Vereine: Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung
Wie funktioniert ein Verein? + Sind Vereine steuerpflichtig? Tipps vom Steuerberater.
- Einführung
- Zivilrechtliche Grundlagen
- Steuerliche Grundlagen
- Der Verein als Arbeitgeber
- Anhang: Steuerliche Mustersatzung für Vereine
- Gewinnermittlung, Buchhaltung + Kontenrahmen für Vereine
- Musikvereine, Gesangsvereine: Spendenrecht
- Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen
- Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben
- Vereinsgründung
- Mehr Infos + Aktuelles
Inhalt:
1 Einführung
Vereine gestalten das soziale wie kulturelle Leben und sind ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft. Der größte Teil der Vereine ist „gemeinnützig“ und damit als steuerbegünstigt anerkannt. Mit dieser Anerkennung sind verschiedene steuerrechtliche Folgen verbunden. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst. Mit den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen und den steuerlichen Besonderheiten soll Ihnen ein erster allgemeiner Einblick gegeben werden.
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Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
2 Zivilrechtliche Grundlagen
- 2.1 Gründung des Vereins
- 2.2 Satzung des Vereins
- 2.3 Mitglieder des Vereins
- 2.4 Mitgliederversammlung
- 2.5 Vorstand
- 2.6 Auflösung des Vereins
Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für einen Verein ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Vereinssatzung. Letzterer kommt besondere Bedeutung zu, da durch sie von Bestimmungen des BGB abgewichen werden kann. Aus diesem Grund spricht man häufig davon, dass Vereinsrecht in erster Linie Satzungsrecht ist.
Ein Verein darf nicht rein „wirtschaftlich“ ausgerichtet sein, da nur ein „Idealverein“ in das Vereinsregister eingetragen werden darf. Ein solcher ist eben nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anerkennung als gemeinnütziger Verein eine Indizwirkung dafür, dass es sich um einen Idealverein handelt.
Wenn sich die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins im Rahmen eines Nebenzwecks bewegt, stellt dies jedoch für die Eintragung im Vereinsregister kein Problem dar. Auch im Steuerrecht darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins nicht seine ideelle Tätigkeit überwiegen; die wirtschaftliche Tätigkeit unterliegt jedenfalls der vollen Steuerpflicht.
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2.1 Gründung des Vereins
Wenn sich (mindestens zwei) Gründer darüber einig sind, dass ein Verein gegründet werden soll, vollzieht sich die Gründung des Vereins. In einer Gründungsversammlung müssen sich in der Folge mindestens sieben Gründungsmitglieder für eine Gründungssatzung entscheiden und einen Vorstand wählen. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. Dann trägt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein). Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Gemeinnützigkeit.
Vereinsgründung: Was Sie beachten sollten
Sie möchten einen Verein gründen? Herzlichen Glückwunsch! Das ist eine großartige Möglichkeit, sich für eine gute Sache zu engagieren.
Bei der Vereinsgründung gibt es einiges zu beachten. In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Schritte.
1. Satzung
Die Satzung ist das Grundgesetz Ihres Vereins. Sie legt fest, wie der Verein organisiert ist, welche Ziele er verfolgt und wie er geführt wird.
In der Satzung müssen Sie unter anderem folgende Angaben enthalten:
- den Namen und Sitz des Vereins
- den Zweck des Vereins
- die Mittelverwendung
- die Organe des Vereins
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder
2. Steuerbegünstigung
Wenn Sie möchten, dass Ihr Verein von der Gemeinnützigkeit profitiert, muss die Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Der Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Außerdem muss er selbstlos tätig sein und keine Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
3. Gründungsversammlung
In der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet und die ersten Organe des Vereins gewählt.
Die Gründungsversammlung muss von mindestens sieben Personen gebildet werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
4. Anmeldung beim Finanzamt
Nach der Gründungsversammlung müssen Sie den Verein beim Finanzamt anmelden.
Dafür benötigen Sie die Satzung, das Gründungsprotokoll und den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
5. Eintragung ins Vereinsregister
Wenn Sie möchten, dass Ihr Verein rechtsfähig ist, müssen Sie ihn ins Vereinsregister eintragen lassen.
Die Eintragung erfolgt durch das Amtsgericht.
Fazit
Die Vereinsgründung ist ein komplexer Prozess, der einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Wenn Sie sich jedoch sorgfältig vorbereiten, steht Ihrer Vereinsgründung nichts im Wege.
Hier noch ein paar Tipps für die Vereinsgründung:
- Informieren Sie sich umfassend über die gesetzlichen Vorgaben.
- Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten.
- Arbeiten Sie mit einem Steuerberater zusammen, der sich auf die Gemeinnützigkeit spezialisiert hat.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsgründung!
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2.2 Satzung des Vereins
Die Satzung des Vereins ist sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Sicht bedeutsam. Zum einen ergibt sich das Recht des Vereins und seiner Mitglieder im Wesentlichen aus der Satzung. Weiter ergibt sich aus der Satzung, ob der Verein als steuerbegünstigt anerkannt werden kann.
Die inhaltliche Gestaltung der Satzung ist nur teilweise durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Im BGB sind Mindest- und Sollinhalte vorgesehen. Die folgenden Inhalte müssen in der Satzung geregelt sein:
- Name,
- Sitz und
- Zweck des Vereins.
Weiter soll die Satzung Bestimmungen enthalten über
- den Ein- und Austritt der Mitglieder,
- die Beitragspflicht der Mitglieder,
- die Bildung des Vorstands und
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.
Hinweis:
Auch wenn das Gesetz hier eine „Soll-Bestimmung“ vorsieht, müssen Sie diese Punkte in der Satzung geregelt haben.
Aus der Satzung muss sich auch ergeben, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Dem Verein bleibt überlassen, wie diese gesetzlichen Vorgaben konkret umzusetzen sind.
Aus steuerlicher Sicht hat der Gesetzgeber für steuerbegünstigte Vereine bestimmte Inhalte vorgegeben, welche ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein müssen. Diese werden unter Punkt 3 erläutert, eine steuerliche Mustersatzung finden Sie unter Punkt 5 am Ende.
Hinweis:
Mit diesen gesetzlichen Rahmenvorgaben haben Sie eine „Rumpfsatzung“. Die weiteren Inhalte der Satzung können Sie selbst regeln. Nutzen Sie diesen Gestaltungsspielraum! Beachten Sie aber, dass eine Satzungsänderung erst wirksam wird, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist.
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2.3 Mitglieder des Vereins
Der Verein lebt von seinen Mitgliedern; sie bilden den Mittelpunkt des Vereinslebens. Da die Vereinsmitgliedschaft ein Rechtsverhältnis ist, sollte diesem Bereich auch die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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2.3.1 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder müssen in der Satzung niedergelegt sein. Hier empfehlen sich klare und verständliche Regelungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Regel nur aus der Satzung ersichtlich sind.
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2.3.2 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen
Die wichtigsten Pflichten des Mitglieds dürften in den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu sehen sein. Da das BGB nur eine Regelung zu der Frage verlangt, ob überhaupt ein Beitrag oder eine Aufnahmegebühr zu leisten ist, bleibt die weitere Ausgestaltung, insbesondere die Höhe des Beitrags, dem Verein überlassen.
Die Satzung muss für jedes Mitglied erkenn- und nachvollziehbar regeln, wie hoch Umlagen sein können, mit denen ein zusätzlicher Finanzbedarf des Vereins gedeckt werden soll und die durch die Mitglieder zu leisten sind. Dies kann in Form eines Berechnungsmodus („xfacher Jahresbeitrag“) oder einer betragsmäßigen Höchstgrenze („bis zu x Euro“) erfolgen. Der Berechnungsmodus bietet sich an, wenn unterschiedliche Beitragshöhen vorgesehen sind (z.B. ein ermäßigter Beitrag für Rentner).
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2.4 Mitgliederversammlung
Auch zur Mitgliederversammlung muss die Satzung Regelungen enthalten. Neben den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben sollten Sie in der Satzung einen Aufgabenkatalog mit entsprechenden Kompetenzen der Mitgliederversammlung vorsehen. Wenn hierzu keine Regelung besteht, herrscht eine Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Vermeiden Sie also Kompetenzstreitigkeiten.
Hinweis:
Wie Sie die gesetzlichen Vorgaben umsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können beispielsweise entscheiden, zur Mitgliederversammlung über die Vereinszeitschrift oder per E-Mail einzuladen oder auch eine rein „virtuelle“ Mitgliederversammlung durchzuführen.
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2.5 Vorstand
Das weitere zwingend vorgeschriebene Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, so dass er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.
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2.5.1 Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnisse
Grundsätzlich obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereins; er ist zuständig für das „Tagesgeschäft“. Hierbei ist er in seinerVertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt vertretungsbefugt. Einschränkungen können sich entweder betragsmäßig oder in sachlicher Hinsicht ergeben und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Satzungsgrundlage sowie der Eintragung in das Vereinsregister.
Hinweis:
Eine entsprechende Satzungsregelung könnte wie folgt formuliert werden: „Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte bis zu 5.000 € abschließen“. Schränken Sie den Vorstand jedoch nicht zu sehr ein.
Sofern die Satzung vorsieht, dass mehrere Vorstandsmitglieder bestellt werden, und keine weiteren Regelungen dazu enthält, vertreten diese den Verein grundsätzlich gemeinsam.
Als gesetzlicher Vertreter hat der Vorstand die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Erfüllt er diese Pflichten nicht, besteht eine Haftungsgefahr!
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2.5.2 Entgelt für die Vorstandstätigkeit
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soll er ein Entgelt für seine Tätigkeit als Vorstand oder auch in anderer Funktion erhalten, bedarf es einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Dies betrifft auch die „Ehrenamtspauschale“ (siehe Punkt 4.3.2). Um jedoch dem Vorstand nur die ihm entstandenen Aufwendungen (Reisekosten etc.) zu erstatten, bedarf es keiner Satzungsgrundlage.
Hinweis:
Wenn mit der Entgeltzahlung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Organverhältnis abgeschlossen wird (z.B. eine Anstellung), muss dieses im Fall der Abberufung auch gesondert beendet werden.
Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht darf der Vorstand nur angemessen vergütet werden. Das bedeutet, dass er im Vergleich zu einer ähnlichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht besser vergütet werden darf.
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2.5.3 Haftung
Für die Haftung ist die Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu beachten:
- Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt inungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.
- Eine einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
Generell haftet der Vorstand für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (die keine Vergütung oder nur eine in Höhe von maximal 720 € erhalten) haften gegenüber dem Verein nur, wenn sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Eine Haftung droht somit nur, wenn der Schaden von nicht ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern schuldhaft oder von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verursacht wurde.
Wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in seiner Vorstandstätigkeit einen Schaden nur einfach fahrlässig verursacht hat und deswegen von einem Dritten belangt wird, kann er von dem Verein verlangen, dass der Schaden durch diesen reguliert wird.
Dieser Haftungsausschluss greift jedoch nicht im Bereich der steuerrechtlichen und der sozialversicherungsrechtlichen Haftung.
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2.6 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichende Mehrheit vorsieht. Mit dem Auflösungsbeschluss werden auch die Liquidatoren bestimmt, welche für die Abwicklung des Vereins zuständig sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Vermögensbindungsklausel, d.h. die Bestimmung in der Satzung, was mit den verbleibenden Mitteln geschehen soll, wenn der Verein sich auflöst. Diese Klausel hat große Bedeutung für steuerbegünstigte Vereine und wird daher unter Punkt 3.3.7 dargestellt.
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3 Steuerliche Grundlagen
Vereine und Steuern
- 3.1 Wie wird der Verein steuerlich beurteilt?
- 3.2 Welches Finanzamt ist zuständig?
- 3.3 Gemeinnützigkeit
Die Informationen geben einen detaillierten Überblick über wichtige steuerliche Aspekte, die für Vereine in Deutschland relevant sind. Diese Aspekte umfassen das Ertragsteuerrecht, das Umsatzsteuerrecht und verschiedene steuerliche Grenzwerte und Befreiungen. Hier ist eine Zusammenfassung der Hauptpunkte:
1. Ertragsteuerrecht
1.2.1 Ertragsteuerrecht
- Vereine und Körperschaftsteuer: Vereine werden ähnlich wie natürliche Personen besteuert, mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
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Rechnungswesenstrukturierung: Die Strukturierung
erfolgt nach verschiedenen Einkunftsarten:
- Vermögensverwaltung: Beinhaltet Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Umfassen Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft.
- Steuerbegünstigungen: Einkünfte aus Vermögensverwaltung und bestimmte Teile der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe können steuerbegünstigt sein.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAÜ): Wird für Überschusseinkünfte vorgeschrieben, kann aber auch für Gewinneinkünfte angewendet werden.
1.2.2 Umsatzsteuerrecht
- Umsatzsteueranwendung: Trennung der Geschäftsvorfälle in nichtunternehmerische (ideeller Bereich) und unternehmerische Bereiche.
- Steuerbegünstigung und ermäßigter Steuersatz: Im unternehmerischen Bereich kann oft der ermäßigte Steuersatz mit Vorsteuerabzug angewendet werden.
1.2.3 Steuerlich bedeutsame Grenzen
- Steuerbefreiungen: Bestimmte Umsätze, z.B. aus wissenschaftlichen Veranstaltungen, können steuerbefreit sein, wenn sie überwiegend zur Kostendeckung dienen.
- Vorsteuerpauschalierung: Für gemeinnützige Körperschaften mit geringem Vorjahresumsatz.
- Sportliche Veranstaltungen: Spezielle Regelungen für gemeinnützige Sportvereine.
- Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Grenzwerte für die Steuerpflicht.
- Gemeinnützigkeit: Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht mit Mitteln aus steuerbegünstigten Bereichen gedeckt werden.
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Wann ist ein Verein steuerbegünstigt?
Ein Verein ist steuerbegünstigt, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Was genau ist dann von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit?
Die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, z. B. Spenden, öffentliche Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge, sind immer steuerfrei.
Auch die Überschüsse im Bereich der Vermögensverwaltung sind insgesamt steuerfrei.
Dient die wirtschaftliche Tätigkeit dazu, den Vereinszweck unmittelbar zu verwirklichen, kann ein so genannter Zweckbetrieb vorliegen. Der Gewinn aus einem Zweckbetrieb unterliegt nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Beispiele für Zweckbetriebe sind Konzerte, Theateraufführungen, Museen oder gemeinnützige Krankenhäuser, Seniorenheime oder Schulen.
Wenn sich der Verein dagegen wirtschaftlich außerhalb seines Zwecks betätigt, um mit den so erzielten Gewinnen die Vereinsarbeit zu finanzieren, sind die Einkünfte aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht steuerbegünstigt und somit körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.
Muss ein steuerbegünstigter Verein eine Steuererklärung einreichen?
Ja, für Ihren Verein müssen Sie eine elektronische Körperschaftsteuererklärung einreichen. Füllen Sie auch die Anlage Gem, für Gemeinnützigkeit, aus.
Ihr Finanzamt benötigt zu Ihrer Steuererklärung außerdem jeweils das Protokoll der Mitgliederversammlung und eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Diese müssen in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Vereins unterteilt werden.
Fazit
Wenn Ihr Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, genießt er einige Vorteile wie z. B. Befreiungen von Steuern und Gebühren, öffentliche Zuschüsse und die Möglichkeit, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Damit Ihr Verein diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss er steuerbegünstigt sein. Dies ist der Fall, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Um die Steuerbegünstigung zu erhalten, müssen Sie für Ihren Verein eine elektronische Körperschaftsteuererklärung einreichen.
3.1 Wie wird der Verein steuerlich beurteilt?
Der Verein ist eine juristische Person und unterliegt somit grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Von dieser kann er befreit werden, wenn er als steuerbegünstigt anerkannt wird; er erhält einen „Freistellungsbescheid“.
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3.2 Welches Finanzamt ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung. Das muss nicht zwingend der Sitz des Vereins sein, sondern der Ort, wo sich der Vorstand üblicherweise trifft und seine Sitzungen abhält.
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3.3 Gemeinnützigkeit
Das Gesetz unterscheidet zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, die zusammen die steuerbegünstigten Zwecke bilden. Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Ein Anerkennungsverfahren im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Hier überprüft das Finanzamt regelmäßig die Geschäftsführung des Vereins. Dies geschieht üblicherweise in einem Dreijahresrhythmus. Im Rahmen dieser Steuererklärung ist dem Finanzamt auch der Tätigkeits- und Geschäftsbericht vorzulegen. Aus diesem muss sich ergeben, dass die Tätigkeit des Vereins darin bestand, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen.
Hinweis:
Ihrem Tätigkeits- und Geschäftsbericht kommt damit eine besondere Bedeutung zu. Widmen Sie diesem die erforderliche Aufmerksamkeit!
Für das Finanzamt ist die Vereinssatzung wichtig. Die Anerkennung als steuerbegünstigter Verein erfordert, dass die Satzung bestimmte Inhalte aufweist („formelle Satzungsmäßigkeit“): Der Verein muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Diese Grundsätze müssen auch tatsächlich gelebt werden. Vergleichen Sie dazu die steuerliche Mustersatzung unter Punkt 5.
In einem gesonderten Feststellungsverfahren überprüft das Finanzamt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Es wird überprüft, ob die Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung in die Satzung des Vereins übernommen wurden. Aus diesem Grund sollten Sie Satzungsänderungen immer vor der Eintragung im Vereinsregister mit dem Finanzamt abstimmen. Im Rahmen dieses Verfahrens erhält der Verein einen Feststellungsbescheid. Sofern bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids dem Finanzamt bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, wird der Erlass des Feststellungsbescheids abgelehnt.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid, mit dem der Verein nachweisen kann, dass er gemeinnützig ist. Das muss dann auch auf den Zuwendungsbestätigungen des Vereins angegeben werden.
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3.3.1 Förderung der Allgemeinheit
Die Tätigkeit des Vereins darf nicht nur einem begrenzten, abgeschlossenen Kreis zugutekommen. Aus diesem Grund dürfenMitgliedsbeiträge undMitgliedsumlagen im Durchschnitt1.023 € je Mitglied und Jahrnicht übersteigen. Die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder dürfen durchschnittlich nicht mehr als 1.534 € betragen.
Hinweis:
Wenn der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Gesetze verstößt, ist eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn es sich um eine extremistische Vereinigung handelt.
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3.3.2 Förderung mildtätiger Zwecke
Ein Verein verfolgt mildtätige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die entweder persönlich (z.B. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung) oder wirtschaftlich auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Dass eine wirtschaftliche oder persönliche Hilfsbedürftigkeit der geförderten Personen besteht, muss der Verein durch eine geeignete Dokumentation nachweisen. Bestimmte Einrichtungen (Kleiderkammer, Suppenküche, „Tafelvereine“ oder Obdachlosenasyle) können beantragen, dass sie von der Nachweispflicht befreit werden, da sie von Natur aus nur hilfsbedürftigen Menschen helfen.
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3.3.3 Förderung kirchlicher Zwecke
Ein kirchlicher Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts zu fördern. Auch bei der Förderung von Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann aufgrund der Förderung einer Religion eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein in Betracht kommen.
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3.3.4 Grundsatz der Selbstlosigkeit
Ein Verein handelt selbstlos, wenn er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Damit verbunden ist, dass nur die Satzungszwecke verfolgt werden können. Wenn weitere Zwecke verfolgt werden sollen, muss die Satzung angepasst werden.
3.3.5 Allgemeine Hinweise zur Mittelverwendung
Grundsätzlich sind alle verfügbaren Mittel des Vereins zeitnah für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke einzusetzen. Vereine sind jedoch darauf angewiesen, neue Mitglieder zu gewinnen, und machen aus diesem Grund Werbung. Je nach Größe des Vereins fallen auch allgemeine Verwaltungsausgaben an (Miete, Personal etc.). Auch kann es im Rahmen der Mitgliederbindung dazu kommen, zu besonderen Anlässen Geschenke zu überreichen oder Feste (Weihnachtsfeiern, Sommerfeste) durchzuführen. Hier sind dann bestimmte Grenzen zu beachten.
Verwaltungsausgaben
Diese sind grundsätzlich unschädlich, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten. Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn der Verein sich weitgehend durch Geldspenden finanziert und diese – nach einer Aufbauphase – überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen.
Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 % ist.
Hinweis:
Während der Gründungs- oder Aufbauphase eines Vereins (nicht länger als vier Jahre) kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein.
Die Steuerbegünstigung wird auch dann verweigert, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke insgesamt nicht zu beanstanden ist, allerdings einzelne Verwaltungsausgaben (z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) nicht angemessen sind.
Dürfen Mitglieder Zuwendungen erhalten?
Grundsätzlich dürfen Mitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen erhalten. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Auffassung als angemessen anzusehen sind. So wäre es unbedenklich, wenn Ihr Verein anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie beispielsweise ein Vereinsjubiläum oder eine Hochzeit, ein Geschenk überreicht, welches den Wert von 60 € nicht übersteigt.
Eine unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei besonderen Vereinsanlässen (z.B. der Weihnachtsfeier) oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug (z.B. die Übernahme der Buskosten) ist bis zu einer jährlichen Obergrenze von insgesamt höchstens 60 € je teilnehmendem Mitglied unbedenklich.
Wenn Mitglieder für den Verein tätig sind, kann unter Umständen die Gewährung einer Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale in Betracht kommen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist dies ebenfalls unschädlich (siehe unten Punkt 4.3).
Unter welchen Umständen kann der Verein andere Institutionen unterstützen?
Grundsätzlich verwendet der Verein seine Mittel, um seinen eigenen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann ein Verein seine Mittel komplett für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, etwa eines Museums, oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einsetzen („Förderverein“).
Auch ohne eine Satzungsregelung können Vereine ihre Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben:
- Insbesondere können Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden. Überlassene Arbeitskräfte müssen nicht steuerbegünstigt sein, es ist aber erforderlich, dass sie nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Die Überlassung gegen Entgelt ist als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, womit eine Gemeinnützigkeit ausgeschlossen ist. Bei einer nicht nur gelegentlichen Überlassung von Arbeitnehmern ist auch eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich.
- Auch Räume können überlassen werden. Dies kann entweder als Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet werden.
Die Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich für alle steuerbegünstigten Zwecke möglich. Eine Einschränkung besteht bei der Behandlung der Mitgliedsbeiträge: Wenn die Mitgliedsbeiträge bei dem abgebenden Verein steuerlich abziehbar sind, muss gewährleistet sein, dass sie auch bei der Empfängerkörperschaft abziehbar sind. Das ist beispielsweise bei Vereinen nicht der Fall, welche in erster Linie für Freizeitaktivitäten ihrer Mitglieder sorgen (u.a. Sportvereine).
Vereine müssen sich jedoch vor der Mittelweitergabe versichern, dass die Empfängerkörperschaft selbst auch steuerbegünstigt ist. Das kann durch die Vorlage eines aktuellen Freistellungs- oder Feststellungsbescheides erfolgen.
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3.3.6 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Ein Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als Verwendung gilt hierbei auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Beispiel:
Wenn Sie im Jahr 01 Spenden erhalten, müssen diese bis Ende des Jahres 03 ausgegeben sein. Wenn Sie in diesem Zeitraum die Mittel nicht ausgeben können, müssen Sie eine Rücklage bilden.
Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn der Verein Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € hat. Damit sind kleinere Vereine von der zeitnahen Mittelverwendung befreit.
Wenn ein Verein die Mittel nicht zeitnah verwendet und auch keine Rücklage bildet, wird ihm das Finanzamt eine Frist zur Verwendung der Mittel setzen.
Beachten Sie, dass bestimmte Mittel nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen:
- Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins vorgeschrieben hat,
- Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt sind,
- Zuwendungen, die aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins zur Aufstockung des Vermögens erfolgen, und
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z.B. ein Grundstück).
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3.3.7 Grundsatz der Vermögensbindung
Bei Vereinen, die der Gesetzgeber durch Steuerbegünstigungen fördert, möchte er sicherstellen, dass die im Fall der Auflösung verbleibenden Mittel auch weiter für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stehen. Daher müssen derartige Vereine in ihrer Satzung eine entsprechende Klausel einfügen, dass die verbleibenden Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (vgl. Punkt 5).
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3.3.8 Grundsatz der Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn ein Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und die Vermögensverwaltung sind möglich, wenn sie der Beschaffung von Mitteln des steuerbegünstigten Zwecks dienen. Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zum Hauptzweck wird, ist dies gemeinnützigkeitsschädlich. Wenn gemäß Satzung mehrere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden, müssen diese Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden.
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3.3.9 Grundsatz der Unmittelbarkeit
Ein Verein muss die steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verfolgen. Er kann sich aber auch „Hilfspersonen“ bedienen. Das Verhältnis zwischen Verein und Hilfsperson ist so zu gestalten, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Die Vereinbarungen sind sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Verein Einflussmöglichkeiten auf die Hilfsperson hat.
Auch das planmäßige Zusammenwirken von mehreren steuerbegünstigten Vereinen zur Umsetzung eines steuerbegünstigten Zwecks erfüllt diese Voraussetzungen. Weiter ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn der Verein ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.
Beispiel:
Ein Verein hat seine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe auf mehrere gGmbH ausgegliedert. Obwohl der Verein keine weiteren Tätigkeiten entfaltet, sind die Voraussetzungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes
erfüllt.
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3.3.10 Tätigkeitsbereiche des Vereins
Grundsätzlich ist ein gemeinnütziger Verein ideell tätig; er verfolgt den „guten Zweck“. In diesem Bereich fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Je nachdem, wie weit sich der Verein am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt, unterscheidet man die folgenden Tätigkeitsbereiche („Sphären“):
Ideeller Bereich
Dazu zählen Mitgliedsbeiträge, Spenden und echte Zuschüsse. Es fällt keine Besteuerung an.
Vermögensverwaltung
Verfügt ein Verein über Vermögen (Geldanlagen, Grundstücke), sind die Erträge hieraus ebenfalls grundsätzlich körperschaftsteuerfrei.
Zweckbetrieb
Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um eine begünstigte wirtschaftliche Betätigung des Vereins. Diese Begünstigung ist von den folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Der Zweck dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,
- · diese Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden und
- · der Wettbewerb zu anderen, nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art muss auf ein unvermeidbares Maß begrenzt sein.
Hinweis:
Beachten Sie, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Folgende Einrichtungen sind Zweckbetriebe:
- Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, wenn sie in besonderem Maße hilfsbedürftigen Menschen dienen,
- bestimmte Krankenhäuser,
- Alten- und Pflegeheime,
- Kinder-, Jugend- und Studentenheime,
- kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater) und
- kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte oder Kunstausstellungen.
- Sportliche Veranstaltungen
Wenn sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unentgeltlich durchgeführt werden oder wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € nicht übersteigen (Zweckbetriebsgrenze), besteht ebenfalls ein begünstigter Zweckbetrieb.
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, da es sich hierbei stets um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.
Übersteigen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze, sind alle sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Hinweis:
Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Hierbei muss es sich nicht zwingend um Mitglieder des Vereins handeln.
Hinweis:
Die Zweckbetriebsgrenze kann nachteilig für Vereine wirken, etwa wenn ein Verein bei sportlichen Veranstaltungen Verluste erwirtschaftet und diese nicht mit Gewinnen aus einem anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welchen er noch unterhält, verrechnen kann. Hier sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet. An diese Erklärung ist der Verein dann für mindestens fünf Jahre gebunden.
Es ist dann bei jeder sportlichen Veranstaltung gesondert zu prüfen, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Dies ist der Fall, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen.
Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für Vereine besteht jedoch eine Besteuerungsgrenze von 45.000 € Umsatz und 5.000 € Gewinn . Wenn also die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) über dieser Grenze liegen und ein Gewinn über 5.000 € erzielt wurde, fällt Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Beispiel 1:
Bei einem Verein, der durch seine Vereinsgaststätte (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Einnahmen von 40.000 € und einen Gewinn von 3.000 € erwirtschaftet, fällt keine Körperschaftsteuer an, da die Gewinngrenze nicht erreicht wurde.
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Für Vereine besteht ein Freibetrag von 5.000 €. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom Hebesatz in Ihrer Gemeinde.
Beispiel 2:
Wenn in Beispiel 1 ein Gewinn von 12.000 € erwirtschaftet worden wäre, würde Körperschaftsteuer anfallen:
Gewinn 12.000,00 €
– Freibetrag – 5.000,00 €
zu versteuerndes Einkommen 7.000,00 €
15 % Körperschaftsteuer von 7.000 € 1.050,00 €
5,5 % Solidaritätszuschlag von 1.050 € 57,75 €
Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % bei der Umsatzsteuer.
Welche Auswirkungen hat die Gemeinnützigkeit auf die Umsatzsteuer?
Neben der Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen die Umsätze aus dem Zweckbetrieb eines steuerbegünstigten Vereins dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Rücklagenbildung
Oben haben wir bereits gesehen, dass die dem Verein zufließenden Mittel zeitnah verwendet werden müssen. Kann Ihr Verein die Mittel nicht zeitnah verwenden oder benötigt er Mittel zu einem späteren Zeitpunkt, kommt eine Rücklagenbildung in Betracht. Die Rücklagenbildung ist gesetzlich vorgegeben.
Ein Verein kann für Notfälle eine „freie Rücklage“ anlegen („Notgroschen“). Die Höchstgrenze der Zuführung der möglichen jährlichen Rücklage ist die Summe von:
· einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (Zinserträge aus Spareinlagen oder auch Miet- oder Pachteinnahmen). Ergibt sich hier eine Unterdeckung, ist eineRücklagenbildung in dem betreffenden Jahr nicht möglich. Ergibt sich ein Unkostenüberschuss, ist dieser in die nachfolgenden Jahre vorzutragen und dort zunächst mit den Überschüssen aus der Vermögensverwaltung zu verrechnen.
und
· 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden).
Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Wenn diese Höchstgrenze in einem Jahr von dem Verein nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag in den nächsten beiden Jahren zusätzlich für die Bildung der freien Rücklage genutzt werden.
Jahr |
Mögliche Rücklage |
Tatsächlich gebildete Rücklage |
01 |
10.000 € |
2.000 € (+ Übertrag von 8.000 €) |
02 |
5.000 € |
5.000 € + 5.000 € (aus Jahr 01) |
03 |
7.000 € |
7.000 € + 3.000 € (aus Jahr 01) |
Für wiederkehrende Ausgaben können Sie für eine angemessene Zeitspanne eine Betriebsmittelrücklage bilden. Hierbei kann es sich um die folgenden Ausgaben handeln:
- Löhne oder Gehälter,
- Mieten,
- Versicherungen,
- Strom, Gas oder Wasser.
Die Zeitspanne darf ein Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Bestimmte Anschaffungen oder Vorhaben lassen sich nicht aus den laufenden Mitteln finanzieren, wie beispielsweise eine Modernisierung einer Sportanlage. Zu diesem Zweck kann eine zweckgebundene Rücklage („Projektrücklage“) gebildet werden.
Hinweis:
Sie müssen gegenüber dem Finanzamt das Projekt darstellen. Hier müssen Sie anhand geeigneter Unterlagen darlegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Mitteln Sie das Projekt umsetzen möchten. Der Zeitraum sollte sechs Jahre nicht überschreiten.
Sofern Sie eine Neuanschaffung eines bereits in Nutzung befindlichen Wirtschaftsguts, wie beispielsweise eines Autos, planen, können Sie eine Wiederbeschaffungsrücklage bilden. DieHöhe dieser Rücklage orientiert sich an der Höhe der Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsguts. Eine höhere Zuführung müssen Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
Hinweis:
Die Rücklagen müssen Sie in einem gesonderten Rücklagenspiegel ausweisen. Sie müssen die Rücklagen auch auflösen, wenn der Grund für die Bildung weggefallen ist.
Wenn Ihr Verein an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann auch eine Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften gebildet werden, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der freien Rücklage mindert.
Hinweis:
Für die Bildung einer Rücklage müssen Sie einen Beschluss des zuständigen Organs, in der Regel des Vorstands, fassen.
Sponsoring
Eine besondere Form der Mittelbeschaffung ist Sponsoring. Hier stellen Unternehmen oder auch andere Institutionen dem Verein Mittel zur Verfügung. Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug dazu, dem Unternehmen bei seiner Werbung in einer bestimmten Form behilflich zu sein.
Wie dies steuerlich zu bewerten ist, hängt maßgeblich von der Beteiligung des Vereins ab. Da hier häufig bereits Kleinigkeiten zu einer anderen Beurteilung der Besteuerung führen können, sollten Sie der Erstellung des Sponsoringvertrags besondere Aufmerksamkeit widmen. Ob es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins handelt, hängt entscheidend davon ab, ob der Verein aktiv an den Werbeleistungen des Sponsors mitwirkt. Dies kann beispielsweise schon in einer Verlinkung auf der Vereinswebsite gesehen werden.
Spendenrecht
Gemeinnützige Vereine können für Spenden und teilweise auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen erteilen ( „Spendenquittung“). Mit dieser Bestätigung sind steuerliche Vorteile des Spenders bzw. Mitglieds verbunden. Somit müssen Sie einige Formalien beachten:
- Für Beträge bis zu 300 € muss keine Zuwendungsbestätigung erteilt werden; als Nachweis genügt hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
- Bei Beträgen über 300 € muss eine Zuwendungsbestätigung nach dem amtlichen Muster erteilt werden. Die jeweils aktuellen Muster finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de).
· Eine Zuwendungsbestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre ist. Bei neu gegründeten Vereinen liegt nur der Feststellungsbescheid über die satzungsmäßigen Voraussetzungen vor. Dieser Bescheid darf nicht älter als drei Kalenderjahre sein.
Aus Sicht des Spenders besteht der Vorteil im zu gewährenden Sonderausgabenabzug. Die geleisteten Mittel können insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
· 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Hinweis:
Maßgeblich ist hier das Kalenderjahr, so dass ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt werden kann.
Sofern die abziehbaren Zuwendungen diese Höchstbeträge übersteigen, können sie in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Abziehbar sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an Vereine, jedoch nicht bei Vereinen, die
- den Sport oder
- · kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- · die Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung pflegen,
- · als Zweck die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks des Modellflugs und des Hundesports verfolgen oder
- vergleichbare Zwecke verfolgen.
Wenn Spender über das ganze Jahr verteilt mehrere Spenden leisten, können diese auch in einer „Sammelbestätigung“ zusammengefasst werden. Die Besonderheiten dieser Bestätigung (Bezeichnung, bescheinigte Zeiträume, Gesamtbetrag) ergeben sich aus dem entsprechenden Vordruck, welcher ebenfalls vorgegeben ist.
Manchmal werden Vereinen Wirtschaftsgüter gespendet, etwa ein Transporter für einen Tafelverein oder ein neues Sportgerät für einen Sportverein. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Sachspende. Diese ist nur für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb, nicht aber für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich. Bei Sachspenden muss der empfangende Verein Unterlagen zu den Akten nehmen, aus denen der Wert der Sachspende hervorgeht. Darüber hinaus muss eine Kopie der Zuwendungsbestätigung für sechs Jahre aufbewahrt werden. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.
Hinweis:
Wenn die Sachspende von einem Unternehmen stammt, ist die Zuwendungsbestätigung über den Betrag zu erteilen, mit dem die Sache entnommen wurde; hinzu kommt die Umsatzsteuer.
Wenn eine Privatperson die Sache spendet, kommt es darauf an, ob es sich um eine neue oder eine gebrauchte Sache handelt. Bei einer neuen Sache kann der Rechnungsbetrag übernommen werden; bei einer gebrauchten Sache muss der Wert der Sache geschätzt werden.
Mitglieder, die für ihren Verein Aufwendungen tätigen (Reisekosten, Telefon etc.), können auf die Erstattung verzichten und den zu erstattenden Betrag spenden.
Dies ist aber von verschiedenen Voraussetzungen abhängig:
- Ein Erstattungsanspruch besteht nach einem Vertrag oder der Satzung,
- der Anspruch auf Erstattung darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein und
- · zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügt der Verein über ausreichende Mittel, um die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.
- Außerdem dürfen die getätigten Aufwendungen nicht eigennützig sein. Wenn beispielsweise ein Mitglied eigene Kinder zum Training fährt, dürfte dies in aller Regel eigennützig motiviert sein.
- Schlussendlich muss der Verzicht zeitnah erklärt werden. Eine Verzichtserklärung ist dann zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird (z.B. als Übungsleiter).
Grundsätzlich kann ein Spender auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Dieses Vertrauen besteht jedoch nicht, wenn
- · er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat,
- · ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt ist
- · oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist.
Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben. Er muss – wenn auch laienhaft – das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung.
Spendenhaftung
Eine Zuwendungsbestätigung kann auch fehlerhaft sein. Entweder ist sie unrichtig ausgestellt worden oder die Spende, welche getätigt wurde, wurde nicht für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet ( Mittelfehlverwendung). Im ersten Fall spricht man von einer Ausstellerhaftung; im zweiten von einer Veranlasserhaftung.
Sowohl bei der Aussteller- als auch bei der Veranlasserhaftung soll in erster Linie der Verein und nicht der Vorstand in Anspruch genommen werden.
Die Ausstellerhaftung ist an den Vertrauensschutz des Spenders gekoppelt, so dass die Gutgläubigkeit des Spenders durch die Finanzverwaltung geprüft werden muss. Hier ist der Verein darlegungs- und beweisbelastet, dass der Spender keinen Vertrauensschutz hatte. Der Verein hat auch die Möglichkeit einzuwenden, dass es zu keinem Steuerausfall gekommen ist, weil beispielsweise der Spender dies nicht in seiner Steuererklärung aufgeführt hat.
Der Vertrauensschutz des Spenders besteht nicht, wenn der Verein die unrichtige Bescheinigung widerrufen hat, bevor der Spender seine Steuererklärung abgegeben hat. Der Spender ist bösgläubig, wenn ihm beispielsweise bekannt ist, dass die Spende im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wurde, oder wenn der Spende eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Haftung des Vereins wird mit 30 % angesetzt. Dieser Prozentsatz bemisst sich bei der Ausstellerhaftung nach den Zuwendungen, für die eine Zuwendungsbestätigung erteilt wurde. Im Fall der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.
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4 Der Verein als Arbeitgeber
- 4.1 Arbeitnehmerbegriff
- 4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit
- 4.3 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag
- 4.4 Geringfügige Beschäftigung
- 4.5 Pflichten als Arbeitgeber
Auch der Verein kann als Arbeitgeber auftreten und Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht jeder, der für den Verein tätig ist und mithilft, ist auch Arbeitnehmer. Häufig liegt ein rein ehrenamtliches Engagement oder eine freiberufliche Tätigkeit vor. Wann eine Tätigkeit für den Verein ein Arbeitsverhältnis darstellt, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.
Hinweis:
Kein Abgrenzungskriterium ist die Bezeichnung des Vertrags! Entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung des Vertrags.
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4.1 Arbeitnehmerbegriff
Der Arbeitnehmerbegriff wird durch verschiedene Kriterien gekennzeichnet. Arbeitnehmer ist,
- wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags
- im Dienste eines anderen
- · zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
- in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet ist. Die geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. DieseEingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Hier ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Verein, der eine Suppenküche betreibt, benötigt Helfer. Um einen sinnvollen Ablauf erreichen zu können, bedarf es einer Organisation. Im Rahmen dieser Organisation des Ablaufs werden die Vereinshelfer weisungsgebunden und fremdbestimmt für den Verein arbeiten. Da es aber an einer vertraglichen Grundlage und einer persönlichen Abhängigkeit fehlt, liegt kein Arbeitsverhältnis vor.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit in Erwartung einer Gegenleistung erbracht werden, das heißt sie soll der Sicherung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz dienen.
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4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit
Ein Verein kann seinen Helfern Auslagen undAufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit erstatten. Auch eine monatliche Aufwandsentschädigung führt weder zu Arbeitslohn noch zu einer anderen steuerlichen Einkunftsart, wenn die gezahlte Vergütung die mit der Tätigkeit uusammenhängenden Aufwendungen nicht übersteigt, da es dann an der Überschusserzielungsabsicht fehlt. Derartige abziehbare Aufwendungen nennt man Erwerbsaufwendungen. Hierzu gehören:
Reisekosten
Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs pauschal |
0,30 € / km |
Andere motorbetriebene Fahrzeuge |
0,20 € / km |
Verpflegungsmehraufwand
Abwesenheit von 24 Stunden |
28 € |
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden |
14 € |
Auch hier bestehen Vereinfachungsregeln der Finanzverwaltung. Wenn der ausgezahlte Betrag die zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben übersteigt, führt dies nur zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von 256 € erreicht. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Freigrenze; wenn diese überschritten wird, ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Beispiel:
Ein Helfer einer Suppenküche erhält je Einsatz einen Betrag von 10 €; Fahrtkosten entstehen ihm jeweils in Höhe von 3 € (10 km × 0,30 €). Er war insgesamt 30-mal im Einsatz. Es ergibt sich folgende Rechnung:
30 × 10 € – 30 × 3 € = 300 € – 90 € = 210 €
Da der Betrag unter 256 € bleibt, ist er steuerfrei.
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4.3 Übungsleiterpauschale und Ehrenamtsfreibetrag
Eine nebenberufliche Tätigkeit für den gemeinnützigen Bereich eines Vereins kann steuerfrei entschädigt werden. Hier unterscheidet man zwischen der Übungsleiterpauschale und dem Ehrenamtsfreibetrag. Jeder Verein sollte sich jährlich bescheinigen lassen, dass diese Pauschalen insgesamt nur bis zur zulässigen Gesamthöhe in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
Zusätzlich zu den Pauschalen können Aufwandsersatzleistungen, etwa Reisekosten, steuerfrei erstattet werden.
Unter den Voraussetzungen der Aufwandsspende kann auch auf die Auszahlung verzichtet und dem Verein gespendet werden.
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4.3.1 Übungsleiterpauschale
Tätigkeiten als
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher,
- Betreuer
- oder vergleichbare Tätigkeiten,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Arbeiten oder
- · aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
können bis zur Höhe von insgesamt 3.000 € im Jahr steuerfrei vergütet werden. Wichtig ist, dass die Tätigkeit einen persönlichen Kontakt zu Menschen aufweist.
Hinweis:
Die Übungsleiterpauschale kann mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden. Wenn jemand beispielsweise für seine Tätigkeit als Trainer in einem Verein monatlich 650 € erhält und der Steuerfreibetrag von 3.000 € gleichmäßig (= 250 €) auf die Monate verteilt wird, liegt der verbleibende Betrag von 400 € monatlich noch unter der 450-€-Grenze und ist damit geringfügig.
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4.3.2 Ehrenamtsfreibetrag
Andere nebenberufliche Tätigkeiten für steuerbegünstigte Vereine können ebenfalls steuerfrei entlohnt werden. Hier ist grundsätzlich jede Tätigkeit denkbar. Wenn es sich jedoch um eine Vorstandstätigkeit handelt, ist zwingend eine Satzungsregelung erforderlich. Außerdem ist hier eine Begrenzung auf insgesamt 840 € pro Jahr vorgesehen.
Hinweis:
Eine Kombination aus der Übungsleiterpauschale und dem Ehrenamtsfreibetrag ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kassierer für seine Tätigkeit einen Ehrenamtsfreibetrag und zusätzlich die Übungsleiterpauschale für die Tätigkeit als Trainer der Jugendmannschaft erhält.
Analog kann Arbeitnehmern nur dann ein Ehrenamtsfreibetrag oder eine Übungsleiterpauschale gewährt werden, wenn dieser bzw. diese für eine von der Arbeitnehmertätigkeit verschiedene Tätigkeit gezahlt wird.
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4.4 Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 € im Monat nicht übersteigt.
Hinweis:
Zu dem regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören neben den laufenden Einnahmen auch solche Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld). Diese sind dann anteilig auf die Monate zu verteilen.
Die geringfügig Beschäftigten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; können sich aber auf Antrag befreien lassen. Der Beitragsanteil des geringfügig Beschäftigten bei einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würde 3,6% betragen. Bei einer Rentenversicherungspflicht fallen folgende Abzüge an:
Rentenversicherung 15,00 %
pauschale Lohnsteuer 2,00 %
Krankenversicherung 13,00 %
Gesamtbelastung 30,00 %
Hinzu kommen die Umlagen:
U1 (Krankheit) 1,00 %
U2 (Mutterschaft) 0,39 %
Umlage Insolvenz 0,12 %
Hinweis:
Lassen Sie sich regelmäßig bestätigen, dass „Ihr“ geringfügig Beschäftigter nicht weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt, durch die die Grenze von 450 € überschritten wird.
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4.5 Pflichten als Arbeitgeber
Den Verein als Arbeitgeber trifft eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen. Der gesamte Bereich kann hier nicht dargestellt werden, so dass nur ein Überblick gegeben werden kann.
Hinweis:
Wichtig ist insgesamt, dass zwar den Verein alle Verpflichtungen treffen, aber dieser nur durch seinen Vorstand handeln kann. Der Vorstand kann im Fall der nicht wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten auch persönlich haften.
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4.5.1 Lohnsteuer und Kirchensteuer
Grundsätzlich müssen die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Dies muss grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuerzeitraums erfolgen. Bei kleineren Vereinen kann dies quartalsweise erfolgen.
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4.5.2 Mindestlohn
Der Mindestlohn ist zwingend, so dass auch der Arbeitnehmer auf diesen nicht verzichten kann. Der Mindestlohn von derzeit 9,50 € (ab 01.07.2021: 9,60 €; ab 01.01.2022: 9,82 €; ab 01.07.2022: 10,45 €) ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden, also auch für geringfügig Beschäftigte.
Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiterfallen nicht unter das Mindestlohngesetz (MiLoG). Gleiches gilt für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten; diese sind unabhängig von ihrer Höhe unschädlich. Dies betrifft auch Amateur- und Vertragssportler, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.
Auch Vereinshelfer oder Vorstände, welche die Ehrenamtspauschale erhalten, fallen nicht unter die Regelungen des MiLoG. Dies betrifft auch Übungsleiter, Trainer oder Erzieher, die eine steuerfreie Übungsleiterpauschale von max. 3.000 € erhalten. Bei diesen Vereinshelfern brauchen Sie sich über eine Mindestentlohnung keine Gedanken machen!
Sowohl Selbständige als auch Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten oder ein Orientierungspraktikum absolvieren, fallen nicht unter die Regelung. Auch für Auszubildende gilt das Gesetz nicht.
Hinweis:
Laut Gesetz begeht ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn nicht zahlt, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe belegt werden kann.
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4.5.3 Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
Vereine, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind, müssen sich vergewissern, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer einschlägigen Sexualstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder oder Jugendliche
- beaufsichtigt,
- betreut,
- erzieht,
- ausbildet oder
- einen vergleichbaren Kontakt hat.
Hierzu muss vor Beginn der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Jahren Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis genommen und geprüft werden, dass keine entsprechende Verurteilung vorliegt.
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5 Anhang: Steuerliche Mustersatzung für Vereine
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine Mustersatzung, welche nur den steuerlichen Bereich der Vereine betrifft. Die nachfolgenden Regelungen müssen Sie in Ihrer Satzung aufnehmen, um als steuerbegünstigter Verein durch das Finanzamt anerkannt werden zu können.
§ 1
Der XX e.V. mit Sitz in ... verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist [...] (z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch [...] (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedguts und des Chorgesangs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheims, Unterhaltung eines Altenheims, eines Erholungsheims, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
1. an – den – die – das – [...] (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder (alternativ!)
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für [...] (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen [...] bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...).
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Januar 2021. Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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Gewinnermittlung, Buchhaltung + Kontenrahmen für Vereine
Die Gewinnermittlung für Vereine erfolgt ähnlich wie für Unternehmen und basiert auf den Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Es gibt verschiedene Methoden der Gewinnermittlung wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die Bilanzierung. Es ist wichtig, dass die Gewinnermittlung korrekt und rechtzeitig erfolgt, um eine solide finanzielle Grundlage für den Verein zu gewährleisten.
Ein Verein muss grundsätzlich nicht bilanzieren , sondern kann seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen. Die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung entsteht für einen gemeinnützigen Verein nur unter bestimmten Voraussetzungen, die vor allem das Steuerrecht betreffen.
Hier sind die maßgeblichen Kriterien, ab wann ein Verein bilanzieren muss:
-
Überschreiten bestimmter steuerlicher Grenzen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Die Bilanzierungspflicht nach Steuerrecht (§ 141 Abgabenordnung - AO) tritt ein, wenn ein Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und dabei bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitet .
- Umsatzgrenze: Der Umsatz des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (nicht des gesamten Vereins!) übersteigt 600.000 Euro im Kalenderjahr.
- Gewinngrenze: Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigt 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr.
Wichtig: Diese Grenzen beziehen sich ausschließlich auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb . Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden), dem Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung werden hierfür nicht berücksichtigt. Die meisten Kleingartenvereine oder kleinere Sportvereine überschreiten diese Grenzen in der Regel nicht.
-
Aufforderung durch das Finanzamt: Auch wenn die oben genannten Grenzen nicht überschritten werden, kann das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung auffordern, wenn es die Erstellung einer Bilanz für notwendig erachtet, um die Besteuerungsgrundlagen zutreffend zu ermitteln. Dies geschieht jedoch seltener bei kleineren Vereinen.
-
Spezialgesetzliche Regelungen: In sehr seltenen Fällen kann eine Bilanzierungspflicht auch aus spezialgesetzlichen Regelungen entstehen, z.B. für bestimmte Organisationen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime (Pflegebuchführungsverordnung). Dies trifft auf die meisten Kleingartenvereine nicht zu.
Zusammenfassend:
Ein Verein muss in der Regel nur dann bilanzieren , wenn sein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (also der Teil, der nicht ideeller Bereich, Zweckbetrieb oder Vermögensverwaltung ist) einen Umsatz von über 600.000 Euro oder einen Gewinn von über 60.000 Euro im Jahr erzielt, oder wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.
Für die meisten gemeinnützigen Vereine reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus, da sie diese Grenzen nicht erreichen. Die EÜR ist einfacher zu erstellen, erfordert aber dennoch eine saubere Trennung der vier steuerlichen Sphären und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD), insbesondere der Belegpflicht.
Buchhaltung für Vereine
Es ist wichtig, dass die Buchhaltung von Vereinen ordnungsgemäß geführt wird, um eine transparente und nachvollziehbare Verwaltung der Vereinsfinanzen sicherzustellen. Ein korrektes und zeitnahes Buchhaltungssystem kann auch dazu beitragen, potenzielle Probleme oder Engpässe frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden oder zu lösen.
Für die Buchhaltung von Vereinen gibt es spezielle Buchhaltungsprogramme, die auf die Bedürfnisse von Vereinen zugeschnitten sind. Diese Programme helfen dabei, die Finanzen des Vereins zu verwalten und die Buchhaltung effizienter zu gestalten. Ein Beispiel für ein solches Programm ist MS-Buchhalter.
Der Kontenrahmen für Vereine unterscheidet sich ebenfalls von dem für Unternehmen. Ein Kontenrahmen ist eine Sammlung von Konten, die für die Buchhaltung verwendet werden, und dient als Leitfaden für die korrekte Kontierung von Geschäftsvorfällen. Der Kontenrahmen für Vereine enthält typischerweise Konten wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungserlöse und -kosten, sowie Konten für Investitionen und Rücklagen.
Kontonummern und spezifischen Buchungssätzen. Ich werde einige der wichtigsten hervorheben und ergänzen, um Ihnen einen besseren Überblick zu geben:
1 Überschussrechner
1.1 Umsatzsteuerrechnung
-
Brutto-Verbuchung:
- Erlöse 0 % mit Vorsteuerabzug: Konto 50, Kennziffer der UStVA 43
- Erlöse 19 % USt: Konto 53, Kennziffer der UStVA 81
- Kosten 19 % Vorsteuer: Konto 59, Kennziffer der UStVA 66
1.2 Anlagenbuchungen
-
Netto-Buchung im Anlagenbereich:
- Beispiel: Anschaffung von Anlagegütern, Konto 5685 (Abziehbare Vorsteuer Zweckbetrieb Sport)
1.3 Musterbuchungen
-
Beispielbuchungen:
- Erhalt der Miete in bar 107 Euro zu 7 % USt: 107,00 € Kasse 920 an Miete 4111 mit dem Steuerschlüssel 52
1.4 Forderungen und Verbindlichkeiten
-
OPOS-Buchhaltung:
- Beispiel: Beiträge an 9802 (Korrekturkonto Forderungen)
2 Umsatzsteuerrechnung für Bilanzierer und Überschussrechner
2.1 Umsätze nach § 13b UStG
-
Steuerschuldnerschaft:
- Vorsteuerbeträge: Konto 0849 (abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG)
2.2 EG-Buchungen
-
Buchungs- und Steuerschlüssel:
- Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb 19 %: Konto 19, Kennziffer der UStVA 89
2.3 Zuordnung von Buchungsvorgängen
-
Sammelkonten:
- Allgemeine Sammelkonten: Konto 0885 (Sammelkonto aufzuteilende Ausgaben)
2.4 Umbuchen von steuerpflichtig gewordenen Ergebnissen
-
USt-Berichtigung:
- Umgebuchte Einnahmen Bereich 5000: Konto 5990 an Konto 8980
2.5 Aufzuteilende Vorsteuer
-
Steuerschlüssel 9:
- Aufzuteilende Vorsteuer: Konto 0835
2.6 Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG
-
Pauschale Vorsteuer:
- Pauschale Vorsteuerbuchung: Konto 0865 an Konto 0859
2.7 Verbuchen von (zweck)gebundenen Rücklagen
-
Rücklagenbildung:
- Rücklagen Zweckbetriebe bis 2019: Konto 1039
2.8 Weitere Besonderheiten
-
Hinzurechnungen und Kürzungen:
- Nichtanzusetzende Einnahmen Klasse 7 und 8: Konto 9630
Allgemeine Hinweise
-
Jahresabschluss:
- Ergebnisvortragskonto: Konto 1082, 1084, 1085, etc.
Diese Kontonummern und Buchungssätze sind spezifisch für das DATEV-Programm und die Buchführung von Vereinen. Sie sollten immer im Kontext der jeweiligen Buchungssituation und unter Berücksichtigung der aktuellen steuerlichen Vorschriften verwendet werden.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
Musikvereine, Gesangsvereine: neues Spendenrecht
1. Allgemeines
Mit Verfügung vom 12.2.2001, S 2223 A – St 333, hatte ich unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Einkommensteuer-Referenten des Finanzministeriums und der Oberfinanzdirektion des Landes mitgeteilt, dass Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder ähnliche Vereine dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Verein mindestens zwei öffentliche Auftritte im Jahr bestreitet. In diesen Fällen fördere der Verein nicht kulturelle Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV), sondern kulturelle Zwecke i.S. von Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV. Dabei hatte ich gebeten, dies bei der Erteilung der Freistellungsbescheide zu berücksichtigen.
Dieser Rechtsauffassung ist nicht mehr zu folgen. Die Verfügung wird hiermit aufgehoben.
2. Abgrenzungskriterien
Nach dem Ergebnis einer zwischenzeitlichen Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecken und der Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B Nr. 2), wie folgt zu verfahren:
Eine Förderung kultureller Zwecke im Sinne des Abschnitts B Nr. 2, mit der Rechtsfolge der Nichtabzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge, liegt immer dann vor, wenn sich die Vereinsmitglieder selbst, d.h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten. Öffentliche Auftritte stellen kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar, das gegen eine Freizeitgestaltung spricht. Dies wäre auch ein Präjudiz für andere Vereine, z.B. Karneval, Brauchtum und Kleintierzucht, die ebenfalls regelmäßig öffentlich auftreten. Für die Abgrenzung kommt es damit auch nicht auf eine künstlerische Gestaltungshöhe (z.B. auf die zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgestellten Kriterien) an, sondern den Umstand, dass ein vom Verein verfolgter Zweck primär der Freizeitgestaltung dient.
Nachdem die herkömmlichen Musik- und Gesangvereine allerdings fast ausschließlich mit musizierenden Mitgliedern besetzt sind, können die von diesen Vereinen erhobenen Mitgliedsbeiträge grundsätzlich nicht (mehr) als Spenden i.S. des § 10b EStG einkommensmindernd berücksichtigt werden; für diese Mitgliedsbeiträge dürfen demnach auch keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden.
Diese Grundsätze gelten für alle kulturellen Vereine entsprechend, so dass z.B. auch Mitgliedsbeiträge an Theaterspielvereine, bei denen Mitglieder selbst aktiv tätig werden, nicht begünstigt sind.
Die Frage der steuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge an Fördervereine zur Förderung der Kunst soll noch auf Bundesebene erörtert werden. Um zu vermeiden, dass die betroffenen Fördervereine zur Förderung der Kunst (in erster Linie Förderung von Musik- und Gesangvereinen) auch für das Kalenderjahr 2002 Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen, bitte ich bis zum Ergehen einer anderweitigen Regelung die Auffassung zu vertreten, dass auch diesen Vereinen die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ab dem Kalenderjahr 2002 versagt wird. Danach sind Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein nicht begünstigt, wenn die vom Hauptverein unmittelbar erhobenen Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Dem Abschnitt A Nr. 3 können dagegen z.B. Trägervereine für Museen zugeordnet werden.
Eine Spendenbegünstigung von Mitgliedsbeiträgen an Trägervereine von Musikschulen ist nur in den Fällen möglich, in denen die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kurses ist, die Musikschule für die von ihr veranstalteten Kurse kostendeckende Gebühren erhebt, die Kurse allen Interessenten (auch Nichtmitgliedern) offen stehen und die Mitglieder des Trägervereins in diesem Zusammenhang nicht bevorzugt werden (z.B. durch geringere Gebühren).
3. Übergangsregelung
Sofern einzelnen Vereinen aufgrund der zwischenzeitlich überholten Rechtsauffassung durch das örtlich zuständige FA bestätigt wurde, dass der Verein für von ihm erhobene Mitgliedsbeiträge zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist, können für Mitgliedsbeiträge seit dem Veranlagungszeitraum 2000 bis einschließlich Veranlagungszeitraurn 2001 aus Vertrauensschutzgründen noch Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitglieds als Spenden i.S. des § 10b EStG berücksichtigungsfähig sind. Ab dem Jahr 2002 dürfen generell keine Zuwendungsbestätigungen mehr für Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden. In allen anderen Fällen (Neufall, bisher keine Mitteilung des Finanzamts, so dass kein Vertrauensschutzaspekt greift) darf der (nur nachrichtlichen Charakter besitzende) Ausspruch der Spendenbegünstigung nur nach der neuen Rechtslage erfolgen (d.h. die Mitgliedsbeiträge sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig).
4. Anschreiben
Ich bitte die Vereine, denen im Rahmen von Freistellungsbescheiden bzw. formlosen Schreiben aufgrund der zwischenzeitlich überholten Rechtsauslegung bestätigt wurde, dass sie für die von ihnen erhobenen Mitgliedsbeiträge zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind, noch im Jahr 2001 durch gesonderte Anschreiben auf die geänderte Rechtsauffassung hinzuweisen. Hierzu kann das als Anlage beigefügte Musterschreiben verwendet werden.
Sofern in den Finanzämtern diesbezüglich keine ausreichenden Aufzeichnungen geführt worden sind, sind die hiervon betroffenen Vereine ggf. in einer Sonderaktion durch die für die Vereinsbesteuerung zuständigen Teilbezirke zu ermitteln.
Obgleich die Nachricht Mitteilung (Abschnitt D des Freistellungsbescheids) über die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen keinen Verwaltungsakt darstellt, ist mit Blick auf die Ausstellerhaftung des § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG für Zuwendungsbestätigungen von Mitgliedsbeiträgen ab dem Jahr 2002 und die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG eine Information der betroffenen Vereine unerlässlich.
OFD Karlsruhe, 21.11.2001, S 2223 A - St 333, Bezug: OFD Karlsruhe vom 12.2.2001, S 2223 A – St 333
Anlage Muster für ein Anschreiben
Steuerliche Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen als Spenden bis einschl. 2001; neue Rechtslage ab 2002
Freistellungsbescheid (vorläufige Bescheinigung, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, Schreiben) vom xx.xx.xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
bis einschließlich 1999 konnten Mitgliedsbeiträge an Vereine, die wegen der Förderung kultureller Zwecke steuerbegünstigt sind, grundsätzlich nicht als Spenden i.S. des § 10b EStG einkommensmindernd berücksichtigt werden, da eine Direktspendenbegünstigung ausgeschlossen war. Erst mit der Neuregelung des steuerlichen Spendenrechts ab 1.1.2000 haben sich diesbezüglich durch die Regelung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungs-Verordnung (EStDV) zumindest in Teilbereichen der Kulturförderung Verbesserungen ergeben. So können bei der unter Abschnitt A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs, 2 EStDV aufgeführten ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie der Denkmalpflege Mitgliedsbeiträge als Spenden abgezogen werden. Demgegenüber berechtigt die unter Abschnitt B Nr. 2 aufgeführte Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht zum Spendenabzug der Mitgliedsbeiträge.
Nachdem für die Abgrenzung der in Abschnitt A Nr. 3 und Abschnitt B Nr. 2 aufgeführten Bereiche der Kulturförderung keine bundeseinheitlichen Kriterien aufgestellt werden konnten, wurde für Baden-Württemberg eine Regelung getroffen, wonach bei der Durchführung mehrerer öffentlicher Auftritte (z.B. Konzerte) nicht mehr die Freizeitgestaltung der Mitglieder von Musik- und Gesangvereinen, sondern die Förderung kultureller Veranstaltungen im Vordergrund steht, mit der Folge, dass Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind. An dieser die große Mehrzahl von Musik- und Gesangvereinen begünstigenden Regelung kann allerdings nicht mehr festgehalten werden. Denn im Rahmen einer erneuten Erörterung auf Bundesebene hielt eine klare Mehrheit der anderen Bundesländer öffentliche Auftritte für kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal, das gegen eine Freizeitgestaltung sprechen könnte. Vielmehr wurde der Grundsatz aufgestellt, dass Vereine, in denen sich die Vereinsmitglieder selbst, d.h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten, stets dem Abschnitt 8 Nr. 2 zuzuordnen sind. Diese Beurteilung hat zwingend zur Folge, dass Mitgliedsbeiträge künftig steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind.
Über die Frage der steuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge an Fördervereine zur Förderung der Kunst (z.B. Fördervereine von Musik- und Gesangvereinen) ist noch nicht endgültig entschieden worden. Nach derzeitiger Rechtslage sind Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein nicht begünstigt, wenn die vom Hauptverein unmittelbar erhobenen Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Nach dieser für mich bindenden Verwaltungsauffassung dürfen für die Mitgliedsbeiträge an Ihren Verein keine Zuwendungsbestätigungen (mehr) ausgestellt werden.
Aus Vertrauensschutzgründen können aufgrund der von mir erteilen Zusage im Freistellungsbescheid für das Jahr/für die Jahre xxxx (vorläufige Bescheinigung, Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, Schreiben) vom xx.xx.xxxx für Mitgliedsbeiträge bis einschließlich des Jahres 2001 noch Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitglieds als Spenden i.S. des § 10b EStG berücksichtigungsfähig sind. Für Mitgliedsbeiträge ab dem Jahr 2002 dürfen keine Zuwendungsbestätigungen mehr erstellt werden. Auf die Haftungsregelung des § 10b Abs. 4 EStG weise ich vorsorglich hin.
Aufgrund der nur nachrichtlichen Aussage über die Spendenabzugsberechtigung im Freistellungsbescheid (in der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid) ergeht wegen dieser Änderung kein erneuter Bescheid.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Normenkette
EStG § 10b
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen
Hintergrund
Ein eingetragener gemeinnütziger Sportverein in Niedersachsen hat vor dem Finanzgericht geklagt, um Klarheit über die Umsatzsteuerpflicht seiner Mitgliedsbeiträge zu erhalten. Der Verein bietet verschiedene Sportarten an und betreibt die 1. Herren-Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Kernpunkte des Falles
- Sportverein: Bietet Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen an.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Die 1. Herren-Fußballmannschaft, die umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder generiert.
- Kunstrasenplatz: Errichtet auf gepachtetem Vereinsgelände, auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft gedacht.
- Umsatzsteuererklärung 2015: Der Verein erklärte Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtige Umsätze zu 7 Prozent und machte Vorsteuerabzug geltend.
- Finanzamt: Sah die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei an und verwehrte den Vorsteuerabzug.
Entscheidung des Finanzgerichts
- Mitgliedsbeiträge sind steuerbar: Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den Beiträgen und den Leistungen des Vereins.
- Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr: Die Beiträge schließen den Vorsteuerabzug aus, da sie als Gegenleistung für die Bereitstellung von Sportanlagen und organisiertem Spielbetrieb angesehen werden.
- Revision zugelassen: Der Fall kann vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 4/23 weiterverfolgt werden.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für Sportvereine, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge und den damit verbundenen Vorsteuerabzug. Es betont die Notwendigkeit einer klaren Trennung zwischen gemeinnützigen Aktivitäten und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb eines Vereins.
Ausblick
Da das Gericht die Revision zugelassen hat, wird eine endgültige Klärung dieser steuerrechtlichen Frage vom Bundesfinanzhof erwartet. Dieses Urteil wird für viele Sportvereine in Deutschland von Bedeutung sein, da es die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen und die damit verbundenen Vorsteuerabzugsrechte betrifft.
Top Zivilrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung von Vereinen
Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben
Die Frage, ob Mitgliedsbeiträge in einem Sportverein oder Golfclub als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, ist in der Tat relevant für viele, die Geschäftsbeziehungen pflegen oder erweitern möchten. Wie in Ihrer Anfrage beschrieben, ist die steuerliche Behandlung solcher Ausgaben in Deutschland jedoch ziemlich streng geregelt. Hier sind die Kernpunkte zusammengefasst:
Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen:
-
Grundsätzlich privat: Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen oder ähnlichen privaten Vereinigungen gelten in der Regel als Kosten der privaten Lebensführung und sind somit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
-
Keine Ausnahme bei beruflichem Interesse: Auch wenn die Mitgliedschaft beruflich motiviert ist, zum Beispiel zur Kundenakquise oder zum Networking, ändert dies in der Regel nichts an der steuerlichen Behandlung. Das Finanzamt sieht solche Mitgliedschaften weiterhin als privat an, da sie Ihnen auch die Möglichkeit zur privaten Nutzung eröffnen.
-
Rechtsprechung: Wie das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, werden selbst in Fällen, in denen die Mitgliedschaft ausschließlich beruflichen Zwecken dient und vom Arbeitgeber bezahlt wird, die Beiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen und nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben.
Alternative: Sponsoring
-
Werbewirkung entscheidend: Eine Möglichkeit, Kosten im Zusammenhang mit Vereinen steuerlich geltend zu machen, ist das Sponsoring. Wenn Sie einen Verein finanziell unterstützen und im Gegenzug eine Werbeleistung für Ihr Unternehmen erhalten (z.B. Anzeigen in Vereinspublikationen, Banner am Spielfeld etc.), können diese Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden.
-
Nachweis der Geschäftsbeziehung: Wichtig ist, dass ein klarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Werbeleistung besteht. Die Ausgaben müssen geschäftlich veranlasst sein und dürfen nicht den Anschein einer privaten Zuwendung haben.
Wichtige Hinweise:
- Dokumentation: Halten Sie alle Belege und Nachweise für die Werbeleistung des Vereins sorgfältig fest. Diese können bei einer steuerlichen Prüfung als Beweis für den geschäftlichen Charakter der Ausgaben dienen.
- Verhältnismäßigkeit: Achten Sie darauf, dass die Kosten für das Sponsoring in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Werbeeffekt stehen. Unverhältnismäßig hohe Zahlungen könnten vom Finanzamt hinterfragt werden.
Fazit:
Obwohl die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Golfclub aus beruflichen Netzwerkgründen attraktiv erscheinen mag, sind die Möglichkeiten, diese Kosten steuerlich geltend zu machen, begrenzt. Sponsoring bietet eine alternative Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile zu erzielen. Wie bei allen steuerlichen Fragen ist es ratsam, sich individuell von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die spezifischen Umstände Ihres Falles zu berücksichtigen und die beste Strategie zu entwickeln.
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Aktuelles + weitere Infos
Steuer-Tipp: Abgabenfreie Aufwandsentschädigung für Helfer in gemeinnützigen Vereinen
Einleitung
Gemeinnützige Vereine und Organisationen können ihren Helfern steuerfreie Aufwandsentschädigungen gewähren. Diese Regelung dient der Förderung des ehrenamtlichen Engagements. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Vereine und Helfer beachten sollten.
Voraussetzungen für die Gewährung
- Art des Auftraggebers: Die Organisation muss eine Behörde, Kommune oder eine vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung sein.
- Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit darf maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten pro Kalenderjahr umfassen. Ein Hauptberuf muss nicht zwingend ausgeübt werden, sodass auch Rentner, Studenten oder Hausfrauen davon profitieren können.
Unterscheidung zwischen Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
- Aufwandsentschädigung: Stellt ein Leistungsentgelt dar und ist nicht mit Auslagenersatz zu verwechseln.
- Auslagenersatz: Erstattet dem Zahlungsempfänger belegbare Auslagen wie Reisekosten oder Kilometergelder.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Übungsleiterfreibetrag (3.000 Euro): Für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder in der Pflege. Bis 2020 betrug dieser Freibetrag 2.400 Euro.
- Ehrenamtspauschale (840 Euro): Unabhängig von der Art der Tätigkeit. Dieser Freibetrag kann für Tätigkeiten wie die Reinigung von Vereinsräumen oder Büroarbeiten in Anspruch genommen werden, sofern kein Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag besteht. Bis 2020 betrug dieser Freibetrag 720 Euro.
Wichtige Hinweise für Vereine
- Bestätigung vom Zahlungsempfänger: Der Verein sollte sich bestätigen lassen, dass der Freibetrag inklusive des Auszahlungsbetrags noch nicht ausgeschöpft wurde.
- Schriftliche Vereinbarung: Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringende Leistung, den zeitlichen Umfang und das vereinbarte Entgelt zu treffen.
Zusätzlicher Tipp
Helfer können bis zu 840 Euro (bis 2020: 720 Euro) für ihre Vereinstätigkeit erhalten und diesen Betrag anschließend als Spende an den Verein zurückgeben, um eine Spendenquittung zu erhalten.
Fazit
Diese steuerlichen Regelungen bieten eine wertvolle Unterstützung für das ehrenamtliche Engagement in gemeinnützigen Organisationen. Sowohl Vereine als auch Helfer sollten sich dieser Möglichkeiten bewusst sein und sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten nutzen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Verein
EStGEStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
EStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 10
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 11
EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
EStG § 12
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 34g
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 3.44
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben
EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 4.13 Abzugsverbot für Sanktionen
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.2 Anschaffungskosten
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen
EStR R 6.11 Bewertung von Rückstellungen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 11. Vereinnahmung und Verausgabung
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
EStR R 34b.6 Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht
EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
EStDV 50 73a
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 5 Steuerschuldner
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 1 2 3 5 8 8b 8c 9 12 13 14 17 24 25 27 29 32 33 34 35 37 38
UStG
UStG § 1 Steuerbare Umsätze
UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen
UStG § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
UStG § 12 Steuersätze
UStG § 13 Entstehung der Steuer
UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStG § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
UStG § 18a Zusammenfassende Meldung
UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStG § 22 Aufzeichnungspflichten
UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
UStG § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UStG § 29 Umstellung langfristiger Verträge
AO
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 11 Sitz
AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
AO § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
AO § 51 Allgemeines
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 67a Sportliche Veranstaltungen
AO § 79 Handlungsfähigkeit
AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
AO § 139a Identifikationsmerkmal
AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
AO § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 244 Taugliche Steuerbürgen
AO § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 11 Sitz
AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
AO § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
AO § 51 Allgemeines
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 67a Sportliche Veranstaltungen
AO § 79 Handlungsfähigkeit
AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände
AO § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
AO § 139a Identifikationsmerkmal
AO § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
AO § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung
AO § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 244 Taugliche Steuerbürgen
AO § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.2. Verwertung von Sachen
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 2.7. Unternehmen
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 3.12. Ort der Lieferung
UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung
UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStAE 3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
UStAE 3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.3.6. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)
UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art
UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände
UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte
UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt
UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)
UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
UStAE 13.4. Teilleistungen
UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen
UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel
UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen
UStAE 13b.8. Vereinfachungsregelung
UStAE 13b.9. Unfreie Versendungen
UStAE 13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
UStAE 14.3. Rechnung in Form der Gutschrift
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen
UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen
UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen
UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18a.3. Angaben für den Meldezeitraum
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 19.3. Gesamtumsatz
UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen
UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer
UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen
Anlage 7 zu Abschnitt 6a.5
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.2. Verwertung von Sachen
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 2.7. Unternehmen
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 3.12. Ort der Lieferung
UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung
UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStAE 3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
UStAE 3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.3.6. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
UStAE 4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“)
UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.10. Gesellschaftsanteile
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art
UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände
UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte
UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt
UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)
UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
UStAE 13.4. Teilleistungen
UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen
UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel
UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen
UStAE 13b.8. Vereinfachungsregelung
UStAE 13b.9. Unfreie Versendungen
UStAE 13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
UStAE 14.3. Rechnung in Form der Gutschrift
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen
UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen
UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen
UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18a.3. Angaben für den Meldezeitraum
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 19.3. Gesamtumsatz
UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen
UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer
UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen
Anlage 7 zu Abschnitt 6a.5
GewStR
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht
GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht
GewStR R 2.7 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel
GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen
GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität
GewStR R 11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 2. Verwertung von Sachen
UStR 3. Schadensersatz
UStR 4. Mitgliederbeiträge
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 13a. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStR 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStR 16. Unternehmer
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStR 20. Unternehmen
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 24a. Unentgeltliche Wertabgaben
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 30. Ort der Lieferung
UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen
UStR 31a. Reihengeschäfte
UStR 32. Dienstleistungskommission
UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG
UStR 38. Ort des Leistungsempfängers
UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG
UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG
UStR 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStR 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG
UStR 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
UStR 42e. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
UStR 42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer
UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStR 50. Buchmäßiger Nachweis
UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
UStR 53a. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator”)
UStR 54. Buchmäßiger Nachweis
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStR 66. Gesellschaftsanteile
UStR 74. Verschaffung von Versicherungsschutz
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 81. Verträge besonderer Art
UStR 82. Kaufanwartschaftsverhältnisse
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen
UStR 115. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art
UStR 116. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStR 118. Jugendherbergswesen
UStR 119. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
UStR 122. Lieferung bestimmter Gegenstände
UStR 123. Vergütungsberechtigte
UStR 133. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStR 144. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG
UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt
UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStR 149. Entgelt
UStR 150. Zuschüsse
UStR 151. Entgeltsminderungen
UStR 152. Durchlaufende Posten
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 159. Durchschnittsbeförderungsentgelt
UStR 160. Steuersätze
UStR 163. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 170a. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStR 178. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStR 179. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
UStR 180. Teilleistungen
UStR 181. Istversteuerung von Anzahlungen
UStR 182. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 183. Zum Begriff der Rechnung
UStR 184. Rechnung in Form der Gutschrift
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen
UStR 187a. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen
UStR 190a. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis
UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 195. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStR 198. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen
UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStR 210. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
UStR 218. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 222. Umrechnung von Werten in fremder Währung
UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen
UStR 229. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen
UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
UStR 245c. Angaben für den Meldezeitraum
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
UStR 253. Wechsel der Besteuerungsform
UStR 254. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
UStR 268. Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
UStR 273. Steuerfreiheit von Reiseleistungen
UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStR 276. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen
UStR 276a. Differenzbesteuerung
UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStR 279. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer
UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen
KStR 1.1 4.5 5.3 5.4 5.6 5.7 5.9 5.11 5.16 7.1 7.3 8.3 8.5 8.11 8.12 8.13 9 13.1 13.2 13.4 17 22 23 24 25 26 35
GewStDV 8 12a 25
KStDV 4
AEAO
AEAO Vor §§ 8, 9 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt:
AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:
AEAO Zu § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen:
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:
AEAO Zu § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit:
AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:
AEAO Zu § 27 Zuständigkeitsvereinbarung:
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 51 Allgemeines:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 57 Unmittelbarkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 6 HGB Handelsgesellschaften; Formkaufmann
§ 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
§ 25 HGB Haftung bei Geschäftsübergang unter Lebenden
§ 28 HGB Haftung bei Eintritt in ein Einzelunternehmen
§ 59 HGB Pflichten des Handlungsgehilfen
§ 60 HGB Wettbewerbsverbot
§ 64 HGB Gehaltszahlung
§ 74 HGB Vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot; Entschädigung
§ 74a HGB Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots
§ 75 HGB Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots bei Kündigung des Dienstverhältnisses
§ 75c HGB Versprechen einer Vertragsstrafe
§ 75d HGB Unabdingbarkeit
§ 75f HGB Rücktrittsrecht bei Sperrabrede
§ 82a HGB Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit Volontär
§ 85 HGB Beurkundung des Vertrages
§ 86 HGB Pflichten des Handelsvertreters
§ 86a HGB Pflichten des Unternehmers
§ 87a HGB Voraussetzungen für Provisionsanspruch
§ 87b HGB Provisionshöhe
§ 89 HGB Ordentliche Kündigung
§ 89b HGB Ausgleichsanspruch
§ 90a HGB Wettbewerbsabreden
§ 92b HGB Handelsvertreter im Nebenberuf
§ 92c HGB Ausländische Handelsvertreter; Schifffahrtsvertreter
§ 99 HGB Maklerlohn
§ 118 HGB Überwachungsrecht der Gesellschafter
§ 123 HGB Beginn der Wirksamkeit der OHG
§ 128 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
§ 130 HGB Haftung bei Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
§ 130a HGB Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft
§ 133 HGB Auflösung der OHG durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
§ 145 HGB Grundsatz der Liquidation; Ausnahme
§ 158 HGB Andere Art der Auseinandersetzung
§ 168 HGB Verteilung des Gewinns oder Verlusts
§ 172 HGB Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern
§ 173 HGB Haftung bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft
§ 232 HGB Gewinn- und Verlustberechnung
§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
§ 272 HGB Eigenkapital
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts
§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
§ 330 HGB Formvorschriften
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 340b HGB Pensionsgeschäfte
§ 340k HGB Prüfungsvorschriften
§ 341 HGB
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 341r HGB Begriffsbestimmungen
§ 341t HGB Inhalt des Zahlungsberichts
§ 354a HGB Forderungsabtretung
§ 359 HGB Zeitpunkt für Leistung
§ 361 HGB Vereinbartes Maß und Gewicht, vereinbarte Währung
§ 401 HGB Recht des Kommittenten auf den günstigeren Preis
§ 405 HGB Erklärung des Selbsteintritts
§ 407 HGB Frachtvertrag
§ 408 HGB Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
§ 411 HGB Verpackung, Kennzeichnung
§ 412 HGB Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
§ 415 HGB Kündigung durch den Absender
§ 420 HGB Zahlung, Frachtberechnung
§ 421 HGB Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht
§ 422 HGB Nachnahme
§ 423 HGB Lieferfrist
§ 427 HGB Besondere Haftungsausschlussgründe
§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag
§ 434 HGB Außervertragliche Ansprüche
§ 437 HGB Ausführender Frachtführer
§ 439 HGB Verjährung
§ 447 HGB Einwendungen
§ 449 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
§ 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 451h HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 452d HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 453 HGB Speditionsvertrag
§ 454 HGB Besorgung der Versendung
§ 459 HGB Spedition zu festen Kosten
§ 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
§ 467 HGB Lagervertrag
§ 473 HGB Dauer der Lagerung
§ 475f HGB Einwendungen
§ 475h HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
§ 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung
§ 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
§ 487 HGB Begleitpapiere
§ 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter
§ 489 HGB Kündigung durch den Befrachter
§ 490 HGB Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
§ 491 HGB Nachträgliche Weisungen
§ 493 HGB Zahlung. Frachtberechnung
§ 494 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
§ 505 HGB Rechnungseinheit
§ 506 HGB Außervertragliche Ansprüche
§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 509 HGB Ausführender Verfrachter
§ 511 HGB Verlustvermutung
§ 512 HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements HGB
§ 522 HGB Einwendungen
§ 530 HGB Ladezeit. Überliegezeit
§ 533 HGB Teilbeförderung
§ 534 HGB Kündigung durch den Verfrachter
§ 542 HGB Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 544 HGB Rechnungseinheit
§ 546 HGB Ausführender Beförderer
§ 551 HGB Abweichende Vereinbarungen
§ 553 HGB Schiffsmietvertrag
§ 554 HGB Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
§ 557 HGB Zeitchartervertrag
§ 559 HGB Bereitstellung des Schiffes
§ 565 HGB Zeitfracht
§ 569 HGB Rückgabe des Schiffes
§ 575 HGB Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
§ 577 HGB Höhe des Bergelohns
§ 581 HGB Ausgleichsanspruch
§ 584 HGB Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
§ 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung
§ 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
ErbStG 1 2 5 7 9 10 13 15 18 20 26 33 34 35 36
ErbStR 1 1.2 3.4 3.5 3.6 5.1 5.2 7.1 7.3 7.4 7.6 12.3 13.4 13.5 13.8 13a.3 13a.4 13a.10 13a.14 13b.2 13b.6 13b.15 13c 17
ErbStDV 3 7 muster-1 muster-6
BpO 38
LStR
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung
R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte
R 3.50 LStR Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 9.1 LStR Werbungskosten
R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten
R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern
R 19.1 LStR Arbeitgeber
R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns
R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen
R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung
R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
BewG 51a 79 92 94 97 109 125 146 186 193 194 195 199 200 anlage-22 anlage-24
EStH 1a 3.0 4.2.1 4.2.15 4.3.2.4 4.5.2 4.7 4.8 4.10.1 4.10.2.4 4b 4e 5.5 5.6 5.7.3 5.7.4 5.7.8 6.2 6.4 6.10 6.11 6.12 6a.1 6a.3 6a.7 6a.9 6a.17 6a.19 6a.23 6c 7.4 9b 10.2 10.10 10b.1 11 13.4 13a.2 15.1 15.5 15.6 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.3 15.9.4 15.9.5 16.1 16.10 16.11 17.2 17.4 17.5 17.7 18.2 20.1 20.2 21.2 21.3 21.4 21.5 21.6 21.7 22.1 22.3 22.4 22.8 23 24.1 32.9 32.10 33.1.33.4 33a.1 34.3 34.4 34b.4 34c.5 34g 45b 50 50a.2
StbVV
§ 1 StBVV Anwendungsbereich
§ 4 StBVV Vereinbarung der Vergütung
§ 14 StBVV Pauschalvergütung
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 47 StBVV Anwendung
§ 47a StBVV Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
GewStH 2.1.5 2.8 3.8 8.1.1 8.1.4 9.2.3 10a.2 33.1
KStH 1.1 3 5.6 5.7 5.9 5.11 8.2 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.11 8.12 8.13 9 17 24 27 31.2 36
LStH 3.0 3.12 3.16 3.26 3.32 3.45 3.62 3b 8.1.1.4 8.1.9.10 9.1 9.12 19.0 19.1 19.3 38.2 39.4 39b.9 40.2 40b.1 41.3 41b 42d.1
GrEStG 1 4 6 7 9 12 13 16 18 19 22a
ErbStH E.2.1 E.2.2 E.3.5 E.5.1.3 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.7.4.1 E.7.7 E.10.3 E.10.7 E.12.2 E.12.3 E.13.4 E.13a.3 E.13a.9 E.13c E.23 E.37 B.95 B.164.9 B.179.3.2 B.186.1 B.186.5 B.188.2 B.190.2.2 B.190.6 B.193.5 B.193.7 B.194 B.195.2 B.196.2.4
AStG 1 7 8 15
GrStG
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 24 GrStG Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
GrStR 6 7 12 13 14 17 22 34 36 38 40
StBerG
§ 2 StBerG Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 3a StBerG Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
§ 7 StBerG Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
§ 9a StBerG Erfolgshonorar
§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen
§ 12 StBerG Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 14 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15 StBerG Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16 StBerG Gebühren für die Anerkennung
§ 17 StBerG Urkunde
§ 18 StBerG Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung
§ 20 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 22 StBerG Geschäftsprüfung
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 24 StBerG Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
§ 25 StBerG Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
§ 26 StBerG Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 27 StBerG Aufsichtsbehörde
§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 StBerG Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
§ 30 StBerG Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 37b StBerG Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
§ 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 46 StBerG Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 50a StBerG Kapitalbindung
§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 57 StBerG Allgemeine Berufspflichten
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter
§ 64 StBerG Gebührenordnung
§ 67a StBerG Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters
§ 75 StBerG Gemeinsame Steuerberaterkammer
§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer
§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 95 StBerG Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 161 StBerG Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 162 StBerG Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
§ 163 StBerG Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
BGB 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 31a 31b 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50a 51 52 53 54 55 55a 56 57 58 59 60 61 bis 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 86 105a 127 154 155 202 204 205 244 248 271a 286 288 305 307 308 309 310 312 312a 312d 312g 312i 312k 314 330 344 350 357 357a 359 360 361 391 394 399 405 415 423 425 429 433 434 436 444 449 455 460 462 464 465 466 468 475 476 478 481 487 488 489 491 492 493 494 495 496 499 500 501 502 503 504 504a 505 505d 506 512 535 536 536d 546a 547 551 552 553 554a 555 555a 555c 555d 555e 555f 556 556a 556b 556c 556e 556g 557 557a 557b 558 558a 558b 559 559a 559b 560 561 563 563a 565 566c 569 571 572 573 573a 573b 573c 573d 574 574a 574b 574c 575 575a 576 576a 576b 577 577a 578 581 584b 591a 593 594a 594c 595 597 607 608 611 611a 612 612a 613a 615 622 626 630a 631 632 632a 633 639 642 648a 649 651a 651e 651h 651i 651l 651m 652 653 655 655d 655e 656 675d 675e 675f 675g 675h 675i 675j 675k 675n 675o 675p 675q 675s 675v 675x 675y 689 692 699 700 705 706 707 716 723 726 731 745 749 750 751 762 890 930 963 979 1021 1059c 1088 1098 1100 1105 1117 1136 1164 1172 1173 1174 1177 1178 1179 1179a 1179b 1196 1229 1245 1258 1259 1284 1361a 1363 1378 1408 1411 1415 1421 1474 1483 1501 1518 1519 1585c 1684 1791a 1801 1835 1835a 1836 1837 1851 1857a 1887 1889 1897 1900 1908b 1908f 1908i 1976 1991 2057a 2143 2175 2377 2382
KraftStG 11