Vereine: Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung
Wie funktioniert ein Verein? + Sind Vereine steuerpflichtig? Tipps vom Steuerberater.
- Einführung
- Zivilrechtliche Grundlagen
- Steuerliche Grundlagen
- Der Verein als Arbeitgeber
- Anhang: Steuerliche Mustersatzung für Vereine
- Gewinnermittlung, Buchhaltung + Kontenrahmen für Vereine
- Musikvereine, Gesangsvereine: Spendenrecht
- Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen
- Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben
- Vereinsgründung
- Mehr Infos + Aktuelles
Inhalt:
1 Einführung
Vereine gestalten das soziale wie kulturelle Leben und sind ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft. Der größte Teil der Vereine ist „gemeinnützig“ und damit als steuerbegünstigt anerkannt. Mit dieser Anerkennung sind verschiedene steuerrechtliche Folgen verbunden. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst. Mit den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen und den steuerlichen Besonderheiten soll Ihnen ein erster allgemeiner Einblick gegeben werden.
Tipp: Buchhaltungssoftware für Vereine mit Vereinskontenrahmen SKR 49 + DATEV-Steuerberater-Export
Tipp: Verein - gGmbH - Stiftung - Gemeinnützige Non-Profit-Organisationen im Vergleich + Rechnungslegung und Kassenprüfung bei Vereinen - Hinweise für den Kassenwart und den Kassenprüfer inkl. Musterbericht + Vergütung in gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie in der gGmbH + weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2 Zivilrechtliche Grundlagen
- 2.1 Gründung des Vereins
- 2.2 Satzung des Vereins
- 2.3 Mitglieder des Vereins
- 2.4 Mitgliederversammlung
- 2.5 Vorstand
- 2.6 Auflösung des Vereins
Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für einen Verein ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Vereinssatzung. Letzterer kommt besondere Bedeutung zu, da durch sie von Bestimmungen des BGB abgewichen werden kann. Aus diesem Grund spricht man häufig davon, dass Vereinsrecht in erster Linie Satzungsrecht ist.
Ein Verein darf nicht rein „wirtschaftlich“ ausgerichtet sein, da nur ein „Idealverein“ in das Vereinsregister eingetragen werden darf. Ein solcher ist eben nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anerkennung als gemeinnütziger Verein eine Indizwirkung dafür, dass es sich um einen Idealverein handelt.
Wenn sich die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins im Rahmen eines Nebenzwecks bewegt, stellt dies jedoch für die Eintragung im Vereinsregister kein Problem dar. Auch im Steuerrecht darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins nicht seine ideelle Tätigkeit überwiegen; die wirtschaftliche Tätigkeit unterliegt jedenfalls der vollen Steuerpflicht.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.1 Gründung des Vereins
Wenn sich (mindestens zwei) Gründer darüber einig sind, dass ein Verein gegründet werden soll, vollzieht sich die Gründung des Vereins. In einer Gründungsversammlung müssen sich in der Folge mindestens sieben Gründungsmitglieder für eine Gründungssatzung entscheiden und einen Vorstand wählen. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. Dann trägt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Gemeinnützigkeit.
Vereinsgründung: Was Sie beachten sollten
Sie möchten einen Verein gründen? Herzlichen Glückwunsch! Das ist eine großartige Möglichkeit, sich für eine gute Sache zu engagieren.
Bei der Vereinsgründung gibt es einiges zu beachten. In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Schritte.
1. Satzung
Die Satzung ist das Grundgesetz Ihres Vereins. Sie legt fest, wie der Verein organisiert ist, welche Ziele er verfolgt und wie er geführt wird.
In der Satzung müssen Sie unter anderem folgende Angaben enthalten:
- den Namen und Sitz des Vereins
- den Zweck des Vereins
- die Mittelverwendung
- die Organe des Vereins
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder
2. Steuerbegünstigung
Wenn Sie möchten, dass Ihr Verein von der Gemeinnützigkeit profitiert, muss die Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Der Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Außerdem muss er selbstlos tätig sein und keine Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
3. Gründungsversammlung
In der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet und die ersten Organe des Vereins gewählt.
Die Gründungsversammlung muss von mindestens sieben Personen gebildet werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
4. Anmeldung beim Finanzamt
Nach der Gründungsversammlung müssen Sie den Verein beim Finanzamt anmelden.
Dafür benötigen Sie die Satzung, das Gründungsprotokoll und den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
5. Eintragung ins Vereinsregister
Wenn Sie möchten, dass Ihr Verein rechtsfähig ist, müssen Sie ihn ins Vereinsregister eintragen lassen.
Die Eintragung erfolgt durch das Amtsgericht.
Fazit
Die Vereinsgründung ist ein komplexer Prozess, der einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Wenn Sie sich jedoch sorgfältig vorbereiten, steht Ihrer Vereinsgründung nichts im Wege.
Hier noch ein paar Tipps für die Vereinsgründung:
- Informieren Sie sich umfassend über die gesetzlichen Vorgaben.
- Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten.
- Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, der sich auf die Gemeinnützigkeit spezialisiert hat.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsgründung!
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.2 Satzung des Vereins
Die Satzung des Vereins ist sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Sicht bedeutsam. Zum einen ergibt sich das Recht des Vereins und seiner Mitglieder im Wesentlichen aus der Satzung. Weiter ergibt sich aus der Satzung, ob der Verein als steuerbegünstigt anerkannt werden kann.
Die inhaltliche Gestaltung der Satzung ist nur teilweise durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Im BGB sind Mindest- und Sollinhalte vorgesehen. Die folgenden Inhalte müssen in der Satzung geregelt sein:
- Name,
- Sitz und
- Zweck des Vereins.
Weiter soll die Satzung Bestimmungen enthalten über
- den Ein- und Austritt der Mitglieder,
- die Beitragspflicht der Mitglieder,
- die Bildung des Vorstands und
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.
Hinweis:
Auch wenn das Gesetz hier eine „Soll-Bestimmung“ vorsieht, müssen Sie diese Punkte in der Satzung geregelt haben.
Aus der Satzung muss sich auch ergeben, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Dem Verein bleibt überlassen, wie diese gesetzlichen Vorgaben konkret umzusetzen sind.
Aus steuerlicher Sicht hat der Gesetzgeber für steuerbegünstigte Vereine bestimmte Inhalte vorgegeben, welche ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein müssen. Diese werden unter Punkt 3 erläutert, eine steuerliche Mustersatzung finden Sie unter Punkt 5 am Ende.
Hinweis:
Mit diesen gesetzlichen Rahmenvorgaben haben Sie eine „Rumpfsatzung“. Die weiteren Inhalte der Satzung können Sie selbst regeln. Nutzen Sie diesen Gestaltungsspielraum! Beachten Sie aber, dass eine Satzungsänderung erst wirksam wird, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.3 Mitglieder des Vereins
Der Verein lebt von seinen Mitgliedern; sie bilden den Mittelpunkt des Vereinslebens. Da die Vereinsmitgliedschaft ein Rechtsverhältnis ist, sollte diesem Bereich auch die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.3.1 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder müssen in der Satzung niedergelegt sein. Hier empfehlen sich klare und verständliche Regelungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Regel nur aus der Satzung ersichtlich sind.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.3.2 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
Die wichtigsten Pflichten des Mitglieds dürften in den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu sehen sein. Da das BGB nur eine Regelung zu der Frage verlangt, ob überhaupt ein Beitrag oder eine Aufnahmegebühr zu leisten ist, bleibt die weitere Ausgestaltung, insbesondere die Höhe des Beitrags, dem Verein überlassen.
Die Satzung muss für jedes Mitglied erkenn- und nachvollziehbar regeln, wie hoch Umlagen sein können, mit denen ein zusätzlicher Finanzbedarf des Vereins gedeckt werden soll und die durch die Mitglieder zu leisten sind. Dies kann in Form eines Berechnungsmodus („xfacher Jahresbeitrag“) oder einer betragsmäßigen Höchstgrenze („bis zu x Euro“) erfolgen. Der Berechnungsmodus bietet sich an, wenn unterschiedliche Beitragshöhen vorgesehen sind (z.B. ein ermäßigter Beitrag für Rentner).
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.4 Mitgliederversammlung
Auch zur Mitgliederversammlung muss die Satzung Regelungen enthalten. Neben den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben sollten Sie in der Satzung einen Aufgabenkatalog mit entsprechenden Kompetenzen der Mitgliederversammlung vorsehen. Wenn hierzu keine Regelung besteht, herrscht eine Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Vermeiden Sie also Kompetenzstreitigkeiten.
Hinweis:
Wie Sie die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können beispielsweise entscheiden, zur Mitgliederversammlung über die Vereinszeitschrift oder per E-Mail einzuladen oder auch eine rein „virtuelle“ Mitgliederversammlung durchzuführen.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.5 Vorstand
Das weitere zwingend vorgeschriebene Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, so dass er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.5.1 Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnisse
Grundsätzlich obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins; er ist zuständig für das „Tagesgeschäft“. Hierbei ist er in seinerVertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt vertretungsbefugt. Einschränkungen können sich entweder betragsmäßig oder in sachlicher Hinsicht ergeben und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Satzungsgrundlage sowie der Eintragung in das Vereinsregister.
Hinweis:
Eine entsprechende Satzungsregelung könnte wie folgt formuliert werden: „Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu 5.000 € abschließen“. Schränken Sie den Vorstand jedoch nicht zu sehr ein.
Sofern die Satzung vorsieht, dass mehrere Vorstandsmitglieder bestellt werden, und keine weiteren Regelungen dazu enthält, vertreten diese den Verein grundsätzlich gemeinsam.
Als gesetzlicher Vertreter hat der Vorstand die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Erfüllt er diese Pflichten nicht, besteht eine Haftungsgefahr!
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.5.2 Entgelt für die Vorstandstätigkeit
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soll er ein Entgelt für seine Tätigkeit als Vorstand oder auch in anderer Funktion erhalten, bedarf es einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Dies betrifft auch die „Ehrenamtspauschale“ (siehe Punkt 4.3.2). Um jedoch dem Vorstand nur die ihm entstandenen Aufwendungen (Reisekosten etc.) zu erstatten, bedarf es keiner Satzungsgrundlage.
Hinweis:
Wenn mit der Entgeltzahlung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Organverhältnis abgeschlossen wird (z.B. eine Anstellung), muss dieses im Fall der Abberufung auch gesondert beendet werden.
Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht darf der Vorstand nur angemessen vergütet werden. Das bedeutet, dass er im Vergleich zu einer ähnlichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht besser vergütet werden darf.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.5.3 Haftung
Für die Haftung ist die Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu beachten:
- Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt inungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.
- Eine einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
Generell haftet der Vorstand für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (die keine Vergütung oder nur eine in Höhe von maximal 720 € erhalten) haften gegenüber dem Verein nur, wenn sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Eine Haftung droht somit nur, wenn der Schaden von nicht ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern schuldhaft oder von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht wurde.
Wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in seiner Vorstandstätigkeit einen Schaden nur einfach fahrlässig verursacht hat und deswegen von einem Dritten belangt wird, kann er von dem Verein verlangen, dass der Schaden durch diesen reguliert wird.
Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht im Bereich der steuerrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Haftung.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2.6 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichende Mehrheit vorsieht. Mit dem Auflösungsbeschluss werden auch die Liquidatoren bestimmt, welche für die Abwicklung des Vereins zuständig sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vermögensbindungsklausel, d.h. die Bestimmung in der Satzung, was mit den verbleibenden Mitteln geschehen soll, wenn der Verein sich auflöst. Diese Klausel hat große Bedeutung für steuerbegünstigte Vereine und wird daher unter Punkt 3.3.7 dargestellt.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3 Steuerliche Grundlagen
Vereine und Steuern
- 3.1 Wie wird der Verein steuerlich beurteilt?
- 3.2 Welches Finanzamt ist zuständig?
- 3.3 Gemeinnützigkeit
Die Informationen geben einen detaillierten Überblick über wichtige steuerliche Aspekte, die für Vereine in Deutschland relevant sind. Diese Aspekte umfassen das Ertragsteuerrecht, das Umsatzsteuerrecht und verschiedene steuerliche Grenzwerte und Befreiungen. Hier ist eine Zusammenfassung der Hauptpunkte:
1. Ertragsteuerrecht
1.2.1 Ertragsteuerrecht
- Vereine und Körperschaftsteuer: Vereine werden ähnlich wie natürliche Personen besteuert, mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
-
Rechnungswesenstrukturierung: Die Strukturierung
erfolgt nach verschiedenen Einkunftsarten:
- Vermögensverwaltung: Beinhaltet Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Umfassen Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft.
- Steuerbegünstigungen: Einkünfte aus Vermögensverwaltung und bestimmte Teile der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe können steuerbegünstigt sein.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAÜ): Wird für Überschusseinkünfte vorgeschrieben, kann aber auch für Gewinneinkünfte angewendet werden.
1.2.2 Umsatzsteuerrecht
- Umsatzsteueranwendung: Trennung der Geschäftsvorfälle in nichtunternehmerische (ideeller Bereich) und unternehmerische Bereiche.
- Steuerbegünstigung und ermäßigter Steuersatz: Im unternehmerischen Bereich kann oft der ermäßigte Steuersatz mit Vorsteuerabzug angewendet werden.
1.2.3 Steuerlich bedeutsame Grenzen
- Steuerbefreiungen: Bestimmte Umsätze, z.B. aus wissenschaftlichen Veranstaltungen, können steuerbefreit sein, wenn sie überwiegend zur Kostendeckung dienen.
- Vorsteuerpauschalierung: Für gemeinnützige Körperschaften mit geringem Vorjahresumsatz.
- Sportliche Veranstaltungen: Spezielle Regelungen für gemeinnützige Sportvereine.
- Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Grenzwerte für die Steuerpflicht.
- Gemeinnützigkeit: Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht mit Mitteln aus steuerbegünstigten Bereichen gedeckt werden.
-
Wann ist ein Verein steuerbegünstigt?
Ein Verein ist steuerbegünstigt, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Was genau ist dann von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit?
Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, z. B. Spenden, öffentliche Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge, sind immer steuerfrei.
Auch die Überschüsse im Bereich der Vermögensverwaltung sind insgesamt steuerfrei.
Dient die wirtschaftliche Tätigkeit dazu, den Vereinszweck unmittelbar zu verwirklichen, kann ein so genannter Zweckbetrieb vorliegen. Der Gewinn aus einem Zweckbetrieb unterliegt nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Beispiele für Zweckbetriebe sind Konzerte, Theateraufführungen, Museen oder gemeinnützige Krankenhäuser, Seniorenheime oder Schulen.
Wenn sich der Verein dagegen wirtschaftlich außerhalb seines Zwecks betätigt, um mit den so erzielten Gewinnen die Vereinsarbeit zu finanzieren, sind die Einkünfte aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht steuerbegünstigt und somit körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Muss ein steuerbegünstigter Verein eine Steuererklärung einreichen?
Ja, für Ihren Verein müssen Sie eine elektronische Körperschaftsteuererklärung einreichen. Füllen Sie auch die Anlage Gem, für Gemeinnützigkeit, aus.
Ihr Finanzamt benötigt zu Ihrer Steuererklärung außerdem jeweils das Protokoll der Mitgliederversammlung und eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Diese müssen in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Vereins unterteilt werden.
Fazit
Wenn Ihr Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, genießt er einige Vorteile wie z. B. Befreiungen von Steuern und Gebühren, öffentliche Zuschüsse und die Möglichkeit, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Damit Ihr Verein diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss er steuerbegünstigt sein. Dies ist der Fall, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Um die Steuerbegünstigung zu erhalten, müssen Sie für Ihren Verein eine elektronische Körperschaftsteuererklärung einreichen.
3.1 Wie wird der Verein steuerlich beurteilt?
Der Verein ist eine juristische Person und unterliegt somit grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Von dieser kann er befreit werden, wenn er als steuerbegünstigt anerkannt wird; er erhält einen „Freistellungsbescheid“.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.2 Welches Finanzamt ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Das muss nicht zwingend der Sitz des Vereins sein, sondern der Ort, wo sich der Vorstand üblicherweise trifft und seine Sitzungen abhält.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3 Gemeinnützigkeit
Das Gesetz unterscheidet zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, die zusammen die steuerbegünstigten Zwecke bilden. Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Ein Anerkennungsverfahren im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Hier überprüft das Finanzamt regelmäßig die Geschäftsführung des Vereins. Dies geschieht üblicherweise in einem Dreijahresrhythmus. Im Rahmen dieser Steuererklärung ist dem Finanzamt auch der Tätigkeits- und Geschäftsbericht vorzulegen. Aus diesem muss sich ergeben, dass die Tätigkeit des Vereins darin bestand, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen.
Hinweis:
Ihrem Tätigkeits- und Geschäftsbericht kommt damit eine besondere Bedeutung zu. Widmen Sie diesem die erforderliche Aufmerksamkeit!
Für das Finanzamt ist die Vereinssatzung wichtig. Die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein erfordert, dass die Satzung bestimmte Inhalte aufweist („formelle Satzungsmäßigkeit“): Der Verein muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Diese Grundsätze müssen auch tatsächlich gelebt werden. Vergleichen Sie dazu die steuerliche Mustersatzung unter Punkt 5.
In einem gesonderten Feststellungsverfahren überprüft das Finanzamt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Es wird überprüft, ob die Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung in die Satzung des Vereins übernommen wurden. Aus diesem Grund sollten Sie Satzungsänderungen immer vor der Eintragung im Vereinsregister mit dem Finanzamt abstimmen. Im Rahmen dieses Verfahrens erhält der Verein einen Feststellungsbescheid. Sofern bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids dem Finanzamt bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, wird der Erlass des Feststellungsbescheids abgelehnt.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid, mit dem der Verein nachweisen kann, dass er gemeinnützig ist. Das muss dann auch auf den Zuwendungsbestätigungen des Vereins angegeben werden.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.1 Förderung der Allgemeinheit
Die Tätigkeit des Vereins darf nicht nur einem begrenzten, abgeschlossenen Kreis zugutekommen. Aus diesem Grund dürfenMitgliedsbeiträge undMitgliedsumlagen im Durchschnitt1.023 € je Mitglied und Jahrnicht übersteigen. Die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder dürfen durchschnittlich nicht mehr als 1.534 € betragen.
Hinweis:
Wenn der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Gesetze verstößt, ist eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn es sich um eine extremistische Vereinigung handelt.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.2 Förderung mildtätiger Zwecke
Ein Verein verfolgt mildtätige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die entweder persönlich (z.B. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung) oder wirtschaftlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Dass eine wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen besteht, muss der Verein durch eine geeignete Dokumentation nachweisen. Bestimmte Einrichtungen (Kleiderkammer, Suppenküche, „Tafelvereine“ oder Obdachlosenasyle) können beantragen, dass sie von der Nachweispflicht befreit werden, da sie von Natur aus nur hilfsbedürftigen Menschen helfen.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.3 Förderung kirchlicher Zwecke
Ein kirchlicher Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Auch bei der Förderung von Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann aufgrund der Förderung einer Religion eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein in Betracht kommen.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.4 Grundsatz der Selbstlosigkeit
Ein Verein handelt selbstlos, wenn er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Damit verbunden ist, dass nur die Satzungszwecke verfolgt werden können. Wenn weitere Zwecke verfolgt werden sollen, muss die Satzung angepasst werden.
3.3.5 Allgemeine Hinweise zur Mittelverwendung
Grundsätzlich sind alle verfügbaren Mittel des Vereins zeitnah für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke einzusetzen. Vereine sind jedoch darauf angewiesen, neue Mitglieder zu gewinnen, und machen aus diesem Grund Werbung. Je nach Größe des Vereins fallen auch allgemeine Verwaltungsausgaben an (Miete, Personal etc.). Auch kann es im Rahmen der Mitgliederbindung dazu kommen, zu besonderen Anlässen Geschenke zu überreichen oder Feste (Weihnachtsfeiern, Sommerfeste) durchzuführen. Hier sind dann bestimmte Grenzen zu beachten.
Verwaltungsausgaben
Diese sind grundsätzlich unschädlich, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten. Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn der Verein sich weitgehend durch Geldspenden finanziert und diese – nach einer Aufbauphase – überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.
Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 % ist.
Hinweis:
Während der Gründungs- oder Aufbauphase eines Vereins (nicht länger als vier Jahre) kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein.
Die Steuerbegünstigung wird auch dann verweigert, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke insgesamt nicht zu beanstanden ist, allerdings einzelne Verwaltungsausgaben (z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) nicht angemessen sind.
Dürfen Mitglieder Zuwendungen erhalten?
Grundsätzlich dürfen Mitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen erhalten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Auffassung als angemessen anzusehen sind. So wäre es unbedenklich, wenn Ihr Verein anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie beispielsweise ein Vereinsjubiläum oder eine Hochzeit, ein Geschenk überreicht, welches den Wert von 60 € nicht übersteigt.
Eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei besonderen Vereinsanlässen (z.B. der Weihnachtsfeier) oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug (z.B. die Übernahme der Buskosten) ist bis zu einer jährlichen Obergrenze von insgesamt höchstens 60 € je teilnehmendem Mitglied unbedenklich.
Wenn Mitglieder für den Verein tätig sind, kann unter Umständen die Gewährung einer Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale in Betracht kommen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist dies ebenfalls unschädlich (siehe unten Punkt 4.3).
Unter welchen Umständen kann der Verein andere Institutionen unterstützen?
Grundsätzlich verwendet der Verein seine Mittel, um seinen eigenen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann ein Verein seine Mittel komplett für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, etwa eines Museums, oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einsetzen („Förderverein“).
Auch ohne eine Satzungsregelung können Vereine ihre Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben:
- Insbesondere können Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden. Überlassene Arbeitskräfte müssen nicht steuerbegünstigt sein, es ist aber erforderlich, dass sie nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Die Überlassung gegen Entgelt ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, womit eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen ist. Bei einer nicht nur gelegentlichen Überlassung von Arbeitnehmern ist auch eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich.
- Auch Räume können überlassen werden. Dies kann entweder als Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet werden.
Die Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich für alle steuerbegünstigten Zwecke möglich. Eine Einschränkung besteht bei der Behandlung der Mitgliedsbeiträge: Wenn die Mitgliedsbeiträge bei dem abgebenden Verein steuerlich abziehbar sind, muss gewährleistet sein, dass sie auch bei der Empfängerkörperschaft abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei Vereinen nicht der Fall, welche in erster Linie für Freizeitaktivitäten ihrer Mitglieder sorgen (u.a. Sportvereine).
Vereine müssen sich jedoch vor der Mittelweitergabe versichern, dass die Empfängerkörperschaft selbst auch steuerbegünstigt ist. Das kann durch die Vorlage eines aktuellen Freistellungs- oder Feststellungsbescheides erfolgen.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.6 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Ein Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als Verwendung gilt hierbei auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Beispiel:
Wenn Sie im Jahr 01 Spenden erhalten, müssen diese bis Ende des Jahres 03 ausgegeben sein. Wenn Sie in diesem Zeitraum die Mittel nicht ausgeben können, müssen Sie eine Rücklage bilden.
Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der Verein Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € hat. Damit sind kleinere Vereine von der zeitnahen Mittelverwendung befreit.
Wenn ein Verein die Mittel nicht zeitnah verwendet und auch keine Rücklage bildet, wird ihm das Finanzamt eine Frist zur Verwendung der Mittel setzen.
Beachten Sie, dass bestimmte Mittel nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen:
- Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgeschrieben hat,
- Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt sind,
- Zuwendungen, die aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins zur Aufstockung des Vermögens erfolgen, und
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z.B. ein Grundstück).
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.7 Grundsatz der Vermögensbindung
Bei Vereinen, die der Gesetzgeber durch Steuerbegünstigungen fördert, möchte er sicherstellen, dass die im Fall der Auflösung verbleibenden Mittel auch weiter für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stehen. Daher müssen derartige Vereine in ihrer Satzung eine entsprechende Klausel einfügen, dass die verbleibenden Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (vgl. Punkt 5).
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.8 Grundsatz der Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn ein Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und die Vermögensverwaltung sind möglich, wenn sie der Beschaffung von Mitteln des steuerbegünstigten Zwecks dienen. Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zum Hauptzweck wird, ist dies gemeinnützigkeitsschädlich. Wenn gemäß Satzung mehrere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden, müssen diese Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.9 Grundsatz der Unmittelbarkeit
Ein Verein muss die steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verfolgen. Er kann sich aber auch „Hilfspersonen“ bedienen. Das Verhältnis zwischen Verein und Hilfsperson ist so zu gestalten, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Die Vereinbarungen sind sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Verein Einflussmöglichkeiten auf die Hilfsperson hat.
Auch das planmäßige Zusammenwirken von mehreren steuerbegünstigten Vereinen zur Umsetzung eines steuerbegünstigten Zwecks erfüllt diese Voraussetzungen. Weiter ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn der Verein ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.
Beispiel:
Ein Verein hat seine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe auf mehrere gGmbH ausgegliedert. Obwohl der Verein keine weiteren Tätigkeiten entfaltet, sind die Voraussetzungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
erfüllt.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
3.3.10 Tätigkeitsbereiche des Vereins
Grundsätzlich ist ein gemeinnütziger Verein ideell tätig; er verfolgt den „guten Zweck“. In diesem Bereich fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Je nachdem, wie weit sich der Verein am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt, unterscheidet man die folgenden Tätigkeitsbereiche („Sphären“):
Ideeller Bereich
Dazu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden und echte Zuschüsse. Es fällt keine Besteuerung an.
Vermögensverwaltung
Verfügt ein Verein über Vermögen (Geldanlagen, Grundstücke), sind die Erträge hieraus ebenfalls grundsätzlich körperschaftsteuerfrei.
Zweckbetrieb
Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um eine begünstigte wirtschaftliche Betätigung des Vereins. Diese Begünstigung ist von den folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Der Zweck dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
- · diese Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden und
- · der Wettbewerb zu anderen, nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art muss auf ein unvermeidbares Maß begrenzt sein.
Hinweis:
Beachten Sie, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Folgende Einrichtungen sind Zweckbetriebe:
- Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, wenn sie in besonderem Maße hilfsbedürftigen Menschen dienen,
- bestimmte Krankenhäuser,
- Alten- und Pflegeheime,
- Kinder-, Jugend- und Studentenheime,
- kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater) und
- kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte oder Kunstausstellungen.
- Sportliche Veranstaltungen
Wenn sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unentgeltlich durchgeführt werden oder wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € nicht übersteigen (Zweckbetriebsgrenze), besteht ebenfalls ein begünstigter Zweckbetrieb.
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, da es sich hierbei stets um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.
Übersteigen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze, sind alle sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Hinweis:
Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Hierbei muss es sich nicht zwingend um Mitglieder des Vereins handeln.
Hinweis:
Die Zweckbetriebsgrenze kann nachteilig für Vereine wirken, etwa wenn ein Verein bei sportlichen Veranstaltungen Verluste erwirtschaftet und diese nicht mit Gewinnen aus einem anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welchen er noch unterhält, verrechnen kann. Hier sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet. An diese Erklärung ist der Verein dann für mindestens fünf Jahre gebunden.
Es ist dann bei jeder sportlichen Veranstaltung gesondert zu prüfen, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Dies ist der Fall, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen.
Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für Vereine besteht jedoch eine Besteuerungsgrenze von 45.000 € Umsatz und 5.000 € Gewinn . Wenn also die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) über dieser Grenze liegen und ein Gewinn über 5.000 € erzielt wurde, fällt Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Beispiel 1:
Bei einem Verein, der durch seine Vereinsgaststätte (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Einnahmen von 40.000 € und einen Gewinn von 3.000 € erwirtschaftet, fällt keine Körperschaftsteuer an, da die Gewinngrenze nicht erreicht wurde.
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Für Vereine besteht ein Freibetrag von 5.000 €. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz in Ihrer Gemeinde.
Beispiel 2:
Wenn in Beispiel 1 ein Gewinn von 12.000 € erwirtschaftet worden wäre, würde Körperschaftsteuer anfallen:
Gewinn 12.000,00 €
– Freibetrag – 5.000,00 €
zu versteuerndes Einkommen 7.000,00 €
15 % Körperschaftsteuer von 7.000 € 1.050,00 €
5,5 % Solidaritätszuschlag von 1.050 € 57,75 €
Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % bei der Umsatzsteuer.
Welche Auswirkungen hat die Gemeinnützigkeit auf die Umsatzsteuer?
Neben der Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen die Umsätze aus dem Zweckbetrieb eines steuerbegünstigten Vereins dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Rücklagenbildung
Oben haben wir bereits gesehen, dass die dem Verein zufließenden Mittel zeitnah verwendet werden müssen. Kann Ihr Verein die Mittel nicht zeitnah verwenden oder benötigt er Mittel zu einem späteren Zeitpunkt, kommt eine Rücklagenbildung in Betracht. Die Rücklagenbildung ist gesetzlich vorgegeben.
Ein Verein kann für Notfälle eine „freie Rücklage“ anlegen („Notgroschen“). Die Höchstgrenze der Zuführung der möglichen jährlichen Rücklage ist die Summe von:
· einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Zinserträge aus Spareinlagen oder auch Miet- oder Pachteinnahmen). Ergibt sich hier eine Unterdeckung, ist eineRücklagenbildung in dem betreffenden Jahr nicht möglich. Ergibt sich ein Unkostenüberschuss, ist dieser in die nachfolgenden Jahre vorzutragen und dort zunächst mit den Überschüssen aus der Vermögensverwaltung zu verrechnen.
und
· 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden).
Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Wenn diese Höchstgrenze in einem Jahr von dem Verein nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag in den nächsten beiden Jahren zusätzlich für die Bildung der freien Rücklage genutzt werden.
Jahr |
Mögliche Rücklage |
Tatsächlich gebildete Rücklage |
01 |
10.000 € |
2.000 € (+ Übertrag von 8.000 €) |
02 |
5.000 € |
5.000 € + 5.000 € (aus Jahr 01) |
03 |
7.000 € |
7.000 € + 3.000 € (aus Jahr 01) |
Für wiederkehrende Ausgaben können Sie für eine angemessene Zeitspanne eine Betriebsmittelrücklage bilden. Hierbei kann es sich um die folgenden Ausgaben handeln:
- Löhne oder Gehälter,
- Mieten,
- Versicherungen,
- Strom, Gas oder Wasser.
Die Zeitspanne darf ein Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Bestimmte Anschaffungen oder Vorhaben lassen sich nicht aus den laufenden Mitteln finanzieren, wie beispielsweise eine Modernisierung einer Sportanlage. Zu diesem Zweck kann eine zweckgebundene Rücklage („Projektrücklage“) gebildet werden.
Hinweis:
Sie müssen gegenüber dem Finanzamt das Projekt darstellen. Hier müssen Sie anhand geeigneter Unterlagen darlegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln Sie das Projekt umsetzen möchten. Der Zeitraum sollte sechs Jahre nicht überschreiten.
Sofern Sie eine Neuanschaffung eines bereits in Nutzung befindlichen Wirtschaftsguts, wie beispielsweise eines Autos, planen, können Sie eine Wiederbeschaffungsrücklage bilden. DieHöhe dieser Rücklage orientiert sich an der Höhe der Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsguts. Eine höhere Zuführung müssen Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
Hinweis:
Die Rücklagen müssen Sie in einem gesonderten Rücklagenspiegel ausweisen. Sie müssen die Rücklagen auch auflösen, wenn der Grund für die Bildung weggefallen ist.
Wenn Ihr Verein an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann auch eine Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften gebildet werden, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der freien Rücklage mindert.
Hinweis:
Für die Bildung einer Rücklage müssen Sie einen Beschluss des zuständigen Organs, in der Regel des Vorstands, fassen.
Sponsoring
Eine besondere Form der Mittelbeschaffung ist Sponsoring. Hier stellen Unternehmen oder auch andere Institutionen dem Verein Mittel zur Verfügung. Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug dazu, dem Unternehmen bei seiner Werbung in einer bestimmten Form behilflich zu sein.
Wie dies steuerlich zu bewerten ist, hängt maßgeblich von der Beteiligung des Vereins ab. Da hier häufig bereits Kleinigkeiten zu einer anderen Beurteilung der Besteuerung führen können, sollten Sie der Erstellung des Sponsoringvertrags besondere Aufmerksamkeit widmen. Ob es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins handelt, hängt entscheidend davon ab, ob der Verein aktiv an den Werbeleistungen des Sponsors mitwirkt. Dies kann beispielsweise schon in einer Verlinkung auf der Vereinswebsite gesehen werden.
Spendenrecht
Gemeinnützige Vereine können für Spenden und teilweise auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen erteilen ( „Spendenquittung“). Mit dieser Bestätigung sind steuerliche Vorteile des Spenders bzw. Mitglieds verbunden. Somit müssen Sie einige Formalien beachten:
- Für Beträge bis zu 300 € muss keine Zuwendungsbestätigung erteilt werden; als Nachweis genügt hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
- Bei Beträgen über 300 € muss eine Zuwendungsbestätigung nach dem amtlichen Muster erteilt werden. Die jeweils aktuellen Muster finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de).
· Eine Zuwendungsbestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre ist. Bei neu gegründeten Vereinen liegt nur der Feststellungsbescheid über die satzungsmäßigen Voraussetzungen vor. Dieser Bescheid darf nicht älter als drei Kalenderjahre sein.
Aus Sicht des Spenders besteht der Vorteil im zu gewährenden Sonderausgabenabzug. Die geleisteten Mittel können insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
· 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Hinweis:
Maßgeblich ist hier das Kalenderjahr, so dass ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt werden kann.
Sofern die abziehbaren Zuwendungen diese Höchstbeträge übersteigen, können sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Abziehbar sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an Vereine, jedoch nicht bei Vereinen, die
- den Sport oder
- · kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- · die Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung pflegen,
- · als Zweck die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks des Modellflugs und des Hundesports verfolgen oder
- vergleichbare Zwecke verfolgen.
Wenn Spender über das ganze Jahr verteilt mehrere Spenden leisten, können diese auch in einer „Sammelbestätigung“ zusammengefasst werden. Die Besonderheiten dieser Bestätigung (Bezeichnung, bescheinigte Zeiträume, Gesamtbetrag) ergeben sich aus dem entsprechenden Vordruck, welcher ebenfalls vorgegeben ist.
Manchmal werden Vereinen Wirtschaftsgüter gespendet, etwa ein Transporter für einen Tafelverein oder ein neues Sportgerät für einen Sportverein. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Sachspende. Diese ist nur für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb, nicht aber für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich. Bei Sachspenden muss der empfangende Verein Unterlagen zu den Akten nehmen, aus denen der Wert der Sachspende hervorgeht. Darüber hinaus muss eine Kopie der Zuwendungsbestätigung für sechs Jahre aufbewahrt werden. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.
Hinweis:
Wenn die Sachspende von einem Unternehmen stammt, ist die Zuwendungsbestätigung über den Betrag zu erteilen, mit dem die Sache entnommen wurde; hinzu kommt die Umsatzsteuer.
Wenn eine Privatperson die Sache spendet, kommt es darauf an, ob es sich um eine neue oder eine gebrauchte Sache handelt. Bei einer neuen Sache kann der Rechnungsbetrag übernommen werden; bei einer gebrauchten Sache muss der Wert der Sache geschätzt werden.
Mitglieder, die für ihren Verein Aufwendungen tätigen (Reisekosten, Telefon etc.), können auf die Erstattung verzichten und den zu erstattenden Betrag spenden.
Dies ist aber von verschiedenen Voraussetzungen abhängig:
- Ein Erstattungsanspruch besteht nach einem Vertrag oder der Satzung,
- der Anspruch auf Erstattung darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein und
- · zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügt der Verein über ausreichende Mittel, um die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
- Außerdem dürfen die getätigten Aufwendungen nicht eigennützig sein. Wenn beispielsweise ein Mitglied eigene Kinder zum Training fährt, dürfte dies in aller Regel eigennützig motiviert sein.
- Schlussendlich muss der Verzicht zeitnah erklärt werden. Eine Verzichtserklärung ist dann zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird (z.B. als Übungsleiter).
Grundsätzlich kann ein Spender auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Dieses Vertrauen besteht jedoch nicht, wenn
- · er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat,
- · ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt ist
- · oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist.
Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben. Er muss – wenn auch laienhaft – das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung.
Spendenhaftung
Eine Zuwendungsbestätigung kann auch fehlerhaft sein. Entweder ist sie unrichtig ausgestellt worden oder die Spende, welche getätigt wurde, wurde nicht für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet ( Mittelfehlverwendung). Im ersten Fall spricht man von einer Ausstellerhaftung; im zweiten von einer Veranlasserhaftung.
Sowohl bei der Aussteller- als auch bei der Veranlasserhaftung soll in erster Linie der Verein und nicht der Vorstand in Anspruch genommen werden.
Die Ausstellerhaftung ist an den Vertrauensschutz des Spenders gekoppelt, so dass die Gutgläubigkeit des Spenders durch die Finanzverwaltung geprüft werden muss. Hier ist der Verein darlegungs- und beweisbelastet, dass der Spender keinen Vertrauensschutz hatte. Der Verein hat auch die Möglichkeit einzuwenden, dass es zu keinem Steuerausfall gekommen ist, weil beispielsweise der Spender dies nicht in seiner Steuererklärung aufgeführt hat.
Der Vertrauensschutz des Spenders besteht nicht, wenn der Verein die unrichtige Bescheinigung widerrufen hat, bevor der Spender seine Steuererklärung abgegeben hat. Der Spender ist bösgläubig, wenn ihm beispielsweise bekannt ist, dass die Spende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wurde, oder wenn der Spende eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Haftung des Vereins wird mit 30 % angesetzt. Dieser Prozentsatz bemisst sich bei der Ausstellerhaftung nach den Zuwendungen, für die eine Zuwendungsbestätigung erteilt wurde. Im Fall der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4 Der Verein als Arbeitgeber
- 4.1 Arbeitnehmerbegriff
- 4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit
- 4.3 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag
- 4.4 Geringfügige Beschäftigung
- 4.5 Pflichten als Arbeitgeber
Auch der Verein kann als Arbeitgeber auftreten und Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht jeder, der für den Verein tätig ist und mithilft, ist auch Arbeitnehmer. Häufig liegt ein rein ehrenamtliches Engagement oder eine freiberufliche Tätigkeit vor. Wann eine Tätigkeit für den Verein ein Arbeitsverhältnis darstellt, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.
Hinweis:
Kein Abgrenzungskriterium ist die Bezeichnung des Vertrags! Entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung des Vertrags.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.1 Arbeitnehmerbegriff
Der Arbeitnehmerbegriff wird durch verschiedene Kriterien gekennzeichnet. Arbeitnehmer ist,
- wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags
- im Dienste eines anderen
- · zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
- in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet ist. Die geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. DieseEingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Hier ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Verein, der eine Suppenküche betreibt, benötigt Helfer. Um einen sinnvollen Ablauf erreichen zu können, bedarf es einer Organisation. Im Rahmen dieser Organisation des Ablaufs werden die Vereinshelfer weisungsgebunden und fremdbestimmt für den Verein arbeiten. Da es aber an einer vertraglichen Grundlage und einer persönlichen Abhängigkeit fehlt, liegt kein Arbeitsverhältnis vor.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit in Erwartung einer Gegenleistung erbracht werden, das heißt sie soll der Sicherung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz dienen.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit
Ein Verein kann seinen Helfern Auslagen undAufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit erstatten. Auch eine monatliche Aufwandsentschädigung führt weder zu Arbeitslohn noch zu einer anderen steuerlichen Einkunftsart, wenn die gezahlte Vergütung die mit der Tätigkeit uusammenhängenden Aufwendungen nicht übersteigt, da es dann an der Überschusserzielungsabsicht fehlt. Derartige abziehbare Aufwendungen nennt man Erwerbsaufwendungen. Hierzu gehören:
Reisekosten
Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs pauschal |
0,30 € / km |
Andere motorbetriebene Fahrzeuge |
0,20 € / km |
Verpflegungsmehraufwand
Abwesenheit von 24 Stunden |
28 € |
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden |
14 € |
Auch hier bestehen Vereinfachungsregeln der Finanzverwaltung. Wenn der ausgezahlte Betrag die zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben übersteigt, führt dies nur zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von 256 € erreicht. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze; wenn diese überschritten wird, ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Beispiel:
Ein Helfer einer Suppenküche erhält je Einsatz einen Betrag von 10 €; Fahrtkosten entstehen ihm jeweils in Höhe von 3 € (10 km × 0,30 €). Er war insgesamt 30-mal im Einsatz. Es ergibt sich folgende Rechnung:
30 × 10 € – 30 × 3 € = 300 € – 90 € = 210 €
Da der Betrag unter 256 € bleibt, ist er steuerfrei.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.3 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag
Eine nebenberufliche Tätigkeit für den gemeinnützigen Bereich eines Vereins kann steuerfrei entschädigt werden. Hier unterscheidet man zwischen der Übungsleiterpauschale und dem Ehrenamtsfreibetrag. Jeder Verein sollte sich jährlich bescheinigen lassen, dass diese Pauschalen insgesamt nur bis zur zulässigen Gesamthöhe in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
Zusätzlich zu den Pauschalen können Aufwandsersatzleistungen, etwa Reisekosten, steuerfrei erstattet werden.
Unter den Voraussetzungen der Aufwandsspende kann auch auf die Auszahlung verzichtet und dem Verein gespendet werden.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.3.1 Übungsleiterpauschale
Tätigkeiten als
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher,
- Betreuer
- oder vergleichbare Tätigkeiten,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Arbeiten oder
- · aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
können bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei vergütet werden. Wichtig ist, dass die Tätigkeit einen persönlichen Kontakt zu Menschen aufweist.
Hinweis:
Die Übungsleiterpauschale kann mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden. Wenn jemand beispielsweise für seine Tätigkeit als Trainer in einem Verein monatlich 650 € erhält und der Steuerfreibetrag von 3.000 € gleichmäßig (= 250 €) auf die Monate verteilt wird, liegt der verbleibende Betrag von 400 € monatlich noch unter der 450-€-Grenze und ist damit geringfügig.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.3.2 Ehrenamtsfreibetrag
Andere nebenberufliche Tätigkeiten für steuerbegünstigte Vereine können ebenfalls steuerfrei entlohnt werden. Hier ist grundsätzlich jede Tätigkeit denkbar. Wenn es sich jedoch um eine Vorstandstätigkeit handelt, ist zwingend eine Satzungsregelung erforderlich. Außerdem ist hier eine Begrenzung auf insgesamt 840 € pro Jahr vorgesehen.
Hinweis:
Eine Kombination aus der Übungsleiterpauschale und dem Ehrenamtsfreibetrag ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kassierer für seine Tätigkeit einen Ehrenamtsfreibetrag und zusätzlich die Übungsleiterpauschale für die Tätigkeit als Trainer der Jugendmannschaft erhält.
Analog kann Arbeitnehmern nur dann ein Ehrenamtsfreibetrag oder eine Übungsleiterpauschale gewährt werden, wenn dieser bzw. diese für eine von der Arbeitnehmertätigkeit verschiedene Tätigkeit gezahlt wird.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.4 Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 € im Monat nicht übersteigt.
Hinweis:
Zu dem regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören neben den laufenden Einnahmen auch solche Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld). Diese sind dann anteilig auf die Monate zu verteilen.
Die geringfügig Beschäftigten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; können sich aber auf Antrag befreien lassen. Der Beitragsanteil des geringfügig Beschäftigten bei einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würde 3,6% betragen. Bei einer Rentenversicherungspflicht fallen folgende Abzüge an:
Rentenversicherung 15,00 %
pauschale Lohnsteuer 2,00 %
Krankenversicherung 13,00 %
Gesamtbelastung 30,00 %
Hinzu kommen die Umlagen:
U1 (Krankheit) 1,00 %
U2 (Mutterschaft) 0,39 %
Umlage Insolvenz 0,12 %
Hinweis:
Lassen Sie sich regelmäßig bestätigen, dass „Ihr“ geringfügig Beschäftigter nicht weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt, durch die die Grenze von 450 € überschritten wird.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.5 Pflichten als Arbeitgeber
Den Verein als Arbeitgeber trifft eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen. Der gesamte Bereich kann hier nicht dargestellt werden, so dass nur ein Überblick gegeben werden kann.
Hinweis:
Wichtig ist insgesamt, dass zwar den Verein alle Verpflichtungen treffen, aber dieser nur durch seinen Vorstand handeln kann. Der Vorstand kann im Fall der nicht wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten auch persönlich haften.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.5.1 Lohnsteuer und Kirchensteuer
Grundsätzlich müssen die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Dies muss grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuerzeitraums erfolgen. Bei kleineren Vereinen kann dies quartalsweise erfolgen.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.5.2 Mindestlohn
Der Mindestlohn ist zwingend, so dass auch der Arbeitnehmer auf diesen nicht verzichten kann. Der Mindestlohn von derzeit 9,50 € (ab 01.07.2021: 9,60 €; ab 01.01.2022: 9,82 €; ab 01.07.2022: 10,45 €) ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden, also auch für geringfügig Beschäftigte.
Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiterfallen nicht unter das Mindestlohngesetz (MiLoG). Gleiches gilt für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten; diese sind unabhängig von ihrer Höhe unschädlich. Dies betrifft auch Amateur- und Vertragssportler, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.
Auch Vereinshelfer oder Vorstände, welche die Ehrenamtspauschale erhalten, fallen nicht unter die Regelungen des MiLoG. Dies betrifft auch Übungsleiter, Trainer oder Erzieher, die eine steuerfreie Übungsleiterpauschale von max. 3.000 € erhalten. Bei diesen Vereinshelfern brauchen Sie sich über eine Mindestentlohnung keine Gedanken machen!
Sowohl Selbständige als auch Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten oder ein Orientierungspraktikum absolvieren, fallen nicht unter die Regelung. Auch für Auszubildende gilt das Gesetz nicht.
Hinweis:
Laut Gesetz begeht ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn nicht zahlt, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe belegt werden kann.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
4.5.3 Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
Vereine, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind, müssen sich vergewissern, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer einschlägigen Sexualstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder oder Jugendliche
- beaufsichtigt,
- betreut,
- erzieht,
- ausbildet oder
- einen vergleichbaren Kontakt hat.
Hierzu muss vor Beginn der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Jahren Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis genommen und geprüft werden, dass keine entsprechende Verurteilung vorliegt.