Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

Kernaussage
In Leasingverträgen wird oft vereinbart, dass der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich bei Kündigung des Leasingvertrages zu zahlen hat, sofern er Schäden am Fahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung verursacht hat. Bisher war höchst umstritten, ob diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatz nicht steuerbar sind. Während der BGH die Ausgleichszahlungen bisher als Schadensersatz qualifiziert hatte, folgte das BMF dieser Auffassung nur teilweise. Demnach sollen nur solche Zahlungen Schadensersatz darstellen, die als Ersatz für zukünftige Leasingraten geleistet werden. Dagegen sollen Zahlungen, die dem Ausgleich des Minderwertes dienen der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig von der Ursache der Wertminderung.

Sachverhalt
Strittig war die umsatzsteuerliche Erfassung vertraglich vereinbarter Ausgleichszahlungen, die die Leasingnehmer zu zahlen hatten, wenn das jeweilige Fahrzeug bei Rückgabe nicht so erhalten war, wie vertraglich vorgesehen.

Entscheidung
Der BFH qualifiziert den Ausgleich des Minderwertes, ebenso wie der BGH, als nicht steuerbaren Schadensersatz. Im Gegensatz zur Zahlung der Leasingraten für die Nutzungsüberlassung, steht der Zahlung des Minderwertausgleiches keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber, die eine Besteuerung rechtfertigen würde.

Konsequenz
Das BMF wird nun seine Auffassung revidieren müssen. Es bleibt zu hoffen, dass dies schnell geschieht, damit in diesem Bereich Rechtssicherheit eintritt. Leasingnehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Privatleute) sollten zumindest zukünftig den Ausweis der Umsatzsteuer in solchen Fällen nicht mehr akzeptieren. Leasinggeber müssen prüfen, ob Veranlagungen der Vorjahre noch zu ändern sind. Allerdings setzt dies voraus, dass die Abrechnungen des Minderwertausgleichs, sollten in ihnen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sein, berichtigt werden. Allerdings setzen die Korrekturen voraus, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Zahlung auch tatsächlich Schadensersatz darstellt. Dies gilt zwar für den leasingtypischen Minderwertausgleich, nicht jedoch nur weil im Vertrag das Wort „Schadensersatz“ erwähnt wird. Hier ist nicht die Bezeichnung entscheidend, sondern das wirtschaftlich Vereinbarte.

Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren

Zur Ortsbestimmung bei Lagerung von Waren

Kernaussage
Dienstleistungen, die an Unternehmer in anderen Mitgliedsstaaten der EU erbracht werden, werden i. d. R. am Sitz des Leistungsempfängers besteuert. Der Leistungsempfänger ist hierbei Schuldner der USt (Reverse Charge). Von dieser Grundregel gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei Leistungen i. V. m. Grundstücken, die am Ort des Grundstücks besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Gerade hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft schwierig.

Sachverhalt
Ein polnisches Unternehmen erbrachte Lagerleistungen an Unternehmen aus der übrigen EU. Die Leistung beinhaltete u. a. die Annahme der Waren in einem Lager in Polen, ihre Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihre Aufbewahrung, ihre Verpackung, ihre Ausgabe sowie ihr Ent- und Beladen. Strittig war, ob diese Umsätze in Polen als Leistungen i. V. m. einem Grundstück zu besteuern sind oder – so die Auffassung des Klägers – am Sitz der Kunden.

Entscheidung
Der EuGH behandelt die erbrachten Leistungen als einheitliche (Lager-)Leistung. Lediglich das Umpacken der Waren kann eine eigenständige Dienstleistung darstellen, sofern sie nicht der Lagerung an sich dient. Diese einheitliche Leistung ist nur dann als Leistung i. V. m. einem Grundstück anzusehen, wenn den Kunden das Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstückes oder eines Teiles hiervon gewährt wird. Dies setze allerdings voraus, dass die Kunden ein Recht auf den Zugang zum Grundstück hätten oder das Grundstück zentraler und unverzichtbarer Bestandteil des Umsatzes wäre.

