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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer einfach erklärt. Hier finden Sie Infos, Tipps + Rechner zur Körperschaftsteuer:


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Was wird besteuert?

Die Körperschaftsteuer ist vereinfachend die "Einkommensteuer" für juristische Personen. Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Die Körperschaftsteuer findet also insbesondere Anwendung auf Kapitalgesellschaften, wie z.B. die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. UG (Unternehmergesellschaft). Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der >Einkommensteuer für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG und GmbH), andere Personenvereinigungen (soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind) und Vermögensmassen.

Der von einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn unterliegt bei ihr der Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn weiter an eine natürliche Person ausgeschüttet, unterliegt er auf Ebene des Gesellschafters der Einkommensteuer. Körperschaftsteuer und Einkommensteuer bestehen nebeneinander. Ein von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteter Gewinn rechnet daher zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft. Im Falle der Weiterausschüttung rechnet er ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (natürliche Personen) bzw. Körperschaftsteuer (juristische Personen) des Anteilseigners.

Der Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer. Hier gilt keine Progression, sondern unabhängig von der Gewinnhöhe ein Steuersatz von pauschal 15 % plus Solidaritätszuschlag. Dafür lassen sich die Verluste aus der Kapitalgesellschaft nicht mit den persönlichen Einkünften verrechnen. Um die Gewinne verwenden zu können, bedarf es anders als bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften noch der Gewinnausschüttung. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen seit 2009 der Kapitalertragsteuer, wenn kein besonderer Antrag gestellt wird. Der Gewinn wird also noch einmal auf der Ebene des Beteiligten voll besteuert. Seit Anfang 2015 muss auch eine GmbH, die Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, grundsätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.

Der Gewinn wird stets mittels einer Bilanz errechnet. Anders als die Personengesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer. Die Steuerpflicht der Gesellschafter wird aber nur berührt, wenn die Gesellschaft Gewinne ausschüttet. Dann unterliegen diese in voller Höhe als Kapitaleinnahmen einer 25%igenKapitalertragsteuer, die auch als „Abgeltungsteuer“ bezeichnet wird. Diese Ausschüttungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Allerdings kann ein Gesellschafter auf Antrag seine individuelle Einkommensteuerprogression zugrunde legen und 40 % der Ausschüttung steuerfrei belassen. Bei dieser Wahl lassen sich auch Werbungskosten absetzen, was bei der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht möglich ist.

Regeln bei der Körperschaftsteuer

Bei einer Kapitalgesellschaft gibt es drei Ebenen, auf denen Abgaben ans Finanzamt gezahlt werden:

1. Die Kapitalgesellschaft selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer,

2. die Gesellschafter/Aktionäre zahlen auf Gewinnausschüttungen ins Privatvermögen Abgeltungsteuer und

3. der Geschäftsführer auf sein Gehalt Lohnsteuer.

Kapitalgesellschaften sind steuerlich selbständige juristische Personen und müssen auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag abführen. Hinzu kommen Kapitalertrag, Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn die Gewinne an die Beteiligten ausgeschüttet werden.

Körperschaftsteuer -Darstelung der Besteuerung einer Körperschaft (z.B. GmbH)

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Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlagen des Körperschaftsteuerrechts sind das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV)

. Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, insbesondere für die Gewinnermittlung, die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen Körperschaftsteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften ausgegeben worden.

Das KStG unterscheidet ebenso wie das EStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen.

Rechtsgrundlage des Körperschaftsteuerrechts ist: Körperschaftsteuergesetz und die Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung. Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbesondere für die Gewinnermittlung, für die Veranlagung und für die Steuerentrichtung. Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen Körperschaftsteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften ausgegeben worden.

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Wer erhebt diese Steuer? + Wer zahlt die Steuer?

Wer erhebt diese Steuer?

Die Körperschaftsteuer wird von den Ländern erhoben. Als Gemeinschaftssteuer steht sie Bund und Ländern gemeinsam (je zur Hälfte) zu.


Wer zahlt die Steuer?

Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet ebenso wie das Einkommensteuergesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur Steuersubjekt, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, also nur soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind u. a. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.

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Wie hoch ist die Steuer?

Körperschaftsteuer Belastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften

Die nominale Körperschaftsteuer Belastung von Kapitalgesellschaften lässt anhand des Körperschaftsteuergesetzes feststellen: Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent.

Körperschaftsteuer

 

Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Hundert
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%
 
Gewinn gemäß Körperschaftsteuergesetz
(Verlust mit Minusvorzeichen)
(§ 7 Gewerbesteuergesetz)
 Euro
 
Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
 Euro
 
20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)  Euro
 
andere Hinzurechnungen   Euro
 
Kürzungen
§9 Gewerbesteuergesetz
Hinweis: Bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
 Euro
 
Hebesatz
Gewerbesteuerhebesätze
%
 

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde bei Ausschüttungen an natürliche Personen das bisher geltende Halbeinkünfteverfahren im betrieblichen Bereich zum Teileinkünfteverfahren weiterentwickelt, und für private Kapitalerträge wurde die Abgeltungsteuer eingeführt.

Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, entfällt ab 2009 das Halbeinkünfteverfahren. An dessen Stelle tritt das Teileinkünfteverfahren. Dabei bleiben 40 % von der Steuer freigestellt, sodass 60 % besteuert werden. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile. Korrespondierend dazu sind die Werbungskosten in diesem Zusammenhang zu 60 % abzugsfähig.

Auf der Ebene eines Anteilseigners, der seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält, wird die Vorbelastung ausgeschütteter Gewinne durch die Körperschaftsteuer dadurch berücksichtigt, dass die Dividenden nur zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners einbezogen werden (Teileinkünfteverfahren). Die bereits bei der Ausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent wird bei der Veranlagung des Anteilseigners auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

Ein Anteilseigner, der Anteile an einer Körperschaft im Privatvermögen hält und an den ein Gewinn ausgeschüttet wird, erzielt einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Von diesen Kapitalerträgen ist zuvor bereits Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abgezogen worden. Die Einkommensteuer ist damit für sie in der Regel abgegolten (Abgeltungsteuer).

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft werden bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht mit angesetzt. Diese Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen vermeidet eine mehrfache Steuerbelastung bei Gewinnausschüttungen in einer Beteiligungskette von mehreren Körperschaften. Im Ergebnis soll nur auf Ebene der Körperschaft, die den ausgeschütteten Gewinn erzielt hat, und auf Ebene der natürlichen Person als letztem Anteilseigner in der Beteiligungskette eine Steuerbelastung eintreten.

Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Gewinnausschüttungen, die eine Körperschaft aus einer Beteiligung erhält, die zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat (Streubesitz). Wird der Gewinn weiter an eine natürliche Person ausgeschüttet, ist zu unterscheiden, ob die Anteile an der Körperschaft im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen des Anteilseigners gehalten werden.


Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2001 für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne einheitlich 15 Prozent. Auf die Ausschüttung wird grundsätzlich > Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent erhoben. Das Körperschaftsteuerverfahren ist führt zu einer Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne. Eine steuerliche Doppelbelastung der Ausschüttungen wurde bisher durch das Anrechnungsverfahren bzw. Halbeinkünfteverfahren vermieden. Im Rahmen der Steuerreform 2000 bzw. 2008 wurde das Anrechnungsverfahren bzw. das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft.

Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind hierbei aber besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes heranzuziehen. Dabei sind insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann.

Das Einkommen wird zunächst nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelt, jedoch gibt es auch ergänzende Sondervorschriften des Körperschaftsteuergesetzes. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, ermittelt durch Bestandsvergleich (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung). Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist anschließend um körperschaftsteuerliche Besonderheiten anzupassen. Sie unterliegt dann einem einheitlichen Steuersatz sowohl für Gewinne, die an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, als auch für einbehaltene Gewinne.

Für Kapitalgesellschaften sind in den vergangenen Jahren weitreichende Änderungen in Kraft getreten, insbesondere durch die Unternehmensteuerreform 2008. Seitdem gilt ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 %. Der an die Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn, der bereits mit 15 % Körperschaftsteuer belastet ist, unterliegt seit 2009 beim Gesellschafter nochmals der Kapitalertragsteuer von 25 %, worauf Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer erhoben wird.

Auf den ersten Blick erscheint der geringe Körperschaftsteuersatz von 15 % zwar lukrativer als die Einkommensteuerprogression von bis zu 45 %. Hinzuzurechnen ist jedoch die Gewerbesteuer. Da die GmbH rechtlich immer als gewerblich gilt, fällt – Gewinne vorausgesetzt – neben der Körperschaft- auch Gewerbesteuer an. Diese Kommunalabgabe kann bei Personengesellschaftern und Einzelunternehmern nicht nur auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sondern es gibt auch noch einen Freibetrag. Die GmbH hingegen zahlt durch beide Abgabenarten zusammen rund 30 % Steuer. Außerdem müssen die Gewinne noch an den Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dadurch fällt die Kapitalertragsteuer an, was die tatsächlich von den Gesellschaftern erhaltenen Gewinne weiter senkt. Damit erhöht sich die Gesamtsteuerbelastung bei der GmbH auf etwa 40 %.

Die tatsächliche oder auch effektive Steuerbelastung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz. Besteuerungsgrundlage ist – ebenso wie für die Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG. Zusätzlich müssen dabei aber besondere Vorschriften des KStG beachtet werden. Wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, die nicht vom Einkommen abgezogen werden kann.

Geschäftsführergehälter zählen nicht zu den Gewinnausschüttungen, da sie bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen. Insoweit ist, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern ist davon unabhängig nach gesonderten Regelungen zu prüfen. Nur weil es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt, kommt es nicht zur Sozialversicherungspflicht. Ab einer Beteiligung von mehr als 50 % an der GmbH besteht Sozialversicherungsfreiheit.

Beispiel

Die GmbH beschließt eine Gewinnausschüttung für 2010 in Höhe von 4.600 € an Gesellschafter A und B. Hierauf führt die GmbH pauschal 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag ab.

Gewinnausschüttung 4.600,00 €

– 25 % Abgeltungsteuer – 1.150,00 €

– 5,5 % Solidaritätszuschlag – 63,25 €

= Gutschrift auf dem Konto 3.386,75 €

Wenn die Gesellschafter Mitglied einer kirchensteuererhebenden Kirche sind, muss zusätzlich Kirchensteuer in Höhe von 8 % oder 9 % (je nach Bundesland) einbehalten und abgeführt werden. In diesen Fällen sind die Einkünfte aus der Ausschüttung mit dem Kapitalertragsteuerabzug vollständig abgegolten. Andernfalls müsste der Gesellschafter zur Nacherhebung von Kirchensteuern extra eine Einkommensteuererklärung abgeben.

In der Einkommensteuererklärung taucht die Gewinnausschüttung daher grundsätzlich nicht auf. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Günstigerprüfung: Auf Antrag des Gesellschafters können die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn sein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt und es damit zu einer Erstattung der zu viel bezahlten Abgeltungsteuer kommt. Hier wird im Teileinkünfteverfahren die Gewinnausschüttung nur mit 60 % unter der individuellen Progression versteuert und 60 % der Werbungskosten können abgezogen werden. Der Gesellschafter muss hierzu aber eine Beteiligung von mindestens 25 % an der GmbH besitzen oder beruflich für sie aktiv sein, etwa als Geschäftsführer.

Fortsetzung des Beispiels

Gesellschafter B beantragt die individuelle Besteuerung bei einer Progression von 35 %.

Gutschrift auf dem Konto 3.386,75 €

Kapitaleinnahmen im Steuerbescheid 4.600,00 €

davon steuerpflichtig 60 % 2.760,00 €

× Steuersatz von 35 % 966,00 €

× 5,5 % Solidaritätszuschlag 53,13 €

= Zahllast 1.019,13 €

Bereits einbehalten 1.213,25 €

= Erstattung durchs Finanzamt 194,12 €

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) wird auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.

Hinweis

Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug lohnt sich auf den ersten Blick generell, wenn Gesellschafter ihre Anteile fremdfinanzieren und daher hohe Schuldzinsen haben. Statt eines Nichtabzugs wirken sich diese dann steuermindernd aus. Allerdings erhöht die Gewinnausschüttung dann auch – anders als die Abgeltungsteuer – die Progression des persönliche Steuersatzes für die übrigen Einkünfte (z.B. das Geschäftsführergehalt).

Beispiel

Ein verheirateter GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht ein Gehalt sowie Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses. Eine Gewinnausschüttung von 100.000 € kommt noch zu seinem zu versteuernden Einkommen von 80.000 €.

