Ausgleichszahlung Rente: Rechner mit Steuervorteil
Vorzeitige Rente mit 63: Wie Sie Rentenabschläge langfristig durch freiwillige Sonderzahlung vermeiden + Steuern sparen
Inhalt:
Abschläge bei der Rente
Im deutschen Rentensystem gibt es verschiedene Arten von Altersrenten, die jeweils unter bestimmten Bedingungen bezogen werden können. Ein wichtiger Aspekt bei der Planung des Ruhestands ist die Frage nach möglichen Abschlägen bei der Rente. Abschläge reduzieren die monatliche Rentenzahlung und haben somit direkten Einfluss auf die finanzielle Situation im Alter.
Rentenformel zur Berechnung der monatlichen Rente
Die Höhe der monatlichen Rente wird nach einer spezifischen Formel berechnet:
Monatsrente=Entgeltpunkte×Zugangsfaktor×Rentenartfaktor×aktueller Rentenwert
Für die beiden abschlagsfreien Rentenarten ist der Zugangsfaktor immer 1,0, der Rentenartfaktor ebenfalls 1,0, und der aktuelle Rentenwert beträgt 37,60€ (Stand 2024). Die Entgeltpunkte spiegeln die während des Arbeitslebens erzielten Einkünfte im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten wider.
Siehe auch Renten-Rechner
Renten mit und ohne Abschlag
Neben den abschlagsfreien Rentenarten gibt es auch Renten, die vorzeitig in Anspruch genommen werden können, dann jedoch mit Abschlägen verbunden sind:
-
Die Altersrente für langjährig Versicherte: Diese kann vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings führt dies zu dauerhaften Abschlägen auf die Rentenhöhe.
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Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Auch diese Rente kann vorzeitig bezogen werden, unterliegt aber ebenfalls Abschlägen, wenn sie vor dem regulären Rentenbeginn in Anspruch genommen wird. Der maximale Abschlag beträgt 10,8%, was den Zugangsfaktor entsprechend reduziert.
Wer früher in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen. Abschläge sind Abzüge von der Rente. Solche Abzüge, gibt es
- bei der Altersrente, wenn sie vorzeitig in Anspruch genommen wird,
- bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Erziehungsrenten, wenn sie vor dem 63. Geburtstag in Anspruch genommen werden, und
- bei Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten), wenn der Versicherte vor seinem 63. Geburtstag gestorben ist.
Das 63. Lebensjahr galt übergangsweise bis zum Jahr 2012 und wird danach schrittweise bis zum 65. Lebensjahr angehoben. Ab 2024 können abschlagsfreie Renten wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrenten erst mit 65 Jahren geleistet werden. Auch Hinterbliebenenrenten werden dann erst abschlagsfrei geleistet, wenn der verstorbene Versicherte mindestens 65 Jahre alt war.
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vorzeitig beansprucht wird. Bei Altersrenten liegt der maximale Abschlag bei 18 Prozent, bei Renten wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten sind es höchstens 10,8 Prozent. Der Abschlag und die damit verbundene Rentenminderung können ganz oder teilweise nach § 187a SGB VI durch eine Ausgleichszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbetrag ist als Teilzahlung auch in den Folgejahren frei wählbar. Ausgleichbeiträge können Sie also zeitlich steueroptimiert verteilen.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Um Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente zu vermeiden, können Sie bereits ab 50 Jahren eine Sonderzahlung leisten. Bisher war dies frühestens ab dem 55. Lebensjahr möglich. Der Rentenversicherungsträger teilt Ihnen mit einer speziellen Rentenauskunft mit, wie hoch diese Sonderzahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge sein muss.
Beispiel für einen zwei Jahre früheren Renteneintritt: | ||
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Brutto-Monatsrente: | 1.000 Euro | |
So hoch ist der Abschlag: | 0,3 x 24 (zwei Jahre) = 7,2 % | |
Ihre Rente gekürzt um: | 1.000 x 7,2 % = 72 Euro |
Fazit
Für die Planung des Ruhestands ist es entscheidend, sich frühzeitig über die verschiedenen Rentenarten und die Bedingungen für einen abschlagsfreien Rentenbezug zu informieren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Regelaltersrente bieten die Möglichkeit, ohne finanzielle Einbußen in den Ruhestand zu gehen, sofern sie zum regulären Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Bei der Inanspruchnahme anderer Rentenarten vor dem regulären Beginn müssen hingegen Abschläge in Kauf genommen werden, die die Rentenhöhe dauerhaft reduzieren. Allerdings lassen sich Abschläge durch Ausgleichszahlungen vermeiden.
Renten Ausgleichszahlung
Die Rentenminderung durch Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente kann ganz oder teilweise durch die Sonderzahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Eine Ausgleichszahlung ist ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Die voraussichtliche Höhe der auszugleichenden Rentenminderung ergibt sich aus einer besonderen Rentenauskunft, die unter Angabe des gewünschten Rentenbeginns beantragt werden muss.
Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.
Bis zu welcher Höhe Sie diese Ausgleichszahlungen als Altervorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen können, können Sie mit unserem Rechner jetzt einfach + schnell berechnen:
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§ 187a SGB Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.
Lohnt sich die Ausgleichszahlung?
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte Abschläge bei der Rente ausgleichen. Der Rentenabschlag für den Jahrgang 1954 bis 1964 für die vorzeitige Rente mit 63 Jahren beträgt 9,6 % bis 14,4 %. Angenommen, der Rentenabschlag beträgt ca. 100 Euro monatlich, müssten 25.000 Euro zusätzlich gezahlt werden, um die Rentenminderung auszugleichen. Das bedeutet: Die 25.000 Euro sind erst nach 21 Jahren Rentenbezug zurückgezahlt. Erst mit einem Alter von 84 Jahren würde eine positives Ergebnis erzielt werden (ohne Zins und Zinseszins).
Hinweis: Es können sich weitere Vorteile ergeben: Erwerbsminderungsschutz, Hinterbliebenenschutz + Rehabilitationsleistungen.
Beispiel: Ein Rentner mit Jahrgang 1955 geht mit 63 Jahren in Rente. Der Rentenabschlag beträgt 9,9 % für die Inanspruchnahme von 33 Monaten vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag beträgt 183 Euro monatlich bei einer angenommenen Rente von 1.850 Euro. Der Abschlag kann durch eine Zahlung von 47.000 Euro in die Rentenkasse ausgeglichen werden. Nach mehr als 21 Jahren Rentenbezug würde dieser erst zurückgezahlt sein.
Fazit: Ob sich Sonderzahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung lohnen, hängt davon ab, wie alt der Versicherte wird. Man muss also schon sehr alt werden, damit der Ausgleich sich lohnt.
Ausgleichszahlungen im Steuerrecht
45 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) müsste der Steuerpflichtige rein rechnerisch eine Einkommenssteuer von mehr als dem Doppelten der Sonderzahlung haben, um diese komplett steuerlich auszugleichen.
Hier ist ein einfaches Beispiel: Angenommen, ein Arbeitnehmer leistet eine Sonderzahlung von 10.000 EUR an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % würde eine steuerliche Entlastung von 4.500 EUR resultieren. Wenn jedoch zusätzliche Faktoren wie Soli und Kirchensteuer hinzukommen, könnte die Steuerersparnis sogar noch höher sein.
Ein solcher Effekt wäre besonders vorteilhaft in Jahren mit außergewöhnlich hohem zu versteuerndem Einkommen, beispielsweise aufgrund von Abfindungen, Verkauf von Immobilien oder anderen einmaligen Einkommensquellen. In solchen Jahren kann der Grenzsteuersatz des Steuerpflichtigen erheblich steigen, wodurch die steuerliche Ersparnis aus der Sonderzahlung maximiert wird.
Es wäre jedoch wichtig, die genauen Zahlen im Detail zu berechnen und alle relevanten steuerlichen Faktoren zu berücksichtigen. Außerdem sollten Steuerpflichtige die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie die optimalen Entscheidungen treffen. Es sollte auch beachtet werden, dass die steuerlichen Regelungen sich ändern können, und das, was in einem Jahr vorteilhaft ist, könnte in einem anderen Jahr nicht mehr der Fall sein. Es ist daher ratsam, stets auf dem Laufenden zu bleiben und sich bei der Planung solcher Zahlungen an aktuelle Steuergesetze und -richtlinien zu halten.
Rentensonderzahlungen können eine sinnvolle Möglichkeit sein, um den Rentenabschlag auszugleichen und die Rente zu erhöhen. Der steuerliche Vorteil hängt dabei von der Höhe der Sonderzahlung, dem zu versteuernden Einkommen und dem persönlichen Steuersatz ab. In besonderen Fallgestaltungen kann es sogar dazu kommen, dass das Finanzamt die Sonderzahlung in voller Höhe durch steuerliche Entlastungen bezahlt.
Praxistipps
- Arbeitnehmer sollten sich vor der Entscheidung für eine Rentensonderzahlung umfassend beraten lassen.
- Die Sonderzahlung sollte in einem Jahr geleistet werden, in dem das zu versteuernde Einkommen höher als gewöhnlich ausfällt.
- Bei besonderen Fallgestaltungen kann es sinnvoll sein, die Sonderzahlung in mehreren Teilzahlungen zu leisten.
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Hinweis: Leistet der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Ausgleichszahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.
Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar. Siehe ff. bzw. auch Versorgungsausgleich
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich, die mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) seit dem 1. September 2009 in Kraft getreten sind, haben das Ziel, die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung gerecht zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Dabei wird grundsätzlich eine interne Teilung der Anrechte innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems angestrebt, um für beide Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte zu schaffen. In bestimmten Fällen ist auch eine externe Teilung möglich, und nur ausnahmsweise kommt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zur Anwendung.
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der Teilung
Um die Teilung der Anwartschaftsrechte zu vermeiden, können die Ehegatten eine Vereinbarung treffen, die eine Ausgleichszahlung vorsieht. Solche Zahlungen sind jedoch steuerlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, da sie auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene stattfinden. Die Ausgleichszahlung dient dem Erwerb des wirtschaftlichen Anteils an der Anwartschaft und ist vergleichbar mit einem erstmaligen Erwerb eines Rentenstammrechts oder einem Ansparvorgang bei der Ansammlung von Kapitalvermögen.
Steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung
Die steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs richtet sich nach den dargestellten Grundsätzen. Eine Abzugsfähigkeit als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ist nicht gegeben. Auf der Empfängerseite kommt eine Besteuerung der Ausgleichszahlung grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich um einen Vorgang im privaten Bereich handelt. Eine Ausnahme bildet die Abfindungszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs bei einer Beamtenversorgung, die beim Empfänger nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ist.
Fazit
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich und die Möglichkeit, durch Ausgleichszahlungen eine Teilung der Anwartschaftsrechte zu vermeiden, bieten Ehegatten flexible Gestaltungsmöglichkeiten im Falle einer Scheidung. Die steuerliche Behandlung solcher Ausgleichszahlungen unterstreicht jedoch, dass diese Vorgänge auf der privaten Vermögensebene stattfinden und entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist wichtig, dass Ehegatten die finanziellen und steuerlichen Auswirkungen solcher Vereinbarungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.
Rentenauskunft
Die Rentenauskunft ist eine schriftliche oder elektronische Information der Deutschen Rentenversicherung, die Versicherte ab dem 55. Geburtstag alle drei Jahre automatisch erhalten. Auf Antrag wird sie auch früher versandt. Die Rentenauskunft informiert unter anderem über
- alle rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten,
- die bisher erworbenen Rentenansprüche,
- den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn.
Auf Antrag wird in einer besonderen Rentenauskunft auch über die Höhe der Beitragszahlung informiert, die notwendig wäre, um die Rentenminderung (Abschläge), die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen würde, auszugleichen (Ausgleichszahlung).
Rentenlexikon
Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Ausgleichszahlung
UStAEUStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStR
UStR 3. Schadensersatz
EStH 4.7
GewStH 7.1.3
ErbStH E.3.1.1 E.3.1.4 E.13.4 E.13a.3 E.13c
BGB 558 1568b