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Aktienkauf: wann ist eine Rückübertragungsklausel nichtig?

Aktienkauf: wann ist eine Rückübertragungsklausel nichtig?

Kernaussage
Ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Aktionär, wonach der Aktionär seine Aktien auf die AG unentgeltlich zu übertragen hat, wenn der Vertrag beendet wird, ist nichtig, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat.

Sachverhalt
Die klagende AG betreibt ein Verbundsystem für Versicherungsmakler. Die Beklagte ist selbstständige Versicherungsmaklerin. In einem Vertrag aus dem Jahr 2001, der auch die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der AG regelte, verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der AG, von dieser 25 vinkulierte Namensaktien zu erwerben. Der Vertrag konnte von beiden Seiten mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Eine Vertragsklausel sah vor, dass bei einer Kündigung die 25 Aktien unentgeltlich auf die AG zurückübertragen werden müssen. Im September 2007 kündigte die AG den Vertrag zum Jahresende und klagte anschließend auf Rückübertragung der Aktien.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied als letzte Instanz, dass die Vertragsklausel, wonach die Aktien unentgeltlich zurück auf die AG zu übertragen seien, insgesamt nichtig ist, da sie gegen die guten Sitten verstößt. Zwar können Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen, die in der Satzung einer AG nicht zulässig wären. Hier wurde jedoch eine sittenwidrige Abrede zwischen einem Aktionär und der AG getroffen. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich daraus, dass entschädigungslos in die vermögensmäßige und durch das im deutschen Grundgesetz verankerte Recht auf Eigentum geschützte Rechtsposition des Aktionärs eingegriffen wird. Denn nach der Klausel musste die Beklagte als Aktionärin nach der Kündigung durch die AG ohne Entschädigung die Aktien an die AG zurückgeben. Die Klausel ist insgesamt nichtig, da grundsätzlich sittenwidrige Regelungen nicht auf ein noch soeben zulässiges Maß reduziert werden können und nicht erkennbar ist, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Nichtigkeit gekannt hätten.

Konsequenz
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass der Vertragsfreiheit dort Grenzen gesetzt sind, wo einer Partei aufgrund einer schwachen Position entschädigungslos ihre Vermögensposition genommen wird. Zudem wird deutlich, dass aufgrund der gänzlichen Nichtigkeit der Klausel die Verwendung solcher sittenwidriger Regelungen riskant ist.

Werbungskostenabzug trotz beabsichtigter Eigennutzung bei tatsächlicher Vermietung

Kernproblem
Wird eine eigene Immobilie zunächst selbstgenutzt und soll später vermietet werden, kommt es für den Abzug der Werbungskosten entscheidend auf den Zeitpunkt der Vermietungsabsicht an. Anders herum scheidet bei einem Wechsel der Absicht von der Vermietung zur Selbstnutzung oder steuerfreien Veräußerung ein Werbungskostenabzug in aller Regel aus. Werden Aufwendungen für eine im Bau befindliche Wohnung zu einer Zeit getätigt, in der der Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht aufgegeben wurde, so bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann noch bei einem Werbungskostenabzug, wenn diese Absicht später wegfällt. Umgekehrt sollte man meinen, dass die Aufwendungen bei zunächst beabsichtigter Selbstnutzung steuerlich verloren sind. Hier überrascht jedoch das Finanzgericht (FG) Köln mit einer Entscheidung.

Sachverhalt
Eine Hausbesitzerin hatte 2 vorher vermietete Mehrfamilienhäuser umfangreich zu einem Gebäude umgebaut und bei Abgabe der Steuererklärungen 2007 und 2008 angegeben, dass später 2 Wohnungen selbstgenutzt werden sollten. So wurde in dem im Februar 2010 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2008 ein Anteil von ca. 85 % als Werbungskosten berücksichtigt. Im Mai 2010 beantragte die Hausbesitzerin die Änderung des Steuerbescheids 2008 mit der Begründung, sie sei nicht wie geplant in die beiden Wohnungen eingezogen, sondern habe sie vermietet. Nachdem der Bescheid zunächst antragsgemäß unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten geändert wurde, strich das Finanzamt nach einer Außenprüfung den anteiligen Verlust, weil die Absicht zur Selbstnutzung erst im Jahr 2010 aufgegeben worden sei. Hiergegen ist die Klage beim FG Köln anhängig geworden.