Steuer mit Teileinkünfteverfahren

übriges Einkommen 80.000 € 80.000 €

Ausschüttung zu 60 % 60.000 € –

Einkommen neu 140.000 € 80.000 €

Einkommensteuer Splitting 42.456 € 18.014 €

× Solidaritätszuschlag 5,5 % 2.335 € 990 €

Regelfall Abgeltungsteuer

Ausschüttung zu 100 % 100.000 €

× Kapitalertragsteuer 25 % 25.000 €

× Solidaritätszuschlag 5,5 % 1.375 €

+ Einkommensteuer/Soli 4.791 € 19.004 €

= Steuerlast gesamt 44.791 € 45.379 €

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Risiko verdeckte Gewinnausschüttung

Während ein Einzelunternehmer seinem Privatbereich oder seiner Familie und eine KG oder OHG ihren Gesellschaftern Vorteile zuwenden kann und diese lediglich als gewinnneutrale Entnahmen gelten, ist es bei der GmbH als Kapitalgesellschaft schwieriger. Bei einer GmbH stehen sich Gesellschaft und Gesellschafter wie fremde Dritte gegenüber. Gewährt ein Gesellschafter einem Angehörigen Vorteile zu Lasten der GmbH, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Fremden nicht gewährt hätte, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor: Es kommt auf Ebene der GmbH zu einer Vermögensminderung (oder einer verhinderten Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Rechtsfolge einer vGA ist, dass die GmbH keine Betriebsausgaben absetzen darf und der Gesellschafter dennoch Kapitaleinnahmen versteuern muss. In der Praxis werden oft Darlehens-, Miet- oder Lohnvereinbarungen sowie Pensionszusagen als vGA eingestuft, wenn die Konditionen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer unter fremden Dritten nicht üblich sind und damit die GmbH im Ergebnis wirtschaftlich belasten. Auch die Pkw-Nutzung oder eine Zuwendung unter Preis kann eine vGA zu Lasten der GmbH auslösen. Hierbei sind vier typische Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Die Zuwendung an den Gesellschafter ist unangemessen günstig und würde Fremden nicht gewährt.
  2. Der Gesellschafter stellt seiner GmbH etwas überteuert in Rechnung.
  3. Leistungen zwischen GmbH und Beteiligten werden ohne entsprechende Vereinbarung ausgeführt.
  4. Die Beteiligten handeln nicht nach der zuvor getroffenen Vereinbarung.

Ist das Entgelt für Geschäftsführung, Darlehenshingabe oder die Vermietung eines Betriebsgebäudes zu hoch oder wird im Gegenzug eine von der GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung zu niedrig abgerechnet, erfolgt hinsichtlich des nicht angemessenen Teils eine vGA. Insoweit muss das Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz erhöht werden, was sich damit auf die Körperschaftsteuerlast sowie die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer (inklusive eventueller Nebenleistungen wie Zinsen) auswirkt.

Da Vergütungen, die als vGA qualifiziert werden, das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen nicht mindern dürfen, wird die vGA außerbilanziell in der Höhe und zum Zeitpunkt der unzutreffenden Gewinnminderung dem bilanziell ermittelten Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet.

Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt der Körperschaftsteuer (15 %) und der Gewerbesteuer, die ihrerseits innerbilanziell erfasst wird, aber außerbilanziell als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt wird. Infolge der erhöhten Körperschaftsteuerbelastung erhöht sich auch der Solidaritätszuschlag.

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Körperschaftsteuertarife

Um Doppelbelastungen ausgeschütteter Gesellschaftsgewinne durch die Körperschaftsteuer der Gesellschaft und die Einkommensteuer des Anteilseigners zu verhindern oder zumindest abzumildern, haben inzwischen fast alle Staaten Systeme zur Entlastung der Dividenden beim Anteilseigner eingeführt. Von den europäischen Staaten sehen Irland und die Schweiz keine Entlastung ausgeschütteter Gewinne auf der Ebene des Anteilseigners vor (klassische Systeme ohne Tarifermäßigung). Diese Staaten haben aber als Ausgleich nach wie vor vergleichsweise niedrige allgemeine Körperschaftsteuertarife. Drei Staaten besteuern die Gewinne nur bei der Gesellschaft, sodass Dividenden beim Anteilseigner steuerfrei bleiben (Estland, die Slowakei und Zypern). Zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis kommt auch Malta, indem die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne dem Einkommensteuersatz auf Dividenden entspricht und voll auf die Einkommensteuer angerechnet wird (sogenanntes Vollanrechnungsverfahren). Seit der Absenkung des deutschen Körperschaftsteuersatzes im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 auf 15% ist die Stellung Deutschlands im internationalen Vergleich deutlich wettbewerbsfähiger.

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Periodenübergreifende Verlustberücksichtigung bei der Körperschaftsteuer

Einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die tatsächliche steuerliche Belastung von Unternehmen hat auch die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung bei der Körperschaftsteuer in Form des Verlustrück- beziehungsweise Verlustvortrags. Hierbei weisen die einzelnen Staaten sehr unterschiedliche Regelungen auf. So sind die überperiodischen Verlustausgleichsregeln in den meisten Staaten, verglichen mit Deutschland, als restriktiver zu bezeichnen. Dies zeigt sich vor allem daran, dass viele Staaten keinen Verlustrücktrag kennen. In Deutschland, aber auch in Frankreich, Irland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada und den USA führt die Möglichkeit, Verluste rückzutragen, zu einer Liquiditätszufuhr in wirtschaftlich weniger ertragsreichen Zeiten. Der Verlustvortrag ist in den meisten Staaten auf fünf bis sieben Jahre befristet. In einigen Staaten ist es deutlich länger möglich, Verluste vorzutragen. Zum Teil ist der Verlustvortrag sogar zeitlich unbegrenzt gestattet. Eine zeitliche Begrenzung des Verlustvortrags hat zur Folge, dass die Verlustvorträge in außergewöhnlich langen rezessiven Phasen für die steuerliche Berücksichtigung verloren gehen können. Deutschland, Österreich und Polen beschränken die Verrechnung von Verlusten der Höhe nach (Mindestbesteuerung).

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Liquidationsbesteuerung

Zu unterscheiden sind steuerliche Aspekte bezüglich der GmbH und bezüglich der Gesellschafter.

1 Ertragsteuerliche Aspekte bezüglich der GmbH i.L.

Körperschaftsteuer

Die aufgelöste GmbH ist weiterhin körperschaftsteuerpflichtig. Die Gesellschaft versteuert den im Abwicklungszeitraum erzielten Gewinn.

Der Abwicklungszeitraum beginnt mit der Auflösung und endet mit dem Abschluss der Liquidation. Während dieses Zeitraums finden keine Körperschaftsteuerveranlagungen statt. Anstelle dessen wird der gesamte Abwicklungszeitraum zusammengefasst. Zu beachten ist aber, dass der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll.

Zur Ermittlung des Abwicklungserfolgs ist das sogenannte Abwicklungsendvermögen dem Abwicklungsanfangsvermögen gegenüberzustellen. Das Abwicklungsendvermögen ist das zu verteilende Vermögen, vermindert um steuerfreie Vermögensmehrungen, die der GmbH i.L. im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. Das Abwicklungsanfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des Wirtschaftsjahres vor der Auflösung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wurde.

Der steuerpflichtige Liquidationsgewinn unterliegt einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %.

Gewerbesteuer

Auch die Gewerbesteuerpflicht der GmbH erlischt durch die Auflösung nicht, sondern bleibt bis zum Ende der Abwicklung bestehen. Der Gewerbeertrag, der für den ganzen Abwicklungszeitraum ermittelt wird, ist auf die Jahre dieses Zeitraums zu verteilen.

Ertragsteuerliche Organschaft

Wie bereits erwähnt, enden nach umstrittener, aber herrschender Meinung mit Auflösung der Gesellschaft etwaige Unternehmensverträge, zu welchen auch ein Gewinnabführungsvertrag zählt. Dieser aber ist unter anderem Voraussetzung für eine ertragsteuerliche Organschaft, bei welcher eine rechtlich selbständige juristische Person steuerlich in ein herrschendes Unternehmen eingegliedert wird. Geht man davon aus, dass mit Auflösung der GmbH ein geschlossener Gewinnabführungsvertrag automatisch beendet ist, so bedeutet die Auflösung damit auch die Beendigung einer bis dahin bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft.

Ertragsteuerliche Aspekte bezüglich der Gesellschafter

Zu bemerken ist zunächst, dass es sich bei Liquidationszahlungen des Abwicklungsendvermögens, die die Gesellschaft an die Gesellschafter leistet,

  • entweder um Kapitalerträge (Zahlungen aus Gewinnrücklagen)
  • oder um Kapitalrückzahlungen (Zahlungen aus dem Nennkapital oder steuerlichen Einlagekonto) handeln kann.

Durch die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird sichergestellt, dass thesaurierte Gewinne (offene Rücklagen) und stille Reserven im Vermögen der Gesellschaft besteuert werden. Den Kapitalrückzahlungen kommt die Funktion eines Veräußerungspreises zu, der bei der Liquidation der Gesellschaft fehlt. Sie sind daher - je nachdem, ob es sich um Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen handelt - den Anschaffungskosten oder dem Buchwert der Anteile gegenüberzustellen, woraus sich dann entweder ein Auflösungsgewinn oder -verlust ergibt.

Hinweis

Wie die Kapitalerträge zu besteuern und die Kapitalrückzahlungen steuerlich zu erfassen sind, ist äußerst komplex und hängt unter anderem von folgenden Parametern ab:

  • Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen
  • Höhe der Beteiligungsquote
  • Anteilseigner natürliche oder juristische Person

Eine Darstellung der Details wäre aufgrund der Komplexität zu umfangreich. Gerne nehmen wir uns Ihres Falls persönlich an.

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Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die steuerliche Erfassung der Kapitalgesellschaft setzte nach der „Gründerzeit“ von 1871/73 ein. Sie begann in den deutschen Bundesstaaten durch Einbeziehung in die neu geschaffenen Einkommensteuern, die nach Gesellschaftsform und Steuerhöhe bis zum Ersten Weltkrieg zu sehr unterschiedlichen Landesregelungen führte. 1913 wurden die Aktiengesellschaften erstmals einer außerordentlichen Einkommensteuer des Reiches – dem so genannten Wehrbeitrag – unterworfen. Auch bei der Besteuerung der Kriegsgewinne 1916/18 zog das Reich die juristischen Personen mit heran. Als bei der Erzbergerschen Steuerreform 1920 die Einkommensteuer auf das Reich überging, wurde für die juristischen Personen aus Zweckmäßigkeitsgründen ein separates rechteinheitliches Körperschaftsteuergesetz als erste Kodifikation dieser Art geschaffen. Der Steuersatz von damals 10 Prozent wurde mehrmals angehoben und erreichte 1946 65 Prozent. Im Jahre 1953 wurde erstmals die Doppelbelastung bei Kapitalgesellschaften durch eine niedrigere Besteuerung der Ausschüttungen gemildert (gespaltener Steuersatz); ab 1958 wurde diese Milderung durch die Änderung der Steuersätze noch verstärkt. Das Aufkommen betrug 2003 rund 8,3 Mrd. €.

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Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung

Die Unternehmensbesteuerung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist bisher nicht harmonisiert. Gravierende Unterschiede bestehen sowohl in den Bemessungsgrundlagen als auch in den Steuersätzen. Aus der großen Bandbreite der Gewinnsteuersätze für Kapitalgesellschaften, die derzeit zwischen 10 % und 38,7 % variieren, folgt ein beachtliches Steuerbelastungsgefälle innerhalb der EU.


Für eine EU-weite Reform der Konzernbesteuerung bestehen unterschiedlich weitreichende Möglichkeiten, welche der Beirat eingehend geprüft hat. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile dieser Reformoptionen wurden insgesamt sieben Kriterien zugrunde gelegt. Im Einzelnen muss es darum gehen,

