Rechtsstand: 30.06.2026 Verein · Gemeinnützigkeit · Satzung · Vorstand · Spenden · SKR49 · Umsatzsteuer · Arbeitgeber · Vereinsgründung

Vereine: Zivilrechtliche Grundlagen, Gemeinnützigkeit und steuerliche Behandlung 2026

Vereine: Recht, Gemeinnützigkeit und steuerliche Behandlung

Vereine prägen Sport, Kultur, Bildung, Soziales und Ehrenamt. Steuerlich wird es anspruchsvoll, sobald Gemeinnützigkeit, Spenden, Mitgliedsbeiträge, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Zweckbetriebe, Umsatzsteuer, Beschäftigte oder Vorstandshaftung betroffen sind. Dieser Ratgeber erklärt, wie ein Verein gegründet wird, wann er steuerbegünstigt ist, welche Grenzen 2026 gelten und worauf Vorstand, Kassenwart und Mitglieder achten sollten.

Vereine 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

e.V. ist nicht automatisch gemeinnützig Die Eintragung ins Vereinsregister verschafft Rechtsfähigkeit; die Gemeinnützigkeit prüft das Finanzamt.
7 Mitglieder für Eintragung Ein eingetragener Verein soll bei Anmeldung mindestens sieben Mitglieder haben.
50.000 € Freigrenze Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bleiben ertragsteuerlich außer Ansatz, wenn die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer 50.000 € nicht übersteigen.
100.000 € Mittelverwendung Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde für kleinere Körperschaften angehoben.
3.300 € / 960 € Übungsleiterpauschale 2026: 3.300 €; Ehrenamtspauschale 2026: 960 €.
Umsatzsteuer prüfen Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Veranstaltungen und Zweckbetriebe sind umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen.
Die Grafik zeigt die vier steuerlichen Bereiche eines Vereins: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Verein richtig einordnen: Zweck, Satzung, Sphären, Steuern Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögen Zinsen, Miete, Kapitalanlagen Zweckbetrieb unmittelbar satzungsdienlich Wirtschaftsbetrieb Feste, Werbung, Gaststätte, Verkauf Merksatz: Gemeinnützigkeit schützt nicht jede Einnahme vor Steuerpflicht Entscheidend sind Satzung, tatsächliche Geschäftsführung und die richtige Sphärenzuordnung
Achtung: Die alte 45.000-€-Grenze wurde 2026 auf 50.000 € angehoben. Die alten Werte 720 €, 840 €, 1.023 € und 1.534 € wurden ebenfalls aktualisiert oder neu eingeordnet.

Zivilrechtliche Grundlagen: Was ist ein Verein?

Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Der eingetragene Verein ist ein Idealverein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister.

Zivilrechtliche Grundlagen des Vereins
Thema Regel Praxis-Hinweis
Idealverein Der Zweck darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Wirtschaftliche Nebentätigkeiten sind möglich, dürfen aber nicht Hauptzweck werden.
Eintragung Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Erst dann führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
Mindestmitgliederzahl Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind. Für die Gründungsversammlung daher sieben Gründungsmitglieder einplanen.
Organe Mitgliederversammlung und Vorstand. Satzung sollte Zuständigkeiten klar regeln.
Virtuelle Versammlung Digitale oder hybride Versammlungen sind nach aktuellem Vereinsrecht möglich, wenn die Voraussetzungen beachtet werden. Satzung und Einladungsform sauber gestalten.
Steuer-Tipp: Stimmen Sie Satzungsentwürfe für gemeinnützige Vereine vor Registereintragung mit dem Finanzamt ab. Spätere Satzungskorrekturen kosten Zeit und können die Anerkennung verzögern.

Satzung und steuerliche Mustersatzung

Die Vereinssatzung ist das Grundgesetz des Vereins. Zivilrechtlich muss sie insbesondere Zweck, Name und Sitz enthalten und erkennen lassen, dass der Verein eingetragen werden soll. Steuerlich muss die Satzung zusätzlich die Anforderungen der Abgabenordnung und der Mustersatzung erfüllen.

Satzung: zivilrechtlich und steuerlich prüfen
Bereich Erforderlicher Inhalt Fehler vermeiden
BGB-Mindestinhalt Name, Sitz, Zweck und Eintragungsabsicht. Zweck nicht zu eng oder widersprüchlich formulieren.
BGB-Sollinhalt Eintritt, Austritt, Beiträge, Vorstand, Mitgliederversammlung, Einberufung und Beschlussprotokoll. Auch Sollinhalte praktisch vollständig regeln.
Gemeinnützigkeit Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Selbstlosigkeit, Zweckverwirklichung und Vermögensbindung. Formulierungen aus Anlage 1 zu § 60 AO verwenden.
Vorstandsvergütung Vergütung des Vorstands nur mit ausdrücklicher Satzungsgrundlage. Ehrenamtspauschale nicht ohne Satzungsgrundlage an den Vorstand zahlen.
Umlagen Berechnungsmaßstab oder betragsmäßige Obergrenze. Umlagen nicht völlig offen formulieren.
Praxis-Hinweis: Die steuerliche Mustersatzung ersetzt keine vollständige Vereinssatzung. Sie enthält nur die steuerlich notwendigen Bestandteile für die Gemeinnützigkeit.

Gemeinnützigkeit: Wann ist ein Verein steuerbegünstigt?

Ein Verein ist steuerbegünstigt, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und selbstlos tätig ist. Entscheidend sind nicht nur die Satzung, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Voraussetzung Bedeutung Typischer Nachweis
Gemeinnütziger Zweck Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Satzungszweck und Tätigkeitsbericht.
Selbstlosigkeit Keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, keine unangemessenen Vergütungen, keine Mitgliederbegünstigung. Ausgabenprüfung, Verträge, Vergütungsdokumentation.
Ausschließlichkeit Nur steuerbegünstigte Satzungszwecke dürfen verfolgt werden. Satzung, Protokolle, Projektunterlagen.
Unmittelbarkeit Der Verein verwirklicht seine Zwecke selbst oder über zurechenbare Hilfspersonen. Kooperationsverträge, Projektberichte.
Vermögensbindung Vermögen muss bei Auflösung steuerbegünstigten Zwecken zufließen. Satzungsklausel nach Mustersatzung.
Achtung: Ein Freistellungsbescheid ist kein Freibrief. Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob die tatsächliche Geschäftsführung zur Satzung passt.

Die vier steuerlichen Tätigkeitsbereiche eines Vereins

Für die Besteuerung müssen Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Tätigkeitsbereichen getrennt werden. Diese Sphärenrechnung ist für Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Spendenrecht wichtig.

Steuerliche Sphären des Vereins
Bereich Typische Einnahmen Steuerliche Behandlung
Ideeller Bereich Echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Aufnahmegebühren. Ertragsteuerlich steuerfrei; regelmäßig nichtunternehmerisch.
Vermögensverwaltung Zinsen, Dividenden, langfristige Vermietung, Verpachtung. Bei Gemeinnützigkeit ertragsteuerlich begünstigt; Umsatzsteuer gesondert prüfen.
Zweckbetrieb Unmittelbar zweckverwirklichende wirtschaftliche Tätigkeit. Körperschaft- und gewerbesteuerfrei; Umsatzsteuer häufig ermäßigt, aber nicht automatisch.
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vereinsfeste, aktive Werbung, Verkauf, Gaststätte, Basare, Sponsoring mit Gegenleistung. Körperschaft- und Gewerbesteuer erst oberhalb der Freigrenze; Umsatzsteuer prüfen.

Wichtige Grenzwerte für Vereine 2026

Aktuelle Vereinsgrenzen und Freibeträge 2026
Wert 2026 Praxis-Hinweis
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 50.000 € Einnahmen inkl. Umsatzsteuer. Bis zu dieser Grenze keine Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Gewinne aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Sportliche Veranstaltungen 50.000 € Einnahmen inkl. Umsatzsteuer. Bis zu dieser Grenze Zweckbetrieb nach § 67a AO; Speisen, Getränke und Werbung gehören nicht dazu.
Zeitnahe Mittelverwendung Pflicht entfällt bei jährlichen Einnahmen bis 100.000 €. Trotzdem Mittelverwendung dokumentieren.
Übungsleiterpauschale 3.300 € jährlich. Für nebenberufliche pädagogische, betreuende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten.
Ehrenamtspauschale 960 € jährlich. Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.
Haftungsprivileg Vorstand/Mitglieder Vergütung bis 3.300 € jährlich. Innenhaftung gegenüber Verein/Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Mitgliedsbeiträge mitgliederbezogener Vereine 1.440 € je Mitglied und Jahr im Durchschnitt. AEAO-Grenze für Förderung der Allgemeinheit.
Aufnahmegebühren 2.200 € im Durchschnitt der neu aufgenommenen Mitglieder. Bei Überschreitung Gemeinnützigkeit prüfen.
Investitionsumlage 7.200 € innerhalb von zehn Jahren je Mitglied. Nur für konkrete Investitionsvorhaben; keine Spende.
Verein als Arbeitgeber: Minijob 603 € monatlich im Jahresdurchschnitt. Mindestlohn 2026: 13,90 € je Stunde.

Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungsbestätigungen

Gemeinnützige Vereine dürfen für echte Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Für Pflichtzahlungen, Gegenleistungen oder nicht begünstigte Mitgliedsbeiträge dürfen keine Spendenquittungen erstellt werden.

Spendenrecht für Vereine
Fall Behandlung Worauf achten?
Geldspende Spendenabzug möglich, wenn freiwillig und ohne Gegenleistung. Amtliches Muster verwenden.
Kleinspende bis 300 € Vereinfachter Nachweis genügt. Kontoauszug oder Buchungsbestätigung aufbewahren.
Sachspende Wertnachweis erforderlich. Bei Unternehmensspende Entnahmewert und Umsatzsteuer prüfen.
Aufwandsspende Nur bei ernsthaftem, werthaltigem Erstattungsanspruch und zeitnahem Verzicht. Satzung/Vertrag, Vorstandsbeschluss und Verzichtserklärung dokumentieren.
Mitgliedsbeitrag Sport/Kultur/Freizeit Häufig nicht als Sonderausgabe abziehbar. Keine Zuwendungsbestätigung für nicht begünstigte Beiträge.
Fehlerhafte Spendenquittung Spendenhaftung möglich. Haftung regelmäßig 30 % des zu Unrecht bestätigten oder fehlverwendeten Betrags.
Achtung: Wer Spendenquittungen für Pflichtbeiträge, Sponsoring mit Gegenleistung oder Mittel für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausstellt, riskiert Haftung und Probleme bei der Gemeinnützigkeit.

Umsatzsteuer bei Vereinen: Mitgliedsbeiträge, Zweckbetrieb und Sponsoring

Gemeinnützigkeit bedeutet nicht automatisch Umsatzsteuerfreiheit. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt vom Leistungsaustausch, der Sphäre, möglichen Steuerbefreiungen und dem Steuersatz ab.

Umsatzsteuerliche Prüfung im Verein
Bereich Umsatzsteuerliche Einordnung Praxis-Hinweis
Echte Mitgliedsbeiträge Nur echte Beiträge ohne konkrete Gegenleistung sind nicht steuerbar. Sportvereinsbeiträge nach BFH V R 4/23 besonders prüfen.
Zweckbetrieb Kann ermäßigtem Steuersatz unterliegen, aber nicht automatisch. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG und Ausnahmen prüfen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Regelmäßig steuerbarer Umsatz; häufig 19 %. Vereinsfeste, Verkauf, Werbung und Gaststätte getrennt buchen.
Sponsoring Aktive Werbeleistung kann steuerpflichtiger Leistungsaustausch sein. Vertrag entscheidet: bloßer Dank ist anders zu beurteilen als Werbung mit Link, Logo oder Anzeige.
Mitgliedsbeiträge im Sportverein Der BFH sieht steuerbare Leistungen als möglich an; die endgültige Behandlung hängt vom konkreten Leistungsbündel ab. Beitragsordnung, passive Mitglieder, Spartenbeiträge, Vorsteuer und Rechnungen prüfen.
Aktueller Hinweis: Der BFH hat mit Urteil vom 13.11.2025, V R 4/23, entschieden, dass ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen gegen Mitgliedsbeiträge erbracht haben kann. Ob Steuerbefreiungen oder Vorsteuerabzug greifen, ist im konkreten Fall gesondert zu prüfen.

Der Verein als Arbeitgeber: Ehrenamt, Minijob und Lohnsteuer

Vereine beschäftigen häufig Trainer, Übungsleiter, Aushilfen, Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte oder Minijobber. Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit.

Arbeitgeberpflichten im Verein
Thema Regel 2026 Praxis-Hinweis
Arbeitnehmerstatus Weisungsgebundenheit und Eingliederung sprechen für Arbeitsverhältnis. Vertrag und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen.
Übungsleiterpauschale 3.300 € steuerfrei bei begünstigter nebenberuflicher Tätigkeit. Trainer, Ausbilder, Betreuer, Erzieher, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit.
Ehrenamtspauschale 960 € steuerfrei für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten. Zum Beispiel Vorstand, Kassenwart, Platzwart, Gerätewart.
Minijob 603 € monatliche Verdienstgrenze im Jahresdurchschnitt. Bei Mindestlohn 13,90 € maximal 43,38 Stunden pro Monat.
Lohnsteuer Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums. Kleine Vereine sollten Abgabezeitraum prüfen.
Mindestlohn Gilt für Arbeitnehmer, auch Minijobber; echte ehrenamtliche Tätigkeit ist anders zu beurteilen. Arbeitszeiten dokumentieren.
Erweitertes Führungszeugnis Bei Kinder- und Jugendarbeit regelmäßig zu prüfen. Schutzkonzept und Einsichtsdokumentation organisieren.
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich jährlich bestätigen, ob Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale bereits bei anderen Organisationen genutzt wurden. Beide Freibeträge sind personenbezogen.

Buchhaltung, Gewinnermittlung und Kontenrahmen SKR49

Auch gemeinnützige Vereine brauchen eine nachvollziehbare Buchhaltung. Entscheidend ist, dass Einnahmen und Ausgaben den steuerlichen Bereichen korrekt zugeordnet werden. Der Vereinskontenrahmen SKR49 hilft, ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sauber zu trennen.

Buchhaltung im Verein
Aufgabe Warum wichtig? Empfehlung
Sphärenrechnung Grundlage für Steuererklärungen und Gemeinnützigkeitsprüfung. SKR49 oder klare Kostenstellen verwenden.
Belegablage Ausgaben müssen satzungsgemäß und nachweisbar sein. Digitale Belegablage mit Verantwortlichkeiten einrichten.
Rücklagen Freie Rücklage, Projektrücklage und Betriebsmittelrücklage müssen nachvollziehbar sein. Rücklagenspiegel führen.
Spenden Zuwendungsbestätigungen müssen mit Buchhaltung übereinstimmen. Spendenliste, Bescheinigungsnummern und Kopien sichern.
Vorstand und Kassenprüfung Vorstand haftet für steuerliche Pflichten. Monatliche oder quartalsweise Auswertung statt Jahresend-Panik.

Tipp: Weitere Informationen zum Vereinskontenrahmen: SKR49 für Vereine.

Vereinsgründung Schritt für Schritt

Gründung eines gemeinnützigen Vereins
Schritt Aufgabe Hinweis
1. Zweck klären Gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck definieren. Zweck muss zu § 52, § 53 oder § 54 AO passen.
2. Satzung entwerfen BGB-Inhalte und steuerliche Mustersatzung kombinieren. Vorab mit Finanzamt abstimmen.
3. Gründungsversammlung Satzung beschließen und Vorstand wählen. Protokoll mit Unterschriften erstellen.
4. Vereinsregister Anmeldung über Notar beim Amtsgericht. Mindestens sieben Mitglieder für e.V.-Eintragung einplanen.
5. Finanzamt Fragebogen, Satzung und Protokoll einreichen. Feststellungsbescheid nach § 60a AO abwarten.
6. Organisation Konto, Buchhaltung, Beitragsordnung, Datenschutz und Kassenführung einrichten. SKR49, Zuständigkeiten und Belegprozesse früh festlegen.

Häufige Fehler bei Vereinen

Typische Vereinsfehler und bessere Lösung
Fehler Risiko Besser so
e.V. und Gemeinnützigkeit gleichsetzen. Falsche Spendenquittungen und falsche Steuerannahmen. Registereintragung und Finanzamtsbescheid trennen.
Alte Grenzwerte verwenden. Falsche Gemeinnützigkeits- und Steuerplanung. 2026-Werte verwenden: 50.000 €, 100.000 €, 3.300 €, 960 €.
Spendenquittung für Mitgliedsbeitrag ausstellen. Spendenhaftung und Gemeinnützigkeitsrisiko. Spenden und Pflichtbeiträge sauber trennen.
Wirtschaftliche Einnahmen nicht trennen. Falsche Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Sphärenrechnung und SKR49 nutzen.
Vorstandsvergütung ohne Satzungsgrundlage. Gemeinnützigkeits- und Haftungsrisiko. Satzung und Beschlusslage prüfen.
Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen ignorieren. Nachzahlungen oder verpasster Vorsteuerabzug. Leistungsaustausch und BFH-Rechtsprechung prüfen.

Checkliste: Verein steuerlich sicher führen

  1. Satzung auf BGB-Mindestinhalte und AO-Mustersatzung prüfen.
  2. Gemeinnützige Zwecke konkret und vollständig formulieren.
  3. Vor Satzungsänderungen Finanzamt und Vereinsregister einbeziehen.
  4. Einnahmen nach ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb trennen.
  5. 50.000-€-Freigrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und sportliche Veranstaltungen beachten.
  6. Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagen dokumentieren.
  7. Spendenquittungen nur für echte, freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung ausstellen.
  8. Mitgliedsbeiträge von Sport-, Freizeit- und Kulturvereinen besonders prüfen.
  9. Umsatzsteuer bei Sponsoring, Veranstaltungen, Kursen und Mitgliedsbeiträgen prüfen.
  10. Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale und Minijobgrenze 2026 korrekt anwenden.
  11. Vorstandsvergütung nur mit Satzungsgrundlage zahlen.
  12. Buchhaltung mit SKR49 oder vergleichbarer Sphärenrechnung einrichten.

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FAQ: Vereine, Gemeinnützigkeit und Steuern

Ist ein eingetragener Verein automatisch gemeinnützig?

Nein. Die Eintragung als e.V. betrifft die Rechtsfähigkeit. Die Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung geprüft.

Wie viele Mitglieder braucht ein eingetragener Verein?

Für die Eintragung ins Vereinsregister soll der Verein mindestens sieben Mitglieder haben. Sinkt die Mitgliederzahl später stark, können vereinsrechtliche Folgen zu prüfen sein.

Welche Freigrenze gilt 2026 für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe?

2026 gilt eine Freigrenze von 50.000 € Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer. Bis zu dieser Grenze unterliegen Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Wie hoch sind Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026?

Die Übungsleiterpauschale beträgt 2026 jährlich 3.300 €. Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 jährlich 960 €.

Dürfen Vereine Spendenquittungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen?

Das hängt vom Vereinszweck ab. Bei vielen Sport-, Freizeit- und Kulturvereinen sind Mitgliedsbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehbar; dann dürfen dafür keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.

Sind Mitgliedsbeiträge im Sportverein umsatzsteuerpflichtig?

Nach aktueller BFH-Rechtsprechung können Mitgliedsbeiträge steuerbare Gegenleistungen für Vereinsleistungen sein. Ob Steuerbefreiung, Steuersatz oder Vorsteuerabzug greifen, hängt vom konkreten Leistungsangebot und der Mitgliederstruktur ab.

Muss ein gemeinnütziger Verein eine Steuererklärung abgeben?

Ja, regelmäßig sind Körperschaftsteuererklärung und Anlage Gem elektronisch einzureichen. Das Finanzamt verlangt außerdem häufig Tätigkeitsbericht, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Protokolle.

Welchen Kontenrahmen sollten Vereine nutzen?

Für gemeinnützige Vereine ist der SKR49 besonders geeignet, weil er die steuerlichen Vereinsbereiche besser abbildet als allgemeine Kontenrahmen.

Quellenverzeichnis

  1. § 21 BGB – nicht wirtschaftlicher Verein und Rechtsfähigkeit durch Eintragung; Rechtsstand: 30.06.2026.
  2. § 26 BGB – Vorstand und Vertretung des Vereins; Rechtsstand: 30.06.2026.
  3. § 31a BGB – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern, Vergütungsgrenze 3.300 € jährlich; Rechtsstand: 30.06.2026.
  4. § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern, Vergütungsgrenze 3.300 € jährlich; Rechtsstand: 30.06.2026.
  5. § 32 BGB – Mitgliederversammlung und Beschlussfassung, einschließlich digitaler/hybrider Formate; Rechtsstand: 30.06.2026.
  6. § 56 BGB – Mindestmitgliederzahl für die Eintragung: sieben Mitglieder; Rechtsstand: 30.06.2026.
  7. § 57 BGB – Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung; Rechtsstand: 30.06.2026.
  8. § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung; Rechtsstand: 30.06.2026.
  9. §§ 51–68 AO – steuerbegünstigte Zwecke, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Mustersatzung, Rücklagen, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Rechtsstand: 30.06.2026.
  10. AEAO zu § 52 AO, Amtliches AO-Handbuch 2025 – Mitgliedsbeiträge 1.440 €, Aufnahmegebühren 2.200 €, Investitionsumlage 7.200 €.
  11. § 64 Abs. 3 AO – Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 50.000 € ab 2026.
  12. § 67a AO – sportliche Veranstaltungen, Zweckbetriebsgrenze 50.000 € ab 2026.
  13. § 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterpauschale 3.300 € ab 2026.
  14. § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale 960 € ab 2026.
  15. § 10b EStG – Spendenabzug, Höchstbeträge und Zuwendungsbestätigungen.
  16. § 24 KStG – Freibetrag 5.000 € bei bestimmten Körperschaften.
  17. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG – ermäßigter Umsatzsteuersatz für bestimmte Leistungen gemeinnütziger Körperschaften.
  18. BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 4/23 – Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Sportvereins gegen Mitgliedsbeiträge.
  19. Minijob-Zentrale, Verdienstgrenze 2026: 603 € monatlich; Mindestlohn 2026: 13,90 €.
  20. BMF, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 – Gemeinnützigkeitsrecht, Ehrenamt und Vereinswerte.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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