Entscheidung
Im Aussetzungsverfahren hat das FG Köln zugunsten der Vermieterin entschieden. Denn für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht komme es entscheidend auf den Zeitpunkt an, in dem zum ersten Mal Einkünfte erzielt werden können. Eine vorher geäußerte gegenteilige Absicht sei jedenfalls dann unschädlich, wenn durch diese die spätere Erzielung von Einkünften nicht erschwert werde. Durchaus logisch erklären die Richter ihre Ansicht mit der umgekehrten Sachverhaltsgestaltung: Werde eine Wohnung umgebaut und anschließend selbstgenutzt, gewährten die Finanzbehörden keinen Werbungskostenabzug, weil die spätere tatsächliche Eigennutzung ein Indiz für die geplante Selbstnutzung darstelle. Eine vorher geäußerte Vermietungsabsicht würde dann ins Leere laufen.

Konsequenz
Ob die Entscheidung im Hauptverfahren und ggf. höchstrichterlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem anderen Fall die Absichtserklärung bei vor Bezugsfertigkeit entstandenen Werbungskosten als entscheidendes Kriterium angesehen. Dies wollte das FG Köln hier aber nicht gleichermaßen anwenden, weil im BFH-Fall die Wohnung nicht vermietet, sondern unmittelbar nach Fertigstellung veräußert wurde.

Vorab-Werbungskosten bei dreijährigem Stipendium im Ausland

Vorab-Werbungskosten bei dreijährigem Stipendium im Ausland

Kernproblem
Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Das gilt auch für die Kosten berufsbezogener Bildungsmaßnahmen. Fallen die Aufwendungen bei einem Stipendium im Ausland an, gesellt sich aus steuerlicher Sicht die Problematik des Abzugsverbots solcher Ausgaben hinzu, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das Finanzgericht Köln hat hierzu im Fall einer promovierten Diplom-Biologin ein rechtskräftiges Urteil gefällt.

Sachverhalt
Die Biologin war bereits während ihrer Promotionszeit mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der Universität betraut und hatte sich aufgrund ihrer wissenschaftlichen Veröffentlichungen einen Namen gemacht. Sie bewarb sich im Jahr 2008 um eine Forschungsstelle an einer renommierten Universität in Kanada. Den dort lehrenden Forschungsdirektor traf sie auf einem Kongress, wo er ihr die Zusage erteilte. Im Anschluss an einen Vortrag an der kanadischen Universität wurde der Biologin ein dreijähriges Stipendium angeboten, das sie im Jahr 2009 antrat. Der ihr gewährte Unterhaltszuschuss betrug monatlich 1.057 EUR und war in Kanada steuerfrei. In der Steuererklärung 2008 beantragte die Biologin den Abzug der Kongresskosten, der Reisekosten zur Vortragsveranstaltung nach Kanada sowie der Einlagerungskosten ihrer Möbel in Deutschland. Das Finanzamt verwehrte den Abzug wegen des Zusammenhangs mit den ausländischen (steuerfreien) Einkünften.  Die  Biologin  dagegen  argumentierte mit der Aussicht auf eine gehobene Stelle an einer inländischen Universität im Anschluss an das Stipendium. Mangels außergerichtlicher Einigung ging es zum Finanzgericht.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Köln ließ den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten zu. Nach Überzeugung der Richter waren die getätigten Aufwendungen im entscheidendem Maße dadurch veranlasst, auf Grundlage der Forschungstätigkeit die Hochschulkarriere in Deutschland nachhaltig zu fördern und damit inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Hochschullehrerin und Spitzenforscherin zu erzielen. Dagegen war das Bestreben nach einem steuerfreien Stipendium nach Auffassung des Gerichts eindeutig zurückgetreten. Zudem begründe die Möglichkeit späterer Einnahmeerzielung im Ausland noch keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten Auslandseinkünften.

Konsequenz
Beim Lesen der Urteilsbegründung entsteht der Eindruck, dass es sich bei der Klägerin um eine wissenschaftliche Koryphäe gehandelt haben muss, so dass dem Gericht die Entscheidung offensichtlich leicht viel. Aber auch anderen Berufsgruppen sollte die Entscheidung Mut machen, denn das Finanzgericht hat Teile seiner Begründung der BFH-Rechtsprechung zu Berufsausbildungskosten von Piloten entnommen.

Säumniszuschläge trotz gewährter Fristverlängerung?

Säumniszuschläge trotz gewährter Fristverlängerung?

