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Vereine: Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung

Wie funktioniert ein Verein? + Sind Vereine steuerpflichtig? Tipps vom Steuerberater.



1 Einführung

Vereine: Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung

Vereine gestalten das soziale wie kulturelle Leben und sind ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft. Der größte Teil der Vereine ist „gemeinnützig“ und damit als steuerbegünstigt anerkannt. Mit dieser Anerkennung sind verschiedene steuerrechtliche Folgen verbunden. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst. Mit den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen und den steuerlichen Besonderheiten soll Ihnen ein erster allgemeiner Einblick gegeben werden.

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Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen


2 Zivilrechtliche Grundlagen

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für einen Verein ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Vereinssatzung. Letzterer kommt besondere Bedeutung zu, da durch sie von Bestimmungen des BGB abgewichen werden kann. Aus diesem Grund spricht man häufig davon, dass Vereinsrecht in erster Linie Satzungsrecht ist.

Ein Verein darf nicht rein „wirtschaftlich“ ausgerichtet sein, da nur ein „Idealverein“ in das Vereinsregister eingetragen werden darf. Ein solcher ist eben nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

Hinweis:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anerkennung als gemeinnütziger Verein eine Indizwirkung dafür, dass es sich um einen Idealverein handelt.

Wenn sich die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins im Rahmen eines Nebenzwecks bewegt, stellt dies jedoch für die Eintragung im Vereinsregister kein Problem dar. Auch im Steuerrecht darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins nicht seine ideelle Tätigkeit überwiegen; die wirtschaftliche Tätigkeit unterliegt jedenfalls der vollen Steuerpflicht.

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2.1 Gründung des Vereins

Wenn sich (mindestens zwei) Gründer darüber einig sind, dass ein Verein gegründet werden soll, vollzieht sich die Gründung des Vereins. In einer Gründungsversammlung müssen sich in der Folge mindestens sieben Gründungsmitglieder für eine Gründungssatzung entscheiden und einen Vorstand wählen. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. Dann trägt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Gemeinnützigkeit.

Vereinsgründung: Was Sie beachten sollten

Sie möchten einen Verein gründen? Herzlichen Glückwunsch! Das ist eine großartige Möglichkeit, sich für eine gute Sache zu engagieren.

Bei der Vereinsgründung gibt es einiges zu beachten. In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Schritte.

1. Satzung

Die Satzung ist das Grundgesetz Ihres Vereins. Sie legt fest, wie der Verein organisiert ist, welche Ziele er verfolgt und wie er geführt wird.

In der Satzung müssen Sie unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und Sitz des Vereins
  • den Zweck des Vereins
  • die Mittelverwendung
  • die Organe des Vereins
  • die Rechte und Pflichten der Mitglieder

2. Steuerbegünstigung

Wenn Sie möchten, dass Ihr Verein von der Gemeinnützigkeit profitiert, muss die Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Der Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Außerdem muss er selbstlos tätig sein und keine Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

3. Gründungsversammlung

In der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet und die ersten Organe des Vereins gewählt.

Die Gründungsversammlung muss von mindestens sieben Personen gebildet werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.

4. Anmeldung beim Finanzamt

Nach der Gründungsversammlung müssen Sie den Verein beim Finanzamt anmelden.

Dafür benötigen Sie die Satzung, das Gründungsprotokoll und den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

5. Eintragung ins Vereinsregister

Wenn Sie möchten, dass Ihr Verein rechtsfähig ist, müssen Sie ihn ins Vereinsregister eintragen lassen.

Die Eintragung erfolgt durch das Amtsgericht.

Fazit

Die Vereinsgründung ist ein komplexer Prozess, der einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Wenn Sie sich jedoch sorgfältig vorbereiten, steht Ihrer Vereinsgründung nichts im Wege.

Hier noch ein paar Tipps für die Vereinsgründung:

  • Informieren Sie sich umfassend über die gesetzlichen Vorgaben.
  • Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten.
  • Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, der sich auf die Gemeinnützigkeit spezialisiert hat.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsgründung!

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2.2 Satzung des Vereins

Die Satzung des Vereins ist sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Sicht bedeutsam. Zum einen ergibt sich das Recht des Vereins und seiner Mitglieder im Wesentlichen aus der Satzung. Weiter ergibt sich aus der Satzung, ob der Verein als steuerbegünstigt anerkannt werden kann.

Die inhaltliche Gestaltung der Satzung ist nur teilweise durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Im BGB sind Mindest- und Sollinhalte vorgesehen. Die folgenden Inhalte müssen in der Satzung geregelt sein:

  • Name,
  • Sitz und
  • Zweck des Vereins.

Weiter soll die Satzung Bestimmungen enthalten über

  • den Ein- und Austritt der Mitglieder,
  • die Beitragspflicht der Mitglieder,
  • die Bildung des Vorstands und
  • die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.

Hinweis:

Auch wenn das Gesetz hier eine „Soll-Bestimmung“ vorsieht, müssen Sie diese Punkte in der Satzung geregelt haben.

Aus der Satzung muss sich auch ergeben, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Dem Verein bleibt überlassen, wie diese gesetzlichen Vorgaben konkret umzusetzen sind.

Aus steuerlicher Sicht hat der Gesetzgeber für steuerbegünstigte Vereine bestimmte Inhalte vorgegeben, welche ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein müssen. Diese werden unter Punkt 3 erläutert, eine steuerliche Mustersatzung finden Sie unter Punkt 5 am Ende.

Hinweis:

Mit diesen gesetzlichen Rahmenvorgaben haben Sie eine „Rumpfsatzung“. Die weiteren Inhalte der Satzung können Sie selbst regeln. Nutzen Sie diesen Gestaltungsspielraum! Beachten Sie aber, dass eine Satzungsänderung erst wirksam wird, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist.

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2.3 Mitglieder des Vereins

Der Verein lebt von seinen Mitgliedern; sie bilden den Mittelpunkt des Vereinslebens. Da die Vereinsmitgliedschaft ein Rechtsverhältnis ist, sollte diesem Bereich auch die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.

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2.3.1 Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder müssen in der Satzung niedergelegt sein. Hier empfehlen sich klare und verständliche Regelungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Regel nur aus der Satzung ersichtlich sind.

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2.3.2 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen

Die wichtigsten Pflichten des Mitglieds dürften in den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu sehen sein. Da das BGB nur eine Regelung zu der Frage verlangt, ob überhaupt ein Beitrag oder eine Aufnahmegebühr zu leisten ist, bleibt die weitere Ausgestaltung, insbesondere die Höhe des Beitrags, dem Verein überlassen.

Die Satzung muss für jedes Mitglied erkenn- und nachvollziehbar regeln, wie hoch Umlagen sein können, mit denen ein zusätzlicher Finanzbedarf des Vereins gedeckt werden soll und die durch die Mitglieder zu leisten sind. Dies kann in Form eines Berechnungsmodus („xfacher Jahresbeitrag“) oder einer betragsmäßigen Höchstgrenze („bis zu x Euro“) erfolgen. Der Berechnungsmodus bietet sich an, wenn unterschiedliche Beitragshöhen vorgesehen sind (z.B. ein ermäßigter Beitrag für Rentner).

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2.4 Mitgliederversammlung

Auch zur Mitgliederversammlung muss die Satzung Regelungen enthalten. Neben den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben sollten Sie in der Satzung einen Aufgabenkatalog mit entsprechenden Kompetenzen der Mitgliederversammlung vorsehen. Wenn hierzu keine Regelung besteht, herrscht eine Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Vermeiden Sie also Kompetenzstreitigkeiten.

Hinweis:

Wie Sie die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können beispielsweise entscheiden, zur Mitgliederversammlung über die Vereinszeitschrift oder per E-Mail einzuladen oder auch eine rein „virtuelle“ Mitgliederversammlung durchzuführen.

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2.5 Vorstand

Das weitere zwingend vorgeschriebene Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, so dass er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.

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2.5.1 Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnisse

Grundsätzlich obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins; er ist zuständig für das „Tagesgeschäft“. Hierbei ist er in seinerVertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt vertretungsbefugt. Einschränkungen können sich entweder betragsmäßig oder in sachlicher Hinsicht ergeben und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Satzungsgrundlage sowie der Eintragung in das Vereinsregister.

Hinweis:

Eine entsprechende Satzungsregelung könnte wie folgt formuliert werden: „Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu 5.000 € abschließen“. Schränken Sie den Vorstand jedoch nicht zu sehr ein.

Sofern die Satzung vorsieht, dass mehrere Vorstandsmitglieder bestellt werden, und keine weiteren Regelungen dazu enthält, vertreten diese den Verein grundsätzlich gemeinsam.

Als gesetzlicher Vertreter hat der Vorstand die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Erfüllt er diese Pflichten nicht, besteht eine Haftungsgefahr!

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2.5.2 Entgelt für die Vorstandstätigkeit

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soll er ein Entgelt für seine Tätigkeit als Vorstand oder auch in anderer Funktion erhalten, bedarf es einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Dies betrifft auch die „Ehrenamtspauschale“ (siehe Punkt 4.3.2). Um jedoch dem Vorstand nur die ihm entstandenen Aufwendungen (Reisekosten etc.) zu erstatten, bedarf es keiner Satzungsgrundlage.

Hinweis:

Wenn mit der Entgeltzahlung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Organverhältnis abgeschlossen wird (z.B. eine Anstellung), muss dieses im Fall der Abberufung auch gesondert beendet werden.

Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht darf der Vorstand nur angemessen vergütet werden. Das bedeutet, dass er im Vergleich zu einer ähnlichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht besser vergütet werden darf.

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2.5.3 Haftung

Für die Haftung ist die Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu beachten:

  • Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt inungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.
  • Eine einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.