Konsequenz
Normalerweise besteht für die einlagernden Unternehmen weder das Recht auf Zugang zu dem Teil des Grundstückes, in denen ihre Waren lagern, noch stellt dieses Grundstück den zentralen und unverzichtbaren Bestandteil der Dienstleistung dar. Die Lagerleistungen werden daher i. d. R. am Sitz des Kunden erbracht und nicht am Lagerort. Nach Ansicht des BMF ist für die Annahme einer grundstücksbezogenen Dienstleistung erforderlich, dass ein bestimmter Teil des Grundstückes überlassen wird. Insoweit stimmt das BMF mit dem EuGH überein. Hinsichtlich des Rechtes der Kunden auf Zugang zum Grundstück trifft das BMF allerdings bisher keine Aussage. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung hier dem EuGH folgen wird. Zu beachten ist, dass Dienstleistungen, die zwar im Zusammenhang mit der Lagerung erbracht werden, aber selbst nicht der besseren Lagerung dienen, selbständig umsatzsteuerlich zu würdigen sind.

Rechnungen weg, was nun?

Rechnungen weg, was nun?

Kernaussage
Der Vorsteuerabzug setzt das Vorliegen einer Rechnung voraus. Es gilt die Regel, ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug. Doch wie sieht es aus, wenn die Rechnungen verloren gehen?

Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte der spätere Kläger die angeforderten Rechnungen nicht vorlegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass er habe umziehen müssen und er zu diesem Zweck die Buchführungsunterlagen nebst EDV-Anlage auf einen Lkw geladen habe. Dieser sei ihm dann geklaut worden. Der Kläger konnte nur wenige Kopien der Rechnungen vorlegen. Das Finanzamt schätzte daraufhin den Vorsteuerabzug mit 60 % der angemeldeten Beträge, basierend auf dem Ergebnis der vorangegangen Betriebsprüfung. Dem Kläger war der Ansatz zu gering. Er verwies darauf, dass die Kürzung der Vorsteuer bei der letzten Betriebsprüfung den Erwerb eines Grundstückes betraf, also einmalig war. Ferner wären alle Eingangsrechnungen vom Steuerberater gebucht worden. Dieser versichere nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht zu haben. Auch würden ihm seine Lieferanten bestätigen, dass sie immer mit USt abgerechnet hätten.

Entscheidung
Das FG Sachsen-Anhalt hält die Schätzung für zulässig. Demnach kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige die von ihm zu führenden Bücher nicht vorlegen kann. Ob den Steuerpflichtigen diesbezüglich eine Schuld trifft ist unerheblich. Die Höhe der Schätzung ist nach Ansicht des FG nicht zu beanstanden, da der Kläger nur Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt ca. 57.000 DM durch Kopien hatte nachweisen können, das Finanzamt jedoch ca. 925.000 DM anerkannt hatte. Ein höherer Ansatz scheitere auch daran, dass der Kläger zwar durch seinen Steuerberater und durch seine Lieferanten nachweisen konnte, dass Rechnungen vorgelegen haben, nicht jedoch, ob diesen Leistungen zugrunde lagen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Konsequenz
Der konkrete Fall mag abenteuerlich klingen, hat aber durchaus Relevanz. Es muss nicht unbedingt ein Diebstahl sein, der zum Verlust der Buchführungsunterlagen führt. So kann Hochwasser, wie in diesem Sommer, zur Vernichtung aller Belege nebst EDV führen, ebenso Datenverluste in der EDV bei unzureichender Sicherung, sofern die Belege elektronisch archiviert wurden. Hier hilft natürlich nur eine entsprechende Vorsorge. Der Versuch nach Verlust der Rechnungen Kopien zu besorgen, ist selten erfolgversprechend, und zudem mit viel Aufwand verbunden.

Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

Vorsteuerabzug: Mindestlizenzgebühren als Teilleistungen

Kernaussage
Aus Eingangsrechnungen, die noch nicht bezahlt sind, ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die zugehörige Leistung schon erbracht wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Mieten ist die Leistung erst am Ende der Mietzeit erbracht, es sei denn es werden z. B. monatliche Teilleistungen vereinbart.