Kernaussage
Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die für den Fall der verspäteten Steuerzahlung erhoben werden. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Die Entstehung des Säumniszuschlags ist gesetzlich vorgeschrieben, er wird nicht festgesetzt. Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge kann jedoch aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein und damit die Möglichkeit zu einem Erlass der Zuschläge darstellen. Mit den Gründen für einen Erlass hatte sich im vergangenen Jahr das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu befassen.

Sachverhalt
Die Klägerin konnte ihre Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht bis zum 10. des Monats beim Finanzamt einreichen und hatte deshalb telefonisch eine stillschweigende Einzelfristverlängerung um einen Monat beantragt. Die Frist wurde bewilligt. Sodann gab die Klägerin die Voranmeldung vorsorglich bereits am 5. des Folgemonats ab; die Steuer überwies sie am 9. des Folgemonats und war erstaunt, dass sie Säumniszuschläge zahlen musste. Die Klägerin beantragte den Erlass der Säumniszuschläge mit dem Argument, die Frist sei doch um einen Monat verlängert worden. Sie unterlag vor dem Finanzgericht.

Entscheidung
Eine Einzelfristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung beinhaltet nicht zugleich auch eine Verlängerung der Frist für die Entrichtung der Umsatzsteuer. Die Fälligkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Abgabezeitpunkt der Voranmeldung, auch wenn diese vor Ablauf der Fristverlängerung abgegeben wird. Die Vorauszahlung hätte im Streitfall unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schonfrist von 3 Tagen schon am 8. des Folgemonats beim Finanzamt eingehen müssen. Folglich war die Klägerin säumig, denn die Zahlung erfolgte erst am 9. des Folgemonats. Allerdings wurde nach Ansicht der Richter der Erlass der Säumniszuschläge mit unzutreffender Begründung abgelehnt; das Finanzamt hätte z. B. die Möglichkeit erwägen müssen, die Entrichtung der Steuer zu stunden, weil sich die Klägerin korrekt verhalten und die Frist nicht ausgereizt habe. Das Finanzgericht schlug daher vor, den bisher mit 1 % festgesetzten Säumniszuschlag auf 0,5 % zu ermäßigen.

Konsequenz
Es wird offen bleiben, wie der Bundesfinanzhof den Fall entschieden hätte; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil stellt klar, dass in ähnlichen Fällen bei Zahlung nach Fälligkeit ein zumindest teilweiser Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ermessensgerecht ist. Zu empfehlen ist in der Praxis, bei einer Beantragung einer Einzelfristverlängerung immer auch gleichzeitig eine Verlängerung der Zahlungsfrist zu beantragen, um Unklarheiten von Vornherein zu vermeiden.

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Wann besteht faktische Geschäftsführung gegenüber abhängigen Unternehmen?

Kernaussage
Die für eine strafbare Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass der faktische Geschäftsführer nach außen handeln kann, ein hohes Machtpotential hat oder im Einvernehmen mit dem tatsächlichen Geschäftsführer handelt.

Sachverhalt
Der Angeklagte hatte die S-Unternehmensgruppe errichtet und war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin in verschiedenen Bauherrn-KGs fungierte. Die Bauherrn-KGs erteilten einer weiteren GmbH Aufträge für Sanierungsarbeiten. Diese GmbH beauftragte ihrerseits verschiedene Subunternehmer, wobei sie faktisch als „Schutzschild vor den Bauherrn-KGs“ agierte, um Ansprüche aus unbezahlten Leistungen abzufangen. Die Bauherrn-KGs finanzierten sich durch Darlehen, die auf der Grundlage von Abschlagsrechnungen direkt an die Auftraggeber-GmbH ausgezahlt wurden. Von diesen Beträgen überwies die mitangeklagte Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH auf Veranlassung des Angeklagten größere Summen aufgrund rechtsgrundloser Stornierungen der Abschlagsrechnungen direkt an die Bauherrn-KGs. Durch die Stornierungen konnte die Auftraggeber-GmbH die Rechnungen der Subunternehmer nicht mehr bezahlen und geriet in Insolvenz.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts, in dem der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zurück. Zwar kann sich die für eine Untreue erforderliche Vermögensbetreuungspflicht aus einer faktischen Geschäftsführerstellung ergeben. Vorliegend hatte der Angeklagte auch tatsächlich einen erheblichen Einfluss gegenüber der Geschäftsführerin der Auftraggeber-GmbH, was aber nicht ausreicht. Es fehlten dem Angeklagten nach außen die für einen Geschäftsführer typischen Befugnisse. Die Rechtsprechung hat es zwar im Einzelfall ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und die Unternehmenspolitik auch tatsächlich bestimmt. Allerdings bedarf es dazu einer vertieften Begründung, da neben den fehlenden Außenbefugnissen vorliegend die Vermögenspflichten der persönlich haftenden GmbH der Bauherren-KGs und der Auftraggeber-GmbH gegenläufig sind. In einer solchen Situation kann nur dann eine faktische Geschäftsführerstellung angenommen werden, wenn ein solches Machtpotential gegeben ist, dass der tatsächliche Geschäftsführer eindeutig vom faktischen Geschäftsführer abhängig ist oder aus anderen Gründen mit diesem im Einvernehmen handelt.