Generell haftet der Vorstand für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (die keine Vergütung oder nur eine in Höhe von maximal 720 € erhalten) haften gegenüber dem Verein nur, wenn sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Eine Haftung droht somit nur, wenn der Schaden von nicht ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern schuldhaft oder von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht wurde.

Wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in seiner Vorstandstätigkeit einen Schaden nur einfach fahrlässig verursacht hat und deswegen von einem Dritten belangt wird, kann er von dem Verein verlangen, dass der Schaden durch diesen reguliert wird.

Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht im Bereich der steuerrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Haftung.

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2.6 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichende Mehrheit vorsieht. Mit dem Auflösungsbeschluss werden auch die Liquidatoren bestimmt, welche für die Abwicklung des Vereins zuständig sind.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vermögensbindungsklausel, d.h. die Bestimmung in der Satzung, was mit den verbleibenden Mitteln geschehen soll, wenn der Verein sich auflöst. Diese Klausel hat große Bedeutung für steuerbegünstigte Vereine und wird daher unter Punkt 3.3.7 dargestellt.

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3 Steuerliche Grundlagen

Vereine und Steuern



Die Informationen geben einen detaillierten Überblick über wichtige steuerliche Aspekte, die für Vereine in Deutschland relevant sind. Diese Aspekte umfassen das Ertragsteuerrecht, das Umsatzsteuerrecht und verschiedene steuerliche Grenzwerte und Befreiungen. Hier ist eine Zusammenfassung der Hauptpunkte:

1. Ertragsteuerrecht

1.2.1 Ertragsteuerrecht

  • Vereine und Körperschaftsteuer: Vereine werden ähnlich wie natürliche Personen besteuert, mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • Rechnungswesenstrukturierung: Die Strukturierung erfolgt nach verschiedenen Einkunftsarten:
    • Vermögensverwaltung: Beinhaltet Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
    • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Umfassen Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft.
  • Steuerbegünstigungen: Einkünfte aus Vermögensverwaltung und bestimmte Teile der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe können steuerbegünstigt sein.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAÜ): Wird für Überschusseinkünfte vorgeschrieben, kann aber auch für Gewinneinkünfte angewendet werden.

1.2.2 Umsatzsteuerrecht

  • Umsatzsteueranwendung: Trennung der Geschäftsvorfälle in nichtunternehmerische (ideeller Bereich) und unternehmerische Bereiche.
  • Steuerbegünstigung und ermäßigter Steuersatz: Im unternehmerischen Bereich kann oft der ermäßigte Steuersatz mit Vorsteuerabzug angewendet werden.

1.2.3 Steuerlich bedeutsame Grenzen

  • Steuerbefreiungen: Bestimmte Umsätze, z.B. aus wissenschaftlichen Veranstaltungen, können steuerbefreit sein, wenn sie überwiegend zur Kostendeckung dienen.
  • Vorsteuerpauschalierung: Für gemeinnützige Körperschaften mit geringem Vorjahresumsatz.
  • Sportliche Veranstaltungen: Spezielle Regelungen für gemeinnützige Sportvereine.
  • Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Grenzwerte für die Steuerpflicht.
  • Gemeinnützigkeit: Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht mit Mitteln aus steuerbegünstigten Bereichen gedeckt werden.


Wann ist ein Verein steuerbegünstigt?

Ein Verein ist steuerbegünstigt, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Was genau ist dann von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit?

Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, z. B. Spenden, öffentliche Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge, sind immer steuerfrei.

Auch die Überschüsse im Bereich der Vermögensverwaltung sind insgesamt steuerfrei.

Dient die wirtschaftliche Tätigkeit dazu, den Vereinszweck unmittelbar zu verwirklichen, kann ein so genannter Zweckbetrieb vorliegen. Der Gewinn aus einem Zweckbetrieb unterliegt nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Beispiele für Zweckbetriebe sind Konzerte, Theateraufführungen, Museen oder gemeinnützige Krankenhäuser, Seniorenheime oder Schulen.

Wenn sich der Verein dagegen wirtschaftlich außerhalb seines Zwecks betätigt, um mit den so erzielten Gewinnen die Vereinsarbeit zu finanzieren, sind die Einkünfte aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht steuerbegünstigt und somit körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

Muss ein steuerbegünstigter Verein eine Steuererklärung einreichen?

Ja, für Ihren Verein müssen Sie eine elektronische Körperschaftsteuererklärung einreichen. Füllen Sie auch die Anlage Gem, für Gemeinnützigkeit, aus.

Ihr Finanzamt benötigt zu Ihrer Steuererklärung außerdem jeweils das Protokoll der Mitgliederversammlung und eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Diese müssen in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Vereins unterteilt werden.

Fazit

Wenn Ihr Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, genießt er einige Vorteile wie z. B. Befreiungen von Steuern und Gebühren, öffentliche Zuschüsse und die Möglichkeit, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Damit Ihr Verein diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss er steuerbegünstigt sein. Dies ist der Fall, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Um die Steuerbegünstigung zu erhalten, müssen Sie für Ihren Verein eine elektronische Körperschaftsteuererklärung einreichen.


3.1 Wie wird der Verein steuerlich beurteilt?

Der Verein ist eine juristische Person und unterliegt somit grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Von dieser kann er befreit werden, wenn er als steuerbegünstigt anerkannt wird; er erhält einen „Freistellungsbescheid“.

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3.2 Welches Finanzamt ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Das muss nicht zwingend der Sitz des Vereins sein, sondern der Ort, wo sich der Vorstand üblicherweise trifft und seine Sitzungen abhält.

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3.3 Gemeinnützigkeit

Das Gesetz unterscheidet zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, die zusammen die steuerbegünstigten Zwecke bilden. Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.


Ein Anerkennungsverfahren im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Hier überprüft das Finanzamt regelmäßig die Geschäftsführung des Vereins. Dies geschieht üblicherweise in einem Dreijahresrhythmus. Im Rahmen dieser Steuererklärung ist dem Finanzamt auch der Tätigkeits- und Geschäftsbericht vorzulegen. Aus diesem muss sich ergeben, dass die Tätigkeit des Vereins darin bestand, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen.

Hinweis:

Ihrem Tätigkeits- und Geschäftsbericht kommt damit eine besondere Bedeutung zu. Widmen Sie diesem die erforderliche Aufmerksamkeit!

Für das Finanzamt ist die Vereinssatzung wichtig. Die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein erfordert, dass die Satzung bestimmte Inhalte aufweist („formelle Satzungsmäßigkeit“): Der Verein muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Diese Grundsätze müssen auch tatsächlich gelebt werden. Vergleichen Sie dazu die steuerliche Mustersatzung unter Punkt 5.

In einem gesonderten Feststellungsverfahren überprüft das Finanzamt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Es wird überprüft, ob die Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung in die Satzung des Vereins übernommen wurden. Aus diesem Grund sollten Sie Satzungsänderungen immer vor der Eintragung im Vereinsregister mit dem Finanzamt abstimmen. Im Rahmen dieses Verfahrens erhält der Verein einen Feststellungsbescheid. Sofern bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids dem Finanzamt bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, wird der Erlass des Feststellungsbescheids abgelehnt.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid, mit dem der Verein nachweisen kann, dass er gemeinnützig ist. Das muss dann auch auf den Zuwendungsbestätigungen des Vereins angegeben werden.

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3.3.1 Förderung der Allgemeinheit

Die Tätigkeit des Vereins darf nicht nur einem begrenzten, abgeschlossenen Kreis zugutekommen. Aus diesem Grund dürfenMitgliedsbeiträge undMitgliedsumlagen im Durchschnitt1.023 € je Mitglied und Jahrnicht übersteigen. Die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder dürfen durchschnittlich nicht mehr als 1.534 € betragen.

Hinweis:

Wenn der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Gesetze verstößt, ist eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn es sich um eine extremistische Vereinigung handelt.

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3.3.2 Förderung mildtätiger Zwecke

Ein Verein verfolgt mildtätige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die entweder persönlich (z.B. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung) oder wirtschaftlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Dass eine wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen besteht, muss der Verein durch eine geeignete Dokumentation nachweisen. Bestimmte Einrichtungen (Kleiderkammer, Suppenküche, „Tafelvereine“ oder Obdachlosenasyle) können beantragen, dass sie von der Nachweispflicht befreit werden, da sie von Natur aus nur hilfsbedürftigen Menschen helfen.

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3.3.3 Förderung kirchlicher Zwecke

Ein kirchlicher Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Auch bei der Förderung von Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann aufgrund der Förderung einer Religion eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein in Betracht kommen.

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3.3.4 Grundsatz der Selbstlosigkeit

Ein Verein handelt selbstlos, wenn er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Damit verbunden ist, dass nur die Satzungszwecke verfolgt werden können. Wenn weitere Zwecke verfolgt werden sollen, muss die Satzung angepasst werden.


3.3.5 Allgemeine Hinweise zur Mittelverwendung

Grundsätzlich sind alle verfügbaren Mittel des Vereins zeitnah für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke einzusetzen. Vereine sind jedoch darauf angewiesen, neue Mitglieder zu gewinnen, und machen aus diesem Grund Werbung. Je nach Größe des Vereins fallen auch allgemeine Verwaltungsausgaben an (Miete, Personal etc.). Auch kann es im Rahmen der Mitgliederbindung dazu kommen, zu besonderen Anlässen Geschenke zu überreichen oder Feste (Weihnachtsfeiern, Sommerfeste) durchzuführen. Hier sind dann bestimmte Grenzen zu beachten.

Verwaltungsausgaben

Diese sind grundsätzlich unschädlich, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten. Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn der Verein sich weitgehend durch Geldspenden finanziert und diese – nach einer Aufbauphase – überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.

Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 % ist.

Hinweis:

Während der Gründungs- oder Aufbauphase eines Vereins (nicht länger als vier Jahre) kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein.

