Schulgeld von der Steuer absetzen: 30 % bis 5.000 € als Sonderausgaben
Eltern können Schulgeld von der Steuer absetzen, wenn ihr Kind eine begünstigte private Schule besucht und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Abziehbar sind 30 % des begünstigten Schulgeldes, höchstens jedoch 5.000 € pro Kind und Jahr.
Nicht alle Kosten rund um die Schule zählen dazu. Abziehbar ist nur das Entgelt für den Schulbesuch. Kosten für Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, Fahrten oder Unterrichtsmaterial sind nicht als Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigt.
Stand: Juni 2026. Begünstigt sind insbesondere staatlich genehmigte oder erlaubte Ersatzschulen, anerkannte Ergänzungsschulen, bestimmte Schulen in EU-/EWR-Staaten und Deutsche Auslandsschulen.
Infografik: Schulgeld steuerlich absetzen
Die wichtigsten Regeln für Eltern auf einen Blick
1. Die drei wichtigsten Voraussetzungen
Kind berücksichtigt?
Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Der Sonderausgabenabzug ist nur möglich, wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Schule begünstigt?
Ersatz- oder Ergänzungsschule
Die Schule muss zu einem anerkannten Abschluss führen oder ordnungsgemäß darauf vorbereiten.
Kosten richtig getrennt?
Nur Unterrichtsentgelt
Verpflegung, Betreuung, Unterkunft, Fahrten und Schulmaterial müssen aus dem abziehbaren Betrag herausgerechnet werden.
2. Was ist abziehbar – und was nicht?
Abziehbar
- Schulgeld für begünstigte Privatschulen
- Elternbeiträge für den laufenden Schulbetrieb
- bestimmte Zahlungen über Fördervereine
- Schulen in EU-/EWR-Staaten bei anerkanntem Abschluss
- Deutsche Auslandsschulen
Nicht abziehbar
- Verpflegung
- Unterbringung
- Betreuungskosten im Schulgeld
- Fahrtkosten zur Schule
- Schulbücher, Material und Ausstattung
- Studiengebühren für Hochschulen/Fachhochschulen
3. Steuerersparnis schnell berechnen
Formel für den Sonderausgabenabzug
Begünstigtes Schulgeld × 30 %, höchstens 5.000 € pro Kind und Jahr. Bei nicht zusammen veranlagten Eltern gilt grundsätzlich ein hälftiger Höchstbetrag von 2.500 € je Elternteil, wenn beide Aufwendungen getragen haben.
Inhalt
Schulgeld von der Steuer absetzen
Viele Eltern zahlen für den Besuch einer privaten Schule ein regelmäßiges Schulgeld. Steuerlich begünstigt ist aber nur der Teil, der tatsächlich für den Unterricht und den Schulbesuch gezahlt wird.
Der Sonderausgabenabzug setzt voraus:
- Für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
- Die Schule ist eine begünstigte Schule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
- Die Schule führt zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss oder bereitet ordnungsgemäß darauf vor.
- Die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung werden herausgerechnet.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Eltern 30 % des begünstigten Schulgelds als Sonderausgaben abziehen, höchstens 5.000 € pro Kind und Kalenderjahr.
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Schulgeld
Schulgeld in der Steuererklärung eintragen
Schulgeld wird in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht. Die Angaben erfolgen regelmäßig in der Anlage Kind.
Wichtig ist, dass Sie nur das begünstigte Schulgeld eintragen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere Kosten für:
- Beherbergung,
- Betreuung,
- Verpflegung,
- Fahrten zur Schule,
- Schulbücher, Arbeitshefte und sonstiges Unterrichtsmaterial.
Welche Nachweise sollten Eltern bereithalten?
- Bescheinigung der Schule über das gezahlte Schulgeld,
- Aufteilung der Kosten in Schulgeld, Betreuung, Verpflegung und Unterkunft,
- Nachweis über die staatliche Genehmigung, Anerkennung oder Gleichwertigkeit,
- Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge,
- bei Fördervereinen: Nachweis über Weiterleitung an den Schulträger und Zweckbindung.
Steuertipp: Über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann sich Schulgeld bereits im laufenden Jahr beim Lohnsteuerabzug auswirken.
Schulgeld als Sonderausgaben absetzen
Rechtsgrundlage für den Schulgeldabzug ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Danach sind 30 % des Entgelts für den Besuch einer begünstigten Schule als Sonderausgaben abziehbar, maximal 5.000 € je Kind und Jahr.
Wie wird der abziehbare Betrag berechnet?
| Schritt | Berechnung |
|---|---|
| Gezahltes Gesamtentgelt | Schulgeld laut Rechnung oder Bescheinigung |
| Abzug nicht begünstigter Kosten | Betreuung, Verpflegung, Unterkunft, Material usw. |
| Begünstigtes Schulgeld | verbleibender Betrag |
| Sonderausgabenabzug | 30 %, höchstens 5.000 € je Kind |
Um den Höchstbetrag von 5.000 € auszuschöpfen, müssen mindestens 16.666,67 € begünstigtes Schulgeld gezahlt werden.
Beispiel
Eltern zahlen 12.000 € Schulgeld. Davon entfallen 2.000 € auf Verpflegung und Betreuung. Begünstigt sind damit 10.000 €. Davon sind 30 %, also 3.000 €, als Sonderausgaben abziehbar.
Was gilt bei getrennt veranlagten Eltern?
Der Höchstbetrag gilt je Kind. Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden die Aufwendungen grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt, der sie getragen hat. Haben beide Eltern gezahlt, sind bei jedem Elternteil regelmäßig bis zu 2.500 € abziehbar, sofern keine andere einvernehmliche Aufteilung beantragt wird.
Zahlungen an Fördervereine als Schulgeld absetzen?
Zahlungen an einen Förderverein können steuerlich problematisch sein. Entscheidend ist, ob die Zahlung wirtschaftlich als Entgelt für den Schulbesuch anzusehen ist oder ob es sich um eine echte Spende handelt.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Elternbeiträge an einen Förderverein als Schulgeld abziehbar sein können, wenn der Förderverein die Gelder zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs an den Schulträger weiterleitet und die Kinder der zahlenden Eltern diese Schule besuchen.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 27/23 anhängig. Betroffene Eltern sollten ablehnende Steuerbescheide offenhalten und Einspruch prüfen lassen.
Praxistipp: Lassen Sie sich vom Förderverein und der Schule schriftlich bestätigen, wofür die Beiträge verwendet wurden. Wichtig ist der Nachweis, dass die Zahlungen dem laufenden Schulbetrieb zugutekommen.
Schulgeld oder Spende?
- Schulgeld: Zahlung steht wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des eigenen Kindes.
- Spende: freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung für den Schulbesuch.
- Nicht doppelt abziehbar: Eine Zahlung kann nicht gleichzeitig Schulgeld und Spende sein.
Schulgeld als außergewöhnliche Belastung absetzen
Schulgeld ist grundsätzlich nur als Sonderausgabe abziehbar. Als außergewöhnliche Belastung kommt ein Abzug nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Das kann etwa gelten, wenn der Besuch einer besonderen Schule medizinisch notwendig ist und Teil einer ärztlich verordneten Heilbehandlung darstellt. Eine bloße pädagogische Empfehlung oder der Wunsch nach kleineren Klassen reicht nicht aus.
Bei Legasthenie, Behinderung oder psychischen Erkrankungen ist regelmäßig ein amtsärztliches Gutachten oder eine vergleichbare Bescheinigung vor Beginn der Maßnahme erforderlich.
Siehe auch: Außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen
Schulgeld für Schulen im Ausland
Schulgeld für Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen in einem EU-/EWR-Staat kann abziehbar sein, wenn die Schule zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führt oder ordnungsgemäß darauf vorbereitet.
Deutsche Auslandsschulen
Deutsche Schulen im Ausland sind begünstigten Schulen grundsätzlich gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Schweiz und Drittstaaten
Schulen außerhalb der EU und des EWR sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme kann für Deutsche Auslandsschulen in Betracht kommen.
Finanzamt muss Voraussetzungen prüfen
Der BFH hat entschieden, dass die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien nicht zwingend durch einen Grundlagenbescheid der Schulbehörde erfolgen muss. Vielmehr muss die Finanzbehörde prüfen, ob die Schule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet.
Studiengebühren für Hochschulen und Fachhochschulen
Studiengebühren für private Hochschulen oder Fachhochschulen sind nicht als Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar. Der BFH hat entschieden, dass Hochschulen und Fachhochschulen nicht unter den steuerlichen Schulbegriff dieser Vorschrift fallen.
Das gilt auch dann, wenn die private Hochschule staatlich anerkannt ist. Der Abzug als Schulgeld ist auf allgemeinbildende und berufsbildende Schulen beschränkt.
Je nach Situation können Studienkosten aber beim Kind selbst als Werbungskosten oder Sonderausgaben relevant sein. Das ist gesondert zu prüfen.
Hohe Schulgebühren und Gemeinnützigkeit von Privatschulen
Hohe Schulgebühren können für den Schulträger gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch sein. Der BFH hat entschieden, dass eine Privatschule nicht ohne Weiteres die Allgemeinheit fördert, wenn die Gebührenstruktur faktisch nur wenigen Haushalten den Zugang ermöglicht.
Für Eltern ist das nicht automatisch entscheidend für den Sonderausgabenabzug. Es zeigt aber, dass bei sehr hohen Entgelten, Stipendienmodellen und Fördervereinsstrukturen eine sorgfältige steuerliche Prüfung sinnvoll ist.
FAQ: Schulgeld steuerlich absetzen
Wie viel Schulgeld kann ich absetzen?
Abziehbar sind 30 % des begünstigten Schulgeldes, maximal 5.000 € pro Kind und Jahr.
Wo trage ich Schulgeld in der Steuererklärung ein?
Schulgeld wird in der Anlage Kind als Sonderausgabe eingetragen.
Welche Kosten zählen nicht zum Schulgeld?
Nicht begünstigt sind Kosten für Unterkunft, Betreuung, Verpflegung, Fahrten zur Schule, Schulbücher und sonstiges Unterrichtsmaterial.
Kann ich Schulgeld für eine ausländische Schule absetzen?
Ja, wenn es sich um eine begünstigte Schule in einem EU-/EWR-Staat oder um eine Deutsche Auslandsschule handelt und die Schule zu einem anerkannten Abschluss führt oder ordnungsgemäß darauf vorbereitet.
Sind Zahlungen an einen Förderverein abziehbar?
Das kann möglich sein, wenn die Beiträge wirtschaftlich Schulgeld darstellen und zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs der vom eigenen Kind besuchten Schule verwendet werden. Die BFH-Entscheidung im Verfahren X R 27/23 bleibt abzuwarten.
Sind Studiengebühren für eine private Hochschule abziehbar?
Nein. Studiengebühren für private Hochschulen oder Fachhochschulen sind nach der BFH-Rechtsprechung nicht als Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.
Kann Schulgeld als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein?
Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn der Schulbesuch medizinisch notwendig und Teil einer Heilbehandlung ist. Dafür sind strenge Nachweise erforderlich.
Aktuelles und weitere Informationen
Förderverein-Zahlungen: BFH-Verfahren X R 27/23
Das FG Münster hat Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld anerkannt, wenn die Gelder zur Finanzierung der Schule des eigenen Kindes weitergeleitet wurden. Da die Revision beim BFH anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.
BFH: Finanzamt muss Schulvoraussetzungen prüfen
Der BFH hat klargestellt, dass nicht zwingend eine Bescheinigung der Schulbehörde erforderlich ist. Das Finanzamt muss prüfen, ob die Schule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet.
BFH: Studiengebühren für private Fachhochschule nicht begünstigt
Studiengebühren für private Hochschulen und Fachhochschulen sind nicht als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.
Weitere Rechner und Ratgeber
- Sonderausgaben und Schulgeld
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Schulgeld
EStREStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
EStH 10.10 10b.1 33b
LStH 9.1
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