Konsequenz
Das Urteil zeigt, dass der Nachweis der faktischen Geschäftsführerstellung und die damit einhergehende Eröffnung des Untreuetatbestands schwierig ist.

Verrechnungspreise: Keine formale verdeckte Gewinnausschüttung in DBA-Fällen

Verrechnungspreise: Keine formale verdeckte Gewinnausschüttung in DBA-Fällen

Kernfrage
International aufgestellte Unternehmensgruppen, in denen die einzelnen rechtlichen Einheiten grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen unterhalten, stehen seit Jahren unter verstärkter Beobachtung durch den Fiskus. Weil durch Gestaltung der Verrechnungspreise Besteuerungssubstrat zwischen einzelnen Ländern verlagert werden kann, muss die Preisgestaltung einem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Die Ermittlung des „richtigen“ Verrechnungspreises ist dabei eine komplexe Herausforderung. Darüber hinaus drohte bisher weiteres Ungemach durch formale Anforderungen.

Sachverhalt
Eine deutsche GmbH erhielt von ihrer 100 %igen Muttergesellschaft, einer niederländischen Kapitalgesellschaft (BV), mit Datum vom31.12.2004 eine Rechnung über Verwaltungskosten in Höhe von 70.000 EUR. Dieser Rechnung lag ein Vertrag über die konzerninterne Erbringung von Dienstleistungen gegen Kostenumlage zugrunde. Der Vertrag war Ende des Jahres 2003 mündlich geschlossen worden und ist am29.12.2004 rückwirkend zum1.1.2004 schriftlich fixiert worden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kostenumlage mangels wirksamer vorheriger Vereinbarung in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln und das Einkommen der GmbH daher um 70.000 EUR zu erhöhen sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) haben entschieden, dass im vorliegenden Fall nicht nur nach innerstaatlichen Vorschriften das Vorliegen einer vGA zu prüfen ist, sondern darüber hinaus noch die Vorschriften des zwischen Deutschland und den Niederlanden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu berücksichtigen sind. Das DBA Niederlande bestimmt, dass Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen zu den Bedingungen durchgeführt und mit den Preisen (Verrechnungspreisen) abzurechnen sind, die voneinander unabhängige Personen für vergleichbare Leistungen vereinbaren würden. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz lässt nach Ansicht der BFH-Richter keinen Raum für zusätzliche Sondervorschriften, wie sie im reinen Inlandsfall im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter bestehen. Da die berechnete Kostenumlage der Höhe nach fremdüblich war, lag im entschiedenen Fall keine vGA vor.

Konsequenz
Das Urteil ist für international aufgestellte Unternehmensgruppen eine gute Nachricht. Nunmehr ist sichergestellt, dass sich die steuerliche Anerkennung von Verrechnungspreisen für derartige Leistungen allein nach dem materiellen Fremdvergleich richtet, also danach, ob das vereinbarte Entgelt angemessen und fremdüblich ist. Da die Vorschrift des DBA Niederlande inhaltlich dem Musterabkommen der OECD entspricht, gelten die Grundsätze für alle Fälle, in denen der konzerninterne Vertragspartner der deutschen Gesellschaft eine Gesellschaft im DBA-Ausland ist.

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen

Ziel des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes
Mit Beschluss des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechsänderungsgesetzes (MicroBilG) kommen auf Kleinstunternehmen Erleichterungen bei Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten zu. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss einbezogen werden müssen, reduziert sich erheblich. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verminderung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands für Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten. Bislang mussten auch Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ohne eine voll haftende natürliche Person umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung beachten, was für diese Unternehmen eine deutliche Belastung darstellte.

Neue Schwellenwerte
Zur Abgrenzung von den kleinen Unternehmen hat der Gesetzgeber neue Schwellenwerte für Kleinstunternehmen eingeführt. Ein Kleinstunternehmen im Sinne des MicroBilG liegt vor, wenn an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Schwellenwerte nicht überschritten werden: Umsatzerlöse bis 700.000 EUR, Bilanzsumme bis 350.000 EUR, im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Umfang des Jahresabschlusses bei Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen können nach der Neuregelung auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn bestimmte Angaben (u. a. Haftungsverhältnisse, Organkredite) unter der Bilanz gemacht werden. Darüber hinaus besteht nur noch die Pflicht zur Aufstellung einer Minimalbilanz. Die gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verringerte Darstellungstiefe sieht nur noch einen Ausweis der mit Buchstaben versehenen Posten vor. Die Gewinn- und Verlustrechnung darf ebenfalls verkürzt mit 8 Zeilen dargestellt werden. Hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungspflicht haben Kleinstunternehmen künftig ein Wahlrecht zwischen der Veröffentlichung und der Hinterlegung der Bilanz. Eine elektronische Einreichung beim Bundesanzeiger ist jedoch in beiden Fällen erforderlich.

Ausgeschlossene Unternehmen
Von den Erleichterungen der Neuregelung ausgeschlossen sind Genossenschaften, Banken, Versicherungen sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften. Die Neuregelungen gelten erstmals für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag nach dem 31.12.2012.

Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 17 EStG

Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen des § 17 EStG

Kernproblem
Gewinne, die aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft entstehen, sind als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. Für Veranlagungszeiträume bis 1998 betrug die maßgebende Beteiligungsgrenze indes noch „mehr als ein Viertel“, in 1999 und 2000/2001 immerhin noch mindestens 10 %. Ob die Wesentlichkeitsgrenze beim Übergang auf die 10 %-Quote stichtagsbezogen oder veranlagungsbezogen auszulegen ist, ist umstritten. Nunmehr hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf die Gelegenheit, seine Auffassung zur Streitfrage darzulegen.

Sachverhalt
Im vereinfacht dargestellten Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige (Kläger) im Jahr 2000 seine Anteile an einer börsennotierten AG. Der Kläger war im Zeitpunkt der Beteiligungsveräußerung nach Maßgabe der seit 1999 geltenden Grenze von „mindestens 10 %“ nicht wesentlich beteiligt. In den Jahren zuvor hatte er zwar Beteiligungsquoten von über 10 % erfüllt, nicht aber die bis einschließlich 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von „mehr als einem Viertel“ überschritten. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn dennoch als steuerpflichtigen Gewinn. Abzustellen sei allein darauf, ob der Steuerpflichtige in den zurückliegenden 5 Jahren zu mindestens 10 % beteiligt war. Die frühere Wesentlichkeitsgrenze sei insoweit irrelevant. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige und gewann.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Die Richter stützten ihr Urteil insbesondere auf eine Entscheidungsbegründung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, das die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % für zum Teil verfassungswidrig erklärt hatte.

Konsequenz
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur vorstehenden Streitfrage ist bislang uneinheitlich. So haben sich ein anderer Senat des FG Düsseldorf sowie das FG Niedersachsen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung angeschlossen, während der Bundesfinanzhof (BFH) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ebenfalls den Standpunkt der vorliegenden Entscheidung vertritt. Es sind zwischenzeitlich mehrere Revisionen diesbezüglich anhängig, so dass mit einer zeitnahen Entscheidung gerechnet werden kann.

Untergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus Personengesellschaft

Untergang gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus Personengesellschaft

Kernproblem
Die Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei Personengesellschaften setzt sowohl Unternehmens- als auch Unternehmeridentität voraus. Ist auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, gehen die Verlustvorträge (ggf. nur anteilig) verloren. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbevortrags Mitunternehmer der Personengesellschaft sein muss. Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Unternehmeridentität bereits bei nur kurzfristigem Ausscheiden aus der Personengesellschaft verloren geht.

Sachverhalt
Klägerin ist die A-KG, die bis Ende 1997 bestand. Alleiniger Kommanditist war eine natürliche Person, die Komplementär-GmbH war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Mit Wirkung zum 31.12.1997 brachte der Kommanditist seine Anteile an der A-KG in die B-KG ein, deren Kommanditanteile ebenfalls vollständig von ihm gehalten wurden. Ebenfalls zum 31.12.1997 wurde das Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der A-KG beschlossen, so dass das Vermögen der A-KG im Wege der Anwachsung auf die B-KG überging. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der zum 31.12.1997 bestehende Gewerbeverlustvortrag der A-KG untergegangen sei. Ursächlich hierfür sei, dass die B-KG im Zuge der Einbringung – wenn auch nur für eine logische Sekunde – Gesellschafterin der A-KG geworden sei und somit die Unternehmeridentität des Kommanditisten nicht gegeben sei. Klage und Revision der A-KG blieben erfolglos.

Entscheidung
Nach Auffassung der Richter setzt das Erfordernis der Unternehmeridentität nicht nur voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl im Zeitpunkt der Verlustentstehung als auch im Zeitpunkt der Gewinnerzielung/Verlustnutzung Mitunternehmer der Personengesellschaft ist. Vielmehr muss die Unternehmeridentität ununterbrochen bestanden haben, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen zum Wegfall des Verlustabzugs führen können. Dies gelte selbst dann, wenn die Unterbrechung – wie im Streitfall – nur für eine logische Sekunde erfolgt.

Konsequenz
Die steuerlichen Konsequenzen eines nur kurzfristigen Ausscheidens aus einer Mitunternehmerschaft können gravierend sein, so dass in der Praxis stets Vorsicht geboten ist. Im vorliegenden Streitfall hätte sich der Verlustuntergang wohl vermeiden lassen, wenn sowohl der Kommanditist als auch die Komplementär-GmbH ihre Anteile an der A-KG gleichzeitig (!) auf die B-KG übertragen hätten, was ebenfalls einen Anwachsungsvorgang auf die B-KG zur Folge gehabt hätte.

Wer vertritt eine GmbH & Co. KG beim „Insichgeschäft“?

Wer vertritt eine GmbH & Co. KG beim „Insichgeschäft“?

Kernaussage
Bei Vertragsschlüssen zwischen Gesellschaften, respektive zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer, ist stets besonderes Augenmerk auf die Vertretungsbefugnis zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn eine GmbH & Co. KG handelt. Eine solche Gesellschaft wird nämlich durch die persönlich haftende GmbH vertreten, die sich ihrerseits ihres Geschäftsführers zur Vertretung bedient. Wird gegen das gesetzliche Verbot von Insichgeschäften verstoßen, weil z. B. die GmbH ihren Geschäftsführer befreit, selbst aber nicht vom Selbstkontrahierungsverbot befreit wurde, ist der geschlossene Vertrag nichtig.

Sachverhalt
2 GmbH & Co. KGs hatten dieselbe persönlich haftende GmbH und wurden von dieser vertreten. Die GmbH ihrerseits wurde durch ihren Geschäftsführer vertreten. Da mithin für die beiden GmbH & Co. KGs dieselbe natürliche Person – nämlich der Geschäftsführer der GmbH – handelte, stellte sich die Frage, ob die beiden GmbH & Co. KGs den Geschäftsführer vom Verbot der Selbstkontrahierung befreien mussten.

Entscheidung
Das Kammergericht Berlin entschied, dass es ausreichend sei, wenn eine jede GmbH & Co. KG ihre jeweilige persönlich haftende GmbH von den Beschränkungen der Selbstkontrahierung befreie. Die GmbH trete dann als Vertreterin der einen GmbH & Co. KG wie auch der anderen GmbH & Co. KG auf und sei insoweit von den beiden GmbH & Co. KGs vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit. Anders liege der Fall, wenn nur die GmbH ihren Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreie. Die beiden GmbH & Co. KGs hätten dann einer Mehrfachvertretung nicht zugestimmt. Erforderlich sei aber, dass der jeweils Vertretene zulässt, dass der Vertreter auch zugleich einen anderen vertritt.

Konsequenz
Bei Vertretungsreglungen wie auch bei Vollmachten ist stets darauf zu achten, ob sie ausreichende Vertretungsbefugnis zur Durchführung des geplanten Geschäfts gewähren. Insbesondere ist bei mittelbarer Vertretung oder bei Erteilung von Untervollmachten darauf zu achten, dass die Kette von Vollmachten ungebrochen ist und jede Vollmacht ausreichende Rechte gewährt. Insbesondere ist hierbei auf eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens zu achten.