbH”, GmbHR 2005 S. 346
  • Meyer/Ludwig, Französische GmbH-Reform 2003/2004: Gründungserleichterungen und weitere „Vereinfachung des Rechts”, GmbHR 2005 S. 459
  • Maul/Schmidt, Inspire Art – Quo vadis Sitztheorie?, BB 2003 S. 2297
  • Riedemann, Das Auseinanderfallen von Gesellschafts- und Insolvenzstatut – „Inspire Art” und die Insolvenz über das Vermögen einer englischen „limited” in Deutschland, GmbHR 2004 S. 345
  • Reck, Die englische Limited als Alternative zur GmbH, StuB 2004 S. 989
  • Robrecht, Handelsregistereintragung einer Handwerks-GmbH, GmbHR 2004 S. 946 und 2004 S. 1578
  • Schumann, Die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland: Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung und Haftung bei Insolvenz, DB 2004 S. 743
  • Süß, Muss die Limited sich vor Gründung einer Ltd. & Co. KG in das deutsche Handelsregister eintragen lassen?, GmbHR 2005 S. 673
  • Van Effering/Ebert/Levedag, Die zugezogene niederländische B.V. als Rechtsformalternative zur deutschen GmbH für in- und ausländische Investoren inDeutschland, GmbHR 2004 S. 880
  • Bernstorff, Graf von, Das Betreiben einer englischen Limited in Deutschland, RIW 2004 S. 498
  • Von Busekist, „Umwandlung” einer GmbH in eine im Inland ansässige EU-Kapitalgesellschaft am Beispiel der englischen Ltd., GmbHR 2004 S. 650
  • Wachter, Errichtung, Publizität, Haftung und Insolvenz von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften nach „Inspire Art”, GmbHR 2003 S. 1254
  • Wachter, Auswirkungen des EuGH-Urteils in Sachen Inspire Art Ltd. auf Beratungspraxis und Gesetzgebung, GmbHR 2004 S. 88
  • Wachter, Existenz- und Vertretungsnachweis bei der englischen Private Limited Company, DB 2004 S. 2795
  • Wachter, Wettbewerb des GmbH-Rechts in Europa – Vergleich der Rechtslage in ausgewählten Ländern, GmbHR 2005 S. 717
  • Werner, Die Ltd. & Co. KG – eine Alternative zur GmbH & Co. KG?, GmbHR 2005 S. 288
  • Westermann, Die GmbH in der nationalen und internationalen Konkurrenz der Rechtsformen, GmbHR 2005 S. 4

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Abfrage des britischen Handelsregisters www.companieshouse.gov.uk

1. Wie funktioniert die Abfrage

Das britische Handelsregister ist in der Zeit von 08.00 Uhr – 01.00 Uhr deutscher/mitteleuropäischer Zeit online.

Auf der Seite des britischen Handelsregisters ist es möglich, kostenlos Grundinformationen zu allen dort jemals registrierten Ltd. abzurufen. Ein Abruf kostenpflichtiger Informationen ist auch nicht versehentlich möglich.

Die Internetseite sieht wie folgt aus:

Hier nicht abgedruckt.

Erläuterungen:

„Company Name” – hier können Sie über eine Namensabfrage die Ltd. suchen/finden

„Company No.” – hier können Sie über die britische Handelsregisternummer die Ltd. suchen/finden

Hinweis:

Bei der Namensabfrage ist die Groß-/Kleinschreibung ohne Bedeutung. Es reicht, nur einen ersten signifikanten Teil des Namens einzugeben (z.B. „Gross”, wenn Sie „Grosse Eiche” suchen)

Achtung

Während Umlaute (ä, ö, ü) zwischenzeitlich im britischen HR benutzt werden, ist „ß” nach wie vor nicht bekannt. Hier immer „ss” eintragen.

Drücken Sie nun die „Entertaste” oder den „Zeilenwechsel”

Hinweis:

In der linken Spalte sind die HR-Nummern angegeben

Erläuterungen:

D = dissolved = aufgelöst/gelöscht

L = in Liquidation (das deutsche und englische Wort ist identisch, auch von der Bedeutung her)

Jede der ausgeworfenen Ltd. kann durch Doppelklick auf den Namen oder die Nummer aufgerufen werden.

2. Was erfahre ich?

Hinweis:

„Company Details” = alle kostenlosen Informationen zur Ltd.

Print Page = Wenn Sie diesen Button anklicken, können Sie die Seite mit allen Informationen als eine DIN-A4-Seite ausdrucken.

Erläuterungen:

Bedeutung der einzelnen Angaben:

Englisch

Deutsch

Bedeutung

Name & Registered Office

Name und Anschrift

Name und der in Großbritannien bestehende Sitz (nicht: die deutsche Niederlassung)

Company No.

lfd. Handelsregister-Nummer

Status Active

Zustand aktiv

lebende Körperschaft

Proposal to strike off

zur Löschung vorgemerkt

Körperschaft kommt ihren Verpflichtungen gegenüber dem HR/den britischen Finanzbehörden nicht nach; dieser Eintrag wird ungefähr drei Monate aufrechterhalten, danach wird die Ltd. gelöscht

Dissolved

aufgelöst

gelöscht, Körperschaft existiert nicht mehr

Date of Incorporation

Gründungsdatum

Country of Origin

Herkunftsland

Wenn ausl. Kapitalgesellschaften im engl. HR

eingetragen werden, wird hier der Verweis auf das ausl. HR eingetragen

Company Type

Art der Körperschaft

Private limited Company

private Gesellschaft mit beschränkter Haftung

entspricht der deutschen GmbH

Public limited Company

öffentliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung

entspricht der deutschen AG

Nature of Business

Art des Betriebs/Geschäfts

Accounting

Reference Date

Tag des Jahresabschlusses

Last Accounts Made Up To

letzter eingereichter Abschluss

Dormant

schlafend

in GB ruhende Firma

Next Accounts Due

nächster einzureichender Abschluss fällig zum

zehn Monate nach dem Abschlusszeitpunkt ist dieser dem HR einzureichen.

Overdue

überfällig

zieht Geldstrafen nach sich

Last Return

letzte in GB eingereichte

Häufig geben Ltd. sog. „nv”-Erklärungen ab,

Made Up To

Steuererklärung fällig zum

da sie in GB nicht steuerpflichtig sind.

Next Return Due

nächste einzureichende Steuererklärung fällig zum

Last Members List

Liste der Anteilseigner zum

Previous Names

bisherige Firmenbezeichnungen

No previous names …

keine bisherigen Firmenbezeichnungen

Branch Details

Ausführungen zu Zweigen

z.B. Organschaften

Oversea

Informationen zur Gesellschaft

Theoretisch müssen hier die deutschen

Company Info

in Übersee

Niederlassungen aufgeführt werden.

Es wird jedoch akzeptiert, dass mangels britischer steuerlicher Zuständigkeit nichts angegeben wird.

Kostenfrei bekommen Sie keine Informationen zu:

  • Anteilseigner

  • Director (Geschäftsführer)

  • Secretary (Verantwortlicher gegenüber den britischen Behörden)

  • Angaben hierzu erhalten Sie ggf. durch eine ZIVID-, IZA- oder ISI-Datenbank-Abfrage.

OFD Düsseldorf, 6.10.2005

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Fazit Limited als alternative Rechtsform zur GmbH bzw. UG

Sie sind sich noch nicht sicher, ob eine Limited als alternative Rechtsform zur GmbH bzw. UG für Sie in Frage kommt? Dann finden Sie hier eine Gegenüberstellung der englischen Limited und der deutschen GmbH bzw. Mini-GmbH (UG). Diese Informationen basieren auf einer wirtschaftswissenschaftlichen Arbeit. Sie erhalten unabhängige und fundierte Informationen, die für eine Gründung einer Limited wichtig sind und werden danach in der Lage sein selbst zu entscheiden, ob für Sie die Gründung einer Limited in Betracht kommt.


Alternativ: Limited in Hong Kong gründen?

Sie können eine Limited in England oder auch z. B. in Hong Kong gründen. Das Recht in beiden Gebieten ist sehr ähnlich. Für die Geschäftstätigkeit in Deutschland bietet sich eine Limited in England an. Für internationale Geschäftstätigkeiten insbesondere mit China bietet sich die Limited in Hong Kong  an. Hong Kong wurde wieder einmal zu dem freiesten Wirtschaftssystem gewählt.

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Alternativ: Limited in Malta gründen?

Nicht ohne gute Gründe gibt es auf Malta ca. 85.000 Ltd`s. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre ist eine Ltd. in Großbritannien in Verbindung mit einer deutschen Betriebsstätte oftmals nicht mehr sinnvoll. Die englische Ltd. ist im Vergleich mit einer maltesischen Ltd. deutlich im Nachteil. Ein Wechsel von England nach Malta bietet sich auch an um BREXIT Risiken zu minimieren. Die Mehrzahl der neu gegründeten Malta Limited wird von EU-Bürgern gegründet. Malta ist mit einer Steuerbelastung von nur 5% deutlich attraktiver als europäische Länder, wie Irland, Zypern etc. Wir empfehlen daher die Gründung einer Malta Limited statt einer englischen Limited.

Vergleich Malta Ltd. England Ltd. Vorteil Malta
Stammkapital 1.250 EUR 1 GBP Höhere Seriösität
Währung EURO GBP Einfacheres Handling
Kapitalgesellschaft als Director? Ja Nein Höhere Anonymität
Steuern 5% 21-28% Steuerersparnis
Anforderungen USt.-ID Nr. 0,00 EUR 67.000 GBP Keine Mindestumsätze
MwSt. ab 01.01.2010 18% 20% Niedrigere Privatkosten
Mindesgehalt pro Monat 670 EUR ca 1.000 GBP (ca. 1.200 EUR) Geringere Personalkosten
Büroarbeitsplatz pro Monat 100 EUR 200 GBP (ca. 240 EUR) Geringere Raumkosten
Business-Check durch Bank Nein Ja Einfachere Gründung
Sonderlizenzen einfach schwierig Geschäftsoptionen
Temperatur Jan (Juli) 10 (29) 2 (22) Besseres Klima

Steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister

Die steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister nach dem 31. Dezember 2020 sind komplex und hängen von einer Reihe von Faktoren ab, darunter der Rechtsform der Limited, dem Ort ihrer Geschäftsleitung und dem Zeitpunkt ihrer Löschung. Im Allgemeinen kann jedoch gesagt werden, dass die Löschung einer Limited zu einer Schlussbesteuerung unter Aufdeckung der stillen Reserven und zu einer Auskehrung des nach der Aufdeckung der stillen Reserven vorhandenen Eigenkapitals führt. Die Auskehrung unterliegt der Kapitalertragsteuer, die ggf. durch Haftungsbescheid geltend zu machen ist. Sofern es sich um eine Beteiligung im Privatvermögen handelte, führt die Löschung der Limited auf Ebene der Gesellschafter zu den Steuerfolgen einer Auflösung nach § 17 Absatz 4 EStG sowie § 20 Absatz 1 Nummer 2 EStG (Vollausschüttung) unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe c EStG bzw. der Abgeltungsteuer. Im Anschluss kommt es zu einer Einlage in die GbR oder OHG bzw. das Einzelunternehmen aus dem Privatvermögen (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG), die mit dem Wert anzusetzen ist, der bei der Aufdeckung der stillen Reserven angesetzt worden ist. Dies ist regelmäßig der Teilwert. Wurde die Beteiligung an der Limited im Betriebsvermögen gehalten, folgt die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter den allgemeinen Regeln für Gewinne aus der Auflösung von Körperschaften.

Siehe auch BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 - S-2701 / 19 / 10001 :004 vom 19.07.2023:


Die steuerliche Behandlung einer Limited nach dem Brexit ist komplex und hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Es ist daher ratsam, sich im Einzelfall von einem Steuerberater beraten zu lassen.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Limited

EStG 
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

UStAE 
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

AEAO 
AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:

KStH 1.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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