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Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.
In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schen-kungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab dem 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung zulässig.

Soweit noch nicht geschehen, sollten sich die betroffenen Unternehmer und Arbeitgeber bereits jetzt elektronisch bei ELSTER registrieren, um das für die Authentifizierung benötigte elektronische Zertifikat zu erhalten. Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2013 müssen (Vor-) Anmeldungen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de/eportal. Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wird empfohlen, sich schon jetzt zu registrieren und die Steuererklärungen authentifiziert zu übermitteln. Das Zertifikat kann auch für weitere Leistungen der Steuerverwaltung verwendet werden.

Jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 beantragen

Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 

Elektronisches Verfahren kommt 2013 – Lohnsteuer-Freibeträge müssen wieder wie vor der Übergangszeit 2011/2012 jährlich beantragt werden

Unter dem Namen „ELStAM“ (für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Zum 1. Januar 2013 startet das neue Verfahren.

Mit der Umstellung müssen die bisher in der Übergangszeit 2011/12 automatisch übertragenen Freibeträge für den Lohnsteuerabzug wieder beantragt werden. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag weiterhin berücksichtigt.

Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern, kann ab Oktober 2012 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen – zur Vermeidung langer Wartezeiten am besten auf dem Postweg. Hinweise zu den entsprechenden Vordrucken finden Sie unter „Formulare / Vordrucke“ auf dieser Internetseite. Damit mit der ersten „elektronischen Abrechnung“ nicht netto weniger in der Lohntüte ist – und die Freibeträge erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können –  müssen die Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre zum 1. Januar 2013 gültigen „ELStAM“ („Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) ab dem Start des ELStAM-Verfahrens im ElsterOnline-Portal einsehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.

Informationen zu „Elster“ finden Sie ebenfalls auf dieser Internetseite.

Steuerliche Förderung von ehrenamtlichen Engagement

Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement

Das ehrenamtliche Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Es ist ein Anliegen der Bundesregierung, das Ehrenamt zu stärken und den gemeinnützigen Organisationen ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit zu geben. Die Bundesregierung will deshalb das Engagement der Bürger für die Bürger stärken und Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen entlasten. Mit dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen sich ehrenamtliches Engagement entfalten kann, verbessert werden.

Es soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung für Investitionen zu gewähren. Zusätzlich sollen die seit Jahren unveränderten Pauschalen maßvoll angehoben werden.

Die Übungsleiterpauschale soll um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden. Das bedeutet, dass künftig Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Zudem soll die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro ansteigen, um u. a. das Schiedsrichterwesen im Amateurbereich von Einzelnachweisen geleisteter Aufwendungen zu entlasten. Außerdem sollen Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen ihre Rücklagen und finanziellen Mittel künftig einfacher und flexibler verwenden können.

Im Einzelnen:

  • Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.
    Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
  • Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, soll um ein Jahr verlängert werden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Auch im Bereich der Rücklagenbildung wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. So werden durch eine gesetzliche Regelung der sogenannten „Wiederbeschaffungsrücklage“ auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen können, um beispielsweise einen alten PKW durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sogenannte freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Dies trägt erheblich zu einer flexibleren Rücklagengestaltung bei.
  • Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz einige Erleichterungen. So soll im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.

    Weitere Informationen zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale finden Sie unter
    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/005_ehrenamt.html

Kraftfahrzeugsteuer für „reine“ Elektrofahrzeuge und ältere Pkw

Kraftfahrzeugsteuer für „reine“ Elektrofahrzeuge und ältere Pkw

Der Deutsche Bundestag hat am 25. Oktober 2012 ein Verkehrsteueränderungsgesetz verabschiedet (siehe Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge). Das Gesetz wird nach der zweiten Beratung im Bundesrat voraussichtlich bis Ende des Jahres verkündet.

Um welche wichtigen Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer geht es?

Die bisher nur für lokal emissionsfreie „reine“ Elektro-Pkw (auch Brennstoffzellenfahrzeuge) geltende Steuerbefreiung wird ausgeweitet auf alle anderen Fahrzeugklassen (z. B. auf Nutzfahrzeuge und Leichtfahrzeuge der Klassen N1 und L) und von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert. Dies soll auch rückwirkend für zwischenzeitlich zugelassene Fahrzeuge gelten, denn die Bundesregierung hatte bereits im Mai letzten Jahres beschlossen, diese Gesetzesänderung zu initiieren. Erforderlich ist eine erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015. Bei entsprechendem Nachweis kann diese auch im Ausland erfolgt sein. Für spätere Erstzulassungen bis 31. Dezember 2020 werden es wieder fünf steuerfreie Jahre. Die Steuer bemisst sich im Anschluss an die Befreiung wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht des „reinen“ Elektrofahrzeugs und wird um die Hälfte ermäßigt. Die Belastung liegt in der Regel unter 50 Euro im Jahr. Sie entspricht damit etwa der für Pkw mit besonders niedrigen Kohlendioxid(CO2)-Werten. Der kraftfahrzeugsteuerliche Anreiz stellt jedoch nur eine von vielen Maßnahmen dar, um energieeffiziente Elektromobilität besonders zu fördern.

Das Gesetz gibt außerdem Rechts- und Planungssicherheit für die Halter von mehr als 30 Mio. Pkw mit erstmaligen Zulassungen vor dem Stichtag 1. Juli 2009. Deren Besteuerung wird 2013 nicht geändert. Es erwies sich nach eingehenden Prüfungen als nicht realisierbar, die Kraftfahrzeugsteuer künftig auch für ältere Pkw vorrangig CO2-orientiert zu bemessen. Für rund zwei Drittel dieser Pkw liegen keine rechtssicheren belastbaren CO2-Werte vor oder könnten mit vertretbarem Aufwand nachträglich ermittelt werden. Meist sind vorhandene Werte mit heutigen in den Fahrzeugpapieren angegebenen nicht vergleichbar oder nur unzureichend auf das Fahrzeug bezogen (z. B. nur Mittelwert des jeweiligen Typs). Eine sachgerechte, geeignete Unterscheidung innerhalb dieser Fahrzeuggruppe ist ebenfalls nicht möglich. Umfangreiche Einzelfallprüfungen würden Steuerpflichtige sowie Verkehrs- und Finanzverwaltung überfordern. Die Kraftfahrzeugsteuer wird daher für diese Pkw weiter nach Schadstoffemissionen (den so genannten Euro-Normen) und nach Hubraum bemessen

Aufbewahrungspflicht von Speisekarten durch einen Gastwirt (BFH)

Nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen nur solche sonstigen, also nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4a AO fallenden, Unterlagen aufbewahrt werden, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (BFH, Urteil v. 14.12.2011 – XI R 5/10, NV; veröffentlicht 17.10.2012).

Steuerrecht im Bundestag: Reisekostenrecht wird vereinfacht / Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs / Bezüge von Reservisten bleiben komplett steuerfrei / Elektroautos sollen zehn Jahre lang steuerfrei fahren

Reisekostenrecht wird vereinfacht

Das steuerliche Reisekostenrecht wird erheblich vereinfacht. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschloss am Mittwoch den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BT-Drucks. 17/10774). SPD-Fraktion und Linksfraktion lehnten den von der Koalition zuvor in einigen Punkten abgeänderten Entwurf ab. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Eingeführt werden soll nach Angaben der Koalitionsfraktionen ein ausgewogenes Gesamtmodell mit Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten. In vielen Fällen werde es zu Verbesserungen für die Arbeitnehmer kommen.

Nach Ansicht der CDU/CSU-Fraktion ist mit der Neuregelung des Reisekostenrechts “ein großer Wurf gelungen”. Für 35 Millionen Arbeitnehmer werde das Steuerrecht jetzt wesentlich vereinfacht. Auch nach Ansicht der FDP-Fraktion wird es einen großen Schub zur Vereinfachung des Steuerrechts für Arbeitnehmer geben. Die Linksfraktion, die den Gesetzentwurf wegen der Steuererleichterungen für Unternehmen insgesamt ablehnte, begrüßte den Gesetzesteil zu den Reisekosten. Nach Ansicht von Bündnis 90/Die Grünen handelt es sich aber um keine Regelung für die Praxis.

Bei den Pauschalen für Verpflegungskostenmehraufwendungen wird an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Pauschalen treten. Künftig wird für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Die bisherige Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten entfällt. An Tagen, an denen ein Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Auch bei Dienstreisen ohne Übernachtung beträgt die Pauschale zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden.

Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte werden im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein. Danach werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt (höchstens 1.000 Euro im Monat). Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sieht der Beschluss vor, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro anzuheben. Für zusammen veranlagte Ehegatten soll der doppelte Betrag gelten. Damit wird ein Konvergenzvorschlag aus dem Grünbuch der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der Unternehmensbesteuerung umgesetzt. Zudem werden die Regelungen zur “steuerlichen Organschaft” vereinfacht und an die Rechtsprechung angepasst.

Die SPD-Fraktion sorgte sich, dass die Änderungen bei der Nutzung von Verlusten zu einem Einfallstor für neue Steuersparmodelle werden könnten. Die Regelung sei vielleicht europapolitisch richtig, aber fiskalpolitisch sei sie falsch. Dagegen lobten CDU/CSU und FDP-Fraktion die Maßnahme, weil sie mehr Liquidität für kleine und mittlere Unternehmen schaffe. Ähnlich äußerte sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Abgelehnt wurde ein Antrag der Linksfraktion (BT-Drucks. 17/5525) mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Verlustverrechnung im Steuerrecht einschränken. Deutschland habe im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten großzügige Regelungen zur zeitlichen Verschiebung der steuersenkenden Verrechnung von Verlusten, hieß es als Begründung. Dies habe zu einer von Jahr zu Jahr größeren Anhäufung von steuerlichen ungenutzten Verlusten bei Großunternehmen geführt.

Zuvor begrüßten Experten bereits die geplanten Vereinfachungen im Bereich des steuerlichen Reisekostenrecht. Das wurde während eines öffentlichen Fachgespräches des Finanzausschusses bereits am Montagnachmittag deutlich. Lob gab es auch für die Verfahrensweise. So habe sich das Bundesfinanzministerium im Vorfeld schon durch viele Workshops Expertenrat geholt.

Mit der Reform werde eine langjährige Forderung der Deutschen Wirtschaft umgesetzt, hieß es vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Das Gesetz führe zu deutlichen Vereinfachungen und Verbesserungen, sagte der BDI-Vertreter. Aus Sicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) ist die Definition der “ersten Tätigkeitsstätte” durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers ein Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Regelung, da es immer wieder unklar gewesen sein, ob es nicht auch mehrere “regelmäßige Arbeitsstätten” geben könne. Die Anhebung der Mindestverpflegungspauschale von 6 auf 8 Euro führe laut DIHK bei vielen Arbeitnehmern zu Verbesserungen. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Neuregelung grundsätzlich. Der DGB-Vertreter machte jedoch auf mögliche negative Folgen der Regelung aufmerksam, wonach von einer ersten Tätigkeitsstelle auszugehen sei, wenn die Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte über 48 Monate hinausgeht. Damit drohe – mit Blick auf die Regelungen zur Zeit- und Leiharbeit – eine völlig überzogene Feststellung, was unter einer vorübergehenden Tätigkeit zu verstehen sei.

Mit “viel Wohlwollen” betrachtet die Deutsche Steuer-Gewerkschaft die Neuregelung. So sei etwa die Deckelung der Unterkunftskosten auf 1.000 Euro “sehr sinnvoll”. Es sei nun nicht mehr nötig über ortübliche Mieten und Kosten zu streiten. “Damit können alle Steuerzahler leben”, sagte der Vertreter der Steuer-Gewerkschaft. “Keine Einwände” habe er zudem gegen die Neuregelung der Verpflegungspauschalen. Nachbesserungsbedarf gibt es aus Sicht des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine angesichts der Gleichsetzung einer “vollzeitigen Bildungsmaßnahme” mit der “ersten Tätigkeitsstätte”. Für “kurzzeitige und angeordneten Bildungsmaßnahmen” dürfe dies nicht gelten, forderte der Verbandsvertreter, da sonst Erstattungen der Agentur für Arbeit etwa versteuert werden müssten.

Umstritten war die in dem Gesetz ebenfalls geplante Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 Euro auf eine Million Euro. Dagegen sprach sich Professor Lorenz Jarass von der Hochschule RheinMain aus. Mit der Änderung würden große und sehr große Einkommen “noch stärker” begünstigt werden und “unnötige Steuerausfälle” verursacht. Für die Änderung plädierte Professor Oliver Fehrenbacher von der Universität Konstanz. Ein Verlust, so Fehrenbacher, müsse als “Minderung der Leistungsfähigkeit” angesehen werden und Berücksichtigung finden. Der “Besteuerungsabschnitt der Berücksichtigung” spiele insoweit “nicht die entscheidende Rolle”.

 

Bundesregierung nimmt Stellung zur Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs

In 14 Bundesländern wird eingetragenen Lebenspartnerschaften die Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren die Anwendung des steuerlichen Splittingtarifs beantragen. Nur in Bayern und Sachsen sei dies nicht der Fall, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/10740) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drucks. 17/10543). Die Fraktion hatte sich nach den Konsequenzen aus mehreren Gerichtsurteilen zugunsten eingetragener Lebenspartnerschaften erkundigt.

 

Bezüge von Reservisten bleiben komplett steuerfrei

Der Finanzausschuss hat weiter den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (BT-Drucks. 17/10000) in seiner Sitzung am Mittwoch gebilligt. Nach Einfügung zahlreicher Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und Ablehnung mehrerer Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen billigte der Ausschuss den Entwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen. Alle drei Oppositionsfraktionen bemängelten übereinstimmend, dass die Koalition nicht bereit gewesen sei, die Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe im Einkommensteuerrecht vorzunehmen, sondern sich hinter einem ausstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts verschanze. Alle drei Fraktionen kritisierten zudem die kurzfristige Vorlage von Änderungsanträgen durch die Koalition.

Mit dem Gesetz bleiben Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende auch in Zukunft steuerfrei. Weitere Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen wie die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung werden dagegen steuerpflichtig. Neu aufgenommen wurden jetzt eine Bestimmung, nach der alle Bezüge von Reservisten von der Steuer ausgenommen werden. Nach dem Gesetzentwurf wird ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt. Diese Steuerbefreiung wurde durch einen Änderungsantrag auf Geldbezüge in anderen freiwilligen zivilen Diensten, insbesondere im Jugendfreiwilligendienst, ausgedehnt.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf die Reduzierung von Aufbewahrungsfristen vor. Im Steuerrecht sollen Unterlagen, die bisher zehn Jahre lang aufbewahrt werden mussten, nur noch acht Jahre aufbewahrt werden müssen. Ab 2015 soll diese Frist auf sieben Jahre verkürzt werden. Nach heftigem Widerspruch von Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf wurde mit Änderungsantrag der Koalition die geplante Freistellung von Bildungsleistungen von der Mehrwertsteuer zurückgenommen. Es drohe erheblicher Aufwand im praktischen Vollzug, hieß es. Außerdem wird im Bereich der Gemeinnützigkeit darauf verzichtet, dass die Finanzbehörden anhand der Verfassungsschutzberichte die Verfassungsfeindlichkeit eines Vereins feststellen und die Gemeinnützigkeit aberkennen müssen.

Die CDU/CSU-Fraktion stellte in der Debatte besonders die Förderung der Elektromobilität im Jahressteuergesetz heraus. Deutschland solle bis 2020 zu einem “Leitmarkt für Elektromobilität” gemacht werden. Ein “wichtiger Schritt” in dem “sehr gut gelungenen Gesetz” sei auch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Dies begrüßte auch die FDP-Fraktion. Sie zeigte sich erfreut, dass keine neuen steuerlichen oder bürokratischen Belastungen aufgenommen worden seien. Die SPD-Fraktion vermisste neben der Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften Regelungen zum automatischen Informationsaustausch bei Kapitaleinkünften in der EU.

Die Linksfraktion begrüßte den Verzicht auf die Extremismusklausel im Jahressteuergesetz. Denn angesichts der Zustände im Verfassungsschutz könne dieser keine geeignete Quelle sein. Vereine dürften außerdem nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte den Verzicht auf die Extremismusklausel. Die Art und Weise, wie die Koalition die Elektromobilität fördere, sei ein Holzweg.

 

Elektroautos sollen zehn Jahre lang steuerfrei fahren

Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder sollen für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind oder Brennstoffzellen haben. Der Finanzausschuss stimmte am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucks. 17/10039) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zu. Die SPD-Fraktion enthielt sich, während die Fraktion Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den von der Koalition noch mit Änderungsanträgen abgeänderten Entwurf ablehnten. Änderungswünsche der Opposition lehnte die Koalitionsmehrheit ab.

Die Steuerbefreiung soll für alle vom 18. Mai 2011 (Datum des Kabinettsbeschlusses zur Elektromobilität) bis zum 31. Dezember 2015 zugelassenen Fahrzeuge gelten. Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden, sollen wieder wie bisher schon für den Zeitraum von fünf Jahren von der Steuer befreit werden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellen in die Regelung einbezogen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte vergeblich gefordert, alle Fahrzeuge mit einem Ausstoß unter 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer von der Steuer zu befreien. Das wäre ein wichtiger Beitrag, um Forschung und Entwicklung hocheffizienter Antriebe wie auch die Innovationsdynamik bei herkömmlichen Antrieben und den Trend zu immer mehr Hybridfahrzeugen voranzubringen.

Bei den Vorschriften zur Sicherung des Steueraufkommens nahm die Koalition einige Änderungen vor. So sollen tatsächlich getragene Selbstbehalte bei Kfz-Haftpflichtversicherungen nicht mehr steuerpflichtig werden. Die Vorschrift hätte vor allem Großkunden mit Fahrzeugflotten betroffen. Außerdem soll das Versicherungssteuergesetz in Zukunft auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Zone seewärts der Zwölf-Seemeilen-Grenze bis zu 200 Seemeilen Entfernung zur Küste) gelten. Diese Bestimmung soll aber nicht 2013, sondern erst ein Jahr später in Kraft treten.

Die CDU/CSU-Fraktion hob die Befreiung von Elektrofahrzeugen und Autos mit Brennstoffzellentechnik von der Steuer hervor. Außerdem sei es gelungen, für die Landwirtschaft eine günstige Regelung für die versicherungssteuerliche Behandlung von Mehrgefahrenversicherungen (gegen Hagel, Hochwasser- und andere Schäden) zu finden. Auch die FDP-Fraktion begrüßte die Lösung für die Landwirtschaft und zeigte sich erfreut, dass Steuererhöhungen und bürokratische Mehrbelastungen vermieden worden seien.

Von der SPD-Fraktion wurde kritisiert, dass nur Neufahrzeuge nach ihrem Kohlendioxidausstoß besteuert würden. Die Koalition habe ihre eigene Ankündigung, die Besteuerung nach Kohlendioxidausstoß auch auf Altfahrzeuge auszudehnen, nicht eingehalten. Die Linksfraktion kritisierte generell die Förderung von Elektroautos. Entscheidend sei, wie der Strom erzeugt werde. Komme der Strom aus Atom- oder Kohlekraftwerken, sei das gerade nicht umweltfreundlich.

Deutscher Bundestag
Bundesregierung

Versicherungsteuer- und Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert

Bei Enthaltung der SPD und gegen die Stimmen der Linksfraktion und der Grünen hat der Bundestag am 25. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (17/10039,17/10424) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (17/11183) beschlossen.

Danach gilt das Versicherungsteuergesetz ab 2013 auch in der deutschen Wirtschaftszone vor der Küste und damit auch für Offshore-Windanlagen. Bei der Kfz-Steuer wird der Förderzeitraum der steuerlichen Begünstigung für reine Elektro-Pkw von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht und auf andere reine Elektrofahrzeuge erweitert. Das Gesetz enthält ferner eine ab 2013 geltende Regelung zur Besteuerung von Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen wurden. Abgelehnt wurde auch ein Änderungsantrag der Grünen (17/11198), die Kfz-Steuer vollständig am Kohlendioxidausstoß zu orientieren. Fahrzeuge mit hohem Ausstoß sollten höher besteuert werden.

Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht. Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.

“Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht.

Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.”

Pressemitteilung des Gerichts: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2012 – 7 K 7310/10

Öffentliche Anhörung zur Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos im Bundestag

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages führt eine öffentliche Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BT-Drucks. 17/10039) durch. Die Anhörung soll am Montag, 15. Oktober 2012, um 14.00 im Sitzungssaal E 400 des Paul-Löbe-Hauses beginnen.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind. Die Befreiung soll für alle vom 18. Mai 2011 (Datum des Kabinettsbeschlusses zur Elektromobilität) bis zum 31. Dezember 2015 zugelassenen Fahrzeuge gelten. Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden, sollen wieder wie bisher schon für den Zeitraum von fünf Jahren von der Steuer befreit werden.
Die Liste der geladenen Sachverständigen: Jürgen Albrecht (ADAC), Reinold Borgdorf (Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter), Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Deutsche Steuer-Gewerkschaft, Deutsche Umwelthilfe, Deutscher Bauernverband, Professor Klaus-Dieter Drüen (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Gerd Lottsiepen (Verkehrsclub Deutschland – VCD), Professor Andreas Musil (Universität Potsdam), Verband der Automobilindustrie (VDA), Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM).Deutscher BundestagMit dem am 18. Mai 2011 verabschiedeten „Regierungsprogramm Elektromobilität“ hat sich die Bundesregierung vorgenommen, Deutschland zum Leitanbieter und Leitmarkt für Elektromobilität zu entwickeln. Um den kraftfahrzeugsteuerlichen Anreiz zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeuges zu verstärken, wird die bereits bestehende Begünstigung für Elektro-Personenkraftwagen ausgedehnt.
Die derzeit maßgeblichen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten führen regelmäßig zu  Schwierigkeiten bei der abschließenden Beurteilung der Fahrzeuge, da sie von der verkehrsrechtlichen Einstufung mitunter abweichen. Hier soll eine Vereinfachung vorgenommen werden unter Berücksichtigung der umweltpolitischen Lenkungswirkung der Kraftfahrzeugsteuer.