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Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kürzung des Vorwegabzugs trotz inaktiver Tätigkeit

Kernproblem
Beiträge des Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung zur Erlangung einer auf das Leben bezogenen lebenslangen Leibrente ab dem 62. Lebensjahr (insb. Rürup-Renten) werden einkommensteuerlich mit jährlich bis zu 20.000 EUR besonders gefördert. Für andere Vorsorgeaufwendungen verbleiben dagegen derzeit nur noch abzugsfähige Höchstbeträge von 1.900 EUR (oder 2.800 EUR insbesondere für Personen, denen keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen zur Sozialversicherung zustehen). Häufig fallen jedoch auch die Höchstbeträge komplett weg, weil an deren Stelle die meist höheren Basisbeiträge zur Krankenversicherung nach einer Gesetzesänderung mit erweiterter Abzugsmöglichkeit im Jahr 2010 getreten sind. Wem das noch nicht kompliziert genug ist: Das bis zum Jahr 2004 geltende Recht mit einer nicht weniger schwierigen Höchstbetragsberechnung gilt immer noch, wenn es zu einem günstigeren Ergebnis führt. Damals gab es den so genannten Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen, der jedoch bei Erhalt von steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (SV-Beiträge) um 16 % des Arbeitslohns (außer von Versorgungsbezügen) gekürzt wurde. Hierum ging es bei einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Sachverhalt
Ein Rentner hatte von seinem früheren Arbeitgeber bereits seit vielen Jahren Versorgungsbezüge erhalten. Durch die Versteuerung eines geldwerten Vorteils beim Erwerb eines Fahrzeugs von 5.417 EUR im Jahr 2009 war ihm ein Arbeitslohn bescheinigt worden, der keinen Versorgungsbezug darstellte. Im Rahmen der Günstigerrechnung der Vorsorgeaufwendungen kürzte das Finanzamt den Vorwegabzug um 16 % des Sachbezugs. Hiergegen ging der Rentner vor, weil im Streitjahr keine Berufstätigkeit ausgeübt und auch keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden.

Entscheidung
Das FG Köln beließ es bei der Kürzung des Vorwegabzugs. Nach Auffassung der Richter sei nicht maßgebend, ob die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind. Vielmehr entspreche es der Absicht des Gesetzgebers, den Vorwegabzug zu kürzen, wenn überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht würden. Mithin bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht nur für die Nachzahlung von Arbeitslohn aus aktiver Beschäftigungszeit, sondern auch für Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis.

Konsequenz
Das FG hat die Revision zugelassen. Nach einer kompletten Änderung des Rechts ab 2010 bleibt jedoch die praktische Tragweite einer anderen Auffassung überschaubar.

Kein vereinfachter Nachweis von PayPal-Spenden

Kein vereinfachter Nachweis von PayPal-Spenden

Kernproblem
Spenden an gemeinnützige Körperschaften werden steuerlich gefördert, in dem sie im Rahmen der Steuerveranlagung eine steuermindernde Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung. Vereinfachungen gelten für Spenden aus Anlass von Katastrophenfällen und für Kleinspenden bis 200 EUR. Fraglich ist, ob dies auch für Spenden über das Online-Bezahlsystem „PayPal“ gilt.

Neue Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen
Spenden, die über „PayPal“ abgewickelt werden, können nach Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen nicht vereinfacht nachgewiesen werden. Begründet wird dies damit, dass aus dem Kontoauszug der Bank bzw. der Kreditkartenabrechnung nur erkennbar ist, dass eine Zahlung an „PayPal“ stattgefunden hat. Es ist nicht gewährleistet, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht hat.

Konsequenzen
Die Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen ist bundesweit abgestimmt und somit nicht nur in Thüringen zu beachten. Für den Spendenabzug in der eigenen Steuererklärung muss dem Finanzamt somit eine amtliche Zuwendungsbestätigung der begünstigten Organisation vorgelegt werden. Dies erscheint aufgrund des geringen Volumens einzelner „PayPal“-Spenden und des administrativen Aufwands unwahrscheinlich.

Bezug von Kindergeld in mehreren EU-Staaten

Bezug von Kindergeld in mehreren EU-Staaten

Kernaussage
EU-Bürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann, wenn sie in ihrem Heimatland Kindergeld beziehen, einen gleichzeitigen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben. In diesen Fällen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausländischen Leistungen zu kürzen.