  1. Verzerrungen ökonomischer Entscheidungen soweit wie möglich auszuschließen,
  2. Anreize zur Verlagerung von Buchgewinnen in Niedrigsteuerländer zu beseitigen,
  3. Kosten des Umgangs mit dem Steuersystem für Steuerpflichtige (Compliance Costs) und Steuerverwaltungen (Administrative Costs) zu senken,
  4. den Harmonisierungsbedarf an den EU-Außengrenzen auf ein Minimum zu begrenzen,
  5. Auswirkungen auf die Verteilung des Steueraufkommens unter den Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten,
  6. die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Verfassungs-, EG- und Doppelbesteuerungsrechts sicher zu stellen sowie
  7. die Kompatibilität zwischen den nationalen Strukturen der Unternehmensbesteuerung und den auf Gemeinschaftsebene in Betracht gezogenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Als Reformoptionen hat der Beirat neben der Harmonisierung der Körperschaftsteuersätze eine Vereinheitlichung der Vorschriften zur steuerlichen Gewinnermittlung in der EU sowie zwei weiter reichende Koordinierungsmaßnahmen, die beide die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für EU-weit tätige Konzerne beinhalten, geprüft. Zur Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage für EU-weit tätige Konzerne bestehen im Grundsatz zwei Möglichkeiten. Zum einen könnte entsprechend den Vorstellungen der Europäischen Kommission der konsolidierte Konzerngewinn für Zwecke der Besteuerung nach einer Formel unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden (Formula Apportionment). Dieser Vorschlag setzt innerhalb der EU konzeptionell das Quellenprinzip um. Die formelhaft aufgeteilte konsolidierte Bemessungsgrundlage wird in den jeweiligen Sitzstaaten der Konzerngesellschaften einer abschließenden Besteuerung unterworfen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die vorherrschende Besteuerung auf der Basis direkter Gewinnaufteilung beizubehalten (Separate Entity Accounting), sämtliche Ergebnisse der Konzerneinheiten jedoch der Muttergesellschaft zuzurechnen und in ihrem Sitzstaat zu versteuern. Die Ansässigkeitsstaaten der Tochtergesellschaften behalten ihre Besteuerungsansprüche für die jeweiligen Gewinne. Eine Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnungsmethode vermieden. Bei Verlusten der Tochtergesellschaften wird der Verlust zunächst der Muttergesellschaft zugerechnet, bei späteren Gewinnen der Tochtergesellschaft kommt es bei der Muttergesellschaft jedoch zur Nachversteuerung. Innerhalb der EU verwirklicht diese Zurechnungsmethode auf Unternehmensebene das Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsprinzip.

Eine eingehende Überprüfung dieser weiter reichenden Koordinierungsmaßnahmen hat allerdings ergeben, dass bei den bestehenden Steuersatzdifferenzen zwischen den Mitgliedstaaten steuerlich bedingte Verzerrungen wirtschaftlicher Entscheidungen nicht nachhaltig verringert werden. Im Gegenteil: Es können neue Verzerrungen und Fehlanreize hinzukommen. Deshalb kann eine konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nur bei verringerten Steuersatzdifferenzen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes verbessern. Die Steuersatzdifferenzen könnten durch die Einführung eines Mindeststeuersatzes oder eines Steuersatzkorridors (Mindest- und Höchststeuersatz) verringert werden. Ein solcher Mindeststeuersatz hat Vorteile, wirft aber auch wirtschaftspolitische Probleme auf und dürfte derzeit in der EU schwer durchsetzbar sein.

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Weitere Infos zur Körperschaftsteuer:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Körperschaftsteuer

EStG 
EStG § 3

EStG § 3c Anteilige Abzüge

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 6 Bewertung

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

EStG § 20

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 48c Anrechnung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50b Prüfungsrecht

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 3.44

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.

EStDV 50 73d
GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 10a Gewerbeverlust

GewStG § 15 Pauschfestsetzung

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 1 2 3 5 7 8b 11 12 13 14 19 23 26 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
UStG 
UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

AO 
AO § 51 Allgemeines

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 154 Kontenwahrheit

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 51 Allgemeines

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 154 Kontenwahrheit

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

GewStR 
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 21. Organschaft

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

KStR 2 5.2 5.4 5.5 5.6 5.7 5.10 5.11 5.12 5.14 5.16 5.18 6 7.1 7.2 7.3 8.1 8.2 8.3 8.5 8.6 8.9 8.11 8.12 8.13 9 10.1 10.3 11 13.1 13.2 13.3 14.5 22 23 24 26 30 31.1 31.2
GewStDV 2 12a 20
KStDV 4 6
AEAO 
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:

AEAO Zu § 51 Allgemeines:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 73 Haftung bei Organschaft:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 13 29
ErbStR 1 13.7 13.8
LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

BewG 202
EStH 4.7 10b.1 10b.3 44a
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 1.7 2.3.1 3.8 7.1.1 35b.1
KStH 1.1 3 4.1 5.3 6 7.1 8.1 8.2 8b 9 11 13.1 14.5 31.2 32a 36 37 38
LStH 3.12
AStG 7 10 11 12 15 21
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

GrStR 9 12 38

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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