Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Doppelbesteuerabkommen mit Tunesien

Mit Tunesien soll ein Steuerabkommen geschlossen werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Februar 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ( 19/4464 ) eingebracht. Doppelbesteuerungen würden bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis darstellen, heißt es in dem Entwurf. Vorgesehen ist unter anderem eine Reduzierung der Quellensteuer bei Dividenden und Schachtelbeteiligungen in bestimmten Fällen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 697/2018

Paritätische Krankenversicherungsbeiträge


Gesundheit/Gesetzentwurf – 26.09.2018 (hib 697/2018)

Berlin: (hib/PK) Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (19/4454), das dem Bundestag jetzt zur Beratung vorliegt, wird in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wieder eingeführt. So wird der Zusatzbeitrag, der bisher nur von den Versicherten getragen wird, künftig wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.

Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent bleibt erhalten. Die Beitragszahler sollen mit dem Gesetz um insgesamt rund acht Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden.

Der Gesetzentwurf sieht auch eine Entlastung kleiner Selbstständiger vor, die sich in der GKV versichern wollen. Demnach soll der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige ab 2019 auf rund 171 Euro halbiert werden. Zugleich sollen die Krankenkassen unklare Mitgliedschaften in der GKV beenden. Bisher war das nur möglich, wenn ein freiwillig Versicherter, etwa ein Selbstständiger, seinen Austritt aus der Krankenkasse erklärte.

Ist jedoch ein Versicherter nicht erreichbar, zahlt keine Beiträge und ist auch nicht abgemeldet, wird er zum Höchstbeitrag weiterversichert. So häuften sich Beitragsschulden an. Nun sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, die Mitgliedschaft solcher „passiven“ Mitglieder zu beenden.

Angesichts der zum Teil hohen Rücklagen von Krankenkassen sollen diese dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen dem Entwurf zufolge künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 innerhalb von drei Jahren abgebaut werden. Krankenkassen mit einer Reserve von mehr als einer Monatsausgabe dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht anheben. Zugleich soll der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden, um den Kassenwettbewerb nicht zu verzerren.

Der Gesetzentwurf bietet den Krankenversicherungen künftig auch die Möglichkeit, bei ihren Finanzanlagen zur Absicherung der betriebsinternen Altersrückstellungen den Aktienanteil von zehn auf 20 Prozent zu verdoppeln. Diese Neuregelung soll den Kassen angesichts der dauerhaft niedrigen Zinsen bessere Renditemöglichkeiten eröffnen.

Schließlich wird mit dem Entwurf ehemaligen Zeitsoldaten ab 2019 ein einheitlicher Zugang zur GKV ermöglicht. Die Soldaten erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Beitragszuschuss, der anstelle der Beihilfe gezahlt wird.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 697/2018

ELSTER; Bereitstellung von Bescheiddaten für Änderungsbescheide ausgesetzt

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, im Rahmen des Verfahrens ELSTER ist es dem Datenübermittler möglich, sich auch die Daten des Steuerbescheids elektronisch zur Abholung bereitstellen zu lassen. Diese besondere Serviceleistung ist für Bescheide über Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer verfügbar, wenn die vom Datenübermittler verwendete Software dies unterstützt.

Bisher werden auch bei geänderter Steuerfestsetzung Daten des Steuerbescheids bereitgestellt, wenn für den erstmaligen Steuerbescheid Bescheiddaten bereitgestellt wurden. Dabei werden die bei der erstmaligen Festsetzung verwendeten Informationen für die Bereitstellung der Bescheiddaten auch für die geänderte Festsetzung verwendet. Bei einem Steuerberaterwechsel konnte bisher die Bescheiddatenübermittlung für den nicht mehr bevollmächtigten Steuerberater personell gesperrt werden.

Mit Einführung der Vollmachtdatenbank und der grundsätzlich vollautomatisierten Übernahme von Vollmachtsdaten in die Grundinformationsdaten des Steuerfalls ist derzeit weder eine maschinelle Prüfung noch eine personelle Kontrolle für die Sperrung der Bereitstellung von Bescheiddaten beim Beraterwechsel möglich. Die Bereitstellung von Steuerbescheiddaten für nicht mehr bevollmächtigte Berater kann mithin nicht ausgeschlossen werden. 

Im Hinblick auf § 30 AO (Steuergeheimnis) und um Datenschutzverletzungen gemäß Artikel 33 DSGVO auszuschließen wurde bundeseinheitlich entschieden, die Bereitstellung von Bescheiddaten für geänderte Bescheide bis zum Vorliegen eines geänderten Verfahrensstandes auszusetzen. In Berlin werden für geänderte Steuerbescheide mit einem Datum des Bescheids ab dem 12.09.2018 Bescheiddaten nicht mehr elektronisch bereitgestellt. Auf die Bekanntgabe des auf Papier erstellten Steuerbescheids hat dies keine Auswirkung.

Quelle SenFin 003 – 06/2018 

Unternehmensgründungen können in Berlin jetzt elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden

Sehr geehrte Damen und Herren, die Berliner Steuerverwaltung bietet für Gründer jetzt zwei Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei „Mein ELSTER“ (www.elster.de) auch online an.

Bei Gründung eines Einzelunternehmens kann der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ jetzt bequem online bei „Mein ELSTER“ (www.elster.de) ausgefüllt und rechtswirksam an das ausgewählte Finanzamt elektronisch übermittelt und dort ohne Medienbruch bearbeitet werden. Der Fragebogen ist bei Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit abzugeben. Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft steht der entsprechende Fragebogen ebenfalls bereit. Auch die amtliche Schnittstelle für das ELSTER-Verfahren enthält bereits den Fragebogen für Einzelunternehmen, der Fragebogen für Gründung einer Kapitalgesellschaft/Genossenschaft folgt demnächst. Es ist daher zu erwarten, dass die einschlägigen in den Kanzleien verwendeten Softwareprodukte den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ebenfalls bald unterstützen werden oder bereits anbieten.

Die Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

  •  bei Gründung einer Personengesellschaft
  • für eine nach ausländischem Recht gegründete Körperschaft
  • für den Beteiligten an einer Personengesellschaft

sollen sukzessiv in den nächsten zwei Jahren online bzw. für die elektronische Übermittlung bereitgestellt werden.

Bitte informieren Sie Ihre Mitglieder über die Erweiterung des ELSTER-Verfahrens. Wenngleich es in den Finanzämtern auch noch das herkömmliche Papierformular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gibt, sollte vorrangig bitte die elektronische Übermittlung per ELSTER genutzt werden.

Quelle: PM SenFin

STEUERGESTALTUNG BEI AUSSERORDENTLICHEN EINKÜNFTEN (Abfindung)

Bei außerordentlichen Einkünften, wie z. B. Abfindungen oder Veräußerungsgewinnen, kommt es häufig zu hohen Steuerbelastungen. Um die Progressionswirkung zu mildern, bemisst sich die Steuer für außerordentliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Durch eine vorausschauende Planung kann in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Steuerbelastung noch weiter minimiert werden. Bei geschickter Gestaltung können Investitionen zu überproportionalen Steuervorteilen führen. Steuerbürger können sogar mehr Steuern zurückbekommen, als für eine zusätzliche Investition getätigt wurde.

Ein stark vereinfachtes Beispiel soll die Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung und die zusätzlichen Steuervergünstigungspotentiale in diesem Zusammenhang näher aufzeigen: Ein Steuerbürger (Einzelveranlagung) besitzt im Jahr der Kündigung ein Jahreseinkommen von 10.000 € (Annahme zwei Monatsgehälter). Aufgrund der Kündigung erhält er darüber hinaus eine Abfindung von 100.000 € (außerordentliche Einkünfte). Ohne Ermäßigung würde dieses Einkommen von 110.000 € zu einer tariflichen ESt (Einkommensteuer) von 37.578 € führen. Da Abfindungen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind, erfolgt eine ermäßigte Ermittlung der ESt nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Fünftelregelung ergibt schließlich eine ermäßigte ESt von 26.144 €, also einen Steuervorteil von 11.434 €. Diese gesetzliche Steuervergünstigung kann durch legitime Steuergestaltung noch optimiert werden. Dies kann insbesondere durch eine Reduzierung der laufenden Einkünfte erreicht werden, da dann die Fünftelregelung den stärksten Steuerspareffekt entfaltet.

Hierzu sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie z. B. die Investition in sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei anderen Einkunftsarten oder durch Spenden bzw. Einzahlungen in eine Rürup-Rente. Hat z. B. der Steuerbürger neben den angeführten Einkünften eine derzeit leerstehende Immobilie zur Vermietung und investiert er für diese im selben Jahr einen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand in Höhe von 6.000 €, so kann er hierdurch eine reduzierte Einkommensteuer-Belastung auf nur noch 17.830 € erreichen. Dies entspricht im Vergleich zur ESt ohne eine solche Investition einer Steuerersparnis von ca. 139 %: Die gesparte ESt durch die Investition von 6.000 € beträgt insgesamt 8.314 € und liegt somit über dem Investitionsaufwand, so dass ein Investitionsgewinn von 2.314 € erzielt werden kann. Der Vorteil durch den Wertzuwachs der Immobilie ist hierbei noch nicht berücksichtigt und kann sich bei anderen Ausgangkonstellationen bzgl. der Höhe der Einkünfte sogar noch erhöhen. Bei Fragen erreichen Sie unsere Experten.

Quelle: PM DStV

Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Fortschreibung gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2019 – Regelbedarf für Erwachsene steigt auf 424 Euro, für Partner auf 382 Euro

Die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019“ (RBSFV 2019) hat am 19.09.2018 das Kabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2019 angepasst. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017.

Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil:

„Die Anpassung der Regelbedarfe folgt dem gesetzlichen Mechanismus, den wir haben. Die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe nehmen so an der guten allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teil. Die Regelbedarfe sichern zusammen mit den übrigen Lebensunterhaltsbedarfen nach SGB II und SGB XII jedoch nur das Existenzminimum. Daher wollen wir, wo immer es möglich ist, die Menschen aus dem Grundsicherungsbezug herausholen. Dafür bringe ich den sozialen Arbeitsmarkt auf den Weg. Außerdem reformieren wir den Kinderzuschlag und verbessern das Bildungspaket für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, um deren Zukunftschancen zu verbessern. Die langfristige Perspektive der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickeln wir im Zukunftsdialog ‘Neue Arbeit. Neue Sicherheit.‘.“

Ab dem 1. Januar 2019 ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen, aus denen sich im SGB XII die Höhe des monatlichen Regelsatzes ergibt. Das SGB II übernimmt diese Monatsbeträge für die dort definierten Lebenssachverhalte:

Regelbedarfsstufen 2018 und 2019 in Euro je Monat

Regelbedarfsstufe (RBS) – 2018 – ab 1. Januar 2019 – Veränderung

RBS 1 (Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben): 416 –> 424 (+8)

RBS 2 (Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben): 374 –> 382 (+8)

RBS 3 (Erwachsene in einer stationären Einrichtung): 332 –> 339 (+7)

RBS 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 316 –> 322 (+6)

RBS 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren): 296 –> 302 (+6)

RBS 6 (Kinder bis 5 Jahre): 240 –> 245 (+5)

Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,8 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,52 %

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +2,02 %.

((0,7 * 1,8 %) + (0,3 * 2,52 %) = 1,26 % + 0,756 % = 2,02 %)

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Mitte Oktober erfolgen.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 19.09.2018

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Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2019)

Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung handelt es sich um die nach § 40 SGB XII zu erlassenden Verordnung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe mit der Veränderungsrate des Mischindexes gemäß § 28a Abs. 2 SGB XII.


Bundesrat fordert steuerfreie Risikoausgleichsrücklage für Landwirte

Angesichts der enormen Ernteausfälle aufgrund der Dürre in diesem Jahr hält der Bundesrat weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarbetriebe für erforderlich. In einer am 21. September gefassten Entschließung schlägt er eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage vor.

Einfache und schnelle Hilfe bei Extremwetterlagen

Die bislang zur Verfügung gestellten Hilfsinstrumente reichten nicht aus, um die Schäden zu kompensieren, heißt es. Eine steuerfreie, betriebseigene Krisenreserve könne den Landwirten helfen, die Auswirkungen von Extremwetterereignissen abzumildern. Die Bundesregierung solle sie deshalb zügig einführen. Damit die Rücklage möglichst unbürokratisch zur Anwendung kommen kann, sei ein einfaches Verfahren zu wählen.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Feste Fristen für deren Beratung gibt es jedoch nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 21.09.2018

OVG gibt Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise statt

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 17. September 2018 (Az. 8 LB 128/17, 8 LB 129/17, 8 LB 130/17) den Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig teilweise stattgegeben.

Die Kläger wandten sich mit ihren Klagen gegen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg für die Jahre 2011, 2014, 2015 und 2016 sowie einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Braunschweig für das Jahr 2016. Sie machten geltend, den Wirtschaftssatzungen der beklagten Industrie- und Handelskammern liege eine Wirtschaftsplanung zugrunde, die gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoße. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der festgesetzten Beitragssätze in den Wirtschaftssatzungen und damit zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Insbesondere rügten sie einen Verstoß gegen den sogenannten Grundsatz der Schätzgenauigkeit, wonach im Rahmen der Wirtschaftsplanung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben erforderlich ist.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in erster Instanz die Klagen der Kläger abgewiesen (Az. 1 A 40/17, 1 A 221/16, 1 A 59/16).

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat diese Urteile im Berufungsverfahren geändert und den Klagen der Kläger zum Teil stattgegeben. Den Wirtschaftssatzungen der im Streit befindlichen Jahre lägen Vorhersagen von Mittelbedarfen zugrunde, die nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen genügten. So sei bei der Wirtschaftsplanung die Bildung von Ausgleichsrücklagen vorgesehen worden, die dem Ausgleich ergebnisrelevanter Schwankungen dienten. Die Überlegungen zur Bemessung der Höhe dieser Rücklagen seien nicht in sich widerspruchsfrei gewesen. Zum Teil sei die von den beklagten Kammern angenommene erforderliche Rücklagenhöhe bei der Planung auch überschritten worden. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Bilanzposition des festgesetzten Kapitals bzw. der Nettoposition gegenüber der erstmaligen Feststellung später erhöht werden dürfe, seien nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grund seien die Beitragsbescheide für die Jahre 2011 und 2016 ganz und der Beitragsbescheid für das Jahr 2014 teilweise aufzuheben gewesen. Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2015 sei hingegen bereits unzulässig.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilng v. 17.08.2018 (Ls)

Kein Handlungsbedarf im Erbrecht (digitaler Nachlass)

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf im Erbrecht, was die Frage des Zugangs zum digitalen Nachlass betrifft. In der Antwort ( 19/4207 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/3954 ) heißt es, der Bundesgerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 181/17) klargestellt, dass digitale Inhalte ebenso wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben übergehen. Die Bundesregierung stehe jedoch in Kontakt mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen, um sich ein Bild über die von den Anbietern aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen und daraus eventuell folgenden Handlungsbedarf für die Regierung zu ermitteln. Weiter heißt es, die Bundesregierung beobachte aufmerksam die Entwicklungen bei digitalen Angeboten wie sozialen Netzwerken. Insbesondere die Tatsache, dass die digital gespeicherten privaten Nachrichten und Mitteilungen für einen längeren Zeitraum gespeichert werden und die Diensteanbieter darauf zurückgreifen können, begründe einen erhöhten Schutzbedarf, gerade auch im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 671/2018

Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

Der Kläger war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 ist u. a. geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in dem sich der Beklagte u. a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15. September 2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17. Januar 2017 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen. Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). § 3 Satz 1 MiLoG schränkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Hinweise zur Rechtslage

§ 3 Satz 1 MiLoG lautet:

„Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.“

§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

„(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB lautet:

„(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 18.09.2018 zum Urteil 9 AZR 162/18 vom 18.09.2018