Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen

Kirchensteuer Höhe berechnen und in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen

Kirchensteuer

Kirchensteuer als Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Die Kirchensteuerbelastung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise Ihrem Einkommen, Ihrer Steuerklasse und Ihrer Kirchenzugehörigkeit.

Grundsätzlich können Sie in Deutschland als Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dabei wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung als eigener Posten in der Anlage Sonderausgaben eingetragen.

Der Kirchensteuersatz beträgt 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer, die Sie insgesamt zahlen müssen, je nachdem, in welchem Bundesland Sie wohnen. Die genaue Höhe hängt davon ab, ob Sie in Bayern oder Baden-Württemberg wohnen, wo der Kirchensteuersatz bei 9 Prozent liegt, oder in einem anderen Bundesland, wo der Satz bei 8 Prozent liegt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Abzug der Kirchensteuer nur für das Steuerjahr gilt, in dem Sie die Kirchensteuer gezahlt haben. Wenn Sie also beispielsweise Ihre Kirchensteuer für das Jahr 2021 erst im Jahr 2022 gezahlt haben, können Sie diese erst in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2022 als Sonderausgabe absetzen.

Die Kirchensteuer können Sie unbegrenzt als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Die Belastung durch die Kirchensteuer wird durch die Einkommensteuerersparnis reduziert. Die effektive Kirchensteuerbelastung können Sie mit unserem Online-Rechner berechnen:

Kirchensteuer Rechner


Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro: (ohne Abzug der Kirchensteuer)

Steuertipp: Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), die mindestens in einem Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, sind aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b EStG als Spende steuerlich berücksichtigt werden.



Kirchensteuer bei Eheleuten: Für die Berechnung der Kirchensteuer werden die Einkommensteuern anteilig für jeden Ehepartner berechnet und ins Verhältnis zur Gesamtsteuer gesetzt. Wenn der Steuerpflichtige z.B. einen Anteil von 70% hat, muss er von der Kirchensteuer anteilig 70% zahlen. Wenn das Kirchenmitglied dagegen keine eigenen oder im Vergleich zum Ehepartner nur sehr geringe steuerpflichtige Einkünfte hat, wird ein je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliches Kirchgeld erhoben (s.u.). Das Kirchgeld ist eine besondere Form der Kirchensteuer und kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung abgesetzt werden.


Hinweis: Vergessen Sie bitte nicht die Kirchensteuer und und Erstattungen vgl. letzten Steuerbescheid) in Ihre Steuererklärung einzutragen, die Sie gezahlt haben (Lohnsteuerbescheinigung und evtl. Vorauszahlungen), damit das Finanzamt diese als Sonderausgaben abziehen kann.



Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

Bezug: FinMin Saarland, Erlass vom 28. Dezember 2001 B/2-4 - 161/01 - S 2444

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kirchensteuern im Saarland sind das Saarländische Kirchensteuergesetz – KiStG-Saar – in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1977 (Amtsblatt des Saarlandes 1977 S. 598), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 12. Juni 2002 (Amtsblatt des Saarlandes 2002 S. 1414), und die anerkannten Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Die anerkannten Steuerbeschlüsse werden i. d. R. jährlich im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.


2. Kirchensteuerpflicht

Von den nach § 1 KiStG-Saar steuerberechtigten Religionsgemeinschaften üben z. Zt. das Besteuerungsrecht aus:

  • die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche (Speyer und Trier)
  • die Protestantische Landeskirche der Pfalz
  • die Evangelische Kirche im Rheinland
  • das Katholische Bistum der Altkatholiken
  • die Synagogengemeinde Saar

Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unbeachtlich.


Mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Saarland ist bei beschränkter Steuerpflicht, bei erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG und Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, keine Kirchensteuer zu erheben.


a) Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchenmitgliedschaft und des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes im Saarland folgt.


b) Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet

  • bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  • bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz aufgegeben wurde,
  • bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.

Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift wirksam. In öffentlich beglaubigter Form eingereichte Austrittserklärungen werden mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam.


3. Erhebungsformen

Die Finanzämter verwalten die Kirchensteuern, die als

  • Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen),
  • besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört,

erhoben werden.


4. Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Kirchensteuer wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a KiStG-Saar auch als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben (Kirchenlohnsteuer). Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ist bei der konfessionsverschiedenen Ehe die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer beider Ehegatten. Die Kirchenlohnsteuer bei der glaubensverschiedenen Ehe bemisst sich nach der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten. Für die Kirchenlohnsteuer gelten die Vorschriften für das Lohnsteuerabzugsverfahren (§§ 38 ff. EStG ) sinngemäß.


a) Betriebsstättenbesteuerung

Nach § 14 Abs. 3 KiStG-Saar ist auf Antrag der Kirchen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Kirchenlohnsteuer auch für solche kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Saarlandes haben, deren Lohnsteuer aber von einer im Saarland gelegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird (Betriebsstättenbesteuerung).


Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen der Betriebstättenbesteuerung sind im Saarland für alle Arbeitnehmer gegeben, die einer steuererhebenden evangelischen Kirche (Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte: ev) einer römisch-katholischen Diözese (rk) oder der alt-katholischen Kirche (ak) angehören. Eine Ausnahme besteht für Personen jüdischen Glaubens (is); hier ist nur für die Arbeitnehmer Kirchensteuer einzubehalten, die im Saarland einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


Bei der Betriebsstättenbesteuerung ist der im Saarland geltende Kirchensteuersatz maßgebend. Soweit der Kirchensteuersatz im Saarland höher ist als am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers, ist für eine Erstattung des Unterschiedsbetrages das dort geltende Recht maßgebend.


b) Kirchenlohnsteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Es gelten die Erlasse vom 19. Mai 1999 – B/4 – 38/99 – S 2444 und vom 8. Mai 2000 – B/4 – 58/2000 – S 2444 – (vgl. Oberste FinBeh der Länder, Erlass vom 19.05.1999 – S 2447; BStBl 1999 I S. 509 ).


c) Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld wird nicht im Lohnsteuer-Abzugsverfahren erhoben.


5. Veranlagung zur Kirchensteuer

Die Veranlagung zur Kirchensteuer wird von dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt durchgeführt.

Der Kirchensteuersatz ergibt sich aus den anerkannten Beschlüssen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Er beträgt z. Zt. im Saarland einheitlich 9 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des vorstehenden Satzes ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 EStG ist bei der vorgenannten Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht anzuwenden (vgl. § 51a EStG ).

Grundlage bildet also das zu versteuernde Einkommen, das in den Fällen des § 32 EStG stets unter Berücksichtigung kindbedingter Freibeträge zu ermitteln ist. Der Ansatz der Freibeträge erfolgt bei den Zuschlagsteuern stets mit dem Jahresbetrag.

Es ergibt sich folgendes Ermittlungsschema:

zu versteuerndes Einkommen

zzgl. steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG

abzgl. nicht abziehbare Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG

= für Kirchensteuer maßgebendes zu versteuerndes Einkommen

Kirchensteuer-Vorauszahlungen sowie einbehaltene Kirchenlohnsteuerbeträge werden auf die festgesetzte Kirchensteuer vom Einkommen bzw. das festgesetzte besondere Kirchgeld angerechnet.

Das besondere Kirchgeld wird nur im Rahmen der Jahresveranlagung, nicht jedoch im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren erhoben.


a) Konfessionsverschiedene Ehe

Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören. Bei konfessionsverschiedenen Ehegatten gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Wird von beiden Ehegatten Kirchensteuer erhoben, bedeutet dies, dass die Kirchensteuer von der Hälfte der Einkommensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten ist. Die Kirchensteuer vom Einkommen ist wie folgt festzusetzen:

a) Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG , besondere Veranlagung nach § 26c EStG:

Die getrennte Veranlagung von Ehegatten führt stets zu einer Individualbesteuerung bei der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer jedes Ehegatten.

b) Zusammenveranlagung nach § 26b EStG :

Die Kirchensteuer bemisst sich für jeden Ehegatten nach der Hälfte der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer beider Ehegatten.

b) Glaubensverschiedene Ehe

Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.

a) ba) Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG , besondere Veranlagung nach § 26c EStG:

Die Kirchensteuer bemisst sich nach der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.

b) Zusammenveranlagung nach § 26b EStG :

Die Kirchensteuer bemisst sich für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 EStG (Einkommensteuertarif) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt in diesen Fällen entsprechend für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Beispiel 1: Die kinderlosen Ehegatten M und F leben nicht dauernd getrennt. Nur M gehört einer steuerberechtigten Kirche an. M hat in 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 35.000,– €. Darüber hinaus hat er Dividenden i. H. v. 7.500,– € eingenommen, die gem. § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei sind. Werbungskosten sind ihm i. H. v. 1.000,– € entstanden. F hat in 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 20.000,– € sowie Dividendeneinnahmen i. H. v. 2.500,– (Werbungskosten 250,– €), die ebenfalls zur Hälfte steuerfrei sind.

