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Steuerberater

Kleine Betriebe finden am schwersten neue Mitarbeiter

Die meisten offenen Stellen gibt es in Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern. Diese haben jedoch überdurchschnittlich häufig Probleme, ihre Stellen zu besetzen, zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

Mehr als 50 Prozent aller offenen Stellen werden von kleinen Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern angeboten. Knapp 30 Prozent entfallen auf mittlere Betriebe mit 50 bis 249 Mitarbeitern, weniger als 20 Prozent auf große Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitern.

In kleinen Betrieben bleiben 23 Prozent der Stellenbesetzungsprozesse ohne Erfolg, geht aus der IAB-Studie hervor. In mittleren Betrieben werden elf Prozent der Stellenbesetzungsprozesse abgebrochen, in großen Betrieben lediglich zwei Prozent.

Kleine Betriebe suchen allerdings auch auf weniger Wegen nach Personal. Während mittlere und große Betriebe durchschnittlich auf vier Wegen suchen, beispielsweise über eigene Mitarbeiter, Stellenanzeigen in Zeitungen, die Arbeitsagenturen und Online-Stellenbörsen, sind es bei kleinen Betrieben im Durchschnitt nur zwei Suchwege. Große Betriebe schreiben zum Beispiel doppelt so häufig Stellen in Online-Stellenbörsen aus wie kleine Betriebe. Auch Stellenanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften schalten kleine Betriebe deutlich seltener, und selbst die kostenlosen Dienste der Arbeitsagenturen nutzen sie weniger als mittlere und große Betriebe. Entsprechend ist die Zahl der Bewerbungen geringer, die ein kleiner Betrieb erhält, und das Risiko größer, dass sich darunter kein geeigneter Kandidat befindet.

Die IAB-Forscher leiten aus ihren Ergebnissen einige Handlungsempfehlungen für kleine Betriebe ab. Dazu zählt, Inserate für offene Stellen stärker überregional zu verbreiten, beispielsweise über Online-Stellenbörsen. Auch ein vermehrter Kontakt zur Arbeitsagentur erscheine erfolgversprechend. So könne eine breitere Öffentlichkeit und damit eine höhere Zahl an Bewerbern erreicht werden.

Nicht zuletzt sei die Mitarbeiterbindung eine Stellschraube, an der kleine Betriebe drehen können. „Gerade weil das Budget in kleinen Betrieben häufig eingeschränkter ist als in großen, können gute Arbeitsbedingungen – beispielsweise durch eine leichte Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Möglichkeiten eigenverantwortlichen Arbeitens – ein zentrales Argument im Wettbewerb um geeignete neue Mitarbeiter sein“, schreiben die IAB-Forscher.

Die IAB-Studie finden Sie auf der Homepage des IAB.

Quelle: IAB, Pressemitteilung vom 10.06.2013

Deutschland hat siebtgrößten Niedriglohnsektor in der EU

Der deutsche Niedriglohnsektor ist einer der größten in der Europäischen Union, zeigt eine Analyse aus dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung. Ein substanzieller Mindestlohn und die Stabilisierung des Tarifsystems könnten das ändern.

22,2 Prozent der Beschäftigten in Deutschland mussten nach der aktuellsten Europäischen Lohnstrukturerhebung im Jahr 2010 mit einem Niedriglohn auskommen. Sie verdienten weniger als zwei Drittel des mittleren Stundenlohnes. Damit hat die Bundesrepublik den siebtgrößten Niedriglohnsektor in der EU, erläutert WSI-Tarifexperte Dr. Thorsten Schulten. Höher war der Anteil der niedrig bezahlten Arbeitnehmer nur in den drei baltischen Staaten, in Rumänien, Polen und Zypern. Im Durchschnitt der EU erhielten 17 Prozent der Beschäftigten einen Niedriglohn. „Durch die Krise und die harte Sparpolitik in Südeuropa mag sich die Situation dort seit 2010 verschlechtert haben“, sagt Schulten. „Aber das ändert nichts daran: Deutschland kann einfach nicht damit zufrieden sein, dass hier mehr als ein Fünftel der Arbeitnehmer so gering bezahlt wird.“

Leichter Rückgang oder Zunahme? Zwar hat sich der Niedriglohnbereich zuletzt längst nicht mehr so stark ausgeweitet wie in den 1990er- und frühen 2000er-Jahren. Ob das Wachstum vollständig gestoppt ist, lässt sich allerdings bislang nicht klar feststellen – unterschiedliche statistische Quellen deuten auf unterschiedliche Trends hin. So meldete das Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) für 2007 bis 2010 eine Stagnation oder einen leichten Rückgang des Niedriglöhner-Anteils, je nach verwendeter Niedriglohnschwelle. An den absoluten Zahlen hat sich nach Analyse der Forscher von der Uni Duisburg-Essen nichts geändert: Rund acht Millionen Menschen verdienten weniger als 9,15 Euro. Bei diesem Stundenlohn setzen die Wissenschaftler auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) die Niedriglohnschwelle an.

Dagegen verzeichnet das Statistische Bundesamt, das im Herbst 2012 einen Vergleich der Verdienststrukturerhebungen von 2006 und 2010 veröffentlichte, für diesen Zeitraum eine weitere Zunahme der Niedriglohnquote. Besonders stark betroffen: Menschen in atypischen Arbeitsverhältnissen wie Minijobs oder Leiharbeit. Zudem stellten die amtlichen Statistiker einen deutlichen Zusammenhang zwischen Lohnhöhe und Tarifverträgen fest: Während 2010 von den Beschäftigten in Betrieben ohne Tarifvertrag 31 Prozent für einen Niedriglohn arbeiteten, waren es in tarifgebundenen Firmen knapp 12 Prozent.

Tarifbindung wirkt positiv. Auch beim Europa-Vergleich hat WSI-Forscher Schulten beobachtet, dass in Ländern mit hoher Tarifbindung Niedriglöhne meist deutlich seltener sind – und dass Staaten den Niedriglohnsektor durch Regulierung unter Kontrolle halten können. Am geringsten ist die Niedriglohnquote in Schweden. Dort sind knapp 70 Prozent der Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder, für mehr als 90 Prozent gelten Tarifverträge. Ähnlich ist die Situation in Dänemark sowie in Finnland, wo Tarifverträge zudem häufig per Allgemeinverbindlicherklärung auf Betriebe ohne Tarifbindung übertragen werden. Das geschieht auch in Frankreich und Belgien. Zusätzlich setzen diese beiden Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen eine Untergrenze von mehr als 9 Euro in der Stunde.

Beide Instrumente könnten auch in Deutschland helfen, Niedriglöhne zu reduzieren, sagt WSI-Tarifexperte Schulten. Allerdings lege der europäische Vergleich auch nahe, dass Lohnuntergrenzen erst ab einer bestimmten Höhe wirkten. In Rumänien, Estland oder Ungarn lägen die Mindestlöhne lediglich bei rund einem Drittel der durchschnittlichen Verdienste. Das sei offenbar zu wenig, um große Niedriglohnbereiche zu verhindern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 10.06.2013

Bundesrat will Girokonto für Jedermann

Die Länder möchten für alle Verbraucher einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos durchsetzen. Mit ihrem Gesetzentwurf vom 07.06.2013 wollen sie daher Zahlungsdienstleister verpflichten, grundsätzlich allen Verbrauchern ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto einzurichten.

Zur Begründung führen sie aus, dass ein Girokonto Voraussetzung für eine angemessene Teilhabe am Wirtschafts- und Geschäftsleben und daher aus dem Alltag der Menschen nicht mehr wegzudenken ist. Gleichwohl sei bisher einem erheblichen Teil der Bevölkerung der Zugang hierzu versagt.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG) finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 07.06.2013

Wettbewerbsrecht wird novelliert

Der Bundesrat hat am 07.06.2013 den Weg frei gemacht für die Novelle des Wettbewerbsrechts. Damit kann das neue Fusionskontrollrecht, das unter anderem auch Zusammenschlüsse von Presseverlagen vereinfacht, nach monatelangen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss doch noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Das Gesetz enthält Verbesserungen der wettbewerblichen Rahmenbedingungen und zahlreiche Änderungen bei der Missbrauchsaufsicht und im Verfahren bei Kartellverstößen.

Im Vermittlungsverfahren wurden auf Wunsch der Länder Anpassungen bei der Fusionskontrolle der Krankenkassen und der Aufsicht über kommunale Anbieter vorgenommen. Nur einen Tag nach dem Deutschen Bundestag hat am 07.06.2013 auch der Bundesrat die Änderungen bestätigt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Verkündung vorgelegt.

Das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 07.06.2013

Maklerprovision nur noch nach Bestellerprinzip

Die Länder wollen mit einem am 07.06.2013 beschlossenen Gesetzentwurf dafür sorgen, dass die Maklerprovision im Bereich der Wohnungsvermittlung zukünftig nach dem Bestellerprinzip zu tragen ist. Damit müssten nur noch diejenigen Wohnungssuchenden die Courtage zahlen, die den Makler selbst beauftragt haben. Vereinbarungen, durch die der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder dem Makler verpflichtet, eine ursprünglich von der Gegenseite geschuldete Provision zu tragen, sollen unwirksam sein. Zudem sollen Maklerverträge nur noch in Textform geschlossen werden können.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 07.06.2013

Überarbeiteter und erweiterter Marktüberblick zur elektronischen Rechnungsabwicklung ist da!

Mit dem kostenlosen Nachschlagewerk finden Unternehmen bereits in der dritten Auflage geeignete Lösungen zur elektronischen Rechnungsabwicklung. Jährlich werden derzeit schätzungsweise 33 Milliarden Rechnungen europaweit per Post versandt. Dabei entstehen für den Rechnungssteller hohe Kosten für Porto und Versand. Durch den Umstieg auf eine elektronische Rechnungsabwicklung lassen sich aber insbesondere auf Seiten des Rechnungsempfängers Einsparpotenziale realisieren, etwa durch die automatisierte Erfassung und Bearbeitung von Eingangsrechnungen ohne Medienbrüche. Deshalb entscheiden sich immer mehr Unternehmen für eine Umstellung auf elektronische Rechnungsprozesse. Um vor allem kleinen und mittleren Unternehmen hier den Einstieg zu erleichtern, bietet ibi research an der Universität Regensburg als Träger des eBusiness-Lotsen Ostbayern mit einem aktuell in dritter Auflage erschienenen kostenlosen Marktüberblick Hilfestellung bei der elektronischen Rechnungsabwicklung.

Viele Unternehmen befassen sich intensiv mit dem Austausch elektronischer Rechnungen mit ihren Geschäftspartnern, um von den zum Teil erheblichen Einsparpotenzialen zu profitieren, die die durchgängige elektronische Gestaltung der Rechnungsprozesse ermöglichen kann. Die Umstellung zahlt sich jedoch in der Regel erst aus, wenn möglichst viele Lieferanten des Unternehmens in die elektronische Rechnungsabwicklung mit einbezogen werden. Doch gerade kleine und mittlere Unternehmen schrecken häufig vor deren Einführung zurück, da sie einen hohen Umstellungsaufwand befürchten. ibi research an der Universität Regensburg, Träger des eBusiness-Lotsen Ostbayern, hat es sich deshalb mit der kostenlosen Informationsreihe „Elektronische Rechnungsabwicklung“ zur Aufgabe gemacht, anbieterneutrale und praxisnahe Hilfestellungen zu entwickeln, die vor allem den Mittelstand bei der Einführung elektronischer Rechnungsprozesse unterstützen sollen.

Einziger Marktüberblick in diesem Umfang speziell für den deutschen Mittelstand

Der nun in dritter Auflage vorliegende, überarbeitete und erweiterte Marktüberblick gibt Aufschluss über die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Nutzung der elektronischen Rechnungsabwicklung. Des Weiteren enthält er eine Übersicht über wichtige am Markt verfügbare Lösungen, die deutsche Unternehmen beim Austausch elektronischer Rechnungen unterstützen. Die Informationen über die Lösungen wurden von den Anbietern selbst bereitgestellt. Dazu wurden vorab von diesen Angaben erhoben, die – neben den allgemeinen Informationen zur Lösung – detailliert die Rechnungsübermittlung, die Zielgruppe, die Formen des Datenaustauschs, die Systemintegration sowie die beinhalteten Service-Leistungen und Kosten betreffen. Das jeweilige Angebot wird ausführlich dargestellt und beschrieben. Anschließend folgt ein strukturierter Vergleich der angebotenen Funktionen.

Der Marktüberblick steht auf www.ebusiness-lotse-ostbayern.de/marktueberblick zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Informationsreihe „Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher“

Der Marktüberblick ist Teil einer Reihe von Publikationen. Weitere Teile der Informationsreihe „Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher“ beinhalten Fallbeispiele, eine Studie mit Umfrageergebnissen aus der Praxis der elektronischen Rechnungsabwicklung sowie einen Leitfaden zur Einführung. Hingewiesen sei an dieser Stelle zudem auf den E-Commerce-Leitfaden (www.ecommerce-leitfaden.de), der kompakt und aus einem Guss Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den elektronischen Handel gibt.

Informationsmaterialien zum Thema „Elektronische Rechnungsabwicklung“ sowie weitere Neuigkeiten stehen kostenlos unter www.elektronische-rechnungsabwicklung.de zur Verfügung.

 

Kurzinfos zur Veröffentlichung

 

Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher

Teil I: Rahmenbedingungen und Marktüberblick

3., überarbeitete und erweiterte Auflage

 

Inhalte:

  • Wichtige Antworten auf einen Blick
  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Profile der Lösungen
  • Vergleich der Lösungen
  • Weiterführende Quellen

 

ISBN: 978-3-940416-87-2

 

Erscheinungsdatum: Juni 2013

 

Kostenloser Download: www.ebusiness-lotse-ostbayern.de/marktueberblick

Über den eBusiness-Lotsen Ostbayern:


Der eBusiness-Lotse Ostbayern ist Teil der Förderinitiative „eKompetenz-Netzwerk für Unter­nehmen“, die im Rahmen des Förderschwer­punkts „Mittelstand-Digital – IKT-Anwendungen in der Wirtschaft“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert wird. Der Förderschwerpunkt unterstützt gezielt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie das Handwerk bei der Entwicklung und Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Mittelstand-Digital setzt sich zusammen aus den Förderinitiativen „eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen“ mit 38 eBusiness-Lotsen, „eStandards: Geschäftsprozesse standardisieren, Erfolg sichern“ mit 11 Förderprojekten und „Einfach intuitiv – Usability für den Mittelstand“ mit 10 Förderprojekten. Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de sowie www.ebusiness-lotse-ostbayern.de.

 

Über ibi research:


Seit 1993 bildet die ibi research an der Universität Regensburg GmbH eine Brücke zwischen Universität und Praxis. Das Institut forscht und berät zu Fragestellungen rund um das Thema „Finanzdienstleistungen in der Informationsgesellschaft“. ibi research arbeitet auf den Themenfeldern E-Business, IT-Governance, Internet-Vertrieb und Geschäftsprozess­management. Zugleich bietet ibi research umfassende Beratungsleistungen zur Umsetzung der Forschungs- und Projektergebnisse an und ist Initiator und Herausgeber des E-Commerce-Leitfadens (www.ecommerce-leitfaden.de). ibi research ist Träger des eBusiness-Lotsen Ostbayern als Teil der Förderinitiative „eKompetenz-Netzwerk für Unter­nehmen“, die im Rahmen des Förderschwerpunkts „Mittelstand-Digital – IKT-Anwendungen in der Wirtschaft“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert wird und informiert zu den Themen E-Commerce und E-Finance. Weitere Informationen finden Sie unter www.ibi.de.

Sie haben Fragen zur elektronischen Rechnungsabwicklung? Sprechen Sie uns an!


eBusiness-Lotse Ostbayern

c/o ibi research an der Universität Regensburg GmbH

Sabine Pur

Galgenbergstraße 25

93053 Regensburg

Tel: 0941 943-1901

Fax: 0941 943-1888

E-Mail: team@ebusiness-lotse-ostbayern.de

Internet: www.ebusiness-lotse-ostbayern.de

Pressemitteilung Regensburg, 10. Juni 2013

Katastrophenhilfe vom Fiskus

Das anhaltende Hochwasser der letzten Wochen verursacht vielerorts horrende Schäden. Die Finanzverwaltung unterstützt Betroffene auf unterschiedlichen Wegen:

Geschädigte können die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dabei können die Finanzämter außergewöhnliche Belastungen nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrats- und/ oder eine Elementarversicherung versagen. Die BStBK weißt darauf hin, dass die Beiträge für diese beiden Versicherungen nicht steuerlich absetzbar sind.Weiterhin rät die BStBK Betroffenen von erheblichen Flutschäden, innerhalb einer Frist von vier Monaten einen Antrag auf Stundung und Anpassung der Vorauszahlung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu stellen. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.

Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die BStBK erinnert daran, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind.

BStBK, Berlin, 10.06.2013

 

 

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.

Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.

Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden. Sie steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

Mehr zum Thema

  • Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital
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Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden

A. Steuerliche Maßnahmen

Durch das von starken Niederschlägen verursachte Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Sachsens beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Stundunos- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. September 2013 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden den Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2013 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30. September 2013 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch AllgemeinVerfügung (§118 Satz 2 AO) re
geln.

1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

2.1 Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wird, genügt der Bareinzah lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes. Wird die Zuwendung über ein als Treuhand konto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten. Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bis zum 30. September 2013 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis die auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Spenden von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben wurde.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer. Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gewerbe betrieb und selbständiger Arbeit

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
30 Prozent vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 10 EStR).

4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und
Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden. Die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

4.1.4 Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 Prozent (Tz. 4.1.1) bzw. 50 Prozent (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens am Schluss des ersten Wirtschaftsjahres, das nach der in Tz. 4.1.3 genannten Frist endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Grundsätze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.

4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 EUR übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen
Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 6.5 Abs. 4 bzw. R 6.6 EStR gebildet werden.

4.1.6 Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 6.6 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 6.5 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.

4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigung gedeckt sind. Höhere Aufwendungen können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls
ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der
Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.

4.1.8 Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.1.9 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. 

4.2 Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft

4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resul tierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind.

4.2.2 Wiederanpflanzung zerstörterObstbaumbestände und sonstiger Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.2.3 Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist. 

4.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zu zurechnenden Objekte.

4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. DerAbzug als Erhaltungsaufwand kommt nur in soweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt.
Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.

4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.4 Lohnsteuer

4.4.1 Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R3.11 Abs. 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die hochwassergeschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: – die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
– die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen
Notfall ausgegangen werden. Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung eben
falls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R3.11 Abs. 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

4.4.2 Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Ar
beitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

4.5 Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung. Hausrat. Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

4.6 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag (Lohnsteuerabzugsmerkmal) berücksichtigtwerden.

5. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

6. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind an die Gemeinden (§ 1 GewStG und R 1.2 Abs. 1 Satz 2 GewStR) zu richten.

B. Vollstreckung bei Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates

Sachsen und aufgrund von Vollstreckungsersuchen durch die Finanzämter Bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates Sachsen durch die Finanzämter (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG) ist die Regelung in Teil ATz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Die betroffenen Ersuchen sind nicht zurückzugeben. Gleiches gilt für die Vollstreckung von nichtsteuerlichen Forderungen im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Die ersuchende Behörde ist über die vorübergehend unterbleiben de Vollstreckung zu informieren. Bei der Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen hat das Landesamt für Steuern und Finanzen die Regelung in Teil A Tz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Für den eigenen Geschäftsbereich wird der Eriass der im Zeitraum vom 1. Juni 2013
bis zum 30. September 2013 entstandenen Säumniszuschläge bzw. Zinsen für nicht steuerliche Forderungen gegenüber den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen, entsprechend Abschnitt ATz. 1.3gemäß § 59 SäHO angewiesen.

STAATSMINISTERIUM

DER FINANZEN
Freistaat
SACHSEN
Der Erlass, Teil A, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Steuerliche Hinweise für Hochwassergeschädigte

Sofortmaßnahmen der Steuerverwaltungen der vom Juni-Hochwasser betroffenen Bundesländer zur Vermeidung unbilliger Härten.

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

HOCHWASSERHILFEN – Finanzminister Söder: „Staatsregierung wird überall dort helfen, wo Hilfe gebraucht wird / 1.500 Euro Sofortgeld für jeden betroffenen Haushalt und Kleingewerbe; Auszahlung kann noch in dieser Woche beginnen / Bewährte Hilfsprogramme starten mit Volumen von 150 Millionen Euro; Mittel sind nicht gedeckelt“

Finanzminister Markus Söder wird die Finanzhilfen des Freistaats für Hochwassergeschädigte zentral koordinieren und dazu in Regionalkonferenzen für Oberbayern und Schwaben in Rosenheim, für Niederbayern und die Oberpfalz in Regen bereits heute und morgen früh für Oberfranken, Unterfranken und Mittelfranken in Nürnberg mit den Entscheidungsträgern aus Städten, Landkreisen und Bezirksregierungen den Start der Hilfsprogramme vorbereiten. Söder: „Soforthilfe heißt in Bayern sofort. Noch in dieser Woche kann mit der Auszahlung von 1.500 Euro Sofortgeld für die betroffenen Haushalte und Kleingewerbe begonnen werden. Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat und unverzichtbarem Geschäftsbedarf vorgesehen. Die Bürger können sich in der Not auf den Freistaat verlassen.“

Als weitere Hilfemaßnahmen seien die aus früheren Aktionen bewährten Soforthilfen für „Haushalt/Hausrat“ vorgesehen. Damit könnten Privathaushalte bei nichtversicherbaren Schäden von mindestens 5.000 Euro für Ersatzbeschaffungen eine Soforthilfe von 500 Euro pro Person, mindestens aber 1.000 und höchstens 2.500 Euro pro Haushalt bekommen.

Für von Ölschäden betroffene Wohngebäude gebe es darüber hinaus ein weiteres Sofortprogramm, das bei einem nichtversicherbaren Mindestschaden von 10.000 Euro einen Zuschuss von 25 Prozent des Gesamtschadens, höchstens aber 5.000 Euro ermögliche.

Sei es durch das Hochwasser zu einer existentiellen Notlage gekommen, könnten geschädigte Privathaushalte, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige sowie Land- und Forstwirte Leistungen aus dem „Härtefonds“ erhalten. Söder: „Privathaushalten und Unternehmern, denen die finanziellen Mittel fehlen, die Schäden aus eigener Kraft zu beheben, können Zuschüsse geleistet werden, die zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat oder von zur Weiterführung des Betriebs unbedingt erforderlichem Betriebsvermögen einzusetzen sind“.

Für Gewerbetreibende, Freie Berufe, Land- und Forstwirte sowie für geschädigte Infrastruktur in den Gemeinden gebe es eigene, weitergehende Hilfsprogramme, so der Finanzminister weiter .

Geschädigte erhielten auch bei der Steuer umfangreiche Unterstützung. So werden Stundungsanträge und Anpassungen Einkommensteuervorauszahlungen erleichtert genehmigt. Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so werden hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen.

Auch im Hochwasserschutz ergreift Bayern umfangreiche Maßnahmen. Das Aktionsprogramm 2020 wird weiter fortgeführt und ausgebaut.

„Wir können helfen, wo Hilfe gebraucht wird. Keiner muss sich Sorgen machen“, stellte Söder fest.

Hochwasserkatastrophe Ende Mai/Anfang Juni 2013

Die Bayerische Staatsregierung hat ein umfangreiches Hilfs-Paket für die Hochwasseropfer beschlossen.

Das Hilfs-Paket umfasst unter anderem das „Sofortgeld“:

1 a) Sofortgeld 1.500 Euro (Privatpersonen)

  • Berechtigte:
    Hochwassergeschädigte Privathaushalte
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat vorgesehen. In besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

1 b) Sofortgeld bis zu 5.000 Euro (Unternehmer)

  • Berechtigte:
    Unternehmer bis zu 50 Mitarbeiter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen vorgesehen.
    Es werden bis zu 5.000 Euro erstattet; in besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

Auskünfte erteilen das örtliche Landratsamt oder kreisfreie Städte.

 

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