Die Steuerbegünstigung wird auch dann verweigert, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke insgesamt nicht zu beanstanden ist, allerdings einzelne Verwaltungsausgaben (z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) nicht angemessen sind.

Dürfen Mitglieder Zuwendungen erhalten?

Grundsätzlich dürfen Mitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen erhalten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Auffassung als angemessen anzusehen sind. So wäre es unbedenklich, wenn Ihr Verein anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie beispielsweise ein Vereinsjubiläum oder eine Hochzeit, ein Geschenk überreicht, welches den Wert von 60 € nicht übersteigt.

Eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei besonderen Vereinsanlässen (z.B. der Weihnachtsfeier) oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug (z.B. die Übernahme der Buskosten) ist bis zu einer jährlichen Obergrenze von insgesamt höchstens 60 € je teilnehmendem Mitglied unbedenklich.

Wenn Mitglieder für den Verein tätig sind, kann unter Umständen die Gewährung einer Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale in Betracht kommen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist dies ebenfalls unschädlich (siehe unten Punkt 4.3).

Unter welchen Umständen kann der Verein andere Institutionen unterstützen?

Grundsätzlich verwendet der Verein seine Mittel, um seinen eigenen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.

Wenn die Satzung es vorsieht, kann ein Verein seine Mittel komplett für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, etwa eines Museums, oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einsetzen („Förderverein“).

Auch ohne eine Satzungsregelung können Vereine ihre Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben:

  • Insbesondere können Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden. Überlassene Arbeitskräfte müssen nicht steuerbegünstigt sein, es ist aber erforderlich, dass sie nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Die Überlassung gegen Entgelt ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, womit eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen ist. Bei einer nicht nur gelegentlichen Überlassung von Arbeitnehmern ist auch eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich.
  • Auch Räume können überlassen werden. Dies kann entweder als Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet werden.

Die Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich für alle steuerbegünstigten Zwecke möglich. Eine Einschränkung besteht bei der Behandlung der Mitgliedsbeiträge: Wenn die Mitgliedsbeiträge bei dem abgebenden Verein steuerlich abziehbar sind, muss gewährleistet sein, dass sie auch bei der Empfängerkörperschaft abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei Vereinen nicht der Fall, welche in erster Linie für Freizeitaktivitäten ihrer Mitglieder sorgen (u.a. Sportvereine).

Vereine müssen sich jedoch vor der Mittelweitergabe versichern, dass die Empfängerkörperschaft selbst auch steuerbegünstigt ist. Das kann durch die Vorlage eines aktuellen Freistellungs- oder Feststellungsbescheides erfolgen.

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3.3.6 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Ein Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als Verwendung gilt hierbei auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Beispiel:

Wenn Sie im Jahr 01 Spenden erhalten, müssen diese bis Ende des Jahres 03 ausgegeben sein. Wenn Sie in diesem Zeitraum die Mittel nicht ausgeben können, müssen Sie eine Rücklage bilden.

Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der Verein Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € hat. Damit sind kleinere Vereine von der zeitnahen Mittelverwendung befreit.

Wenn ein Verein die Mittel nicht zeitnah verwendet und auch keine Rücklage bildet, wird ihm das Finanzamt eine Frist zur Verwendung der Mittel setzen.

Beachten Sie, dass bestimmte Mittel nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen:

  • Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgeschrieben hat,
  • Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt sind,
  • Zuwendungen, die aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins zur Aufstockung des Vermögens erfolgen, und
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z.B. ein Grundstück).

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3.3.7 Grundsatz der Vermögensbindung

Bei Vereinen, die der Gesetzgeber durch Steuerbegünstigungen fördert, möchte er sicherstellen, dass die im Fall der Auflösung verbleibenden Mittel auch weiter für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stehen. Daher müssen derartige Vereine in ihrer Satzung eine entsprechende Klausel einfügen, dass die verbleibenden Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (vgl. Punkt 5).

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3.3.8 Grundsatz der Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn ein Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und die Vermögensverwaltung sind möglich, wenn sie der Beschaffung von Mitteln des steuerbegünstigten Zwecks dienen. Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zum Hauptzweck wird, ist dies gemeinnützigkeitsschädlich. Wenn gemäß Satzung mehrere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden, müssen diese Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden.

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3.3.9 Grundsatz der Unmittelbarkeit

Ein Verein muss die steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verfolgen. Er kann sich aber auch „Hilfspersonen“ bedienen. Das Verhältnis zwischen Verein und Hilfsperson ist so zu gestalten, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Die Vereinbarungen sind sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Verein Einflussmöglichkeiten auf die Hilfsperson hat.

Auch das planmäßige Zusammenwirken von mehreren steuerbegünstigten Vereinen zur Umsetzung eines steuerbegünstigten Zwecks erfüllt diese Voraussetzungen. Weiter ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn der Verein ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Beispiel:
Ein Verein hat seine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe auf mehrere gGmbH ausgegliedert. Obwohl der Verein keine weiteren Tätigkeiten entfaltet, sind die Voraussetzungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erfüllt.

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3.3.10 Tätigkeitsbereiche des Vereins

Grundsätzlich ist ein gemeinnütziger Verein ideell tätig; er verfolgt den „guten Zweck“. In diesem Bereich fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Je nachdem, wie weit sich der Verein am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt, unterscheidet man die folgenden Tätigkeitsbereiche („Sphären“):

Ideeller Bereich

Dazu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden und echte Zuschüsse. Es fällt keine Besteuerung an.

Vermögensverwaltung

Verfügt ein Verein über Vermögen (Geldanlagen, Grundstücke), sind die Erträge hieraus ebenfalls grundsätzlich körperschaftsteuerfrei.

Zweckbetrieb

Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um eine begünstigte wirtschaftliche Betätigung des Vereins. Diese Begünstigung ist von den folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Der Zweck dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
  • · diese Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden und
  • · der Wettbewerb zu anderen, nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art muss auf ein unvermeidbares Maß begrenzt sein.

Hinweis:

Beachten Sie, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Folgende Einrichtungen sind Zweckbetriebe:

  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, wenn sie in besonderem Maße hilfsbedürftigen Menschen dienen,
  • bestimmte Krankenhäuser,
  • Alten- und Pflegeheime,
  • Kinder-, Jugend- und Studentenheime,
  • kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater) und
  • kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte oder Kunstausstellungen.
  • Sportliche Veranstaltungen

Wenn sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unentgeltlich durchgeführt werden oder wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € nicht übersteigen (Zweckbetriebsgrenze), besteht ebenfalls ein begünstigter Zweckbetrieb.

Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, da es sich hierbei stets um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.

Übersteigen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze, sind alle sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Hinweis:

Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Hierbei muss es sich nicht zwingend um Mitglieder des Vereins handeln.

Hinweis:

Die Zweckbetriebsgrenze kann nachteilig für Vereine wirken, etwa wenn ein Verein bei sportlichen Veranstaltungen Verluste erwirtschaftet und diese nicht mit Gewinnen aus einem anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welchen er noch unterhält, verrechnen kann. Hier sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet. An diese Erklärung ist der Verein dann für mindestens fünf Jahre gebunden.

Es ist dann bei jeder sportlichen Veranstaltung gesondert zu prüfen, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Dies ist der Fall, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen.

Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für Vereine besteht jedoch eine Besteuerungsgrenze von 45.000 € Umsatz und 5.000 € Gewinn . Wenn also die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) über dieser Grenze liegen und ein Gewinn über 5.000 € erzielt wurde, fällt Körperschaft- und Gewerbesteuer an.

Beispiel 1:

Bei einem Verein, der durch seine Vereinsgaststätte (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Einnahmen von 40.000 € und einen Gewinn von 3.000 € erwirtschaftet, fällt keine Körperschaftsteuer an, da die Gewinngrenze nicht erreicht wurde.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Für Vereine besteht ein Freibetrag von 5.000 €. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz in Ihrer Gemeinde.

Beispiel 2:

Wenn in Beispiel 1 ein Gewinn von 12.000 € erwirtschaftet worden wäre, würde Körperschaftsteuer anfallen:

Gewinn 12.000,00 €

– Freibetrag – 5.000,00 €

zu versteuerndes Einkommen 7.000,00 €

15 % Körperschaftsteuer von 7.000 € 1.050,00 €

5,5 % Solidaritätszuschlag von 1.050 € 57,75 €

Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % bei der Umsatzsteuer.

Welche Auswirkungen hat die Gemeinnützigkeit auf die Umsatzsteuer?

Neben der Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen die Umsätze aus dem Zweckbetrieb eines steuerbegünstigten Vereins dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Rücklagenbildung

Oben haben wir bereits gesehen, dass die dem Verein zufließenden Mittel zeitnah verwendet werden müssen. Kann Ihr Verein die Mittel nicht zeitnah verwenden oder benötigt er Mittel zu einem späteren Zeitpunkt, kommt eine Rücklagenbildung in Betracht. Die Rücklagenbildung ist gesetzlich vorgegeben.

Ein Verein kann für Notfälle eine „freie Rücklage“ anlegen („Notgroschen“). Die Höchstgrenze der Zuführung der möglichen jährlichen Rücklage ist die Summe von:

· einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Zinserträge aus Spareinlagen oder auch Miet- oder Pachteinnahmen). Ergibt sich hier eine Unterdeckung, ist eineRücklagenbildung in dem betreffenden Jahr nicht möglich. Ergibt sich ein Unkostenüberschuss, ist dieser in die nachfolgenden Jahre vorzutragen und dort zunächst mit den Überschüssen aus der Vermögensverwaltung zu verrechnen.

und

· 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden).

Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Wenn diese Höchstgrenze in einem Jahr von dem Verein nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag in den nächsten beiden Jahren zusätzlich für die Bildung der freien Rücklage genutzt werden.

Jahr

Mögliche Rücklage

Tatsächlich gebildete Rücklage

01

10.000 €

2.000 € (+ Übertrag von 8.000 €)

02

5.000 €

5.000 € + 5.000 € (aus Jahr 01)

03

7.000 €

7.000 € + 3.000 € (aus Jahr 01)

Für wiederkehrende Ausgaben können Sie für eine angemessene Zeitspanne eine Betriebsmittelrücklage bilden. Hierbei kann es sich um die folgenden Ausgaben handeln:

  • Löhne oder Gehälter,
  • Mieten,
  • Versicherungen,
  • Strom, Gas oder Wasser.

Die Zeitspanne darf ein Geschäftsjahr nicht übersteigen.

Bestimmte Anschaffungen oder Vorhaben lassen sich nicht aus den laufenden Mitteln finanzieren, wie beispielsweise eine Modernisierung einer Sportanlage. Zu diesem Zweck kann eine zweckgebundene Rücklage („Projektrücklage“) gebildet werden.

Hinweis:

Sie müssen gegenüber dem Finanzamt das Projekt darstellen. Hier müssen Sie anhand geeigneter Unterlagen darlegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln Sie das Projekt umsetzen möchten. Der Zeitraum sollte sechs Jahre nicht überschreiten.

Sofern Sie eine Neuanschaffung eines bereits in Nutzung befindlichen Wirtschaftsguts, wie beispielsweise eines Autos, planen, können Sie eine Wiederbeschaffungsrücklage bilden. DieHöhe dieser Rücklage orientiert sich an der Höhe der Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsguts. Eine höhere Zuführung müssen Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

Hinweis:

Die Rücklagen müssen Sie in einem gesonderten Rücklagenspiegel ausweisen. Sie müssen die Rücklagen auch auflösen, wenn der Grund für die Bildung weggefallen ist.

Wenn Ihr Verein an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann auch eine Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften gebildet werden, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der freien Rücklage mindert.

Hinweis:

Für die Bildung einer Rücklage müssen Sie einen Beschluss des zuständigen Organs, in der Regel des Vorstands, fassen.

Sponsoring

Eine besondere Form der Mittelbeschaffung ist Sponsoring. Hier stellen Unternehmen oder auch andere Institutionen dem Verein Mittel zur Verfügung. Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug dazu, dem Unternehmen bei seiner Werbung in einer bestimmten Form behilflich zu sein.

Wie dies steuerlich zu bewerten ist, hängt maßgeblich von der Beteiligung des Vereins ab. Da hier häufig bereits Kleinigkeiten zu einer anderen Beurteilung der Besteuerung führen können, sollten Sie der Erstellung des Sponsoringvertrags besondere Aufmerksamkeit widmen. Ob es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins handelt, hängt entscheidend davon ab, ob der Verein aktiv an den Werbeleistungen des Sponsors mitwirkt. Dies kann beispielsweise schon in einer Verlinkung auf der Vereinswebsite gesehen werden.

Spendenrecht

Gemeinnützige Vereine können für Spenden und teilweise auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen erteilen ( „Spendenquittung“). Mit dieser Bestätigung sind steuerliche Vorteile des Spenders bzw. Mitglieds verbunden. Somit müssen Sie einige Formalien beachten:

  • Für Beträge bis zu 300 € muss keine Zuwendungsbestätigung erteilt werden; als Nachweis genügt hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
  • Bei Beträgen über 300 € muss eine Zuwendungsbestätigung nach dem amtlichen Muster erteilt werden. Die jeweils aktuellen Muster finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de).

· Eine Zuwendungsbestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre ist. Bei neu gegründeten Vereinen liegt nur der Feststellungsbescheid über die satzungsmäßigen Voraussetzungen vor. Dieser Bescheid darf nicht älter als drei Kalenderjahre sein.

Aus Sicht des Spenders besteht der Vorteil im zu gewährenden Sonderausgabenabzug. Die geleisteten Mittel können insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von

  • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

· 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden.

Hinweis:

Maßgeblich ist hier das Kalenderjahr, so dass ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt werden kann.

Sofern die abziehbaren Zuwendungen diese Höchstbeträge übersteigen, können sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Abziehbar sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an Vereine, jedoch nicht bei Vereinen, die

  • den Sport oder
  • · kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • · die Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung pflegen,
  • · als Zweck die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks des Modellflugs und des Hundesports verfolgen oder
  • vergleichbare Zwecke verfolgen.

Wenn Spender über das ganze Jahr verteilt mehrere Spenden leisten, können diese auch in einer „Sammelbestätigung“ zusammengefasst werden. Die Besonderheiten dieser Bestätigung (Bezeichnung, bescheinigte Zeiträume, Gesamtbetrag) ergeben sich aus dem entsprechenden Vordruck, welcher ebenfalls vorgegeben ist.

Manchmal werden Vereinen Wirtschaftsgüter gespendet, etwa ein Transporter für einen Tafelverein oder ein neues Sportgerät für einen Sportverein. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Sachspende. Diese ist nur für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb, nicht aber für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich. Bei Sachspenden muss der empfangende Verein Unterlagen zu den Akten nehmen, aus denen der Wert der Sachspende hervorgeht. Darüber hinaus muss eine Kopie der Zuwendungsbestätigung für sechs Jahre aufbewahrt werden. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.

Hinweis:

Wenn die Sachspende von einem Unternehmen stammt, ist die Zuwendungsbestätigung über den Betrag zu erteilen, mit dem die Sache entnommen wurde; hinzu kommt die Umsatzsteuer.

Wenn eine Privatperson die Sache spendet, kommt es darauf an, ob es sich um eine neue oder eine gebrauchte Sache handelt. Bei einer neuen Sache kann der Rechnungsbetrag übernommen werden; bei einer gebrauchten Sache muss der Wert der Sache geschätzt werden.

Mitglieder, die für ihren Verein Aufwendungen tätigen (Reisekosten, Telefon etc.), können auf die Erstattung verzichten und den zu erstattenden Betrag spenden.

Dies ist aber von verschiedenen Voraussetzungen abhängig:

  • Ein Erstattungsanspruch besteht nach einem Vertrag oder der Satzung,
  • der Anspruch auf Erstattung darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein und
  • · zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügt der Verein über ausreichende Mittel, um die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
  • Außerdem dürfen die getätigten Aufwendungen nicht eigennützig sein. Wenn beispielsweise ein Mitglied eigene Kinder zum Training fährt, dürfte dies in aller Regel eigennützig motiviert sein.
  • Schlussendlich muss der Verzicht zeitnah erklärt werden. Eine Verzichtserklärung ist dann zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird (z.B. als Übungsleiter).

Grundsätzlich kann ein Spender auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Dieses Vertrauen besteht jedoch nicht, wenn

  • · er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat,
  • · ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt ist
  • · oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist.

Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben. Er muss – wenn auch laienhaft – das Bewusstsein von der Rechtswidrig­keit der Bestätigung gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung.

Spendenhaftung

Eine Zuwendungsbestätigung kann auch fehlerhaft sein. Entweder ist sie unrichtig ausgestellt worden oder die Spende, welche getätigt wurde, wurde nicht für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet ( Mittelfehlverwendung). Im ersten Fall spricht man von einer Ausstellerhaftung; im zweiten von einer Veranlasserhaftung.

Sowohl bei der Aussteller- als auch bei der Veranlasserhaftung soll in erster Linie der Verein und nicht der Vorstand in Anspruch genommen werden.

Die Ausstellerhaftung ist an den Vertrauensschutz des Spenders gekoppelt, so dass die Gutgläubigkeit des Spenders durch die Finanzverwaltung geprüft werden muss. Hier ist der Verein darlegungs- und beweisbelastet, dass der Spender keinen Vertrauensschutz hatte. Der Verein hat auch die Möglichkeit einzuwenden, dass es zu keinem Steuerausfall gekommen ist, weil beispielsweise der Spender dies nicht in seiner Steuererklärung aufgeführt hat.

Der Vertrauensschutz des Spenders besteht nicht, wenn der Verein die unrichtige Bescheinigung widerrufen hat, bevor der Spender seine Steuererklärung abgegeben hat. Der Spender ist bösgläubig, wenn ihm beispielsweise bekannt ist, dass die Spende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wurde, oder wenn der Spende eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Haftung des Vereins wird mit 30 % angesetzt. Dieser Prozentsatz bemisst sich bei der Ausstellerhaftung nach den Zuwendungen, für die eine Zuwendungsbestätigung erteilt wurde. Im Fall der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.

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4 Der Verein als Arbeitgeber

Auch der Verein kann als Arbeitgeber auftreten und Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht jeder, der für den Verein tätig ist und mithilft, ist auch Arbeitnehmer. Häufig liegt ein rein ehrenamtliches Engagement oder eine freiberufliche Tätigkeit vor. Wann eine Tätigkeit für den Verein ein Arbeitsverhältnis darstellt, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.

Hinweis:

Kein Abgrenzungskriterium ist die Bezeichnung des Vertrags! Entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung des Vertrags.

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4.1 Arbeitnehmerbegriff

Der Arbeitnehmerbegriff wird durch verschiedene Kriterien gekennzeichnet. Arbeitnehmer ist,

  • wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags
  • im Dienste eines anderen
  • · zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
  • in persönlicher Abhängigkeit

verpflichtet ist. Die geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. DieseEingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Hier ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Beispiel:

Ein Verein, der eine Suppenküche betreibt, benötigt Helfer. Um einen sinnvollen Ablauf erreichen zu können, bedarf es einer Organisation. Im Rahmen dieser Organisation des Ablaufs werden die Vereinshelfer weisungsgebunden und fremdbestimmt für den Verein arbeiten. Da es aber an einer vertraglichen Grundlage und einer persönlichen Abhängigkeit fehlt, liegt kein Arbeitsverhältnis vor.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit in Erwartung einer Gegenleistung erbracht werden, das heißt sie soll der Sicherung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz dienen.

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4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit

Ein Verein kann seinen Helfern Auslagen undAufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit erstatten. Auch eine monatliche Aufwandsentschädigung führt weder zu Arbeitslohn noch zu einer anderen steuerlichen Einkunftsart, wenn die gezahlte Vergütung die mit der Tätigkeit uusammenhängenden Aufwendungen nicht übersteigt, da es dann an der Überschusserzielungsabsicht fehlt. Derartige abziehbare Aufwendungen nennt man Erwerbsaufwendungen. Hierzu gehören:

Reisekosten

Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs pauschal

0,30 € / km

Andere motorbetriebene Fahrzeuge

0,20 € / km

Verpflegungsmehraufwand

Abwesenheit von 24 Stunden

28 €

Abwesenheit von mehr als 8 Stunden

14 €

Auch hier bestehen Vereinfachungsregeln der Finanzverwaltung. Wenn der ausgezahlte Betrag die zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben übersteigt, führt dies nur zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von 256 € erreicht. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze; wenn diese überschritten wird, ist der volle Betrag steuerpflichtig.

Beispiel:

Ein Helfer einer Suppenküche erhält je Einsatz einen Betrag von 10 €; Fahrtkosten entstehen ihm jeweils in Höhe von 3 € (10 km × 0,30 €). Er war insgesamt 30-mal im Einsatz. Es ergibt sich folgende Rechnung:

30 × 10 € – 30 × 3 € = 300 € – 90 € = 210 €

Da der Betrag unter 256 € bleibt, ist er steuerfrei.

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4.3 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag

Eine nebenberufliche Tätigkeit für den gemeinnützigen Bereich eines Vereins kann steuerfrei entschädigt werden. Hier unterscheidet man zwischen der Übungsleiterpauschale und dem Ehrenamtsfreibetrag. Jeder Verein sollte sich jährlich bescheinigen lassen, dass diese Pauschalen insgesamt nur bis zur zulässigen Gesamthöhe in Anspruch genommen werden.

Hinweis:

Zusätzlich zu den Pauschalen können Aufwandsersatzleistungen, etwa Reisekosten, steuerfrei erstattet werden.

Unter den Voraussetzungen der Aufwandsspende kann auch auf die Auszahlung verzichtet und dem Verein gespendet werden.

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4.3.1 Übungsleiterpauschale

Tätigkeiten als

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher,
  • Betreuer
  • oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Arbeiten oder
  • · aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

können bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei vergütet werden. Wichtig ist, dass die Tätigkeit einen persönlichen Kontakt zu Menschen aufweist.

Hinweis:

Die Übungsleiterpauschale kann mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden. Wenn jemand beispielsweise für seine Tätigkeit als Trainer in einem Verein monatlich 650 € erhält und der Steuerfreibetrag von 3.000 € gleichmäßig (= 250 €) auf die Monate verteilt wird, liegt der verbleibende Betrag von 400 € monatlich noch unter der 450-€-Grenze und ist damit geringfügig.

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4.3.2 Ehrenamtsfreibetrag

Andere nebenberufliche Tätigkeiten für steuerbegünstigte Vereine können ebenfalls steuerfrei entlohnt werden. Hier ist grundsätzlich jede Tätigkeit denkbar. Wenn es sich jedoch um eine Vorstandstätigkeit handelt, ist zwingend eine Satzungsregelung erforderlich. Außerdem ist hier eine Begrenzung auf insgesamt 840 € pro Jahr vorgesehen.

Hinweis:

Eine Kombination aus der Übungsleiterpauschale und dem Ehrenamtsfreibetrag ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kassierer für seine Tätigkeit einen Ehrenamtsfreibetrag und zusätzlich die Übungsleiterpauschale für die Tätigkeit als Trainer der Jugendmannschaft erhält.

Analog kann Arbeitnehmern nur dann ein Ehrenamtsfreibetrag oder eine Übungsleiterpauschale gewährt werden, wenn dieser bzw. diese für eine von der Arbeitnehmertätigkeit verschiedene Tätigkeit gezahlt wird.

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4.4 Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 € im Monat nicht übersteigt.

Hinweis:

Zu dem regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören neben den laufenden Einnahmen auch solche Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld). Diese sind dann anteilig auf die Monate zu verteilen.

Die geringfügig Beschäftigten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; können sich aber auf Antrag befreien lassen. Der Beitragsanteil des geringfügig Beschäftigten bei einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würde 3,6% betragen. Bei einer Rentenversicherungspflicht fallen folgende Abzüge an:

Rentenversicherung 15,00 %

pauschale Lohnsteuer 2,00 %

Krankenversicherung 13,00 %

Gesamtbelastung 30,00 %

Hinzu kommen die Umlagen:

U1 (Krankheit) 1,00 %

U2 (Mutterschaft) 0,39 %

Umlage Insolvenz 0,12 %

Hinweis:

Lassen Sie sich regelmäßig bestätigen, dass „Ihr“ geringfügig Beschäftigter nicht weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt, durch die die Grenze von 450 € überschritten wird.

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4.5 Pflichten als Arbeitgeber

Den Verein als Arbeitgeber trifft eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen. Der gesamte Bereich kann hier nicht dargestellt werden, so dass nur ein Überblick gegeben werden kann.

Hinweis:

Wichtig ist insgesamt, dass zwar den Verein alle Verpflichtungen treffen, aber dieser nur durch seinen Vorstand handeln kann. Der Vorstand kann im Fall der nicht wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten auch persönlich haften.

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4.5.1 Lohnsteuer und Kirchensteuer

Grundsätzlich müssen die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Dies muss grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuerzeitraums erfolgen. Bei kleineren Vereinen kann dies quartalsweise erfolgen.

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4.5.2 Mindestlohn

Der Mindestlohn ist zwingend, so dass auch der Arbeitnehmer auf diesen nicht verzichten kann. Der Mindestlohn von derzeit 9,50 € (ab 01.07.2021: 9,60 €; ab 01.01.2022: 9,82 €; ab 01.07.2022: 10,45 €) ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden, also auch für geringfügig Beschäftigte.

Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiterfallen nicht unter das Mindestlohngesetz (MiLoG). Gleiches gilt für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten; diese sind unabhängig von ihrer Höhe unschädlich. Dies betrifft auch Amateur- und Vertragssportler, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.

Auch Vereinshelfer oder Vorstände, welche die Ehrenamtspauschale erhalten, fallen nicht unter die Regelungen des MiLoG. Dies betrifft auch Übungsleiter, Trainer oder Erzieher, die eine steuerfreie Übungsleiterpauschale von max. 3.000 € erhalten. Bei diesen Vereinshelfern brauchen Sie sich über eine Mindestentlohnung keine Gedanken machen!

Sowohl Selbständige als auch Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten oder ein Orientierungspraktikum absolvieren, fallen nicht unter die Regelung. Auch für Auszubildende gilt das Gesetz nicht.

Hinweis:

Laut Gesetz begeht ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn nicht zahlt, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe belegt werden kann.

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4.5.3 Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

Vereine, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind, müssen sich vergewissern, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer einschlägigen Sexualstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder oder Jugendliche

  • beaufsichtigt,
  • betreut,
  • erzieht,
  • ausbildet oder
  • einen vergleichbaren Kontakt hat.

Hierzu muss vor Beginn der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Jahren Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis genommen und geprüft werden, dass keine entsprechende Verurteilung vorliegt.

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5 Anhang: Steuerliche Mustersatzung für Vereine

Hinweis:

Hierbei handelt es sich um eine Mustersatzung, welche nur den steuerlichen Bereich der Vereine betrifft. Die nachfolgenden Regelungen müssen Sie in Ihrer Satzung aufnehmen, um als steuerbegünstigter Verein durch das Finanzamt anerkannt werden zu können.

§ 1

Der XX e.V. mit Sitz in ... verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist [...] (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch [...] (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedguts und des Chorgesangs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheims, Unterhaltung eines Altenheims, eines Erholungsheims, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

1. an – den – die – das – [...] (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder (alternativ!)

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für [...] (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen [...] bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...).

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Januar 2021. Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Gewinnermittlung, Buchhaltung + Kontenrahmen für Vereine

Die Gewinnermittlung für Vereine erfolgt ähnlich wie für Unternehmen und basiert auf den Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Es gibt verschiedene Methoden der Gewinnermittlung wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die Bilanzierung. Es ist wichtig, dass die Gewinnermittlung korrekt und rechtzeitig erfolgt, um eine solide finanzielle Grundlage für den Verein zu gewährleisten.


Buchhaltung für Vereine

Es ist wichtig, dass die Buchhaltung von Vereinen ordnungsgemäß geführt wird, um eine transparente und nachvollziehbare Verwaltung der Vereinsfinanzen sicherzustellen. Ein korrektes und zeitnahes Buchhaltungssystem kann auch dazu beitragen, potenzielle Probleme oder Engpässe frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden oder zu lösen.

Für die Buchhaltung von Vereinen gibt es spezielle Buchhaltungsprogramme, die auf die Bedürfnisse von Vereinen zugeschnitten sind. Diese Programme helfen dabei, die Finanzen des Vereins zu verwalten und die Buchhaltung effizienter zu gestalten. Ein Beispiel für ein solches Programm ist MS-Buchhalter.

Der Kontenrahmen für Vereine unterscheidet sich ebenfalls von dem für Unternehmen. Ein Kontenrahmen ist eine Sammlung von Konten, die für die Buchhaltung verwendet werden, und dient als Leitfaden für die korrekte Kontierung von Geschäftsvorfällen. Der Kontenrahmen für Vereine enthält typischerweise Konten wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungserlöse und -kosten, sowie Konten für Investitionen und Rücklagen.

Kontonummern und spezifischen Buchungssätzen. Ich werde einige der wichtigsten hervorheben und ergänzen, um Ihnen einen besseren Überblick zu geben:

1 Überschussrechner

1.1 Umsatzsteuerrechnung

1.2 Anlagenbuchungen

1.3 Musterbuchungen

1.4 Forderungen und Verbindlichkeiten

2 Umsatzsteuerrechnung für Bilanzierer und Überschussrechner

2.1 Umsätze nach § 13b UStG

2.2 EG-Buchungen

2.3 Zuordnung von Buchungsvorgängen

2.4 Umbuchen von steuerpflichtig gewordenen Ergebnissen

2.5 Aufzuteilende Vorsteuer

2.6 Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG

2.7 Verbuchen von (zweck)gebundenen Rücklagen

2.8 Weitere Besonderheiten

Allgemeine Hinweise

Diese Kontonummern und Buchungssätze sind spezifisch für das DATEV-Programm und die Buchführung von Vereinen. Sie sollten immer im Kontext der jeweiligen Buchungssituation und unter Berücksichtigung der aktuellen steuerlichen Vorschriften verwendet werden.

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Musikvereine, Gesangsvereine: neues Spendenrecht

1. Allgemeines

Mit Verfügung vom 12.2.2001, S 2223 A – St 333, hatte ich unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Einkommensteuer-Referenten des Finanzministeriums und der Oberfinanzdirektion des Landes mitgeteilt, dass Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder ähnliche Vereine dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Verein mindestens zwei öffentliche Auftritte im Jahr bestreitet. In diesen Fällen fördere der Verein nicht kulturelle Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV), sondern kulturelle Zwecke i.S. von Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. Dabei hatte ich gebeten, dies bei der Erteilung der Freistellungsbescheide zu berücksichtigen.

Dieser Rechtsauffassung ist nicht mehr zu folgen. Die Verfügung wird hiermit aufgehoben.

2. Abgrenzungskriterien

Nach dem Ergebnis einer zwischenzeitlichen Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecken und der Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2), wie folgt zu verfahren:

Eine Förderung kultureller Zwecke im Sinne des Abschnitts B Nr. 2, mit der Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge, liegt immer dann vor, wenn sich die Vereinsmitglieder selbst, d.h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten. Öffentliche Auftritte stellen kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, das gegen eine Freizeitgestaltung spricht. Dies wäre auch ein Präjudiz für andere Vereine, z.B. Karneval, Brauchtum und Kleintierzucht, die ebenfalls regelmäßig öffentlich auftreten. Für die Abgrenzung kommt es damit auch nicht auf eine künstlerische Gestaltungshöhe (z.B. auf die zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgestellten Kriterien) an, sondern den Umstand, dass ein vom Verein verfolgter Zweck primär der Freizeitgestaltung dient.

Nachdem die herkömmlichen Musik- und Gesangvereine allerdings fast ausschließlich mit musizierenden Mitgliedern besetzt sind, können die von diesen Vereinen erhobenen Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht (mehr) als Spenden i.S. des § 10b EStG einkommensmindernd berücksichtigt werden; für diese Mitgliedsbeiträge dürfen demnach auch keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden.

Diese Grundsätze gelten für alle kulturellen Vereine entsprechend, so dass z.B. auch Mitgliedsbeiträge an Theaterspielvereine, bei denen Mitglieder selbst aktiv tätig werden, nicht begünstigt sind.

Die Frage der steuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge an Fördervereine zur Förderung der Kunst soll noch auf Bundesebene erörtert werden. Um zu vermeiden, dass die betroffenen Fördervereine zur Förderung der Kunst (in erster Linie Förderung von Musik- und Gesangvereinen) auch für das Kalenderjahr 2002 Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen, bitte ich bis zum Ergehen einer anderweitigen Regelung die Auffassung zu vertreten, dass auch diesen Vereinen die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ab dem Kalenderjahr 2002 versagt wird. Danach sind Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein nicht begünstigt, wenn die vom Hauptverein unmittelbar erhobenen Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Dem Abschnitt A Nr. 3 können dagegen z.B. Trägervereine für Museen zugeordnet werden.

Eine Spendenbegünstigung von Mitgliedsbeiträgen an Trägervereine von Musikschulen ist nur in den Fällen möglich, in denen die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kurses ist, die Musikschule für die von ihr veranstalteten Kurse kostendeckende Gebühren erhebt, die Kurse allen Interessenten (auch Nichtmitgliedern) offen stehen und die Mitglieder des Trägervereins in diesem Zusammenhang nicht bevorzugt werden (z.B. durch geringere Gebühren).

3. Übergangsregelung

Sofern einzelnen Vereinen aufgrund der zwischenzeitlich überholten Rechtsauffassung durch das örtlich zuständige FA bestätigt wurde, dass der Verein für von ihm erhobene Mitgliedsbeiträge zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist, können für Mitgliedsbeiträge seit dem Veranlagungszeitraum 2000 bis einschließlich Veranlagungszeitraurn 2001 aus Vertrauensschutzgründen noch Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitglieds als Spenden i.S. des § 10b EStG berücksichtigungsfähig sind. Ab dem Jahr 2002 dürfen generell keine Zuwendungsbestätigungen mehr für Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden. In allen anderen Fällen (Neufall, bisher keine Mitteilung des Finanzamts, so dass kein Vertrauensschutzaspekt greift) darf der (nur nachrichtlichen Charakter besitzende) Ausspruch der Spendenbegünstigung nur nach der neuen Rechtslage erfolgen (d.h. die Mitgliedsbeiträge sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig).

4. Anschreiben

Ich bitte die Vereine, denen im Rahmen von Freistellungsbescheiden bzw. formlosen Schreiben aufgrund der zwischenzeitlich überholten Rechtsauslegung bestätigt wurde, dass sie für die von ihnen erhobenen Mitgliedsbeiträge zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind, noch im Jahr 2001 durch gesonderte Anschreiben auf die geänderte Rechtsauffassung hinzuweisen. Hierzu kann das als Anlage beigefügte Musterschreiben verwendet werden.

Sofern in den Finanzämtern diesbezüglich keine ausreichenden Aufzeichnungen geführt worden sind, sind die hiervon betroffenen Vereine ggf. in einer Sonderaktion durch die für die Vereinsbesteuerung zuständigen Teilbezirke zu ermitteln.

Obgleich die Nachricht Mitteilung (Abschnitt D des Freistellungsbescheids) über die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen keinen Verwaltungsakt darstellt, ist mit Blick auf die Ausstellerhaftung des § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG für Zuwendungsbestätigungen von Mitgliedsbeiträgen ab dem Jahr 2002 und die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG eine Information der betroffenen Vereine unerlässlich.

OFD Karlsruhe, 21.11.2001, S 2223 A - St 333, Bezug: OFD Karlsruhe vom 12.2.2001, S 2223 A – St 333

Anlage Muster für ein Anschreiben

Steuerliche Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen als Spenden bis einschl. 2001; neue Rechtslage ab 2002

Freistellungsbescheid (vorläufige Bescheinigung, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, Schreiben) vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis einschließlich 1999 konnten Mitgliedsbeiträge an Vereine, die wegen der Förderung kultureller Zwecke steuerbegünstigt sind, grundsätzlich nicht als Spenden i.S. des § 10b EStG einkommensmindernd berücksichtigt werden, da eine Direktspendenbegünstigung ausgeschlossen war. Erst mit der Neuregelung des steuerlichen Spendenrechts ab 1.1.2000 haben sich diesbezüglich durch die Regelung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungs-Verordnung (EStDV) zumindest in Teilbereichen der Kulturförderung Verbesserungen ergeben. So können bei der unter Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs, 2 EStDV aufgeführten ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie der Denkmalpflege Mitgliedsbeiträge als Spenden abgezogen werden. Demgegenüber berechtigt die unter Abschnitt B Nr. 2 aufgeführte Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht zum Spendenabzug der Mitgliedsbeiträge.

Nachdem für die Abgrenzung der in Abschnitt A Nr. 3 und Abschnitt B Nr. 2 aufgeführten Bereiche der Kulturförderung keine bundeseinheitlichen Kriterien aufgestellt werden konnten, wurde für Baden-Württemberg eine Regelung getroffen, wonach bei der Durchführung mehrerer öffentlicher Auftritte (z.B. Konzerte) nicht mehr die Freizeitgestaltung der Mitglieder von Musik- und Gesangvereinen, sondern die Förderung kultureller Veranstaltungen im Vordergrund steht, mit der Folge, dass Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind. An dieser die große Mehrzahl von Musik- und Gesangvereinen begünstigenden Regelung kann allerdings nicht mehr festgehalten werden. Denn im Rahmen einer erneuten Erörterung auf Bundesebene hielt eine klare Mehrheit der anderen Bundesländer öffentliche Auftritte für kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal, das gegen eine Freizeitgestaltung sprechen könnte. Vielmehr wurde der Grundsatz aufgestellt, dass Vereine, in denen sich die Vereinsmitglieder selbst, d.h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten, stets dem Abschnitt 8 Nr. 2 zuzuordnen sind. Diese Beurteilung hat zwingend zur Folge, dass Mitgliedsbeiträge künftig steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind.

Über die Frage der steuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge an Fördervereine zur Förderung der Kunst (z.B. Fördervereine von Musik- und Gesangvereinen) ist noch nicht endgültig entschieden worden. Nach derzeitiger Rechtslage sind Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein nicht begünstigt, wenn die vom Hauptverein unmittelbar erhobenen Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Nach dieser für mich bindenden Verwaltungsauffassung dürfen für die Mitgliedsbeiträge an Ihren Verein keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden.

Aus Vertrauensschutzgründen können aufgrund der von mir erteilen Zusage im Freistellungsbescheid für das Jahr/für die Jahre xxxx (vorläufige Bescheinigung, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, Schreiben) vom xx.xx.xxxx für Mitgliedsbeiträge bis einschließlich des Jahres 2001 noch Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitglieds als Spenden i.S. des § 10b EStG berücksichtigungsfähig sind. Für Mitgliedsbeiträge ab dem Jahr 2002 dürfen keine Zuwendungsbestätigungen mehr erstellt werden. Auf die Haftungsregelung des § 10b Abs. 4 EStG weise ich vorsorglich hin.

Aufgrund der nur nachrichtlichen Aussage über die Spendenabzugsberechtigung im Freistellungsbescheid (in der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid) ergeht wegen dieser Änderung kein erneuter Bescheid.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Normenkette

EStG § 10b

Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen


Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen

Hintergrund

Ein eingetragener gemeinnütziger Sportverein in Niedersachsen hat vor dem Finanzgericht geklagt, um Klarheit über die Umsatzsteuerpflicht seiner Mitgliedsbeiträge zu erhalten. Der Verein bietet verschiedene Sportarten an und betreibt die 1. Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Kernpunkte des Falles

Entscheidung des Finanzgerichts

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für Sportvereine, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge und den damit verbundenen Vorsteuerabzug. Es betont die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen gemeinnützigen Aktivitäten und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb eines Vereins.

Ausblick

Da das Gericht die Revision zugelassen hat, wird eine endgültige Klärung dieser steuerrechtlichen Frage vom Bundesfinanzhof erwartet. Dieses Urteil wird für viele Sportvereine in Deutschland von Bedeutung sein, da es die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen und die damit verbundenen Vorsteuerabzugsrechte betrifft.

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Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben

Die Frage, ob Mitgliedsbeiträge in einem Sportverein oder Golfclub als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, ist in der Tat relevant für viele, die Geschäftsbeziehungen pflegen oder erweitern möchten. Wie in Ihrer Anfrage beschrieben, ist die steuerliche Behandlung solcher Ausgaben in Deutschland jedoch ziemlich streng geregelt. Hier sind die Kernpunkte zusammengefasst:

Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen:

  1. Grundsätzlich privat: Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen oder ähnlichen privaten Vereinigungen gelten in der Regel als Kosten der privaten Lebensführung und sind somit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

  2. Keine Ausnahme bei beruflichem Interesse: Auch wenn die Mitgliedschaft beruflich motiviert ist, zum Beispiel zur Kundenakquise oder zum Networking, ändert dies in der Regel nichts an der steuerlichen Behandlung. Das Finanzamt sieht solche Mitgliedschaften weiterhin als privat an, da sie Ihnen auch die Möglichkeit zur privaten Nutzung eröffnen.

  3. Rechtsprechung: Wie das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, werden selbst in Fällen, in denen die Mitgliedschaft ausschließlich beruflichen Zwecken dient und vom Arbeitgeber bezahlt wird, die Beiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen und nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben.

Alternative: Sponsoring

Wichtige Hinweise:

Fazit:

Obwohl die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Golfclub aus beruflichen Netzwerkgründen attraktiv erscheinen mag, sind die Möglichkeiten, diese Kosten steuerlich geltend zu machen, begrenzt. Sponsoring bietet eine alternative Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile zu erzielen. Wie bei allen steuerlichen Fragen ist es ratsam, sich individuell von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die spezifischen Umstände Ihres Falles zu berücksichtigen und die beste Strategie zu entwickeln.

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Aktuelles + weitere Infos

Steuer-Tipp: Abgabenfreie Aufwandsentschädigung für Helfer in gemeinnützigen Vereinen

Einleitung

Gemeinnützige Vereine und Organisationen können ihren Helfern steuerfreie Aufwandsentschädigungen gewähren. Diese Regelung dient der Förderung des ehrenamtlichen Engagements. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Vereine und Helfer beachten sollten.

Voraussetzungen für die Gewährung

Unterscheidung zwischen Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

  1. Übungsleiterfreibetrag (3.000 Euro): Für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder in der Pflege. Bis 2020 betrug dieser Freibetrag 2.400 Euro.
  2. Ehrenamtspauschale (840 Euro): Unabhängig von der Art der Tätigkeit. Dieser Freibetrag kann für Tätigkeiten wie die Reinigung von Vereinsräumen oder Büroarbeiten in Anspruch genommen werden, sofern kein Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag besteht. Bis 2020 betrug dieser Freibetrag 720 Euro.

Wichtige Hinweise für Vereine

Zusätzlicher Tipp

Helfer können bis zu 840 Euro (bis 2020: 720 Euro) für ihre Vereinstätigkeit erhalten und diesen Betrag anschließend als Spende an den Verein zurückgeben, um eine Spendenquittung zu erhalten.

Fazit

Diese steuerlichen Regelungen bieten eine wertvolle Unterstützung für das ehrenamtliche Engagement in gemeinnützigen Organisationen. Sowohl Vereine als auch Helfer sollten sich dieser Möglichkeiten bewusst sein und sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten nutzen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Verein

EStG 
EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 6 Bewertung

EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 11

EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

EStG § 12

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 34g

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 3.44

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 4.13 Abzugsverbot für Sanktionen

EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen

EStR R 6.11 Bewertung von Rückstellungen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7.4 Höhe der AfA

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 11. Vereinnahmung und Verausgabung

EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte

EStR R 34b.6 Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht

EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStDV 50 73a
GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 5 Steuerschuldner

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 1 2 3 5 8 8b 8c 9 12 13 14 17 24 25 27 29 32 33 34 35 37 38
UStG 
UStG § 1 Steuerbare Umsätze

UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen

UStG § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

UStG § 12 Steuersätze

UStG § 13 Entstehung der Steuer

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStG § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze

UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

UStG § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStG § 29 Umstellung langfristiger Verträge

AO 
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 11 Sitz

AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

AO § 27 Zuständigkeitsvereinbarung

AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

AO § 51 Allgemeines

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 79 Handlungsfähigkeit

AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 139a Identifikationsmerkmal

AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung

AO § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

AO § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO Anlage 1 (zu § 60)

AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 11 Sitz

AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

AO § 27 Zuständigkeitsvereinbarung

AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

AO § 51 Allgemeines

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 79 Handlungsfähigkeit

AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände

AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

AO § 139a Identifikationsmerkmal

AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung

AO § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 244 Taugliche Steuerbürgen

AO § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO Anlage 1 (zu § 60)

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.7. Unternehmen

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.12. Ort der Lieferung

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.3.6. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)

UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art

UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 13b.8. Vereinfachungsregelung

UStAE 13b.9. Unfreie Versendungen

UStAE 13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.3. Rechnung in Form der Gutschrift

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18a.3. Angaben für den Meldezeitraum

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.3. Gesamtumsatz

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

Anlage 7 zu Abschnitt 6a.5

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.7. Unternehmen

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.12. Ort der Lieferung

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.3.6. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)

UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art

UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 13b.8. Vereinfachungsregelung

UStAE 13b.9. Unfreie Versendungen

UStAE 13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.3. Rechnung in Form der Gutschrift

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18a.3. Angaben für den Meldezeitraum

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.3. Gesamtumsatz

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

Anlage 7 zu Abschnitt 6a.5

GewStR 
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht

GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

GewStR R 2.7 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen

GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität

GewStR R 11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 2. Verwertung von Sachen

UStR 3. Schadensersatz

UStR 4. Mitgliederbeiträge

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 13a. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet

UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStR 16. Unternehmer

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 20. Unternehmen

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 24a. Unentgeltliche Wertabgaben

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR 30. Ort der Lieferung

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 38. Ort des Leistungsempfängers

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStR 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

UStR 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 42e. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStR 50. Buchmäßiger Nachweis

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 53a. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator”)

UStR 54. Buchmäßiger Nachweis

UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 66. Gesellschaftsanteile

UStR 74. Verschaffung von Versicherungsschutz

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 81. Verträge besonderer Art

UStR 82. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 115. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art

UStR 116. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 119. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

UStR 122. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStR 123. Vergütungsberechtigte

UStR 133. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 144. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG

UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 149. Entgelt

UStR 150. Zuschüsse

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 152. Durchlaufende Posten

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage

UStR 159. Durchschnittsbeförderungsentgelt

UStR 160. Steuersätze

UStR 163. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 170a. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 178. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStR 179. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren

UStR 180. Teilleistungen

UStR 181. Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 182. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

UStR 184. Rechnung in Form der Gutschrift

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 187a. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen

UStR 190a. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 195. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 198. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStR 210. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 218. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 222. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 229. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 245c. Angaben für den Meldezeitraum

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 253. Wechsel der Besteuerungsform

UStR 254. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

UStR 268. Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

UStR 273. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR 276. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 279. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

KStR 1.1 4.5 5.3 5.4 5.6 5.7 5.9 5.11 5.16 7.1 7.3 8.3 8.5 8.11 8.12 8.13 9 13.1 13.2 13.4 17 22 23 24 25 26 35
GewStDV 8 12a 25
KStDV 4
AEAO 
AEAO Vor §§ 8, 9 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt:

AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:

AEAO Zu § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen:

AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:

AEAO Zu § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit:

AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:

AEAO Zu § 27 Zuständigkeitsvereinbarung:

AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 51 Allgemeines:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 57 Unmittelbarkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:

AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 6 HGB Handelsgesellschaften; Formkaufmann

§ 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

§ 25 HGB Haftung bei Geschäftsübergang unter Lebenden

§ 28 HGB Haftung bei Eintritt in ein Einzelunternehmen

§ 59 HGB Pflichten des Handlungsgehilfen

§ 60 HGB Wettbewerbsverbot

§ 64 HGB Gehaltszahlung

§ 74 HGB Vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot; Entschädigung

§ 74a HGB Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots

§ 75 HGB Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots bei Kündigung des Dienstverhältnisses

§ 75c HGB Versprechen einer Vertragsstrafe

§ 75d HGB Unabdingbarkeit

§ 75f HGB Rücktrittsrecht bei Sperrabrede

§ 82a HGB Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit Volontär

§ 85 HGB Beurkundung des Vertrages

§ 86 HGB Pflichten des Handelsvertreters

§ 86a HGB Pflichten des Unternehmers

§ 87a HGB Voraussetzungen für Provisionsanspruch

§ 87b HGB Provisionshöhe

§ 89 HGB Ordentliche Kündigung

§ 89b HGB Ausgleichsanspruch

§ 90a HGB Wettbewerbsabreden

§ 92b HGB Handelsvertreter im Nebenberuf

§ 92c HGB Ausländische Handelsvertreter; Schifffahrtsvertreter

§ 99 HGB Maklerlohn

§ 118 HGB Überwachungsrecht der Gesellschafter

§ 123 HGB Beginn der Wirksamkeit der OHG

§ 128 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter

§ 130 HGB Haftung bei Eintritt in eine bestehende Gesellschaft

§ 130a HGB Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft

§ 133 HGB Auflösung der OHG durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

§ 145 HGB Grundsatz der Liquidation; Ausnahme

§ 158 HGB Andere Art der Auseinandersetzung

§ 168 HGB Verteilung des Gewinns oder Verlusts

§ 172 HGB Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern

§ 173 HGB Haftung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft

§ 232 HGB Gewinn- und Verlustberechnung

§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren

§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren

§ 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

§ 272 HGB Eigenkapital

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts

§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts

§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

§ 330 HGB Formvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 340b HGB Pensionsgeschäfte

§ 340k HGB Prüfungsvorschriften

§ 341 HGB

§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

§ 341t HGB Inhalt des Zahlungsberichts

§ 354a HGB Forderungsabtretung

§ 359 HGB Zeitpunkt für Leistung

§ 361 HGB Vereinbartes Maß und Gewicht, vereinbarte Währung

§ 401 HGB Recht des Kommittenten auf den günstigeren Preis

§ 405 HGB Erklärung des Selbsteintritts

§ 407 HGB Frachtvertrag

§ 408 HGB Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

§ 411 HGB Verpackung, Kennzeichnung

§ 412 HGB Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung

§ 415 HGB Kündigung durch den Absender

§ 420 HGB Zahlung, Frachtberechnung

§ 421 HGB Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht

§ 422 HGB Nachnahme

§ 423 HGB Lieferfrist

§ 427 HGB Besondere Haftungsausschlussgründe

§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag

§ 434 HGB Außervertragliche Ansprüche

§ 437 HGB Ausführender Frachtführer

§ 439 HGB Verjährung

§ 447 HGB Einwendungen

§ 449 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 451h HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 452d HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 453 HGB Speditionsvertrag

§ 454 HGB Besorgung der Versendung

§ 459 HGB Spedition zu festen Kosten

§ 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 467 HGB Lagervertrag

§ 473 HGB Dauer der Lagerung

§ 475f HGB Einwendungen

§ 475h HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung

§ 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

§ 487 HGB Begleitpapiere

§ 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489 HGB Kündigung durch den Befrachter

§ 490 HGB Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491 HGB Nachträgliche Weisungen

§ 493 HGB Zahlung. Frachtberechnung

§ 494 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

§ 505 HGB Rechnungseinheit

§ 506 HGB Außervertragliche Ansprüche

§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 509 HGB Ausführender Verfrachter

§ 511 HGB Verlustvermutung

§ 512 HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements HGB

§ 522 HGB Einwendungen

§ 530 HGB Ladezeit. Überliegezeit

§ 533 HGB Teilbeförderung

§ 534 HGB Kündigung durch den Verfrachter

§ 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 544 HGB Rechnungseinheit

§ 546 HGB Ausführender Beförderer

§ 551 HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 553 HGB Schiffsmietvertrag

§ 554 HGB Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 557 HGB Zeitchartervertrag

§ 559 HGB Bereitstellung des Schiffes

§ 565 HGB Zeitfracht

§ 569 HGB Rückgabe des Schiffes

§ 575 HGB Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 577 HGB Höhe des Bergelohns

§ 581 HGB Ausgleichsanspruch

§ 584 HGB Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung

§ 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

ErbStG 1 2 5 7 9 10 13 15 18 20 26 33 34 35 36
ErbStR 1 1.2 3.4 3.5 3.6 5.1 5.2 7.1 7.3 7.4 7.6 12.3 13.4 13.5 13.8 13a.3 13a.4 13a.10 13a.14 13b.2 13b.6 13b.15 13c 17
ErbStDV 3 7 muster-1 muster-6
BpO 38
LStR 
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung

R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

R 3.50 LStR Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.1 LStR Werbungskosten

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern

R 19.1 LStR Arbeitgeber

R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

BewG 51a 79 92 94 97 109 125 146 186 193 194 195 199 200 anlage-22 anlage-24
EStH 1a 3.0 4.2.1 4.2.15 4.3.2.4 4.5.2 4.7 4.8 4.10.1 4.10.2.4 4b 4e 5.5 5.6 5.7.3 5.7.4 5.7.8 6.2 6.4 6.10 6.11 6.12 6a.1 6a.3 6a.7 6a.9 6a.17 6a.19 6a.23 6c 7.4 9b 10.2 10.10 10b.1 11 13.4 13a.2 15.1 15.5 15.6 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.3 15.9.4 15.9.5 16.1 16.10 16.11 17.2 17.4 17.5 17.7 18.2 20.1 20.2 21.2 21.3 21.4 21.5 21.6 21.7 22.1 22.3 22.4 22.8 23 24.1 32.9 32.10 33.1.33.4 33a.1 34.3 34.4 34b.4 34c.5 34g 45b 50 50a.2
StbVV 
§ 1 StBVV Anwendungsbereich

§ 4 StBVV Vereinbarung der Vergütung

§ 14 StBVV Pauschalvergütung

§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 47 StBVV Anwendung

§ 47a StBVV Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

GewStH 2.1.5 2.8 3.8 8.1.1 8.1.4 9.2.3 10a.2 33.1
KStH 1.1 3 5.6 5.7 5.9 5.11 8.2 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.11 8.12 8.13 9 17 24 27 31.2 36
LStH 3.0 3.12 3.16 3.26 3.32 3.45 3.62 3b 8.1.1.4 8.1.9.10 9.1 9.12 19.0 19.1 19.3 38.2 39.4 39b.9 40.2 40b.1 41.3 41b 42d.1
GrEStG 1 4 6 7 9 12 13 16 18 19 22a
ErbStH E.2.1 E.2.2 E.3.5 E.5.1.3 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.7.4.1 E.7.7 E.10.3 E.10.7 E.12.2 E.12.3 E.13.4 E.13a.3 E.13a.9 E.13c E.23 E.37 B.95 B.164.9 B.179.3.2 B.186.1 B.186.5 B.188.2 B.190.2.2 B.190.6 B.193.5 B.193.7 B.194 B.195.2 B.196.2.4
AStG 1 7 8 15
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

§ 24 GrStG Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

GrStR 6 7 12 13 14 17 22 34 36 38 40
StBerG 
§ 2 StBerG Geschäftsmäßige Hilfeleistung

§ 3a StBerG Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 7 StBerG Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

§ 9a StBerG Erfolgshonorar

§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 12 StBerG Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 17 StBerG Urkunde

§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11

§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 37b StBerG Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses

§ 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 46 StBerG Rücknahme und Widerruf der Bestellung

§ 50a StBerG Kapitalbindung

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 57 StBerG Allgemeine Berufspflichten

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 64 StBerG Gebührenordnung

§ 67a StBerG Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters

§ 75 StBerG Gemeinsame Steuerberaterkammer

§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

§ 95 StBerG Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht

§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten

§ 163 StBerG Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

BGB 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 31a 31b 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50a 51 52 53 54 55 55a 56 57 58 59 60 61 bis 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 86 105a 127 154 155 202 204 205 244 248 271a 286 288 305 307 308 309 310 312 312a 312d 312g 312i 312k 314 330 344 350 357 357a 359 360 361 391 394 399 405 415 423 425 429 433 434 436 444 449 455 460 462 464 465 466 468 475 476 478 481 487 488 489 491 492 493 494 495 496 499 500 501 502 503 504 504a 505 505d 506 512 535 536 536d 546a 547 551 552 553 554a 555 555a 555c 555d 555e 555f 556 556a 556b 556c 556e 556g 557 557a 557b 558 558a 558b 559 559a 559b 560 561 563 563a 565 566c 569 571 572 573 573a 573b 573c 573d 574 574a 574b 574c 575 575a 576 576a 576b 577 577a 578 581 584b 591a 593 594a 594c 595 597 607 608 611 611a 612 612a 613a 615 622 626 630a 631 632 632a 633 639 642 648a 649 651a 651e 651h 651i 651l 651m 652 653 655 655d 655e 656 675d 675e 675f 675g 675h 675i 675j 675k 675n 675o 675p 675q 675s 675v 675x 675y 689 692 699 700 705 706 707 716 723 726 731 745 749 750 751 762 890 930 963 979 1021 1059c 1088 1098 1100 1105 1117 1136 1164 1172 1173 1174 1177 1178 1179 1179a 1179b 1196 1229 1245 1258 1259 1284 1361a 1363 1378 1408 1411 1415 1421 1474 1483 1501 1518 1519 1585c 1684 1791a 1801 1835 1835a 1836 1837 1851 1857a 1887 1889 1897 1900 1908b 1908f 1908i 1976 1991 2057a 2143 2175 2377 2382
KraftStG 11

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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