M

F

Einkünfte nichtselbständige Arbeit

35.000,–

Einkünfte V. u. V.

20.000,–

Einkünfte Kapitalvermögen

3.250,–

1.125,–

Summe der Einkünfte

38.250,–

21.125,–

59.375,–

Gesamtbetrag d. Einkünfte

59.375,–

Sonderausgaben

4.375,–

Zu versteuerndes Einkommen

55.000,–

Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte jedes Ehegatten:

M

F

Gesamtbetrag d. Einkünfte

38.250,–

21.125,–

+ Erhöhung § 3 Nr. 40 EStG

3.750,–

1.250,–

./. § 3c Abs. 2 EStG

500,–

125,–

korrigierter Gesamtbetrag d. Einkünfte gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStG-Saar

41.500,–

22.250,–

fiktive Einkommensteuer

10.131,–

3.543,–

zu versteuernden Einkommen gem. § 51a EStG :

zu versteuerndes Einkommen

55.000,–

+ § 3 Nr. 40 EStG M

3.750,–

+ § 3 Nr. 40 EStG F

1.250,–

./. § 3c EStG M

500,–

./. § 3c EStG F

125,–

60.625,–

Einkommensteuer It. Splittingtabelle = Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer: 12.126,–

Der auf M entfallende Anteil der gemeinsamen Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:

10.131,– × 12.126,–
13.674,– (10.131,– + 3.543,–)

= 8.984,–

Kirchensteuer 9 %

808,57


c) Besonderes Kirchgeld

Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Protestantische Landeskirche der Pfalz und die Diözesen Speyer und Trier der Römisch-Katholischen Kirche erheben ein besonderes Kirchgeld. Die Verwaltung obliegt den Finanzämtern. Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer durch Kirchensteuerbeschluss festzulegenden Steuertabelle erhoben. Zur Zeit gilt für alle genannten Kirchen folgende Tabelle:

Stufe

Bemessungsgrundlage § 6 Abs. 3 KiStG (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG

Jährliches besonderes Kirchgeld

1

30.000 – 37.499

96

2

37.500 – 49.999

156

3

50.000 – 62.499

276

4

62.500 – 74.999

396

5

75.000 – 87.499

540

6

87.500 – 99.999

696

7

100.000 – 124.999

840

8

125.000 – 149.999

1.200

9

150.000 – 174.999

1.560

10

175.000 – 199.999

1.860

11

200.000 – 249.999

2.220

12

250.000 – 299.999

2.940

13

300.000 und mehr

3.600


Das besondere Kirchgeld ist von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

Steuerberechtigt sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Neben den unter 2. genannten steuererhebenden Kirchen sind dies im Bereich des Saarlandes:

  • die Gemeinden der Evangelisch-Methodistischen Kirche Deutschlands,
  • die Gemeinden des Bundes Evangelischer Freikirchlicher Gemeinden Deutschlands,
  • von der Russisch-Orthodoxen Kirche, Diözese von Berlin und Deutschland (Auslandskirche, nicht Moskauer Patriarchat), die Gesamtgemeinde Saarbrücken,
  • die Neuapostolische Kirche im Saarland, Gemeinde Saarbrücken,
  • die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten im Saarland,
  • die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Kirchenbezirk Süddeutschland, Gemeinden Saarbrücken, Walpershofen, Fürth, Spiesen,
  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland für das Gebiet des Saarlandes.

Programmtechnisch ist es nicht möglich, Fälle von der Kirchgelderhebung auszunehmen, in denen der allein- bzw. besserverdienende Ehegatte einer steuerberechtigten, aber nicht steuererhebenden Kirche (Freikirche) angehört.

Beispiel 2: Der alleinverdienende Ehegatte M gehört einer selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde im Saarland an, die Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit „steuerberechtigt” i. S. d. KiStG-Saar ist. Der Ehegatte F gehört der Evangelischen Kirche der Pfalz an. Es wird ein besonderes Kirchgeld festgesetzt.

Ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung die Mitgliedschaft eines Ehegatten in einer Freikirche, ist manuell dafür Sorge zu tragen, dass die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds unterbleibt.

Eine Kirchensteuer vom Einkommen ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen. Hierdurch wird erreicht, dass in Fällen der gleichzeitigen Festsetzung (Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer/besonderes Kirchgeld) nur der jeweils höhere Betrag erhoben werden kann. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

Beispiel 3: Sachverhalt wie Beispiel 1. Bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 55.000,– € fällt ein besonderes Kirchgeld i. H. v. 276,– € an. Da die Kirchensteuer 808,57 € beträgt, wird das besondere Kirchgeld nicht erhoben.

Beispiel 4: Die Ehegatten M und F werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nur M gehört einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an; er erzielt keine Einkünfte. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 63.000 €. Es wird ein besonderes Kirchgeld i. H. v. 396,– € erhoben.


6. Besonderheiten

a) Kirchensteuer bei Wohnsitzwechsel

Für das Jahr des Wohnsitzwechsels wird bei abweichenden Kirchensteuersätzen zwischen dem bisherigen und dem späteren Wohnsitzland der Maßstab für die Berechnung der Kirchensteuer gezwölftelt. Die Kirchensteuer wird dann entsprechend der Dauer des jeweiligen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nach Monaten mit dem Kirchensteuersatz erhoben, der für das jeweilige Bundesland gilt. Dabei ist für den Monat des Umzugs noch der für den bisherigen Wohnsitz maßgebliche Kirchensteuersatz anzuwenden. Unbeachtlich ist, in welchen Monaten die Einnahmen zugeflossen sind.

b) Kirchensteuer bei Kirchenein- bzw. Kirchenaustritt

Eine Religionsgemeinschaft kann für die Dauer der Kirchenzugehörigkeit eine Kirchensteuer erheben. Bei Kirchenein- und -austritten eines Steuerpflichtigen im Laufe des Veranlagungszeitraums ist deshalb die Kirchensteuer nur zeitanteilig zu erheben. Für die vollen Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuerschuld ergäbe. Tritt bei einer konfessionsgleichen oder einer konfessionsverschiedenen Ehe nur ein Ehegatte aus der Kirche aus, so wird die bis zum Zeitpunkt des Austritts konfessionsgleiche bzw. konfessionsverschiedene Ehe zur glaubensverschiedenen Ehe. Zur Ermittlung der Kirchensteuerschuld ist der Veranlagungszeitraum aufzuteilen in je einen Abschnitt der konfessionsgleichen bzw. konfessionsverschiedenen Ehe und der glaubensverschiedenen Ehe. Siehe auch Kirchenaustritt

c) Kirchensteuer bei sowohl unbeschränkter/beschränkter Einkommensteuerpflicht während eines Kalenderjahres

Auch in diesen Fällen erfolgt eine Zwölftelung wie unter b) Satz 2 beschrieben.

7. Rechtsbehelfe

Soweit die Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, gelten für die Rechtsbehelfe die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben die Kirchen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung sind die Kirchen im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.


8. Stundung, Niederschlagung, Erlass der Kirchensteuer

Über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer entscheiden die in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen. Wird eine Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder abweichend festgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Dies gilt auch, soweit die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zugrunde liegt. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. FinMin Saarland v. 18.07.2005 - B/2-4 - 111/05 - S 2444


Kirchenaustritt & Kirchensteuer sparen

Ein Kirchenaustritt in Deutschland kann verschiedene Vor- und Nachteile haben, die sowohl finanzieller als auch persönlicher Natur sind. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Vorteile eines Kirchenaustritts:

  1. Steuerliche Ersparnisse: Der Hauptvorteil eines Kirchenaustritts ist die finanzielle Ersparnis. Kirchenmitglieder zahlen je nach Bundesland 8% oder 9% ihrer Lohn- und Einkommensteuer als Kirchensteuer. Der Austritt führt zu einer direkten Reduzierung dieser Steuerlast.

  2. Verantwortungsbewusstsein: Einige Menschen treten aufgrund von Skandalen und Missbrauchsfällen in der Kirche aus, da sie die Institution nicht weiter finanziell unterstützen möchten. Der Austritt kann somit als ein Akt des persönlichen Verantwortungsbewusstseins angesehen werden.

  3. Kein Religionsunterricht für Kinder: Kinder ohne Religionszugehörigkeit können vom Religionsunterricht in der Schule befreit werden, was Eltern und Kinder vor Konfrontationen mit unerwünschten Weltanschauungen schützt.

Nachteile eines Kirchenaustritts:

  1. Bürokratischer Aufwand: Der Austritt erfordert einen Gang zu einer Behörde (je nach Bundesland unterschiedlich) und das Ausfüllen eines Formulars. Es kann auch eine Bearbeitungsgebühr anfallen, deren Höhe je nach Bundesland variiert.

  2. Eingeschränkte Jobchancen bei kirchlichen Trägern: Berufsgruppen wie Ärzte, Krankenschwestern, Pädagogen und Sozialarbeiter könnten ihre Jobchancen bei kirchlichen Arbeitgebern einschränken, da diese oft eine Kirchenmitgliedschaft voraussetzen.

  3. Ausschluss von kirchlichen Zeremonien: Personen, die aus der Kirche austreten, können nicht mehr an kirchlichen Zeremonien wie Taufe, Trauung oder Totenmesse teilnehmen, es sei denn, sie zahlen dafür oder wählen weltliche Alternativen.

Zusammenfassung: Der Kirchenaustritt in Deutschland kann finanzielle Vorteile bringen und ein Zeichen des persönlichen Verantwortungsbewusstseins sein, insbesondere im Kontext von Kirchenskandalen. Allerdings sind damit auch bürokratischer Aufwand, mögliche Einschränkungen bei der Berufswahl und der Ausschluss von kirchlichen Zeremonien verbunden. Wer einen Austritt in Erwägung zieht, sollte alle diese Aspekte sorgfältig abwägen.

Um Ihren Kirchenaustritt beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, muss das Ende der Kirchensteuerpflicht in der ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM) elektronisch gespeichert und Ihr Arbeitgeber hierüber informiert werden. Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Standesamt informiert die Meldebehörde über Ihre Austrittserklärung. Die Meldebehörde übermittelt den Kirchenaustritt zur Speicherung in der ELStAM-Datenbank an die Finanzverwaltung.
  • Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.
  • Ihr Arbeitgeber erhält automatisch eine Information über die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wird Ihnen z. B. aus der Lohnabrechnung bekannt, dass Ihrem Arbeitgeber unzutreffende Daten für den Kirchensteuerabzug übermittelt wurden, können Sie auf Antrag von Ihrem Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ mit den zutreffenden ELStAM zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Erstattung zu viel einbehaltener Kirchenlohnsteuer ist im Übrigen nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuer-/Kirchensteuerveranlagung möglich; beantragen Sie dazu ggf. bei Ihrem Finanzamt die Veranlagung.
  • Geben Sie bitte die Identifikationsnummer an, wenn Sie sich schriftlich an Ihr Finanzamt wenden.
  • Die Verwaltungsabläufe nehmen einige Zeit in Anspruch. Bitte sehen Sie daher von Anfragen vor Ablauf von vier Wochen nach Ihrem Austritt ab. þ Bei Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Kirchenaustritt wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Meldebehörde Ihres Wohnorts

Tipp Sie können Ihren Austritt auch selbst schriftlich formulieren und Ihre Unterschrift von einem Notar Ihrer Wahl beglaubigen lassen. Diese Urkunde müssen Sie bei Ihrem Amtsgericht einreichen. Zu den Notarkosten siehe: Notarkosten Rechner + Tabelle


Kirchenaustritt
1/4


Tipp: Der Austritt aus der Kirche kann aber nachteilig sein! Auch wenn die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde (sog. Zwölftelungsregelung). Ein Austritt aus der Kirche und ein Antrag auf Erlass von Kirchensteuer vertragen sich nicht. Denn der Teilerlass wird nur Kirchensteuermitgliedern gewährt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.5.2003, Az. 9 C 12.02).

Austritt aus der Kirche: Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Darf einem Koch, der in einer evangelischen Kindertagesstätte arbeitet, nach seinem Kirchenaustritt fristlos gekündigt werden? Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat dazu ein eindeutiges Urteil gefällt.

Hintergrund

Der Arbeitgeber, die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, betreibt 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Arbeitnehmer war als Koch in einer evangelischen Kita tätig. Sein Kontakt mit den Kindern beschränkte sich auf die Ausgabe von Getränken. Mit dem pädagogischen Personal in der Kita hatte er nur alle 2 Wochen in einer Teamsitzung Kontakt, wo es um rein organisatorische Probleme ging. Im Juni 2019 erklärte er seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem der Arbeitgeber im August 2019 davon erfahren hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass sein Handeln und sein Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt ist. Mit dem Kirchenaustritt verstieß der Mitarbeiter schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Gegen die Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage.