Sachverhalt
Die betreffenden 3 Verfahren befassen sich mit der Frage, ob Unionsbürger anderer Mitgliedsländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, in Deutschland kindergeldberechtigt sein können, wenn sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhalten. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnten die von den Klägern jeweils beantragte Gewährung von Kindergeld ab. Hiergegen richten sich die Klagen. Das Finanzgericht Köln (FG) gab den Klägern Recht, hat aber gegen die Urteile die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Entscheidung
Das FG präzisiert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass ein von Polen nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer und polnischer Saisonarbeiter nicht gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen sein darf, weil er in seinem Heimatland vergleichbare Familienleistungen bezieht. Dies verstößt gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte. Diese Grundsätze gelten für sämtliche Unionsbürger, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben. Eine Beschränkung auf entsandte oder saisonale Arbeitnehmer ist nicht hinnehmbar. Die Regelung im deutschen Einkommensteuergesetz, wonach kein Kindergeldanspruch besteht, wenn im Ausland entsprechende Leistungen gewährt werden, verstößt gegen das Freizügigkeitsrecht und ist dahingehend zu reduzieren, das das deutsche Kindergeld um die ausländischen Familienleistungen zu kürzen ist.

Konsequenz
Die Leistungen zum Kindergeld sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch der Höhe unterschiedlich, weshalb diesen Entscheidungen Bedeutung zukommt. Aus europarechtlicher Sicht sind die Urteile des FG nicht zu beanstanden, dennoch bleibt die höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.

Angespanntes Arbeitsklima ist noch kein Mobbing

Angespanntes Arbeitsklima ist noch kein Mobbing

Kernaussage
Mobbing oder Mobben bedeutet „Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln“. Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, z. B. am Arbeitsplatz. Typische Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben oder ständige Kritik an der Arbeit. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied hierzu nun, dass länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben und die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechs ohne eindeutige schikanöse Tendenz als Mobbing-Vorwurf nicht ausreichen.

Sachverhalt
Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin war der Ansicht, sie sei dort seit dem Jahr 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertete. Sie begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 EUR und unterlag schließlich vor dem Landesarbeitsgericht.

Die Besonderheit des Mobbings liegt darin, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen kann. Hierfür ist dieser darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings stellt nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine Persönlichkeitsverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht konnte hier kein schädigendes Gesamtverhalten des Arbeitgebers feststellen, das als Mobbing zu werten war. So war die Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens. Anlass der Kündigung waren Differenzen zwischen den Arbeitsaufzeichnungen der Klägerin und den beobachteten Anwesenheitszeiten. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung erst nach der Beweisaufnahme für unwirksam erachtet. Die Klägerin nach dem Kündigungsprozess vorübergehend räumlich getrennt im Klinikum für einen Prüfauftrag einzusetzen, war nachvollziehbar und vertretbar. Schulungswünsche der Klägerin, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten, durften abgelehnt werden. Die Führung eines Abwesenheitsbuches betraf alle Mitarbeiter und erfolgte mit Zustimmung des Personalrats. Ein 4-Augen-Gespräch durfte angesichts der Konfliktsituation abgelehnt und auf die Teilnahme einer dritten Person bestanden werden. Schließlich fiel zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass diese eine Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbing durch den Vorgesetzten abhängig gemacht hatte.

Bei Mobbing-Vorwürfen ist immer zu beachten. dass die Beweislast dem Arbeitnehmer obliegt. Eine Beweisführung kann im Einzelfall schwierig sein; Vorfälle sollten dokumentiert werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten auch lediglich Reaktionen auf Provokationen vermeintlich gemobbter Arbeitnehmer darstellen können.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Kernaussage
Die Kosten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zulassung zum Studium sind als Ausbildungskosten zu berücksichtigen; sie sind nicht als außerordentliche Belastung bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Die entstandenen Kosten sind ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden.

Sachverhalt
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 unter anderem Kosten in Höhe von 6.383 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die ihnen dadurch entstanden waren, dass sie für ihre Tochter einen Studienplatz vor dem Verwaltungsgericht erkämpfen mussten. Es handelt sich hierbei um Prozess- und Anwaltskosten. Aufgrund dieser Maßnahmen erhielt die Tochter den Studienplatz. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies darauf, dass die in diesem Zusammenhang geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden sei, was sich aus dem entsprechendem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung ergebe. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Kosten aus dem Verwaltungsprozess stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern sind als Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter zu berücksichtigen. Der Begriff der Berufsausbildung ist weit gefasst. Zu den Aufwendungen gehören daher auch diejenigen, die dem Kind die gewünschte Art der Berufsausbildung ermöglichen sollen. Die Berücksichtigung der Prozesskosten als Ausbildungskosten entfaltet insofern Sperrwirkung. Zudem sind die entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus der pauschalen Abgeltung der Ausbildungskosten herausfallen würden. Die Revision zum BFH wurde aber zugelassen, da die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug von (Zivil-) Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung kritisch gesehen wird.

Konsequenz
Prozesskosten für ein Gerichtsverfahren sind oft sehr hoch, weshalb stets zu prüfen ist, ob das Finanzamt die Kosten fürs Gericht und den Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist sehr unterschiedlich, weshalb Betroffenen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters zu empfehlen ist.

Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?

Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?

Kernaussage
Macht ein Steuerpflichtiger nach Abgabe einer richtigen Steuererklärung den durch einen Vorzeichenfehler des Finanzamts fehlerhaft festgestellten Verlustvortrag geltend, liegt eine Steuerhinterziehung weder wegen unrichtiger Angaben noch durch Unterlassen wegen fehlender Aufklärung des Finanzamts über den Veranlagungsfehler vor. Die Bestandkraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt zur Inanspruchnahme des materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrags.

Sachverhalt
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 gab der Kläger u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 1 Mio. DM an. Das beklagte Finanzamt erließ im März 200 einen Einkommensteuerbescheid, in dem es die vom Kläger genannten Einkünfte aufgrund eines Eingabefehlers als negative Einkünfte behandelte und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Für das Jahr 2001 nahm der Kläger den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch. Im Vorfeld einer im Jahr 2004 anberaumten Betriebsprüfung erklärte der Kläger unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, er habe eine Steuerhinterziehung begangen, weshalb für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen (nur) eine Abgabe in Höhe von 25 % dieser Einnahmen zu zahlen sei. Das Finanzamt lehnte mangels Vorliegens einer Straftat die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung und der damit zusammenhängenden günstigeren Steueramnestie ab. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigten diese Auffassung.

Entscheidung
Der BFH stellte fest, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den fälschlich festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch sind die Erklärungen der Folgejahre weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Der Steuerpflichtige ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam zu machen.

Konsequenz
Die Entscheidung erging zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), das nur vom 1.1.2004 bis 31.3.2005 galt. Um die Steueramnestie zu erlangen, gab es die Möglichkeit eine strafbefreiende Erklärung abzugeben und die „Amnestiesteuer“ als Pauschalabgabe zu entrichten. Heute existiert nur noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Kosten einer Scheidung vollumfänglich steuerlich absetzbar

Kosten einer Scheidung vollumfänglich steuerlich absetzbar

Kernaussage
Die Scheidung einer Ehe ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Sachverhalt
In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 EUR für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung kann nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können.

Konsequenz
Mit der Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011. Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

Wie weit gilt das Verbot der Doppelbestrafung bei Steuerhinterziehung?

Wie weit gilt das Verbot der Doppelbestrafung bei Steuerhinterziehung?

Kernaussage
Auch auf europäischer Rechtsebene ist das Grundrecht anerkannt, wonach niemand wegen ein und derselben Zuwiderhandlung strafrechtlich zweimal verfolgt oder bestraft werden darf. Im Hinblick auf diese Verbot der Doppelbestrafung legte ein schwedisches Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob gegen einen Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden darf, wenn wegen derselben Tag der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen bereits steuerliche Sanktionen gegen ihn festgesetzt wurden.

Sachverhalt
Ein schwedischer Steuerpflichtiger war selbstständig auf dem Gebiet des Fischfangs und des Verkaufs der Fänge tätig. Die schwedische Finanzverwaltung warf ihm vor, er sei seinen steuerlichen Erklärungspflichten für die Jahre 2004 und 2005 nicht nachgekommen, was zum Verlust von Einnahmen bei verschiedenen Steuerarten geführt habe. Im Mai 2007 setzte die Behörde für die betreffenden Jahre steuerliche Sanktionen gegen den Steuerpflichtigen fest. 2009 leitete das zuständige schwedische Gericht ein Strafverfahren gegen ihn ein. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Steuerhinterziehung vor, die nach schwedischem Recht mit Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren bestraft wird. Diesem Verfahren liegt dieselbe Tat der Abgabe unzutreffender Steuererklärungen zugrunde, die auch zu den steuerlichen Sanktionen geführt hat. Das schwedische Gericht möchte wissen, ob die Anklage gegen den Beschuldigten unzulässig ist, weil er in einem anderen Verfahren bereits wegen derselben Tat bestraft wurde.

Entscheidung
Der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen. Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln. Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von steuerlichen Sanktionen sind 3 Kriterien maßgeblich: zum Einen die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zum Anderen die Art der Zuwiderhandlung sowie die Art und der Schweregrad der dem Betroffenen angedrohten Sanktion. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen möglicherweise gegen die – ebenfalls nationalen – Schutzstandards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind.

Konsequenz
Der EuGH stellt klar, dass nur dann, wenn die steuerliche Sanktion strafrechtlichen Charakter hat und unanfechtbar geworden ist, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Kernproblem
Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat danach eingeräumt, für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stellen zu können. Folglich hat sie das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Von der geänderten Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen, mit denen sich jetzt zunächst die Finanzgerichte herumschlagen dürfen, bis der BFH seine Ausführungen konkretisiert. Das gilt umso mehr, nachdem die im Jahressteuergesetz 2013 geplante Abzugsbeschränkung vorerst gescheitert ist. Jetzt ist ein weiterer Fall vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg anhängig geworden.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte Zivilprozesskosten von ca. 5.000 EUR im Zusammenhang mit einer beim Landgericht erfolglos erhobenen Klage auf Erlösauskehr bzw. Entschädigung aus Gesellschaftsanteilen an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft (KG) aufgewendet. Die Anteile hatte er 1993 erworben; zu diesem Zeitpunkt waren die Vermögensgegenstände der KG jedoch bereits vom damaligen Betreiber veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben blieb erfolglos. Den vorrangig begehrten Betriebsausgabenabzug verwehrte das Finanzamt, weil eine Rückübertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen war. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Abzug als außergewöhnliche Belastungen konnten die Beamten den Nichtanwendungserlass entgegenhalten.

Entscheidung
Das FG Hamburg schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und ging damit (wie bereits andere Gerichte) auf Konfrontationskurs zum BFH. Die eine Außergewöhnlichkeit voraussetzende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen lag nach Auffassung der Richter nicht vor, denn die geltend gemachten Ansprüche und das Risiko einer Durchsetzung wurden freiwillig erworben. Auch ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie war für das FG nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH ist das FG der Auffassung, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Anderenfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt, als andere privat veranlasste Aufwendungen.

Konsequenz
Die Revision beim BFH ist bereits eingelegt worden. Zurzeit kann nur empfohlen werden, jegliche Zivilprozesskosten in der Steuererklärung geltend zu machen und das Verfahren offenzuhalten.

Mietobjekt: Reicht Rentabilitätsminderung für außergewöhnliche Afa aus?

Mietobjekt: Reicht Rentabilitätsminderung für außergewöhnliche Afa aus?

Kernproblem
Werden Gebäude im Privatvermögen gehalten und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kommt der Gebäudeabschreibung eine nicht unwesentliche Bedeutung zu. Denn anders als im Betriebsvermögen können stille Reserven bei Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden. Daher wundert es nicht, dass das Finanzamt Abschreibungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) eher argwöhnisch betrachtet. Seitdem Discountläden wie Pilze aus dem Boden schießen, können sich für Vermieter solcher Branchen und deren Orientierung an Faktoren wie Grundstücksgröße, Verkaufsfläche, Kundenparkplätze oder Anlieferungsmöglichkeiten, mitunter Probleme bei der Verlängerung des Mietvertrags ergeben. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch solchen Vermietern Hoffnung gemacht und eine AfaA als Werbungskosten gewährt, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass ein auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtetes Gebäude nur noch eingeschränkt nutzbar ist. So wundert es nicht, dass jetzt bei den Finanzgerichten die Tragweite dieser Entscheidung getestet wird.

Sachverhalt
Die Eigentümerin dreier Ladenlokale hatte nach Kündigung des Hauptmieters (einem Discounthandelsgeschäft) und einjährigem Leerstand mit Mieteinbußen von fast 80 % zu kämpfen. Den Mietvertrag hatte der Discounter im Jahr 2004 mit Wirkung zum 30.6.2006 beendet. Im Jahr 2007 machte die Vermieterin mit Hilfe eines Verkehrswertgutachtens eine AfaA geltend, weil das Objekt auf die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen war. Wegen Größe, Lage und Zuschnitts könne eine höhere Miete wegen der veränderten Anforderungen des Marktes nicht erzielt werden. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, so dass der Streit beim Finanzgericht Münster anhängig wurde.

Entscheidung
Nach Auffassung der Finanzrichter rechtfertigen selbst erhebliche Rentabilitätsminderungen grundsätzlich keine AfaA. Vielmehr müsse ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirken und dadurch eine steuerbare Nutzung eingeschränkt werden. Dagegen seien die vorgetragenen Einschränkungen nicht außergewöhnlich und in vielen Branchen zu beobachten. Tatsächlich habe das Objekt auch weitervermietet werden können, wenn auch zu einem deutlich niedrigeren Preis. Eine bloße Wertänderung genüge jedoch nicht.

Konsequenz
Der Fall bleibt spannend, denn das Gericht hat die Revision zugelassen. Der BFH wird seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 konkretisieren müssen. Im damaligen BFH-Fall war das vorher an einen Lebensmittelmarkt vermietete Gebäude letztendlich nach Leerstand und Verkauf abgerissen worden. Daneben könnte es auch um den Zeitpunkt der AfaA gehen. So hat bereits das Finanzgericht angemerkt, dass sich die verminderte Nutzbarkeit bereits vor dem Auszug, d. h. im Anschluss an die Kündigung, hätte abzeichnen können. Ähnliche Fälle sollten daher unter frühestem Ansatz der AfaA offengehalten werden.