Schulgeld von der Steuer absetzen

Wie Sie Schulgeldes als Sonderausgabe von der Steuer absetzen können.



Schulgeld von der Steuer absetzen

Schulgeld von der Steuer absetzen

Viele Eltern zahlen für den Besuch einer privaten Schule ein regelmäßiges Schulgeld. Diese Gebühren dienen der Finanzierung von Unterricht, Schulmaterialien und weiteren schulbezogenen Leistungen. Die Höhe des Schulgeldes variiert je nach Schule, Bundesland und Bildungsniveau und wird meist jährlich oder pro Semester erhoben.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug:

  • Für das Kind wird ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt.
  • Das Kind besucht eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule.

Erfüllt die Schule diese Voraussetzungen, können Eltern einen Teil des gezahlten Schulgeldes steuerlich absetzen und so ihre Einkommensteuerlast reduzieren.

Schulgeld

Schulgeld (Jahresbetrag)
Euro

Jahr:

Veranlagung:


zu versteuerndes Einkommen
Euro

Schulgeld in der Steuererklärung absetzen

Eintragung in der Steuererklärung (Anlage Kind)

Schulgeld können Sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Die Eintragung erfolgt in der Anlage Kind.

Die Anlage Kind müssen Sie ausfüllen, wenn Sie:

  • Schulgeld oder Kinderbetreuungskosten absetzen möchten,
  • einen Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung beantragen oder
  • eine Änderung der berücksichtigten Kinderanzahl vornehmen.

Eintragung in der Steuererklärung:
Tragen Sie das an die Schule gezahlte Entgelt – abzüglich Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung – in Zeile 51 der Anlage Kind ein.

Erforderliche Nachweise

Folgende Nachweise sollten Sie bereithalten:

  • Bescheinigung der Schule über die Höhe des Schulgeldes und dessen Aufteilung,
  • Nachweis der staatlichen Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit des Abschlusses.

Hinweis: Deutsche Schulen im Ausland sind begünstigten Schulen gleichgestellt.

Steuertipp: Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann Schulgeld bereits im laufenden Jahr steuermindernd berücksichtigen. Wird er nicht gestellt, können die Kosten vollständig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Schulgeld als Sonderausgaben absetzen

Schulgeld von der Steuer absetzen

Eltern, die ihre Kinder auf eine private Schule schicken, zahlen häufig Schulgeld. Dabei handelt es sich um eine Gebühr zur Finanzierung des Unterrichts und weiterer schulischer Leistungen. Je nach Schule, Standort und Bildungsabschluss fallen unterschiedliche Kosten an.

In der Einkommensteuererklärung können Sie – zusätzlich zum Ausbildungsfreibetrag – einen Sonderausgabenabzug für Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend machen. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und es eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatz- oder Ergänzungsschule besucht.

Schulgeld im EU-/EWR-Ausland

Besucht ein Kind eine Schule in freier Trägerschaft in einem EU-/EWR-Staat, die zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt, sind 30 % des Schulgeldes bis maximal 5.000 € pro Kind als Sonderausgaben abziehbar.

Der Höchstbetrag gilt pro Kind und Elternpaar. Bei getrennter Veranlagung können je Elternteil maximal 2.500 € berücksichtigt werden.

Rechtliche Grundlagen und Einschränkungen

Keine unbegrenzte Abzugsfähigkeit: Es besteht kein Anspruch auf einen unbegrenzten Abzug des Schulgelds. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Privatschulen steuerlich gefördert werden.

Nur bei anerkannten Abschlüssen: Abziehbar ist Schulgeld nur, wenn der Abschluss der Schule von einer zuständigen deutschen Behörde (z. B. Kultusministerium, Schulbehörde, Zeugnisanerkennungsstelle) als gleichwertig anerkannt ist. Das Finanzamt muss hierzu ggf. selbst Informationen bei den Behörden einholen (BFH, Urteil vom 20.06.2017 – X R 26/15).

Wie wird der abziehbare Betrag berechnet?

Vom gezahlten Schulgeld müssen Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung abgezogen werden. Diese zählen nicht zum begünstigten Schulgeld. Schulen stellen meist eine Aufteilung der Kosten bereit, andernfalls muss geschätzt werden.

Vom verbleibenden Betrag sind 30 % als Sonderausgaben abziehbar – maximal 5.000 € pro Jahr. Um diesen Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen über 16.666 € Schulgeld gezahlt werden.

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Fahrten zur Schule und für Unterrichtsmaterial.

Zurechnung der Aufwendungen

Entscheidend ist, wer das Schulgeld wirtschaftlich trägt – nicht, wer Vertragspartner der Schule ist. Dadurch können Eltern das Schulgeld auch dann absetzen, wenn das (volljährige) Kind selbst als Vertragspartner eingetragen ist.

Steuertipp: Eltern können immer absetzen – auch wenn das Kind zahlt

Sind die Eltern kindergeldberechtigt, wird das Schulgeld regelmäßig ihnen zugerechnet – unabhängig davon, wer den Vertrag unterschrieben oder die Zahlung tatsächlich geleistet hat.

Freiwillige Elternbeiträge & Fördervereine

Freiwillige Elternhilfe-Beiträge können ebenfalls als Sonderausgaben gelten, wenn sie zur Deckung der laufenden Betriebskosten der Schule dienen. Werden Beiträge an einen Förderverein gezahlt, müssen diese satzungsgemäß an die Schule weitergeleitet werden.

Zahlungen, die über den normalen Schulbedarf hinausgehen, können als Spenden abzugsfähig sein.

Nicht abziehbar als Spende: Schulgeld oder Zahlungen, die als Gegenleistung für den Schulbesuch zu werten sind – auch dann nicht, wenn sie über einen Förderverein abgewickelt werden.

Weitere abzugsfähige Beiträge

Neben dem Schulgeld sind auch Investitions- und Ergänzungsbeiträge sowie ähnliche Kosten abziehbar, sofern sie dem laufenden Schulbetrieb dienen.

Tipp: Schulbedarf

Hilfebedürftige Kinder erhalten zum Schuljahresbeginn (01.08.) eine zusätzliche Leistung von 100 € zum Kauf von Schulausstattung (z. B. Ranzen, Schreibmaterial). Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Tipp: Kinderbetreuungskosten

Für Kinder bis 14 Jahre können zusätzlich Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Schulgeld als außergewöhnliche Belastung absetzen

Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden – jedoch nur dann, wenn der Besuch einer Privatschule Bestandteil einer ärztlich verordneten Heilbehandlung ist und die Maßnahme unter medizinisch geschultem Fachpersonal durchgeführt wird. Eine bloße Empfehlung eines Psychiaters, eine Schule mit kleineren Klassen und intensiverer Betreuung zu besuchen, reicht dafür nicht aus.

Bei Kindern mit Legasthenie oder anderen Behinderungen, die aus medizinischen Gründen auswärtig untergebracht werden müssen, ist ein amtsärztliches Gutachten vor Beginn der Maßnahme erforderlich. Alternativ kann eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Dies gilt ebenso für psychotherapeutische Behandlungen.

Kosten von Pflegeeltern für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Die Aufwendungen für einen sogenannten Epilepsiehund können dagegen – zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Schulgeld für Ergänzungs- und Ersatzschulen, Schulen im Ausland sowie Hochschulen/Fachhochschulen

Seit dem 1. Januar 2008 können Eltern Schulgeldzahlungen steuerlich geltend machen – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die Schule zu einem in Deutschland anerkannten Schul- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Dies gilt für inländische Privatschulen, Schulen in EU-/EWR-Staaten sowie für deutsche Auslandsschulen.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Das Finanzamt beteiligt sich am Schulgeld, wenn:

  • die Schule auf einen Schulabschluss, Jahrgangsabschluss oder Berufsabschluss vorbereitet und
  • der Unterricht nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan erfolgt.

Nach dem BMF-Schreiben sind auch Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen begünstigt, soweit sie Nichtschüler auf Haupt-/Realschulabschluss, Fachhochschulreife oder Abitur vorbereiten.

Nicht begünstigt

  • Nachhilfeeinrichtungen
  • Musikschulen und Sportvereine
  • Ferien- und Sprachkurse
  • Hochschulen und Fachhochschulen (kein Abzug von Studiengebühren möglich)

Schulgeld ist nur abziehbar, wenn die Schule formal als Ergänzungs- oder Ersatzschule anerkannt ist. Dies gilt auch für Europäische Schulen, die nicht in das öffentliche Schulsystem eingegliedert sind.

BFH-Urteil: Keine Pflicht zur Schulbehörden-Bescheinigung

Der BFH hat entschieden, dass der Sonderausgabenabzug nicht von einer Bescheinigung der Schulbehörde abhängt. Die Finanzverwaltung muss selbst prüfen, ob die Schule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet.

Schulen im Ausland

Nicht abziehbar sind Schulgeldzahlungen für Privatschulen außerhalb der EU/EWR.

Beispiel: Schulgeld für eine Schweizer Privatschule kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden – Ausnahme: Deutscher Auslandsschulabschluss.

Auch beim Besuch eines europäischen Colleges besteht kein Anspruch auf Sonderausgabenabzug, wenn das Schulgeld eine soziale Sonderung fördert (Art. 7 Abs. 4 GG).

Wird nicht nachgewiesen, dass es sich um begünstigtes „Schulgeld“ handelt oder führt die Höhe des Schulgeldes zu einer sozialen Sonderung, ist die Versagung des Abzugs rechtmäßig.

Hochschulen und Fachhochschulen

Gebühren für private Hochschulen oder Fachhochschulen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Hochschulen gelten steuerlich nicht als Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Diese Einschränkung ist verfassungsgemäß.


Aktuelles + weitere Infos

Zahlungen an Fördervereinen als Schulgeld absetzen

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. Oktober 2023 (Az. 13 K 841/21 E) bietet einen wichtigen Hinweis für die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Fördervereine, die Schulen unterstützen. Nach der Entscheidung können solche Zahlungen unter bestimmten Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gelten, wenn die Gelder letztlich zur Finanzierung des Schulbetriebs verwendet werden, den das eigene Kind besucht.

Kernpunkte des Urteils

  • Zahlungen an Fördervereine: Werden Gelder durch den Förderverein an den Schulträger weitergeleitet, um den laufenden Schulbetrieb zu finanzieren, können diese Zahlungen steuerlich als Schulgeld berücksichtigt werden.
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Entscheidend ist, ob die Zahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes anzusehen sind. Sie müssen zur Deckung der Betriebskosten beitragen.
  • Position des Finanzamts: Das Finanzamt lehnte den Abzug zunächst ab, da die Satzung des Fördervereins den Schulbesuch nicht ausdrücklich als Zweck nannte und die Zahlungen auch nicht als Spenden anerkannt wurden.

Praxistipp

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Steuerpflichtige, denen der Abzug bereits versagt wurde, Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Münster berufen. Das schafft vorläufigen Rechtsschutz, bis der BFH endgültig entscheidet.

Steuerberater sollten Mandanten, die ähnliche Zahlungen leisten, frühzeitig informieren und prüfen, ob Einspruch sinnvoll ist.


Hohe Schulgebühren schließen Gemeinnützigkeit aus

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Privatschule, die sehr hohe Schulgebühren erhebt, nicht gemeinnützig ist. Hohe Kosten können nur wenige Haushalte tragen, sodass die Schülerstruktur nicht die Allgemeinheit widerspiegelt.

Im Streitfall kostete der Besuch der Ergänzungsschule – je nach Jahrgang – zwischen 1.000 € und 1.500 € monatlich. Hinzu kamen weitere Gebühren für Verpflegung, Material, besondere Veranstaltungen sowie eine einmalige Einschreibegebühr. Stipendien standen nur wenigen Schülern zur Verfügung.

Der BFH sah hierin eine Kostenstruktur, die die Förderung der Allgemeinheit nicht gewährleistet. Die Schule war daher nicht gemeinnützig.

Diese Entscheidung ist für alle Privatschulen relevant, die den Gemeinnützigkeitsstatus anstreben: Die Gebührenstruktur muss so gestaltet sein, dass eine hinreichend breite Bevölkerungsgruppe Zugang hat.


BFH-Verfahren zum Sonderausgabenabzug von Schulgeld

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheidet aktuell über zwei wichtige Verfahren zum Sonderausgabenabzug von Schulgeld.

1. Studiengebühren für private Fachhochschulen

In einem Verfahren geht es um die Frage, ob Studiengebühren für eine private, staatlich anerkannte Fachhochschule als Sonderausgaben absetzbar sind. Die Finanzverwaltung verneint dies, da lediglich allgemein- und berufsbildende Schulen begünstigt sein sollen – nicht jedoch Hochschulen oder Fachhochschulen.

Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung, ließ aber aufgrund der zunehmenden Bedeutung privater Hochschulen die Revision zu. Ein Einspruch ist daher empfehlenswert; berufen Sie sich auf Az. X R 32/15. Das Finanzamt muss das Verfahren anschließend ruhen lassen.

2. Privatschule für externe Prüfungen

Im zweiten Verfahren geht es um Schulgeld für eine Privatschule, die ein Kind auf die externe Mittlere-Reife-Prüfung und später das externe Abitur vorbereitet.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da die Schule nicht von der Kultusbehörde anerkannt sei.

Das Finanzgericht München widersprach: Maßgeblich sei allein, ob die Schule auf einen staatlich anerkannten Schulabschluss vorbereitet. Welche konkrete Schulform vorliegt, ist irrelevant. Auch hier entscheidet der BFH abschließend – unter dem Aktenzeichen X R 26/15.


Weitere Infos siehe Sonderausgaben + Schulgeld sowie im Steuerlexikon ...


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Schulgeld

EStR 
EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

EStH 10.10 10b.1 33b
LStH 9.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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