Sachverhalt
Eine GmbH erwarb eine Lizenz von einer GbR. Die Höhe der Lizenzgebühr war abhängig von der Anzahl der mit der Lizenz verkauften Produkte. Daneben wurde eine Mindestlizenzgebühr vereinbart. Die GbR stellte diese Mindestlizenzgebühr im Dezember 2000 in Rechnung. Die GmbH meldete die Vorsteuer aus dieser Rechnung mit der Voranmeldung für Dezember 2000 an. Nachdem die GmbH festgestellt hatte, dass die Lizenz der GbR zu Unrecht bestand, kündigte sie den Lizenzvertrag im März 2001, eine Bezahlung der Rechnung über die Mindestlizenzgebühr unterblieb. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 berichtigte die GmbH die Vorsteuer. Der hieraus resultierende Erstattungsanspruch des Finanzamts wurde nicht beglichen, da die GmbH mittlerweile insolvent war. Der Geschäftsführer wurde daraufhin wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ferner erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen ihn für die rückständige Umsatzsteuer 2000. Ihm wurde vorgeworfen, dass die GmbH die Vorsteuer, mangels Bezahlung, nicht hätte geltend machen dürfen, da die Leistung nicht erbracht worden war.

Entscheidung
Der BFH hält den Vorsteuerabzug im Dezember 2000 für korrekt, weil es sich bei der Vereinbarung der Mindestlizenzgebühr um eine Teilleistung handelt. Da diese erbracht war, kam es auf deren Bezahlung nicht mehr an. Auch bestand für die GmbH nach Kündigung des Vertrages zwar die Pflicht die Vorsteuer zu berichtigen, aber nicht im Jahr 2000. Vielmehr muss die Korrektur in dem Jahr erfolgen in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist, also in 2001.

Konsequenz
Der Prozess vor dem Finanzgericht endet erfreulicher für den Kläger als der Strafprozess. Eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers ist nicht möglich, da es an einer Steuerhinterziehung fehlt. Unerfreulich ist vorliegend jedoch, dass das Urteil nichts an der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung mehr ändert.

Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Kernaussage
Steuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, an der Aufklärung steuerlich relevanter Sachverhalte mitzuwirken. Wie sieht es aber hiermit aus, wenn der Steuerpflichtige sich auf seine strafbewehrte, hier ärztliche, Schweigepflicht beruft?

Sachverhalt
Der Kläger erbrachte Leistungen im Bereich der plastischen Chirurgie, die er ausschließlich steuerfrei abrechnete. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auch steuerpflichtige Leistungen erbrachte, sofern es sich um Schönheitsoperationen handelte, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Der Aufforderung, der Betriebsprüfung Rechnungen vorzulegen, kam der Kläger nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang nach und verwies insofern auf seine ärztliche Schweigepflicht. Das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer in Höhe von ca. 260.000 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er brachte vor, dass er Operationen abgelehnt hätte, wenn diese kein therapeutisches Ziel verfolgten. Nachweise diesbezüglich blieb er aber weiterhin schuldig, so dass der Einspruch abgelehnt wurde.

Entscheidung
Mit der Klage des Arztes befasste sich das Finanzgericht Köln. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen nicht begünstigten Schönheitsoperationen und begünstigten Behandlungen schließt sich das FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Demnach kommt eine Befreiung nicht in Betracht, wenn der Hauptzweck der Behandlung nicht der Gesundheit dient, gleichwohl die Behandlung aber zur Gesundheit des Betroffenen beiträgt. Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht nicht nach, fehlt es an einem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

Konsequenz
Unabhängig davon, ob der Kläger seine Mitwirkung unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht zurecht verweigern konnte, führt ein solches Verhalten bei Zweifeln über den Inhalt der Behandlung zur Versagung der Steuerbefreiung. Zwecks Nachweis der medizinischen Indikation kann daher von Ärzten verlangt werden, dass sie entweder das Einverständnis ihrer Patienten zur Offenlegung der Unterlagen einholen oder diese in geeigneter Form anonymisiert zur Verfügung stellen.

Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten: gebührenpflichtig?

Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten: gebührenpflichtig?

Kernaussage
Auch nach Änderung der Handelsregistergebührenverordnung zum 1.1.2011 ist die Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und die Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten als eine Tatsache zu behandeln und löst nur einen Gebührentatbestand aus.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über den Kostenansatz in einem Handelsregisterverfahren. Die Beschwerdeführerin ist eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, zu der mehr als 300 Kommanditisten gehören. Die Kommanditisten sind Nachfahren des Firmengründers bzw. Mitglieder einer Familie. Aufgrund der Vielzahl von Kommanditisten kommt es regelmäßig zu Übertragungsvorgängen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen. Vorliegend sollten mehrere Fälle über die Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Kommanditisten zum Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregister setzte für jeden Eintragungsvorgang sowohl für die Herabsetzung der Haftsumme als auch der Zuschreibung des Anteils gesonderte Gebühren fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerdeführerin Recht. Die Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und die Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten ist weiterhin als eine Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenverordnung zu sehen. Das OLG hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass ein solcher Vorgang gebührenrechtlich eine Tatsache bildet. An dieser Beurteilung hält das OLG auch im Hinblick auf die Neuregelungen zur Handelsregistergebührenverordnung fest. Diese lasse nämlich nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der als Einheit zu behandelnden Tatsachen abschließend feststellen wollte. Es gilt weiterhin, dass in den nicht genannten Fällen geprüft werden muss, ob nach der rechtlichen Würdigung und der Verkehrsanschauung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Annahme einer Tatsache gerechtfertigt erscheint.

Konsequenz
Anlass der Änderung der Gebührenverordnung war u. a. die turnusmäßige Überprüfung des tatsächlichen Aufwands der Registergerichte, welche zu einer Erhöhung der Gebühren führte. Strukturelle Änderungen waren damit aber nicht verbunden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Kostenrechnungen des Registergerichts stets zu prüfen sind.

AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke?

AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke?

Kernaussage
Auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer streitbefangenen Norm, erhält der Steuerpflichtige im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussetzung der Vollziehung. Festgesetzte Steuern sind zu bezahlen. Ob die zugrundeliegende Norm wegen ihrer Verfassungswidrigkeit unangewendet bleiben muss, wird erst im Hauptsacheverfahren geprüft.

Sachverhalt
Die antragstellende GmbH hatte im Jahr 2008 Zinsaufwendungen in Höhe von 6.300.000 Euro. Wegen der sogenannten Zinsschranke wurden im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung lediglich 3.300.000 Euro einkommensmindernd berücksichtigt. Dies führte nach Auffassung der GmbH zu einem Einkommen, dass 600.000 Euro zu hoch war. Deswegen richtete die GmbH an das Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung des Steuerbescheides, um auf diese Weise die zu hoch festgesetzte Steuer – jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – nicht entrichten zu müssen.

Entscheidung
Das angerufene Finanzgericht Münster wies den Antrag ab. Zwar habe auch das FG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke. Diese durchbreche nämlich ohne sachliche Rechtfertigung das objektive Nettoprinzip, wonach nur der Differenzbetrag zwischen Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben besteuert werden können, und könnte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Allerdings bliebe die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit diene im Hauptsacheverfahren die sogenannte Richtervorlage, die es einem angerufenen Gericht ermöglicht, einzelne Normen vom Bundesverfassungsgericht auf Verfassungskonformität prüfen zu lassen. Nur dem Bundesverfassungsgericht nämlich steht die Normverwerfungskompetenz zu. Würde man aber ein derartiges Verfahren im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes anstrengen, wäre der Eilbedürftigkeit der Entscheidung Abbruch getan. Nur im Falle einer Existenzbedrohung könnten Verfassungsrechtliche Zweifel zur Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides führen.

Konsequenz
Abermals ist damit ein Beschluss ergangen, der verfassungsrechtliche Zweifel an der streitentscheidenden Norm im Rahmen der Abwägung zwischen (öffentlichem) Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Einzelnen außer Acht lässt. Anderes kann danach nur dann gelten, wenn die Existenz bedroht ist.

Prozesshandlungen von Nebenintervenienten bleiben immer wirksam

Prozesshandlungen von Nebenintervenienten bleiben immer wirksam

Kernaussage
Eine Aktiengesellschaft (AG) wird im Rechtsstreit mit ihren Vorständen durch den Aufsichtsrat als Organ vertreten. Tritt ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied dem Rechtsstreit auf Seiten der AG bei (sog. Nebenintervention), behalten die von ihm bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.

Sachverhalt
Die Beklagte ist eine AG, an der 2 zerstrittene Familienstämme über eine Holding beteiligt sind. Die Kläger wurden wirksam zu Mitgliedern des Vorstandes berufen. Gerichtlich wenden sie sich gegen einen Abberufungsbeschluss des Aufsichtsrats. Dieser stimmte mit 3:3 Stimmen ab. Gemäß der Satzung der beklagten AG führt Stimmgleichheit zur Ablehnung des Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende entschied aber, dass die Stimmen gegen die Abberufung missbräuchlich ausgeübt wurden und damit nicht zu berücksichtigen seien. Infolge dessen waren die Vorstände mit 3:0 Stimmen abberufen. Das Landgericht gab den Klägern Recht. Hiergegen legte die AG Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten ein, der nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bevollmächtigt wurde. Innerhalb der Berufungsfrist trat ein Aufsichtsratsmitglied dem Rechtsstreit auf Seiten der AG bei und legte gleichfalls Berufung ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass die Berufung nicht als unzulässig hätte verworfen werden dürfen. Die von einem Nebenintervenienten bis zur rechtskräftigen Zurückweisung seines Beitritts vorgenommenen Prozesshandlungen behalten ihre Wirksamkeit. Er kann daher mit Wirkung für die Beklagte Berufung einlegen und Anträge stellen. Dahingegen wird die AG im Rechtsstreit mit dem Vorstand von Ihrem Aufsichtsrat als Gremium vertreten. Der Vorgang der einheitlichen Willensbildung im Aufsichtsrat kann nicht durch Entscheidung eines Mitglieds bzw. des Vorsitzenden ersetzt werden. Erteilt dieser eine Prozessvollmacht ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht prozessuale Tücken. Dennoch sollte stets auf die ordnungsgemäße Vertretung einer juristischen Person geachtet werden, um somit ein Scheitern des Prozesses aus formellen Aspekten zu vermeiden.

Mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Kernaussage
Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst auch die Änderung des Gesellschafterbestandes bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen stattfindet. Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands vorliegt, sind Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen als transparent zu betrachten.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist mit 6 % an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Ihre alleinige Gesellschafterin war zunächst eine Aktiengesellschaft, die im Jahr 2005 ihre Beteiligung jeweils zur Hälfte auf ihre 100 %ige Tochter-GmbH und auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertrug. Die einzige Kommanditistin übertrug im Jahr 2006 ihre Beteiligung an der Klägerin auf eine weitere GmbH. Das beklagte Finanzamt stellte einen Gesellschafterwechsel fest, der Grunderwerbsteuer auslöse. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) beigetreten. Nach Auffassung des BMF sind bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes Personen- und Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Durchrechnung unterschiedlich zu behandeln.

Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist anders als die unmittelbare Änderung ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Kapital- und Personengesellschaften sind hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten und gleich zu behandeln. Für die Differenzierung der Finanzverwaltung gibt das Gesetz keine Rechtsgrundlage. Somit ist bei Prüfung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands auf allen Beteiligungsebenen gleichermaßen durchzuschauen, ob sich der Gesellschafterbestand wirtschaftlich im Ergebnis vollständig ändert. Denn nur dies lässt die beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaft fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden. Vorliegend ist die AG weiterhin über die Tochtergesellschaft mittelbar an der Klägerin beteiligt geblieben.

Konsequenz
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert. Das Urteil wird im Gestaltungsbereich von mehrstöckigen Beteiligungsverhältnissen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften von entscheidender Bedeutung sein. Abzuwarten bleibt jedoch, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird.

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Kernproblem
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu in März Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Obwohl dieses überarbeitete Schreiben bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen. Diese wurden nun in einem Gespräch zwischen Verbänden und BMF geklärt.

Ergebnisse der Erörterung
Die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung ehrenamtlicher von hauptberuflicher Tätigkeit. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen können die notwendigen Regelungen in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festgehalten werden, soweit die Gesamtgrenzen eingehalten werden. Die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit kann formlos mitgeteilt werden; eine besondere Dokumentation ist nicht erforderlich. Hierauf kann ggf. in Folgejahren verwiesen werden.

Konsequenzen
Obige Ergebnisse gehen nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervor. Insoweit hat sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden obige Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen.