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Ausgleichszahlung Rente: Rechner mit Steuervorteil

Vorzeitige Rente mit 63: Wie Sie Rentenabschläge langfristig durch freiwillige Sonderzahlung vermeiden + Steuern sparen



Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Um Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente zu vermeiden, können Sie bereits ab 50 Jahren eine Sonderzahlung leisten. Bisher war dies frühestens ab dem 55. Lebensjahr möglich. Der Rentenversicherungsträger teilt Ihnen mit einer speziellen Rentenauskunft mit, wie hoch diese Sonderzahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge sein muss.

Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.

Bis zu welcher Höhe Sie diese Ausgleichszahlungen als Altervorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen können, können Sie mit unserem Rechner jetzt einfach + schnell berechnen:

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Abschläge bei der Rente

Wer früher in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen. Abschläge sind Abzüge von der Rente. Solche Abzüge, gibt es

  • bei der Altersrente, wenn sie vorzeitig in Anspruch genommen wird,
  • bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Erziehungsrenten, wenn sie vor dem 63. Geburtstag in Anspruch genommen werden, und
  • bei Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten), wenn der Versicherte vor seinem 63. Geburtstag gestorben ist.

Das 63. Lebensjahr galt übergangsweise bis zum Jahr 2012 und wird danach schrittweise bis zum 65. Lebensjahr angehoben. Ab 2024 können abschlagsfreie Renten wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrenten erst mit 65 Jahren geleistet werden. Auch Hinterbliebenenrenten werden dann erst abschlagsfrei geleistet, wenn der verstorbene Versicherte mindestens 65 Jahre alt war.

Ausgleich der Renten-Abschläge

Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vorzeitig beansprucht wird. Bei Altersrenten liegt der maximale Abschlag bei 18 Prozent, bei Renten wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten sind es höchstens 10,8 Prozent. Der Abschlag und die damit verbundene Rentenminderung können ganz oder teilweise nach § 187a SGB VI durch eine Ausgleichszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbetrag ist als Teilzahlung auch in den Folgejahren frei wählbar. Ausgleichbeiträge können Sie also zeitlich steueroptimiert verteilen.


Beispiel für einen zwei Jahre früheren Renteneintritt:
Brutto-Monatsrente: 1.000 Euro
So hoch ist der Abschlag: 0,3 x 24 (zwei Jahre) = 7,2 %
Ihre Rente gekürzt um: 1.000 x 7,2 % = 72 Euro



Renten Ausgleichszahlung

Die Rentenminderung durch Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente kann ganz oder teilweise durch die Sonderzahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Eine Ausgleichszahlung ist ab Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Die voraussichtliche Höhe der auszugleichenden Rentenminderung ergibt sich aus einer besonderen Rentenauskunft, die unter Angabe des gewünschten Rentenbeginns beantragt werden muss.

§ 187a SGB Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

(1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.


Lohnt sich die Ausgleichszahlung?

Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte Abschläge bei der Rente ausgleichen. Der Rentenabschlag für den Jahrgang 1954 bis 1964 für die vorzeitige Rente mit 63 Jahren beträgt 9,6 % bis 14,4 %. Angenommen, der Rentenabschlag beträgt ca. 100 Euro monatlich, müssten 25.000 Euro zusätzlich gezahlt werden, um die Rentenminderung auszugleichen. Das bedeutet: Die 25.000 Euro sind erst nach 21 Jahren Rentenbezug zurückgezahlt. Erst mit einem Alter von 84 Jahren würde eine positives Ergebnis erzielt werden (ohne Zins und Zinseszins).

Hinweis: Es können sich weitere Vorteile ergeben: Erwerbsminderungsschutz, Hinterbliebenenschutz + Rehabilitationsleistungen.

Beispiel: Ein Rentner mit Jahrgang 1955 geht mit 63 Jahren in Rente. Der Rentenabschlag beträgt 9,9 % für die Inanspruchnahme von 33 Monaten vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag beträgt 183 Euro monatlich bei einer angenommenen Rente von 1.850 Euro. Der Abschlag kann durch eine Zahlung von 47.000 Euro in die Rentenkasse ausgeglichen werden. Nach mehr als 21 Jahren Rentenbezug würde dieser erst zurückgezahlt sein.

Fazit: Ob sich Sonderzahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung lohnen, hängt davon ab, wie alt der Versicherte wird. Man muss also schon sehr alt werden, damit der Ausgleich sich lohnt.


Rentenauskunft

Die Rentenauskunft ist eine schriftliche oder elektronische Information der Deutschen Rentenversicherung, die Versicherte ab dem 55. Geburtstag alle drei Jahre automatisch erhalten. Auf Antrag wird sie auch früher versandt. Die Rentenauskunft informiert unter anderem über

  • alle rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten,
  • die bisher erworbenen Rentenansprüche,
  • den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn.

Auf Antrag wird in einer besonderen Rentenauskunft auch über die Höhe der Beitragszahlung informiert, die notwendig wäre, um die Rentenminderung (Abschläge), die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen würde, auszugleichen (Ausgleichszahlung).


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Ausgleichszahlungen im Steuerecht

Leistet der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Ausgleichszahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.

Tipp

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Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar.

Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

1. Zivilrechtliche Regelungen zum Versorgungsausgleich nach dem VAStrRefG seit dem 1.9.2009

Zum 1.9.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009, BGBl 2009 I S. 700, und hier insbesondere das darin enthaltene Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) in Kraft getreten. Anstelle der bis dahin geltenden Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte und anschließendem hälftigem Wertausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung sind nunmehr die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaftsrechte im Regelfall innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zu teilen.

Nach dem Grundsatz der internen Teilung werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung etc.) innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen.

In bestimmten Fällen kommt auch eine externe Teilung in Betracht, bei der das Anwartschaftsrecht des Ausgleichsberechtigten bei einem anderen Versorgungsträger begründet wird. Nur in Ausnahmefällen ist auch weiterhin anstelle einer internen oder externen Teilung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich möglich. Dabei bezieht die ausgleichsverpflichtete Person die Einkünfte in voller Höhe, ist aber verpflichtet, einen Teil davon an die ausgleichsberechtigte Person abzugeben (vgl. BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl 2010 I S. 323, ESt-Handbuch 2013 Anh. 33).

2. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der internen oder externen Teilung der Anwartschaftsrechte

Die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich können durch Parteivereinbarung (vgl. §§ 6 bis 8 VersAusglG) oder Ehevertrag (§ 1408 BGB) ausgeschlossen werden.

Diese Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der internen oder externen Teilung der Anwartschaftsrechte sind nicht als vorweg genommene Werbungskosten i.S. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Zwar dient die Vereinbarung der Ausgleichszahlung dazu, den teilweisen Entzug der dem Ausgleichsverpflichteten zustehenden Anwartschaftsrechte zu verhindern und ihm den bereits erworbenen Vermögensgegenstand „Rentenrecht” ungekürzt zu erhalten. Bei der Abfindung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs handelt es sich jedoch um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt (vgl. Urteil des FG Köln vom 26.3.2014, 7 K 1037/12).

Die Ausgleichszahlung dient zwar dazu, den wirtschaftlich dem anderen Ehegatten zustehenden Anteil an der Anwartschaft zu erlangen. Jedoch ist dieser Erwerbsvorgang durch Hingabe von Vermögen vergleichbar einem erstmaligen Erwerb eines Rentenstammrechtes oder einem Ansparvorgang bei der Ansammlung von Kapitalvermögen, da in den späteren Rentenzahlungen zugleich auch eine Rückzahlung des hingegeben Kapitals zu sehen ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 6.3.2006, X B 5/05, BFH-Urteile vom 7.2.1990, X R 204/87, vom 5.5.1993, X R 128/90, BStBl 1993 II S. 867). Auch die mit Wirkung ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte bewirkt keine Änderung dieser Rechtsauffassung.

Da gegen das Urteil des FG Köln vom 26.3.2014 beim BFH unter dem Az. X R 41/14 ein Revisionsverfahren anhängig ist, können entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann auf Antrag gewährt werden.

Beispiel

Der noch verheiratete Arbeitnehmer M hat einen Anspruch auf künftige Altersversorgung aufgrund einer gesetzlichen Rentenversicherung. Anlässlich der Scheidung verzichtet die Ehefrau F aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG im Jahr 2013 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000 Euro.

Frage

Kann M die Ausgleichszahlung als vorweg genommene Werbungskosten bei § 22 EStG abziehen?

Lösung

Nein. M kann die Ausgleichszahlung nicht als vorweg genommene Werbungskosten bei § 22 EStG abziehen, denn es handelt sich bei der Ausgleichszahlung um Anschaffungskosten für das Rentenstammrecht.

Nach dem BFH-Urteil vom 8.3.2006, IX R 107/00 (BStBl 2006 II S. 446) sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte an den anderen Ehegatten leistet, um eine Kürzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu vermeiden, als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Das Anwartschaftsrecht des Beamten auf Altersversorgung entstehe außerhalb der einkommensteuerrechtlichen Zurechnungssphäre, da der Beamte erst nach Abschluss der Erwerbssphäre eine geldwerte Rechtsposition erhält. Wenn der Beamte einen Beitrag leistet, um sich die volle Pension zu sichern, dann erwerbe er damit keinen Kapitalanteil und deshalb auch keinen ihm steuerrechtlich zuordenbaren Vermögensgegenstand.

3. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Vor Inkrafttreten des VAStrRefG zum 1.9.2009 wurde insbesondere in Fällen, in denen sich der Versorgungsanspruch gegen einen Träger der Beamtenversorgung oder einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger richtete, nach § 1587b BGB ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhielt hierbei zulasten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten entsprechende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Im Fall der Beamtenversorgung wurden die Versorgungsbezüge des ausgleichsverpflichteten Ehegatten entsprechend gekürzt.

Die steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlung zur Vermeidung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs richtet sich nach den unter Tz. 2 dargestellten Grundsätzen.

4. Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Nach der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des VAStrRefG kam in den Fällen des § 1587f BGB bzw. § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zum Tragen (z.B. in bestimmten Fällen der betrieblichen Altersversorgung). Nach Inkrafttreten des VAStrRefG findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur noch ausnahmsweise statt (vgl. § 20 VersAusglG).

Abfindungszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind beim Ausgleichsverpflichteten nicht abzugsfähig, weder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen noch als Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08). Auch hier handelt es sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspielt.

5. Behandlung der Ausgleichszahlung auf der Empfängerseite

Eine Besteuerung der Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs kommt grundsätzlich nicht Betracht, da es sich um einen Vorgang handelt, der auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene stattfindet. Eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG scheitert daran, dass die geleistete Ausgleichszahlung ein Entgelt für die Aufgabe eine Rechtsposition darstellt, die einen eigenständigen Vermögenswert bildet. Damit handelt es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich, der einer Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG nicht zugänglich ist (vgl. H 22.8 „Allgemeines” EStH 2013).

Dagegen ist im Fall einer Abfindungszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs bei einer Beamtenversorgung die erhaltene Ausgleichszahlung beim Empfänger nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann. Ausreichend ist dabei bereits ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird. Da im Fall der Beamtenversorgung der Vermögenswert erst mit Ablauf der aktiven Dienstzeit entsteht, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung noch keine geldwerte Rechtsposition inne. Daher liegt in diesem Fall kein veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich vor.

OFD Karlsruhe, 20.10.2014, S 225.8/6 St 122

Normenkette

EStG § 22



Rechtsgrundlagen zum Thema: Ausgleichszahlung

UStAE 
UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStR 
UStR 3. Schadensersatz

EStH 4.7
GewStH 7.1.3
ErbStH E.3.1.1 E.3.1.4 E.13.4 E.13a.3 E.13c
BGB 558 1568b

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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