Entscheidung

Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung des Mitarbeiters unwirksam war und die evangelische Kirchengemeinde ihn weiterbeschäftigen muss. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart schloss sich der Begründung der Vorinstanz an. Der Mitarbeiter hat aus Sicht des Gerichts seine Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber durch den Kirchenaustritt nicht verletzt. Die Loyalitätserwartung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter nicht aus der evangelischen Kirche austritt, stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an seine persönliche Eignung dar.


Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

Bezug: OFD Frankfurt am Main Vfg. vom 30.07.2002 - S 2221 A - 8 - St II 27

I. Erstattung aufgrund einer tatsächlichen Überzahlung

Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um eine nachträgliche Erstattung zu mindern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ; vgl. BMF-Schreiben vom 11.07.2002, ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 9). Diese Rechtsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und beziehen sich auf alle Arten von Sonderausgaben. Gleichartige Aufwendungen in diesem Sinne sind die Sonderausgaben der jeweiligen Nummer im § 10 EStG , nicht aber der Kennzahl im Vordruck. Somit sind also zunächst z.B. Erstattungen zu Haftpflichtversicherungen auch mit Zahlungen für Krankenversicherungen des gleichen Veranlagungszeitraums zu verrechnen, bevor ein Übererstattungsbetrag mit entsprechenden Zahlungen eines Vorjahres zu verrechnen ist.

Übererstattungen ergeben sich insbesondere im Bereich der Kirchensteuer . In diesen Fällen ist zunächst mittels „I-Abfrage” zu ermitteln, für welche Jahre die Erstattung erfolgte und in welchen Jahren die nunmehr erstattete Kirchensteuer gezahlt wurde. Ein Aufgriff der Fälle erfolgt jedoch erst bei einem Erstattungsüberhang von mehr als 200 € (sog. Nichtaufgriffsgrenze, vgl. Mail-Vfg. vom 3.4.2003 – O 2252 A – 20 – St II 2. 09).

Kann der Erstattungsüberhang im Rahmen einer gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchgeführten Änderungsfestsetzung des Jahres der Verausgabung nicht vollständig berücksichtigt werden, weil das zu kürzende Kirchensteuervolumen geringer ist als der in Abzug zu bringende Erstattungsüberhang, ergibt sich der sog. Kaskadeneffekt .

Nach einem bundeseinheitlichen Beschluss der AO -Referatsleiter findet – abweichend von der Bezugsverfügung – auch in derartigen Fällen § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Anwendung.

Beispiel 1: (Kaskadeneffekt)

Bei der Veranlagung 2004 der Stpfl. beträgt die gezahlte KiSt 4.000 €. Die erstattete KiSt beträgt 6.000 €. Sie besteht ausschließlich aus KiSt für den VZ 2002, die auch in 2002 gezahlt wurde (insgesamt 9.000 €). Aufgrund einer Verrechnung mit einer in 2002 erfolgten KiSt-Erstattung aus 2001 i.H.v. 8.000 € wurden jedoch nur 1.000 € im VZ 2002 als Sonderausgaben berücksichtigt.

Im VZ 2004 mindert der Erstattungsbetrag von 6.000 € aus Praktikabilitätsgründen die dort gezahlte KiSt von 4.000 € auf 0 €. Der verbleibende Erstattungsüberhang von 2.000 € ist in das Jahr der Zahlung, also in den VZ 2002 zurückzutragen. Der Rücktrag dient der Berücksichtigung der endgültigen wirtschaftlichen Belastung und hat insoweit Vorrang vor einer im Rücktragsjahr 2002 aus Praktikabilitätsgründen erfolgten Verrechnung . Die im VZ 2002 gezahlte KiSt i.H.v. 9.000 € ist daher vorrangig um den aus dem VZ 2004 stammenden Rücktrag (2.000 €) und erst hiernach um die aus dem VZ 2001 stammende KiSt-Erstattung (8.000 €) bis auf max. 0 € zu verrechnen. Die Verrechnung führt dabei zu einem erstmaligen Erstattungsüberhang im VZ 2002 von 1.000 € nicht verrechenbarer KiSt-Erstattung aus dem VZ 2001.

Der Stpfl. ist somit in Bezug auf die im VZ 2001 gezahlte KiSt rückwirkend i.H.v. 1.000 € wirtschaftlich nicht belastet. Der Erstattungsüberhang ist daher in den VZ 2001 zurückzutragen (Kaskadeneffekt). Die Einkommensteuerbescheide für die VZ 2002 und 2001 sind nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit der Maßgabe zu ändern, dass die bisher als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge jeweils um 1.000 € zu mindern sind. Wurde im VZ 2001 gezahlte KiSt bereits mit erstatteter KiSt aus einem Vorjahr verrechnet, ergibt sich hieraus ggf. ein weiterer Kaskadeneffekt.

Beispiel 2:

Bei der Veranlagung 2004 des Stpfl. beträgt die im VZ 2004 gezahlte Kirchensteuer insgesamt 10.000 € und die erstattete Kirchensteuer insgesamt 30.000 € (22.500 € für 2003 und 7.500 € für 2002).

Für das Jahr 2003 wurden Kirchensteuervorauszahlungen i.H.v: 30.000 € geleistet.

Für das Jahr 2002 wurden Vorauszahlungen i.H.v. 10.000 € geleistet.

Im Jahr 2004 mindert der Erstattungsbetrag die dort gezahlte Kirchensteuer (10.000 €) bis auf 0 €. Der verbleibende Erstattungsüberhang von 20.000 € ist aus Vereinfachungsgründen zunächst in das jüngste Zahlungsjahr – hier VZ 2003 – zurückzutragen. Er mindert die im VZ 2003 gezahlte KiSt von 30.000 € auf 10.000 € und ist damit vollständig verbraucht, so dass ein weiterer Rücktrag in den VZ 2002 nicht in Betracht kommt. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids erfolgt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO .

Beantragt der Stpfl. bei Erstattungsüberhängen, die sich aus mehreren Jahren zusammensetzen, eine abweichende – weil für ihn günstigere – Form des Rücktrags, kann dies durch anteilige Aufteilung des Erstattungsüberhangs und Korrektur im jeweiligen Zahlungsjahr erreicht werden. Hierzu ist die Übererstattung den einzelnen Jahren zuzuordnen, auf die sie entfällt.

Zu Beispiel 2 ergibt sich folgende Lösung:

Die Übererstattung beträgt 2 / 3( 20.000 € / 30.000 €) der im Jahr 2004 erstatteten Kirchensteuer.

Demnach entfällt die Übererstattung

auf das Jahr 2003 i.H.v. 2 / 3 von

22.500 € =

15.000 €

auf das Jahr 2002 i.H.v. 2 / 3 von

7.500 € =

5.000 €

Der Einkommensteuerbescheid 2003 ist, soweit er bereits bestandskräftig ist, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Dabei ist der Betrag in der Kennzahl für die Kirchensteuererstattung um den Übererstattungsbetrag (15.000 €) zu erhöhen.

Entsprechend erfolgt die Änderung für den VZ 2002. Hier ist die Kennzahl für die Kirchensteuererstattung um den Übererstattungsbetrag (5.000 €) zu erhöhen.

Erstattungen in Euro, die auf einen Veranlagungszeitraum vor 2002 (DM-Jahr) entfallen, sind für Zwecke der Verrechnung mit dem amtlichen Kurs in DM umzurechnen (1 € = 1,95583 DM).

Bei den Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bitte ich, auf den besonderen Zinslauf des § 233a Abs. 2a AO zu achten. Das Jahr in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist, ist das Erstattungsjahr. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Erstattungsjahres, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO .


II. Erstattung aufgrund rechtsgrundlos erfolgter Zahlungen

Die oben dargestellten Fälle der Erstattung aufgrund einer tatsächlichen Überzahlung der Kirchensteuerschuld (z.B. zu hoch festgesetzte Vorauszahlungen oder Kirchensteuer-Kappung) sind zu unterscheiden von rechtsgrundlos erfolgten Zahlungen, die der Steuerpflichtige geleistet hat, obwohl er kein Mitglied einer hebeberechtigten Kirche ist.

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige A tritt mit Wirkung zum 01.02.2002 aus der Kirche aus. Sein Arbeitgeber behält Kirchensteuer für das gesamte Kalenderjahr 2002 i.H.v. 3.600 € ein.

Für die Zeit, in der keine Kirchenmitgliedschaft bestand (Februar bis Dezember 2002) erfolgten die Kirchensteuerzahlungen ohne Rechtsgrund. A war durch diese Zahlungen nicht endgültig wirtschaftlich belastet, weil ein Erstattungsanspruch bestand. Ist im Zeitpunkt der Zahlung bereits abzusehen oder kann abgesehen werden, dass der Steuerpflichtige nicht endgültig wirtschaftlich belastet ist, kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben ansetzen.

Als gezahlte Kirchensteuer i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG können somit im Jahr 2002 nur Aufwendungen für die Dauer der Kirchenzugehörigkeit i.H.v. 1 / 12 von 3.600 € = 300 € (vgl. § 5 Abs. 3 Kirchensteuergesetz) berücksichtigt werden. Die sich bei der Veranlagung 2002 ergebende Kirchensteuererstattung führt nicht zu einer nachträglichen Korrektur des Sonderausgabenabzugs nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO , soweit bereits die tatsächliche wirtschaftliche Belastung bei der Veranlagung berücksichtigt wurde.

Wurde die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt, ist diese nachträglich zu kürzen, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann. Eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfolgt auch, wenn die Erstattung wegen Kirchenaustritts voraussehbar war, da der Erstattungsüberhang regelmäßig erst nach Ablauf des Erstattungsjahres endgültig feststeht (Urteil des FG Münster vom 30.9.2005 – 4 K 4598/03 E , rkr., DStRE 2006 S. 144). OFD Frankfurt am Main v. 19.06.2006 - S 2221 A - 8 - St 218


Kirchenaustritt

Sie können durch einen Kirchenaustritt die Kirchensteuer zu vermeiden. Die Austrittserklärung ist in Deutschland entweder vor den Amtsgerichten oder den Standesämtern zu erklären. Im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist das Austrittsrecht jedoch mit Vorsicht auszuüben, da ggf. mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist.

Kirchenaustritt
1/4

Top Kirchensteuer


Aktuelles + weitere Infos

Erstattung von Lohnkirchensteuer an den Arbeitgeber als Sonderausgaben

Entscheidung des BFH vom 23. August 2023 (X R 16/21):

  • Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs die für sie an das Finanzamt gezahlten Lohnkirchensteuern an ihren Arbeitgeber erstatten, können diese Zahlung als Sonderausgaben abziehen.
  • Der Abzug als Sonderausgaben ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Kirchensteuer selbst gezahlt hat oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten worden ist.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie eine einheitliche und sachgerechte Lösung für diese Konstellation schafft. Zuvor war die Abzugsfähigkeit von Kirchensteuerzahlungen im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber umstritten.

In der Praxis bedeutet die Entscheidung des BFH, dass Arbeitnehmer, die in eine solche Situation geraten sind, die von ihnen an den Arbeitgeber erstattete Kirchensteuer in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen können. Der Abzug ist bis zu einer Höhe von 8 % des Gesamtbetrags der Einkünfte möglich.

Um den Abzug als Sonderausgaben zu belegen, sollte der Arbeitnehmer folgende Unterlagen aufbewahren:

  • Den Haftungsbescheid des Finanzamtes gegen den Arbeitgeber
  • Den Regressbescheid des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer
  • Den Nachweis der Zahlung der Kirchensteuer an den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer sollte sich zudem von seinem Steuerberater beraten lassen, ob die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben erfüllt sind.


Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17 entschieden hat.

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird. (BFH, Urteil X R 23/19 vom 16.03.2021)

Vorschriften über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen, von denen nur einer der Kirchensteuer unterliegt, sind auch in den Fällen verfassungsgemäß, in denen der kirchenangehörige Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt - FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 3 K 3268/18 vom 14.10.2021 (nrkr - BFH-Az.: I B 91/21)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 28. März 2022 entschieden, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann rechtmäßig ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt. VG Neustadt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 3 K 952/21.NW vom 28.03.2022

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Az. 12 K 3738/19 E) entschieden, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 12 K 3738/19 E vom 23.06.2020 (nrkr - BFH-Az.: X R 16/21)

Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen: Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2021 (Az. 4 K 1768/20 Ki) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen.

Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder ausgetretenen Erwachsenen bestätigt: Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. VG Berlin, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 27 K 292.15 vom 12.12.2019


Kirchensteuer im Steuerlexikon:


Weitere Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung absetzen ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kirchensteuer

EStG 
EStG § 10

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStR 
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge

AO 
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

LStR 
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

LStDV 4
EStH 4.8 10.1 10.7 12.4
LStH 3.28 19.3 37a 37b 39.1 40.1 40.2 40a.1 40b.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin